Pullach im Isartal Amtsgericht München, HRB 206738
Inhaber-Stammaktien
WKN 723 132
ISIN DE0007231326 Inhaber-Vorzugsaktien
WKN 723 133
ISIN DE0007231334 Namens-Stammaktien
WKN A1K 065
ISIN DE000A1K0656 Kennung des Ereignisses
91c02f2632d2ee11b52f00505696f23c Einladung zur ordentlichen
Hauptversammlung Wir laden unsere Aktionäre+ zu der am
12. Juni 2024, 10:00 Uhr, stattfindenden ordentlichen
Hauptversammlung ein.
Die Hauptversammlung wird auf Grundlage von § 17 Abs. 4 der Satzung
der Sixt SE als virtuelle Hauptversammlung gemäß § 118a Abs. 1 Satz
1 Aktiengesetz (AktG)* ohne physische Präsenz der
Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft) am Ort der Hauptversammlung
abgehalten.
Ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldete Aktionäre und
ihre Bevollmächtigten können sich im Wege elektronischer
Kommunikation über den passwortgeschützten Online-Service für die
Hauptversammlung der Gesellschaft (InvestorPortal),
welches über die Internetseite
http://ir.sixt.com/#general-meeting
erreichbar ist, zu der virtuellen Hauptversammlung zuschalten
und auf diese Weise an der Versammlung teilnehmen. Wie Aktionäre
und ihre Bevollmächtigten Zugang zum InvestorPortal erhalten, ist
nachfolgend im Abschnitt „III. Weitere Angaben und Hinweise; Zugang
zum InvestorPortal und elektronische Zuschaltung zur
Hauptversammlung“ beschrieben.
Die Stimmrechtsausübung der frist- und formgerecht angemeldeten
Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten erfolgt ausschließlich im Wege
der elektronischen Briefwahl oder durch Vollmachtserteilung an die
von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter.
Ort der Hauptversammlung im Sinne des AktG sind die
Räumlichkeiten der Gesellschaft in der Zugspitzstr. 3a, 82049
Pullach im Isartal. Für die Aktionäre und deren Bevollmächtigte
(mit Ausnahme der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft) besteht
kein Recht und keine Möglichkeit zur Anwesenheit am Ort der
Versammlung.
+) Ausschließlich aus Gründen leichterer Lesbarkeit
wird in dieser Einberufung für natürliche Personen die männliche
Form verwendet. Sie steht stets stellvertretend für Personen aller
geschlechtlichen Identitäten.
*) Die für Aktiengesellschaften mit Sitz in
Deutschland maßgeblichen Vorschriften, insbesondere des
Handelsgesetzbuches (HGB) und des AktG, finden auf die Gesellschaft
aufgrund der Verweisungsnormen der Art. 5, Art. 9 Abs. 1 lit. c)
ii), Art. 53 sowie Art. 61 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des
Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen
Gesellschaft (SE) (SE-VO) Anwendung, soweit sich aus
spezielleren Vorschriften der SE-VO nichts anderes ergibt.
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des
gebilligten Konzernabschlusses der Sixt SE, des zusammengefassten
Lageberichts für die Sixt SE und den Konzern einschließlich der
Erläuterungen zu den Angaben gemäß §§ 289a, 315a HGB sowie des
Berichts des Aufsichtsrats jeweils für das Geschäftsjahr
2023
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten
Jahresabschluss und Konzernabschluss gebilligt; der Jahresabschluss
ist damit festgestellt. Eine Feststellung des Jahresabschlusses
bzw. eine Billigung des Konzernabschlusses durch die
Hauptversammlung ist in diesem Fall durch das Gesetz nicht
vorgesehen. Vielmehr sind die vorgenannten Unterlagen der
Hauptversammlung nach der gesetzlichen Regelung (§ 176 Abs. 1 Satz
1 AktG) lediglich zugänglich zu machen. Dementsprechend erfolgt zu
Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung der
Hauptversammlung.
Die vorgenannten Unterlagen sind über die Internetseite der
Gesellschaft unter
http://ir.sixt.com/#general-meeting |
zugänglich.
|
2. |
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns für
das Geschäftsjahr 2023
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu
beschließen:
Der im festgestellten Jahresabschluss ausgewiesene Bilanzgewinn
des Geschäftsjahres 2023 in Höhe von EUR 246.473.256,48 wird wie
folgt verwendet:
Ausschüttung einer Dividende von EUR
3,90 je dividendenberechtigter Stammaktie |
EUR 118.431.736,80 |
Ausschüttung einer Dividende von EUR
3,92 je dividendenberechtigter Vorzugsaktie |
EUR 64.978.884,32 |
Vortrag auf neue Rechnung |
EUR 63.062.635,36 |
|
EUR 246.473.256,48 |
Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG ist der Anspruch auf die Dividende
am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden
Geschäftstag, das heißt am Montag, den 17. Juni 2024, zur Zahlung
fällig.
Von der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar gehaltene eigene
Aktien sind gemäß § 71b AktG nicht dividendenberechtigt. Der
vorstehende Gewinnverwendungsvorschlag berücksichtigt, dass die
Gesellschaft im Zeitpunkt der Bekanntmachung der Einberufung der
Hauptversammlung im Bundesanzeiger keine eigenen Aktien hält.
Sollte sich die Zahl der von der Gesellschaft gehaltenen eigenen
Stamm- und Vorzugsaktien bis zum Zeitpunkt der Hauptversammlung
verändern, wird von der Verwaltung in der Hauptversammlung ein
entsprechend angepasster Beschlussvorschlag zur Abstimmung gestellt
werden, der bei unveränderter Höhe der Dividende je
dividendenberechtigter Stamm- bzw. Vorzugsaktie entsprechend
angepasste Beträge für die auf die dividendenberechtigten Stamm-
bzw. Vorzugsaktien entfallenden Ausschüttungssummen und für den
Vortrag auf neue Rechnung vorsieht.
|
3. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des
Vorstands der Sixt SE für das Geschäftsjahr 2023
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr
2023 amtierenden Mitgliedern des Vorstands der Sixt SE für ihre
Tätigkeit im Geschäftsjahr 2023 jeweils Entlastung zu erteilen.
|
4. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des
Aufsichtsrats der Sixt SE für das Geschäftsjahr 2023
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den nachfolgend
genannten, im Geschäftsjahr 2023 amtierenden Mitgliedern des
Aufsichtsrats der Sixt SE für ihre Tätigkeit im Geschäftsjahr 2023
jeweils Entlastung zu erteilen:
4.1 |
Erich Sixt,
|
4.2 |
Dr. Daniel Terberger,
|
4.3 |
Dr. Julian zu Putlitz,
|
4.4 |
Anna Magdalena Kamenetzky-Wetzel.
|
Es ist beabsichtigt, über die Entlastung der Mitglieder des
Aufsichtsrats im Wege der Einzelentlastung abzustimmen.
|
5. |
Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2024 und des
Prüfers für eine prüferische Durchsicht oder Prüfung unterjähriger
Finanzberichte/Finanzinformationen im Geschäftsjahr 2024 und im
Geschäftsjahr 2025 im Zeitraum bis zur nächsten ordentlichen
Hauptversammlung sowie Wahl des Prüfers eines
Nachhaltigkeitsberichts für das Geschäftsjahr 2024
5.1 |
Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die Empfehlung und
Präferenz seines Prüfungsausschusses - vor, die Mazars GmbH &
Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft,
Hamburg,
- |
zum Abschlussprüfer für die Gesellschaft und den Konzern für das
Geschäftsjahr 2024 sowie zum Prüfer für eine etwaige prüferische
Durchsicht oder Prüfung unterjähriger
Finanzberichte/Finanzinformationen der Gesellschaft für das
Geschäftsjahr 2024; und
|
- |
zum Prüfer für eine etwaige prüferische Durchsicht oder Prüfung
unterjähriger Finanzberichte/Finanzinformationen der Gesellschaft
für das Geschäftsjahr 2025 im Zeitraum bis zur nächsten
ordentlichen Hauptversammlung im Jahr 2025
|
zu wählen.
|
5.2 |
Der Aufsichtsrat schlägt ferner - ebenfalls gestützt auf die
Empfehlung und Präferenz seines Prüfungsausschusses - vor, dass der
in Ziffer 5.1 gewählte Abschlussprüfer auch als Prüfer des
Nachhaltigkeitsberichts für das Geschäftsjahr 2024 gewählt
wird.
|
Über die vorstehenden Punkte 5.1 und 5.2 soll gesondert
abgestimmt werden.
Der Empfehlung und Präferenz des Prüfungsausschusses ist ein
nach Art. 16 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014
(EU-Abschlussprüferverordnung) durchgeführtes Auswahlverfahren
vorangegangen. Im Anschluss daran hat der Prüfungsausschuss dem
Aufsichtsrat die Mazars GmbH & Co. KG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft,
Hamburg, und die PricewaterhouseCoopers GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, für das
ausgeschriebene Prüfungsmandat empfohlen und eine begründete
Präferenz für die Mazars GmbH & Co. KG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft
mitgeteilt.
Hintergrund für die Durchführung des Auswahlverfahrens nach der
EU-Abschlussprüferverordnung und dem damit verbundenen
vorgeschlagenen Wechsel des Abschlussprüfers sind die gesetzlichen
Anforderungen des Art. 17 der EU-Abschlussprüferverordnung, die für
das (erneuerte) Prüfungsmandat eines Abschlussprüfers der
Gesellschaft bestimmte Höchstlaufzeiten vorsehen.
Der Prüfungsausschuss hat zudem gemäß Art. 16 Abs. 2 UnterAbs. 3
der EU-Abschlussprüferverordnung in seiner Empfehlung erklärt, dass
diese frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und
ihm keine Beschränkung im Hinblick auf die Auswahl eines bestimmten
Abschlussprüfers auferlegt wurde.
|
6. |
Beschlussfassung über die Billigung des
Vergütungsberichts
Gemäß § 162 AktG erstellen Vorstand und Aufsichtsrat jährlich
einen Bericht über die im letzten Geschäftsjahr jedem einzelnen
gegenwärtigen oder früheren Mitglied des Vorstands und des
Aufsichtsrats gewährte und geschuldete Vergütung
(Vergütungsbericht) und legen diesen Vergütungsbericht der
Hauptversammlung gemäß § 120a Abs. 4 AktG zur Billigung vor.
Der von Vorstand und Aufsichtsrat für das Geschäftsjahr 2023
erstellte Vergütungsbericht wurde gemäß den Vorgaben des § 162 Abs.
3 AktG durch den Abschlussprüfer geprüft. Der vom Abschlussprüfer
erstellte Vermerk ist dem Vergütungsbericht beigefügt.
Der Vergütungsbericht ist weiter unten im Anschluss an die
Tagesordnung in den ergänzenden Angaben zu Tagesordnungspunkt 6
abgedruckt.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den nach § 162 AktG
erstellten und geprüften Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr
2023 zu billigen.
|
7. |
Beschlussfassung über die Aufhebung der bestehenden
Ermächtigungen gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG zum Erwerb eigener
Aktien und die Erteilung einer neuen Ermächtigung gemäß § 71 Abs. 1
Nr. 8 AktG zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien mit der
Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss
Die Hauptversammlung vom 24. Juni 2020 hat die Gesellschaft
gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG zum Erwerb und zur Verwendung eigener
Aktien, auch mit Bezugsrechtsausschluss, und zum Erwerb eigener
Aktien unter Einsatz von Derivaten ermächtigt. Diese
Ermächtigungen, die am 23. Juni 2025 auslaufen würden, sollen durch
neue Ermächtigungen ersetzt werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu
beschließen:
a) |
Die Gesellschaft wird ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats bis zum 11. Juni 2029 (einschließlich) eigene auf den
Inhaber lautende Stamm- und/oder auf den Inhaber lautende
Vorzugsaktien der Gesellschaft in einem Umfang von bis zu 10 % des
Grundkapitals zu erwerben; maßgeblich ist der Betrag des
Grundkapitals im Zeitpunkt der Erteilung bzw. - sofern geringer -
im Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung. Auf die aufgrund dieser
Ermächtigung erworbenen Aktien dürfen zusammen mit anderen eigenen
Aktien, die sich im Besitz der Gesellschaft befinden oder ihr nach
§ 71d AktG zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt mehr als 10 % des
jeweils bestehenden Grundkapitals entfallen.
|
b) |
Der Erwerb kann nach Wahl der Gesellschaft über die Börse,
mittels eines an alle Inhaber-Stammaktionäre und/oder
Inhaber-Vorzugsaktionäre gerichteten öffentlichen Kaufangebots
und/oder mittels einer öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von
Verkaufsofferten erfolgen. Hierfür gelten die folgenden
Bestimmungen:
(i) |
Beim Erwerb über die Börse darf der von der Gesellschaft
gezahlte Kaufpreis je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den
Börsenkurs nicht um mehr als 10 % überschreiten und nicht um mehr
als 10 % unterschreiten. Als maßgeblicher Börsenkurs gilt dabei der
am jeweiligen Handelstag durch die Eröffnungsauktion ermittelte
Börsenkurs (bzw. - wenn keine Eröffnungsauktion stattfindet - der
am jeweiligen Handelstag erste bezahlte Kurs) der betreffenden
Aktiengattung der Gesellschaft im XETRA-Handel (oder einem
vergleichbaren Nachfolgesystem).
|
(ii) |
Erfolgt der Erwerb über ein öffentliches Kaufangebot, darf der
gebotene Kaufpreis je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den
Börsenkurs nicht um mehr als 10 % überschreiten und nicht um mehr
als 10 % unterschreiten. Als maßgeblicher Börsenkurs gilt dabei das
arithmetische Mittel der Schlusskurse (bzw. - wenn ein Schlusskurs
am betreffenden Tag nicht festgestellt wird - des letzten bezahlten
Kurses) für die betreffende Aktiengattung der Gesellschaft im
XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an den
letzten drei Handelstagen der Frankfurter Wertpapierbörse vor dem
Tag der Veröffentlichung des Kaufangebots. Ergeben sich nach der
Veröffentlichung des Kaufangebots erhebliche Abweichungen des
maßgeblichen Kurses, so kann das Angebot angepasst werden. In
diesem Fall wird auf den Durchschnittskurs der drei letzten
Handelstage vor der öffentlichen Ankündigung einer etwaigen
Anpassung abgestellt. Das Kaufangebot kann weitere Bedingungen
vorsehen. Das Volumen eines öffentlichen Kaufangebots kann begrenzt
werden. Sofern das öffentliche Kaufangebot überzeichnet ist, kann
das Andienungsrecht der Aktionäre insoweit ausgeschlossen werden,
als die Annahme im Verhältnis der jeweils angedienten Aktien
derselben Gattung erfolgt; darüber hinaus kann eine bevorrechtigte
Annahme geringer Stückzahlen bis zu 100 Stück zum Erwerb
angedienter Aktien je Aktionär sowie - zur Vermeidung rechnerischer
Bruchteile von Aktien - eine Rundung nach kaufmännischen
Grundsätzen vorgesehen werden.
|
(iii) |
Erfolgt der Erwerb über eine öffentliche Aufforderung zur Abgabe
von Verkaufsofferten, darf der Kaufpreis je Aktie (ohne
Erwerbsnebenkosten) den Börsenkurs nicht um mehr als 10 %
überschreiten und nicht um mehr als 10 % unterschreiten. Als
maßgeblicher Börsenkurs gilt dabei das arithmetische Mittel der
Schlusskurse (bzw. - wenn ein Schlusskurs am betreffenden Tag nicht
festgestellt wird - des letzten bezahlten Kurses) für die
betreffende Aktiengattung der Gesellschaft im XETRA-Handel (oder
einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an den letzten drei
Handelstagen der Frankfurter Wertpapierbörse vor dem Tag der
Annahme der Verkaufsofferten. Das Volumen der mittels der
öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsofferten zu
erwerbenden Aktien kann begrenzt werden. Sofern die öffentliche
Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsofferten überzeichnet ist, kann
das Andienungsrecht der Aktionäre insoweit ausgeschlossen werden,
als die Annahme im Verhältnis der zu dem festgelegten Erwerbspreis
(bzw. einem darunter liegenden Erwerbspreis) jeweils angebotenen
Aktien derselben Gattung erfolgt; darüber hinaus kann eine
bevorrechtigte Annahme geringer Stückzahlen bis zu 100 Stück zum
Erwerb angedienter Aktien je Aktionär sowie - zur Vermeidung
rechnerischer Bruchteile von Aktien - eine Rundung nach
kaufmännischen Grundsätzen vorgesehen werden.
|
|
c) |
Die Ermächtigung kann zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck,
insbesondere in Verfolgung eines oder mehrerer der nachstehend
genannten Zwecke ausgeübt werden. Der Erwerb zum Zweck des Handels
in eigenen Aktien ist ausgeschlossen. Erfolgt mit Zustimmung des
Aufsichtsrats eine Verwendung eigener Aktien zu einem oder mehreren
der in nachstehend d) genannten Zwecke, ist das Bezugsrecht der
Aktionäre ausgeschlossen, soweit von der Verwaltung bei der
Entscheidung über eine solche Verwendung nichts anderes bestimmt
wird.
|
d) |
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats
(i) |
eigene Aktien gegen Barzahlung in anderer Weise als über die
Börse oder durch Angebot an alle Aktionäre zu veräußern, sofern der
Verkaufspreis je Aktie den Börsenpreis der betreffenden
Aktiengattung jeweils nicht wesentlich unterschreitet (§ 71 Abs. 1
Nr. 8 AktG in Verbindung mit § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG). Hierbei
darf der anteilige Betrag am Grundkapital der Aktien, die aufgrund
dieser Ermächtigung veräußert werden, insgesamt 10 % des
Grundkapitals weder im Zeitpunkt der Erteilung noch im Zeitpunkt
der Ausnutzung dieser Ermächtigung übersteigen. Auf diese
Volumenbegrenzung in Höhe von 10 % des Grundkapitals sind auch
sonstige Aktien der Gesellschaft anzurechnen, die ab Wirksamwerden
dieser Ermächtigung in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung
des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Bezugsrechtsausschluss
ausgegeben oder veräußert werden. Ferner sind Aktien der
Gesellschaft anzurechnen, die zur Bedienung von Wandlungs- oder
Optionsrechten bzw. zur Erfüllung von Wandlungs- oder
Optionspflichten aus Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen oder
Wandelgenussrechten ausgegeben werden bzw. noch ausgegeben werden
können, soweit die Schuldverschreibungen bzw. Genussrechte während
der Laufzeit dieser Ermächtigung aufgrund anderweitiger
Ermächtigung in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4
AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben wurden;
|
(ii) |
eigene Aktien in anderer Weise als über die Börse oder durch ein
an alle Aktionäre gerichtetes Angebot zu veräußern oder in
sonstiger Weise zu übertragen, soweit dies gegen Sachleistung
erfolgt, insbesondere beim Erwerb von Unternehmen,
Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen oder bei
Unternehmenszusammenschlüssen sowie beim Erwerb von sonstigen
Vermögensgegenständen einschließlich von Rechten und
Forderungen;
|
(iii) |
eigene Aktien zur Bedienung von Wandlungs- und/oder
Optionsrechten bzw. -pflichten aus Wandel- und/oder
Optionsschuldverschreibungen und/oder Wandelgenussrechten zu
verwenden, die von der Gesellschaft oder von ihr abhängigen oder in
ihrem Mehrheitsbesitz stehenden Unternehmen ausgegeben werden;
|
(iv) |
eigene Aktien zu verwenden, soweit es erforderlich ist, um
Inhabern bzw. Gläubigern von Wandlungs- oder Optionsrechten aus
Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen und/oder
Wandelgenussrechten, die von der Gesellschaft oder durch von ihr
abhängige oder in ihrem Mehrheitsbesitz stehende Unternehmen
ausgegeben werden, bzw. den hieraus im Falle eines eigenen
Wandlungsrechts der Gesellschaft Verpflichteten ein Bezugsrecht auf
Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der
Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. nach Erfüllung von Wandlungs-
oder Optionspflichten zustünde; sowie
|
(v) |
eigene Aktien im Rahmen von Beteiligungsprogrammen und/oder im
Rahmen einer aktienbasierten Vergütung zu verwenden. Die
Übertragung der Aktien oder eine Zusage bzw. Vereinbarung der
Übertragung darf dabei nur an Personen erfolgen, die an dem
Beteiligungsprogramm als Mitglied des Vorstands der Gesellschaft,
als Mitglied der Geschäftsführung eines von ihr abhängigen
Unternehmens oder als Mitarbeiter der Gesellschaft oder eines von
ihr abhängigen Unternehmens teilnehmen bzw. denen die
aktienbasierte Vergütung als Mitglied des Vorstands der
Gesellschaft, als Mitglied der Geschäftsführung eines von ihr
abhängigen Unternehmens oder als Mitarbeiter der Gesellschaft oder
eines von ihr abhängigen Unternehmens gewährt wird bzw. wurde, oder
an Dritte, die diesen Personen das wirtschaftliche Eigentum
und/oder die wirtschaftlichen Früchte aus den Aktien überlassen
und/oder (unmittelbar oder mittelbar) im alleinigen Anteilsbesitz
solcher Personen stehen. Eine Übertragung an die genannten Personen
kann dabei insbesondere auch zu vergünstigten Preisen und/oder ohne
gesondertes Entgelt erfolgen. Soweit im Rahmen dieser Ermächtigung
Vorstandsmitgliedern der Gesellschaft Aktien gewährt werden sollen,
entscheidet hierüber entsprechend der aktienrechtlichen
Zuständigkeitsverteilung der Aufsichtsrat der Gesellschaft.
|
Insgesamt dürfen die auf Grundlage der vorstehend unter lit. d)
enthaltenen Ermächtigungen unter Ausschluss des Bezugsrechts
veräußerten bzw. verwendeten eigenen Aktien 20 % des Grundkapitals
nicht überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens
noch im Zeitpunkt der Ausnutzung dieser Ermächtigung. Auf diese
Begrenzung sind neue und bestehende Aktien der Gesellschaft
anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung aufgrund
einer anderweitigen Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts
ausgegeben oder veräußert werden. Ferner sind neue Aktien der
Gesellschaft anzurechnen, die zur Bedienung von Wandlungs- oder
Optionsrechten bzw. zur Erfüllung von Wandlungs- oder
Optionspflichten aus Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen oder
Wandelgenussrechten ausgegeben werden bzw. noch ausgegeben werden
können, soweit die Schuldverschreibungen bzw. Genussrechte während
der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts
ausgegeben werden. Von der Anrechnung ausgenommen ist ein so
genannter gekreuzter Bezugsrechtsausschluss bei der Ausgabe neuer
Aktien aus genehmigtem Kapital, bei welchem das Bezugsrecht der
Inhaber von Aktien einer Gattung auf Aktien der jeweils anderen
Gattung ausgeschlossen wird, soweit sowohl Stammaktien als auch
Vorzugsaktien ausgegeben werden und das Bezugsverhältnis für beide
Gattungen gleich festgesetzt wird.
|
e) |
Der Vorstand wird ermächtigt, eigene Aktien mit Zustimmung des
Aufsichtsrats ohne weiteren Hauptversammlungsbeschluss ganz oder
teilweise einzuziehen. Die Einziehung erfolgt im Wege der
Einziehung im vereinfachten Verfahren durch Kapitalherabsetzung
oder derart, dass das Grundkapital unverändert bleibt und sich
gemäß § 8 Abs. 3 AktG der rechnerische Anteil der übrigen Aktien am
Grundkapital erhöht.
|
f) |
Die Ermächtigung kann vollständig oder in Teilen, ein- oder
mehrmalig, durch die Gesellschaft oder durch von ihr abhängige oder
in ihrem Mehrheitsbesitz stehende Unternehmen ausgeübt werden;
ferner kann die Ermächtigung auch durch für Rechnung der
Gesellschaft oder für Rechnung der abhängigen oder in
Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehenden Unternehmen handelnde
Dritte ausgeübt werden.
|
g) |
Die vorstehenden Regelungen zur Verwendung eigener Aktien unter
Ausschluss des Bezugsrechts sowie zur Einziehung eigener Aktien
gelten auch für solche eigenen Aktien, die aufgrund vorangegangener
Ermächtigungen der Hauptversammlung zum Erwerb eigener Aktien gemäß
§ 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG erworben wurden.
|
h) |
Mit Wirksamwerden dieser Ermächtigung werden die durch Beschluss
der Hauptversammlung vom 24. Juni 2020 zu Tagesordnungspunkt 7 und
8 erteilten Ermächtigungen gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG zum Erwerb
eigener Aktien bzw. zum Erwerb eigener Aktien unter Einsatz von
Derivaten, soweit von ihnen bis dahin kein Gebrauch gemacht wurde,
aufgehoben. Die in den genannten Beschlüssen der Hauptversammlung
enthaltenen Ermächtigungen zur Verwendung eigener Aktien, die auf
ihrer Grundlage oder auf Grundlage einer vorangegangenen
Ermächtigung der Hauptversammlung zum Erwerb eigener Aktien gemäß §
71 Abs. 1 Nr. 8 AktG erworben wurden, bleiben unberührt.
|
|
8. |
Beschlussfassung über eine neue Ermächtigung zum Einsatz von
Derivaten im Rahmen des Erwerbs eigener Aktien unter Ausschluss des
Bezugs- bzw. Andienungsrechts der Aktionäre
In Ergänzung der unter Tagesordnungspunkt 7 zu beschließenden
neuen Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr.
8 AktG soll die Gesellschaft ferner erneut ermächtigt werden,
eigene Aktien auch unter Einsatz von Derivaten zu erwerben.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu
beschließen:
a) |
In Ergänzung der unter Tagesordnungspunkt 7 zu beschließenden
Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG
darf der Erwerb von auf den Inhaber lautenden Stamm- und/oder
Vorzugsaktien der Gesellschaft gemäß der unter Tagesordnungspunkt 7
zu beschließenden Ermächtigung außer auf den dort beschriebenen
Wegen nach näherer Maßgabe der folgenden Bestimmungen auch unter
Einsatz von Derivaten durchgeführt werden.
|
b) |
Die Gesellschaft wird zu diesem Zweck ermächtigt,
- |
Optionen zu veräußern, die die Gesellschaft zum Erwerb von auf
den Inhaber lautenden Stamm- und/oder Vorzugsaktien der
Gesellschaft bei Ausübung der Option verpflichten
(„Put-Optionen“);
|
- |
Optionen zu erwerben, die der Gesellschaft das Recht vermitteln,
auf den Inhaber lautende Stamm- und/oder Vorzugsaktien der
Gesellschaft bei Ausübung der Option zu erwerben
(„Call-Optionen“);
|
- |
Terminkaufverträge über auf den Inhaber lautende Stamm- und/oder
Vorzugsaktien der Gesellschaft abzuschließen, bei denen zwischen
dem Abschluss des jeweiligen Kaufvertrags und der Lieferung der
erworbenen Aktien mehr als zwei Börsentage liegen
(„Terminkäufe“)
|
sowie eigene Aktien auch unter Einsatz von Put-Optionen,
Call-Optionen, Terminkäufen (jeweils ein „Derivat“) und/oder einer
Kombination dieser Derivate zu erwerben. Der Einsatz von Derivaten
zum Erwerb eigener Aktien ist nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats
der Gesellschaft zulässig.
|
c) |
Aktienerwerbe unter Einsatz von Derivaten sind insgesamt auf
Aktien im Umfang von höchstens 5 % des im Zeitpunkt der Erteilung
dieser Ermächtigung oder - falls dieser Wert geringer ist - des zum
Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung bestehenden
Grundkapitals der Gesellschaft beschränkt.
|
d) |
Die Laufzeit der jeweiligen Derivate darf höchstens 18 Monate
betragen. Ferner muss die Laufzeit der Derivate so gewählt oder auf
andere Weise als durch die Laufzeit selbst sichergestellt werden,
dass der Erwerb von Aktien der Gesellschaft unter Einsatz von
Derivaten nicht nach Ablauf des 11. Juni 2029 erfolgt.
|
e) |
Die Derivate dürfen nur mit Finanzinstituten, die über Erfahrung
mit der Durchführung komplexer Transaktionen verfügen,
abgeschlossen werden. In den Bedingungen der Derivate muss
sichergestellt sein, dass die Derivate nur mit Aktien bedient
werden, die ihrerseits unter Wahrung des
Gleichbehandlungsgrundsatzes über die Börse erworben wurden, wobei
der bei dem börslichen Erwerb gezahlte Gegenwert je Aktie (ohne
Erwerbsnebenkosten) innerhalb der Preisgrenzen liegen muss, die
gemäß der unter Tagesordnungspunkt 7 zu beschließenden Ermächtigung
auch für den börslichen Erwerb von Aktien durch die Gesellschaft
gelten würden.
|
f) |
Der in dem jeweiligen Derivat vereinbarte, bei Ausübung einer
Put- oder Call-Option beziehungsweise in Erfüllung eines
Terminkaufs zu zahlende Kaufpreis je Aktie der betreffenden
Aktiengattung der Gesellschaft („Ausübungspreis“) darf das
arithmetische Mittel der Schlusskurse (bzw. - wenn ein Schlusskurs
am betreffenden Tag nicht festgestellt wird - des letzten bezahlten
Kurses) für die betreffende Aktiengattung der Gesellschaft im
XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an den
letzten drei Handelstagen der Frankfurter Wertpapierbörse vor
Abschluss des betreffenden Derivatgeschäfts jeweils nicht um mehr
als 10 % überschreiten und nicht um mehr als 10 % unterschreiten
(jeweils ohne Erwerbsnebenkosten).
Der von der Gesellschaft für Call-Optionen oder Terminkäufe
gezahlte Erwerbspreis (bzw. die hierfür von der Gesellschaft zu
zahlende Optionsprämie) darf ferner nicht wesentlich über und der
von der Gesellschaft vereinnahmte Veräußerungspreis für
Put-Optionen (bzw. die hierfür von der Gesellschaft vereinnahmte
Optionsprämie) darf nicht wesentlich unter dem nach anerkannten
finanzmathematischen Methoden ermittelten theoretischen Marktpreis
der jeweiligen Derivate liegen, bei dessen Ermittlung unter anderem
der vereinbarte Ausübungspreis zu berücksichtigen ist.
|
g) |
Werden eigene Aktien unter Einsatz von Derivaten unter Beachtung
der vorstehenden Regelungen erworben, ist ein Recht der Aktionäre,
solche Derivat-Geschäfte mit der Gesellschaft abzuschließen,
ausgeschlossen. Aktionäre haben ein Recht auf Andienung ihrer
Aktien der Gesellschaft nur, soweit die Gesellschaft ihnen
gegenüber aus den Derivat-Geschäften zur Abnahme der Aktien
verpflichtet ist. Ein etwaiges weitergehendes Andienungsrecht ist
ausgeschlossen.
|
h) |
Die Ermächtigung kann vollständig oder in Teilen, ein- oder
mehrmalig, durch die Gesellschaft oder durch von ihr abhängige oder
in ihrem Mehrheitsbesitz stehende Unternehmen ausgeübt werden;
ferner kann die Ermächtigung auch durch für Rechnung der
Gesellschaft oder für Rechnung der abhängigen oder in
Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehenden Unternehmen handelnde
Dritte ausgeübt werden.
|
i) |
Für die Verwendung eigener Aktien, die unter Einsatz von
Derivaten erworben werden, gelten die zu Tagesordnungspunkt 7
festgesetzten Regelungen für die Verwendung der auf Grundlage der
dortigen Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien entsprechend.
|
|
9. |
Beschlussfassung über die Aufhebung des bestehenden
genehmigten Kapitals und die Schaffung eines neuen genehmigten
Kapitals mit Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss sowie eine
entsprechende Änderung der Satzung in § 4 (Grundkapital); zugleich
gesonderte Abstimmung der Stammaktionäre
Die in § 4 Abs. 3 der Satzung enthaltene Ermächtigung des
Vorstands zur Erhöhung des Grundkapitals (Genehmigtes Kapital
2020), von welcher der Vorstand bis zum Zeitpunkt der
Bekanntmachung der Einberufung der Hauptversammlung im
Bundesanzeiger keinen Gebrauch gemacht hat, läuft am 23. Juni 2025
aus und soll durch ein neues genehmigtes Kapital mit Ermächtigung
zum Bezugsrechtsausschluss ersetzt werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu
beschließen, wobei die Beschlussfassung vorsorglich zugleich als
gesonderte Abstimmung der Stammaktionäre gemäß Art. 60 SE-VO
erfolgt:
a) |
Die Ermächtigung des Vorstands der Gesellschaft zur Erhöhung des
Grundkapitals in § 4 Abs. 3 der Satzung (Genehmigtes Kapital 2020)
wird, soweit von ihr bis dahin kein Gebrauch gemacht worden ist,
mit Wirkung auf den Zeitpunkt der Eintragung der nachstehenden
Neufassung von § 4 Abs. 3 der Satzung im Handelsregister der
Gesellschaft aufgehoben.
|
b) |
Es wird ein neues genehmigtes Kapital (Genehmigtes Kapital 2024)
mit Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts geschaffen. § 4
Abs. 3 der Satzung wird hierzu wie folgt neu gefasst:
„3. |
Der Vorstand der Gesellschaft ist ermächtigt, das Grundkapital
der Gesellschaft bis zum 11. Juni 2029 (einschließlich) mit
Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer auf den Inhaber
lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen einmalig
oder mehrmals um insgesamt bis zu EUR 32.640.000,00 zu erhöhen
(Genehmigtes Kapital 2024). Die Ermächtigung umfasst auch die
Befugnis - bis zur gesetzlich zulässigen Höchstgrenze - neue
Vorzugsaktien ohne Stimmrecht auszugeben, die bei der Verteilung
des Gewinns und/oder des Gesellschaftsvermögens den bisher
ausgegebenen Vorzugsaktien ohne Stimmrecht gleichstehen. Der
Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den
weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der
Aktienausgabe festzulegen. Dabei kann die Gewinnberechtigung der
neuen Aktien auch abweichend von § 60 Abs. 2 AktG ausgestaltet
werden; die neuen Aktien können insbesondere auch mit
Gewinnberechtigung ab Beginn des ihrer Ausgabe vorangehenden
Geschäftsjahres ausgestattet werden, wenn im Zeitpunkt der Ausgabe
der neuen Aktien ein Gewinnverwendungsbeschluss der
Hauptversammlung über den Gewinn dieses Geschäftsjahres noch nicht
gefasst worden ist.
Den Aktionären ist ein Bezugsrecht einzuräumen, soweit das
Bezugsrecht nicht aus den nachfolgenden Gründen ausgeschlossen
wird. Das Bezugsrecht kann dabei auch ganz oder teilweise als
mittelbares Bezugsrecht im Sinne von § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG
ausgestaltet werden.
Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
das Bezugsrecht der Inhaber von Aktien einer Gattung auf Aktien der
jeweils anderen Gattung auszuschließen, soweit sowohl auf den
Inhaber lautende Stammaktien als auch auf den Inhaber lautende
Vorzugsaktien ausgegeben werden und das Bezugsverhältnis für beide
Gattungen gleich festgesetzt wird (gekreuzter
Bezugsrechtsausschluss); auch in diesem Fall ist ein weitergehender
Bezugsrechtsausschluss nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen
zulässig.
Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre nach näherer Maßgabe
der folgenden Bestimmungen ganz oder teilweise auszuschließen:
(i) |
Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen.
|
(ii) |
Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen,
insbesondere zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen,
Unternehmensteilen oder von Beteiligungen an Unternehmen, im Rahmen
von Unternehmenszusammenschlüssen und/oder zum Zwecke des Erwerbs
von sonstigen Vermögensgegenständen einschließlich Rechten und
Forderungen, das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen.
|
(iii) |
Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen das
Bezugsrecht der Aktionäre gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG
auszuschließen, wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den
Börsenpreis der bereits notierten Aktien der betreffenden Gattung
nicht wesentlich unterschreitet und die in Ausnutzung dieser
Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss ausgegebenen Aktien
insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar
weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der
Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese 10 %-Grenze sind Aktien der
Gesellschaft anzurechnen, die während der Laufzeit dieser
Ermächtigung aufgrund einer anderweitigen Ermächtigung gemäß oder
entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des
Bezugsrechts ausgegeben oder veräußert werden. Ferner sind Aktien
der Gesellschaft anzurechnen, die zur Bedienung von Wandlungs- oder
Optionsrechten bzw. zur Erfüllung von Wandlungs- oder
Optionspflichten aus Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen oder
Wandelgenussrechten ausgegeben werden bzw. noch ausgegeben werden
können, soweit die Schuldverschreibungen bzw. Genussrechte während
der Laufzeit dieser Ermächtigung aufgrund anderweitiger
Ermächtigung in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4
AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben wurden.
|
(iv) |
Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auch insoweit
auszuschließen, wie dies erforderlich ist, um den Inhabern bzw.
Gläubigern von Wandlungs- oder Optionsrechten aus Wandel- oder
Optionsschuldverschreibungen oder Wandelgenussrechten, die von der
Gesellschaft oder durch von ihr abhängige oder in ihrem
Mehrheitsbesitz stehende Unternehmen ausgegeben werden, bzw. den
hieraus im Falle eines eigenen Wandlungsrechts der Gesellschaft
Verpflichteten ein Bezugsrecht in dem Umfang zu gewähren, wie es
ihnen nach Ausübung der Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. nach
Erfüllung einer Wandlungs- oder Optionspflicht zustünde.
|
(v) |
Der Vorstand ist schließlich ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, wenn
die neuen Aktien im Rahmen eines Beteiligungsprogramms und/oder als
aktienbasierte Vergütung ausgegeben werden und hierfür keine
anderweitige Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss verwendet
wird. Die Ausgabe darf dabei nur an Personen erfolgen, die an dem
Beteiligungsprogramm als Mitglied des Vorstands der Gesellschaft,
als Mitglied der Geschäftsführung eines von ihr abhängigen
Unternehmens oder als Mitarbeiter der Gesellschaft oder eines von
ihr abhängigen Unternehmens teilnehmen bzw. denen die
aktienbasierte Vergütung als Mitglied des Vorstands der
Gesellschaft, als Mitglied der Geschäftsführung eines von ihr
abhängigen Unternehmens oder als Mitarbeiter der Gesellschaft oder
eines von ihr abhängigen Unternehmens gewährt wird bzw. wurde, oder
an Dritte, die diesen Personen das wirtschaftliche Eigentum
und/oder die wirtschaftlichen Früchte aus den Aktien überlassen
und/oder (unmittelbar oder mittelbar) im alleinigen Anteilsbesitz
solcher Personen stehen. Die Ausgabe der neuen Aktien kann dabei
insbesondere auch zu vergünstigten Bedingungen (unter Einschluss
einer Ausgabe zum geringsten Ausgabebetrag im Sinne von § 9 Abs. 1
AktG) und/oder gegen Einlage von Vergütungsansprüchen erfolgen. Die
neuen Aktien können dabei auch unter Zwischenschaltung eines
Kreditinstituts oder eines nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs.
1 Satz 1 oder Abs. 7 KWG tätigen Unternehmens ausgegeben werden,
das diese Aktien mit der Verpflichtung übernimmt, sie den
vorstehend genannten Personen anzubieten. Die in Ausnutzung dieser
Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss ausgegebenen Aktien dürfen
insgesamt 2 % des Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder
im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung
dieser Ermächtigung. Soweit im Rahmen dieser Ermächtigung
Vorstandsmitgliedern der Gesellschaft Aktien gewährt werden sollen,
entscheidet hierüber entsprechend der aktienrechtlichen
Zuständigkeitsverteilung der Aufsichtsrat der Gesellschaft.
|
Insgesamt dürfen die auf Grundlage der vorstehend in (i) bis (v)
enthaltenen Ermächtigungen unter Ausschluss des Bezugsrechts der
Aktionäre ausgegebenen Aktien 20 % des Grundkapitals nicht
überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch
im Zeitpunkt der Ausnutzung der Ermächtigung zum
Bezugsrechtsausschluss. Auf diese Begrenzung sind neue und
bestehende Aktien der Gesellschaft anzurechnen, die während der
Laufzeit dieser Ermächtigung aufgrund einer anderweitigen
Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben oder
veräußert werden. Ferner sind neue Aktien der Gesellschaft
anzurechnen, die zur Bedienung von Wandlungs- oder Optionsrechten
bzw. zur Erfüllung von Wandlungs- oder Optionspflichten aus Wandel-
oder Optionsschuldverschreibungen oder Wandelgenussrechten
ausgegeben werden bzw. noch ausgegeben werden können, soweit die
Schuldverschreibungen bzw. Genussrechte während der Laufzeit dieser
Ermächtigung aufgrund einer anderweitigen Ermächtigung unter
Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden. Von der Anrechnung
ausgenommen ist ein so genannter gekreuzter Bezugsrechtsausschluss
bei der Ausgabe neuer Aktien aus genehmigtem Kapital, bei welchem
das Bezugsrecht der Inhaber von Aktien einer Gattung auf Aktien der
jeweils anderen Gattung ausgeschlossen wird, soweit sowohl
Stammaktien als auch Vorzugsaktien ausgegeben werden und das
Bezugsverhältnis für beide Gattungen gleich festgesetzt wird.“
|
|
|
10. |
Gesonderte Abstimmung der Vorzugsaktionäre zum Beschluss der
Hauptversammlung zu Tagesordnungspunkt 9 betreffend die Aufhebung
des bestehenden genehmigten Kapitals und die Schaffung eines neuen
genehmigten Kapitals mit Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss
sowie eine entsprechende Änderung der Satzung in § 4
(Grundkapital)
Der unter Tagesordnungspunkt 9 vorgesehene Beschluss der
Hauptversammlung betreffend die Schaffung eines neuen genehmigten
Kapitals mit Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss sowie eine
entsprechende Satzungsänderung bedarf gemäß Art. 60 SE-VO in
Verbindung mit § 141 Abs. 2 AktG einer gesonderten Abstimmung der
Vorzugsaktionäre.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, in gesonderter
Abstimmung der Vorzugsaktionäre ebenfalls einen Beschluss mit dem
Wortlaut des unter Tagesordnungspunkt 9 abgedruckten
Beschlussvorschlags zu fassen und dem von der Hauptversammlung mit
gleichem Wortlaut zu Tagesordnungspunkt 9 gefassten Beschluss
zuzustimmen.
|
11. |
Beschlussfassung über die Aufhebung der bestehenden
Ermächtigung des Vorstands zur Ausgabe von Wandel- und/oder
Optionsschuldverschreibungen und des zugehörigen bedingten Kapitals
sowie die Erteilung einer neuen Ermächtigung des Vorstands zur
Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen mit
Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts, die Schaffung eines
neuen bedingten Kapitals und entsprechende Änderungen der Satzung
in § 4 (Grundkapital); zugleich gesonderte Abstimmung der
Stammaktionäre
Die Hauptversammlung vom 24. Juni 2020 hat den Vorstand zur
Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen
ermächtigt und zur Absicherung entsprechender Wandlungs- und
Optionsrechte ein bedingtes Kapital (Bedingtes Kapital 2020)
geschaffen. Diese Ermächtigung, von welcher die Gesellschaft bis
zum Zeitpunkt der Bekanntmachung der Einberufung der
Hauptversammlung im Bundesanzeiger keinen Gebrauch gemacht hat,
läuft am 23. Juni 2025 aus und soll durch eine neue Ermächtigung
mit neuem bedingtem Kapital ersetzt werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu
beschließen, wobei die Beschlussfassung vorsorglich zugleich als
gesonderte Abstimmung der Stammaktionäre gemäß Art. 60 SE-VO
erfolgt:
11.1 |
Aufhebung der bestehenden Ermächtigung des Vorstands zur
Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen und des
zugehörigen bedingten Kapitals und eine entsprechende Änderung der
Satzung
a) |
Die durch Beschluss der Hauptversammlung vom 24. Juni 2020 zu
Tagesordnungspunkt 11 und 12 erteilte Ermächtigung des Vorstands
zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen
(„Ermächtigung 2020“) wird, soweit von ihr bis dahin kein
Gebrauch gemacht wurde, mit Wirkung auf den Zeitpunkt des
Wirksamwerdens der nachfolgend unter Ziffer 11.2 erteilten neuen
Ermächtigung des Vorstands zur Ausgabe von Wandel- und/oder
Optionsschuldverschreibungen aufgehoben.
|
b) |
Ferner wird das durch Beschluss der Hauptversammlung vom 24.
Juni 2020 zu Tagesordnungspunkt 11 und 12 geschaffene bedingte
Kapital (Bedingtes Kapital 2020) mit Wirkung auf den Zeitpunkt der
Aufhebung der Ermächtigung 2020 in dem Umfang aufgehoben, in dem
von der Ermächtigung 2020 bis zu ihrer Aufhebung kein Gebrauch
durch Gewährung von Wandlungs- und/oder Optionsrechten mit Recht
zum Bezug von Aktien der Gesellschaft an Inhaber bzw. Gläubiger von
Schuldverschreibungen oder Begründung entsprechender
Wandlungsrechte der Gesellschaft gemacht wurde. Der Aufsichtsrat
ist ermächtigt, § 4 Abs. 5 der Satzung entsprechend dem Umfang der
Aufhebung des Bedingten Kapitals 2020 anzupassen.
|
|
11.2 |
Erteilung einer neuen Ermächtigung des Vorstands zur Ausgabe
von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen mit Ermächtigung
zum Ausschluss des Bezugsrechts
Es wird mit Wirkung auf den Zeitpunkt der Eintragung des
nachfolgend unter Ziff. 11.3 vorgesehenen neuen bedingten Kapitals
im Handelsregister der Gesellschaft folgende neue Ermächtigung zur
Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen mit
Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss erteilt:
a) |
Ermächtigungszeitraum, Nennbetrag, Laufzeit, Grundkapitalbetrag,
Gegenleistung
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
bis zum 11. Juni 2029 (einschließlich) einmalig oder mehrmals auf
den Inhaber und/oder auf den Namen lautende Wandel- und/oder
Optionsschuldverschreibungen (nachstehend gemeinsam
„Schuldverschreibungen“) im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR
350.000.000,00 mit einer befristeten oder unbefristeten Laufzeit zu
begeben und den Inhabern bzw. Gläubigern von Schuldverschreibungen
Wandlungs- oder Optionsrechte zum Bezug von insgesamt bis zu Stück
6.000.000 neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien mit einem
anteiligen Betrag des Grundkapitals von insgesamt bis zu EUR
15.360.000,00 nach näherer Maßgabe der Wandel- bzw.
Optionsanleihebedingungen (nachstehend „Anleihebedingungen“)
zu gewähren und/oder für die Gesellschaft entsprechende
Wandlungsrechte vorzusehen. Die jeweiligen Wandlungs- oder
Optionsrechte können unter Beachtung der Vorgaben des § 139 Abs. 2
AktG den Bezug von auf den Inhaber lautenden Stammaktien und/oder
auf den Inhaber lautenden Vorzugsaktien ohne Stimmrecht, jeweils
mit gleicher Ausstattung wie die bestehenden auf den Inhaber
lautenden Stamm- bzw. Vorzugsaktien, vorsehen.
Die Schuldverschreibungen können gegen Barleistung und/oder
Sachleistung ausgegeben werden. Sie können außer in Euro - unter
Begrenzung auf den entsprechenden Euro-Gegenwert - auch in der
gesetzlichen Währung eines OECD-Landes begeben werden. Sie können
auch durch ein in- oder ausländisches Unternehmen begeben werden,
an dem die Sixt SE unmittelbar oder mittelbar mit der Mehrheit der
Stimmen und des Kapitals beteiligt ist (nachfolgend
„Mehrheitsbeteiligungsgesellschaft“); in diesem Fall wird
der Vorstand ermächtigt, für die emittierende
Mehrheitsbeteiligungsgesellschaft die Garantie für die Rückzahlung
der Schuldverschreibungen und für sonstige mit den
Schuldverschreibungen verbundenen Zahlungspflichten zu übernehmen
und den Inhabern bzw. Gläubigern solcher Schuldverschreibungen
Wandlungs- oder Optionsrechte auf Aktien der Sixt SE zu gewähren
sowie weitere für eine erfolgreiche Begebung erforderliche
Erklärungen abzugeben und Handlungen vorzunehmen.
Innerhalb der Ermächtigungsgrenzen können Schuldverschreibungen
einmalig oder in mehreren Tranchen ausgegeben werden; ferner können
auch gleichzeitig unterschiedliche Tranchen von
Schuldverschreibungen begeben werden.
Die einzelnen Tranchen werden jeweils in unter sich
gleichberechtigte Teilschuldverschreibungen eingeteilt.
|
b) |
Wandlungsrecht, Wandlungspflicht
Im Falle der Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen erhalten
die Inhaber (bei auf den Inhaber lautenden Schuldverschreibungen)
bzw. die Gläubiger (bei auf den Namen lautenden
Schuldverschreibungen) der Teilschuldverschreibungen das Recht,
diese nach näherer Maßgabe der Anleihebedingungen in Aktien der
Gesellschaft umzutauschen. Die Anleihebedingungen können auch eine
bedingte oder unbedingte Wandlungspflicht zum Ende der Laufzeit
oder zu einem früheren Zeitpunkt begründen; insbesondere kann eine
Wandlungspflicht auch an ein entsprechendes Wandlungsverlangen der
Gesellschaft bzw. der emittierenden
Mehrheitsbeteiligungsgesellschaft geknüpft werden. Neben oder
anstelle eines Wandlungsrechts und/oder einer daran geknüpften
Wandlungspflicht der Inhaber bzw. Gläubiger der
Schuldverschreibungen kann auch ein eigenes Recht der Gesellschaft
vorgesehen werden, die Schuldverschreibungen nach näherer Maßgabe
der Anleihebedingungen in Aktien der Gesellschaft umzutauschen.
Das Umtauschverhältnis ergibt sich aus der Division des
Nennbetrags einer Teilschuldverschreibung durch den festgesetzten
Wandlungspreis für eine Aktie der Gesellschaft. Das
Umtauschverhältnis kann sich auch durch Division eines unter dem
Nennbetrag liegenden Ausgabebetrags einer Teilschuldverschreibung
durch den festgesetzten Wandlungspreis für eine Aktie der
Gesellschaft ergeben. Es kann vorgesehen werden, dass das
Umtauschverhältnis variabel ist und/oder als Folge von
Verwässerungsschutzbestimmungen gemäß nachfolgend lit. d) geändert
werden kann. Die Anleihebedingungen können ferner bestimmen, dass
das Umtauschverhältnis auf eine ganze Zahl (oder auch eine
festzulegende Nachkommastelle) auf- oder abgerundet wird; ferner
kann eine in bar zu leistende Zuzahlung festgelegt werden. Sofern
sich Umtauschrechte auf Bruchteile von Aktien ergeben, kann
vorgesehen werden, dass diese zusammengelegt werden, so dass sich -
ggf. gegen Zuzahlung - Umtauschrechte zum Bezug ganzer Aktien
ergeben, oder in Geld ausgeglichen werden.
Der anteilige Betrag am Grundkapital der bei Wandlung je
Teilschuldverschreibung auszugebenden Aktien darf den Nennbetrag
der Teilschuldverschreibung oder einen unter dem Nennbetrag
liegenden Ausgabebetrag der Teilschuldverschreibung nicht
übersteigen. In jedem Fall erlöschen die Wandlungsrechte und
Wandlungspflichten spätestens zwanzig (20) Jahre nach Ausgabe der
Wandelschuldverschreibungen.
|
c) |
Optionsrecht
Im Fall der Ausgabe von Optionsschuldverschreibungen werden
jeder Teilschuldverschreibung ein oder mehrere Optionsscheine
beigefügt, die den Inhaber bzw. Gläubiger nach näherer Maßgabe der
Anleihebedingungen zum Bezug von Aktien der Gesellschaft
berechtigen. Die betreffenden Optionsscheine können von den
jeweiligen Teilschuldverschreibungen abtrennbar sein.
Der Bezug von Aktien bei Ausübung des Optionsrechts erfolgt
gegen Zahlung des festgesetzten Optionspreises. Es kann auch
vorgesehen werden, dass der Optionspreis variabel ist und/oder als
Folge von Verwässerungsschutzbestimmungen gemäß lit. d) angepasst
wird. Die Anleihebedingungen können auch vorsehen, dass der
Optionspreis durch Übertragung von Teilschuldverschreibungen und
gegebenenfalls eine bare Zuzahlung geleistet werden kann. Das
Bezugsverhältnis ergibt sich in diesem Fall aus der Division des
Nennbetrags einer Teilschuldverschreibung durch den Optionspreis
für eine Aktie der Gesellschaft. Das Bezugsverhältnis kann sich
ferner auch durch Division eines unter dem Nennbetrag liegenden
Ausgabebetrags einer Teilschuldverschreibung durch den
festgesetzten Optionspreis für eine Aktie der Gesellschaft ergeben.
Das Bezugsverhältnis kann auf eine ganze Zahl (oder auch eine
festzulegende Nachkommastelle) auf- oder abgerundet werden; ferner
kann eine in bar zu leistende Zuzahlung festgelegt werden. Sofern
sich Bezugsrechte auf Bruchteile von Aktien ergeben, kann
vorgesehen werden, dass diese zusammengelegt werden, so dass sich -
ggf. gegen Zuzahlung - Bezugsrechte zum Bezug ganzer Aktien
ergeben, oder in Geld ausgeglichen werden.
Der anteilige Betrag am Grundkapital, der auf die je
Teilschuldverschreibung zu beziehenden Aktien der Gesellschaft
entfällt, darf den Nennbetrag oder einen unter dem Nennbetrag
liegenden Ausgabebetrag der Teilschuldverschreibung nicht
überschreiten.
Die Laufzeit des Optionsrechts darf die Laufzeit der zugehörigen
Optionsschuldverschreibung nicht übersteigen. In jedem Fall
erlöschen die Optionsrechte spätestens zwanzig (20) Jahre nach
Ausgabe der Optionsschuldverschreibungen.
|
d) |
Wandlungs-/Optionspreis, Verwässerungsschutz
Der Wandlungs- oder Optionspreis je Aktie muss - auch im Falle
eines variablen Wandlungs- bzw. Optionspreises - mindestens 80 %
des Durchschnittskurses der Aktie der Sixt SE im XETRA-Handel (oder
einem vergleichbaren Nachfolgesystem) während des nachfolgend
jeweils genannten Zeitraums betragen:
- |
Sofern die Schuldverschreibungen den Aktionären nicht zum Bezug
angeboten werden, ist der Durchschnittskurs während der letzten
zehn Börsenhandelstage an der Frankfurter Wertpapierbörse vor dem
Tag der endgültigen Entscheidung des Vorstands über die Ausgabe der
Schuldverschreibungen bzw. über die Zuteilung im Rahmen einer
Ausgabe von Schuldverschreibungen maßgeblich.
|
- |
Sofern die Schuldverschreibungen den Aktionären zum Bezug
angeboten werden, ist der Durchschnittskurs während der letzten
zehn Börsenhandelstage an der Frankfurter Wertpapierbörse vor dem
Tag der Bekanntmachung der Bezugsfrist gemäß § 186 Abs. 2 Satz 1
AktG oder, sofern die endgültigen Konditionen für die Ausgabe der
Schuldverschreibungen gemäß § 186 Abs. 2 Satz 2 AktG erst während
der Bezugsfrist bekannt gemacht werden, stattdessen während der
Börsenhandelstage an der Frankfurter Wertpapierbörse im Zeitraum ab
dem ersten Tag der Bezugsfrist bis zum dritten Tag vor
Bekanntmachung der endgültigen Konditionen (jeweils einschließlich)
maßgeblich.
|
Der Durchschnittskurs ist jeweils zu berechnen als
arithmetisches Mittel der Schlusskurse bzw. - sofern an dem
betreffenden Tag kein Schlusskurs festgestellt wird - des jeweils
letzten Kurses im XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren
Nachfolgesystem) an den betreffenden Börsenhandelstagen.
In den Fällen einer Wandlungspflicht oder eines eigenen
Wandlungsrechts der Gesellschaft kann nach näherer Maßgabe der
Anleihebedingungen auch ein Wandlungspreis bestimmt werden, der
entweder mindestens dem vorgenannten Mindestpreis oder mindestens
90 % des volumengewichteten Durchschnittskurses der Aktie der Sixt
SE im XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem)
während der letzten zehn Börsenhandelstage an der Frankfurter
Wertpapierbörse vor dem Tag der Endfälligkeit bzw. vor dem jeweils
anderen für die Wandlungspflicht maßgeblichen Zeitpunkt entspricht,
auch wenn der zuletzt genannte Durchschnittskurs den vorgenannten
Mindestpreis unterschreitet.
Maßgeblich für die Berechnung der vorstehenden Mindestpreise ist
jeweils der Kurs der bestehenden Aktien derjenigen Aktiengattung,
auf welche sich das betreffende Wandlungs- oder Optionsrecht bzw.
die betreffende Wandlungspflicht bezieht.
Unbeschadet des § 9 Abs. 1 AktG kann der Wandlungs- oder
Optionspreis aufgrund von Verwässerungsschutzbestimmungen zur
Wahrung des wirtschaftlichen Werts der Wandlungs- oder
Optionsrechte bzw. Wandlungspflichten nach näherer Bestimmung der
Anleihebedingungen angepasst werden, wenn es während der Laufzeit
der Schuldverschreibungen bzw. Optionsscheine zu
Kapitalveränderungen bei der Sixt SE kommt oder während der
Laufzeit der Schuldverschreibungen bzw. Optionsscheine sonstige
Maßnahmen durchgeführt werden oder Ereignisse eintreten, die zu
einer Veränderung des wirtschaftlichen Werts der Wandlungs- oder
Optionsrechte bzw. Wandlungspflichten führen können (etwa
Dividendenzahlungen, die Ausgabe weiterer Wandel- oder
Optionsschuldverschreibungen oder Genussrechte oder der
Kontrollerwerb durch einen Dritten). Eine Anpassung des Wandlungs-
oder Optionspreises kann dabei auch durch eine Barzahlung bei
Ausübung des Wandlungs- oder Optionsrechts bzw. Erfüllung der
Wandlungspflicht oder die Anpassung einer etwaigen Zuzahlung
bewirkt werden. Statt oder neben einer Anpassung des Wandlungs-
oder Optionspreises kann Verwässerungsschutz nach näherer Maßgabe
der Anleihebedingungen auch in anderer Weise gewährt werden.
Insbesondere kann vorgesehen werden, dass bei Ausgabe von Aktien,
weiteren Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen oder
Genussrechten mit Bezugsrecht der Aktionäre ein Verwässerungsschutz
durch Anpassung des Wandlungs- oder Optionspreises nur erfolgt,
soweit den Inhabern von Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. den im
Falle eines eigenen Wandlungsrechts der Gesellschaft Verpflichteten
kein Bezugsrecht in dem Umfang eingeräumt wird, wie es ihnen nach
Ausübung des Wandlungs- oder Optionsrechts bzw. Erfüllung einer
Wandlungspflicht zustehen würde.
In jedem Fall darf der anteilige Betrag des Grundkapitals, der
auf die je Teilschuldverschreibung zu beziehenden Aktien der
Gesellschaft entfällt, den Nennbetrag oder einen unter dem
Nennbetrag liegenden Ausgabebetrag der Teilschuldverschreibung
nicht überschreiten.
|
e) |
Gewährung eigener Aktien oder anderer börsennotierter
Wertpapiere, Barausgleich, Andienungsrecht
Die Anleihebedingungen von Schuldverschreibungen, die ein
Wandlungsrecht, eine Wandlungspflicht und/oder ein Optionsrecht
gewähren bzw. bestimmen, können auch vorsehen, dass den Inhabern
bzw. Gläubigern der Schuldverschreibungen bzw. den
Optionsberechtigten im Falle der Wandlung bzw. der Optionsausübung
nach Wahl der Gesellschaft bzw. der emittierenden
Mehrheitsbeteiligungsgesellschaft statt Gewährung neuer Aktien ganz
oder teilweise eigene Aktien der Gesellschaft oder andere
börsennotierte Wertpapiere geliefert werden können oder ihnen nach
näherer Regelung der Anleihebedingungen der Gegenwert der Aktien
ganz oder teilweise in Geld gezahlt wird. Die Anleihebedingungen
können dabei insbesondere auch vorsehen, dass das vorstehende
Ersetzungswahlrecht sowohl für sämtliche als auch für einen Teil
der bei Wandlung bzw. Optionsausübung zu gewährenden Aktien
ausgeübt werden kann. Ferner kann auch vorgesehen werden, dass bei
Ausübung des vorstehenden Ersetzungswahlrechts von der Gesellschaft
bzw. der emittierenden Mehrheitsbeteiligungsgesellschaft eine nach
näherer Maßgabe der Anleihebedingungen zu bestimmende Prämie zu
zahlen ist. Des Weiteren kann in den Anleihebedingungen auch ein
Recht der Gesellschaft bzw. der emittierenden
Mehrheitsbeteiligungsgesellschaft vorgesehen werden, den Inhabern
bzw. Gläubigern der Schuldverschreibungen in Anrechnung auf den
Anspruch auf Rückzahlung der Schuldverschreibungen und/oder auf
sonstige mit den Schuldverschreibungen verbundene Zahlungsansprüche
eigene Aktien der Gesellschaft oder andere börsennotierte
Wertpapiere anzudienen.
|
f) |
Bezugsrechte, Bezugsrechtsausschluss
Bei der Ausgabe der Schuldverschreibungen steht den Aktionären
grundsätzlich das gesetzliche Bezugsrecht zu. Werden die
Schuldverschreibungen von einer Mehrheitsbeteiligungsgesellschaft
begeben, hat die Sixt SE die Gewährung des gesetzlichen
Bezugsrechts für die Aktionäre sicherzustellen. Das Bezugsrecht
kann dabei jeweils auch ganz oder teilweise als mittelbares
Bezugsrecht im Sinne von § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG ausgestaltet
werden.
Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre nach näherer Maßgabe
der folgenden Bestimmungen ganz oder teilweise auszuschließen:
aa) |
Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
das Bezugsrecht der Aktionäre auf Schuldverschreibungen in
entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG
auszuschließen, sofern die Schuldverschreibungen gegen Barleistung
ausgegeben werden und der Ausgabepreis den nach anerkannten
finanzmathematischen Grundsätzen ermittelten theoretischen
Marktwert der Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder
Optionsrecht bzw. Wandlungspflicht nicht wesentlich unterschreitet.
Diese Ermächtigung zum Bezugsrechtsauschluss gilt jedoch nur für
Schuldverschreibungen mit Wandlungs- und/oder Optionsrechten bzw.
Wandlungspflichten auf Aktien, auf die ein anteiliger Betrag des
Grundkapitals von insgesamt nicht mehr als 10 % des Grundkapitals
entfällt, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im
Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese 10 %-Grenze
sind Aktien der Gesellschaft anzurechnen, die während der Laufzeit
dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre
in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3
Satz 4 AktG von der Gesellschaft ausgegeben oder veräußert werden.
Ferner sind hierauf Aktien der Gesellschaft anzurechnen, die
während der Laufzeit dieser Ermächtigung zur Bedienung von
Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. Wandlungspflichten oder
Optionspflichten aus Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen oder
Wandelgenussrechten ausgegeben werden oder noch ausgegeben werden
können, sofern die Schuldverschreibungen bzw. Genussrechte, welche
ein entsprechendes Wandlungs- oder Optionsrecht bzw. eine
Wandlungs- oder Optionspflicht vermitteln, während der Laufzeit
dieser Ermächtigung aufgrund anderweitiger Ermächtigung unter
Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre entsprechend § 186 Abs. 3
Satz 4 AktG ausgegeben werden.
|
bb) |
Der Vorstand wird darüber hinaus ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre
auszunehmen und das Bezugsrecht auch insoweit auszuschließen, wie
es erforderlich ist, um den Inhabern bzw. Gläubigern von Wandlungs-
oder Optionsrechten aus Wandel- und/oder
Optionsschuldverschreibungen und/oder Wandelgenussrechten, die
zuvor von der Sixt SE oder einer Mehrheitsbeteiligungsgesellschaft
ausgegeben werden, bzw. den hieraus im Falle eines eigenen
Wandlungsrechts der Gesellschaft Verpflichteten ein Bezugsrecht in
dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Wandlungs-
oder Optionsrechte bzw. nach Erfüllung einer Wandlungs- oder
Optionspflicht zustünde.
|
cc) |
Der Vorstand ist schließlich ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, soweit
Schuldverschreibungen gegen Sacheinlagen - insbesondere zum Zweck
des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen
an Unternehmen, im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen
und/oder zum Zwecke des Erwerbs sonstiger Vermögensgegenstände
einschließlich Rechten und Forderungen - ausgegeben werden, sofern
der Wert der Sacheinlagen in einem angemessenen Verhältnis zu dem
nach anerkannten finanzmathematischen Grundsätzen ermittelten
theoretischen Marktwert der Schuldverschreibungen steht.
|
Die Ausgabe von Schuldverschreibungen unter Ausschluss des
Bezugsrechts darf nach dieser Ermächtigung nur erfolgen, wenn auf
die neuen Aktien, die aufgrund solcher Schuldverschreibungen
auszugeben sind, ein anteiliger Betrag des Grundkapitals von
insgesamt nicht mehr als 20 % des Grundkapitals entfällt, und zwar
weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der
Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese Begrenzung sind auch neue
und bestehende Aktien der Gesellschaft anzurechnen, die von der
Gesellschaft während der Laufzeit dieser Ermächtigung auf Grundlage
einer anderweitigen Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts
der Aktionäre ausgegeben oder veräußert werden. Ferner sind neue
Aktien der Gesellschaft anzurechnen, die zur Bedienung von
Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. zur Erfüllung von Wandlungs-
oder Optionspflichten aus weiteren Wandel- oder
Optionsschuldverschreibungen oder Wandelgenussrechten ausgegeben
werden bzw. noch ausgegeben werden können, soweit die betreffenden
Schuldverschreibungen bzw. Genussrechte während der Laufzeit dieser
Ermächtigung aufgrund einer anderweitigen Ermächtigung unter
Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden. Von der Anrechnung
ausgenommen ist ein so genannter gekreuzter Bezugsrechtsausschluss
bei der Ausgabe neuer Aktien aus genehmigtem Kapital, bei welchem
das Bezugsrecht der Inhaber von Aktien einer Gattung auf Aktien der
jeweils anderen Gattung ausgeschlossen wird, soweit sowohl
Stammaktien als auch Vorzugsaktien ausgegeben werden und das
Bezugsverhältnis für beide Gattungen gleich festgesetzt wird.
|
g) |
Ermächtigung zur Festlegung der weiteren Anleihebedingungen
Der Vorstand wird ermächtigt, unter Beachtung der vorstehend
getroffenen Bestimmungen die weiteren Einzelheiten der Ausgabe und
Ausstattung der Schuldverschreibungen, insbesondere Zinssatz,
Ausgabekurs, Laufzeit und Stückelung, Wandlungs- bzw.
Optionszeitraum, einen evtl. Nachrang gegenüber sonstigen
Verbindlichkeiten, den Wandlungs- bzw. Optionspreis sowie
Verwässerungsschutzbestimmungen, festzusetzen bzw. im Einvernehmen
mit den Organen der die Schuldverschreibungen begebenden
Mehrheitsbeteiligungsgesellschaft festzulegen.
|
|
11.3 |
Schaffung eines neuen bedingten Kapitals sowie entsprechende
Satzungsänderung
a) |
Das Grundkapital der Gesellschaft wird um insgesamt bis zu EUR
15.360.000,00 durch Ausgabe von insgesamt bis zu Stück 6.000.000
neuen auf den Inhaber lautenden Stammaktien ohne Nennbetrag
(Stückaktien) und/oder auf den Inhaber lautenden stimmrechtslosen
Vorzugsaktien ohne Nennbetrag (Stückaktien) bedingt erhöht
(Bedingtes Kapital 2024). Die bedingte Kapitalerhöhung dient der
Gewährung von Aktien an Inhaber bzw. Gläubiger von
Wandelschuldverschreibungen sowie an Inhaber von Optionsrechten aus
Optionsschuldverschreibungen, die aufgrund der Ermächtigung gemäß
Beschluss der Hauptversammlung vom 12. Juni 2024 bis zum 11. Juni
2029 (einschließlich) von der Sixt SE oder einem in- oder
ausländischen Unternehmen, an dem die Sixt SE unmittelbar oder
mittelbar mit der Mehrheit der Stimmen und des Kapitals beteiligt
ist, ausgegeben werden. Sie wird nur durchgeführt, soweit von den
Wandlungs- oder Optionsrechten aus den vorgenannten
Schuldverschreibungen tatsächlich Gebrauch gemacht wird oder
Wandlungspflichten aus solchen Schuldverschreibungen erfüllt werden
und soweit nicht andere Erfüllungsformen zur Bedienung eingesetzt
werden. Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu dem nach Maßgabe
des vorgenannten Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung vom
12. Juni 2024 jeweils zu bestimmenden Options- bzw. Wandlungspreis.
Die neuen Aktien nehmen ab Beginn des Geschäftsjahres ihrer Ausgabe
am Gewinn der Gesellschaft teil; sie nehmen stattdessen bereits ab
Beginn des ihrer Ausgabe vorangehenden Geschäftsjahres am Gewinn
der Gesellschaft teil, wenn im Zeitpunkt der Ausgabe der neuen
Aktien ein Gewinnverwendungsbeschluss der Hauptversammlung über den
Gewinn dieses Geschäftsjahres noch nicht gefasst worden ist. Der
Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die
weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten
Kapitalerhöhung festzusetzen.
|
b) |
§ 4 der Satzung (Grundkapital) wird um folgenden neuen Absatz 6
ergänzt:
„5. |
Das Grundkapital der Gesellschaft ist um insgesamt bis zu EUR
15.360.000,00 durch Ausgabe von insgesamt bis zu Stück 6.000.000
neuen auf den Inhaber lautenden Stammaktien ohne Nennbetrag
(Stückaktien) und/oder auf den Inhaber lautenden stimmrechtslosen
Vorzugsaktien ohne Nennbetrag (Stückaktien) bedingt erhöht
(Bedingtes Kapital 2024). Die bedingte Kapitalerhöhung dient der
Gewährung von Aktien an Inhaber bzw. Gläubiger von
Wandelschuldverschreibungen sowie an Inhaber von Optionsrechten aus
Optionsschuldverschreibungen, die aufgrund der Ermächtigung gemäß
Beschluss der Hauptversammlung vom 12. Juni 2024 bis zum 11. Juni
2029 (einschließlich) von der Sixt SE oder einem in- oder
ausländischen Unternehmen, an dem die Sixt SE unmittelbar oder
mittelbar mit der Mehrheit der Stimmen und des Kapitals beteiligt
ist, ausgegeben werden. Sie wird nur durchgeführt, soweit von den
Wandlungs- oder Optionsrechten aus den vorgenannten
Schuldverschreibungen tatsächlich Gebrauch gemacht wird oder
Wandlungspflichten aus solchen Schuldverschreibungen erfüllt werden
und soweit nicht andere Erfüllungsformen zur Bedienung eingesetzt
werden. Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu dem nach Maßgabe
des vorgenannten Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung vom
12. Juni 2024 jeweils zu bestimmenden Options- bzw. Wandlungspreis.
Die neuen Aktien nehmen ab Beginn des Geschäftsjahres ihrer Ausgabe
am Gewinn der Gesellschaft teil; sie nehmen stattdessen bereits ab
Beginn des ihrer Ausgabe vorangehenden Geschäftsjahres am Gewinn
der Gesellschaft teil, wenn im Zeitpunkt der Ausgabe der neuen
Aktien ein Gewinnverwendungsbeschluss der Hauptversammlung über den
Gewinn dieses Geschäftsjahres noch nicht gefasst worden ist. Der
Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die
weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten
Kapitalerhöhung festzusetzen.“
|
|
|
Es ist beabsichtigt, dass über die vorstehenden Punkte 11.1 bis
11.3 in einer einheitlichen Abstimmung Beschluss gefasst wird.
|
12. |
Gesonderte Abstimmung der Vorzugsaktionäre zum Beschluss der
Hauptversammlung zu Tagesordnungspunkt 11 betreffend die Aufhebung
der bestehenden Ermächtigung des Vorstands zur Ausgabe von Wandel-
und/oder Optionsschuldverschreibungen und des zugehörigen bedingten
Kapitals sowie die Erteilung einer neuen Ermächtigung des Vorstands
zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen mit
Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts, die Schaffung eines
neuen bedingten Kapitals und entsprechende Änderungen der Satzung
in § 4 (Grundkapital)
Der unter Tagesordnungspunkt 11 vorgesehene Beschluss der
Hauptversammlung betreffend die Aufhebung der bestehenden und
Erteilung einer neuen Ermächtigung des Vorstands zur Ausgabe von
Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen mit Ermächtigung zum
Ausschluss des Bezugsrechts sowie Aufhebung des bestehenden und
Schaffung eines neuen bedingten Kapitals mit entsprechender
Änderung der Satzung bedarf gemäß Art. 60 SE-VO in Verbindung mit §
141 Abs. 2 AktG einer gesonderten Abstimmung der
Vorzugsaktionäre.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, in gesonderter
Abstimmung der Vorzugsaktionäre ebenfalls einen Beschluss mit dem
Wortlaut des unter Tagesordnungspunkt 11 abgedruckten
Beschlussvorschlags in einer einheitlichen Abstimmung zu fassen und
dem von der Hauptversammlung mit gleichem Wortlaut zu
Tagesordnungspunkt 11 gefassten Beschluss zuzustimmen.
|
13. |
Beschlussfassung über eine Änderung der Satzung zur Einfügung
einer Regelung über den Gerichtsstand für Streitigkeiten mit der
Gesellschaft oder deren Organen
Die Satzung der Gesellschaft soll durch eine Regelung über den
Gerichtsstand für Streitigkeiten mit der Gesellschaft oder deren
Organen, die aus dem Gesellschaftsverhältnis entstehen, ergänzt
werden. Diese Regelung hat im Wesentlichen klarstellende Funktion
und soll vorsorglich sicherstellen, dass der Sitz der Gesellschaft
ausschließlicher Gerichtsstand für derartige Streitigkeiten ist,
soweit dem nicht zwingende gesetzliche Vorschriften
entgegenstehen.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu
beschließen:
|
§ 3 der Satzung der Gesellschaft (Bekanntmachungen und
Informationen) wird wie folgt geändert:
- |
Nach Absatz 2 wird ein neuer Absatz 3 mit folgendem Wortlaut
hinzugefügt:
„3. |
Für sämtliche Streitigkeiten mit der Gesellschaft oder deren
Organen, die aus dem Gesellschaftsverhältnis entstehen, besteht ein
ausschließlicher Gerichtsstand am Sitz der Gesellschaft, soweit dem
nicht zwingende, in Deutschland geltende, auf die Gesellschaft
anwendbare gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.“
|
|
- |
Die Überschrift wird wie folgt neu gefasst:
„§ 3
Bekanntmachungen und Informationen; Gerichtsstand“ |
|
Im Übrigen bleibt § 3 der Satzung der Gesellschaft
unverändert.
|
__________________________________ |
|
II. |
Ergänzende Angaben zur Tagesordnung
|
Ergänzende Angaben zu Tagesordnungspunkt 6 (Beschlussfassung
über die Billigung des Vergütungsberichts)
VERGÜTUNGSBERICHT
1. |
VORWORT DES AUFSICHTSRATS
|
Sehr geehrte Aktionärinnen und Aktionäre,
der Aufsichtsrat der Sixt SE („Gesellschaft“) freut sich, Ihnen
den Vergütungsbericht 2023 vorzulegen. Der Vergütungsbericht gibt
Auskunft über die im Geschäftsjahr 2023 jedem einzelnen
gegenwärtigen oder früheren Mitglied des Vorstands und des
Aufsichtsrats der Gesellschaft gewährte und geschuldete Vergütung.
Der Bericht entspricht den Anforderungen des § 162 AktG sowie den
relevanten Rechnungslegungsvorschriften.
Im Geschäftsjahr 2023 haben sich der Vergütungsausschuss und der
Aufsichtsrat der Gesellschaft intensiv mit der Vorstandsvergütung
auseinandergesetzt und es wurde entschieden, das Vergütungssystem
für den Vorstand weiterzuentwickeln und zu überarbeiten.
Ausschlaggebend hierfür war im Wesentlichen der Wunsch des
Aufsichtsrats, die Nachhaltigkeitsstrategie (ESG-Strategie) des
Sixt-Konzerns auch im Vergütungssystem zu verankern und den weiter
gestiegenen Erwartungen des Kapitalmarkts an die Struktur von
Vergütungssystemen Rechnung zu tragen. Der Aufsichtsrat der
Gesellschaft hat daher am 28. März 2023 ein überarbeitetes
Vergütungssystem beschlossen (Vergütungssystem 2023). Dieses wurde
am 23. Mai 2023 mit einer Mehrheit von 98,63% der Stimmen von der
ordentlichen Hauptversammlung gebilligt. Im Vergütungssystem 2023
sind insbesondere folgende neue Elemente hervorzuheben:
- |
Ein Teil der kurzfristigen variablen Vergütungsbestandteils
(Short Term Incentive - STI) wird künftig von der Erreichung von
ESG-Zielen abhängen. Ein weiterer Teil des STI wird von der
Erreichung einer oder mehrerer Finanzkennzahlen abhängen. Für einen
dritten Teil bleibt weiterhin allein das Ergebnis der gewöhnlichen
Geschäftstätigkeit vor Steuern (EBT) maßgeblich.
|
- |
Beim langfristigen, mehrjährigen Vergütungsbestandteil (Long
Term Incentive - LTI), das wie bisher aus der Zuteilung von
virtuellen Aktien besteht, wird künftig ein Drittel der Anzahl der
zugteilten virtuellen Aktien nach Ablauf der vierjährigen
Wartefrist anhand der Performance der Sixt Aktie im Vergleich zum
MDAX über die Wartefrist adjustiert (Total Shareholder Return -
sog. TSR-Performance). Ein weiteres Drittel der Anzahl der
virtuellen Aktien wird künftig von der Erreichung von ESG-Zielen
abhängen, indem es anhand der durchschnittlichen ESG-Zielerreichung
über die Wartefrist adjustiert wird.
|
- |
Zudem wird eine Aktienerwerbs- und Aktienhaltepflicht (Share
Ownership Guidelines) eingeführt.
|
Das Vergütungssystem 2023 gilt mit Wirkung ab dem 1. Januar 2024
für alle Vorstandsmitglieder, deren Vorstandsdienstverträge ab
Billigung des Vergütungssystems 2023 neu abgeschlossen oder
verlängert werden. Lediglich die - infolge der Erweiterung des
Vorstands vorgenommene - Umstellung von einer jährlichen
Maximalvergütung für den Gesamtvorstand auf eine individualisierte
Maximalvergütung gilt bereits für das Geschäftsjahr 2023.
Die Hauptversammlung der Sixt SE vom 23. Mai 2023 hat den für
das Geschäftsjahr 2022 erstellten Vergütungsbericht unter
Tagesordnungspunkt 6 mit einer Mehrheit von 79,55% der abgegebenen
Stimmen gebilligt. Er fand damit zwar breite Unterstützung - die
Zustimmungsquote lag aber unter der Zustimmungsquote für die
übrigen Tagesordnungspunkte. Die erhaltenen Rückmeldungen zum
Vergütungsbericht 2022 bezogen sich jedoch fast ausschließlich auf
die im bisherigen Vergütungssystem der Gesellschaft
festgeschriebene Struktur und weniger auf die Inhalte des Berichts.
Diese inhaltlichen Punkte waren bereits in die Erarbeitung des
neuen Vergütungssystem 2023 eingeflossen, dass eine sehr hohe
Zustimmungsquote gefunden hat. Eine darüberhinausgehende Anpassung
des Formats des Vergütungsberichts für das Jahr 2023, wurde vor
diesem Hintergrund nicht als erforderlich erachtet.
Diesem Bericht über das Geschäftsjahr 2023 liegt noch das im
Jahr 2021 vom Aufsichtsrat beschlossene und von der ordentlichen
Hauptversammlung gebilligte Vergütungssystem zu Grunde. Eine
detaillierte Darstellung des Vergütungssystems 2023 wird im
Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2024 erfolgen. Wir möchten
uns hiermit bei unseren Aktionären für Ihr Feedback bedanken, das
in die Überarbeitung des Vergütungssystems eingeflossen ist, und
freuen uns auf eine Fortsetzung des Dialogs.
Der Aufsichtsrat der Sixt SE
2. |
VERGÜTUNGSSYSTEME FÜR VORSTAND UND AUFSICHTSRAT
|
Das für diesen Bericht maßgebliche Vergütungssystem für die
Vorstandsmitglieder wurde vom Aufsichtsrat der Gesellschaft am 23.
April 2021 beschlossen und am 16. Juni 2021 von der ordentlichen
Hauptversammlung der Gesellschaft mit Beschluss zu
Tagesordnungspunkt 7 gebilligt (§ 120a Abs. 1 AktG)
(Vergütungssystem 2021). Im Geschäftsjahr 2023 entsprachen die
Vorstandsdienstverträge aller gegenwärtigen Vorstandsmitglieder dem
Vergütungssystem 2021. Wie bereits im Vorwort ausgeführt, gilt das
Vergütungssystem 2023 mit Wirkung ab dem 1. Januar 2024 für alle
Vorstandsmitglieder, deren Vorstandsdienstverträge ab Billigung
dieses Vergütungssystems neu abgeschlossen oder verlängert
werden.
Die Vergütung der Aufsichtsräte erfolgte entsprechend des gemäß
§ 113 Abs. 3 AktG von der ordentlichen Hauptversammlung der Sixt SE
vom 25. Mai 2022 zu Tagesordnungspunkt 9 gefassten Beschlusses.
Detaillierte Informationen zu den Vergütungssystemen von
Vorstand und Aufsichtsrat sind auf der Internetseite der
Gesellschaft unter ir.sixt.com in der Rubrik
„Corporate Governance / Beschlüsse zum Vergütungssystem“
abrufbar.
Aufgrund von Rundungen ist es möglich, dass sich einzelne Zahlen
in diesem Bericht nicht genau zur angegebenen Summe addieren
lassen.
3. |
VORSTANDSVERGÜTUNG IM GESCHÄFTSJAHR 2023
|
Die Gesellschaft verfolgt das Ziel, den Wachstumskurs des
Sixt-Konzerns zu intensivieren, die Fokussierung auf integrierte
und digital basierte Mobilitätsdienstleistungen weiter
voranzutreiben und die Positionierung als global führenden
internationalen Anbieter von Mobilitätsdienstleistungen auszubauen.
Zur Erreichung dieser Ziele basiert das Vergütungssystem 2021 für
den Vorstand der Sixt SE auf folgenden Leitlinien:
- |
Eine transparente, nachvollziehbare und am wirtschaftlichen
Erfolg des Gesamtkonzerns orientierte Vergütung fördert das
gesamtstrategische Agieren des Vorstands sowie ein nachhaltiges
Wachstum des Sixt-Konzerns.
|
- |
Das Aufgabenspektrum und die Leistung des Vorstandsmitglieds
sind bestimmend für seine Gesamtvergütung.
|
- |
Mehrjährige Bemessungsgrundlagen sowie geschäftsjährlich
wirkende Deckelungsbeträge (Caps) für variable
Vergütungskomponenten fördern langfristig angelegtes Wachstum und
vermeiden Anreize zum Eingehen unverhältnismäßiger Risiken.
|
- |
Ein Bestandteil der variablen erfolgsabhängigen
Vergütungselemente ist langfristig aktienbasiert und zielt damit
auf eine starke Aktienkultur sowie eine Angleichung der Interessen
von Aktionären, Management und weiteren Stakeholdern ab.
|
Das Jahr 2023 war für Sixt trotz unsicherer Rahmenbedingungen
erneut sehr erfolgreich. Der Konzernumsatz stieg von 3,07 Mrd. Euro
um 18,1 % auf 3,62 Mrd. Euro. Das Konzernergebnis vor Steuern (EBT)
erreichte den Wert von 464,3 Mio. Euro (Vj. 550,2 Mio. EUR; -15,6
%).
Der Aufsichtsrat überprüft die Angemessenheit der
Vergütungsbestandteile in regelmäßigen Abständen, um ein übliches
und wettbewerbsfähiges System sicherzustellen. Zur Beurteilung der
Angemessenheit der Vergütung der Mitglieder des Vorstands zieht der
Aufsichtsrat sowohl einen Horizontal- als auch einen
Vertikalvergleich heran. Zur Bewertung der horizontalen Üblichkeit
werden Unternehmen betrachtet, die hinsichtlich relevanter
Kriterien, wie zum Beispiel der Branche und der Größe (gemessen an
Umsatz, Profitabilität, Mitarbeitern und Marktkapitalisierung), mit
der Gesellschaft vergleichbar sind. Der Großteil der
Vergleichsunternehmen stammt aus Deutschland. Zudem können
Unternehmen mit Sitz im Ausland berücksichtigt werden. Darüber
hinaus vergleicht der Aufsichtsrat die Höhe der Vergütung der
Vorstandsmitglieder im Verhältnis zur Vergütungsstruktur im
Sixt-Konzern. Im Rahmen dieses Vertikalvergleichs berücksichtigt
der Aufsichtsrat die Vergütungsstruktur und Höhe der Vergütung der
leitenden Mitarbeitenden und Führungskräfte der Gesellschaft
unterhalb der Vorstandsebene sowie der Mitglieder der
Geschäftsleitungen von Konzernunternehmen des Sixt-Konzerns
(insbesondere der operativen Landesgesellschaften) und der
Belegschaft insgesamt.
Im Zusammenhang mit der Festlegung der angepassten
Maximalvergütung und der Struktur des neuen Vergütungssystems 2023
hat der Aufsichtsrat als Orientierung sämtliche im MDAX gelisteten
Unternehmen herangezogen. Die Unternehmen des MDAX eignen sich vor
allem im Hinblick auf Größe und Land als ausschlaggebende
Vergleichsgruppe. Dabei wurde auch die relative Positionierung der
Gesellschaft hinsichtlich des Umsatzes, der Anzahl der
Beschäftigten und der Marktkapitalisierung berücksichtigt. Zudem
wurden bei der Ausarbeitung des Vergütungssystems 2023 auch
vereinzelte Unternehmen vergleichbarer Branche mit Sitz im Ausland
als zusätzliche Indikation herangezogen.
Nachfolgender Tabelle ist die den jeweiligen Mitgliedern des
Vorstands im Geschäftsjahr 2023 gewährte und geschuldete
Gesamtvergütung gemäß § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG zu entnehmen. Die
Tabelle enthält demnach alle Beträge, die den einzelnen
Vorstandsmitgliedern im Geschäftsjahr 2023 tatsächlich zugeflossen
sind (gewährte Vergütung) beziehungsweise alle rechtlich fälligen,
aber bisher nicht zugeflossenen Vergütungen (geschuldete
Vergütung). Die Tantieme 2023 wird als gewährte Vergütung
betrachtet, da die maßgebliche Leistung bis zum 31. Dezember 2023
erbracht und die Vergütung damit im Grundsatz erdient wurde.
Somit wird die gesamte Tantieme 2023 als Teil der
Gesamtvergütung angegeben, obwohl die Auszahlung erst nach Ablauf
des Geschäftsjahres in zwei Tranchen erfolgt (siehe untenstehend
die weiteren Erläuterungen zur Tantieme). Dies stellt sicher, dass
eine Verbindung zwischen erbrachter Leistung und Vergütung im
Berichtszeitraum hergestellt und die Transparenz erhöht wird. Über
die im Geschäftsjahr 2023 erfolgte Auszahlung der Tantieme für 2022
für gegenwärtige und ausgeschiedene Vorstandsmitglieder wird aus
Gründen der Klarheit nicht erneut berichtet. Hierfür und in Bezug
auf die übrigen Vorjahreszahlen wird auf den Vergütungsbericht für
das Jahr 2022 verwiesen.
Vorstandsmitglieder |
Alexander Sixt |
Konstantin Sixt |
Prof. Dr. Kai Andrejewski |
Nico Gabriel |
Vinzenz Pflanz |
James Adams3 |
|
Co-Vorsitzender des Vorstands |
Co-Vorsitzender des Vorstands |
CFO |
COO |
CBO |
CCO |
in TEUR |
2023 |
2023 |
2023 |
2023 |
2023 |
2023 |
Grundvergütung |
1.700 |
1.700 |
720 |
850 |
700 |
700 |
Nebenleistungen1 |
39 |
35 |
13 |
29 |
23 |
23 |
Summe der festen
Vergütungsbestandteile |
1.739 |
1.735 |
733 |
879 |
723 |
723 |
Relativer Anteil der festen
Vergütungsbestandteile in % der Gesamtvergütung |
42 % |
42 % |
41% |
57 % |
60 % |
60 % |
Tantieme 2023 (Auszahlung verteilt im
Jahr 2024 und 2025) |
2.440 |
2.440 |
1.038 |
656 |
492 |
492 |
Relativer Anteil der Tantieme 2023 in %
der Gesamtvergütung |
58 % |
58 % |
59 % |
43 % |
40 % |
40 % |
Mehrjährige variable
Vergütung2 |
- |
- |
- |
- |
- |
- |
Gesamtvergütung |
4.179 |
4.175 |
1.771 |
1.535 |
1.215 |
1.215 |
1 Die enthaltenen Nebenleistungen sind im
Abschnitt „Erfolgsunabhängige Vergütung“ dargestellt. Beiträge für
die D&O Versicherung sind nicht enthalten.
2 Eine Auszahlung aus dem Stock-Performance-Programm
(SPP) erfolgte im Jahr 2023 nicht, da die vierjährige Wartefrist
der jeweiligen Tranchen noch läuft. Die Details zum SPP,
insbesondere der jeweilige Zuteilungsbetrag für jedes
Vorstandsmitglied, werden nachstehend dargestellt. Insgesamt haben
die Herren Alexander Sixt, Konstantin Sixt, Prof. Dr. Kai
Andrejewski, Nico Gabriel, Vinzenz Pflanz und James Adams am 1.
Juni 2023 40.348 virtuelle Aktien (Zuteilungsbetrag 4.5 Mio. Euro)
erhalten. Nur wenn das Vorstandsmitglied vier Jahre nach Zuteilung
weiterhin im Amt ist, erhält es eine Barauszahlung aus dem SPP,
deren Höhe von der Kursentwicklung abhängt.
3Herr James Adams ist zum 15. Februar 2024
einvernehmlich aus dem Vorstand ausgeschieden.
Erfolgsunabhängige Vergütung
Das angegebene Grundgehalt wurde monatlich in zwölf gleichen
Teilbeträgen ausbezahlt. Die Höhe des Grundgehalts orientiert sich
jeweils am Aufgabenspektrum, Ressortzuschnitt und der Erfahrung des
jeweiligen Vorstandsmitglieds.
Die gewährten Nebenleistungen umfassen die Bereitstellung von
maximal zwei Dienstwägen zur dienstlichen und privaten Nutzung, die
Möglichkeit zur Nutzung eines Fahrerservices, die Nutzung eines
Dienstmobiltelefons auch zu privaten Zwecken sowie - bei Vorliegen
entsprechender Voraussetzungen - die Gewährung von Personenschutz.
Des Weiteren erhalten die Mitglieder des Vorstands Zuschüsse zu
Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsbeiträgen (begrenzt
auf die Hälfte des allgemeinen und einheitlichen Beitragssatzes der
gesetzlichen Krankenkasse). Ferner besteht zugunsten der Mitglieder
des Vorstands eine Unfallversicherung sowie eine
Rechtsschutzversicherung.
Weiterhin unterhält die Gesellschaft eine
Vermögensschaden-Haftpflicht-Gruppenversicherung für
Organmitglieder und bestimmte Mitarbeiter des Sixt-Konzerns. Sie
wird jährlich abgeschlossen beziehungsweise verlängert. Die
Versicherung deckt das persönliche Haftungsrisiko für den Fall ab,
dass der Personenkreis bei Ausübung seiner Tätigkeit für
Vermögensschäden in Anspruch genommen wird. In der Police für das
Geschäftsjahr 2023 ist für die Mitglieder des Vorstands ein
Selbstbehalt enthalten, der den Vorgaben des Aktiengesetzes
entspricht.
Erfolgsabhängige Vergütung
Die Mitglieder des Vorstands erhalten zusätzlich zu ihrer
erfolgsunabhängigen Grundvergütung und den vertraglichen
Nebenleistungen eine erfolgsabhängige Vergütung. Die
erfolgsabhängige Vergütung besteht aus zwei Komponenten, einer
Tantieme (STI) und einem aktienbasierten Stock-Performance-Programm
(LTI).
Tantieme (STI)
Auf Basis des Vergütungssystems 2021 sind Entstehung und Höhe des
Tantiemeanspruchs der Vorstandsmitglieder für 2023 abhängig von dem
für das Geschäftsjahr 2023 im Konzernabschluss der Gesellschaft
ausgewiesenen Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit vor
Steuern (EBT) als Performancekennzahl. Diese Vergütungskomponente
fördert aufgrund ihrer Berechnungsklarheit und Transparenz und
aufgrund der grundsätzlich ertragsbezogenen und auf den
Gesamtkonzern ausgerichteten Ausgestaltung ein nachhaltig
ertragsorientiertes Wachstum und am Erfolg des Gesamtkonzerns
orientierte strategische und operative Führungsentscheidungen. Der
Grad der Zielerreichung ist transparent anhand der jeweiligen
geschäftsjährlich festgestellten und im Konzernabschluss der Sixt
SE für das betreffende Geschäftsjahr aufgeführten tatsächlichen
Kennzahlen ablesbar.
Für jedes Geschäftsjahr der Vertragslaufzeit eines
Vorstandsdienstvertrags („Basisjahr“) wird nach dem
Vergütungssystem 2021 ermittelt, ob und ggf. in welcher Höhe ein
Anspruch auf Tantieme entstanden ist. Bei unterjährigem Beginn oder
Ende der Vertragslaufzeit wird die Tantieme für das betreffende
Basisjahr zeitanteilig gewährt. Die Entstehung des
Tantiemeanspruchs ist insgesamt davon abhängig, dass das EBT im
jeweiligen Basisjahr einen bestimmten Mindestwert erreicht. Wird
der vereinbarte Mindestwert nicht erreicht, entsteht für das
betroffene Vorstandsmitglied für das jeweilige Basisjahr kein
Tantiemeanspruch. Wird der Mindestwert überschritten, so ist die
Höhe des Tantiemeanspruchs grundsätzlich davon abhängig, in welchem
Maß der im jeweiligen Basisjahr tatsächlich erreichte Wert des EBT
den tantiemerelevanten Mindestwert überschritten hat. Welche
Mindestwertüberschreitung zu welcher Tantiemehöhe führt, ist in den
jeweiligen Vorstandsdienstverträgen für deren gesamte Laufzeit
geregelt. Das jeweilige Vorstandsmitglied erhält einen individuell
bestimmten Zahlungsbetrag für jede volle Million Euro des EBT über
dem vereinbarten Mindestwert. Wenn das EBT einen bestimmten
zusätzlichen Wert überschreitet (EBT-Zusatzschwelle), erhöht sich
der für jede volle Million Euro des EBT vereinbarte Zahlungswert.
Die Höhe des Tantiemeanspruchs ist dabei absolut begrenzt auf einen
jeweils fest vereinbarten Maximalbetrag (Cap) pro Basisjahr.
Der EBT-Mindestwert, die EBT-Zusatzschwelle sowie der
erreichbare Maximalbetrag (Cap) wurde individuell für die einzelnen
Vorstandsmitglieder vereinbart und sind aus nachstehender Tabelle
ersichtlich. Die Übersicht zeigt zudem das für die Berechnung
maßgebliche EBT. Im Jahr 2023 betrug dieses EBT 464 Mio. Euro,
sodass der jeweils vereinbarte EBT-Mindestwert und für einige
Vorstandsmitglieder auch die EBT-Zusatzschwelle erreicht wurde.
Vorstandsmitglieder |
Alexander Sixt |
Konstantin Sixt |
Prof. Dr. Kai Andrejewski |
Nico Gabriel |
Vinzenz Pflanz |
James Adams |
|
Co-Vorsitzender des Vorstands |
Co-Vorsitzender des Vorstands |
CFO |
COO |
CBO |
CCO |
|
2023 |
2023 |
2023 |
2023 |
2023 |
2023 |
EBT-Mindestwert (in Mio. EUR) |
100 |
100 |
200 |
300 |
300 |
300 |
EBT-Zusatzschwelle (in Mio. EUR) |
400 |
400 |
300 |
500 |
500 |
500 |
Im Konzernabschluss ausgewiesenes EBT
(in Mio. EUR) |
464 |
464 |
464 |
464 |
464 |
464 |
Maximalbetrag für die Tantieme pro Jahr
(Cap) (in TEUR) |
2.600 |
2.600 |
2.000 |
2.000 |
2.000 |
2.000 |
Gesamte Tantieme (Auszahlung
verteilt auf zwei Jahre) |
2.440 |
2.440 |
1.038 |
656 |
492 |
492 |
Entsprechend der Vorgaben des Vergütungssystems 2021 ist der
Tantiemeanspruch für das Jahr 2023 in zwei Tranchen untergliedert.
Die erste Tranche in Höhe von 49,9 % des Tantiemeanspruchs wird mit
Ablauf der Hauptversammlung 2024 zur Zahlung fällig. Die zweite
Tranche in Höhe von 50,1 % des Tantiemeanspruchs ist in ihrem
Bestand davon abhängig, dass das EBT in dem auf das Basisjahr
folgenden Geschäftsjahr größer als 0 Euro ist. Wird dies erreicht,
so wird die jeweilige zweite Tranche des Tantiemeanspruchs mit
Ablauf der Hauptversammlung fällig, welche über die
Gewinnverwendung für das auf das Basisjahr folgende Geschäftsjahr
beschließt. Wird dies nicht erreicht, so verfällt der Anspruch auf
die zweite Tranche ersatzlos. Somit wird der Tantiemeanspruch für
das Basisjahr auf 49,9 % des ursprünglichen, d.h. zunächst
entstandenen Tantiemeanspruchs reduziert.
Aus Gründen der Transparenz wurde der gesamte Tantiemebetrag als
Teil der Gesamtvergütung für 2023 ausgewiesen.
Damit werden aus der Tantieme für das Geschäftsjahr 2023 in den
Geschäftsjahren 2024 bzw. 2025 folgende Beträge zur Zahlung fällig,
wobei die Auszahlung im Jahr 2025 vom Erreichen des für das
Geschäftsjahr 2024 geltenden EBT-Mindestwerts abhängt:
Tantieme 2023 nach
Fälligkeit |
Alexander Sixt |
Konstantin Sixt |
Prof. Dr. Kai Andrejewski |
Nico Gabriel |
Vinzenz Pflanz |
James Adams |
in TEUR |
|
|
|
|
|
|
2024 |
1.218 |
1.218 |
518 |
327 |
246 |
246 |
2025 |
1.222 |
1.222 |
520 |
329 |
246 |
246 |
Gesamt |
2.440 |
2.440 |
1.038 |
656 |
492 |
492 |
Aktienbasiertes virtuelles Share Performance Programm
Die Vorstandsmitglieder sind Teilnehmer eines
Stock-Performance-Programms (SPP). Das SPP ist langfristig
ausgerichtet und aktienbasiert. Maßgeblich ist die Erreichung eines
bestimmten EBT als Performancekennzahl. Die Anzahl der zugeteilten
virtuellen Stammaktien ergibt sich aktuell aus einem bestimmten
Bruchteil des EBT des letzten abgelaufenen Geschäftsjahres,
höchstens jedoch einem vereinbarten Cap, dividiert durch den
volumengewichteten Durchschnittskurs der Sixt SE Stammaktie im
Xetra-Handel der Frankfurter Wertpapierbörse während der letzten
zehn Handelstage vor dem Datum der Zuteilung der virtuellen Aktien.
Das Zuteilungsdatum ist der 1. Juni eines jeden Kalenderjahres
bzw., falls dies ein Samstag, Sonn- oder Feiertag ist, der
darauffolgende Arbeitstag.
Nur wenn das Vorstandsmitglied vier Jahre nach Zuteilung
weiterhin im Amt ist, erhält es eine Barauszahlung aus dem SPP. Für
die im Jahr 2023 erfolgte Zuteilung erfolgt die Auszahlung somit im
Jahr 2027, wenn das jeweilige Vorstandsmitglied weiterhin im Amt
ist. Die Höhe der Barauszahlung entspricht dem Produkt aus der
Anzahl der virtuellen Stammaktien, die für die betreffende Tranche
zugeteilt wurden, und dem volumengewichteten Durchschnittskurs der
Sixt SE Stammaktien für einen bestimmten Zeitraum vor dem Datum der
Auszahlung, höchstens jedoch einem vereinbarten Auszahlungscap. Bei
außergewöhnlichen Entwicklungen nach oben oder unten (wie z.B.
erheblichen Änderungen von Bilanzierungsregelungen) kann der
Aufsichtsrat nach billigem Ermessen die Formel für die Berechnung
der Zuteilung von virtuellen Aktien ändern. Damit wird zugleich
eine Empfehlung des Deutschen Corporate Governance Kodex
umgesetzt.
Die aktienbasierte langfristige erfolgsabhängige
Vergütungskomponente weist ebenfalls eine hohe Berechnungsklarheit
und Transparenz auf. Da sie an einer langfristigen Kursentwicklung
gekoppelt ist, spiegelt sie zum einen die Interessen der Aktionäre
wider und soll zum anderen eine nachhaltige Unternehmensstrategie
sichern.
Am 1. Juni 2023 haben die zum damaligen Zeitpunkt zum Vorstand
bestellten Mitglieder virtuelle Stammaktien entsprechend
nachstehender Tabelle zugeteilt bekommen. Die Tabelle zeigt zudem
den EBT-Mindestwert, den maximalen Zuteilungsbetrag (Cap) und den
(im Fall einer Auszahlung nach vier Jahren geltenden)
Auszahlungscap.
Vorstandsmitglieder |
Alexander Sixt |
Konstantin Sixt |
Prof. Dr. Kai Andrejewski |
Nico Gabriel |
Vinzenz Pflanz |
James Adams |
|
Co-Vorsitzender des Vorstands |
Co-Vorsitzender des Vorstands |
CFO |
COO |
CBO |
CCO |
|
2023 |
2023 |
2023 |
2023 |
2023 |
2023 |
EBT-Mindestwert (in Mio. Euro) |
100 |
100 |
100 |
100 |
100 |
100 |
Maximaler Zuteilungsbetrag (CAP) (in
TEUR) |
1.500 |
1.500 |
500 |
800 |
800 |
800 |
Auszahlungscap (in TEUR) |
1.500 |
1.500 |
500 |
800 |
800 |
800 |
Zuteilungsbetrag (1. Juni 2023) (in
TEUR) |
1.375 |
1.375 |
413 |
440 |
440 |
440 |
Aktienkurs zum Zeitpunkt der Zuteilung
in Euro1 |
111,14 |
111,14 |
111,14 |
111,14 |
111,14 |
111,14 |
Anzahl der zugeteilten virtuellen
Aktien |
12.376 |
12.376 |
3.713 |
3.961 |
3.961 |
3.961 |
1 Der Zuteilungskurs ermittelt sich aus dem
volumengewichteten Durchschnittskurs der Sixt SE Stammaktie im
Xetra-Handel der Frankfurter Wertpapierbörse während der letzten
zehn Handelstage vor dem jeweiligen Zuteilungstag
Gesamtvergütung und Maximalvergütung
Für das Geschäftsjahr 2023 ergibt sich eine Gesamtvergütung für
alle Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft in Höhe von
insgesamt 14 Mio. Euro. Die Gesamtvergütung der einzelnen
Mitglieder des Vorstands ist in obenstehender Tabelle aufgeführt.
Aufgrund der Anpassungen durch das Vergütungssystem 2023 galt
bereits im Jahr 2023 - unabhängig davon, ob die Vergütung in diesem
Geschäftsjahr oder zu einem späteren Zeitpunkt ausbezahlt wird -
eine Maximalvergütung für die beiden Co-Vorstandsvorsitzenden von
jeweils 8 Mio. Euro und für alle übrigen Vorstandsmitglieder von
jeweils 4 Mio. Euro. Für die Gegenüberstellung der Maximalvergütung
mit der Gesamtvergütung müssen nach dem Vergütungssystem etwaige
Zuflüsse aus aktienbasierten Vergütungsbestandteilen demjenigen
Geschäftsjahr zugeordnet werden, in welchem die Zuteilung der
Tranche erfolgte. Wie obenstehend ausgeführt, haben die Herren
Alexander Sixt, Konstantin Sixt, Prof. Dr. Kai Andrejewski, Nico
Gabriel, Vinzenz Pflanz und James Adams im Jahr 2023 40.348
virtuelle Aktien erhalten. Da eine Auszahlung aus dieser Tranche
erst im Jahr 2027 erfolgt, kann die tatsächliche Auszahlung aus dem
LTI noch nicht bestimmt werden. Aufgrund der vereinbarten
Auszahlungscaps für das LTI (siehe obenstehende Tabelle) steht
jedoch bereits fest, dass die Maximalvergütung eingehalten wird.
Über die abschließende Prüfung der Einhaltung der Maximalvergütung
für das Geschäftsjahr 2023 wird im Vergütungsbericht für das
Geschäftsjahr 2027 berichtet.
Rückforderung variabler Vergütungsbestandteile / Zusagen
Dritter / Sonstiges
Im Geschäftsjahr 2023 wurden von Vorstandsmitgliedern keine
variablen Vergütungsbestandteile zurückgefordert. Keinem
Vorstandsmitglied sind von einem Dritten Leistungen im Hinblick auf
seine Tätigkeit als Vorstandsmitglied zugesagt oder im
Geschäftsjahr gewährt worden. Im Geschäftsjahr 2023 wurden keinem
Vorstandsmitglied Darlehen von der Gesellschaft gewährt oder
zugesagt.
Pensionsansprüche von gegenwärtigen oder ausgeschiedenen
Vorstandsmitgliedern bestehen nicht.
Leistungen im Zusammenhang mit dem Ausscheiden von
Vorstandsmitgliedern
Die Vorstandsdienstverträge enthalten keine Zusagen für eine
Abfindung für den Fall einer vorzeitigen Beendigung der
Vorstandstätigkeit. Zugleich ist vorsorglich vereinbart, dass eine
etwaige Abfindung einschließlich sämtlicher Nebenleistungen den
Wert von zwei Jahresvergütungen nicht überschreiten darf, höchstens
jedoch beschränkt ist auf die Vergütung für die Restlaufzeit des
Vertrages. Im Geschäftsjahr 2023 sind keine Mitglieder des
Vorstands ausgeschieden. Herr James Adams ist im Einvernehmen mit
der Gesellschaft zum 15. Februar 2024 ausgeschieden. Hierüber wird
im Vergütungsbericht für 2024 berichtet; die anlässlich der
Beendigung getroffenen Vereinbarungen bewegen sich innerhalb des
vorgenannten Rahmens.
4. |
VERGÜTUNG DER AUFSICHTSRÄTE IM GESCHÄFTSJAHR 2023
|
Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder ist entsprechend der
überwiegenden Marktpraxis bei börsennotierten Gesellschaften in
Deutschland als reine Festvergütung ohne variable Bestandteile
ausgestaltet. Vorstand und Aufsichtsrat sind der Auffassung, dass
eine reine Festvergütung der Aufsichtsratsmitglieder am besten
geeignet ist, die Unabhängigkeit des Aufsichtsrats zu stärken und
der unabhängig vom Unternehmenserfolg zu erfüllenden Beratungs- und
Überwachungsfunktion des Aufsichtsrats Rechnung zu tragen.
Auf Basis des von der ordentlichen Hauptversammlung der Sixt SE
vom 25. Mai 2022 zu Tagesordnungspunkt 9 gefassten Beschlusses
erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrates eine feste Vergütung in
Höhe von 75.000 Euro für jedes volle Geschäftsjahr ihrer
Zugehörigkeit zum Aufsichtsrat. Der Vorsitzende erhält den
doppelten Betrag (150.000 Euro). Für die Mitgliedschaft im
Prüfungsausschuss erhalten die betreffenden Mitglieder des
Aufsichtsrats zusätzlich zu der Vergütung nach den vorstehenden
Sätzen für jedes volle Geschäftsjahr ihrer Zugehörigkeit zum
Prüfungsausschuss eine feste Vergütung in Höhe von 20.000 Euro; für
den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses beträgt diese zusätzliche
Vergütung 25.000 Euro. Für die Tätigkeit in weiteren Ausschüssen
erfolgt keine zusätzliche Vergütung.
Besteht das Amt nicht während eines vollen Geschäftsjahres, wird
die vorstehende Vergütung zeitanteilig entsprechend der Dauer der
Aufsichtsratszugehörigkeit gewährt. Die Vergütung ist jeweils nach
Ablauf des Geschäftsjahres zur Zahlung fällig. Zudem stellt die
Gesellschaft dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats einen Dienstwagen
der Oberklasse zur Verfügung, der auch privat genutzt werden kann.
Ferner besteht zugunsten der Mitglieder des Aufsichtsrats eine
Vermögensschadens-Haftpflichtversicherung (D&O). Ein
Selbstbehalt wurde nicht vereinbart.
Auf Basis des beschriebenen Vergütungssystems ergibt sich für
die aktiven Aufsichtsratsmitglieder im Geschäftsjahr 2023 die in
nachfolgender Tabelle aufgeführte gewährte und geschuldete
Gesamtvergütung. Die Tabelle enthält demnach alle Beträge, die den
einzelnen Aufsichtsratsmitgliedern im Geschäftsjahr 2023
tatsächlich zugeflossen sind (gewährte Vergütung) beziehungsweise
alle rechtlich fälligen, aber bisher nicht zugeflossenen
Vergütungen (geschuldete Vergütung). Die Festvergütung 2023 wird
als gewährte Vergütung betrachtet, da die maßgebliche Leistung bis
zum 31. Dezember 2023 erbracht und die Vergütung damit im Grundsatz
erdient wurde. Die tatsächliche Auszahlung erfolgte zu Beginn des
Geschäftsjahres 2024. Zu Beginn des Geschäftsjahres 2023 erfolgte
die Auszahlung der Festvergütung für das Geschäftsjahr 2022.
Hierüber wurde bereits im Vergütungsbericht 2022 berichtet, auf den
hiermit verwiesen wird.
Aufsichtsratsmitglieder |
|
|
|
|
in TEUR |
Festvergütung 2023 |
Vergütung für Tätigkeit im
Prüfungsausschuss 2023 |
Nebenleistungen 2023 |
Gesamtvergütung 2023 |
Erich Sixt (Vorsitzender des
Aufsichtsrats) |
150 |
- |
511 |
201 |
Dr. Daniel Terberger2 |
75 |
20 |
- |
95 |
Anna Magdalena
Kamenetzky-Wetzel2 |
75 |
20 |
- |
95 |
Dr. Julian zu Putlitz (Vorsitzender des
Prüfungsausschusses)2 |
75 |
25 |
- |
100 |
1 Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält einen
Dienstwagen, auch zur privaten Verfügung.
2 Herr Dr. Julian zu Putlitz, Herr Dr. Daniel Terberger
und Frau Anna Magdalena Kamenetzky-Wetzel sind Mitglieder des
Prüfungsausschusses. Herr Dr. Julian zu Putlitz ist dessen
Vorsitzender.
5. |
VERGLEICHENDE DARSTELLUNG DER VORSTANDS- UND
AUFSICHTSRATSVERGÜTUNG
|
Die nachfolgende Tabelle stellt gemäß § 162 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2
AktG die Ertragsentwicklung von Sixt, die jährliche Veränderung der
Vergütung der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats sowie
eine Entwicklung der durchschnittlichen Vergütung der Arbeitnehmer
auf Vollzeitäquivalenzbasis dar. Bei der Darstellung wird von der
Übergangsregelung des § 26j Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum
Aktiengesetz Gebrauch gemacht und erstmalig auf den Vergleich des
Geschäftsjahres 2020 zu 2021 abgestellt. Für die Mitglieder des
Vorstands und des Aufsichtsrats wird für den Vergleich auf die im
jeweiligen Geschäftsjahr gewährte und geschuldete Vergütung i.S.
des § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG abgestellt. Bei unterjährigem Eintritt
in den Vorstand beziehungsweise Aufsichtsrat im Vorjahr erfolgt zur
besseren Vergleichbarkeit eine Hochrechnung auf ein volles Jahr.
Bei den Aufsichtsratsmitgliedern ergibt sich ein Anstieg der
Vergütung aufgrund des von der ordentlichen Hauptversammlung der
Sixt SE vom 25. Mai 2022 zu Tagesordnungspunkt 9 gefassten
Beschlusses. Durch diesen Beschluss wurde die bisherige Vergütung
durch eine Erhöhung der Festvergütung und die Einführung einer
zusätzlichen Vergütung angepasst für den erhöhten Arbeitsaufwand
der Mitglieder bzw. des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses sowie
für die gestiegenen Anforderungen und den in den letzten Jahren
erhöhten zeitlichen Aufwand aller Aufsichtsratsmitglieder. Diese
Erhöhung wirkt sich im Jahr 2023 erstmals vollständig aus, da die
am 25. Mai 2022 durch die Hauptversammlung beschlossene Anpassung
der Vergütung im Jahr 2022 nur zeitanteilig galt.
Für die Darstellung der Veränderung der durchschnittlichen
Vergütung der Arbeitnehmer wird auf die Belegschaft der Sixt SE und
der mit der Sixt SE verbundenen Unternehmen mit Sitz in Deutschland
abgestellt. Berücksichtigt wurden Zahlungen für Löhne und Gehälter
sowie Nebenleistungen, Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung
sowie die dem jeweiligen Geschäftsjahr zuzurechnenden kurzfristigen
variablen Vergütungsbestandteile.
Vorstands- und
Aufsichtsratsvergütung im Vergleich mit Blick auf die
Gesamtvergütung |
Veränderung in % |
Veränderung in % |
Veränderung in % |
|
von 2020 zu 20211 |
von 2021 zu 20221 |
von 2022 zu 2023 |
Gegenwärtige Vorstandsmitglieder
(Stichtag 31. Dezember 2023) |
Alexander Sixt |
294 % |
31 % |
-4 % |
Konstantin Sixt |
294 % |
31 % |
-4 % |
Prof. Dr. Kai Andrejewski |
- |
32 % |
-17 % |
Nico Gabriel |
- |
40 % |
-21 % |
Vinzenz Pflanz (seit 01. Oktober
2022) |
- |
- |
-23 % |
James Adams (seit 01. Oktober
2022) |
- |
- |
-22 % |
Ausgeschiedene und frühere
Vorstandmitglieder |
Daniel Marasch (CVTO bis 31. Dezember
2021) |
- |
- |
- |
Erich Sixt (CEO bis 16. Juni 2021) |
391 % |
- |
- |
Jörg Bremer (CFO bis 30. Juni
2021) |
96 % |
- |
- |
Detlev Pätsch (COO bis 31. März
2021) |
26 % |
- |
- |
Gegenwärtige
Aufsichtsratsmitglieder |
Erich Sixt |
- |
30 % |
16 % |
Dr. Julian zu Putlitz |
- |
60 % |
25 % |
Dr. Daniel Terberger |
0 % |
54 % |
23 % |
Anna Magdalena Kamenetzky-Wetzel
(Mitglied des Aufsichtsrats seit 02. Juni 2022) |
- |
- |
23 % |
Frühere
Aufsichtsratsmitglieder |
Friedrich Joussen (Vorsitzender des
Aufsichtsrats bis 16. Juni 2021) |
0 % |
- |
- |
Ralf Teckentrup (Mitglied des
Aufsichtsrats bis 16. Juni 2021) |
0 % |
- |
- |
Ertragsentwicklung der
Gesellschaft |
Jahresüberschuss der Sixt SE gem. §275
Abs. 3 Nr. 17 HGB |
-29 %2 |
47 % |
32 % |
Ergebnis der gewöhnlichen
Geschäftstätigkeit des Sixt-Konzerns (EBT) nach IFRS |
n/a %3 |
24 % |
-15 % |
Ergebnis des Sixt-Konzerns nach
IFRS |
15.828 %4 |
24 % |
-12 % |
Durchschnittliche Vergütung der
Arbeitnehmer5 |
11 %
(in 2021: EUR 73.332) |
12 %
(in 2022: EUR 81.768) |
1 %
(in 2023: EUR 82.848) |
1 Die Veränderung von 2020 auf 2021 ist
insbesondere auf die Auswirkungen der Coronapandemie auf das
Geschäftsjahr 2020, den Verzicht auf Tantieme- und Gehaltszahlungen
im Geschäftsjahr 2020 sowie die Änderungen der Verantwortlichkeiten
im Vorstand zurückzuführen. Die angegebene Veränderung bei den
Vorstandsmitgliedern von 2022 im Vergleich zu 2021 ist insbesondere
auf den Anstieg der variablen Vergütung in Folge der sehr guten
Geschäftsentwicklung im Geschäftsjahr 2022 zurückzuführen.
2 Der handelsrechtliche Jahresüberschuss des Sixt SE
im Jahr 2020 enthielt einen Sondereffekt aus dem Verkauf der Sixt
Leasing in Höhe von 129.430 TEUR
3 Das EBT des Konzerns gem. IFRS war im Jahr 2020
aufgrund der Auswirkungen der Coronapandemie negativ (-81.546 TEUR)
und betrug im Jahr 2021 442.169 TEUR. Eine prozentuale Angabe der
Veränderung ist aufgrund des negativen Ergebnisses im Jahr 2020
nicht sinnvoll.
4 Das Ergebnis des Sixt-Konzerns nach IFRS lag im
Jahr 2020 bei 1.966 TEUR und im Jahr 2021 bei 313.150 TEUR
5 Für die durchschnittliche Vergütung der
Arbeitnehmer wird auf die Belegschaft der Sixt SE und der mit der
Sixt SE verbundenen Unternehmen mit Sitz in Deutschland abgestellt.
Berücksichtigt wurden Zahlungen für Löhne und Gehälter sowie
Nebenleistungen, Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung sowie
die dem jeweiligen Geschäftsjahr zuzurechnenden kurzfristigen
variablen Vergütungsbestandteile.
Pullach, 26. März 2024
|
Der Vorstand |
Der Aufsichtsrat |
|
Vermerk des unabhängigen Wirtschaftsprüfers über die Prüfung des
Vergütungsberichts nach § 162 Abs. 3 AktG
„An die Sixt SE, Pullach
Prüfungsurteil
Wir haben den Vergütungsbericht der Sixt SE, Pullach, für das
Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2023 daraufhin
formell geprüft, ob die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG im
Vergütungsbericht gemacht wurden. In Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG
haben wir den Vergütungsbericht nicht inhaltlich geprüft.
Nach unserer Beurteilung sind im beigefügten Vergütungsbericht
in allen wesentlichen Belangen die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2
AktG gemacht worden. Unser Prüfungsurteil erstreckt sich nicht auf
den Inhalt des Vergütungsberichts.
Grundlage für das Prüfungsurteil
Wir haben unsere Prüfung des Vergütungsberichts in Übereinstimmung
mit § 162 Abs. 3 AktG unter Beachtung des IDW Prüfungsstandards:
Die Prüfung des Vergütungsberichts nach § 162 Abs. 3 AktG (IDW PS
870 (09.2023)) durchgeführt. Unsere Verantwortung nach dieser
Vorschrift und diesem Standard ist im Abschnitt „Verantwortung des
Wirtschaftsprüfers“ unseres Vermerks weitergehend beschrieben. Wir
haben als Wirtschaftsprüferpraxis die Anforderungen des IDW
Qualitätssicherungsstandards angewendet. Die Berufspflichten gemäß
der Wirtschaftsprüferordnung und der Berufssatzung für
Wirtschaftsprüfer / vereidigte Buchprüfer einschließlich der
Anforderungen an die Unabhängigkeit haben wir eingehalten.
Verantwortung des Vorstands und des Aufsichtsrats
Der Vorstand und der Aufsichtsrat sind verantwortlich für die
Aufstellung des Vergütungsberichts, einschließlich der
dazugehörigen Angaben, der den Anforderungen des § 162 AktG
entspricht. Ferner sind sie verantwortlich für die internen
Kontrollen, die sie als notwendig erachten, um die Aufstellung
eines Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben,
zu ermöglichen, der frei von wesentlichen falschen Darstellungen
aufgrund von dolosen Handlungen (d.h. Manipulationen der
Rechnungslegung und Vermögensschädigungen) oder Irrtümern ist.
Verantwortung des Wirtschaftsprüfers
Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu
erlangen, ob im Vergütungsbericht in allen wesentlichen Belangen
die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht worden sind, und
hierüber ein Prüfungsurteil in einem Vermerk abzugeben.
Wir haben unsere Prüfung so geplant und durchgeführt, dass wir
durch einen Vergleich der im Vergütungsbericht gemachten Angaben
mit den in § 162 Abs. 1 und 2 AktG geforderten Angaben die formelle
Vollständigkeit des Vergütungsberichts feststellen können. In
Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir die inhaltliche
Richtigkeit der Angaben, die inhaltliche Vollständigkeit der
einzelnen Angaben oder die angemessene Darstellung des
Vergütungsberichts nicht geprüft.“
München, den 26. März 2024
Deloitte GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
|
KLAUS LÖFFLER
Wirtschaftsprüfer |
ppa. MARINA TRAXINGER
Wirtschaftsprüferin |
|
|
|
|
|
__________________________________
Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu
Tagesordnungspunkt 7
Der Vorstand erstattet der für den 12. Juni 2024 einberufenen
Hauptversammlung der Gesellschaft gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5,
186 Abs. 4 Satz 2 AktG in Verbindung mit Art. 9 SE-VO den
nachfolgenden schriftlichen Bericht zu der unter Tagesordnungspunkt
7 zur Beschlussfassung vorgeschlagenen neuen Ermächtigung gemäß §
71 Abs. 1 Nr. 8 AktG zum Erwerb eigener Aktien mit Ermächtigung zum
Bezugsrechtsausschluss bei der Wiederveräußerung der erworbenen
Aktien.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die Gesellschaft gemäß §
71 Abs. 1 Nr. 8 AktG befristet bis zum 11. Juni 2029
(einschließlich) zum Erwerb eigener Aktien mit einem rechnerischen
Anteil von insgesamt bis zu 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft
zu ermächtigen. Maßgeblich ist dabei der Betrag des Grundkapitals
im Zeitpunkt der Erteilung bzw. - sofern geringer - im Zeitpunkt
der Ausübung der Ermächtigung.
Dabei dürfen auf die aufgrund der Ermächtigung erworbenen Aktien
zusammen mit anderen eigenen Aktien, die sich im Besitz der
Gesellschaft befinden oder ihr nach § 71d AktG zuzurechnen sind, zu
keinem Zeitpunkt mehr als 10 % des jeweils bestehenden
Grundkapitals entfallen; dies entspricht einer in § 71 Abs. 2 Satz
1 AktG enthaltenen gesetzlichen Vorgabe.
Die neue Ermächtigung soll die von der Hauptversammlung am 24.
Juni 2020 zu den Tagesordnungspunkten 7 und 8 erteilten
Ermächtigungen gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG zum Erwerb und zur
Verwendung eigener Aktien sowie zum Erwerb eigener Aktien unter
Einsatz von Derivaten ersetzen, die am 23. Juni 2025 auslaufen
würden. Über den Erwerb und die Verwendung eigener Aktien auf
Grundlage der bestehenden Ermächtigungen hat der Vorstand die
jeweils nachfolgende Hauptversammlung jeweils in einem
eigenständigen Bericht unterrichtet. Die Gesellschaft hält zum
Zeitpunkt der Veröffentlichung der Einladung der Hauptversammlung
im Bundesanzeiger keine eigenen Aktien.
Die vorgesehene Laufzeit der neuen Ermächtigung von fünf Jahren
entspricht der gesetzlich vorgesehenen Höchstgrenze. Die
vorgeschlagene neue Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien kann
vollständig oder in Teilen, ein- oder mehrmalig, durch die
Gesellschaft oder durch von ihr abhängige oder in ihrem
Mehrheitsbesitz stehende Unternehmen ausgeübt werden; ferner kann
die Ermächtigung auch durch Dritte ausgeübt werden, die dabei für
Rechnung der Gesellschaft oder für Rechnung von ihr abhängiger oder
in ihrem Mehrheitsbesitz stehender Unternehmen handeln.
Gegenstand des Erwerbs können auf den Inhaber lautende
Stammaktien und/oder auf den Inhaber lautende Vorzugsaktien sein.
Der Aktienerwerb kann nach Wahl der Gesellschaft über die Börse,
mittels eines an alle Inhaber-Stammaktionäre und/oder
Inhaber-Vorzugsaktionäre gerichteten öffentlichen Kaufangebots oder
mittels einer öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von
Verkaufsofferten erfolgen. Öffentliches Kaufangebot und öffentliche
Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsofferten werden dabei
nachfolgend auch zusammenfassend als „öffentliches Angebot“
bezeichnet.
Bei dem Erwerb eigener Aktien ist der Grundsatz der
Gleichbehandlung gemäß § 53a AktG zu wahren. Dem trägt der
vorgeschlagene Erwerb der Aktien über die Börse oder durch ein
öffentliches Angebot Rechnung. Sofern ein öffentliches Angebot
überzeichnet ist, kann die Annahme statt im Verhältnis der
jeweiligen Beteiligung der Aktionäre am Grundkapital auch im
Verhältnis der Anzahl der von den Aktionären jeweils angedienten
bzw. - im Falle der öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von
Verkaufsofferten - der Anzahl der von den Aktionären zum
maßgeblichen Ankaufspreis (oder einem darunter liegenden Preis)
angedienten Aktien derselben Gattung erfolgen. Da die
Annahmequoten, die sich bei einer Annahme im Verhältnis der
angedienten Aktien ergeben, von den Annahmequoten abweichen können,
die sich bei einer Annahme im Verhältnis der Beteiligung am
Grundkapital ergeben würden, liegt hierin zwar grundsätzlich eine
Beschränkung der Andienungsrechte der Aktionäre. Sie erleichtert
jedoch die technische Abwicklung des Angebots, da die relevante
Annahmequote sich bei diesem Verfahren ohne weiteres aus der Anzahl
der (zum maßgeblichen Ankaufspreis oder einem darunter liegenden
Preis) angedienten Aktien ermitteln lässt; für die Durchführung des
Angebots ist dann insbesondere eine wertpapiermäßige Einbuchung von
Andienungsrechten bei allen Aktionären im Verhältnis ihrer
jeweiligen Beteiligung an der Gesellschaft entbehrlich. Zugleich
wird mit der Annahme im Verhältnis der jeweils angedienten Aktien
ebenfalls ein der Gleichbehandlung der Aktionäre dienendes
Verfahren angewandt, so dass die Interessen der Aktionäre
angemessen gewahrt werden. Bei einer Überzeichnung des öffentlichen
Angebots kann ferner eine bevorrechtigte Annahme geringer
Stückzahlen bis zu 100 Stück angedienter Aktien je Aktionär sowie -
zur Vermeidung rechnerischer Bruchteile von Aktien - eine Rundung
nach kaufmännischen Grundsätzen vorgesehen werden. Diese
Möglichkeiten dienen zum einen dazu, gebrochene Beträge bei der
Festlegung der zu erwerbenden Quoten zu vermeiden, wodurch die
technische Abwicklung des Angebots erleichtert wird. Die
bevorrechtigte Annahme geringer Stückzahlen kann zum anderen auch
dazu genutzt werden, kleine, in der Regel unwirtschaftliche
Restbestände und eine damit möglicherweise einhergehende faktische
Benachteiligung von Kleinaktionären nach Möglichkeit zu vermeiden.
Die Abweichungen von den sich sonst ergebenden Annahmequoten, die
durch diese Vorgehensweise hinsichtlich der nicht bevorzugt
angenommenen Aktienbestände verursacht werden, sind in der Regel
gering, so dass auch insoweit die Interessen der Aktionäre
angemessen gewahrt sind.
Die auf Grundlage dieser oder einer vorangegangenen Ermächtigung
der Hauptversammlung zum Erwerb eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1
Nr. 8 AktG erworbenen eigenen Aktien können von der Gesellschaft
wieder veräußert oder ohne erneuten Hauptversammlungsbeschluss
eingezogen werden. Dabei soll der Vorstand auch ermächtigt sein,
die Einziehung entsprechend § 237 Abs. 3 Nr. 3 AktG ohne
Veränderung des Grundkapitals durchzuführen. In diesem Fall erhöht
sich durch die Einziehung gemäß § 8 Abs. 3 AktG der Anteil der
übrigen Aktien am Grundkapital. Ein Erwerb zum Zweck des Handels in
eigenen Aktien ist gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 2 AktG
ausgeschlossen.
Die Wiederveräußerung eigener Aktien erfolgt grundsätzlich durch
Verkauf über die Börse oder im Wege eines an alle Aktionäre
gerichteten Angebots. Daneben soll die Gesellschaft auch ermächtigt
werden, eigene Aktien, die auf Grundlage dieser oder einer
vorangegangenen Ermächtigung der Hauptversammlung gemäß § 71 Abs. 1
Nr. 8 AktG erworben werden bzw. wurden, in den nachfolgend
genannten Fällen mit Zustimmung des Aufsichtsrats unter Ausschluss
des Bezugsrechts der Aktionäre in anderer Weise zu veräußern. Diese
Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss ist - vorbehaltlich der
Prüfung im Einzelfall bei Ausnutzung der Ermächtigung - aus den
nachfolgend erläuterten Gründen grundsätzlich sachlich
gerechtfertigt, angemessen und im Interesse der Gesellschaft
geboten:
• |
Die Gesellschaft soll zunächst ermächtigt werden, eigene Aktien
gegen Barzahlung in anderer Weise als über die Börse oder durch ein
an alle Aktionäre gerichtetes Angebot zu veräußern, sofern der
Verkaufspreis je Aktie den Börsenpreis der betreffenden
Aktiengattung jeweils nicht wesentlich unterschreitet. Diese in §
71 Abs. 1 Nr. 8 AktG i.V.m. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG gesetzlich
vorgesehene Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses (so genannter
vereinfachter Bezugsrechtsausschluss) versetzt die Verwaltung
insbesondere in die Lage, eigene Aktien zusätzlichen
Aktionärsgruppen anzubieten und so den Aktionärskreis im Interesse
der Gesellschaft zu erweitern. Ferner soll es der Gesellschaft
dadurch ermöglicht werden, durch eine marktnahe Preisfestsetzung
einen möglichst hohen Veräußerungsbetrag und damit eine
größtmögliche Stärkung der Eigenmittel der Gesellschaft zu
erreichen. Wegen der schnelleren Handlungsmöglichkeit kann hierbei
regelmäßig ein höherer Mittelzufluss zugunsten der Gesellschaft
erreicht werden als bei der Veräußerung einer größeren Anzahl von
Aktien über die Börse oder einem unter Wahrung des Bezugsrechts der
Aktionäre erfolgenden Erwerbsangebot an alle Aktionäre. Zwar
gestattet § 186 Abs. 2 Satz 2 AktG im Falle eines Bezugsangebots
eine Veröffentlichung des Bezugspreises bis spätestens drei Tage
vor Ablauf der Bezugsfrist; angesichts der Volatilität an den
Aktienmärkten besteht aber auch in diesem Fall ein Marktrisiko,
insbesondere das sich auf mehrere Tage erstreckende
Kursänderungsrisiko, das zu Sicherheitsabschlägen bei der
Festlegung des Veräußerungspreises und so zu nicht marktnahen
Konditionen führen kann. Auch kann die Gesellschaft bei Einräumung
eines Bezugsrechts wegen der Länge der Bezugsfrist nicht
kurzfristig auf günstige Marktverhältnisse reagieren. Die
Veräußerung über die Börse erlaubt grundsätzlich zwar ebenfalls die
Erzielung eines marktnahen Preises. Um zu vermeiden, dass beim
Verkauf einer größeren Anzahl von Aktien ein entsprechender
Preisdruck entsteht, ist es jedoch auch beim börslichen Verkauf in
der Regel erforderlich, den Verkauf über einen längeren Zeitraum zu
strecken. Ein außerbörslicher Verkauf unter Ausschluss des
Bezugsrechts gibt der Gesellschaft demgegenüber die Möglichkeit,
kurzfristig und unabhängig von der Anzahl der zu verkaufenden
Aktien auf günstige Marktverhältnisse zu reagieren. Die
vorgeschlagene Ermächtigung zum vereinfachten
Bezugsrechtsausschluss liegt aus den genannten Gründen im Interesse
der Gesellschaft und ihrer Aktionäre. Sie stellt zugleich sicher,
dass von ihr nur Gebrauch gemacht wird, wenn der anteilige Betrag
am Grundkapital der Aktien, die aufgrund dieser Ermächtigung
veräußert werden, insgesamt 10 % des Grundkapitals weder im
Zeitpunkt der Erteilung noch im Zeitpunkt der Ausnutzung der
Ermächtigung überschreitet. Auf diese Volumenbeschränkung sind
dabei auch alle sonstigen Aktien anzurechnen, die ab Wirksamwerden
dieser Ermächtigung in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung
des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Bezugsrechtsausschluss
ausgegeben oder veräußert werden. Ferner sind Aktien der
Gesellschaft anzurechnen, die zur Bedienung von Wandlungs- oder
Optionsrechten bzw. zur Erfüllung von Wandlungs- oder
Optionspflichten aus Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen oder
Wandelgenussrechten ausgegeben werden bzw. noch ausgegeben werden
können, soweit die Schuldverschreibungen bzw. Genussrechte während
der Laufzeit dieser Ermächtigung aufgrund anderweitiger
Ermächtigung in entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4
AktG unter Bezugsrechtsausschluss ausgegeben wurden. Da sich der
Veräußerungspreis für die eigenen Aktien am Börsenkurs zu
orientieren hat und die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss nur
ein beschränktes Volumen hat, sind die Interessen der Aktionäre
angemessen gewahrt. Die Aktionäre haben so grundsätzlich die
Möglichkeit, ihre relative Beteiligung über einen Zukauf über die
Börse zu vergleichbaren Bedingungen aufrecht zu erhalten.
|
• |
Ferner ist vorgesehen, die Gesellschaft zu ermächtigen, eigene
Aktien als Gegenleistung zum Zweck des Erwerbs von Sachleistungen
zu übertragen. Dabei muss das Bezugsrecht der Aktionäre ebenfalls
ausgeschlossen werden können, da die entsprechenden Aktien sonst
nicht auf den Veräußerer der Sachleistung übertragen werden können.
Ein Bezugsrechtsausschluss ist in diesem Fall aus folgenden Gründen
erforderlich: Die Gesellschaft steht in vielfältigem Wettbewerb.
Sie muss jederzeit in der Lage sein, im Interesse ihrer Aktionäre
schnell und flexibel handeln zu können. Dazu gehört auch die
Option, Unternehmen, Teile von Unternehmen oder Beteiligungen an
Unternehmen zu erwerben, sich mit anderen Unternehmen
zusammenzuschließen sowie sonstige Vermögensgegenstände,
einschließlich von Rechten und Forderungen zu erwerben. Die im
Interesse der Aktionäre und der Gesellschaft bestmögliche Umsetzung
dieser Option kann im Einzelfall darin bestehen, den Erwerb eines
Unternehmens, eines Unternehmensteils oder einer Beteiligung an
Unternehmen oder eines anderen Vermögensgegenstands über die
Gewährung eigener Aktien der Gesellschaft durchzuführen. Als
Gegenleistung kann die Gewährung von Aktien insbesondere zweckmäßig
sein, um die Liquidität der Gesellschaft zu schonen oder etwaigen
steuerlichen Rahmenbedingungen zu entsprechen. Um in einem solchen
Fall an den Veräußerer eigene Aktien der Gesellschaft als
Gegenleistung ausgeben zu können, muss dann grundsätzlich das
Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen werden können. Konkrete
Erwerbsvorhaben, für die von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht
werden soll, bestehen zur Zeit nicht. Wenn sich entsprechende
Erwerbsgelegenheiten konkretisieren, werden Vorstand und
Aufsichtsrat sorgfältig prüfen, ob sie von der Ermächtigung zur
Gewährung eigener Aktien Gebrauch machen sollen. Der Vorstand wird
dies nur dann tun, wenn der Unternehmens- oder Beteiligungserwerb
bzw. der Erwerb sonstiger Vermögensgegenstände gegen Gewährung von
Aktien an der Gesellschaft in ihrem wohlverstandenen Interesse
liegt und der Wert der gewährten Aktien und der Wert der zu
erwerbenden Vermögensgegenstände unter Berücksichtigung der
insoweit bestehenden gesetzlichen Vorgaben in einem angemessenen
Verhältnis stehen.
|
• |
Des Weiteren soll die Gesellschaft ermächtigt werden, eigene
Aktien auch zur Bedienung von Wandlungs- und/oder Optionsrechten
bzw. -pflichten zu verwenden, die mit Wandel- oder
Optionsschuldverschreibungen oder Wandelgenussrechten verbunden
sind, die aufgrund einer entsprechenden Ermächtigung der
Hauptversammlung von der Gesellschaft oder von ihr abhängigen oder
in ihrem Mehrheitsbesitz stehenden Unternehmen ausgegeben werden.
Hierdurch wird keine eigenständige oder erweiterte Ermächtigung zur
Ausgabe von Wandel- und Optionsschuldverschreibungen oder
Wandelgenussrechten geschaffen. Die vorgeschlagene Beschlussfassung
dient vielmehr lediglich dem Zweck, der Gesellschaft die
Möglichkeit einzuräumen, Verpflichtungen aus Wandel- und
Optionsschuldverschreibungen oder Wandelgenussrechten, die aufgrund
anderweitiger Ermächtigungen der Hauptversammlung begründet werden,
auch mit eigenen Aktien erfüllen zu können, und erhöht damit die
Flexibilität der Gesellschaft. Soweit die Gesellschaft von dieser
Möglichkeit Gebrauch macht, entfällt die Notwendigkeit, zur
Bedienung der Wandel- und Optionsschuldverschreibungen bzw.
Wandelgenussrechte neue Aktien aus einem hierzu vorgesehenen
bedingten Kapital auszugeben, so dass die Interessen der Aktionäre
durch diese Gestaltung grundsätzlich nicht berührt werden. Ob die
Verwendung eigener Aktien für diesen Zweck im Interesse der
Gesellschaft liegt, werden Vorstand und Aufsichtsrat jeweils im
Einzelfall prüfen. Derzeit verfügt die Gesellschaft über keine
Ermächtigung zur Ausgabe von Wandelgenussrechten. Die
Hauptversammlung vom 20. Juni 2020 hat die Gesellschaft jedoch zur
Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen
ermächtigt. Diese Ermächtigung, von welcher die Gesellschaft bis
zum Zeitpunkt der Bekanntmachung der Einberufung der
Hauptversammlung im Bundesanzeiger keinen Gebrauch gemacht hat,
läuft am 23. Juni 2025 aus. Sie soll durch eine neue Ermächtigung
zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen mit
bedingtem Kapital ersetzt werden, die der vorliegenden
Hauptversammlung unter den Tagesordnungspunkten 11 und 12 zur
Beschlussfassung vorgeschlagen wird.
|
• |
Noch eine weitere Ermächtigung zur Verwendung eigener Aktien
unter Ausschluss des Bezugsrechts bezieht sich auf Wandel- und
Optionsschuldverschreibungen bzw. Wandelgenussrechte, die von der
Gesellschaft oder von ihr abhängigen oder in ihrem Mehrheitsbesitz
stehenden Unternehmen aufgrund einer von der Hauptversammlung
gegebenenfalls anderweitig erteilten Ermächtigung zur Ausgabe
solcher Instrumente ausgegeben werden. Die Gesellschaft soll
ermächtigt werden, eigene Aktien auch dazu zu verwenden, den
Inhabern bzw. den Gläubigern der zugehörigen Wandlungs- oder
Optionsrechte bzw. im Falle eines eigenen Wandlungsrechts der
Gesellschaft den aus den Wandel- und Optionsschuldverschreibungen
bzw. Wandelgenussrechten Verpflichteten ein Bezugsrecht auf Aktien
in dem Umfang einzuräumen, wie es ihnen nach Ausübung der
Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. nach Erfüllung entsprechender
Wandlungs- oder Optionspflichten zustünde. Dies hat folgenden
Hintergrund: Der wirtschaftliche Wert der genannten Wandlungs-
und/oder Optionsrechte bzw. -pflichten hängt außer von dem
Wandlungs- bzw. Optionspreis insbesondere vom Wert der Aktien der
Gesellschaft ab, auf die sich die Wandlungs- oder Optionsrechte
bzw. -pflichten beziehen. Zur Sicherstellung einer erfolgreichen
Platzierung der betreffenden Schuldverschreibungen und Genussrechte
bzw. der Vermeidung eines entsprechenden Ausgabeabschlags bei der
Platzierung ist es daher üblich, in die Anleihe- bzw.
Genussrechtsbedingungen so genannte Verwässerungsschutzbestimmungen
aufzunehmen, die die Berechtigten vor einem Wertverlust ihrer
Wandlungs- bzw. Optionsrechte aufgrund einer Wertverwässerung der
zugrunde liegenden Aktien schützen. Eine Ausgabe von Aktien, bei
welcher die neuen Aktien den Aktionären zum Bezug angeboten werden,
würde ohne Verwässerungsschutz typischerweise zu einer solchen
Wertverwässerung führen. Denn um das Bezugsrecht für die Aktionäre
attraktiv auszugestalten und die Abnahme der neuen Aktien
sicherzustellen, werden die neuen Aktien bei einer
Bezugsrechtskapitalerhöhung (und entsprechend auch bei einem
etwaigen Bezugsangebot eigener Aktien) üblicherweise zu einem
Ausgabebetrag ausgegeben, der einen Abschlag gegenüber dem
aktuellen Wert bzw. Börsenkurs der bestehenden Aktien enthält. Dies
führt dazu, dass der Gesellschaft aus der Ausgabe der Aktien
weniger Mittel zufließen als es einer Bewertung mit dem aktuellen
Wert der bereits im Umlauf befindlichen Aktien entspräche und der
Wert der Aktien der Gesellschaft dadurch verwässert wird. Die
erwähnten Verwässerungsschutzbestimmungen in den Anleihe- bzw.
Genussrechtsbedingungen sehen für diesen Fall daher grundsätzlich
eine entsprechende Ermäßigung des Wandlungs- bzw. Optionspreises
vor mit der Folge, dass sich bei einer späteren Wandlung bzw.
Optionsausübung die der Gesellschaft zufließenden Mittel verringern
bzw. die Zahl der von der Gesellschaft auszugebenden Aktien erhöht.
Als Alternative, durch welche sich die Ermäßigung des Wandlungs-
bzw. Optionspreises vermeiden lässt, gestatten es die
Verwässerungsschutzbestimmungen jedoch häufig, dass den Inhabern
der Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. -pflichten ein Bezugsrecht
auf die neuen Aktien in dem Umfang eingeräumt wird, wie es ihnen
nach Ausübung der Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. nach Erfüllung
der Wandlungs- bzw. Optionspflichten zustünde. Das heißt, sie
werden damit so gestellt, als wären sie durch Ausübung der
Wandlungs- bzw. Optionsrechte bereits vor dem Bezugsangebot
Aktionär geworden und in diesem Umfang auch bereits
bezugsberechtigt. Sie werden für die Wertverwässerung somit - wie
alle bereits bestehenden Aktionäre - durch den Wert des
Bezugsrechts entschädigt. Für die Gesellschaft hat diese
Alternative der Gewährung von Verwässerungsschutz den Vorteil, dass
der Wandlungs- bzw. Optionspreis nicht ermäßigt werden muss. Sie
dient daher der Gewährleistung eines größtmöglichen Mittelzuflusses
bei einer späteren Wandlung bzw. Optionsausübung bzw. reduziert die
Anzahl der bei einer späteren Wandlung bzw. Optionsausübung
auszugebenden Aktien. Dies kommt auch den bestehenden Aktionären
zugute, so dass darin zugleich ein Ausgleich für die Einschränkung
ihres Bezugsrechts liegt. Ihr Bezugsrecht bleibt als solches
bestehen und reduziert sich lediglich anteilsmäßig in dem Umfang,
in welchem neben den bestehenden Aktionären auch den Inhabern der
Options- oder Wandlungsrechte ein Bezugsrecht eingeräumt wird. Die
vorliegende Ermächtigung gibt der Verwaltung die Möglichkeit, im
Falle einer Bezugsrechtskapitalerhöhung (bzw. eines Bezugsangebots
eigener Aktien) in sorgfältiger Abwägung der Interessen der
Aktionäre und der Gesellschaft zwischen beiden dargestellten
Alternativen der Gewährung von Verwässerungsschutz wählen zu
können.
|
• |
Schließlich soll die Gesellschaft die Möglichkeit erhalten,
eigene Aktien im Rahmen von Beteiligungsprogrammen und/oder im
Rahmen einer aktienbasierten Vergütung zu verwenden. Die
Übertragung der Aktien oder eine Zusage bzw. Vereinbarung der
Übertragung darf dabei nur an Personen erfolgen, die an dem
Beteiligungsprogramm als Mitglied des Vorstands der Gesellschaft,
als Mitglied der Geschäftsführung eines von ihr abhängigen
Unternehmens oder als Mitarbeiter der Gesellschaft oder eines von
ihr abhängigen Unternehmens teilnehmen bzw. denen die
aktienbasierte Vergütung als Mitglied des Vorstands der
Gesellschaft, als Mitglied der Geschäftsführung eines von ihr
abhängigen Unternehmens oder als Mitarbeiter der Gesellschaft oder
eines von ihr abhängigen Unternehmens gewährt wird bzw. wurde, oder
an Dritte, die diesen Personen das wirtschaftliche Eigentum
und/oder die wirtschaftlichen Früchte aus den Aktien überlassen
und/oder (unmittelbar oder mittelbar) im alleinigen Anteilsbesitz
solcher Personen stehen. Eine Übertragung an die genannten Personen
kann dabei insbesondere auch zu vergünstigten Preisen und/oder ohne
gesondertes Entgelt erfolgen. Soweit im Rahmen dieser Ermächtigung
Vorstandsmitgliedern der Gesellschaft Aktien gewährt werden sollen,
entscheidet hierüber entsprechend der aktienrechtlichen
Zuständigkeitsverteilung der Aufsichtsrat der Gesellschaft.
Für Unternehmen wie die Gesellschaft ist es heute üblich, ein
attraktives, erfolgsbezogenes Vergütungspaket anzubieten. Die
Gesellschaft möchte sich daher die Möglichkeit offenhalten, auch
aktienbasierte Vergütungsbestandteile anbieten zu können. Dadurch
können qualifizierte Führungskräfte und Mitarbeiter gehalten bzw.
gewonnen und an das Unternehmen gebunden werden. Eine solche, auch
im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre liegende
Vorgehensweise wird durch die Verwendung erworbener eigener Aktien
als Vergütungsbestandteil unter Ausschluss des Bezugsrechts
ermöglicht.
|
Schließlich sieht die Ermächtigung eine Obergrenze für sämtliche
Bezugsrechtsauschlüsse auch unter Einrechnung von
Bezugsrechtsauschlüssen bei eigenen Aktien vor. Danach dürfen
insgesamt die auf Grundlage der vorstehend beschriebenen
Ermächtigungen unter Ausschluss des Bezugsrechts veräußerten
eigenen Aktien 20 % des Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar
weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der
Ausnutzung dieser Ermächtigung. Auf diese Begrenzung sind neue und
bestehende Aktien der Gesellschaft anzurechnen, die während der
Laufzeit dieser Ermächtigung aufgrund einer anderweitigen
Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben oder
veräußert werden. Ferner sind neue Aktien der Gesellschaft
anzurechnen, die zur Bedienung von Wandlungs- oder Optionsrechten
bzw. zur Erfüllung von Wandlungs- oder Optionspflichten aus Wandel-
oder Optionsschuldverschreibungen oder Wandelgenussrechten
ausgegeben werden bzw. noch ausgegeben werden können, soweit die
Schuldverschreibungen bzw. Genussrechte während der Laufzeit dieser
Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden.
Keine Berücksichtigung findet bei dieser Obergrenze für
Bezugsrechtsausschlüsse lediglich ein so genannter gekreuzter
Bezugsrechtsausschluss bei der Ausgabe neuer Aktien aus genehmigtem
Kapital, bei welchem das Bezugsrecht der Inhaber von Aktien einer
Gattung auf Aktien der jeweils anderen Gattung ausgeschlossen wird,
soweit sowohl Stammaktien als auch Vorzugsaktien ausgegeben werden
und das Bezugsverhältnis für beide Gattungen gleich festgesetzt
wird. Ein solcher gekreuzter Bezugsrechtsschluss dient lediglich
der Ermöglichung eines gattungsbezogenen Bezugsrechts, nicht aber
dem Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre. Durch den so
genannten gekreuzten Bezugsrechtsausschluss wird das gesetzliche
Bezugsrecht daher in seinem Umfang nicht beschränkt.
Vorratsbeschlüsse - wie der unter Tagesordnungspunkt 7 zur
Beschlussfassung vorgelegte - mit verschiedenen Möglichkeiten zum
Bezugsrechtsausschluss sind unter Berücksichtigung der jeweiligen
Besonderheiten der einzelnen Gesellschaften national und
international üblich. Bei der Entscheidung über einen etwaigen
Ausschluss des Bezugsrechts bei der Verwendung eigener Aktien
werden Vorstand und Aufsichtsrat jeweils im Einzelfall prüfen, ob
ein solcher Ausschluss sachlich gerechtfertigt und gegenüber den
Aktionären angemessen ist.
Der Vorstand wird der jeweils nachfolgenden Hauptversammlung
über jede Ausnutzung der unter Tagesordnungspunkt 7 zur
Beschlussfassung vorgeschlagenen Ermächtigung zum Erwerb und zur
Verwendung eigener Aktien entsprechend den gesetzlichen
Vorschriften berichten.
__________________________________
Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu
Tagesordnungspunkt 8
Der Vorstand erstattet der für den 12. Juni 2024 einberufenen
Hauptversammlung der Gesellschaft gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5,
186 Abs. 4 Satz 2 AktG in Verbindung mit Art. 9 SE-VO den
nachfolgenden schriftlichen Bericht zu der unter Tagesordnungspunkt
8 zur Beschlussfassung vorgeschlagenen Ermächtigung zum Einsatz von
Derivaten im Rahmen des Erwerbs eigener Aktien nach § 71 Abs. 1 Nr.
8 AktG sowie zum Ausschluss des Bezugs- und des
Andienungsrechts:
Neben den in Punkt 7 der Tagesordnung vorgesehenen Möglichkeiten
zum Erwerb eigener Aktien soll die Gesellschaft auch ermächtigt
werden, eigene Aktien unter Einsatz von Derivaten zu erwerben.
Durch diese zusätzliche Handlungsalternative werden die
Möglichkeiten der Gesellschaft ergänzt, um den Erwerb eigener
Aktien optimal strukturieren zu können. Für die Gesellschaft kann
es vorteilhaft sein, Put-Optionen zu veräußern oder Call-Optionen
zu erwerben, anstatt unmittelbar Aktien der Gesellschaft zu
erwerben, oder Terminkaufverträge über Aktien abzuschließen, bei
denen zwischen dem Abschluss des jeweiligen Kaufvertrags und der
Lieferung der erworbenen Aktien mehr als zwei Börsentage liegen
(„Terminkäufe“). Put-Optionen, Call-Optionen und Terminkäufe
werden nachfolgend auch jeweils als „Derivat“
bezeichnet.
Der Erwerb eigener Aktien unter Einsatz von Derivaten soll, wie
schon die Begrenzung des Volumens dieser Ermächtigung auf 5 % des
Grundkapitals verdeutlicht, lediglich das Instrumentarium des
Aktienrückkaufs ergänzen. Die Laufzeit der jeweiligen Derivate darf
höchstens 18 Monate betragen und muss so gewählt werden oder es
muss auf andere Weise als durch die Laufzeit selbst gewährleistet
sein, dass der Erwerb der Aktien in Ausübung der jeweiligen
Derivate nicht nach dem Ablauf des 11. Juni 2029 erfolgt. Dadurch
wird sichergestellt, dass die Gesellschaft nach Auslaufen der bis
zum 11. Juni 2029 (einschließlich) gültigen Ermächtigung zum Erwerb
eigener Aktien auch keine eigenen Aktien aufgrund solcher Derivate
mehr erwerben kann.
Bei der Veräußerung einer Put-Option gewährt die Gesellschaft
dem Erwerber der Put-Option das Recht, auf den Inhaber lautende
Stamm- und/oder Vorzugsaktien der Gesellschaft zu einem in der
Put-Option festgelegten Preis (Ausübungspreis) an die Gesellschaft
zu veräußern. Als Gegenleistung erhält die Gesellschaft eine
Optionsprämie bzw. einen entsprechenden Veräußerungspreis für die
Put-Option; diese Optionsprämie bzw. der Veräußerungspreis für die
Put-Option vergütet unter Berücksichtigung unter anderem des
Ausübungspreises, der Laufzeit der Option und der Volatilität der
betreffenden Aktiengattung der Gesellschaft den Wert des
Veräußerungsrechts, das der Erwerber mit der Put-Option erhält.
Wird die Put-Option ausgeübt, vermindert die Optionsprämie, die der
Erwerber der Put-Optionen gezahlt hat, den von der Gesellschaft für
den Erwerb der Aktien insgesamt erbrachten Gegenwert. Die Ausübung
der Put-Option ist für den Optionsinhaber nur dann wirtschaftlich
sinnvoll, wenn der Börsenkurs der betreffenden Aktiengattung zum
Zeitpunkt der Ausübung unter dem Ausübungspreis liegt, weil er dann
die Aktie statt über die Börse zu dem höheren Ausübungspreis an die
Gesellschaft veräußern kann. Aus Sicht der Gesellschaft bietet der
Aktienrückkauf unter Einsatz von Put-Optionen den Vorteil, dass der
Ausübungspreis bereits bei Abschluss des Optionsgeschäfts
festgelegt wird, während die Liquidität erst am Ausübungstag
abfließt. Übt der Optionsinhaber die Option nicht aus, weil der
Aktienkurs der betreffenden Aktiengattung am Ausübungstag über dem
Ausübungspreis liegt, kann die Gesellschaft auf diese Weise zwar
keine eigenen Aktien erwerben; ihr verbleibt jedoch die
vereinnahmte Optionsprämie.
Beim Erwerb einer Call-Option erhält die Gesellschaft gegen
Zahlung eines Erwerbspreises für die Call-Option bzw. einer
entsprechenden Optionsprämie das Recht, eine vorher festgelegte
Anzahl an auf den Inhaber lautende Stamm- und/oder Vorzugsaktien
der Gesellschaft zu einem vorher festgelegten Preis
(Ausübungspreis) vom Veräußerer der Option, dem Stillhalter, zu
kaufen. Die Ausübung der Call-Option ist für die Gesellschaft dann
wirtschaftlich sinnvoll, wenn der Börsenkurs der betreffenden
Aktiengattung der Gesellschaft über dem Ausübungspreis liegt, da
sie die Aktien dann statt über die Börse zu dem niedrigeren
Ausübungspreis vom Stillhalter kaufen kann. Zusätzlich wird die
Liquidität der Gesellschaft geschont, da erst bei Ausübung der
Call-Option der festgelegte Erwerbspreis für die Aktien gezahlt
werden muss.
Beim Terminkauf erwirbt die Gesellschaft Aktien von dem
Terminverkäufer zu einem bestimmten, in der Zukunft liegenden
Termin und zu dem bei Abschluss des Terminkaufs festgelegten
Kaufpreis (Ankaufspreis). Der Abschluss von Terminkäufen kann für
die Gesellschaft insbesondere sinnvoll sein, wenn sie einen für
einen bestimmten Termin bestehenden Bedarf an eigenen Aktien zu
einem im Voraus festgelegten Preisniveau sichern will.
Der von der Gesellschaft zu zahlende Kaufpreis für Aktien der
Gesellschaft, die unter Einsatz von Derivaten erworben werden, ist
der in dem jeweiligen Derivat vereinbarte Ausübungs- bzw.
Ankaufspreis. Der Ausübungs- bzw. Ankaufspreis kann höher oder
niedriger sein als der Börsenkurs der betreffenden Aktiengattung
der Gesellschaft am Tag des Abschlusses des Derivatgeschäfts; er
darf jedoch das arithmetische Mittel der Schlusskurse für die
betreffende Aktiengattung der Gesellschaft im XETRA-Handel oder
einem vergleichbaren Nachfolgesystem an den letzten drei
Handelstagen vor Abschluss des betreffenden Derivatgeschäfts
jeweils um nicht mehr als 10 % überschreiten und um nicht mehr als
10 % unterschreiten (jeweils ohne Erwerbsnebenkosten). Wird ein
Schlusskurs an einem oder mehreren der maßgeblichen Tage nicht
festgestellt, tritt an seine Stelle jeweils der letzte bezahlte
Kurs (wiederum im XETRA-Handel bzw. einem vergleichbaren
Nachfolgesystem). Der von der Gesellschaft bei Call-Optionen oder
Terminkäufen für das Derivat gezahlte Erwerbspreis (bzw. die
hierfür von der Gesellschaft zu zahlende Optionsprämie) darf ferner
nicht wesentlich über und der von der Gesellschaft vereinnahmte
Veräußerungspreis für Put-Optionen (bzw. die hierfür von der
Gesellschaft vereinnahmte Optionsprämie) darf nicht wesentlich
unter dem nach anerkannten finanzmathematischen Methoden
ermittelten theoretischen Marktwert der jeweiligen Derivate liegen,
bei dessen Ermittlung insbesondere der vereinbarte Ausübungspreis
zu berücksichtigen ist. Hierdurch sowie durch die Verpflichtung,
Optionen nur mit Aktien zu bedienen, die unter Wahrung des
Gleichbehandlungsgrundsatzes über die Börse innerhalb der
Preisgrenzen erworben wurden, die gemäß der Ermächtigung zum Erwerb
eigener Aktien unter Tagesordnungspunkt 7 auch für den börslichen
Erwerb von Aktien durch die Gesellschaft selbst gelten, wird
ausgeschlossen, dass Aktionäre beim Erwerb eigener Aktien unter
Einsatz von Derivaten wirtschaftlich benachteiligt werden. Da die
Gesellschaft für das Derivat einen fairen Marktpreis vereinnahmt
bzw. zahlt, erleiden die an den Derivatgeschäften nicht beteiligten
Aktionäre keinen wertmäßigen Nachteil. Das entspricht der Stellung
der Aktionäre beim Aktienrückkauf über die Börse, bei dem nicht
alle Aktionäre tatsächlich Aktien an die Gesellschaft verkaufen
können. Die Vorgaben für die Ausgestaltung der Derivate und für die
zur Belieferung geeigneten Aktien stellen sicher, dass auch bei
dieser Erwerbsform dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Aktionäre
umfassend Rechnung getragen wird. Insofern ist es - auch unter
Berücksichtigung des dem § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zugrunde
liegenden Rechtsgedankens - gerechtfertigt, dass den Aktionären
kein Recht zustehen soll, solche Derivatgeschäfte mit der
Gesellschaft abzuschließen. Durch den Ausschluss des Bezugs- und
des Andienungsrechts wird die Gesellschaft - anders als beim
Angebot zum Erwerb von Derivaten an alle Aktionäre bzw. beim
Angebot zum Erwerb von Derivaten von allen Aktionären - in die Lage
versetzt, Derivatgeschäfte kurzfristig und unter Ausnutzung
günstiger Marktbedingungen abzuschließen. Beim Erwerb eigener
Aktien unter Einsatz von Derivaten oder einer Kombination von
Derivaten soll Aktionären ein Recht auf Andienung ihrer Aktien nur
zustehen, soweit die Gesellschaft aus den Derivaten ihnen gegenüber
zur Abnahme der Aktien verpflichtet ist. Anderenfalls wäre der
Einsatz von Derivaten im Rahmen des Rückerwerbs eigener Aktien
nicht möglich und die damit für die Gesellschaft verbundenen
Vorteile wären nicht erreichbar.
Vorbehaltlich der bei Ausnutzung der Ermächtigung anhand der
konkreten Umstände nochmals vorzunehmenden Prüfung hält der
Vorstand die Nichtgewährung bzw. Einschränkung des Bezugs- und
Andienungsrechts der Aktionäre beim Einsatz von Derivaten für einen
Aktienrückkauf zu den vorstehend dargestellten Bedingungen aus den
aufgezeigten Gründen für grundsätzlich sachlich gerechtfertigt und
gegenüber den Aktionären für angemessen.
Der Vorstand wird entsprechend den gesetzlichen Vorschriften die
jeweils nachfolgende Hauptversammlung über die Ausnutzung der
Ermächtigung unterrichten.
__________________________________
Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu den
Tagesordnungspunkten 9 und 10
Der Vorstand erstattet der für den 12. Juni 2024 einberufenen
Hauptversammlung der Gesellschaft gemäß §§ 203 Abs. 2 Satz 2, 186
Abs. 4 Satz 2 AktG in Verbindung mit Art. 9 SE-VO den nachfolgenden
schriftlichen Bericht zu der unter den Tagesordnungspunkten 9 und
10 der Hauptversammlung vorgeschlagenen Beschlussfassung über die
Aufhebung des bestehenden genehmigten Kapitals und die Schaffung
eines neuen genehmigten Kapitals mit Ermächtigung zum
Bezugsrechtsausschluss:
Mit dem Beschlussvorschlag der Verwaltung zu den
Tagesordnungspunkten 9 und 10 der Hauptversammlung soll das
bisherige genehmigte Kapital, das am 23. Juni 2025 auslaufen würde
(Genehmigtes Kapital 2020), aufgehoben und durch ein neues
genehmigtes Kapital mit Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss
(Genehmigtes Kapital 2024) ersetzt werden. Der Gesellschaft soll
hierdurch fortwährend ein flexibel nutzbares Instrument zur
Verfügung gestellt werden, um bei Bedarf neues Eigenkapital
aufzunehmen.
Unter Tagesordnungspunkt 9 ist hierüber zunächst die
Beschlussfassung der Hauptversammlung selbst vorgesehen, bei der
nur die Stammaktionäre stimmberechtigt sind und die vorsorglich
zugleich als gesonderte Abstimmung der Stammaktionäre gemäß Art. 60
SE-VO erfolgen soll. Wegen der im Beschlussvorschlag unter anderem
vorgesehenen Möglichkeit, neue Vorzugsaktien ohne Stimmrecht auch
ohne Bezugsrecht der Aktionäre und damit auch ohne Bezugsrecht für
Inhaber bereits bestehender Vorzugsaktien auszugeben, ist gemäß
Art. 60 SE-VO in Verbindung mit § 141 Abs. 2 AktG zusätzlich eine
gesonderte Abstimmung der Vorzugsaktionäre erforderlich, die unter
Tagesordnungspunkt 10 vorgesehen ist.
Um zu gewährleisten, dass der Gesellschaft durchgehend ein
genehmigtes Kapital zur Verfügung steht, erfolgt die Aufhebung des
bestehenden Genehmigten Kapitals 2020 nach dem Beschlussvorschlag
der Verwaltung entsprechend üblicher Praxis erst auf den Zeitpunkt
des Wirksamwerdens des neuen Genehmigten Kapitals 2024 durch
Eintragung der zugehörigen Satzungsänderung im Handelsregister der
Gesellschaft. Der Vorstand wird das neue Genehmigte Kapital 2024
nach zustimmender Beschlussfassung durch die Hauptversammlung
unverzüglich zur Eintragung im Handelsregister anmelden. Sofern es
gleichwohl zu Verzögerungen bei der Eintragung kommt, hat die
Gesellschaft jedoch die Möglichkeit, für etwa erforderliche
Kapitalmaßnahmen bis dahin weiterhin auf das bestehende Genehmigte
Kapital 2020 in seinem jeweiligen Bestand zurückzugreifen.
Mit dem vorgeschlagenen Genehmigten Kapital 2024 soll der
Vorstand ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das
Grundkapital der Gesellschaft bis zum 11. Juni 2029
(einschließlich) durch Ausgabe neuer auf den Inhaber lautender
Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmals
um insgesamt bis zu EUR 32.640.000,00 zu erhöhen. Dies entspricht
rund 27,16 % des derzeit bestehenden Grundkapitals der
Gesellschaft. Das Volumen des vorgeschlagenen Genehmigten Kapitals
2024 wird daher die gesetzliche Höchstgrenze von 50 % des
Grundkapitals (§ 202 Abs. 3 Satz 1 AktG) nicht voll ausschöpfen. Es
hat dasselbe Volumen wie das bestehende Genehmigte Kapital 2020,
das durch das neue Genehmigte Kapital 2024 ersetzt werden soll.
Das derzeitige bedingte Kapital der Gesellschaft (Bedingtes
Kapital 2020) hat ein Volumen von EUR 15.360.000,00. Dies
entspricht rund 12,78 % des derzeit bestehenden Grundkapitals der
Gesellschaft. Es soll mit den Beschlussvorschlägen unter den
Tagesordnungspunkten 11 und 12 der vorliegenden Hauptversammlung
durch ein neues bedingtes Kapital (Bedingtes Kapital 2024) mit
identischem Volumen ersetzt werden (siehe dazu auch den
nachstehenden Bericht zu den Tagesordnungspunkten 11 und 12). Das
Gesamtvolumen des vorgeschlagenen neuen Genehmigten Kapitals 2024
und des vorgeschlagenen neuen Bedingten Kapitals 2024 wird sich
demnach auf rund 39,94 % des derzeitigen Grundkapitals
belaufen.
Die Laufzeit des Genehmigten Kapitals 2024 orientiert sich
entsprechend üblicher Praxis an der gesetzlich vorgesehenen
Höchstlaufzeit von fünf Jahren (§ 202 Abs. 2 Satz 1 AktG).
Das beantragte neue Genehmigte Kapital 2024 erlaubt neben oder
statt der Ausgabe neuer auf den Inhaber lautender Stammaktien auch
die Ausgabe neuer auf den Inhaber lautender Vorzugsaktien ohne
Stimmrecht, die den bestehenden Vorzugsaktien bei der Verteilung
des Gewinns und/oder des Gesellschaftsvermögens gleichstehen. Dabei
sind allerdings die Vorgaben des § 139 Abs. 2 AktG zu beachten,
wonach die von der Gesellschaft insgesamt ausgegebenen
Vorzugsaktien ohne Stimmrecht jeweils höchstens die Hälfte des
Grundkapitals ausmachen dürfen.
Der Vorstand soll auf Grundlage des Genehmigten Kapitals 2024
ferner berechtigt sein, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die
Gewinnberechtigung der neuen Aktien auch abweichend von der
gesetzlichen Grundregel des § 60 Abs. 2 AktG festzulegen, wonach
sich der Beginn der Gewinnberechtigung neuer Aktien grundsätzlich
nach dem Zeitpunkt der Einlageleistung richtet. Letzteres würde bei
unterjähriger Aktienausgabe jedoch dazu führen, dass die neuen
Aktien im Jahr ihrer Ausgabe zunächst noch eine von den bestehenden
Aktien abweichende Gewinnberechtigung haben. Durch die
Rückbeziehung des Beginns der Gewinnberechtigung auf den Beginn
eines Geschäftsjahres auch bei unterjährig ausgegebenen Aktien kann
dies vermieden werden. Insbesondere sollen die neuen Aktien dabei
auch mit Gewinnberechtigung ab Beginn des ihrer Ausgabe
vorangehenden Geschäftsjahres ausgestattet werden können, wenn im
Zeitpunkt der Ausgabe der neuen Aktien ein
Gewinnverwendungsbeschluss der Hauptversammlung über den Gewinn
dieses Geschäftsjahres noch nicht gefasst worden ist. Hierdurch
kann auch bei Ausgabe neuer Aktien im Zeitraum zwischen Ende des
Geschäftsjahres und der darauf folgenden ordentlichen
Hauptversammlung erreicht werden, dass die neuen Aktien von
Vornherein mit derselben Gewinnberechtigung wie die bestehenden
Aktien ausgestattet sind und hierdurch insbesondere auch von
Vornherein in den Handel mit den bestehenden Aktien einbezogen
werden können. Dies erleichtert die Platzierung der neuen
Aktien.
Die Ausgabe neuer Aktien kann auf Grundlage des Genehmigten
Kapitals 2024 gegen Bar- und/oder Sacheinlagen erfolgen. Eine
Ausgabe neuer Aktien gegen Sacheinlage oder Bar- und Sacheinlage
(so genannte gemischte Kapitalerhöhung) kommt in der Praxis vor
allem beim Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder
Beteiligungen an Unternehmen oder im Rahmen von
Unternehmenszusammenschlüssen in Betracht. Die Ermächtigung zur
Ausgabe neuer Aktien gegen Sacheinlage ist allerdings nicht auf
diese Fälle beschränkt und kann daher von der Gesellschaft bei
Bedarf auch zum Erwerb sonstiger einlagefähiger
Vermögensgegenstände unter Einschluss insbesondere auch von Rechten
und Forderungen genutzt werden. Die Ausgabe neuer Aktien gegen
Sacheinlage ist dabei nicht notwendigerweise an einen
Bezugsrechtsausschluss gebunden. Dies ermöglicht es der
Gesellschaft unter anderem, das Genehmigte Kapital 2024
gegebenenfalls für eine so genannte Aktiendividende zu verwenden,
bei welcher den Aktionären angeboten wird, eine Dividende wahlweise
in bar oder in Form von Aktien zu erhalten. Soweit Aktionäre in
diesem Fall eine Dividende in Form von Aktien wählen, können ihre
Dividendenforderungen als Sacheinlage gegen Ausgabe neuer Aktien
aus genehmigtem Kapital in die Gesellschaft eingebracht werden.
Bei Ausgabe neuer Aktien in Ausnutzung des Genehmigten Kapitals
2024 steht den Aktionären grundsätzlich das gesetzliche Bezugsrecht
zu. Um die Abwicklung zu erleichtern, kann das Bezugsrecht dabei
jeweils ganz oder teilweise auch als mittelbares Bezugsrecht gemäß
§ 186 Abs. 5 Satz 1 AktG ausgestaltet werden. In diesem Fall werden
die neuen Aktien von einem oder mehreren Kreditinstituten (oder
ihnen gemäß § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG gleichgestellten Unternehmen)
mit der Verpflichtung übernommen, sie den Aktionären entsprechend
ihrem Bezugsrecht zum Bezug anzubieten. Mit dieser Ausgestaltung
ist keine inhaltliche Beschränkung des Bezugsrechts verbunden.
Das unter den Tagesordnungspunkten 9 und 10 von der Verwaltung
vorgeschlagene neue Genehmigte Kapital 2024 sieht jedoch die
Möglichkeit vor, das Bezugsrecht der Aktionäre auf die neuen Aktien
in folgenden Fällen auch ganz oder teilweise auszuschließen:
• |
Der Vorstand soll durch das Genehmigte Kapital 2024 ermächtigt
werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der
Inhaber von Aktien einer Gattung auf Aktien der anderen Gattung
auszuschließen, soweit sowohl Stammaktien als auch Vorzugsaktien
ausgegeben werden und das Bezugsverhältnis für beide Gattungen
gleich festgesetzt wird (so genannter gekreuzter
Bezugsrechtsausschluss). Durch ein solches gattungsbezogenes
Bezugsrecht wird dem Gedanken der Gleichbehandlung und der Funktion
des Bezugsrechts, nämlich der Aufrechterhaltung der bestehenden
anteiligen Stimm- und Vermögensrechte, Rechnung getragen. Ebenso
wird erreicht, dass jeder Aktionär bei der Ausübung des
Bezugsrechts weiterhin am Grundkapital der Gesellschaft in der
gleichen Aktiengattung und im gleichen Verhältnis wie bisher
beteiligt bleibt. Demgegenüber wird durch den gekreuzten
Bezugsrechtsausschluss der Umfang des gesetzlichen Bezugsrechts der
Aktionäre nicht beschränkt. Auch in diesem Fall ist ein
weitergehender Bezugsrechtsauschluss nach Maßgabe der folgenden
Bestimmungen zulässig.
|
• |
Des Weiteren soll der Vorstand ermächtigt werden, das
Bezugsrecht mit Zustimmung des Aufsichtsrats für so genannte
Spitzenbeträge auszuschließen. Spitzenbeträge entstehen, wenn bei
einer Kapitalerhöhung unter Einräumung eines Bezugsrechts der
Betrag, um den das Grundkapital erhöht wird, gegenüber dem Betrag
des Grundkapitals, der auf die unter Gewährung eines Bezugsrechts
ausgegebenen Aktien entfällt, geeignet aufgerundet wird, um einen
runden Kapitalerhöhungsbetrag zu erzielen. Der Betrag, um den
aufgerundet wird (Rundungsbetrag), wird in diesem Fall als
Spitzenbetrag bezeichnet und die zugehörigen, vom Bezugsrecht
ausgenommenen neuen Aktien als freie Spitzen. Um einen runden
Kapitalerhöhungsbetrag ohne eine solche Aufrundung zu erzielen,
müsste - je nach Anzahl der Bezugsrechte - ansonsten gegebenenfalls
ein wenig praktikables Bezugsverhältnis (Zahl der alten Aktien, die
für den Bezug einer neuen Aktie benötigt werden) festgelegt werden.
Die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge
ermöglicht demgegenüber bei der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals
2024 runde Kapitalerhöhungsbeträge bei gleichzeitiger Festlegung
praktikabler Bezugsverhältnisse und erleichtert so die Durchführung
der Kapitalerhöhung. Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht der
Aktionäre ausgeschlossenen neuen Aktien werden in diesem Fall
bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. Da ein Spitzenbetrag
jeweils lediglich ein Rundungsbetrag ist und der Spitzenbetrag
damit im Verhältnis zum Gesamtbetrag der Kapitalerhöhung bzw. die
Anzahl der freien Spitzen im Verhältnis zur Gesamtzahl der neuen
Aktien gering ist, liegt im Ausschluss des Bezugsrechts für
Spitzenbeträge allenfalls ein geringfügiger Eingriff in das
Bezugsrecht der Aktionäre, der ihre Interessen nicht in erheblicher
Weise beeinträchtigt und durch das Interesse der Gesellschaft an
einer praktikablen Durchführung der Kapitalerhöhung grundsätzlich
gerechtfertigt ist.
|
• |
Ferner soll der Vorstand ermächtigt werden, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre bei Kapitalerhöhungen
gegen Sacheinlagen auszuschließen. Dies betrifft insbesondere
Sacheinlagen zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen,
Unternehmensteilen oder von Beteiligungen an Unternehmen oder im
Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen, aber auch Sacheinlagen
zum Zwecke des Erwerbs sonstiger einlagefähiger
Vermögensgegenstände einschließlich von Rechten und Forderungen.
Die Gesellschaft steht in vielfältigem Wettbewerb und soll daher
jederzeit in der Lage sein, an den nationalen und internationalen
Märkten im Interesse ihrer Aktionäre schnell und flexibel zu
handeln. Dazu gehört insbesondere auch die Möglichkeit, Unternehmen
oder Beteiligungen an Unternehmen oder sonstige
Vermögensgegenstände zu erwerben. Als Gegenleistung kann die
Gewährung von Aktien insbesondere zweckmäßig sein, um die
Liquidität der Gesellschaft zu schonen oder etwaigen steuerlichen
Rahmenbedingungen zu entsprechen. Um in einem solchen Fall an den
Veräußerer Aktien der Gesellschaft ausgeben zu können, muss
grundsätzlich das Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen werden
können. Die vorgeschlagene Ermächtigung zur Ausgabe von Aktien aus
dem Genehmigten Kapital 2024 gegen Sacheinlagen unter Ausschluss
des Bezugsrechts der Aktionäre trägt diesem Bedürfnis Rechnung und
versetzt die Gesellschaft in die Lage, einen entsprechenden Erwerb
auch ohne Beanspruchung des Kapitalmarkts schnell und flexibel
anbieten zu können. Konkrete Erwerbsvorhaben, für die von dieser
Möglichkeit Gebrauch gemacht werden soll, bestehen derzeit nicht.
Wenn sich entsprechende Erwerbsgelegenheiten konkretisieren, werden
Vorstand und Aufsichtsrat sorgfältig prüfen, ob sie von der
Ermächtigung zum Bezugsrechtsauschluss Gebrauch machen sollen. Der
Vorstand wird dies nur dann tun, wenn der Erwerb gegen Gewährung
von Aktien an der Gesellschaft in ihrem wohlverstandenen Interesse
liegt und der Wert der neuen Aktien und der Wert der zu erwerbenden
Vermögensgegenstände unter Berücksichtigung der hier bestehenden
gesetzlichen Vorgaben in einem angemessenen Verhältnis zueinander
stehen.
|
• |
Weiterhin soll der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats
gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG das Bezugsrecht bei
Barkapitalerhöhungen ausschließen können, wenn der Ausgabebetrag
der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits notierten Aktien der
betreffenden Gattung nicht wesentlich unterschreitet und die in
Ausnutzung dieser Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss
ausgegebenen Aktien insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht
überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch
im Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung. Diese gesetzlich
vorgesehene Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses (so genannter
vereinfachter Bezugsrechtsausschluss) versetzt die Verwaltung in
die Lage, günstige Marktverhältnisse schnell und flexibel
auszunutzen, um bestehenden Kapitalbedarf zu decken und dabei durch
eine marktnahe Preisfestsetzung einen möglichst hohen Mittelzufluss
und damit eine größtmögliche Stärkung der Eigenmittel der
Gesellschaft zu erreichen. Die bei Einräumung eines Bezugsrechts
erforderliche zweiwöchige Bezugsfrist (§ 186 Abs. 1 Satz 2 AktG)
lässt eine vergleichbar kurzfristige Reaktion auf aktuelle
Marktverhältnisse demgegenüber nicht zu. Ferner kann wegen der
Volatilität der Kapitalmärkte ein marktnaher Ausgabepreis in der
Regel nur festgesetzt werden, wenn die Gesellschaft hieran nicht
über einen längeren Zeitraum gebunden ist. Bei Einräumung eines
Bezugsrechts muss der endgültige Bezugspreis indes spätestens drei
Tage vor Ablauf der Bezugsfrist bekannt gegeben werden (§ 186 Abs.
2 Satz 2 AktG). Es besteht hier daher ein höheres Marktrisiko -
insbesondere das über mehrere Tage bestehende Kursänderungsrisiko -
als bei einer bezugsrechtsfreien Zuteilung. Für eine erfolgreiche
Platzierung ist daher regelmäßig ein entsprechender
Sicherheitsabschlag auf den aktuellen Börsenkurs erforderlich; dies
führt in der Regel zu nicht marktnahen Konditionen und damit einem
geringeren Mittelzufluss für die Gesellschaft als bei einer unter
Ausschluss des Bezugsrechts durchgeführten Kapitalerhöhung. Auch
ist bei Gewährung eines Bezugsrechts wegen der Ungewissheit
hinsichtlich der Ausübung der Bezugsrechte durch die
Bezugsberechtigten eine vollständige Platzierung nicht ohne
Weiteres gewährleistet und eine anschließende Platzierung bei
Dritten in der Regel mit zusätzlichen Aufwendungen verbunden. Die
vorgeschlagene Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss liegt aus
den genannten Gründen im Interesse der Gesellschaft und ihrer
Aktionäre. Sie stellt zugleich sicher, dass von ihr nur Gebrauch
gemacht wird, wenn der anteilige Betrag am Grundkapital der Aktien,
die aufgrund dieser Ermächtigung ausgegeben werden, insgesamt 10 %
des Grundkapitals weder im Zeitpunkt der Erteilung noch im
Zeitpunkt der Ausnutzung der Ermächtigung überschreitet. Die
kürzlich auf 20 % des Grundkapitals erhöhte gesetzliche
Volumenbegrenzung für Bezugsrechtsausschlüsse gemäß § 186 Abs. 3
Satz 4 AktG wird daher nicht ausgeschöpft. Auf diese Begrenzung
sind Aktien der Gesellschaft anzurechnen, die während der Laufzeit
dieser Ermächtigung aufgrund einer anderweitigen Ermächtigung gemäß
oder entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des
Bezugsrechts ausgegeben oder veräußert werden. Ferner sind Aktien
der Gesellschaft anzurechnen, die zur Bedienung von Wandlungs- oder
Optionsrechten bzw. zur Erfüllung von Wandlungs- oder
Optionspflichten aus Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen bzw.
Wandelgenussrechten (bzw. Kombinationen dieser Instrumente)
ausgegeben werden bzw. noch ausgegeben werden können, soweit die
Schuldverschreibungen bzw. Genussrechte während der Laufzeit dieser
Ermächtigung aufgrund einer anderweitigen Ermächtigung in
entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter
Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben wurden. Diese Anrechnung
dient dem Interesse der Aktionäre an einer möglichst geringen
Verwässerung ihrer Beteiligung. Da der Ausgabebetrag der neuen
Aktien den Börsenkurs der betreffenden Aktiengattung nicht
wesentlich unterschreiten darf und die Ermächtigung zu dieser Form
des Bezugsrechtsauschlusses nur ein beschränktes Volumen hat, sind
die Interessen der Aktionäre angemessen gewahrt. Sie haben so
grundsätzlich die Möglichkeit, ihre relative Beteiligung über einen
Zukauf über die Börse zu vergleichbaren Bedingungen aufrecht zu
erhalten. Ferner wird durch die Ausgabe der neuen Aktien nahe am
Börsenkurs der betreffenden Gattung eine nennenswerte
wirtschaftliche Verwässerung des Werts der bestehenden Aktien
vermieden. Der Vorstand wird den Abschlag gegenüber dem Börsenkurs
unter Berücksichtigung der jeweiligen Situation am Kapitalmarkt so
gering wie möglich halten.
|
• |
Eine weitere Ermächtigung zur Beschränkung des Bezugsrechts
bezieht sich auf Wandlungs- und Optionsrechte bzw. mit Wandlungs-
oder Optionspflichten ausgestattete Wandel- oder
Optionsschuldverschreibungen oder Wandelgenussrechte, die aufgrund
einer anderweitigen Ermächtigung der Hauptversammlung von der
Gesellschaft (oder durch von ihr abhängige oder in ihrem
Mehrheitsbesitz stehende Unternehmen) ausgegeben werden. Der
Vorstand soll ermächtigt werden, bei Ausgabe neuer Aktien auf
Grundlage des Genehmigten Kapitals 2024 das Bezugsrecht der
Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats auch insoweit
auszuschließen, wie dies erforderlich ist, um den Inhabern bzw.
Gläubigern solcher Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. den im Falle
eines eigenen Wandlungsrechts der Gesellschaft Verpflichteten ein
Bezugsrecht in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung
der Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. nach Erfüllung einer
Wandlungs- oder Optionspflicht zustünde. Dies hat folgenden
Hintergrund: Der wirtschaftliche Wert der genannten Wandlungs- und
Optionsrechte bzw. der mit Wandel- oder Optionspflichten
ausgestatteten Schuldverschreibungen oder Wandelgenussrechte hängt
außer vom Wandlungs- bzw. Optionspreis insbesondere auch vom Wert
der Aktien der Gesellschaft ab, auf die sich die Wandlungs- oder
Optionsrechte bzw. -pflichten beziehen. Zur Sicherstellung einer
erfolgreichen Platzierung der betreffenden Schuldverschreibungen
bzw. der Vermeidung eines entsprechenden Preisabschlags bei der
Platzierung ist es daher üblich, in die Anleihe- bzw.
Optionsbedingungen so genannte Verwässerungsschutzbestimmungen
aufzunehmen, die die Berechtigten vor einem Wertverlust ihrer
Wandlungs- bzw. Optionsrechte aufgrund einer Wertverwässerung der
zugrunde liegenden Aktien schützen. Eine Ausgabe neuer Aktien mit
Bezugsrecht der Aktionäre würde ohne Verwässerungsschutz
typischerweise zu einer solchen Wertverwässerung führen. Denn um
das Bezugsrecht für die Aktionäre attraktiv auszugestalten und die
Abnahme der neuen Aktien sicherzustellen, werden die neuen Aktien
bei einer Bezugsrechtskapitalerhöhung in der Regel zu einem
Ausgabebetrag ausgegeben, der einen geeigneten Abschlag gegenüber
dem aktuellen Börsenkurs der bestehenden Aktien enthält. Dies führt
dazu, dass der Gesellschaft aus der Ausgabe der Aktien weniger
Mittel zufließen als es einer Bewertung mit dem aktuellen Wert der
bereits im Umlauf befindlichen Aktien entspräche und der Wert der
Aktien der Gesellschaft dadurch verwässert wird. Die erwähnten
Verwässerungsschutzbestimmungen in den Anleihe- bzw.
Optionsbedingungen sehen für diesen Fall regelmäßig eine
entsprechende Ermäßigung des Wandlungs- bzw. Optionspreises vor mit
der Folge, dass sich bei einer späteren Wandlung oder
Optionsausübung bzw. Erfüllung einer Wandlungs- oder Optionspflicht
die der Gesellschaft zufließenden Mittel verringern bzw. die Zahl
der von der Gesellschaft auszugebenden Aktien erhöht. Als
Alternative, durch welche sich die Ermäßigung des Wandlungs- bzw.
Optionspreises vermeiden lässt, gestatten es die
Verwässerungsschutzbestimmungen jedoch üblicherweise, dass den
Inhabern bzw. Gläubigern solcher Wandlungs- oder Optionsrechte bzw.
solcher mit Wandlungs- oder Optionspflichten ausgestatteter Wandel-
oder Optionsschuldverschreibungen oder Wandelgenussrechten ein
Bezugsrecht auf die neuen Aktien in dem Umfang eingeräumt wird, wie
es ihnen nach Ausübung der Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. nach
Erfüllung der Wandlungs- oder Optionspflichten zustünde. Das heißt,
sie werden damit so gestellt, als wären sie durch Ausübung der
Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. durch Erfüllung etwaiger
Wandlungs- oder Optionspflichten bereits vor dem Bezugsangebot
Aktionär geworden und in diesem Umfang auch bereits
bezugsberechtigt. Sie werden für die Wertverwässerung somit - wie
alle bereits bestehenden Aktionäre - durch den Wert des
Bezugsrechts entschädigt. Für die Gesellschaft hat diese
Alternative der Gewährung von Verwässerungsschutz den Vorteil, dass
der Wandlungs- bzw. Optionspreis nicht ermäßigt werden muss. Sie
dient daher der Gewährleistung eines größtmöglichen Mittelzuflusses
bei einer späteren Wandlung oder Optionsausübung bzw. der späteren
Erfüllung einer Wandlungs- oder Optionspflicht bzw. reduziert die
Anzahl der in diesem Fall auszugebenden Aktien. Dies kommt auch den
bestehenden Aktionären zugute, so dass darin zugleich ein Ausgleich
für die Einschränkung ihres Bezugsrechts liegt. Ihr Bezugsrecht
bleibt als solches bestehen und reduziert sich lediglich
anteilsmäßig in dem Umfang, in welchem neben den bestehenden
Aktionären auch den Inhabern der Wandlungs- oder Optionsrechte bzw.
der mit Wandlungs- oder Optionspflichten ausgestatteten Wandel-
oder Optionsschuldverschreibungen oder Wandelgenussrechten ein
Bezugsrecht eingeräumt wird. Die vorliegende Ermächtigung gibt der
Verwaltung die Möglichkeit, im Falle einer
Bezugsrechtskapitalerhöhung in sorgfältiger Abwägung der Interessen
der Aktionäre und der Gesellschaft zwischen beiden dargestellten
Alternativen der Gewährung von Verwässerungsschutz wählen zu
können.
|
• |
Schließlich soll der Vorstand ermächtigt werden, mit Zustimmung
des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen,
wenn die neuen Aktien im Rahmen eines Beteiligungsprogramms
und/oder als aktienbasierte Vergütung ausgegeben werden und hierfür
keine anderweitige Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss
verwendet wird. Die Ausgabe darf dabei nur an Personen erfolgen,
die an dem Beteiligungsprogramm als Mitglied des Vorstands der
Gesellschaft, als Mitglied der Geschäftsführung eines von ihr
abhängigen Unternehmens oder als Mitarbeiter der Gesellschaft oder
eines von ihr abhängigen Unternehmens teilnehmen bzw. denen die
aktienbasierte Vergütung als Mitglied des Vorstands der
Gesellschaft, als Mitglied der Geschäftsführung eines von ihr
abhängigen Unternehmens oder als Mitarbeiter der Gesellschaft oder
eines von ihr abhängigen Unternehmens gewährt wird bzw. wurde, oder
an Dritte, die diesen Personen das wirtschaftliche Eigentum
und/oder die wirtschaftlichen Früchte aus den Aktien überlassen
und/oder (unmittelbar oder mittelbar) im alleinigen Anteilsbesitz
solcher Personen stehen. Die Ausgabe der neuen Aktien kann dabei
insbesondere auch zu vergünstigten Bedingungen (unter Einschluss
einer Ausgabe zum geringsten Ausgabebetrag im Sinne von § 9 Abs. 1
AktG) und/oder gegen Einlage von Vergütungsansprüchen erfolgen. Die
neuen Aktien können dabei auch unter Zwischenschaltung eines
Kreditinstituts oder eines nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs.
1 Satz 1 oder Abs. 7 KWG tätigen Unternehmens ausgegeben werden,
das diese Aktien mit der Verpflichtung übernimmt, sie den
vorstehend genannten Personen anzubieten. Die in Ausnutzung dieser
Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss ausgegebenen Aktien dürfen
insgesamt 2 % des Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder
im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung
dieser Ermächtigung. Soweit im Rahmen dieser Ermächtigung
Vorstandsmitgliedern der Gesellschaft Aktien gewährt werden sollen,
entscheidet hierüber entsprechend der aktienrechtlichen
Zuständigkeitsverteilung der Aufsichtsrat der Gesellschaft.
Für Unternehmen wie die Gesellschaft ist es heute üblich, ein
attraktives, erfolgsbezogenes Vergütungspaket anzubieten. Die
Gesellschaft möchte sich daher die Möglichkeit offenhalten, auch
aktienbasierte Vergütungsbestandteile anbieten zu können. Eine
Verwendung von Aktien aus genehmigtem Kapital für diese Zwecke ist
nur möglich, wenn insoweit das Bezugsrecht der Aktionäre
ausgeschlossen werden kann. Durch die vorgeschlagene Ermächtigung
zum Bezugsrechtsausschluss sollen daher die Möglichkeiten der
Gesellschaft erweitert werden, Beteiligungsprogramme und
erfolgsbezogene Vergütungspakete für Mitarbeiter und Führungskräfte
anzubieten, mit denen die nachhaltige Unternehmensentwicklung
gefördert und zugleich qualifizierte Mitarbeiter und Führungskräfte
gewonnen und an das Unternehmen gebunden werden können. Die
Begrenzung des Volumens der Ermächtigung auf insgesamt 2 % des
Grundkapitals dient dem Interesse der Aktionäre an einer möglichst
geringen Verwässerung ihrer Beteiligung. Aus den vorstehenden
Gründen liegt ein Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre für die
genannten Zwecke - vorbehaltlich der Überprüfung anhand der
Einzelheiten eines entsprechenden Programms bei Ausnutzung der
Ermächtigung - im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre
und ist sachlich gerechtfertigt. Konkrete Vorhaben, für welche
diese Ermächtigung genutzt werden soll, bestehen derzeit nicht. Der
Gesellschaft soll es durch die vorliegende Ermächtigung allerdings
ermöglicht werden, in Zukunft aufzulegende aktienbasierte Programme
ggf. auch mit Aktien aus genehmigtem Kapital zu bedienen. Der
Vorstand wird dann jeweils sorgfältig prüfen, ob hierfür von der
Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss Gebrauch gemacht werden
soll. Er wird dies nur tun, wenn durch die Ausgestaltung des
jeweiligen Programms den Interessen der Gesellschaft und ihrer
Aktionäre angemessen Rechnung getragen wird.
|
Die vorgesehenen Ermächtigungen zum Bezugsrechtsausschluss
unterliegen neben den vorstehend erläuterten Beschränkungen einer
zusätzlichen gemeinsamen Obergrenze: Insgesamt dürfen die auf
Grundlage der vorstehenden Ermächtigung unter Ausschluss des
Bezugsrechts der Aktionäre ausgegebenen Aktien nämlich 20 % des
Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt des
Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausnutzung der Ermächtigung
zum Bezugsrechtsausschluss. Auf diese Begrenzung sind auch neue und
bestehende Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser
Ermächtigung aufgrund einer anderweitigen Ermächtigung unter
Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben oder veräußert werden.
Ferner sind neue Aktien der Gesellschaft anzurechnen, die zur
Bedienung von Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. zur Erfüllung von
Wandlungs- oder Optionspflichten aus Wandel- oder
Optionsschuldverschreibungen oder Wandelgenussrechten ausgegeben
werden bzw. noch ausgegeben werden können, soweit die
Schuldverschreibungen bzw. Genussrechte während der Laufzeit dieser
Ermächtigung aufgrund einer anderweitigen Ermächtigung unter
Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden. Keine
Berücksichtigung findet bei dieser Obergrenze für
Bezugsrechtsausschlüsse lediglich ein so genannter gekreuzter
Bezugsrechtsausschluss bei der Ausgabe neuer Aktien aus genehmigtem
Kapital, bei welchem das Bezugsrecht der Inhaber von Aktien einer
Gattung auf Aktien der jeweils anderen Gattung ausgeschlossen wird,
soweit sowohl Stammaktien als auch Vorzugsaktien ausgegeben werden
und das Bezugsverhältnis für beide Gattungen gleich festgesetzt
wird. Ein solcher gekreuzter Bezugsrechtsausschluss dient lediglich
der Ermöglichung eines gattungsbezogenen Bezugsrechts, nicht aber
dem Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre. Durch den so
genannten gekreuzten Bezugsrechtsausschluss wird das gesetzliche
Bezugsrecht daher in seinem Umfang nicht beschränkt.
Insbesondere sind auf die Obergrenze von 20 % des Grundkapitals
für Bezugsrechtsausschlüsse damit auch neue Aktien anzurechnen, die
zur Bedienung von Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen
auszugeben sind, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung auf
Grundlage der neuen Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- oder
Optionsschuldverschreibungen unter Ausschluss des Bezugsrechts
ausgegeben werden, die der vorliegenden Hauptversammlung unter den
Tagesordnungspunkten 11 und 12 zur Beschlussfassung vorgeschlagen
werden. Die letztgenannte Ermächtigung enthält auch ihrerseits eine
Obergrenze von 20 % des Grundkapitals für die Ausgabe neuer Aktien
zur Bedienung von Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen, die
unter Bezugsrechtsausschluss ausgegeben werden, auf welche
umgekehrt unter anderem neue Aktien anzurechnen sind, die während
der Laufzeit der Ermächtigung aus genehmigtem Kapital unter
Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden (wobei ein so
genannter gekreuzter Bezugsrechtsauschluss auch hier wiederum keine
Berücksichtigung findet). Dadurch ist sichergestellt, dass ein
Bezugsrechtsausschluss auf Grundlage des der vorliegenden
Hauptversammlung jeweils zur Beschlussfassung vorgeschlagenen neuen
Genehmigten Kapitals 2024 und der neuen Ermächtigung zur Ausgabe
von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen auf insgesamt 20
% des derzeit bestehenden Grundkapitals beschränkt bleibt.
Anzurechnen sind hierauf des Weiteren auch eigene Aktien, die auf
Grundlage der unter Tagesordnungspunkt 7 zur Beschlussfassung
vorgeschlagenen neuen Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung
eigener Aktien unter Bezugsrechtsausschluss während der Laufzeit
dieser Ermächtigung ausgegeben oder veräußert werden.
Konkrete Pläne für eine Ausnutzung des neuen Genehmigten
Kapitals 2024 bestehen derzeit nicht. Der Vorstand wird jeweils
sorgfältig prüfen, ob die Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2024
im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre ist; dabei wird
er insbesondere auch prüfen, ob ein etwaiger Bezugsrechtsausschluss
im Einzelfall sachlich gerechtfertigt und gegenüber den Aktionären
angemessen ist. Der Vorstand wird über jede Ausnutzung des
Genehmigten Kapitals 2024 in der jeweils nächsten Hauptversammlung
berichten.
__________________________________
Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu den
Tagesordnungspunkten 11 und 12
Der Vorstand erstattet der für den 12. Juni 2024 einberufenen
Hauptversammlung der Gesellschaft gemäß §§ 221 Abs. 4, 186 Abs. 4
Satz 2 AktG in Verbindung mit Art. 9 SE-VO den nachfolgenden
schriftlichen Bericht zu der unter den Tagesordnungspunkten 11 und
12 der Hauptversammlung vorgeschlagenen Beschlussfassung über die
Erteilung einer neuen Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder
Optionsschuldverschreibungen mit Ermächtigung zum
Bezugsrechtsausschluss und der Schaffung eines neuen bedingten
Kapitals:
Eine angemessene Finanzausstattung ist eine wesentliche
Grundlage für die Weiterentwicklung der Gesellschaft und ein
erfolgreiches Auftreten am Markt. Die Ausgabe von Wandel- und
Optionsschuldverschreibungen bietet attraktive
Finanzierungsmöglichkeiten mit vergleichsweise niedriger
Verzinsung. Ferner kommen der Gesellschaft die bei Ausgabe solcher
Schuldverschreibungen erzielten Wandel- bzw. Optionsprämien zugute.
Im Falle einer nachfolgenden Ausübung der Wandel- bzw.
Optionsrechte fließt der Gesellschaft schließlich neues
Eigenkapital zu.
Die Hauptversammlung vom 24. Juni 2020 hat den Vorstand unter
den Tagesordnungspunkten 11 und 12 zur Ausgabe von Wandel- und/oder
Optionsschuldverschreibungen ermächtigt (Ermächtigung 2020) und zur
Absicherung entsprechender Wandlungs- und Optionsrechte ein
bedingtes Kapital geschaffen (Bedingtes Kapital 2020). Diese
Ermächtigung, von welcher die Gesellschaft bis zum Zeitpunkt der
Bekanntmachung der Einberufung der Hauptversammlung im
Bundesanzeiger keinen Gebrauch gemacht hat, läuft am 23. Juni 2025
aus. Damit die Gesellschaft fortwährend über eine flexible
Grundlage zur Nutzung dieser Finanzierungsinstrumente verfügt,
schlägt die Verwaltung der Hauptversammlung die Erteilung einer
neuen Ermächtigung des Vorstands zur Ausgabe von Wandel- und/oder
Optionsschuldverschreibungen (Ermächtigung 2024) und die Schaffung
eines bedingten Kapitals zur Bedienung der zugehörigen Wandel- bzw.
Optionsrechte (Bedingtes Kapital 2024) zur Beschlussfassung vor,
welche die bestehende Ermächtigung 2020 ersetzen soll.
Unter Tagesordnungspunkt 11 ist hierüber zunächst die
Beschlussfassung der Hauptversammlung selbst vorgesehen, bei der
nur die Stammaktionäre stimmberechtigt sind und die vorsorglich
zugleich als gesonderte Abstimmung der Stammaktionäre gemäß Art. 60
SE-VO erfolgen soll. Wegen der im Beschlussvorschlag unter anderem
vorgesehenen Möglichkeit, dass die Wandlungs- oder Bezugsrechte aus
den Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen den Bezug von
Vorzugsaktien ohne Stimmrecht vorsehen (auch ohne Bezugsrecht der
Aktionäre und damit auch ohne Bezugsrecht für Inhaber bereits
bestehender Vorzugsaktien auf die betreffenden Wandel- und/oder
Optionsschuldverschreibungen), ist gemäß Art. 60 SE-VO in
Verbindung mit § 141 Abs. 2 AktG zusätzlich eine gesonderte
Abstimmung der Vorzugsaktionäre erforderlich, die unter
Tagesordnungspunkt 12 vorgesehen ist.
Um zu gewährleisten, dass dem Vorstand der Gesellschaft
durchgehend eine Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder
Optionsschuldverschreibungen zur Verfügung steht, erfolgt die
Aufhebung der bestehenden Ermächtigung 2020 - soweit von ihr bis
dahin kein Gebrauch gemacht wurde - nach dem Beschlussvorschlag der
Verwaltung erst auf den Zeitpunkt des Wirksamwerden der neuen
Ermächtigung 2024; letzterer ist an die Eintragung des gleichzeitig
beschlossenen Bedingten Kapitals 2024 im Handelsregister der
Gesellschaft geknüpft. Der Vorstand wird das neue Bedingte Kapital
2024 nach zustimmender Beschlussfassung durch die Hauptversammlung
unverzüglich zur Eintragung im Handelsregister anmelden. Sofern es
gleichwohl zu Verzögerungen bei der Eintragung kommt, hat die
Gesellschaft jedoch die Möglichkeit, für eine etwa erforderliche
Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen bis dahin
weiterhin auf die bestehende Ermächtigung 2020 zurückzugreifen.
Die vorgeschlagene Ermächtigung 2024 zur Ausgabe von Wandel-
und/oder Optionsschuldverschreibungen ermöglicht es dem Vorstand,
mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 11. Juni 2029
(einschließlich) einmalig oder mehrmals auf den Inhaber und/oder
auf den Namen lautende Wandel- und/oder
Optionsschuldverschreibungen (nachfolgend auch
„Schuldverschreibungen“) im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR
350.000.000,00 mit einer befristeten oder unbefristeten Laufzeit zu
begeben und den Inhabern bzw. Gläubigern von Schuldverschreibungen
nach näherer Maßgabe der Wandel- bzw. Optionsanleihebedingungen
(nachstehend „Anleihebedingungen“) Wandlungs- oder
Optionsrechte zum Bezug von insgesamt bis zu Stück 6.000.000 neuen
auf den Inhaber lautenden Stückaktien mit einem anteiligen Betrag
des Grundkapitals von insgesamt bis zu EUR 15.360.000,00 zu
gewähren und/oder für die Gesellschaft entsprechende
Wandlungsrechte vorzusehen. Die jeweiligen Wandlungs- oder
Optionsrechte können zum Bezug von auf den Inhaber lautenden
Stammaktien und/oder auf den Inhaber lautenden Vorzugsaktien ohne
Stimmrecht, jeweils mit gleicher Ausstattung wie die bestehenden
auf den Inhaber lautenden Stamm- bzw. Vorzugsaktien, berechtigen.
Dabei sind jedoch die Vorgaben des § 139 Abs. 2 AktG zu beachten,
wonach das Grundkapital höchstens zur Hälfte aus Vorzugsaktien ohne
Stimmrecht bestehen darf.
Die in der Ermächtigung 2024 vorgesehene Möglichkeit, bei
Wandelschuldverschreibungen auch eine Wandlungspflicht vorzusehen,
erweitert den Spielraum für die Ausgestaltung derartiger
Finanzierungsinstrumente. Darüberhinausgehend wird in der zur
Beschlussfassung vorgeschlagenen Ermächtigung von der Möglichkeit
Gebrauch gemacht, ein eigenes Recht der Gesellschaft vorzusehen,
die Schuldverschreibungen in Aktien der Gesellschaft
umzutauschen.
Die Schuldverschreibungen dürfen gegen Barleistung und/oder
Sachleistung ausgegeben werden.
Bei der Ausgabe von Wandel- und Optionsschuldverschreibungen
soll die Gesellschaft je nach Marktlage die deutschen oder
internationalen Kapitalmärkte in Anspruch nehmen und die
Schuldverschreibungen außer in Euro auch in der gesetzlichen
Währung eines OECD-Landes ausgeben können. Die Ausgabe kann auch
durch ein in- oder ausländisches Unternehmen erfolgen, an dem die
Sixt SE unmittelbar oder mittelbar mit der Mehrheit der Stimmen und
des Kapitals beteiligt ist (nachfolgend auch
„Mehrheitsbeteiligungsgesellschaft“); in diesem Fall soll
die Gesellschaft die Garantie für die Rückzahlung der
Schuldverschreibungen und für sonstige mit den
Schuldverschreibungen verbundenen Zahlungspflichten übernehmen und
den Inhabern bzw. Gläubigern solcher Schuldverschreibungen
Wandlungs- bzw. Optionsrechte auf Aktien der Sixt SE gewähren sowie
weitere für eine erfolgreiche Begebung erforderliche Erklärungen
abgeben und Handlungen vornehmen können.
Innerhalb der Ermächtigungsgrenzen können Schuldverschreibungen
einmalig oder in mehreren Tranchen ausgegeben werden; ferner können
auch gleichzeitig unterschiedliche Tranchen von
Schuldverschreibungen begeben werden.
Die einzelnen Tranchen werden jeweils in unter sich
gleichberechtigte Teilschuldverschreibungen eingeteilt.
Das gleichzeitig zur Beschlussfassung vorgeschlagene neue
bedingte Kapital (Bedingtes Kapital 2024) dient der Gewährung von
Aktien bei Ausübung der mit den Schuldverschreibungen verbundenen
Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. bei Erfüllung etwaiger
Wandlungspflichten, soweit zur Bedienung nicht andere
Erfüllungsformen eingesetzt werden. Als solche andere
Erfüllungsformen sollen die Anleihebedingungen nach Wahl der
Gesellschaft auch die Lieferung eigener Aktien oder anderer
börsennotierter Wertpapiere oder die Gewährung eines Barausgleichs
vorsehen können. Das neue Bedingte Kapital 2024 hat - ebenso wie
das bestehende Bedingte Kapital 2020, das hierdurch ersetzt werden
soll - einen Nennbetrag von EUR 15.360.000,00; dies entspricht rund
12,78 % des derzeit bestehenden Grundkapitals. Das Bedingte Kapital
2020, welches der Absicherung von Schuldverschreibungen dient, die
auf Grundlage der Ermächtigung 2020 ausgegeben werden, wird -
soweit von der Ermächtigung 2020 bis zum Wirksamwerden der neuen
Ermächtigung 2024 kein Gebrauch gemacht wurde - aufgehoben.
Das der Hauptversammlung unter den Tagesordnungspunkten 9 und 10
zur Beschlussfassung vorgeschlagene neue Genehmigte Kapital 2024
entspricht rund 27,16 % des derzeit bestehenden Grundkapitals der
Gesellschaft. Es soll das derzeit bestehende Genehmigte Kapital
2020, das denselben Umfang hat, ersetzen (siehe dazu den
vorstehenden Bericht zu den Tagesordnungspunkten 9 und 10). Das
Gesamtvolumen des vorgeschlagenen neuen Genehmigten Kapitals 2024
und des vorgeschlagenen neuen Bedingten Kapitals 2024 wird sich
demnach auf rund 39,94 % des derzeitigen Grundkapitals
belaufen.
Die Ausgabe der neuen Aktien aus dem Bedingtem Kapital 2024
erfolgt zu dem Options- bzw. Wandlungspreis, der in den
Anleihebedingungen nach den Vorgaben der erbetenen Ermächtigung zur
Ausgabe von Schuldverschreibungen festgesetzt wird. In der
Ermächtigung werden gemäß § 193 Abs. 2 Nr. 3 AktG lediglich die
Grundlagen für die Festlegung des maßgeblichen
Mindestausgabebetrags bestimmt, so dass die Gesellschaft
umfangreiche Flexibilität bei der Festlegung des Options- bzw.
Wandlungspreises erhält.
Den Aktionären steht bei der Begebung von Wandel- und
Optionsschuldverschreibungen grundsätzlich ein Bezugsrecht zu (§
221 Abs. 4 AktG in Verbindung mit § 186 Abs. 1 AktG). Werden die
Schuldverschreibungen von einer Mehrheitsbeteiligungsgesellschaft
begeben, hat die Sixt SE die Gewährung des gesetzlichen
Bezugsrechts für die Aktionäre sicherzustellen. Um die Abwicklung
zu erleichtern, kann das Bezugsrecht auch ganz oder teilweise als
mittelbares Bezugsrecht im Sinne von § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG
ausgestaltet werden. In diesem Fall werden die
Schuldverschreibungen von einem oder mehreren Kreditinstituten
(oder ihnen gemäß § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG gleichgestellten
Unternehmen) mit der Verpflichtung übernommen, sie den Aktionären
entsprechend ihrem Bezugsrecht zum Bezug anzubieten. Mit dieser
Ausgestaltung ist keine inhaltliche Beschränkung des Bezugsrechts
verbunden.
Die vorgeschlagene Ermächtigung sieht jedoch die Möglichkeit
vor, das Bezugsrecht der Aktionäre auf die Schuldverschreibungen in
folgenden Fällen auszuschließen:
• |
Bei der Ausgabe von Wandel- und Optionsschuldverschreibungen
gelten nach § 221 Abs. 4 Satz 2 AktG die Bestimmungen des § 186
Abs. 3 Satz 4 AktG zum sogenannten vereinfachten
Bezugsrechtsausschluss sinngemäß. Der Vorstand soll daher
ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht
der Aktionäre auf Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder
Optionsrecht bzw. Wandlungspflicht in entsprechender Anwendung des
§ 186 Abs. 3 Satz 4 AktG auszuschließen, sofern die
Schuldverschreibungen gegen Barleistung ausgegeben werden und der
Ausgabepreis den nach anerkannten finanzmathematischen Grundsätzen
ermittelten theoretischen Marktwert der Schuldverschreibungen nicht
wesentlich unterschreitet.
Die Nutzung dieser gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit des
Bezugsrechtsausschlusses kann zweckmäßig sein, um günstige
Marktverhältnisse kurzfristig wahrnehmen und Schuldverschreibungen
schnell und flexibel zu attraktiven Konditionen am Markt platzieren
zu können. Denn die bei Einräumung eines Bezugsrechts erforderliche
zweiwöchige Bezugsfrist (§ 186 Abs. 1 Satz 2 AktG) lässt eine
vergleichbar kurzfristige Reaktion auf aktuelle Marktverhältnisse
nicht zu. Ferner können wegen der Volatilität der Aktienmärkte
marktnahe Konditionen in der Regel nur erzielt werden, wenn die
Gesellschaft hieran nicht über einen längeren Zeitraum gebunden
ist. Bei Einräumung eines Bezugsrechts verlangt § 186 Abs. 2 AktG,
dass der endgültige Bezugspreis bzw. bei Options- bzw.
Wandelschuldverschreibungen die endgültigen Konditionen der
Schuldverschreibungen spätestens drei Tage vor Ablauf der
Bezugsfrist bekannt gegeben werden. Es besteht hier daher ein
höheres Marktrisiko - insbesondere das über mehrere Tage bestehende
Kursänderungsrisiko - als bei einer bezugsrechtsfreien Zuteilung.
Für eine erfolgreiche Platzierung sind bei Einräumung eines
Bezugsrechts daher regelmäßig entsprechende Sicherheitsabschläge
bei der Festlegung der Konditionen der Schuldverschreibungen
erforderlich; dies führt in der Regel zu ungünstigeren Konditionen
für die Gesellschaft als bei einer unter Ausschluss des
Bezugsrechts durchgeführten Platzierung der Schuldverschreibungen.
Auch ist bei Gewährung eines Bezugsrechts wegen der Ungewissheit
hinsichtlich der Ausübung der Bezugsrechte durch die
Bezugsberechtigten eine vollständige Platzierung nicht ohne
Weiteres gewährleistet und eine anschließende Platzierung bei
Dritten in der Regel mit zusätzlichen Aufwendungen verbunden.
Von dieser Ermächtigung zum Bezugsrechtausschluss darf
allerdings nur für Schuldverschreibungen mit Wandlungs- und/oder
Optionsrechten bzw. Wandlungspflichten auf Aktien Gebrauch gemacht
werden, auf die ein anteiliger Betrag des Grundkapitals von
insgesamt nicht mehr als 10% des Grundkapitals entfällt, und zwar
weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der
Ausübung dieser Ermächtigung. Die kürzlich auf 20 % des
Grundkapitals erhöhte gesetzliche Volumenbegrenzung für
Bezugsrechtsausschlüsse gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG wird daher
nicht ausgeschöpft. Auf diese 10 %-Grenze sind Aktien der
Gesellschaft anzurechnen, die während der Laufzeit dieser
Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre in
unmittelbarer oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4
AktG von der Gesellschaft ausgegeben oder veräußert werden. Ferner
sind hierauf Aktien der Gesellschaft anzurechnen, die während der
Laufzeit dieser Ermächtigung zur Bedienung von Wandlungs- oder
Optionsrechten bzw. Wandlungspflichten oder Optionspflichten aus
Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen oder Wandelgenussrechten
ausgegeben werden oder noch ausgegeben werden können, sofern die
Schuldverschreibungen bzw. Genussrechte, welche ein entsprechendes
Wandlungs- oder Optionsrecht bzw. eine Wandlungs- oder
Optionspflicht vermitteln, während der Laufzeit dieser Ermächtigung
aufgrund anderweitiger Ermächtigung unter Ausschluss des
Bezugsrechts der Aktionäre entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG
ausgegeben werden.
Die Interessen der Aktionäre werden dadurch gewahrt, dass die
Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss nur ein begrenztes Volumen
hat und die Schuldverschreibungen in diesem Fall nicht wesentlich
unter dem Marktwert ausgegeben werden dürfen. Ob die Ausgabe nicht
wesentlich unter dem Marktwert erfolgt, wird ermittelt, indem der
theoretische Marktwert der Schuldverschreibungen nach anerkannten
finanzmathematischen Grundsätzen errechnet und mit dem Ausgabepreis
verglichen wird. Soweit es der Vorstand in der jeweiligen Situation
für angemessen hält, kann er sich dabei der Unterstützung durch
sachverständige Dritte bedienen, insbesondere einer die Emission
begleitenden Bank oder einer zusätzlich hinzugezogenen
Investmentbank oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. Der Vorstand
wird bei seiner Preisfestsetzung unter Berücksichtigung der
jeweiligen Situation am Kapitalmarkt den Abschlag von dem so
ermittelten theoretischen Marktwert so gering wie möglich halten.
Dies stellt sicher, dass eine nennenswerte Verwässerung des Werts
der Aktien der Gesellschaft in Folge des Bezugsrechtsausschlusses
nicht eintritt. Die Aktionäre haben zudem die Möglichkeit, eine
Verminderung ihrer Beteiligungsquote infolge einer späteren
Ausübung von Wandlungs- und Optionsrechten, die mit den unter
Bezugsrechtsausschluss ausgegebenen Schuldverschreibungen verbunden
sind, durch Erwerb von Aktien über die Börse (zu aktuellen Kursen)
zu vermeiden.
|
• |
Der Vorstand soll ferner ermächtigt werden, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats Spitzenbeträge vom Bezugsrecht auszunehmen und das
Bezugsrecht auch insoweit auszuschließen, wie es erforderlich ist,
um den Inhabern bzw. Gläubigern von Wandlungs- oder Optionsrechten
aus Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen und/oder
Wandelgenussrechten, die zuvor von der Sixt SE oder einer
Mehrheitsbeteiligungsgesellschaft ausgegeben werden, bzw. den
hieraus im Falle eines eigenen Wandlungsrechts der Gesellschaft
Verpflichteten ein Bezugsrecht in dem Umfang zu gewähren, wie es
ihnen nach Ausübung der Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. nach
Erfüllung einer Wandlungs- oder Optionspflicht zustünde.
Spitzenbeträge können sich ergeben, wenn der Gesamtnennbetrag
der Emission gegenüber dem Nennbetrag der unter Gewährung eines
Bezugsrechts ausgegebenen Teilschuldverschreibungen geeignet
aufgerundet wird, um einen runden Emissionsbetrag zu erzielen. Der
Betrag, um den aufgerundet wird (Rundungsbetrag), wird in diesem
Fall als Spitzenbetrag bezeichnet. Um einen runden Emissionsbetrag
ohne eine solche Aufrundung zu erzielen, müsste - je nach Anzahl
der Bezugsrechte - ansonsten gegebenenfalls ein wenig praktikables
Bezugsverhältnis (Zahl der Aktien, die für den Bezug von
Teilschuldverschreibungen mit einem bestimmten Nennbetrag benötigt
werden) festgelegt werden. Die Ermächtigung zum Ausschluss des
Bezugsrechts für Spitzenbeträge ermöglicht demgegenüber die
Ausnutzung der Ermächtigung zur Ausgabe von Schuldverschreibungen
in runden Beträgen bei gleichzeitiger Festlegung praktikabler
Bezugsverhältnisse und erleichtert so die Durchführung der
Emission. Die vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen
Teilschuldverschreibungen werden in diesem Fall bestmöglich für die
Gesellschaft verwertet. Da ein Spitzenbetrag jeweils lediglich ein
Rundungsbetrag ist und damit im Verhältnis zum Gesamtbetrag der
Emission gering ist, liegt im Ausschluss des Bezugsrechts für
Spitzenbeträge allenfalls ein geringfügiger Eingriff in das
Bezugsrecht der Aktionäre, der ihre Interessen nicht in erheblicher
Weise beeinträchtigt und durch das Interesse der Gesellschaft an
einer praktikablen Durchführung der Emission grundsätzlich
gerechtfertigt ist.
Die Ermächtigung, das Bezugsrecht auch insoweit auszuschließen,
wie dies erforderlich ist, um den Inhabern bzw. Gläubigern von
Wandlungs- oder Optionsrechten aus Wandel- und/oder
Optionsschuldverschreibungen und/oder Wandelgenussrechten, die
zuvor von der Sixt SE oder einer Mehrheitsbeteiligungsgesellschaft
ausgegeben werden, bzw. den hieraus im Falle eines eigenen
Wandlungsrechts der Gesellschaft Verpflichteten ein Bezugsrecht in
dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Wandlungs-
oder Optionsrechte bzw. nach Erfüllung einer Wandlungs- oder
Optionspflicht zustehen würde, hat folgenden Hintergrund: Der
wirtschaftliche Wert der genannten Wandlungs- und Optionsrechte
bzw. der mit Wandlungs- und Optionspflichten ausgestatteten
Schuldverschreibungen und/oder Wandelgenussrechten hängt außer vom
Wandlungs- bzw. Optionspreis insbesondere auch vom Wert der Aktien
der Gesellschaft ab, auf die sich die Wandlungs- oder Optionsrechte
bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten beziehen. Zur Sicherstellung
einer erfolgreichen Platzierung der betreffenden
Schuldverschreibungen und/oder Wandelgenussrechten bzw. der
Vermeidung eines entsprechenden Preisabschlags bei der Platzierung
ist es daher üblich, in die Anleihe- bzw. Optionsbedingungen so
genannte Verwässerungsschutzbestimmungen aufzunehmen, die die
Berechtigten vor einem Wertverlust ihrer Wandlungs- oder
Optionsrechte aufgrund einer Wertverwässerung der zugrunde
liegenden Aktien schützen. Die Aufnahme solcher
Verwässerungsschutzbestimmungen in die Anleihe- bzw.
Optionsbedingungen ist demgemäß auch in der unter den
Tagesordnungspunkten 11 und 12 erbetenen Ermächtigung vorgesehen.
Eine anschließende Ausgabe weiterer Wandel- oder
Optionsschuldverschreibungen und/oder Wandelgenussrechte mit
Bezugsrecht der Aktionäre würde ohne Verwässerungsschutz
typischerweise zu einer solchen Wertverwässerung führen. Denn um
das Bezugsrecht für die Aktionäre attraktiv auszugestalten und die
Abnahme sicherzustellen, werden die betreffenden Wandel- oder
Optionsschuldverschreibungen und/oder Wandelgenussrechte bei
Einräumung eines Bezugsrechts in der Regel zu günstigeren
Konditionen ausgegeben als es ihrem Marktwert entspräche. Dies
führt zu einer entsprechenden Wertverwässerung der Aktien. Die
erwähnten Verwässerungsschutzbestimmungen in den Anleihe- bzw.
Optionsbedingungen sehen für diesen Fall regelmäßig eine Ermäßigung
des Wandlungs- bzw. Optionspreises vor, mit der Folge, dass sich
bei einer späteren Wandlung oder Optionsausübung bzw. der späteren
Erfüllung einer Wandlungs- oder Optionspflicht die der Gesellschaft
zufließenden Mittel verringern bzw. die Zahl der von der
Gesellschaft auszugebenden Aktien erhöht. Als Alternative, durch
welche sich die Ermäßigung des Wandlungs- bzw. Optionspreises
vermeiden lässt, gestatten es die Verwässerungsschutzbestimmungen
jedoch üblicherweise, dass den Inhabern bzw. Gläubigern der
Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten
ein Bezugsrecht auf nachfolgend ausgegebene Wandel- und
Optionsschuldverschreibungen und/oder Wandelgenussrechte in dem
Umfang eingeräumt wird, wie es ihnen nach Ausübung ihrer eigenen
Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. nach Erfüllung ihrer Wandlungs-
oder Optionspflichten zustünde. Das heißt, sie werden damit so
gestellt, als wären sie durch Ausübung der Wandlungs- bzw.
Optionsrechte bzw. durch Erfüllung etwaiger Wandlungs- oder
Optionspflichten bereits vor dem Bezugsangebot Aktionär geworden
und in diesem Umfang auch bereits bezugsberechtigt. Sie werden für
die Wertverwässerung somit - wie alle bereits bestehenden Aktionäre
- durch den Wert des Bezugsrechts entschädigt. Für die Gesellschaft
hat diese zweite Alternative der Gewährung von Verwässerungsschutz
den Vorteil, dass der Wandlungs- bzw. Optionspreis nicht ermäßigt
werden muss. Sie dient daher der Gewährleistung eines
größtmöglichen Mittelzuflusses bei einer späteren Wandlung oder
Optionsausübung bzw. der späteren Erfüllung einer etwaigen
Wandlungs- oder Optionspflicht bzw. reduziert die Anzahl der in
diesem Fall auszugebenden Aktien. Dies kommt auch den bestehenden
Aktionären zugute, so dass darin zugleich ein Ausgleich für die
Einschränkung ihres Bezugsrechts liegt. Ihr Bezugsrecht bleibt als
solches bestehen und reduziert sich lediglich anteilsmäßig in dem
Umfang, in welchem neben den bestehenden Aktionären auch den
Inhabern der Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. der mit Wandlungs-
oder Optionspflichten ausgestatteten Wandelschuldverschreibungen
und/oder Wandelgenussrechten ein Bezugsrecht eingeräumt wird. Die
vorliegende Ermächtigung gibt der Verwaltung die Möglichkeit, im
Falle einer Bezugsrechtsemission in sorgfältiger Abwägung der
Interessen der Aktionäre und der Gesellschaft zwischen beiden
dargestellten Alternativen der Gewährung von Verwässerungsschutz
wählen zu können.
|
• |
Der Vorstand soll schließlich ermächtigt werden, mit Zustimmung
des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen,
soweit Schuldverschreibungen gegen Sachleistungen ausgegeben
werden. Dies eröffnet der Gesellschaft die Möglichkeit,
insbesondere zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen,
Unternehmensteilen oder von Beteiligungen an Unternehmen, im Rahmen
von Unternehmenszusammenschlüssen und/oder zum Zwecke des Erwerbs
sonstiger Vermögensgegenstände einschließlich Rechten und
Forderungen die Ausgabe von Schuldverschreibungen einzusetzen. Eine
solche flexible und schnelle Handlungsmöglichkeit verschafft der
Gesellschaft einen Vorteil im Wettbewerb um interessante
Akquisitionsobjekte. Zugleich bietet diese Möglichkeit der
Gesellschaft auch eine liquiditätsschonende
Finanzierungsmöglichkeit für künftige Akquisitionen. Auch im
Hinblick auf die Optimierung der Finanzierungsstruktur der
Gesellschaft stellt die Möglichkeit der Ausgabe von
Schuldverschreibungen gegen Sacheinlage einen Vorteil dar. So
könnte die Gesellschaft etwa von ihr oder von einer
Mehrheitsbeteiligungsgesellschaft zuvor ausgegebene
Finanzierungsinstrumente gegen Ausgabe neuer Schuldverschreibungen
zurückerwerben und dadurch die Finanzierung der Gesellschaft neu
strukturieren. Um in einem solchen Fall an die Inhaber der
betreffenden Vermögensgegenstände neue Schuldverschreibungen
ausgeben zu können, muss grundsätzlich das Bezugsrecht der
Aktionäre ausgeschlossen werden können. Konkrete Erwerbsvorhaben,
für die von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht werden soll,
bestehen zur Zeit nicht. Der Vorstand wird in jedem Fall sorgfältig
prüfen, ob er von der Ermächtigung zur Ausgabe von
Schuldverschreibungen gegen Sachleistung unter Ausschluss des
Bezugsrechts der Aktionäre Gebrauch machen wird und wird dies nur
dann tun, wenn dies unter Abwägung aller Gesichtspunkte im
wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre
liegt. Der Vorstand wird dabei insbesondere auch sicherstellen,
dass der Wert der Sachleistung in einem angemessenen Verhältnis zu
dem nach anerkannten finanzmathematischen Grundsätzen ermittelten
theoretischen Marktwert der Schuldverschreibungen steht. Dadurch
wird sichergesellt, dass es zu keiner wesentlichen wirtschaftlichen
Verwässerung des Werts der bestehenden Aktien kommt.
|
Die Ermächtigungen zum Bezugsrechtsausschluss unterliegen neben
den vorstehend erläuterten Beschränkungen einer zusätzlichen
gemeinsamen Obergrenze: Eine Ausgabe von Schuldverschreibungen
unter Ausschluss des Bezugsrechts darf nach der unter den
Tagesordnungspunkten 11 und 12 vorgeschlagenen Ermächtigung nämlich
nur erfolgen, wenn auf die neuen Aktien, die aufgrund solcher
Schuldverschreibungen auszugeben sind, ein anteiliger Betrag des
Grundkapitals von insgesamt nicht mehr als 20 % des Grundkapitals
entfällt, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im
Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese Begrenzung
sind neue und bestehende Aktien der Gesellschaft anzurechnen, die
von der Gesellschaft während der Laufzeit dieser Ermächtigung auf
Grundlage einer anderweitigen Ermächtigung unter Ausschluss des
Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben oder veräußert werden. Ferner
sind neue Aktien der Gesellschaft anzurechnen, die zur Bedienung
von Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. zur Erfüllung von
Wandlungs- oder Optionspflichten aus weiteren Wandel- oder
Optionsschuldverschreibungen oder Wandelgenussrechten ausgegeben
werden bzw. noch ausgegeben werden können, soweit die betreffenden
Schuldverschreibungen bzw. Genussrechte während der Laufzeit dieser
Ermächtigung aufgrund einer anderweitigen Ermächtigung unter
Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden. Keine
Berücksichtigung findet bei dieser Obergrenze für
Bezugsrechtsausschlüsse lediglich ein so genannter gekreuzter
Bezugsrechtsausschluss bei der Ausgabe neuer Aktien aus genehmigtem
Kapital, bei welchem das Bezugsrecht der Inhaber von Aktien einer
Gattung auf Aktien der jeweils anderen Gattung ausgeschlossen wird,
soweit sowohl Stammaktien als auch Vorzugsaktien ausgegeben werden
und das Bezugsverhältnis für beide Gattungen gleich festgesetzt
wird. Ein solcher gekreuzter Bezugsrechtsausschluss dient lediglich
der Ermöglichung eines gattungsbezogenen Bezugsrechts, nicht aber
dem Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre. Durch den so
genannten gekreuzten Bezugsrechtsausschluss wird das gesetzliche
Bezugsrecht daher in seinem Umfang nicht beschränkt.
Insbesondere sind auf diese Obergrenze von 20 % des
Grundkapitals für Bezugsrechtsausschlüsse damit neue Aktien
anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung auf
Grundlage des neuen Genehmigten Kapitals 2024 der Gesellschaft
unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden, das der
vorliegenden Hauptversammlung unter den Tagesordnungspunkten 9 und
10 zur Beschlussfassung vorgeschlagen wird (wobei ein so genannter
gekreuzter Bezugsrechtsauschluss auch hier wiederum keine
Berücksichtigung findet). Das neue Genehmigte Kapital 2024 enthält
auch seinerseits eine Obergrenze von 20 % des Grundkapitals für die
Ausgabe neuer Aktien unter Bezugsrechtsausschluss, auf welche
umgekehrt unter anderem neue Aktien anzurechnen sind, die während
der Laufzeit des neuen Genehmigten Kapitals 2024 auf Grundlage von
unter Ausschluss des Bezugsrechts begebenen Wandel- oder
Optionsschuldverschreibungen bzw. Wandelgenussrechten ausgegeben
werden. Dadurch ist sichergestellt, dass ein Bezugsrechtsausschluss
auf Grundlage des zur Beschlussfassung vorgeschlagenen neuen
Genehmigten Kapitals 2024 und auf Grundlage der zur
Beschlussfassung vorgeschlagenen neuen Ermächtigung zur Ausgabe von
Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen wiederum auf
insgesamt 20 % des derzeit bestehenden Grundkapitals beschränkt
bleibt. Anzurechnen sind hierauf insbesondere auch eigene Aktien,
die während der Laufzeit dieser Ermächtigung auf Grundlage der
unter Tagesordnungspunkt 7 der vorliegenden Hauptversammlung zur
Beschlussfassung vorgeschlagenen neuen Ermächtigung zum Erwerb und
der Verwendung eigener Aktien unter Bezugsrechtsausschluss
ausgegeben oder veräußert werden.
Konkrete Pläne für eine Ausnutzung der erbetenen Ermächtigung
zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen
bestehen derzeit nicht. Der Vorstand wird jeweils sorgfältig
prüfen, ob die Ausnutzung dieser Ermächtigung im Interesse der
Gesellschaft und ihrer Aktionäre ist. Dabei wird er insbesondere
auch prüfen, ob ein etwaiger Ausschluss des Bezugsrechts im
Einzelfall sachlich gerechtfertigt und gegenüber den Aktionären
angemessen ist. Der Vorstand wird über jede Ausnutzung der
Ermächtigung in der jeweils nächsten Hauptversammlung
berichten.
__________________________________
III. |
Weitere Angaben und Hinweise
|
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt im Zeitpunkt der
Bekanntmachung dieser Einberufung der Hauptversammlung im
Bundesanzeiger EUR 120.174.996,48 und ist eingeteilt in insgesamt
46.943.358 Stückaktien, bestehend aus 30.367.112 Stammaktien (davon
zwei auf den Namen lautende und 30.367.110 auf den Inhaber lautende
Stammaktien) und 16.576.246 auf den Inhaber lautende Vorzugsaktien
ohne Stimmrecht. Vorzugsaktien gewähren außer in den gesetzlich
bestimmten Fällen kein Stimmrecht. Soweit ein Stimmrecht besteht,
gewährt jede Stamm- bzw. Vorzugsaktie in der Hauptversammlung eine
Stimme.
Bei den gesonderten Abstimmungen der Vorzugsaktionäre
(Tagesordnungspunkte 10 und 12) sind nur die Vorzugsaktien
stimmberechtigt. Zum Zeitpunkt der Bekanntmachung der Einberufung
der Hauptversammlung im Bundesanzeiger beträgt die Gesamtzahl der
Stimmrechte aus Vorzugsaktien 16.576.246.
Soweit die vorstehende Tagesordnung nicht durch gesonderte
Bekanntmachung um zusätzliche Punkte ergänzt wird, bei welchen
Vorzugsaktien stimmberechtigt sind, sind bei allen weiteren
Abstimmungen in der vorliegenden Hauptversammlung nur die
Stammaktien stimmberechtigt. Zum Zeitpunkt der Bekanntmachung der
Einberufung der Hauptversammlung im Bundesanzeiger beträgt die
Gesamtzahl der Stimmrechte aus Stammaktien 30.367.112.
Aus unmittelbar oder mittelbar gehaltenen eigenen Aktien steht
der Gesellschaft gemäß § 71b AktG kein Stimmrecht zu. Die
Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Bekanntmachung der Einberufung
der Hauptversammlung im Bundesanzeiger keine eigenen Aktien.
Virtuelle Hauptversammlung; InvestorPortal
Auf Grundlage von § 118a AktG in Verbindung mit § 17 Abs. 4 der
Satzung der Sixt SE hat der Vorstand entschieden, die vorliegende
Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung ohne physische
Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der
Hauptversammlung abzuhalten. Für Aktionäre und deren
Bevollmächtigte (mit Ausnahme der Stimmrechtsvertreter der
Gesellschaft) besteht daher kein Recht und keine Möglichkeit zur
Anwesenheit am Ort der Versammlung.
Es ist beabsichtigt, dass sämtliche Mitglieder von Vorstand und
Aufsichtsrat am Ort der Versammlung anwesend sein werden.
Wir bitten um besondere Beachtung der nachfolgenden
Angaben hinsichtlich des Ablaufs der Versammlung und der
Ausgestaltung der Aktionärsrechte.
Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre und ihre Bevollmächtigten
können die gesamte Hauptversammlung am Mittwoch, 12. Juni 2024, ab
10:00 Uhr mit Bild und Ton live durch Nutzung des InvestorPortals,
welches über die Internetseite
http://ir.sixt.com/#general-meeting
erreichbar ist, verfolgen. Wie Aktionäre und ihre
Bevollmächtigten Zugang zum InvestorPortal erhalten, ist
nachfolgend im Abschnitt „Zugang zum InvestorPortal und
elektronische Zuschaltung zur Hauptversammlung“ beschrieben.
Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten können das Stimmrecht
ausschließlich über elektronische Briefwahl oder
Vollmachtserteilung an die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter wie nachstehend näher bestimmt ausüben.
Zugang zum InvestorPortal und elektronische Zuschaltung zur
Hauptversammlung
Die Gesellschaft hat ein InvestorPortal zur Hauptversammlung
eingerichtet. Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre und ihre
Bevollmächtigten können sich über das InvestorPortal elektronisch
zur Hauptversammlung zuschalten und auf diese Weise an der
Versammlung teilnehmen und Aktionärsrechte ausüben sowie im Wege
elektronischer Kommunikation die gesamte Hauptversammlung live in
Bild und Ton verfolgen. Für Intermediäre (wie etwa
Kreditinstitute), Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater sowie
Personen, die sich geschäftsmäßig gegenüber Aktionären zur Ausübung
des Stimmrechts in der Hauptversammlung erbieten, gelten
Besonderheiten in Bezug auf die Nutzung des InvestorPortals; dies
betrifft insbesondere die Zugänge zum InvestorPortal. Das
InvestorPortal ist erreichbar über die Internetseite
http://ir.sixt.com/#general-meeting
Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen
Hauptversammlung und die Ausübung der Aktionärsrechte
Aktionäre, die an der virtuellen Hauptversammlung teilnehmen
(d.h. sich elektronisch zur Hauptversammlung zuschalten) oder
Aktionärsrechte, insbesondere das Stimmrecht, ausüben wollen,
müssen sich vor der Hauptversammlung anmelden. Die Anmeldung bedarf
der Textform und muss in deutscher oder englischer Sprache
erfolgen.
Soweit Aktionäre auf den Inhaber lautende Stamm- oder
Vorzugsaktien halten, müssen sie ferner die Berechtigung zur
Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung nachweisen. Die
Berechtigung zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung (und
damit zugleich zur Ausübung der Aktionärsrechte, insbesondere des
Stimmrechts, soweit die Aktien stimmberechtigt sind) ist durch
einen Nachweis des Anteilsbesitzes gemäß § 67c Abs. 3 AktG
nachzuweisen. Der Nachweis hat sich auf den Geschäftsschluss des
22. Tages vor der Hauptversammlung (sog. Nachweisstichtag/Record
Date), d.h. auf den 21. Mai 2024, 24:00 Uhr, zu beziehen. Für die
Inhaber der auf den Namen lautenden Stammaktien ist hinsichtlich
dieser Aktien - neben der auch hier notwendigen Anmeldung zur
Hauptversammlung - ein gesonderter Nachweis der Berechtigung zur
Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung oder zur Ausübung des
Stimmrechts nicht erforderlich. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt
als Aktionär im Falle von Namensaktien jedoch nur, wer als solcher
im Aktienregister eingetragen ist (§ 67 Abs. 2 Satz 1 AktG). Die
Inhaber der auf den Namen lautenden Stammaktien sind daher
hinsichtlich dieser Namensaktien auch bei ordnungsgemäßer Anmeldung
nur teilnahme- und stimmberechtigt und zur Ausübung der
Aktionärsrechte berechtigt, wenn sie hierfür als Aktionär im
Aktienregister eingetragen sind.
Die Anmeldung und, soweit Aktionäre auf den Inhaber lautende
Stamm- oder Vorzugsaktien halten, der zusätzlich erforderliche
Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der virtuellen
Hauptversammlung müssen der Sixt SE bis spätestens Mittwoch, den 5.
Juni 2024, 24:00 Uhr, unter folgender Adresse zugehen:
|
Sixt SE
c/o Computershare Operations Center
80249 München
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
|
Nach Erfüllung der vorstehenden Teilnahmevoraussetzungen werden
den teilnahmeberechtigten Aktionären bzw. ihren Bevollmächtigten
Anmeldebestätigungen zur Ausübung der Rechte in Bezug auf die
virtuelle Hauptversammlung übersandt. Die Anmeldebestätigungen
enthalten auch die persönlichen Zugangsdaten, die für die Nutzung
des InvestorPortals benötigt werden. Um den rechtzeitigen Erhalt
der Anmeldebestätigungen sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre,
frühzeitig für die Übersendung der Anmeldung und, soweit Aktionäre
auf den Inhaber lautende Stamm- oder Vorzugsaktien halten, des
gesonderten Nachweises des Anteilsbesitzes an die Anmeldestelle
unter der vorgenannten Adresse Sorge zu tragen.
Bedeutung des Nachweisstichtags
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt hinsichtlich der auf den
Inhaber lautenden Stamm- und Vorzugsaktien für die Teilnahme an der
Hauptversammlung und die Ausübung der Aktionärsrechte, insbesondere
des Stimmrechts, als Aktionär nur, wer den im vorstehenden
Abschnitt genannten Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die
jeweilige Berechtigung bemisst sich dabei ausschließlich nach dem
Anteilsbesitz des betreffenden Aktionärs zum oben genannten
Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag oder der Anmeldung zur
Hauptversammlung ist keine Sperre für die Veräußerung von Aktien
verbunden. Aktionäre können über ihre Aktien daher auch am und nach
dem Nachweisstichtag sowie nach erfolgter Anmeldung zur
Hauptversammlung frei verfügen. Solche Verfügungen haben bei den
auf den Inhaber lautenden Stamm- und Vorzugsaktien jedoch keine
Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme an der virtuellen
Hauptversammlung und den Umfang des Stimmrechts und der sonstigen
Aktionärsrechte. Entsprechendes gilt für einen Erwerb oder
Hinzuerwerb von auf den Inhaber lautenden Stamm- oder
Vorzugsaktien, der am oder nach dem Nachweisstichtag erfolgt.
Personen, die erst am oder nach dem Nachweisstichtag auf den
Inhaber lautende Stamm- oder Vorzugsaktien der Gesellschaft
erwerben, sind hinsichtlich dieser Aktien daher in Bezug auf die
virtuelle Hauptversammlung aus eigenem Recht weder teilnahme- noch
stimmberechtigt oder zu sonstigen Aktionärsrechten berechtigt. Der
Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die
Dividendenberechtigung.
Stimmabgabe durch elektronische Briefwahl
Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten können ihre Stimmen im Wege
elektronischer Kommunikation (elektronische Briefwahl) abgeben,
ohne an der Hauptversammlung teilzunehmen. Auch in diesem Fall
müssen die oben genannten Voraussetzungen für die Teilnahme an der
virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung der Aktionärsrechte
erfüllt werden, insbesondere müssen Aktionäre rechtzeitig zur
Hauptversammlung angemeldet sein.
Elektronische Briefwahlstimmen (sowie ggf. deren Änderung oder
Widerruf) können der Gesellschaft ausschließlich über das
InvestorPortal, welches über die Internetseite
http://ir.sixt.com/#general-meeting
erreichbar ist, übermittelt werden und müssen der Gesellschaft
hierüber bis spätestens zu dem in der virtuellen Hauptversammlung
am 12. Juni 2024 durch den Versammlungsleiter für die jeweilige
Abstimmung festgelegten Zeitpunkt zugehen. Die persönlichen
Zugangsdaten für das InvestorPortal werden ordnungsgemäß
angemeldeten Aktionären bzw. ihren Bevollmächtigten zusammen mit
ihrer Anmeldebestätigung unaufgefordert übersandt.
Es wird darauf hingewiesen, dass andere Kommunikationswege für
die Briefwahl nicht zur Verfügung stehen, insbesondere keine
Übersendung der Briefwahlstimme per Post.
Verfahren für die Stimmabgabe durch von der Gesellschaft
benannte Stimmrechtsvertreter
Zur Ausübung des Stimmrechts im Rahmen der virtuellen
Hauptversammlung bietet die Gesellschaft den Aktionären und ihren
Bevollmächtigten ferner die Möglichkeit, von der Gesellschaft
benannte, weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter zu
bevollmächtigen. Auch in diesem Fall müssen von den Aktionären die
weiter oben genannten Voraussetzungen für die Teilnahme an der
virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung der Aktionärsrechte
erfüllt werden.
Den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertretern müssen
in der Vollmacht verbindliche Weisungen für die Stimmrechtsausübung
erteilt werden; sie sind verpflichtet, gemäß den ihnen erteilten
Weisungen abzustimmen. Die Vertretung durch von der Gesellschaft
benannte Stimmrechtsvertreter ist auf die weisungsgebundene
Ausübung des Stimmrechts bei der Abstimmung zu den Punkten der
Tagesordnung, Anträgen und Wahlvorschlägen beschränkt; sie üben das
Stimmrecht nicht nach eigenem Ermessen aus. Weisungen zur Ausübung
sonstiger Aktionärsrechte, insbesondere Aufträge zum Stellen von
Anträgen und Wahlvorschlägen, zu Redebeiträgen und
Auskunftsverlangen oder zur Einlegung von Widersprüchen gegen
Hauptversammlungsbeschlüsse, nehmen die von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter nicht entgegen. Die Vollmachts- und
Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter bedarf der Textform.
Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter (sowie ggf. eine Änderung und der Widerruf
erteilter Vollmachten und Weisungen) müssen der Gesellschaft wie
folgt zugehen:
- |
entweder, bis spätestens Dienstag, den 11. Juni 2024, 24:00 Uhr,
unter folgender Adresse, an welche insbesondere auch eine
elektronische Übermittlung per E-Mail erfolgen kann:
|
Sixt SE
c/o Computershare Operations Center
80249 München
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
|
|
- |
oder, bis zu dem in der virtuellen Hauptversammlung am 12. Juni
2024 durch den Versammlungsleiter für die jeweilige Abstimmung
festgelegten Zeitpunkt über das InvestorPortal, welches über die
Internetseite
http://ir.sixt.com/#general-meeting |
erreichbar ist.
|
Die persönlichen Zugangsdaten für das InvestorPortal werden den
ordnungsgemäß angemeldeten Aktionären bzw. ihren Bevollmächtigten
zusammen mit der Anmeldebestätigung unaufgefordert übersandt. Ein
Formular, das zur Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter verwendet werden kann,
ist auf der Internetseite unter
http://ir.sixt.com/#general-meeting
abrufbar.
Verfahren für die Stimmabgabe durch sonstige
Bevollmächtigte
Aktionäre haben ferner die Möglichkeit, einen sonstigen
Bevollmächtigten, auch ein Kreditinstitut oder einen sonstigen
Intermediär oder eine Vereinigung von Aktionären, zu beauftragen,
für sie Aktionärsrechte, insbesondere das Stimmrecht, auszuüben.
Auch in diesem Fall müssen die weiter oben genannten
Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen
Hauptversammlung und die Ausübung der Aktionärsrechte erfüllt
werden. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, kann die
Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.
Da eine physische Teilnahme solcher Bevollmächtigter aufgrund
der Abhaltung der Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung
nicht möglich ist, können diese Bevollmächtigten das Stimmrecht in
der Hauptversammlung auch ihrerseits nur im Wege der elektronischen
Kommunikation per elektronischer Briefwahl oder
(Unter-)Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter ausüben.
Auf die Vollmacht finden in Ermangelung einer abweichenden
Satzungsbestimmung die gesetzlichen Vorschriften Anwendung. Die
Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der
Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen daher der
Textform, wenn weder ein Kreditinstitut oder ein sonstiger
Intermediär, noch eine Vereinigung von Aktionären, ein
Stimmrechtsberater oder eine sonstige, einem Intermediär gemäß §
135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Person oder Personenvereinigung
bevollmächtigt wird. Vollmachtsformulare, die zur
Vollmachtserteilung verwendet werden können, stehen auf der
Internetseite unter
http://ir.sixt.com/#general-meeting
zur Verfügung.
Bei der Bevollmächtigung eines Kreditinstituts oder eines
sonstigen Intermediärs, einer Vereinigung von Aktionären, eines
Stimmrechtsberaters oder einer sonstigen, einem Intermediär gemäß §
135 Abs. 8 AktG gleichgestellten Person oder Personenvereinigung
gelten die besonderen gesetzlichen Vorschriften des § 135 AktG, die
u.a. verlangen, dass die Vollmacht nachprüfbar festzuhalten ist,
aber kein Textformerfordernis enthalten. Die betreffenden
Vollmachtsempfänger setzen jedoch unter Umständen eigene
Formerfordernisse fest; Einzelheiten sind ggf. bei dem jeweiligen
Vollmachtsempfänger zu erfragen.
Die Erteilung und der Widerruf der Vollmacht können sowohl durch
Erklärung gegenüber der Gesellschaft als auch durch Erklärung
gegenüber dem zu Bevollmächtigenden erfolgen. Für die Erteilung und
den Widerruf der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der
Gesellschaft sowie die Übermittlung des Nachweises einer gegenüber
dem Bevollmächtigten erklärten Vollmacht bzw. deren Widerruf steht
nachfolgend genannte Adresse zur Verfügung, an welche insbesondere
auch eine elektronische Übermittlung per E-Mail erfolgen kann:
|
Sixt SE
c/o Computershare Operations Center
80249 München
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
|
Die Erklärung bzw. der Nachweis müssen der Gesellschaft unter
der vorgenannten Adresse bis spätestens Dienstag, den 11. Juni
2024, 24:00 Uhr zugehen.
Die Erteilung einer Vollmacht durch Erklärung gegenüber der
Gesellschaft (mit Ausnahme der Vollmachtserteilung an ein
Kreditinstitut oder einen sonstigen Intermediär, eine Vereinigung
von Aktionären, einen Stimmrechtsberater oder eine sonstige, einem
Intermediär gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Person oder
Personenvereinigung) sowie deren Widerruf können ferner bis zum
Ende der virtuellen Hauptversammlung am 12. Juni 2024 auch
elektronisch über das InvestorPortal, welches über die
Internetseite
http://ir.sixt.com/#general-meeting
erreichbar ist, erfolgen. Soll der Bevollmächtigte das
Stimmrecht des Aktionärs ausüben, was im Rahmen der virtuellen
Hauptversammlung nur durch Briefwahl oder (Unter-)Bevollmächtigung
der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter möglich
ist, ist insoweit auf die rechtzeitige Vollmachtserteilung zu
achten.
Bei einer Bevollmächtigung ist es für die Rechtsausübung durch
einen Bevollmächtigten im Wege der elektronischen Kommunikation
über das InvestorPortal erforderlich, dass der Bevollmächtigte vom
Vollmachtgeber die mit der Anmeldebestätigung versendeten
Zugangsdaten erhält.
Ergänzende Regelungen zur Stimmrechtsausübung
Gehen bei der Gesellschaft für denselben Aktienbestand auf
unterschiedlichen Übermittlungswegen voneinander abweichende
Erklärungen zur Ausübung des Stimmrechts ein, werden diese
Erklärungen in folgender Reihenfolge berücksichtigt: (1) über das
InvestorPortal, (2) gemäß § 67c Abs. 1 und Abs. 2 Satz 3 AktG, (3)
per E-Mail, (4) per Brief übersandte Erklärungen.
Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung
durchgeführt werden, ohne dass dies im Vorfeld der Hauptversammlung
mitgeteilt wurde, so gilt eine zuvor an die Stimmrechtsvertreter zu
diesem Tagesordnungspunkt insgesamt erteilte Weisung zur Ausübung
des Stimmrechts bzw. eine zu diesem Tagesordnungspunkt insgesamt
per elektronischer Briefwahl abgegebenen Stimme, soweit sie nicht
geändert oder widerrufen wird, auch als entsprechende Weisung bzw.
entsprechende Stimmabgabe für jeden Punkt der zugehörigen
Einzelabstimmung.
Ebenso gilt eine an die Stimmrechtsvertreter erteilte Weisung
zur Ausübung des Stimmrechts zu dem Beschlussvorschlag der
Verwaltung zu Tagesordnungspunkt 2 der Hauptversammlung
(Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns) bzw. eine
zu diesem Beschlussvorschlag per elektronischer Briefwahl
abgegebene Stimme auch für einen Beschlussvorschlag der Verwaltung,
der in der Hauptversammlung infolge einer Änderung der Anzahl
dividendenberechtigter Aktien in entsprechend angepasster Form zur
Abstimmung gestellt wird, soweit die Weisung bzw. Stimmabgabe nicht
geändert oder widerrufen wird.
Weitere Informationen zur Abstimmung
Die vorgesehenen Abstimmungen zu den Tagesordnungspunkten 2 bis
5 und 7 bis 13 haben verbindlichen, die vorgesehene Abstimmung zu
Tagesordnungspunkt 6 hat empfehlenden Charakter im Sinne der
Tabelle 3 des Anhangs der DurchführungsVO (EU) 2018/1212. Es
besteht jeweils die Möglichkeit, mit Ja (Befürwortung), Nein
(Ablehnung) oder Enthaltung zu stimmen.
Bei Ausübung des Stimmrechts im Wege der elektronischen
Briefwahl wird dem Abgebenden der Zugang der elektronisch
abgegebenen Stimme entsprechend den gesetzlichen Vorgaben von der
Gesellschaft elektronisch bestätigt.
Die Abstimmenden können von der Gesellschaft entsprechend den
gesetzlichen Vorgaben innerhalb eines Monats nach dem Tag der
Hauptversammlung eine Bestätigung darüber verlangen, ob und wie
ihre Stimme gezählt wurde.
Recht der Aktionäre auf Ergänzung der Tagesordnung nach § 122
Abs. 2 AktG in Verbindung mit Art. 56 Satz 2 und 3 SE-VO und § 50
Abs. 2 SEAG
Aktionäre, deren Anteile zusammen 5 % des Grundkapitals oder
einen anteiligen Betrag am Grundkapital der Sixt SE von EUR
500.000,00 (dies entspricht 195.313 Stückaktien) erreichen, können
verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und
bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand der Tagesordnung
muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen.
Das Verlangen ist schriftlich (§ 126 BGB) an den Vorstand der
Sixt SE zu richten und muss der Gesellschaft bis spätestens
Sonntag, den 12. Mai 2024, 24:00 Uhr, zugehen. Es wird darum
gebeten, entsprechende Verlangen an folgende Anschrift zu
richten:
|
Sixt SE
- Vorstand -
Zugspitzstraße 1
82049 Pullach
|
Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit
sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht wurden -
unverzüglich nach Zugang des Verlangens in gleicher Weise wie die
Einberufung bekannt gemacht. Sie werden auch auf der Internetseite
der Gesellschaft unter
http://ir.sixt.com/#general-meeting
zugänglich gemacht.
Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären nach §§ 126
Abs. 1 und Abs. 4, 127 AktG
Jeder Aktionär hat das Recht, der Gesellschaft Gegenanträge
gegen Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten
Punkten der Tagesordnung sowie Vorschläge zu in der Tagesordnung
vorgesehenen Wahlen von Aufsichtsratsmitgliedern und/oder
Abschlussprüfern zu übermitteln. Gegenanträge (nebst Begründung)
sowie Wahlvorschläge, die vor der Hauptversammlung zugänglich
gemacht werden sollen, sind der Gesellschaft an folgende Adresse zu
übermitteln:
|
Sixt SE
- Investor Relations -
Zugspitzstraße 1
82049 Pullach
|
|
oder via E-Mail an
E-Mail: hv@sixt.com
|
Gegenanträge und Wahlvorschläge, die der Gesellschaft bis
spätestens Dienstag, den 28. Mai 2024, 24:00 Uhr, unter der
vorstehenden Adresse zugehen, werden einschließlich des Namens des
Aktionärs und einer etwaigen Begründung sowie eventueller
Stellungnahmen der Verwaltung unverzüglich auf der Internetseite
der Gesellschaft unter
http://ir.sixt.com/#general-meeting
zugänglich gemacht. Anderweitig adressierte Gegenanträge und
Wahlvorschläge werden nicht zugänglich gemacht. Ferner kann die
Gesellschaft auch noch unter bestimmten weiteren, in den §§ 126
bzw. 127 AktG näher geregelten Voraussetzungen von einer
Zugänglichmachung ganz oder teilweise absehen oder Gegenanträge
bzw. Wahlvorschläge und deren Begründungen zusammenfassen.
Anträge oder Wahlvorschläge von Aktionären, die nach § 126 oder
§ 127 AktG zugänglich zu machen sind, gelten gemäß § 126 Abs. 4
AktG als im Zeitpunkt der Zugänglichmachung gestellt. Zu ihnen kann
das Stimmrecht nach erfolgter rechtzeitiger Anmeldung und
Legitimation auf den oben beschriebenen Wegen ausgeübt werden; dies
gilt entsprechend für Anträge zu Tagesordnungspunkten, die aufgrund
eines Ergänzungsantrags von Aktionären gemäß § 122 Abs. 2 AktG in
Verbindung mit Art. 56 Satz 2 und 3 SE-VO und § 50 Abs. 2 SEAG
durch gesonderte Bekanntmachung nachträglich auf die Tagesordnung
gesetzt werden. Sofern der Aktionär, der den Antrag gestellt hat,
nicht ordnungsgemäß legitimiert und nicht ordnungsgemäß zur
Hauptversammlung angemeldet ist, muss der Antrag in der Versammlung
nicht behandelt werden.
Gegenanträge und Wahlvorschläge sowie sonstige Anträge können
auch während der Hauptversammlung im Wege der Videokommunikation
über das InvestorPortal, d.h. im Rahmen des Rederechts, gestellt
werden (siehe dazu auch den Abschnitt „Rederecht gemäß § 130a Abs.
5 und 6 AktG“).
Recht zur Einreichung von Stellungnahmen gemäß § 130a Abs. 1
bis Abs. 4 AktG
Vor der Hauptversammlung können ordnungsgemäß zu der Versammlung
angemeldete Aktionäre und ihre Vertreter Stellungnahmen zu den
Gegenständen der Tagesordnung im Wege elektronischer Kommunikation
einreichen. Solche Stellungnahmen sind in Textform über das
InvestorPortal, welches über die Internetseite
http://ir.sixt.com/#general-meeting
erreichbar ist, bis spätestens Donnerstag, den 6. Juni 2024,
24:00 Uhr, einzureichen. Stellungnahmen dürfen maximal jeweils
10.000 Zeichen (inklusive Leerzeichen) umfassen.
Die Gesellschaft wird Stellungnahmen, die den vorstehenden
Anforderungen genügen, in deutscher oder englischer Sprache
eingereicht werden und nach den gesetzlichen Vorschriften
zugänglich zu machen sind, einschließlich des Namens und ggf. des
Wohnorts bzw. Sitzes des einreichenden Aktionärs bzw. dessen
Vertreters bis spätestens Freitag, den 7. Juni 2024, 24:00 Uhr, im
InvestorPortal unter der Internetseite
http://ir.sixt.com/#general-meeting
zugänglich machen. Etwaige Stellungnahmen der Verwaltung werden
ebenfalls im InvestorPortal zugänglich gemacht.
Die Möglichkeit zur Einreichung von Stellungnahmen begründet
keine Möglichkeit zur Vorab-Einreichung von Fragen nach § 131 Abs.
1a AktG. Etwaige in Stellungnahmen enthaltene Fragen werden daher
in der virtuellen Hauptversammlung nicht beantwortet, es sei denn,
sie werden im Wege der Videokommunikation in der Hauptversammlung
im Rahmen des Redebeitrags gestellt. Auch in Stellungnahmen
enthaltene Anträge, Wahlvorschläge und Widersprüche gegen
Beschlüsse der Hauptversammlung werden nicht berücksichtigt; diese
sind ausschließlich auf den in dieser Einberufung angegebenen Wegen
einzureichen bzw. zu stellen oder zu erklären.
Rederecht gemäß § 130a Abs. 5 und Abs. 6 AktG
Elektronisch zu der Hauptversammlung zugeschaltete Aktionäre und
ihre Vertreter haben ein Rederecht im Wege der Videokommunikation.
Anträge und Wahlvorschläge nach § 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AktG
sowie Auskunftsverlangen nach § 131 Abs. 1 AktG dürfen Bestandteil
des Redebeitrags sein. Redebeiträge können am Tag der
Hauptversammlung voraussichtlich ab 9:30 Uhr bis zu dem vom
Versammlungsleiter angekündigten Zeitpunkt während der
Hauptversammlung über das InvestorPortal, welches über die
Internetseite
http://ir.sixt.com/#general-meeting
erreichbar ist, angemeldet werden. Der Versammlungsleiter wird
das Verfahren der Wortmeldung und Worterteilung in der
Hauptversammlung näher erläutern.
Nach § 19 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft kann der
Versammlungsleiter das Frage- und Rederecht zeitlich angemessen
beschränken und Näheres dazu bestimmen. Er ist insbesondere
berechtigt, zu Beginn der Hauptversammlung oder während ihres
Verlaufs einen zeitlichen angemessenen Rahmen für den ganzen
Hauptversammlungsverlauf, für einzelne Tagesordnungspunkte sowie
für einzelne Rede- und Fragebeiträge festzusetzen.
Die Gesellschaft behält sich vor, die Funktionsfähigkeit der
Videokommunikation zwischen Aktionär bzw. dessen Vertreter und
Gesellschaft in der Hauptversammlung und vor dem Redebeitrag zu
überprüfen und diesen zurückzuweisen, sofern die Funktionsfähigkeit
nicht sichergestellt ist. Technische Mindestvoraussetzung für eine
Live-Videozuschaltung sind daher ein internetfähiges Gerät mit
Kamera und Mikrofon sowie eine stabile Internetverbindung. Weitere
Hinweise zur Ausübung des Rederechts finden Sie unter
http://ir.sixt.com/#general-meeting
Auskunftsrecht nach § 131 AktG
Aktionäre bzw. ihre Vertreter können gemäß § 131 Abs. 1 AktG in
der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der
Gesellschaft verlangen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen
Beurteilung eines Gegenstandes der Tagesordnung erforderlich ist
und kein Auskunftsverweigerungsrecht besteht. Die Auskunftspflicht
erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen
Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie
auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss
einbezogenen Unternehmen.
Wie bereits vorstehend im Abschnitt „Rederecht“ beschrieben,
kann der Versammlungsleiter gemäß § 19 Abs. 3 der Satzung das
Frage- und Rederecht zeitlich angemessen beschränken.
Es ist vorgesehen, dass der Versammlungsleiter gemäß § 131 Abs.
1f AktG anordnen wird, dass das Auskunftsrecht nach § 131 Abs. 1
AktG in der Hauptversammlung ausschließlich im Wege der
Videokommunikation über das InvestorPortal, d.h. im Rahmen des
Rederechts, ausgeübt werden kann (siehe dazu auch den Abschnitt
„Rederecht gemäß § 130a Abs. 5 und 6 AktG“). Eine anderweitige
Einreichung von Fragen im Wege der elektronischen oder sonstigen
Kommunikation ist weder vor noch während der Hauptversammlung
vorgesehen.
Widerspruch zur Niederschrift gemäß § 118a Abs. 1 Satz 2 Nr.
8 in Verbindung mit § 245 AktG
Elektronisch zu der Hauptversammlung zugeschaltete Aktionäre und
ihre Vertreter haben das Recht, im Wege elektronischer
Kommunikation Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung zu
erklären. Ein solcher Widerspruch kann ab Eröffnung der virtuellen
Hauptversammlung bis zur Schließung der Hauptversammlung durch den
Versammlungsleiter über das InvestorPortal, welches über die
Internetseite
http://ir.sixt.com/#general-meeting
erreichbar ist, erklärt werden.
Der Notar hat die Gesellschaft zur Entgegennahme von
Widersprüchen über das InvestorPortal ermächtigt und erhält die
Widersprüche über das InvestorPortal.
Veröffentlichung auf der Internetseite gemäß § 124a AktG /
Ergänzende Informationen
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach §
122 Abs. 2 AktG in Verbindung mit Art. 56 Satz 2 und 3 SE-VO und §
50 Abs. 2 SEAG, §§ 126 Abs. 1 und 4 AktG, § 127 AktG, § 130a AktG
und § 131 Abs. 1 AktG sowie diese Einladung zur Hauptversammlung,
die zugänglich zu machenden Unterlagen und Anträge von Aktionären
sowie weitere Informationen, insbesondere nach § 124a AktG, sind
auf der Internetseite der Gesellschaft unter
http://ir.sixt.com/#general-meeting
zugänglich gemacht. Sämtliche vorgenannten Unterlagen werden
auch während der Hauptversammlung selbst über die oben genannte
Internetseite zugänglich sein.
Ferner werden unter der oben genannten Internetseite nach der
Hauptversammlung gemäß § 130 Abs. 6 AktG auch die
Abstimmungsergebnisse veröffentlicht.
Zeitangaben
Soweit nicht ausdrücklich anders vermerkt, sind sämtliche
Zeitangaben in dieser Hauptversammlungseinladung Zeitangaben in der
für Deutschland geltenden mitteleuropäischen Sommerzeit (MESZ). Die
koordinierte Weltzeit (UTC) entspricht der mitteleuropäischen
Sommerzeit (MESZ) minus zwei Stunden.
* * *
Die Einberufung der Hauptversammlung wurde solchen Medien zur
Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden
kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union
verbreiten.
Pullach, im April 2024
Sixt SE
Der Vorstand * * *
Informationen zum Datenschutz für Aktionäre und
Aktionärsvertreter im Zusammenhang mit der (virtuellen)
Hauptversammlung
Die Sixt SE verarbeitet im Zusammenhang mit der Vorbereitung,
Durchführung und Nachbereitung der virtuellen Hauptversammlung
personenbezogene Daten der Aktionäre und ihrer Aktionärsvertreter
(z.B. Name und Vorname, Wohnort bzw. Sitz, Anschrift,
E-Mail-Adresse, Aktienanzahl, Aktiengattung, Weisungen an
Stimmrechtsvertreter, Besitzart der Aktien, Nummer auf der
Anmeldebestätigung und vom jeweiligen Aktionär gestellte Fragen).
Dies erfolgt insbesondere, um den Aktionären die Ausübung ihrer
Rechte im Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen sowie
sonstigen rechtlichen Erfordernissen nachzukommen, denen die Sixt
SE im Zusammenhang mit der Hauptversammlung unterliegt.
Verantwortliche Stelle im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung
(„DS-GVO”) ist die
Sixt SE Zugspitzstraße 1
82049 Pullach
Den Datenschutzbeauftragten der Sixt SE erreichen Sie per Post
unter der vorstehend genannten Adresse oder per E-Mail unter:
dataprotection@sixt.com
Zum Zwecke der Ausrichtung und Abwicklung der Hauptversammlung
beauftragt die Sixt SE externe Dienstleister. Diese Dienstleister
erhalten von der Sixt SE nur solche personenbezogenen Daten, welche
für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich
sind und verarbeiten die Daten ausschließlich nach Weisung der Sixt
SE.
In Bezug auf die sie betreffenden personenbezogenen Daten können
die Aktionäre und Aktionärsvertreter von der Sixt SE bei Bestehen
der entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen Auskunft gemäß Art.
15 DS-GVO, Berichtigung gemäß Art. 16 DS-GVO, Löschung gemäß Art.
17 DS-GVO sowie Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art. 18 DS-GVO
verlangen; ferner besteht unter den entsprechenden gesetzlichen
Voraussetzungen ein Recht auf Datenübertragbarkeit gemäß Art. 20
DS-GVO und ggf. ein Recht auf Widerspruch gegen die Verarbeitung
personenbezogener Daten gemäß Art. 21 DS-GVO. Diese Rechte können
die Aktionäre und Aktionärsvertreter gegenüber der Sixt SE
unentgeltlich über die in diesem Abschnitt genannten Kontaktdaten
geltend machen.
Zudem steht den Aktionären und Aktionärsvertretern ein
Beschwerderecht bei den Datenschutz- Aufsichtsbehörden nach Art. 77
DS-GVO zu.
Weitere Informationen zur Verarbeitung Ihrer personenbezogenen
Daten und zu Ihren Rechten gemäß der DS-GVO können jederzeit auf
unserer Internetseite unter
http://ir.sixt.com/#general-meeting
eingesehen oder unter der oben angegebenen Adresse angefordert
werden.
|