HENSOLDT AG Taufkirchen ISIN: DE000HAG0005
Wertpapierkennnummer: HAG000 Einberufung der ordentlichen
Hauptversammlung 2024
der HENSOLDT AG am 17. Mai 2024
Sehr geehrte Damen und Herren Aktionäre,
wir laden Sie ein zur ordentlichen Hauptversammlung der
HENSOLDT AG,
die am Freitag, den 17. Mai 2024, um 10.00 Uhr (MESZ),
Einlass ab 9.00 Uhr (MESZ), in der
Wappenhalle München
Konrad-Zuse-Platz 7 - (Messe München/Riem) (Eingang über
Konrad-Zuse-Platz 2)
81829 München
stattfindet.
TOP 1 |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des
gebilligten Konzernabschlusses, des zusammengefassten Lageberichts
für die HENSOLDT AG und den Konzern für das Geschäftsjahr 2023
sowie des Berichts des Aufsichtsrats zum Geschäftsjahr 2023
|
Die vorstehenden Unterlagen enthalten den erläuternden Bericht
zu den Angaben nach § 289a und § 315a des Handelsgesetzbuchs sowie
den Vergütungsbericht. Die genannten Unterlagen werden auch in der
Hauptversammlung zugänglich sein und dort näher erläutert werden.
Die genannten Unterlagen sind auf unserer Internetseite unter
hensoldt.net/hv
zugänglich. Dort finden Sie auch den Nachhaltigkeitsbericht
einschließlich des gesonderten nichtfinanziellen Konzernberichts
für die HENSOLDT AG und den Konzern für das Geschäftsjahr 2023.
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten
Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt. Der
Jahresabschluss ist damit gemäß § 172 Satz 1 AktG festgestellt. Die
Hauptversammlung hat zu diesem Tagesordnungspunkt 1 deshalb keinen
Beschluss zu fassen.
TOP 2 |
Verwendung des Bilanzgewinns
|
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Bilanzgewinn der
HENSOLDT AG aus dem abgelaufenen Geschäftsjahr 2023 von insgesamt
EUR 57.198.987,42 in Höhe von EUR 46.200.000,00 zur Ausschüttung
einer Dividende von
EUR 0,40 je dividendenberechtigter Stückaktie
zu verwenden und im Übrigen auf neue Rechnung vorzutragen.
Es ergibt sich damit die folgende Verwendung des
Bilanzgewinns:
Verteilung an die Aktionäre: |
46.200.000,00 EUR |
Gewinnvortrag: |
10.998.987,42 EUR |
Bilanzgewinn: |
57.198.987,42 EUR |
Die Gesellschaft hält im Zeitpunkt der Einberufung keine eigenen
Aktien, die gemäß § 71b Aktiengesetz nicht dividendenberechtigt
sind und daher beim Gewinnverwendungsvorschlag zu berücksichtigen
wären. Sollte sich die Zahl der für das abgelaufene Geschäftsjahr
2023 dividendenberechtigten Stückaktien bis zur Hauptversammlung
verändern, wird in der Hauptversammlung ein entsprechend
angepasster Beschlussvorschlag zur Abstimmung gestellt, der
unverändert eine Dividende von EUR 0,40 je dividendenberechtigte
Stückaktie sowie entsprechend angepasste Beträge für die
Ausschüttungssumme und den Gewinnvortrag vorsieht.
Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG ist der Anspruch auf die Dividende
am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden
Geschäftstag, also am Mittwoch, den 22. Mai 2024, fällig.
TOP 3 |
Entlastung der Mitglieder des Vorstands
|
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den im Geschäftsjahr
2023 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum
Entlastung zu erteilen.
TOP 4 |
Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats
|
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den im Geschäftsjahr
2023 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum
Entlastung zu erteilen.
TOP 5 |
Beschlussfassung über die Billigung des nach § 162 AktG
erstellten und geprüften Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr
2023
|
Vorstand und Aufsichtsrat legen der Hauptversammlung den in den
Anlagen zu dieser Tagesordnung als Anlage zu Tagesordnungspunkt 5
abgedruckten, nach § 162 AktG erstellten und von der KPMG AG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Niederlassung München, geprüften
Vergütungsbericht der HENSOLDT AG für das Geschäftsjahr 2023
einschließlich des Vermerks nach § 162 Abs. 3 Satz 3 AktG vor und
schlagen vor, diesen zu billigen.
TOP 6 |
Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und
Konzernabschlussprüfers, des Prüfers für die prüferische Durchsicht
des Halbjahresfinanzberichts für das Geschäftsjahr 2024 sowie des
Prüfers für eine etwaige gesetzlich vorgeschriebene Prüfung des
Nachhaltigkeitsberichts
|
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die KPMG AG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Niederlassung München, zum
Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr
2024 sowie zum Prüfer für die prüferische Durchsicht des
Halbjahresfinanzberichts für das erste Halbjahr des Geschäftsjahres
2024 zu bestellen. Für den Fall, dass eine Prüfung des
Nachhaltigkeitsberichts für das Geschäftsjahr 2024 gesetzlich
vorgeschrieben wird und der Gesetzgeber eine Bestellung des Prüfers
des Nachhaltigkeitsberichts durch die Hauptversammlung ermöglicht,
wird die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Niederlassung
München, auch zum Prüfer des Nachhaltigkeitsberichts bestellt.
Der Vorschlag des Aufsichtsrats ist auf die Empfehlung seines
Prüfungsausschusses gestützt. Sowohl die Empfehlung des
Prüfungsausschusses an den Aufsichtsrat als auch der Vorschlag des
Aufsichtsrats sind frei von einer ungebührlichen Einflussnahme
durch Dritte. Auch bestanden keine Regelungen, die die
Auswahlmöglichkeit im Hinblick auf die Auswahl eines bestimmten
Abschlussprüfers oder einer bestimmten Prüfungsgesellschaft für die
Durchführung der Abschlussprüfung beschränkt hätten.
TOP 7 |
Nachwahl zum Aufsichtsrat
|
Das frühere Aufsichtsratsmitglied Giovanni Soccodato hat mit
Wirkung zum 31. Oktober 2023 sein Amt als Mitglied des
Aufsichtsrats niedergelegt. Das Amtsgericht München hat auf Antrag
des Vorstands gem. § 104 AktG mit Wirkung zum 1. Dezember 2023
Herrn Giuseppe Panizzardi zum Mitglied des Aufsichtsrats als
Vertreter der Anteilseigner bestellt. Die Bestellung ist befristet
bis zum Ablauf der anstehenden Hauptversammlung. Daher ist für
einen Anteilseignervertreter im Aufsichtsrat eine Nachwahl
erforderlich.
Der Aufsichtsrat der HENSOLDT AG besteht gemäß §§ 95, 96 Abs. 1,
101 Abs. 1 AktG i.V.m. §§ 1 Abs. 1, 5 Abs. 1, 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
Mitbestimmungsgesetz (MitbestG) und § 8 Abs. 1 der Satzung der
HENSOLDT AG aus zwölf Mitgliedern, und zwar aus sechs Mitgliedern,
die von der Hauptversammlung gewählt werden
(Anteilseignervertreter), und sechs Mitgliedern, deren Wahl sich
nach den Bestimmungen des Mitbestimmungsgesetzes richtet
(Arbeitnehmervertreter).
Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß § 96 Abs. 2 Satz 1 AktG i.V.m.
§§ 1 Abs. 1, 5 Abs. 1 MitbestG zu mindestens 30 % aus Frauen und zu
mindestens 30 % aus Männern zusammen. Derzeit sind fünf der zwölf
Aufsichtsratsmitglieder Frauen, davon drei Anteilseigner- und zwei
Arbeitnehmervertreterinnen. Das Mindestanteilsgebot nach § 96 Abs.
2 Satz 1 AktG wird damit unabhängig vom Ausgang der vorgeschlagenen
Nachwahl sowohl für den Gesamtaufsichtsrat als auch die
Anteilseignerseite erfüllt. Der Beschlussvorschlag genügt somit dem
Mindestanteilsgebot des § 96 Abs. 2 AktG.
Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf einen entsprechenden
Vorschlag seines Nominierungsausschusses, vor,
Herrn Giuseppe Panizzardi
wohnhaft Rom, Italien,
Senior Vice President M&A & Corporate Development bei der
Leonardo S.p.A.,
mit Wirkung ab Beendigung der Hauptversammlung der Gesellschaft
am 17. Mai 2024 als Anteilseignervertreter in den Aufsichtsrat zu
wählen.
Die Bestellung erfolgt gemäß § 8 Abs. 4 der Satzung der
Gesellschaft für den Rest der ursprünglichen Amtszeit des
ausscheidenden Mitglieds, also für eine Amtszeit bis zur Beendigung
der ordentlichen Hauptversammlung im Jahr 2025.
Der Wahlvorschlag berücksichtigt die vom Aufsichtsrat am 5.
Dezember 2023 für seine Zusammensetzung beschlossenen Ziele und
strebt die Ausfüllung des gleichzeitig vom Aufsichtsrat
beschlossenen Kompetenzprofils für das Gesamtgremium an. Der
Lebenslauf und weitere Angaben zu Herrn Panizzardi sowie Hinweise
zu den Anforderungen des Deutschen Corporate Governance Kodex
finden sich im Anschluss an die Tagesordnung in der Anlage zu
Tagesordnungspunkt 7 sowie im Internet unter hensoldt.net/hv.
TOP 8 |
Anpassung der Vergütung und Billigung des Vergütungssystems
der Mitglieder des Aufsichtsrats; Satzungsänderung
|
Gemäß § 113 Abs. 3 AktG hat die Hauptversammlung einer
börsennotierten Gesellschaft mindestens alle vier Jahre über die
Vergütung und das Vergütungssystem für die Mitglieder des
Aufsichtsrats zu beschließen. Die Vergütung der Mitglieder des
Aufsichtsrats ist in § 12 der Satzung der HENSOLDT AG geregelt.
Dieser gilt seit dem Inkrafttreten der Satzung mit der Eintragung
des Formwechsels am 17. August 2020 unverändert. Die Vergütung der
Aufsichtsratsmitglieder wurde zuletzt durch Beschluss der
Hauptversammlung vom 18. Mai 2021 zusammen mit der Beschlussfassung
über das Vergütungssystem für die Mitglieder des Aufsichtsrats
bestätigt.
Vorstand und Aufsichtsrat sind nach eingehender Prüfung zu dem
Ergebnis gekommen, dass das seit 2020 geltende und 2021 gebilligte
Vergütungssystem für die Mitglieder des Aufsichtsrats in den
Grundzügen nach wie vor dem Unternehmensinteresse dient und
angemessen ist. Mit Blick auf die weiter gestiegene Verantwortung
und Bedeutung der Überwachungs- und Beratungstätigkeit des
Aufsichtsrats sowie die immer komplexeren wirtschaftlichen und
regulatorischen Rahmenbedingungen erscheint allerdings eine
marktgerechte Erhöhung der Vergütung und der Maximalvergütung
sachgerecht.
Das der Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats
zugrundeliegende Vergütungssystem mit den Angaben gemäß §§ 113 Abs.
3 Satz 3, 87a Abs. 1 Satz 2 AktG ist unter Berücksichtigung der
nachfolgend vorgeschlagenen Anpassung in den Anlagen zu dieser
Tagesordnung unter Anlage zu Tagesordnungspunkt 8 -
Vergütungssystem für die Mitglieder des Aufsichtsrats
dargestellt.
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen der Hauptversammlung vor, den
folgenden Beschluss zu fassen:
a) |
Satzungsanpassung
§ 12 Abs. 1, 2 und 3 der Satzung werden wie folgt neu
gefasst:
"(1) Jedes Mitglied des Aufsichtsrats erhält für seine
Tätigkeit eine feste jährliche Vergütung ("feste Vergütung"). Diese
beträgt für den Vorsitzenden des Aufsichtsrats EUR 120.000,00 (in
Worten: einhundertzwanzigtausend), für den Stellvertretenden
Vorsitzenden des Aufsichtsrats EUR 70.000 (in Worten:
siebzigtausend) und für jedes weitere Mitglied des Aufsichtsrats
jeweils EUR 50.000,00 (in Worten: fünfzigtausend).
(2) Für die Tätigkeit in den nachstehend aufgeführten
Ausschüssen des Aufsichtsrats erhält jeweils zusätzlich:
(i) der Vorsitzende des Präsidiums eine feste, jährliche
Vergütung von EUR 25.000,00 (in Worten: fünfundzwanzigtausend),
jedes andere Mitglied des Präsidiums eine feste, jährliche
Vergütung von EUR 15.000,00 (in Worten: fünfzehntausend)
(ii) der Vorsitzende des Nominierungsausschusses eine feste,
jährliche Vergütung von EUR 20.000,00 (in Worten: zwanzigtausend),
jedes andere Mitglied des Nominierungsausschusses eine feste,
jährliche Vergütung von EUR 10.000,00 (in Worten:
zehntausend);
(iii) der Vorsitzende des Prüfungsausschusses eine feste,
jährliche Vergütung von EUR 25.000,00 (in Worten:
fünfundzwanzigtausend), jedes andere Mitglied des
Prüfungsausschusses eine feste, jährliche Vergütung von EUR
15.000,00 (in Worten: fünfzehntausend);
(iv) der Vorsitzende des Complianceausschusses eine feste,
jährliche Vergütung von EUR 25.000,00 (in Worten:
fünfundzwanzigtausend), jedes andere Mitglied des
Complianceausschusses eine feste, jährliche Vergütung von EUR
15.000,00
(in Worten: fünfzehntausend).
(3) Die jährliche Vergütung jedes Mitglieds des Aufsichtsrats
gemäß Absatz 1 und Absatz 2 ist insgesamt auf das Zweifache des
Betrags der jeweiligen festen Vergütung gemäß Absatz 1
begrenzt."
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b) |
Die Neuregelung der Aufsichtsratsvergütung findet erstmals
Anwendung für das am 1. Januar 2024 begonnene Geschäftsjahr.
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c) |
Beschlussfassung über die Vergütung und die Billigung des
Vergütungssystems
Die so angepassten und im Übrigen unveränderten
Vergütungsregelungen werden bestätigt und das in den Anlagen zu
dieser Tagesordnung unter Anlage zu Tagesordnungspunkt 8 -
Vergütungssystem für die Mitglieder des Aufsichtsrats der HENSOLDT
AG abgedruckte Vergütungssystem für die Mitglieder des
Aufsichtsrats wird beschlossen.
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TOP 9 |
Beschlussfassung über die Zustimmung zum Abschluss eines
Gewinnabführungsvertrages
|
Die HENSOLDT AG (Organträger) beabsichtigt, einen
Gewinnabführungsvertrag mit der HENSOLDT Holding GmbH
(Organgesellschaft) zu schließen. Die Geschäftsanteile der
Organgesellschaft werden zu 99,995% von der HENSOLDT AG gehalten.
Einziger außenstehender Anteilseigner ist die Bundesrepublik
Deutschland, die einen einzelnen Geschäftsanteil ohne
Gewinnbezugsrecht hält. Ziel des Abschlusses des
Gewinnabführungsvertrags ist die Begründung einer körperschaft- und
gewerbesteuerrechtlichen Organschaft zwischen Organträger und
Organgesellschaft ab Beginn des Geschäftsjahrs 2024.
Der Gewinnabführungsvertrag soll mit folgendem Inhalt
geschlossen werden:
„Gewinnabführungsvertrag
zwischen der
HENSOLDT AG
eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter
HRB 258711,
("Organträger")
und der
HENSOLDT Holding GmbH,
eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter
HRB 232418
("Organgesellschaft")
(der Organträger und die Organgesellschaft
nachfolgend einzeln auch "Partei"
und gemeinsam auch "Parteien" genannt)
Vorbemerkungen
Die Organgesellschaft hat ein Stammkapital von EUR
25.000,00.
Der Organträger hält derzeit 18.724 Geschäftsanteile mit den
laufenden Nummern 6.276-24.999 und somit 99,995% der
Geschäftsanteile an der Organgesellschaft. Die Bundesrepublik
Deutschland ("Bund") hält derzeit den Geschäftsanteil mit
der laufenden Nummer 25.000 und somit 0,005% der Geschäftsanteile
an der Organgesellschaft.
Die Parteien schließen den nachfolgenden Gewinnabführungsvertrag
zur Herstellung eines Organschaftsverhältnisses im Sinne der §§ 14,
17 Körperschaftsteuergesetz ("KStG") und § 2 Abs. 2 Satz 2
Gewerbesteuergesetz ("GewStG").
(1) Die Organgesellschaft verpflichtet sich, ihren ganzen Gewinn
an den Organträger abzuführen. Abzuführen ist, vorbehaltlich der
Bildung oder Auflösung von Rücklagen nach Absatz 2 oder Absatz 3,
der sich in entsprechender Anwendung aller Vorschriften des § 301
Aktiengesetzes ("AktG") in seiner jeweils gültigen Fassung
ergebende Höchstbetrag der Gewinnabführung.
(2) Die Organgesellschaft kann mit Zustimmung des Organträgers
Beträge aus dem Jahresüberschuss in die Gewinnrücklagen (§ 272 Abs.
3 Handelsgesetzbuch, "HGB") einstellen, sofern und soweit
dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer
Beurteilung wirtschaftlich begründet ist.
(3) Während der Dauer dieses Vertrages gebildete andere
Gewinnrücklagen nach § 272 Abs. 3 HGB sind auf Verlangen des
Organträgers, soweit rechtlich zulässig, aufzulösen und als Gewinn
abzuführen. Sonstige Rücklagen oder ein Gewinnvortrag, der aus der
Zeit vor Wirksamkeit dieses Vertrages stammt, dürfen nicht als
Gewinn abgeführt werden.
(4) Der Organträger kann eine Vorababführung von Gewinnen
verlangen, wenn und soweit dies gesetzlich zulässig ist. Soweit
eine Vorababführung den Gewinn übersteigt, ist der übersteigende
Betrag eine verzinsliche Darlehensgewährung.
(5) Der Anspruch auf Gewinnabführung entsteht jeweils zum Ende
eines Geschäftsjahres der Organgesellschaft und wird zu diesem
Zeitpunkt fällig.
Für die Verlustübernahme gelten die Vorschriften des § 302 AktG
in seiner jeweils gültigen Fassung entsprechend.
(1) Der Organträger verpflichtet sich, den außenstehenden
Gesellschaftern der Organgesellschaft für die Dauer dieses Vertrags
als angemessenen Ausgleich nach § 304 Abs. 1 AktG analog eine
wiederkehrende Geldleistung (Ausgleichszahlung) zu zahlen.
(2) Der Ausgleich für jedes volle Geschäftsjahr der
Organgesellschaft für jeden Geschäftsanteil mit einem Nennbetrag
von EUR 1,00 beträgt EUR 1,00. Der Anspruch auf Zahlung des
Ausgleichs entsteht jeweils zum Ende eines Geschäftsjahres der
Organgesellschaft und wird zu diesem Zeitpunkt fällig.
(3) Die Ausgleichszahlung wird erstmals für dasjenige
Geschäftsjahr der Organgesellschaft, in der dieser Vertrag nach § 4
Abs. (1) dieses Vertrags wirksam wird, gewährt.
(4) Falls dieser Vertrag während eines Geschäftsjahres der
Organgesellschaft endet oder die Organgesellschaft während der
Laufzeit dieses Vertrags ein Rumpfgeschäftsjahr bildet, vermindert
sich der Ausgleichsbetrag für das betroffene Geschäftsjahr
zeitanteilig auf Grundlage der Anzahl der abgelaufenen Kalendertage
und einem Kalenderjahr mit 365/366 Tagen.
§ 4 |
Wirksamwerden und Vertragsdauer
|
(1) Der Vertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der
Gesellschafterversammlungen des Organträgers und der
Organgesellschaft sowie der Eintragung in das Handelsregister der
Organgesellschaft.
(2) Der Vertrag steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass
der Bund durch Erklärung gegenüber der HENSOLDT AG darauf
verzichtet, von dem Organträger den Erwerb seiner Geschäftsanteile
an der Organgesellschaft gegen Abfindung gem. § 305 AktG analog
aufgrund dieses Vertrags zu verlangen.
(3) Der Vertrag gilt rückwirkend für die Zeit ab Beginn des
Geschäftsjahres der Organgesellschaft, in dem der Vertrag in das
Handelsregister der Organgesellschaft eingetragen wird. Demgemäß
besteht ein Anspruch auf Gewinnabführung oder Verlustübernahme
erstmals für das gesamte Geschäftsjahr der Organgesellschaft, in
dem dieser Vertrag in ihr Handelsregister eingetragen wird.
(4) Um die zeitlichen Anforderungen des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3
Satz 1 KStG zu erfüllen, kann der Vertrag erstmals zum Ablauf von
fünf (5) Zeitjahren (60 Monaten) nach Beginn des Geschäftsjahres
der Organgesellschaft, für das der Vertrag nach vorstehendem Absatz
2 erstmals gilt, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei
(3) Monaten gekündigt werden, sofern an diesem Tag das
Geschäftsjahr der Organgesellschaft endet; andernfalls ist eine
Kündigung unter Einhaltung der gleichen Kündigungsfrist erstmals
zum Ende des an diesem Tag laufenden Geschäftsjahres der
Organgesellschaft zulässig. Wird der Vertrag nicht gekündigt, so
verlängert er sich bei gleicher Kündigungsfrist bis zum Ende des
jeweils nächstfolgenden Geschäftsjahres der Organgesellschaft. Die
Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. Für die Einhaltung der
Kündigungsfrist kommt es auf den Zugang des Kündigungsschreibens
bei der anderen Partei an.
(5) Das Recht zur Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund
ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist bleibt unberührt. Ein
wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn (i) dem Organträger
infolge Veräußerung oder Einbringung nicht mehr direkt oder
indirekt die Mehrheit der Stimmrechte in der Organgesellschaft
zusteht, (ii) der Organträger oder die Organgesellschaft als
übertragender Rechtsträger im Wege der Verschmelzung oder Spaltung
umgewandelt wird, (iii) die Organgesellschaft in eine
Personengesellschaft formgewechselt wird oder (iv) die
Organgesellschaft oder der Organträger liquidiert wird.
(6) Die Möglichkeit, den Vertrag anstelle einer Kündigung in
gegenseitigem Einvernehmen aufzuheben, bleibt unberührt.
(1) Die Kosten des Vertragsschlusses einschließlich der Kosten
einer etwaigen Beurkundung dieses Vertrags und des
Zustimmungsbeschlusses der Gesellschafterversammlung der
Organgesellschaft zu diesem Vertrag und die Kosten der Eintragung
im Handelsregister trägt die Organgesellschaft.
(2) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder
werden, so gelten die übrigen Bestimmungen - unter vollständiger
Abbedingung von § 139 Bürgerliches Gesetzbuch ("BGB") -
gleichwohl. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame
Bestimmung durch eine solche zu ersetzen, die im Rahmen des
rechtlich Zulässigen dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen
Bestimmung unter Beachtung der Voraussetzungen einer Organschaft im
Sinne der §§ 14, 17 KStG und § 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG am nächsten
kommt. Entsprechendes gilt, wenn der Vertrag eine Lücke aufweisen
sollte.
(3) Die Bestimmungen dieses Vertrags sind so auszulegen, dass
sie den Anforderungen an die Anerkennung einer Organschaft im Sinne
der §§ 14, 17 KStG und § 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG in ihrer jeweils
geltenden Fassung entsprechen.
(4) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages einschließlich
dieses § 5 Abs. (4) bedürfen der Schriftform, soweit nicht
gesetzlich eine andere Form vorgeschrieben ist.
(5) Die englische Fassung dieses Vertrags ist eine Übersetzung
für Informationszwecke; nur die deutsche Fassung ist rechtlich
verbindlich.“
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Abschluss dieses
Gewinnabführungsvertrags zuzustimmen.
Der Vorstand wird auf einen Abschluss des
Gewinnabführungsvertrags und dessen Wirksamwerden hinwirken, sobald
der Abschluss des Gewinnabführungsvertrags im laufenden
Geschäftsjahr für die HENSOLDT AG und den HENSOLDT Konzern
wirtschaftlich vorteilhaft erscheint. Der Gewinnabführungsvertrag
wird erst mit Zustimmung der Hauptversammlung der HENSOLDT AG sowie
der noch ausstehenden Zustimmung der Gesellschafterversammlung der
HENSOLDT Holding GmbH wirksam. Darüber hinaus steht der Vertrag
unter der aufschiebenden Bedingung, dass die Bundesrepublik
Deutschland durch Erklärung gegenüber der HENSOLDT AG darauf
verzichtet, von dem Organträger den Erwerb seiner Geschäftsanteile
an der Organgesellschaft gegen Abfindung gem. § 305 AktG analog
aufgrund dieses Vertrags zu verlangen. Ferner setzt der Vertrag zu
seiner Wirksamkeit die Eintragung in das Handelsregister der
Organgesellschaft voraus.
Der Vorstand der HENSOLDT AG und die Geschäftsführer der
HENSOLDT Holding GmbH haben einen gemeinsamen Bericht gemäß § 293a
AktG erstattet, in dem der Abschluss des Gewinnabführungsvertrages
erläutert und begründet wurde.
Von der Einberufung an und während der Hauptversammlung sind
folgende Unterlagen über die Internetseite der Gesellschaft
zugänglich (www.hensoldt.net/hv):
• |
Gewinnabführungsvertrag zwischen der HENSOLDT AG und der
HENSOLDT Holding GmbH;
|
• |
Gemeinsamer Bericht des Vorstands der HENSOLDT AG und der
Geschäftsführung der HENSOLDT Holding GmbH gemäß § 293a AktG;
|
• |
Vorliegende Jahresabschlüsse und Lageberichte der HENSOLDT AG
und Jahresabschlüsse der HENSOLDT Holding GmbH für die jeweils
letzten drei Geschäftsjahre.
|
I. |
Anlagen zur Tagesordnung
|
Anlage zu Tagesordnungspunkt 5 -
Vergütungsbericht der HENSOLDT AG für das Geschäftsjahr
2023
Der Vergütungsbericht gibt einen Überblick zur Struktur und
Systematik der Vergütung für den Vorstand und den Aufsichtsrat der
HENSOLDT AG und enthält detaillierte Informationen zur jeweiligen
gewährten und geschuldeten Vergütung1 der gegenwärtigen
und ehemaligen Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder.
Der Vergütungsbericht wurde von Vorstand und Aufsichtsrat
gemeinsam erstellt.
Die Inhalte des Vergütungsberichts entsprechen den
regulatorischen Vorgaben des Aktiengesetzes (§ 162 AktG).
Der vorliegende Vergütungsbericht wird der ordentlichen
Hauptversammlung am 17. Mai 2024 zur Billigung vorgelegt.
Der Vergütungsbericht 2023 wurde durch die KPMG AG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft über die Anforderungen des § 162
Abs. 3 AktG hinausgehend sowohl nach formellen als auch nach
inhaltlichen Kriterien geprüft. Der Prüfungsvermerk ist dem
Vergütungsbericht 2023 beigefügt.
Der Vergütungsbericht der HENSOLDT AG wird auch auf der Website
von HENSOLDT unter https://investors.hensoldt.net
veröffentlicht.
Die aktuellen Vergütungssysteme für die Mitglieder von Vorstand
und Aufsichtsrat sind über die Website von HENSOLDT unter
https://investors.hensoldt.net zugänglich.
1 Zur Verbesserung der Klarheit und Transparenz wird
abweichend zum Vorjahr die gewährte Vergütung ausgewiesen, für
welche die zugrundeliegende Tätigkeit im berichteten Geschäftsjahr
vollständig erbracht worden ist. Der Ausweis erfolgt somit mit der
Erdienung und ist unabhängig davon, ob die Auszahlung der Vergütung
bereits während des Geschäftsjahres erfolgt ist.
1 |
Vergütung der Mitglieder des Vorstands im Geschäftsjahr
2023
|
Die Struktur der Vergütung und die an die Mitglieder des
Vorstands gezahlten Beträge werden vom Aufsichtsrat festgelegt und
regelmäßig überprüft. Bei der Überprüfung werden die Empfehlungen
des Deutschen Corporate Governance Kodex in der von der
Regierungskommission am 28. April 2022 beschlossenen Fassung
(„DCGK“) angewendet, soweit nicht im Einzelfall eine Abweichung
erklärt wurde oder wird, sowie die Anforderungen gemäß § 87 und §
87a AktG umgesetzt.
1.1 |
Überblick über das Vergütungssystem
|
Das aktuelle Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands
wurde im ersten Quartal des Geschäftsjahres 2023 mit Wirkung für
das laufende Geschäftsjahr angepasst und der Hauptversammlung am
12. Mai 2023 gemäß § 120a Abs. 1 AktG zur Abstimmung vorgelegt und
mit einer Mehrheit von 76,62 % der gültig abgegebenen Stimmen
gebilligt.
Die Anpassungen an das Vergütungssystem betreffen im
Wesentlichen die Möglichkeit einer alternativen Zahlung zum Aufbau
einer privaten Altersversorgung (statt der Teilnahme am
betrieblichen System der Altersversorgung) sowie die Möglichkeit
mehrjährige Sonderprojekte als LTI-Bonus-Komponenten mit einer
Gewichtung von bis zu 15 % zu berücksichtigen.
Die Vergütung der Mitglieder des Vorstands richtet sich nach
ihrem Verantwortungsbereich, der individuellen Leistung, der
Leistung des gesamten Vorstands sowie der wirtschaftlichen und
finanziellen Lage sowie dem Erfolg der HENSOLDT-Gruppe. Die an die
Mitglieder des Vorstands gezahlte Vergütung ist angemessen,
leistungsorientiert und entspricht den Marktbedingungen.
Zur Prüfung der Angemessenheit der Vorstandsvergütung im
Hinblick auf Höhe und Struktur wird regelmäßig, zuletzt im
Geschäftsjahr 2023, ein externer unabhängiger Experte konsultiert.
Zudem wird die Vorstandsvergütung im Verhältnis zur Vergütung des
oberen Führungskreises und der Belegschaft betrachtet. Die für
einen Marktvergleich herangezogene Benchmark basiert auf einer
deutschen Vergleichsgruppe börsennotierter Unternehmen von
vergleichbarer Größe mit einem Schwerpunkt auf Industrie,
Maschinenbau und Automobilzulieferern sowie börsennotierten
Unternehmen vergleichbarer Größe aus der
Informationstechnologie-Branche, wie im Einzelnen im
Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands dargestellt.
Die Vergütung für die Mitglieder des Vorstands setzt sich aus
einer Festvergütung, einem kurzfristigen variablen
Vergütungsbestandteil (Short-Term Incentive, „STI-Jahresbonus“ oder
„STI“) und einem langfristigen variablen Vergütungsbestandteil
(Long-Term Incentive, „LTI-Bonus“ oder „LTI“) zusammen. Die
variable Vergütung, die sich aus dem Erreichen langfristig
orientierter Ziele ergibt, übersteigt den Anteil aus kurzfristig
orientierten Zielen (unter der Annahme einer Zielerreichung von
jeweils 100 %). Die Kriterien für die Bemessung der
erfolgsabhängigen Vergütung und die zu Beginn des Geschäftsjahres
vom Aufsichtsrat festgelegten Jahresziele werden im Verlauf eines
Geschäftsjahres nicht geändert. Eine nachträgliche Änderung der
Zielwerte oder Vergleichsparameter für den STI-Jahresbonus und den
LTI-Bonus ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Aufsichtsrat hat
jedoch die Möglichkeit, im Rahmen der Feststellung der
Zielerreichung außergewöhnlichen Entwicklungen in angemessenem
Rahmen Rechnung zu tragen.
Das Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder trägt zur
Förderung der Geschäftsstrategie und zur langfristigen Entwicklung
der Gesellschaft und ihrer verbundenen Unternehmen bei, namentlich
durch eine einfache Ausgestaltung der Vorstandsvergütung mit einer
klaren Anreizstruktur für die Vorstandsmitglieder. Das
Vergütungssystem ist so strukturiert, dass es die Leistungen der
Vorstandsmitglieder angemessen belohnt und dabei sämtlichen
regulatorischen Vorgaben, den Empfehlungen des DCGK und der
Marktpraxis entspricht. Die variable Vergütung ist so ausgestaltet,
dass sie sowohl das Erreichen von kurzfristigen Jahreszielen als
auch von langfristigen Zielen, gemessen über mehrjährige Zeiträume,
honoriert. Auf diese Weise soll vermieden werden, dass der Vorstand
aus Gründen der kurzfristigen Optimierung seiner Bezüge
Entscheidungen trifft, die keinen nachhaltigen Geschäftserfolg
versprechen. Ferner werden die Vorstandsmitglieder durch eine
Aktienerwerbs- und Aktienhalteverpflichtung incentiviert.
Feste Vergütungsbestandteile
Die Mitglieder des Vorstands erhalten für ihre Tätigkeit von der
Gesellschaft ein festes Jahresgrundgehalt sowie Nebenleistungen.
Diese setzen sich im Wesentlichen zusammen aus einem Dienstwagen,
Arbeitgeberbeiträgen zur privaten bzw. gesetzlichen
Krankenversicherung, Lohnfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit durch
Krankheit oder Tod, vorsorglichen Gesundheitschecks auf Kosten der
Gesellschaft, einer Gruppenunfallversicherung, einer
Risikolebensversicherung, einer Erstattung von Heimreisekosten,
einem Wohnkostenzuschuss zum Zweitwohnsitz2, sowie
Sicherheitsaufwendungen z.B. für bauliche Maßnahmen an
Privatwohnungen zum Schutz der Vorstandsmitglieder. Der Umfang kann
vom Aufsichtsrat nach pflichtgemäßem Ermessen festgelegt werden.
Die Nebenleistungen sind jeweils auf einen vom Aufsichtsrat für das
Geschäftsjahr festgelegten Höchstbetrag begrenzt.
Die Mitglieder des Vorstands nehmen während der Dauer des
Bestehens des Vorstandsdienstvertrags an der betrieblichen
Altersversorgung nach Maßgabe der für Leitende Angestellte und
Executives geltenden Regelungen der Pensionszusage teil. Die
betriebliche Altersversorgung wird in Form einer Direktzusage
gewährt. Alternativ wird ein fester Betrag zum privaten Aufbau
einer Altersversorgung gewährt. Darüber hinaus gewährt die
Gesellschaft keine Alters-, Hinterbliebenen- oder
Invaliditätsversorgung, insbesondere keine weiteren
leistungsorientierten Versorgungszusagen, für welche Rückstellungen
zu bilden wären. Ein Überbrückungsgeld oder sonstige Formen von
Vorruhestandsregelungen sieht das Vergütungssystem nicht vor.
2 Dies betrifft die Vorstandsmitglieder Celia Pelaz
Perez und Dr. Lars Immisch.
STI-Jahresbonus
Die Mitglieder des Vorstands haben die Möglichkeit, einen vom
Jahreserfolg der HENSOLDT-Gruppe abhängigen STI-Jahresbonus zu
erhalten. Grundlage für die Bestimmung der Höhe des STI-Jahresbonus
ist der Zielbetrag („STI-Zielbetrag"), also der Betrag, der einem
Vorstandsmitglied zusteht, wenn es die STI-Jahresziele zu genau 100
% erreicht. Der STI-Jahresbonus kann maximal 150 % des
STI-Zielbetrags (Cap) betragen. Der STI-Jahresbonus belohnt die
Erreichung der kurzfristigen Geschäftsziele der HENSOLDT-Gruppe und
hängt von der Erreichung der Zielwerte für die drei aktuellen
STI-Bonuskomponenten Free Cashflow, EBITDA und Umsatz, jeweils auf
konsolidierter Basis für die HENSOLDT-Gruppe, ab. Die drei
STI-Bonuskomponenten sind grundsätzlich jeweils gleich gewichtet,
d.h. sie fließen jeweils zu einem Drittel in die Berechnung der
Zielerreichung für den STI-Jahresbonus ein. Der Aufsichtsrat kann
eine andere Gewichtung im Einzelfall festlegen sowie andere
STI-Bonuskomponenten - auch nicht-finanzieller Art - nach
pflichtgemäßem Ermessen beschließen. Details zur Definition der
Zielwerte können dem Vergütungssystem auf der Website von HENSOLDT
unter https://investors.hensoldt.net entnommen werden.
Die entsprechenden Zielwerte werden vom Aufsichtsrat im Rahmen
der Festlegung des jährlichen Budgets verabschiedet. Der
STI-Jahresbonus wird binnen dreißig Arbeitstagen nach Feststellung
des Konzernabschlusses für das abgelaufene Geschäftsjahr
fällig.
Die Feststellung der Zielerreichung für den STI-Jahresbonus
folgt dabei folgender Logik:
Auszahlung in % des
Zielbonus |
Bonuskomponente |
Gewichtung |
<80 %
des Zielwerts |
>80 % und <100 %
des Zielwerts1 |
Zielwert |
>100 % und
<120 %
des Zielwerts1 |
>120 %
des Zielwerts2 |
Free Cashflow |
1/3 |
0 % |
lineare
Verminderung
im Verhältnis 1:5 |
10 % |
lineare Erhöhung
im Verhältnis 1:2,5 |
150 % |
EBITDA |
1/3 |
0 % |
lineare
Verminderung
im Verhältnis 1:5 |
10 % |
lineare Erhöhung
im Verhältnis 1:2,5 |
150 % |
Konsolidierter Umsatz |
1/3 |
0 % |
lineare
Verminderung
im Verhältnis 1:5 |
10 % |
lineare Erhöhung
im Verhältnis 1:2,5 |
150 % |
1 Bei Unterschreiten eines jeweiligen Zielwerts für
eine STI-Bonuskomponente vermindert sich der jeweilige Bonusanteil
linear im Verhältnis 1:5. Bei Überschreiten eines Zielwerts für
eine STI-Bonuskomponente erhöht sich der jeweilige Bonusanteil
linear im Verhältnis 1:2,5.
2 Die lineare Erhöhung des Bonusanteils erfolgt
ausschließlich, wenn bei allen drei STI-Bonuskomponenten ein
Zielwert von jeweils mehr als 80 % erreicht wurde.
LTI-Bonus
Alle Mitglieder des Vorstands haben Anspruch auf eine
mehrjährige erfolgsabhängige Vergütung („LTI-Bonus"). Grundlage für
die Bestimmung der Höhe des LTI-Bonus ist der Zielbetrag
(„LTI-Zielbetrag“), also der Betrag, der einem Vorstandsmitglied
zusteht, wenn es die Mehrjahresziele zu 100 % erreicht. Der
LTI-Bonus kann maximal 200 % des LTI-Zielbetrags (Cap) betragen.
Die Performanceperiode des LTI-Bonus beträgt vier Jahre.
Der Aufsichtsrat legt zu Beginn der jeweiligen vierjährigen
Bemessungsperiode einer LTI-Bonustranche nach billigem Ermessen die
Bedingungen für jede LTI-Bonuskomponente einschließlich der
Gewichtung und die entsprechenden Zielwerte der betreffenden
Bonustranche fest.
Der LTI-Bonus bemisst sich laut Vergütungssystem grundsätzlich
anhand der folgenden LTI-Bonus-Komponenten:
• |
zu 30-40 % anhand des relativen Total Shareholder
Returns3 (TSR) der Gesellschaft im Vergleich zum
MDAX,
|
• |
zu 25-30 % anhand des Auftragseingangs der HENSOLDT-Gruppe,
|
• |
zu jeweils grundsätzlich 15 % anhand von zwei ESG-Zielen
(„Diversity“ und „Climate Impact“)
|
Das Ziel „Diversity“ ist auf die Erreichung bestimmter
Frauenquoten auf verschiedenen Unternehmensebenen gerichtet. Durch
das Ziel „Climate Impact“ wird eine Steigerung des Anteils
erneuerbarer Energien an der durch die HENSOLDT-Gruppe verbrauchten
Energie und eine Senkung des CO2-Ausstoßes angestrebt. Ferner kann
der Aufsichtsrat für einzelne LTI-Tranchen anhand mehrjähriger
(messbarer) Sonderprojekte bis zu 15 % als LTI-Bonus-Komponenten
aufnehmen. Die genauen Zielvorgaben für die verschiedenen
LTI-Bonuskomponenten und deren genaue Gewichtung sind vom
Aufsichtsrat nach pflichtgemäßem Ermessen für jede LTI-Tranche
festzulegen.
Nach Ablauf der jeweiligen Bemessungsperiode wird ein
Gesamtzielerreichungsgrad für die vor Beginn der Performanceperiode
vom Aufsichtsrat festgelegten Erfolgsziele ermittelt. Die
Zielerreichung für jede der LTI-Bonuskomponenten und die sich aus
den einzelnen Zielerreichungswerten ergebende Gesamtzielerreichung
können maximal 150 % betragen. Der LTI-Bonus ist mit der
Feststellung der Erreichung der Zielwerte durch den Aufsichtsrat
fällig.
Ferner wird durch den im Rahmen des LTI-Bonus anzuwendenden
Performance Share Plan erreicht, dass die Höhe des LTI-Bonus noch
stärker vom Aktienkurs der HENSOLDT AG abhängt. Zu Beginn der
jeweiligen Bemessungsperiode erhält das Vorstandsmitglied eine
Anzahl virtueller Aktien („Aktienrechte“), welche sich aus der
Division des Zielbetrags des LTI-Zielbonus durch den
durchschnittlichen Kurs der Aktien der HENSOLDT AG ergibt. Nach
Ablauf der jeweiligen Bemessungsperiode wird die zu Beginn der
Bemessungsperiode errechnete Zahl der Aktienrechte mit der aus der
Zielerreichung der einzelnen LTI-Bonuskomponenten ermittelten
Gesamtzielerreichung multipliziert.
Der auszuzahlende LTI-Bonus als Baranspruch ermittelt sich,
indem die auf Grundlage der Zielerreichung errechnete Aktienzahl
mit dem durchschnittlichen Schlusskurs der Aktien der HENSOLDT AG
multipliziert wird.
3 Der relative TSR bezeichnet die
Aktienkursentwicklung zuzüglich fiktiv reinvestierter
Brutto-Dividenden während der vierjährigen Performanceperiode und
wird auf Grundlage der Daten eines anerkannten Datenproviders (z.
B. Bloomberg, Thomson Reuters) festgestellt.
Tranche 2023-2026
Die Gewichtung der LTI-Bonus-Komponenten für die Tranche
2023-2026 wurde wie folgt festgelegt: 35 % für den TSR, 30 % für
den Auftragseingang und jeweils 10 % für die zwei ESG-Ziele. Die
erfolgreiche Implementierung der Business-Transformation für SAP
S/4HANA wurde als Sonderprojekt mit einer LTI-Bonus-Komponente von
15 % festgelegt.
Die Ermittlung des Gesamtzielerreichungsgrades für die Tranche
2023-2026 folgt dabei folgender Logik:
Auszahlung in % des
Zielbonus |
Bonuskomponente |
Gewichtung |
<80 %
des Zielwerts |
>80 % und <100 %
des Zielwerts1 |
Zielwert |
>100 % und
<120 %
des Zielwerts1 |
>120 %
des Zielwerts |
Relativer Total Shareholder
Return ggü. MDAX |
35 % |
0 % |
lineare
Verminderung im Verhältnis 1:5 |
100 % |
lineare
Erhöhung
im Verhältnis 1:2,5 |
150 % |
Order Intake der HENSOLDT-Gruppe lt.
Lagebericht |
30 % |
0 % |
lineare
Verminderung im Verhältnis 1:5 |
100 % |
lineare
Erhöhung
im Verhältnis 1:2,5 |
150 % |
ESG-Ziel: Diversity |
10 % |
|
|
100 % |
|
150 %2 |
ESG-Ziel:
Climate Impact |
10 % |
0 % |
lineare
Verminderung im Verhältnis 1:5 |
100 % |
lineare
Erhöhung
im Verhältnis 1:2,5 |
150 %2 |
Sonderziel:
SAP S/4HANA |
15 % |
|
|
100 % |
|
150 %2 |
1 Bei Unterschreiten eines jeweiligen Zielwerts für
eine LTI-Bonuskomponente vermindert sich der jeweilige Bonusanteil
linear im Verhältnis 1:5. Bei Überschreiten eines Zielwerts für
eine LTI-Bonuskomponente erhöht sich der jeweilige Bonusanteil
linear im Verhältnis 1:2,5.
2 Die Feststellung ob und in welchem Umfang das
Vorstandsmitglied diese LTI-Bonuskomponente erreicht hat, erfolgt
am Ende der vierjährigen Bemessungsperiode durch den Aufsichtsrat,
der hierbei nach billigem Ermessen den erreichten Ist-Wert mit den
angestrebten Zielen vergleicht und nach billigem Ermessen eine
etwaige Unter- oder Übererfüllung berücksichtigen kann, maximal
aber mit 150% der vorgesehenen Gewichtung (sowie auch ggf. der
einzelnen Komponenten).
Nähere Einzelheiten zur Festlegung der Ziele und zur Ermittlung
der Zielerreichung können dem Vergütungssystem des Vorstands auf
der Website von HENSOLDT unter
https://investors.hensoldt.net entnommen werden.
Verhältnis der Vergütungskomponenten zueinander
Die aktuelle Ziel-Direktvergütung im Durchschnitt aller
Vorstandsmitglieder setzt sich (unter der Annahme einer
Zielerreichung von jeweils 100 %) wie folgt aus Grundvergütung und
variabler Vergütung zusammen:
Clawback
STI-Jahresbonus und LTI-Bonus unterliegen einer
Clawback-Regelung. Nähere Einzelheiten zur Clawback-Regelung können
dem Vergütungssystem des Vorstands über die Website von HENSOLDT
unter https://investors.hensoldt.net entnommen werden.
Maximalvergütung
Die jährliche Maximalvergütung i.S.d. § 87a Abs. 1 S. 2 Nr. 1
AktG für die zum 31. Dezember 2023 amtierenden Vorstandsmitglieder
wurde vom Aufsichtsrat wie folgt festgelegt:
• |
für den CEO: 3,5 Mio. €
|
• |
für jedes weitere ordentliche Vorstandsmitglied4: 2,5
Mio. €
|
Sollte die tatsächlich gewährte Vergütung das
Maximal-Vergütungs-Cap übersteigen, erfolgt eine entsprechende
Kürzung des Anspruchs auf den LTI-Bonus.
4 Gemäß Vergütungssystem beträgt die Maximalvergütung
für den CFO 3,3 Mio. €.
Aktienhalteprogramm
Die Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, während der Dauer
ihrer Bestellung zum Mitglied des Vorstands Aktien der HENSOLDT AG
zu halten, wobei diese Pflicht erstmals spätestens nach Ablauf von
vier Jahren seit der erstmaligen Bestellung zum Mitglied des
Vorstands erfüllt sein muss („Aufbauphase“). Das
Aktienhalteprogramm soll die Mitglieder des Vorstands zur
Steigerung des Unternehmenswerts im Sinne der Aktionäre
incentivieren. Nähere Einzelheiten zum Aktienhalteprogramm können
dem Vergütungssystem des Vorstands über die Website von HENSOLDT
unter https://investors.hensoldt.net entnommen werden.
Leistungen für den Fall der vorzeitigen Beendigung der
Tätigkeit
Im Falle einer vorzeitigen Beendigung der Bestellung haben die
Vorstandsmitglieder Anspruch auf eine Abfindung. Die Abfindung ist
auf zwei Jahresvergütungen begrenzt und reduziert sich bei einer
Restlaufzeit des Vorstandsdienstvertrags von weniger als zwei
Jahren entsprechend zeitanteilig („Abfindungs-Cap“). Nähere
Einzelheiten zu den Leistungen für den Fall der vorzeitigen
Beendigung der Tätigkeit können dem Vergütungssystem des Vorstands
über die Website von HENSOLDT unter https://investors.hensoldt.net
entnommen werden.
Die Vorstandsmitglieder unterliegen einem nachvertraglichen
Wettbewerbsverbot für die Dauer von einem Jahr, während dessen
Dauer dem jeweiligen Vorstandsmitglied eine Entschädigung (brutto)
in Höhe von monatlich 50 % der vom Vorstandsmitglied zuletzt
monatlich bezogenen anteiligen Jahresgrundvergütung zusteht. Eine
Abfindung wird in voller Höhe auf den Anspruch angerechnet.
In den Vorstandsdienstverträgen der HENSOLDT AG sind keine
Zusagen für Leistungen aus Anlass der vorzeitigen Beendigung des
Vorstandsdienstvertrags durch das Vorstandsmitglied infolge eines
Kontrollwechsels (Change of Control) enthalten.
1.2 |
Vergütung der Mitglieder des Vorstands im
Berichtsjahr
|
Zusammensetzung des Vorstands im Geschäftsjahr 2023
• |
Thomas Müller, Vorstandsvorsitzender seit 11. August 2020
|
• |
Dr. Lars Immisch, Mitglied des Vorstands seit 1. Oktober
2022
|
• |
Christian Ladurner, Mitglied des Vorstands seit 1. Juli 2022
|
• |
Celia Pelaz Perez, Mitglied des Vorstands seit 1. Juli 2021
|
Der Aufsichtsrat der HENSOLDT AG hat in seiner Sitzung am 21.
März 2023 Oliver Dörre zum Nachfolger von Thomas Müller als
Vorstandsvorsitzenden der HENSOLDT AG bestellt. Oliver Dörre ist
zum 1. Januar 2024 zunächst als weiteres Mitglied in den Vorstand
von HENSOLDT eingetreten. Mit dem Ausscheiden von Thomas Müller zum
1. April 2024 wird Oliver Dörre den Vorstandsvorsitz
übernehmen.
Feste Vergütungsbestandteile
Anwendung im Berichtsjahr
Die nachfolgende Tabelle zeigt die im Geschäftsjahr 2023
gewährten festen Vergütungsbestandteile der im Geschäftsjahr 2023
amtierenden Vorstandsmitglieder.
Zum 31. Dezember 2023 amtierende
Vorstandsmitglieder (Beträge in €) |
Thomas
Müller
(CEO) |
Christian
Ladurner
(CFO) |
Dr. Lars
Immisch (CHRO) |
Celia
Pelaz Perez
(CStO) |
Jahresgrundgehalt |
600.000 |
300.000 |
340.000 |
340.000 |
Nebenleistungen |
48.408 |
17.602 |
34.619 |
33.933 |
Festvergütung 2023 |
648.408 |
317.602 |
374.619 |
373.933 |
Beitrag des Vergütungssystems zur langfristigen
Entwicklung der HENSOLDT-Gruppe
Für den Beitrag des Vergütungssystems zur langfristigen
Entwicklung des Konzerns wird auf die allgemeinen Ausführungen im
Abschnitt 1.1 verwiesen. Die Festvergütung dient dazu, durch ein
attraktives und marktübliches Festgehalt die für die
Leitungsaufgaben im Konzern geeigneten Persönlichkeiten zu gewinnen
und zu halten.
STI-Jahresbonus
Anpassung des Ausweises der „gewährten und geschuldeten
Vergütung”
Zur Verbesserung der Klarheit und Transparenz wird abweichend zum
Vorjahr die gewährte Vergütung ausgewiesen, für welche die
zugrundeliegende Tätigkeit im berichteten Geschäftsjahr vollständig
erbracht worden ist. Der Ausweis erfolgt somit mit der Erdienung
und ist unabhängig davon, ob die Auszahlung der Vergütung bereits
während des Geschäftsjahres erfolgt ist. Entsprechend wird der im
Geschäftsjahr 2023 erdiente STI als gewährte und geschuldete
Vergütung für das Geschäftsjahr 2023 dargestellt.
Anwendung im Berichtsjahr
Zielereichung für den STI 2023 (Beträge
in Mio. €) |
Gewichtung |
Zielwert |
Ist |
Ziel-
erreichung |
Anpassung bei Unter-/
Überschreitung |
Konsolidierter Umsatz |
33 % |
1.910 |
1.847 |
97 % |
83 % |
EBITDA1 |
33 % |
330 |
329 |
100 % |
99 % |
Free Cashflow2 |
33 % |
156 |
198 |
127 % |
150 % |
Gesamtzielerreichung |
|
|
|
108 % |
111 % |
1 Um Sondereffekte bereinigte Kennzahl gemäß
Überleitungsrechnung im Kapitel II Wirtschaftsbericht 3.1
Ertragslage im Zusammengefassten Lagebericht für das zum 31.
Dezember 2023 endende Geschäftsjahr.
2 Um Sondereffekte und M&A-Aktivitäten bereinigte
Kennzahl gemäß Überleitungsrechnung im Kapitel II
Wirtschaftsbericht 3.3 Finanzlage im Zusammengefassten Lagebericht
für das zum 31. Dezember 2023 endende Geschäftsjahr.
Die nachfolgende Tabelle zeigt je Vorstandsmitglied den
jeweiligen Zielbetrag (für eine Zielerreichung von 100 %), den vom
Aufsichtsrat festgestellten Zielerreichungsgrad sowie den im
Geschäftsjahr 2023 entsprechend der im Vergütungs-system
festgelegten Fälligkeitsregelung ausbezahlten Betrag auf.
In 2023 erdienter STI-Jahresbonus für
2023 |
Zielbetrag
in € |
Erreichungs-
grad in % |
Auszahlungs-
betrag in € |
Zum 31. Dezember 2023 amtierende
Vorstandsmitglieder |
|
|
|
Thomas Müller (CEO) |
550.000 |
111 % |
610.500 |
Christian Ladurner (CFO) |
225.000 |
111 % |
249.750 |
Dr. Lars Immisch (CHRO) |
255.000 |
111 % |
283.050 |
Celia Pelaz Perez (CStO) |
255.000 |
111 % |
283.050 |
Der STI für 2023 wird binnen dreißig Arbeitstagen nach
Feststellung des Konzernabschlusses der HENSOLDT AG für das
Geschäftsjahr 2023 in 2024 fällig.
In 2023 zugeflossener STI-Jahresbonus für das
Geschäftsjahr 2022
In der bisherigen Auslegung des Begriffs „gewährt“ wurde sich
für den STI-Jahresbonus am Zufluss orientiert. Da der
STI-Jahresbonus für das Jahr 2022 im Berichtsjahr zugeflossen ist,
wurde dieser entsprechend nicht im Vergütungsbericht des Vorjahres
dargestellt und wird im Folgenden der Vollständigkeit halber
erläutert.
Der STI für das Geschäftsjahr 2022 („STI 2022“) war binnen
dreißig Arbeitstagen nach Feststellung des Konzernabschlusses der
HENSOLDT AG für das Geschäftsjahr 2022 fällig. Der Aufsichtsrat hat
für die im Vergütungssystem festgelegten Parameter - Free Cashflow,
EBITDA und konsolidierter Umsatz - entsprechende Zielwerte
ausgegeben, wobei jedes Kriterium mit einer Gewichtung von einem
Drittel in die Gesamtbeurteilung einging.
Die Tabellen enthalten alle Beträge, die den einzelnen
Vorstandsmitgliedern im Berichtszeitraum tatsächlich zugeflossen
sind („gewährte Vergütung nach bisheriger Auslegung") bzw. alle
rechtlich fälligen, aber bisher nicht zugeflossenen Vergütungen
(„geschuldete Vergütung”).
Der Aufsichtsrat hat für den STI 2022 von der im
Vergütungssystem vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht, die
Kennzahlen um Sondereffekte zu bereinigen, sodass die
zugrundeliegenden Parameter den im Geschäftsbericht für 2022
berichteten, bereinigten Kennzahlen entsprechen. Des Weiteren hat
der Aufsichtsrat für das Geschäftsjahr 2022 vor dem Hintergrund der
Erreichung bzw. Übererfüllung weiterer finanzieller und nicht
finanzieller Ziele (insbesondere ESG-Ziele) in einem schwierigen
Marktumfeld (Inflation, Lieferengpässe) den gemäß Vergütungssystem
bereits um Unter-/Überschreitungen angepassten
Gesamtzielerreichungsgrad zusätzlich angepasst.
Dadurch wurde eine nach Überzeugung des Aufsichtsrats
leistungsgerechte Korrektur der STI-Auszahlungsbeträge
erreicht.
In 2023 bezahlter STI-Jahresbonus für
2022 |
Zielbetrag
in € |
Erreichungsgrad in % |
Auszahlungsbetrag in € |
Zum 31. Dezember 2023 amtierende
Vorstandsmitglieder |
|
|
|
Thomas Müller (CEO) |
550.000 |
120 % |
660.000 |
Christian Ladurner
(CFO)1 |
225.000 |
120 % |
135.000 |
Dr. Lars Immisch
(CHRO)2 |
255.000 |
120 % |
76.500 |
Celia Pelaz Perez (CStO) |
255.000 |
120 % |
306.000 |
Im Geschäftsjahr 2022 ausgeschiedene
Vorstandsmitglieder |
|
|
|
Axel Salzmann (CFO)3 |
500.000 |
120 % |
300.000 |
Peter Fieser (CHRO) |
300.000 |
120 % |
360.000 |
1 Anteilig ab 1. Juli 2022
2 Anteilig ab 1. Oktober 2022
3 Anteilig bis 30. Juni 2022
Beitrag zur langfristigen Entwicklung der
HENSOLDT-Gruppe
Für den Beitrag des Vergütungssystems zur langfristigen
Entwicklung des Konzerns wird auf die allgemeinen Ausführungen
unter 1.1 verwiesen. Der STI soll dabei das Erreichen von
bestimmten, für die strategische Entwicklung des Konzerns als
wichtig eingestuften finanziellen Zielen honorieren.
LTI-Bonus
Anwendung im Berichtsjahr
Der Gesamtzielerreichungsgrad ermittelt sich aus den
Zielerreichungsgraden der vom Aufsichtsrat für die jeweilige
Performanceperiode festgelegten Zielwerte für die jeweiligen
LTI-Bonuskomponenten. Diese sind für die Performanceperiode 2021
bis 2024 sowie für die Performanceperiode 2022 bis 2025 der
relative Total Shareholder Return der HENSOLDT AG im Vergleich zum
MDAX, der Auftragseingang der HENSOLDT-Gruppe sowie die ESG-Ziele
„Diversity“ und „Climate Impact“. Für die Performanceperiode 2023
bis 2026 wurde zusätzlich das Sonderziel „Erfolgreiche
Implementierung der Business-Transformation für SAP S/4HANA” als
LTI-Bonuskomponente aufgenommen.
Zu den Einzelheiten sowie Definitionen siehe allgemeine
Ausführungen zum Vergütungssystem im Abschnitt 1.1.
Die Anzahl der dem LTI-Bonus zugrundeliegenden virtuellen Aktien
hat sich wie folgt entwickelt:
Virtuelle Aktien (Tranche
2021-2024) |
Thomas Müller |
Axel
Salzmann |
Peter
Fieser |
Celia
Pelaz
Perez1 |
Zielbetrag (in €) |
650.000 |
600.000 |
400.000 |
170.000 |
Kurs (in €) |
13,94 |
13,94 |
13,94 |
13,94 |
AnzahI der in 2021 gewährten
virtuellen Aktien |
46.628 |
43.042 |
28.694 |
12.195 |
Virtuelle Aktien (Tranche
2022-2025) |
Thomas
Müller |
Christian
Ladurner1 |
Dr. Lars
Immisch1 |
Celia
Pelaz Perez |
Axel
Salzmann1 |
Peter
Fieser |
Zielbetrag (in €) |
650.000 |
150.000 |
85.000 |
340.000 |
300.000 |
400.000 |
Kurs (in €) |
16,44 |
16,44 |
16,44 |
16,44 |
16,44 |
16,44 |
Anzahl der in 2022 gewährten
virtuellen Aktien |
39.538 |
9.124 |
5.170 |
20.681 |
18.248 |
24.331 |
1 Anteiliger Zuteilungswert (Zielbetrag)
Virtuelle Aktien (Tranche
2023-2026) |
Thomas
Müller |
Christian
Ladurner |
Dr. Lars
Immisch |
Celia
Pelaz Perez |
Zielbetrag (in €) |
650.000 |
300.000 |
340.000 |
340.000 |
Kurs (in €) |
28,42 |
28,42 |
28,42 |
28,42 |
Anzahl der in der Berichtsperiode
gewährten virtuellen Aktien |
22.871 |
10.556 |
11.963 |
11.963 |
Beitrag zur langfristigen Entwicklung der
HENSOLDT-Gruppe
Für den Beitrag des Vergütungssystems zur langfristigen
Entwicklung des Konzerns wird auf die allgemeinen Ausführungen im
Abschnitt 1.1 verwiesen. Der LTI soll das Erreichen von
langfristigen Zielen, gemessen über mehrjährige Zeiträume,
honorieren. Auf diese Weise soll vermieden werden, dass der
Vorstand aus Gründen der kurzfristigen Optimierung seiner Bezüge
Entscheidungen trifft, die keinen nachhaltigen Geschäftserfolg
versprechen. Im Rahmen des LTI treten dabei Erfolgsparameter aus
den Bereichen Environment, Social und Governance als sogenannte
ESG-Ziele neben die finanziellen Erfolgsziele und die starke
Orientierung am Aktienkurs. In den aktuellen
Vorstands-anstellungsverträgen umfassen diese ESG-Ziele das Ziel
„Diversity“, welches auf die Erreichung bestimmter Frauenquoten auf
verschiedenen Unternehmensebenen gerichtet ist, sowie das Ziel
„Climate Impact“, durch welches eine Steigerung des Anteils
erneuerbarer Energien an der durch die HENSOLDT-Gruppe verbrauchten
Energie und eine Senkung des CO2-Ausstoßes angestrebt wird.
Aktienhalteprogramm
Derzeit ist die vierjährige Aufbauphase für das
Aktienhalteprogramm für keines der im Geschäftsjahr 2023
amtierenden Vorstandsmitglieder abgelaufen und daher sind keine
Beträge zu nennen. Einzelheiten zum Aktienhalteprogramm sind im
Vergütungssystem auf der Website von HENSOLDT unter
https://investors.hensoldt.net dargestellt.
Gewährte und geschuldete Vergütung i.S.d. § 162 Abs. 1 S. 1
AktG
Die nachfolgenden Tabellen zeigen insgesamt die individuell
gewährte und geschuldete Vergütung gemäß § 162 Abs. 1 S. 1 AktG der
im Geschäftsjahr 2023 amtierenden Vorstandsmitglieder.
Ab dem Geschäftsjahr wird die Vergütung für das Jahr als
„gewährt” betrachtet, in dem die der Vergütung zugrundeliegende
Tätigkeit vollständig erbracht wurde. Als „geschuldete Vergütung”
werden alle rechtlich fälligen, aber bisher nicht zugeflossenen
Vergütungen betrachtet.
Der STI 2023 wird somit bereits für das Berichtsjahr 2023
angegeben, wenngleich die Auszahlung erst nach Ablauf des
Berichtsjahres erfolgt. Dies ermöglicht eine transparente und
verständliche Berichterstattung und stellt die Verbindung zwischen
Performance und Vergütung im Berichtszeitraum sicher.
Da bisher noch keine Performanceperiode abgelaufen ist, ergibt
sich aus dem LTI im Geschäftsjahr 2023 weder eine gewährte noch
geschuldete Vergütung. Über die jeweiligen Performanceperioden wird
entsprechend nach deren Ablauf berichtet werden.
Entschädigungen werden einbezogen, soweit sie im Geschäftsjahr
2023 bereits fällig waren.
Zum 31. Dezember 2023
amtierende Vorstandsmitglieder
(Beträge in €) |
Thomas
Müller
(CEO) |
in % |
Christian
Ladurner
(CFO) |
in % |
Dr. Lars
Immisch (CHRO) |
in % |
Celia
Pelaz Perez
(CStO) |
in % |
Jahresgrundgehalt |
600.000 |
48 % |
300.000 |
53 % |
340.000 |
52 % |
340.000 |
52 % |
Nebenleistungen und sonstige
Leistungen |
48.408 |
4 % |
17.602 |
3 % |
34.619 |
5 % |
33.933 |
5 % |
Festvergütung gesamt |
648.408 |
52 % |
317.602 |
56 % |
374.619 |
57 % |
373.933 |
57 % |
STI-Jahresbonus 2023 |
610.500 |
48 % |
249.750 |
44 % |
283.050 |
43 % |
283.050 |
43 % |
LTI-Bonus |
- |
- |
- |
- |
- |
- |
- |
- |
Im Geschäftsjahr 2023
1
gewährte und geschuldete Gesamtvergütung |
1.258.908 |
100 % |
567.352 |
100 % |
657.669 |
100 % |
656.983 |
100 % |
1 Gegenüber dem Vorjahr angepasste Definition
Peter Fieser hat nach seinem Ausscheiden als Vorstand zum 30.
September 2022 im Januar 2023 eine Einmalzahlung in Höhe von
1.825.000 € erhalten.
Überprüfung der betragsmäßigen Höchstgrenze für die
Vergütung (Maximalvergütung)
In die Maximalvergütung gemäß § 87a Absatz 1 Satz 2 Ziffer 1
AktG sind sämtliche Vergütungsbestandteile, die für das
Geschäftsjahr 2023 zugeteilt wurden, einzuschließen. In der
Maximalvergütung für das Geschäftsjahr 2023 ist somit ebenfalls die
LTI Tranche 2023 zu berücksichtigen, deren Auszahlungshöhe jedoch
erst mit Ablauf des Geschäftsjahres 2026 feststeht. Damit kann die
Höhe sämtlicher Vergütungsbestandteile, die für das Geschäftsjahr
2023 zugeteilt worden sind, erst nach Ablauf des Geschäftsjahres
2026 ermittelt werden. Grundsätzlich wird die Angemessenheit der
möglichen Auszahlungsbeträge sichergestellt, indem die STI- und
LTI-Auszahlungen jeweils auf maximal 150 % (STI) bzw. 200 % (LTI)
des individuellen Zielbetrags begrenzt sind.
Die jeweils maßgebliche betragsmäßige Höchstgrenze für die zu
gewährende Gesamtvergütung (Summe aller für das betreffende
Geschäftsjahr aufgewendeten Vergütungsbeträge, einschließlich
festem Jahresgehalt, variablen Vergütungsbestandteilen,
Versorgungsentgelt und Nebenleistungen) wurde durch Barauszahlungen
im Berichtsjahr bei keinem Vorstandsmitglied überschritten.
Gewährte oder zugesagte Aktien und
Aktienoptionen
In Übereinstimmung mit dem Vergütungssystem wurden den im
Berichtsjahr amtierenden Vorstandsmitgliedern keine Aktien und
Aktienoptionen gewährt oder zugesagt.
Einbehalt (Malus) und Rückforderung (Clawback)
Von der Möglichkeit, variable Vergütungsbestandteile
einzubehalten oder zurückzufordern, wurde kein Gebrauch
gemacht.
Abweichungen vom Vergütungssystem des
Vorstands
Im Berichtsjahr gab es keine Abweichungen vom Vergütungssystem
des Vorstands.
Von einem Dritten zugesagte oder gewährte
Leistungen
Im Berichtsjahr wurden keinem Mitglied des Vorstands von einem
Dritten im Hinblick auf seine Tätigkeit als Vorstandsmitglied
Leistungen zugesagt oder gewährt.
Zusagen im Zusammenhang mit Vertragsbeendigungen
Zusagen für den Fall der vorzeitigen Beendigung der
Tätigkeit, einschließlich während des letzten Geschäftsjahres
vereinbarter Änderungen dieser Zusagen
Die Bestellung sowie der Anstellungsvertrag von Thomas Müller
als Mitglied des Vorstands der HENSOLDT AG wurden einvernehmlich
mit Wirkung zum 31. März 2024 vorzeitig beendet. Für die Zeit bis
zum 31. März 2024 bleiben die vertraglichen Ansprüche aus dem
Dienstvertrag unberührt. Zur Abgeltung der Ansprüche für die Zeit
vom Beendigungszeitpunkt 31. März 2024 bis zum regulären Ende
seiner Bestellung und seines Anstellungsvertrags am 30. September
2024 wurde mit Thomas Müller eine Entschädigungszahlung in Höhe von
660.000 € brutto vereinbart, die am 1. April 2024 fällig wird. Der
anteilige STI-Bonus für das Geschäftsjahr 2024 wird nach
Feststellung des Jahresabschlusses 2024 im Jahr 2025 ermittelt und
ausgezahlt. Der LTI-Bonus für die Geschäftsjahre 2022 und 2023 wird
nach Ablauf der vierjährigen Bemessungsperiode in den Jahren 2026
und 2027 ermittelt und ausgezahlt. Der vollständige LTI-Bonus für
das Geschäftsjahr 2024 wird nach Ablauf der vierjährigen
Bemessungsperiode im Jahr 2028 ermittelt und ausgezahlt.
Axel Salzmann (Vorstand bis zum 30. Juni 2022) hat nach
Feststellung des Jahresabschlusses 2022 im Geschäftsjahr 2023 einen
anteiligen STI-Bonus für das Geschäftsjahr 2022 erhalten. Der
LTI-Bonus für die Geschäftsjahre 2021 und 2022 (anteilig) wird nach
Ablauf der vierjährigen Bemessungsperiode in den Jahren 2025 und
2026 ermittelt und ausgezahlt.
Peter Fieser (Vorstand bis 30. September 2022, danach
Angestellter der Gesellschaft bis 31. Dezember 2022) hat nach
Feststellung des Jahresabschlusses 2022 im Geschäftsjahr 2023 einen
STI-Bonus für das gesamte Geschäftsjahr 2022 erhalten. Der
LTI-Bonus für die Geschäftsjahre 2021 und 2022 wird nach Ablauf der
vierjährigen Bemessungsperiode in den Jahren 2025 und 2026
ermittelt und ausgezahlt. Darüber hinaus hat Peter Fieser im Januar
2023 eine Einmalzahlung in Höhe von 1.825.000 € erhalten.
Versorgungsleistungen
Auch wenn der Dienstzeitaufwand für die betriebliche
Altersversorgung nicht als gewährte und geschuldete Vergütung zu
klassifizieren ist, wird dieser aus Gründen der Transparenz in den
nachfolgenden Tabellen zusätzlich ausgewiesen.
Die mit den Vorstandsmitgliedern vertraglich vereinbarten
Zusagen zur betrieblichen Altersversorgung werden in Form einer
Direktzusage gewährt und entsprechen den Vorgaben des
Vergütungssystems, welches über die Website von HENSOLDT unter
https://investors.hensoldt.net dargestellt ist. Die im Folgenden
dargestellten Versorgungsleistungen beinhalten auch Zusagen an die
Vorstandsmitglieder vor ihrer Bestellung aus früheren Tätigkeiten
bei der HENSOLDT-Gruppe.
|
Pensionspläne |
Entgeltumwandlung |
Zum 31. Dezember 2023
amtierende Vorstandsmitglieder (in €) |
Verpflichtungen
31. Dez. 2023
(kumuliert) |
Dienstzeitaufwand
in 2023 |
Verpflichtungen
31. Dez. 2023
(kumuliert) |
Dienstzeitaufwand
in 2023 |
Thomas Müller |
1.675.316 |
- |
- |
- |
Christian Ladurner |
257.869 |
37.461 |
- |
- |
Dr. Lars Immisch |
104.221 |
83.780 |
- |
- |
Celia Pelaz Perez |
625.344 |
20.932 |
15.503 |
- |
|
Pensionspläne |
Entgeltumwandlung |
Im Geschäftsjahr 2022
ausgeschiedene
Vorstandsmitglieder (in €) |
Verpflichtungen
31. Dez. 2023
(kumuliert) |
Dienstzeitaufwand
in 2023 |
Verpflichtungen
31. Dez. 2023
(kumuliert) |
Dienstzeitaufwand
in 2023 |
Axel Salzmann |
1.106.043 |
- |
- |
- |
Peter Fieser |
667.324 |
- |
1.076.465 |
- |
2 |
Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats
|
2.1 |
Vergütungssystem für die Mitglieder des Aufsichtsrats
|
Das Vergütungssystem für die Mitglieder des Aufsichtsrats wurde
der Hauptversammlung am 18. Mai 2021 zur Abstimmung vorgelegt und
mit einer Mehrheit von 99,99 % der gültig abgegebenen Stimmen
gebilligt. Das Vergütungssystem galt im Geschäftsjahr 2023 für alle
aktiven und ausgeschiedenen Aufsichtsratsmitglieder. Die Vergütung
der Aufsichtsratsmitglieder ist in § 12 der Satzung der HENSOLDT AG
geregelt.
Nach den in der Satzung festgelegten Regelungen beträgt die
feste Jahresvergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats 40.000 €.
Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält das Zweifache dieses
Betrags, also 80.000 €, der stellvertretende Vorsitzende das
Eineinhalbfache, also 60.000 €. Für die Tätigkeit im Präsidium,
Nominierungsausschuss, Prüfungsausschuss oder Complianceausschuss
erhalten die Mitglieder eine zusätzliche feste Vergütung in Höhe
von 10.000 €. Die Vorsitzenden der Ausschüsse erhalten jeweils
15.000 €. Die Tätigkeit in weiteren Ausschüssen ist nicht
vergütet.
Die Obergrenze für die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder ist
in § 12 Abs. 3 der Satzung geregelt und beträgt das Zweifache der
jeweiligen jährlichen Vergütung des Mitglieds des Aufsichtsrats
gemäß § 12 Abs. 1 der Satzung. Aufsichtsratsmitglieder, die nur
während eines Teils des Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat oder einem
Ausschuss angehören oder in einem Ausschuss den Vorsitz geführt
haben, erhalten eine im Verhältnis der Zeit geringere Vergütung.
Die Vergütung ist jeweils vier Wochen nach Ende des Geschäftsjahres
fällig.
Die Gesellschaft erstattet den Aufsichtsratsmitgliedern die
durch die Ausübung des Amts entstehenden Auslagen einschließlich
einer etwaigen auf den Auslagenersatz entfallenden
Umsatzsteuer.
Die Gesellschaft hat zu Gunsten der Aufsichtsratsmitglieder eine
Haftpflichtversicherung abgeschlossen, welche die gesetzliche
Haftpflicht aus der Aufsichtsratstätigkeit abdeckt.
Das System zur Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder sieht eine
reine Festvergütung ohne erfolgsorientierte variable Bestandteile
und ohne aktienbasierte Vergütung vor. Vorstand und Aufsichtsrat
sind der Auffassung, dass eine reine Festvergütung der
Aufsichtsratsmitglieder am besten geeignet ist, die Unabhängigkeit
des Aufsichtsrats zu stärken, der unabhängig vom Unternehmenserfolg
zu erfüllenden Beratungs- und Überwachungsfunktion des
Aufsichtsrats Rechnung zu tragen und dabei potentielle Fehlanreize
zu vermeiden. Die Gewährung einer Festvergütung entspricht zudem
der gängigen überwiegenden Praxis in anderen börsennotierten
Gesellschaften und der Anregung G.18 Satz 1 DCGK. Die Höhe und
Ausgestaltung der Aufsichtsratsvergütung ist marktgerecht. Sie
ermöglicht der Gesellschaft, hervorragend qualifizierte Kandidaten
mit wertvollen, branchenspezifischen Kenntnissen für den
Aufsichtsrat zu gewinnen und zu halten. Dies ist Voraussetzung für
eine bestmögliche Ausübung der Beratungs- und
Überwachungs-tätigkeit durch den Aufsichtsrat und trägt wesentlich
zur Förderung der Geschäftsstrategie und der langfristigen
Entwicklung der HENSOLDT-Gruppe bei.
Die weiteren Einzelheiten des Vergütungssystems können über die
Website von HENSOLDT unter https://investors.hensoldt.net
eingesehen werden.
2.2 |
Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats im Geschäftsjahr
2022
|
Die nachfolgende Tabelle stellt die im Geschäftsjahr 2023
gewährte und geschuldete Vergütung der amtierenden und ehemaligen
Mitglieder des Aufsichtsrats i.S.d. § 162 AktG dar. Dabei wird die
im Jahr 2023 erdiente Vergütung als gewährte Vergütung des
Berichtszeitraums i.S.d. § 162 AktG berichtet.
in € |
Grundvergütung |
in % |
Zulagen für
Ausschuss-
mitgliedschaften |
in % |
Gewährte und geschuldete Vergütung
in 2023 |
Zum 31. Dezember 2023 amtierende
Aufsichtsratsmitglieder |
Reiner Winkler (Vorsitzender, seit 12.
Mai 2023; zuvor ordentliches Mitglied) |
65.000 |
71 % |
26.250 |
29 % |
91.250 |
Armin Maier-Junker1,2
(Stellv. Vorsitzender) |
60.000 |
86 % |
10.000 |
14 % |
70.000 |
Dr. Jürgen Bestle1,2 |
40.000 |
71 % |
16.250 |
29 % |
56.250 |
Jürgen Bühl1 |
40.000 |
80 % |
10.000 |
20 % |
50.000 |
Letizia Colucci |
40.000 |
80 % |
10.000 |
20 % |
50.000 |
Marco R. Fuchs (seit 12. Mai 2023) |
25.000 |
80 % |
6.250 |
20 % |
31.250 |
Achim Gruber1,2 |
40.000 |
80 % |
10.000 |
20 % |
50.000 |
Ingrid Jägering |
40.000 |
62 % |
25.000 |
38 % |
65.000 |
Marion Koch1,2 |
40.000 |
80 % |
10.000 |
20 % |
50.000 |
Giuseppe Panizzardi (seit 1. Dezember
2023) |
3.333 |
57 % |
2.500 |
43 % |
5.833 |
Julia Wahl1 |
40.000 |
80 % |
10.000 |
20 % |
50.000 |
Hiltrud D. Werner |
40.000 |
65 % |
21.250 |
35 % |
61.250 |
Im Geschäftsjahr 2023 ausgeschiedene
Aufsichtsratsmitglieder |
Johannes P. Huth
(Vorsitzender bis 12. Mai 2023 und aus dem Aufsichtsrat
ausgeschieden) |
30.000 |
73 % |
11.250 |
27 % |
41.250 |
Giovanni Soccodato (bis 31. Oktober
2023) |
33.333 |
61 % |
21.250 |
39 % |
54.583 |
1 Vertreter/in der Arbeitnehmer
2 Angestellte der HENSOLDT AG oder einer ihrer
Konzerngesellschaften
Im Berichtsjahr gab es keine Abweichungen vom Vergütungssystem
des Aufsichtsrats.
3 |
Mehrjahresübersicht: Angaben zur Entwicklung der Vorstands-
und Aufsichtsratsvergütung in Relation zur Vergütung der übrigen
Belegschaft und zur Ertragsentwicklung HENSOLDT-Gruppe
|
Die nachfolgende Übersicht stellt gemäß § 162 Abs. 1 Satz 2 Nr.
2 AktG die relative Entwicklung der im jeweiligen Geschäftsjahr
gewährten und geschuldeten Vergütung der Vorstands- und
Aufsichtsratsmitglieder entsprechend den Darstellungen in den
Tabellen unter 1.2 und 2.2 im Vergleich zur durchschnittlichen
Vergütung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf
Vollzeitäquivalenzbasis sowie ausgewählter Ertragskennziffern der
HENSOLDT-Gruppe dar.
Für die Darstellung der Ertragslage des Konzerns werden
diejenigen Kennzahlen verwendet, für die die HENSOLDT AG im
vergangenen Geschäftsjahr eine Prognose ausgegeben hat, sowie die
Kennzahlen, die die Basis für die kurzfristige Vergütung des
Vorstands bilden. Daneben wird das Jahresergebnis aus dem
Einzelabschluss nach HGB der HENSOLDT AG in den Vergleich
einbezogen.
Für die Darstellung der durchschnittlichen Vergütung der
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wird das Steuerbrutto für
tarifliche und außertarifliche Mitarbeiter auf der Basis von
Vollzeitäquivalenz (ohne Azubis, Trainees etc.) herangezogen,
sofern dieses 4.000 € pro Jahr übersteigt. Dabei wird auf die
Belegschaft der HENSOLDT AG sowie der folgenden deutschen
Tochtergesellschaften der HENSOLDT AG abgestellt: HENSOLDT
Optronics GmbH, HENSOLDT Holding Germany GmbH und HENSOLDT Sensors
GmbH.
|
Geschäftsjahr |
|
Gewährte und geschuldete Vergütung
nach § 162 AktG in €1 |
2023 |
2022 |
% Delta |
Vorstandsvergütungen |
|
|
|
Amtierende
Vorstandsmitglieder |
|
|
|
Thomas Müller (Vorsitzender) |
1.258.908 |
1.380.073 |
-8,8 % |
Christian Ladurner |
567.352 |
159.296 |
>200 % |
Dr. Lars Immisch |
657.669 |
493.563 |
33,2 % |
Celia Pelaz Perez |
656.983 |
547.023 |
20,1 % |
Ausgeschiedene
Vorstandsmitglieder |
|
|
|
Axel Salzmann (bis 30. Juni 2022) |
- |
1.061.814 |
- |
Peter Fieser (bis 30. September
2022) |
- |
724.053 |
- |
1Gegenüber dem Vorjahr angepasste Definition im
Geschäftsjahr 2023 (siehe Abschnitt 1.2 Vergütung der Mitglieder
des Vorstands im Berichtsjahr). Der Ausweis der Vergütung für die
Vergleichsperiode 2022 erfolgte analog der bisherigen Auslegung des
Begriffs „gewährt” nach dem Zuflussprinzip.
|
Geschäftsjahr |
|
Gewährte und geschuldete Vergütung
nach § 162 AktG in € |
2023 |
2022 |
% Delta |
Aufsichtsratsvergütungen |
|
|
|
Amtierende
Aufsichtsratsmitglieder |
|
|
|
Reiner Winkler (Vorsitzender, seit 12.
Mai 2023;
zuvor ordentliches Mitglied) |
91.250 |
37.500 |
143,3 % |
Armin Maier-Junker (Stellv.
Vorsitzender) |
70.000 |
70.000 |
- % |
Dr. Jürgen Bestle |
56.250 |
50.000 |
12,5 % |
Jürgen Bühl |
50.000 |
50.000 |
- % |
Letizia Colucci |
50.000 |
31.250 |
60,0 % |
Marco R. Fuchs (seit 12. Mai 2023) |
31.250 |
- |
- |
Achim Gruber |
50.000 |
50.000 |
- % |
Ingrid Jägering |
65.000 |
65.000 |
- % |
Marion Koch |
50.000 |
50.000 |
- % |
Giuseppe Panizzardi (seit 1. Dezember
2023) |
5.833 |
- |
- |
Julia Wahl |
50.000 |
50.000 |
- % |
Hiltrud D. Werner |
61.250 |
14.942 |
>200 % |
Ausgeschiedene
Aufsichtsratsmitglieder |
|
|
|
Johannes P. Huth (Vorsitzender, bis 12
.Mai 2023) |
41.250 |
110.000 |
-62,5 % |
Prof. Wolfgang Ischinger |
- |
22.500 |
- |
Christian Ollig1 |
- |
- |
- |
Prof. Dr. Burkhard Schwenker |
- |
39.875 |
- |
Giovanni Soccodato (bis 31. Oktober
2023) |
54.583 |
37.500 |
45,6 % |
Claire Wellby |
- |
15.000 |
- |
1Mitglied des Aufsichtsrats hat auf seine Vergütung
verzichtet.
|
Geschäftsjahr |
|
Ertragskennzahlen in Mio. € |
2023 |
2022 |
% Delta |
Jahresergebnis (HGB
Einzelabschluss) |
-90 |
-52 |
-71,1 % |
Jahresergebnis (Konzern) |
56 |
80 |
-30,6 % |
Umsatz (Konzern) |
1.847 |
1.707 |
8,2 % |
EBITDA (Konzern)1 |
329 |
292 |
12,8 % |
Auftragseingang (Konzern) |
2.087 |
1.993 |
4,7 % |
Free Cashflow
(Konzern)2 |
259 |
219 |
18,5 % |
1 Um Sondereffekte bereinigte Kennzahl gemäß
Überleitungsrechnung im Kapitel II Wirtschaftsbericht 3.1
Ertragslage im Zusammengefassten Lagebericht für das zum 31.
Dezember 2023 endende Geschäftsjahr.
2 Um Sondereffekte und M&A-Aktivitäten bereinigte
Kennzahl vor Steuern und Zinsen gemäß Überleitungsrechnung im
Kapitel II Wirtschaftsbericht 3.3 Finanzlage im Zusammengefassten
Lagebericht für das zum 31. Dezember 2023 endende
Geschäftsjahr.
|
Geschäftsjahr |
Angaben zur Belegschaft |
2023 |
2022 |
2021 |
2020 |
Belegschaftsvergütung in € |
94.036 |
91.946 |
91.218 |
90.956 |
Veränderung zum Vorjahr in % |
2,3 % |
0,8 % |
0,3 % |
- |
Prüfvermerk des Wirtschaftsprüfers
An die HENSOLDT AG, Taufkirchen, Landkreis München
Vermerk über die Prüfung des Vergütungsberichts
Wir haben den beigefügten, zur Erfüllung des § 162 AktG
aufgestellten Vergütungsbericht der HENSOLDT AG, Taufkirchen,
Landkreis München, für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31.
Dezember 2023 einschließlich der dazugehörigen Angaben geprüft.
Verantwortung des Vorstands und des Aufsichtsrats
Der Vorstand und der Aufsichtsrat der HENSOLDT AG sind
verantwortlich für die Aufstellung des Vergütungsberichts,
einschließlich der dazugehörigen Angaben, der den Anforderungen des
§ 162 AktG entspricht. Der Vorstand und der Aufsichtsrat sind auch
verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie als notwendig
erachten, um die Aufstellung eines Vergütungsberichts,
einschließlich der dazugehörigen Angaben, zu ermöglichen, der frei
von wesentlichen - beabsichtigten oder unbeabsichtigten - falschen
Angaben ist.
Verantwortung des Wirtschaftsprüfers
Unsere Aufgabe ist es, auf der Grundlage unserer Prüfung ein
Urteil zu diesem Vergütungsbericht, einschließlich der
dazugehörigen Angaben, abzugeben. Wir haben unsere Prüfung unter
Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW)
festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger
Abschlussprüfung durchgeführt. Danach haben wir die Berufspflichten
einzuhalten und die Prüfung so zu planen und durchzuführen, dass
hinreichende Sicherheit darüber erlangt wird, ob der
Vergütungsbericht, einschließlich der dazugehörigen Angaben, frei
von wesentlichen falschen Angaben ist.
Eine Prüfung umfasst die Durchführung von Prüfungshandlungen, um
Prüfungsnachweise für die im Vergütungsbericht enthaltenen
Wertansätze einschließlich der dazugehörigen Angaben zu erlangen.
Die Auswahl der Prüfungshandlungen liegt im pflichtgemäßen Ermessen
des Wirtschaftsprüfers. Dies schließt die Beurteilung der Risiken
wesentlicher - beabsichtigter oder unbeabsichtigter - falscher
Angaben im Vergütungsbericht einschließlich der dazugehörigen
Angaben ein. Bei der Beurteilung dieser Risiken berücksichtigt der
Wirtschaftsprüfer das interne Kontrollsystem, das relevant ist für
die Aufstellung des Vergütungsberichts einschließlich der
dazugehörigen Angaben. Ziel hierbei ist es, Prüfungshandlungen zu
planen und durchzuführen, die unter den gegebenen Umständen
angemessen sind, jedoch nicht, ein Prüfungsurteil zur Wirksamkeit
des internen Kontrollsystems des Unternehmens abzugeben. Eine
Prüfung umfasst auch die Beurteilung der angewandten
Rechnungslegungsmethoden, der Vertretbarkeit der vom Vorstand und
dem Aufsichtsrat ermittelten geschätzten Werte in der
Rechnungslegung sowie die Beurteilung der Gesamtdarstellung des
Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben.
Wir sind der Auffassung, dass die von uns erlangten
Prüfungsnachweise ausreichend und angemessen sind, um als Grundlage
für unser Prüfungsurteil zu dienen.
Prüfungsurteil
Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen
Erkenntnisse entspricht der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr
vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2023 einschließlich der
dazugehörigen Angaben in allen wesentlichen Belangen den
Rechnungslegungsbestimmungen des § 162 AktG.
Sonstiger Sachverhalt - Formelle Prüfung des
Vergütungsberichts
Die in diesem Prüfungsvermerk beschriebene inhaltliche Prüfung
des Vergütungsberichts umfasst die von § 162 Abs. 3 AktG geforderte
formelle Prüfung des Vergütungsberichts, einschließlich der
Erteilung eines Vermerks über diese Prüfung. Da wir ein
uneingeschränktes Prüfungsurteil über die inhaltliche Prüfung des
Vergütungsberichts abgeben, schließt dieses Prüfungsurteil ein,
dass die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG in allen wesentlichen
Belangen im Vergütungsbericht gemacht worden sind.
Hinweis zur Haftungsbeschränkung
Dem Auftrag, in dessen Erfüllung wir vorstehend benannte
Leistungen für die HENSOLDT AG erbracht haben, lagen die
Allgemeinen Auftragsbedingungen für Wirtschaftsprüfer und
Wirtschaftsprüfungsgesellschaften in der Fassung vom 1. Januar 2017
zugrunde. Durch Kenntnisnahme und Nutzung der in diesem
Prüfungsvermerk enthaltenen Informationen bestätigt jeder
Empfänger, die dort getroffenen Regelungen (einschließlich der
Haftungsbeschränkung auf EUR 4 Mio. für Fahrlässigkeit in Ziffer 9
der AAB) zur Kenntnis genommen zu haben, und erkennt deren Geltung
im Verhältnis zu uns an.
München, den 21. März 2024
KPMG AG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
|
Koeplin
Wirtschaftsprüfer |
Schieler
Wirtschaftsprüfer |
|
Anlage zu Tagesordnungspunkt 7 -
Weitere Angaben zu der zur Wahl in den Aufsichtsrat
vorgeschlagenen Person
Giuseppe Panizzardi
Senior Vice President M&A & Corporate Development bei der
Leonardo S.p.A.
Persönliche Daten:
Geburtsdatum: |
19.04.1963 |
Nationalität: |
italienisch |
Beruflicher Werdegang und wesentliche Tätigkeiten neben dem
Aufsichtsratsmandat:
Seit 2009 |
Senior Vice President M&A &
Corporate Development, Leonardo S.p.A., Rom |
2008-2009 |
Mitglied des "Consiglio degli Esperti"
(interner Berater), Cassa Depositi e Prestiti, Rom |
2002-2008 |
Senior Coverage Banker, UBS Investment
Bank, Mailand |
1996-2002 |
European M&A, UBS Investment Bank,
London |
Ausbildung:
Master in Business Administration, London Business School;
Studium mit Abschluss MSc Electronics Engineering an der
Politecnico di Torino, Turin.
Besondere Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen für die
Aufsichtsratstätigkeit bei der HENSOLDT AG:
Herr Panizzardi verfügt über langjährige Erfahrungen im Bereich
Investment Banking und Corporate M&A und in der
Unternehmensführung eines internationalen Unternehmens aus der
Branche der HENSOLDT AG, die für das Verständnis und die Bewertung
von Geschäfts- und Strategieplänen und anorganischen
Wachstumsmöglichkeiten relevant sind. Er verfügt zudem über
umfangreiche Fachkenntnisse insbesondere im Bereich Kapitalmärkte
und dazu in den Bereichen Risk Management, Außen- und
Sicherheitspolitik, Corporate Governance und Rechnungs- und
Prüfungswesen.
Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden
inländischen Aufsichtsräten:
Keine
Mitgliedschaften in vergleichbaren in- oder ausländischen
Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
Leonardo International S.p.A.: Boardmitglied ohne
Geschäftsführungsaufgaben
Herr Panizzardi ist im Falle seiner Wahl nach Einschätzung des
Aufsichtsrats unabhängig von Vorstand und Gesellschaft und hat sich
vorab bereit erklärt, als Mitglied des Aufsichtsrats zur Verfügung
zu stehen.
Angaben zu den Empfehlungen des Deutschen Corporate
Governance Kodex sowie weitere Hinweise zu der zur Wahl in den
Aufsichtsrat vorgeschlagenen Person
Nach Einschätzung des Aufsichtsrats bestehen keine persönlichen
und geschäftlichen Beziehungen der zur Wahl vorgeschlagen Person
zum Unternehmen oder den Organen der Gesellschaft, die ein objektiv
urteilender Aktionär für seine Wahlentscheidung als maßgebend
ansehen würde.
Nach Einschätzung der Anteilseignerseite ist die zur Wahl
vorgeschlagene Person unabhängig von der Gesellschaft und vom
Vorstand im Sinne der Empfehlung C.7 des Deutschen Corporate
Governance Kodex in der Fassung vom 28. April 2022 ("DCGK").
Insgesamt werden damit nach Einschätzung des Aufsichtsrats die
Mindestanteile unabhängiger Vertreterinnen und Vertreter der
Anteilseigner gemäß Empfehlungen C.6 Abs. 1 und C.7 DCGK
erfüllt.
Der Aufsichtsrat hat sich bei der zur Wahl vorgeschlagenen
Person versichert, dass ihr für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben als
Aufsichtsratsmitglied der HENSOLDT AG genügend Zeit zur Verfügung
steht.
Weitere Informationen zum Kompetenzprofil einschließlich des
Diversitätskonzepts für den Aufsichtsrat und zum Stand seiner
Umsetzung, zur Unabhängigkeit im Aufsichtsrat sowie zur
Arbeitsweise und zur Zusammensetzung des Aufsichtsrats finden Sie
in der Erklärung zur Unternehmensführung. Diese finden Sie als
Bestandteil der unter Tagesordnungspunkt 1 zugänglich gemachten
Unterlagen auf der Internetseite der Gesellschaft unter
hensoldt.net/hv.
Anlage zu Tagesordnungspunkt 8 -
Vergütungssystem für die Mitglieder des Aufsichtsrats der
HENSOLDT AG
Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder der HENSOLDT AG ist in
§ 12 der Satzung festgesetzt. Danach erhalten die
Aufsichtsratsmitglieder für ihre Tätigkeit jährlich eine
Festvergütung. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende
des Aufsichtsrats erhalten eine erhöhte Festvergütung. Die
Vorsitzenden und Mitglieder der in § 12 Abs. 2 der Satzung
genannten Ausschüsse erhalten außerdem eine zusätzliche
Festvergütung. Eine variable Vergütung wird nicht gewährt. § 12
wurde zuletzt durch die Hauptversammlung der HENSOLDT AG am 17. Mai
2024 abgeändert. Das der Satzungsregelung zugrundeliegende
Vergütungssystem für die Aufsichtsratsmitglieder stellt sich im
Einzelnen wie folgt dar (Angaben nach § 113 Abs. 3 i.V.m. § 87a
Abs. 1 Satz 2 AktG):
1. |
Das System zur Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder sieht eine
reine Festvergütung ohne erfolgsorientierte variable Bestandteile
und ohne aktienbasierte Vergütung vor. Die Gewährung einer reinen
Festvergütung entspricht der überwiegenden Praxis in anderen
börsennotierten Aktiengesellschaften und hat sich bewährt. Vorstand
und Aufsichtsrat sind der Auffassung, dass eine reine Festvergütung
der Aufsichtsratsmitglieder am besten geeignet ist, die
Unabhängigkeit des Aufsichtsrats zu stärken, der unabhängig vom
Unternehmenserfolg zu erfüllenden Beratungs- und
Überwachungsfunktion zu erfüllenden Beratungs- und
Überwachungsfunktion des Aufsichtsrats Rechnung zu tragen und dabei
potenzielle Fehlanreize zu vermeiden. Eine reine Festvergütung der
Aufsichtsratsmitglieder ist auch in der Anregung G.18 Satz 1 des
Deutschen Corporate Governance Kodex ("DCGK") vorgesehen.
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2. |
Die Aufsichtsratsvergütung besteht aus den folgenden
Bestandteilen:
a) |
Nach den in der Satzung festgelegten Regelungen beträgt die
feste Jahresvergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats EUR 50.000.
Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält EUR 120.000, der
stellvertretende Vorsitzende EUR 70.000. Entsprechend der
Empfehlung G.17 Satz 1 des DCGK wird damit der höhere zeitliche
Aufwand für den Vorsitz und den stellvertretenden Vorsitz im
Aufsichtsrat bei der Bemessung der Vergütung berücksichtigt.
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b) |
Die Mitglieder der in § 12 Abs. 2 der Satzung benannten
Ausschüsse (dies sind das Präsidium, der Nominierungsausschuss, der
Prüfungsausschuss und der Complianceausschuss) erhalten neben ihrer
festen Jahresvergütung nach Buchstabe a) eine zusätzliche feste
Vergütung für die Arbeit in diesen Ausschüssen. Für das Präsidium,
den Prüfungsausschuss und den Complianceausschuss beträgt die
zusätzliche Vergütung für die einfachen Mitglieder jährlich jeweils
EUR 15.000, für die Vorsitzenden dieser Ausschüsse jährlich jeweils
EUR 25.000. Für den Nominierungsausschuss beträgt die zusätzliche
Vergütung für die einfachen Mitglieder jährlich jeweils EUR 10.000,
für den Vorsitzenden dieses Ausschusses jährlich EUR 20.000.
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c) |
Die Arbeit in den genannten Ausschüssen wird wegen der
besonderen Bedeutung für die Tätigkeit des Aufsichtsrats insgesamt
und wegen der besonderen Anforderungen in diesen Ausschüssen höher
vergütet als in sonstigen, nicht in § 12 Abs. 2 der Satzung
genannten Ausschüssen. Insbesondere fällt bei der Mitgliedschaft in
den in § 12 Abs. 2 der Satzung genannten Ausschüssen
erfahrungsgemäß sowohl in qualitativer als auch in quantitativer
Hinsicht ein signifikant höherer Vorbereitungs- und Arbeitsaufwand
an.
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d) |
Die Obergrenze für die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder ist
in § 12 Abs. 3 der Satzung geregelt und beträgt das Zweifache des
Betrags der jeweiligen festen Vergütung gemäß Absatz 1. Eine
betragsmäßig bezifferte Maximalvergütung für den Aufsichtsrat
insgesamt ist nicht festgelegt.
|
e) |
Die Gesellschaft hat zugunsten der Aufsichtsratsmitglieder eine
Haftpflichtversicherung abgeschlossen, welche die gesetzliche
Haftpflicht aus der Aufsichtsratstätigkeit abdeckt
(D&O-Versicherung). Außerdem erstattet die Gesellschaft jedem
Aufsichtsratsmitglied auf Nachweis seine angemessenen Auslagen
einschließlich der gegebenenfalls auf die Auslagen anfallenden
Umsatzsteuer sowie gegebenenfalls die auf seine Bezüge gesetzlich
geschuldete Umsatzsteuer.
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|
3. |
Die Höhe und Ausgestaltung der Aufsichtsratsvergütung ist -
gerade auch im Hinblick auf die Aufsichtsratsvergütungen anderer
vergleichbarer börsennotierter Gesellschaften in Deutschland -
marktgerecht. Sie erlaubt der Gesellschaft, hervorragend
qualifizierte Kandidaten mit wertvollen, branchenspezifischen
Kenntnissen für den Aufsichtsrat zu gewinnen und zu halten. Dies
ist Voraussetzung für eine bestmögliche Ausübung der Beratungs- und
Überwachungstätigkeit durch den Aufsichtsrat. Hierdurch soll ein
wesentlicher Beitrag zur Förderung der Geschäftsstrategie und der
langfristigen Entwicklung der Gesellschaft geleistet werden.
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4. |
Die Vergütung für die Mitgliedschaft im Aufsichtsrat und in
seinen Ausschüssen für die Tätigkeit während eines Geschäftsjahres
ist gemäß § 12 Abs. 4 der Satzung vier Wochen nach dem Ende des
Geschäftsjahres zur Auszahlung fällig. Weitere Aufschubzeiten für
die Auszahlung von Vergütungsbestandteilen bestehen nicht.
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5. |
Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder ist abschließend in
der Satzung geregelt. Neben- oder Zusatzvereinbarungen sowie
Hauptversammlungsbeschlüsse zur Bewilligung von Vergütung bestehen
nicht. Die Vergütung ist an die Dauer der Mitgliedschaft zum
Aufsichtsrat sowie die Dauer der Zugehörigkeit zu den Ausschüssen
gekoppelt. Aufsichtsratsmitglieder, die nur während eines Teils des
Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat oder einem Ausschuss angehören,
erhalten eine zeitanteilige Vergütung (sog. pro rata
temporis-Anpassung). Diese Berechnung erfolgt tagesgenau. Zusagen
von Entlassungsentschädigungen, Ruhegehalts- oder
Vorruhestandsregelungen bestehen nicht.
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6. |
Die Vergütungsregeln gelten gleichermaßen für
Anteilseignervertreter als auch Arbeitnehmervertreter im
Aufsichtsrat. Die Vergütungs- und Beschäftigungsbedingungen der
Arbeitnehmer waren und sind für das Vergütungssystem des
Aufsichtsrats ohne Bedeutung.
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7. |
Das Vergütungssystem des Aufsichtsrats wird von der
Hauptversammlung auf Vorschlag des Vorstands und des Aufsichtsrats
beschlossen. Die Vergütung ist in der Satzung der Gesellschaft
geregelt. Vorstand und Aufsichtsrat werden die Vergütung der
Aufsichtsratsmitglieder regelmäßig und fortlaufend überprüfen und
der Hauptversammlung in Übereinstimmung mit § 113 Abs. 3 Satz 1 und
2 AktG mindestens alle vier Jahre zur - ggf. bestätigenden -
Beschlussfassung vorlegen.
|
Es liegt in der Natur der Sache, dass der Aufsichtsrat durch
seine Beschlussvorschläge an die Hauptversammlung zur
Beschlussfassung über die Festsetzung der Aufsichtsratsvergütung in
eigener Angelegenheit tätig ist. Dies entspricht dem vom
Aktiengesetz vorgesehenen Verfahren. Die Entscheidung über die
Vergütung des Aufsichtsrats selbst obliegt aber der
Hauptversammlung.
II. |
Weitere Angaben und Hinweise
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1. |
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
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Das Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von EUR 115.500.000,00
ist im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung eingeteilt in
115.500.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien, die jeweils eine
Stimme gewähren. Die Gesamtzahl der Stimmrechte beträgt somit
115.500.000. Die Gesellschaft hält keine eigenen Aktien.
2. |
Hinweise zur Teilnahme an der Hauptversammlung
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Zur besseren Vorbereitung der Aktionäre auf die Hauptversammlung
werden die wesentlichen Inhalte der Rede des Vorstandsvorsitzenden
spätestens ab Freitag, 10. Mai 2024 unter hensoldt.net/hv
zugänglich sein. Anpassungen für den Tag der Hauptversammlung
bleiben vorbehalten.
Teilnahmeberechtigung durch Anmeldung und Nachweis des
Anteilsbesitzes
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des
Stimmrechts sind gemäß § 14 der Satzung der Gesellschaft diejenigen
Aktionäre berechtigt, die sich zuvor bei der Gesellschaft zur
Hauptversammlung angemeldet haben und ihre Berechtigung
nachweisen.
Die Anmeldung zur Hauptversammlung und der Nachweis des
Anteilsbesitzes müssen der HENSOLDT AG spätestens bis
Freitag, 10. Mai 2024, 24:00 Uhr (MESZ)
unter der nachstehenden Adresse
HENSOLDT AG
c/o Deutsche Bank AG
Securities Production
General Meetings
Postfach 20 01 07
60605 Frankfurt am Main
oder per E-Mail: |
wp.hv@db-is.com |
zugegangen sein. Zum Nachweis der Berechtigung ist ein Nachweis
des Letztintermediärs erforderlich; ein Nachweis des
Anteilsbesitzes durch den Letztintermediär gemäß den Anforderungen
des § 67c Abs. 3 AktG reicht aus. Der Nachweis über den
Anteilsbesitz muss sich auf den 25. April 2024, 24:00 Uhr (MESZ),
beziehen (Nachweisstichtag). Die Anmeldung und der Nachweis des
Anteilsbesitzes bedürfen der Textform (§ 126b BGB) und müssen in
deutscher oder englischer Sprache erfolgen.
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der
Hauptversammlung oder die Ausübung der Aktionärsrechte,
insbesondere des Stimmrechts, als Aktionär nur, wer den besonderen
Nachweis des Anteilsbesitzes frist- und formgerecht erbracht hat.
Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang der Aktionärsrechte,
insbesondere des Stimmrechts, ergeben sich dabei ausschließlich aus
dem Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag. Der Nachweisstichtag ist
nicht relevant für die Dividendenberechtigung.
Aktien werden durch eine Anmeldung zur Hauptversammlung nicht
gesperrt oder blockiert. Aktionäre können daher über ihre Aktien
auch nach erfolgter Anmeldung weiter frei verfügen. Auch im Fall
der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes
nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des
Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum
Nachweisstichtag maßgeblich; d.h. Veräußerungen von Aktien nach dem
Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur
Teilnahme an der Hauptversammlung und auf den Umfang des
Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von
Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum
Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach
Aktionär werden, sind nicht teilnahme- und stimmberechtigt. Sie
können sich aber nach den nachfolgenden Bestimmungen
bevollmächtigen lassen.
Nach Zugang der Anmeldung und des Nachweises ihres
Anteilsbesitzes wird den teilnahmeberechtigten Aktionären eine
Eintrittskarte zur Hauptversammlung übersandt. Anders als die
Anmeldung zur Hauptversammlung ist die Eintrittskarte nicht
Teilnahmevoraussetzung, sondern dient lediglich der Vereinfachung
des Ablaufs an den Einlasskontrollen für den Zugang zur
Hauptversammlung.
Üblicherweise übernehmen die depotführenden Institute die
erforderliche Anmeldung und die Übermittlung des Nachweises des
Anteilsbesitzes für ihre Kunden. Wir bitten die Aktionäre, die an
der Hauptversammlung teilnehmen oder ihr Stimmrecht ausüben wollen,
möglichst frühzeitig bei ihrem depotführenden Institut die
erforderliche Anmeldung sowie den Nachweis des Anteilsbesitzes zu
veranlassen.
Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte
Bevollmächtigung eines Dritten
Aktionäre können sich im Rahmen der Hauptversammlung auch durch
einen Bevollmächtigten - zum Beispiel einen hierzu bereiten
Intermediär (beispielsweise das depotführende Kreditinstitut), eine
Aktionärsvereinigung oder eine sonstige Person ihrer Wahl -
vertreten und insbesondere ihr Stimmrecht durch den
Bevollmächtigten ausüben lassen. Auch im Falle einer
Bevollmächtigung ist eine rechtzeitige Anmeldung und der Nachweis
des Anteilsbesitzes entsprechend den vorstehenden Ausführungen
unter „Teilnahmeberechtigung durch Anmeldung und Nachweis des
Anteilsbesitzes“ erforderlich. Bevollmächtigt der Aktionär mehr
als eine Person, kann die Gesellschaft gemäß § 134 Abs. 3 Satz 2
AktG eine oder mehrere von diesen zurückweisen.
Gemäß § 134 Abs. 3 Satz 3 AktG und § 14 Abs. 3 der Satzung der
Gesellschaft bedürfen die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und
der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft der
Textform (§ 126b BGB), wenn keine Vollmacht nach § 135 AktG erteilt
wird.
Außer in den Fällen einer Vollmacht nach § 135 AktG kann die
Vollmacht entweder gegenüber der Gesellschaft oder unmittelbar
gegenüber dem bevollmächtigten Dritten erteilt werden. Bei
Erteilung gegenüber dem Dritten bedarf es des Nachweises der
Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft in Textform.
Aktionäre können für die Vollmachtserteilung das Briefwahl- und
Vollmachtsformular verwenden, das sie nach ordnungsgemäßer
Anmeldung erhalten. Möglich ist aber auch, dass Aktionäre eine
gesonderte Vollmacht ausstellen; ein entsprechendes Briefwahl- und
Vollmachtsformular steht im Internet unter hensoldt.net/hv zum
Download bereit. Die Bevollmächtigung ist aber auch auf jede andere
formgerechte Weise möglich.
Die Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft oder der
Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft sind aus
organisatorischen Gründen bis zum 16. Mai 2024 (24:00 Uhr
MESZ) in Textform an die nachstehende Adresse zu übermitteln
(Zugang entscheidend):
Hauptversammlung HENSOLDT AG
c/o ADEUS Aktienregister-Service-GmbH
Postfach 57 03 64
22772 Hamburg
oder per E-Mail: anmeldestelle-inhaberaktien@adeus.de
Die Bevollmächtigung kann auch am Tag der Hauptversammlung bei
der Einlasskontrolle an einem der Akkreditierungsschalter
nachgewiesen werden. Die vorangegangenen Erläuterungen gelten
entsprechend für einen eventuellen Widerruf der Vollmacht.
Bei der Bevollmächtigung von Intermediären (insbesondere
Kreditinstitute) und sonstigen nach § 135 AktG Gleichgestellten
(beispielsweise Stimmrechtsberater, Aktionärsvereinigungen oder
Personen, die sich geschäftsmäßig gegenüber Aktionären zur Ausübung
des Stimmrechts in der Hauptversammlung erbieten) sind in der Regel
Besonderheiten zu beachten. Aktionäre, die eine Vollmacht zur
Stimmrechtsausübung nach § 135 AktG erteilen wollen, werden
gebeten, etwaige Besonderheiten der Vollmachtserteilung bei den
jeweils zu bevollmächtigenden Dritten zu erfragen und sich mit
diesen abzustimmen.
Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter
Die HENSOLDT AG bietet ihren Aktionären zudem an, sich nach
Maßgabe ihrer Weisungen
durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter in der
Hauptversammlung vertreten zu lassen.
Auch im Falle einer Bevollmächtigung der von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter ist eine rechtzeitige Anmeldung und
der Nachweis des Anteilsbesitzes entsprechend den Ausführungen oben
unter „Teilnahmeberechtigung durch Anmeldung und Nachweis des
Anteilsbesitzes“ erforderlich.
Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter können
das Stimmrecht nur zu denjenigen Punkten der Tagesordnung ausüben,
zu denen die Vollmachtgeber eine ausdrückliche und eindeutige
Weisung erteilen. Die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen.
Soweit eine ausdrückliche und eindeutige Weisung fehlt, werden sich
die Stimmrechtsvertreter für den jeweiligen Abstimmungsgegenstand
der Stimme enthalten.
Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter nehmen
keine Aufträge zu Wortmeldungen oder Fragen, zum Stellen von
Anträgen oder zur Einlegung von Widersprüchen gegen
Hauptversammlungsbeschlüsse entgegen.
Bereits vor der Hauptversammlung in Textform erteilte
Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter müssen spätestens bis zum 16. Mai 2024, 24:00
Uhr (MESZ), bei der Gesellschaft unter folgender Anschrift
eingegangen sein:
Hauptversammlung HENSOLDT AG
c/o ADEUS Aktienregister-Service-GmbH
Postfach 57 03 64
22772 Hamburg
oder per E-Mail: anmeldestelle-inhaberaktien@adeus.de
In der Hauptversammlung selbst können Vollmachten und Weisungen
an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bis zum
Ende der Generaldebatte bei der Einlasskontrolle an einem der
Akkreditierungsschalter in Textform erteilt werden. Entsprechendes
gilt für eine Änderung oder einen Widerruf von Vollmacht und
Weisungen an die Stimmrechtsvertreter.
Briefwahl
Aktionäre können ihr Stimmrecht auch durch Briefwahl in Textform
ausüben, ohne an der Hauptversammlung selbst oder durch einen
Bevollmächtigten teilzunehmen. Dies erfordert die ordnungsgemäße
Anmeldung und den ordnungsgemäßen Nachweis des Anteilsbesitzes
entsprechend den Ausführungen oben unter „Teilnahmeberechtigung
durch Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes“.
Briefwahlstimmen müssen bis spätestens 16. Mai 2024, 24:00 Uhr
(MESZ) wie folgt bei der Gesellschaft eingehen; dies gilt auch für
eine Änderung oder einen Widerruf von Briefwahlstimmen:
Hauptversammlung HENSOLDT AG
c/o ADEUS Aktienregister-Service-GmbH
Postfach 57 03 64
22772 Hamburg
oder per E-Mail: anmeldestelle-inhaberaktien@adeus.de
Für die Ausübung des Stimmrechts im Wege der Briefwahl steht das
nach ordnungsgemäßer Anmeldung übersandte Briefwahl- und
Vollmachtsformular zur Verfügung, das auch auf der Internetseite
hensoldt.net/hv zugänglich und ausdruckbar ist.
Auch Bevollmächtigte, einschließlich Intermediäre sowie sonstige
nach § 135 AktG Gleichgestellte, können sich der Briefwahl
bedienen.
Briefwahlstimmen, die einer ordnungsgemäßen Anmeldung nicht
zweifelsfrei zugeordnet werden können, werden nicht
berücksichtigt.
Weitere Informationen zur Stimmabgabe
Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung
durchgeführt werden, ohne dass dies im Vorfeld der Hauptversammlung
mitgeteilt wurde, so gilt eine Stimmabgabe per Briefwahl bzw. eine
Weisung zu diesem Tagesordnungspunkt insgesamt auch als
entsprechende Stimmabgabe bzw. Weisung für jeden Punkt der
Einzelabstimmung.
Eine Stimmabgabe per Briefwahl bzw. eine Weisung zu dem unter
Tagesordnungspunkt 2 bekannt gemachten Gewinnverwendungsvorschlag
behält ihre Gültigkeit auch bei einer etwaigen Anpassung des
Gewinnverwendungsvorschlags in der Hauptversammlung, wie unter
Tagesordnungspunkt 2 beschrieben.
Eine Stimmabgabe per Briefwahl bzw. die Erteilung von Vollmacht
und Weisung an die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter im Vorfeld der Hauptversammlung ist nur in
Bezug auf solche Anträge und Wahlvorschläge möglich, zu denen es
mit dieser Einberufung oder später bekanntgemachte Vorschläge von
Vorstand und/oder Aufsichtsrat nach § 124 Abs. 3 AktG oder von
Aktionären nach §§ 122 Abs. 2, 126, 127 AktG gibt.
Aktionäre können auch nach Vollmachtserteilung an sonstige
Bevollmächtigte oder an die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter beziehungsweise nach erfolgter Briefwahl die
Rechte in der Hauptversammlung persönlich wahrnehmen. Persönliches
Erscheinen des Aktionärs oder eines bevollmächtigten Dritten in der
Hauptversammlung gilt als Widerruf einer vorher erteilten Vollmacht
bzw. zuvor abgegebener Briefwahlstimmen.
Reihenfolge der Behandlung von abgegebenen Briefwahlstimmen,
Vollmachten und Weisungen
Erfolgt auf mehreren Übermittlungswegen (Post, E-Mail) eine
Stimmabgabe per Briefwahl und/oder erhalten die
Stimmrechtsvertreter auf mehreren Übermittlungswegen Vollmachten
und Weisungen, wird unabhängig vom Übermittlungsweg jeweils die
zuletzt bei der Gesellschaft zugegangene formgültige Erklärung als
verbindlich erachtet.
Gehen auf unterschiedlichen Übermittlungswegen voneinander
abweichende formgültige Erklärungen bei der Gesellschaft ein und
ist nicht erkennbar, welche zuletzt zugegangen ist, werden diese in
folgender Reihenfolge berücksichtigt: (1) per E-Mail, (2) in
Papierform übersandte Erklärungen.
3. |
Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126
Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG
|
Tagesordnungsergänzungsverlangen gemäß § 122 Abs. 2
AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des
Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 des
Grundkapitals der Gesellschaft erreichen (dies entspricht 500.000
Aktien), können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände
auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem neuen
Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage
beiliegen.
Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der HENSOLDT AG zu
richten. Es muss der Gesellschaft bis spätestens Dienstag, den
16. April 2024, 24:00 Uhr (MESZ), zugehen.
Bitte richten Sie entsprechende Verlangen an folgende
Adresse:
An den Vorstand der HENSOLDT AG
Willy-Messerschmitt-Straße 3
82024 Taufkirchen
Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens
90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien
sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands
über den Antrag halten. Für die Berechnung der Aktienbesitzzeit
findet § 70 AktG Anwendung. Der Tag des Zugangs des Verlangens ist
nicht mitzurechnen. Eine Verlegung von einem Sonntag, einem Samstag
oder einem Feiertag auf einen zeitlich vorausgehenden oder
nachfolgenden Werktag kommt nicht in Betracht. Die §§ 187 bis 193
des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nicht entsprechend
anzuwenden.
Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit
sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht wurden -
unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt
gemacht. Sie werden außerdem unter der Internetadresse
hensoldt.net/hv bekannt gemacht und den Aktionären gemäß § 125 Abs.
1 Satz 3 AktG mitgeteilt.
Gegenanträge und Wahlvorschläge gemäß §§ 126 Abs. 1, 127
AktG
Darüber hinaus können Aktionäre der Gesellschaft Gegenanträge
gegen Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten
Punkten der Tagesordnung sowie Wahlvorschläge zur Wahl von
Aufsichtsratsmitgliedern oder Abschlussprüfern übersenden.
Gemäß § 126 Abs. 1 AktG sind Anträge von Aktionären,
einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung und einer
etwaigen Stellungnahme der Verwaltung, den in § 125 Abs. 1 bis 3
AktG genannten Berechtigten unter den dortigen Voraussetzungen
zugänglich zu machen, wenn der Aktionär mindestens 14 Tage vor der
Hauptversammlung der Gesellschaft einen Gegenantrag gegen einen
Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten
Punkt der Tagesordnung mit Begründung an die unten stehende Adresse
übersandt hat. Der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung
sind nicht mitzurechnen. Letztmöglicher Zugangstermin ist somit
Donnerstag, 2. Mai 2024, 24:00 Uhr (MESZ). Ein Gegenantrag braucht
nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn einer der
Ausschlusstatbestände gemäß § 126 Abs. 2 AktG vorliegt. Die
Begründung braucht auch dann nicht zugänglich gemacht zu werden,
wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt.
Wahlvorschläge von Aktionären nach § 127 AktG brauchen nicht
begründet zu werden. Wahlvorschläge werden nur zugänglich gemacht,
wenn sie den Namen, den ausgeübten Beruf und den Wohnort der
vorgeschlagenen Person und im Fall einer Wahl von
Aufsichtsratsmitgliedern Angaben zu deren Mitgliedschaft in anderen
gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten enthalten (vgl. § 127 Satz 3
AktG i.V.m. § 124 Abs. 3 Satz 4 AktG und § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG).
Nach § 127 Satz 1 AktG i.V.m. § 126 Abs. 2 AktG gibt es weitere
Gründe, bei deren Vorliegen Wahlvorschläge nicht über die
Internetseite zugänglich gemacht werden müssen. Im Übrigen gelten
die Voraussetzungen und Regelungen für das Zugänglichmachen von
Anträgen entsprechend.
Das Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung
Gegenanträge oder Wahlvorschläge zu den verschiedenen
Tagesordnungspunkten auch ohne vorherige Übermittlung an die
Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt. Wir weisen darauf hin,
dass Gegenanträge oder Wahlvorschläge, die der Gesellschaft vorab
fristgerecht übermittelt worden sind, in der Hauptversammlung nur
Beachtung finden, wenn sie dort mündlich gestellt werden.
Etwaige Anträge (nebst Begründung) oder Wahlvorschläge von
Aktionären gemäß § 126 Abs. 1 AktG und § 127 AktG sind
ausschließlich zu richten an
HENSOLDT AG
Investor Relations
Willy-Messerschmitt-Straße 3
82024 Taufkirchen
oder per E-Mail an: hauptversammlung@hensoldt.net
Zugänglich zu machende Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären
(einschließlich des Namens des Aktionärs und - im Falle von
Anträgen - der Begründung) werden nach ihrem Eingang unter der
Internetadresse hensoldt.net/hv zugänglich gemacht. Etwaige
Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter der genannten
Internetadresse zugänglich gemacht.
Auskunftsrecht nach § 131 AktG
In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär oder
Aktionärsvertreter vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der
Gesellschaft, die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der
Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen sowie die Lage des Konzerns
und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen verlangen,
soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands
der Tagesordnung erforderlich ist.
Die Auskunft hat den Grundsätzen einer gewissenhaften und
getreuen Rechenschaft zu entsprechen. Von einer Beantwortung
einzelner Fragen kann der Vorstand aus den in § 131 Abs. 3 AktG
genannten Gründen absehen.
Der Versammlungsleiter kann gemäß § 15 Abs. 4 der Satzung das
Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen beschränken.
Er ist insbesondere ermächtigt, zu Beginn der Hauptversammlung oder
während ihres Verlaufs einen zeitlich angemessenen Rahmen für den
ganzen Hauptversammlungsverlauf, für einzelne Tagesordnungspunkte
oder für einzelne Frage- und Redebeiträge festzusetzen.
4. |
Informationen nach § 124a AktG und weitergehende
Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre, Nachweis der
Stimmenzählung
|
Diese Einberufung der Hauptversammlung, die nach § 124a AktG
zugänglich zu machenden Unterlagen und weitere Informationen im
Zusammenhang mit der Hauptversammlung können im Internet unter
hensoldt.net/hv eingesehen und heruntergeladen werden. Dort finden
sich auch weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre
nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG.
Nach der Hauptversammlung werden die Abstimmungsergebnisse unter
der gleichen Internetadresse zugänglich gemacht.
Eine vollständige oder teilweise Übertragung der
Hauptversammlung im Internet ist nicht vorgesehen.
Die Bestätigung über die Stimmenzählung gemäß § 129 Abs. 5 AktG
wird auf Verlangen des Abstimmenden postalisch bereitgestellt.
5. |
Information zum Datenschutz für Aktionäre
|
Die HENSOLDT AG, Willy-Messerschmitt-Straße 3, 82024
Taufkirchen, verarbeitet als Verantwortliche personenbezogene Daten
der Aktionäre (z.B. Name und Vorname, Anschrift, E-Mail-Adresse,
Aktienanzahl, Aktiengattung und Besitzart der Aktien,
Briefwahlstimmen/Weisungen, Nummer der Eintrittskarte) sowie
gegebenenfalls personenbezogene Daten der Aktionärsvertreter auf
Grundlage der geltenden Datenschutzgesetze. Die Verarbeitung der
personenbezogenen Daten ist für die ordnungsgemäße Vorbereitung,
Durchführung und Nachbereitung der Hauptversammlung der HENSOLDT
AG, für die Stimmrechtsausübung sowie für die Teilnahme rechtlich
erforderlich. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist Art. 6 Abs.
1 Satz 1 lit. c) DSGVO i.V.m. §§ 67e, 118 ff. AktG. Die HENSOLDT AG
erhält die personenbezogenen Daten der Aktionäre in der Regel über
die Anmeldestelle von dem Kreditinstitut, das die Aktionäre mit der
Verwahrung ihrer Aktien beauftragt haben (sog. Depotbank). In
einigen Fällen kann die HENSOLDT AG personenbezogene Daten auch
unmittelbar von den Aktionären erhalten. Ohne Mitteilung der für
die Durchführung der Hauptversammlung erforderlichen
personenbezogenen Daten ist eine Teilnahme nicht möglich.
In Einzelfällen verarbeitet die HENSOLDT AG personenbezogene
Daten von Aktionären bzw. Aktionärsvertretern auch, soweit dies für
die Organisation der Hauptversammlung zweckdienlich und daher zur
Wahrung ihrer berechtigten Interessen (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f)
DSGVO) erforderlich ist (zum Beispiel für die
Aktionärskommunikation und für statistische Zwecke).
Die von der HENSOLDT AG für die Zwecke der Ausrichtung der
Hauptversammlung beauftragten Dienstleister verarbeiten die
personenbezogenen Daten der Aktionäre bzw. der Aktionärsvertreter
ausschließlich nach Weisung der HENSOLDT AG und nur, soweit dies
für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich
ist.
Darüber hinaus sind personenbezogene Daten von Aktionären bzw.
Aktionärsvertretern, die an der Hauptversammlung teilnehmen, im
Rahmen der gesetzlichen Vorschriften (insbesondere das
Teilnehmerverzeichnis, § 129 AktG) für andere Aktionäre und
Aktionärsvertreter einsehbar. Personenbezogene Daten von Aktionären
bzw. Aktionärsvertretern werden ferner bei Anträgen auf Ergänzung
der Tagesordnung, Gegenanträgen, Wahlvorschlägen oder eingereichten
Widersprüchen im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften unter
bestimmten Voraussetzungen veröffentlicht oder anderen Aktionären
und Aktionärsvertretern sowie Intermediären und
Aktionärsvereinigungen zugänglich gemacht oder zur Verfügung
gestellt. Soweit dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der
Hauptversammlung oder zur Wahrung ihrer berechtigten Interessen
erforderlich ist, übermittelt die HENSOLDT AG zudem ggfs.
personenbezogene Daten an von ihr beauftragte Notare und
Rechtsanwälte, die einer berufsrechtlichen Schweigepflicht
unterliegen.
Die HENSOLDT AG kann weiterhin verpflichtet sein,
personenbezogene Daten der Aktionäre bzw. Aktionärsvertreter an
weitere Empfänger zu übermitteln, wie etwa an Behörden zur
Erfüllung gesetzlicher Mitteilungspflichten. Zudem verarbeitet die
HENSOLDT AG personenbezogene Daten von Aktionären bzw.
Aktionärsvertretern gegebenenfalls zur Erfüllung weiterer
gesetzlicher Verpflichtungen wie z.B. aufsichtsrechtlicher Vorgaben
oder aktien-, handels- und/oder steuerrechtlicher
Aufbewahrungspflichten. Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung
ist in diesen Fällen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. c) DSGVO i.V.m. der
gesetzlichen Vorschrift, aus der eine entsprechende Verpflichtung
zur Datenverarbeitung folgt bzw., soweit keine gesetzliche Pflicht
besteht, Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f) DSGVO (berechtigte Interessen
der HENSOLDT AG).
Die HENSOLDT AG löscht die personenbezogenen Daten der Aktionäre
bzw. Aktionärsvertreter im Einklang mit den gesetzlichen
Regelungen, insbesondere wenn die personenbezogenen Daten für die
ursprünglichen Zwecke der Erhebung oder Verarbeitung nicht mehr
notwendig sind, die Daten nicht mehr im Zusammenhang mit etwaigen
Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren benötigt werden und keine
gesetzlichen Aufbewahrungspflichten oder anderen
Rechtfertigungsgründe für die Speicherung bestehen.
Unter den gesetzlichen Voraussetzungen, deren Vorliegen im
Einzelfall zu prüfen ist, haben die Aktionäre bzw.
Aktionärsvertreter das Recht, Auskunft über ihre verarbeiteten
personenbezogenen Daten zu erhalten, die Berichtigung oder Löschung
ihrer personenbezogenen Daten oder die Einschränkung der
Verarbeitung zu beantragen sowie ein Recht auf
Datenübertragbarkeit. Zudem steht den Aktionären bzw.
Aktionärsvertretern ein Beschwerderecht bei den Aufsichtsbehörden
zu.
Werden personenbezogene Daten auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1
Satz 1 lit. f) DSGVO verarbeitet, steht den Aktionären bzw.
Aktionärsvertretern unter den gesetzlichen Voraussetzungen, deren
Vorliegen im Einzelfall zu prüfen ist, auch ein Widerspruchsrecht
zu. Insoweit ist eine Bereitstellung personenbezogener Daten
gesetzlich oder vertraglich nicht vorgeschrieben.
Für Anmerkungen und Rückfragen zu der Verarbeitung von
personenbezogenen Daten erreichen Aktionäre bzw. Aktionärsvertreter
die Datenschutzbeauftragte der HENSOLDT AG unter:
HENSOLDT AG
Datenschutzbeauftragter
Willy-Messerschmitt-Straße 3
82024 Taufkirchen
datenschutz@hensoldt.net
Taufkirchen, im März 2024
HENSOLDT AG
Der Vorstand
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