Mercedes-Benz Group AG / Bekanntmachung gemäß Art. 2 Abs. 1 der
Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1052
Mercedes-Benz Group AG: Veröffentlichung einer
Kapitalmarktinformation
11.03.2024 / 09:06 CET/CEST
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Stuttgart, 11. März 2024
Bekanntmachung gemäß Art. 2 Abs. 1 der Delegierten Verordnung
(EU) Nr. 2016/1052
Der Vorstand der Mercedes-Benz Group AG ("Mercedes-Benz")
hat am 21. November 2023 beschlossen, im Zeitraum vom 19. März 2024
bis einschließlich 26. März 2024 eigene Aktien (ISIN DE0007100000,
"Mercedes-Benz-Aktien") über die Börse zu erwerben.
Der Erwerb der Mercedes-Benz-Aktien beruht auf § 71
Abs. 1 Nr. 2 AktG und dient dem einzigen Zweck, die aus
einem Belegschaftsaktienprogramm entstehenden Verpflichtungen zu
erfüllen (Art. 5 Abs. 2 lit. c) der Verordnung (EU)
Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
16. April 2014 ("Verordnung
(EU) 596/2014")).
Sollten alle teilnahmeberechtigten Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter an dem diesjährigen Belegschaftsaktienprogramm
teilnehmen, würden insgesamt 4.409.328 eigene Aktien
zurückerworben, was auf Basis des Schlusskurses vom 8. März 2024
(XETRA) zu einem insgesamt aufzuwendenden Kaufpreis (ohne
Nebenkosten) in Höhe von EUR 319.896.746 führen würde. Im Rahmen
des letztjährigen Belegschaftsaktienprogramms hat Mercedes-Benz im
ersten Quartal 2023 bei einer Teilnahmequote von 29,38 Prozent rund
939.000 Aktien zu einem Gesamterwerbspreis von rund EUR 65,8 Mio.
(ohne Nebenkosten) erworben. In diesem Jahr wird eine vergleichbare
Größenordnung erwartet.
Der Rückkauf erfolgt nach Maßgabe von Artikel 5 Verordnung
(EU) 596/2014 in Verbindung mit den Bestimmungen der
Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1052 der Kommission vom
8. März 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 596/2014
durch technische Regulierungsstandards für die auf
Rückkaufprogramme und Stabilisierungsmaßnahmen anwendbaren
Bedingungen ("Delegierte Verordnung
(EU) 2016/1052").
Der Rückkauf erfolgt im Auftrag und für Rechnung von
Mercedes-Benz durch Einschaltung eines unabhängigen
Kreditinstituts. Das Kreditinstitut muss den Erwerb der
Mercedes-Benz-Aktien in Übereinstimmung mit den oben genannten
Regelungen durchführen.
Das Kreditinstitut trifft seine Entscheidungen über den
Zeitpunkt des Erwerbs von Mercedes-Benz-Aktien entsprechend
Artikel 4 Abs. 2 lit. b) der Delegierten Verordnung
(EU) 2016/1052 unabhängig und unbeeinflusst von Mercedes-Benz.
Der Vorstand kann das Aktienrückkaufprogramm – unter Beachtung der
insiderrechtlichen Bestimmungen der Verordnung (EU) 596/2014 –
jederzeit beenden.
Der Aktienrückkauf wird insbesondere im Einklang mit den
Handelsbedingungen des Artikels 3 der Delegierten Verordnung
(EU) 2016/1052 und gemäß den Vorgaben des
Aktienrückkaufprogramms erfolgen. Insbesondere werden die
Mercedes-Benz-Aktien nicht zu einem Kurs erworben, der über dem des
letzten unabhängig getätigten Abschlusses oder (sollte dieser höher
sein) über dem des derzeit höchsten unabhängigen Angebots auf dem
Handelsplatz, auf dem der Kauf stattfindet, liegt. Darüber hinaus
werden an einem Handelstag nicht mehr als 25 % des
durchschnittlichen täglichen Aktienumsatzes auf dem Handelsplatz,
auf dem der Kauf erfolgt, erworben. Der durchschnittliche tägliche
Aktienumsatz wird berechnet auf Basis des durchschnittlichen
täglichen Handelsvolumens während der 20 Börsentage vor dem
jeweiligen Kauftermin.
Am 2. März 2023 hat Mercedes-Benz in einer Mitteilung gemäß Art.
2 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1052 ein
Aktienrückkaufprogramm mit einem Volumen von bis zu EUR 4 Mrd.
bekanntgegeben. Dieses Aktienrückkaufprogramm läuft noch. Im
Zeitraum des Belegschaftsaktienprogramms vom 19. bis zum
26. März 2024 werden jedoch im Rahmen des am 2. März 2023
bekannt gegebenen Aktienrückkaufprogramms keine eigenen Aktien
erworben.
Die Transaktionen werden entsprechend den Vorgaben der
Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 bekannt gegeben. Über
die Fortschritte des Aktienrückkaufprogramms wird Mercedes-Benz
regelmäßig unter www.group.mercedes-benz.com informieren und dafür
sorgen, dass die Informationen ab dem Tag der Bekanntgabe
mindestens fünf Jahre öffentlich zugänglich bleiben.
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