KHD Humboldt Wedag International AG Köln - ISIN DE0006578008 -
EINLADUNG ZUR ORDENTLICHEN HAUPTVERSAMMLUNG
Wir laden hiermit unsere Aktionärinnen und Aktionäre zur
ordentlichen Hauptversammlung am Freitag, den 24. Mai
2024, um 10:00 Uhr (MESZ) ein. Die Hauptversammlung findet in
unseren Geschäftsräumen in der Von-der-Wettern Straße 4a in 51149
Köln, Deutschland, statt.
I. |
TAGESORDNUNG
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten
Konzernabschlusses, des zusammengefassten Lageberichts der
Gesellschaft, des Berichts des Aufsichtsrats sowie des erläuternden
Berichts des Vorstands zu den Angaben nach § 289a und § 315a des
Handelsgesetzbuches, jeweils für das Geschäftsjahr 2023
Der Aufsichtsrat hat den geprüften Jahres- und Konzernabschluss
für das Geschäftsjahr 2023 gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit
nach § 172 Aktiengesetz (AktG) festgestellt. Entsprechend den
gesetzlichen Bestimmungen erfolgt daher zu diesem
Tagesordnungspunkt keine Beschlussfassung.
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2. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des
Vorstands
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des
Vorstands für das Geschäftsjahr 2023 Entlastung zu erteilen.
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3. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des
Aufsichtsrats
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2023 Entlastung zu
erteilen.
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4. |
Wahl des Abschlussprüfers und des
Konzernabschlussprüfers
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die EY GmbH & Co. KG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Köln, zum Abschluss- und
Konzernabschlussprüfer sowie zum Prüfer (limited assurance) des
Nachhaltigkeitsberichts im Sinne der CSRD jeweils für das
Geschäftsjahr 2024 zu wählen.
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5. |
Billigung des Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr
2023
Vorstand und Aufsichtsrat haben den Vergütungsbericht nach § 162
AktG für das Geschäftsjahr 2023 erstellt. Der Vergütungsbericht
wurde von dem Abschlussprüfer, der EY GmbH & Co. KG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, gemäß § 162 Abs. 3 AktG
geprüft.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den nach § 162 AktG
erstellten und geprüften Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr
2023 gemäß § 120a Abs. 4 AktG zu billigen.
Der Vergütungsbericht einschließlich des Vermerks über dessen
Prüfung durch den Abschlussprüfer ist im Anschluss an die
Tagesordnung unter II. abgedruckt und über unsere Internetseite
unter https://www.khd.com/verguetungsberichte zugänglich.
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6. |
Beschlussfassung über eine Anpassung der Satzungsregelung zur
Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung
Durch das im Dezember 2023 in Kraft getretene Gesetz zur
Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen
(Zukunftsfinanzierungsgesetz - ZuFinG) wurde § 123 Abs. 4 Satz 2
AktG dahingehend geändert, dass sich bei Inhaberaktien
börsennotierter Gesellschaften der Nachweis des Anteilsbesitzes für
die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung gemäß § 67c
Abs. 3 AktG nunmehr auf den Geschäftsschluss des 22. Tages vor der
Hauptversammlung und nicht mehr wie bislang auf den Beginn des 21.
Tages vor der Hauptversammlung beziehen muss. Zur Angleichung an
den geänderten Gesetzeswortlaut ist eine Anpassung in § 16 Abs. 4
der Satzung erforderlich. Ungeachtet der Wirksamkeit der
beabsichtigten Satzungsänderung erst mit Eintragung im
Handelsregister findet die Neuregelung jedoch bereits auf die
diesjährige Hauptversammlung Anwendung, da die zwingende
gesetzliche Regelung der Satzung gegenüber Vorrang hat.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden
Beschluss zu fassen:
In § 16 Abs. 4 Satz 2 der Satzung werden die Wörter „Beginn des
21.“ durch die Wörter „Geschäftsschluss des 22.“ ersetzt. In seiner
geänderten Fassung lautet § 16 Abs. 4 der Satzung danach wie
folgt:
„(4) Der Anteilsbesitz muss durch einen Nachweis des
Letztintermediärs in Textform in deutscher oder englischer Sprache
nachgewiesen werden; ein Nachweis des Anteilsbesitzes durch den
Letztintermediär gemäß den Anforderungen des § 67c Abs. 3 AktG
reicht aus. Der besondere Nachweis über den Anteilsbesitz hat sich
auf den Geschäftsschluss des 22. Tages vor der Hauptversammlung
(„Nachweisstichtag“) zu beziehen und muss der Gesellschaft unter
der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse mindestens
sechs Tage vor der Hauptversammlung zugehen. In der Einberufung
kann eine kürzere, in Tagen zu bemessende Frist vorgesehen
werden.“
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II. |
VERGÜTUNGSBERICHT (TAGESORDNUNGSPUNKT 5)
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VERGÜTUNGSBERICHT DER KHD HUMBOLDT WEDAG INTERNATIONAL AG FÜR
DAS GESCHÄFTSJAHR 2023
Der vorliegende Vergütungsbericht der KHD Humboldt Wedag
International AG („KHD AG“) beschreibt die individuell gewährte und
geschuldete Vergütung der amtierenden und ehemaligen Mitglieder des
Vorstands und des Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2023. Hierbei
erläutert der Bericht detailliert und individualisiert die Struktur
und die Höhe der einzelnen Bestandteile der Vorstandsvergütung und
der Aufsichtsratsvergütung.
Der Vergütungsbericht wurde durch den Vorstand und den
Aufsichtsrat gemeinsam erstellt und entspricht den Anforderungen
des § 162 AktG. Eine transparente und verständliche Darstellung der
Vergütung von Vorstand und Aufsichtsrat ist für die KHD AG ein
Element guter Corporate Governance. Der vorliegende
Vergütungsbericht wird der ordentlichen Hauptversammlung am 24. Mai
2024 zur Billigung vorgelegt.
Köln, 13. März 2024
Für den Vorstand |
Für den Aufsichtsrat |
Jianlong Shen
Vorstandsvorsitzender |
Jürgen Luckas
Finanzvorstand |
Jiayan Gong
Aufsichtsratsvorsitzender |
Dr. Matthias Jochem
Chief Operating Officer |
Matthias Mersmann
Chief Technology Officer |
|
Billigung des Vergütungsberichts für das vorangegangene
Geschäftsjahr 2022
Der von Vorstand und Aufsichtsrat der KHD AG nach den
Anforderungen des § 162 AktG erstellte Vergütungsbericht für das
Geschäftsjahr 2022 wurde von der Hauptversammlung am 12. Mai 2023
gem. § 120a Abs. 4 AktG mit einem Ergebnis von 99,92 %
gebilligt.
Der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2022 wurde
einschließlich des Vermerks des unabhängigen Wirtschaftsprüfers
über die Prüfung nach § 162 Abs. 3 AktG auf der Internetseite der
Gesellschaft unter
www.khd.com/de/ir/mitteilungen-berichte/#verguetungsberichte
öffentlich zugänglich gemacht.
Zusammensetzung des Vorstands und des Aufsichtsrats
Im Geschäftsjahr 2023 setzte sich der Vorstand der KHD AG aus
den folgenden Mitgliedern zusammen:
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Herr Jianlong Shen - Vorstandsvorsitzender (CEO)
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- |
Herr Jürgen Luckas - Finanzvorstand (CFO)
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- |
Herr Dr. Matthias Jochem - Chief Operating Officer (COO)
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- |
Herr Matthias Mersmann - Chief Technology Officer (CTO)
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- |
Herr Tao Xing - Executive Vice President (bis zum 30. November
2023)
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Im Geschäftsjahr 2023 setzte sich der Aufsichtsrat der KHD AG
aus den folgenden vier Mitgliedern zusammen:
- |
Herr Jiayan Gong - Vorsitzender
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- |
Herr Gerhard Beinhauer - stellvertretender Vorsitzender
|
- |
Herr Xiaodong Wu
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- |
Herr Jingnan Yang
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1. |
Vergütung der Vorstandsmitglieder der KHD Humboldt Wedag
International AG
a) |
Vergütungssystem des Vorstands
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Die nachfolgend beschriebene Vergütung der Vorstandsmitglieder
der KHD AG für das Geschäftsjahr 2023 basiert auf dem seit dem 1.
Januar 2021 gültigen Vergütungssystem. Es entspricht den durch das
ARUG II eingeführten Anforderungen des § 87a AktG sowie weitgehend
den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex in der
Fassung vom 28. April 2022 (nachfolgend „DCGK"). Das
Vergütungssystem wurde der Hauptversammlung am 20. Mai 2021 zur
erstmaligen Beschlussfassung nach § 120a AktG vorgelegt und mit
einer Mehrheit von 99,64 % gebilligt. Eine vollständige
Beschreibung des Vergütungssystems des Vorstands ist als Teil der
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung im Geschäftsjahr 2021
unter www.khd.com/de/ir/hauptversammlung/#2021 öffentlich
zugänglich.
Das Vergütungssystem fand im Geschäftsjahr 2023 für alle aktiven
Vorstandsmitglieder, die einen Vorstandsdienstvertrag haben,
Anwendung. Gemäß § 120a Abs. 1 S. 1 AktG beschließt die
Hauptversammlung über die Billigung jeder wesentlichen Änderung des
Vergütungssystems, mindestens jedoch alle vier Jahre. Eine erneute
Billigung des Vergütungssystems steht also spätestens in der
ordentlichen Hauptversammlung 2025 an.
Der Vorstand Herr Dr. Matthias Jochem hat keinen
Vorstandsdienstvertrag und erhält keine Vorstandsvergütung. Die KHD
hat im Geschäftsjahr 2019 mit der 4-stream consulting GmbH,
Roetgen, einer Gesellschaft, die in Bezug auf Herrn Dr. Jochem als
nahestehendes Unternehmen gilt, einen Beratervertrag (letztmals
geändert am 22. September 2023) geschlossen. Gemäß der
vertraglichen Vereinbarung wird von der KHD AG die für erbrachte
Beratungsleistungen entstehende Vergütung als sonstiger
betrieblicher Aufwand erfasst.
i. |
Grundsätze des Vergütungssystems
|
Das Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands der KHD AG
leistet einen wichtigen Beitrag zur Förderung der
Geschäftsstrategie. Durch die Ausgestaltung des Vergütungssystems
werden die Vorstandsmitglieder dazu motiviert, wesentliche
strategische Konzernziele - insbesondere die Steigerung des
Unternehmenswerts und die Verbesserung der Marktposition in den
Bereichen Kundenorientierung, Technologieführerschaft und
Wertschöpfung - zu erreichen. Bei der Festlegung der
Vorstandsbezüge orientiert sich der Aufsichtsrat an den folgenden
Grundsätzen:
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- |
Förderung der Konzernstrategie
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Das Vergütungssystem leistet in seiner Gesamtheit einen
wesentlichen Beitrag zur Förderung und Umsetzung der
Geschäftsstrategie, indem auf den langfristigen Unternehmenserfolg
bezogene nachhaltige Leistungskriterien definiert werden.
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- |
Angemessenheit der Vergütung
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Die Vergütung der Vorstandsmitglieder steht in einem
angemessenen Verhältnis zu ihren Aufgaben und Leistungen. Sie trägt
der Komplexität sowie der wirtschaftlichen Lage des Konzerns
Rechnung. Gegenüber vergleichbaren Unternehmen ist die Vergütung
marktüblich und zugleich wettbewerbsfähig.
|
- |
Verknüpfung von Leistung und Vergütung
|
|
Die Vergütung der Vorstandsmitglieder wird an ihre Leistung
gekoppelt, indem die variablen Vergütungsbestandteile von der
Erreichung bestimmter Ziel-Kriterien abhängig gemacht werden. Damit
werden besondere Leistungen angemessen vergütet, während eine
Verfehlung der vorgegebenen Ziele zu einer spürbaren Absenkung der
Vergütung führt.
|
- |
Ausrichtung auf eine nachhaltige und langfristige
Unternehmensentwicklung
|
|
Die Vergütung der Vorstandsmitglieder ist auf eine langfristige
und nachhaltige Entwicklung des Konzerns ausgerichtet. Die variable
Vergütung hat daher überwiegend eine mehrjährige
Bemessungsgrundlage.
|
- |
Harmonisierung mit Aktionärs- und Stakeholderinteressen
|
|
Das Vergütungssystem leistet einen zentralen Beitrag zur
Verknüpfung der Interessen des Vorstands mit den Interessen der
Aktionäre und weiterer Stakeholder. Der überwiegende Teil der
variablen Vergütung knüpft an den wirtschaftlichen Erfolg des KHD
Konzerns an.
|
- |
Durchgängigkeit des Vergütungssystems
|
|
Das Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands knüpft an
die Vergütung für Führungskräfte im Konzern an, setzt vergleichbare
Anreize und gibt vergleichbare Ziele vor.
ii. |
Komponenten des Vergütungssystems
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Im Geschäftsjahr 2023 bestand die Vergütung der Mitglieder des
Vorstands, die einen Vorstandsdienstvertrag haben, aus den festen
erfolgsunabhängigen Vergütungsbestandteilen (1) Festvergütung und
(2) Nebenleistungen sowie den variablen erfolgsabhängigen
Vergütungsbestandteilen (3) Bonus für individuelle Ziele
(kurzfristig) und (4) Bonus für finanzielle Ziele (langfristig).
Zudem kann der Aufsichtsrat eine (5) Ermessenstantieme
gewähren.
(1) Festvergütung
Ausgestaltung
- |
Das Jahresfestgehalt ist eine fixe, auf das gesamte
Geschäftsjahr bezogene Vergütung, die in zwölf gleich hohen
Monatsraten ausgezahlt wird.
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Strategiebezug
- |
Bildet die Grundlage dafür, dass die für die Entwicklung und
Umsetzung der Unternehmensstrategie erforderlichen
hochqualifizierten Mitglieder für den Vorstand gewonnen und
gehalten werden können.
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- |
Spiegelt die Rolle, die Erfahrung und den Verantwortungsbereich
im Vorstand wider.
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(2) Nebenleistungen
Ausgestaltung
- |
Bereitstellung eines Dienstwagens. der auch privat genutzt
werden darf, ggfs. Umzugskosten und Aufwendungen für eine
betrieblich bedingte doppelte Haushaltsführung, Kosten eines
Gesundheitschecks, Unfallversicherung, sowie Zuschüsse zu einer
privaten Altersvorsorge und Kranken- und
Pflegeversicherungsbeiträge in Anwendung von § 257 SGB V und § 61
SGB XI.
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Strategiebezug
- |
Die Nebenleistungen sollen am Markt für hochqualifizierte
Mitglieder des Vorstands marktüblich / wettbewerbsfähig sein.
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(3) Bonus für individuelle Ziele (kurzfristiger Erfolgsbonus)
/ einjährige variable Vergütung
Ausgestaltung
- |
Im jeweiligen Dienstvertrag hat der Aufsichtsrat für jedes
Vorstandsmitglied einen Zielbetrag für den Bonus für individuelle
Ziele vereinbart, der bei 100 % Zielerreichung gewährt wird.
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- |
Der Zielerreichungskorridor liegt zwischen 0 % und 100 %, d.h.
der Maximalbetrag des kurzfristigen Erfolgsbonus ist auf 100 % des
Zielbetrags begrenzt.
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- |
Festsetzung der Zielerreichung durch den Aufsichtsrat nach
Ablauf des Geschäftsjahres.
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Strategiebezug
- |
Die Leistungskriterien sollen die Vorstandsmitglieder zur
Wertschaffung und zum Erreichen bzw. zur Outperformance der
kurzfristigen wirtschaftlichen Ziele sowie zur operativen Exzellenz
motivieren.
|
- |
Der kurzfristige Erfolgsbonus gibt dem Aufsichtsrat zusätzlich
die Möglichkeit, individuelle oder kollektive Leistungen des
Vorstands anhand nichtfinanzieller Leistungskriterien und Ziele zu
berücksichtigen, die für die operative Umsetzung der
Unternehmensstrategie maßgeblich sind.
|
- |
Der kurzfristige Erfolgsbonus soll einerseits die
Gesamtverantwortung der Vorstandsmitglieder für den Konzern
wiedergeben und die Zusammenarbeit unter den Unternehmensbereichen
fördern sowie andererseits der eigenständigen Führung des
jeweiligen Ressorts gerecht werden. Bei der Festlegung der Ziele
und der Berechnung des kurzfristigen Erfolgsbonus für jedes
Vorstandsmitglied wird daher die jeweilige Geschäftsverantwortung
berücksichtigt.
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(4) Bonus für finanzielle Ziele (langfristiger Erfolgsbonus)
/ mehrjährige variable Vergütung
Ausgestaltung
- |
Im jeweiligen Dienstvertrag hat der Aufsichtsrat für jedes
Vorstandsmitglied einen Zielbetrag für den Bonus für finanzielle
Ziele vereinbart, der bei 100 % Zielerreichung gewährt wird.
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- |
Der langfristige Erfolgsbonus wird anhand von vier festgelegten
Stufen (0 % / 25 % / 50 %/ 100 %) bestimmt., d.h. der Maximalbetrag
des langfristigen Erfolgsbonus ist auf 100 % des Zielbetrags
begrenzt.
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- |
Festsetzung der Zielerreichung durch den Aufsichtsrat nach
Ablauf des zweijährigen Beurteilungszeitraums.
|
Strategiebezug
- |
Es wird ein zweijähriger Beurteilungszeitraum in Bezug auf
Kennzahlen des KHD Konzerns zugrunde gelegt.
|
- |
Die finanziellen Ziele sind eng mit der kontinuierlichen und
nachhaltigen Entwicklung des KHD Konzerns verknüpft.
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- |
Kongruenz zwischen den Interessen und Erwartungen der Aktionäre
und der Vorstandsvergütung.
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(5) Ermessenstantieme
Ausgestaltung
- |
Bei besonderen Leistungen des Vorstandsmitglieds und/oder bei
entsprechendem besonderem wirtschaftlichem Erfolg des KHD
Konzerns.
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- |
Zusätzliche freiwillige Tantieme (Ermessenstantieme) für jedes
Mitglied des Vorstands in Höhe von bis zu € 0,10 Mio. pro Jahr.
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Strategiebezug
- |
Berücksichtigung der besonderen Leistungen des einzelnen
Vorstandsmitglieds, insbesondere im Hinblick auf den langfristigen
nachhaltigen Erfolg des Unternehmens, die Interessen der Aktionäre
sowie der Mitarbeiter, die ökologische und gesellschaftliche
Verantwortung sowie die Compliance-Kultur.
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Der Aufsichtsrat hat nach § 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG für
jedes Mitglied des Vorstands eine betragsmäßige Höchstgrenze für
die Summe aller Vergütungskomponenten einschließlich
Nebenleistungen festgelegt (nachfolgend „Maximalvergütung"). Die
Maximalvergütung soll unangemessen hohe Vorstandsvergütungen
vermeiden. Sie beträgt für den Vorstandsvorsitzenden € 0,55 Mio.
und für alle anderen Mitglieder des Vorstands € 0,50 Mio. Diese
Höchstgrenzen beziehen sich jeweils auf die Summe aller Zahlungen,
die aus den Vergütungsregelungen für ein Geschäftsjahr
resultieren.
Im Falle einer vorzeitigen Beendigung der Vorstandstätigkeit
eines Vorstandsmitglieds ohne wichtigen Grund dürfen ggf. zu
vereinbarende Zahlungen an das Vorstandsmitglied einschließlich
Nebenleistungen weder den Wert von zwei Jahresvergütungen
(Abfindungs-Cap) noch den Wert der Vergütung für die Restlaufzeit
des Dienstvertrages überschreiten. Der Abfindungs-Cap soll
unangemessen hohe Vergütungen bei einer vorzeitigen Beendigung der
Vorstandstätigkeit verhindern. Für die Berechnung des
Abfindungs-Caps wird auf die Gesamtvergütung des abgelaufenen
Geschäftsjahres und ggf. auch auf die voraussichtliche
Gesamtvergütung für das laufende Geschäftsjahr abgestellt. In
keinem der Vorstandsdienstverträge der amtierenden Vorstände, d.h.
in den Vorstandsdienstverträge der Herren Shen, Luckas und
Mersmann, sind Leistungen für den Fall der vorzeitigen oder der
regulären Beendigung der Tätigkeit zugesagt.
Falls ein Vorstandsmitglied in seiner Funktion als Mitglied des
Vorstands einen nachweislich wissentlichen groben Verstoß gegen
eine seiner Sorgfaltspflichten im Sinne des § 93 AktG, einen
wesentlichen Grundsatz des von der Gesellschaft erlassenen internen
Code of Conduct und Code of Ethics oder eine seiner sonstigen
dienstvertraglichen Pflichten begeht, kann der Aufsichtsrat nach
seinem pflichtgemäßen Ermessen die variable Vergütung, die für das
Geschäftsjahr, in dem der grobe Verstoß stattgefunden hat, zu
gewähren ist, teilweise oder vollständig auf Null reduzieren. Wurde
die variable Vergütung zum Zeitpunkt der Reduzierungsentscheidung
bereits ausgezahlt, hat das Vorstandsmitglied die gemäß der
Reduzierungsentscheidung zu viel erhaltenen Zahlungen
zurückzuzahlen („Clawback-Regelung"). Außerdem ist die Gesellschaft
in diesem Fall berechtigt, gegen sonstige Vergütungsansprüche des
Vorstandsmitglieds aufzurechnen. Etwaige Schadensersatzansprüche
der Gesellschaft gegen das Vorstandsmitglied, insbesondere aus § 93
Abs. 2 AktG, bleiben hiervon unberührt. Im Geschäftsjahr 2023 gab
es keinen Anlass zur Anwendung der Clawback-Regelung, d.h. es
wurden keine variablen Vergütungsbestandteile zurückgefordert.
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b) |
Festlegung der Vergütung für das Geschäftsjahr 2023
|
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Die Ziel-Gesamtvergütung stellt eine angemessene Vergütungshöhe
dar, die bei Erreichung aller vorab festgelegten Ziele zum Tragen
kommt und dadurch Anreize für eine starke Unternehmensperformance
sowie kollektive und individuelle Leistungen setzen soll. Durch den
hohen Anteil an variabler Vergütung führt das Nichterreichen der
gesetzten Ziele zu einer signifikanten Verringerung der
Gesamtvergütung. Eine Übererfüllung der Ziele führt aber nicht zu
einer Erhöhung der Vergütung. Der Anteil der langfristigen
variablen Vergütung übersteigt den der kurzfristigen variablen
Vergütung. Hierdurch ist die Vergütung des Vorstandes auf eine
langfristige, tragfähige und nachhaltige Entwicklung des KHD
Konzerns ausgerichtet.
Im Geschäftsjahr 2023 setzt sich die Ziel-Gesamtvergütung wie
folgt zusammen:
Die obige Tabelle zeigt die vertraglich vereinbarte Zielvergütung
und die Vergütungsstruktur in Prozent der Ziel-Gesamtvergütung. Die
angegebenen Zielwerte für die variable Vergütung entsprechen den
Werten für das jeweilige Geschäftsjahr, d.h. das Geschäftsjahr, in
dem der entsprechende Bonus erdient werden soll. Die Festsetzung
der einjährigen bzw. mehrjährigen variablen Vergütung auf Grundlage
der tatsächlichen Zielerreichung erfolgt durch den Aufsichtsrat
allerdings erst im nächsten bzw. übernächsten Geschäftsjahr. Bei
der Angabe der gewährten und geschuldeten Vergütung wird der
Ist-Bonus für ein bestimmtes Geschäftsjahr daher erst im nächsten
bzw. übernächsten Geschäftsjahr gezeigt. Die dargestellte
Vergütungsstruktur der Ziel-Gesamtvergütung für das Geschäftsjahr
2023 entspricht der im gültigen Vergütungssystem gemäß § 87a Abs. 1
Nr. 3 AktG angegebenen Vergütungsstruktur.
ii. |
Angemessenheit der Vorstandsvergütung
|
Wie oben dargestellt, legt der Aufsichtsrat im Einklang mit dem
Vergütungssystem jeweils für das bevorstehende Geschäftsjahr die
Höhe der Ziel-Gesamtvergütung für jedes Vorstandsmitglied fest.
Richtschnur hierfür ist, dass die jeweilige Vergütung in einem
angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben und Leistungen des
Vorstandsmitglieds sowie zur Lage des Konzerns steht, die
marktübliche Vergütung nicht ohne besondere Gründe übersteigt und
auf eine langfristige und nachhaltige Entwicklung des KHD Konzerns
ausgerichtet ist. Zu diesem Zweck werden vom Aufsichtsrat in
regelmäßigen Abständen sowohl externe als auch interne
Vergleichsbetrachtungen angestellt:
(1) Horizontaler (externer) Vergleich
Zur Beurteilung der Angemessenheit und Üblichkeit der konkreten
Gesamtvergütung der Vorstandsmitglieder im Vergleich zu anderen
Unternehmen zieht der Aufsichtsrat eine geeignete Vergleichsgruppe
heran (horizontaler Vergleich). Für diesen Vergleich werden aktuell
verschiedene Vergütungsdaten von börsennotierten
Aktiengesellschaften unterhalb des SDAX herangezogen.
(2) Vertikaler (interner) Vergleich
Der vertikale Vergleich betrifft das Verhältnis der
Vorstandsvergütung zur Vergütung der Belegschaft der operativen
Tochtergesellschaft Humboldt Wedag GmbH in Deutschland. Die
Belegschaft umfasst im Einzelnen die Geschäftsführer der
Tochtergesellschaft sowie die Gruppe der außertariflichen und die
Gruppe der tariflichen Mitarbeiter.
(3) Differenzierung nach dem jeweiligen
Anforderungsprofil
Das Vergütungssystem erlaubt es dem Aufsichtsrat, bei der Höhe
der Ziel-Gesamtvergütung die Funktion und den Verantwortungsbereich
des einzelnen Vorstandsmitglieds entsprechend zu berücksichtigen.
Nach pflichtgemäßem Ermessen des Aufsichtsrats sind daher
funktionsspezifische Differenzierungen möglich, bei denen Kriterien
wie Erfahrung des jeweiligen Vorstandsmitglieds und verantwortetes
Vorstandsressort zu berücksichtigen sind.
(4) Fazit
Der Aufsichtsrat hat vor Einführung des Vergütungssystems eine
Überprüfung der Vorstandsvergütung vorgenommen. Für die im Amt
befindlichen Mitglieder des Vorstands lag die Vorstandsvergütung in
den vergangenen Jahren am unteren Ende in Bezug auf die
herangezogene Vergleichsgruppe. Allerdings ist hierbei zu
berücksichtigen, dass aufgrund der Verlustsituation des KHD
Konzerns in den Geschäftsjahren bis einschließlich 2020 die
langfristige variable Vergütung (Bonus für finanzielle Ziele) bis
einschließlich des Geschäftsjahres 2021 bei Null lag. Der
Aufsichtsrat kam daher zu dem Ergebnis, dass die Höhe der
Vorstandsvergütung aus rechtlicher Sicht angemessen im Sinne des §
87 Abs. 1 AktG ist.
|
c) |
Variable Vergütung für das Geschäftsjahr 2023
|
|
Die beiden variablen erfolgsabhängigen Vergütungsbestandteile
(1) Bonus für individuelle Ziele (kurzfristiger Erfolgsbonus) und
(2) Bonus für finanzielle Ziele (langfristiger Erfolgsbonus)
stellen einen wesentlichen Teil der Ziel-Gesamtvergütung dar.
(1) Kurzfristiger Erfolgsbonus
Im jeweiligen Dienstvertrag hat der Aufsichtsrat für jedes
Vorstandsmitglied einen Zielbetrag für den Bonus für individuelle
Ziele (nachfolgend „kurzfristiger Erfolgsbonus“) vereinbart, der
bei 100 % Zielerreichung gewährt wird. Der Maximalbetrag des
kurzfristigen Erfolgsbonus ist auf 100 % des Zielbetrags
begrenzt.
Die Höhe des auszuzahlenden kurzfristigen Erfolgsbonus hängt
davon ab, inwieweit ein Vorstandsmitglied die individuellen Ziele
erreicht. Der Aufsichtsrat legt die Ziele für das jeweilige
Vorstandsmitglied aus der Liste der folgenden finanziellen und
nicht-finanziellen Leistungskriterien im Sinne des § 87a Abs. 1
Satz 2 Nr. 4 AktG zu Beginn eines Geschäftsjahres fest:
- |
Erreichen finanzieller Kennzahlen (Auftragseingang, Umsatz,
Ergebnis vor Steuern) bei Tochtergesellschaften im direkten
Verantwortungsbereich des jeweiligen Vorstands;
|
- |
Entwicklung und Umsetzung von Maßnahmen zur
Kostenoptimierung;
|
- |
Entwicklung und Umsetzung von Maßnahmen zur
Effizienzsteigerung;
|
- |
Entwicklung und Umsetzung von Maßnahmen zur Verbesserung der
operativen Exzellenz (inkl. Reorganisation und Verbesserung der
Arbeitsabläufe);
|
- |
Optimierung des Cashflows;
|
- |
Spezifische operative und/oder strategische Ziele, die für die
langfristige und nachhaltige Entwicklung des Unternehmens von hoher
Bedeutung sind (etwa Ziele für Digitalisierung, die Investitions-
und F&E-Strategie);
|
- |
Marktentwicklung und Kundenorientierung (z.B. neue Märkte, neue
Produkt- oder Kundensegmente);
|
- |
Soziales / Mitarbeiter (wie etwa Maßnahmen zur Steigerung der
Arbeitgeberattraktivität und der Mitarbeiterzufriedenheit,
Nachfolgeplanung, Maßnahmen zur Führungskräfteentwicklung, zur
Diversität und Chancengleichheit);
|
- |
Governance/Compliance (wie etwa Maßnahmen zur Sicherstellung und
Aufrechterhaltung eines Compliance-Management-Systems).
|
Im Rahmen seines pflichtgemäßen Ermessens kann der Aufsichtsrat
für jedes Geschäftsjahr die Liste der individuellen Ziele erweitern
bzw. anpassen. Jedes der ausgewählten individuellen Ziele wird mit
einem festgelegten Prozentsatz in Bezug auf den Maximalbetrag des
kurzfristigen Erfolgsbonus gewichtet. Grundsätzlich ist die
Bewertung der individuellen Performance eines Vorstandsmitglieds
nur unter Einbeziehung nicht-finanzieller, qualitativer
Leistungskriterien sinnvoll möglich.
Die Leistungskriterien sollen die Vorstandsmitglieder zur
Wertschaffung und zum Erreichen bzw. zur Outperformance der
kurzfristigen wirtschaftlichen Ziele sowie zur operativen Exzellenz
motivieren. Der kurzfristige Erfolgsbonus gibt dem Aufsichtsrat
zusätzlich die Möglichkeit, individuelle oder kollektive Leistungen
des Vorstands anhand nichtfinanzieller Leistungskriterien und Ziele
zu berücksichtigen, die für die operative Umsetzung der
Unternehmensstrategie maßgeblich sind. Der kurzfristige
Erfolgsbonus soll einerseits die Gesamtverantwortung der
Vorstandsmitglieder für den Konzern wiedergeben und die
Zusammenarbeit unter den Unternehmensbereichen fördern sowie
andererseits der eigenständigen Führung des jeweiligen Ressorts
gerecht werden. Bei der Festlegung der Ziele und der Berechnung des
kurzfristigen Erfolgsbonus für jedes Vorstandsmitglied wird daher
die jeweilige Geschäftsverantwortung berücksichtigt.
Der Aufsichtsrat ermittelt jährlich nach Ablauf des
Geschäftsjahres für jedes individuelle Ziel die Werte für die
tatsächliche Zielerreichung (von 0 % bis 100 %). Für die
individuellen Ziele der Mitglieder des Vorstands im Geschäftsjahr
2023 hat die Ermittlung der Zielerreichung bisher noch nicht
stattgefunden. Erst mit Ermittlung der Zielerreichung wird der
resultierende kurzfristige Erfolgsbonus geschuldet, d.h. der
kurzfristige Erfolgsbonus für das Geschäftsjahr 2023 wird erst im
Geschäftsjahr 2024 ermittelt und im Vergütungsbericht 2024
angegeben. Die Auszahlung des kurzfristigen Erfolgsbonus erfolgt in
bar und ist nach Billigung des Konzernabschlusses fällig.
(2) Langfristiger Erfolgsbonus
Im jeweiligen Dienstvertrag hat der Aufsichtsrat für jedes
Vorstandsmitglied einen Zielbetrag für den langfristigen
Erfolgsbonus vereinbart, der bei 100 % Zielerreichung gewährt wird.
Der Maximalbetrag des langfristigen Erfolgsbonus ist auf 100 % des
Zielbetrags begrenzt. Der langfristige Erfolgsbonus soll das
langfristige Engagement des Vorstands für den Konzern und sein
nachhaltiges Wachstum fördern. Daher sind die finanziellen
Leistungskriterien für alle Mitglieder des Vorstands identisch und
beruhen auf einer mehrjährigen (aktuell: zweijährigen)
Bemessungsgrundlage.
Die Höhe des auszuzahlenden langfristigen Erfolgsbonus hängt
davon ab, inwieweit am Ende der zweijährigen Bemessungsperiode das
jeweilige Ziel erreicht wurde. Der Aufsichtsrat hat zu Beginn der
Bemessungsperiode für die Geschäftsjahre 2023 und 2024 die
Zielwerte für die folgenden finanziellen Leistungskriterien im
Sinne des § 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 AktG festlegt:
- |
Auftragseingang je Segment
|
- |
Bruttoergebnis vom Umsatz
|
- |
Operatives Ergebnis (EBIT)
|
Der langfristige Erfolgsbonus wird anhand von vier festgelegten
Stufen (0 % / 25 % / 50 % / 100 %) bestimmt. Bei der Bemessung des
langfristigen Erfolgsbonus wird jedes finanzielle
Leistungskriterien separat betrachtet, d.h. die Überschreitung
einer Zielgröße (Zielerreichung > 100 %) kann nicht zur
Kompensation bei einem anderen finanziellen Leistungskriterium
(Zielerreichung < 100 %) verwendet werden. Für jedes finanzielle
Leistungskriterien wurde eine Untergrenze festgelegt. Bei Erreichen
der jeweiligen Untergrenze beläuft sich der langfristige
Erfolgsbonus auf 25 % des korrespondierenden Bonusanteils; bei
Zielverfehlungen (Nicht-Erreichen der Zieluntergrenze - kumuliert
für den mehrjährigen Beurteilungszeitraum) entfällt der
entsprechende Teil des langfristigen Erfolgsbonus vollständig.
Um den langfristigen Erfolgsbonus auf eine nachhaltige
Unternehmensentwicklung auszurichten und mit einer langfristigen
Anreizwirkung auszustatten, liegt den finanziellen
Leistungskriterien grundsätzlich ein zweijähriger
Beurteilungszeitraum in Bezug auf Kennzahlen des KHD Konzerns
zugrunde. Erst nach Ablauf des zweijährigen Beurteilungszeitraums
wird über die Erreichung der gestellten Ziele endgültig befunden.
Maßgeblich ist der für das einzelne finanzielle Leistungskriterium
über den gesamten Beurteilungszeitraum ermittelte durchschnittliche
Zielerreichungsgrad.
Auf Basis der gebilligten Konzernabschlüsse für die
Geschäftsjahre 2021 und 2022 wurde im März 2023 die endgültige
Zielerreichung für den zweijährigen Beurteilungszeitraum
(Geschäftsjahre 2021 und 2022) ermittelt. Von diesem Wert wurden T€
44 bereits im Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2022 als
geschuldeter langfristiger Erfolgsbonus ausgewiesen. Nach Billigung
des Konzernabschlusses 2022 im März 2023 wurden die endgültigen
Werte für den langfristigen Erfolgsbonus ermittelt und den
Mitgliedern des Vorstands gewährt (ausgezahlt). Die Differenz
zwischen den endgültigen Werten für den langfristigen Erfolgsbonus
für die Geschäftsjahre 2021 und 2022 und dem im Vergütungsbericht
2022 ausgewiesenen Werten ist im Vergütungsbericht für das
Geschäftsjahr 2023 als geschuldeter langfristiger Erfolgsbonus
angegeben.
Der aktuelle Beurteilungszeitraum für den langfristigen
Erfolgsbonus umfasst die Geschäftsjahre 2023 und 2024. Die
Ermittlung der Zielerreichung für die finanziellen Ziele in den
Geschäftsjahren 2023 und 2024 hat bisher noch nicht stattgefunden.
Zu Beginn des Geschäftsjahres 2025 wird die (vorläufige)
Zielerreichung für den zweijährigen Beurteilungszeitraum
(Geschäftsjahre 2023 und 2024) ermittelt. 50 % dieses Wertes werden
im Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2024 als geschuldeter
langfristiger Erfolgsbonus ausgewiesen werden. Nach Billigung des
Konzernabschlusses 2024 (voraussichtlich im März 2025) werden die
endgültigen Werte für den langfristigen Erfolgsbonus ermittelt und
den Mitgliedern des Vorstands gewährt (ausgezahlt). Die Differenz
zwischen den endgültigen Werten für den langfristigen Erfolgsbonus
für die Geschäftsjahre 2023 und 2024 und dem im Vergütungsbericht
2024 ausgewiesenen Werten wird dann im Vergütungsbericht für das
Geschäftsjahr 2025 angegeben werden.
Im Fall der vorzeitigen Beendigung des Dienstverhältnisses bzw.
für den Fall, dass das Vorstandsmitglied nicht für den gesamten der
Abrechnung zugrunde liegenden Zeitraum vergütungsberechtigt ist,
erhält das Vorstandsmitglied einen zeitanteiligen, am Ende des
Beurteilungszeitraums ermittelten Auszahlungsbetrag. Der Anspruch
auf den langfristigen Erfolgsbonus entfällt vollständig, wenn der
Dienstvertrag im Zeitpunkt der vorgesehenen Auszahlung entweder
durch das Vorstandsmitglied ohne wichtigen Grund oder durch die
Gesellschaft aus wichtigem Grund gekündigt ist.
|
d) |
Gewährte und geschuldete Vergütung der
Vorstandsmitglieder
|
|
Gemäß § 162 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 AktG sind alle festen
und variablen Vergütungsbestandteile anzugeben, die den einzelnen
Mitgliedern des Vorstands im Geschäftsjahr 2023 „gewährt und
geschuldet“ wurden. Die nachfolgende Tabelle zeigt in der Zeile
„2023“ für die einjährige variable Vergütung (kurzfristiger
Erfolgsbonus) die Werte für das Geschäftsjahr 2022, die im
Geschäftsjahr 2023 durch den Aufsichtsrat ermittelt und dem
Vorstand zugeflossen sind. Wie weiter oben erläutert, wurde in der
Zeile „2022“ für die mehrjährige variable Vergütung 50 % des
ermittelten Wertes auf Basis der vorläufig ermittelten
Zielerreichung in Bezug auf die finanziellen Leistungskriterien für
den zweijährigen Beurteilungszeitraum (Geschäftsjahre 2021 und
2022) als geschuldeter langfristiger Erfolgsbonus angegeben. In der
Zeile „2023“ wird für den zweijährigen Beurteilungszeitraum
(Geschäftsjahre 2021 und 2023) die Differenz zwischen den
endgültigen Werten und den in der Zeile „2022“ ausgewiesenen Werten
als langfristiger Erfolgsbonus ausgewiesen. Die ausgewiesene
Ermessenstantieme entspricht dem im jeweiligen Geschäftsjahr für
das vorhergehende Geschäftsjahr durch den Aufsichtsrat festgelegten
Betrag.
Für die Angabe der Gesamtbezüge der Mitglieder des Vorstands der
KHD AG gemäß § 314 Abs. 1 Nr. 6a HGB im Konzernabschluss des
Geschäftsjahres 2023 werden für die einjährige und mehrjährige
variable Vergütung nicht die Beträge gezeigt, die im Geschäftsjahr
2023 „gewährt und geschuldet“ wurden. Stattdessen werden die Werte,
die für das Geschäftsjahr 2023 bei der Bildung der
Bonusrückstellung als Aufwand erfasst wurden, als Teil der
Gesamtbezüge angegeben.
2. |
VERGÜTUNG DER AUFSICHTSRATSMITGLIEDER DER KHD HUMBOLDT WEDAG
INTERNATIONAL AG
a) |
Vergütungssystem des Aufsichtsrats
|
|
Die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats ist in § 13 der
Satzung festgelegt. Durch Beschluss der ordentlichen
Hauptversammlung vom 20. Mai 2021 wurde gemäß § 113 Absatz 3 AktG
die Vergütungsregelung für den Aufsichtsrat in § 13 der Satzung mit
einer Mehrheit von 99,66 % der gültigen abgegebenen Stimmen
bestätigt.
Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten ausschließlich eine
feste Vergütung. Über die Verteilung der Gesamtvergütung in Höhe
von € 180.000 auf die einzelnen Mitglieder des Aufsichtsrats
entscheidet der Aufsichtsrat durch Beschluss. Bei der Verteilung
der Aufsichtsratsvergütung wird der höhere zeitliche Aufwand des
Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden des
Aufsichtsrats angemessen berücksichtigt. Die Struktur der
Aufsichtsratsvergütung, die ausschließlich eine feste Vergütung
vorsieht, stärkt die Unabhängigkeit des Aufsichtsrats und ist auch
als Gegengewicht zur Struktur der Vorstandsvergütung zu sehen, die
in wesentlichem Umfang variable (erfolgs- und leistungsbezogene)
Komponenten enthält.
|
b) |
Vergütung des Aufsichtsrats in den Geschäftsjahren 2023 und
2022
|
|
Die Gesamtvergütung eines jeden Aufsichtsratsmitglieds für das
Geschäftsjahr 2023 ist in der nachfolgenden Tabelle
dargestellt:
1 Gemäß § 13 Abs. 1 der Satzung entscheidet der
Aufsichtsrat über die Verteilung der in der Satzung festgelegten
Gesamtvergütung durch Beschluss. Über die Verteilung des
Restbetrags von € 10.000 wurde bisher noch kein Beschluss
gefasst.
Die Gesamtvergütung eines jeden Aufsichtsratsmitglieds für das
Geschäftsjahr 2022 ist in der nachfolgenden Tabelle
dargestellt:
1 Gemäß § 13 Abs. 1 der Satzung entscheidet der
Aufsichtsrat über die Verteilung der in der Satzung festgelegten
Gesamtvergütung durch Beschluss. Über die Verteilung des
Restbetrags von € 10.000 wurde bisher noch kein Beschluss
gefasst.
3. |
VERGLEICHENDE DARSTELLUNG DER MEHRJÄHRIGEN
VERÄNDERUNG
|
Die nachfolgende Übersicht stellt gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 Nr.
2 AktG eine vergleichende Darstellung der jährlichen Veränderung
der Vergütung der Mitglieder des Vorstands und Aufsichtsrats, der
Ertragsentwicklung der Gesellschaft sowie der betrachteten
durchschnittlichen Vergütung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern
auf Vollzeitäquivalenzbasis dar. Neben der Ertragsentwicklung
(Jahresüberschuss bzw. -fehlbetrag) der KHD Humboldt Wedag
International AG als Einzelgesellschaft wird auch die Entwicklung
des Ergebnisses vor Steuern (EBT) des KHD Konzerns angegeben, da
diese Kenngröße einen wesentlichen Einfluss auf die
Vorstandsvergütung hat. Im Fall von unterjährigem Eintritt oder
Ausscheiden aus Vorstand oder Aufsichtsrat wird die jährliche
Veränderung der Vergütung grundsätzlich auf Grundlage eines auf ein
volles Jahr hochgerechneten Wertes ermittelt.
Die in der Übersicht angegebenen Vergütungen der Vorstands- und
Aufsichtsratsmitglieder entsprechen den in der Tabelle „Gewährte
und geschuldete Vergütung der Vorstandsmitglieder“ bzw. den unter
„Vergütung des Aufsichtsrats in den Geschäftsjahren 2023 und 2022“
angegebenen Werten.
Für den vertikalen Vergleich wurde die durchschnittliche
Vergütung der Beschäftigten auf Vollzeitäquivalenzbasis der
operativen Tochtergesellschaft Humboldt Wedag GmbH am Standort Köln
herangezogen. Der vergleichsweise niedrige Abstand zwischen der
durchschnittlichen Vergütung der Beschäftigten der
Tochtergesellschaft Humboldt Wedag GmbH und der Vorstandsvergütung
resultiert unter anderem aus dem Umstand, dass ein relativ geringer
Teil der variablen Vergütung der Vorstandsmitglieder „gewährt und
geschuldet“ wurde. Insbesondere wurde in den Geschäftsjahren 2020
und 2021 der Betrag der mehrjährigen variablen Vergütung, die den
Mitgliedern des Vorstands „gewährt und geschuldet“ wurde, jeweils
mit dem Wert Null angesetzt.
Auf Basis der bestehenden Übergangserleichterungen wendet die
KHD AG den § 162 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 AktG so an, dass die
Informationen über die letzten fünf Geschäftsjahre beginnend mit
dem Geschäftsjahr 2020 sukzessiv aufgebaut werden.
VERMERK DES UNABHÄNGIGEN WIRTSCHAFTSPRÜFERS ÜBER DIE PRÜFUNG
DES VERGÜTUNGSBERICHTS NACH § 162 ABS. 3 AKTG
An die KHD Humboldt Wedag International AG
Prüfungsurteil
Wir haben den Vergütungsbericht der KHD Humboldt Wedag
International AG, Köln, für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2023
bis zum 31. Dezember 2023 daraufhin formell geprüft, ob die Angaben
nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG im Vergütungsbericht gemacht wurden.
In Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir den Vergütungsbericht
nicht inhaltlich geprüft.
Nach unserer Beurteilung sind im beigefügten Vergütungsbericht
in allen wesentlichen Belangen die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2
AktG gemacht worden. Unser Prüfungsurteil erstreckt sich nicht auf
den Inhalt des Vergütungsberichts
Grundlage für das Prüfungsurteil
Wir haben unsere Prüfung des Vergütungsberichts in
Übereinstimmung mit § 162 Abs. 3 AktG unter Beachtung des IDW
Prüfungsstandards: Die Prüfung des Vergütungsberichts nach § 162
Abs. 3 AktG (IDW PS 870 (09.2023)) durchgeführt. Unsere
Verantwortung nach dieser Vorschrift und diesem Standard ist im
Abschnitt „Verantwortung des Wirtschaftsprüfers“ unseres Vermerks
weitergehend beschrieben. Wir haben als Wirtschaftsprüferpraxis die
Anforderungen des IDW Qualitätssicherungsstandards: Anforderungen
an die Qualitätssicherung in der Wirtschaftsprüferpraxis (IDW QS 1)
angewendet. Die Berufspflichten gemäß der Wirtschaftsprüferordnung
und der Berufssatzung für Wirtschaftsprüfer / vereidigte Buchprüfer
einschließlich der Anforderungen an die Unabhängigkeit haben wir
eingehalten.
Verantwortung des Vorstands und des Aufsichtsrats
Der Vorstand und der Aufsichtsrat sind verantwortlich für die
Aufstellung des Vergütungsberichts, einschließlich der
dazugehörigen Angaben, der den Anforderungen des § 162 AktG
entspricht. Ferner sind sie verantwortlich für die internen
Kontrollen, die sie als notwendig erachten, um die Aufstellung
eines Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben,
zu ermöglichen, der frei von wesentlichen falschen Darstellungen
aufgrund von dolosen Handlungen (d.h. Manipulationen der
Rechnungslegung und Vermögensschädigungen) oder Irrtümern ist.
Verantwortung des Wirtschaftsprüfers
Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu
erlangen, ob im Vergütungsbericht in allen wesentlichen Belangen
die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht worden sind, und
hierüber ein Prüfungsurteil in einem Vermerk abzugeben.
Wir haben unsere Prüfung so geplant und durchgeführt, dass wir
durch einen Vergleich der im Vergütungsbericht gemachten Angaben
mit den in § 162 Abs. 1 und 2 AktG geforderten Angaben die formelle
Vollständigkeit des Vergütungsberichts feststellen können. In
Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir die inhaltliche
Richtigkeit der Angaben, die inhaltliche Vollständigkeit der
einzelnen Angaben oder die angemessene Darstellung des
Vergütungsberichts nicht geprüft.
Umgang mit etwaigen irreführenden Darstellungen
Im Zusammenhang mit unserer Prüfung haben wir die Verantwortung,
den Vergütungsbericht unter Berücksichtigung der Kenntnisse aus der
Abschlussprüfung zu lesen und dabei für Anzeichen aufmerksam zu
bleiben, ob der Vergütungsbericht irreführende Darstellungen in
Bezug auf die inhaltliche Richtigkeit der Angaben, die inhaltliche
Vollständigkeit der einzelnen Angaben oder die angemessene
Darstellung des Vergütungsberichts enthält.
Falls wir auf Grundlage der von uns durchgeführten Arbeiten zu
dem Schluss gelangen, dass eine solche irreführende Darstellung
vorliegt, sind wir verpflichtet, über diese Tatsache zu berichten.
Wir haben in diesem Zusammenhang nichts zu berichten.
Köln, 13. März 2024
EY GmbH & Co. KG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
|
gez Galden
Wirtschaftsprüfer |
gez. Ormanns
Wirtschaftsprüfer |
|
|
|
|
|
III. |
VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE TEILNAHME AN DER HAUPTVERSAMMLUNG UND
DIE AUSÜBUNG DES STIMMRECHTS
|
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung, zur Ausübung des
Stimmrechts und zur Stellung von Anträgen sind diejenigen Aktionäre
berechtigt, die sich vor der Hauptversammlung bei der Gesellschaft
anmelden. Die Anmeldung muss der Gesellschaft unter folgender
Anschrift:
| Post: |
KHD Humboldt Wedag International AG
c/o Link Market Services GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München |
| E-Mail: |
inhaberaktien@linkmarketservices.de |
bis spätestens sechs Tage vor der Versammlung zugehen, mithin
bis Freitag, den 17. Mai 2024, 24:00 Uhr (MESZ).
Wir möchten ganz besonders auf Folgendes hinweisen: Durch das im
Dezember 2023 in Kraft getretene Gesetz zur Finanzierung von
zukunftssichernden Investitionen (Zukunftsfinanzierungsgesetz -
ZuFinG) wurde § 123 Abs. 4 Satz 2 AktG dahingehend geändert, dass
sich bei Inhaberaktien börsennotierter Gesellschaften der Nachweis
des Anteilsbesitzes für die Berechtigung zur Teilnahme an der
Hauptversammlung gemäß § 67c Abs. 3 AktG nunmehr auf den
Geschäftsschluss des 22. Tages vor der Hauptversammlung und nicht
mehr wie bislang gemäß § 16 Abs. 4 der Satzung auf den Beginn des
21. Tages vor der Hauptversammlung beziehen muss. Diese Neuregelung
des Gesetzes hat Vorrang gegenüber der Satzung und findet daher
bereits auf die diesjährige Hauptversammlung Anwendung. Zur
Angleichung an den geänderten Gesetzeswortlaut ist eine Anpassung
in § 16 Abs. 4 der Satzung erforderlich.
Aktionäre haben ihre Berechtigung zur Teilnahme an der
Hauptversammlung, zur Ausübung des Stimmrechts und zur Stellung von
Anträgen nachzuweisen. Zum Nachweis ist eine in Textform (§ 126b
BGB) und in deutscher oder englischer Sprache erstellte
Bescheinigung des depotführenden Kredit- oder
Finanzdienstleistungsinstituts über den Anteilsbesitz notwendig.
Ein Nachweis des Anteilbesitzes durch den Letztintermediär gemäß
den Anforderungen des § 67c Abs. 3 AktG reicht aus. Der Nachweis
muss sich, wie vorstehend ausgeführt, nunmehr auf den
Geschäftsschluss des 22. Tages vor der Hauptversammlung, mithin auf
Donnerstag, den 02. Mai 2024, 24:00 Uhr (MESZ), (Nachweisstichtag)
beziehen und der Gesellschaft unter der o.g. Anschrift bis
spätestens sechs Tage vor der Versammlung zugehen, mithin bis
Freitag, den 17. Mai 2024, 24:00 Uhr MESZ.
Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises des
Anteilsbesitzes erhalten die Aktionäre Eintrittskarten für die
Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der
Eintrittskarte sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre,
frühzeitig für die Anmeldung und die Übersendung des Nachweises
ihres Anteilsbesitzes an die Gesellschaft Sorge zu tragen.
Eintrittskarten sind rein organisatorische Hilfsmittel und stellen
keine zusätzlichen Teilnahmebedingungen dar.
Bedeutung des Nachweisstichtags
Der Nachweisstichtag („Record Date“) ist das entscheidende Datum
für den Umfang und die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts in
der Hauptversammlung. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die
Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts
als Aktionär nur, wer einen Nachweis des Anteilsbesitzes zum Record
Date erbracht hat. Veränderungen im Aktienbestand nach dem Record
Date haben hierfür keine Bedeutung. Aktionäre, die ihre Aktien erst
nach dem Record Date erworben haben, können somit nicht an der
Hauptversammlung teilnehmen. Aktionäre, die sich ordnungsgemäß
angemeldet und den Nachweis erbracht haben, sind auch dann zur
Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts
berechtigt, wenn sie die Aktien nach dem Record Date veräußern. Der
Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der
Aktien und ist kein relevantes Datum für eine evtl.
Dividendenberechtigung.
Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten
Aktionäre können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch
durch einen Bevollmächtigten, z. B. einen Intermediär, eine
Aktionärsvereinigung oder eine andere Person ihrer Wahl ausüben
lassen. Auch in diesem Fall müssen sich die Aktionäre unter Vorlage
des Nachweises des Anteilsbesitzes rechtzeitig anmelden. Eine
Vollmacht ist vorbehaltlich der nachfolgenden Ausnahmen in Textform
(§ 126b BGB) zu erteilen. Die Gesellschaft bietet den Aktionären
neben dem postalischen Weg auch die elektronische Übermittlung des
Nachweises der Vollmacht über folgende E-Mail-Adresse an:
| Post: |
KHD Humboldt Wedag International AG
c/o Link Market Services GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München |
| E-Mail: |
inhaberaktien@linkmarketservices.de |
Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die
Gesellschaft gemäß § 134 Absatz 3 Satz 2 AktG eine oder mehrere von
diesen zurückweisen.
Im Falle der Bevollmächtigung eines Intermediärs, einer
Aktionärsvereinigung oder einer anderen der in § 135 AktG
gleichgestellten Institutionen oder Personen, besteht nach Gesetz
und Satzung kein Textformerfordernis. Wir weisen jedoch darauf hin,
dass in diesen Fällen die zu bevollmächtigenden Institutionen oder
Personen möglicherweise eine besondere Form der Vollmacht
verlangen, weil sie gemäß § 135 AktG die Vollmacht nachprüfbar
festhalten müssen. Bitte stimmen Sie sich daher, wenn Sie einen
Intermediär, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere der in §
135 AktG gleichgestellten Institutionen oder Personen
bevollmächtigen wollen, mit diesen Institutionen oder Personen
rechtzeitig über eine mögliche Form der Vollmacht ab.
Stimmrechtsvertretung durch Stimmrechtsvertreter der
Gesellschaft
Aktionären, die nicht persönlich an der Hauptversammlung
teilnehmen möchten, bieten wir an, sich durch die von der
Gesellschaft benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter in
der Hauptversammlung vertreten zu lassen. Die Aktionäre, die den
von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertretern bereits vor
der Hauptversammlung eine Vollmacht erteilen möchten, müssen sich
rechtzeitig anmelden und den Berechtigungsnachweis führen. Für die
Stimmrechtsvertretung und Weisungserteilung kann das auf der
Eintrittskarte abgebildete Vollmachts- und Weisungsformular
verwendet werden. Auf diesem Formular erhalten Sie weitere
Informationen zur Stimmrechtsvertretung. Die bevollmächtigten
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft üben das Stimmrecht
ausschließlich auf der Grundlage der vom Aktionär erteilten
Einzelweisungen aus. Die Vollmacht kann hinsichtlich der
Tagesordnungspunkte, zu denen keine Einzelweisungen erteilt sind,
nicht ausgeübt werden mit der Folge, dass sich die
Stimmrechtsvertreter bei diesen Abstimmungen der Stimme enthalten
werden. Wortmeldungen oder andere Anträge werden durch den
Stimmrechtsvertreter nicht entgegengenommen.
Aktionäre, die die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter bevollmächtigen möchten, werden zur
organisatorischen Erleichterung gebeten, die Vollmachten nebst
Weisungen spätestens bis zum Donnerstag, den 23. Mai 2024, 24:00
Uhr MESZ, postalisch oder per E-Mail an die Gesellschaft an die
nachfolgend genannte Adresse zu übermitteln:
| Post: |
KHD Humboldt Wedag International AG
c/o Link Market Services GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München |
| E-Mail: |
inhaberaktien@linkmarketservices.de |
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der
Einberufung der Hauptversammlung
Im Zeitpunkt der Einberufung beläuft sich das Grundkapital der
Gesellschaft auf € 49.703.573,00 und ist eingeteilt in 49.703.573
auf den Inhaber lautende Stückaktien, von denen jede eine Stimme in
der Hauptversammlung gewährt. Die Gesamtzahl der Stimmrechte im
Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt somit
49.703.573. Die Gesellschaft hält im Zeitpunkt der Einberufung
keine eigenen Aktien, aus denen ihr keine Rechte zustehen.
Rechte der Aktionäre in Bezug auf die
Hauptversammlung
Den Aktionären stehen im Vorfeld sowie während der
Hauptversammlung unter anderem die folgenden Rechte zu:
1. |
Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung nach § 122 Absatz 2
AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des
Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von € 500.000 des
Grundkapitals (entsprechend 500.000 Aktien) erreichen, können
verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und
bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung
oder eine Beschlussvorlage beiliegen.
Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90
Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien
sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands
über den Antrag halten. § 121 Abs. 7 AktG ist entsprechend
anzuwenden. Bei der Berechnung der Mindestbesitzdauer ist § 70 AktG
zu beachten. Der Antrag ist von allen Aktionären, die zusammen das
erforderliche Quorum erreichen, oder ihren ordnungsgemäß bestellten
Vertretern zu unterzeichnen oder in elektronischer Form gemäß §
126a BGB (d.h. mit qualifizierter elektronischer Signatur)
einzureichen.
Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der Gesellschaft
zu richten und muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der
Hauptversammlung, also spätestens am Dienstag, 23. April 2024,
24:00 Uhr (MESZ), zugehen. Bitte richten Sie entsprechende
Verlangen an die nachfolgende Adresse:
|
KHD Humboldt Wedag International AG
Vorstand
Von-der-Wettern Straße 4a
51149 Köln
|
oder in elektronischer Form gemäß § 126a BGB (d.h. mit
qualifizierter elektronischer Signatur) per E-Mail an:
hauptversammlung.khd@khd.com
Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden
unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt
gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei
denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in
der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem
unter der Internetadresse https://khd.com/hauptversammlung bekannt
gemacht und den Aktionären mitgeteilt.
|
2. |
Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären nach §§ 126
Absatz 1, 127 AktG
Darüber hinaus können Aktionäre der Gesellschaft Gegenanträge
gegen einen Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem
bestimmten Punkt der Tagesordnung und Wahlvorschläge übersenden.
Gegenanträge müssen mit einer Begründung versehen sein.
Wahlvorschläge bedürfen keiner Begründung. Gegenanträge,
Wahlvorschläge und sonstige Anfragen von Aktionären zur
Hauptversammlung sind ausschließlich an die folgende Adresse der
Gesellschaft zu richten:
| Post: |
KHD Humboldt Wedag International AG
Hauptversammlung
Von-der-Wettern Straße 4a
51149 Köln |
| oder E-Mail: |
hauptversammlung.khd@khd.com |
Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge müssen
nicht zugänglich gemacht werden. Zusätzlich zu den in § 126 Absatz
2 AktG genannten Gründen braucht ein Wahlvorschlag auch dann nicht
zugänglich gemacht zu werden, wenn er nicht Namen, ausgeübten Beruf
und Wohnort des Kandidaten enthält. Vorschläge zur Wahl von
Aufsichtsratsmitgliedern brauchen auch dann nicht zugänglich
gemacht zu werden, wenn ihnen keine Angaben zur Mitgliedschaft des
vorgeschlagenen Aufsichtsratskandidaten in anderen gesetzlich zu
bildenden Aufsichtsräten im Sinn von § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG
beigefügt sind.
Die Gesellschaft wird zugänglich zu machende Gegenanträge und
Wahlvorschläge von Aktionären einschließlich des Namens des
Aktionärs sowie zugänglich zu machender Begründungen nach ihrem
Eingang unter der Internetadresse
https://www.khd.com/hauptversammlung veröffentlichen. Dabei werden
mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung, d. h. bis zum
Donnerstag, 09. Mai 2024, 24:00 Uhr (MESZ), bei der im ersten
Absatz dieses Abschnittes genannten Adresse eingehende zugänglich
zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge zu den Punkten der
Tagesordnung berücksichtigt. Eventuelle Stellungnahmen der
Verwaltung werden ebenfalls unter der genannten Internetadresse
veröffentlicht.
Das Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung
Gegenanträge zu den verschiedenen Tagesordnungspunkten auch ohne
vorherige und fristgerechte Übermittlung an die Gesellschaft zu
stellen, bleibt unberührt. Wir weisen darauf hin, dass
Gegenanträge, die der Gesellschaft vorab fristgerecht übermittelt
worden sind, in der Hauptversammlung nur Beachtung finden, wenn sie
dort mündlich gestellt werden.
|
3. |
Auskunftsrecht nach § 131 Absatz 1 AktG
Jedem Aktionär oder Aktionärsvertreter ist auf Verlangen in der
Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der
Gesellschaft, die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der
Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen sowie die Lage des Konzerns
und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen zu geben,
soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstandes
der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunft hat den Grundsätzen
einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft zu entsprechen.
Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung grundsätzlich
mündlich zu stellen. Von einer Beantwortung einzelner Fragen kann
der Vorstand aus den in § 131 Absatz 3 AktG genannten Gründen
absehen. Nach § 17 Absatz 4 der Satzung ist der Versammlungsleiter
außerdem ermächtigt, das Frage- und Rederecht des Aktionärs
zeitlich angemessen zu beschränken.
|
4. |
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der
Aktionäre
Hinweis auf die Internetseite der Gesellschaft
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach §§
122 Absatz 2, 126 Absatz 1, 127, 131 Absatz 1 AktG finden sich
unter der Internetadresse https://www.khd.com/hauptversammlung
.
|
Informationen und Unterlagen zur Hauptversammlung
Die Informationen und Unterlagen nach § 124a AktG einschließlich
dieser Einberufung, des Geschäftsberichts 2023 und des
Konzerngeschäftsberichts 2023 sind ab dem Zeitpunkt dieser
Einberufung im Internet unter https://www.khd.com/hauptversammlung
zugänglich und stehen zum Download bereit. Sämtliche der
Hauptversammlung gesetzlich zugänglich zu machenden Informationen
liegen zudem in der Hauptversammlung zur Einsichtnahme aus.
Die Hauptversammlung wird nicht in Ton oder Bild übertragen.
Köln, im April 2024
KHD Humboldt Wedag International AG
Der Vorstand
|