Scout24 SE / BEKANNTMACHUNG ENTSPRECHEND ART. 5
ABS. 1 LIT. A) DER VERORDNUNG (EU) NR. 596/2014 UND ART. 2 ABS. 1
DER DELEGIERTEN VERORDNUNG (EU) NR. 2016/1052 //
AKTIENRÜCKKAUFPROGRAMM
Scout24 SE: Veröffentlichung einer Kapitalmarktinformation
25.09.2024 / 21:32 CET/CEST
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Scout24 SE: Veröffentlichung einer
Kapitalmarktinformation
BEKANNTMACHUNG
ENTSPRECHEND ART. 5 ABS. 1 LIT. A) DER VERORDNUNG (EU)
NR. 596/2014 UND ART. 2 ABS. 1 DER
DELEGIERTEN VERORDNUNG (EU) NR. 2016/1052 //
AKTIENRÜCKKAUFPROGRAMM
Der Vorstand der Scout24 SE, München,
ISIN DE000A12DM80, beschloss am 23. September 2024 mit Zustimmung
des Aufsichtsrats (vgl. Ad hoc-Mitteilung vom 23. September 2024),
eigene Aktien im Volumen von bis zu 150 Millionen Euro über die
Börse zurückzukaufen. Der Aktienrückkauf soll nicht vor dem 26.
September 2024 beginnen (frühester möglicher Erwerbszeitpunkt) und
wird bis längstens zum 31. Dezember 2026 (spätester möglicher
Erwerbszeitpunkt) durchgeführt. In diesem Zeitraum sollen nach
Maßgabe des beschlossenen Rückkaufprogramms eigene Aktien der
Gesellschaft im Wert von bis zu 150 Millionen Euro (exklusive
Erwerbsnebenkosten) in einer oder mehreren selbständigen Tranchen
über die Börse oder über ein multilaterales Handelssystem im Sinne
von § 2 Abs. 6 Börsengesetz (BörsG) zurückgekauft
werden. Die maximale Anzahl der in der oder ggf. den weiteren
Tranchen zurückgekauften Aktien darf in keinem Fall ein
Gesamtvolumen von 5.397.103 Aktien überschreiten. Vor dem
Hintergrund der für den 5. Juni 2025 geplanten Hauptversammlung
2025 und ihrer rechtssicheren Durchführung werden voraussichtlich
in der Zeit vom 10. April 2025 bis 29. April 2025 sowie in der Zeit
vom 24. Mai 2025 bis 5. Juni 2025 keine Aktien zurückgekauft.
Entsprechende Rückkaufpausen werden auch im Zusammenhang mit der
geplanten Hauptversammlung 2026 festgelegt, soweit dies für die
rechtssichere Durchführung dieser Hauptversammlung 2026
erforderlich sein sollte.
In einer ersten Tranche werden
frühestens ab dem 26. September 2024 eigene Aktien der Gesellschaft
im Wert von bis zu 50 Millionen Euro (exklusive
Erwerbsnebenkosten) bis längstens zum 8. April 2025 zurückgekauft.
Dabei macht die Gesellschaft von der durch die ordentliche
Hauptversammlung vom 5. Juni 2024 erteilten Ermächtigung zum Erwerb
eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Aktiengesetz (AktG)
Gebrauch. Der Wert von 50 Millionen Euro entspricht auf Basis des
Schlusskurses im Xetra-Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse
(Stand 25. September 2024: 78,35 Euro) einem Volumen von bis zu ca.
638.162 Stück Aktien. Die maximale Anzahl der in dieser Tranche
zurückgekauften Aktien darf in keinem Fall ein Gesamtvolumen von 5
Millionen Aktien überschreiten.
Die eigenen Aktien werden zu
gesetzlich zulässigen Zwecken zurückerworben. Auf die im Rahmen des
Aktienrückkaufs erworbenen Aktien werden zusammen mit anderen
Aktien, welche die Gesellschaft bereits gemäß § 71 Abs. 1
Nr. 8 AktG erworben hat und noch besitzt, zu keinem Zeitpunkt
mehr als 10 % des Grundkapitals entfallen.
Mit dem Rückkauf der ersten Tranche
ist ein Kreditinstitut beauftragt, das seine Entscheidungen über
den Zeitpunkt des Erwerbs der Aktien unabhängig und unbeeinflusst
von der Gesellschaft trifft. Das Recht der Scout24 SE, das Mandat
der Bank vorzeitig zu beenden und den Auftrag auf eine andere Bank
zu übertragen, bleibt unberührt. Der Rückkauf der eigenen Aktien
erfolgt entsprechend den Vorgaben von Art. 5 Abs. 1 der
Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (MAR) in Verbindung mit
der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1052 der Kommission
(Delegierte Verordnung (EU) Nr. 2016/1052) mit Ausnahme der
Beschränkungen der in Art. 5 Abs. 2 MAR genannten
Zwecke.
Der von der Scout24 SE gezahlte
Gegenwert je Scout24-Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) darf gemäß der
von der ordentlichen Hauptversammlung vom 5. Juni 2024
erteilten Ermächtigung den durchschnittlichen Schlusskurs einer
Scout24-Aktie im XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren
Nachfolgesystem von XETRA) an der Frankfurter Wertpapierbörse an
den letzten drei Börsenhandelstagen vor der Verpflichtung zum
Erwerb um nicht mehr als 10 % über- und nicht mehr als
20 % unterschreiten. Darüber hinaus wird entsprechend den
Handelsbedingungen des Art. 3 der Delegierten Verordnung
(EU) Nr. 2016/1052 kein Kaufpreis gezahlt werden, der
über dem des zuletzt an dem Handelsplatz, an dem der Kauf
stattfindet, unabhängig getätigten Abschlusses bzw. über dem des
letzten höchsten unabhängigen Angebots an dem Handelsplatz, an dem
der Kauf stattfindet, liegt, was auch dann gilt, wenn die Aktien
auf unterschiedlichen Handelsplätzen gehandelt werden; maßgeblich
ist der höhere der beiden Werte. Entsprechend der
Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1052 wird an
einem Tag nicht mehr als 25 % des durchschnittlichen täglichen
Aktienumsatzes an dem Handelsplatz, an welchem der jeweilige Kauf
erfolgt, erworben; der durchschnittliche Aktienumsatz ergibt sich
aus dem durchschnittlichen täglichen Handelsvolumen der 20
Börsentage vor dem konkreten Kauftermin. Orders für Rückkäufe
werden nur innerhalb des laufenden Handels und nicht im Rahmen von
Auktionsphasen abgegeben und zu Beginn einer Auktionsphase
bestehende Orders werden nicht während dieser Phase verändert
werden.
Der Aktienrückkauf kann im Einklang
mit den zu beachtenden rechtlichen Vorgaben jederzeit modifiziert,
ausgesetzt und wieder aufgenommen werden.
Informationen zu den mit dem
Rückkaufprogramm zusammenhängenden Geschäften werden gemäß
Art. 2 Abs. 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU)
Nr. 2016/1052 spätestens am Ende des siebten Handelstages nach
dem Tag der Ausführung solcher Geschäfte in detaillierter sowie in
aggregierter Form angemessen bekanntgegeben. Darüber hinaus wird
die Scout24 SE gemäß Art. 2 Abs. 3 der Delegierten
Verordnung (EU) Nr. 2016/1052 die bekanntgegebenen Geschäfte
auf der Internetseite
https://www.scout24.com/investor-relations/aktie/aktienrueckkaufprogramm
veröffentlichen und dafür sorgen, dass die Informationen ab dem Tag
der Bekanntgabe mindestens fünf Jahre öffentlich zugänglich
bleiben.
München, den 25. September 2024
Scout24 SE
Der Vorstand
25.09.2024 CET/CEST Die EQS
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