Veröffentlichung einer
Kapitalmarktinformation
Bekanntmachung nach Art. 5 Abs. 1
lit. a) der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 und Art. 2 Abs. 1 der
Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1052
Bergisch Gladbach, 27. November 2024
– Das am 11. November 2024 vom Vorstand der INDUS Holding AG (die
„Gesellschaft“) mit Zustimmung des Aufsichtsrats
beschlossene und in der Ad-hoc-Mitteilung vom selben Tag
angekündigte Aktienrückkaufprogramm beginnt am 2. Dezember 2024. Im
Zeitraum bis spätestens 16. Mai 2025 sollen eigene Aktien der
Gesellschaft zu einem Gesamtkaufpreis von bis zu
5 Mio. EUR (ohne Erwerbsnebenkosten), maximal jedoch ein
Volumen von bis zu 200.000 Stück Aktien, zurückgekauft werden.
Vom 20. Dezember 2024 (einschließlich) bis zum 3. Januar 2025
(einschließlich) wird der Rückkauf ausgesetzt.
Die Gesellschaft macht damit von der
durch die Hauptversammlung der Gesellschaft am
13. August 2020 erteilten Ermächtigung zum Erwerb eigener
Aktien gem. § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG Gebrauch, bis zum
12. August 2025 Aktien von insgesamt bis zu 10 % des
Grundkapitals der Gesellschaft zurückzukaufen (die
„Ermächtigung“).
Der Rückkauf erfolgt nach Maßgabe der
Ermächtigung und des Art. 5 Verordnung (EU) Nr. 596/2014
(„MAR“) in Verbindung mit den Bestimmungen der Delegierten
Verordnung (EU) Nr. 2016/1052 der Kommission vom 8. März 2016
zur Ergänzung der Verordnung (EU) 596/2014 durch technische
Regulierungsstandards für die auf Rückkaufprogramme und
Stabilisierungsmaßnahmen anwendbaren Bedingungen („Delegierte
Verordnung (EU) 2016/1052“). Die zurückgekauften Aktien der
Gesellschaft sollen eingezogen werden.
Der Aktienrückkauf wird nach Art. 4
Abs. 2 lit. b) der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 unter
Führung eines von der Gesellschaft beauftragten Kreditinstituts
durchgeführt, das seine Entscheidungen über den Zeitpunkt des
Erwerbs der Aktien unabhängig und unbeeinflusst von der
Gesellschaft trifft. Das Kreditinstitut muss den Erwerb der Aktien
der Gesellschaft in Übereinstimmung mit den oben genannten
Regelungen durchführen sowie die Bestimmung der Ermächtigung
einhalten.
Der Aktienrückkauf wird insbesondere
im Einklang mit den Handelsbedingungen des Art. 3 der Delegierten
Verordnung (EU) 2016/1052 erfolgen. So werden die Aktien der
Gesellschaft nicht zu einem Kurs erworben, der über dem des letzten
unabhängig getätigten Abschlusses oder (sollte dieser höher sein)
über dem des derzeit höchsten unabhängigen Angebots auf dem
Handelsplatz, auf dem der Kauf stattfindet, liegt. Darüber hinaus
werden an einem Handelstag nicht mehr als 25 % des
durchschnittlichen täglichen Aktienumsatzes auf dem Handelsplatz,
auf dem der Kauf erfolgt, erworben. Der durchschnittliche tägliche
Aktienumsatz wird berechnet auf Basis des durchschnittlichen
täglichen Handelsvolumens während der 20 Börsentage vor dem
jeweiligen Kauftermin.
Das Recht der Gesellschaft, das
Mandat des Kreditinstituts im Einklang mit den anwendbaren
rechtlichen Vorgaben zu beenden und neu zu vergeben, bleibt
unberührt. Der Aktienrückkauf kann im Einklang mit diesen
rechtlichen Vorgaben jederzeit beendet, unterbrochen und
fortgesetzt werden.
Informationen zu den mit dem
Aktienrückkaufprogramm zusammenhängenden Geschäften werden
spätestens am Ende des siebten Handelstages nach dem Tag der
Ausführung solcher Geschäfte bekanntgegeben. Zudem wird die
Gesellschaft die bekanntgegebenen Geschäfte auf ihrer Website unter
https://indus.de/investor-relations/aktienrueckkaufprogramm/
veröffentlichen und dafür sorgen, dass die Informationen ab dem Tag
der Bekanntgabe mindestens fünf Jahre öffentlich zugänglich
bleiben.
Bergisch Gladbach, 27. November
2024
Der Vorstand
27.11.2024 CET/CEST Die EQS
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