Verbio SE Zörbig ISIN DE000A0JL9W6
WKN A0JL9W Einladung zur virtuellen ordentlichen Hauptversammlung
Entsprechend der Ermächtigung in § 17 Absatz 1 der Satzung der
Verbio SE ("Gesellschaft") hat der Vorstand der Gesellschaft
beschlossen, die ordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft am
6. Dezember 2024 als virtuelle Hauptversammlung ohne physische
Präsenz der Aktionäre der Gesellschaft oder ihrer Bevollmächtigten
abzuhalten. Eine physische Teilnahme der Aktionäre oder ihrer
Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter) am Ort der Hauptversammlung ist
ausgeschlossen.
Die ordentliche virtuelle Hauptversammlung der Verbio SE findet
am
Freitag, den 6. Dezember 2024, 10.00 Uhr (MEZ), in den
Räumlichkeiten des Leipzig Marriott Hotel, Am Hallischen Tor 1,
04109 Leipzig,
statt.
Unter der Website
www.verbio.de/Hauptversammlung
unterhält die Gesellschaft ein internetgestütztes,
passwortgeschütztes Online-Portal (InvestorPortal). Über dieses
können die ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre und (ggfs. deren
Bevollmächtigte) unter anderem die Hauptversammlung in Bild und Ton
verfolgen, ihr Stimmrecht und Rederecht ausüben, Vollmachten
erteilen oder Widerspruch zu Protokoll erklären.
Im Hinblick auf die Besonderheiten der virtuellen
Hauptversammlung bitten wir unsere Aktionäre um Beachtung der
Hinweise, die Sie im Folgenden nach der Wiedergabe der Tagesordnung
mit den Beschlussvorschlägen finden.
Inhaltsverzeichnis:
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I. |
TAGESORDNUNG
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II. |
VORSCHLÄGE ZUR BESCHLUSSFASSUNG
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III. |
VERGÜTUNGSSYSTEM 2025 (GÜLTIG AB 7/2025)
(ANGABEN ZU PUNKT 7 DER TAGESORDNUNG)
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IV. |
VERGÜTUNGSBERICHT FÜR DAS GESCHÄFTSJAHR VOM 1.
JULI 2023 BIS 30. JUNI 2024 (ANGABEN ZU PUNKT 8 DER
TAGESORDNUNG)
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V. |
WEITERE ANGABEN UND HINWEISE ZUR DURCHFÜHRUNG
DER VIRTUELLEN HAUPTVERSAMMLUNG
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1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses
der Verbio SE und des gebilligten Konzernabschlusses für das
Geschäftsjahr 2023/2024. Vorlage des Lageberichts und des
zusammengefassten integrierten Konzernlageberichts für die Verbio
SE mit dem erläuternden Bericht des Vorstands zu den Angaben nach
§§ 289 a, 315 a HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrats, jeweils
für das Geschäftsjahr 2023/2024
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2. |
Beschlussfassung über die Verwendung des
Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2023/2024
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3. |
Beschlussfassung über die Entlastung des
Vorstands für das Geschäftsjahr 2023/2024
|
4. |
Beschlussfassung über die Entlastung des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2023/2024
|
5. |
Beschlussfassung über die Wahl des
Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2024/2025
|
6. |
Beschlussfassung über die Wahl des Prüfers für
die Nachhaltigkeitsberichterstattung für das Geschäftsjahr
2024/2025
|
7. |
Beschlussfassung über die Billigung des
Systems zur Vergütung der Vorstandsmitglieder (Vergütungssystem
2025; gültig ab 7/2025)
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8. |
Beschlussfassung über die Billigung des nach §
162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsberichts für das
Geschäftsjahr 2023/2024
|
II. |
VORSCHLÄGE ZUR BESCHLUSSFASSUNG
|
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses
der Verbio SE und des gebilligten Konzernabschlusses für das
Geschäftsjahr 2023/2024. Vorlage des Lageberichts und des
zusammengefassten integrierten Konzernlageberichts für die Verbio
SE mit dem erläuternden Bericht des Vorstands zu den Angaben nach
§§ 289 a, 315 a HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrats, jeweils
für das Geschäftsjahr 2023/2024
Die vorstehenden Unterlagen sind ab dem Tag der Einberufung der
Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.verbio.de → Investor Relations → Hauptversammlung →
Hauptversammlung 12/2024 bzw.
https://www.verbio.de/hauptversammlung/ |
abrufbar.
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand
aufgestellten Jahresabschluss zum 30. Juni 2024 und den
Konzernabschluss zum 30. Juni 2024 durch Beschluss vom 19.
September 2024 gebilligt; der Jahresabschluss ist damit gemäß § 172
AktG festgestellt. Einer Feststellung des Jahresabschlusses sowie
einer Billigung des Konzernabschlusses durch die Hauptversammlung
gemäß § 173 AktG bedarf es daher nicht, sodass zu
Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung erfolgt.
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2. |
Beschlussfassung über die Verwendung des
Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2023/2024
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn der
Verbio SE für das Geschäftsjahr 2023/2024 von 915.448.714,35 EUR
wie folgt zu verwenden:
Ausschüttung
einer Dividende von 0,20 EUR je Aktie auf 63.638.198
dividendenberechtigte
Stückaktien |
12.727.639,60 EUR |
Vortrag auf
neue Rechnung |
902.721.074,75 EUR |
Bilanzgewinn |
915.448.714,35 EUR |
Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG ist der Anspruch
auf die Dividende am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss
folgenden Geschäftstag, d.h. am 11. Dezember 2024, fällig und wird
dann ausgezahlt.
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3. |
Beschlussfassung über die Entlastung des
Vorstands für das Geschäftsjahr 2023/2024
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im
Geschäftsjahr 2023/2024 amtierenden Mitgliedern des Vorstands
Entlastung zu erteilen.
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4. |
Beschlussfassung über die Entlastung des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2023/2024
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im
Geschäftsjahr 2023/2024 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats
Entlastung zu erteilen.
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5. |
Beschlussfassung über die Wahl des
Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2024/2025
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Grant
Thornton AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Niederlassung Leipzig,
zum Abschlussprüfer für den Jahresabschluss der Verbio SE und deren
Konzernabschluss für das Geschäftsjahr 2024/2025 zu wählen.
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6. |
Beschlussfassung über die Wahl des Prüfers
für die Nachhaltigkeitsberichterstattung für das Geschäftsjahr
2024/2025
Die Gesellschaft unterliegt bislang der Verpflichtung zur
nichtfinanziellen (Konzern-) Berichterstattung gem. §§ 289b ff. und
315b ff. HGB. Nach der am 5. Januar 2023 in Kraft getretenen
Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014
und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU
hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen
(„CSRD“) müssen bestimmte große kapitalmarktorientierte Unternehmen
bereits für am oder nach dem 1. Januar 2024 beginnende
Geschäftsjahre ihren (Konzern-)Lagebericht um einen
(Konzern-)Nachhaltigkeitsbericht erweitern, der durch den
Abschlussprüfer oder - nach Wahlmöglichkeit des jeweiligen
Mitgliedstaats - einen anderen (Abschluss-)Prüfer oder einen
unabhängigen Erbringer von Bestätigungsleistungen zu prüfen ist.
Die EU-Mitgliedstaaten mussten die CSRD bis zum 6. Juli 2024 in
nationales Recht umsetzen. Entsprechend ist zu erwarten, dass der
deutsche Gesetzgeber ein Gesetz zur Umsetzung der CSRD in
nationales Recht („CSRD-Umsetzungsgesetz“) verabschieden und das
CSRD-Umsetzungsgesetz noch im weiteren Verlauf dieses Jahres in
Kraft treten wird. Der Regierungsentwurf des
CSRD-Umsetzungsgesetzes wurde vom Bundeskabinett am 24. Juli 2024
beschlossen. Es ist danach davon auszugehen, dass mit Inkrafttreten
des CSRD-Umsetzungsgesetzes die Gesellschaft verpflichtet sein
wird, erstmals für das Geschäftsjahr 2024 einen
Nachhaltigkeitsbericht für die Gesellschaft und/oder den Konzern zu
erstellen und prüfen zu lassen. Der Regierungsentwurf des
CSRD-Umsetzungsgesetzes enthält eine Übergangsvorschrift, wonach
als Prüfer des Nachhaltigkeitsberichts, der sich auf ein
Geschäftsjahr bezieht, das vor dem 1. Januar 2025 beginnt, der
Prüfer als bestellt gilt, der für die Prüfung des Jahres- bzw.
Konzernabschlusses bestellt worden ist, wenn der Prüfer des Jahres-
bzw. Konzernabschlusses vor dem Inkrafttreten des
CSRD-Umsetzungsgesetzes bestellt wurde und kein Prüfer des
Nachhaltigkeitsberichts bestellt worden ist. Sofern das
CSRD-Umsetzungsgesetz noch vor der Hauptversammlung der
Gesellschaft in Kraft treten sollte, muss danach die
Hauptversammlung den Prüfer des Nachhaltigkeitsberichts
bestellen.
Der Aufsichtsrat schlägt daher vor, die Grant
Thornton AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Niederlassung Leipzig,
zum Prüfer des Nachhaltigkeitsberichts des Geschäftsjahres
2024/2025 für die Gesellschaft und den Konzern zu bestellen. Die
Bestellung erfolgt unter der aufschiebenden Bedingung, dass die
Gesellschaft mit Wirkung zum Inkrafttreten des
CSRD-Umsetzungsgesetzes verpflichtet ist, für das Geschäftsjahr
2024/2025 einen extern prüfungspflichtigen Nachhaltigkeitsbericht
für die Gesellschaft und/oder den Konzern zu erstellen und ein
Prüfer für die Prüfung dieses Nachhaltigkeitsberichts durch die
Hauptversammlung bestellt werden kann.
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7. |
Beschlussfassung über die Billigung des
Systems zur Vergütung der Vorstandsmitglieder (Vergütungssystem
2025; gültig ab 7/2025)
Laut § 120 a Abs. 1 AktG beschließt die Hauptversammlung einer
börsennotierten Gesellschaft über die Billigung des
Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder bei jeder
wesentlichen Änderung des Systems, mindestens jedoch alle vier
Jahre.
Zuletzt hatte die Hauptversammlung der Verbio SE (damals VERBIO
Vereinigte BioEnergie AG) am 4. Februar 2022 das vom Aufsichtsrat
vorgelegte Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder gebilligt.
Der Aufsichtsrat hat im Hinblick auf die Ende Juni 2025
auslaufenden Vorstandsanstellungsverträge dieses Vergütungssystem
nunmehr überarbeitet. Das überarbeitete Vergütungssystem für die
Vorstandsmitglieder wurde vom Aufsichtsrat mit Wirkung zum 1. Juli
2025 beschlossen. Die Überarbeitung des Vergütungssystems war
notwendig, um das angestrebte Unternehmenswachstum zu incentivieren
und damit die Ausrichtung des Vergütungssystems an der
Unternehmensstrategie sicherzustellen. Die wesentlichen Neuerungen
betreffen die variable Vergütung. Zur stärkeren Verknüpfung der
langfristigen Umsetzung der Unternehmensstrategie mit der Vergütung
werden sowohl finanzielle als auch relevante Strategie- und
ESG-Ziele in den STI und LTI integriert. Darüber hinaus wird durch
die Einführung eines im Markt üblichen Performance Share Plans im
LTI eine engere Verknüpfung der Interessen des Vorstands mit denen
der Aktionäre und weiterer Stakeholder ermöglicht.
Eine Beschreibung des Vergütungssystems 2025 (gültig ab 7/2025)
ist im Anschluss an die Tagesordnung unter Ziffer III.
„Vergütungssystem 2025 (gültig ab 7/2025) beigefügt.
Der Aufsichtsrat schlägt der Hauptversammlung vor, dieses vom
Aufsichtsrat mit Wirkung zum 1. Juli 2025 beschlossene
Vergütungssystem 2025 (gültig ab 7/2025) für Vorstandsmitglieder zu
billigen.
Ab Einberufung der Hauptversammlung ist die Beschreibung des
Vorstandsvergütungssystems 2025 (gültig ab 7/2025) auch unter
https://www.verbio.de/hauptversammlung/ |
zugänglich.
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8. |
Beschlussfassung über die Billigung des nach
§ 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsberichts für das
Geschäftsjahr 2023/2024
Vorstand und Aufsichtsrat haben gemäß § 162 AktG jährlich einen
Vergütungsbericht zu erstellen. Gemäß § 120 a Abs. 4 AktG
beschließt die Hauptversammlung über die Billigung des erstellten
geprüften Vergütungsberichts des abgelaufenen Geschäftsjahres. Der
Vergütungsbericht wurde durch die Grant Thornton AG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Niederlassung Leipzig, daraufhin
formell geprüft, ob die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG im
Vergütungsbericht gemacht wurden. Der Vermerk über diese Prüfung
ist dem Vergütungsbericht beigefügt. Der Vergütungsbericht für das
Geschäftsjahr 2023/2024 findet sich mit seinem vollständigen Inhalt
einschließlich des Vermerks des Abschlussprüfers über die Prüfung
des Vergütungsberichts unter Ziffer IV (Vergütungsbericht für das
Geschäftsjahr 2023/2024; Angaben zu Punkt 8 der Tagesordnung). Der
Vergütungsbericht ist ferner über die Internetseite der
Gesellschaft unter
https://www.verbio.de/investor-relations/corporate-governance/verguetung/ |
zugänglich.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den nach § 162 AktG
erstellten und von der Grant Thornton AG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Niederlassung Leipzig, geprüften
Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2023/2024 zu billigen.
*** Unterschriftsseite folgt ***
Leipzig,
Oktober 2024 |
|
Verbio
SE |
Der
Vorstand |
Claus
Sauter
Vorstandsvorsitzender |
Dr.
Oliver Lüdtke
Stellvertretender Vorstandsvorsitzender |
Theodor Niesmann
Vorstand |
Bernd
Sauter
Vorstand |
Stefan
Schreiber
Vorstand |
Olaf
Tröber
Vorstand |
|
III. |
Vergütungssystem 2025 (gültig ab 07/2025)
(Angaben zu Punkt 7 der Tagesordnung)
|
Vorstandsvergütungssystem Verbio SE 2025
(gültig ab 07/2025)
1. |
Grundzüge des
Vorstandsvergütungssystems
Verbio strebt nachhaltiges und profitables Wachstum an, um sich
als führender Anbieter von Biomasse-Derivaten für
CO2-Einsparung in den Bereichen Mobilität, Chemie und
Landwirtschaft zu positionieren. Durch Investitionen in Innovation,
Optimierung der Produktionskapazitäten sowie des Produktportfolios,
den Aufbau diversifizierter Ertragsquellen sowie die
Internationalisierung stärkt Verbio seine Flexibilität und
Widerstandsfähigkeit in einem dynamischen Marktumfeld und fördert
gleichzeitig Wachstum. Die Roadmap wird durch eine disziplinierte
Kapitalallokation gestützt, wobei sich Verbio einer langfristigen,
werteorientierten Unternehmensführung verpflichtet. Die primären
Unternehmensziele von Verbio, pioneering green solutions, sind Teil
der Energiewende und des gesellschaftlichen Ziels im Hinblick auf
eine umfassende Nachhaltigkeit, den Ersatz fossiler durch
biomassebasierte Rohstoffe und Ressourcenschonung.
Das Vorstandsvergütungssystem fördert diese strategische
Ausrichtung, indem es ambitionierte Ziele definiert, die mit den
übergeordneten Zielen des Unternehmens übereinstimmen. Wie auch das
Steuerungssystem, richtet sich die Vergütung des Vorstands an der
langfristigen Strategie aus und legt besonderen Wert auf kurz- bis
mittelfristige Erfolgsziele. Die wesentlichen Steuerungsgrößen des
Unternehmens dienen dabei als Maßstab für die Leistungsbeurteilung
und fließen in die Gestaltung der Vergütung ein.
Das Vergütungssystem ist so gestaltet, dass es den
Vorstandsmitgliedern eine faire Entlohnung entsprechend ihrer
Leistung sowie ihrem Verantwortungsbereich ermöglicht und
gleichzeitig den Unternehmenserfolg, die Resilienz und damit den
Wert sowie den Fortbestand des Unternehmens langfristig steigert
bzw. sichert. Bei der Ausgestaltung wurden die gesetzlichen
Anforderungen des Aktiengesetzes sowie die Empfehlungen des
Deutschen Corporate Governance Kodex in der aktuellen Fassung vom
28. April 2022 („DCGK“) berücksichtigt. Darüber hinaus legt Verbio
besonderen Wert auf Nachhaltigkeit, langfristige Wertschöpfung und
soziale Verantwortung, welche sich auch im Vergütungssystem
widerspiegeln.
Der Aufsichtsrat orientiert sich bei der Ausgestaltung des
Vergütungssystems für den Vorstand an den folgenden
Grundsätzen:
Förderung des Unternehmenserfolgs durch zielgerichtete
Vergütung
Das Vergütungssystem unterstützt den Unternehmenserfolg
maßgeblich, indem es die Unternehmensstrategie durch
leistungsbezogene Ziele auf Jahres- und Mehrjahresbasis aktiv
fördert und anspruchsvolle Zielvorgaben setzt.
Leistungsorientierte Vergütung
Die Vergütung der Vorstandsmitglieder orientiert sich an klar
definierten, anspruchsvollen Leistungskriterien
(Pay-for-Performance). Zudem ist die variable Vergütung
betragsmäßig gedeckelt und kann auch vollständig entfallen, wenn
die Zielvorgaben nicht erreicht werden.
Harmonisierung mit Aktionärs- und
Stakeholderinteressen
Die Kopplung von 58 Prozent der variablen Vergütung an die
Ausgabe von Aktien und das im LTI enthaltende Leistungskriterium
„Relative Total Shareholder Return“, welches sich direkt an der
Aktienentwicklung orientiert, stärken die Ausrichtung des Vorstands
auf nachhaltigen Mehrwert und binden dessen Vergütung unmittelbar
an die Rendite der Aktionäre.
Integration von Nachhaltigkeitszielen
Der Großteil der variablen Vergütung basiert auf einer
mehrjährigen Bewertungsgrundlage und integriert nicht-finanzielle
Ziele (inkl. ESG). Die Nachhaltigkeitsstrategie des Unternehmens
wird dadurch unterstützt, indem eine langfristige und nachhaltige
Entwicklung gefördert wird.
Angemessenheit und Transparenz
Die Vergütung der Vorstandsmitglieder steht in einem
ausgewogenen Verhältnis zu ihren Aufgaben und Leistungen sowie zur
wirtschaftlichen Situation des Unternehmens. Darüber hinaus wird
die vertikale Angemessenheit im Vergleich zur Vergütung der
gesamten Belegschaft sowie die Transparenz im Vergleich zu anderen
vergleichbaren Unternehmen sichergestellt.
Einhaltung regulatorischer Anforderungen
Die Gestaltung des Vergütungssystems erfolgt
unter Berücksichtigung aller rechtlichen Anforderungen und der
Empfehlungen des Corporate Governance Kodex, um höchste Standards
in der Unternehmensführung sicherzustellen.
|
2. |
Verfahren zur Fest- und Umsetzung sowie zur
Überprüfung des Vergütungssystems
Gemäß § 87a Abs. 1 Satz 1 AktG beschließt der Aufsichtsrat ein
klares und verständliches System zur Vergütung der
Vorstandsmitglieder einer börsennotierten Aktiengesellschaft.
Dieses Vergütungssystem ist der Hauptversammlung nach § 120a Abs. 1
AktG zur Billigung vorzulegen.
Für die Festlegung des Vergütungssystems und die Zusammensetzung
der individuellen Vorstandsvergütung ist der Aufsichtsrat
zuständig. Bei Bedarf kann der Aufsichtsrat externe Berater
hinzuziehen, wobei er auf deren Unabhängigkeit vom Vorstand und vom
Unternehmen zu achten hat. Von dieser Möglichkeit hat der
Aufsichtsrat keinen Gebrauch gemacht.
Bei der Festlegung des Vergütungssystems wurden und werden zudem
die allgemeinen Regelungen des Aktiengesetzes und des DCGK zur
Behandlung von Interessenkonflikten innerhalb des Aufsichtsrats
beachtet. Soweit Interessenkonflikte bestehen, legen die
betroffenen Aufsichtsratsmitglieder diese dem
Aufsichtsratsvorsitzenden gegenüber offen und enthalten sich bei
den entsprechenden Abstimmungen innerhalb des Aufsichtsrats der
Stimme. Zudem berichtet der Aufsichtsratsvorsitzende über etwaige
Interessenkonflikte und deren Behandlung an die Hauptversammlung.
Bestehen wesentliche und nicht nur vorübergehende
Interessenkonflikte, führen diese zu einer Beendigung des
Mandats.
Die Vergütungsbedingungen der Arbeitnehmer finden bei der
Festsetzung der Vergütungshöhe der Vorstandsmitglieder über den
vertikalen Vergleich Berücksichtigung. Außerdem wird im
Zusammenhang mit der Festlegung der Leistungskriterien der
variablen Vergütung für den Vorstand auf weitgehend
gleichgerichtete Leistungsanreize des oberen Führungskreises
geachtet.
Der Aufsichtsrat legt das Vergütungssystem der Hauptversammlung
zur Billigung vor. Die Ziel-Gesamtvergütung der Mitglieder des
Vorstands legt der Aufsichtsrat im Einklang mit dem der
Hauptversammlung zur Billigung vorgelegten Vergütungssystem fest.
Ferner bestimmt der Aufsichtsrat für die jeweils betreffende
Periode die Leistungskriterien für die im Vergütungssystem
definierten variablen Vergütungselemente.
Das Vergütungssystem wird durch den Aufsichtsrat regelmäßig
überprüft. Bei wesentlichen Änderungen, mindestens jedoch alle vier
Jahre, wird das Vergütungssystem der Hauptversammlung erneut zur
Billigung vorgelegt. Billigt die Hauptversammlung das jeweils zur
Abstimmung gestellte Vergütungssystem nicht, wird spätestens der
darauffolgenden ordentlichen Hauptversammlung ein überprüftes
Vergütungssystem zur Billigung vorgelegt.
Das vorliegende Vergütungssystem 2025 (gültig ab 07/2025) wurde
vom Aufsichtsrat am 18. Oktober 2024 beschlossen und wird der
Hauptversammlung der Verbio SE am 6. Dezember 2024 zur Billigung
vorgelegt.
Das überarbeitete Vergütungssystem soll nach
Billigung durch die Hauptversammlung für die Vergütung aller
Vorstandsmitglieder ab dem 1. Juli 2025 gelten.
|
3. |
Festlegung der konkreten
Ziel-Gesamtvergütung durch den Aufsichtsrat, Angemessenheit der
Vorstandsvergütung
Entsprechend den Vorgaben des Aktiengesetzes und des DCGK legt
der Aufsichtsrat eine in ihrer Höhe angemessene
Ziel-Gesamtvergütung für jedes Vorstandsmitglied fest. Die
Angemessenheit richtet sich insbesondere nach den jeweiligen
Aufgaben und Verantwortungsbereichen der Vorstandsmitglieder, ihrer
persönlichen Leistungen sowie der wirtschaftlichen Lage, dem Erfolg
und den Zukunftsaussichten des Unternehmens. Die Vergütung ist auf
eine nachhaltige und langfristige Entwicklung der Verbio SE
ausgerichtet und die übliche Vergütung wird nicht ohne besondere
Gründe überschritten.
Zur Überprüfung der Angemessenheit der Vergütung werden sowohl
externe als auch interne Vergleichsbetrachtungen angestellt.
Horizontaler / externer Marktvergleich
Im externen Vergleich (sog. horizontaler Vergleich) wird eine im
Hinblick auf die Marktstellung von Verbio (insbesondere Branche,
Größe, Land) geeignete Gruppe von Unternehmen herangezogen. Hierbei
handelt es sich um die weiteren Unternehmen des SDAX und
Unternehmen des MDAX. Diese Indices wurden gewählt, da die Verbio
SE im Zeitpunkt der Verabschiedung des vorliegenden
Vergütungssystems selbst im SDAX gelistet ist und mittelfristig den
Aufstieg in den MDAX anstrebt.
Vertikaler / interner Marktvergleich
Im internen Vergleich (sog. vertikaler Vergleich) hat der
Aufsichtsrat das Verhältnis der Vorstandsvergütung zur Vergütung
des oberen Führungskreises und der Belegschaft des Verbio Konzerns
berücksichtigt. Der Aufsichtsrat berücksichtigt dabei die
Entwicklung der beschriebenen Gruppen im Zeitablauf. Dieser
Abgleich erfolgt bei der regelmäßigen Überprüfung der
Angemessenheit der Vorstandsvergütung und somit auch bei
entsprechenden Gehaltsanpassungen.
Differenzierung nach dem jeweiligen
Anforderungsprofil
Das Vergütungssystem erlaubt es dem
Aufsichtsrat, bei der Höhe der Ziel-Gesamtvergütung die Funktion
und den Verantwortungsbereich des einzelnen Vorstandsmitglieds zu
berücksichtigen. Nach pflichtgemäßem Ermessen des Aufsichtsrats
sind daher funktionsspezifische Differenzierungen zulässig, bei
denen Kriterien wie Marktüblichkeit, Erfahrung des jeweiligen
Vorstandsmitglieds, Dauer der Zugehörigkeit zum Vorstand und
verantwortetes Vorstandsressort zu berücksichtigen sind.
|
4. |
Das Vergütungssystem im Überblick
|
5. |
Bestandteile des Vergütungssystems, Anteil
der Ziel-Gesamtvergütung
|
5.1. |
Komponenten des Vergütungssystems
Das Vergütungssystem setzt sich aus fixen und variablen
Komponenten zusammen, deren Summe die Gesamtvergütung eines
Vorstandsmitglieds bildet.
Die fixen Vergütungskomponenten werden unabhängig vom Erfolg des
Unternehmens oder von festgesetzten Zielen gezahlt und bestehen aus
der Festvergütung, Sachbezügen sowie sonstigen Nebenleistungen.
Die variablen Vergütungskomponenten sind an das Erreichen vorab
definierter Erfolgsziele gekoppelt und bestehen aus einem
kurzfristigen variablen Bestandteil in Form eines Short-Term
Incentive (STI) sowie einem langfristigen variablen Bestandteil,
dem Long-Term Incentive (LTI).
Erreicht das Vorstandsmitglied sowohl im STI als auch im LTI
einen Zielerreichungsgrad von 100 Prozent, so ergibt die Summe aus
diesen variablen Auszahlungen und der Festvergütung sowie
Nebenleistungen die Ziel-Gesamtvergütung des jeweiligen
Vorstandsmitglieds.
|
5.2. |
Relativer Anteil der Vergütungskomponenten
an der Ziel-Gesamtvergütung
Die Vergütungsstruktur des Vorstands wird anhand der
Ziel-Gesamtvergütung (ohne Nebenleistungen) festgelegt. Diese
umfasst die Festvergütung, den Zielbetrag des STI (Betrag bei 100
Prozent Zielerreichung) sowie den Zielbetrag des LTI (Betrag bei
100 Prozent Zielerreichung).
Um einen starken Pay-for-Performance-Zusammenhang der Vergütung
sicherzustellen, macht die variable Vergütung, die von der
Erreichung vorab festgelegter Ziele abhängt, einen Großteil der
Ziel-Gesamtvergütung aus. Auf diese Weise ist die Vergütung des
Vorstands eng mit der Unternehmensperformance verknüpft.
Die Vergütungsstruktur - ohne Sachbezüge und sonstige
Nebenleistungen - stellt sich basierend auf den jährlichen
Gesamtbezügen eines Vorstandsmitglieds bei 100-prozentiger
Zielerreichung derzeit wie folgt dar:
|
- |
Jährliche
Festvergütung: |
ca. 40 % der
Ziel-Gesamtvergütung |
- |
Short-Term
Incentive (STI): |
ca. 25 % der
Ziel-Gesamtvergütung |
- |
Long-Term
Incentive (LTI): |
ca. 35 % der
Ziel-Gesamtvergütung |
|
Der LTI macht ca. 58 Prozent und der STI ca. 42
Prozent der variablen Vergütung aus, wodurch der Fokus auf die
langfristige und nachhaltige Entwicklung der Verbio SE gelegt
wird.
|
5.3. |
Betragsmäßige Höchstgrenzen und
Maximalvergütung
Um ein ausgewogenes Chancen-Risiko-Profil zu erreichen, sind der
STI und der LTI so ausgestaltet, dass der Auszahlungsbetrag auf
null sinken kann. Für beide Vergütungskomponenten sind
betragsmäßige Höchstgrenzen definiert. Diese betragen für den STI
200 Prozent des jeweiligen Zielwerts und für den LTI die dreifache
Festvergütung.
Gemäß § 87a Abs. 1 Satz 2 Nummer 1 AktG hat der
Aufsichtsrat eine maximale Gesamtvergütung der Vorstandsmitglieder
festgelegt. Bei der Definition des absoluten Euro-Werts für die
maximal mögliche Auszahlung, werden die Festvergütung, Sachbezüge
und sonstige Nebenleistungen sowie die in ihrer Höhe begrenzten
variablen Vergütungs-komponenten berücksichtigt. Demnach beträgt
die maximale Gesamtvergütung für ein volles Geschäftsjahr für den
Vorstandsvorsitzenden 2,37 Mio. EUR und für die ordentlichen
Vorstandsmitglieder 2,31 Mio. EUR.
|
6. |
Detaildarstellung der Vergütung
|
6.1.1. |
Festvergütung
Die erfolgsunabhängige Festvergütung ist die fixe, auf das
Gesamtjahr bezogene Vergütung und wird anteilig pro Monat
ausgezahlt. Sie orientiert sich dabei am Verantwortungsbereich des
jeweiligen Vorstandsmitglieds.
Die Höhe der von Verbio gewährten Festvergütung
spiegelt die Rolle im Vorstand, die Erfahrung und den
Verantwortungsbereich sowie die Marktverhältnisse wider.
|
6.1.2. |
Sachbezüge und sonstige
Nebenleistungen
Den Mitgliedern des Vorstands werden zusätzlich
Sach- und sonstige Bezüge (Nebenleistungen) gewährt. Diese bestehen
aus einer Unfallversicherung und einer
Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung (D&O-Versicherung).
Letztere enthält die vertragliche Verpflichtung, einen Selbstbehalt
in Höhe von 10 Prozent des Schadens je Schadensfall bis zur Höhe
des Eineinhalbfachen der Festvergütung des jeweiligen
Vorstandsmitglieds für sämtliche Schadensfälle zu tragen. Daneben
können den Mitgliedern des Vorstands in ihren Anstellungsverträgen
weitere Versicherungsleistungen zugesagt werden. Darüber hinaus
haben die Vorstandsmitglieder Anspruch auf die private Nutzung
eines Firmenfahrzeugs und eines Dienstrades.
|
6.2. |
Variable Vergütung
Die erfolgsorientierten Bezüge umfassen den
Short-Term Incentive (STI), der überwiegend von der Erreichung des
erzielten Ergebnisses des Unternehmens abhängig ist und
individuelle Ziele auf Basis der Strategie (inklusive ESG-Themen)
beinhaltet, sowie den Long-Term Incentive (LTI), der sich zum
größten Teil nach der Gesamtrendite für Aktionäre und der
Rentabilität des Unternehmens bemisst.
|
6.2.1. |
Short-Term Incentive (STI)
Der STI ist als Zielbonus mit einer einjährigen Laufzeit
ausgestaltet und incentiviert die operative Umsetzung wichtiger
strategischer Ziele sowie die Berücksichtigung nicht-finanzieller
Leistungskriterien. Der Auszahlungsbetrag ergibt sich durch
Multiplikation des Zielbetrags (Betrag bei 100 Prozent
Zielerreichung) mit der Zielerreichung in den festgelegten
Leistungskriterien, die jährlich vom Aufsichtsrat in einer
separaten Zielvereinbarung mit den Vorstandsmitgliedern zu Beginn
des jeweiligen Geschäftsjahres festgelegt werden.
Die Leistungskriterien bestehen mit einer Gewichtung von
insgesamt 60 Prozent aus einem finanziellen Leistungskriterium und
umfasst den bedeutsamsten finanziellen Leistungsindikator der
Gesellschaft - das EBITDA. Bei diesem Leistungskriterium ist zudem
die Einhaltung einer festgelegten Eigenkapitalquote bzw.
Nettoverschuldung mitberücksichtigt.
Daneben wird mit einer Gewichtung von 40 Prozent die
nicht-finanzielle Leistung anhand der aus der Strategie
abgeleiteten individuellen Zielen - unter Einschluss von ESG-Zielen
- berücksichtigt.
Die Zielerreichung berechnet sich aus der Summe der gewichteten
Zielerreichungen in den einzelnen Leistungskriterien. Die
Auszahlung des STI erfolgt nach Ablauf des Geschäftsjahres in bar
und ist auf 200 Prozent des Zielbetrags begrenzt.
Finanzielles Leistungskriterium
Das finanzielle Leistungskriterium wird im STI mit 60 Prozent
angerechnet und bezieht sich auf den Faktor EBITDA.
Das EBITDA beschreibt den Gewinn vor Zinsen, Steuern,
Abschreibungen auf Sachanlagen und immaterielle
Vermögensgegenstände. Die Kennzahl gibt Aufschluss über die
Ertragskraft des Unternehmens und spiegelt damit den operativen
Erfolg der Gesellschaft wider. Maßgeblich ist das EBITDA auf
Grundlage des geprüften Konzernabschlusses der Verbio SE.
Nach Ablauf des Geschäftsjahres wird die Zielerreichung auf
Basis der zwischen Aufsichtsrat und Vorstand getroffenen
Zielvereinbarung bewertet. Dafür legt der Aufsichtsrat für
spätestens zu Beginn des Geschäftsjahres, einen Wert für eine
Zielerreichung von 100 Prozent (Zielwert), einen Wert für eine
Zielerreichung von 50 Prozent (unterer Schwellenwert) sowie einen
Wert für eine Zielerreichung von 200 Prozent (oberer Schwellenwert)
fest.
Liegt der tatsächlich im Geschäftsjahr erreichte Wert unterhalb
des unteren Schwellenwerts, so beträgt die Zielerreichung 0
Prozent. Die maximale Zielerreichung beträgt 200 Prozent. Bei einer
Performance zwischen den gesetzten Ziel- und Schwellenwerten wird
die Zielerreichung durch lineare Interpolation berechnet.
Illustrativ lässt sich die Zielerreichungskurve wie folgt
darstellen:
Bei der Zielsetzung orientiert sich der Aufsichtsrat an der
veröffentlichten Guidance von Verbio, um eine ambitionierte
Zielsetzung im Einklang mit der Kapitalmarktkommunikation
sicherzustellen. Bei Angabe einer Bandbreite in der Guidance
ermittelt sich der untere Schwellenwert am unteren Wert der
Bandbreite, der Zielwert am Mittelwert und der obere Schwellenwert
am oberen Wert der Bandreite. Bei Festlegung eines Festwertes wird
der obere und untere Schwellenwert mit 15 Prozent plus/minus zum
Festwert festgelegt. Der Festwert selbst bildet in diesem Fall den
Zielbetrag.
Die Gewährung der Vergütung basierend auf dem Leistungskriterium
EBITDA setzt zudem voraus, dass zum Schluss des betreffenden
Geschäftsjahres die Eigenkapitalquote über 50 Prozent und das Net
Debt im Verhältnis zum EBITDA bei einem Wert von kleiner 2,5
liegen. Sollten diese Kriterien nicht erfüllt worden sein, erhält
der Vorstand auch bei Zielerreichung für das Leistungskriterium
EBITDA keine variable Vergütung.
Nicht-finanzielle Ziele (inklusive ESG)
Aus der Strategie abgeleitete (nicht-finanzielle) Ziele
(inklusive ESG) werden im STI mit einer Gewichtung von 40 Prozent
berücksichtigt. Es handelt sich hierbei um individuelle Ziele,
basierend auf der Verantwortlichkeit des jeweiligen Vorstands.
Grundlage hierfür bilden zum Beispiel die Auslastung der Werke,
Produktionskosten, Investitionsprojekte sowie Komponenten aus HSE
(Health, Safety and Environment). Darüber hinaus werden messbare
ESG-Ziele bei der Festlegung berücksichtigt.
Der Aufsichtsrat legt jährlich die konkreten
Ziele sowie deren jeweilige Gewichtung fest.
Die tatsächliche Zielerreichung je Leistungskriterium wird nach
Ablauf des Geschäftsjahres nachträglich im Vergütungsbericht nach
Abschluss der Performance-Periode ausgewiesen. Eine nachträgliche
Anpassung der vom Aufsichtsrat festgelegten Ziele ist
ausgeschlossen.
|
6.2.2. |
Long-Term Incentive (LTI)
Der LTI ist als Performance Share Plan mit einer dreijährigen
Performance-Periode aus-gestaltet und wird jährlich mit einer neuen
Tranche festgelegt.
Zur Bilanzsitzung des ersten Geschäftsjahres der
Performance-Periode werden den Vorstandsmitgliedern (virtuelle)
Aktien in Form von Restricted Stock Units (RSU) zugeteilt. Die
Anzahl der zugeteilten RSUs berechnet sich mittels Division des
Zielbetrages durch den Start-Aktienkurs (gewichteter
3-Monats-Durchschnitt der Aktienkurse der Verbio SE-Aktie in der
Schlussauktion im Xetra-Handelssystem der Deutschen Börse AG − oder
einem an dessen Stelle getretenen funktional vergleichbaren
Nachfolgesystems − (Xetra-Kurs); maßgebend für die Ermittlung sind
die Monate April bis Juni des ersten Geschäftsjahres der
Performance-Periode). Durch die Verknüpfung über RSUs an die
absolute Aktienkursentwicklung der Verbio SE und die Ausgabe des
LTI in Aktien ist der Performance Share Plan vollständig
aktienbasiert ausgestaltet und setzt einen Anreiz zur Steigerung
des Unternehmenswerts.
Der LTI umfasst drei finanzielle Leistungskriterien mit einer
Gewichtung von insgesamt 80 Prozent. Als finanzielle
Leistungskriterien werden folgende Faktoren herangezogen:
- |
CO2-Handabdruck mit einer
Gewichtung von 30 Prozent
|
- |
Return on Capital Employed (ROCE) mit einer
Gewichtung von 30 Prozent
|
- |
Relative Total Shareholder Return (rTSR) mit
einer Gewichtung von 40 Prozent
|
Daneben wird mit einer Gewichtung von 20 Prozent die
nicht-finanzielle Leistung anhand von aus der Strategie
abgeleiteten Zielen (inklusive ESG) berücksichtigt, die für jede
Tranche vom Aufsichtsrat festgelegt werden.
Die Zielerreichung entspricht der gewichteten Summe der
Zielerreichungen in den einzelnen Leistungskriterien und wird nach
Ablauf der Performance-Periode ermittelt. Die maximale
Zielerreichung ist für jedes Leistungskriterium sowie insgesamt auf
200 Prozent begrenzt.
Auf Basis der festgestellten Zielerreichung wird die finale
Anzahl Aktien durch Multiplikation der Anzahl der zugeteilten RSUs
mit der Zielerreichung ermittelt.
Die Auszahlung des LTI erfolgt durch die Ausgabe von Aktien
(bzw. eine Umwandlung der RSUs) nach Ablauf der
Performance-Periode.
Die Ausgabe der Aktien ist begrenzt auf die dreifache
Festvergütung (LTI-Cap) des jeweiligen Vorstandsmitglieds. Der
hierfür zu errechnende Barwert erfolgt durch Multiplikation der
finalen Anzahl Aktien mit dem End-Aktienkurs (gewichteter
3-Monats-Durchschnitt der Aktienkurse der Verbio SE-Aktie in der
Schlussauktion im Xetra-Handelssystem der Deutschen Börse AG − oder
einem an dessen Stelle getretenen funktional vergleichbaren
Nachfolgesystems − (Xetra-Kurs); maßgebend für die Ermittlung sind
die Monate April bis Juni des letzten Geschäftsjahres der
Performance-Periode). Sollte der errechnete Barwert der finalen
Anzahl an Aktien das LTI-Cap überschreiten, wird die Anzahl der
finalen Aktien reduziert auf den Cap-Ausgabebetrag. Dieser
errechnet sich durch Division der dreifachen Festvergütung durch
den End-Aktienkurs.
Der Vorstand soll dadurch über den LTI an der Aktienentwicklung
partizipieren, jedoch mit einer klar definierten Obergrenze.
Darüber hinaus erfolgt eine Kürzung der auszugebenden
Aktienanzahl um den Lohnsteueranteil.
Für die ausgegebenen Aktien besteht eine Haltefrist von einem
Jahr ab Ausgabe der Aktien. Der Empfehlung G.10 des DCGK, wonach
das Vorstandsmitglied über die langfristig variablen
Gewährungsbeträge erst nach vier Jahren verfügen können soll, wird
somit entsprochen.
Die Berechnung des LTI stellt sich graphisch wie folgt dar:
Finanzielle Ziele
Der LTI umfasst als finanzielle, langfristige Leistungskriterien
den CO2-Handabdruck, den Return on Capital Employed
(ROCE) und den Relative Total Shareholder Return (rTSR). Die
langfristen Leistungskriterien werden mit insgesamt 80 Prozent
angerechnet.
CO2-Einsparung Handabdruck:
Der CO2-Handabdruck mit einer Gewichtung von 30
Prozent innerhalb der langfristigen Leistungskriterien ist für
Verbio ein zentrales finanzielles Leistungskriterium, da dieser ein
wesentlicher Treiber für die finanziellen Ergebnisse bei Verbio
ist. Durch die Verbindung von ökologischer Leistung und
finanziellen Anreizen sichert sich Verbio Marktchancen, die
kontinuierlich zur Umsatz- und Ertragssteigerung beitragen: Kunden
sind aufgrund strenger gesetzlicher Vorgaben und wachsender
freiwilliger Märkte bereit, Premiumpreise für nachhaltige Produkte
zu zahlen. Die Kennzahl CO2-Handabdruck berechnet sich
anhand der geltenden deutschen Regulatorik für den Transport.
Die Festlegung des CO2-Handabdrucks samt der
Zielerreichung (oberer Schwellenwert, Zielwert und unterer
Schwellenwert) erfolgt durch den Aufsichtsrat jährlich vor Beginn
der Performance-Periode.
ROCE:
Als weiteres finanzielles Leistungskriterium ist der ROCE mit
einer Gewichtung von ebenfalls 30 Prozent innerhalb der
finanziellen Leistungskriterien maßgeblich. Die Entwicklung des
ROCE von Verbio wird im Vergleich zum Weighted Average Cost of
Capital (WACC) über die Performance-Periode berücksichtigt.
Der ROCE dient als wertorientierter Indikator zur
Unternehmenssteuerung von Verbio. Durch die Berücksichtigung des
ROCE im Rahmen des LTI wird somit ein Anreiz für eine langfristige,
auf die Steigerung der Wertschöpfung ausgerichtete
Unternehmensentwicklung gesetzt.
Zur Berechnung des ROCE wird das Konzern-EBIT durch das
durchschnittlich gebundene operative Kapital dividiert. Verglichen
wird der ROCE als Durchschnittswert über die dreijährige
Performance-Periode (durchschnittlicher ROCE), abgestellt auf den
jeweils letzten Tag der betreffenden Geschäftsjahre. Als WACC wird
der risikoadäquate Kapitalkostensatz vor Steuern und Zinsen der
Verbio SE verwendet. Dieser entspricht grundsätzlich dem für Zwecke
des Impairmenttests im Konzernabschluss für
zahlungsmittelgenerierende Einheiten der Verbio SE verwendetem
Abzinsungsfaktor. Sollte dieser jedoch ein Abzinsungsfaktor nach
Steuern sein, ist er in einen Vorsteuer-Abzinsungsfaktor zu
überführen. Für den WACC wird ebenfalls ein Durchschnittswert über
die dreijährige Performance-Periode gebildet (durchschnittlicher
WACC), wiederum abgestellt auf den jeweils letzten Tag des
betreffenden Geschäftsjahres. Der Zielwert für eine 100-prozentige
Zielerreichung ist erreicht, wenn der durchschnittliche ROCE der
Verbio SE innerhalb der Performance-Periode 2,5 Prozentpunkte über
dem durchschnittlichen WACC liegt. Liegt die Entwicklung des
durchschnittlichen ROCE in Höhe des durchschnittlichen WACC, führt
dies zu einer Zielerreichung von 50 Prozent (unterer
Schwellenwert). Liegt der durchschnittliche ROCE unterhalb des
WACC, fällt die Zielerreichung auf 0 Prozent. Ebenso ist die
Zielerreichung nach oben hin auf 200 Prozent begrenzt. Diese wird
bei einem durchschnittlichen ROCE von 5 Prozentpunkten oberhalb des
durchschnittlichen WACC während der Performance-Periode erreicht
(oberer Schwellenwert). Zwischen den genannten
Zielerreichungspunkten (50 Prozent/100 Prozent/200 Prozent) wird
die Zielerreichung linear interpoliert.
Die Zielerreichungskurve für das Leistungskriterium
durchschnittlicher ROCE stellt sich wie folgt dar:
Relative Total Shareholder Return (rTSR)
Als drittes Leistungskriterium wird die Entwicklung des Relative
Total Shareholder Return (rTSR) von Verbio im Vergleich zu anderen
Unternehmen mit einer Gewichtung von 40 Prozent über die
Performance-Periode berücksichtigt.
Berücksichtigt wird die Entwicklung des rTSR der Verbio SE im
Vergleich zu anderen Unternehmen über die Performance-Periode.
Hierbei entfallen 50 Prozent auf einen Vergleich zum SDAX und 50
Prozent auf einen Vergleich zu einer individuellen Vergleichsgruppe
internationaler börsennotierter Unternehmen, die in den von Verbio
adressierten Märkten tätig sind.
Durch die Berücksichtigung des rTSR fließen neben internen auch
externe Leistungskriterien in die mehrjährige variable Vergütung
ein. Durch die Incentivierung einer erfolgreichen
Kapitalmarkt-Performance erfolgt somit eine weitere Angleichung der
Interessen des Vorstands und der Aktionäre. Zugleich spiegelt eine
solide Kapitalmarkt-Performance eine langfristige Wertschöpfung und
die Verwirklichung der Wachstumsziele von Verbio wider.
Der rTSR ergibt sich als Prozentsatz direkt aus der
Aktienrendite (Summe des Endkurses der Verbio SE-Aktie und aller im
Laufe der dreijährigen Performance-Periode pro Aktie
ausgeschütteten Dividenden, dividiert durch den Anfangskurs). Als
Vergleichsgruppe werden zum einen die Unternehmen des SDAX und zum
anderen die Unternehmen einer individuellen Vergleichsgruppe
herangezogen.
Die individuelle Vergleichsgruppe besteht derzeit aus folgenden
Unternehmen:
Sollten einzelne Unternehmen der Vergleichsgruppe zukünftig in
ihrer aktuellen Form nicht mehr existieren oder als vergleichbare
Unternehmen nicht mehr angemessen oder (z.B. mangels
Börsennotierung) nicht mehr geeignet sein, behält sich der
Aufsichtsrat vor, vor Beginn einer neuen Tranche einzelne
Unternehmen aus der Vergleichsgruppe zu entfernen oder
hinzuzufügen. Die Anzahl der Unternehmen in der Vergleichsgruppe
beträgt mindestens zehn Unternehmen.
Die Ermittlung der Zielerreichung erfolgt für den rTSR der
Verbio SE im Vergleich zum SDAX sowie im Vergleich mit der
individuellen Vergleichsgruppe getrennt voneinander. Hierfür werden
die rTSR-Werte aller Unternehmen der Vergleichsgruppe in eine
Rangreihe gebracht und die relative Positionierung von Verbio
bestimmt. Die Zielerreichung ermittelt sich anhand dieser relativen
Positionierung, dem sogenannten Perzentil. Hierbei ist eine
ambitionierte Zielerreichungskurve hinterlegt. Der Zielwert für
eine 100-prozentige Zielerreichung ist erreicht, wenn der rTSR der
Verbio SE innerhalb der Vergleichsgruppe am Median liegt. Das
heißt, die Aktienkursentwicklung der Verbio-Aktie inklusive
Dividende über die Performance-Periode entspricht dem mittleren
Unternehmen der jeweiligen Vergleichsgruppe. Liegt die Entwicklung
des rTSR von Verbio am 25. Perzentil innerhalb der jeweiligen
Vergleichsgruppe, führt dies zu einer Zielerreichung von 50 Prozent
(unterer Schwellenwert). Liegt die Entwicklung des rTSR unterhalb
des 25. Perzentils, fällt die Zielerreichung auf 0 Prozent. Ebenso
ist die Zielerreichung nach oben hin auf 200 Prozent begrenzt.
Diese wird bei einer Positionierung des rTSR am oder oberhalb des
75. Perzentils erreicht (oberer Schwellenwert). Zwischen den
genannten Zielerreichungspunkten (50 Prozent/100 Prozent/200
Prozent) wird die Zielerreichung linear interpoliert.
Die Zielerreichungskurve für das Leistungskriterium rTSR stellt
sich wie folgt dar:
Nicht-finanzielle Ziele
Die aus der Strategie abgeleiteten (nicht-finanziellen) Ziele
(inklusive ESG) werden im LTI mit einer Gewichtung von 20 Prozent
berücksichtigt. Es handelt sich hier nicht um individuelle Ziele,
sondern um solche, die den Gesamtvorstand betreffen. Kriterien sind
zum Beispiel Diversität, Emissionsreduktionsziele Scope 1 und Scope
2, Compliance.
Für die aus der Strategie abgeleiteten (nicht-finanziellen)
Ziele (inklusive ESG) definiert der Aufsichtsrat vor Beginn der
Performance-Periode analog zu den finanziellen Leistungskriterien
einen Zielwert sowie einen unteren und oberen Schwellenwert. Anhand
dieser Zielsetzung wird die Zielerreichung nach Abschluss der
Performance-Periode berechnet.
Die tatsächliche Zielerreichung je
Leistungskriterium über die Performance-Periode wird nachträglich
im Vergütungsbericht nach Abschluss der Performance-Periode
ausgewiesen. Eine nachträgliche Anpassung der vom Aufsichtsrat
festgelegten Ziele ist ausgeschlossen.
|
6.3. |
Malus/Clawback
Unter bestimmten Voraussetzungen hat der Aufsichtsrat die
Möglichkeit, die noch nicht ausbezahlte variable Vergütung ganz
oder teilweise zu reduzieren (Malus) oder die bereits ausbezahlte
variable Vergütung ganz oder teilweise zurückzufordern
(Clawback).
Wurde die variable Vergütung auf der Grundlage eines
fehlerhaften Jahresabschlusses ermittelt und ausgezahlt, kann der
Aufsichtsrat die Differenz zur entsprechenden variablen Vergütung,
die auf der Grundlage eines berichtigten Jahresabschlusses
ermittelt wurde, zurückfordern.
Im Fall von vorsätzlichen Verstößen gegen
wesentliche Bestimmungen des unternehmensinternen Code of Conduct
und/oder gegen wesentliche dienstvertragliche Pflichten oder bei
einer erheblichen Verletzung der Sorgfaltspflichten im Sinne des §
93 AktG kann der Aufsichtsrat nach billigem Ermessen die variable
Vergütung reduzieren oder zurückfordern.
|
7. |
Vergütungsbezogene Rechtsgeschäfte
|
7.1. |
Laufzeit der
Vorstandsanstellungsverträge
Die Anstellungsverträge der Vorstandsmitglieder haben eine feste
Laufzeit. Eine vorzeitige Beendigung durch eine ordentliche
Kündigung ist somit ausgeschlossen. Das Recht zur außerordentlichen
Kündigung nach § 626 BGB bleibt hiervon jedoch unberührt.
Erstbestellungen werden höchstens für einen
Zeitraum von drei Jahren vorgenommen, Folgebestellungen sind auf
einen Zeitraum von maximal fünf Jahren begrenzt.
|
7.2. |
Nebentätigkeiten,
Aufsichtsratsmandate
Die Ausübung von Nebentätigkeiten erfordert die vorherige
Zustimmung durch den Aufsichtsratsvorsitzenden, soweit nicht
gesetzlich eine Zustimmung durch den Aufsichtsrat als Ganzes
erforderlich ist.
Soweit das Vorstandsmitglied Vergütungen aus der Wahrnehmung von
Aufsichtsratsmandaten oder vergleichbaren Mandaten im Rahmen des
Verbio-Konzerns erhält, sind diese in voller Höhe auf die
Vorstandsvergütung anzurechnen.
Bei etwaigen Vergütungen für vom
Aufsichtsratsvorsitzenden oder Aufsichtsrat genehmigte
Aufsichtsrats- und vergleichbare Mandate außerhalb des
Verbio-Konzerns entscheidet der Aufsichtsrat, ob und inwieweit
diese an Verbio abzuführen sind.
|
7.3. |
Vorzeitige Beendigung
Im Fall einer Abberufung des Vorstandsmitglieds nach § 84 Abs. 4
AktG bleiben die dienstvertraglichen Rechte grundsätzlich
unberührt. Das Recht des Vorstandsmitglieds sowie der Gesellschaft,
das Dienstverhältnis außerordentlich und mit sofortiger Wirkung aus
wichtigem Grund zu kündigen, bleibt unberührt. In diesen Fällen ist
Verbio berechtigt, das Vorstandsmitglied von seiner Verpflichtung
zur Dienstleistung freizustellen.
Für den Fall, dass die Bestellung als Vorstandsmitglied und der
Dienstvertrag ohne wichtigen Grund im Sinne des § 626 BGB vorzeitig
enden, kann eine Abfindung vereinbart werden. Diese beträgt maximal
zwei Jahresvergütungen (zzgl. Nebenleistungen) bzw. die für die
Restlaufzeit des Dienstvertrags geschuldete Vergütung, je nachdem,
welcher Betrag geringer ist, allerdings in keinem Fall mehr als
1.500.000 EUR („Abfindungs-Cap“). Die Berechnung der maximalen
Abfindung und die Festlegung der Modalitäten ihrer Auszahlung
erfolgen in Übereinstimmung mit den Empfehlungen des DCGK in der im
Beendigungszeitpunkt geltenden Fassung. Bereits zugeteilte RSUs,
deren Performance-Periode noch nicht abgelaufen sind, verfallen im
Zuge einer vorzeitigen Beendigung ohne wichtigen Grund gemäß § 626
BGB durch die Gesellschaft oder mit wichtigem Grund durch das
Vorstandsmitglied grundsätzlich nicht. Sie werden entsprechend der
regulären Verfahrensweise zum Ende der Performance-Periode je nach
Erreichen der Leistungskriterien bewertet, endgültig zugeteilt und
sodann ausgezahlt.
Wird das Dienstverhältnis hingegen durch die Gesellschaft aus
einem von dem Vorstandsmitglied zu vertretenden wichtigen Grund
gemäß § 626 BGB fristlos beendet oder durch das Vorstandsmitglied
ohne einen durch die Gesellschaft zu vertretenden wichtigen Grund
beendet, verfallen sämtliche vorläufig zugeteilte virtuellen
Aktien, für welche die Performance-Periode noch nicht abgelaufen
ist, ersatz- und entschädigungslos.
Unabhängig vom Grund des Ausscheidens besteht
für das ausgeschiedene Vorstandsmitglied kein Anspruch auf eine
Zahlung von Überbrückungsleistungen nach seinem Ausscheiden.
|
7.4. |
Dienstunfähigkeit und Tod
Wird ein Vorstandsmitglied unverschuldet dienstunfähig, besteht
ein Anspruch auf die Fortzahlung der Festvergütung in voller Höhe
für die Dauer von sechs Monaten, jedoch längstens bis zur
Beendigung des Anstellungsvertrages. Wird eine dauernde
Arbeitsunfähigkeit innerhalb von sechs Monaten nach Beginn der
Arbeitsunfähigkeit festgestellt, wird der Lohn für insgesamt sechs
Monate fortgezahlt.
Verstirbt ein Vorstandsmitglied während der
Dauer des Anstellungsvertrages, so haben seine Verbliebenen
Anspruch auf die unverminderte Fortzahlung der Festvergütung für
den Sterbemonat und die drei darauffolgenden Monate, längstens
jedoch bis zum Ende der Restlaufzeit des Anstellungsvertrages.
|
7.5. |
Kontrollwechsel
Im Falle eines Kontrollerwerbs im Sinne des §
29 WpÜG hat das Vorstandsmitglied ein einmaliges
Sonderkündigungsrecht. Bei Ausübung des Sonderkündigungsrechts
besteht ein Anspruch auf Auszahlung einer Abfindung in Höhe von
grundsätzlich zwei Jahresgesamtvergütungen berechnet auf der
Grundlage der Gesamtvergütung des letzten Geschäftsjahres (ggf. des
laufenden Geschäftsjahres) abzüglich der Vergütung während der
Kündigungsfrist, nicht jedoch höher als die Vergütung für die
Restlaufzeit des Anstellungsvertrages.
|
8. |
Vorübergehende Abweichungen vom
Vergütungssystem
Die Vergütung ist entsprechend § 87a Abs. 2 S. 1 AktG
grundsätzlich in Übereinstimmung mit dem der Hauptversammlung zur
Billigung vorgelegten System festzusetzen. Der Aufsichtsrat kann
jedoch vorübergehend von dem Vergütungssystem abweichen, wenn dies
im Interesse des langfristigen Wohlergehens der Gesellschaft
notwendig ist und das Vergütungssystem das Verfahren des Abweichens
sowie die Bestandteile des Vergütungssystems, von denen abgewichen
werden kann, benennt (§ 87a Absatz 2 Satz 2 AktG).
Der Aufsichtsrat der Verbio SE darf gemäß § 87a Abs. 2 Satz 2
AktG nach pflichtgemäßem Ermessen vorübergehend von folgenden
Bestandteilen des Vergütungssystems abweichen: Maximalvergütung,
Struktur der Zielvergütung, Erfolgsziele und Bemessungsmethoden der
variablen Vergütung, maßgebliche Zeiträume für die Ermittlung der
variablen Vergütung sowie Auszahlungszeitpunkte der variablen
Vergütung.
Eine Abweichung von dem Vergütungssystem ist
nur aufgrund eines entsprechenden Aufsichtsratsbeschlusses möglich,
der die außergewöhnlichen Umstände und die Notwendigkeit einer
Abweichung feststellt. Dies ist dann gemäß § 162 Absatz 1 Satz 2
Nr. 5 AktG im Vergütungsbericht zu erläutern.
|
IV. |
Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr vom
1. Juli 2023 bis 30. Juni 2024 (Angaben zu Punkt 8 der
Tagesordnung)
|
Verbio SE
Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr vom 1. Juli 2023 bis 30.
Juni 2024
Allgemeine Informationen
Die Verbio SE (im Folgenden „die Gesellschaft“) ist eine
europäische Aktiengesellschaft. Die Gesellschaft ist im
Handelsregister am Amtsgericht Stendal unter der Nummer HRB 33567
registriert und hat ihren Sitz in 06780 Zörbig, Deutschland. Die
Aktien der Verbio SE sind seit dem 16. Oktober 2006 im Prime
Standard Segment des geregelten Marktes an der Frankfurter
Wertpapierbörse notiert (ISIN: DE000A0JL9W6).
Die Berichterstattung in diesem Vergütungsbericht erfolgt durch
Vorstand und Aufsichtsrat nach Art. 9 Abs. 1 c) ii) Verordnung (EG)
Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der
Europäischen Gesellschaft (SE) (SE-Verordnung) in Verbindung mit §
162 Aktiengesetz und stellt die Vergütung für die gegenwärtigen und
ehemaligen Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder der Verbio SE
dar. Der Vergütungsbericht wurde vom Abschlussprüfer Grant Thornton
AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft einer formellen Prüfung
unterzogen. Der Vermerk über das Ergebnis der Prüfung ist im
Anschluss an den Vergütungsbericht vollständig wiedergegeben.
Der nach Art. 9 Abs. 1 c) ii) SE-VO in Verbindung mit § 162 AktG
erstellte und geprüfte Vergütungsbericht für das vorangegangene
Geschäftsjahr 2022/2023 wurde von der Hauptversammlung entsprechend
Art. 9 Abs. 1 c) ii) SE-VO in Verbindung mit § 120a Abs. 4 AktG am
2. Februar 2024 gebilligt.
Personelle Zusammensetzung des Vorstands im Geschäftsjahr
2023/2024
Claus Sauter, Gründer und Vorstandsvorsitzender (CEO) seit
2006
Prof. Dr. Oliver Lüdtke, Stellvertretender Vorstandsvorsitzender
(CTO) seit 2011
Theodor Niesmann, Technischer Vorstand (CTO) seit 2011
Olaf Tröber, Vorstand Finanzen (CFO), Vorstandsmitglied seit
2022 (Neuvorstand)
Bernd Sauter (COO), Vorstand Europa seit 2010
Stefan Schreiber (COO), Vorstand Nordamerika seit 2020
Personelle Zusammensetzung des Aufsichtsrats im Geschäftsjahr
2023/2024
Alexander von Witzleben, Aufsichtsratsvorsitzender, Mitglied des
Aufsichtsrats seit 2006
Ulrike Krämer, Stellvertretende Vorsitzende des Aufsichtsrats,
Mitglied des Aufsichtsrats seit 2010
Dr. Klaus Niemann, Mitglied des Aufsichtsrats seit 2021
1. |
Vergütungssystem der
Vorstandsmitglieder
|
1.1. |
(Rechtliche) Grundlagen
|
Für die Festlegung der individuellen Vorstandsvergütung ist
gemäß dem Aktiengesetz in seiner aktuellen Fassung sowie einer
entsprechenden Regelung in der Geschäftsordnung für den
Aufsichtsrat der Gesamtaufsichtsrat zuständig. Laut Art. 9 Abs. 1
c) ii) SE-VO in Verbindung mit § 120a Abs. 1 AktG beschließt die
Hauptversammlung einer börsennotierten Gesellschaft über die
Billigung des Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder bei
jeder wesentlichen Änderung des Systems, mindestens jedoch alle
vier Jahre.
Billigt die Hauptversammlung das jeweils zur Abstimmung
gestellte Vergütungssystem nicht, wird spätestens in der
darauffolgenden ordentlichen Hauptversammlung ein überprüftes
Vergütungssystem vorgelegt. Die Angemessenheit der
Vergütungsbestandteile wird regelmäßig durch den Aufsichtsrat
überprüft. Bei Bedarf kann der Aufsichtsrat zur Entwicklung und
Fortschreibung des Vergütungssystems und zur Beurteilung der
Angemessenheit der Vergütung einen externen Vergütungsexperten
hinzuziehen, der vom Vorstand und von der Verbio SE unabhängig sein
soll.
Der Aufsichtsrat hat aufgrund der Gesetzesänderung am 1. April
2020 ein neues Vergütungssystem für neu abzuschließende
Vorstandsanstellungsverträge beschlossen, das die Hauptversammlung
am 29. Januar 2021 gebilligt hat. Mit Beschluss vom 2. Dezember
2021 hat der Aufsichtsrat das Vergütungssystem hinsichtlich der
langfristigen Vergütungskomponente für Neuvorstände angepasst. Die
Billigung durch die Hauptversammlung erfolgte am 4. Februar 2022
mit einer Mehrheit von 90,96 Prozent des vertretenen Kapitals. Das
vorliegende Vergütungssystem gilt für den Altvorstand bereits seit
1. Juli 2020, für Herrn Schreiber seit dem 1. Juli 2021 und für
Herrn Tröber seit dem 1. Juli 2022, jeweils bis zur Beendigung der
aktuellen Vorstandsanstellungsverträge.
Zum Zeitpunkt der Beschlussfassung zum Vergütungssystem der
Vorstände wurden die Begriffe „Altvorstand“ und „Neuvorstand“
verwendet. Diese Bezeichnung findet in Bezug auf den Treuebonus
keine Anwendung mehr, daher werden die Vorstände hier namentlich
erwähnt. Der Aufsichtsrat kann im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben
bei einer wesentlichen Verschlechterung der Lage der Verbio SE die
Vergütung des Vorstands herabsetzen. Die Ziele und die Zielwerte
können während der jeweiligen für die Zielerreichung maßgeblichen
Zeiträume grundsätzlich nicht angepasst werden.
1.2 |
Grundzüge des Systems zur Vergütung der
Mitglieder des Vorstands der Verbio SE
|
(GRI 2-19)1
1 Nachhaltigkeitsinformation, die mittels Verweises
und unter Bezugnahme auf die Global Reporting Initiative (GRI) in
den zusammengefassten Konzernlagebericht integriert wurde.
Das System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder der Verbio SE
ist auf eine nachhaltige und langfristige Unternehmensentwicklung
ausgerichtet. Es leistet insofern einen Beitrag zur Förderung der
Geschäftsstrategie und zur langfristigen Entwicklung der
Gesellschaft. Für die Festlegung der Struktur des Vergütungssystems
ist der Aufsichtsrat zuständig. Auf Basis des Vergütungssystems
bestimmt der Aufsichtsrat die konkrete Vergütung der einzelnen
Vorstandsmitglieder. Im Rahmen des rechtlich Zulässigen möchte der
Aufsichtsrat den Vorstandsmitgliedern eine marktübliche und
zugleich wettbewerbsfähige Vergütung anbieten, um auch künftig
herausragende Persönlichkeiten für die Verbio SE gewinnen und auf
Dauer binden zu können. Bei der Festsetzung der konkreten Vergütung
der Vorstände berücksichtigt der Aufsichtsrat die folgenden
Rahmenbedingungen:
• Die Vergütung des Vorstandsmitglieds soll in einem
angemessenen Verhältnis zu dessen Aufgaben und Leistungen sowie zur
wirtschaftlichen Lage der Verbio SE stehen und marktüblichen
Standards entsprechen.
• Die Vergütung des Vorstandsmitglieds soll die übliche
Vergütung nicht ohne besondere Gründe übersteigen.
• Die Üblichkeit der Vergütung wird vom Aufsichtsrat anhand
eines horizontalen Vergleichs mit der Vergütung von
Vorstandsmitgliedern vergleichbarer Unternehmen beurteilt. Für den
horizontalen Vergütungsvergleich werden auf Basis des 2020 vom
Aufsichtsrat beschlossenen Vergütungssystems die Vergütungsdaten
von mit der Verbio SE vergleichbaren Unternehmen mit einem Umsatz
bis zu einer Milliarde EUR und einer EBITDA-Marge von 10 bis 15
Prozent herangezogen.
• Die Üblichkeit der Vergütung wird vertikal anhand der
Vergütung des oberen Führungskreises und der Gesamtbelegschaft der
Verbio SE unter Berücksichtigung der zeitlichen Entwicklung
insgesamt beurteilt. Für den vertikalen Vergleich werden
Führungskräfte mit größter Führungsverantwortung und
Entscheidungsbefugnis (Geschäftsführer und obere Führungskräfte)
als oberer Führungskreis definiert.
• Die variable Vergütung, die sich aus dem Erreichen langfristig
orientierter Ziele ergibt, soll den Anteil aus kurzfristig
orientierten Zielen übersteigen, um die Vergütung der
Vorstandsmitglieder besonders auf die langfristige
Unternehmensentwicklung auszurichten.
• Zielverfehlungen sollen zu einer angemessenen Reduzierung der
variablen Vergütung führen. Die Vergütungsstruktur soll aber nicht
zum Eingehen unangemessener Risiken verleiten.
Es ist bisher nicht zu Interessenkonflikten einzelner
Aufsichtsratsmitglieder im Rahmen der Entscheidung über das
Vergütungssystem für den Vorstand gekommen. Sollte ein solcher
Interessenkonflikt bei der Fest- und Umsetzung sowie der
Überprüfung des Vergütungssystems auftreten, wird der Aufsichtsrat
diesen ebenso behandeln wie andere Interessenkonflikte in der
Person eines Aufsichtsratsmitglieds, sodass das betreffende
Aufsichtsratsmitglied an der Beschlussfassung oder, im Falle eines
schwereren Interessenkonflikts, auch an der Beratung nicht
teilnehmen wird bzw. sich der Stimme enthalten wird. Sollte es zu
einem dauerhaften und unlösbaren Interessenkonflikt kommen, wird
das betreffende Aufsichtsratsmitglied sein Amt niederlegen.
2. |
Bestandteile der Vergütung des
Vorstands
|
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit werden Herr Claus Sauter,
Herr Prof. Dr. Oliver Lüdtke, Herr Theodor Niesmann, Herr Bernd
Sauter und Herr Stefan Schreiber im Folgenden zum Teil als
„Altvorstand“ und Herr Olaf Tröber als „Neuvorstand“
bezeichnet.
Das Vergütungssystem der Verbio SE setzt sich aus nachfolgenden
erfolgsunabhängigen und erfolgsabhängigen Vergütungskomponenten
zusammen:
Mit dieser Vergütung sind alle Tätigkeiten für die Gesellschaft
sowie, sofern keine anderslautende Vereinbarung getroffen wird, für
Tätigkeiten für die mit der Gesellschaft nach den §§ 15 ff.
Aktiengesetz verbundenen Unternehmen und Funktionen bei Verbänden
abgegolten. Die Übernahme von konzernfremden Aufsichtsratsmandaten
bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrats. Im Zuge dessen wird der
Aufsichtsrat entscheiden, ob und inwieweit eine Vergütung
anzurechnen ist.
2.1 |
Erfolgsunabhängige Vergütungsbestandteile
|
2.1.1 |
Festvergütung (Jährliche Grundvergütung)
|
Jedes Vorstandsmitglied erhält eine erfolgsunabhängige
Festvergütung, die in zwölf gleichen Teilen ausgezahlt wird.
Neben der Festvergütung erhalten die Vorstandsmitglieder
Nebenleistungen. Dabei handelt es sich um die Zurverfügungstellung
eines auch privat nutzbaren Dienstwagens. Sämtliche mit dem
Unterhalt und dem Gebrauch des Fahrzeugs verbundenen Kosten trägt
die Verbio SE. Darüber hinaus werden den Vorstandsmitgliedern, die
im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer Dienstpflichten
entstehenden Auslagen und Reisekosten im Rahmen der bei der
Gesellschaft jeweils bestehenden Richtlinien erstattet. Die
Steuerlast aufgrund der Nebenleistungen trägt das betreffende
Vorstandsmitglied.
Verbio hat für die Vorstandsmitglieder eine
Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung (sogenannte
D&O-Versicherung) abgeschlossen. Die Versicherung deckt das
persönliche Haftungsrisiko für den Fall ab, dass
Vorstandsmitglieder sowie bestimmte weitere Führungskräfte bei der
Ausübung ihrer Tätigkeit für Vermögensschäden in Anspruch genommen
werden. Der Selbstbehalt beträgt für Mitglieder des Vorstands
entsprechend den gesetzlichen Regelungen des § 93 Abs. 2 AktG 10
Prozent des Schadens bis zur Höhe des Eineinhalbfachen der festen
jährlichen Vergütung des Vorstandsmitglieds.
Für die Vorstandsmitglieder besteht darüber hinaus eine
Gruppenunfallversicherung, deren Kosten das Unternehmen trägt.
Den Mitgliedern Claus und Bernd Sauter, Prof. Dr. Oliver Lüdtke
sowie Theodor Niesmann wird zudem zur Honorierung der Betriebstreue
ein sogenannter Treuebonus, den die Vorstände anstelle einer
klassischen unternehmensfinanzierten Versorgungsleistung erhalten,
gewährt.
Der Treuebonus wird zur Hälfte in Aktien der Verbio SE
ausgegeben. Die andere Hälfte kann nach Wahl des Vorstands in bar
oder ebenfalls in Aktien ausbezahlt werden. Für die Berechnung der
Anzahl der auszugebenden Aktien wird der in Aktien auszugebende
Treuebonus dividiert durch den gewichteten 3-Monats-Durchschnitt
der Aktienkurse der Verbio-Aktie in der Schlussauktion im
Xetra-Handelssystem der Deutschen Börse AG (oder einem an dessen
Stelle getretenen funktional vergleichbaren Nachfolgesystem)
(Xetra-Kurs). Maßgebend für diese Ermittlung sind die letzten drei
Monate (April bis Juni) des betreffenden Geschäftsjahres. Der
Vorstand darf erst nach Ablauf des Anstellungsvertrages
(Haltefrist) über die im Rahmen des Treuebonus gewährten Aktien der
Verbio SE frei verfügen.
Im Falle einer unterjährigen Beendigung des Anstellungsvertrages
erfolgt die Gewährung zeitanteilig. Die Verbio SE ist berechtigt,
die als Treuebonus ausgegebenen Aktien ganz oder teilweise
zurückzufordern, wenn der Anstellungsvertrag aufgrund eines groben
pflichtwidrigen Verhaltens des Vorstands vorzeitig beendet wird.
Ein Rückforderungsanspruch besteht jedoch nicht für Aktien, die dem
Vorstand aufgrund seines ausgeübten Wahlrechts zugeteilt worden
sind.
2.1.4 |
Zusammenfassung Erfolgsunabhängige
Vergütung
|
2.2 |
Erfolgsabhängige Vergütungsbestandteile
|
Der Jahresbonus soll einen Anreiz schaffen, um ambitionierte
Zielsetzungen zu erreichen, wobei kurz- und mittelfristige
erreichte Ziele die langfristige strategische Zielsetzung des
Unternehmens fördern.
Der Jahresbonus wird sämtlichen Vorstandsmitgliedern gewährt,
basiert jedoch für Alt- und Neuvorstände auf unterschiedlichen
Bewertungsgrundlagen.
Der Jahresbonus des Altvorstands beträgt 1 Prozent des in dem
Konzernabschluss des Geschäftsjahres ausgewiesenen positiven
Konzern-Periodenergebnisses zuzüglich der im
Konzern-Periodenergebnis bereits berücksichtigten Aufwendungen für
den an sämtliche Vorstände zu zahlenden Jahresbonus, das und soweit
es einen Betrag von EUR 16.000.000 überschreitet. Der Jahresbonus
beträgt für den Altvorstand höchstens die Hälfte der jährlichen
Festvergütung (Jahresbonus-Cap).
|
Zur Verdeutlichung der Berechnung dient
nachfolgendes Beispiel:
Beträgt das ausgewiesene
Konzern-Periodenergebnis EUR 148.966.000 und belaufen sich die im
Konzern-Periodenergebnis bereits berücksichtigten Aufwendungen für
den an sämtliche Vorstände zu zahlenden Jahresbonus auf EUR
1.034.000, erhält das Vorstandsmitglied mit einer jährlichen
Festvergütung von EUR 400.000 einen Jahresbonus von EUR 200.000
(EUR 148.966.000 plus EUR 1.034.000 abzüglich EUR 16.000.000
multipliziert mit 0,01 entspricht EUR 1.340.000; aufgrund des
Jahresbonus-Cap jedoch maximal EUR 200.000).
|
Der Jahresbonus des Neuvorstands basiert auf jährlich vom
Aufsichtsrat festzulegenden gewichteten Zielvorgaben. Die Vorgaben
sind bis zum 30. Mai eines Jahres für das folgende Geschäftsjahr
der Gesellschaft vom Aufsichtsrat zu beschließen und dem
Neuvorstand mitzuteilen. Es müssen mindestens drei Ziele, maximal
können jedoch fünf Ziele vereinbart werden. Die Gewichtung je Ziel
bedarf einer Einteilung in Zehnerschritten jeweils zwischen 10 und
50 Prozent. Die Gesamtsumme hat 100 Prozent zu betragen. Die
finanziellen und nichtfinanziellen Ziele können sich sowohl an
operativen als auch an strategischen Vorgaben orientieren. Für die
Zielauswertung ist es erforderlich, Erfüllungskriterien zu
definieren, woraus sich ergibt, wann das Ziel übertroffen, erfüllt,
teilweise erfüllt oder verfehlt ist. Die Zielbewertung führt zu
einer Gewichtung der jeweiligen Ziele, je nach Erfüllungsgrad
(übererfüllt = doppelte Anrechnung, erfüllt = einfache Anrechnung,
teilweise erfüllt = hälftige Anrechnung, verfehlt = keine
Anrechnung). Der Jahresbonus beträgt für den Neuvorstand höchstens
die Hälfte der jährlichen Festvergütung (Jahresbonus-Cap).
|
Der Jahresbonus berechnet sich sodann nach
folgendem Schema:
|
|
Jahresbonus |
= |
50 Prozent x
Festvergütung x Zielerreichungsfaktor |
|
|
Der Zielerreichungsfaktor wird dabei aus der
gewichteten Auswertung der Ziele ermittelt.
Liegt der Zielerreichungsfaktor unter 0,5,
entfällt der Jahresbonus.
|
Der Zielerreichungsfaktor wird aus der gewichteten Auswertung
der Ziele entsprechend nachfolgendem Beispiel ermittelt:
|
Zur Verdeutlichung der Berechnung dient
nachfolgendes Beispiel:
Bei einer Festvergütung von EUR 300.000
errechnet sich somit ein Jahresbonus von EUR 172.500 (50 % von EUR
300.000 x 1,15). Zur Auszahlung kämen allerdings lediglich EUR
150.000, da der Jahresbonus auf die Hälfte der Festvergütung
begrenzt ist (Jahresbonus-Cap).
|
Sowohl für Alt- als auch für Neuvorstand gilt:
Der Aufsichtsrat kann den Jahresbonus durch eine zusätzliche,
nachträgliche Anerkennungsprämie für besondere Leistungen im
Referenzjahr erhöhen, soweit dies angemessen ist.
Bei Beendigung des Anstellungsvertrages vor Ablauf des
Geschäftsjahres wird der Jahresbonus zeitanteilig gewährt.
2.2.2 |
Langfristbonus (LTI)
|
Der Langfristbonus basiert auf der Entwicklung der Verbio-Aktie
und dient als Anreiz einer erfolgsorientierten nachhaltigen
Unternehmensführung, die sich in der Aktienperformance
widerspiegelt. Dabei spielen bei der Umsetzung der
Unternehmensstrategie im Sinne der nachhaltigen Wertschöpfung für
alle Stakeholder auch vermehrt Nachhaltigkeitsaspekte eine
wesentliche Rolle.
Die Basis des Langfristbonus beträgt für jedes Geschäftsjahr die
Hälfte der jährlichen Festvergütung (Referenzbonus). Die
Referenzperiode beträgt drei Jahre. Der Langfristbonus wird
sämtlichen Vorstandsmitgliedern gewährt.
Der Referenzbonus wird zum 30. September eines jeden Jahres
(Stichtag) für das zurückliegende Geschäftsjahr umgerechnet in eine
Anzahl fiktiver Aktien der Verbio SE (fiktive Aktien), indem der
Referenzbonus dividiert wird durch den gewichteten
3-Monats-Durchschnitt der Aktienkurse der Verbio-Aktie in der
Schlussauktion im Xetra-Handelssystem der Deutschen Börse AG (oder
einem an dessen Stelle getretenen funktional vergleichbaren
Nachfolgesystems) (Xetra-Kurs). Maßgebend für diese Ermittlung sind
die letzten drei Monate des betreffenden Geschäftsjahres.
Drei Jahre nach dem jeweiligen Stichtag, also am 30. September
des entsprechend nachfolgenden Jahres (Zahlungsjahr), werden die
betreffenden fiktiven Aktien zurückgerechnet in einen Geldbetrag,
indem die Anzahl dieser fiktiven Aktien multipliziert wird mit dem
Xetra-Kurs für den Zeitraum der letzten drei Monate des dem
Zahlungsjahr vorausgegangenen abgeschlossenen Geschäftsjahres.
Der Langfristbonus ist für jedes Referenzjahr seiner Höhe nach
begrenzt auf das Doppelte der jährlichen Festvergütung für den
Altvorstand und das Einfache der jährlichen Festvergütung für den
Neuvorstand (langfristiger Bonus-Cap).
|
Das Berechnungsmodell lässt sich mit
folgendem Beispiel verdeutlichen:
|
|
Beträgt der maßgebende Xetra-Kurs in den
Monaten April bis Juni 2022 EUR 50, und der Referenzbonus EUR
200.000, führt die Umrechnung des Referenzbonus am 30. September
2022 zu 4.000 fiktiven Aktien der Verbio SE (EUR 200.000 dividiert
durch EUR 50 je Aktie entspricht 4.000 Aktien). Beträgt der
Xetra-Kurs für die Zurückrechnung der fiktiven Aktien in den
Monaten April bis Juni 2025 durchschnittlich EUR 60, führt die
Zurückrechnung der 4.000 fiktiven Aktien zu einem Geldbetrag von
EUR 240.000 (EUR 60 multipliziert mit 4.000 fiktiven Aktien
entspricht EUR 240.000).
|
Der Aufsichtsrat hat die Befugnis, die Auszahlung des
Langfristbonus durch die Zuteilung der Anzahl der diesem Geldbetrag
entsprechenden fiktiven Aktien an den Vorstand zu ersetzen. Diese
Ersetzungsbefugnis kann vom Aufsichtsrat für die jeweiligen
fiktiven Aktien für jedes Geschäftsjahr gesondert ausgeübt werden;
wird sie ausgeübt, kann der Aufsichtsrat sie jeweils nur
einheitlich für alle fiktiven Aktien des betreffenden
Geschäftsjahres ausüben. Werden dem Vorstand Aktien zugeteilt, so
darf er diese erst nach Ablauf einer Haltefrist von einem weiteren
Jahr ab Zuteilung veräußern, frühestens jedoch nach Ablauf des
Anstellungsverhältnisses. Die Verbio SE hat dies sicherzustellen.
Der langfristige Bonus-Cap gilt nicht bei Ausübung der
Ersetzungsbefugnis.
Bei Beendigung des Anstellungsvertrages vor Ablauf des
Geschäftsjahres wird beim Altvorstand der Referenzbonus
zeitanteilig zugrunde gelegt.
Für den Langfristbonus, der noch nicht bis zur Beendigung des
Anstellungsvertrages ausbezahlt wurde, gelten die im
Anstellungsvertrag geregelten Fälligkeitszeitpunkte und
Haltefristen weiterhin fort. Demzufolge sind die Einhaltung der
Referenzperiode von drei Jahren und eine Haltefrist von einem
weiteren Jahr bei Zuteilung von Aktien auch nach Ablauf des
Anstellungsvertrages gewährleistet.
Für den Fall der vorzeitigen Beendigung des Dienstvertrages oder
im Falle einer dauerhaften Freistellung des Neuvorstands wird für
die gesamte Vertragslaufzeit kein Langfristbonus gewährt.
2.3 |
Leistungen bei vorübergehender
Arbeitsunfähigkeit
|
Bei einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit, die durch
Krankheit, Unfall oder aus einem anderen vom Vorstand nicht zu
vertretenden Grund eintritt, behält der Vorstand Anspruch auf die
Festvergütung in unveränderter Höhe bis zu einer ununterbrochenen
Dauer von sechs Monaten, längstens jedoch bis zur Beendigung des
Anstellungsvertrages.
2.4 |
Leistungen bei Vertragsbeendigung
|
Die Vorstandsanstellungsverträge sehen Begrenzungen für
Abfindungszahlungen für den Fall einer vorzeitigen Beendigung der
Vorstandstätigkeit, die nicht auf einem zur Kündigung des
Anstellungsvertrages berechtigten wichtigen Grund beruht, vor.
Abfindungszahlungen dürfen demnach den Wert von zwei
Jahresvergütungen (abzustellen auf die Gesamtvergütung des
abgelaufenen Geschäftsjahres und gegebenenfalls auf die
voraussichtliche Gesamtvergütung für das laufende Geschäftsjahr)
nicht übersteigen (Abfindungs-Cap) und die Vergütung für die
Restlaufzeit des Anstellungsvertrages nicht überschreiten. Für die
Altvorstände gilt darüber hinaus eine allgemeine
Abfindungshöchstgrenze von EUR 1.500.000.
2.5 |
„Change of Control“-Regelung
|
Aus Anlass der vorzeitigen Beendigung der Vorstandstätigkeit
infolge eines Kontrollwechsels („Change of Control“-Regelung) hat
der Vorstand ein einmaliges Sonderkündigungsrecht und bei Ausübung
einen Anspruch auf Auszahlung einer Abfindung, die sich aus einer
Kapitalisierung der voraussichtlichen Gesamtbezüge für die
Restvertragslaufzeit errechnet, jedoch den Wert von drei
Jahresvergütungen, bestehend aus fixen und variablen
Vergütungskomponenten, nicht überschreiten darf.
2.6 |
Festlegung der Zielvergütung und der
Maximalvergütung für die einzelnen Vorstandsmitglieder
|
Die maximale Gesamtvergütung für das jeweilige Vorstandsmitglied
ergibt sich aus der Summe aller Vergütungsbestandteile für das
betreffende Geschäftsjahr unter Berücksichtigung der festgelegten
Caps beim Jahresbonus und Langfristbonus. Die Maximalvergütung ist
wie folgt definiert:
Die für ein Geschäftsjahr geschuldete Gesamtvergütung des
Vorstands, bestehend aus sechs Vorständen, darf EUR 9,3 Mio. nicht
überschreiten (Maximalvergütung).
Der Aufsichtsrat setzt für jedes Vorstandsmitglied eine
Zielgesamtvergütung fest. Bei der Zielgesamtvergütung handelt es
sich um den Betrag, der bei einer hundertprozentigen Zielerreichung
gewährt wird. Die Zielgesamtvergütung ergibt sich aus der Summe aus
Festvergütung, den dem STI und LTI zugrunde gelegten Zielvorgaben,
dem Treuebonus sowie den Nebenleistungen. Beim STI wird dabei für
den Altvorstand die für das betreffende Geschäftsjahr
verabschiedete Planung und beim Neuvorstand werden die für diesen
Zeitraum vereinbarten Ziele zugrunde gelegt. Für den LTI fließt als
Basis einer hundertprozentigen Erfüllung im Geschäftsjahr der
jeweilige Referenzbonus in die Bewertung ein.
2.7 |
Zusammenfassung Erfolgsabhängige Vergütung
|
3. |
Vorstandsvergütung im Geschäftsjahr
2023/2024
|
Die für das Geschäftsjahr 2023/2024 gewährte und geschuldete
Vergütung des Vorstands wurde mit TEUR 4.990 ermittelt. Der
Langfristbonus (LTI) ist dabei mit dem Wert enthalten, den die
(fiktiven) Aktien zum vorgesehenen Bewertungszeitpunkt 30. Juni
2027 voraussichtlich haben werden.
Im Geschäftsjahr 2023/2024 sind an die Altvorstände zur
Erfüllung der Vergütungsansprüche aus dem Geschäftsjahr 2019/2020
Aktien ausgegeben worden. Die Aktienausgabe erfolgte auf der
Grundlage eines entsprechenden Aufsichtsratsbeschlusses im Rahmen
einer Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen. Der Wert der gegen
Hingabe der Vergütungsansprüche betreffend das Geschäftsjahr
2019/2020 ausgegebenen Aktien lag zum Zuflusszeitpunkt insgesamt
bei TEUR 1.752 und damit innerhalb des ursprünglich vorgesehenen
Maximalbetrages des Langfristbonus.
3.1 |
Gewährte und geschuldete Vergütung für die
Mitglieder des Vorstands nach § 162 AktG
|
Die gemäß § 162 Abs. 1 S. 1 AktG zu veröffentlichende gewährte
und geschuldete Vergütung sowie die jeweiligen relativen Anteile
für die Vorstandsmitglieder werden in den nachfolgenden Tabellen
für das Berichtsjahr und das Vorjahr zum Vergleich dargestellt.
Die Tabelle für das Berichtsjahr enthält zunächst die im
Geschäftsjahr 2023/2024 für das Geschäftsjahr tatsächlich
ausgezahlten fixen Bezüge sowie die sonstigen
Vergütungsbestandteile, die überwiegend Sachbezüge darstellen. Für
den Jahresbonus (STI) erfolgt ein Ausweis entsprechend der
erdienungsorientierten Auslegung. Die einjährige variable Vergütung
wird für das Geschäftsjahr ausgewiesen, in dem die Leistungsmessung
abgeschlossen wurde und die somit erdient ist. Auch für den
Langfristbonus (LTI) folgt die Darstellung einer
erdienungsorientierten Auslegung. Die Höhe des dargestellten
Langfristbonus entspricht dem handelsrechtlich erfassten Aufwand
für das Geschäftsjahr 2023/2024.
Die im Berichtszeitraum beziehungsweise im Vorjahr an die
Vorstandsmitglieder tatsächlich ausgezahlte Vergütung
(Auszahlungsbetrag) stellt sich wie folgt dar:
Zum 30. Juni 2024 bestehen im Rahmen der variablen
Vergütungsvereinbarungen (langfristiger Bonus) mit den Vorständen
im Geschäftsjahr und in Vorjahren gewährte, jedoch noch nicht
ausgezahlte Vergütungen bzw. noch nicht ausgegebene Aktien:
Im Geschäftsjahr 2023/2024 hat der Aufsichtsrat den Jahresbonus
nicht durch eine zusätzliche nachträgliche Anerkennungsprämie für
besondere Leistungen im Referenzjahr erhöht.
3.2 |
Vergleichende Darstellung
|
Die nachfolgende Tabelle veranschaulicht die Veränderung der
Ertragsentwicklung der Gesellschaft, der Vergütung der
gegenwärtigen Vorstandsmitglieder sowie die Entwicklung der
durchschnittlichen Vergütung von Arbeitnehmern auf
Vollzeitäquivalenzbasis im Geschäftsjahr.
Die Ertragsentwicklung wird anhand des handelsrechtlichen
Jahresüberschusses der Gesellschaft und des EBITDA für den Konzern
dargestellt, welche die operative Leistungsfähigkeit der
Gesellschaft veranschaulichen sollen.
Die Angabe der Entwicklung „Durchschnittsvergütung Mitarbeiter“
berücksichtigt Mitarbeiter von deutschen Konzerngesellschaften,
deren Betriebszugehörigkeit sich jeweils über die letzten beiden
Geschäftsjahre erstreckt.
4. |
Vergütung früherer Vorstandsmitglieder
|
Nach § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG ist auch über die den früheren
Vorstandsmitgliedern der Verbio SE gewährte und geschuldete
Vergütung zu berichten. Es wurden keine früheren Mitglieder des
Vorstandes vergütet.
B. |
Aufsichtsratsvergütung
|
1. |
Vergütungssystem der
Aufsichtsratsmitglieder
|
1.1. |
(Rechtliche) Grundlagen
|
Entsprechend § 113 Abs. 3 AktG hat die Hauptversammlung
mindestens alle vier Jahre über die Vergütung der
Aufsichtsratsmitglieder Beschluss zu fassen. Dabei kann der
Beschluss auch eine bestehende Vergütung bestätigen. Vorstand und
Aufsichtsrat werden daher die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder
regelmäßig und fortlaufend überprüfen und der Hauptversammlung in
Übereinstimmung mit § 113 Absatz 3 Satz 1 und 2 AktG mindestens
alle vier Jahre zur - gegebenenfalls bestätigenden -
Beschlussfassung vorlegen.
Die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats ist durch die
Hauptversammlung zu bestimmen und ist in § 14 der Satzung der
Gesellschaft geregelt. Die Vergütung orientiert sich an den
Empfehlungen und Anregungen des Deutschen Corporate Governance
Kodex (DCGK).
Das aktuelle System der Aufsichtsratsvergütung und insbesondere
die Höhe basiert auf dem Beschluss der Hauptversammlung vom 31.
Januar 2020. Im Sinne eines zeitlichen Gleichlaufs mit dem
Beschluss über das Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder
wurde der Beschlussvorschlag über die Bestätigung der Vergütung der
Aufsichtsratsmitglieder der Hauptversammlung am 29. Januar 2021
vorgelegt und mit einer Mehrheit von 98,60 Prozent der abgegebenen
Stimmen angenommen.
1.2 |
Grundzüge des Systems zur Vergütung der
Mitglieder des Aufsichtsrats der Verbio SE
|
(GRI 2-19)1
1 Nachhaltigkeitsinformation, die mittels Verweises
und unter Bezugnahme auf die Global Reporting Initiative (GRI) in
den zusammengefassten Konzernlagebericht integriert wurde.
Im Wettbewerb um qualifizierte Persönlichkeiten zur Besetzung
des Aufsichtsrats leistet eine sachgerechte und wettbewerbsfähige
Vergütung einen wichtigen Beitrag. Um auch zukünftig qualifizierte
Persönlichkeiten für eine Aufsichtsratstätigkeit bei der Verbio SE
gewinnen zu können, soll die Vergütung des Aufsichtsrats stets an
marktübliche Standards angepasst werden und darüber hinaus den
gestiegenen Anforderungen an die Aufsichtsratstätigkeit Rechnung
tragen.
2. |
Bestandteile der Vergütung des
Aufsichtsrats
|
Das System zur Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder umfasst
eine reine Festvergütung ohne erfolgsorientierte variable
Bestandteile und ohne aktienbasierte Vergütung. Eine Orientierung
an finanziellen oder nichtfinanziellen Leistungskriterien findet
ebenfalls nicht statt. Eine reine Festvergütung von
Aufsichtsratsmitgliedern ist auch Inhalt der Anregung G.18 Satz 1
des DCGK.
Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten nach Ablauf des
Geschäftsjahres eine feste Vergütung in Höhe von TEUR 45 p. a. Der
Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält das Doppelte, sein
Stellvertreter das Eineinhalbfache dieses Betrages. Entsprechend
der Empfehlung G.17 Satz 1 des DCGK wird damit der höhere zeitliche
Aufwand für den Vorsitz und den stellvertretenden Vorsitz im
Aufsichtsrat bei der Bemessung der Vergütung berücksichtigt.
Bei unterjährigem Eintritt oder Ausscheiden wird die Vergütung
zeitanteilig (pro rata temporis) gezahlt.
2.2 |
Mitgliedschaft in Ausschüssen
|
Nach Empfehlung G.17 des DCGK soll eine Ausschussmitgliedschaft
der Aufsichtsratsmitglieder gesondert vergütet werden, um dem
höheren zeitlichen Aufwand Rechnung zu tragen. Die aktuellen
Satzungsbestimmungen zur Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder
berücksichtigen den höheren zeitlichen Aufwand des Vorsitzenden und
des stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsrats, jedoch nicht
die einfache Mitgliedschaft oder den Vorsitz in einem Ausschuss, da
Personenidentität mit dem Gesamtgremium besteht und deshalb kein
höherer zeitlicher Mehraufwand für einzelne Aufsichtsratsmitglieder
entsteht. Vorstand und Aufsichtsrat vertreten die Auffassung, dass
das durch die Hauptversammlung am 29. Januar 2021 beschlossene
Vergütungssystem auch die Tätigkeit des jeweiligen
Ausschussvorsitzenden und seines Stellvertreters bereits angemessen
honoriert.
Ferner erstattet die Gesellschaft den Aufsichtsratsmitgliedern
deren durch die Ausübung ihres Amts entstehenden angemessenen
Auslagen. Darüber hinaus werden Umsatzsteuern erstattet, soweit das
Aufsichtsratsmitglied berechtigt ist, Umsatzsteuer gesondert in
Rechnung zu stellen und es dieses Recht ausübt.
Die Gesellschaft hat darüber hinaus zugunsten der Mitglieder des
Aufsichtsrats eine Haftpflichtversicherung zur Absicherung der
Risiken aus der Wahrnehmung ihrer Aufgaben (D&O-Versicherung)
mit einer marktüblichen Gesamtprämie in angemessener Höhe
abgeschlossen.
2.5 |
Zusammenfassung Vergütung Aufsichtsrat
|
3. |
Aufsichtsratsvergütung im Geschäftsjahr
2023/2024
|
3.1 |
Gewährte und geschuldete Vergütung für die
Mitglieder des Aufsichtsrats nach § 162 AktG
|
Im Geschäftsjahr 2023/2024 wurden den Mitgliedern des
Aufsichtsrats für ihre Tätigkeit Festbezüge in Höhe von TEUR 202,5
(2022/2023: TEUR 202,5) gewährt.
Den im Geschäftsjahr 2023/2024 amtierenden Aufsichtsratsmitgliedern
wurden insgesamt TEUR 6,0 (2022/2023: TEUR 6,1) an baren Auslagen
erstattet.
Im Geschäftsjahr 2023/2024 wurden keine sonstigen Vergütungen
bzw. Vergütungen für persönlich erbrachte Leistungen, insbesondere
Beratungs- und Vermittlungsleistungen, gezahlt oder Vorteile
gewährt.
Ausgeschiedene Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten nach ihrem
Ausscheiden keine Vergütung mehr für die frühere
Aufsichtsratstätigkeit bei der Verbio SE.
3.2 |
Vergleichende Darstellung
|
Die nachfolgende Tabelle veranschaulicht die Veränderung der
Ertragsentwicklung der Gesellschaft, der Vergütung der
gegenwärtigen Aufsichtsratsmitglieder sowie die Entwicklung der
durchschnittlichen Vergütung von Arbeitnehmern auf
Vollzeitäquivalenzbasis im Geschäftsjahr.
Die Angaben zur Ertragsentwicklung und „Durchschnittsvergütung
Mitarbeiter“ gelten wie unter Punkt A 3.2 beschrieben.
Zörbig, 19. September 2024
Für
den Vorstand: |
Für
den Aufsichtsrat: |
Claus
Sauter
Vorstandsvorsitzender |
Alexander von Witzleben
Vorsitzender des Aufsichtsrats |
Prof.
Dr. Oliver Lüdtke
Stellvertretender Vorstandsvorsitzender |
Ulrike
Krämer
Stellvertretende Vorsitzende des Aufsichtsrats |
Vermerk des unabhängigen Wirtschaftsprüfers über die Prüfung
des Vergütungsberichts nach Art. 9 Abs. 1 c) ii) SE-VO in
Verbindung mit § 162 Abs. 3 AktG
An die Verbio SE
Prüfungsurteil
Wir haben den Vergütungsbericht der Verbio SE, Leipzig, für das
Geschäftsjahr vom 1. Juli 2023 bis zum 30. Juni 2024 daraufhin
formell geprüft, ob die Angaben nach Art. 9 Abs. 1 c) ii) SE-VO in
Verbindung mit § 162 Abs. 1 und 2 AktG im Vergütungsbericht gemacht
wurden. In Einklang mit Art. 9 Abs. 1 c) ii) SE-VO in Verbindung
mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir den Vergütungsbericht nicht
inhaltlich geprüft.
Nach unserer Beurteilung sind im beigefügten Vergütungsbericht
in allen wesentlichen Belangen die Angaben nach Art. 9 Abs. 1 c)
ii) SE-VO in Verbindung mit § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht worden.
Unser Prüfungsurteil erstreckt sich nicht auf den Inhalt des
Vergütungsberichts.
Grundlage für das Prüfungsurteil
Wir haben unsere Prüfung des Vergütungsberichts in
Übereinstimmung mit Art. 9 Abs. 1 c) ii) SE-VO in Verbindung mit §
162 Abs. 3 AktG unter Beachtung des IDW Prüfungsstandards „Die
Prüfung des Vergütungsberichts nach § 162 Abs. 3 AktG“ (IDW PS 870
(09.2023)) durchgeführt. Unsere Verantwortung nach dieser
Vorschrift und diesem Standard ist im Abschnitt „Verantwortung des
Wirtschaftsprüfers“ unseres Vermerks weitergehend beschrieben. Wir
haben als Wirtschaftsprüferpraxis die Anforderungen des IDW
Qualitätsmanagementstandards „Anforderungen an das
Qualitätsmanagement in der Wirtschaftsprüferpraxis“ (IDW QMS 1
(09.2022)) angewendet. Die Berufspflichten gemäß der
Wirtschaftsprüferordnung und der Berufssatzung für
Wirtschaftsprüfer / vereidigte Buchprüfer einschließlich der
Anforderungen an die Unabhängigkeit haben wir eingehalten.
Verantwortung des Vorstands und des Aufsichtsrats
Der Vorstand und der Aufsichtsrat sind verantwortlich für die
Aufstellung des Vergütungsberichts, einschließlich der
dazugehörigen Angaben, der den Anforderungen des § 162 AktG
entspricht. Ferner sind sie verantwortlich für die internen
Kontrollen, die sie als notwendig erachten, um die Aufstellung
eines Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben,
zu ermöglichen, der frei von wesentlichen falschen Darstellungen
aufgrund von dolosen Handlungen (d. h. Manipulationen der
Rechnungslegung und Vermögensschädigungen) oder Irrtümern ist.
Verantwortung des Wirtschaftsprüfers
Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu
erlangen, ob im Vergütungsbericht in allen wesentlichen Belangen
die Angaben nach Art. 9 Abs. 1 c) ii) SE-VO in Verbindung mit § 162
Abs. 1 und 2 AktG gemacht worden sind, und hierüber ein
Prüfungsurteil in einem Vermerk abzugeben.
Wir haben unsere Prüfung so geplant und durchgeführt, dass wir
durch einen Vergleich der im Vergütungsbericht gemachten Angaben
mit den in Art. 9 Abs. 1 c) ii) SE-VO in Verbindung mit § 162 Abs.
1 und 2 AktG geforderten Angaben die formelle Vollständigkeit des
Vergütungsberichts feststellen können. In Einklang mit Art. 9 Abs.
1 c) ii) SE-VO in Verbindung mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir die
inhaltliche Richtigkeit der Angaben, die inhaltliche
Vollständigkeit der einzelnen Angaben oder die angemessene
Darstellung des Vergütungsberichts nicht geprüft.
Umgang mit etwaigen irreführenden Darstellungen
Im Zusammenhang mit unserer Prüfung haben wir die Verantwortung,
den Vergütungsbericht unter Berücksichtigung der Kenntnisse aus der
Abschlussprüfung zu lesen und dabei für Anzeichen aufmerksam zu
bleiben, ob der Vergütungsbericht irreführende Darstellungen in
Bezug auf die inhaltliche Richtigkeit der Angaben, die inhaltliche
Vollständigkeit der einzelnen Angaben oder die angemessene
Darstellung des Vergütungsberichts enthält.
Falls wir auf Grundlage der von uns durchgeführten Arbeiten zu
dem Schluss gelangen, dass eine solche irreführende Darstellung
vorliegt, sind wir verpflichtet, über diese Tatsache zu berichten.
Wir haben in diesem Zusammenhang nichts zu berichten.
Leipzig, den 19. September 2024
Grant Thornton AG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
|
Niclas
Rauscher
Wirtschaftsprüfer |
Ludwig
Hinze
Wirtschaftsprüfer |
|
|
|
|
|
V. |
Weitere Angaben und Hinweise zur
Durchführung der virtuellen Hauptversammlung
|
Durchführung der Hauptversammlung als virtuelle
Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre und ihrer
Bevollmächtigten; Übertragung in Bild und Ton im
InvestorPortal
Die ordentliche Hauptversammlung wird am 6. Dezember 2024 als
virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre und
ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der Stimmrechtsvertreter der
Gesellschaft) mit der Möglichkeit der Teilnahme an der virtuellen
Hauptversammlung und Stimmrechtsausübung im Wege der elektronischen
Zuschaltung über das InvestorPortal durchgeführt. Die Aktionäre und
ihre Bevollmächtigten können nicht physisch am Ort der
Hauptversammlung teilnehmen.
Die vorgesehene Übertragung der Hauptversammlung in Bild und Ton
ermöglicht keine Teilnahme an der Hauptversammlung im Sinne des
§118 Abs. 1 Satz 2 AktG.
Internetgestütztes, passwortgeschütztes
InvestorPortal
Unter der Website
www.verbio.de/Hauptversammlung
unterhält die Gesellschaft ein internetgestütztes,
passwortgeschütztes Online-Portal (InvestorPortal). Über dieses
können die ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre (und ggf. deren
Bevollmächtigte) unter anderem die Hauptversammlung in Bild und Ton
verfolgen, ihr Stimmrecht ausüben, Vollmachten erteilen,
Redebeiträge halten, das Auskunftsrecht ausüben oder Widerspruch zu
Protokoll erklären. Die erforderlichen persönlichen Zugangsdaten
erhalten die Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten nach der
Anmeldung zur Hauptversammlung zugeschickt.
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der
Einberufung der Hauptversammlung
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt im Zeitpunkt der
Einberufung der Hauptversammlung EUR 63.638.198 und ist in
63.638.198 Stückaktien mit ebenso vielen Stimmen eingeteilt. Die
Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung der
Hauptversammlung keine eigenen Aktien.
Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung
Die Hauptversammlung wird am 6. Dezember 2024 ab 10:00 Uhr (MEZ)
vollständig in Bild und Ton für unsere Aktionäre bzw. ihre
Bevollmächtigten im InvestorPortal unter
www.verbio.de/Hauptversammlung
übertragen.
Die Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten haben die Möglichkeit,
ihr Stimmrecht im Wege der elektronischen Kommunikation, per
Briefwahl oder durch Vollmacht und Weisung an die
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft auszuüben.
Den elektronisch zur Hauptversammlung zugeschalteten Aktionären
und deren Bevollmächtigten wird ein Recht zum Widerspruch gegen
einen Beschluss der Hauptversammlung im Wege elektronischer
Kommunikation eingeräumt. Der Widerspruch ist während der
Hauptversammlung, d.h. von ihrer Eröffnung bis zu ihrer Beendigung,
ausschließlich im Wege elektronischer Kommunikation über das
InvestorPortal zu erklären.
Wir bitten Sie um besondere Beachtung der nachfolgenden
Hinweise:
Um an der virtuellen Hauptversammlung teilnehmen und das
Stimmrecht ausüben zu können, müssen sich die Aktionäre vor der
Hauptversammlung anmelden und ihre Berechtigung zur Teilnahme an
der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachweisen.
Die Anmeldung und der Nachweis müssen der Gesellschaft unter der
Adresse
|
Verbio SE
c/o Computershare Operations Center
80249 München
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
|
mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung, also bis
spätestens 29. November 2024, 24:00 Uhr (MEZ), zugehen. Für den
Nachweis ist ein in Textform und in deutscher oder englischer
Sprache erstellter besonderer Nachweis des Anteilsbesitzes gemäß §
67c Abs. 3 AktG ausreichend. Der Nachweis hat sich auf den 14.
November 2024, 24:00 Uhr (MEZ), zu beziehen (Nachweisstichtag).
Nach Zugang der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes
bei der Gesellschaft wird den Aktionären eine Anmeldebestätigung
für die virtuelle Hauptversammlung übersandt. Zusammen mit der
Anmeldebestätigung werden auch die Zugangsdaten für das
InvestorPortal übermittelt. Um den rechtzeitigen Erhalt der
Anmeldebestätigung sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre,
frühzeitig für die Übersendung der Anmeldung und des Nachweises
Sorge zu tragen.
Bedeutung des Nachweisstichtages (Record Date)
Der Nachweisstichtag (Record Date) ist das entscheidende Datum
für den Umfang und die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts in
der Hauptversammlung. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die
Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts
als Aktionär nur, wer einen Nachweis des Anteilsbesitzes zum Record
Date erbracht hat. Veränderungen im Aktienbestand nach dem Record
Date haben hierfür keine Bedeutung. Aktionäre, die ihre Aktien erst
nach dem Record Date erworben haben, können somit nicht an der
Hauptversammlung teilnehmen. Aktionäre, die sich ordnungsgemäß
angemeldet und den Nachweis erbracht haben, sind auch dann zur
Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts
berechtigt, wenn sie die Aktien nach dem Record Date veräußern. Der
Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der
Aktien und ist kein relevantes Datum für eine evtl.
Dividendenberechtigung.
Stimmrechtsausübung und Stimmrechtsvertretung
Der ordnungsgemäß angemeldete Aktionär kann sein Stimmrecht in
der virtuellen Hauptversammlung auch durch einen bevollmächtigten
Dritten, z.B. durch einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung
oder eine andere Person seiner Wahl, ausüben lassen. Die
Wahrnehmung des Stimmrechts durch die Aktionäre bzw. die von ihnen
bevollmächtigten Dritten erfolgt entweder mittels elektronischer
Briefwahl oder mittels Beauftragung der von der Gesellschaft
benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter.
(a) |
Stimmrechtsausübung durch bevollmächtigte
Dritte
Auch im Fall einer Bevollmächtigung, z.B. eines Intermediärs,
einer Aktionärsvereinigung, eines Stimmrechtsberaters oder eines
sonstigen Dritten, ist für eine fristgemäße Anmeldung nach den
vorstehend beschriebenen Bestimmungen Sorge zu tragen.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der
Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen grundsätzlich
der Textform (§ 126b BGB). Ein Vollmachtsformular erhalten die
Aktionäre, die sich rechtzeitig angemeldet haben, mit der
Anmeldebestätigung zur virtuellen Hauptversammlung. Die
Übermittlung der Vollmacht kann an die im Folgenden angegebene
Adresse oder über das genannte InvestorPortal erfolgen.
Für die Bevollmächtigung von Intermediären, Vereinigungen von
Aktionären, Stimmrechtsberatern oder anderen diesen gemäß § 135
Abs. 8 AktG gleichgestellten Personen, Instituten oder Unternehmen
können Besonderheiten insbesondere hinsichtlich der Form der
Vollmachtserteilung gelten, da die gesetzlichen Vorgaben insoweit
die Textform nicht verlangen und auch die Satzung für diesen Fall
keine besondere Regelung enthält. Die Aktionäre werden gebeten,
sich in diesem Fall rechtzeitig mit dem zu Bevollmächtigenden wegen
einer von ihm möglicherweise geforderten Form der Vollmacht
abzustimmen.
Die Erklärung der Erteilung der Vollmacht kann gegenüber dem
Bevollmächtigten oder gegenüber der Gesellschaft erfolgen. Sie
können die Vollmachtserteilung gegenüber der Gesellschaft, ihren
Widerruf bzw. eine Änderung einer bereits erteilten Vollmacht oder
den Nachweis der Bevollmächtigung eines Bevollmächtigten über das
genannte InvestorPortal sowohl vor dem als auch am Tag der
virtuellen Hauptversammlung (Freitag, 6. Dezember 2024) bis zum
Zeitpunkt der Schließung der Hauptversammlung durch den
Versammlungsleiter erklären. Den genauen Zeitpunkt legt der
Versammlungsleiter fest.
Alternativ bietet die Gesellschaft für die Übermittlung der
Vollmachtserteilung oder den Widerruf derselben bzw. eine Änderung
einer bereits erteilten Vollmacht oder des Nachweises der
Bevollmächtigung eines Bevollmächtigten folgende Adresse an, wobei
die jeweilige Erklärung bis zum 5. Dezember, 24:00 Uhr (MEZ), bei
der Gesellschaft eingegangen sein muss (die Nutzung eines der
nachfolgend genannten Übermittlungswege ist ausreichend):
|
Verbio SE
c/o Computershare Operations Center
80249 München
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
|
Später über die vorstehenden Übermittlungswege zugegangene
Vollmachten, Widerrufe, Änderungen oder Nachweise können aus
organisatorischen Gründen nicht mehr berücksichtigt werden.
Schriftlich oder per E-Mail übermittelte Vollmachten müssen einem
angemeldeten Aktionär ausdrücklich zuordenbar sein. Wenn die
Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft
erfolgt, erübrigt sich ein gesonderter Nachweis über die Erteilung
der Bevollmächtigung.
Bitte beachten Sie, dass Bevollmächtigte
ebenfalls nicht physisch am Ort der Hauptversammlung teilnehmen
können. Sie können das Stimmrecht für die sie bevollmächtigenden
Aktionäre nur im Wege der elektronischen Briefwahl oder mittels
Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter ausüben.
|
(b) |
Stimmabgabe per elektronischer Briefwahl
Aktionäre oder von ihnen bevollmächtigte Dritte können ihre
Stimmen im Wege elektronischer Kommunikation durch Briefwahl
abgeben. Hierzu ist für eine fristgemäße Anmeldung nach den
vorstehend beschriebenen Bestimmungen Sorge zu tragen. Vor und
während der Hauptversammlung steht ordnungsgemäß angemeldeten
Aktionären für die Ausübung des Stimmrechts im Wege der
elektronischen Briefwahl ausschließlich das genannte InvestorPortal
zur Verfügung.
Über das genannte InvestorPortal kann das
Stimmrecht per elektronischer Briefwahl auch noch am Tag der
Hauptversammlung (Freitag, 6. Dezember 2024) bis zum Zeitpunkt der
Schließung der Abstimmung durch den Versammlungsleiter ausgeübt
werden. Den genauen Zeitpunkt legt der Versammlungsleiter fest.
Gleiches gilt für einen etwaigen Widerruf bzw. eine etwaige
Änderung bereits abgegebener elektronischer Briefwahlstimmen.
|
(c) |
Stimmrechtsausübung durch die
weisungsgebundenen, von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter
Wir bieten unseren Aktionären an, ihr Stimmrecht nach Maßgabe
ihrer Weisungen durch Mitarbeiter der Gesellschaft als von der
Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter im Rahmen der virtuellen
Hauptversammlung ausüben zu lassen. Auch in diesem Fall ist für
eine fristgemäße Anmeldung nach den vorstehend beschriebenen
Bestimmungen Sorge zu tragen. Die Vollmacht an die von der
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter muss Weisungen für die
Stimmrechtsausübung enthalten. Die Stimmrechtsvertreter sind
verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Soweit eine eindeutige
Weisung fehlt, werden sich die Stimmrechtsvertreter für den
betreffenden Abstimmungsgegenstand der Stimme enthalten.
Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter müssen der Gesellschaft ebenfalls in Textform
(§ 126b BGB) übermittelt werden; hierzu kann das genannte
InverstorPortal genutzt oder das zusammen mit der
Anmeldebestätigung übersandte Vollmachtsformular verwendet
werden.
Die vollständig ausgefüllte Vollmacht mit Weisungen für die von
der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter, Änderungen oder
Widerrufe derselben müssen - sofern nicht das genannte
InvestorPortal genutzt wird - der Gesellschaft bis zum 5. Dezember
2024, 24:00 Uhr (MEZ), unter einem der nachfolgend genannten
Übermittlungswege zugegangen sein:
|
Verbio SE
c/o Computershare Operations Center
80249 München
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
|
Bei Nutzung des genannten InvestorPortals kann die Vollmacht mit
Weisungen an die Stimmrechtsvertreter auch noch am Tag der
Hauptversammlung (Freitag, 6. Dezember 2024) bis zum Zeitpunkt der
Schließung der Abstimmung durch den Versammlungsleiter übermittelt
werden. Den genauen Zeitpunkt legt der Versammlungsleiter fest. Das
Gleiche gilt für einen etwaigen Widerruf bzw. eine etwaige Änderung
einer bereits abgegebenen Vollmacht mit Weisungen an die
Stimmrechtsvertreter.
Bitte beachten Sie, dass die
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft weder im Vorfeld der
virtuellen Hauptversammlung noch während derselben Aufträge zu
Wortmeldungen, zum Einlegen von Widersprüchen gegen
Beschlussfassungen oder zum Stellen von Fragen, Anträgen oder
Wahlvorschlägen entgegennehmen können. Die Erteilung von Weisungen
an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft ist nur für
Beschlussvorschläge (einschließlich etwaiger angepasster
Beschlussvorschläge) von Vorstand und Aufsichtsrat oder zu
Beschlussvorschlägen von Aktionären möglich, die mit dieser
Einberufung oder später gemäß § 124 Abs. 1 oder 3 AktG bekannt oder
gemäß §§ 126, 127 AktG zugänglich gemacht worden sind.
|
(d) |
Ergänzende Informationen zur
Stimmrechtsausübung
Sollten Stimmrechte fristgemäß auf mehreren Wegen (Brief,
E-Mail, elektronisch über das InvestorPortal oder gemäß § 67c Abs.
1 und Abs. 2 Satz 3 AktG in Verbindung mit Artikel 2 Abs. 1 und 3
und Artikel 9 Abs. 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212)
durch Briefwahl ausgeübt bzw. Vollmacht und ggf. Weisungen erteilt
werden, werden diese unabhängig vom Zeitpunkt des Zugangs in
folgender Reihenfolge berücksichtigt: 1. Elektronisch über das
InvestorPortal, 2. gemäß § 67c Abs. 1 und Abs. 2 Satz 3 AktG in
Verbindung mit Artikel 2 Abs. 1 und 3 und Artikel 9 Abs. 4 der
Durchführungsverordnung ((EU) 2018/1212), 3. per E-Mail, 4. per
Brief.
Gehen auf demselben Übermittlungsweg fristgemäß mehrere
Briefwahlstimmen bzw. Vollmachten und Weisungen zu, ist die
zeitlich zuletzt zugegangene Erklärung verbindlich. Eine spätere
Stimmabgabe als solche gilt nicht als Widerruf einer früheren
Stimmabgabe. Der zuletzt zugegangene, fristgerechte Widerruf einer
Erklärung ist maßgeblich.
Sollten auf dem gleichen Weg Erklärungen mit mehr als einer Form
der Stimmrechtsausübung eingehen, gilt: Briefwahlstimmen haben
Vorrang gegenüber der Erteilung von Vollmachten und ggf. Weisungen
an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft und Letztere haben
Vorrang gegenüber der Erteilung von Vollmacht und Weisungen an
einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen
Stimmrechtsberater gemäß § 134a AktG sowie eine diesen gemäß § 135
Abs. 8 AktG gleichgestellte Person.
Sollte zu einem Tagesordnungspunkt statt einer
Sammel- eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, so gilt die zu
diesem Tagesordnungspunkt abgegebene Briefwahlstimme bzw. Weisung
entsprechend für jeden Punkt der Einzelabstimmung.
|
Weitere Informationen zur Abstimmung (gemäß Tabelle 3 der
Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212 (EU-DVO))
Aktionäre und ihre Bevollmächtigten haben die Möglichkeit, ihr
Stimmrecht durch Briefwahl oder durch Bevollmächtigung der von der
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter auszuüben. Die
vorgesehenen Abstimmungen zu Tagesordnungspunkt 1 haben
verbindlichen Charakter. Die Aktionäre können bei sämtlichen
Abstimmungen jeweils mit "Ja" (Befürwortung) oder "Nein"
(Ablehnung) abstimmen oder sich der Stimme enthalten
(Stimmenthaltung).
Angaben zu den Rechten der Aktionäre
(a) |
Tagesordnungsergänzungsverlangen gemäß § 122
Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil (5
Prozent) des Grundkapitals oder einen anteiligen Betrag am
Grundkapital von EUR 500.000,00 (letzteres entspricht 500.000
Stückaktien) erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die
Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden.
Ein solches Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der
Gesellschaft zu richten und muss der Gesellschaft mindestens 30
Tage vor der Hauptversammlung, also spätestens am 5. November
2024, 24:00 Uhr (MEZ), zugehen. Wir bitten, ein derartiges
Verlangen an folgende Adresse zu richten:
|
Vorstand Verbio SE
c/o Investor Relations
Ritterstraße 23 (Oelßner's Hof)
04109 Leipzig
|
Die Antragssteller haben gemäß § 122 Abs. 2 in Verbindung mit
Abs. 1 AktG nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem
Zugang des Verlangens bei der Gesellschaft Inhaber der
erforderlichen Anzahl Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur
Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten; bei der
Fristberechnung sind §§ 121 Abs. 7, 70 AktG zu beachten.
Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine
Beschlussvorlage beiliegen.
Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden
unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt
gemacht und gemäß § 121 Abs. 4a AktG solchen Medien zur
Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden
kann, dass sie die Informationen in der gesamten Europäischen Union
verbreiten. Sie werden außerdem über die Website der Gesellschaft
unter
www.verbio.de/Hauptversammlung |
den Aktionären zugänglich gemacht.
|
(b) |
Anträge von Aktionären gemäß § 126 Abs. 1 AktG
bzw. § 127 AktG
Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten können im Vorfeld der
Hauptversammlung Gegenanträge gegen einen Vorschlag von Vorstand
und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung
sowie Wahlvorschläge zur Wahl des Abschlussprüfers oder von
Aufsichtsratsmitgliedern ankündigen.
Solche Gegenanträge (nebst Begründung) und Wahlvorschläge sind
ausschließlich zu richten an:
|
Verbio SE
Investor Relations
Ritterstraße 23 (Oelßner's Hof)
04109 Leipzig
E-Mail: hv2024@verbio.de
|
Gegenanträge sollen begründet werden, für Wahlvorschläge gilt
das nicht.
Gegenanträge und Wahlvorschläge, die mindestens 14 Tage vor dem
Tag der Hauptversammlung, also bis zum 21. November 2024, 24:00
Uhr (MEZ), bei der Gesellschaft unter der vorstehend genannten
Anschrift eingegangen sind, werden unverzüglich auf der Website der
Gesellschaft unter
www.verbio.de/Hauptversammlung |
öffentlich zugänglich gemacht, soweit die übrigen
Voraussetzungen für eine Veröffentlichung gemäß §§ 126 und 127 AktG
erfüllt sind.
Anderweitig adressierte Anträge werden nicht berücksichtigt.
In § 126 Abs. 2 AktG nennt das Gesetz Gründe, bei deren
Vorliegen ein Gegenantrag und dessen Begründung nicht zugänglich
gemacht werden müssen. Diese sind auf der Website der
Gesellschaft
www.verbio.de/Hauptversammlung |
angegeben.
Der Vorstand braucht Wahlvorschläge außer in den Fällen des §
126 Abs. 2 AktG auch dann nicht zugänglich zu machen, wenn sie
nicht die Angaben von §§ 124 Abs. 3 Satz 4, 125 Abs. 1 Satz 5 AktG
(Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort der vorgeschlagenen Person
bzw. bei juristischen Personen die Firma und den Sitz des
vorgeschlagenen Abschlussprüfers) enthalten. Nach § 127 Satz 1 AktG
in Verbindung mit § 126 Abs. 2 AktG gibt es weitere Gründe, bei
deren Vorliegen Wahlvorschläge nicht über die Website zugänglich
gemacht werden müssen. Diese sind auf der Website der Gesellschaft
unter
www.verbio.de/Hauptversammlung |
angegeben.
Gegenanträge und Wahlvorschläge, die gemäß §§ 126, 127 AktG
zugänglich zu machen sind, gelten als im Zeitpunkt ihrer
Zugänglichmachung gestellt. Sie werden im Rahmen der virtuellen
Hauptversammlung als unterbreitet berücksichtigt, sofern die
Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären übersendet wurden,
die sich nach den vorstehenden Bestimmungen fristgerecht angemeldet
haben.
Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten, die zu
der Hauptversammlung zugeschaltet sind, haben darüber hinaus das
Recht, in der Versammlung im Wege der Videokommunikation
Gegenanträge und Wahlvorschläge im Rahmen ihres Rederechts zu
stellen, auch ohne, dass diese wie vorstehend beschrieben vor der
Hauptversammlung übermittelt bzw. zugänglich gemacht wurden.
|
(c) |
Einreichung von Stellungnahmen gemäß § 118a
Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, § 130a Abs. 1 bis 4 AktG
Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten
haben das Recht, nach § 130a Abs. 1 bis 4 AktG Stellungnahmen zu
den Gegenständen der Tagesordnung in Textform im Wege
elektronischer Kommunikation einzureichen. Dafür steht ihnen mit
den entsprechenden Zugangsdaten das passwortgeschützte
InvestorPortal auf der Website der Verbio SE.
www.verbio.de/Hauptversammlung |
zur Verfügung.
Stellungnahmen in Textform sind gemäß dem dafür vorgesehenen
Verfahren im InvestorPortal als Datei im Dateiformat PDF
einzureichen und dürfen den Umfang von 10.000 Zeichen nicht
überschreiten.
Mit dem Einreichen erklärt sich der Aktionär bzw. sein
Bevollmächtigter damit einverstanden, dass die Stellungnahme unter
Nennung seines Namens im passwortgeschützten InvestorPortal
zugänglich gemacht wird. Die Stellungnahmen sind bis spätestens
fünf Tage vor der Versammlung, also spätestens am 30. November
2024, 24:00 Uhr (MEZ), einzureichen. Eingereichte
Stellungnahmen zu den Gegenständen der Tagesordnung werden, soweit
nicht ausnahmsweise von einer Zugänglichmachung nach § 130a Abs. 3
Satz 4 AktG abgesehen werden darf, bis spätestens vier Tage vor der
Hauptversammlung, also spätestens am 1. Dezember 2024, 24:00 Uhr
(MEZ), in dem nur für ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre bzw.
deren Bevollmächtigte zugänglichen passwortgeschützten
InvestorPortal auf der Website der Verbio SE unter
www.verbio.de/Hauptversammlung |
verfügbar gemacht.
Anträge und Wahlvorschläge, Fragen und
Widersprüche gegen Beschlüsse der Hauptversammlung im Rahmen der in
Textform eingereichten Stellungnahmen werden in der
Hauptversammlung nicht berücksichtigt; das Stellen von Anträgen
bzw. Unterbreiten von Wahlvorschlägen, die Ausübung des
Auskunftsrechts sowie die Einlegung von Widersprüchen gegen
Beschlüsse der Hauptversammlung sind ausschließlich auf den in
dieser Einladung jeweils gesondert beschriebenen Wegen möglich.
|
(d) |
Rederecht § 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 7, § 130a
Abs. 5 und 6 AktG
Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten, die elektronisch zu der
virtuellen Hauptversammlung zugeschaltet sind, haben ein Rederecht
in der Versammlung im Wege der Videokommunikation. Spätestens 15
Minuten vor Beginn der virtuellen Hauptversammlung können Aktionäre
bzw. ihre Bevollmächtigten über das passwortgeschützte
InvestorPortal auf der Website der Verbio SE unter
www.verbio.de/Hauptversammlung |
ihren Redebeitrag anmelden.
Das Rederecht umfasst insbesondere auch das Recht, Anträge und
Wahlvorschläge nach § 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AktG zu stellen,
sowie das Auskunftsrecht nach § 131 Abs. 1 AktG. Der Leiter der
Versammlung kann das Frage- und Rederecht des Aktionärs zeitlich
angemessen beschränken und Näheres dazu bestimmen. Er ist
insbesondere berechtigt, zu Beginn der Hauptversammlung oder
während ihres Verlaufes einen zeitlich angemessenen Rahmen für den
ganzen Hauptversammlungsverlauf, für einzelne Tagesordnungspunkte
oder für den einzelnen Redner festzulegen.
Die Gesellschaft behält sich vor, die
Funktionsfähigkeit der Videokommunikation zwischen Aktionär bzw.
Bevollmächtigtem und Gesellschaft in der Versammlung und vor dem
Redebeitrag zu überprüfen und den Redebeitrag zurückzuweisen,
sofern die Funktionsfähigkeit nicht sichergestellt ist.
|
(e) |
Auskunftsrecht gemäß § 118a Abs. 1 Satz 2 Nr.
4, § 131 AktG
Jedem Aktionär ist gemäß § 131 Abs. 1 AktG auf Verlangen vom
Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben,
soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands
der Tagesordnung erforderlich ist und kein
Auskunftsverweigerungsrecht besteht. Die Auskunftspflicht erstreckt
sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der
Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen.
Fragen können von angemeldeten Aktionären in deutscher Sprache
in der Hauptversammlung gestellt werden. Fragen in Fremdsprachen
werden nicht berücksichtigt. Es ist vorgesehen, dass der Leiter der
Hauptversammlung festlegen wird, dass das Auskunftsrecht in der
Hauptversammlung ausschließlich im Wege der Videokommunikation über
das von der Gesellschaft angebotene InvestorPortal, also im Rahmen
der Ausübung des Rederechts (siehe dazu oben unter Buchst. (d)),
ausgeübt werden darf. Die notwendigen Zugangsdaten für das
InvestorPortal können die Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten der
Anmeldebestätigung entnehmen.
Rede- und Auskunftsrecht können auch von hierzu
bevollmächtigten Dritten eines Aktionärs ausgeübt werden. Die von
der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter üben diese Rechte
jedoch nicht für die bevollmächtigenden Aktionäre aus.
|
(f) |
Widerspruchsrecht § 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 8
AktG
Aktionäre und ihre Bevollmächtigten, die
elektronisch zu der Hauptversammlung zugeschaltet sind, haben das
Recht, Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung im Wege
der elektronischen Kommunikation zu erklären. Widerspruch kann
während der gesamten Dauer der Hauptversammlung bis zum Ende der
Hauptversammlung über das InvestorPortal erklärt werden. Die
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft werden keine Widersprüche
gegen Beschlüsse der Hauptversammlung zu Protokoll des die
Hauptversammlung beurkundenden Notars erklären. Der Notar hat die
Gesellschaft zur Entgegennahme von Widersprüchen über den
passwortgeschützten Internetservice ermächtigt und erhält
Widersprüche darüber.
|
Hinweis zum Datenschutz gemäß Art. 13 und 14
Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO)
Die rechtskonforme Erhebung und Verarbeitung der
personenbezogenen Daten der Aktionäre haben für die Gesellschaft
einen hohen Stellenwert. Die Erhebung und Verarbeitung der
personenbezogenen Daten (Name, Anschrift, E-Mail-Adresse,
Aktienanzahl, Aktiengattung, Besitzart der Aktien und Nummer der
Anmeldebestätigung, IP-Adresse) er-folgen auf Grundlage der
geltenden Datenschutzgesetze.
Die Erhebung und Verarbeitung der personenbezogenen Daten sind
für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung zwingend
erforderlich und erfolgen zum Zweck der Ermöglichung einer
Teilnahme für jeden sich anmeldenden Aktionär. Die Gesellschaft ist
für die Erhebung und Verarbeitung verantwortlich. Es ist unsere
rechtliche Verpflichtung, eine Hauptversammlung durchzuführen und
die Ausübung des Stimmrechts zu ermöglichen. Hierfür müssen wir die
benannten Daten verarbeiten. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung
Ihrer personenbezogenen Daten ist hierbei das Aktiengesetz in
Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 lit. C) DS-GVO.
Die Computershare Deutschland GmbH & Co. KG, München, als
externer Dienstleister, der zum Zwecke der Ausrichtung der
Hauptversammlung beauftragt wird, erhält nur solche
personenbezogenen Daten, die für die Ausführung der beauftragten
Dienstleistung erforderlich sind, und verarbeitet die Daten
ausschließlich im Auftrag und nach Weisung der Gesellschaft.
Ihre Daten werden ausschließlich in Ländern verarbeitet, die der
Europäischen Union angehören.
Alle Aktionäre haben ein jederzeitiges Auskunfts-,
Berichtigungs-, Einschränkungs-, Widerspruchs- und Löschungsrecht
bezüglich der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten sowie ein
Recht auf Datenübertragung nach Kapitel III der DS-GVO. Diese
Rechte können die Aktionäre gegenüber der Gesellschaft
unentgeltlich über die folgenden Kontaktdaten geltend machen:
|
Verbio SE
Thura Mark 18, 06780 Zörbig
Frau Daniela Sauter, Datenschutzbeauftragte
Tel.: +49 341 30 85 30 295
E-Mail: datenschutz@verbio.de
Website: https://www.verbio.de/
|
Weitere Informationen zum Datenschutz, insbesondere zu unseren
Aufbewahrungspflichten und Ihren Rechten, stehen auf der Website
der Gesellschaft (www.verbio.de/Hauptversammlung) zum Abruf zur
Verfügung.
Hinweis auf die Website der Gesellschaft
Die Informationen und Unterlagen nach § 124a AktG sind auf der
Website der Gesellschaft unter
www.verbio.de/Hauptversammlung
abrufbar. Die Abstimmungsergebnisse werden nach der
Hauptversammlung auf der gleichen Website veröffentlicht.
Hinweis zur virtuellen Hauptversammlung
(a) |
Technische Hinweise
Für die Verfolgung der virtuellen Hauptversammlung sowie zur
Nutzung des InvestorPortals und zur Ausübung der oben genannten
Aktionärsrechte benötigen Sie eine Internetverbindung und ein
internetfähiges Endgerät. Um die Bild- und Tonübertragung der
Hauptversammlung optimal wiedergeben zu können, wird eine stabile
Internetverbindung mit einer ausreichenden
Übertragungsgeschwindigkeit empfohlen.
Nutzen Sie zum Empfang der Bild- und Tonübertragung der
virtuellen Hauptversammlung einen Computer, benötigen Sie einen
Browser und Lautsprecher oder Kopfhörer. Für die Zuschaltung für
Redebeiträge ist darüber hinaus eine Kamera sowie ein Mikrofon
notwendig.
Für den Zugang zum passwortgeschützten InvestorPortal der
Gesellschaft benötigen Sie ihre individuellen Zugangsdaten, die Sie
nach ordnungsgemäßer Anmeldung mit Ihrer Anmeldebestätigung zur
Hauptversammlung erhalten. Mit diesen Zugangsdaten können Sie sich
im InvestorPortal anmelden.
Um das Risiko von Einschränkungen bei der Ausübung von
Aktionärsrechten durch technische Probleme während der virtuellen
Hauptversammlung zu vermeiden, wird empfohlen - soweit möglich -
die Aktionärsrechte (insbesondere das Stimmrecht) bereits vor
Beginn der Hauptversammlung auszuüben.
Weitere Einzelheiten zum InvestorPortal und den Anmelde- und
Nutzungsbedingungen erhalten die Aktionäre in der an sie
übersandten Anmeldebestätigung bzw. im Internet unter
www.verbio.de/Hauptversammlung |
|
(b) |
Hinweis zur Verfügbarkeit der Übertragung
Aktionäre bzw. deren Bevollmächtigte können die
gesamte Hauptversammlung über das InvestorPortal verfolgen. Die
Bild- und Tonübertragung der virtuellen Hauptversammlung und die
Verfügbarkeit des InvestorPortals kann nach dem heutigen Stand der
Technik aufgrund von Einschränkungen der Verfügbarkeit des
Telekommunikationsnetzes und der Einschränkung von
Internetdienstleistungen von Drittanbietern Schwankungen
unterliegen, auf welche die Gesellschaft keinen Einfluss hat. Die
Gesellschaft kann daher keine Gewährleistungen und Haftung für die
Funktionsfähigkeit und ständige Verfügbarkeit der in Anspruch
genommenen Internetdienste, der in Anspruch genommenen Netzelemente
Dritter, der Bild- und Tonübertragung sowie den Zugang zum
InvestorPortal und dessen generelle Verfügbarkeit übernehmen. Die
Gesellschaft übernimmt auch keine Verantwortung für Fehler und
Mängel der für den Online-Service eingesetzten Hard- und Software
einschließlich solcher der eingesetzten Dienstleitungsunternehmen,
soweit nicht Vorsatz vorliegt. Die Gesellschaft empfiehlt aus
diesem Grund, frühzeitig von den oben genannten Möglichkeiten zur
Rechtsausübung, insbesondere zur Ausübung des Stimmrechts, Gebrauch
zu machen. Sofern es Datenschutz- oder Sicherheitserwägungen
zwingend erfordern, muss sich der Versammlungsleiter der
Hauptversammlung vorbehalten, die Möglichkeit der virtuellen
Hauptversammlung zu unterbrechen oder ganz einzustellen.
|
(c) |
Hinweis zu Zeitangaben
Sämtliche Zeitangaben in dieser Einberufung und
in den weiteren Angaben zur Einberufung sind in der für Deutschland
zum Zeitpunkt der Einberufung maßgeblichen Mitteleuropäischen Zeit
(MEZ) angegeben. Dies entspricht mit Blick auf die koordinierte
Weltzeit (UTC) dem Verhältnis UTC = MEZ minus eine Stunde. MEZ
entspricht demnach UTC +1.
|
(d) |
Genderneutrale Sprache
Ausschließlich zum Zwecke der besseren
Lesbarkeit wird in dieser Einladung zur ordentlichen
Hauptversammlung auf eine geschlechterspezifische Sprache
verzichtet. Alle personenbezogenen Bezeichnungen und Begriffe sind
im Sinne der Gleichbehandlung als geschlechtsneutral zu
verstehen.
|
Zörbig, im Oktober 2024
Verbio SE
Der Vorstand
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