Kapsch TrafficCom AG
Wien
FN 223805 a
ISIN AT000KAPSCH9
Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung der
Kapsch TrafficCom AG
(„KTC AG“ oder „Gesellschaft“)
für Mittwoch, den 4. September 2024 um 10:00 Uhr (MESZ)
Konferenzzentrum im Haus twelve,
Wienerbergstraße 11, Eingang Süd, Hertha-Firnberg-Straße | Ecke
Maria-Kuhn-Gasse, 1100 Wien,
1. OG, Raum 8+9+10
I. ABHALTUNG ALS PRÄSENZVERSAMMLUNG
Die ordentliche Hauptversammlung von KTC AG wird als
Präsenzversammlung einberufen.
Eine Wegbeschreibung zum Konferenzzentrum im Haus twelve finden
Sie in den Teilnahmeinformationen, welche rechtzeitig vor der
Hauptversammlung auf der Website der Gesellschaft veröffentlicht
werden.
Um den reibungslosen Ablauf bei der Eingangskontrolle zu
ermöglichen, werden die Aktionäre und sonstigen Teilnehmer gebeten,
sich rechtzeitig vor Beginn der Hauptversammlung einzufinden.
Zudem behält sich die Gesellschaft vor, von den Teilnehmern bei
Registrierung die Vorlage eines gültigen amtlichen
Lichtbildausweises zu verlangen. Wenn diesen Anforderungen nicht
nachgekommen werden sollte, kann der Einlass verwehrt werden.
Wenn Sie als Bevollmächtigter an der Hauptversammlung
teilnehmen, nehmen Sie zusätzlich die auf Sie ausgestellte
Vollmacht mit. Falls das Original der Vollmacht bereits an die
Gesellschaft gesandt wurde, beschleunigen Sie die Registrierung,
wenn Sie eine Kopie der Vollmacht mitbringen.
Einlass zur Behebung der Stimmkarten für die Teilnahme ist ab
09:30 Uhr (MESZ).
II. TAGESORDNUNG
- Vorlage des Jahresabschlusses samt Lagebericht, des
Konzernabschlusses samt Konzernlagebericht, des konsolidierten
Corporate Governance-Berichts, des konsolidierten nichtfinanziellen
Berichts, des Vorschlags für die Gewinnverwendung und des vom
Aufsichtsrat erstatteten Berichts für das Geschäftsjahr
2023/24
- Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns
- Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des
Vorstands für das Geschäftsjahr 2023/24
- Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2023/24
- Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers, des
Konzernabschlussprüfers sowie des Prüfers des
Nachhaltigkeitsberichts für das Geschäftsjahr 2024/25
- Beschlussfassung über den Vergütungsbericht
- Beschlussfassung über die Vergütungspolitik
- Beschlussfassung über die Vergütung für die Mitglieder des
Aufsichtsrats
- Wahlen in den Aufsichtsrat
- Beschlussfassung über die Ermächtigung des Vorstands
- zum Erwerb eigener Aktien gem § 65 Abs 1 Z 8 sowie Abs 1a
und Abs 1b AktG sowohl über die Börse als auch außerbörslich im
Ausmaß von bis zu 10 % des Grundkapitals, auch unter
Ausschluss des quotenmäßigen Andienungsrechts der Aktionäre,
- gem § 65 Abs 1b AktG die Veräußerung oder Verwendung
eigener Aktien auch auf eine andere Art als über die Börse oder
durch ein öffentliches Angebot zu beschließen und hierbei auch das
quotenmäßige Kaufrecht der Aktionäre auszuschließen (Ausschluss des
Bezugsrechts),
- das Grundkapital durch Einziehung eigener Aktien ohne weiteren
Hauptversammlungsbeschluss herabzusetzen
III. UNTERLAGEN ZUR HAUPTVERSAMMLUNG
Insbesondere folgende Unterlagen sind gemäß § 108 Abs 3 und 4
AktG spätestens ab 14. August 2024 über die Internetseite der
Gesellschaft abrufbar:
- Jahresabschluss mit Lagebericht,
- Konzernabschluss mit Konzernlagebericht,
- konsolidierter Corporate Governance-Bericht,
- konsolidierter nichtfinanzieller Bericht,
- Vorschlag für die Gewinnverwendung,
- Bericht des Aufsichtsrats,
jeweils für das Geschäftsjahr 2023/24;
- Beschlussvorschläge des Vorstands und des Aufsichtsrats zu den
Tagesordnungspunkten 2 bis 10,
- Vergütungsbericht,
- Vergütungspolitik,
- Erklärung der Kandidaten für die Wahl in den Aufsichtsrat zu
TOP 9 gemäß § 87 Abs 2 AktG samt Lebenslauf,
- Bericht des Vorstands gem § 65 Abs 1b AktG iVm § 170 Abs 2 AktG
und § 153 Abs 4 S 2 AktG zu TOP 10
- Formulare für die Erteilung einer Vollmacht,
- Formulare für den Widerruf einer Vollmacht,
- vollständiger Text dieser Einberufung.
IV. NACHWEISSTICHTAG UND VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE
TEILNAHME AN DER HAUPTVERSAMMLUNG
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des
Stimmrechts und der übrigen Aktionärsrechte ist nur berechtigt, wer
am Ende des 25. August 2024 (24:00 Uhr, MESZ) (der
„Nachweisstichtag“) Aktionär ist und dies der Gesellschaft
nachweist.
Für den Nachweis des Anteilsbesitzes am Nachweisstichtag ist
eine Depotbestätigung gemäß § 10a AktG vorzulegen, die der
Gesellschaft spätestens am 30. August 2024 (24:00 Uhr, MESZ)
ausschließlich auf einem der folgenden Kommunikationswege und
Adressen zugehen muss:
(i) die Übermittlung der Depotbestätigung kann gemäß § 12
(3) der Satzung in Textform erfolgen:
per E-Mail: anmeldung.kapsch@hauptversammlung.at
(Depotbestätigung bitte im Format PDF)
per Telefax: +43 (0)1 8900 500 50
(ii) für die Übermittlung der Depotbestätigung in
Schriftform:
per Post oder Boten: Kapsch TrafficCom AG
c/o HV-Veranstaltungsservice GmbH
Köppel 60, 8242 St. Lorenzen am Wechsel,
Österreich
per SWIFT: GIBAATWGGMS
(Message Type MT598 oder MT599
unbedingt ISIN AT000KAPSCH9 im Text angeben)
Die Aktionäre werden gebeten, sich an ihr depotführendes
Kreditinstitut zu wenden und die zeitgerechte Ausstellung und
Übermittlung einer Depotbestätigung zu veranlassen.
Depotbestätigung gemäß § 10a AktG
Die Depotbestätigung ist vom depotführenden Kreditinstitut mit
Sitz in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder
in einem Vollmitgliedstaat der OECD auszustellen und hat folgende
Angaben zu enthalten (§ 10a Abs 2 AktG):
- den Aussteller betreffend: Name (Firma) und Anschrift oder
eines im Verkehr zwischen Kreditinstituten gebräuchlichen Codes
(SWIFT-Code);
- den Aktionär betreffend: Name (Firma) und Anschrift, bei
natürlichen Personen zusätzlich das Geburtsdatum, bei juristischen
Personen gegebenenfalls Register und Nummer, unter der die
juristische Person in ihrem Herkunftsstaat geführt wird;
- Depotnummer, andernfalls eine sonstige Bezeichnung;
- Anzahl der Aktien des Aktionärs, ISIN AT000KAPSCH9;
- Zeitpunkt oder Zeitraum, auf den sich die Depotbestätigung
bezieht.
Die Depotbestätigung als Nachweis des Anteilsbesitzes zur
Teilnahme an der Hauptversammlung muss sich auf das Ende des
Nachweisstichtages (25. August 2024, 24:00 Uhr, MESZ)
beziehen. Die Depotbestätigung wird in deutscher Sprache oder in
englischer Sprache entgegengenommen.
Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die
Veräußerbarkeit der Aktien und hat keine Bedeutung für die
Dividendenberechtigung.
V. VERTRETUNG DURCH BEVOLLMÄCHTIGTE
Jeder Aktionär, der zur Teilnahme an der Hauptversammlung
berechtigt ist und dies der Gesellschaft gemäß den Festlegungen in
dieser Einberufung nachgewiesen hat, hat das Recht, einen Vertreter
zu bestellen, der im Namen des Aktionärs an der Hauptversammlung
teilnimmt und dieselben Rechte wie der Aktionär hat, den er
vertritt.
Die Vollmacht muss einer bestimmten (natürlichen oder
juristischen) Person in Textform (§ 13 Abs 2 AktG) erteilt werden.
Es können auch mehrere Personen bevollmächtigt werden.
Die Vollmacht muss der Gesellschaft bis spätestens 2. September
2024, 16:00 Uhr (MESZ), ausschließlich an einer der nachgenannten
Adressen zugehen, sofern sie nicht am Tag der Hauptversammlung an
der Ein- und Ausgangskontrolle der Hauptversammlung übergeben
wird:
per Post oder Boten: HV-Veranstaltungsservice GmbH
Köppel 60, 8242 St. Lorenzen am Wechsel, Österreich
per Telefax: +43 (0)1 8900 500 50
per E-Mail: anmeldung.kapsch@hauptversammlung.at
(wobei die Vollmacht in Textform, beispielsweise als PDF,
dem E-Mail anzuschließen ist)
Ein Vollmachtsformular und ein Formular für den Widerruf der
Vollmacht sind auf der Internetseite der Gesellschaft abrufbar.
Die vorstehenden Vorschriften über die Erteilung der Vollmacht
gelten sinngemäß für den Widerruf der Vollmacht.
Hat ein Aktionär seinem depotführenden Kreditinstitut Vollmacht
erteilt, so genügt es, wenn dieses zusätzlich zur Depotbestätigung
die Erklärung abgibt, dass ihm Vollmacht erteilt wurde. Für die
Übermittlung dieser Erklärung gilt § 10a Abs 3 AktG
sinngemäß.
Als besonderer Service steht den Aktionären ein Vertreter vom
IVA - Interessenverband für Anleger, Feldmühlgasse 22, A-1130 Wien,
als unabhängiger Stimmrechtsvertreter für die weisungsgebundene
Stimmrechtsausübung in der Hauptversammlung zur Verfügung; hierfür
ist auf der Internetseite der Gesellschaft ein spezielles
Vollmachtsformular abrufbar. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit
einer direkten Kontaktaufnahme mit Herrn Dr. Michael Knap vom IVA –
Interessenverband für Anleger unter: Tel. +43 (0)1 8763 343 30, Fax
+43 (0)1 8763 343 39 oder E-Mail
knap.kapsch@hauptversammlung.at.
VI. HINWEISE AUF DIE RECHTE DER AKTIONÄRE NACH
DEN §§ 109, 110, 118 UND 119 AKTG
1. Ergänzung der Tagesordnung durch Aktionäre
nach § 109 AktG
Aktionäre, deren Anteile einzeln oder zusammen 5% des
Grundkapitals erreichen und die seit mindestens drei Monaten vor
Antragstellung Inhaber dieser Aktien sind, können schriftlich
verlangen, dass zusätzliche Punkte auf die Tagesordnung dieser
Hauptversammlung gesetzt und bekannt gemacht werden. Dieses
Verlangen muss in Schriftform per Post oder Boten spätestens am
14. August 2024 (24:00 Uhr, MESZ) der Gesellschaft
ausschließlich an der Adresse Kapsch TrafficCom AG, z. H.
Herrn Mag. Marcus Handl, Investor Relations, Am Europlatz 2,
1120 Wien, Österreich, zugehen. Jedem so beantragten
Tagesordnungspunkt muss ein Beschlussvorschlag samt Begründung
beiliegen. Der Tagesordnungspunkt und der Beschlussvorschlag, nicht
aber dessen Begründung, muss jedenfalls auch in deutscher Sprache
abgefasst sein.
Die Aktionärseigenschaft ist durch die Vorlage einer
Depotbestätigung gemäß § 10a AktG, in der bestätigt wird, dass
der antragstellende Aktionär oder die antragstellenden Aktionäre
seit mindestens drei Monaten vor Antragstellung Inhaber der Aktien
ist bzw. sind und die zum Zeitpunkt der Vorlage bei der
Gesellschaft nicht älter als sieben Tage sein darf, nachzuweisen.
Mehrere Depotbestätigungen über Aktien, die nur zusammen das
Beteiligungsausmaß von 5% vermitteln, müssen sich auf denselben
Zeitpunkt (Tag, Uhrzeit) beziehen.
Hinsichtlich der übrigen Anforderungen an die Depotbestätigung
wird auf die Ausführungen zur Teilnahmeberechtigung (Punkt IV)
verwiesen.
2. Beschlussvorschläge von Aktionären zur
Tagesordnung nach § 110 AktG
Aktionäre, deren Anteile einzeln oder zusammen 1% des
Grundkapitals erreichen, können zu jedem Punkt der Tagesordnung in
Textform im Sinne des § 13 Abs 2 AktG Vorschläge zur
Beschlussfassung samt Begründung übermitteln und verlangen, dass
diese Vorschläge zusammen mit den Namen der betreffenden Aktionäre,
der anzuschließenden Begründung und einer allfälligen Stellungnahme
des Vorstands oder des Aufsichtsrats auf der im Firmenbuch
eingetragenen Internetseite der Gesellschaft zugänglich gemacht
werden. Dieses Verlangen muss in Textform spätestens am
26. August 2024 (24:00 Uhr MESZ) der Gesellschaft zugehen,
entweder per Telefax an +43 (0)50 811 2709 oder per Post/Boten an
Kapsch TrafficCom AG, z. H. Herrn Mag. Marcus Handl, Investor
Relations, Am Europlatz 2, 1120 Wien, Österreich, oder per
E-Mail an ir.kapschtraffic@kapsch.net, wobei das Verlangen in
Textform im Sinne des § 13 Abs 2 AktG dem E-Mail,
beispielsweise als PDF, anzuschließen ist. Sofern für Erklärungen
die Textform im Sinne des § 13 Abs 2 AktG vorgeschrieben ist,
muss die Erklärung in einer Urkunde oder auf eine andere zur
dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeignete Weise abgegeben,
die Person des Erklärenden genannt und der Abschluss der Erklärung
durch Nachbildung der Namensunterschrift oder anders erkennbar
gemacht werden. Der Beschlussvorschlag, nicht aber dessen
Begründung, muss jedenfalls auch in deutscher Sprache abgefasst
sein.
Die Aktionärseigenschaft ist durch die Vorlage einer
Depotbestätigung gemäß § 10a AktG, die zum Zeitpunkt der
Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als sieben Tage sein darf,
nachzuweisen. Mehrere Depotbestätigungen über Aktien, die nur
zusammen das Beteiligungsausmaß von 1% vermitteln, müssen sich auf
denselben Zeitpunkt (Tag, Uhrzeit) beziehen.
Hinsichtlich der übrigen Anforderungen an die Depotbestätigung
wird auf die Ausführungen zur Teilnahmeberechtigung (Punkt IV)
verwiesen.
Bei einem Vorschlag zur Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds tritt
an die Stelle der Begründung die Erklärung der vorgeschlagenen
Person gemäß § 87 Abs 2 AktG.
3. Auskunftsrecht der Aktionäre nach
§ 118 AktG
Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung
Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie
zur sachgemäßen Beurteilung eines Tagesordnungspunktes erforderlich
ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen
Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie
auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss
einbezogenen Unternehmen.
Die Auskunft darf verweigert werden, soweit sie nach
vernünftiger unternehmerischer Beurteilung geeignet ist, dem
Unternehmen oder einem verbundenen Unternehmen einen erheblichen
Nachteil zuzufügen, oder ihre Erteilung strafbar wäre.
Fragen, deren Beantwortung einer längeren Vorbereitung bedürfen,
mögen zur Wahrung der Sitzungsökonomie zeitgerecht vor der
Hauptversammlung in Textform an Herrn Mag. Marcus Handl (siehe o.a.
Adresse) übermittelt werden. Die Fragen können an die Gesellschaft
auch per E-Mail an ir.kapschtraffic@kapsch.net oder per Telefax an
+43 (0)50 811 2709 übermittelt werden.
4. Anträge von Aktionären in der Hauptversammlung
nach § 119 AktG
Jeder Aktionär ist berechtigt, in der Hauptversammlung zu jedem
Punkt der Tagesordnung Anträge zu stellen.
Ein Aktionärsantrag auf Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds setzt
zwingend die rechtzeitige Übermittlung eines Beschlussvorschlags
gemäß § 110 AktG voraus. Personen zur Wahl in den Aufsichtsrat
(Punkt 9 der Tagesordnung) können nur von Aktionären, deren Anteile
zusammen 1 % des Grundkapitals erreichen, vorgeschlagen
werden. Solche Wahlvorschläge müssen spätestens am 26. August 2024
der Gesellschaft zugehen. Jedem Wahlvorschlag ist die Erklärung
gemäß § 87 Abs 2 AktG der vorgeschlagenen Person über ihre
fachliche Qualifikation, ihre beruflichen oder vergleichbaren
Funktionen sowie über alle Umstände, die die Besorgnis einer
Befangenheit begründen könnten, anzuschließen. Widrigenfalls darf
der Aktionärsantrag auf Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds bei der
Abstimmung nicht berücksichtigt werden.
Der Aufsichtsrat hat sich bisher aus vier Mitgliedern, die von
der Hauptversammlung gewählt wurden, zusammengesetzt. Daher kommen
auf die Gesellschaft die Bestimmungen über das Mindestanteilsgebot
gemäß § 86 Abs 7 AktG nicht zur Anwendung.
Weitergehende Informationen über diese Rechte der Aktionäre nach
den §§ 109, 110, 118 und 119 AktG sind ab sofort auf der
Internetseite der Gesellschaft unter www.kapsch.net/ir oder
www.kapsch.net/ir/hauptversammlung zugänglich.
VII. WEITERE ANGABEN UND HINWEISE
1. Gesamtzahl der Aktien und
Stimmrechte
Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das
Grundkapital der Gesellschaft EUR 14.300.000,-- und ist
zerlegt in 14.300.000 auf Inhaber lautende Stückaktien. Jede Aktie
gewährt eine Stimme. Die Gesamtzahl der Stimmrechte beträgt
demzufolge zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung
14.300.000 Stimmrechte. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der
Einberufung der Hauptversammlung weder unmittelbar noch mittelbar
eigene Aktien.
2. Information für Aktionäre zur
Datenverarbeitung
Personenbezogene Daten der Aktionäre und Bevollmächtigten werden
aus Anlass der Teilnahme an der Hauptversammlung zur Erfüllung
gesetzlicher Verpflichtungen verarbeitet. Informationen zum Umfang
der Datenverarbeitung sind in der Datenschutzinformation enthalten,
welche über die Internetseite der Gesellschaft unter
www.kapsch.net/ir oder
www.kapsch.net/ir/hauptversammlung abrufbar ist.
3. Personenbezeichnungen
Bei Personenbezeichnungen wird aus Gründen der Lesbarkeit nur
die männliche Form angeführt. Es sind aber stets Personen
sämtlicher Geschlechtskategorien gemeint.
Wien, im August 2024 Der Vorstand