RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft Bad Neustadt a. d. Saale ISIN
DE0007042301
WKN 704230 EINLADUNG ZUR (VIRTUELLEN) ORDENTLICHEN
HAUPTVERSAMMLUNG
AM 5. JUNI 2024
Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am
Mittwoch, 5. Juni 2024, 10:00 Uhr (MESZ),
stattfindenden
ordentlichen Hauptversammlung
der RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft ein.
Die Hauptversammlung wird gemäß § 15a der Satzung i.V.m. § 118a
AktG als
virtuelle Hauptversammlung
ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten
(mit Ausnahme der Stimmrechtsvertreterin der Gesellschaft)
abgehalten.
Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten
können die Übertragung der Hauptversammlung am 5. Juni 2024 ab
10:00 Uhr (MESZ) im Wege der elektronischen Zuschaltung über das
InvestorPortal, das im Internet unter
https://www.rhoen-klinikum-ag.com/hv zur Verfügung steht,
verfolgen und dort ihre Rechte - wie unter Ziffer II im Einzelnen
beschrieben - im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben.
Ort der Übertragung der ordentlichen Hauptversammlung und damit
Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes ist An der
Stadthalle 4, 97616 Bad Neustadt a. d. Saale.
Eine physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer
Bevollmächtigten (mit Ausnahme der Stimmrechtsvertreterin der
Gesellschaft) am Ort der Hauptversammlung ist
ausgeschlossen.
1 |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des
gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2023 nebst den
Lageberichten der Gesellschaft und des Konzerns für das
Geschäftsjahr 2023 (jeweils einschließlich der jeweiligen
Erläuterungen zu den Angaben nach §§ 289a und 315a HGB) sowie des
Berichtes des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2023
Die genannten Unterlagen sowie der Gewinnverwendungsvorschlag
des Vorstands werden in der Hauptversammlung und von der
Einberufung der Hauptversammlung an über die Internetseite der
Gesellschaft unter der Adresse https://www.rhoen-klinikum-ag.com/hv
zugänglich sein. In der Hauptversammlung werden die Unterlagen vom
Vorstand und - soweit dies den Bericht des Aufsichtsrats betrifft -
vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats erläutert. Der Aufsichtsrat hat
den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den
Konzernabschluss am 27. März 2024 gebilligt. Damit ist der
Jahresabschluss gemäß § 172 Satz 1 AktG festgestellt. Entsprechend
den gesetzlichen Bestimmungen ist zu diesem Tagesordnungspunkt
keine Beschlussfassung vorgesehen.
|
2 |
Beschlussfassung über die Verwendung des
Bilanzgewinns
Der vom Vorstand aufgestellte, vom Aufsichtsrat gebilligte und
damit festgestellte Jahresabschluss zum 31. Dezember 2023 der
Gesellschaft weist einen Bilanzgewinn von EUR 22.306.827,01
aus.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn in Höhe
von EUR 22.306.827,01 vollständig auf neue Rechnung
vorzutragen.
Der vorstehende Gewinnverwendungsvorschlag hat folgenden
Hintergrund: Mit dem Gesetz zur Einführung einer Strompreisbremse
(Strompreisbremsegesetz - StromPBG) und dem Gesetz zur Einführung
von Preisbremsen für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme
(Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz - EWPBG) sind seit Dezember 2022
zwei gesetzliche Instrumente zur Entlastung von den gestiegenen
Energiekosten in Kraft getreten. Am 3. August 2023 ist das Gesetz
zur Änderung des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes, zur Änderung
des Strompreisbremsegesetzes sowie zur Änderung weiterer
energiewirtschaftlicher, umweltrechtlicher und sozialrechtlicher
Gesetze in Kraft getreten. Für den Fall, dass Unternehmen
Entlastungssummen über bestimmten Schwellenwerten beziehen, sehen
diese Gesetze auch ein Dividendenverbot vor; aufgrund der
Novellierung im August 2023 ist die Entlastungssumme dabei auf
Grundlage einer konzernweiten Betrachtung zu ermitteln. Die
RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft hat konzernweit staatliche
Ausgleichs- und Erstattungszahlungen nur nach § 26f
Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) für die Kompensation von durch
den Anstieg der Energiepreise verursachten Mehrkosten in
nennenswertem Umfang erhalten, nicht jedoch im StromPBG oder EWPBG
definierte Entlastungszahlungen. Es ist rechtlich noch nicht
abschließend geklärt, ob die RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft durch
den Erhalt von Zahlungen nach § 26f KHG dem gesetzlich normierten -
und im Übrigen in seiner Reichweite nicht vollständig klaren -
Dividendenverbot unterfällt. Um jedes Risiko eines Verstoßes gegen
das Dividendenverbot zu vermeiden, soll daher für das Geschäftsjahr
2023 keine Dividendenzahlung erfolgen.
|
3 |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des
Vorstands für das Geschäftsjahr 2023
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr
2023 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr
2023 Entlastung zu erteilen.
Über die Entlastung soll im Wege der Einzelentlastung, also für
jedes Vorstandsmitglied gesondert, abgestimmt werden.
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4 |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2023
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr
2023 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für das
Geschäftsjahr 2023 Entlastung zu erteilen.
Über die Entlastung soll im Wege der Einzelentlastung, also für
jedes Aufsichtsratsmitglied gesondert, abgestimmt werden.
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5 |
Beschlussfassung über die Billigung des
Vergütungsberichts
Gemäß § 162 AktG sind Vorstand und Aufsichtsrat verpflichtet,
jährlich einen klaren und verständlichen Bericht über die den
Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats gewährte und
geschuldete Vergütung im letzten Geschäftsjahr zu erstellen und der
Hauptversammlung gemäß § 120a Abs. 4 AktG zur Billigung
vorzulegen.
Der Vergütungsbericht wurde gemäß § 162 Abs. 3 AktG durch den
Abschlussprüfer, die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Berlin, daraufhin geprüft, ob die gesetzlich geforderten Angaben
nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht wurden. Der Vermerk über die
Prüfung des Vergütungsberichts ist dem Vergütungsbericht
beigefügt.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den nach § 162 AktG
erstellten und geprüften Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr
2023 zu billigen.
Der Vergütungsbericht ist im Anschluss an die Tagesordnung
abgedruckt und von der Einberufung der Hauptversammlung an (und
auch während der Hauptversammlung) auf der Internetseite der
Gesellschaft unter https://www.rhoen-klinikum-ag.com/hv
zugänglich.
|
6 |
Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers für das
Geschäftsjahr 2024
Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die Empfehlung des
Prüfungsausschusses - vor, die KPMG AG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, zum Abschlussprüfer und
Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2024 sowie zum Prüfer
für die prüferische Durchsicht des verkürzten
Konzernzwischenabschlusses und des Konzernzwischenlageberichts für
das erste Halbjahr des Geschäftsjahrs 2024 zu wählen.
Der Prüfungsausschuss hat in seiner Empfehlung an den
Aufsichtsrat erklärt, dass diese frei von ungebührlicher
Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine die
Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel der in Artikel 16 Abs. 6
der EU-Abschlussprüferverordnung genannten Art auferlegt wurde.
|
7 |
Beschlussfassung über die Wahl eines
Aufsichtsratsmitglieds
Herr Kai Hankeln hat der Gesellschaft am 13. Februar 2024
mitgeteilt, dass er sein Mandat als Mitglied des Aufsichtsrats mit
sofortiger Wirkung niederlegt. Der Aufsichtsratsvorsitzende hat
Herrn Kai Hankeln daraufhin mit Schreiben vom 20. Februar 2024
dessen Ausscheiden aus dem Aufsichtsrat zum 13. Februar 2024
bestätigt, sodass Herr Kai Hankeln gemäß § 10 Ziff. 3 der Satzung
i.V.m. § 2 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Aufsichtsrats zum 13.
Februar 2024 aus dem Aufsichtsrat ausgeschieden ist. Mit Beschluss
vom 14. März 2024 hat sodann das Amtsgericht Schweinfurt auf Antrag
des Vorstands, der auf einem Vorschlag des Aufsichtsrats beruhte,
Herrn Joachim Gemmel zum Mitglied des Aufsichtsrats der
Gesellschaft bestellt. Nunmehr soll Herr Joachim Gemmel als
Nachfolger von Herrn Kai Hankeln durch die Hauptversammlung als
Vertreter der Anteilseigner in den Aufsichtsrat gewählt werden.
Herr Joachim Gemmel hat für den Fall seiner Wahl durch die
Hauptversammlung bereits die Annahme des Mandats erklärt, so dass
sein Amt als gerichtlich bestelltes Mitglied des Aufsichtsrats mit
der Wahl durch die Hauptversammlung erlöschen wird.
Der Aufsichtsrat der Gesellschaft besteht nach §§ 96 Abs. 1, 101
Abs. 1 AktG i.V.m. §§ 1 Abs. 1, 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2
Nr. 2 MitbestG aus 16 Mitgliedern, von denen acht von der
Hauptversammlung und acht von den Arbeitnehmern gewählt werden.
Bei der Gesellschaft ist der Aufsichtsrat gemäß § 96 Abs. 2 AktG
zu mindestens 30 Prozent aus Frauen und zu mindestens 30 Prozent
aus Männern zusammenzusetzen, was - bezogen auf den
Gesamtaufsichtsrat - jeweils mindestens fünf Sitzen entspricht. Der
Mindestanteil ist vom Aufsichtsrat insgesamt zu erfüllen. Weder die
Seite der Anteilseignervertreter noch die der Arbeitnehmervertreter
hat auf Grund eines mit Mehrheit gefassten Beschlusses der
Gesamterfüllung gegenüber dem Aufsichtsratsvorsitzenden
widersprochen. Der nachfolgende Wahlvorschlag trägt diesen
Anforderungen Rechnung. Derzeit gehören dem Aufsichtsrat fünf
Frauen und elf Männer an. Mit der Wahl von Herrn Joachim Gemmel
anstelle von Herrn Kai Hankeln bleibt dieses Geschlechterverhältnis
bestehen, sodass die Geschlechterquote unter Berücksichtigung des
nachfolgenden Wahlvorschlags erfüllt ist.
Außerdem muss bei der RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft gemäß §
100 Abs. 5 AktG mindestens ein Mitglied des Aufsichtsrats über
Sachverstand auf dem Gebiet Rechnungslegung und mindestens ein
weiteres Mitglied des Aufsichtsrats über Sachverstand auf dem
Gebiet Abschlussprüfung verfügen. Diese Anforderungen sind
unabhängig von der Wahl von Herrn Joachim Gemmel erfüllt. Mit Herrn
Hafid Rifi und Herrn Peter Berghöfer sind im Aufsichtsrat der
Gesellschaft zwei Mitglieder vertreten, die über den erforderlichen
Sachverstand auf dem Gebiet der Rechnungslegung bzw. der
Abschlussprüfung verfügen.
Gestützt auf die Empfehlung des Nominierungsausschusses schlägt
der Aufsichtsrat vor, als Mitglied des Aufsichtsrats mit Wirkung ab
Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung 2024 zu wählen:
|
Herrn Joachim Gemmel, wohnhaft in Hamburg,
Chief Executive Officer (CEO) der Asklepios Kliniken GmbH & Co.
KGaA, Hamburg.
|
Die Bestellung des neuen Mitglieds des Aufsichtsrats erfolgt
gemäß § 10 Ziff. 5 der Satzung bis zum Ende der Amtszeit von Herrn
Kai Hankeln, also für die Zeit bis zur Beendigung der ordentlichen
Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr
2024 beschließt.
Der Lebenslauf des vorgeschlagenen Kandidaten ist nachstehend
abgedruckt und auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.rhoen-klinikum-ag.com/hv zugänglich.
Weitere Angaben zu dem nominierten Kandidaten:
Angaben gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG
Herr Joachim Gemmel ist Mitglied in den folgenden gesetzlich zu
bildenden Aufsichtsräten oder vergleichbaren in- und ausländischen
Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
|
Mitgliedschaft in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten:
- |
RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft, Bad Neustadt a.d. Saale,
Mitglied des Aufsichtsrats
|
- |
MEDICLIN Aktiengesellschaft, Offenburg, Mitglied des
Aufsichtsrats
|
|
Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen
Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: keine
Angaben zu den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance
Kodex in der Fassung vom 28. April 2022 (veröffentlicht im
Bundesanzeiger am 27. Juni 2022) („DCGK“)
Empfehlung C.13 DCGK
Es liegen folgende Beziehungen von Herrn Joachim Gemmel zu einem
wesentlich an der RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft beteiligten
Aktionär vor: Herr Joachim Gemmel ist Chief Executive Officer (CEO)
der Asklepios Kliniken GmbH & Co. KGaA und Mitglied der
Geschäftsführung der Asklepios Kliniken Management GmbH, der
persönlich haftenden Gesellschafterin der Asklepios Kliniken GmbH
& Co. KGaA. Die Asklepios Kliniken GmbH & Co. KGaA hält
eine kontrollierende und damit eine wesentliche Beteiligung an der
RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft im Sinne der Empfehlung C.13 Satz
3 DCGK. Zwischen der RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft und der
Asklepios Kliniken GmbH & Co. KGaA findet im faktischen Konzern
ein Leistungsaustausch statt.
Darüber hinaus liegen keine persönlichen oder geschäftlichen
Beziehungen von Herrn Joachim Gemmel zum Unternehmen oder Organen
der RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft vor.
Empfehlungen C.6, C.7 und C.9 DCGK
Herr Joachim Gemmel ist - wie alle derzeitigen
Anteilseignervertreter im Aufsichtsrat - unabhängig von der
Gesellschaft und vom Vorstand im Sinne der Empfehlung C.7 DCGK.
Mit der Wahl von Herrn Joachim Gemmel sowie der Wahl der unter
dem nachfolgenden Tagesordnungspunkt 8 vorgeschlagenen
Kandidatinnen wird dem Aufsichtsrat auf Anteilseignerseite (mit
Frau Dr. Julia Dannath-Schuh) nur noch ein Mitglied angehören, das
unabhängig vom kontrollierenden Aktionär ist. Vorstand und
Aufsichtsrat haben diesbezüglich am 27. März 2024 die
Entsprechenserklärung gemäß § 161 AktG unterjährig aktualisiert und
eine Abweichung von der Empfehlung C.9 DCGK erklärt.
Die Anteilseignervertreter im Aufsichtsrat sind gleichwohl der
Auffassung, dass die Zusammensetzung des Aufsichtsrats unter
Berücksichtigung der Eigentümerstruktur der Gesellschaft auch im
Fall der Wahl von Herrn Joachim Gemmel, Frau PD Dr. Sara
Sheikhzadeh und Frau Dr. Dagmar Federwisch angemessen im Sinne der
Empfehlung C.6 Satz 1 DCGK ist.
Empfehlung C.1 DCGK
Gemäß der Entsprechenserklärung der Gesellschaft vom 14.
Dezember 2023 hat der Aufsichtsrat von der Benennung konkreter
Ziele für seine Zusammensetzung und von der Ausarbeitung eines
Kompetenzprofils für das Gesamtgremium im Sinne der Empfehlung C.1
Satz 1 und 2 DCGK abgesehen. Folglich konnte auch der Empfehlung
C.1 Satz 3 DCGK, die an die Empfehlung C.1 Satz 1 und 2 DCGK
anknüpft, nicht gefolgt werden. Der Aufsichtsrat hat sich bei
seinen Wahlvorschlägen für den Aufsichtsrat bisher ausschließlich
von der Eignung der Kandidatinnen und Kandidaten sowie dem Gesetz
leiten lassen. Dabei orientiert sich der Aufsichtsrat seit Langem
an einem grundlegenden Anforderungsprofil, welches bei jeweiligem
Bedarf ad hoc adaptiert und konkretisiert wird. Dies hat sich nach
Überzeugung der Anteilseignervertreter im Aufsichtsrat bewährt und
bedarf nach ihrem Dafürhalten keiner weiteren bürokratisierenden
Selbstregulierung.
Lebenslauf
Joachim Gemmel
Geb. 1972, verheiratet, 2 Kinder
Ausbildung
2003 |
International Management Program in
Neubiberg & Brisbane Graduate School of Business at the
Queensland University of Technology, Bris- bane/Australien | campus
advanced studies center - Universität der Bundeswehr München |
1994 - 1998 |
Studium der Wirtschafts- und
Organisationswissenschaften an der Universität der Bundeswehr
München |
1996 |
International Management, International
Marketing, Visual Communication an der Arizona State
University |
Beruflicher Werdegang
Seit 2024 |
CEO der Asklepios Kliniken GmbH &
Co. KGaA, Hamburg |
2019 - 2024 |
COO der Asklepios Kliniken GmbH &
Co. KGaA, Hamburg |
2016 - 2018 |
Geschäftsführer, Asklepios Klinikum
Hamburg GmbH |
2012 - 2016 |
Geschäftsführender Direktor, Asklepios
Klinik Nord |
2011 - 2012 |
Vorstand Klinikmanagement, Damp Holding
AG |
2004 - 2012 |
Geschäftsführer|Kaufmännischer Leiter,
Hanse-Klinikum Stralsund |
2003 - 2004 |
Leiter Büro Vorstandsvorsitzender, Damp
Holding AG |
1991 - 2003 |
Offizier, Bundeswehr |
Mandate
RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft, Bad Neustadt a.d. Saale,
Mitglied des Aufsichtsrats (seit 2024)
MEDICLIN Aktiengesellschaft, Offenburg, Mitglied des
Aufsichtsrats
|
8 |
Beschlussfassung über die Abberufung und Wahl von
Aufsichtsratsmitgliedern
Zusätzlich zu der Wahl von Herrn Joachim Gemmel sollen Frau PD
Dr. Sara Sheikhzadeh und Frau Dr. Dagmar Federwisch anstelle von
den derzeit amtierenden Aufsichtsratsmitgliedern Frau Irmtraut
Gürkan und Frau Christine Reißner in den Aufsichtsrat gewählt
werden. Frau PD Dr. Sara Sheikhzadeh und Frau Dr. Dagmar Federwisch
haben für den Fall ihrer Wahl durch die Hauptversammlung jeweils
bereits die Annahme des Mandats erklärt.
Wie unter Tagesordnungspunkt 7 dargestellt müssen dem
Aufsichtsrat der Gesellschaft gemäß § 96 Abs. 2 AktG insgesamt
mindestens fünf Frauen und mindestens fünf Männer angehören. Auch
diese weiteren Wahlvorschläge tragen dieser Anforderung Rechnung.
Das aktuell bestehende Geschlechterverhältnis von fünf Frauen und
elf Männern bleibt im Fall der Wahl von Frau PD Dr. Sara
Sheikhzadeh und Frau Dr. Dagmar Federwisch anstelle von Frau
Irmtraut Gürkan und Frau Christine Reißner bestehen.
Auch die unter Tagesordnungspunkt 7 näher ausgeführten
Anforderungen gemäß § 100 Abs. 5 AktG sind unabhängig von der Wahl
der vorgeschlagenen Kandidatinnen erfüllt. Mit Herrn Hafid Rifi und
Herrn Peter Berghöfer sind im Aufsichtsrat der Gesellschaft zwei
Mitglieder vertreten, die über den erforderlichen Sachverstand auf
dem Gebiet der Rechnungslegung bzw. der Abschlussprüfung
verfügen.
Es ist beabsichtigt, über die Abberufung der derzeit amtierenden
Aufsichtsratsmitglieder und die Wahl der neuen
Aufsichtsratsmitglieder jeweils getrennt abzustimmen.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
8.1 |
Frau Irmtraut Gürkan wird als Mitglied des Aufsichtsrats mit
sofortiger Wirkung abberufen.
|
8.2 |
Frau Christine Reißner wird als Mitglied des Aufsichtsrats mit
sofortiger Wirkung abberufen.
|
Der Aufsichtsrat schlägt vor zu beschließen:
8.3 |
Frau PD Dr. Sara Sheikhzadeh, wohnhaft in Hamburg, Chief
Medical Officer (CMO) der Asklepios Kliniken GmbH & Co. KGaA,
Hamburg, wird - vorbehaltlich des Wirksamwerdens der Abberufung
gemäß Tagesordnungspunkt 8.1 - anstelle von Frau Irmtraut Gürkan
mit Wirkung ab Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung 2024
als Mitglied des Aufsichtsrats gewählt.
|
8.4 |
Frau Dr. Dagmar Federwisch, wohnhaft in Aschaffenburg,
Regionalgeschäftsführerin bei der Asklepios Kliniken GmbH & Co.
KGaA, wird - vorbehaltlich des Wirksamwerdens der Abberufung gemäß
Tagesordnungspunkt 8.2 - anstelle von Frau Christine Reißner mit
Wirkung ab Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung 2024 als
Mitglied des Aufsichtsrats gewählt.
|
Die Wahlvorschläge stützen sich auf die Empfehlungen des
Nominierungsausschusses.
Die Bestellung der neuen Mitglieder des Aufsichtsrats erfolgt
gemäß § 10 Ziff. 5 der Satzung bis zum Ende der Amtszeit der
ausscheidenden Mitglieder des Aufsichtsrats, also für die Zeit bis
zur Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung, die über die
Entlastung für das Geschäftsjahr 2024 beschließt.
Die Lebensläufe der vorgeschlagenen Kandidatinnen sind
nachstehend abgedruckt und auch auf der Internetseite der
Gesellschaft unter https://www.rhoen-klinikum-ag.com/hv
zugänglich.
Weitere Angaben zu den nominierten Kandidatinnen:
Angaben gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG
Die nominierten Kandidatinnen sind Mitglieder in den folgenden
gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder vergleichbaren in- und
ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
- |
Frau PD Dr. Sara Sheikhzadeh
Mitgliedschaft in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten:
- |
Universitätsklinikum Gießen und Marburg GmbH, Gießen, Mitglied
des Aufsichtsrats
|
Darüber hinaus hat der Aufsichtsrat der MEDICLIN
Aktiengesellschaft vorgeschlagen, Frau PD Dr. Sara Sheikhzadeh auf
der ordentlichen Hauptversammlung der MEDICLIN Aktiengesellschaft
am 6. Juni 2024 in den Aufsichtsrat zu wählen.
Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen
Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: keine
|
- |
Frau Dr. Dagmar Federwisch
Mitgliedschaft in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten:
- |
Universitätsklinikum Gießen und Marburg GmbH, Gießen, Mitglied
des Aufsichtsrats
|
Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen
Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: keine
|
Angaben zu den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance
Kodex in der Fassung vom 28. April 2022 (veröffentlicht im
Bundesanzeiger am 27. Juni 2022) („DCGK“)
Empfehlung C.13 DCGK
Es liegen folgende Beziehungen von Frau PD Dr. Sara Sheikhzadeh
und Frau Dr. Dagmar Federwisch zu einem wesentlich an der
RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft beteiligten Aktionär vor:
Frau PD Dr. Sara Sheikhzadeh ist Chief Medical Officer (CMO) der
Asklepios Kliniken GmbH & Co. KGaA und Mitglied der
Geschäftsführung der Asklepios Kliniken Management GmbH, der
persönlich haftenden Gesellschafterin der Asklepios Kliniken GmbH
& Co. KGaA.
Frau Dr. Dagmar Federwisch ist Regionalgeschäftsführerin bei der
Asklepios Kliniken GmbH & Co. KGaA.
Die Asklepios Kliniken GmbH & Co. KGaA hält eine
kontrollierende und damit eine wesentliche Beteiligung an der
RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft im Sinne der Empfehlung C.13 Satz
3 DCGK. Zwischen der RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft und der
Asklepios Kliniken GmbH & Co. KGaA findet im faktischen Konzern
ein Leistungsaustausch statt.
Darüber hinaus liegen keine persönlichen oder geschäftlichen
Beziehungen von Frau PD Dr. Sara Sheikhzadeh und Frau Dr. Dagmar
Federwisch zum Unternehmen oder Organen der RHÖN-KLINIKUM
Aktiengesellschaft vor.
Empfehlungen C.6, C.7 und C.9 DCGK
Frau PD Dr. Sara Sheikhzadeh und Frau Dr. Dagmar Federwisch sind
- wie alle derzeitigen Anteilseignervertreter im Aufsichtsrat -
unabhängig von der Gesellschaft und vom Vorstand im Sinne der
Empfehlung C.7 DCGK.
Mit der Wahl von Frau PD Dr. Sara Sheikhzadeh und Frau Dr.
Dagmar Federwisch sowie der Wahl von Herrn Joachim Gemmel (siehe
Tagesordnungspunkt 7) wird dem Aufsichtsrat auf Anteilseignerseite
(mit Frau Dr. Julia Dannath-Schuh) nur noch ein Mitglied angehören,
das unabhängig vom kontrollierenden Aktionär ist. Vorstand und
Aufsichtsrat haben diesbezüglich am 27. März 2024 die
Entsprechenserklärung gemäß § 161 AktG unterjährig aktualisiert und
eine Abweichung von der Empfehlung C.9 DCGK erklärt.
Die Anteilseignervertreter im Aufsichtsrat sind gleichwohl der
Auffassung, dass die Zusammensetzung des Aufsichtsrats unter
Berücksichtigung der Eigentümerstruktur der Gesellschaft auch im
Fall der Wahl von Herrn Joachim Gemmel, Frau PD Dr. Sara
Sheikhzadeh und Frau Dr. Dagmar Federwisch angemessen im Sinne der
Empfehlung C.6 Satz 1 DCGK ist.
Empfehlung C.1 DCGK
Gemäß der Entsprechenserklärung der Gesellschaft vom 14.
Dezember 2023 hat der Aufsichtsrat von der Benennung konkreter
Ziele für seine Zusammensetzung und von der Ausarbeitung eines
Kompetenzprofils für das Gesamtgremium im Sinne der Empfehlung C.1
Satz 1 und 2 DCGK abgesehen. Folglich konnte auch der Empfehlung
C.1 Satz 3 DCGK, die an die Empfehlung C.1 Satz 1 und 2 DCGK
anknüpft, nicht gefolgt werden. Der Aufsichtsrat hat sich bei
seinen Wahlvorschlägen für den Aufsichtsrat bisher ausschließlich
von der Eignung der Kandidatinnen und Kandidaten sowie dem Gesetz
leiten lassen. Dabei orientiert sich der Aufsichtsrat seit Langem
an einem grundlegenden Anforderungsprofil, welches bei jeweiligem
Bedarf ad hoc adaptiert und konkretisiert wird. Dies hat sich nach
Überzeugung der Anteilseignervertreter im Aufsichtsrat bewährt und
bedarf nach ihrem Dafürhalten keiner weiteren bürokratisierenden
Selbstregulierung.
Lebensläufe
PD Dr. Sara Sheikhzadeh
Geb. 1977, verheiratet, 2 Kinder
Ausbildung
1996-2003 |
Studium der Humanmedizin, Medizinische
Universität zu Lübeck |
07/2010 |
Fachärztin für Innere Medizin |
05/2012 |
Fachärztin für Kardiologie und Innere
Medizin |
2016 |
Habilitation am Universitätsklinikum
Hamburg Eppendorf
(„Das genetische Aortensyndrom“) |
2021 |
Zusatzweiterbildung Klinische Akut- und
Notfallmedizin |
Beruflicher Werdegang
2004-2010 |
Vollapprobation als Ärztin, Tätigkeit
in der Kardiologie, Universitäres Herzzentrum Hamburg (UHZ),
Universitätsklinikum Hamburg Eppendorf |
2010-2011 |
Fachärztliche internistische Leitung
der zentralen Notaufnahme, Universitätsklinikum Hamburg
Eppendorf |
2011-2015 |
Leitende Oberärztin und
stellvertretende Notfallkoordinatorin der zentralen Notaufnahme,
Universitätsklinikum Hamburg Eppendorf |
2015-2019 |
Chefärztin der zentralen Notaufnahme,
Asklepios Klinik Harburg (Hamburg) |
2019-2021 |
Chefärztin der zentralen Notaufnahme,
Asklepios Klinik Harburg & Asklepios Klinik St. Georg
(Hamburg) |
Seit 07/2022 |
Chief Medical Officer (CMO), Asklepios
Kliniken GmbH & Co. KGaA |
Seit 07/2023 |
Geschäftsführerin, Asklepios Kliniken
Hamburg GmbH |
Mandate
Universitätsklinikum Gießen und Marburg GmbH, Gießen, Mitglied
des Aufsichtsrats
Dr. Dagmar Federwisch
Geb. 1968, ledig, keine Kinder
Ausbildung
Studium der Betriebswirtschaftslehre an der Universität Köln /
Dipl. Kauffrau
Studium der Politikwissenschaften an der Fernuniversität Hagen /
Bachelor of Arts
Beruflicher Werdegang
1994-1996 |
Funktionen im Management von
Krankenhäusern |
1997-2001 |
Unternehmensberatung in Frankfurt und
Hamburg |
2001-2002 |
Projektmanagerin im Asklepios
Konzern |
2002-2007 |
Verwaltungsleiterin der Asklepios
Kliniken Langen-Seligenstadt, Betriebsstätte Seligenstadt |
2007-2016 |
Geschäftsführerin der Asklepios
Kliniken Langen-Seligenstadt, Betriebsstätte Seligenstadt |
2017-2020 |
Geschäftsführerin der Asklepios
Schwalm-Eder-Kliniken |
Seit 2020 |
Geschäftsführerin der nordhessischen
Asklepios-Kliniken Schwalm-Eder und Bad Wildungen |
Seit 2022 |
Geschäftsführerin des Asklepios MVZ
Hessen |
Seit 2022 |
Regionalgeschäftsführerin Asklepios
Nordhessen und NRW |
Mandate
Universitätsklinikum Gießen und Marburg GmbH, Gießen, Mitglied
des Aufsichtsrats
|
Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2023 nach § 162 Abs. 1
AktG
(Tagesordnungspunkt 5)
Vergütungsbericht
der RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft
gemäß § 162 AktG
A. |
Einleitung
Der Vergütungsbericht erläutert die Grundsätze der Vergütung der
Mitglieder des Vorstands der RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft und
die satzungsgemäße Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats. Der
Vergütungsbericht enthält insbesondere die Angaben gemäß § 162
AktG.
Der Vergütungsbericht gibt außerdem individualisiert und konkret
Auskunft über die im Geschäftsjahr 2023 den Mitgliedern des
Vorstands und des Aufsichtsrats der RHÖN-KLINIKUM
Aktiengesellschaft gewährte und geschuldete Vergütung. Die Angaben
zur Vergütung von Organmitgliedern entsprechen den Anforderungen
des Aktiengesetzes sowie denen der anwendbaren deutschen und
internationalen Rechnungslegungsstandards.
|
B. |
Vergütung des Vorstands
Der Aufsichtsrat der RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft hat im
März 2021 mit Wirkung zum 1. April 2021 ein überarbeitetes
Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands beschlossen
("Vergütungssystem 2021"). Dabei hat sich der Aufsichtsrat mit
Blick auf die besondere Eigentümerstruktur bei der Gesellschaft
davon leiten lassen, ein möglichst einfaches Vergütungssystem zu
implementieren, bei dem auch die Vergütungsstrukturen in den
Unternehmen berücksichtigt sind, an denen der indirekte
Hauptaktionär der RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft allein oder
mehrheitlich beteiligt ist. Aus dem gleichen Grund hat der
Aufsichtsrat in den jährlichen Entsprechenserklärungen ab November
2021 Abweichungen von mehreren Empfehlungen des Deutschen Corporate
Governance Kodex in seiner jeweils anwendbaren Fassung ("DCGK")
erklärt und diese begründet.
Das Vergütungssystem 2021 wurde von den Aktionären der
RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft auf der ordentlichen
Hauptversammlung vom 9. Juni 2021 gebilligt.
Der Aufsichtsrat kann vorübergehend von dem Vergütungssystem
abweichen, wenn dies im Interesse des langfristigen Wohlergehens
der Gesellschaft notwendig ist. Hierzu gehört beispielsweise die
Angleichung des Vergütungssystems bei einer signifikant veränderten
Unternehmensstrategie zur Sicherstellung der adäquaten
Anreizsetzung oder im Falle einer schweren Wirtschaftskrise. Die
außergewöhnlichen, einer Abweichung zugrundeliegenden und diese
erfordernden Umstände sind durch Aufsichtsratsbeschluss
festzustellen. Die Bestandteile des Vergütungssystems, von denen
abgewichen werden kann, sind das Verfahren, die Regelungen zur
Vergütungsstruktur und -höhe sowie die einzelnen
Vergütungsbestandteile. Der Aufsichtsrat kann ferner nach
pflichtgemäßem Ermessen bei festgestellter signifikanter Änderung
des Bedarfs vorübergehend die Aufwendungen für außergewöhnliche
Nebenleistungen (z.B. Sicherheitsmaßnahmen) erstatten. Darüber
hinaus hat der Aufsichtsrat das Recht, neu eintretenden Mitgliedern
des Vorstands Sonderzahlungen zum Ausgleich von Gehaltsverlusten
aus einem vorangehenden Dienstverhältnis oder zur Deckung der durch
einen Standortwechsel entstehenden Kosten zu gewähren.
Das Vergütungssystem 2021 findet für die vor dem 1. April 2021
geschlossenen Dienstverträge mit Vorstandsmitgliedern noch keine
Anwendung (vgl. auch § 26j Abs. 1 EGAktG). Dies betrifft in
einzelnen Punkten den mit Herrn Dr. Weiß für die Zeit ab dem 1.
Januar 2022 geschlossenen Anschlussdienstvertrag. Das
Vergütungssystem 2021 wird nachfolgend unter Ziffer I dargestellt.
Soweit der Anschlussdienstvertrag mit Herrn Dr. Weiß hiervon
abweicht, wird hierauf gesondert eingegangen.
|
I. |
Struktur der Vergütung des Vorstands im Geschäftsjahr
2023
Die Gesamtvergütung aller Vorstandsmitglieder setzt sich aus
mehreren Vergütungsbestandteilen zusammen. Im Einzelnen besteht die
Vergütung aus dem Grundgehalt und der Tantieme sowie
Nebenleistungen (Sachbezüge). Im Falle von Herrn Dr. Weiß kommt auf
der Grundlage des Anschlussdienstvertrags eine bedingte
Altersvorsorgeleistung hinzu.
Der Aufsichtsrat zieht bei der Festsetzung der
Vorstandsvergütung das Lohn- und Gehaltsgefüge im Unternehmen
heran, legt jedoch nicht ausdrücklich fest, wie der obere
Führungskreis und die relevante Gesamtbelegschaft abzugrenzen sind.
Das Verhältnis der Vorstandsvergütung zur Vergütung des oberen
Führungskreises und der relevanten Gesamtbelegschaft wird demnach
auch nicht anhand derartiger Feststellungen berücksichtigt.
Angesichts der Führungsstruktur und der spezifischen Belegschaft
eines Krankenhausunternehmens erscheinen dem Aufsichtsrat derartige
Festlegungen nicht sachgerecht.
Die Gewährung von Aktien oder Aktienoptionen oder die Zusage
einer solchen Gewährung an die Vorstandsmitglieder ist nicht
vorgesehen. Da bei der Vereinbarung der Leistungskriterien für die
variable Vergütung sichergestellt wird, dass die finanziellen und
nichtfinanziellen Ziele die Geschäftsstrategie fördern und zu einer
langfristigen Entwicklung des Unternehmens beitragen, hat der
Aufsichtsrat keine Notwendigkeit gesehen, die variable Vergütung
aktienbasiert auszugestalten.
|
1. |
Festvergütung
Das Jahresgrundgehalt ist eine fixe, auf das Gesamtjahr bezogene
Barvergütung, die in zwölf gleichen Monatsraten gezahlt wird. Im
Falle eines unterjährigen Arbeitsbeginns oder Arbeitsendes wird die
Festvergütung pro rata temporis gezahlt.
Die Festvergütung soll ein marktübliches Grundeinkommen für die
Ausübung des Amts gewährleisten und so sicherstellen, dass das
Unternehmen in der Lage ist, die am besten geeigneten Kandidaten
für die Umsetzung der Unternehmensstrategie und die Steuerung des
Unternehmens zu gewinnen.
|
2. |
Leistungsabhängige jährliche Tantieme
|
a) |
Vorgaben des Vergütungssystems 2021
Die Vorstandsmitglieder erhalten eine leistungsabhängige
jährliche Tantieme auf der Basis einer jährlich abzuschließenden
Zielvereinbarung. Über die Kriterien für die Höhe der
auszuzahlenden Tantieme verhandeln der Aufsichtsrat und das
Vorstandsmitglied für jedes Geschäftsjahr vor bzw. zu dessen Beginn
neu. Für den Fall des Scheiterns der Verhandlungen ist der
Aufsichtsrat berechtigt, die Kriterien nach billigem Ermessen (§
315 BGB) festzusetzen. Die leistungsabhängige jährliche Tantieme
beträgt maximal 50 % des Jahresgrundgehalts.
Die Höhe der jährlichen Tantieme wird nach Ablauf des
Bezugszeitraums festgestellt. Aufsichtsrat und Vorstandsmitglied
versuchen, über den Grad der Erreichung der nichtfinanziellen Ziele
eine Einigung herbeizuführen. Kann keine Einigung erreicht werden,
erfolgt die Festlegung durch den Aufsichtsrat nach billigem
Ermessen. Die Auszahlung erfolgt als Einmalzahlung frühestens nach
Ermittlung der entsprechenden Werte für den Bezugszeitraum. Im
Falle eines unterjährigen Arbeitsbeginns oder Arbeitsendes wird die
Tantieme pro rata temporis gezahlt.
Bei der Vereinbarung der Leistungskriterien für die variable
Vergütung stellt der Aufsichtsrat sicher, dass die finanziellen und
nichtfinanziellen Ziele die Geschäftsstrategie fördern und zu einer
langfristigen Entwicklung des Unternehmens beitragen. Soweit als
Leistungskriterium das Konzernergebnis bzw. das EBITDA (Earnings
Before Interest, Taxes, Depreciation and Amortization - Gewinn vor
Zinsen, Steuern, Abschreibungen auf Sachanlagen und Abschreibungen
auf immaterielle Vermögensgegenstände) gemäß dem
IFRS-Konzernabschluss festgesetzt wird, setzt dies Anreize, die
operative Ertragskraft des Unternehmens zu stärken. Die
nichtfinanziellen Kriterien orientieren sich an strategischen
Zielen im Sinne einer nachhaltigen Unternehmensentwicklung. Der
Aufsichtsrat berücksichtigt dabei die strategischen Fokusthemen für
das jeweilige Vergütungsjahr.
Vor diesem Hintergrund hat der Aufsichtsrat keine Notwendigkeit
gesehen, bei Implementierung des Vorstandsvergütungssystems weitere
abstrakte Vorgaben für die Festlegung langfristig orientierter
Ziele und deren Verhältnis zu kurzfristig orientierten Zielen
vorzusehen oder die variable Vergütung aktienbasiert
auszugestalten. Schließlich besteht aufgrund der konkreten
Ausgestaltung der variablen Vergütung aus Sicht des Aufsichtsrats
auch keine Veranlassung, Einbehalt- oder Rückforderungsrechte
vorzusehen. Um dem Aufsichtsrat eine gesamthafte Entscheidung im
Zusammenhang mit der Festlegung der Zielerreichung für das
abgelaufene Geschäftsjahr zu ermöglichen, behält sich der
Aufsichtsrat vor, über die Leistungskriterien für das neue
Geschäftsjahr zu Beginn desselben zu entscheiden.
|
b) |
Festlegung und Anwendung der Leistungskriterien im
Geschäftsjahr 2023
Entsprechend dem Vergütungssystem 2021 sehen die
Vorstandsverträge der Herren Prof. Dr. Kaltenbach, Dr. Stranz und
Dr. Weiß vor, dass ihnen jeweils eine leistungsabhängige jährliche
Tantieme auf der Basis einer jährlich abzuschließenden
Zielvereinbarung zusteht. Diese beträgt jeweils maximal EUR
250.000.
Die vom Aufsichtsrat für das Geschäftsjahr 2023 festgelegten
Leistungskriterien bestehen bei den Herren Prof. Kaltenbach, Dr.
Stranz und Dr. Weiß zu 50 % aus finanziellen Zielen (Tranche 1) und
zu 50 % aus nichtfinanziellen Zielen (Tranche 2). Die
Zielerreichung wird bei den finanziellen Zielen der Tranche 1
jeweils anhand einer Spanne bemessen, die sich auf das EBITDA gemäß
dem Konzernabschluss der RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft nach IFRS
bezieht. Bei den nichtfinanziellen Zielen der Tranche 2 wurden für
das Jahr 2023 auf der Grundlage des Beschlusses des Aufsichtsrats
im März 2023 in den Zielvereinbarungen mit den Vorstandsmitgliedern
individuelle Teilziele vereinbart, die sich auf die nachhaltige
Verbesserung der Prozesse und der Qualität in den Kliniken, die
Ausweitung der Forschungstätigkeiten, die Verschlankung der
Prozesse und Konzernstrukturen, die Entlastung der Beschäftigten
und damit insgesamt zu einer Steigerung der Zufriedenheit von
Patienten und Mitarbeitern beziehen.
Ende September 2023 wurden die mit den Vorstandsmitgliedern für
das Geschäftsjahr 2023 geschlossenen Zielvereinbarungen
einvernehmlich aufgehoben und es wurde jeweils festgehalten, dass
dem betreffenden Mitglied des Vorstands für das Geschäftsjahr 2023
keine irgendwie gearteten variablen oder vergleichbaren
Vergütungsbestandteile versprochen oder in Aussicht gestellt
werden. Hintergrund hierfür war der Umstand, dass die Gesellschaft
und mit ihr verbundene Unternehmen zum damaligen Zeitpunkt
Zuschüsse als Entlastungsmaßnahmen wegen der gestiegenen
Energiepreise bereits erhalten oder beantragt hatten und die
Gesellschaft damit - aufgrund der der nach dem Abschluss der
Zielvereinbarungen erfolgten Neufassung der betreffenden Gesetze im
Juli 2023 - möglicherweise den Bestimmungen in § 37a
Strompreisbremsegesetz (StromPBG) und in § 29a
Erdgas-Wärme-Preisbremsegesetz (EWPBG) unterlag. Hiernach dürfen
Unternehmen, die Entlastungssummen über dem Schwellenwert von EUR
25 Mio. oder EUR 50 Mio. beziehen, an die Mitglieder ihrer
Geschäftsleitungen für das Jahr 2023 unter anderem keine variablen
und vergleichbaren Vergütungsbestandteile und keine erhöhte
Grundvergütung gewähren (nachfolgend vereinfacht "Boniverbot").
Auch wenn im Hinblick auf die generelle Anwendbarkeit und konkrete
Einschlägigkeit der genannten Vorschriften - ungeachtet der
Neufassung der betreffenden Gesetze durch den Gesetzgeber im Juli
2023 - eine Vielzahl von rechtlichen Zweifelsfragen bestand,
wollten die Gesellschaft und die Mitglieder des Vorstands durch die
vorsorgliche Aufhebung der Zielvereinbarungen jeglichen Verstoß
gegen das Boniverbot vermeiden. Aus diesem Grund wurde in den
Aufhebungsvereinbarungen klargestellt, dass (i) die Annahme, dass
die Gesellschaft und damit auch die Vorstandsmitglieder
grundsätzlich dem Boniverbot unterliegen, rein vorsorglich und ohne
Präjudiz für die eigene Rechtsauffassung erfolgt, (ii) alle
sonstigen Regelungen des betreffenden Vorstandsdienstvertrags,
insbesondere auch die Vergütungsansprüche, unberührt bleiben und
(iii) die Aufhebung der Zielvereinbarung keinen grundsätzlichen
Verzicht des betreffenden Vorstandsmitglieds auf seine Ansprüche
auf variable Vergütung bedeutet. Zugleich haben die
Vorstandsmitglieder jeweils akzeptiert, dass der Aufsichtsrat für
das Geschäftsjahr 2023 eine etwaige Tantieme zu einem späteren
Zeitpunkt entsprechend der dienstvertraglichen Regelung unter
Beachtung von § 315 BGB festsetzen kann.
Auch bis zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses
Vergütungsberichts konnten die rechtlichen Zweifelsfragen im
Hinblick auf die generelle Anwendbarkeit und konkrete
Einschlägigkeit der Bestimmungen aus dem StromPBG und EWPBG und
somit des Boniverbots für das Geschäftsjahr 2023 nicht abschließend
geklärt werden, da die Gespräche mit der zuständigen Prüfbehörde
noch andauerten. Aus diesem Grund hat der Aufsichtsrat in seiner
Sitzung im März 2024 keine Entscheidung darüber getroffen, ob den
Vorstandsmitgliedern für das Geschäftsjahr 2023 unter Beachtung von
§ 315 BGB eine variable Vergütung gewährt wird und - falls ja - in
welcher Höhe die Gewährung der variablen Vergütung jeweils
angemessen wäre. In den individuellen Vergütungstabellen unter
Ziffer III.1 wird die variable Vergütung der im Geschäftsjahr 2023
amtierenden Vorstandsmitglieder aufgrund der im September 2023
geschlossenen Aufhebungsvereinbarungen daher mit "Null" angegeben.
Aufgrund der mit den Mitgliedern des Vorstands im September 2023
getroffenen Vereinbarungen wird der Aufsichtsrat eine Entscheidung
über die Gewährung und Auszahlung einer variablen Vergütung für das
Geschäftsjahr 2023 treffen, sobald ihm das rechtssicher möglich
ist.
|
3. |
Nebenleistungen
Als Nebenleistung steht den Vorstandsmitgliedern ein
Dienstfahrzeug auch zur privaten Nutzung gemäß den Richtlinien der
Gesellschaft zur Verfügung. Ferner besteht zugunsten der
Vorstandsmitglieder eine Unfallversicherung. Die Dienstwagennutzung
und die Versicherungsprämien zur Unfallversicherung sind vom
einzelnen Vorstandsmitglied als Vergütungsbestandteil zu
versteuern. Grundsätzlich stehen sie allen Vorstandsmitgliedern in
gleicher Weise zu; die Höhe variiert je nach der persönlichen
Situation.
Die Gewährung von Nebenleistungen in einem angemessenen Rahmen
soll wie die Festvergütung ein marktübliches Grundeinkommen für die
Ausübung des Amts gewährleisten. Das Vergütungssystem 2021 sieht
für die vorstehend beschriebenen Nebenleistungen einen
Maximalbetrag von EUR 50.000 vor.
Darüber hinaus besteht eine D&O-Versicherung mit einem
Selbstbehalt entsprechend den Vorgaben des Aktiengesetzes in Höhe
von 10 % des Schadens bis zur Höhe des Eineinhalbfachen des
Jahresgehalts des Vorstandsmitglieds. In diese Versicherung sind
neben den Mitgliedern des Vorstands auch die Mitglieder des
Aufsichtsrats sowie weitere Führungskräfte des Konzerns einbezogen.
Sie deckt das persönliche Haftungsrisiko für den Fall ab, dass der
genannte Personenkreis aufgrund der Ausübung seiner Tätigkeit für
das Unternehmen für Vermögensschäden in Anspruch genommen wird. Die
von der Gesellschaft zu entrichtenden Prämien werden dabei nicht
auf sämtliche in die Versicherung einbezogenen Personen
heruntergebrochen und sind daher in den Tabellen unter Ziffer III.1
nicht bei den Nebenleistungen erfasst.
|
4. |
Versorgungsleistungen
Der Vorstandsvertrag mit Herrn Dr. Weiß enthält Regelungen zu
Altersvorsorgeleistungen. Endet der Dienstvertrag oder verstirbt
das Vorstandsmitglied während seiner Amtszeit, so erhält das
Vorstandsmitglied bzw. erhalten seine Erben danach für jedes volle
Jahr der Tätigkeit als Vorstandsmitglied eine Zahlung in Höhe des
0,125-fachen der für das Kalenderjahr des Ausscheidens oder des
Todesfalles geschuldeten Jahresbezüge (Jahresgrundgehalt zuzüglich
Tantieme). Die Höhe der Zahlung ist auf das 1,5-fache der zuletzt
geschuldeten Jahresbezüge begrenzt. Sind die Jahresbezüge im Jahr
der Beendigung bzw. des Todesfalls geringer als die
Durchschnittsvergütung während der gesamten Dauer der
Vorstandstätigkeit, so gilt diese.
Demgegenüber enthalten die Vorstandsverträge mit den Herren
Prof. Dr. Kaltenbach und Dr. Stranz - im Einklang mit dem
Vergütungssystem 2021 - keine Regelungen zur Altersversorgung für
die Vorstandsmitglieder.
|
5. |
Zielgesamtvergütung bzw. Vergütungsobergrenzen
Um mit Blick auf die besondere Eigentümerstruktur bei der
Gesellschaft ein möglichst einfaches Vergütungssystem zu
implementieren, hat es der Aufsichtsrat nicht für erforderlich
gehalten, zwischen der Festlegung einer Ziel-Gesamtvergütung und
der gesetzlich geforderten Maximalvergütung zu unterscheiden. Die
im Rahmen des Vergütungssystems 2021 festgelegte Maximalvergütung
stellt dabei zugleich die Ziel-Gesamtvergütung der einzelnen
Vorstandsmitglieder dar.
Die für ein Geschäftsjahr zu gewährende Gesamtvergütung der
Vorstandsmitglieder (Summe aller für das betreffende Geschäftsjahr
aufgewendeten Vergütungsbeträge, einschließlich Jahresgrundgehalt,
variable Vergütungsbestandteile und Nebenleistungen) ist -
unabhängig davon, ob sie in diesem Geschäftsjahr oder zu einem
späteren Zeitpunkt ausgezahlt wird - für die einzelnen
Vorstandsmitglieder auf einen Maximalbetrag begrenzt
("Maximalvergütung").
Die vertragliche Maximalvergütung für das Jahresgrundgehalt und
die variable Vergütung beträgt für die Herren Prof. Dr. Kaltenbach,
Dr. Stranz und Dr. Weiß jeweils EUR 750.000,00 (zuzüglich
Nebenleistungen wie Dienstwagen und Unfallversicherung).
Ergänzend erhält Herr Dr. Weiß die oben unter Ziffer 4
beschriebenen Altersvorsorgeleistungen.
Die Vergütungsobergrenzen für das Geschäftsjahr 2023 wurden
eingehalten (siehe hierzu die Angaben in den Tabellen unter Ziffer
III.1).
|
6. |
Leistungen für den Fall der vorzeitigen Beendigung der
Vorstandstätigkeit
Wird ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Bestelldauer
abberufen, so gilt der Dienstvertrag fort. Das Vorstandsmitglied
ist im Fall der vorzeitigen Abberufung berechtigt, den
Dienstvertrag mit einer Frist von zwei Wochen zum Ende des Monats
zu kündigen, der auf die Abberufung folgt. In diesem Fall stehen
ihm 80 % der Gesamtvergütung (Grundgehalt und Tantieme) zu, die es
bei Fortführung des Vertrags bis zu dessen vertragsmäßigen Ende
noch erhalten hätte, es sei denn die Abberufung erfolgte wirksam
aus einem vom Vorstandsmitglied zu vertretenden wichtigen Grund.
Höchstens erhält das Vorstandsmitglied jedoch Zahlungen in Höhe des
Doppelten einer Jahresvergütung (Grundgehalt und Tantieme). Dabei
ist auf die Höhe der Jahresvergütung des vor der Beendigung
abgelaufenen Geschäftsjahres oder des bei Beendigung laufenden
Geschäftsjahres abzustellen, je nachdem welche Jahresvergütung
niedriger ist. Die Fälligkeit der Zahlungen richtet sich nach der
Fälligkeit, die bei Fortführung des Dienstvertrags gelten
würde.
Legt das Vorstandsmitglied sein Vorstandsmandat nieder, endet
gleichzeitig der Vergütungsanspruch aus dem Anstellungsvertrag.
Erfolgt die Niederlegung jedoch aus wichtigem Grund, so erhält das
Vorstandsmitglied die vorgenannten Leistungen wie bei einer
Eigenkündigung nach Abberufung ohne wichtigen Grund, es sei denn,
es liegt zugleich ein wichtiger Grund für eine Abberufung oder für
eine Kündigung des Dienstvertrags durch die Gesellschaft vor.
Der Dienstvertrag mit Herrn Prof. Dr. Kaltenbach sieht vor, dass
die Gesellschaft im Falle der Abberufung berechtigt ist, Herrn
Prof. Dr. Kaltenbach unter Fortzahlung von 80 % der Festvergütung
und unter Anrechnung auf seine Urlaubsansprüche unwiderruflich von
der Verpflichtung zur Erbringung der Dienstleistung freizustellen,
und dass Tantiemeansprüche während der Zeit der Freistellung nicht
entstehen. Die Pflicht zur Zahlung der Festvergütung endet im
Übrigen mit der Aufnahme einer neuen Tätigkeit in einem anderen
Unternehmen.
|
II. |
Leistungen an ausgeschiedene Vorstandsmitglieder bzw.
Verpflichtungen gegenüber ausgeschiedenen
Vorstandsmitgliedern
Zwischen der Gesellschaft und den ehemaligen Mitgliedern des
Vorstands Jens-Peter Neumann (Vorstand bis 23. Februar 2017) und
Dr. Dr. Martin Siebert (Vorstand bis 28. März 2018) war ein
Rechtsstreit anhängig, bei dem es um Ansprüche aus der Veräußerung
von Geschäftsanteilen an der RHÖN-Innovations GmbH an die
RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft ging. Die beiden ehemaligen
Vorstandsmitglieder hatten ihre Geschäftsanteile an der
RHÖN-Innovations GmbH an die RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft
veräußert und im Gegenzug im Geschäftsjahr 2021 zunächst
Kaufpreiszahlungen in Höhe von EUR 121.264 (Herr Neumann bzgl.
Nominalwert in Höhe von EUR 100.000) bzw. EUR 181.896 (Herr Dr. Dr.
Siebert bzgl. Nominalwert in Höhe von EUR 150.000) erhalten. Im
Folgenden machten Herr Neumann und Herr Dr. Dr. Siebert im
Klagewege weitere Kaufpreiszahlungen geltend. Im März 2023 hat sich
die Gesellschaft mit den beiden Klägern - aufgrund nicht
eindeutiger Regelungen zur Berechnung des Kaufpreises im
Gesellschaftsvertrag und in der Gesellschaftervereinbarung - im
Rahmen eines Vergleichs schließlich darauf geeinigt, dass sie an
Herrn Jens-Peter Neumann einen Betrag in Höhe von EUR 82.285,50 und
an Herrn Dr. Dr. Martin Siebert einen Betrag in Höhe von EUR
122.770,42, jeweils zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten
über dem Basiszinssatz seit dem 29. Juni 2021, zahlt. Die Kosten
des Rechtsstreits wurden gegeneinander aufgehoben. Zum 31. Dezember
2022 hatte die Gesellschaft mit Blick auf den anhängigen
Rechtsstreit und auf der Grundlage des seinerzeit diskutierten
Vergleichsvorschlags Rückstellungen in angemessener Höhe
gebildet.
Im Übrigen wurden im Geschäftsjahr 2023 keine Leistungen an
ausgeschiedene Vorstandsmitglieder gewährt bzw. keine
Verpflichtungen gegenüber ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedern
eingegangen.
|
III. |
Individuelle Vergütung der Mitglieder des Vorstands
|
1. |
Höhe der Vergütung der Mitglieder des Vorstands für das
Geschäftsjahr 2023
In diesem Abschnitt wird individualisiert die "gewährte und
geschuldete" Vergütung der gegenwärtigen und früheren
Vorstandsmitglieder im Sinne des § 162 Abs. 2 Satz 1 AktG
dargestellt. Diese Begrifflichkeiten sind mit dem Inkrafttreten des
Gesetzes zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG
II) in das Aktiengesetz aufgenommen worden und lösen damit die
Vergütungsdefinitionen, die in den Mustertabellen des DCGK 2017
zugrunde gelegt wurden, ab.
In welchem Vergütungsbericht ein Vergütungsbestandteil gemäß §
162 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG anzugeben ist, hängt davon ab, ob er
im Geschäftsjahr, für das der Vergütungsbericht erstellt wird,
gewährt oder geschuldet ist. Da § 162 AktG die
Vergütungsberichterstattung nicht an das Vorliegen eines Aufwands
knüpft, ist der Berichterstattung keine aufwandsbezogene
Betrachtung zugrunde zu legen.
Ob bzw. unter welchen Voraussetzungen ein Vergütungsbestandteil
"gewährt" ist, ergibt sich aus dem Gesetzeswortlaut nicht. Nach den
Gesetzesmaterialien ist eine Vergütung gewährt und damit gemäß §
162 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG anzugeben, wenn sie dem Organmitglied
faktisch, d.h. tatsächlich zufließt und damit in sein Vermögen
übergeht, unabhängig davon, ob der Zufluss zur Erfüllung einer
Verpflichtung oder rechtsgrundlos erfolgt. Danach wird eine
Vergütung gemäß § 162 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG (erst) im
Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr angegeben, in dem sie
tatsächlich zufließt. Dieses entspricht weitgehend dem
Zuflussprinzip des DCGK 2017.
"Geschuldet" ist eine Vergütung demgegenüber, wenn die
Gesellschaft eine rechtlich bestehende Verpflichtung gegenüber dem
Organmitglied hat, die fällig, aber noch nicht erfüllt ist. Ist
eine solche Verpflichtung noch nicht fällig, handelt es sich um
eine (lediglich) zugesagte Vergütung. Letzteres betrifft bei der
RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft bei einzelnen Vorstandsmitgliedern
die leistungsabhängige Tantieme, die nach Ablauf des
Geschäftsjahres und nach Feststellung der Zielerreichung durch den
Aufsichtsrat im Frühjahr des Folgejahres festgesetzt wird und dann
auch zur Auszahlung gelangt.
In der folgenden Tabelle wird in den Spalten mit der Bezeichnung
"Zufluss" die gewährte und geschuldete Vergütung im Sinne von § 162
AktG aufgeführt und dem Vorjahr gegenübergestellt. Außerdem ist der
jeweilige relative Anteil aller festen und variablen
Vergütungsbestandteile ausgewiesen.
Darüber hinaus enthält die nachfolgende Tabelle zum Vergleich
Angaben zu der im betreffenden Geschäftsjahr (und Vorjahr)
"erdienten" Vergütung (was den gewährten Zuwendungen im Sinne des
DCGK 2017 entspricht), wiederum einschließlich des jeweiligen
relativen Anteils aller festen und variablen
Vergütungsbestandteile. Die Darstellung enthält an dieser Stelle
auch weitere zusätzliche Angaben zu der minimalen und maximalen
Vergütung sowie zu dem bei der Gesellschaft angefallenen
Versorgungsaufwand. Im Hinblick auf die nachstehenden Angaben zur
variablen Vergütung wird auf die Ausführungen zu den mit den
Mitgliedern des Vorstands getroffenen Vereinbarungen im Hinblick
auf das - ggf. anwendbare - Boniverbot nach § 37a StromPBG und §
29a EWPBG unter Ziffer I.2 b) verwiesen.
|
Prof. Dr. Tobias Kaltenbach
(Vorstandsvorsitzender ab 1. November 2022) |
Im Geschäftsjahr erdiente
Vergütung |
Zufluss1 |
2023 |
2022 |
2023 (Min) |
2023 (Max) |
2023 |
2022 |
Amtierendes
Vorstandsmitglied |
Tsd. € |
% |
Tsd. € |
% |
Tsd. € |
Tsd. € |
Tsd. € |
% |
Tsd. € |
% |
Grundgehalt (Festvergütung) |
500 |
99% |
83 |
63% |
500 |
500 |
500 |
91% |
83 |
92% |
Nebenleistungen |
7 |
1% |
7 |
5% |
7 |
7 |
7 |
1% |
7 |
8% |
Summe |
507 |
100% |
90 |
68% |
507 |
507 |
507 |
92% |
90 |
100% |
Einjährige variable Vergütung |
02 |
0% |
42 |
32% |
0 |
250 |
42 |
8% |
0 |
0% |
Gesamtvergütung |
507 |
100% |
132 |
100% |
507 |
757 |
549 |
100% |
90 |
100% |
1 Im Geschäftsjahr gewährte und geschuldete
Vergütung.
2 Siehe hierzu die Erläuterungen unter Ziffer I.2
b).
|
Dr. Stefan Stranz
(Mitglied des Vorstands) |
|
Im Geschäftsjahr erdiente
Vergütung |
Zufluss1 |
|
2023 |
2022 |
2023 (Min) |
2023 (Max) |
2023 |
2022 |
Amtierendes
Vorstandsmitglied |
Tsd. € |
% |
Tsd. € |
% |
Tsd. € |
Tsd. € |
Tsd. € |
% |
Tsd. € |
% |
Grundgehalt (Festvergütung) |
500 |
92% |
500 |
75% |
500 |
500 |
500 |
75% |
500 |
71% |
Nebenleistungen |
43 |
8% |
43 |
6% |
43 |
43 |
43 |
6% |
43 |
6% |
Summe |
543 |
100% |
543 |
81% |
543 |
543 |
543 |
81% |
543 |
77% |
Einjährige variable Vergütung |
02 |
0% |
126 |
19% |
0 |
250 |
126 |
19% |
158 |
23% |
Gesamtvergütung |
543 |
100% |
669 |
100% |
543 |
793 |
669 |
100% |
701 |
100% |
1 Im Geschäftsjahr gewährte und geschuldete
Vergütung.
2 Siehe hierzu die Erläuterungen unter Ziffer I.2
b).
|
Dr. Gunther K. Weiß
(Mitglied des Vorstands) |
Im Geschäftsjahr erdiente
Vergütung |
Zufluss1 |
2023 |
2022 |
2023 (Min) |
2023 (Max) |
2023 |
2022 |
Amtierendes
Vorstandsmitglied |
Tsd. € |
% |
Tsd. € |
% |
Tsd. € |
Tsd. € |
Tsd. € |
% |
Tsd. € |
% |
Grundgehalt (Festvergütung) |
500 |
80% |
500 |
68% |
500 |
500 |
500 |
78% |
500 |
97% |
Nebenleistungen |
17 |
3% |
17 |
2% |
17 |
17 |
17 |
3% |
17 |
3% |
Summe |
517 |
83% |
517 |
70% |
517 |
517 |
517 |
81% |
517 |
100% |
Einjährige variable Vergütung |
02 |
0% |
126 |
17% |
0 |
250 |
126 |
19% |
0 |
0% |
Gesamtbezüge |
517 |
83% |
643 |
87% |
517 |
767 |
643 |
100% |
517 |
100% |
Versorgungsaufwand3 |
108 |
17% |
90 |
13% |
108 |
108 |
0 |
0% |
0 |
0% |
Gesamtvergütung |
625 |
100% |
733 |
100% |
625 |
875 |
643 |
100% |
517 |
100% |
1 Im Geschäftsjahr gewährte und geschuldete
Vergütung.
2 Siehe hierzu die Erläuterungen unter Ziffer I.2
b).
3 Versorgungsaufwand umfasst den Dienstzeitaufwand
nach IAS 19.
Die erdiente Vergütung der amtierenden Mitglieder des Vorstands
belief sich im Geschäftsjahr 2023 auf insgesamt EUR 1,7 Mio. (Vj.
EUR 4,7 Mio.). Davon entfielen EUR 1,7 Mio. (Vj. EUR 3,5 Mio.) auf
erfolgsunabhängige Komponenten und EUR 0 (Vj. EUR 1,2 Mio.) auf
variable Bestandteile. Die Rückstellung für Ansprüche auf
Altersvorsorgeleistungen des amtierenden Vorstands nach IFRS zum
31. Dezember 2023 belief sich auf EUR 0,5 Mio. (Vj. EUR 0,5
Mio.).
Im Geschäftsjahr 2023 belief sich die gewährte und geschuldete
Vergütung (im Sinne von § 162 AktG) der amtierenden Mitglieder des
Vorstands auf insgesamt EUR 1,9 Mio. (Vj. EUR 5,5 Mio.). Davon
entfielen EUR 1,6 Mio. (Vj. EUR 4,3 Mio.) auf erfolgsunabhängige
Komponenten und EUR 0,3 Mio. (Vj. EUR 1,2 Mio.) auf variable
Bestandteile.
Im Hinblick auf die im Geschäftsjahr 2023 erfolgten Zahlungen an
die ehemaligen Mitgliedern des Vorstands Jens-Peter Neumann
(Vorstand bis 23. Februar 2017) und Dr. Dr. Martin Siebert
(Vorstand bis 28. März 2018) wird auf die Ausführungen oben unter
Ziffer II verwiesen.
|
2. |
Übersicht zu Versorgungsleistungen
Die nachfolgende Tabelle gibt einen Überblick über die
Leistungen, die Herrn Dr. Weiß für den Fall der Beendigung seiner
Tätigkeit zugesagt worden sind, und zwar mit ihrem Barwert und dem
von der Gesellschaft während des letzten Geschäftsjahres hierfür
aufgewendeten oder zurückgestellten Betrag:
Altersvorsorgeleistungen |
Rückstellung
Stand
31.12.2022 |
Veränderung
Altersvorsorge-
leistungen |
Rückstellung
Stand
31.12.2023 |
Verbleibender
Nominalbetrag
bei Vertrags-
ablauf1 |
|
Tsd. € |
Tsd. € |
Tsd. € |
Tsd. € |
Dr. Gunther K. Weiß |
495 |
52 |
547 |
647 |
1 Anspruch nach planmäßigem Auslaufen des
Vorstandsvertrags auf Basis der Bezüge.
|
3. |
Weiteres
Soweit einzelne Mitglieder des Vorstands Mandate in verbundenen
Unternehmen der Gesellschaft wahrnehmen und hierfür eine gesonderte
Vergütung erhalten, sind sie verpflichtet, solche Vergütungen an
die Gesellschaft abzuführen.
|
C. |
Vergütung des Aufsichtsrats
Die Vergütung des Aufsichtsrats ist in § 14 der Satzung der
Gesellschaft geregelt und wurde durch die Hauptversammlung am 9.
Juni 2021 bestätigt.
Aufgabe des Aufsichtsrats ist die Beratung und Überwachung des
Vorstands, der die Gesellschaft unter eigener Verantwortung leitet
und deren Geschäfte führt. Die Mitglieder des Aufsichtsrats haben
Anspruch auf eine angemessene Vergütung, die sowohl in ihrer
Struktur als auch in ihrer Höhe die Anforderungen an das
Aufsichtsratsamt, die zeitlichen Belastungen sowie die
Verantwortung der Aufsichtsratsmitglieder für die Gesellschaft
berücksichtigt. Die Vergütung des Aufsichtsrats besteht vor diesem
Hintergrund - neben Sitzungsgeld und Auslagenersatz - aus einer
reinen Festvergütung. Die Unabhängigkeit der Vergütung des
Aufsichtsrats von erfolgsorientierten Kennzahlen soll eine neutrale
und objektive Wahrnehmung der Kontrollfunktion durch die Mitglieder
des Aufsichtsrats sicherstellen. Die Gewährung einer reinen
Festvergütung entspricht der Anregung G.18 Satz 1 DCGK.
|
I. |
Vergütung des Aufsichtsrats gemäß der Satzung
§ 14 der Satzung enthält zur Vergütung der Mitglieder des
Aufsichtsrats folgende Regelungen:
Jedes Mitglied des Aufsichtsrats erhält eine feste jährliche
Vergütung in Höhe von EUR 25.000,00.
Für die Tätigkeit in den Ausschüssen des Aufsichtsrats erhalten
die Mitglieder des Aufsichtsrats zusätzlich:
• |
der Vorsitzende des Prüfungsausschusses EUR 25.000,00, jedes
andere Mitglied des Prüfungsausschusses EUR 5.000,00;
|
• |
der Vorsitzende eines anderen Ausschusses EUR 10.000,00, jedes
andere Mitglied eines anderen Ausschusses EUR 2.500,00, sofern der
andere Ausschuss jeweils mindestens einmal im Geschäftsjahr tätig
geworden ist.
|
Die Mitgliedschaft im Nominierungsausschuss und in ad hoc
gebildeten Ausschüssen bleibt unberücksichtigt. Übt ein Mitglied
des Aufsichtsrats zur gleichen Zeit mehrere Ämter aus, erhält es
nur die Vergütung für das am höchsten vergütete Amt.
Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält abweichend von der
zuvor genannten Vergütung eine feste jährliche Vergütung von EUR
75.000,00, seine Stellvertreter eine feste jährliche Vergütung von
jeweils EUR 50.000,00. Damit ist auch die Übernahme von
Mitgliedschaften in Ausschüssen abgegolten.
Mitglieder des Aufsichtsrats, die dem Aufsichtsrat oder einem
Ausschuss nicht während eines vollen Jahres angehört oder jeweils
den Vorsitz oder den stellvertretenden Vorsitz des Aufsichtsrats
oder den Vorsitz eines Ausschusses nicht während eines vollen
Jahres innegehabt haben, erhalten für jeden angefangenen
Kalendermonat ihrer Tätigkeit die Vergütung zeitanteilig. Eine
zeitanteilige Vergütung für Ausschusstätigkeiten setzt voraus, dass
der betreffende Ausschuss im entsprechenden Zeitraum zur Erfüllung
seiner Aufgaben getagt hat.
Für die persönliche Teilnahme an einer Sitzung des
Aufsichtsrats, eines Ausschusses und einer Hauptversammlung erhält
jedes Mitglied des Aufsichtsrats ein fixes Sitzungsgeld in Höhe von
EUR 2.000,00. Für die Zuschaltung im Rahmen einer Telefon- oder
Videokonferenz erhalten die betreffenden Teilnehmer ein fixes
Sitzungsgeld in Höhe von EUR 1.000,00. Finden an einem Tag mehrere
Aufsichtsrats- und/oder Ausschusssitzungen und/oder eine
Hauptversammlung statt, werden fixe Sitzungsgelder nur für eine
Sitzung bzw. Hauptversammlung gezahlt.
Der Aufsichtsratsvorsitzende und die stellvertretenden
Aufsichtsratsvorsitzenden erhalten für die von ihnen jeweils
geleiteten Aufsichtsrats- und Ausschusssitzungen den doppelten
Betrag des fixen Sitzungsgelds. Die Vorsitzenden von beschließenden
Ausschüssen des Aufsichtsrats, die nicht zugleich
Aufsichtsratsvorsitzender oder stellvertretender
Aufsichtsratsvorsitzender sind, erhalten für von ihnen geleitete
Ausschusssitzungen ebenfalls den doppelten Betrag. Ist ein
Aufsichtsratsmitglied Vorsitzender mehrerer beschließender
Ausschüsse, erhält er den doppelten Betrag nur einmal.
Alle Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten die ihnen anlässlich
ihrer Tätigkeit entstehenden Aufwendungen, insbesondere
Kommunikations- und Reisekosten sowie die auf Vergütung und
Aufwandsersatz zu entrichtende Umsatzsteuer, ersetzt.
Da sich die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats nicht aus
variablen, sondern ausschließlich aus festen Bestandteilen
zusammensetzt, entfällt die Notwendigkeit der Festlegung einer
maximalen Gesamtvergütung für die Mitglieder des Aufsichtsrats.
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass auch die Mitglieder des
Aufsichtsrats in eine D&O-Versicherung einbezogen sind, die das
persönliche Haftungsrisiko für den Fall abdeckt, dass sie aufgrund
der Ausübung ihrer Tätigkeit für das Unternehmen für
Vermögensschäden in Anspruch genommen werden. Die von der
Gesellschaft zu entrichtenden Prämien werden dabei nicht auf
sämtliche in die Versicherung einbezogenen Personen
heruntergebrochen und sind daher in der Tabelle unter Ziffer II
nicht erfasst.
|
II. |
Individuelle Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats für
das Geschäftsjahr 2023 und im Vergleich zum Geschäftsjahr
2022
Für das Geschäftsjahr 2023 erhielten die Mitglieder des
Aufsichtsrats folgende Vergütung:
Gesamtbezüge 2023 |
Sitzungsgeld |
Feste jährliche
Vergütung |
Tätigkeit in den
Ausschüssen |
Gesamt |
|
Tsd. € |
% |
Tsd. € |
% |
Tsd. € |
% |
Tsd. € |
Dr. Jan Liersch [Vorsitzender] |
27 |
26% |
75 |
74% |
0 |
0% |
102 |
Georg Schulze [1. stv.
Vorsitzender] |
10 |
17% |
50 |
83% |
0 |
0% |
60 |
Hafid Rifi [2. stv. Vorsitzender] |
19 |
28% |
50 |
72% |
0 |
0% |
69 |
Peter Berghöfer |
15 |
33% |
25 |
56% |
5 |
11% |
45 |
Dr. Julia Dannath-Schuh |
6 |
19% |
25 |
81% |
0 |
0% |
31 |
Regina Dickey |
15 |
33% |
25 |
56% |
5 |
11% |
45 |
Peter Ducke |
11 |
28% |
25 |
64% |
3 |
8% |
39 |
Prof. (apl.) Dr. med. Leopold
Eberhart |
15 |
33% |
25 |
56% |
5 |
11% |
45 |
Irmtraut Gürkan |
13 |
30% |
25 |
58% |
5 |
12% |
43 |
Kai Hankeln |
9 |
24% |
25 |
68% |
3 |
8% |
37 |
Dr. Martin Mandewirth |
10 |
29% |
25 |
71% |
0 |
0% |
35 |
Dr. Thomas Pillukat |
9 |
24% |
25 |
68% |
3 |
8% |
37 |
Christine Reißner |
8 |
24% |
25 |
76% |
0 |
0% |
33 |
Oliver Salomon |
9 |
26% |
25 |
74% |
0 |
0% |
34 |
Dr. Cornelia Süfke |
7 |
22% |
25 |
78% |
0 |
0% |
32 |
Marco Walker |
7 |
22% |
25 |
78% |
0 |
0% |
32 |
Gesamt |
190 |
26% |
500 |
70% |
29 |
4% |
719 |
Im Vergleich hierzu erhielten die Mitglieder des Aufsichtsrats
für das Geschäftsjahr 2022 folgende Vergütung:
Gesamtbezüge 2022 |
Sitzungsgeld |
Feste jährliche
Vergütung |
Tätigkeit in den
Ausschüssen |
Gesamt |
|
Tsd. € |
% |
Tsd. € |
% |
Tsd. € |
% |
Tsd. € |
Dr. Jan Liersch [Vorsitzender] |
32 |
30% |
75 |
70% |
0 |
0% |
107 |
Georg Schulze [1. stv.
Vorsitzender] |
12 |
19% |
50 |
81% |
0 |
0% |
62 |
Hafid Rifi [2. stv. Vorsitzender] |
18 |
26% |
50 |
74% |
0 |
0% |
68 |
Peter Berghöfer |
16 |
35% |
25 |
54% |
5 |
11% |
46 |
Nicole Mooljee Damani (bis 8. Januar
2022) |
0 |
0% |
2 |
100% |
0 |
0% |
2 |
Dr. Julia Dannath-Schuh |
5 |
17% |
25 |
83% |
0 |
0% |
30 |
Regina Dickey |
16 |
35% |
25 |
54% |
5 |
11% |
46 |
Peter Ducke |
13 |
32% |
25 |
61% |
3 |
7% |
41 |
Prof. (apl.) Dr. med. Leopold
Eberhart |
14 |
32% |
25 |
57% |
5 |
11% |
44 |
Irmtraut Gürkan |
11 |
27% |
25 |
61% |
5 |
12% |
41 |
Kai Hankeln |
8 |
22% |
25 |
69% |
3 |
8% |
36 |
Dr. Martin Mandewirth |
12 |
32% |
25 |
68% |
0 |
0% |
37 |
Dr. Thomas Pillukat |
14 |
33% |
25 |
60% |
3 |
7% |
42 |
Christine Reißner |
11 |
31% |
25 |
69% |
0 |
0% |
36 |
Oliver Salomon |
11 |
31% |
25 |
69% |
0 |
0% |
36 |
Dr. Cornelia Süfke (ab 2. März
2022) |
8 |
28% |
21 |
72% |
0 |
0% |
29 |
Marco Walker |
7 |
22% |
25 |
78% |
0 |
0% |
32 |
Gesamt |
208 |
28% |
498 |
68% |
29 |
4% |
735 |
|
D) |
Vergleichende Darstellung
Die nachfolgenden Tabellen zeigen einen Vergleich der
prozentualen Veränderung der Vergütung der Mitglieder des Vorstands
und des Aufsichtsrats mit der Ertragsentwicklung der RHÖN-KLINIKUM
Aktiengesellschaft und der durchschnittlichen Vergütung der
Arbeitnehmer auf Vollzeitäquivalenzbasis gegenüber den Jahren 2020
bis 2022 (§ 162 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AktG i.V.m. § 26j Abs. 2 Satz 2
EGAktG).
Für den Vergleich mit der Entwicklung der durchschnittlichen
Vergütung der Arbeitnehmer wird auf die durchschnittliche
Belegschaft der RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft und ihrer
Tochtergesellschaften in Deutschland gemäß dem im Konzernabschluss
der RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft nach IFRS erfassten
Personalaufwand (ohne Berücksichtigung des auf die Mitglieder des
Vorstands entfallenden Personalaufwands) abgestellt. Um die
Vergleichbarkeit sicherzustellen, wurde die Vergütung von
Teilzeitarbeitskräften auf Vollzeitäquivalente umgerechnet. Aus
Konsistenzgründen wird auch bei der Veränderung der Vergütung der
Mitglieder des Vorstands auf die in den letzten Geschäftsjahren
erdiente Vergütung abgestellt.
Die Darstellung der Ertragsentwicklung erfolgt auf Basis des
Jahresergebnisses der RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft. Da die
Vergütung der Mitglieder des Vorstands - wie oben ausgeführt -
ausschließlich von der Entwicklung von Konzernkennzahlen abhängig
ist, wird auch die Entwicklung des EBITDA gemäß dem
Konzernabschluss der RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft nach IFRS
angegeben.
Gesamtbezüge des Vorstands |
Gesamt |
Gesamt |
Abweichung |
Gesamt |
Abweichung |
Gesamt |
Abweichung |
2023 zu 2022 |
2022 zu 2021 |
2021 zu 2020 |
2023 |
2022 |
2021 |
2020 |
|
Tsd. € |
Tsd. € |
% |
Tsd. € |
% |
Tsd. € |
% |
Prof. Dr. Tobias Kaltenbach
(Vorstandsvorsitzender ab 1. November 2022) |
507 |
132 |
>100% |
0 |
>100% |
0 |
- |
Dr. Stefan Stranz |
543 |
669 |
-19% |
700 |
-4% |
264 |
165% |
Dr. Gunther K. Weiß |
625 |
733 |
-15% |
1.031 |
-29% |
1.047 |
-2% |
Dr. Christian Höftberger
(Vorstandsvorsitzender bis zum 31. Oktober 2022) |
0 |
2.080 |
-100% |
666 |
212% |
303 |
120% |
Prof. Dr. Bernd Griewing
(Mitglied des Vorstands bis zum 31. Oktober 2022) |
0 |
1.106 |
-100% |
1.371 |
-19% |
1.377 |
0% |
Stephan Holzinger
(Mitglied des Vorstands bis 22. Juni 2020;
Dienstverhältnis bis 30. September 2020) |
0 |
0 |
- |
0 |
- |
3.293 |
-100% |
Gesamt |
1.675 |
4.720 |
-65% |
3.768 |
25% |
6.284 |
-40% |
Gesamtbezüge des
Aufsichtsrats |
Gesamt |
Gesamt |
Abweichung |
Gesamt |
Abweichung |
Gesamt |
Abweichung |
2023 zu 2022 |
2022 zu 2021 |
2021 zu 2020 |
2023 |
2022 |
2021 |
2020 |
|
Tsd. € |
Tsd. € |
% |
Tsd. € |
% |
Tsd. € |
% |
Dr. Jan Liersch (ab 3. Juni 2020)
[Vorsitzender] |
102 |
107 |
-5% |
96 |
11% |
67 |
43% |
Georg Schulze (bis 31. Dezember 2023)
[1. stv. Vorsitzender] |
60 |
62 |
-3% |
57 |
9% |
122 |
-53% |
Hafid Rifi (ab 19. August 2020) [2.
stv. Vorsitzender] |
69 |
68 |
1% |
67 |
1% |
27 |
148% |
Peter Berghöfer |
45 |
46 |
-2% |
41 |
12% |
91 |
-55% |
Nicole Mooljee Damani (ab 19. August
2020 bis 8. Januar 2022) |
0 |
2 |
-100% |
29 |
-93% |
18 |
61% |
Dr. Julia Dannath-Schuh (ab 3. Juni
2020) |
31 |
30 |
3% |
30 |
0% |
40 |
-25% |
Regina Dickey (ab 19. August 2020) |
45 |
46 |
-2% |
42 |
10% |
18 |
133% |
Peter Ducke (ab 19. August 2020) |
39 |
41 |
-5% |
33 |
24% |
15 |
120% |
Prof. (apl.) Dr. med. Leopold Eberhart
(ab 19. August 2020) |
45 |
44 |
2% |
41 |
7% |
20 |
105% |
Prof. Dr. Gerhard Ehninger (bis 15.
Januar 2021) |
0 |
0 |
- |
2 |
-100% |
68 |
-97% |
Irmtraut Gürkan (ab 19. August
2020) |
43 |
41 |
5% |
41 |
0% |
18 |
128% |
Kai Hankeln (ab 19. August 2020) |
37 |
36 |
3% |
34 |
6% |
16 |
113% |
Dr. med. Martin Mandewirth (ab 19.
August 2020) |
35 |
37 |
-5% |
32 |
16% |
18 |
78% |
PD Dr. med. Thomas Pillukat (ab 19.
August 2020) |
37 |
42 |
-12% |
33 |
27% |
15 |
120% |
Christine Reißner |
33 |
36 |
-8% |
32 |
13% |
81 |
-60% |
Oliver Salomon |
34 |
36 |
-6% |
31 |
16% |
70 |
-56% |
Dr. Cornelia Süfke (ab 2. März
2022) |
32 |
29 |
10% |
0 |
>100% |
0 |
- |
Marco Walker (ab 9. März 2021) |
32 |
32 |
0% |
25 |
28% |
0 |
>100% |
Dr. Annette Beller (bis 3. Juni
2020) |
0 |
0 |
- |
0 |
- |
83 |
-100% |
Jan Hacker (bis 19. August 2020) |
0 |
0 |
- |
0 |
- |
57 |
-100% |
Stefan Härtel (bis 19. August
2020) |
0 |
0 |
- |
0 |
- |
55 |
-100% |
Klaus Hanschur (bis 19. August
2020) |
0 |
0 |
- |
0 |
- |
50 |
-100% |
Meike Jäger (bis 19. August 2020) |
0 |
0 |
- |
0 |
- |
70 |
-100% |
Dr. Brigitte Mohn (bis 19. August
2020) |
0 |
0 |
- |
0 |
- |
43 |
-100% |
Eugen Münch (bis 19. August 2020) |
0 |
0 |
- |
0 |
- |
219 |
-100% |
Wolfgang Mündel (bis 19. August
2020) |
0 |
0 |
- |
0 |
- |
196 |
-100% |
Evelin Schiebel (bis 19. August
2020) |
0 |
0 |
- |
0 |
- |
57 |
-100% |
Dr. Katrin Vernau (bis 19. August
2020) |
0 |
0 |
- |
0 |
- |
56 |
-100% |
Natascha Weihs (bis 19. August
2020) |
0 |
0 |
- |
0 |
- |
57 |
-100% |
Gesamt |
719 |
735 |
-2% |
666 |
10% |
1.647 |
-60% |
Vergleichende Darstellung |
Stand |
Stand |
Abweichung |
Stand |
Abweichung |
Stand |
Abweichung |
|
31.12.
2023 |
31.12.
2022 |
2023 zu 2022 |
31.12.
2021 |
2022 zu 2021 |
31.12.
2020 |
2021 zu 2020 |
|
Tsd. € |
Tsd. € |
% |
Tsd. € |
% |
Tsd. € |
% |
Durchschnittliche
Arbeitnehmervergütung |
68 |
66 |
3% |
64 |
4% |
62 |
2% |
Im Geschäftsjahr erdiente
Vorstandsvergütung |
1.675 |
4.720 |
-65% |
3.768 |
25% |
6.284 |
-40% |
Im Geschäftsjahr erdiente
Aufsichtsratsvergütung |
719 |
735 |
-2% |
666 |
10% |
1.647 |
-60% |
EBITDA lt. Konzernabschluss der
RHÖN-KLINIKUM AG |
105.884 |
105.645 |
0% |
101.160 |
4% |
80.225 |
26% |
Jahresergebnis der RHÖN-KLINIKUM
AG |
22.307 |
10.835 |
106% |
7.579 |
43% |
-10.309 |
> 100% |
Bad Neustadt a. d. Saale, 27. März 2024
|
Der Vorstand |
Der Aufsichtsrat |
|
|
|
|
|
|
|
Vermerk des unabhängigen Wirtschaftsprüfers über die Prüfung
des Vergütungsberichts nach § 162 Abs. 3 AktG
|
|
An die RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft, Bad Neustadt a. d.
Saale
|
|
Prüfungsurteil
|
|
Wir haben den Vergütungsbericht der RHÖN-KLINIKUM
Aktiengesellschaf, Bad Neustadt a. d. Saale, für das Geschäftsjahr
vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2023 daraufhin formell geprüft,
ob die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG im Vergütungsbericht
gemacht wurden. In Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir den
Vergütungsbericht nicht inhaltlich geprüft.
|
|
Nach unserer Beurteilung sind im beigefügten Vergütungsbericht
in allen wesentlichen Belangen die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2
AktG gemacht worden. Unser Prüfungsurteil erstreckt sich nicht auf
den Inhalt des Vergütungsberichts.
|
|
Grundlage für das Prüfungsurteil
|
|
Wir haben unsere Prüfung des Vergütungsberichts in
Übereinstimmung mit § 162 Abs. 3 AktG unter Beachtung des IDW
Prüfungsstandards: Die Prüfung des Vergütungsberichts nach § 162
Abs. 3 AktG (IDW PS 870 (08.2021)) durchgeführt. Unsere
Verantwortung nach dieser Vorschrift und diesem Standard ist im
Abschnitt „Verantwortung des Wirtschaftsprüfers“ unseres Vermerks
weitergehend beschrieben. Wir haben als Wirtschaftsprüferpraxis die
Anforderungen des IDW Qualitätsmanagementstandards: Anforderungen
an das Qualitätsmanagement in der Wirtschaftsprüferpraxis (IDW QMS
1 (09.2022)) angewendet. Die Berufspflichten gemäß der
Wirtschaftsprüferordnung und der Berufssatzung für
Wirtschaftsprüfer/vereidigte Buchprüfer einschließlich der
Anforderungen an die Unabhängigkeit haben wir eingehalten.
|
|
Verantwortung des Vorstands und des Aufsichtsrats
|
|
Der Vorstand und der Aufsichtsrat sind verantwortlich für die
Aufstellung des Vergütungsberichts, einschließlich der
dazugehörigen Angaben, der den Anforderungen des § 162 AktG
entspricht. Ferner sind sie verantwortlich für die internen
Kontrollen, die sie als notwendig erachten, um die Aufstellung
eines Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben,
zu ermöglichen, der frei von wesentlichen falschen Darstellungen
aufgrund von dolosen Handlungen (d. h. Manipulationen der
Rechnungslegung und Vermögensschädigungen) oder Irrtümern ist.
|
|
Verantwortung des Wirtschaftsprüfers
|
|
Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu
erlangen, ob im Vergütungsbericht in allen wesentlichen Belangen
die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht worden sind, und
hierüber ein Prüfungsurteil in einem Vermerk abzugeben.
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Wir haben unsere Prüfung so geplant und durchgeführt, dass wir
durch einen Vergleich der im Vergütungsbericht gemachten Angaben
mit den in § 162 Abs. 1 und 2 AktG geforderten Angaben die formelle
Vollständigkeit des Vergütungsberichts feststellen können. In
Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir die inhaltliche
Richtigkeit der Angaben, die inhaltliche Vollständigkeit der
einzelnen Angaben oder die angemessene Darstellung des
Vergütungsberichts nicht geprüft.
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Frankfurt am Main, den 27. März 2024
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KPMG AG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft |
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Huber-Straßer
Wirtschaftsprüferin |
Schrum
Wirtschaftsprüfer |
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II. |
Informationen zur Durchführung der virtuellen
Hauptversammlung
Auf der Grundlage von § 15a der Satzung hat der Vorstand
beschlossen, dass die Hauptversammlung als virtuelle
Hauptversammlung nach § 118a AktG abgehalten wird.
Die Hauptversammlung findet unter physischer Anwesenheit des
Aufsichtsratsvorsitzenden als Versammlungsleiter und eines weiteren
Mitglieds des Aufsichtsrats aus dem Kreis der
Anteilseignervertreter als seinem möglichen Stellvertreter in der
Versammlungsleitung sowie der Mitglieder des Vorstands An der
Stadthalle 4, 97616 Bad Neustadt a. d. Saale statt. Ein mit der
Niederschrift der Hauptversammlung beauftragter Notar und die
Stimmrechtsvertreterin der Gesellschaft werden dort ebenfalls
anwesend sein. Die weiteren Mitglieder des Aufsichtsrats werden
ebenfalls vor Ort oder gemäß § 18 Ziff. 2 Satz 2 der Satzung mit
Zustimmung des Vorsitzenden des Aufsichtsrats im Wege der Bild- und
Tonübertragung an der Hauptversammlung teilnehmen.
Eine physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten
(mit Ausnahme der Stimmrechtsvertreterin der Gesellschaft) am Ort
der Hauptversammlung ist demgegenüber ausgeschlossen.
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1. |
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und
Ausübung des Stimmrechts
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des
Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich bei der
Gesellschaft anmelden und ihre Berechtigung nachweisen. Die
Anmeldung und der Nachweis der Berechtigung müssen der Gesellschaft
bis zum Ablauf des 29. Mai 2024 (24:00 Uhr MESZ) unter der
nachfolgend genannten Adresse zugehen:
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RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft
c/o Computershare Operations Center
80249 München; oder
per E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
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Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Finanzierung von
zukunftssicheren Investitionen (Zukunftsfinanzierungsgesetz -
ZuFinG) am 15. Dezember 2023 (BGBl. I 2023 Nr. 354) wurde unter
anderem die Regelung des § 123 Abs. 4 Satz 2 AktG bezüglich des
Nachweises des Anteilsbesitzes geändert, mit der die Berechtigung
zur Teilnahme an der Hauptversammlung nachzuweisen ist. Bisher
hatte sich der Nachweis auf den Beginn (00:00 Uhr) des 21. Tages
vor der Hauptversammlung zu beziehen. Der Nachweis des
Anteilsbesitzes muss sich nunmehr auf den Geschäftsschluss (24:00
Uhr) des 22. Tages vor der Hauptversammlung, das ist der 14. Mai
2024, 24:00 Uhr (MESZ) ("Nachweisstichtag"), beziehen. Nach
den Ausführungen in der Regierungsbegründung zum
Zukunftsfinanzierungsgesetz soll mit der Änderung der gesetzlichen
Regelung keine materielle Änderung der Frist verbunden sein. § 16
Ziff. 2 Satz 3 der Satzung verweist mit Blick auf den Bezugspunkt
des Nachweises des Anteilsbesitzes auf den im Aktiengesetz hierfür
vorgeschriebenen Zeitpunkt. Angesichts dieses dynamischen Verweises
auf das (jeweils gültige) Aktiengesetz besteht trotz der
gesetzlichen Neuregelung kein Bedarf, die Satzung anzupassen.
Für den Nachweis der Berechtigung reicht ein von dem
Letztintermediär ausgestellter Nachweis des Anteilsbesitzes im
Sinne des § 67c Abs. 3 AktG aus. Bei Aktien, die nicht in einem bei
einem Kreditinstitut geführten Aktiendepot verwaltet werden bzw.
sich nicht in Girosammelverwahrung befinden, kann der Nachweis des
Anteilsbesitzes auch von einem deutschen Notar, der Gesellschaft
oder einem Kreditinstitut gegen Vorlage der Aktien ausgestellt
werden. Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes bedürfen
der Textform (§ 126b BGB) und müssen in deutscher oder englischer
Sprache abgefasst sein.
Nach Zugang der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes
bei der Gesellschaft wird den Aktionären eine Anmeldebestätigung
für die virtuelle Hauptversammlung übersandt. Zusammen mit der
Anmeldebestätigung werden auch die Zugangsdaten für das
InvestorPortal sowie Formulare für die Stimmabgabe durch Briefwahl,
die Bevollmächtigung Dritter und die Bevollmächtigung der von der
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreterin übermittelt. Um den
rechtzeitigen Erhalt der Anmeldebestätigung sicherzustellen, bitten
wir die Aktionäre, frühzeitig für die Übersendung der Anmeldung und
des Nachweises Sorge zu tragen.
Im Verhältnis zu der Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der
Versammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer
den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur
Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei
ausschließlich nach dem Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag. Mit dem
Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des
Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder
teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem
Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des
Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz der angemeldeten
Person zum Nachweisstichtag maßgeblich; d.h. Veräußerungen von
Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die
Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts.
Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien nach dem
Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine
Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sowie angemeldete
Personen, die nach dem Nachweisstichtag weitere Aktien
hinzuerwerben, sind für die von ihnen nach dem Nachweisstichtag
erworbenen Aktien nur teilnahme- und stimmberechtigt, soweit sie
sich bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen
lassen.
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2. |
Übertragung der virtuellen Hauptversammlung in Bild und Ton
im Internet
Ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldete Aktionäre und
deren Bevollmächtigte können die Übertragung der Versammlung am 5.
Juni 2024 ab 10:00 Uhr (MESZ) in Bild und Ton im Internet über das
zugangsgeschützte InvestorPortal unter
https://www.rhoen-klinikum-ag.com/hv verfolgen und dort - wie
nachfolgend beschrieben - ihre Rechte ausüben. Die Zugangsdaten für
das InvestorPortal werden zusammen mit der Anmeldebestätigung zur
virtuellen Hauptversammlung übersandt (siehe im Einzelnen
vorstehend unter Ziffer II.1).
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3. |
Verfahren für die Ausübung des Stimmrechts
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a) |
Verfahren der Stimmabgabe durch Briefwahl
Aktionäre können ihre Stimmen im Wege einer sog. Briefwahl per
elektronischer Kommunikation über das zugangsgeschützte
InvestorPortal unter https://www.rhoen-klinikum-ag.com/hv abgeben
und ändern. Zur Ausübung des Stimmrechts im Wege der Briefwahl sind
nur diejenigen Aktionäre - persönlich oder durch Bevollmächtigte
berechtigt, die sich wie vorstehend unter Ziffer II.1 beschrieben
ordnungsgemäß angemeldet haben.
Die für das InvestorPortal erforderlichen Zugangsdaten werden
mit der Anmeldebestätigung zur virtuellen Hauptversammlung
übersandt (siehe Ziffer II.1). Die Möglichkeit zur Stimmabgabe per
Briefwahl über das InvestorPortal besteht bis zu der vom
Versammlungsleiter angekündigten Schließung der Abstimmungen in der
virtuellen Hauptversammlung am 5. Juni 2024. Bis zu diesem
Zeitpunkt können Briefwahlstimmen über das InvestorPortal auch noch
geändert werden.
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b) |
Vertretung bei Stimmrechtsausübung
Aktionäre können ihr Stimmrecht unter entsprechender
Vollmachtserteilung durch einen Bevollmächtigten, z.B. durch einen
Intermediär (z.B. Kreditinstitut), eine Aktionärsvereinigung, einen
Stimmrechtsberater oder einen sonstigen Dritten oder die von der
Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreterin ausüben lassen. Auch
in diesem Fall sind eine fristgemäße Anmeldung und der Nachweis des
Anteilsbesitzes erforderlich.
Bevollmächtigung von Dritten
Ein Vollmachtsformular erhalten die Aktionäre mit der
Anmeldebestätigung zur virtuellen Hauptversammlung. Alsbald nach
der Einberufung der Hauptversammlung werden zudem ein Formular für
die Erteilung einer Stimmrechtsvollmacht sowie ein Formular für
deren Widerruf über die Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.rhoen-klinikum-ag.com/hv zugänglich sein. Aktionäre,
die einen Vertreter bevollmächtigen möchten, werden gebeten, zur
Erteilung der Vollmacht vorzugsweise das mit der Anmeldebestätigung
übersandte Vollmachtsformular zu verwenden.
Die Vollmacht kann durch Erklärung gegenüber dem zu
bevollmächtigenden Dritten oder durch Erklärung gegenüber der
Gesellschaft erfolgen. Im Falle der Erteilung der Vollmacht durch
Erklärung gegenüber dem Dritten muss die Vollmacht gegenüber der
Gesellschaft nachgewiesen werden.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der
Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen grundsätzlich
der Textform (§ 126b BGB). Wird eine Vollmacht zur
Stimmrechtsausübung an einen Intermediär (z.B. Kreditinstitut),
eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater oder einen
sonstigen von § 135 AktG erfassten geschäftsmäßig Handelnden
erteilt, sind in der Regel Besonderheiten zu beachten; so besteht
kein Textformerfordernis, jedoch ist etwa die Vollmachtserklärung
vom Bevollmächtigten nachprüfbar festzuhalten; sie muss zudem
vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung
verbundene Erklärungen enthalten. Daher bitten wir unsere
Aktionäre, sich diesbezüglich mit den Vorgenannten abzustimmen.
Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die
Gesellschaft einen oder mehrere von diesen zurückweisen.
Die Erteilung der Vollmacht und die Übermittlung des Nachweises
über die Bevollmächtigung können durch Erklärung gegenüber der
Gesellschaft per Post oder per E-Mail bis 4. Juni 2024, 18:00
Uhr (MESZ), an folgende Adresse erfolgen:
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RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft
c/o Computershare Operations Center
80249 München; oder
per E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
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Nach erfolgter ordnungsgemäßer Anmeldung (wie vorstehend unter
Ziffer II.1 beschrieben) steht zusätzlich zu den vorstehend
beschriebenen Wegen auch die Möglichkeit zur Verfügung, die
Erteilung einer Vollmacht, ihren Widerruf und den Nachweis der
Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft über das
zugangsgeschützte InvestorPortal unter
https://www.rhoen-klinikum-ag.com/hv zu übermitteln. Die für das
InvestorPortal erforderlichen Zugangsdaten werden mit der
Anmeldebestätigung zur virtuellen Hauptversammlung übersandt (siehe
Ziffer II.1). Die Möglichkeit zur Übermittlung über das
InvestorPortal besteht auch noch während der virtuellen
Hauptversammlung am 5. Juni 2024. Auch Vollmachten, die bereits
(wie oben beschrieben) per Post oder E-Mail gegenüber der
Gesellschaft erteilt oder nachgewiesen worden sind, können über das
InvestorPortal noch während der virtuellen Hauptversammlung
widerrufen werden.
Bevollmächtigte können nicht physisch an der virtuellen
Hauptversammlung teilnehmen. Sie können das Stimmrecht aus den von
ihnen vertretenen Aktien lediglich im Wege der Briefwahl (wie zuvor
unter lit. a) beschrieben) oder durch Erteilung von
(Unter-)Vollmacht an die von der Gesellschaft benannte
Stimmrechtsvertreterin (vgl. nachstehend), ausüben.
Damit ein Bevollmächtigter die virtuelle Hauptversammlung über
das InvestorPortal verfolgen, das Stimmrecht aus den von ihm
vertretenen Aktien im Wege der Briefwahl ausüben oder eine
(Unter-)Vollmacht auch auf elektronischem Weg über das
InvestorPortal erteilen kann, benötigt dieser Bevollmächtigte die
Zugangsdaten des Aktionärs für das InvestorPortal. Bei Erteilung
der Vollmacht gleichzeitig mit der Anmeldung zur virtuellen
Hauptversammlung werden die Zugangsdaten direkt an den
Bevollmächtigten übersandt. Ansonsten ist die Weitergabe der
Zugangsdaten an den Bevollmächtigten durch den Aktionär
erforderlich.
Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreterin
Wir bieten unseren Aktionären an, die von der Gesellschaft
benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreterin bereits vor der
Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Ein Formular für die
Vollmachts- und Weisungserteilung für die Stimmrechtsvertretung
durch die von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreterin
erhalten die Aktionäre mit der Anmeldebestätigung zur virtuellen
Hauptversammlung. Das Formular zur Bevollmächtigung der von der
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreterin wird zudem alsbald
nach der Einberufung der Hauptversammlung über die Internetseite
der Gesellschaft unter https://www.rhoen-klinikum-ag.com/hv
zugänglich sein. Eine Verpflichtung zur Verwendung des von der
Gesellschaft angebotenen Formulars zur Bevollmächtigung bzw.
Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannte
Stimmrechtsvertreterin besteht jedoch nicht.
Soll die von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreterin
bevollmächtigt werden, muss der Aktionär dieser aber in jedem Fall
Weisungen erteilen, wie das Stimmrecht zu den einzelnen
Beschlussgegenständen der Tagesordnung ausgeübt werden soll. Soweit
entsprechende Weisungen nicht erfolgen, kann die von der
Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreterin die Stimmen nicht
vertreten. Die Stimmrechtsvertreterin ist verpflichtet, nach
Maßgabe der ihr erteilten Weisungen abzustimmen. Die von der
Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreterin nimmt keine Aufträge
zum Stellen von Fragen oder von Anträgen sowie zum Einlegen von
Widersprüchen entgegen.
Auch die Erteilung von Vollmacht und Weisungen an die von der
Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreterin sowie der Widerruf
dieser Vollmacht und die Änderung von Weisungen bedürfen der
Textform (§ 126b BGB). Weitere Einzelheiten zur Vollmachts- und
Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannte
Stimmrechtsvertreterin werden nach ordnungsgemäßer Anmeldung
zusammen mit der Anmeldebestätigung zur virtuellen Hauptversammlung
übersandt.
Die Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreterin der
Gesellschaft müssen der Gesellschaft per Post oder per E-Mail
bis 4. Juni 2024, 18:00 Uhr (MESZ), unter folgender Adresse
zugehen:
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RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft
c/o Computershare Operations Center
80249 München; oder
per E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
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Nach erfolgter ordnungsgemäßer Anmeldung (wie vorstehend unter
Ziffer II.1 beschrieben) steht zusätzlich zu den vorstehend
beschriebenen Wegen auch die Möglichkeit zur Verfügung, die
Erteilung einer Vollmacht und von Weisungen an die von der
Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreterin sowie einen Widerruf
der Vollmacht und eine Änderung von Weisungen über das
zugangsgeschützte InvestorPortal unter
https://www.rhoen-klinikum-ag.com/hv zu übermitteln. Die für das
InvestorPortal erforderlichen Zugangsdaten werden mit der
Anmeldebestätigung zur virtuellen Hauptversammlung übersandt (siehe
Ziffer II.1). Die Möglichkeit zur Übermittlung über das
InvestorPortal besteht bis zu dem vom Versammlungsleiter im Rahmen
des Abstimmungsvorgangs festgelegten Zeitpunkt in der virtuellen
Hauptversammlung am 5. Juni 2024. Auch Vollmachten und Weisungen,
die bereits (wie oben beschrieben) per Post oder E-Mail gegenüber
der Gesellschaft erteilt worden sind, können bis zu diesem
Zeitpunkt noch über das InvestorPortal widerrufen bzw. geändert
werden.
Entsprechende Informationen sind auch auf der Internetseite der
Gesellschaft unter https://www.rhoen-klinikum-ag.com/hv
einsehbar.
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c) |
Weitere Informationen zur Stimmrechtsausübung
Sollten Vollmachten und ggf. Weisungen fristgemäß auf mehreren
Wegen (Brief, E-Mail, elektronisch über das InvestorPortal) erteilt
werden, werden diese unabhängig vom Zeitpunkt des Zugangs in
folgender Reihenfolge berücksichtigt: (i) elektronisch über das
InvestorPortal, (ii) per E-Mail und (iii) per Brief.
Sollten auf dem gleichen Weg Erklärungen mit mehr als einer Form
der Stimmrechtsausübung eingehen, gilt: Briefwahlstimmen haben
Vorrang gegenüber der Erteilung von Vollmacht und ggf. Weisungen an
die Stimmrechtsvertreterin der Gesellschaft.
Der zuletzt zugegangene, fristgerechte Widerruf einer Erklärung
ist maßgeblich.
Sollte zu einem Tagesordnungspunkt statt einer Sammel- eine
Einzelabstimmung durchgeführt werden, so gilt die zu diesem
Tagesordnungspunkt abgegebene Briefwahlstimme bzw. Weisung
entsprechend für jeden Punkt der Einzelabstimmung.
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4. |
Weitere Rechte der Aktionäre
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a) |
Ergänzungsanträge zur Tagesordnung auf Verlangen einer
Minderheit (§ 122 Abs. 2 AktG)
Aktionäre, deren Anteile zusammen den anteiligen Betrag am
Grundkapital von 500.000,00 € (das entspricht 200.000 Aktien)
erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung
gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss
eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen
ist schriftlich an den Vorstand der Gesellschaft zu richten und
muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Versammlung, also
bis spätestens zum 5. Mai 2024, 24:00 Uhr (MESZ), unter
folgender Adresse zugehen:
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RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft
- Vorstand -
Schlossplatz 1
97616 Bad Neustadt a. d. Saale
|
Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine
Beschlussvorlage beiliegen. Die Antragsteller haben nachzuweisen,
dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des
Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur
Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten (vgl. § 122 Abs.
2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 3 AktG). Bei der Berechnung der
Aktienbesitzzeit ist § 70 AktG zu berücksichtigen, wonach ggf. auch
bestimmte andere Zeiten als Aktienbesitzzeit zu werten sind. Der
Tag des Zugangs des Verlangens ist nicht mitzurechnen.
Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit
sie nicht bereits mit der Einberufung bekanntgemacht wurden -
unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt
gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei
denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in
der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem
über die Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.rhoen-klinikum-ag.com/hv zugänglich gemacht und den
Aktionären mitgeteilt.
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b) |
Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären (§§ 126 Abs. 1 und
127 AktG)
Jeder Aktionär ist gemäß § 126 Abs. 1 AktG berechtigt,
Gegenanträge zu Beschlussvorschlägen von Vorstand und/oder
Aufsichtsrat zu Punkten der Tagesordnung zu stellen. Gleiches gilt
für Gegenvorschläge zu Wahlvorschlägen für die Wahl von
Aufsichtsratsmitgliedern und Abschlussprüfern (§ 127 AktG).
Solche Gegenanträge und Wahlvorschläge sind ausschließlich zu
richten an:
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RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft
- Hauptversammlung -
Schlossplatz 1
97616 Bad Neustadt a. d. Saale; oder
per E-Mail: hv@rhoen-klinikum-ag.com
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Bis spätestens 14 Tage vor der Hauptversammlung, also bis
spätestens zum 21. Mai 2024, 24:00 Uhr (MESZ), unter dieser
Adresse zugegangene Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären
wird die Gesellschaft, soweit diese den Voraussetzungen des § 126
AktG bzw. des § 127 AktG genügen, einschließlich des Namens des
Aktionärs und ggf. der Begründung unverzüglich auf der
Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.rhoen-klinikum-ag.com/hv zugänglich machen. Eventuelle
Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter der genannten
Internetadresse veröffentlicht.
Ein Gegenantrag braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn
einer der Ausschlusstatbestände des § 126 Abs. 2 Satz 1 AktG
vorliegt. Die Begründung eines Gegenantrags braucht nicht
zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000
Zeichen beträgt.
Wahlvorschläge brauchen nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn
sie nicht den Namen, den ausgeübten Beruf und den Wohnort der
vorgeschlagenen Person und im Fall einer Wahl von
Aufsichtsratsmitgliedern Angaben zu deren Mitgliedschaft in anderen
gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten enthalten. Nach § 127 Satz 1
AktG i.V.m. § 126 Abs. 2 AktG gibt es weitere Gründe, bei deren
Vorliegen Wahlvorschläge nicht über die Internetseite zugänglich
gemacht werden müssen. Im Übrigen gelten die Voraussetzungen und
Regelungen für das Zugänglichmachen von Gegenanträgen
entsprechend.
Gemäß § 126 Abs. 4 (i.V.m. § 127 Abs. 1 Satz 1) AktG gelten
Anträge bzw. Wahlvorschläge, die nach § 126 Abs. 1 bis 3 AktG bzw.
§ 127 AktG zugänglich zu machen sind, als im Zeitpunkt der
Zugänglichmachung gestellt. Das Stimmrecht kann zu diesen Anträgen
im passwortgeschützten InvestorPortal ausgeübt werden, sobald die
Aktionäre die gesetzlichen und satzungsmäßigen Voraussetzungen für
die Ausübung des Stimmrechts nachweisen können, das heißt, sobald
die unter Ziffer II.1 genannten Voraussetzungen für die Anmeldung
und Ausübung des Stimmrechts erfüllt sind. Sofern der Aktionär, der
den Antrag gestellt bzw. den Wahlvorschlag eingebracht hat, nicht
ordnungsgemäß legitimiert und zur Hauptversammlung angemeldet ist,
muss der Antrag bzw. Wahlvorschlag in der Versammlung nicht
behandelt werden.
Das Recht des Versammlungsleiters, im Rahmen der Abstimmung
zuerst über die Vorschläge der Verwaltung abstimmen zu lassen,
bleibt hiervon unberührt. Sollten die Vorschläge der Verwaltung mit
der notwendigen Mehrheit angenommen werden, haben sich insoweit die
Gegenanträge oder (abweichende) Wahlvorschläge erledigt.
Darüber hinaus können elektronisch zu der Versammlung
zugeschaltete Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten Anträge und
Wahlvorschläge auch in der Versammlung im Wege der
Videokommunikation über das InvestorPortal stellen. Technische
Mindestvoraussetzung für eine Live-Videozuschaltung sind ein
internetfähiges Gerät mit Kamera und Mikrofon sowie eine stabile
Internetverbindung. Empfehlungen für eine optimale
Funktionsfähigkeit der Videokommunikation sowie weitere Hinweise
zur Ausübung des Antragsrechts im Wege der Videokommunikation
finden Sie auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.rhoen-klinikum-ag.com/hv
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c) |
Einreichung von Stellungnahmen (§§ 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 6,
130a Abs. 1 bis 4 AktG)
Aktionäre, die ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldet
sind, d.h. die die unter Ziffer II.1 genannten Voraussetzungen für
die Anmeldung und Ausübung des Stimmrechts erfüllt haben, können
vor der Versammlung über das InvestorPortal Stellungnahmen zu den
Gegenständen der Tagesordnung einreichen (vgl. § 130a Abs. 1
AktG).
Stellungnahmen können in Textform eingereicht werden und dürfen
einen Umfang von 10.000 Zeichen nicht überschreiten.
Stellungnahmen sind bis spätestens zum 30. Mai 2024, 24:00
Uhr (MESZ), ausschließlich über das InvestorPortal, das auf der
Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.rhoen-klinikum-ag.com/hv zur Verfügung steht,
einzureichen. Mit dem Einreichen erklärt sich der Aktionär bzw.
sein Bevollmächtigter damit einverstanden, dass die Stellungnahme
unter Nennung seines Namens im InvestorPortal zugänglich gemacht
wird.
Zugänglich zu machende Stellungnahmen von Aktionären werden bis
zum 31. Mai 2024, 24:00 Uhr (MESZ), für alle zur Hauptversammlung
ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten im
InvestorPortal unter https://www.rhoen-klinikum-ag.com/hv
zugänglich gemacht.
Stellungnahmen werden nicht zugänglich gemacht, wenn sie nicht
von einem ordnungsgemäß zu der virtuellen Hauptversammlung
angemeldeten Aktionär stammen, mehr als 10.000 Zeichen umfassen
oder ein Fall im Sinne von § 130a Abs. 3 Satz 4 i.V.m. § 126 Abs. 2
Satz 1 Nr. 1, Nr. 3 oder Nr. 6 AktG vorliegt.
Anträge und Wahlvorschläge, Fragen und Widersprüche gegen
Beschlüsse der Hauptversammlung im Rahmen der eingereichten
Stellungnahmen werden in der Hauptversammlung nicht berücksichtigt;
das Stellen von Anträgen bzw. Unterbreiten von Wahlvorschlägen, die
Ausübung des Auskunftsrechts sowie die Einlegung von Widersprüchen
gegen Beschlüsse der Hauptversammlung ist ausschließlich auf den in
dieser Einladung jeweils gesondert beschriebenen Wegen möglich.
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d) |
Rederecht (§§ 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 7, 130 Abs. 5 und 6
AktG)
Elektronisch zu der Versammlung zugeschalteten Aktionären bzw.
ihren elektronisch zugeschalteten Bevollmächtigten wird in der
Versammlung ein Rederecht im Wege der Videokommunikation gewährt
(vgl. § 130a Abs. 5 AktG).
Redebeiträge, wie Wortmeldungen oder Anträge, können ab dem
Beginn der Versammlung ausschließlich über das InvestorPortal, das
auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.rhoen-klinikum-ag.com/hv zur Verfügung steht,
angemeldet werden. Zu diesem Zweck wird im InvestorPortal eine
Möglichkeit für die virtuelle Wortmeldung eingerichtet. Der
Versammlungsleiter wird das Verfahren der Wortmeldung und
Worterteilung in der Hauptversammlung näher erläutern.
Technische Mindestvoraussetzung für eine Live-Videozuschaltung
sind ein internetfähiges Gerät mit Kamera und Mikrofon sowie eine
stabile Internetverbindung. Empfehlungen für eine optimale
Funktionsfähigkeit der Videokommunikation sowie weitere Hinweise
zur Ausübung des Rederechts im Wege der Videokommunikation finden
Sie auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.rhoen-klinikum-ag.com/hv
Die Verwaltung behält sich vor, die Funktionsfähigkeit der
Videokommunikation zwischen Aktionär und Gesellschaft in der
Versammlung und vor dem Redebeitrag zu überprüfen und diesen
zurückzuweisen, sofern die Funktionsfähigkeit nicht sichergestellt
ist (vgl. § 130a Abs. 6 AktG).
Redebeiträge können Anträge und Wahlvorschläge nach § 118a Abs.
1 Satz 2 Nr. 3 AktG sowie Auskunftsverlangen nach § 131 Abs. 1 AktG
enthalten.
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e) |
Auskunftsrecht (§§ 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, 131
AktG)
In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär und
Aktionärsvertreter vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der
Gesellschaft verlangen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen
Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist (vgl.
§§ 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, 131 Abs. 1 AktG). Der Vorstand kann
von der Beantwortung einzelner Fragen aus den in § 131 Abs. 3 AktG
genannten Gründen absehen.
Die Auskunftspflicht des Vorstands erstreckt sich auch auf die
rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu
einem verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und
der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Außerdem
besteht in der Hauptversammlung gemäß § 131 Abs. 1d AktG ein
Nachfragerecht zu allen vom Vorstand gegebenen Antworten.
Gemäß § 17 Ziff. 3 der Satzung kann der Versammlungsleiter das
Rede- und Frage- bzw. Nachfragerecht der Aktionäre zeitlich
angemessen beschränken; er kann dabei insbesondere Beschränkungen
der Redezeit, der Fragezeit (einschließlich Nachfragen und neuer
Fragen), der zusammengenommenen Rede- und Fragezeit sowie den
angemessenen zeitlichen Rahmen für den ganzen
Hauptversammlungsverlauf, für einzelne Gegenstände der Tagesordnung
und für einzelne Redner zu Beginn oder während des Verlaufs
angemessen festlegen; das schließt insbesondere auch die
Möglichkeit ein, erforderlichenfalls die Wortmeldeliste vorzeitig
zu schließen und den Schluss der Debatte anzuordnen.
Es ist vorgesehen, dass der Versammlungsleiter gemäß § 131 Abs.
1f AktG festlegen wird, dass das Auskunftsrecht und Nachfragerecht
ausschließlich im Wege der Videokommunikation ausgeübt werden
dürfen. Technische Mindestvoraussetzung für eine
Live-Videozuschaltung sind ein internetfähiges Gerät mit Kamera und
Mikrofon sowie eine stabile Internetverbindung. Empfehlungen für
eine optimale Funktionsfähigkeit der Videokommunikation sowie
weitere Hinweise zur Ausübung des Auskunftsrechts im Wege der
Videokommunikation finden Sie auf der Internetseite der
Gesellschaft unter
https://www.rhoen-klinikum-ag.com/hv
|
f) |
Widerspruchsrecht (§ 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 AktG)
Elektronisch zu der Versammlung zugeschaltete Aktionäre bzw.
ihre elektronisch zugeschalteten Bevollmächtigten haben die
Möglichkeit, Widerspruch gegen einen oder mehrere Beschlüsse der
Hauptversammlung im Wege elektronischer Kommunikation einzulegen
(vgl. § 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 AktG). Die elektronische Einlegung
eines Widerspruchs wird von Beginn bis zum Ende der
Hauptversammlung über das InvestorPortal, das auf der Internetseite
der Gesellschaft unter https://www.rhoen-klinikum-ag.com/hv zur
Verfügung steht, möglich sein. Der Notar hat die Gesellschaft zur
Entgegennahme von Widersprüchen über das InvestorPortal ermächtigt
und erhält die Widersprüche über das InvestorPortal.
|
g) |
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der
Aktionäre
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach §
122 Abs. 2 AktG, nach §§ 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, 126 Abs. 1, 127,
nach §§ 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 6, 130a Abs. 1 bis 4 AktG, nach §§
118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 7, 130a Abs. 5 und 6 AktG, nach §§ 118a Abs.
1 Satz 2 Nr. 4, 131 AktG und nach §§ 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 8, 245
Satz 1 Nr. 1, Satz 2 AktG finden sich auf der Internetseite der
Gesellschaft unter https://www.rhoen-klinikum-ag.com/hv.
|
5. |
Gesamtanzahl der Aktien und Stimmrechte
Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung ist das
Grundkapital der RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft eingeteilt in
insgesamt 66.962.470 auf den Inhaber lautende nennwertlose
Stückaktien, von denen jede Aktie eine Stimme gewährt. Die
Gesamtzahl der Stimmrechte beläuft sich somit auf 66.962.470
Stimmrechte. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Übermittlung
der Einberufung der Hauptversammlung an den Bundesanzeiger 24.000
eigene Aktien, aus denen ihr keine Stimmrechte zustehen.
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6. |
Unterlagen zur Hauptversammlung und weitere
Informationen
Diese Einladung zur Hauptversammlung, die der Hauptversammlung
zugänglich zu machenden Unterlagen sowie weitere Informationen im
Zusammenhang mit der Hauptversammlung, insbesondere gemäß § 124 a
AktG, sind ab Einberufung der Hauptversammlung über die
Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.rhoen-klinikum-ag.com/hv abrufbar.
Bad Neustadt a. d. Saale, im April 2024
RHÖN-KLINIKUM
Aktiengesellschaft |
Der Vorstand |
INFORMATIONEN ZUM DATENSCHUTZ
In
einer Datenschutzinformation werden
die Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten im
Zusammenhang mit der ordentlichen Hauptversammlung am 5. Juni 2024
auf der Internetseite der Gesellschaft veröffentlicht unter
https://www.rhoen-klinikum-ag.com/hv
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