NorCom Information Technology GmbH & Co. KGaA München WKN
A12UP3
ISIN DE000A12UP37 Eindeutige Kennung des Ereignisses: NC5A112024HV
Wir laden unsere Aktionäre zur ordentlichen Hauptversammlung ein,
die am 25. November 2024 um 13:00 Uhr (MEZ) in den Räumen der
NorCom Information Technology GmbH & Co. KGaA
in der Gabelsbergerstraße 4, 4. Stock, 80333 München, stattfindet.
Tagesordnung
1. |
Vorlage des jeweils vom Aufsichtsrat
gebilligten Jahresabschlusses und Konzernabschlusses zum 31.
Dezember 2023 der NorCom Information Technology GmbH & Co.
KGaA, des zusammengefassten Lageberichts für die Gesellschaft und
den Konzern für das Geschäftsjahr 2023 mit dem erläuternden Bericht
zu den Angaben nach § 289a bzw. § 315a HGB sowie des Berichts des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2023 sowie Beschlussfassung
über die Feststellung des Jahresabschlusses der NorCom Information
Technology GmbH & Co. KGaA zum 31. Dezember 2023
Der Aufsichtsrat hat den von der persönlich haftenden
Gesellschafterin aufgestellten Jahresabschluss und den
Konzernabschluss gebilligt. Gemäß § 286 Abs. 1 AktG erfolgt die
Feststellung des Jahresabschlusses durch die Hauptversammlung. Im
Übrigen sind die vorgenannten Unterlagen der Hauptversammlung
zugänglich zu machen, ohne dass es einer weiteren Beschlussfassung
hierzu bedarf.
Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat
schlagen vor, den Jahresabschluss der NorCom Information Technology
GmbH & Co. KGaA zum 31. Dezember 2023 in der vorgelegten
Fassung, der einen Bilanzverlust in Höhe von EUR 4.291.426
ausweist, festzustellen.
Die zu TOP 1 vorgelegten Unterlagen stehen auf
der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.norcom.de/hauptversammlung zum Herunterladen zur
Verfügung.
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2. |
Beschlussfassung über die Entlastung der
persönlich haftenden Gesellschafterin für das Geschäftsjahr
2023
Die persönlich haftende Gesellschafterin und
der Aufsichtsrat schlagen vor, der persönlich haftenden
Gesellschafterin für das Geschäftsjahr 2023 Entlastung zu
erteilen.
|
3. |
Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2023
Die persönlich haftende Gesellschafterin und
der Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats
für das Geschäftsjahr 2023 Entlastung zu erteilen.
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4. |
Beschlussfassung über die Wahl des
Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2024
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die
NPP
Niethammer, Posewang & Partner GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft / Steuerberatungsgesellschaft
Johannes-Brahms-Platz 1, 20355 Hamburg, |
zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer
für das Geschäftsjahr 2024 zu wählen.
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5. |
Beschlussfassung über die Wahlen zum
Aufsichtsrat
Das Mitglied des Aufsichtsrats, Frau Liliana Nordbakk, hat mit
Wirkung zum Ablauf des 30. Juni 2024 ihr Amt niedergelegt. Mit
Beschluss vom 19. Juli 2024 hat das Amtsgericht München -
Registergericht - Frau Beate Junker auf Antrag der persönlich
haftenden Gesellschafterin gemäß § 104 Abs. 1 AktG mit sofortiger
Wirkung bis zum Ablauf der nächsten Hauptversammlung zum
Aufsichtsrat bestellt.
Die Bestellung der Mitglieder des Aufsichtsrats Dr. Johannes
Liebl und Dieter Gauglitz endet mit der Beendigung dieser
Hauptversammlung.
Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß §§ 278 Abs. 3, 95 Satz 2, 96
Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG i.V.m. § 10 Abs. 1 der Satzung der
Gesellschaft aus drei Mitgliedern zusammen.
Der Aufsichtsrat schlägt vor,
a) |
Beate Junker, CFO der DATA MODUL
Aktiengesellschaft Produktion und Vertrieb von elektronischen
Systemen, Icking,
|
und
b) |
Dieter Gauglitz, Wirtschaftsprüfer und
selbstständiger Berater, München,
|
mit Wirkung ab Beendigung dieser ordentlichen Hauptversammlung
bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung
des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2027 beschließt, im Wege
der Einzelwahl in den Aufsichtsrat zu wählen.
Der Aufsichtsrat schlägt vor,
c) |
Dr. Johannes Liebl, Industrieberater und
Herausgeber von Automobilzeitschriften, Moosburg,
|
mit Wirkung ab Beendigung dieser ordentlichen Hauptversammlung
bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung
des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2024 beschließt, im Wege
der Einzelwahl in den Aufsichtsrat zu wählen.
Der Wahlvorschlag berücksichtigt die vom Aufsichtsrat für seine
Zusammensetzung beschlossenen Ziele und strebt die Ausfüllung des
vom Aufsichtsrat erarbeiteten Kompetenzprofils für das
Gesamtgremium an. Der Aufsichtsrat hat sich vergewissert, dass die
Kandidaten den für die Tätigkeit als Aufsichtsrat zu erwartenden
Zeitaufwand aufbringen können. Der Kandidat Dieter Gauglitz verfügt
über Sachverstand auf dem Gebiet der Abschlussprüfung. Die
Kandidatin Beate Junker verfügt über Sachverstand auf dem Gebiet
der Rechnungslegung. Alle Mitglieder sind in ihrer Gesamtheit mit
dem Sektor, in dem die Gesellschaft tätig ist, vertraut.
Dr. Johannes Liebl und Beate Junker haben keine Mitgliedschaften
in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder in
vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von
Wirtschaftsunternehmen gemäß § 125 Absatz 1 Satz 5 AktG inne.
Bei Dieter Gauglitz bestehen neben dem Vorsitz des Audit
Commitee bei der Telefónica Deutschland Finanzierungs GmbH,
München, dem Aufsichtsratsmandat bei der KATEK SE, Ismaning, und
dem Aufsichtsratsmandat bei der SpVgg Unterhaching Fußball GmbH
& Co. KGaA, Unterhaching, keine weiteren Mitgliedschaften in
anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten sowie in
vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von
Wirtschaftsunternehmen gemäß § 125 Absatz 1 Satz 5 AktG.
Im Übrigen bestehen zwischen den Kandidaten und der Gesellschaft
sowie sonstigen Unternehmen des NorCom-Konzerns, den Organen der
Gesellschaft und direkt oder indirekt mit mehr als 10 % an der
Gesellschaft beteiligten Aktionären nach Einschätzung des
Aufsichtsrats keine persönlichen und geschäftlichen Beziehungen
i.S.d. Abschnitt C, Kapitel III, Empfehlung C.13 des Deutschen
Corporate Governance Kodex (in der Fassung vom 16. Dezember 2019).
Nach weiterer Einschätzung des Aufsichtsrats sind Frau Beate
Junker, Herr Dr. Liebl und Herr Gauglitz unabhängig im Sinne der
insoweit einschlägigen Empfehlungen des Deutschen Corporate
Governance Kodex.
Die Lebensläufe der zur Wahl vorgeschlagenen Kandidaten stehen
im Internet unter
https://www.norcom.de/aufsichtsrat |
zur Verfügung.
|
6. |
Beschlussfassung über die Billigung des
Vergütungsberichts
Nach der Änderung des AktG durch das Gesetz zur Umsetzung der
zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) ist ein
Vergütungsbericht gemäß § 162 AktG i. V. m. § 278 Abs. 3 AktG von
der persönlich haftenden Gesellschafterin und dem Aufsichtsrat zu
erstellen und der Hauptversammlung gemäß § 120a Abs. 4 AktG i. V.
m. § 278 Abs. 3 AktG zur Billigung vorzulegen. Der
Vergütungsbericht wurde gemäß § 162 Absatz 3 AktG i. V. m. § 278
Absatz 3 AktG durch den Abschlussprüfer dahingehend geprüft, ob die
gesetzlich geforderten Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 i. V. m. §
278 Abs. 3 AktG enthalten sind. Der Vermerk über die Prüfung des
Vergütungsberichts ist dem Vergütungsbericht beigefügt. Der
Prüfvermerk des Abschlussprüfers ist in dem Geschäftsbericht 2023
der Gesellschaft enthalten, der auf der Internetseite der
Gesellschaft veröffentlicht ist.
Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat
schlagen vor, den nach § 162 i. V. m. § 278 Abs. 3 AktG erstellten
und geprüften Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2023 zu
billigen.
Der Vergütungsbericht ist im Anschluss an die Tagesordnung unter
„Vergütungsbericht für die Geschäftsführer der persönlich haftenden
Gesellschafterin für das Geschäftsjahr 2023 der NorCom Information
Technology GmbH & Co. KGaA“ abgedruckt und von der Einberufung
der Hauptversammlung an über die Internetseite der Gesellschaft
unter https://www.norcom.de/hauptversammlung zugänglich. Ferner
wird der Vergütungsbericht dort auch während der Hauptversammlung
zugänglich sein.
Vergütung der Geschäftsführer der persönlich haftenden
Gesellschafterin der NorCom Information Technology GmbH & Co.
KGaA
I. |
Einleitung
Im Vergütungsbericht sollen die Grundsätze der Vergütung der
Geschäftsführer der NorCom Information Technology GmbH & Co.
KGaA sowie deren Aufsichtsräte transparent und nachvollziehbar
dargestellt werden. Die Darstellung der Vergütung der persönlich
haftenden Gesellschafterin der NorCom basiert auf den im deutschen
Handelsrecht festgelegten erforderliche Angaben, erweitert durch
das Vorstandsvergütungs-Offenlegungsgesetz (VorstOG) sowie durch
das Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung (VorstAG) und
richtet sich nach den Empfehlungen des Deutschen Corporate
Governance Kodex (DCGK) in der Fassung vom 28. April 2022.
Auf der Hauptversammlung der Gesellschaft vom 10. Dezember 2021
hat der Aufsichtsrat nach § 120a Absatz 1 AktG das Vergütungssystem
für die Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin
unter TOP 6 zur Billigung vorgelegt. Auf der Hauptversammlung der
Gesellschaft vom 17. November 2023 hat der Aufsichtsrat gemäß §
120a Abs. 4 AktG i. V. m. § 278 Abs. 3 AktG auch den
Vergütungsbericht zur Billigung vorgelegt.
Die Hauptversammlung hat das Vergütungssystem für die
Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin mit
folgendem Ergebnis gebilligt:
Die Hauptversammlung hat den Vergütungsbericht mit folgendem
Ergebnis gebilligt:
Das System zur Vergütung der persönlich haftenden Gesellschafterin
gilt seit der Umwandlung in eine KGaA im Jahr 2018 und findet für
alle Geschäftsführerverträge Anwendung.
|
II. |
Rückblick auf das Geschäftsjahr 2023
Die Umsätze konnten im Geschäftsjahr 2023 im Jahresvergleich
leicht gesteigert werden. Da es zusätzlich gelang, betriebliche
Ausgaben im Vergleich zum Vorjahr zu senken, konnte ein positive
EBITDA erzielt werden.
2023 lag der Fokus insbesondere auf dem Ausbau von DaSense und
der Integration neuester Künstlicher Intelligenz (KI) Anwendungen.
Mit der KI-Plattform DaSense macht NorCom KI-Anwendungen für jeden
Mitarbeiter im Unternehmen verfügbar.
Data Scientists können auf der integrierten Entwicklungsumgebung
von DaSense individuelle KI-Anwendungen entwickeln und dabei auf
aktuelle Open-Source-Werkzeuge zurückgreifen. Die individuellen
Apps können über eine komfortable Schnittstelle den Fachwendern im
Unternehmen zugänglich gemacht werden. Über diese Apps wiederum
kann die Künstliche Intelligenz ohne technisches Vorwissen genutzt
werden.
Neben den individuellen Apps wird DaSense mit mittlerweile 18
inklusiven Standard-Apps geliefert.
Diese bilden Prozesse und Tätigkeiten im Dokumentenmanagement
oder in der Datenanalyse ab, die sehr häufig vorkommen und
unternehmens- und branchenübergreifend relevant sind. So können
Kunden schnell mit dem Einsatz von Künstlicher Intelligenz starten
und über ihre individuellen Use Cases hinaus KI in der
Arbeitspraxis nutzen.
Weiter kann DaSense als intelligenter Sprachassistent eingesetzt
werden. Die KI in DaSense wird auf anerkannten Branchendaten, z.B.
Gesetzestexten, Fach-Know-how und wissenschaftlichen Daten sowie
spezifischen Unternehmensdaten trainiert und kann mit diesem Wissen
arbeiten. Damit greift DaSense auf tiefgehendes Fachwissen zurück
und entwickelt ein präzises Verständnis komplexer Fachbegriffe und
Konzepte. DaSense ist nicht nur in der Lage, Antworten auf Fragen
zu liefern, sondern kann auch eigenständig qualitativ hochwertige
Inhalte erzeugen. Der Nutzer führt die Qualitätskontrolle durch.
Neben dem Recruiting wurde 2022 die KI-Softwarelösung DaSense um
auch Branchen zugeschnittene Lösungen erweitert:
NorCom konnte im Jahr 2023 die Weichen für eine erfolgreiche
Entwicklung im Zukunftsmarkt Künstlicher Intelligenz stellen.
Für das Geschäftsjahr 2023 wurde den Geschäftsführern aufgrund
der wirtschaftlichen Entwicklung keine Variable ausbezahlt.
III. |
Vergütung der Geschäftsführer der
persönlich haftenden Geschäftsführerin im Geschäftsjahr
|
1. |
Grundsätze des Vergütungssystem für die
Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin
|
Das Vergütungssystem für die Geschäftsführer der persönlich
haftenden Gesellschafterin leistet einen wichtigen Beitrag zur
Förderung und Umsetzung einer langfristigen Unternehmensstrategie
und zu einer werteorientierten und nachhaltigen Unternehmensführung
im Einklang mit den Aktionärsinteressen. Insbesondere soll
langfristig der Shareholder Value des Unternehmens gesteigert
werden.
Der strategische Fokus von NorCom liegt auf einem synergetischen
Angebot von Softwareprodukt und Consulting unter dem gemeinsamen
Kernthema „Produktivsetzung künstlicher Intelligenz“, sowie dem
Erschließen neuer Branchen in denen mit großen, komplexen
Datenmengen gearbeitet wird und Datensätze kritisch, korrekt und
umfangreich geprüft werden müssen.
Das Vergütungssystem soll diese Unternehmensstrategie nachhaltig
unterstützen. Die variable Vergütung hat daher sowohl eine
einjährige als auch eine mehrjährige Bemessungsgrundlage. Folgende
Kriterien wurden im Vergütungssystem dabei zur Förderung der
Entwicklung der Gesellschaft als besonders zentral erachtet.
Das Vergütungssystem setzt auf gelebte Aktienkultur und soll so
einen zentralen Beitrag zur Verknüpfung der Interessen der
Geschäftsführung mit den Interessen der Aktionäre leisten. Die
positive Entwicklung des Aktienkurses stärkt das Unternehmen und
ein Großteil der variablen Vergütung ist daher verknüpft mit der
Performance der NorCom-Aktie.
NorCom erhebt den Anspruch, mit technologisch innovativen
Produkten und Leistungen an den Markt zu gehen. Auch dieses Ziel
soll langfristig durch das Vergütungssystem unterstützt werden. Der
Wettbewerbsvorsprung, der NorCom durch Innovation gelingt, soll
über die Performance der NorCom-Aktie vergütet werden.
3. |
Steigerung des Ertrags
|
Ziel ist die Steigerung des operativen Ergebnisses und damit der
Leistungsfähigkeit und Profitabilität der Projekte und Geschäfte.
Als Bemessungsgrundlage für die einjährige variable Vergütung dient
hier das EBT.
Weiteres Ziel ist es, den Mitgliedern der Geschäftsführung unter
Berücksichtigung der gesetzlichen und regulatorischen
Rahmenbedingungen sowie den Grundsätzen guter Corporate Governance
ein marktübliches und zugleich wettbewerbsfähiges Vergütungspaket
anzubieten. Die Vergütung wird außerdem an die Leistungen der
Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin
gekoppelt, indem die variablen Vergütungsbestandteile von der
Erreichung bestimmter Ziel-Kriterien abhängig gemacht werden. Damit
werden besondere Leistungen angemessen vergütet, während eine
Verfehlung der vorgegebenen Ziele zu einer spürbaren Absenkung
führt.
Die NorCom Information Technology GmbH & Co. KGaA ist eine
Kommanditgesellschaft auf Aktien und hat als solche keinen
Vorstand. Stattdessen ist die NorCom Verwaltungs GmbH als
persönlich haftende Gesellschafterin für die Geschäftsführung
zuständig. Rechtsformbedingt ist die Gesellschafterversammlung der
NorCom Verwaltungs GmbH für die Entscheidung über die Vergütung der
Geschäftsführer der NorCom Verwaltungs GmbH zuständig. Das
vorgelegte Vergütungssystem wurde daher von dieser und nicht vom
Aufsichtsrat der NorCom Information Technology GmbH & Co. KGaA
entwickelt.
Die Gesellschafterversammlung setzt das System der Vergütung mit
den gesetzlichen Vorgaben in §§ 87, 87 a AktG fest. Das von der
Gesellschafterversammlung beschlossene Vergütungssystem wird gem. §
120 a Abs. 1 AktG der Hauptversammlung mindestens alle vier Jahre
beginnend mit dem Jahr 2021 bzw. bei jeder wesentlichen Änderung
zur Billigung vorgelegt. Billigt die Hauptversammlung das jeweils
zur Abstimmung gestellte Vergütungssystem nicht, wird nach § 120 a
Abs. 3 AktG spätestens in der darauffolgenden ordentlichen
Hauptversammlung ein überprüftes Vergütungssystem zum Beschluss
vorgelegt.
Die Anstellungsverträge der Geschäftsführer der persönlich
haftenden Gesellschafterin werden befristet abgeschlossen. Derzeit
enden die abgeschlossenen Verträge am 31.08.2026 bzw. am
31.10.2026. Im Falle des Widerrufs der Bestellung zum
Geschäftsführer aus wichtigem Grund enden die Anstellungsverträge
automatisch, ohne dass es einer weiteren Kündigung bedarf.
2. |
Wesentliche Anpassungen
|
Zum 31. August 2023 verließ Dr. Tobias Abthoff das Unternehmen.
Ihm folgte im November Wolfgang Schröter als Geschäftsführer nach.
Viggo Nordbakk trägt als CEO die Gesamtverantwortung für das
Unternehmen, Wolfgang Schröter ist als COO für die operative
Ausrichtung und Weiterentwicklung verantwortlich. Dieser
Unterschied in den Verantwortlichkeiten schlägt sich im Gehalt
nieder. So liegt das Gehalt von Viggo Nordbakk leicht über dem von
Wolfgang Schröter. Das Fixgehalt von Viggo Nordbakk liegt bei 225
T€, Wolfgang Schröter erhält 132 T€ fixes Gehalt. Auf die
Auszahlung der Variable wurde - auch rückwirkend - verzichtet.
Darüber hinaus gab es keine Abweichungen vom Vergütungssystem.
Es sind für das laufende Geschäftsjahr keine Veränderungen im
Vergütungssystem geplant.
3. |
Vergütungssystem im Überblick
|
4. |
Zur Anwendung gekommenes Vergütungssystem
im Geschäftsjahr 2023
|
Es erfolgte im Geschäftsjahr keine Auszahlung der Variablen,
infolgedessen wurde die Maximalvergütung nicht erreicht.
IV. |
Überblick über das System zur Vergütung der
Geschäftsführer
|
1. |
Zielvergütung und -struktur
|
Wie in „II.3 Wesentliche Anpassungen“ beschrieben, tragen
die beiden Geschäftsführer unterschiedlich Verantwortlichkeiten,
die sich im Fixgehalt niederschlagen. Beide Geschäftsführer
erhalten eine erfolgsunabhängige, fixe Vergütung und eine
erfolgsabhängige, variable Vergütung. Die erfolgsabhängige,
variable Vergütung erfolgt in gleicher Höhe.
Die erfolgsunabhängigen Komponenten bestehen aus einem fixen
Grundgehalt sowie bei Viggo Nordbakk in Nebenleistungen wie
Firmenwagen. Die erfolgsabhängige Komponente umfasst als
kurzfristige Komponente das variable Gehalt, das sich am operativen
Firmenerfolg bemisst und den langfristigen Bestandteil in Form
eines Aktienoptionsprogramms.
Viggo Nordbakk
Dr. Tobias Abthoff
Wolfgang Schröter
2. |
Begrenzung der Gesamtvergütung
(Maximalvergütung)
|
Die Gesellschafterversammlung hat gemäß § 87a Absatz 1 Satz 2
Nr. 1 AktG für die Gesamtvergütung eine Begrenzung
(Maximalvergütung) in Höhe von 1,2 Mio. Euro für die Mitglieder der
Geschäftsführung festgelegt. In diese Obergrenze fließen neben dem
Grundgehalt und der variablen Vergütung auch regelmäßige und
anlassbezogene sonstige Leistungen ein.
Im Geschäftsjahr 2023 betrug die Gesamtvergütung insgesamt 430
T€, so dass die Maximalvergütung nicht erreicht wurde.
3. |
Begrenzung der variablen Vergütung
|
Für die variablen Bestandteile definiert die
Gesellschafterversammlung eine Ziel- und eine Maximalgröße. Die
variable Vergütung ist auf 100% des fixen Grundgehalts begrenzt.
Und beträgt daher maximal 50% der jeweiligen Gesamtvergütung.
V. |
Die Vergütungskomponenten im Detail
|
1. |
Erfolgsunabhängige Komponente
|
Die fixe Vergütung umfasst das Grundgehalt, sonstige
Zusatzleistungen sowie Beiträge zur Altersversorgung.
Grundgehalt
Das Grundgehalt berücksichtigt die Position als Mitglied der
Geschäftsführung und die damit verbundene gemeinsame Verantwortung
der Geschäftsführung. Darüber hinaus orientiert sich die Höhe an
den jeweiligen Marktgegebenheiten.
Sonstige Leistungen
Allen Mitgliedern der Geschäftsführung stehen sogenannte
„sonstige Leistungen“ zu.
Diese umfassen zum einen vertraglich zugesicherte regelmäßig
wiederkehrende Leistungen, wie Beiträge zu Versicherungen und die
(mit einer Obergrenze versehene) Kostenübernahme für einen
Firmenwagen, sowie die Erstattung von Auslagen und Reisekosten.
Die Mitglieder der Geschäftsführung sind in die Absicherung
einer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung
(D&O-Versicherung) einbezogen. Diese Versicherung sieht für die
Mitglieder der Geschäftsführung einen durch § 93 Absatz 2 Satz 3
AktG gesetzlich vorgeschriebenen Selbstbehalt vor.
2. |
Erfolgsabhängige Komponente
|
Kurzfristige Variable
Die kurzfristige Variable bezieht sich auf eine einjährige
Performance-Periode. Sie wird erfolgsabhängig gewährt. Die variable
Vergütung ist an vorab definierte und vereinbarte finanzielle Ziele
geknüpft. Maßgeblich ist in diesem Zusammenhang das durch die
NorCom Information Technology GmbH & Co. KGaA erreichte
Ergebnis vor Steuern (EBT).
Der Anspruch auf Auszahlung der variablen Vergütung ist zehn Tage
nach Veröffentlichung des Jahresabschlusses zur Zahlung fällig.
Langfristige Variable
Über ein Aktienoptionsprogramm sind die Geschäftsführer
langfristig am Erfolg des Unternehmens beteiligt. Jeder
Geschäftsführer besaß bis Ende 2023 40.000 Aktienoptionen (Vorjahr
jeweils 50.000 Optionen, jeweils 10.000 Optionen sind zum
31.12.2022 verfallen). Diese Optionen konnten nach vierjähriger
Haltefrist, erstmalig im Oktober 2019, eingelöst werden. Der
Ausübungspreis ist 2,37€. Das Erfolgsziel für die Ausübung ist wie
folgt definiert: Die relative Wertentwicklung der Aktie der
Gesellschaft zwischen dem Ausgabetag des Optionsrechts und dem
jeweiligen Ausübungstag muss besser sein als die Wertentwicklung
des Tec-DAX (oder eines anderen funktional an die Stelle des
Tec-DAX tretenden Index) im gleichen Zeitraum. Maßgeblich für den
Wert der Aktie zum Zeitpunkt der Ausgabe der Optionen ist der
Ausübungspreis. Maßgeblich für den Wert der Aktie der Gesellschaft
am Ausübungstag ist der Referenzkurs. Auf dieser Grundlage wird
ermittelt, ob das Erfolgsziel eingetreten ist. Der
Ausübungszeitraum beginnt jeweils am ersten Börsenhandelstag eines
Quartals und umfasst 30 Börsenhandelstage. Die Optionen wurden
nicht eingelöst.
VI. |
Angemessenheit der
Geschäftsführervergütung
|
Die Vergütung der Geschäftsführer soll sich in Übereinstimmung
mit den gesetzlichen Vorgaben und den Empfehlungen des DCGK an der
üblichen Höhe und Struktur der Geschäftsführer- bzw.
Vorstandsvergütung bei vergleichbaren Unternehmen sowie an der
wirtschaftlichen Lage und den Zukunftsaussichten des Unternehmens
orientieren. Zusätzlich sollen die Aufgaben und Leistungen des
jeweiligen Geschäftsführers und das Gehaltsgefüge innerhalb des
Unternehmens berücksichtigt werden. Hierfür wird das Verhältnis der
Geschäftsführervergütung zur Vergütung der oberen Führungsebene und
der Belegschaft des Unternehmens insgesamt, auch in der zeitlichen
Entwicklung, beachtet.
Die Vergütungsstruktur ist auf eine nachhaltige und langfristige
Entwicklung der Gesellschaft ausgerichtet. Die Vergütung hat zur
Förderung der Geschäftsstrategie und zur langfristigen Entwicklung
der Gesellschaft beizutragen. Für außerordentliche Entwicklungen
soll eine Begrenzungsmöglichkeit bestehen. Die Vergütung soll
schließlich so bemessen sein, dass sie im nationalen Vergleich
wettbewerbsfähig ist und damit Anreize für eine engagierte und
erfolgreiche Arbeit in einem dynamischen Umfeld bietet. Zur
Sicherstellung der Angemessenheit wird regelmäßig ein Horizontal-
und ein Vertikalvergleich durchgeführt. In der
Horizontalbetrachtung erfolgt ein Vergleich der Vergütung der
Geschäftsführer von NorCom mit vergleichbaren Unternehmen. Hierzu
werden Unternehmen mit ähnlicher Marktkapitalisierung (10-100 Mio.
Euro) und aus dem Technologiesektor mit Fokus auf Software oder
IT-Services herangezogen.
Betrachtet wurden folgende Unternehmen:
• |
mVISE AG
|
• |
B+S Bankingsysteme AG
|
• |
Invision AG
|
• |
Orbis AG
|
• |
PSI Software AG
|
• |
Softing AG
|
Neben der Horizontalbetrachtung wird auch eine
Vertikalbetrachtung vorgenommen. Hierbei wird die
unternehmensinterne Vergütungsstruktur begutachtet, indem die
Vergütung der Geschäftsführer ins Verhältnis zur Vergütung
Belegschaft insgesamt gesetzt wird. Neben dem Status quo wird
hierbei auch die zeitliche Entwicklung betrachtet.
|
Vergleichende Darstellung der Veränderung der
Geschäftsführergehälter zur durchschnittlichen Entwicklung der
Arbeitnehmergehälter
Bei der Darstellung der durchschnittlichen Vergütung der
Arbeitnehmer wurde die Gesamtbelegschaft - ohne Hilfskräfte - der
NorCom auf Vollzeitäquivalenzbasis einbezogen. Dies umfasst
Mitarbeiter der NorCom Information Technology GmbH & Co. KGaA,
sowie Angestellte der NorCom Systems Technology GmbH. Die Vergütung
bezieht sich auf die tatsächliche Gesamtvergütung, also
einschließlich eventuell ausbezahlter variabler Gehälter.
|
VII. |
Historische Entwicklung der Gehälter
|
Vergleichende Darstellung der Veränderung der
Geschäftsführergehälter zur EBIT-Entwicklung
Diese Darstellung wurde aufgrund der Aussagekraft nur für Viggo
Nordbakk umgesetzt.
VIII. |
Regelungen hinsichtlich der Beendigung /
Change of Control
|
Die Dienstverträge der Geschäftsführer haben eine Laufzeit vom
31. August 2026 (Viggo Nordbakk) bzw. bis zum 31. Oktober 2026
(Wolfgang Schröter).
Der Gesellschafter teilt dem Geschäftsführer spätestens neun
Monate vor Ablauf dieses Dienstvertrages mit, ob die Gesellschaft
bereit ist, diesen Dienstvertrag zu verlängern oder einen neuen
Dienstvertrag mit ihm abzuschließen. Der Geschäftsführer wird
daraufhin innerhalb von drei Monaten erklären, ob er bereit ist,
den für die Fortsetzung oder Erneuerung des Dienstvertrages
angebotenen Bedingungen zuzustimmen.
Wird der Geschäftsführer aus wichtigem Grund gekündigt und wird
der Gesellschaft durch die Tätigkeit des Geschäftsführers zugleich
ein Schaden zugefügt, entfällt die variable Tantieme.
Im Krankheitsfalle oder einer sonstigen unverschuldeten
Dienstverhinderung wird der Geschäftsführer sein Grundgehalt für
die Dauer von zwölf Monaten, längstens jedoch bis zu dem Zeitpunkt,
in dem dieser Dienstvertrag endet, fortgezahlt. Krankentagegeld und
ähnliche Ersatzleistungen, die der Geschäftsführer aufgrund eines
Versicherungsverhältnisses beanspruchen kann und deren Prämien von
der Gesellschaft bezahlt wurden, sind insoweit auf die
Gehaltsfortzahlung anzurechnen.
Im Falle einer Kündigung, eines Widerrufs oder einer
Amtsniederlegung ist die Gesellschaft berechtigt, den
Geschäftsführer von seiner Tätigkeit freizustellen. Nach Kündigung
oder bei Ablauf des Dienstvertrages gibt es keine weiteren
Forderungsansprüche seitens des Geschäftsführers gegenüber der
Gesellschaft.
Weiter gibt es keine Forderungsansprüche von früheren
Vorstandsmitgliedern gegenüber der Gesellschaft.
Es gibt eine leistungsorientierte Pensionszusage für ein
ehemaliges Vorstandsmitglied, welche die Gewährung einer Alten- und
Witwenrente vorsieht. Die Höhe der Leistung ergibt sich hierbei aus
den hierfür abgeschlossenen Rückdeckungsversicherungen. Die
Verpflichtungen aus dem Pensionsplan werden jährlich anhand eines
Gutachtens nach dem Anwartschaftsbarwertverfahren
(Projected-Unit-Credit-Methode) bewertet. Der Zeitwert des in
Versicherungspolicen bestehenden Rückdeckungsvermögens beläuft sich
zum Stichtag auf TEUR 224 (nach HGB) bzw. auf TEUR 262 (nach IFRS).
Die bei der Berechnung zugrunde gelegten
versicherungsmathematischen Annahmen sind im Anhang unter dem Punkt
„Rückstellungen für Pensionen“ zusammengefasst.
Es bestehen keine Regelungen für den Fall eines Kontrollwechsels
(Change of Control).
IX. |
Weitere vertragliche Regelungen
|
Im Geschäftsjahr 2023 wurden seitens der Gesellschaft keine
Vorschüsse und Kredite an Mitglieder der Geschäftsführung gewährt.
Darlehen oder Vorschüsse an Mitglieder der Geschäftsführung aus
früheren Jahren bestehen ebenfalls nicht.
Im Geschäftsjahr 2023 erhielt kein Mitglied der Geschäftsführung
einen Teil seiner Vergütung von einem Dritten.
Vergütung des Aufsichtsrats der NorCom Information Technology
GmbH & CO. KGaA
Gemäß § 113 Absatz 3 AktG in der seit dem 1. Januar 2020
geltenden Fassung ist bei börsennotierten Gesellschaften mindestens
alle vier Jahre über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder
Beschluss zu fassen, wobei auch ein die bestehende Vergütung
bestätigender Beschluss zulässig ist. Die Neuregelung ist zwar
bereits am 1. Januar 2020 in Kraft getreten, die erstmalige
Beschlussfassung muss aber nach der Übergangsvorschrift in § 26j
Absatz 1 des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz erst bis zum
Ablauf der ersten ordentlichen Hauptversammlung erfolgen, die auf
den 31. Dezember 2020 folgt. Daher wurden die
Aufsichtsratsvergütung und das ihr zugrunde liegende
Vergütungssystem der letztjährigen Hauptversammlung zur
Beschlussfassung vorgelegt. Die Hauptversammlung hat die bestehende
Aufsichtsratsvergütung und das ihr zugrunde liegende
Vergütungssystem mit großer Mehrheit bestätigt. Die Vergütung der
Aufsichtsratsmitglieder ist in § 13 der Satzung der NorCom
Information Technology KGaA geregelt. Danach erhalten die
Aufsichtsratsmitglieder eine feste jährliche Vergütung, deren Höhe
im Einzelfall von den im Aufsichtsrat übernommenen Aufgaben wie
Vorsitz, stellvertretender Vorsitz oder einfache Mitgliedschaft im
Aufsichtsrat sowie einfache Mitgliedschaft oder Vorsitz in
Aufsichtsratsausschüssen abhängt. Weiterhin erhalten die
Aufsichtsratsmitglieder eine variable Vergütung, die von dem
jährlich erzielten Betriebsergebnis (EBIT) des NorCom Konzerns
abhängt. Bei unterjährigen Wechseln im Aufsichtsrat wird die
Vergütung zeitanteilig bemessen.
Die aktuell geltende Aufsichtsratsvergütung wurde am 13. Juni
2003 durch die Hauptversammlung der Gesellschaft beschlossen. Nach
einer Überprüfung der derzeitigen Vergütungsregelung sahen die
persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat keine
Veranlassung, der Hauptversammlung eine Anpassung
vorzuschlagen.
Ausgestaltung der Aufsichtsratsvergütung
Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder erfolgt auf der
Grundlage von § 13 der Satzung der NorCom Information Technology
GmbH & Co. KGaA. Danach erhalten die Aufsichtsratsmitglieder
eine feste jährliche Grundvergütung sowie eine variable
Vergütung.
Die jährliche Grundvergütung für jedes Aufsichtsratsmitglied
beträgt 10.000 €, für den Aufsichtsratsvorsitzenden das Zweifache
dieses Betrages (also 20.000 €). Der stellvertretende
Aufsichtsratsvorsitzende erhält für jeden Sitzungstag, an dem er
die Rolle des stellvertretenden Aufsichtsratsvorsitzenden ausübt,
zusätzlich 1.000 €. Die variable Vergütung beträgt 0,5% des
Betriebsergebnisses (EBIT) des NorCom Konzerns für den Vorsitzenden
des Aufsichtsrates sowie 0,25% für alle weiteren Mitglieder. Die
variable Vergütung ist in ihrer Höhe begrenzt auf die Höhe der
Festvergütung des jeweiligen Aufsichtsratsmitglieds.
Die feste Vergütung wird für volle Geschäftsjahre der
Zugehörigkeit der Mitglieder des Aufsichtsrates innerhalb von einem
Monat nach Ablauf des Geschäftsjahres bezahlt. Die variable
Vergütung ist jeweils 10 Tage nach der Hauptversammlung zur Zahlung
fällig. Haben Mitglieder des Aufsichtsrates diesem nicht für ein
volles Geschäftsjahr angehört, wird die Vergütung zeitanteilig
bezahlt.
Den Aufsichtsratsmitgliedern werden ferner die aufgrund der
Amtsausübung entstehen den Auslagen sowie eine etwaige auf die
Vergütung und den Auslagenersatz entfallende Umsatzsteuer von der
Gesellschaft erstattet.
Schließlich werden die Aufsichtsratsmitglieder in eine im
Interesse der Gesellschaft von dieser in angemessener Höhe
unterhaltene Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung einbezogen,
soweit eine solche besteht, wobei die Prämien von der Gesellschaft
gezahlt werden. Derzeit sind die Mitglieder des Aufsichtsrats in
eine solche Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung
einbezogen.
Der Wortlaut von § 13 der Satzung lautet wie folgt:
|
„§ 13 Vergütung
|
|
(1) Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten
für jedes volle Geschäftsjahr ihrer Zugehörigkeit zum Aufsichtsrat
eine feste Vergütung in Höhe von 10.000 € je Aufsichtsratsmitglied,
zahlbar einen Monat nach Ablauf des Geschäftsjahres. Der
Vorsitzende erhält den doppelten Betrag und der Stellvertreter
erhält für jeden Sitzungstag, an dem er die Rolle des
stellvertretenden Aufsichtsratsmitglieds ausübt, zusätzlich 1.000
€. Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten ferner Ersatz aller
Auslagen sowie Ersatz der auf ihre Vergütung und Auslagen zu
entrichtenden Umsatzsteuer.
|
|
(2) Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten
eine zusätzliche variable Vergütung, die 10 Tage nach der
Hauptversammlung zahlbar ist. Die variable Vergütung bemisst sich
nach dem jährlich erzielten Betriebsergebnis (EBIT) des NorCom
Konzerns. Der Aufsichtsratsvorsitzende erhält zusätzlich 0,5%, der
stellvertretende Vorsitzende die weiteren Aufsichtsratsmitglieder
erhalten zusätzlich je 0,25% vom EBIT des NorCom Konzerns, maximal
bis zur Höhe der jeweiligen festen Vergütung.
|
|
Aufsichtsratsmitglieder, die dem Aufsichtsrat
nicht während eines vollen Geschäftsjahres angehört haben, erhalten
die feste und variable Vergütung entsprechend der Dauer ihrer
Aufsichtsratstätigkeit anteilig.
|
|
(3) Die Mitglieder des Aufsichtsrats werden im
Interesse der Gesellschaft in eine von dieser in angemessener Höhe
unterhaltene Vermögensschadenhaftpflichtversicherung für Organe und
bestimmte Führungskräfte einbezogen, soweit eine solche besteht.
Die Prämien hierfür entrichtet die Gesellschaft.
|
|
Überblick über die Vergütung der
Aufsichtsratsmitglieder im Geschäftsjahr 2023:
|
|
Liliana Nordbakk |
Dr. Johannes Liebl |
Dieter Gauglitz |
Erfolgsunabhängige
(fixe)
Vergütung |
Grundgehalt |
20.000 € |
10.000 € |
10.000 € |
|
Liliana Nordbakk |
Dr. Johannes Liebl |
Dieter Gauglitz |
Erfolgsabhängige
(variable)
Vergütung |
0 |
0 |
0 |
|
Vergleichende Darstellung der Vergütungs- und
Ertragsentwicklung für die Mitglieder des Aufsichtsrats
|
Gewährte und geschuldete Vergütung 2023 (in TEUR) |
Gewährte und geschuldete Vergütung 2022 (in TEUR) |
Veränderung 2023 ggü. 2022
In TEUR / in % |
Mitglieder des
Aufsichtsrats |
|
|
|
Liliana
Nordbakk |
20,0 |
13,5 |
+6,5 /
48% |
Dr. Johannes
Liebl |
10,0 |
16,5 |
-6,5 / -39
% |
Dieter
Gauglitz |
10,0 |
10,0 |
0/0 |
Arbeitnehmer |
|
|
|
Ø Arbeitnehmer
der NorCom* |
90,3 |
84,5 |
5,8 / 6,9
% |
Ertragsentwicklung |
|
|
|
EBIT der
NorCom |
-499 |
-1.014 |
515 /
103% |
*Bei der Darstellung der durchschnittlichen Vergütung
der Arbeitnehmer wurde die Gesamtbelegschaft - ohne Hilfskräfte -
der NorCom auf Vollzeitäquivalenzbasis einbezogen. Dies umfasst
Mitarbeiter der NorCom Information Technology GmbH & Co. KGaA,
sowie Angestellte der NorCom Systems Technology GmbH. Die Vergütung
bezieht sich auf die tatsächliche Gesamtvergütung, also
einschließlich eventuell ausbezahlter variabler Gehälter.
Verfahren zur Fest- und Umsetzung sowie Überprüfung des
Vergütungssystems
|
Die geltende Ausgestaltung der
Aufsichtsratsvergütung wurde am 13. Juni 2003 von der
Hauptversammlung beschlossen. Die Vergütung berücksichtigt dabei
die Aufgaben, die Anforderungen und den Zeitaufwand der Mitglieder
des Aufsichtsrats. Sie reflektiert zudem, basierend auf einem
horizontalen Peer Group-Vergleich, die Vergütungsregelungen von
Mitbewerbern und ausgewählten deutschen börsennotierten Unternehmen
von vergleichbarer Größe, Marktkapitalisierung und Struktur und ist
daher wettbewerbsfähig. Der Aufsichtsrat beschäftigt sich mit der
Angemessenheit der Vergütungshöhe und des Vergütungssystems in
seiner jährlichen Selbstbeurteilung im Rahmen der
Effizienzprüfung.
|
|
Die Mitglieder des Aufsichtsrats sind aufgrund
der gesellschaftsrechtlich vorgesehenen Kompetenzordnung bei der
Ausgestaltung der Vorschläge zu ihrer Vergütung beteiligt. Die
Beschlussvorschläge werden der Hauptversammlung von der persönlich
haftenden Gesellschafterin und dem Aufsichtsrat der Gesellschaft in
der Regel gemeinsam unterbreitet. Ein Interessenkonflikt wird
dadurch vermieden, dass die endgültige Entscheidungskompetenz über
die Vergütung des Aufsichtsrats bei der Hauptversammlung liegt. Im
Übrigen gelten die allgemeinen Regeln für die Behandlung von
Interessenkonflikten.
|
|
Im ersten Quartal 2021 wurde die geltende
Vergütung überprüft und als weiterhin angemessen eingestuft.
Gestützt auf die Ergebnisse dieser Überprüfung sehen die persönlich
haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat keine Veranlassung
für eine Anpassung der Vergütungshöhe und des
Vergütungssystems.
|
Beitrag zur Förderung der Geschäftsstrategie und zur
langfristigen Entwicklung der Gesellschaft
|
Nach Auffassung der persönlich haftenden
Gesellschafterin und des Aufsichtsrats ist die Ausgestaltung der
Aufsichtsratsvergütung als Festvergütung kombiniert mit
leistungsbezogenen Elementen, die in ihrer Höhe auf die
Festvergütung begrenzt sind, das am besten geeignete Instrument, um
die Unabhängigkeit des Aufsichtsrats und seine Beratungs- und
Überwachungsfunktion sachgerecht zu reflektieren und zu fördern und
trägt damit zur Implementierung einer nachhaltigen
Unternehmensstrategie bei.
|
|
Durch die Angemessenheit der
Aufsichtsratsvergütung ist sichergestellt, dass die Gesellschaft
auch weiterhin in der Lage sein wird, hervorragend qualifizierte
Kandidaten für eine Mitgliedschaft im Aufsichtsrat zu gewinnen;
auch hierdurch trägt die Aufsichtsratsvergütung nachhaltig zur
Förderung der Geschäftsstrategie sowie zur langfristigen
Entwicklung der Gesellschaft bei.
|
München, April 2024
NorCom Information Technology GmbH & Co. KGaA, München
Vertreten durch die Geschäftsführer der NorCom Verwaltungs
GmbH |
Viggo Nordbakk
Geschäftsführer |
Wolfgang Schröter
Geschäftsführer |
Liliana Nordbakk
Aufsichtsratsvorsitzende |
Vermerk des unabhängigen Wirtschaftsprüfers über die Prüfung des
Vergütungsberichts nach § 162 Abs. 3 AktG
An die NorCom Information Technology GmbH & Co. KGaA,
München:
Prüfungsurteil
Wir haben den Vergütungsbericht der NorCom Information
Technology GmbH & Co. KGaA, München, für das Geschäftsjahr vom
1. Januar bis zum 31. Dezember 2023 daraufhin formell geprüft, ob
die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG im Vergütungsbericht
gemacht wurden. In Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir den
Vergütungsbericht nicht inhaltlich geprüft.
Nach unserer Beurteilung sind im beigefügten Vergütungsbericht
in allen wesentlichen Belangen die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2
AktG gemacht worden. Unser Prüfungsurteil erstreckt sich nicht auf
den Inhalt des Vergütungsberichts.
Grundlage für das Prüfungsurteil
Wir haben unsere Prüfung des Vergütungsberichts in
Übereinstimmung mit § 162 Abs. 3 AktG unter Beachtung des IDW
Prüfungsstandards: Die Prüfung des Vergütungsberichts nach § 162
Abs. 3 AktG (IDW PS 870 (09.2023)) durchgeführt. Unsere
Verantwortung nach dieser Vorschrift und diesem Standard ist im
Abschnitt „Verantwortung des Wirtschaftsprüfers“ unseres Vermerks
weitergehend beschrieben.
Wir haben als Wirtschaftsprüferpraxis die Anforderungen des IDW
Qualitätsmanagementstandards: Anforderungen an das
Qualitätsmanagement in der Wirtschaftsprüferpraxis (IDW QMS 1
(09.2022)) angewendet. Die Berufspflichten gemäß der
Wirtschaftsprüferordnung und der Berufssatzung für
Wirtschaftsprüfer / vereidigte Buchprüfer einschließlich der
Anforderungen an die Unabhängigkeit haben wir eingehalten.
Verantwortung des Vorstands und des
Aufsichtsrats
Der Vorstand und der Aufsichtsrat sind verantwortlich für die
Aufstellung des Vergütungsberichts, einschließlich der
dazugehörigen Angaben, der den Anforderungen des § 162 AktG
entspricht. Ferner sind sie verantwortlich für die internen
Kontrollen, die sie als notwendig erachten, um die Aufstellung
eines Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben,
zu ermöglichen, der frei von wesentlichen falschen Darstellungen
aufgrund von dolosen Handlungen (d.h. Manipulationen der
Rechnungslegung und Vermögensschädigungen) oder Irrtümern ist.
Verantwortung des Wirtschaftsprüfers
Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu
erlangen, ob im Vergütungsbericht in allen wesentlichen Belangen
die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht worden sind, und
hierüber ein Prüfungsurteil in einem Vermerk abzugeben.
Wir haben unsere Prüfung so geplant und durchgeführt, dass wir
durch einen Vergleich der im Vergütungsbericht gemachten Angaben
mit den in § 162 Abs. 1 und 2 AktG geforderten Angaben die formelle
Vollständigkeit des Vergütungsberichts feststellen können. In
Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir die inhaltliche
Richtigkeit der Angaben, die inhaltliche Vollständigkeit der
einzelnen Angaben oder die angemessene Darstellung des
Vergütungsberichts nicht geprüft.
Hamburg, den 29. April 2024
NPP Niethammer, Posewang & Partner GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft
|
Holger
Martens
Wirtschaftsprüfer |
Bernd
Dankowski
Wirtschaftsprüfer |
|
|
|
|
|
7. |
Beschlussfassung über
Satzungsänderung
§ 123 AktG wurde dahingehend geändert, dass sich der Nachweis
des Anteilsbesitzes nicht mehr wie bisher auf den Beginn des 21.
Tages vor der Versammlung beziehen muss, sondern auf den
Geschäftsschluss des 22. Tages vor der Versammlung.
Die Satzung soll entsprechend geändert und an den derzeit
gültigen Gesetzeswortlaut angepasst werden.
Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat
schlagen vor, wie folgt zu beschließen:
§ 16 Absatz 1 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
|
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur
Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt,
die der Gesellschaft ihre Berechtigung zur Teilnahme an der
Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachgewiesen
haben. Als Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der
Hauptversammlung oder zur Ausübung des Stimmrechts reicht ein
Nachweis des Anteilsbesitzes in Textform durch den Letztintermediär
gemäß § 67c Abs. 3 AktG aus. Der Nachweis des Anteilsbesitzes hat
sich auf den Geschäftsschluss des 22. Tages vor der
Hauptversammlung zu beziehen. Die Anmeldung und der Nachweis müssen
der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten
Adresse mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung zugehen,
wobei der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung nicht
mitzurechnen sind. Die persönlich haftende Gesellschafterin ist
berechtigt, in der Einberufung der Hauptversammlung eine kürzere,
in Tagen zu bemessende Anmeldefrist vorzusehen. Im Verhältnis zur
Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder
für die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis
erbracht hat.
Im Übrigen bleibt die Satzung unverändert.
|
|
TEILNAHMEBEDINGUNGEN
I. |
Voraussetzung für die Teilnahme an der
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts
|
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des
Stimmrechts sind nach § 16 der Satzung der Gesellschaft nur
diejenigen Aktionäre berechtigt, die der Gesellschaft ihre
Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung
des Stimmrechts nachgewiesen haben und die sich unter Vorlage eines
Nachweises ihres Aktienbesitzes bis spätestens zum Ablauf (24.00
Uhr (MEZ)) des 18. November 2024 unter der folgenden Anschrift,
Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse in Textform (§ 126b BGB)
anmelden:
NorCom Information Technology GmbH & Co. KGaA
c/o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München
Deutschland
Telefax: +49 (0)89 889 690 633
E-Mail: anmeldung@linkmarketservices.eu
Als Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der
Hauptversammlung oder zur Ausübung des Stimmrechts reicht ein
Nachweis des Anteilsbesitzes in Textform durch den Letztintermediär
gemäß § 67c Abs. 3 AktG aus. Der Nachweis des Anteilsbesitzes hat
sich auf den Geschäftsschluss des 22. Tages vor der
Hauptversammlung, d. h. auf den Geschäftsschluss (24.00 Uhr (MEZ))
des 3. November 2024, („Nachweisstichtag“) zu beziehen.
Nach Zugang der Anmeldung und des Nachweises ihres
Anteilsbesitzes werden den teilnahmeberechtigten Aktionären
Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Wir bitten die
Aktionäre, frühzeitig für die Anmeldung und die Übersendung ihres
Nachweises des Anteilsbesitzes an die Gesellschaft unter
vorgenannter Adresse Sorge zu tragen. Die Eintrittskarten sind
lediglich organisatorische Hilfsmittel und keine Voraussetzung für
die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des
Stimmrechts.
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur,
wer die vorgenannte Berechtigung erbracht hat. Die Berechtigung zur
Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei
ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum
Nachweisstichtag.
Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die
Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der
(vollständigen oder teilweisen) Veräußerung des Anteilsbesitzes
nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des
Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum
Nachweisstichtag maßgeblich; d. h. Veräußerungen von Aktien nach
dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung
zur Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes
gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien nach dem
Nachweisstichtag. Wer etwa zum Nachweisstichtag nicht Aktionär ist,
aber noch vor der Hauptversammlung Aktien erwirbt, ist nicht
teilnahme- und stimmberechtigt, es sei denn, man lässt sich
bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen. Der
Nachweisstichtag hat auch keine Bedeutung für eine eventuelle
Dividendenberechtigung.
II. |
Stimmrechtsvertretung
|
Der Aktionär kann sein Stimmrecht in der Hauptversammlung auch
durch einen Bevollmächtigten, z. B. durch einen Intermediär (z.B.
Kreditinstitut), einen Stimmrechtsberater, eine
Aktionärsvereinigung oder eine andere Person seiner Wahl, ausüben
lassen. Auch im Fall einer Bevollmächtigung sind eine form- und
fristgerechte Anmeldung und der Nachweis der Berechtigung zur
Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts
nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich. Bevollmächtigt der
Aktionär mehr als eine Person, so ist die Gesellschaft gemäß § 134
Abs. 3 Satz 2 AktG berechtigt, eine oder mehrere von diesen
zurückzuweisen.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis
gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 126b BGB).
Die Aktionäre, die einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung,
einen Stimmrechtsberater oder eine andere Person oder Institution
im Sinne von § 135 Abs. 8 AktG mit der Stimmrechtsausübung
bevollmächtigen wollen, weisen wir darauf hin, dass in diesen
Fällen die zu bevollmächtigende Institution oder Person
möglicherweise eine besondere Form der Vollmacht verlangt, weil
diese gemäß § 135 AktG die Vollmacht nachprüfbar festhalten muss.
Wir bitten daher die Aktionäre, sich in diesem Fall mit dem zu
Bevollmächtigenden über die Form der Vollmacht abzustimmen.
Ein Formular, das für die Erteilung einer Vollmacht verwendet
werden kann, befindet sich auf der Eintrittskarte, welche den
Aktionären nach der oben beschriebenen form- und fristgerechten
Anmeldung zugeschickt wird. Dieses steht auch unter
https://www.norcom.de/hauptversammlung zum Herunterladen zur
Verfügung.
Der Nachweis der Bevollmächtigung kann am Tag der
Hauptversammlung durch den Bevollmächtigten am Versammlungsort
erbracht werden. Ferner kann der Nachweis der Bevollmächtigung der
Gesellschaft an die nachstehende Adresse, Telefax-Nummer oder
E-Mail-Adresse übermittelt werden:
|
NorCom Information Technology GmbH & Co.
KGaA
c/o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München
Deutschland
Telefax: +49 (0)89 889 690 655
E-Mail: norcom@linkmarketservices.eu
|
Aktionäre können sich auch durch den von der Gesellschaft
benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter vertreten lassen.
Auch im Fall einer Bevollmächtigung des Stimmrechtsvertreters sind
eine fristgerechte Anmeldung und der Nachweis der Berechtigung zur
Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts
erforderlich.
Der Stimmrechtsvertreter ist verpflichtet, weisungsgemäß
abzustimmen. Dem Stimmrechtsvertreter steht bei der Ausübung des
Stimmrechts kein eigener Ermessensspielraum zu. Der
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft nimmt keine Vollmachten zur
Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse, zur
Ausübung des Rede- und Fragerechts oder zur Stellung von Anträgen
entgegen.
Ein Formular, das zur Vollmachts- und Weisungserteilung an den
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft verwendet werden kann,
erhalten die Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte, welche nach
der oben beschriebenen form- und fristgerechten Anmeldung
zugeschickt wird, und steht auch unter
https://www.norcom.de/hauptversammlung zum Herunterladen zur
Verfügung.
Die Vollmacht mit den Weisungen an den Stimmrechtsvertreter der
Gesellschaft und ihr Nachweis gegenüber der Gesellschaft sollen aus
organisatorischen Gründen spätestens bis zum Ablauf des 24.
November 2024 bei der vorstehenden Adresse, Telefax-Nummer oder
E-Mail-Adresse eingegangen sein.
Darüber hinaus bieten wir form- und fristgerecht angemeldeten
und in der Hauptversammlung erschienenen Aktionären,
Aktionärsvertretern bzw. deren Bevollmächtigten an, den
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft auch während der
Hauptversammlung mit der weisungsgebundenen Ausübung des
Stimmrechts zu bevollmächtigen.
III. |
Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach §
122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127, § 131 Abs. 1 AktG
|
a) |
Ergänzungsverlangen gemäß § 122 Abs. 2
AktG
|
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil (5 %) des
Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von € 500.000,00
erreichen, können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass
Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht
werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine
Beschlussvorlage beiliegen. Ergänzungsverlangen müssen der
Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Versammlung zugehen; der
Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung sind dabei nicht
mitzurechnen. Das Verlangen muss daher der persönlich haftenden
Gesellschafterin der Gesellschaft spätestens bis zum 25. Oktober
2024, 24:00 Uhr (MESZ), zugehen. Später zugegangene
Ergänzungsverlangen werden nicht berücksichtigt. Das Verlangen ist
schriftlich (§ 126 BGB) an die persönlich haftende Gesellschafterin
der NorCom Information Technology GmbH & Co. KGaA unter
folgender Adresse zu richten:
Persönlich haftende Gesellschafterin der
NorCom Information Technology GmbH & Co. KGaA
c/o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München
Deutschland
Die Antragsteller haben nach § 122 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung
mit § 122 Abs. 1 Satz 3 AktG nachzuweisen, dass sie seit mindestens
90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien
sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung der persönlich
haftenden Gesellschafterin über den Antrag halten.
Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit
nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht - unverzüglich
nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und
solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon
ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten
Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem unter der
Internetadresse https://www.norcom.de/hauptversammlung bekannt
gemacht und den Aktionären mitgeteilt.
b) |
Gegenanträge und Wahlvorschläge gemäß § 126
Abs. 1, § 127 AktG
|
Jeder Aktionär ist gemäß § 126 Abs. 1 AktG berechtigt,
Gegenanträge zu den Beschlussvorschlägen zu den
Tagesordnungspunkten zu übersenden. Sollen die Gegenanträge von der
Gesellschaft zugänglich gemacht werden, sind sie spätestens 14 Tage
vor der Versammlung, d.h. spätestens bis zum 10. November 2024,
24:00 Uhr (MEZ), an folgende Adresse, Telefax-Nummer oder
E-Mail-Adresse zu richten:
NorCom Information Technology GmbH & Co. KGaA
c/o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München
Deutschland
Telefax: +49 (0)89 889 690 655
E-Mail: antraege@linkmarketservices.eu
Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge werden
nicht zugänglich gemacht.
Vorbehaltlich § 126 Abs. 2 und 3 AktG werden wir zugänglich zu
machende Gegenanträge von Aktionären einschließlich des Namens des
Aktionärs und einer etwaigen Begründung sowie etwaige
Stellungnahmen der Verwaltung hierzu im Internet unter
https://www.norcom.de/hauptversammlung veröffentlichen.
Diese Regelungen gelten gemäß § 127 AktG für den Vorschlag eines
Aktionärs zur Wahl von Abschlussprüfern und Aufsichtsräten
sinngemäß. Zusätzlich zu den in § 126 Abs. 2 AktG genannten Gründen
braucht die persönlich haftende Gesellschafterin einen
Wahlvorschlag unter anderem auch dann nicht zugänglich zu machen,
wenn der Vorschlag nicht Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort des
Kandidaten enthält.
Gegenanträge und Wahlvorschläge sind nur dann gestellt, wenn sie
während der Hauptversammlung mündlich gestellt werden. Das Recht
eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung Gegenanträge
und Wahlvorschläge zu den verschiedenen Tagesordnungspunkten auch
ohne vorherige und fristgerechte Übermittlung an die Gesellschaft
zu stellen, bleibt unberührt.
c) |
Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. 1
AktG
|
In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär oder
Aktionärsvertreter von der persönlich haftenden Gesellschafterin
Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft, die rechtlichen und
geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu verbundenen
Unternehmen sowie die Lage des Konzerns und der in den
Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen verlangen, soweit die
Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der
Tagesordnung erforderlich ist und ein gesetzliches
Auskunftsverweigerungsrecht nicht besteht. Auskunftsverlangen sind
in der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich im Rahmen der
Aussprache zu stellen. Unter den in § 131 Abs. 3 AktG genannten
Voraussetzungen darf die persönlich haftende Gesellschafterin die
Auskunft verweigern.
Nach § 16 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft kann der
Versammlungsleiter das Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich
angemessen beschränken. Er ist insbesondere berechtigt, bereits zu
Beginn der Hauptversammlung oder während ihres Verlaufs den
zeitlichen Rahmen des Frage- und Rederechts für den gesamten
Verlauf der Hauptversammlung, für einzelne Punkte der Tagesordnung
und/oder einzelne Frage- und Redebeiträge angemessen
festzusetzen
Weitergehende Erläuterungen zu den Antragsrechten (§§ 122 Abs.
2, 126 Abs. 1, 127 Abs. 1 AktG) und Auskunftsrechten (§ 131 Abs. 1
AktG) der Aktionäre können im Internet unter
https://www.norcom.de/hauptversammlung eingesehen werden.
IV. |
Hinweis auf die Internetseite der
Gesellschaft
|
Diese Einladung zur Hauptversammlung, die der Hauptversammlung
zugänglich zu machenden Unterlagen und weitere Informationen im
Zusammenhang mit der Hauptversammlung sind ab Einberufung der
Hauptversammlung über die Internetseite
https://www.norcom.de/hauptversammlung abrufbar.
V. |
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im
Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung
|
Das Grundkapital der Gesellschaft ist eingeteilt in 2.129.723
Stückaktien mit ebenso vielen Stimmrechten. Es bestehen also
2.129.723 Stimmrechte. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der
Einberufung 70.853 Stück eigene Aktien. Hieraus stehen ihr keine
Stimmrechte zu.
VI. |
Hinweis zum Datenschutz
|
Die NorCom Information Technology GmbH & Co. KGaA
verarbeitet als verantwortliche Stelle im Sinne von Art. 4 Nr. 7
Datenschutz-Grundverordnung („DS-GVO“) zur Vorbereitung und
Durchführung ihrer Hauptversammlung personenbezogene Daten des
Aktionärs sowie vom jeweiligen Aktionär ggf. benannten
Aktionärsvertreters (z. B. Name und Vorname, Anschrift,
E-Mail-Adresse, Aktienanzahl, Aktiengattung, Besitzart der Aktien)
auf Grundlage der in Deutschland geltenden Datenschutzbestimmungen,
um den Aktionären und Aktionärsvertretern die Ausübung ihrer Rechte
im Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen und einen
rechtmäßigen und satzungsgemäßen Ablauf der Verhandlungen und
Beschlüsse der Hauptversammlung sicherzustellen. Die NorCom
Information Technology GmbH & Co. KGaA wird vertreten durch die
persönlich haftende Gesellschafterin. Sie erreichen die NorCom
Information Technology GmbH & Co. KGaA unter folgenden
Kontaktmöglichkeiten:
NorCom Information Technology GmbH & Co. KGaA
Gabelsbergerstraße 4
80333 München
info@norcom.de
089 / 93948-0
Soweit diese personenbezogenen Daten nicht von den Aktionären
und/oder etwaigen Aktionärsvertretern im Rahmen der Anmeldung zur
Hauptversammlung angegeben wurden, übermittelt die ihr Depot
führende Bank deren personenbezogenen Daten an die NorCom
Information Technology GmbH & Co. KGaA. Die Verarbeitung der
personenbezogenen Daten der Aktionäre und etwaiger
Aktionärsvertreter erfolgt ausschließlich für die Abwicklung ihrer
Teilnahme an der Hauptversammlung und auch insoweit nur in dem zur
Erreichung dieses Zwecks zwingend erforderlichen Maße.
Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Aktionäre und
etwaiger Aktionärsvertreter ist für deren Teilnahme an der
Hauptversammlung zwingend erforderlich. Rechtsgrundlage für die
Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. (c) DS-GVO. Die
personenbezogenen Daten werden gespeichert, solange dies gesetzlich
geboten ist oder die Gesellschaft ein berechtigtes Interesse an der
Speicherung hat, etwa im Falle gerichtlicher oder
außergerichtlicher Streitigkeiten aus Anlass der Hauptversammlung.
Anschließend werden die personenbezogenen Daten gelöscht.
Die Dienstleister der NorCom Information Technology GmbH &
Co. KGaA, welche zum Zwecke der Ausrichtung der Hauptversammlung
beauftragt werden, erhalten von der NorCom Information Technology
GmbH & Co. KGaA nur solche personenbezogenen Daten, welche für
die Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich sind
und verarbeiten die Daten ausschließlich nach Weisung der NorCom
Information Technology GmbH & Co. KGaA. Im Übrigen werden
personenbezogene Daten im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften den
Aktionären und etwaigen Aktionärsvertretern zur Verfügung gestellt
(z.B. Einsichtnahme in das Teilnehmerverzeichnis, vgl. § 129 Abs. 4
AktG).
Hinsichtlich der Übermittlung personenbezogener Daten an Dritte
im Rahmen einer Bekanntmachung von Aktionärsverlangen auf Ergänzung
der Tagesordnung sowie von Gegenanträgen und Wahlvorschlägen von
Aktionären wird auf die vorgenannten Erläuterungen verwiesen.
Unter den gesetzlichen Voraussetzungen, deren Vorliegen im
Einzelfall zu prüfen ist, haben Aktionäre und etwaige
Aktionärsvertreter das Recht, Auskunft über ihre personenbezogenen
Daten gemäß Art. 15 DS-GVO, Berichtigung ihrer personenbezogenen
Daten gemäß Art. 16 DS-GVO, Löschung ihrer personenbezogenen Daten
gemäß Art. 17 DS-GVO, Einschränkung der Verarbeitung ihrer
personenbezogenen Daten gemäß Art. 18 DS-GVO und Übertragung
bestimmter personenbezogener Daten in einem strukturierten,
gängigen und maschinenlesbaren Format auf sich oder einen von ihnen
benannten Dritten (Recht auf Datenübertragbarkeit) gemäß Art. 20
DS-GVO zu verlangen. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen, deren
Vorliegen im Einzelfall zu prüfen ist, haben Aktionäre und etwaige
Aktionärsvertreter auch das Recht, Widerspruch gegen die
Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten einzulegen.
Diese Rechte können die Aktionäre und Aktionärsvertreter
gegenüber der NorCom Information Technology GmbH & Co. KGaA
unentgeltlich über eine der folgenden Kontaktmöglichkeiten geltend
machen:
NorCom Information Technology GmbH & Co. KGaA
Gabelsbergerstraße 4
80333 München
info@norcom.de
089 / 93948-0
Zudem steht den Aktionären und Aktionärsvertretern gemäß Art. 77
DS-GVO ein Beschwerderecht bei der Datenschutzaufsichtsbehörde
entweder des (Bundes-)Landes, in dem sie ihren Wohnsitz oder
ständigen Aufenthaltsort haben, oder des Bundeslandes Bayern, in
dem die NorCom Information Technology GmbH & Co. KGaA ihren
Sitz hat, zu.
Sie erreichen unseren betrieblichen Datenschutzbeauftragten
unter:
Proliance GmbH / www.datenschutzexperte.de
Datenschutzbeauftragter
Leopoldstr. 21
80802 München
datenschutzbeauftragter@datenschutzexperte.de
München, im Oktober 2024
Die persönlich haftende Gesellschafterin
Mindestinformationen nach § 125 Abs. 1 AktG i.V.m. § 125 Abs. 5
AktG, Artikel 4 Abs. 1
sowie Tabelle 3 Blöcke A bis C des Anhangs der
Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212
Art der Angabe |
Beschreibung |
A. Inhalt der Mitteilung |
1. Eindeutige Kennung des Ereignisses |
NC5A112024HV |
2. Art der Mitteilung |
Einladung zur Hauptversammlung
[im Format gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212: NEWM] |
B. Angaben zum Emittenten |
1. ISIN |
DE000A12UP37 |
2. Name des Emittenten |
NorCom Information Technology GmbH & Co. KGaA |
C. Angaben zur Hauptversammlung |
1. Datum der Hauptversammlung |
25.11.2024
[im Format gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212:
20241125] |
2. Uhrzeit der Hauptversammlung |
13:00 Uhr (MEZ)
[im Format gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212: 12:00
UTC] |
3. Art der Hauptversammlung |
Ordentliche Hauptversammlung
[im Format gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212: GMET] |
4. Ort der Hauptversammlung |
NorCom Information Technology GmbH & Co. KGaA,
Gabelsbergerstraße 4, 4. Stock, 80333 München, Deutschland |
5. Aufzeichnungsdatum |
03.11.2024, 24:00 Uhr (MESZ)
[im Format gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212:
20241103] |
6. Uniform Resource Locator (URL) |
https://www.norcom.de/hauptversammlung |
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