Masterflex SE Gelsenkirchen ISIN: DE0005492938 / WKN 549293
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
Die Aktionärinnen und Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit
zu der
am Freitag, dem 05. Juli 2024, um 09.00 Uhr
im Veranstaltungs- & Tagungszentrum Schacht Bismarck,
Gelsenkirchen, Uechtingstrasse 79E, 45881 Gelsenkirchen,
stattfindenden
ordentlichen Hauptversammlung
eingeladen.
Tagesordnung
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des
gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2023 mit dem
zusammengefassten Lagebericht für die Masterflex SE und den Konzern
mit den erläuternden Berichten des Vorstands zu den Angaben nach §§
289a Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrats
für das Geschäftsjahr 2023
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten
Jahresabschluss und den Konzernabschluss zum 31. Dezember 2023
gebilligt; der Jahresabschluss ist damit gemäß § 172 Satz 1
Aktiengesetz (AktG) festgestellt. Eine Beschlussfassung durch die
Hauptversammlung ist daher zu diesem Tagesordnungspunkt nicht
erforderlich.
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2. |
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns zum
31. Dezember 2023
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn der
Masterflex SE zum 31.12.2023 in Höhe von 21.419.446,36 EURO zur
Ausschüttung einer Dividende von 0,25 EUR je dividendenberechtigter
Stückaktie an die Aktionäre, das entspricht insgesamt einem Betrag
in Höhe von 2.404.583,50 EURO, zu verwenden und EUR 19.014.862,86
auf neue Rechnung vorzutragen.
Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung der
Hauptversammlung 134.126 eigene Aktien, die gemäß § 71b AktG nicht
an der Gewinnverteilung teilnehmen. Auf die gewinnberechtigten
Aktien soll nach dem Beschlussvorschlag ein Betrag in Höhe von
insgesamt EUR 0,25 pro Aktie ausgeschüttet werden, woraus sich der
vorgenannte Betrag der Verteilung an die Aktionäre ergibt. Falls
zum Zeitpunkt der Hauptversammlung eine Änderung der Anzahl eigener
Aktien eingetreten sein sollte, wird der Hauptversammlung ein
entsprechend modifizierter Beschlussvorschlag zur Verwendung des
Bilanzgewinns unterbreitet werden, der neben einer unveränderten
Ausschüttung je dividendenberechtigter Aktie in Höhe von insgesamt
EUR 0,25 den Ausweis einer entsprechend geminderten
Gewinnausschüttung und eines entsprechend erhöhten Gewinnvortrags
vorsehen wird.
Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG ist der Anspruch der Aktionäre auf
die Dividende am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss
folgenden Geschäftstag, das heißt am 10. Juli 2024, fällig.
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3. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des
Vorstands der Masterflex SE für das Geschäftsjahr 2023
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, dem Vorstand Entlastung
zu erteilen.
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4. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des
Aufsichtsrats der Masterflex SE für das Geschäftsjahr 2023
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Aufsichtsrat
Entlastung zu erteilen.
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5. |
Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers und
Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2024
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die BDO AG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Max-Keith-Straße 66, 45136 Essen,
zum Abschlussprüfer für die Masterflex SE und den Konzern für das
Geschäftsjahr 2024 zu bestellen.
Ferner ist für den Fall, dass der deutsche Gesetzgeber in
Umsetzung von Art. 37 Abs. 1 der Abschlussprüferrichtlinie
(Richtlinie 2006/43/EG, zuletzt geändert durch Richtlinie (EU)
2022/2464), eine Wahl des Prüfers der
Nachhaltigkeitsberichterstattung durch die Hauptversammlung
zukünftig gesetzlich regeln sollte, beabsichtigt, die BDO AG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Köln, zum Prüfer auch des
konsolidierten Nachhaltigkeitsberichts für das Geschäftsjahr 2024
durch den Aufsichtsrat zu bestellen, was in Ansehung des
Wahlvorschlags für den Fall einer entsprechenden zukünftigen
Gesetzesänderung mitgeteilt wird.
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6. |
Beschlussfassung über die Billigung des
Vergütungsberichts
Das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie
(ARUG II) sieht vor, dass Vorstand und Aufsichtsrat börsennotierter
Gesellschaften gemäß § 162 AktG jährlich einen Vergütungsbericht zu
erstellen haben. § 120a Abs. 4 Satz 1 AktG sieht vor, dass die
Hauptversammlung über die Billigung dieses nach § 162 AktG
erstellten und geprüften Vergütungsberichts für das vorausgegangene
Geschäftsjahr beschließt.
Der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2023 und der Vermerk
über dessen Prüfung durch den Abschlussprüfer sind im Anschluss an
diese Tagesordnung als Anhang zu Tagesordnungspunkt 6 wiedergegeben
und unter
www.MasterflexGroup.com/investor-relations/hauptversammlung
einsehbar.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den nach § 162 AktG
erstellten und geprüften Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr
2023 zu billigen.
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7. |
Beschlussfassung über die Änderung der Satzung in § 17 Satz 2
und 3 betreffend die Teilnahme an der Hauptversammlung
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des
Stimmrechts sind nach § 17 der Satzung diejenigen Aktionäre
berechtigt, die sich zur Hauptversammlung anmelden und ihren
Anteilsbesitz nachweisen. Der Nachweis über den Anteilsbesitz hat
sich gem. § 17 Satz 3 der Satzung auf den Beginn des
einundzwanzigsten Tages vor der Hauptversammlung zu beziehen.
Die derzeitige Satzungsbestimmung entspricht dem Wortlaut von §
123 Abs. 4 Satz 2 AktG in der bis zum 14. Dezember 2023 geltenden
Fassung. Die gesetzliche Bestimmung wurde zum 15. Dezember 2023
durch das Gesetz zur Finanzierung von zukunftssichernden
Investitionen (ZukunftsfinanzierungsG) insoweit geändert, dass sich
der Nachweis des Anteilsbesitzes nunmehr auf den „Geschäftsschluss
des 22. Tages vor der Versammlung zu beziehen“ hat. Die Bezeichnung
„Geschäftsschluss“ bezieht sich dabei nach der Gesetzesbegründung
auf das Ende des 22. Tages. Eine materielle Änderung des relevanten
Zeitpunktes ist mit der Neuregelung folglich nicht verbunden. § 17
Satz 2 der Satzung soll an den geänderten Gesetzeswortlaut
angepasst werden und diesem künftig entsprechen; zudem soll
klargestellt werden, dass der Berechtigungsnachweis gemäß § 17 Satz
2 nicht allein durch einen Nachweis gemäß § 67c Abs. 3 AktG
erbracht werden kann.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, § 17 Satz 2 und 3
der Satzung wie folgt neu zu fassen:
§ 17
.........
Der Nachweis des Anteilsbesitzes ist durch eine durch das
depotführende Institut erstellte Bescheinigung des Anteilsbesitzes
zu erbringen, ein vom Letztintermediär ausgestellter Nachweis gemäß
§ 67c Absatz 3 AktG reicht hierfür aus. Dieser hat sich auf den
Geschäftsschluss des 22. Tages vor der Hauptversammlung zu beziehen
und muss der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür
mitgeteilten Adresse innerhalb der gesetzlichen Frist vor der
Hauptversammlung zugehen, wobei der Tag des Zugangs und der Tag der
Hauptversammlung nicht mitzurechnen sind.
.........
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8. |
Beschlussfassung über die Ermächtigung zur Ausgabe von
Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen mit der Möglichkeit
des Bezugsrechtsausschlusses, Schaffung eines neuen bedingten
Kapitals unter Aufhebung des bisherigen bedingten Kapitals gemäß §
4 Absatz 6 der Satzung und die entsprechende Änderung von § 4
Absatz 6 der Satzung (Bedingtes Kapital 2024)
Die Ermächtigung des Vorstands durch die Hauptversammlung vom
28. Mai 2019, Options- und/oder Wandelanleihen auf Aktien der
Gesellschaft zu begeben, ist bis zum 27. Mai 2024 befristet. Von
ihr ist bislang kein Gebrauch gemacht worden. Um diese Möglichkeit
der Kapitalaufnahme auch künftig nutzen zu können, soll eine neue
Ermächtigung beschlossen werden. Zur Bedienung der Options- oder
Wandlungsrechte bzw. von Options- oder Wandlungspflichten im Fall
der Ausnutzung der neuen Ermächtigung soll zudem unter Aufhebung
des bisherigen bedingten Kapitals gemäß § 4 Absatz 6 der Satzung
ein neues bedingtes Kapital (Bedingtes Kapital 2024) und eine
entsprechende Änderung von § 4 der Satzung beschlossen werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu
beschließen:
a) |
Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und/oder
Wandelschuldverschreibungen
aa. |
Ermächtigungszeitraum, Nennbetrag, Aktienanzahl, Laufzeit,
Verzinsung
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
bis zum 04. Juli 2029einmalig oder mehrmals auf den Inhaber oder
auf den Namen lautende Optionsund/oder Wandelschuldverschreibungen
(zusammen im Folgenden auch „Schuldverschreibungen“) im
Gesamtnennbetrag von bis zu 60.000.000 Euro auszugeben. Den
Inhabern bzw. Gläubigern von Options- und
Wandelschuldverschreibungen (nachfolgend gemeinsam „Inhaber“)
können Options bzw. handlungsrechte auf insgesamt bis zu 4.876.230
neue, auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft mit
einem anteiligen Betrag am Grundkapital von insgesamt bis zu
4.876.230,00 Euro nach näherer Maßgabe der Bedingungen der
Schuldverschreibungen gewährt oder es können Wandlungspflichten in
entsprechender Höhe begründet werden. Die Schuldverschreibungen
sowie dieOptions- und Wandlungsrechte bzw. -pflichten können mit
oder ohne Laufzeitbegrenzung begeben werden. Die
Schuldverschreibungen können mit einer festen oder variablen
Verzinsung ausgestattet werden, wobei die Verzinsung auch wie bei
einer Gewinnschuldverschreibung vollständig oder teilweise von der
Höhe der Dividende der Gesellschaft abhängig sein kann. Die Ausgabe
von Schuldverschreibungen kann auch gegen Erbringung von
Sachleistungen erfolgen.
Die Schuldverschreibungen können einmalig oder mehrmals,
insgesamt oder in Teilensowie auch gleichzeitig in verschiedenen
Tranchen begeben werden. Alle Teilschuldverschreibungen einer
jeweils begebenen Tranche sind mit unter sich jeweils
gleichrangigen Rechten und Pflichten zu versehen.
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bb. |
Bezugsrechtsgewährung, Bezugsrechtsausschluss
Die Aktionäre haben auf von der Gesellschaft begebene
Schuldverschreibungen grundsätzlich ein gesetzliches Bezugsrecht.
Die Schuldverschreibungen können auch von Kreditinstituten,
Wertpapierinstituten oder nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1
Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen
Unternehmen nach § 186 Absatz 5 Satz 1 AktG mit der Verpflichtung
übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten
(mittelbares Bezugsrecht).
Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auf die
Schuldverschreibungen in folgenden Fällen auszuschließen:
i. |
Für Spitzenbeträge, die sich aufgrund des
Bezugsrechtsverhältnisses ergeben;
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ii. |
sofern die Schuldverschreibungen gegen Barleistungen ausgegeben
werden und der Ausgabepreis den nach anerkannten
finanzmathematischen Grundsätzen ermittelten theoretischen
Marktwert der Schuldverschreibungen nicht wesentlich
unterschreitet. Diese Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss gilt
jedoch nur für Schuldverschreibungen mit Rechten auf Aktien, auf
die ein anteiliger Betrag des Grundkapitals von insgesamt nicht
mehr als zwanzig Prozent des Grundkapitals entfällt, und zwar weder
im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung
dieser Ermächtigung. Auf diese Begrenzung ist die Veräußerung
eigener Aktien anzurechnen, sofern sie während der Laufzeit dieser
Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts entsprechend § 186
Absatz 3 Satz 4 AktG erfolgt. Ferner sind auf diese Begrenzung
diejenigen Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser
Ermächtigung aus genehmigtem Kapital unter Ausschluss des
Bezugsrechts entsprechend § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG ausgegeben
werden;
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iii. |
sofern die Schuldverschreibungen gegen Sacheinlagen bzw.
-leistungen, insbesondere im Rahmen von
Unternehmenszusammenschlüssen oder zum (auch mittelbaren) Erwerb
von Unternehmen, Betrieben, Unternehmensteilen, Beteiligungen oder
sonstigen Vermögensgegenständen oder Ansprüchen auf den Erwerb von
Vermögensgegenständen einschließlich Forderungen gegen die
Gesellschaft ausgegeben werden und der Wert der Sachleistung im
Vergleich zu dem nach anerkannten finanzmathematischen Grundsätzen
ermittelten theoretischen Marktwert der Schuldverschreibungen nicht
unangemessen niedrig ist.
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iv. |
soweit es erforderlich ist, um Inhabern beziehungsweise
Gläubigern von Options- und/oder Wandlungsrechten beziehungsweise
entsprechender Options- und/oder Wandlungspflichten aus Options-
und/oder Wandelschuldverschreibungen und/oder Genussrechten, die
von der Gesellschaft oder von im unmittelbaren oder mittelbaren
Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehenden Gesellschaften
ausgegeben wurden oder werden, ein Umtausch- oder Bezugsrecht auf
neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung
der Options- bzw. Wandlungsrechte bzw. nach Erfüllung von Options-
bzw. Wandlungspflichten als Aktionär zustehen würde.
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Die Summe der Aktien, die an Inhaber von Schuldverschreibungen,
welche nach dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts
ausgegeben werden, darf unter Anrechnung der Aktien, die während
der Laufzeit dieser Ermächtigung aus genehmigtem Kapital oder aus
einem Bestand eigener Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts
gegen Bar- und/oder Sacheinlagen ausgegeben werden, insgesamt 20
Prozent des im Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung
bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft oder - falls dieser Wert
geringer ist - im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung nicht
übersteigen, wobei Bezugsrechtsausschlüsse für Spitzenbeträge
unberücksichtigt bleiben. Die Ausgabe von Bezugsrechten oder Aktien
im Rahmen von Aktienoptionsprogrammen, die derzeit bei der
Gesellschaft nicht bestehen, stellt keinen Bezugsrechtsausschluss
in diesem Sinne dar.
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cc. |
Währung, Ausgabe durch Mehrheitsbeteiligungsgesellschaften
Die Schuldverschreibungen können außer in Euro auch - unter
Begrenzung auf den entsprechenden Euro-Gegenwert - in der
gesetzlichen Währung eines OECD-Landes begeben werden. Für die
Gesamtnennbetragsgrenze dieser Ermächtigung ist bei Begebung in
Fremdwährungen jeweils der Nennbetrag der Schuldverschreibungen am
Tag der Entscheidung über ihre Begebung in Euro umzurechnen. Die
Schuldverschreibungen können auch durch unmittelbare oder
mittelbare Mehrheitsbeteiligungsgesellschaften der Masterflex SE
(Gesellschaften, an denen die Masterflex SE unmittelbar oder
mittelbar mit Mehrheit der Stimmen und des Kapitals beteiligt ist)
begeben werden; in diesem Fall wird der Vorstand ermächtigt, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats für die Masterflex SE die Garantie für
die Schuldverschreibungen zu übernehmen und den Inhabern solcher
Schuldverschreibungen Options- bzw. Wandlungsrechte auf Aktien der
Masterflex SE zu gewähren bzw. zu garantieren.
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dd. |
Options- und Wandlungsrecht
Im Fall der Ausgabe von Optionsschuldverschreibungen werden
jeder Teilschuldverschreibung ein oder mehrere Optionsscheine
beigefügt, die den Inhaber nach näherer Maßgabe der vom Vorstand
festzulegenden Optionsbedingungen zum Bezug von neuen, auf den
Inhaber lautenden Stückaktien der Gesellschaft berechtigen. Für auf
Euro lautende, durch die Gesellschaft begebene
Optionsschuldverschreibungen können die Optionsbedingungen
vorsehen, dass der Optionspreis ganz oder teilweise durch
Übertragung von Teilschuldverschreibungen und gegebenenfalls eine
bare Zuzahlung erfüllt werden kann. Das Bezugsverhältnis ergibt
sich aus der Division des Nennbetrags einer Teilschuldverschreibung
durch den gemäß den Optionsbedingungen zu zahlenden Preis für eine
Aktie der Gesellschaft. Der anteilige Betrag am Grundkapital, der
auf die je Teilschuldverschreibung zu beziehenden neuen Aktien
entfällt, darf den Nennbetrag der Teilschuldverschreibungen
(gegebenenfalls zuzüglich einer baren Zuzahlung) nicht übersteigen.
Soweit sich ein Bezug auf Bruchteile von Aktien ergibt, kann
vorgesehen werden, dass diese Bruchteile nach Maßgabe der
Optionsbedingungen, gegebenenfalls gegen Zuzahlung, zum Bezug
ganzer Aktien aufaddiert werden können.
Im Fall der Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen erhalten die
Inhaber der Schuldverschreibungen das Recht, ihre
Teilschuldverschreibungen gemäß den vom Vorstand festgelegten
Wandelanleihebedingungen in auf den Inhaber lautende Stückaktien
der Gesellschaft umzutauschen. Das Umtauschverhältnis ergibt sich
aus der Division des Nennbetrages oder des unter dem Nennbetrag
liegenden Ausgabebetrages einer Teilschuldverschreibung durch den
in den Wandelanleihebedingungen festgesetzten Wandlungspreis für
eine Aktie der Gesellschaft. Das Umtauschverhältnis kann auf eine
volle Zahl auf- oder abgerundet werden, soweit nicht vorgesehen
wird, dass rechnerisch Bezugsrechte auf Bruchteile von Aktien
gewährt werden, die nach Maßgabe der Wandelanleihebedingungen zum
Bezug ganzer Aktien aufaddiert werden können. Ferner kann eine in
bar zu leistende Zuzahlung festgesetzt werden. Der anteilige Betrag
des Grundkapitals, der auf die Wandlung je Teilschuldverschreibung
entfällt, darf den Nennbetrag der einzelnen Teilschuldverschreibung
bzw. den unter dem Nennbetrag liegenden Ausgabebetrag einer
Teilschuldverschreibung nicht übersteigen, soweit die Differenz
nicht durch Zuzahlung des Umtauschberechtigten gedeckt ist.
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ee. |
Options- und Wandlungspflicht
Die Bedingungen der Schuldverschreibungen können auch eine
Options- bzw. Wandlungspflicht (Mandatory Convertible) zum Ende der
Laufzeit oder zu einem anderen Zeitpunkt (nachfolgend jeweils auch
„Endfälligkeit“) begründen oder das Recht der Gesellschaft
vorsehen, bei Endfälligkeit den Inhabern der Schuldverschreibungen
ganz oder teilweise an Stelle der Zahlung des fälligen Geldbetrags
Aktien der Gesellschaft zu gewähren. In diesen Fällen kann der
Options- oder Wandlungspreis für eine Aktie dem (ungewichteten)
durchschnittlichen Schlusskurs der Aktie der Gesellschaft im
Xetra-Handel (oder einem Nachfolgesystem) der Deutsche Börse AG
während der zehn Börsentage vor oder nach dem Tag der Endfälligkeit
entsprechen, auch wenn dieser unterhalb des unter der nachfolgenden
lit. gg. genannten Mindestpreises liegt. Die §§ 9 Absatz 1, 199
Absatz 2 AktG bleiben unberührt.
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ff. |
Gewährung neuer oder bestehender Aktien; Geldzahlung
Die Gesellschaft kann im Fall der Optionsausübung oder Wandlung
bzw. bei der Erfüllung von Options- oder Wandlungspflichten nach
ihrer Wahl entweder neue Aktien aus bedingtem Kapital oder bereits
bestehende Aktien der Gesellschaft oder Aktien einer anderen
börsennotierten Gesellschaft gewähren, gegebenenfalls zuzüglich
einer baren Zuzahlung. Die Bedingungen der Schuldverschreibungen
können auch das Recht der Gesellschaft vorsehen, im Fall der
Optionsausübung oder Wandlung bzw. bei der Erfüllung der Options-
oder Wandlungspflichten nicht Aktien zu gewähren, sondern einen
Geldbetrag zu zahlen, der sich aus der Anzahl der anderenfalls zu
liefernden Aktien und dem ungewichteten durchschnittlichen
Schlusskurs der Aktien der Gesellschaft im XETRA-Handel der
Deutsche Börse AG oder in einem entsprechenden Nachfolgesystem
während eines Referenzzeitraums von drei bis zehn Börsentagen vor
oder nach der Optionsausübung bzw. Erklärung der Wandlung ergibt.
§§ 9 Absatz 1, 199 Absatz 2 AktG bleiben unberührt.
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gg. |
Optionspreis, Wandlungspreis, wertwahrende Anpassung des
Options- oder Wandlungspreises
Der jeweils festzusetzende Options- bzw. Wandlungspreis für eine
Aktie der Gesellschaft muss - auch bei einem variablen
Umtauschverhältnis bzw. Options- oder Wandlungspreis - entweder
mindestens 80 Prozent des ungewichteten durchschnittlichen
Schlusskurses der Aktie der Gesellschaft im XETRA-Handel der
Deutsche Börse AG oder in einem entsprechenden Nachfolgesystem
während eines Referenzzeitraums von zehn Börsentagen vor dem Tag
der Beschlussfassung durch den Vorstand über die Begebung der
Options- oder Wandelanleihe entsprechen oder - für den Fall der
Einräumung eines Bezugsrechts - wenn (i) ein Bezugsrechtshandel
stattfindet, mindestens 80 Prozent des ungewichteten
durchschnittlichen Schlusskurses der Aktie der Gesellschaft im
XETRA-Handel der Deutsche Börse AG oder in einem entsprechenden
Nachfolgesystem während der Tage entsprechen, an denen die
Bezugsrechte auf die Schuldverschreibungen an der Frankfurter
Wertpapierbörse gehandelt werden, mit Ausnahme der beiden letzten
Börsentage des Bezugsrechtshandels oder wenn (ii) kein
Bezugsrechtshandel stattfindet, mindestens 80 Prozent des nicht
gewichteten durchschnittlichen Schlusskurses der Aktie der
Gesellschaft im XETRA-Handel der Deutsche Börse AG oder in einem
entsprechenden Nachfolgesystem in dem Zeitraum vom Beginn der
Bezugsfrist bis zum Tag vor der Bekanntmachung der endgültigen
Festlegung der Konditionen (einschließlich) entsprechen. Die §§ 9
Absatz 1, 199 Absatz 2 AktG bleiben unberührt.
Eine hiervon abweichende Festsetzung des Options- bzw.
Wandlungspreises bei Bestehen einer Options- oder Wandlungspflicht
oder eines Wandlungsrechts der Gesellschaft gemäß vorstehender lit.
ee) bleibt hiervon unberührt.
Der Options- oder Wandlungspreis kann unbeschadet der §§ 9
Absatz 1, 199 Absatz 2 AktG aufgrund einer
Verwässerungsschutzklausel nach näherer Bestimmung der
Anleihebedingungen ermäßigt werden, wenn die Gesellschaft während
der Options- oder Wandlungsfrist das Grundkapital unter Einräumung
eines ausschließlichen Bezugsrechts an ihre Aktionäre oder durch
Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln erhöht oder weitere
Options- oder Wandelanleihen begibt und den Inhabern zuvor
ausgegebener Schuldverschreibungen dabei jeweils kein Bezugsrecht
in dem Umfang eingeräumt wird, wie es ihnen nach Ausübung der
Options- oder Wandlungsrechte bzw. bei Erfüllung der Options- oder
Wandlungspflichten als Aktionär zustehen würde. Eine solche
Ermäßigung des Options- oder Wandlungspreises kann auch durch eine
Barzahlung bei Ausübung des Options- oder Wandlungsrechts oder bei
der Erfüllung einer Options- oder Wandlungspflicht bewirkt werden.
Die Anleihebedingungen können im Rahmen einer
Verwässerungsschutzklausel ferner vorsehen, dass den Inhabern der
Schuldverschreibungen zusätzliche Options- und Wandlungsrechte auch
auf Aktien aus einem bedingten Kapital der Gesellschaft oder auf
von der Gesellschaft erworbene eigene Aktien gewährt werden, sofern
insoweit bedingtes Kapital bzw. eigene Aktien der Gesellschaft zur
Verfügung stehen. Schließlich können die Anleihebedingungen für den
Fall einer Kapitalherabsetzung eine Anpassung der Options- bzw.
Wandlungsrechte oder -pflichten vorsehen.
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hh. |
Ermächtigung zur Festlegung der weiteren Einzelheiten
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
die weiteren Einzelheiten der Ausgabe und Ausstattung der
Schuldverschreibungen festzulegen, insbesondere Zinssatz, Art der
Verzinsung, Ausgabekurs, Laufzeit und Stückelung,
Verwässerungsschutzbestimmungen, Options- bzw. Wandlungszeitraum
sowie im vorgenannten Rahmen den Options- bzw. Wandlungspreis,
Umtauschmodalitäten bei Umtauschberechtigung und/oder Umtausch-
oder Wandlungspflichten sowie Rechte der Gesellschaft zur
vorzeitigen Wandlung von Schuldverschreibungen.
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b) |
Aufhebung des bisherigen bedingten Kapitals gemäß § 4 Absatz
6 der Satzung und Schaffung eines neuen Bedingten Kapitals 2024
gemäß eines neuen § 4 Absatz 6 der Satzung
aa. |
Das gemäß Beschluss der Hauptversammlung vom 28. Mai 2019
beschlossene und in § 4 Absatz 6 der Satzung enthaltene bedingte
Kapital wird aufgehoben.
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bb. |
Das Grundkapital der Gesellschaft wird um bis zu 4.876.230,00
Euro durch Ausgabe von bis zu 4.876.230 neuen, auf den Inhaber
lautenden Stammaktien ohne Nennbetrag (Stückaktien) bedingt erhöht
(Bedingtes Kapital 2024). Die bedingte Kapitalerhöhung dient der
Sicherung der Gewährung von Optionsrechten und der Vereinbarung von
Optionspflichten nach Maßgabe der Optionsbedingungen an die Inhaber
von Optionsscheinen aus Optionsanleihen bzw. der Sicherung der
Erfüllung von Wandlungsrechten und der Erfüllung von
Wandlungspflichten nach Maßgabe der Wandelanleihebedingungen an die
Inhaber von Wandelanleihen, die jeweils aufgrund der vorstehenden
Ermächtigung gemäß lit. a) von der Gesellschaft in der Zeit bis zum
04. Juli 2029 begeben bzw. garantiert werden. Die bedingte
Kapitalerhöhung ist nur im Fall der Begebung der Options- bzw.
Wandelanleihen und nur insoweit durchzuführen, wie die Inhaber der
Optionsscheine bzw. der Wandelanleihen von ihren Options- bzw.
Wandlungsrechten Gebrauch machen oder eine Options- bzw.
Wandlungspflicht (auch im Fall der Ausübung eines entsprechenden
Wahlrechts der Gesellschaft) erfüllt werden soll. Die neuen Aktien
nehmen jeweils vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie
entstehen, am Gewinn teil. Der Vorstand wird ermächtigt, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der
Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen.
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cc. |
Änderung der Satzung
§ 4 Absatz 6 der Satzung (Höhe und Einteilung des Grundkapitals)
wird wie folgt neu gefasst:
„6. |
Das Grundkapital der Gesellschaft ist um bis zu 4.876.230,00
Euro durch Ausgabe von bis zu 4.876.230 neuen, auf den Inhaber
lautenden Stammaktien ohne Nennbetrag (Stückaktien) bedingt erhöht
(Bedingtes Kapital 2024). Die bedingte Kapitalerhöhung dient der
Sicherung der Gewährung von Optionsrechten und der Vereinbarung von
Optionspflichten nach Maßgabe der Optionsanleihebedingungen an die
Inhaber bzw. Gläubiger von Optionsscheinen aus Optionsanleihen bzw.
der Sicherung der Erfüllung von Wandlungsrechten und der Erfüllung
von Wandlungspflichten nach Maßgabe der Wandelanleihebedingungen an
die Inhaber bzw. Gläubiger von Wandelanleihen, die jeweils aufgrund
des Beschlusses der Hauptversammlung vom 05. Juli 2024 von der
Gesellschaft in der Zeit bis zum 04. Juli 2029 begeben werden. Die
bedingte Kapitalerhöhung ist nur im Fall der Begebung der Options-
bzw. Wandelanleihen und nur insoweit durchzuführen, wie die Inhaber
bzw. Gläubiger der Optionsscheine bzw. der Wandelanleihen von ihren
Options- bzw. Wandlungsrechten Gebrauch machen oder eine Options-
bzw. Wandlungspflicht (auch im Fall der Ausübung eines
entsprechenden Wahlrechts der Gesellschaft) erfüllt werden soll.
Die neuen Aktien nehmen jeweils vom Beginn des Geschäftsjahres an,
in dem sie entstehen, am Gewinn teil. Der Vorstand ist ermächtigt,
mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der
Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen.
Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, § 4 der Satzung entsprechend
der jeweiligen Inanspruchnahme des bedingten Kapitals und nach
Ablauf sämtlicher Options- bzw. Wandlungsfristen zu ändern bzw.
anzupassen.“
Der Vorstand hat einen schriftlichen Bericht über die Gründe
für die vorgeschlagene Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts
gemäß § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG i.V.m. § 221 Abs. 4 Satz 2 AktG
erstattet, der vom Tage der Einberufung der Hauptversammlung an im
Internet unter
www.MasterflexGroup.com/investor-relations/hauptversammlung
zugänglich und bekannt gemacht ist.
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Anhang zu Tagesordnungspunkt 6:
A) Vergütungsbericht 2023
Die transparente und verständliche Darstellung der
Vorstandsvergütung ist für die Gesellschaft seit Jahren ein
wesentliches Element guter Corporate Governance. Im nachfolgenden
Vergütungsbericht nach § 162 AktG werden die Vergütungen der
Vorstandsmitglieder sowie des Aufsichtsrats der Masterflex SE für
das Geschäftsjahr 2023 dargestellt und erläutert.
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungssystems des
Vorstands und des Vergütungsberichtes
Das aktuelle Vergütungssystem für die Vorstände der Masterflex
Group wurde vom Aufsichtsrat in Übereinstimmung mit § 87 Abs. 1, §
87a Abs. 1 Aktiengesetz (AktG) beschlossen und von der
Hauptversammlung am 19. Mai 2021 mit einer Mehrheit von 94,40 % des
anwesenden Kapitals gebilligt. Der Vergütungsbericht des
Geschäftsjahres 2022 wurde auf der Hauptversammlung vom 07. Juni
2023 mit einer Mehrheit von 98,94 % gebilligt. Bei Bedarf kann der
Aufsichtsrat externe Berater hinzuziehen. Bei der Mandatierung
externer Vergütungsexperten wird auf deren Unabhängigkeit
geachtet.
Anwendung des Vorstandsvergütungssystems im Geschäftsjahr
2023
Im Vorgriff auf den Billigungsbeschluss der Hauptversammlung vom
19. Mai 2021 zu dem vom Aufsichtsrat beschlossenen Vergütungssystem
des Vorstands wurden die Vorstandsverträge von Herrn Dr. Bastin und
Herrn Mark Becks zum 01. Januar 2021 um weitere 6 Jahre im Sinne
der SE-Verordnung unter Anwendung der Inhalte des neuen Systems bis
zum 31. Dezember 2026 verlängert.
Allerdings kamen im Geschäftsjahr 2023 auch
Vergütungskomponenten zur Auszahlung, die noch unter dem vorher
geltenden Vergütungssystem vereinbart wurden. Dies betraf die
langfristigen Zielsetzungen und variablen Vergütungskomponenten des
Vorstandsgremiums des Jahres 2020 aus dem bis zum 19. Mai 2021
gültigen Vergütungssystem.
Der Aufsichtsrat überprüft regelmäßig die Angemessenheit und
Üblichkeit der Vergütungs-Bestandteile. Angemessen bedeutet in
diesem Zusammenhang auch die grundsätzliche Orientierung an
vergleichbaren Unternehmen in Deutschland, was jedoch mit Blick auf
die Börsennotierung der Masterflex SE einerseits und deren
Komplexität sowie internationaler Struktur andererseits keine feste
Peer-Group als Vergleichsmaßstab umfasst. Die Höhe der Vergütung
der Vorstandsmitglieder ist dabei differenziert und spiegelt die
Verantwortungsbereiche wider.
Kriterien für die Angemessenheit der Vorstandsvergütung sind die
Aufgaben des einzelnen Vorstandsmitglieds, seine persönliche
Leistung, die wirtschaftliche Lage, der Erfolg, die Umsetzung der
strategischen Ziele und die damit verbundenen, nachhaltigen
Zukunftsaussichten des Unternehmens als auch die Üblichkeit der
Vergütung unter Berücksichtigung des Vergleichsumfelds und der
Vergütungsstruktur, die in der Gesellschaft gilt. Zu diesem Zweck
analysiert der Aufsichtsrat die Vergütungsstruktur sowohl im
horizontalen als auch vertikalen Vergleich.
Horizontaler Vergleich
Mit der alle zwei Jahre stattfindenden Überprüfung der
Vergütungshöhen der Vorstandsmitglieder sowie der Berücksichtigung
der Entwicklung in Größe und Struktur als vergleichbar angesehener
Unternehmen im Zeitverlauf wird sichergestellt, dass die Vergütung
der Vorstandsmitglieder im angemessenen Verhältnis zur Lage der
Gesellschaft steht. Ziel des Aufsichtsrats ist es, den
Vorstandsmitgliedern innerhalb der regulatorischen
Rahmenbedingungen eine marktübliche und zugleich wettbewerbsfähige
Vergütung anzubieten. Dabei ergibt sich jedoch immer auch die
Schwierigkeit, dass wenige mittelständisch geprägte Unternehmen wie
die Masterflex Group börsennotiert sind und damit entsprechend
wenig vergleichbare Vergütungshöhen und -strukturen nachvollziehbar
zur Verfügung stehen.
Vertikaler Vergleich
Daneben berücksichtigt der Aufsichtsrat bei der Festsetzung der
Vorstandsvergütung insbesondere auch die unternehmensinterne
Vergütungsstruktur in einem vertikalen Vergleich. Hierbei
betrachtet der Aufsichtsrat die Relation der Vorstandsvergütung im
Verhältnis zur Vergütung des oberen Führungskreises sowie der
Belegschaft in Deutschland.
Bei der Masterflex SE stellt sich die Situation für das Jahr
2023 wie folgt dar:
Die empfangene Vergütung aller Mitarbeiter (ohne Azubis und
Leihkräfte) beträgt im Jahr 2023 durchschnittlich 44,8 TEuro, die
des Vorstands durchschnittlich 588 TEuro. Dies entspricht einem
Verhältnis zum Vorstand von Faktor 13,1.
Im Vergleich zu den aktuellen Faktoren beispielsweise im DAX
(andere Indizes-Faktoren sind bislang nicht öffentlich verfügbar),
ist der Faktor von durchschnittlicher Vorstandsvergütung zu
durchschnittlicher Arbeitnehmervergütung bei der Masterflex SE in
einem vergleichsweise ausgewogenen Verhältnis. Im Durchschnitt der
Jahre 2015 bis 2021 betrug die Vertikalität im DAX durchschnittlich
zwischen Faktor 49 bis Faktor 54.
Auch die Struktur des Unternehmens spielt eine wichtige Rolle
bei der Definition und Festlegung der Vergütung. Die Masterflex SE
ist mit ihrer historisch bedingten Kleinteiligkeit und
vergleichsweise hohen Anzahl von Beteiligungsunternehmen, im
direkten Vergleich mit vielen anderen Unternehmen in ähnlicher
Umsatz- und Mitarbeitergröße, als durchaus komplexer zu definieren,
wobei dann auch noch die zusätzlichen Anforderungen durch die
Kapitalmarktorientierung zu erfüllen sind, was auf viele
Mitbewerber nicht in gleicher Weise zutrifft.
Festlegung der Zielvereinbarungen
In Übereinstimmung mit dem geltenden Vergütungssystem hat der
Aufsichtsrat konkrete Zielvergütungen und damit verbunden
individuelle Leistungskriterien für jedes Vorstandsmitglied
festgelegt.
Die erfolgsbezogenen Komponenten - die Tantieme - enthalten
Bestandteile mit mehrjähriger Bemessungsgrundlage. Sie setzen damit
langfristige Verhaltensanreize und richten die Vergütungsstruktur
auf eine nachhaltige Unternehmensentwicklung aus. Weitergehende,
aktienbasierte Anreizsysteme, wie etwa ein Aktienoptionsprogramm,
bestehen bei der Gesellschaft nicht. Dies begründet sich nicht
zuletzt aus dem Umstand, dass der Vorstand schon signifikant am
Unternehmen beteiligt ist und deshalb hiermit auch keinen
zusätzlichen Anreiz hat.
Bei den Zielen für die variablen Vergütungselemente achtet der
Aufsichtsrat darauf, dass die Vergütung auf eine nachhaltige
Unternehmensentwicklung ausgerichtet ist.
Die Angemessenheit der Vergütungsstruktur wurde zuletzt im Zuge
der Erarbeitung des Vergütungssystems durch den Aufsichtsrat
geprüft.
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungssystem des
Aufsichtsrats
Das Vergütungssystem für den Aufsichtsrat, das in § 15 der
Satzung geregelt ist und schon einige Jahre so besteht, wurde von
der Hauptversammlung am 19. Mai 2021 mit einer Mehrheit von 99,70 %
des anwesenden Kapitals gebilligt.
Anwendung des Aufsichtsratsvergütungssystems im Geschäftsjahr
2023
Das gegenüber den Vorjahren unveränderte Vergütungssystem für
den Aufsichtsrat kam gemäß den Vorgaben von § 15 der Satzung im
Geschäftsjahr 2023 zur Anwendung. In der Hauptversammlung vom 14.
Juni 2022 wurde die Änderung von § 15 der Satzung betreffend der
Vergütung des Aufsichtsrats sowie über die Bestätigung der
Aufsichtsratsvergütung (§ 113 Abs. 3 S. 1 AktG) mit jeweils einer
Mehrheit von 99,3 % der Stimmen beschlossen.
Die Vergütung des Vorstands im Geschäftsjahr 2023
Überblick über die Ausgestaltung des Vergütungssystems des
Vorstands
Das Vergütungssystem entspricht den Anforderungen des
Aktiengesetzes und orientiert sich in weiten Teilen an den
Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex.
Die Vorstandsvergütung ist auf die Förderung und Unterstützung
einer nachhaltigen und langfristigen Entwicklung der Masterflex
Group ausgerichtet. Nachhaltiges Handeln ist integraler Bestandteil
der Strategie und sichert die gesellschaftliche und wirtschaftliche
Zukunftsfähigkeit der Masterflex Group. Die Ansprüche für
nachhaltiges Handeln werden durch die Definition quantitativer und
qualitativer Ziele für das Vorstandsgremium reflektiert.
Die Gesamtvergütung der Vorstandsmitglieder setzt sich aus
festen und variablen Bestandteilen zusammen. Dabei umfasst die
feste, erfolgsunabhängige Vergütung die Grundvergütung und
Sachbezüge. Die festen Vergütungsbestandteile entsprechen derzeit
bei den Vorstandsmitgliedern etwa 65 % der Gesamt-Zielvergütung.
Variabel und somit erfolgsabhängig werden die kurzfristige variable
Barvergütung (Short Term Incentive = STI) sowie die langfristige
variable Barvergütung (Long Term Incentive = LTI) gewährt. Diese
entsprechen bei den Vorstandsmitgliedern zusammen etwa 35 % der
Zielvergütung. Die variablen Vergütungsbestandteile werden vor
jedem Geschäftsjahr vom Aufsichtsrat mit adäquaten und
performanceorientierten Zielen hinterlegt, welche die langfristige
Umsetzung der Unternehmensstrategie einschließen und deren
Erreichungsgrad die Höhe der tatsächlichen Auszahlung bestimmt. Die
mögliche Gesamtvergütung ist dabei für jedes Vorstandsmitglied auf
einen maximalen Betrag begrenzt (die maximale Gesamtvergütung).
Des Weiteren regelt das Vergütungssystem, ob und welche
Zahlungen im Falle einer vorzeitigen Beendigung der
Vorstandstätigkeit erfolgen können. Eine Überprüfung der Gesamthöhe
sowie der Parameter findet regelmäßig alle zwei Jahre statt.
Die nachfolgende Tabelle bietet einen Gesamtüberblick zu den
Vergütungsbestandteilen und deren grundsätzlichen Ausgestaltung.
Die konkreten Zielsetzungen für das Geschäftsjahr 2023 werden im
Vergütungsbericht weiter erläutert.
Vergütungsbestandteile |
Vorstandsvorsitzender |
Finanzvorstand |
Erfolgsunabhängige Vergütung |
|
Festvergütung |
400 T€ |
280 T€ |
Nebenleistungen |
Dienstwagen,
Berufsunfähigkeitsversicherung, Unfallversicherung |
Zuschuss Sozialversicherungen in Höhe
Arbeitgeberanteil |
D&O-Versicherung |
Erfolgsanhängige Vergütung gesamt |
|
Gesamt-Tantieme bei 100 %
Zielerreichung |
240 T€ |
160 T€ |
Unter-/Obergrenze (0 % bis max. 100
bzw. 150 %)1) |
0 T€ - 300 T€ |
0 T€ - 200 T€ |
bestehend aus fünf Einzelzielen: |
1. Markt und Wettbewerb, strategische
Entwicklung
2. Unternehmens- und Konzernplanung
3. EPS
4. Nachhaltigkeit, CSR und Compliance
5. Persönliche Leistung |
Berechtigungs- und Auszahlungsstruktur
der erfolgsabhängigen Vergütung: |
|
Ziele 1, 4 und 5 überwiegend
qualitativ |
min. 0 % - max. 100 % erreichbar |
Ziele 2 und 3 rein quantitativ |
min. 0 % - max. 150 % erreichbar |
davon A. Einjährige erfolgsabhängige
Vergütung |
|
Jährliche Tantieme bei 100 %
Zielerreichung |
156 T€ |
104 T€ |
Unter-/Obergrenze (0 % bis max. 100 %
bzw. 150 %)1) |
0 T€ - 195 T€ |
0 T€ - 130 T€ |
davon B. Long-Term-Incentive (3
Jahre) |
|
Langfristige Tantieme bei 100 %
Zielerreichung |
84 T€ |
56 T€ |
Unter-/Obergrenze (0 % bis max. 100
bzw. 150 %)1) |
0 T€ - 105 T€ |
0 T€ - 70 T€ |
Betriebliche Altersvorsorge |
Keine |
Keine |
Sonstige Vergütungsregelungen |
|
Gesamt-Cap der Vergütung (die
Maximalvergütung) |
750 T€ |
530 T€ |
Übergangsgeld |
Ein Jahresfestgehalt |
Ein Jahresfestgehalt |
Wettbewerbsverbot |
90 % des letzten Jahresgehaltes |
90 % des letzten Jahresgehaltes |
Abfindung bei Kontrollwechsel (Change
of control) |
max. 1,5 Jahresgehälter |
max. 1,5 Jahresgehälter |
Abfindungs-Cap bei Verlassen des
Unternehmens |
zwei Jahresvergütungen |
zwei Jahresvergütungen |
Clawback-Regelung |
Keine |
Keine |
Sondervergütung2) |
50 T€ |
50 T€ |
1) Absoluter Betrag der Obergrenze abhängig von der
Gewichtung der quantitativen zu den qualitativen Zielen (hier 50 %
qualitative und 50 % quantitative Ziele)
2) nur in besonders begründbaren Ausnahmefällen
relevant
Erfolgsunabhängige Vergütungsbestandteile
Festvergütung
Die Festvergütung der Vorstandsmitglieder wird monatlich in
gleichen Teilbeträgen gezahlt. Die aktuelle jährliche Festvergütung
für das Geschäftsjahr 2023 beträgt für den Vorstandsvorsitzenden
400.000 Euro und für den Finanzvorstand 280.000 Euro.
Nebenleistungen
Die Gesellschaft gewährt den Vorstandsmitgliedern für die Dauer
des Dienstvertrages einen Zuschuss zur Kranken-, Renten- und
Pflegeversicherung in Höhe des Arbeitgeberanteils, wie er bei einer
gesetzlichen Sozialversicherungspflicht innerhalb der jeweiligen
gesetzlichen Beitragsbemessungshöchstgrenze des Vorstandsmitglieds
bestünde, höchstens jedoch in Höhe der Hälfte des Betrages, welchen
das Vorstandsmitglied für seine Kranken-, Renten- und
Pflegeversicherung aufwendet.
Die Gesellschaft stellt den Vorstandsmitgliedern für ihre
Tätigkeit ein angemessenes Firmenfahrzeug für geschäftliche Zwecke
zur Verfügung. Das Firmenfahrzeug darf von dem Vorstandsmitglied
auch für private Zwecke genutzt werden. Die für diesen Sachbezug
anfallenden Steuern trägt das Vorstandsmitglied selbst.
Die Gesellschaft hat für die Vorstandsmitglieder eine
angemessene Unfallversicherung abgeschlossen und erstattet zudem
die Beiträge für eine Berufsunfähigkeitsversicherung zugunsten des
jeweiligen Vorstandsmitglieds mit einer monatlichen Leistung, die
maximal 80 % des letzten vertraglich vereinbarten Nettoentgeltes
aus der Fixvergütung abdeckt.
Die Gesellschaft hat für das Vorstandsgremium eine
D&O-Versicherung mit einem angemessenen Selbstbehalt von
mindestens 10 % eines durch das Vorstandsmitglied zu vertretenden
Schadens, der bis absolut maximal den jeweiligen 1,5-fachen Betrag
einer vereinbarten Festvergütung betragen soll, abgeschlossen.
Altersvorsorge- und Pensionszusagen
Der Vorstand der Masterflex SE erhält keinerlei Pensionszusagen
oder sonstige Alters-vor-sorge-zusagen. Der Vorstand der Masterflex
SE regelt seine jeweilige Altersvorsorge vollständig selbst.
Erfolgsabhängige Vergütungsbestandteile
Struktur der erfolgsabhängigen Vergütung
Die Höhe der erfolgsabhängigen Vergütung richtet sich nach dem
Grad des Erreichens der für die nachhaltige Unternehmensentwicklung
anhand der Planung festgelegten quantitativen und qualitativen
Beurteilungsparameter mit einem kurzfristigen (12 Monate -
abgelaufenes Geschäftsjahr) sowie einem mehrjährigen
Betrachtungszeitraum (36 Monate).
Die quantitativen und qualitativen Parameter für die Ermittlung des
Erreichens der erfolgsabhängigen Vergütungsbestandteile sowie der
jeweiligen Vergütungshöhe werden für das jeweilige Geschäftsjahr
vom Aufsichtsrat auf Basis der kurz-, mittel- und langfristigen
Planung des Vorstands festgelegt und bei relevanten Abweichungen
oder veränderten Rahmenbedingungen ggfs. angemessen angepasst. Die
erfolgsabhängige Vergütung trägt damit zur langfristigen
Entwicklung der Gesellschaft bei, indem sie die operative Umsetzung
der Unternehmensstrategie anhand der festgelegten Erfolgsziele
konkretisiert und bei entsprechender Umsetzung honoriert. Die
Beurteilung des Erfolgs basiert auf finanziellen, strategischen und
nachhaltigen Leistungskriterien.
Ergebnismindernde Sonderfaktoren, die dem Aufsichtsrat bekannt
sind und durch ihn genehmigt wurden, bleiben bei einer Feststellung
der Erreichung der Ziele im Rahmen der festgelegten
Beurteilungsparameter bei den quantitativen Zielparametern außer
Betracht. Hierzu gehören u. a. außerplanmäßige
lnvestitionsmaßnahmen oder Finanzierungskosten für Akquisitionen.
In gleicher Weise außer Betracht bleiben ergebniserhöhende
Sonderfaktoren, wie u. a. außerordentliche Erträge aufgrund von
Veräußerungen von Beteiligungen.
Im Falle der Erkrankung oder sonstiger unverschuldeter
Verhinderung des Vorstandsmitglieds für die Dauer von mehr als
sechs Monaten wird die Tantieme nur für die ersten sechs Monate von
Beginn der Krankheit an gezahlt, und zwar anteilig in Höhe von
jeweils 1/12 pro Monat. Nach Wiederaufnahme der Tätigkeit besteht
der Tantiemeanspruch für das laufende Geschäftsjahr zeitanteilig
nach den restlichen vollen Monaten der Mitarbeit.
Der Aufsichtsrat hat die Möglichkeit, im Falle besonderer und
nicht den Gegenstand vorheriger Planungen bildender Leistungen
eines Vorstandsmitglieds eine Sondertantieme von bis zu 50.000 Euro
zu gewähren, was einer gesonderten Beschlussfassung und Begründung
durch den Aufsichtsrat bedarf.
Short-Term-Incentive
Die jährliche Maximalvergütung, die auf erfolgsabhängige
Vergütungsbestandteile entfällt, wird zu 65 % nach Abschluss eines
Geschäftsjahres als Short-Term-Incentive ausgezahlt. Für den
Vorstandsvorsitzenden wurde eine Zieltantieme durch den
Aufsichtsrat in Höhe von 156.000 Euro festgelegt. Für den
Finanzvorstand gilt eine Zieltantieme in Höhe von 104.000 Euro als
vereinbart. Die Maximalvergütung für den Short-Term-Incentive (STI)
ist für die qualitativen Ziele bei 100 % und bei den quantitativen
Zielen bei 150 % gedeckelt. Dies bedeutet in der derzeitigen
Gewichtung eine Deckelung über alle Parameter bei 125 %. Dies
entspricht 195 TEuro für den Vorstandsvorsitzenden und 130 TEuro
für den Finanzvorstand.
Long-Term-Incentive
35 % der maximalen erfolgsabhängigen Gesamtvergütung werden
langfristig angespart. Die Auszahlung der angesparten
Vergütungsbestandteile (LTI) erfolgt erst im dritten Jahr nach
Entstehung des Vergütungsanspruches mit der in diesem Jahr dann
anfallenden und auszuzahlenden kurzfristigen Tantieme (STI).
Sollten die der Tantiemegewährung (LTI) zugrundeliegenden
Parameter der Beurteilungskriterien in den zwei Folgejahren nach
der Tantiemeermittlung in einzelnen Jahren wesentlich von den
ursprünglichen Beurteilungsparametern zum Gewährungszeitpunkt
abweichen, was der Aufsichtsrat nach pflichtgemäßem Ermessen zum
Zeitpunkt der Festlegung des Tantiemeanspruchs für die jeweils der
Gewährung des LTI nachfolgenden Geschäftsjahre überprüft und
feststellt, reduziert sich die bis dahin angesparte Tantieme in
Bezug auf eine jeweils festgestellte negative Abweichung in einem
nachfolgenden Geschäftsjahr, während diese bei Übererfüllung auf
maximal bis zu 150 % Zielerreichung bei den quantitativen Zielen
ansteigen kann (Jahresscheibenbetrachtung der Erfüllungsgrade). Bei
der Beurteilung der Zielerreichung werden außergewöhnliche,
kurzfristige Entwicklungen weder erhöhend noch vermindernd
berücksichtigt.
Für den Vorstandsvorsitzenden wurde eine langfristige
Zieltantieme durch den Aufsichtsrat in Höhe von 84.000 Euro
festgelegt. Für den Finanzvorstand gilt eine Zieltantieme in Höhe
von 56.000 Euro als vereinbart. Die Maximalvergütung für den
Long-Term-Incentive (LTI) ist für die qualitativen Ziele bei 100 %
und bei den quantitativen Zielen bei 150 % gedeckelt. Dies bedeutet
in der derzeitigen Gewichtung eine Deckelung über alle Parameter
bei 125 %. Dies entspricht 105 TEuro für den Vorstandsvorsitzenden
und 70 TEuro für den Finanzvorstand.
Beurteilungsparameter der Tantiemegewährung
Die Tantieme für das jeweils abgelaufene Geschäftsjahr wird auf
der Grundlage sowohl von qualitativen Beurteilungsparametern, wie
die Markt- und Wettbewerbsentwicklungen, die vom Vorstand
definierten und umgesetzten strategischen Meilensteine, die
Erreichung von Nachhaltigkeitszielen und die persönliche Leistung
des Vorstands als auch auf der Grundlage von quantitativen
Beurteilungsparametern, wie die Erfüllung der Unternehmens- und
Konzernplanung, die Entwicklung der Finanzierungs- und
Eigenkapitalstruktur der Gesellschaft und des Konzerns und Earnings
per share (EPS) durch den Aufsichtsrat festgelegt. Eine
nachträgliche Änderung der Leistungskriterien und der Zielwerte für
die Leistungskriterien ist ausgeschlossen.
Für das Geschäftsjahr 2023 legte der Aufsichtsrat nachfolgende
quantitative und qualitative Ziele für das Vorstandsgremium
fest:
Strategische Weiterentwicklung
Die Ziele zur strategischen Weiterentwicklung der Masterflex
Group werden an den vier strategischen Säulen -
Internationalisierung, Innovation, Operative Exzellenz, Digitale
Trans-formation - ausgerichtet.
Für das Geschäftsjahr 2023 legte der Aufsichtsrat einen
Schwerpunkt in der Weiterentwicklung der Unternehmensstrategie in
Richtung 200 Mio. Euro Umsatz inklusive einer dazugehörigen
Akquisitions- und Finanzierungsstrategie. Zur Festigung der
Ergebnisse aus dem B2DD-Programms lag folgerichtig ein weiterer
Fokus auf dem Aspekt der „Operativen Exzellenz“. Zu den Zielen der
„Operativen Exzellenz“ zählten im Geschäftsjahr 2023: Verbesserung
des Verschuldungsgrades, Maßnahmengenerierung und Weiterverfolgung
B2DD sowie Restrukturierung der Matzen & Timm GmbH.
Im Sinne der langfristigen und nachhaltigen Ausrichtung des
Unternehmenserfolges wird die „Strategische Weiterentwicklung“ der
Gesellschaft bei der Gesamtzielerreichung mit einem Faktor in Höhe
von 30 % gewichtet.
Unternehmens- und Konzernplanung
Die Ziele zur Unternehmens- und Konzernplanung sind an das
Erreichen der im Geschäftsbericht 2022 für 2023 veröffentlichten
Prognose geknüpft. Das Erreichen der Umsatzprognose wird bei der
Gesamtzielerreichung mit 10 % bewertet. Die EBIT-Prognose fließt
bei der Gesamtzielerreichung mit einer Gewichtung von 30 % ein.
Ziele 2023 |
Floor/"0 %" Zielerreichung |
100 %
Zielerreichung |
150 %
Zielerreichung |
Ist Geschäftsjahr 2023 |
Umsatz (in Mio. €) |
100,0 |
103,0 |
110,0 |
101,1 |
EBIT (in %) |
10,0 |
10,5 |
11,0 |
12,4 |
Earnings per share
Als quantitatives Ziel legte der Aufsichtsrat die Steigerung des
Shareholder Values fest, die in der Messgröße Earnings per share
ausgewiesen und in der Gesamtzielerreichung mit einem Faktor von 10
% berücksichtigt wird.
Ziele 2023 |
Floor/"0 %"
Zielerreichung |
100 %
Zielerreichung |
150 %
Zielerreichung |
Ist Geschäftsjahr 2023 |
Earnings per share (in €) |
0,77 |
0,90 |
1,03 |
0,83 |
Corporate Social Responsibility
Corporate Social Responsibility ist ein wichtiger Faktor, der
neben regulatorischen Aspekten auch die Kultur im Unternehmen bis
hin zur Wettbewerbsfähigkeit im internationalen Geschäftsverkehr
betrifft. Die Ausgestaltung eines ganzheitlichen Corporate Social
Responsibility Konzeptes fließt in die Gesamtzielerreichung mit
einer Gewichtung von 10 % ein. Im Geschäftsjahr 2023 lag der Fokus
auf den gesetzlich erforderlichen Anpassungen des bestehenden
Compliance-Management-Systems sowie dem weiteren Ausbau der
Nachhaltigkeitsstrategie sowie den regulatorischen Anforderungen im
Sinne der EU-Taxonomie.
Persönliche Leistungen der Vorstände
In Abhängigkeit der aktuellen unternehmerischen
Herausforderungen wird jedes Vorstandmitglied auch nach seiner
persönlichen Einsatzbereitschaft bewertet. Für das Geschäftsjahr
2023 waren dies die Herausforderungen des Rohstoffmarktes,
insbesondere der Umgang mit Rohstoff- und Energiepreiserhöhungen
sowie der Lieferfähigkeit der Gesellschaften und die operative
Umsetzung regulatorischer Anforderungen. Die persönlichen Ziele der
Vorstände werden bei der Gesamtzielerreichung mit 10 %
gewichtet.
Weitere vergütungsrelevante Vereinbarungen
Vertragslaufzeiten und Zusagen im Zusammenhang mit der
Beendigung der Vorstandstätigkeit
Der Aufsichtsrat beachtet bei der Bestellung von
Vorstandsmitgliedern sowie bei der Dauer der Vorstandsverträge die
aktienrechtlichen Vorgaben des § 84 AktG und die Empfehlungen des
Deutschen Corporate Governance Kodex.
Bei einer erstmaligen Bestellung zum Vorstand betragen die
Bestelldauer und die Dauer des Vorstandsdienstvertrags in der Regel
drei Jahre. Bei Wiederbestellungen bzw. bei einer Verlängerung der
Amtszeit liegt die Höchstdauer des Vorstandsdienstvertrags bei
sechs Jahren, da es sich bei der Masterflex um eine SE handelt. Bei
Vertragsbeendigung vor Ablauf der Bestellperiode auf Veranlassung
des Unternehmens, außer bei Kündigung aus wichtigem Grund, werden
die Zusagen aus den Vorstandsdienstverträgen bis zum Zeitpunkt des
Ausscheidens erfüllt.
Die Auszahlung der variablen Vergütungskomponenten erfolgt in
diesem Fall unter Zugrundelegung eines durchschnittlichen
Zielerreichungsgrades aus den letzten drei Jahren vor Ausscheiden
des Vorstandsmitglieds zu den ursprünglich vereinbarten Zeitpunkten
und Bedingungen, eine vorzeitige Auszahlung der variablen
Vergütungskomponenten erfolgt nicht.
Entsprechend den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance
Kodex ist in den Vorstandsdienstverträgen die Regelung enthalten,
dass Zahlungen bei vorzeitiger Beendigung der Vorstandstätigkeit
den Wert von zwei Jahresvergütungen nicht überschreiten
(Abfindungs-Cap) und nicht mehr als die Restlaufzeit des jeweiligen
Vorstandsvertrags vergütet wird.
Kontrollwechsel
Zur Sicherstellung ihrer Unabhängigkeit haben die
Vorstandsmitglieder im Fall eines Kontrollwechsels im Sinne des
Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG) unter engen
Voraussetzungen ebenfalls Anspruch auf eine Abfindung.
Im Falle eines Kontrollwechsels nach Abschluss dieses Vertrages
hat das Vorstandsmitglied ein einmaliges Sonderkündigungsrecht, den
Dienstvertrag mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zum
Monatsende zu kündigen und sein Amt zum Kündigungstermin
niederzulegen. Er hat bei Ausübung des Sonderkündigungsrechts
Anspruch auf Zahlung einer Abfindung. Das Sonderkündigungsrecht
kann nur innerhalb von drei Monaten nachdem dem Vorstandsmitglied
der Kontrollwechsel bekannt geworden ist, ausgeübt werden.
Ein Kontrollwechsel liegt vor, wenn ein Dritter oder mehrere
gemeinsam handelnde Dritte im Sinne des WpÜG mehr als 30 % der
Aktien an der SE erwerben oder die Stellung von dem
Vorstandsmitglied als Vorstand mehr als nur unwesentlich berührt
wird und dies mit einem Wechsel im Aktionärskreis von mindestens 25
% der stimmberechtigten Aktien in einem zeitlichen Zusammenhang
steht.
Die Abfindung wird auf insgesamt eineinhalb Jahresgehälter,
maximal jedoch den bei Ausscheiden noch bestehenden
Gesamtvergütungsanspruch für die Restlaufzeit des Vertrages
begrenzt. Der Abfindungsanspruch wird mit Beendigung des
Anstellungsverhältnisses zur Auszahlung fällig.
Ein Anspruch auf Gewährung einer Abfindung nach vorstehendem
Absatz besteht nicht, wenn das Vertragsverhältnis, auch unabhängig
vom Eintritt des Kontrollwechsels, innerhalb der nächsten sechs
Monate automatisch geendet hätte, etwa durch Ablauf einer
Befristung oder durch Erreichen der Altersgrenze oder eine schon
ausgesprochene, begründete Beendigungskündigung seitens der
Gesellschaft.
Ausgleichszahlung / Übergangsgeld bei Vertragsende
Wird der Vertrag mit dem Vorstandsmitglied nicht verlängert oder
unmittelbar nach einer Verlängerung unverschuldet wieder beendet,
so hat das Vorstandsmitglied Anspruch auf ein einmaliges, mit der
Beendigung des Dienstvertrages fälliges Übergangsgeld in Höhe der
Fixvergütung für die Dauer von 12 Monaten, wobei nach Ablauf von
sechs Monaten auf dieses eine Anrechnung etwaiger dann erworbener
anderweitiger Bezüge erfolgt.
Karenzentschädigung für Wettbewerbsverbot
Da es dem Vorstandsmitglied untersagt ist, für die Dauer von 12
Monaten nach Beendigung des Dienstvertrages für Unternehmen tätig
zu sein, die im Geschäftsfeld Schläuche und Verbindungssysteme
tätig sind oder sich in direktem Wettbewerb mit der Gesellschaft
befinden, ist eine Karenzentschädigung vereinbart.
Für die Dauer des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots zahlt die
Gesellschaft an das Vorstandsmitglied eine Karenzentschädigung in
Höhe von 90 % des letzten Jahresfestgehaltes. Eine Anrechnung
anderweitiger Einkünfte erfolgt nicht.
Die Gesellschaft ist jedoch berechtigt, vor Beendigung des
Dienstverhältnisses durch schriftliche Erklärung auf das
Wettbewerbsverbot mit der Wirkung zu verzichten, dass sie mit dem
Ablauf von zwölf Monaten seit der Erklärung von der Verpflichtung
zur Zahlung der Entschädigung frei wird. Die Verzichtserklärung
muss spätestens neun Monate vor Ablauf des Vertrages erfolgen.
Verletzt das Vorstandsmitglied die Wettbewerbsvereinbarung, kann
die Gesellschaft eine Vertragsstrafe für jeden Fall der
Zuwiderhandlung verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden
Schadens bleibt davon unberührt. Während der Dauer des Verstoßes
entfällt zudem der Anspruch auf Zahlung der Karenzentschädigung.
Das Wettbewerbsverbot gilt räumlich für die Mitgliedsstaaten der
Europäischen Union.
Nebentätigkeiten der Vorstandsmitglieder
Mit der Vergütung für den Vorstand ist auch eine etwaige
Tätigkeit eines Vorstandsmitglieds bei verbundenen Unternehmen und
Tochtergesellschaften grundsätzlich abgegolten. „Verbundene
Unternehmen“ sind alle gemäß § 15 AktG verbundenen und solche
Unternehmen, an denen die Masterflex SE mit mindestens 25 %
beteiligt ist. Sofern Vorstandsmitglieder für die Wahrnehmung von
Mandaten in diesen Gesellschaften Bezüge von den betreffenden
Gesellschaften erhalten, werden diese auf die Vergütung
angerechnet.
Der Aufsichtsrat der Masterflex SE begrüßt es ausdrücklich, wenn
die Mitglieder des Vorstands auch in angemessenem Umfang
Aufsichtsmandate, bspw. in Form von Aufsichtsrats- oder
Beiratsmandaten, bei Unternehmen außerhalb der Masterflex Group
wahrnehmen. Diese externe Mandatsübernahme trägt regelmäßig zur
Weiterentwicklung des Vorstands und zum kreativen Gedankenaustausch
bei anspruchsvollen operativen und strategischen Fragestellungen
mit Führungspersönlichkeiten anderer Unternehmen bei, wie sie
typischerweise in konventionellen Weiterbildungen und anderen
Unternehmernetzwerken nicht bzw. kaum ebenbürtig erlangt werden
können.
Selbstverständlich haben derartige externe Mandate im Einklang
mit dem Aktiengesetz, den Masterflex-internen Richtlinien und dem
DCGK zu stehen. Insbesondere sollen die Vorstandsmitglieder
sämtlich keine Vorsitzenden-Mandate in konzernexternen
Gesellschaften übernehmen. Interessenskonflikte sind
auszuschließen. Die Mitglieder des Vorstands der Masterflex SE sind
verpflichtet, diese Regeln bei der Mandatsauswahl einzuhalten und
den Aufsichtsrat vor der Mandatsübernahme hierüber zu informieren
und dessen Zustimmung einzuholen.
Die für die Übernahme von konzernfremden Aufsichtsratsmandaten
gezahlten Vergütungen werden nicht auf die Vergütung des
Vorstandsmitglieds bei der Masterflex SE angerechnet.
Sondervergütung
Der Aufsichtsrat kann in von ihm sowohl festzustellenden als
auch zu begründenden Ausnahmefällen Vorstandsmitgliedern in
Übereinstimmung mit der Empfehlung G.11 des Deutschen Corporate
Governance Kodex eine Sondertantieme nach pflichtgemäßem Ermessen
gewähren. Die Sondertantieme ist limitiert. Sie fällt auch unter
die Maximalvergütung gemäß § 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG als
absolute Obergrenze der Gesamtvergütung. Eine solche Sondertantieme
wurde in den vergangenen Jahren und auch im Geschäftsjahr 2023
nicht gewährt.
Sonstiges
Der Aufsichtsrat kann vorübergehend und in begründeten
Ausnahmefällen von dem Vergütungssystem abweichen, wenn dies im
Interesse des langfristigen Wohlergehens der Masterflex SE
notwendig ist. Eine Abweichung von dem Vergütungssystem unter den
genannten Umständen ist nur durch einen entsprechenden
Aufsichtsratsbeschluss möglich, der die außergewöhnlichen Umstände
und die Notwendigkeit einer Abweichung feststellt. Die Bestandteile
des Vergütungssystems, von denen abgewichen werden kann, sind die
Leistungskriterien der Tantieme und die zeitweilige Übernahme von
Aufwendungen für außergewöhnliche Leistungen und Nebenleistungen.
Darüber hinaus hat der Aufsichtsrat das Recht, neu eintretenden
Mitgliedern des Vorstands Sonderzahlungen zum Ausgleich von
Gehaltsverlusten aus einem vormaligen Dienstverhältnis oder zur
Deckung der durch einen Standortwechsel entstehenden Kosten zu
gewähren. Eine Abweichung in diesem Sinne hat es im Geschäftsjahr
nicht gegeben.
Jeglicher Abfindungsanspruch entfällt, wenn die Gesellschaft das
Dienstverhältnis wirksam außerordentlich aus wichtigem Grund
kündigt.
Individualisierte Offenlegung der Vorstandsvergütung
Im Geschäftsjahr 2023 gewährte Vorstandsvergütung
Die nachfolgende Tabelle stellt die im Geschäftsjahr 2023 an die
Vorstandsmitglieder der Masterflex ausbezahlten
Vergütungsbestandteile dar, die sich neben der zugesagten
Festvergütung und Nebenleistungen aus variablen
Vergütungskomponenten zusammensetzen. Die variablen
Vergütungsbestandteile (STI und LTI) für die Geschäftsjahre 2020
und 2022 wurden im März 2023 ausgezahlt. Dabei beziehen sich die
variablen Vergütungsbestandteile des Jahres 2020 noch auf das bis
zum 19. Mai 2021 gültige Vergütungssystem.
|
|
Dr. Andreas Bastin
Vorstandsvorsitzender |
Mark Becks
Finanzvorstand |
|
|
2023 |
2023 |
2023 |
2023 |
2023 |
2023 |
2023 |
2023 |
|
|
gewährt |
gewährt in % |
Minimum |
Maximum |
gewährt |
gewährt in % |
Minimum |
Maximum |
|
Festvergütung |
400 |
|
400 |
400 |
280 |
|
280 |
280 |
|
Nebenleistungen |
44 |
|
44 |
44 |
44 |
|
44 |
44 |
Summe
Festvergütung gewährt |
444 |
65 % |
444 |
444 |
324 |
67 % |
324 |
324 |
|
Einjährige variable
Vergütung (STI) aus 2022 |
195 |
|
0 |
195 |
130 |
|
0 |
130 |
|
Mehrjährige variable
Vergütung (LTI) aus 2020 |
49 |
|
0 |
82 |
33 |
|
0 |
54 |
Summe variable
Vergütung gewährt |
244 |
35 % |
0 |
277 |
163 |
33 % |
0 |
184 |
Gesamtvergütung gewährt |
688 |
100 % |
444 |
721 |
487 |
100 % |
324 |
508 |
Die Zielerreichung, die Gewichtung der jeweiligen Ziele sowie
die Aufgliederung der variablen Vergütungsbestandteile nach
kurzfristigen und langfristigen Tantiemebestandteilen für das
Geschäftsjahr 2023 werden in nachfolgender Tabelle offengelegt:
Dr. Andreas Bastin |
Gewichtung
(in %) |
Zielerreichung
(in %) |
Deckelung
(in %) |
Tantiemebasis |
Zielerreichung 2023 |
Markt und Wettbewerb |
30 % |
100 % |
100 % |
240.000 |
72.000 |
Unternehmensplanung |
|
|
|
|
|
|
Umsatzziel |
10 % |
211 % |
150 % |
240.000 |
36.000 |
|
EBIT-Ziel |
30 % |
204 % |
150 % |
240.000 |
108.000 |
Aktie/EPS |
10 % |
223 % |
150 % |
240.000 |
36.000 |
Nachhaltigkeit/CSR/Compliance |
10 % |
100 % |
100 % |
240.000 |
24.000 |
Persönliche Leistung |
10 % |
100 % |
100 % |
240.000 |
24.000 |
|
|
100 % |
|
|
|
300.000 |
davon kurzfristig zur Auszahlung |
|
|
|
65 % |
195.000 |
davon zurückzustellen |
|
|
|
35 % |
105.000 |
Mark Becks |
Gewichtung
(in %) |
Zielerreichung
(in %) |
Deckelung
(in %) |
Tantiemebasis |
Zielerreichung 2023 |
Markt und Wettbewerb |
30 % |
100 % |
100 % |
160.000 |
48.000 |
Unternehmensplanung |
|
|
|
|
|
|
Umsatzziel |
10 % |
211 % |
150 % |
160.000 |
24.000 |
|
EBIT-Ziel |
30 % |
204 % |
150 % |
160.000 |
72.000 |
Aktie/EPS |
10 % |
223 % |
150 % |
160.000 |
24.000 |
Nachhaltigkeit/CSR/Compliance |
10 % |
100 % |
100 % |
160.000 |
16.000 |
Persönliche Leistung |
10 % |
100 % |
100 % |
160.000 |
16.000 |
|
|
100 % |
|
|
|
200.000 |
davon kurzfristig zur Auszahlung |
|
|
|
65 % |
130.000 |
davon zurückzustellen |
|
|
|
35 % |
70.000 |
Für den langfristigen Vergütungsbestandteil (LTI) des Jahres
2020 ist noch das bis zum 19. Mai 2021 gültige Vergütungssystem die
Anspruchsgrundlage. Grundsätzlich setzte sich die Vergütung für die
Vorstandsmitglieder im Sinne des vormaligen Vergütungssystems
ebenfalls aus erfolgsunabhängigen und erfolgsbezogenen Komponenten
zusammen. Die erfolgsunabhängigen Teile bestanden aus dem Fixum und
Nebenleistungen. Die erfolgsbezogenen, variablen Komponenten
setzten sich aus einem sofort wirksamen (66 %) und einem mit
langfristiger Anreizwirkung (34 %) ausgestalteten Teil
zusammen.
Die Tantieme wurde sowohl auf der Grundlage von qualitativen
Beurteilungsparametern, wie die Markt- und Wettbewerbsentwicklung
der Masterflex Group und die persönliche Leistung des Vorstands als
auch auf der Grundlage von quantitativen Beurteilungsparametern,
wie die Erfüllung der Unternehmens- und Konzernplanung sowie die
Entwicklung des Börsenkurses zu Vergleichsindizes durch den
Aufsichtsrat festgelegt.
Das frühere Vergütungssystem sah vor, dass ein kurzfristiger
Anteil (STI) von rund zwei Dritteln der Tantieme nach Feststellung
des Jahresabschlusses zur Auszahlung kommt. Der verbleibende Teil
von rund einem Drittel der gesamten variablen Vergütung (LTI)
verbleibt für weitere zwei Jahre bei der Gesellschaft und wird nur
dann ausgezahlt, wenn die Erfolgsparameter über den gesamten
Drei-Jahres-Horizont nachhaltig gewährleistet wurden. Werden diese
Parameter über diesen Zeitraum hingegen nicht erfüllt, verfällt
dieser Anteil entsprechend ganz oder teilweise. Eine Auszahlung aus
der langfristigen Vergütungskomponente für das Geschäftsjahr 2020
im Sinne des vormaligen Vergütungssystems erfolgte im Geschäftsjahr
2023.
Im Geschäftsjahr 2023 kam auch der langfristige
Vergütungsbestandteil aus der Tantiemevereinbarung des
Geschäftsjahres 2020 zur Auszahlung. Der Anteil der langfristigen
variablen Vergütung wurde bereits im Geschäftsjahr 2020 zugeteilt.
Die Auszahlung erfolgte erst nach einer Halteperiode von weiteren
zwei Jahren, sofern die Erfolgsparameter über den gesamten
Drei-Jahres-Horizont nachhaltig gewährleistet worden waren.
Die nachfolgende Tabelle legt die Zielerreichung der
langfristigen variablen Vergütungs-bestand-teile für das
Geschäftsjahr 2020 offen:
Dr. Andreas Bastin |
Gewichtung
(in %) |
Zielerreichung
(in %) |
Tantiemebasis
(in €) |
Zielerreichung |
Markt- und Wettbewerbsentwicklung |
30 % |
100 % |
81.600 |
24.480 |
Unternehmensplanung |
40 % |
0 % |
81.600 |
0 |
Kapitalmarkt |
10 % |
100 % |
81.600 |
8.160 |
Persönliche Leistung |
20 % |
100 % |
81.600 |
16.320 |
Summe ausbezahlt |
100 % |
|
|
48.960 |
Mark Becks |
Gewichtung
(in %) |
Zielerreichung
(in %) |
Tantiemebasis
(in €) |
Zielerreichung |
Markt- und Wettbewerbsentwicklung |
30 % |
100 % |
54.400 |
16.320 |
Unternehmensplanung |
40 % |
0 % |
54.400 |
0 |
Kapitalmarkt |
10 % |
100 % |
54.400 |
5.440 |
Persönliche Leistung |
20 % |
100 % |
54.400 |
10.880 |
Summe ausbezahlt |
100 % |
|
|
32.640 |
Einhaltung der Maximalvergütung
Neben der Begrenzung der variablen Vergütungskomponenten hat der
Aufsichtsrat gemäß § 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG eine
Maximalvergütung festgelegt, welche die zufließende Vergütung, die
für ein Geschäftsjahr gewährt wird, begrenzt. Diese
Maximalvergütung umfasst die Grundvergütung, Nebenleistungen, die
Altersversorgung und Auszahlungen aus dem STI und LTI sowie eine
etwaige Sondertantieme.
Die Auszahlungen aus dem STI und LTI sind für quantitative Ziele
bei 150 % gedeckelt, während die Zielerreichung der qualitativen
Ziele 100 % nicht überschreiten kann. Dieser Mechanismus führt
automatisch dazu, dass die zulässige Gesamtvergütung
(Maximalvergütung) nur im Ausnahmefall einer Sondervergütung
überschritten werden kann, da diese auf Basis einer durchgängigen
Zielerreichung der quantitativen Ziele von 150 % berechnet
wurde.
Die Maximalvergütung für die Mitglieder des Vorstands stellt
sich wie folgt dar:
Mitglieder des Vorstands |
IST-Vergütung Geschäftsjahr 2023 |
Maximalvergütung gemäß § 87a
Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG |
Dr. Andreas Bastin |
688 T€ |
750 T€ |
Mark Becks |
487 T€ |
530 T€ |
Geschuldete Vergütungsbestandteile im Geschäftsjahr
2023
Auf Basis des am 19. Mai 2021 gebilligten Vergütungssystems und der
darin vereinbarten variablen Vergütungsbestandteile wurde die
Zielerreichung für das Geschäftsjahr 2023 für die Vorstände der
Masterflex wie folgt festgestellt:
Dr. Andreas Bastin |
Gewichtung
(in %) |
Zielerreichung
(in %) |
Deckelung
(in %) |
Tantiemebasis |
Zielerreichung 2023 |
Markt und Wettbewerb |
30 % |
erreicht |
100 % |
240.000 |
72.000 |
Unternehmensplanung |
|
|
|
|
|
|
Umsatzziel |
10 % |
33 % |
33 % |
240.000 |
8.000 |
|
EBIT-Ziel |
30 % |
300 % |
150 % |
240.000 |
108.000 |
Aktie/EPS |
10 % |
62 % |
62 % |
240.000 |
14.769 |
Nachhaltigkeit/CSR/Compliance |
10 % |
erreicht |
100 % |
240.000 |
24.000 |
Persönliche Leistung |
10 % |
erreicht |
100 % |
240.000 |
24.000 |
|
|
100 % |
|
|
|
250.769 |
davon kurzfristig zur Auszahlung |
|
|
|
65 % |
163.000 |
davon zurückzustellen |
|
|
|
35 % |
87.769 |
Mark Becks |
Gewichtung
(in %) |
Zielerreichung
(in %) |
Deckelung
(in %) |
Tantiemebasis |
Zielerreichung 2023 |
Markt und Wettbewerb |
30 % |
erreicht |
100 % |
160.000 |
48.000 |
Unternehmensplanung |
|
|
|
|
|
|
Umsatzziel |
10 % |
33 % |
33 % |
160.000 |
5.333 |
|
EBIT-Ziel |
30 % |
300 % |
150 % |
160.000 |
72.000 |
Aktie/EPS |
10 % |
62 % |
62 % |
160.000 |
9.846 |
Nachhaltigkeit/CSR/Compliance |
10 % |
erreicht |
100 % |
160.000 |
16.000 |
Persönliche Leistung |
10 % |
erreicht |
100 % |
160.000 |
16.000 |
|
|
100 % |
|
|
|
167.179 |
davon kurzfristig zur Auszahlung |
|
|
|
65 % |
108.667 |
davon zurückzustellen |
|
|
|
35 % |
58.513 |
Der kurzfristige variable Vergütungsbestandteil (STI) für das
Geschäftsjahr 2023 kommt im März 2024 zur Auszahlung. Für den
langfristigen variablen Vergütungsbestandteil (LTI) gilt eine
dreijährige Haltefrist.
Die nachfolgende Tabelle gibt einen Gesamtüberblick zu den im
Geschäftsjahr 2023 geschuldeten Vergütungsbestandteilen gegenüber
den Vorstandsmitgliedern der Masterflex. Die für das Geschäftsjahr
geschuldeten Vergütungsbestandteile sind nicht gleichbedeutend mit
der auch an den Vorstand ausgezahlten Vergütung. Die geschuldeten
variablen Vergütungsbestandteile geben teilweise zugleich auch den
Stand der Vergütungsrückstellungen wieder, soweit diese nämlich
aufgrund zukünftiger Fälligkeiten in späteren Jahren zur Auszahlung
kommen:
|
|
A. Bastin
CEO
2023
geschuldet |
M. Becks
CFO
2023
geschuldet |
|
Festvergütung |
400 |
280 |
|
Nebenleistungen |
44 |
44 |
Summe Festvergütung geschuldet |
444 |
324 |
|
Einjährige variable Vergütung (STI) aus
20231) |
163 |
109 |
|
Mehrjährige variable Vergütung (LTI)
aus 20211) |
104 |
70 |
|
Mehrjährige variable Vergütung (LTI)
aus 20222) |
105 |
70 |
|
Mehrjährige varaible Vergütung (LTI)
aus 20233) |
88 |
59 |
Summe variable Vergütung
geschuldet |
460 |
308 |
Gesamtvergütung geschuldet |
904 |
632 |
1) Auszahlung März 2024
2) Auszahlung März 2025
3) Auszahlung März 2026
Die Vergütung des Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2023
Das zuletzt im Jahr 2015 geänderte Vergütungssystem des
Aufsichtsrats trägt den Anforderungen des Corporate Governance
Kodex Rechnung. Satzungsgemäß umfasst die Vergütung für die
Mitglieder des Aufsichtsrats seither eine nach Funktionen
gestaffelte, fixe Vergütung. Mit dieser Ausgestaltung wird den
Empfehlungen des Corporate Governance Kodex gefolgt. Diese wird
hinsichtlich der verschiedenen Parameter auch grundsätzlich noch
als sachgerecht angesehen, jedoch entsprechend auch der
gesetzlichen Vorgabe in Bezug auf ihre Angemessenheit
überprüft.
Gemäß der zur Hauptversammlung 2022 beschlossenen Erhöhung der
Aufsichtsratsvergütung erhält jedes Mitglied des Aufsichtsrats
neben dem Ersatz seiner Auslagen eine jährliche feste Vergütung,
fällig jeweils zum Ende eines Geschäftsjahres. Die feste Vergütung
des Vorsitzenden beträgt 45.000 Euro pro Jahr, die des
stellvertretenden Aufsichtsratsvorsitzenden 30.000 Euro pro Jahr
und die eines einfachen Mitglieds des Aufsichtsrats 25.000 Euro pro
Jahr. Aufsichtsratsmitglieder, die nur während eines Teils des
Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat angehören, erhalten die Vergütung
entsprechend der Dauer ihrer Zugehörigkeit. Daneben werden
Sitzungsgelder in Höhe von 500 Euro pro Sitzung an die
Aufsichtsräte vergütet. Die Gesamtbezüge des Aufsichtsrats sowie
ihre Aufteilung im Jahr 2023 sind der nachfolgenden Tabelle zu
entnehmen.
Die Mitglieder des Aufsichtsrats wurden wie folgt
vergütet:
|
Fixum |
Sitzungsgeld |
Auszahlungsrelevante
Gesamtvergütung |
in T€ |
2022 |
|
2022 |
|
2022 |
|
Aufsichtsratsvorsitzender,
Georg van Hall
(seit 14.06.2016) |
45 |
45 |
2 |
2 |
47 |
47 |
Stellv. Aufsichtsratsvorsitzender,
Dr. Gerson Link
(seit 14.06.2016) |
30 |
30 |
2 |
2 |
32 |
32 |
Aufsichtsratsmitglied,
Jan van der Zouw
(seit 14.06.2016) |
25 |
25 |
2 |
2 |
27 |
27 |
Gesamtvergütung |
100 |
100 |
6 |
6 |
106 |
106 |
Vergleichende Darstellung der Vergütungs- und
Ertragsentwicklung
Die folgende vergleichende Darstellung stellt die jährliche
Veränderung der gewährten und geschuldeten Vergütung der
gegenwärtigen und früheren Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder,
der Ertragsentwicklung der Gesellschaft und der Vergütung von
Arbeitnehmern auf Vollzeitäquivalenzbasis dar. Die vergleichende
Darstellung der Arbeitnehmer wird auf die durchschnittlichen Löhne
und Gehälter der Mitarbeiter aller internationalen Standorte
abgestellt und bildet damit eine sachgerechte Vergleichsgröße für
die internationale Ausrichtung des Masterflex-Geschäftsmodells.
Vergleichende Darstellung der Vergütungs- und
Ertragsentwicklung für die Mitglieder des Vorstands
in T€ |
2019 |
2020 |
2021 |
2022 |
2023 |
|
Fixvergütung Dr. Andreas Bastin |
378 |
378 |
400 |
400 |
400 |
|
STI Dr. Andreas Bastin
(ausbezahlt) |
118 |
98 |
95 |
192 |
195 |
|
LTI Dr. Andreas Bastin
(ausbezahlt) |
69 |
52 |
45 |
45 |
49 |
|
Nebenleistungen |
42 |
43 |
46 |
45 |
44 |
Summe Dr. Andreas Bastin |
607 |
571 |
586 |
682 |
688 |
|
Fixvergütung Mark Becks |
262 |
262 |
280 |
280 |
280 |
|
STI Mark Becks (ausbezahlt) |
79 |
65 |
63 |
130 |
130 |
|
LTI Mark Becks (ausbezahlt) |
37 |
35 |
30 |
30 |
33 |
|
Nebenleistungen |
39 |
38 |
41 |
43 |
44 |
Summe Mark Becks |
417 |
400 |
414 |
483 |
487 |
Gesamtvergütung Vorstand (im
Geschäftsjahr ausbezahlt) |
1.024 |
971 |
1.000 |
1.165 |
1.175 |
Durchschnittsvergütung |
512 |
486 |
500 |
583 |
588 |
Operatives EBIT Konzern |
5.058 |
3.167 |
5.764 |
11.395 |
12.580 |
Jahresüberschuss Masterflex SE |
-2.611 |
331 |
3.643 |
3.476 |
7.927 |
Durchschnittliche Vergütung
Arbeitnehmer |
40,3 |
43,6 |
42,8 |
44,5 |
44,8 |
Verhältnis Durchschnittsvergütung
Vorstand/Arbeitnehmer |
12,7 |
11,1 |
11,7 |
13,1 |
13,1 |
STI = Short term incentive
LTI = Long term incentive
Vergleichende Darstellung der Vergütungs- und
Ertragsentwicklung für die Mitglieder des Aufsichtsrats
in T€ |
2019 |
2020 |
2021 |
2022 |
2023 |
|
Fixvergütung Georg van Hall |
30 |
30 |
30 |
45 |
45 |
|
Sitzungsgeld Georg van Hall |
3 |
3 |
2 |
2 |
2 |
Summe Georg van Hall |
33 |
33 |
32 |
47 |
47 |
|
Fixvergütung Dr. Gerson Link |
25 |
25 |
25 |
30 |
30 |
|
Sitzungsgeld Dr. Gerson Link |
3 |
3 |
2 |
2 |
2 |
Summe Dr. Gerson Link |
28 |
28 |
27 |
32 |
32 |
|
Fixvergütung Jan van der Zouw |
20 |
20 |
20 |
25 |
25 |
|
Sitzungsgeld Jan van der Zouw |
3 |
3 |
2 |
2 |
2 |
Summe Jan van der Zouw |
23 |
23 |
22 |
27 |
27 |
Gesamtbezüge Aufsichtsrat |
84 |
84 |
81 |
106 |
106 |
Durchschnittsbezüge |
28 |
28 |
27 |
35 |
35 |
Operatives EBIT Konzern |
5.058 |
3.167 |
5.764 |
11.395 |
12.580 |
Jahresüberschuss Masterflex SE |
-2.611 |
331 |
3.643 |
3.476 |
7.927 |
Durchschnittliche Vergütung
Arbeitnehmer |
40,3 |
43,6 |
42,8 |
44,5 |
44,8 |
Verhältnis Durchschnittsbezüge
Aufsichtsrat/Arbeitnehmer |
0,7 |
0,6 |
0,6 |
0,8 |
0,8 |
Vermerk des unabhängigen Wirtschaftsprüfers über die Prüfung
des Vergütungsberichts nach § 162 Abs. 3 AktG
An die Masterflex SE
Prüfungsurteil
Wir haben den Vergütungsbericht der Masterflex SE,
Gelsenkirchen, für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2023 bis zum 31.
Dezember 2023 daraufhin formell geprüft, ob die Angaben nach § 162
Abs. 1 und 2 AktG im Vergütungsbericht gemacht wurden. In Einklang
mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir den Vergütungsbericht nicht
inhaltlich geprüft.
Nach unserer Beurteilung sind im beigefügten Vergütungsbericht
in allen wesentlichen Belangen die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2
AktG gemacht worden. Unser Prüfungsurteil erstreckt sich nicht auf
den Inhalt des Vergütungsberichts.
Grundlage für das Prüfungsurteil
Wir haben unsere Prüfung des Vergütungsberichts in
Übereinstimmung mit § 162 Abs. 3 AktG unter Beachtung des IDW
Prüfungsstandards: Die Prüfung des Vergütungsberichts nach § 162
Abs. 3 AktG (IDW PS 870 (08.2021)) durchgeführt. Unsere
Verantwortung nach dieser Vorschrift und diesem Standard ist im
Abschnitt „Verantwortung des Wirtschaftsprüfers“ unseres Vermerks
weitergehend beschrieben. Wir haben als Wirtschaftsprüferpraxis die
Anforderungen des IDW Qualitätssicherungsstandards: Anforderungen
an die Qualitätssicherung in der Wirtschaftsprüferpraxis (IDW QS 1)
angewendet. Die Berufspflichten gemäß der Wirtschaftsprüferordnung
und der Berufssatzung für Wirtschaftsprüfer/vereidigte Buchprüfer
einschließlich der Anforderungen an die Unabhängigkeit haben wir
eingehalten.
Verantwortung des Vorstands und des Aufsichtsrats
Der Vorstand und der Aufsichtsrat sind verantwortlich für die
Aufstellung des Vergütungsberichts, einschließlich der
dazugehörigen Angaben, der den Anforderungen des § 162 AktG
entspricht. Ferner sind sie verantwortlich für die internen
Kontrollen, die sie als notwendig erachten, um die Aufstellung
eines Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben,
zu ermöglichen, der frei von wesentlichen - beabsichtigten oder
unbeabsichtigten - falschen Darstellungen ist.
Verantwortung des Wirtschaftsprüfers
Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu
erlangen, ob im Vergütungsbericht in allen wesentlichen Belangen
die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht worden sind, und
hierüber ein Prüfungsurteil in einem Vermerk abzugeben.
Wir haben unsere Prüfung so geplant und durchgeführt, dass wir
durch einen Vergleich der im Vergütungsbericht gemachten Angaben
mit den in § 162 Abs. 1 und 2 AktG geforderten Angaben die formelle
Vollständigkeit des Vergütungsberichts feststellen können. In
Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir die inhaltliche
Richtigkeit der Angaben, die inhaltliche Vollständigkeit der
einzelnen Angaben oder die angemessene Darstellung des
Vergütungsberichts nicht geprüft.
Umgang mit etwaigen irreführenden Darstellungen
Im Zusammenhang mit unserer Prüfung haben wir die Verantwortung,
den Vergütungsbericht unter Berücksichtigung der Kenntnisse aus der
Abschlussprüfung zu lesen und dabei für Anzeichen aufmerksam zu
bleiben, ob der Vergütungsbericht irreführende Darstellungen in
Bezug auf die inhaltliche Richtigkeit der Angaben, die inhaltliche
Vollständigkeit der einzelnen Angaben oder die angemessene
Darstellung des Vergütungsberichts enthält.
Falls wir auf Grundlage der von uns durchgeführten Arbeiten zu
dem Schluss gelangen, dass eine solche irreführende Darstellung
vorliegt, sind wir verpflichtet, über diese Tatsache zu berichten.
Wir haben in diesem Zusammenhang nichts zu berichten.
Essen, 26. März 2024
BDO AG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
|
gez. Fritz
Wirtschaftsprüfer |
gez. Dr. Falk
Wirtschaftsprüfer |
|
ENDE DER TAGESORDNUNG inkl. Anlagen
|
Die Bekanntmachung dieser Einberufung im Bundesanzeiger zusammen
mit den übrigen Veröffentlichungen ist gemäß § 124a AktG auf der
Internetseite der Masterflex SE unter
www.MasterflexGroup.com/investor-relations/hauptversammlung
zugänglich. Sie werden auch in der Hauptversammlung
ausliegen.
Weitere Angaben und Hinweise
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und
Ausübung des Stimmrechts
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des
Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich vor der
Hauptversammlung rechtzeitig anmelden und ihre Berechtigung
nachweisen. Die Anmeldung bedarf der Textform und muss in deutscher
oder englischer Sprache erfolgen. Die Berechtigung ist durch einen
in Textform in deutscher oder englischer Sprache erstellten
Nachweis des Anteilsbesitzes durch den Letztintermediär (z. B. das
depotführende Institut) zu erbringen. Der Nachweis des
Anteilsbesitzes hat sich auf den Geschäftsschluss des 22. Tages vor
der Hauptversammlung zu beziehen, also auf Donnerstag, den 13. Juni
2024, 24:00 Uhr MESZ, (sog. Nachweisstichtag) und muss der
Gesellschaft ebenso wie die Anmeldung zur Hauptversammlung
spätestens bis Freitag, den 28. Juni 2024, 24:00 Uhr MESZ, unter
folgender Adresse zugehen:
Masterflex SE
c/o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
D-81241 München
Telefax: +49 89 8896 906-33
E-Mail: anmeldung@linkmarketservices.eu
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der
Versammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer
den Nachweis erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der
Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach dem
Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem
Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des
Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder
teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem
Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des
Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum
Nachweisstichtag maßgeblich; d.h., Veräußerungen von Aktien nach
dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung
zur Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes
gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien nach dem
Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine
Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht
teilnahme- und stimmberechtigt, sie können sich aber ggf. vom
Veräußerer bevollmächtigen lassen.
Nach dem fristgerechten Eingang der Anmeldung und des Nachweises
über den Anteilsbesitz werden den Aktionären die Eintrittskarten
für die Hauptversammlung übersandt. Die Gesellschaft akzeptiert
neben dem Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme gemäß § 67c Abs.
3 AktG auch einen gleichwertigen Nachweis des Anteilsbesitzes durch
das depotführende Institut gemäß § 123 Abs. 4 AktG. Um den
rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarte sicherzustellen, sollte die
Bestellung möglichst frühzeitig beim Letztintermediär (ggfs. der
Depotbank) eingehen. Klargestellt sei, dass die Eintrittskarten
nicht Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung sind,
sondern der Erleichterung der technischen Abwicklung dienen.
Verfahren für die Stimmabgabe durch
Bevollmächtigte/Stimmrechtsvertretung
Das Stimmrecht kann auch durch einen Bevollmächtigten, z.B.
durch einen Intermediär, einen Stimmrechtsberater oder eine
Vereinigung von Aktionären, ausgeübt werden. Die Erteilung einer
Vollmacht ist sowohl vor als auch während der Hauptversammlung
zulässig. Zur Vollmachterteilung kommen sowohl Erklärungen
gegenüber dem zu Bevollmächtigenden als auch gegenüber der
Gesellschaft in Betracht. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine
Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen
zurückweisen. Auch im Fall einer Stimmrechtsvertretung sind eine
fristgerechte Anmeldung und ein Nachweis des Anteilsbesitzes nach
den vorstehenden Bestimmungen in dem Abschnitt „Voraussetzungen für
die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des
Stimmrechts“ erforderlich.
Bevollmächtigung von Dritten außerhalb des Anwendungsbereichs
des § 135 AktG
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der
Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform
(§ 126b BGB), wenn weder ein Kreditinstitut noch eine
Aktionärsvereinigung, noch ein sonstiger von § 135 AktG erfasster
Intermediär, noch eine andere diesen nach § 135 Abs. 8 AktG
gleichgestellte Person oder Institution zur Ausübung des
Stimmrechts bevollmächtigt wird. Bei Bevollmächtigung von
Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen, sonstigen von § 135 AktG
erfassten Intermediären oder anderen diesen nach § 135 Abs. 8 AktG
gleichgestellten Personen oder Institutionen sind Besonderheiten zu
beachten, die bei dem jeweils zu Bevollmächtigenden zu erfragen
sind.
Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen möchten, werden
zur organisatorischen Erleichterung gebeten, zur Erteilung der
Vollmacht das Formular auf der Rückseite der Eintrittskarte zu
verwenden, die sie nach der Anmeldung erhalten, oder das auf der
Internetseite
www.MasterflexGroup.com/investor-relations/hauptversammlung
zur Verfügung gestellte Formular zu benutzen. Eine Verpflichtung
zur Verwendung der von der Gesellschaft zur Verfügung gestellten
Formulare besteht nicht. Möglich ist es daher auch, dass Aktionäre
anderweitig eine Vollmacht ausstellen, solange die erforderliche
Form gewahrt bleibt.
Die Vollmacht und ihr Widerruf sind entweder (i) an die
Gesellschaft zu übermitteln oder (ii) gegenüber dem
Bevollmächtigten zu erklären. Für die Erklärung einer
Vollmachterteilung gegenüber der Gesellschaft, ihren Widerruf und
die Übermittlung des Nachweises einer erklärten Vollmacht bzw.
deren Widerruf steht die nachfolgend genannte Adresse zur
Verfügung:
Masterflex SE
c/o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München
Fax: + 49 (0) 89 / 88 96 906-55
E-Mail: MasterflexGroup@linkmarketservices.eu
Am Tag der Hauptversammlung können diese Erklärungen bzw.
Nachweise gegenüber der Gesellschaft auch an der Ein- und
Ausgangskontrolle zur Hauptversammlung abgegeben bzw. erbracht
werden.
Bevollmächtigung von Kreditinstituten und Intermediären bzw.
diesen insoweit gleichgestellten Personen oder Vereinigungen
(insbesondere Aktionärsvereinigungen)
Werden Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen, sonstige von §
135 AktG erfasste Intermediäre oder andere diesen nach § 135 Abs. 8
AktG gleichgestellten Personen oder Institutionen in Verbindung mit
§ 125 Absatz 5 AktG (insbesondere Aktionärsvereinigungen)
bevollmächtigt, haben diese die Vollmacht nachprüfbar festzuhalten
(§ 135 AktG). Wir empfehlen unseren Aktionären, sich bezüglich der
Form der Vollmachten mit den Genannten abzustimmen. Wir weisen
darauf hin, dass auch insoweit eine ordnungsgemäße Anmeldung und
der Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen
in dem Abschnitt „Voraussetzungen für die Teilnahme an der
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts“ erforderlich
sind.
Bevollmächtigung des Stimmrechtsvertreters der Gesellschaft
Wir bieten unseren Aktionären an, einen von der Gesellschaft
benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter
(Stimmrechtsvertreter) mit der Ausübung ihres Stimmrechts zu
bevollmächtigen. Auch im Fall einer Stimmrechtsvertretung durch den
Stimmrechtsvertreter sind eine fristgerechte Anmeldung und der
Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen in
dem Abschnitt „Voraussetzungen für die Teilnahme an der
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts“ erforderlich.
Soweit der Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt wird, müssen diesem
zur Abstimmung über die einzelnen Gegenstände der Tagesordnung
Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Ohne
entsprechende Weisung darf der Stimmrechtsvertreter das Stimmrecht
nicht ausüben.
Mit der Eintrittskarte erhalten die Aktionäre ein Formular zur
Erteilung der Vollmacht und von Weisungen zu den Punkten der
Tagesordnung. Für die Bevollmächtigung des Stimmrechtsvertreters
der Gesellschaft unter Erteilung ausdrücklicher Weisungen kann -
abgesehen von der Vollmachterteilung während der Hauptversammlung
durch Verwendung des Formulars, das dem in der Hauptversammlung
ausgehändigten Stimmkartenbogen beigefügt bzw. in der
Hauptversammlung erhältlich ist - ausschließlich das zusammen mit
der Eintrittskarte zugesandte oder das auf der Internetseite
www.MasterflexGroup.com/investor-relations/hauptversammlung
zur Verfügung gestellte Vollmacht- und Weisungsformular
verwendet werden. Die Erteilung auch dieser Vollmacht, ihr Widerruf
und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft
bedürfen der Textform.
Aktionäre, die die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter bevollmächtigen möchten, müssen - sofern die
Vollmachten nicht während der Hauptversammlung erteilt werden - die
Vollmachten nebst Weisungen spätestens bis Donnerstag, den 04. Juli
2024, 18:00 Uhr MESZ, per Post, per Fax oder per E-Mail an die
folgende Adresse übermitteln:
Masterflex SE
c/o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München
Fax: + 49 (0) 89 / 88 96 906-55
E-Mail: MasterflexGroup@linkmarketservices.eu
Für einen Widerruf der Vollmachterteilung an den
Stimmrechtsvertreter gelten die vorstehenden Angaben zu den
Möglichkeiten der Übermittlung und zu den Fristen entsprechend.
Möchte ein Aktionär trotz bereits erfolgter Bevollmächtigung des
Stimmrechtsvertreters an der Hauptversammlung selbst oder durch
einen Vertreter teilnehmen und Rechte aus den betreffenden Aktien
ausüben, so ist dies jedoch bei Erscheinen in der Hauptversammlung
unter vorherigem oder gleichzeitigem Widerruf der Vollmacht
möglich. Im Falle einer persönlichen Anmeldung durch den Aktionär
oder seinen Vertreter an der Einlasskontrolle wird der
Stimmrechtsvertreter von einer ihm erteilten Vollmacht auch ohne
formgerechten Widerruf seiner Vollmacht in der Versammlung keinen
Gebrauch machen.
Rechte der Aktionäre, eine Ergänzung der Tagesordnung zu
verlangen (Artikel 56 Satz 2 und 3 SE-VO, § 50 Absatz 2 SEAG, § 122
Absatz 2 AktG)
Aktionäre, deren Anteile zusammen 5 Prozent des Grundkapitals
oder einen anteiligen Betrag am Grundkapital von 500.000 Euro
erreichen, was 500.000 Stückaktien entspricht, können die Ergänzung
der Tagesordnung der Hauptversammlung durch einen oder mehrere
Punkte verlangen.
Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Jedem
neuen Gegenstand der Tagesordnung muss eine Begründung oder eine
Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen muss der Gesellschaft
mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung zugehen; der Tag des
Zugangs und der Tag der Hauptversammlung sind nicht mitzurechnen.
Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen
vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und
dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den
Antrag halten. Auf die in § 70 AktG enthaltenen Regeln zur
Berechnung der Aktienbesitzzeit wird hingewiesen. Für den Nachweis
reicht eine entsprechende Bestätigung des Letztintermediärs (z. B.
des depotführenden Kreditinstitutes) aus. Letztmöglicher Zeitpunkt
für den Zugang eines Verlangens auf Ergänzung der Tagesordnung ist
damit Dienstag, der 04. Juni 2024, 24:00 Uhr MESZ. Das Verlangen
muss der Gesellschaft unter folgender Adresse zugehen:
Masterflex SE
Vorstand
Willy-Brandt-Allee 300
45891 Gelsenkirchen, Deutschland
Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit sie nicht bereits
mit der Einberufung bekannt gemacht werden - unverzüglich nach
ihrem Eingang im Internet unter
www.MasterflexGroup.com/investor-relations/hauptversammlung
veröffentlicht, im Bundesanzeiger bekannt gemacht und einem
europäischen Medienbündel zur Veröffentlichung zugeleitet.
Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126
Absatz 1 und 127 AktG
Nach § 126 Absatz 1 AktG sind Anträge von Aktionären
einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung und einer
etwaigen Stellungnahme der Verwaltung den in § 125 Absatz 1 bis 3
AktG genannten Berechtigten unter den dortigen Voraussetzungen
zugänglich zu machen, wenn der Aktionär mindestens 14 Tage vor der
Versammlung der Gesellschaft einen Gegenantrag gegen einen
Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt
der Tagesordnung mit Begründung an die in der Einberufung hierfür
mitgeteilte Adresse übersandt hat. Der Tag des Zugangs und der Tag
der Hauptversammlung sind nicht mitzurechnen. Ein Gegenantrag und
dessen Begründung brauchen nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn
die Voraussetzungen des § 126 Absatz 2 AktG vorliegen. Die
Begründung braucht auch dann nicht zugänglich gemacht zu werden,
wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt.
Nach § 127 AktG gilt für den Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl
von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern § 126 AktG
sinngemäß. Der Wahlvorschlag braucht nicht begründet zu werden. Der
Vorstand braucht den Wahlvorschlag auch dann nicht zugänglich zu
machen, wenn der Vorschlag nicht die Angaben nach § 124 Absatz 3
Satz 4 AktG und § 125 Absatz 1 Satz 5 AktG enthält.
Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären sind an folgende
Anschrift zu richten:
Masterflex SE
Investor Relations
Willy-Brandt-Allee 300
45891 Gelsenkirchen, Deutschland
Telefax: +49 209 97077 20
E-Mail: ir@MasterflexGroup.com
Letztmöglicher Zugangstermin ist Donnerstag, der 20. Juni 2024,
24:00 Uhr MESZ.
Anderweitig adressierte Anträge und Wahlvorschläge werden nicht
berücksichtigt.
Auch wenn Gegenanträge und Wahlvorschläge der Gesellschaft vorab
übermittelt worden sind, finden sie in der Hauptversammlung nur
dann Beachtung, wenn sie dort nochmals mündlich gestellt bzw.
unterbreitet werden. Das Recht der Aktionäre, auf der
Hauptversammlung Gegenanträge oder Wahlvorschläge auch ohne
vorherige Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen bzw. zu
unterbreiten, bleibt unberührt.
Wir werden zugänglich zu machende Gegenanträge oder
Wahlvorschläge von Aktionären (einschließlich des Namens des
Aktionärs und - im Falle von Anträgen - der Begründung)
unverzüglich nach ihrem Eingang und dem Nachweis der
Aktionärseigenschaft des Antragstellers über die Internetseite der
Gesellschaft
www.MasterflexGroup.com/investor-relations/hauptversammlung
zugänglich machen. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung
werden ebenfalls über diese Internetadresse zugänglich gemacht.
Auskunftsrecht gemäß § 131 Absatz 1 und 4 AktG
Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom
Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben,
soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der
Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich
auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der
Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen. Die Auskunftspflicht
des Vorstands eines Mutterunternehmens (§ 290 Absatz 1, 2 HGB) in
der Hauptversammlung, der der Konzernabschluss und der
Konzernlagebericht vorgelegt werden, erstreckt sich auch auf die
Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen
Unternehmen. Ist einem Aktionär in seiner Eigenschaft als Aktionär
eine Auskunft außerhalb der Hauptversammlung gegeben worden, kann
jeder Aktionär nach § 134 Abs.4 AktG die gleiche Auskunft in der
Hauptversammlung verlangen.
Die Auskunft hat den Grundsätzen einer gewissenhaften und
getreuen Rechenschaft zu entsprechen. Unter den in § 131 Absatz 3
AktG genannten Voraussetzungen darf der Vorstand die Auskunft
verweigern. Wird einem Aktionär eine Auskunft verweigert, so kann
er nach § 131 Abs. 5 AktG verlangen, dass seine Frage und der
Grund, aus dem die Auskunft verweigert worden ist, in die
Niederschrift über die Verhandlung aufgenommen werden.
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der
Einberufung der Hauptversammlung
In Ergänzung zu den vorstehenden Angaben teilen wir mit, dass im
Zeitpunkt der Einberufung das Grundkapital der Gesellschaft in
9.752.460 auf den Inhaber lautende nennwertlose Stückaktien
eingeteilt ist. Jede Aktie gewährt eine Stimme, die Gesamtzahl der
Stimmen beträgt somit 9.752.460. Nach Kenntnis der Gesellschaft ist
im Zeitpunkt der Einberufung keine Aktie vom Stimmrecht
ausgeschlossen. Die Gesellschaft hält jedoch zum Zeitpunkt der
Einladung 134.126 eigene Aktien im Bestand, für die kein Stimmrecht
ausgeübt werden darf.
Veröffentlichungen auf der Internetseite der
Gesellschaft/weitergehende Informationen zu den Rechten der
Aktionäre
Die Einberufung der Hauptversammlung sowie die sonstigen Angaben
nach § 124a AktG, etwaige Ergänzungsverlangen von Aktionären und
etwaige zugänglich zu machende Anträge bzw. Wahlvorschläge von
Aktionären sowie weitere Informationen zu den Rechten der Aktionäre
gemäß Artikel 56 Satz 2 und 3 SE-VO, § 50 Absatz 2 SEAG, § 122
Absatz 2, § 126 Absatz 1, § 127 und § 131 Absatz 1, 4 und 5 AktG
können von der Einberufung der Hauptversammlung an im Internet
unter
www.MasterflexGroup.com/investor-relations/hauptversammlung
eingesehen werden und sind damit über die Internetseite der
Gesellschaft allen Aktionären zugänglich. Dort stehen auch die
Informationen gemäß § 125 AktG in Verbindung mit der
Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212 zur Verfügung.
Hinweis auf ausliegende Unterlagen
Von der Einberufung der Hauptversammlung an liegen in den
Geschäftsräumen der Masterflex SE unter der Adresse
Masterflex SE
Willy-Brandt-Allee 300
45891 Gelsenkirchen/Deutschland
zu den üblichen Geschäftszeiten 9:00 Uhr bis 16:30 Uhr werktags
von Montag bis Donnerstag, Freitag von 9:00 Uhr bis 15:00 Uhr zur
Einsichtnahme der Aktionäre folgende Unterlagen aus:
- |
Festgestellter Jahresabschluss, gebilligter Konzernabschluss zum
31. Dezember 2023 sowie zusammengefasster Lagebericht für die
Masterflex SE und den Konzern für das Geschäftsjahr vom 1. Januar
bis zum 31. Dezember 2023,
|
- |
Erläuternder Bericht des Vorstands zu den Angaben gemäß §§ 289a
Abs.1 und 315a Abs. 1 HGB sowie
|
- |
Bericht des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2023.
|
Die vorstehend genannten Unterlagen zur Tagesordnung werden auch
in der Hauptversammlung am 05. Juli 2024 zur Einsichtnahme der
Aktionäre ausliegen und über die Internetseite der Gesellschaft
www.MasterflexGroup.com/investor-relations/hauptversammlung
zugänglich gemacht.
Information für Aktionäre und Aktionärsvertreter zum
Datenschutz
Die Masterflex SE verarbeitet als Verantwortlicher im Sinne von
Art. 4 Nr. 7 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) personenbezogene
Daten, um den Aktionären und Aktionärsvertretern die Teilnahme an
der Hauptversammlung sowie die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der
Hauptversammlung zu ermöglichen sowie sonstigen aktienrechtlichen
Erfordernissen nachzukommen, denen der Verantwortliche unterliegt
(z.B. Publikations- und Offenlegungspflichten). Personenbezogene
Daten liegen nur dann vor, soweit es sich jeweils um natürliche
Personen handelt. Die in Deutschland geltenden anwendbaren
Datenschutzbestimmungen werden eingehalten.
Der Verantwortliche ist unter folgenden Kontaktmöglichkeiten
erreichbar:
Masterflex SE
z. Hd. Frau Jessica Schüring
Willy-Brandt-Allee 300
45891 Gelsenkirchen
Deutschland / Germany
Telefon: +49 209 97077-10
Telefax: +49 209 97077-20
E-Mail: J.Schuering@MasterflexGroup.com
Verarbeitet werden folgende personenbezogene Daten des
jeweiligen Aktionärs bzw. von Personen, die von einem Aktionär
ermächtigt sind, im eigenen Namen das Stimmrecht für Aktien
auszuüben: Name und Vorname, Anschrift, ggf. E-Mail-Adresse (soweit
mitgeteilt bzw. bekannt), Aktienanzahl, Aktiengattung, Besitzart
der Aktien (Eigenbesitz, Fremdbesitz oder Vollmachtbesitz) und
Nummer der Eintrittskarte.
Ist ein Aktionärsvertreter vorhanden, werden von diesem folgende
personenbezogenen Daten verarbeitet: Name und Vorname sowie
Anschrift.
Soweit uns diese personenbezogenen Daten nicht von den
Aktionären oder Aktionärsvertretern selbst im Rahmen der Anmeldung
zur Hauptversammlung, der Teilnahme an der Hauptversammlung oder
aber der Stellung eines Ergänzungsverlangens nach § 122 AktG oder
der Übersendung eines Gegenantrags oder Wahlvorschlags nach §§ 126,
127 AktG übermittelt werden, übermittelt die Depotbank des
betreffenden Aktionärs die personenbezogenen Daten an uns.
Werden Gegenanträge oder Wahlvorschläge nach §§ 126, 127 AktG
gestellt, werden diese einschließlich des Namens des Aktionärs, der
Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung auf der
Internetseite der Gesellschaft und damit öffentlich zugänglich
gemacht.
In der Hauptversammlung ist gem. § 129 AktG das
Teilnehmerverzeichnis vor der ersten Abstimmung allen Teilnehmern
zugänglich zu machen. Das Teilnehmerverzeichnis enthält nach
Maßgabe von § 129 AktG die dort genannten personenbezogenen Daten
der Teilnehmer der Hauptversammlung bzw. des vertretenen Aktionärs,
u.a. Namen und Wohnort sowie bei die Zahl der von jedem Anwesenden
vertretenen Aktien unter Angabe ihrer Gattung. Jedem Aktionär ist
zudem auf Verlangen bis zu zwei Jahren nach der Hauptversammlung
Einsicht in das Teilnehmerverzeichnis zu gewähren.
Die personenbezogenen Daten werden im Rahmen der gesetzlichen
Pflichten gespeichert und nach Ablauf der sich daraus ergebenden
Aufbewahrungspflichten gelöscht.
Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten ist für die
Teilnahme an der Hauptversammlung und die Wahrnehmung der Rechte
als Aktionär zwingend erforderlich. Rechtsgrundlage für die
Verarbeitung ist Art. 6 (1) c) DS-GVO.
Die Dienstleister der Gesellschaft, welche zum Zwecke der
Ausrichtung der Hauptversammlung beauftragt werden, erhalten von
der Gesellschaft nur solche personenbezogenen Daten, welche für die
Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich sind und
verarbeiten die Daten ausschließlich nach Weisung der Gesellschaft
als Verantwortlichem.
Betroffene Personen haben bei Bestehen der entsprechenden
gesetzlichen Voraussetzungen ein Recht auf Auskunft (Art. 15
DS-GVO), Berichtigung (Art. 16 DS-GVO), Einschränkung (Art. 18
DS-GVO), Widerspruch (Art. 21 DS-GVO), Übertragbarkeit (Art. 20
DS-GVO) und Löschung (Art. 17 DS-GVO) bezüglich ihrer
personenbezogenen Daten. Diese Rechte können betroffene Personen
gegenüber der Masterflex SE unentgeltlich über die folgenden
Kontaktdaten geltend machen:
Masterflex SE
z. Hd. Frau Jessica Schüring
Willy-Brandt-Allee 300
45891 Gelsenkirchen
Deutschland / Germany
Telefon: +49 209 97077-10
Telefax: +49 209 97077-20
E-Mail: J.Schuering@MasterflexGroup.com
Zudem steht Aktionären und Aktionärsvertretern ein
Beschwerderecht bei den Datenschutz-Aufsichtsbehörden nach Art. 77
DS-GVO zu. Aktionäre und Aktionärsvertreter erreichen unseren
Datenschutzbeauftragten ebenfalls unter den zuvor angegebenen
Kontaktdaten.
Gelsenkirchen, im Mai 2024
Masterflex SE
- Der Vorstand -
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