UNIQA Insurance Group AG
ISIN AT0000821103
E I N L A D U N G
an die Aktionär:innen von UNIQA Insurance Group AG mit dem Sitz
in Wien
zu der am Montag, 03. Juni 2024, 10.00
Uhr,
im UNIQA Tower, Erdgeschoss, Platinum, Untere Donaustraße
21, 1029 Wien,
stattfindenden
25. ordentlichen Hauptversammlung
Die 25. ordentliche Hauptversammlung von UNIQA Insurance
Group AG, FN 92933t ("UNIQA" oder die
"Gesellschaft"), wird als Präsenzversammlung einberufen und
findet im UNIQA Tower, Erdgeschoss, Platinum, Untere Donaustraße
21, 1029 Wien, am Montag, 03. Juni 2024, 10.00 Uhr,
statt.
T A G E S O R D N U N G
- Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des
Konzernabschlusses von UNIQA Insurance Group AG zum 31.12.2023, des
Lageberichts und des Konzernlageberichts des Vorstands, des
konsolidierten Corporate Governance-Berichts, des gesonderten
konsolidierten nichtfinanziellen Berichts des Vorstands sowie des
Vorschlags des Vorstands für die Gewinnverwendung mit dem Bericht
des Aufsichtsrats gemäß § 96 AktG je für das Geschäftsjahr
2023.
- Beschlussfassung über die Verwendung des im Jahresabschluss der
Gesellschaft zum 31.12.2023 ausgewiesenen Bilanzgewinns.
- Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des
Vorstands und der Mitglieder des Aufsichtsrats für das
Geschäftsjahr 2023.
- Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für
das Geschäftsjahr 2025 und (vorsorgliche) Wahl des Prüfers für die
Nachhaltigkeitsberichterstattung für die Geschäftsjahre 2024 und
2025.
- Beschlussfassung über den Vergütungsbericht für die Bezüge des
Vorstands und des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2023.
- Beschlussfassung über die Vergütungspolitik.
- Beschlussfassung über Taggelder und Vergütungen an die
Mitglieder des Aufsichtsrats.
- Beschlussfassung über die Ermächtigung des Vorstands, bis
einschließlich 30.06.2029:
- das Grundkapital mit Zustimmung des Aufsichtsrats um insgesamt
höchstens EUR 80.000.000 durch Ausgabe von bis zu 80.000.000
auf Inhaber oder auf Namen lautenden Stückaktien mit Stimmrecht
gegen Bareinlagen oder gegen Sacheinlagen einmal oder mehrmals zu
erhöhen,
- hierbei mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der
Aktionäre gegebenenfalls auszuschließen, wenn das Grundkapital
(b.a) zum Zweck der Durchführung eines Programms für
Mitarbeiterbeteiligung einschließlich von Mitgliedern des Vorstands
und/oder leitenden Angestellten oder ausschließlich für Mitglieder
des Vorstands und/oder leitende Angestellte oder eines
Aktienoptionsplans für Mitarbeiter einschließlich von Mitgliedern
des Vorstands und/oder leitenden Angestellten oder ausschließlich
für Mitglieder des Vorstands und/oder leitende Angestellte jeweils
der Gesellschaft und gegebenenfalls von mit ihr verbundenen
Unternehmen, einschließlich, soweit anwendbar, durch Ausgabe von
Aktien an eine Mitarbeiterbeteiligungsstiftung im Sinn des § 4d
Absatz 4 EStG, oder
(b.b.) gegen Sacheinlagen insbesondere von Unternehmen,
Betrieben, Teilbetrieben oder Anteilen an einer oder mehreren
Gesellschaften im In- oder Ausland oder
(b.c.) zur Bedienung einer Mehrzuteilungsoption
(Greenshoe) oder
(b.d.) zum Ausgleich von Spitzenbeträgen
erhöht wird, sowie
- mit Zustimmung des Aufsichtsrats die Art der neu auszugebenden
Aktien (auf Inhaber oder auf Namen lautend), den Ausgabebetrag
sowie die sonstigen Ausgabebedingungen festzusetzen (genehmigtes
Kapital);
sowie Beschlussfassung über die Änderung der Satzung der
Gesellschaft in § 4 Abs 3 gemäß dem Beschluss über das
genehmigte Kapital.
- Wahl von einem Mitglied des Aufsichtsrats.
Unterlagen
Die folgenden Unterlagen sind spätestens am 21. Tag vor der
Hauptversammlung, somit ab spätestens einschließlich 13.05.2024,
auf der im Firmenbuch eingetragenen Internetseite der Gesellschaft
(www.uniqagroup.com) unter Investor Relations/Hauptversammlung
zugänglich:
- Jahresabschluss zum 31.12.2023 samt Lagebericht;
- Konzernabschluss zum 31.12.2023 samt Konzernlagebericht;
- Konsolidierter Corporate Governance-Bericht für das
Geschäftsjahr 2023;
- Jahresfinanzbericht für das Geschäftsjahr 2023;
- Gesonderter konsolidierter nichtfinanzieller Bericht für das
Geschäftsjahr 2023;
- Vorschlag des Vorstands für die Verwendung des im
Jahresabschluss der Gesellschaft zum 31.12.2023 ausgewiesenen
Bilanzgewinns;
- Bericht des Aufsichtsrats gemäß § 96 AktG für das
Geschäftsjahr 2023;
- Vergütungsbericht für die Bezüge des Vorstands und des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2023;
- Vergütungspolitik für die Mitglieder des Vorstands und für die
Mitglieder des Aufsichtsrats;
- Bericht des Vorstands gemäß § 170 Absatz 2 AktG in
Verbindung mit § 153 Absatz 4 AktG;
- Beschlussvorschläge des Vorstands und/oder des Aufsichtsrats zu
den Tagesordnungspunkten 2. bis 9.;
- Satzung in der Fassung gemäß der vorgeschlagenen Änderung sowie
Satzungsgegenüberstellung Bisherige Fassung / Vorgeschlagene
Fassung;
- Weitergehende Informationen über die Rechte der Aktionäre gemäß
§§ 109, 110, 118 und 119 AktG;
- Erklärung der zur Wahl als Mitglied des Aufsichtsrats
vorgeschlagenen Person gemäß § 87 Absatz 2 AktG, d.h. die
Erklärung über fachliche Qualifikation, berufliche oder
vergleichbare Funktionen sowie dass kein Grund zur Besorgnis der
Befangenheit besteht;
- Einladung an die Aktionäre der Gesellschaft zur 25.
ordentlichen Hauptversammlung.
Diese Einladung zur 25. ordentlichen Hauptversammlung der
Gesellschaft kann ab dem Tag der Veröffentlichung dieser
Bekanntmachung sowie die oben zu (i) bis (xiv) genannten Unterlagen
können ab spätestens einschließlich 13.05.2024 jeweils kostenlos
bei der Gesellschaft in A-1029 Wien, Untere Donaustraße 21, UNIQA
Tower, Abteilung Investor Relations, bezogen werden. Aus
Nachhaltigkeitsgründen wird die Gesellschaft die oben genannten
Unterlagen nicht für alle Aktionär:innen, die an der
Hauptversammlung teilnehmen, in dieser als Ausdruck zur Verfügung
stellen.
Weiters werden auf der Internetseite der Gesellschaft spätestens
ab 13.05.2024 Formulare für die Erteilung und für den Widerruf
einer Vollmacht gemäß § 114 AktG zugänglich sein.
Hinweis auf die Rechte der Aktionäre
(§ 106 Ziffer 5 AktG)
Gemäß § 109 AktG können Aktionär:innen, deren Anteile
zusammen 5% des Grundkapitals erreichen, schriftlich verlangen,
dass Punkte auf die Tagesordnung der Hauptversammlung gesetzt und
bekannt gemacht werden. Jedem so beantragten Tagesordnungspunkt
muss ein Beschlussvorschlag samt Begründung beiliegen. Die
Antragsteller:innen müssen seit mindestens drei Monaten vor
Antragstellung Inhaber:innen der Aktien gewesen sein. Ein
derartiges Verlangen muss der Gesellschaft spätestens am
21. Tag vor der Hauptversammlung, somit bis spätestens am
13.05.2024, zugehen. Ein solcher Antrag ist schriftlich an die
Gesellschaft unter der Anschrift A-1029 Wien, Untere Donaustraße
21, UNIQA Tower, Abteilung Investor Relations, zu richten.
Gemäß § 110 AktG können Aktionär:innen, deren Anteile
zusammen 1% des Grundkapitals erreichen, der Gesellschaft zu jedem
Punkt der Tagesordnung in Textform Vorschläge zur Beschlussfassung
übermitteln und verlangen, dass diese Vorschläge zusammen mit den
Namen der Aktionär:innen, die das Verlangen stellen, der dem
Verlangen ebenfalls anzuschließenden Begründung und einer
allfälligen Stellungnahme des Vorstands oder des Aufsichtsrats auf
der im Firmenbuch eingetragenen Internetseite der Gesellschaft
zugänglich gemacht werden. Das Verlangen ist an die Gesellschaft
schriftlich oder in Textform unter der Anschrift A‑1029 Wien,
Untere Donaustraße 21, UNIQA Tower, Abteilung Investor Relations,
oder per Telefax (in Textform) unter der Faxnummer +43 1 211 75 79
3773 oder per E-Mail an hauptversammlung@uniqa.at zu richten. Das
Verlangen ist beachtlich, wenn es der Gesellschaft spätestens am 7.
Werktag vor der Hauptversammlung, d.h. spätestens am 22.05.2024,
zugeht.
Bei einem Vorschlag zur Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds tritt
an die Stelle der Begründung die Erklärung der vorgeschlagenen
Person gemäß § 87 Absatz 2 AktG. Auf die Gesellschaft ist
§ 86 Absatz 7 AktG anzuwenden, d.h. der Aufsichtsrat hat
sich zu mindestens 30% aus Frauen und zu mindestens 30% aus Männern
zusammenzusetzen. Dem Aufsichtsrat der Gesellschaft haben nach
gegenwärtiger und vorgeschlagener Zusammensetzung mindestens fünf
Frauen und mindestens fünf Männer (berechnet von der Gesamtanzahl
von 15 Aufsichtsratsmitgliedern, d.h. zehn Kapitalvertreter:innen
und fünf Arbeitnehmervertreter:innen zusammengerechnet)
anzugehören, um das Mindestanteilsgebot gemäß § 86
Absatz 7 AktG zu erfüllen. Der Mindestanteil von Frauen und
Männern im Aufsichtsrat ist für die vorgeschlagene Wahl vom
Aufsichtsrat in seiner Gesamtheit zu erfüllen (kein Widerspruch
gemäß § 86 Absatz 9 AktG). Gegenwärtig ist das
Mindestanteilsgebot erfüllt; der Aufsichtsrat der Gesellschaft
besteht in seiner Gesamtheit aus fünf Frauen und zehn Männern.
Gemäß § 118 AktG ist jedem:jeder Aktionär:in auf Verlangen
in der Hauptversammlung Auskunft über Angelegenheiten der
Gesellschaft zu geben, soweit dies zur sachgemäßen Beurteilung
eines Tagesordnungspunkts erforderlich ist. Die Auskunft darf
verweigert werden, soweit sie nach vernünftiger unternehmerischer
Beurteilung geeignet ist, dem Unternehmen oder einem verbundenen
Unternehmen einen erheblichen Nachteil zuzufügen, oder ihre
Erteilung strafbar wäre.
Aktionärsrechte, die an die Innehabung von Aktien zu einem
bestimmten Zeitpunkt oder während eines bestimmten Zeitraums
geknüpft sind, können nur ausgeübt werden, wenn der Nachweis der
Aktionärseigenschaft im jeweils relevanten Zeitraum durch eine
Depotbestätigung gemäß § 10a AktG erbracht wird.
Weitergehende Informationen zu den Aktionärsrechten gemäß
§§ 109, 110, 118 und 119 AktG sind ab 06.05.2024 auf der
Internetseite der Gesellschaft (www.uniqagroup.com) unter Investor
Relations/Hauptversammlung zugänglich.
Teilnahmeberechtigung, Depotbestätigung, Nachweisstichtag und
Vertretung (§ 106 Ziffer 6,
Ziffer 7 und Ziffer 8
AktG)
Gemäß § 111 Absatz 1 AktG richtet sich die
Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung
der Aktionärsrechte nach dem Anteilsbesitz am Ende des zehnten Tags
vor dem Tag der Hauptversammlung (Nachweisstichtag). Zur Teilnahme
an der Hauptversammlung und zur Ausübung der Aktionärsrechte sind
daher nur jene Aktionär:innen berechtigt, die am Ende des zehnten
Tags vor dem Tag der Hauptversammlung (Nachweisstichtag)
Aktionär:innen waren. Nachweisstichtag ist 24.05.2024,
24.00 Uhr (Wiener Zeit).
Der Nachweis der Aktionärseigenschaft am Nachweisstichtag wird
bei depotverwahrten Inhaberaktien (ausschließlich solche sind von
der Gesellschaft ausgegeben) gegenüber der Gesellschaft durch eine
Depotbestätigung gemäß § 10a AktG geführt, die der
Gesellschaft spätestens am dritten Werktag vor der
Hauptversammlung, somit spätestens am 28.05.2024, unter der
Anschrift A‑1029 Wien, Untere Donaustraße 21, UNIQA Tower,
Abteilung Investor Relations, oder per Telefax (auch nicht
unterzeichnet) unter der Faxnummer +43 1 8900 500 50 oder
per E‑Mail an anmeldung.uniqa@hauptversammlung.at oder mit SWIFT
Message Type MT598 oder MT599 an die SWIFT Adresse GIBAATWGGMS
unter Hinweis auf ISIN AT0000821103 zugehen muss. Die
Depotbestätigung gemäß § 10a AktG ist vom depotführenden
Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat des Europäischen
Wirtschaftsraums oder in einem Vollmitgliedstaat der OECD
auszustellen. Soll durch die Depotbestätigung der Nachweis der
gegenwärtigen Eigenschaft als Aktionär:in geführt werden, so darf
sie zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als
sieben Tage sein. Depotbestätigungen werden in deutscher und in
englischer Sprache entgegengenommen.
Die Depotbestätigung ist vom depotführenden Kreditinstitut
des:der Aktionärs:in oder dem vom depotführenden Kreditinstitut
des:der Aktionärs:in beauftragten Intermediär auszustellen und hat
jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:
- Angaben über den:die Aussteller:in: Name/Firma und Anschrift
oder ein im Verkehr zwischen Kreditinstituten gebräuchlicher Code
(SWIFT Code),
- Angaben über den:die Aktionär:in: Name/Firma, Anschrift,
Geburtsdatum bei natürlichen Personen, gegebenenfalls Register und
Registernummer (Firmenbuchnummer) bei juristischen Personen,
- Nummer des Depots bzw. andernfalls sonstige Bezeichnung,
- Angaben über die Aktien: Anzahl der Stückaktien des:der
Aktionärs:in,
- Zeitpunkt oder Zeitraum, auf den sich die Depotbestätigung
bezieht.
Die Aktien werden durch eine Anmeldung zur Hauptversammlung bzw.
durch Übermittlung einer Depotbestätigung nicht blockiert.
Aktionär:innen können über ihre Aktien auch nach erfolgter
Anmeldung bzw. Übermittlung einer Depotbestätigung weiterhin frei
verfügen.
Alle Aktionär:innen, die zur Teilnahme an der Hauptversammlung
berechtigt sind, haben das Recht, eine natürliche oder juristische
Person zum Vertreter zu bestellen. Die Gesellschaft selbst oder ein
Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats darf das Stimmrecht
als Bevollmächtigter nur ausüben, soweit der:die Aktionär:in eine
ausdrückliche Weisung über die Ausübung des Stimmrechts zu den
einzelnen Tagesordnungspunkten erteilt hat. Die Vollmacht muss
einer bestimmten Person in Textform erteilt werden. Alle
Aktionär:innen können sich der von der Gesellschaft auf ihrer
Internetseite (www.uniqagroup.com) unter Investor
Relations/Hauptversammlung zur Verfügung gestellten Formulare
bedienen. Die Verwendung dieser Formulare ist nicht zwingend.
Als Service der Gesellschaft steht den Aktionär:innen auf deren
Wunsch Herr Dr. Michael Knap, Ehrenpräsident des Interessenverbands
für Anleger (IVA), A-1130 Wien, Feldmühlgasse 22, als
unabhängiger Stimmrechtsvertreter für die Stimmrechtsausübung in
der Hauptversammlung zur Verfügung. Für die Erteilung und den
Widerruf der Vollmacht sind auf der Internetseite
(www.uniqagroup.com) unter Investor Relations/Hauptversammlung zur
Verfügung gestellte spezielle Formulare abrufbar. Die Kosten für
die Stimmrechtsvertretung werden von der Gesellschaft getragen.
Sämtliche übrigen Kosten, insbesondere die eigenen Bankspesen für
die Depotbestätigung oder Portokosten, haben die Aktionär:innen zu
tragen. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit einer direkten
Kontaktaufnahme mit Herrn Dr. Michael Knap unter Telefonnummer +43
664 213 87 40 oder E-Mail knap.uniqa@hauptversammlung.at. Auch bei
Bevollmächtigung des unabhängigen Stimmrechtsvertreters des IVA ist
die Vollmacht, wie nachstehend beschrieben, an die Gesellschaft zu
senden. Die Gesellschaft wird dem Bevollmächtigten Abschriften der
Vollmachten zur Verfügung stellen. Allfällige Weisungen zur
Stimmrechtsausübung sind direkt Herrn Dr. Michael Knap zu erteilen.
Bitte beachten Sie, dass Herr Dr. Michael Knap keine Aufträge zu
Wortmeldungen, zum Stellen von Fragen oder von Anträgen oder zur
Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse
entgegennimmt.
Die Vollmacht eines:einer Aktionärs:in muss der Gesellschaft
übermittelt und von dieser aufbewahrt werden. Die Vollmacht muss
der Gesellschaft bis spätestens 31.05.2024, 16.00 Uhr,
Wiener Zeit, schriftlich unter der Anschrift A‑1029 Wien, Untere
Donaustraße 21, UNIQA Tower, Abteilung Investor Relations,
oder per Telefax (in Textform) unter der Faxnummer
+43 1 8900 500 50 oder per E‑Mail an die E‑Mail Adresse
anmeldung.uniqa@hauptversammlung.at, wobei bei Übermittlung mit
E‑Mail die Vollmacht dem E-Mail in Textform (z.B. als pdf)
anzuschließen ist, oder mit SWIFT Message Type MT598 oder MT599 an
die SWIFT Adresse GIBAATWGGMS unter Hinweis auf
ISIN AT0000821103 zugehen.
Am Tag der Hauptversammlung kann die Vollmacht ausschließlich
persönlich bei Registrierung zur Hauptversammlung am
Versammlungsort übergeben werden.
Auf Wunsch wird das auf der Internetseite der Gesellschaft zur
Verfügung gestellte Vollmachtsformular mit der Post zugesandt.
Hat ein:e Aktionär:in seinem depotführenden Kreditinstitut
(§ 10a AktG) Vollmacht erteilt, so genügt es, wenn das
depotführende Kreditinstitut zusätzlich zur Depotbestätigung die
Erklärung abgibt, dass ihm Vollmacht erteilt wurde.
Die vorstehenden Bestimmungen über die Erteilung der Vollmacht
gelten sinngemäß für den Widerruf der Vollmacht.
Um den reibungslosen Ablauf bei der Eingangskontrolle zu
ermöglichen, werden die Aktionär:innen und sonstigen
Teilnehmer:innen gebeten, sich rechtzeitig vor Beginn der
Hauptversammlung einzufinden. Die Gesellschaft behält sich vor, von
den Teilnehmer:innen bei Registrierung die Vorlage eines gültigen
amtlichen Lichtbildausweises zu verlangen. Wenn diesen
Anforderungen nicht nachgekommen werden sollte, kann der Einlass
verwehrt werden. Wenn Sie als Bevollmächtigte:r an der
Hauptversammlung teilnehmen, nehmen Sie bitte zusätzlich die auf
Sie ausgestellte Vollmacht mit; falls das Original der Vollmacht
bereits an die Gesellschaft gesandt wurde, beschleunigen Sie die
Registrierung, wenn Sie eine Kopie der Vollmacht mitbringen.
Einlass zur Behebung der Stimmkarten für die Teilnahme ist
ab 08.30 Uhr (MESZ).
Information für Aktionär:innen zur Datenverarbeitung
UNIQA Insurance Group AG verarbeitet personenbezogene Daten der
Aktionär:innen (insbesondere jene gemäß § 10a Absatz 2
AktG, wie Name, Anschrift, Geburtsdatum, Nummer des
Wertpapierdepots, Anzahl der Aktien des:der Aktionärs:in,
gegebenenfalls Aktiengattung, Nummer der Stimmkarte sowie
gegebenenfalls Name und Geburtsdatum der zur Vertretung
bevollmächtigten Person) auf Grundlage der geltenden
Datenschutzbestimmungen, insbesondere der Europäischen
Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie des österreichischen
Datenschutzgesetzes, und des AktG, um den Aktionär:innen die
Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der Hauptversammlung zu
ermöglichen.
Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten von Aktionär:innen
ist für die Teilnahme von Aktionär:innen und deren Vertreter:innen
(einschließlich der Stimmrechtsvertreter:innen) an der
Hauptversammlung gemäß dem Aktiengesetz zwingend erforderlich.
Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist somit
Artikel 6 Absatz 1 c) DSGVO.
Für die Verarbeitung ist UNIQA Insurance Group AG die
verantwortliche Stelle. UNIQA Insurance Group AG bedient sich zum
Zweck der Ausrichtung der Hauptversammlung externer
Dienstleistungsunternehmen, wie etwa Notar:innen,
Rechtsanwält:innen, Banken und IT-Dienstleistenden. Diese erhalten
von UNIQA Insurance Group AG nur solche personenbezogenen Daten,
die für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich
sind, und verarbeiten die Daten ausschließlich nach Weisung von
UNIQA Insurance Group AG. Soweit rechtlich notwendig, hat UNIQA
Insurance Group AG mit diesen Dienstleistungsunternehmen eine
datenschutzrechtliche Vereinbarung abgeschlossen.
Aktionär:innen, (Stimmrechts‑)Vertreter:innen, Vorstands- und
Aufsichtsratsmitglieder, der Notar und alle anderen Personen mit
einem gesetzlichen Teilnahmerecht können in das gesetzlich
vorgeschriebene Teilnehmerverzeichnis (§ 117 AktG) Einsicht
nehmen und dadurch auch die darin genannten personenbezogenen Daten
(u.a. Name, Wohnort, Anzahl der angemeldeten Aktien) einsehen.
UNIQA Insurance Group AG ist zudem gesetzlich verpflichtet,
personenbezogene Aktionärsdaten (insbesondere das
Teilnehmerverzeichnis) als Teil des notariellen Protokolls zum
Firmenbuch einzureichen (§ 120 AktG).
Die Daten der Aktionär:innen werden anonymisiert bzw. gelöscht,
sobald sie für die Zwecke, für die sie erhoben oder verarbeitet
wurden, nicht mehr notwendig sind, und soweit nicht andere
Rechtspflichten eine weitere Speicherung erfordern. Nachweis- und
Aufbewahrungspflichten ergeben sich insbesondere aus dem
Unternehmens-, Aktien- und Übernahmerecht, unter anderem auch aus
§ 128 Absatz 4 AktG (Verpflichtung der Gesellschaft,
innerhalb von 14 Tagen nach der Abstimmung auf Verlangen
eines:einer Aktionärs:in eine Bestätigung über die korrekte
Erfassung und Zählung der von ihm:ihr abgegebenen Stimmen
auszustellen), aus dem Steuer- und Abgabenrecht sowie aus
Bestimmungen zur Verhinderung von Geldwäsche und
Terrorismusfinanzierung. Sofern rechtliche Ansprüche von
Aktionär:innen gegen UNIQA Insurance Group AG oder umgekehrt von
UNIQA Insurance Group AG gegen Aktionär:innen erhoben werden, dient
die Speicherung personenbezogener Daten der Klärung und
Durchsetzung von Ansprüchen in Einzelfällen. In Zusammenhang mit
Gerichtsverfahren vor Zivilgerichten kann dies zu einer Speicherung
von Daten während der Dauer der Verjährung zuzüglich der Dauer des
Gerichtsverfahrens bis zu dessen rechtskräftiger Beendigung
führen.
Jede:r Aktionär:in hat, soweit nicht gesetzliche oder
behördliche Bestimmungen entgegenstehen, ein jederzeitiges
Auskunfts-, Berichtigungs-, Einschränkungs-, Widerspruchs- und
Löschungsrecht bezüglich der Verarbeitung der personenbezogenen
Daten sowie ein Recht auf Datenübertragung nach Kapitel III der
DSGVO. Diese Rechte können Aktionär:innen gegenüber der UNIQA
Insurance Group AG unentgeltlich über die E-Mail Adresse
datenschutz@uniqa.at oder über die folgenden Kontaktdaten geltend
machen: UNIQA Insurance Group AG, Untere Donaustraße 21, 1029 Wien,
Telefax +43 50677 676 (UNIQA Kundenservice).
Zudem steht den Aktionär:innen ein Beschwerderecht bei der
Datenschutz-Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DSGVO zu.
Weitere Informationen zum Datenschutz sind in der
Datenschutzerklärung auf der Internetseite der UNIQA Insurance
Group AG (www.uniqagroup.com) unter Services/Datenschutz zu
finden.
Angaben zur Übertragung der Hauptversammlung
Hinweis gemäß § 106 Ziffer 2 littera b AktG: Die
Hauptversammlung wird ab Beginn bis zur Beendigung des Berichts des
Vorstandsvorsitzenden zu Tagesordnungspunkt 1. im Internet
übertragen.
Gesamtanzahl der Aktien und der Stimmrechte zum Zeitpunkt der
Einberufung (§ 106 Ziffer 9
AktG und § 120 Absatz 2
Ziffer 1 BörseG)
Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das
Grundkapital der Gesellschaft EUR 309.000.000,00, das in
309.000.000 nennwertlose Stückaktien zerlegt ist. Jede Stückaktie
gewährt eine Stimme. Die Gesellschaft und ihre Tochterunternehmen
halten zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 2.034.739
Stück eigene Aktien, wobei 1.215.089 Stück eigene Aktien von UNIQA
Österreich Versicherungen AG gehalten werden. Die Gesamtanzahl der
teilnahme- und stimmberechtigten Aktien beträgt demgemäß zum
Zeitpunkt der Einberufung 306.965.261 Stück. Mehrere
Aktiengattungen bestehen nicht.
Wien, im Mai 2024
Der Vorstand von
UNIQA Insurance Group AG