MEDION AG Essen ISIN DE0006605009
Wertpapier-Kenn-Nummer 660500 Eindeutige Kennung des Ereignisses:
MDB112024oHV Einladung zur Hauptversammlung
Wir laden hiermit unsere Aktionäre (im Interesse einer leichteren
Lesbarkeit differenzieren wir nicht geschlechtsspezifisch; die
gewählte Form steht immer stellvertretend für Personen jeglichen
Geschlechts) zu der
am Dienstag, den 12. November 2024, um 10:00 Uhr (MEZ)
im Congress Center Essen (Congress Center Süd), Saal
Deutschland, Norbertstraße, 45131 Essen, stattfindenden
ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft ein.
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses
der MEDION AG und des gebilligten Konzernabschlusses für das
Geschäftsjahr 2023/2024, des zusammengefassten Lageberichts sowie
des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2023/2024 und
dem erläuternden Bericht des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a,
315a HGB sowie des gesonderten nichtfinanziellen Berichts nach §
289b HGB des Vorstands der MEDION AG für das Geschäftsjahr
2023/2024
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten
Jahresabschluss und den Konzernabschluss am 24. Juni 2024 gebilligt
und damit den Jahresabschluss gemäß § 172 Satz 1 AktG festgestellt.
Deshalb ist eine Feststellung des Jahresabschlusses oder eine
Billigung des Konzernabschlusses durch die Hauptversammlung nach §
173 AktG nicht erforderlich. Die vorgenannten Unterlagen sind von
der Einberufung der Hauptversammlung an über die Internetseite der
Gesellschaft unter
https://www.medion.com/investor/hauptversammlung/ |
zugänglich. Sie werden dort auch während der
Hauptversammlung zugänglich sein und vom Vorstand, der Bericht des
Aufsichtsrats vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats, erläutert
werden.
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2. |
Entlastung des Vorstands für das
Geschäftsjahr 2023/2024
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im
Geschäftsjahr 2023/2024 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für
diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.
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3. |
Entlastung des Aufsichtsrats für das
Geschäftsjahr 2023/2024
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im
Geschäftsjahr 2023/2024 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats
für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.
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4. |
Wahl des Abschlussprüfers für das
Geschäftsjahr 2024/2025
Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines
Prüfungsausschusses vor, zu beschließen:
Die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, wird zum
Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr
2024/2025 gewählt.
Der Prüfungsausschuss hat gemäß Art. 16 Abs. 2
Unterabs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 16. April 2014
(Abschlussprüferverordnung) erklärt, dass seine Empfehlung frei von
ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine Klausel
der in Art. 16 Abs. 6 der Abschlussprüferverordnung genannten Art
auferlegt wurde.
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5. |
Billigung des Vergütungsberichts für das
Geschäftsjahr 2023/2024
Gemäß § 162 AktG haben Vorstand und Aufsichtsrat einer
börsennotierten Aktiengesellschaft jährlich einen Vergütungsbericht
über die Vergütung der Organmitglieder zu erstellen. Der
Vergütungsbericht wurde gemäß § 162 Abs. 3 AktG durch den
Abschlussprüfer daraufhin geprüft, ob die gesetzlich geforderten
Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG enthalten sind. Der Vermerk
über die Prüfung des Vergütungsberichts ist dem Vergütungsbericht
beigefügt.
Gemäß § 120a Abs. 4 Satz 1 AktG hat die Hauptversammlung einer
börsennotierten Gesellschaft über die Billigung des nach § 162 AktG
erstellten und geprüften Vergütungsberichts für das vorausgegangene
Jahr zu beschließen.
Der Vergütungsbericht ist im Anschluss an die Tagesordnung als
Anlage zu Tagesordnungspunkt 5 abgedruckt.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den
Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2023/2024 zu billigen.
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6. |
Beschlussfassung über die Übertragung der
Aktien der übrigen Aktionäre der MEDION AG (Minderheitsaktionäre)
auf die Lenovo Germany Holding GmbH (Hauptaktionärin) gegen
Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß §§ 327a ff.
AktG
Gemäß § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG kann die Hauptversammlung einer
Aktiengesellschaft auf Verlangen eines Aktionärs, dem Aktien der
Gesellschaft in Höhe von 95% des Grundkapitals gehören
(Hauptaktionär), die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre
(Minderheitsaktionäre) auf den Hauptaktionär gegen Gewährung einer
angemessenen Barabfindung beschließen (sog. aktienrechtlicher
Squeeze-out).
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt EUR 48.418.400,00 und
ist eingeteilt in 48.418.400 auf den Inhaber lautende Stückaktien
mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von EUR 1,00 je
Aktie (nachfolgend "MEDION-Aktien").
Die Lenovo Germany Holding GmbH (nachfolgend "Lenovo")
hält 43.816.390 MEDION-Aktien. Die MEDION AG hält 3.736.970 eigene
Aktien. Bei Gesellschaften mit Stückaktien sind bei der Berechnung
der Beteiligung des Hauptaktionärs eigene Aktien der Gesellschaft
gemäß § 327a Abs. 2 i.V.m. § 16 Abs. 2 Satz 2 AktG von der Zahl der
Aktien abzusetzen. Hinsichtlich der MEDION AG ergibt dies eine
Bezugsgröße von 44.681.430 Aktien. Somit hält die Lenovo 43.816.390
von 44.681.430 MEDION-Aktien. Dies entspricht einer
Beteiligungsquote von ca. 98,06%. Lenovo hält damit die gemäß §
327a Abs. 1 AktG erforderliche Beteiligungshöhe von mehr als 95%
des Grundkapitals der MEDION AG und ist damit Hauptaktionärin der
MEDION AG im Sinne des § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG.
Mit Schreiben vom 13. Juni 2024 hat die Lenovo gemäß § 327a Abs.
1 Satz 1 AktG an den Vorstand der MEDION AG das förmliche Verlangen
gerichtet, dass die Hauptversammlung der MEDION AG die Übertragung
der Aktien der übrigen Aktionäre der MEDION AG neben der Lenovo
(Minderheitsaktionäre) auf die Lenovo als Hauptaktionärin gegen
Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließt. Mit Schreiben
vom 12. September 2024 hat die Lenovo ihr Verlangen vom 13. Juni
2024 konkretisiert und mitgeteilt, dass sie die angemessene
Barabfindung, die den Minderheitsaktionären als Gegenleistung für
die Übertragung ihrer Aktien auf die Lenovo zu gewähren ist, auf
der Grundlage einer gutachtlichen Stellungnahme der BDO AG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hanauer Landstraße 115, 60314
Frankfurt am Main (nachfolgend "BDO"), vom 12. September
2024 ermittelt und auf EUR 14,28 je MEDION-Aktie festgelegt
hat.
In einem schriftlichen Bericht an die Hauptversammlung der
MEDION AG gemäß § 327c Abs. 2 Satz 1 AktG vom 12. September hat die
Lenovo die Voraussetzungen für die Übertragung der Aktien der
Minderheitsaktionäre auf die Lenovo dargelegt und die
Angemessenheit der Barabfindung erläutert und begründet.
Die Lenovo hat dem Vorstand der MEDION AG gemäß § 327b Abs. 3
AktG am 16. September 2024 und damit vor Einberufung dieser
Hauptversammlung eine Erklärung der BNP Paribas S.A. Niederlassung
Deutschland, Frankfurt am Main (nachfolgend "BNP"),
übermittelt, mit der die BNP die Gewährleistung für die Erfüllung
der Verpflichtung der Lenovo übernimmt, den Minderheitsaktionären
nach Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister
unverzüglich die festgelegte Barabfindung zuzüglich etwaiger
gesetzlicher Zinsen für die übergegangenen Aktien zu zahlen.
Der vom Landgericht Dortmund (Aktenzeichen: 18 O 28/24 AktE) auf
Antrag der Lenovo ausgewählte und bestellte sachverständige Prüfer,
die FALK GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft, Heidelberg (nachfolgend
"FALK"), hat die Angemessenheit der Barabfindung
bestätigt.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:
"Die auf den Inhaber lautenden Stückaktien der übrigen Aktionäre
der MEDION AG mit Sitz in Essen (Minderheitsaktionäre) werden gemäß
§§ 327a ff. AktG gegen Gewährung einer von der Lenovo Germany
Holding GmbH mit Sitz in Essen, eingetragen im Handelsregister des
Amtsgerichts Essen unter HRB 23680 (Hauptaktionärin), zu zahlenden
angemessenen Barabfindung in Höhe von EUR 14,28 je auf den Inhaber
lautender Stückaktie der MEDION AG auf die Hauptaktionärin
übertragen."
Die folgenden Unterlagen sind von dem Tag der Einberufung dieser
Hauptversammlung an über die Internetseite der Gesellschaft
unter
https://www.medion.com/investor/hauptversammlung/ |
zugänglich:
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der Entwurf des Übertragungsbeschlusses;
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die Jahresabschlüsse und Lageberichte der
MEDION AG für die Geschäftsjahre 2021/2022, 2022/2023 und
2023/2024;
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die Gewährleistungserklärung der BNP gemäß §
327b Abs. 3 AktG vom 16. September 2024;
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der nach § 327c Abs. 2 Satz 1 AktG von der
Lenovo in ihrer Eigenschaft als Hauptaktionärin der MEDION AG
erstattete schriftliche Bericht vom 12. September 2024 über die
Voraussetzungen der Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre
der MEDION AG auf die Lenovo sowie zur Erläuterung und Begründung
der Angemessenheit der Barabfindung nebst Anlagen, insbesondere der
gutachtlichen Stellungnahme der BDO vom 12. September 2024;
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der Bericht des gerichtlich bestellten
sachverständigen Prüfers FALK gemäß § 327c Abs. 2 Satz 2 bis 4, §
293e AktG über die Prüfung der Angemessenheit der Barabfindung.
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Die vorgenannten Unterlagen werden auch während
der Hauptversammlung der MEDION AG zugänglich sein.
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ANLAGEN ZUR TAGESORDNUNG
Anlage zu Tagesordnungspunkt 5: Vergütungsbericht
2023/2024
Vermerk des unabhängigen Wirtschaftsprüfers über die Prüfung des
Vergütungsberichts nach § 162 Abs. 3 AktG
An die MEDION AG, Essen
Prüfungsurteil
Wir haben den Vergütungsbericht der MEDION AG, Essen, für das
Geschäftsjahr vom 1. April 2023 bis zum 31. März 2024 daraufhin
formell geprüft, ob die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG im
Vergütungsbericht gemacht wurden. In Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG
haben wir den Vergütungsbericht nicht inhaltlich geprüft.
Nach unserer Beurteilung sind im beigefügten Vergütungsbericht
in allen wesentlichen Belangen die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2
AktG gemacht worden. Unser Prüfungsurteil erstreckt sich nicht auf
den Inhalt des Vergütungsberichts.
Grundlage für das Prüfungsurteil
Wir haben unsere Prüfung des Vergütungsberichts in
Übereinstimmung mit § 162 Abs. 3 AktG unter Beachtung des IDW
Prüfungsstandards: Die Prüfung des Vergütungsberichts nach § 162
Abs. 3 AktG (IDW PS 870 (09.2023)) durchgeführt. Unsere
Verantwortung nach dieser Vorschrift und diesem Standard ist im
Abschnitt „Verantwortung des Wirtschaftsprüfers“ unseres Vermerks
weitergehend beschrieben. Wir haben als Wirtschaftsprüferpraxis die
Anforderungen des IDW Qualitätsmanagementstandards: Anforderungen
an das Qualitätsmanagement in der Wirtschaftsprüferpraxis (IDW QMS
1 (09.2022)) angewendet. Die Berufspflichten gemäß der
Wirtschaftsprüferordnung und der Berufssatzung für
Wirtschaftsprüfer/vereidigte Buchprüfer einschließlich der
Anforderungen an die Unabhängigkeit haben wir eingehalten.
Verantwortung des Vorstands und des Aufsichtsrats
Der Vorstand und der Aufsichtsrat sind verantwortlich für die
Aufstellung des Vergütungsberichts, einschließlich der
dazugehörigen Angaben, der den Anforderungen des § 162 AktG
entspricht. Ferner sind sie verantwortlich für die internen
Kontrollen, die sie als notwendig erachten, um die Aufstellung
eines Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben,
zu ermöglichen, der frei von wesentlichen falschen Darstellungen
aufgrund von dolosen Handlungen (d. h. Manipulationen der
Rechnungslegung und Vermögensschädigungen) oder Irrtümern ist.
Verantwortung des Wirtschaftsprüfers
Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu
erlangen, ob im Vergütungsbericht in allen wesentlichen Belangen
die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht worden sind, und
hierüber ein Prüfungsurteil in einem Vermerk abzugeben.
Wir haben unsere Prüfung so geplant und durchgeführt, dass wir
durch einen Vergleich der im Vergütungsbericht gemachten Angaben
mit den in § 162 Abs. 1 und 2 AktG geforderten Angaben die formelle
Vollständigkeit des Vergütungsberichts feststellen können. In
Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir die inhaltliche
Richtigkeit der Angaben, die inhaltliche Vollständigkeit der
einzelnen Angaben oder die angemessene Darstellung des
Vergütungsberichts nicht geprüft.
Düsseldorf, den 25. Juni 2024
KPMG AG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
|
Lurweg
Wirtschaftsprüfer |
Engel
Wirtschaftsprüferin |
|
Anlagen
Vergütungsbericht der MEDION AG, Essen, für das Geschäftsjahr
vom 1. April 2023 bis zum 31. März 2024
Vorstandsvergütungen
Der Vergütungsbericht gemäß § 162 AktG beschreibt die Vergütung
des Vorstands und des Aufsichtsrats der MEDION AG. Der
Vergütungsbericht enthält sämtliche gemäß § 162 Aktiengesetz (AktG)
erforderlichen Angaben und Erläuterungen sowie zusätzliche
Informationen. Um das Nachvollziehen der Angaben zu erleichtern,
werden auch die Grundzüge des geltenden Vergütungssystems
dargestellt. Das vom Aufsichtsrat beschlossene Vergütungssystem
wurde von der Hauptversammlung der MEDION AG am 21. November 2023
mit großer Mehrheit gebilligt. Durch Beschluss des Aufsichtsrats
vom 31. Oktober 2019 und unter Berücksichtigung der besonderen
Umstände des in 2011 erfolgten Erwerbs einer Mehrheitsbeteiligung
von 80 % an MEDION durch Lenovo sind die Vorstandsmitglieder Gerd
Brachmann und Christian Eigen mit Wirkung vom 1. April 2020 bis zum
31. März 2023 zu Mitgliedern des Vorstands der Gesellschaft
bestellt worden. Die Vorstandsverträge wurden dabei nur mit
modifizierten Konditionen verlängert. Durch Beschlüsse des
Aufsichtsrats im Jahr 2022 wurden die Vorstandsverträge bei einer
insgesamt 5 Prozent höheren Vergütung bei fixen und variablen
Gehaltsbestandteilen für die Zeit vom 01.04.2023 bis zum 31.03.2025
bei Herrn Gerd Brachmann und bis zum 31.03.2026 bei Herrn Christian
Eigen verlängert. Der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr
2023/2024 wurde gemäß § 120a Abs. 4 AktG auf der Hauptversammlung
am 21. November 2023 gebilligt.
Maßgebend für die Festlegung der Gesamtvergütungsstruktur des
Vorstands ist der Aufsichtsrat, der die Angemessenheit der
Vergütungen bestimmt. Der Aufsichtsrat legt die Vergütung der
Vorstandsmitglieder fest und überprüft regelmäßig die
Angemessenheit der Vorstandsvergütung. Bei wesentlichen Änderungen,
spätestens jedoch alle vier Jahre, wird das Vergütungssystem der
Hauptversammlung zur Billigung vorgelegt. Die für die Behandlung
von Interessenkonflikten geltenden Regelungen werden vom
Aufsichtsrat auch beim Verfahren zur Festsetzung, Umsetzung und
Überprüfung des Vergütungssystems beachtet.
Das Vergütungssystem ist darauf ausgerichtet, unter
Berücksichtigung der jeweiligen Aufgaben und Zuständigkeiten die
Umsetzung der Unternehmensstrategie zu fördern und Anreize für eine
erfolgreiche, eine auch an Nachhaltigkeitszielen orientierte und
langfristige Unternehmensentwicklung zu setzen sowie
unverhältnismäßige Risiken zu vermeiden. Die Vergütung des
Vorstands setzt sich aus erfolgsunabhängigen sowie erfolgsbezogenen
Bestandteilen zusammen. Gemäß den mit den Vorstandsmitgliedern
geschlossenen Anstellungsverträgen besteht die Gesamtvergütung der
Vorstandsmitglieder aus einer Reihe von Vergütungsbestandteilen.
Die erfolgsunabhängigen Teile bestehen aus Fixum, Nebenleistungen
sowie Pensionszusagen, während die erfolgsbezogenen kurz- und
langfristigen Komponenten in eine variable Vergütung
einfließen.
Grundzüge des Vergütungssystems der
Vorstandsmitglieder
Das Vorstandsvergütungssystem der MEDION AG trägt wesentlich zur
Förderung der Unternehmensstrategie bei und leistet einen Beitrag
zur langfristigen Entwicklung von MEDION. Ziel ist, die
erfolgreiche und nachhaltige Unternehmensführung zu unterstützen,
indem Teile der Vergütung der Vorstandsmitglieder an das Erreichen
sowohl kurz- als auch langfristiger Ziele gekoppelt werden, die
sich an der Entwicklung des Unternehmens bemessen.
Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass die MEDION AG seit dem
01. Dezember 2012 über einen Gewinnabführungs- und
Beherrschungsvertrag in den Lenovo Konzern eingebunden ist. Als
Mehrheitsaktionärin hält die Lenovo Germany Holding GmbH
(Tochterunternehmen von Lenovo) zum 31. März 2024 unmittelbar eine
Gesamtzahl von 43.816.390 Aktien (90,50 %), weitere 3.736.970
Aktien (7,72 %) eigene Aktien der MEDION AG sind dem Lenovo-Konzern
zuzurechnen. Die außenstehenden Aktionäre der MEDION AG erhalten
eine jährliche feste Ausgleichszahlung. Durch diesen
Unternehmensvertrag kann die kurz- und langfristige operative
Entwicklung von MEDION beeinflusst werden. Darüber hinaus führt die
jährliche feste Ausgleichszahlung dazu, dass der Aktienkurs der
MEDION AG weitestgehend unabhängig von der operativen Entwicklung
des Unternehmens ist und daher kein tauglicher Parameter für die
Leistung der Vorstandsmitglieder ist.
Insoweit berücksichtigt das nachfolgend dargestellte System zur
Vergütung der Vorstandsmitglieder den Unternehmensvertrag mit
Lenovo aber auch die Tatsache, dass die Vorstandsmitglieder der
MEDION AG mit Zustimmung des Aufsichtsrats auch mit
Führungsaufgaben im Lenovo Konzern betraut sind.
Vergütungsstruktur und Vergütungsbestandteile
Das Vergütungssystem entspricht den Vorgaben des Aktiengesetzes
sowie im Wesentlichen den Empfehlungen des Deutschen Corporate
Governance Kodex in seiner Fassung vom 28. April 2022. Die
jährliche Erklärung zur Unternehmensführung und die gemeinsame
Erklärung von Vorstand und Aufsichtsrat zur Corporate Governance
berücksichtigen bei der Erläuterung der Abweichungen die besondere
Situation der MEDION AG im Konzernverbund mit Lenovo und die
Tatsache des Unternehmensvertrages.
Die Vergütung für die Vorstandsmitglieder setzt sich aus
erfolgsunabhängigen und erfolgsbezogenen Komponenten zusammen. Die
erfolgsunabhängigen Teile bestehen aus Fixum, Nebenleistungen sowie
Pensionszusagen, während die erfolgsbezogenen kurz- und
langfristigen Komponenten in eine variable Vergütung einfließen.
Die fixe Vergütung hat für den Vorstandsvorsitzenden einen Anteil
von 62 % (61,0 % für den stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden),
der kurzfristige jährliche Leistungsbonus einen Anteil von 17 %
(18% für den stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden) und der
langfristige Leistungsbonus einen Anteil von 21% an der
Ziel-Gesamtvergütung (fixe Vergütung + Tantieme). Somit beträgt der
Anteil der variablen Vergütung insgesamt 38 % (39,0 % für den
stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden) und der Anteil der fixen
Vergütung insgesamt 62% (61,0 % für den stellvertretenden
Vorstandsvorsitzenden) der Gesamtvergütung. Damit ist
sichergestellt, dass der Anteil der variablen Vergütung, der sich
an der Erreichung der langfristig orientierten Ziele bemisst, den
Anteil der variablen Vergütung mit kurzfristig orientierten Zielen
übersteigt. Die feste Grundvergütung wird monatlich als Gehalt
ausgezahlt. Die Nebenleistungen umfassen im Wesentlichen
Versicherungen sowie das Überlassen von Dienstwagen oder eine
gleichwertige Car Allowance, die als Vergütungsbestandteile vom
einzelnen Vorstandsmitglied zu versteuern sind. Sie stehen allen
Vorstandsmitgliedern prinzipiell in gleicher Weise zu, die Höhe
variiert je nach der persönlichen Situation.
Erfolgsabhängige Vergütungsbestandteile
Die erfolgsabhängige Tantieme für die Vorstandsmitglieder
besteht aus einem kurzfristigen jährlichen Leistungsbonus und einem
langfristigen Leistungsbonus und wird in Bezug auf die Leistung des
jeweiligen Vorstandsmitglieds und die Leistung der Gesellschaft
gemäß der individuellen Zielerreichung berechnet. Der kurzfristige
jährliche Leistungsbonus bezieht sich auf das laufende
Geschäftsjahr und bildet mit 47 % den kleineren Teil der variablen
Vergütung. Der langfristige Leistungsbonus liegt bei 53 % und zahlt
damit in die nachhaltige Unternehmensentwicklung ein. Überdies
erhält der stellvertretende Vorstandsvorsitzende bis zum 31.03.2024
eine zusätzliche variable Vergütung für die Übernahme von
Sonderaufgaben im Lenovo-Konzern, die sich ebenfalls aus einem
kurzfristigen Bonus und einem langfristigen jährlichen Bonus
zusammensetzt.
Kurzfristiger Leistungsbonus
Der kurzfristige jährliche Leistungsbonus hat ein Jahresziel und
wird jährlich bezogen auf einen Geschäftsjahreszyklus gemäß der
individuellen Zielerreichung berechnet und ausgezahlt. Diese
Methode enthält diverse variable Komponenten, nämlich die vom
Aufsichtsrat im Einzelnen festgelegten Ziele und die gewichtete
Zielerreichung. Das heißt, dass nicht alle Ziele mit demselben Grad
der Zielerreichung proportional zur Gesamtzielerreichung beitragen
müssen. Grundsätzlich wird die Erreichung umsatz- und
ergebnisbezogener Ziele höher gewichtet. Der Aufsichtsrat legt die
Ziele zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres fest. Der tatsächlich
gezahlte Bonus kann in Abhängigkeit von den variablen Komponenten
erhöht oder gesenkt werden, wobei die maximale Erhöhung bei 300 %
des Zielbetrages gedeckelt ist. Ein Mindestbetrag für den
kurzfristigen Leistungsbonus ist nicht vereinbart. Eine zusätzliche
oder unterjährige Einflussnahme des Aufsichtsrats auf die
Zielerreichung ist ausgeschlossen.
Langfristiger Leistungsbonus
Eine auf Langfristigkeit ausgelegte strategische
Unternehmensführung hat einen starken Einfluss auf den Erfolg eines
Unternehmens. Daher hat der Aufsichtsrat beschlossen, einen
wesentlichen Teil der variablen Vergütung, nämlich 54 %, an die
Erreichung langfristiger Ziele zu knüpfen. Der langfristige
Leistungsbonus verwendet ein Jahresziel und wird während der
Laufzeit des Anstellungsvertrages zweimal berechnet. Bezogen auf
den aktuellen dreijährigen Vorstandsvertrag erstreckt sich der
erste langfristige Bonuszeitraum über 18 Monate (18 Monate vom 1.
April 2023 bis zum 30. September 2024). Der zweite langfristige
Bonuszeitraum erstreckt sich über 18 Monate (18 Monate vom 1.
Oktober 2024 bis zum 31. März 2026) bzw. 6 Monate (6 Monate vom 01.
Oktober 2024 bis zum 31. März 2025) für den Vorstandsvorsitzenden.
Die tatsächliche Bonuszahlung wird ebenfalls gemäß der
individuellen Zielerreichung berechnet. Diese Methode enthält
diverse variable Komponenten, nämlich die vom Aufsichtsrat im
Einzelnen festgelegten Ziele und die gewichtete Zielerreichung. Das
heißt, dass nicht alle Ziele mit demselben Grad der Zielerreichung
proportional zur Gesamtzielerreichung beitragen müssen.
Grundsätzlich wird die Erreichung umsatz- und ergebnisbezogener
Ziele höher gewichtet. Der Aufsichtsrat legt die Ziele zu Beginn
eines jeden Geschäftsjahres fest. Der tatsächlich gezahlte Bonus
kann in Abhängigkeit von den variablen Komponenten erhöht oder
gesenkt werden, wobei die maximale Erhöhung bei 300 % des
Zielbetrages gedeckelt ist. Ein Mindestbetrag für den langfristigen
Leistungsbonus ist nicht vereinbart. Eine zusätzliche oder
unterjährige Einflussnahme des Aufsichtsrats auf die Zielerreichung
ist ausgeschlossen.
Die Ziele, die zur Erreichung des langfristigen Leistungsbonus
angesetzt werden, bestehen aus Umsatz-, Margen- und Ergebniszielen,
beinhalten aber auch strategische Ziele wie z. B. die
Weiterentwicklung bestimmter Geschäftsfelder oder sind bezogen auf
die Organisationsstruktur von MEDION. Darüber hinaus soll durch
diesen variablen Vergütungsbestandteil die nachhaltige
Unternehmensentwicklung beispielsweise durch eine dedizierte
Nachfolgeplanung für bei MEDION beschäftigte Key Management
Funktionen sichergestellt werden.
Beim langfristigen Leistungsbonus liegt der strategische Fokus
auf dem Ausbau der digitalen Dienstleistungen im Geschäftssegment
Direktgeschäft und deren geplantem überproportionalen Anstieg in
ihrem Beitrag zum Gesamtgewinn des Unternehmens sowie der
Optimierung von Risikomanagementstrukturen. Weiter soll der
langfristige Leistungsbonus einen Anreiz dafür schaffen, innerhalb
des Lenovo Konzerns Managementverantwortung zu übernehmen sowie die
finanziellen Unternehmensziele von Lenovo in Bezug auf Umsatz und
EBIT und weitere finanzielle Ziele zu unterstützen. Bei der
erdienungsorientierten Ermittlung der Vorstandsvergütung werden die
jährlichen Vorauszahlungen aus dem langfristigen Bonus nicht
einbezogen. Die Erdienung des langfristigen Leistungsbonus erfolgt
erst nach 18 Monaten.
Nebenleistungen
Zusätzlich zur Grundvergütung erhalten die Vorstandsmitglieder
Nebenleistungen. Diese umfassen im Wesentlichen eine Car Allowance
als Ausgleich für den Verzicht auf einen Dienstwagen, Zuschüsse zur
Kranken- und Pflegeversicherung sowie eine
Vermögensschadenhaftpflichtversicherung (D&O-Versicherung)
sowie Versicherungsschutz in einer Unfallversicherung. Sie stehen
allen Vorstandsmitgliedern prinzipiell in gleicher Weise zu, die
Höhe variiert je nach der persönlichen Situation.
Versorgungszusagen
Die Gesellschaft verpflichtet sich zur Zahlung von Ruhegeld und
Hinterbliebenenversorgung. Das jeweilige Vorstandsmitglied hat
aufgrund einer unverfallbaren Anwartschaft Anspruch auf eine
lebenslängliche Pension, wenn es nach Vollendung des 60.
Lebensjahres oder infolge dauernder Dienstunfähigkeit und wegen
Beendigung des Anstellungsverhältnisses bei der Gesellschaft
ausscheidet. Das monatliche Ruhegeld beträgt 50 % des im Monat vor
Beginn des Ruhestandes bezogenen, festen Monatsgehaltes, jedoch nur
bezogen auf das feste Jahresgehalt (fixe Vergütung).
Verstirbt ein Vorstandsmitglied, so erhält die in gültiger Ehe
mit ihm lebende und im Vertrag namentlich bezeichnete Ehefrau oder
die in seinem Haushalt lebende und im Vertrag namentlich
bezeichnete Partnerin ein Witwengeld. Das Witwengeld beträgt 40 %
des Ruhegehalts. Für den Fall, dass ein Vorstandsmitglied während
des aktiven Dienstes verstirbt, beträgt das Witwengeld 40 % des
Ruhegehalts, das dem Vorstandsmitglied zugestanden hätte, wenn es
zum Zeitpunkt des Todes wegen dauernder Dienstunfähigkeit
ausgeschieden wäre und Ruhegeld wegen Dienstunfähigkeit bezogen
hätte. Witwengeld wird nicht gewährt, wenn die Ehe erst nach dem
Ausscheiden des Vorstandsmitglieds aus dem Anstellungsverhältnis
geschlossen worden ist. Ein Anspruch auf Zahlung von Witwengeld
besteht ferner dann nicht, wenn die Ehe innerhalb dreier Monate vor
dem Ableben unter Umständen geschlossen wurde, die die Annahme
rechtfertigt, dass mit der Heirat allein oder überwiegend der Zweck
verfolgt worden ist, der hinterbliebenen Ehefrau eine Versorgung zu
verschaffen. Ob solche Umstände vorliegen, entscheidet der
Aufsichtsrat nach billigem Ermessen.
Verstirbt ein Vorstandsmitglied und hinterlässt keine
versorgungsberechtigte Witwe, so erhalten seine Kinder ein
Waisengeld in Höhe von 10 % des Ruhegehalts. Für den Fall, dass ein
Vorstandsmitglied während des aktiven Dienstes verstirbt, beträgt
das Waisengeld 10 % des Ruhegehalts, das dem Vorstandsmitglied
zugestanden hätte, wenn es zum Zeitpunkt des Todes wegen dauernder
Dienstunfähigkeit ausgeschieden wäre und Ruhegeld wegen
Dienstunfähigkeit bezogen hätte. Das Waisengeld wird bis zur
Vollendung des 18. Lebensjahres gezahlt. Es wird bis zur Vollendung
des 27. Lebensjahres gewährt, solange sich das Kind in Schul- und
Berufsausbildung befindet oder wegen körperlicher oder geistiger
Gebrechen dauernd erwerbsunfähig ist. Die Zahlung des Ruhegeldes
sowie des Witwen- und Waisengeldes erfolgt jeweils zum Ende des
Kalendermonats.
Übergangsbezüge
Scheidet ein Vorstandsmitglied nach Vollendung des 50.
Lebensjahres aus den Diensten der Gesellschaft aus, ohne dass die
Voraussetzungen der Versorgungszusagen erfüllt sind und ohne dass
in seiner Person ein Grund gegeben ist, der die Gesellschaft zur
außerordentlichen Kündigung des Anstellungsvertrags aus wichtigem
Grund berechtigen würde, so hat das Vorstandsmitglied Anspruch auf
Übergangsbezüge. Diese sind bis zum Eintritt der Voraussetzungen
für die Inanspruchnahme von Versorgungszusagen zu entrichten.
Die Übergangsbezüge entsprechen dem Betrag, den das
Vorstandsmitglied als Ruhegeld erhalten hätte, wenn es zum
Zeitpunkt des Ausscheidens in den Ruhestand getreten wäre. Auf die
Übergangsbezüge sind Einkünfte anzurechnen, die das
Vorstandsmitglied durch Verwertung seiner Arbeitskraft erwirbt oder
böswillig zu erwerben unterlässt. Das Vorstandsmitglied ist auf
Wunsch der Gesellschaft verpflichtet, einem zur
Berufsverschwiegenheit verpflichteten Sachverständigen gegenüber
den Nachweis zu führen, welche Einkünfte es erzielt. Unter Wahrung
der Verschwiegenheit hat der Sachverständige der Gesellschaft im
Jahresabstand den Betrag zu ermitteln, der auf die Übergangsbezüge
anzurechnen ist.
Weitere Leistungen für den Fall der Beendigung der Tätigkeit
sind keinem Vorstandsmitglied zugesagt worden. Auch hat kein
Mitglied des Vorstands im abgelaufenen Geschäftsjahr Leistungen
oder entsprechende Zusagen von einem Dritten im Hinblick auf seine
Tätigkeit als Vorstandsmitglied erhalten.
Maximalvergütung und Zielerreichung im Geschäftsjahr
2023/2024
Die Maximalvergütung ergibt sich aus den nachfolgend
dargestellten Beträgen der fixen Vergütung, der Nebenleistungen und
der jeweils bei 300 % gedeckelten kurz- und langfristigen
Leistungsboni. Wie in den Vorjahren wurde die Maximalvergütung von
keinem der beiden Vorstandsmitglieder erreicht. Die Zielerreichung
im abgelaufenen Geschäftsjahr betrug für beide Vorstandsmitglieder
150% beim kurzfristigen Leistungsbonus während der
Beurteilungszeitraum für den langfristigen Leistungsbonus noch
nicht abgeschlossen ist. Ursächlich für diese Zielerreichung waren
vor allem die Reduzierung von Lagerbeständen, die Umsetzung der
Restrukturierung, die aufgrund von Effizienzsteigerungen und
Kosteneinsparungen positiv zur EBIT Entwicklung beigetragen hat
sowie die Tatsache, dass die Eigenkapitalquote nach wie vor über 50
% blieb Beim langfristigen Leistungsbonus wirkten sich die guten
Ergebnisse des Vorjahres und zusätzlich die weitestgehend stabile
Führungsstruktur bei MEDION aus, die elementarer Bestandteil einer
nachhaltigen und langfristig orientierten Unternehmensführung
ist.
Die hier aufgeführte Übersicht stellt eine Zusammenfassung der
wesentlichen Bestandteile der aktuellen Vergütung des Vorstands der
MEDION AG dar:
Vorstandsvergütung |
|
Vergütungsbestandteile |
Details |
Erfolgsunabhängige
Komponenten |
Festes Jahresentgelt |
Auszahlung in zwölf gleichen monatlichen Beträgen |
Nebenleistungen |
Car Allowance |
Direktversicherung |
Zuschuss zur gesetzlichen bzw. privaten Kranken- und
Pflegeversicherung |
Abschluss einer D & O Versicherung |
Unfallversicherung |
Hinterbliebenenversorgung |
Erfolgsabhängige
Komponenten |
Kurzfristiger Leistungsbonus |
Umsatz | Ergebnis | Margenziele |
Aufrechterhaltung der Eigenkapitalquote |
Nachhaltigkeitsziele |
Langfristiger Leistungsbonus |
Umsatz und Ergebnisziele |
Stärkung der digitalen Geschäftsfelder |
Retention von Managern in Key Functions |
Nachhaltigkeitsstrategien |
Die folgende Tabelle stellt die jeweilige Zielvergütung
der zum 31. März 2024 amtierenden Vorstandsmitglieder für das
Geschäftsjahr 2023/2024 dar. Diese umfasst die für das
Geschäftsjahr zugesagte Zielvergütung, die im Falle einer
Zielerreichung von 100 % gewährt wird, ergänzt um die Angaben der
individuell erreichbaren Minimal- und Maximalvergütungen.
Gerd Brachmann | Vorstandsvorsitzender |
Zielvergütung |
2022/ 2023 |
2023 / 2024 |
2023/ 2024
(min) |
2023/ 2024
(max) |
Festvergütung |
680.000
€ |
714.000
€ |
714.000
€ |
714.000
€ |
Nebenleistungen |
53.998 € |
53.999 € |
53.999 € |
53.999 € |
Summe
Fixvergütungen |
733.998
€ |
767.999
€ |
767.999
€ |
767.999
€ |
Einjährige
variable Vergütung |
200.000
€ |
210.000
€ |
- € |
630.000
€ |
Zusätzliche
einjährige variable Vergütung |
- € |
- € |
- € |
- € |
Mehrjährige
variable Vergütung |
241.500
€ |
253.575
€ |
- € |
760.725
€ |
Zusätzliche
mehrjärige variable Vergütung |
- € |
- € |
- € |
- € |
Summe
variable Vergütungen |
441.500
€ |
463.575
€ |
-
€ |
1.390.725
€ |
Gesamtbezüge |
1.175.498
€ |
1.231.574
€ |
767.999
€ |
2.158.724
€ |
Christian Eigen | stellvertretender
Vorstandsvorsitzender |
Zielvergütung |
2022/ 2023 |
2023 / 2024 |
2023/ 2024
(min) |
2023/ 2024
(max) |
Festvergütung |
567.000
€ |
595.350
€ |
595.350
€ |
595.350
€ |
Nebenleistungen |
47.566 € |
47.562 € |
47.562 € |
47.562 € |
Summe
Fixvergütungen |
614.566
€ |
642.912
€ |
642.912
€ |
642.912
€ |
Einjährige
variable Vergütung |
170.000
€ |
170.000
€ |
- € |
510.000
€ |
Zusätzliche
einjährige variable Vergütung |
20.000 € |
20.000 € |
- € |
60.000 € |
Mehrjährige
variable Vergütung |
198.000
€ |
216.400
€ |
- € |
649.200
€ |
Zusätzliche
mehrjärige variable Vergütung |
5.000 € |
5.000 € |
- € |
15.000 € |
Summe
variable Vergütungen |
393.000
€ |
411.400
€ |
-
€ |
1.234.200
€ |
Gesamtbezüge |
1.007.566
€ |
1.054.312
€ |
642.912
€ |
1.877.112
€ |
Tabellarische Übersicht über die gewährte und geschuldete
Vergütung der Vorstandsmitglieder - Angabe gemäß § 162 b Abs. 1 Nr.
1 AktG
|
Gemäß § 162 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 AktG
ist die gewährte und geschuldete Vergütung der Vorstandsmitglieder
in der nachfolgenden Tabelle dargestellt. Der Ausweis erfolgt gemäß
einer erdienungsorientierten Auslegung. Das maßgebliche, vom
Aufsichtsrat beschlossene und in der Hauptversammlung gebilligte
Vergütungssystem, wurde eingehalten. Die mit dem Aufsichtsrat
vereinbarten Leistungskriterien für die Errechnung der
Zielerreichung wurden in allen Fällen anhand einer prozentualen
Bewertung der Über/Untererreichung eines jeden Ziels ermittelt. Die
Bewertung für den relevanten Zeitraum liegt bei der einjährigen
variablen Vergütung bei 150 % und bei der mehrjährigen Vergütung
bei 120 %. Dabei wurde in Übereinstimmung mit dem von der
Hauptversammlung beschlossenen Vergütungssystem berücksichtigt,
dass ein Vorstandsmitglied neben einer Festvergütung eine variable
Vergütung erhält, die wegen § 87 Abs. 1 S. 2-3 AktG eine
mehrjährige Bemessungsgrundlage hat und sich an einer nachhaltigen
und langfristigen Entwicklung der Gesellschaft ausrichtet. Die
aktienbasierte Vergütung der Lenovo, welche für die Tätigkeit des
MEDION Vorstands für Lenovo, durch Lenovo gewährt und direkt von
Lenovo geleistet wird, stellt keinen Vergütungsbestandteil der
MEDION dar und wird entsprechend nicht in den Tabellen dargestellt
(ausführliche Darstellung nachfolgend unter Zusätzliche
Angaben).
|
Gewährte und geschuldete Vergütung
im GJ 2023/2024 |
Gerd Brachmann |
Werte in € |
2022/2023 |
Anteil in % |
2023/2024 |
Anteil in % |
Festvergütung1) |
651.667
€ |
53,0% |
680.000
€ |
51,2% |
Nebenleistungen |
53.998 € |
4,4% |
53.999 € |
4,1% |
Summe
Fixvergütungen |
705.665
€ |
57,4% |
733.999
€ |
55,3% |
Einjährige
variable Vergütung |
150.000
€ |
12,2% |
315.000
€ |
23,7% |
Zusätzliche
einjährige variable Vergütung |
|
0,0% |
| |
Langfristiger
Leistungsbonus für den Bonuszeitraum 01.04.2021-30.09.2021 |
50.000 € |
4,1% |
| |
Langfristiger
Leistungsbonus für den Bonuszeitraum 01.10.2021-31.03.2023 |
322.950
€ |
26,3% |
| |
Langfristiger
Leistungsbonus für den Bonuszeitraum 01.04.2023-30.09.2024 |
|
| 278.933
€ |
21,0% |
Zusätzlicher
Langfristiger Leistungsbonus für den Bonuszeitraum
01.10.2021-31.03.2023 |
|
|
| |
Zusätzlicher
Langfristiger Leistungsbonus für den Bonuszeitraum
01.04.2023-30.09.2024 |
|
|
| |
Summe
(erfolgsbezogene Vergütung) |
522.950
€ |
42,6% |
593.933
€ |
44,7% |
Gesamtbezüge (i.S.v § 162 AktG) |
1.228.615
€ |
100,0% |
1.327.932
€ |
100,0% |
Gewährte und geschuldete Vergütung
im GJ 2023/2024 |
Christian Eigen |
Werte in € |
2022/2023 |
Anteil in % |
2023/2024 |
Anteil in % |
Festvergütung1) |
543.375
€ |
51,6% |
567.000
€ |
49,6% |
Nebenleistungen |
47.566 € |
4,5% |
47.562 € |
4,2% |
Summe
Fixvergütungen |
590.941
€ |
56,1% |
614.562
€ |
53,8% |
Einjährige
variable Vergütung |
127.500
€ |
12,1% |
255.000
€ |
22,3% |
Zusätzliche
einjährige variable Vergütung |
15.000 € |
1,4% |
30.000 € |
2,6% |
Langfristiger
Leistungsbonus für den Bonuszeitraum 01.04.2021-30.09.2021 |
47.500 € |
4,5% |
| |
Langfristiger
Leistungsbonus für den Bonuszeitraum 01.10.2021-31.03.2023 |
263.900
€ |
25,0% |
| |
Langfristiger
Leistungsbonus für den Bonuszeitraum 01.04.2023-30.09.2024 |
|
| 238.040
€ |
20,8% |
Zusätzlicher
Langfristiger Leistungsbonus für den Bonuszeitraum
01.10.2021-31.03.2023 |
9.000 € |
|
| |
Zusätzlicher
Langfristiger Leistungsbonus für den Bonuszeitraum
01.04.2023-30.09.2024 |
|
| 5.500 € |
0,5% |
Summe
(erfolgsbezogene Vergütung) |
462.900
€ |
43,9% |
528.540
€ |
46,2% |
Gesamtbezüge (i.S.v § 162 AktG) |
1.053.841
€ |
100,0% |
1.143.102
€ |
100,0% |
1) Freiwilliger teilweiser Gehaltsverzicht des
Vorstands im FY 2023 /24
Die individuellen Pensionsrückstellungen betragen nach IFRS für
das Vorstandsmitglied Gerd Brachmann T€ 6.203 (Vorjahr: T€ 5.979)
und für das Vorstandsmitglied Christian Eigen T€ 5.267 (Vorjahr: T€
4.956), die Service Costs für Gerd Brachmann T€ 264 und Christian
Eigen T€ 260.
Vergleichende Darstellung gemäß § 162 Abs. 1 Nr. 2
AktG
Kriterien für die Angemessenheit der Vergütung sind vor allem
die Aufgaben und die Leistung des Vorstands, der Vergleich mit der
Vergütung von oberen Führungskräften sowie der Gesamtbelegschaft
(Vertikalvergleich). Zudem dienen die wirtschaftliche Lage sowie
der Erfolg und die Zukunftsaussichten des Unternehmens als weitere
Kriterien, wobei das Vergleichsumfeld des Unternehmens aus dem
Bereich der Consumer Electronics Branche berücksichtigt wird. Im
Rahmen des Vertikalvergleichs wird der Aufsichtsrat das Verhältnis
der Vorstandsvergütung zur Vergütung des oberen Führungskreises und
der Belegschaft insgesamt und dieses auch in der zeitlichen
Entwicklung berücksichtigen.
Die folgende Darstellung zeigt die jährliche Veränderung der
Vergütung, der Ertragsentwicklung der Gesellschaft sowie der über
die letzten zwei Geschäftsjahre betrachteten durchschnittlichen
Vergütung von Arbeitnehmern im Vergleich zu der Entwicklung der
Vorstandsvergütung:
Vergleich jährliche Veränderung der
Vorstandsvergütung
gemäß § 162 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AktG |
Zum 31.03.2024 amtierende
Vorstandsmitglieder |
GJ 2020 21 |
Δ in % |
GJ 2021 22 |
Δ in % |
GJ 2022 23 |
Δ in % |
GJ 2023 24 |
Gerd
Brachmann
(Vorsitzender)1 |
1.106 T€ |
52,1% |
1.683 T€ |
-27,0% |
1.229 T€ |
8,1% |
1.328 T€ |
Christian
Eigen
(stellvertretender Vorsitzender)1 |
970 T€ |
50,2% |
1.456 T€ |
-27,6% |
1.054 T€ |
8,5% |
1.143 T€ |
Durchschnittliche Vergütung aller Arbeitnehmer2 |
50,0 T€ |
4,4% |
52,2 T€ |
5,1% |
54,9 T€ |
4,1% |
57,1 T€ |
Durchschnittliche Vergütung der FK1 Ebene3 |
182,3 T€ |
9,5% |
199,6 T€ |
11,4% |
222,4 T€ |
-6,4%6 |
208,2 T€ |
Jahresüberschuss der MEDION AG (in Mio. €)4 |
0,0 Mio.
€ |
- |
0,0 Mio.
€ |
- |
0,0 Mio.
€ |
- |
0,0 Mio.
€ |
EBIT (in Mio.
€) |
55,4 Mio. € |
-15,9% |
46,6 Mio. € |
-171,2% |
-33,2 Mio. € |
146,7% |
15,5 Mio. € |
Dr. Rudolf
Stützle
(Aufsichtsratsvorsitzender)5 |
160,0 T€ |
0,0% |
160,0 T€ |
0,0% |
160,0 T€ |
0,0% |
160,0 T€ |
Wai Ming
Wong
(stellv. Aufsichtsratsvorsitzender) |
0,0 T€ |
- |
0,0 T€ |
- |
0,0 T€ |
- |
0,0 T€ |
Francois
Bornibus
(Aufsichtsratsmitglied) |
0,0 T€ |
- |
0,0 T€ |
- |
0,0 T€ |
- |
0,0 T€ |
1 die Vergütung der Vorstandsmitglieder umfasst die
gewährte und geschuldete Vergütung in dem jeweiligen
Geschäftsjahr
2 die durchschnittliche Vergütung aller übrigen
Arbeitnehmer (ohne Vorstand, ohne FK1 Ebene, ohne Auszubildende
sowie Aushilfen) auf Vollzeitäquivalenzbasis (beinhaltet die
Grundvergütung sowie den variablen Anteil (bei angenommener
Zielerreichung von 100%)) der MEDION AG
3 die durchschnittliche Vergütung der FK1 Ebene
beinhaltet die Grundvergütung sowie den variablen Anteil (bei
angenommener Zielerreichung von 100%) auf Vollzeitäquivalenzbasis
aller Führungskräfte unterhalb des Vorstands und mit direktem
Berichtsweg zum Vorstand in der MEDION AG und MSS GmbH |
Reduzierung der durchschnittl. Vergütung aufgrund
Abgängen
4 nach Gewinnabführung/Verlustausgleich
5 ohne pauschale Reise- und Bürokostenerstattung in Höhe
von 10T€ p.a.
6 Reduzierung der FK1 Vergütung aufgrund FK
Veränderungen im Vergleichszeitraum
Im abgelaufenen Geschäftsjahr betrug das Verhältnis der
Vergütung des Vorstandsvorsitzenden zu der Vergütung der obersten
Führungskreisebene 6,4 und zu der Belegschaft der MEDION AG
insgesamt 23,2. Die Relation der Vergütung des stellvertretenden
Vorstandsvorsitzenden zu der Vergütung der obersten
Führungskreisebene betrug 5,5 und zu der Belegschaft der MEDION AG
insgesamt 20,0.
Die Vergütung des Aufsichtsrats
Aufsichtsratsvergütungen sind in § 12 der Satzung geregelt. Sie
orientieren sich an den Aufgaben und der Verantwortung der
Aufsichtsratsmitglieder.
Durch Beschlussfassung der virtuellen Hauptversammlung vom 24.
November 2020 wurde eine Vergütung des Aufsichtsrats nur für den
Vorsitzenden des Aufsichtsrats festgesetzt. Die Vergütung ist
zahlbar nach Feststellung des Jahresabschlusses. Für die beiden
weiteren Mitglieder des Aufsichtsrats sieht die Satzung keine
Vergütung vor. Hintergrund ist die Besetzung dieser Mandate mit
Mitgliedern aus dem Führungskreis der Mehrheitsaktionärin
Lenovo.
Insgesamt beträgt die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats
daher im Geschäftsjahr 2023/2024 T€ 160. Die Vergütung besteht zu
100 % aus einer Festvergütung. Dieser Betrag wird nur an den
Vorsitzenden des Aufsichtsrats geleistet. Zusätzlich wurde an den
Vorsitzenden des Aufsichtsrats eine Pauschale gemäß § 11 Abs. 1 der
Satzung für seine Reise- und Bürokosten in Höhe von T € 10 gezahlt.
Darüber hinaus haben Aufsichtsratsmitglieder im Berichtsjahr keine
weiteren Vergütungen bzw. Vorteile für persönlich erbrachte
Leistungen, insbesondere Beratungs- und Vermittlungsleistungen,
erhalten. Die Vergütung des Aufsichtsrats wird ebenfalls in der
Tabelle „Vergleich jährliche Veränderung“ vorgestellt. Die
Darstellung der Aufsichtsratvergütung basiert, wie die Darstellung
der Vorstandsvergütung, auf dem Erdienungsprinzip. Die Mitglieder
des Aufsichtsrats sind aufgrund der Größe des Aufsichtsrats auch
die Mitglieder des Prüfungsausschusses. Eine zusätzliche Vergütung
für die Tätigkeit im Prüfungsausschuss ist weder vereinbart noch
wurde sie geleistet.
Sonstige Regelungen mit Bezug zum Vergütungssystem
Wird ein Vorstandsmitglied vorzeitig abberufen, mit Ausnahme des
Falles der Beendigung aus wichtigem Grund, welcher vom
Vorstandsmitglied zu vertreten ist, werden alle noch ausstehenden
festen Jahresentgelte und variablen Entgelte in Höhe des
Zielbetrags (100 %) entsprechend der gearbeiteten Monate
zeitanteilig gezahlt. Im Falle der Beendigung des Vertrags erfolgt
die Auszahlung noch offener variabler Vergütungsbestandteile, die
auf die Zeit bis zur Vertragsbeendigung entfallen, gemäß den
ursprünglich vereinbarten Zielen und Vergleichsparametern sowie den
im Vertrag festgelegten Fälligkeitszeitpunkten.
Die Zahlungen an das Vorstandsmitglied bei vorzeitiger
Beendigung der Vorstandstätigkeit dürfen den Wert von zwei
Jahresvergütungen nicht überschreiten (Abfindungs-Cap) und nicht
mehr als die Restlaufzeit des Anstellungsvertrags vergüten. Im Fall
eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots wird die
Abfindungszahlung auf die Karenzentschädigung angerechnet.
Nebentätigkeiten
Für die Dauer des Anstellungsvertrags ist den
Vorstandsmitgliedern jede weitere entgeltliche oder üblicherweise
entgeltliche Tätigkeit für sich oder für einen Dritten sowie jede
Beteiligung an anderen Unternehmen untersagt. Ausnahmen bedürften
der vorherigen, ausdrücklich und jederzeit widerruflichen
schriftlichen Zustimmung des Aufsichtsrats der Gesellschaft.
Nachvertragliches Wettbewerbsverbot
Die Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, für die Dauer von 24
Monaten nach Beendigung des Vertrages im Fall des
Vorstandsvorsitzenden und für die Dauer von 12 Monaten nach
Beendigung des Vertrages im Fall des stellvertretenden
Vorstandsvorsitzenden weder unmittelbar noch mittelbar, weder als
Angestellter, Dienstnehmer oder Berater noch in selbständiger oder
ähnlicher Funktion, weder entgeltlich noch unentgeltlich, für ein
Unternehmen tätig zu sein, das mit der Gesellschaft oder einer
Tochtergesellschaft der Gesellschaft im Wettbewerb steht, noch eine
Beteiligung an einem Unternehmen zu erwerben oder ein Unternehmen
zu errichten, das mit der Gesellschaft oder einer
Tochtergesellschaft der Gesellschaft im Wettbewerb steht
(„Konkurrenzunternehmen"). Auch dürfen die Vorstandsmitglieder
keine Konkurrenztätigkeit ausüben. Als Konkurrenzunternehmen wird
jedes Unternehmen angesehen, das im gleichen Geschäftsfeld tätig
ist, in dem die Gesellschaft bei Beendigung des Vertrages tätig
ist. Unter Konkurrenztätigkeit ist jedwede Tätigkeit zu verstehen,
die mit der von den Vorstandsmitgliedern in den letzten beiden
Jahren der Anstellung bei der Gesellschaft für die Gesellschaft
ausgeübten Tätigkeiten identisch oder gleichartig ist.
Das nachvertragliche Wettbewerbsverbot wird vergütet, Einkünfte
aus selbständiger, unselbständiger oder sonstiger Erwerbstätigkeit
werden angerechnet und Verstöße mit Vertragsstrafen geahndet. Die
Gesellschaft kann vor Vertragsablauf jederzeit schriftlich auf das
nachvertragliche Wettbewerbsverbot verzichten.
Allgemeine Regelungen zur Auslagenerstattung
Die Gesellschaft erstattet den Vorstandsmitgliedern Auslagen,
die ihnen in Ausführung ihrer Aufgaben entstehen, einschließlich
nachgewiesener Reise- und Bewirtungskosten, nach den jeweils
maßgeblich betrieblichen Richtlinien und unter Berücksichtigung der
jeweils anwendbaren steuerlichen Regelungen.
Keine Ansprüche bei Kontrollwechsel
Die Vorstandsmitglieder haben keinerlei zusätzliche finanzielle
Ansprüche bei einem Kontrollwechsel (change of control) oder bei
einer gesellschaftsrechtlichen Veränderung der Unternehmensstruktur
oder bei Ende der Börsennotierung der MEDION AG.
Transparenz
Im Fall eines das Vergütungssystem bestätigenden Beschlusses
durch die Hauptversammlung werden der Beschluss und das
Vergütungssystem unverzüglich auf der Internetseite der MEDION AG
veröffentlicht und für die Dauer der Gültigkeit des
Vergütungssystems, mindestens jedoch für zehn Jahre, dort
kostenfrei öffentlich zugänglich gehalten.
Zusätzliche Angaben
Die folgenden Angaben zu den Lenovo Kapitalbeteiligungen
erfolgen außerhalb der Pflichtangaben des § 162 AktG auf
freiwilliger Basis, um ein vollständiges Bild der Bezüge des
Vorstands darzustellen. Die Vorstandsmitglieder haben zusätzlich
Anspruch auf jährliche Zuteilungen von Kapitalbeteiligungen im
Rahmen des sogenannten Lenovo Long Term Incentive Program (LTI).
Aufgrund der Übernahme zusätzlicher Funktionen in den
internationalen Gremien der Lenovo-Gruppe werden die Komponenten
mit langfristiger Anreizwirkung für den MEDION-Vorstand in Form von
Aktien und Optionsrechten auf Aktien der börsennotierten
Lenovo-Gruppe direkt von dieser geleistet. Die Ziele stehen in
keinem Zusammenhang mit den geschäftlichen Aktivitäten des
Vorstands für die MEDION AG. Daher werden diese
Vergütungskomponenten direkt von Lenovo an den Vorstand gewährt und
sind nicht Bestandteil des Personalaufwands der MEDION AG. Da
MEDION auf die Errechnung der Zuteilung der
Lenovo-Kapitalbeteiligungen keinen Einfluss hat und die
entsprechenden Parameter allein von Lenovo aufgrund der Tätigkeit
des MEDION-Vorstandes für Lenovo und des dementsprechenden Erfolgs
ermittelt werden, wurde im Einvernehmen mit dem Aufsichtsrat seit
dem Berichtsjahr 2014/2015 kein entsprechender Aufwand mehr
gebucht. Lenovo hat auch für die zurückliegenden Geschäftsjahre die
entsprechenden Kapitalbeteiligungen direkt an den MEDION-Vorstand
geleistet und erklärt, dies auch zukünftig tun zu wollen.
MEDION AG
Essen, 24. Juni 2024
II. |
Weitere Informationen zu den
Teilnahmebedingungen und zur Durchführung der
Hauptversammlung
|
Anmeldung zur Hauptversammlung und Nachweis der
Teilnahmeberechtigung
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung - in Person oder durch
Bevollmächtigte - und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur
diejenigen Personen berechtigt, die sich ordnungsgemäß angemeldet
haben. Die Anmeldung muss der Gesellschaft spätestens bis zum
Ablauf des 5. November 2024, 24:00 Uhr (MEZ), unter der nachfolgend
genannten Adresse zugegangen sein. Die Anmeldung bedarf der
Textform (§ 126b BGB) und muss in deutscher oder englischer Sprache
erfolgen.
Die Aktionäre müssen darüber hinaus ihre Berechtigung zur
Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts
nachweisen. Hierzu reicht ein Nachweis des Anteilsbesitzes durch
den Letztintermediär gemäß § 67c Abs. 3 AktG aus. Der Nachweis des
Anteilsbesitzes hat sich auf den Geschäftsschluss des 21. Oktober
2024, 24:00 Uhr (MESZ), sogenannter Nachweisstichtag, zu beziehen
und muss der Gesellschaft unter der nachfolgend genannten Adresse
spätestens bis zum Ablauf des 5. November 2024, 24:00 Uhr (MEZ),
zugehen. Der Nachweisstichtag entspricht materiellrechtlich dem
nach der bisherigen Regelung des § 123 Abs. 4 Satz 2 AktG a.F. und
§ 14 Abs. 3 Satz 2 der Satzung der Gesellschaft maßgeblichen
Zeitpunkt, und zwar dem Beginn des 21. Tages vor der
Hauptversammlung (22. Oktober 2024, 0:00 Uhr (MESZ)).
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur,
wer den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung
zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei
ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum
Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für
die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der
vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach
dem Nachweisstichtag ist für den Umfang des Teilnahme- und
Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum
Nachweisstichtag maßgeblich; d.h. Veräußerungen von Aktien nach dem
Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur
Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt
für Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag.
Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und
erst danach Aktionär werden, sind nicht teilnahme- und
stimmberechtigt. Die Möglichkeit der Bevollmächtigung des Erwerbers
bleibt unberührt. Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die
Berechtigung zur Entgegennahme der Ausgleichszahlung unter dem mit
der Lenovo Germany Holding GmbH, Essen, geschlossenen
Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag.
Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes sind an
folgende Anmeldeadresse oder E-Mail-Adresse zu übermitteln:
MEDION AG
c/o Link Market Services GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
oder per E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de
Stimmrechtsvertretung durch Bevollmächtigte
Das Stimmrecht kann durch einen Bevollmächtigten ausgeübt
werden. Das Erfordernis der ordnungsgemäßen Anmeldung (siehe oben)
bleibt davon unberührt.
Die Erteilung einer Vollmacht ist sowohl vor als auch während
der Hauptversammlung zulässig. Zur Vollmachterteilung kommen sowohl
Erklärungen gegenüber dem zu Bevollmächtigenden als auch gegenüber
der Gesellschaft in Betracht. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als
eine Person, kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen
zurückweisen.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der
Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform
(§ 126b BGB), wenn weder ein Intermediär, eine
Aktionärsvereinigung, ein Stimmrechtsberater oder eine sonstige
diesen nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Person bevollmächtigt
wird. Werden Vollmachten zur Stimmrechtsausübung nach § 135 AktG
(Vollmachtserteilung an Intermediäre, Stimmrechtsberater,
Aktionärsvereinigungen oder sonstige diesen nach § 135 Abs. 8 AktG
gleichgestellte Personen) erteilt, ist die Vollmachtserklärung vom
Bevollmächtigten nachprüfbar festzuhalten. Sie muss zudem
vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung
verbundene Erklärungen enthalten. Wir bitten daher Aktionäre, die
eine Vollmacht nach § 135 AktG erteilen wollen, sich mit dem zu
Bevollmächtigenden über die Form der Vollmacht abzustimmen.
Ein Vollmachtsformular und weitere Informationen zur
Bevollmächtigung befinden sich auf der Eintrittskarte, welche den
Aktionären nach der oben beschriebenen form- und fristgerechten
Anmeldung zugeschickt wird. Das Vollmachtsformular ist außerdem
unter
https://www.medion.com/investor/hauptversammlung/
abrufbar.
Der Nachweis einer erteilten Bevollmächtigung kann dadurch
geführt werden, dass der Bevollmächtigte am Tag der
Hauptversammlung die Vollmacht an der Einlasskontrolle vorweist.
Darüber hinaus kann der Nachweis einer erteilten Bevollmächtigung,
ihre Änderung oder ihr Widerruf der Gesellschaft an die
nachstehende Adresse oder E-Mail-Adresse
MEDION AG
c/o Link Market Services GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
oder per E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de
übermittelt werden. Vorstehende Übermittlungswege stehen auch
zur Verfügung, wenn die Erteilung der Vollmacht durch Erklärung
gegenüber der Gesellschaft erfolgen soll; ein gesonderter Nachweis
über die Erteilung der Bevollmächtigung erübrigt sich in diesem
Fall.
Bevollmächtigung der gesellschaftsbenannten
Stimmrechtsvertreter
Aktionären, die sich nach den vorstehenden Bestimmungen
ordnungsgemäß angemeldet haben, bietet die Gesellschaft an, von der
Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter mit der Ausübung des
Stimmrechts zu bevollmächtigen. Die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter üben das Stimmrecht im Fall ihrer
Bevollmächtigung weisungsgebunden aus. Dabei ist zu beachten, dass
die Stimmrechtsvertreter das Stimmrecht nur zu denjenigen
Beschlussvorschlägen ausüben können, zu denen Aktionäre eindeutige
Weisung erteilen, und dass die Stimmrechtsvertreter weder im
Vorfeld noch während der Hauptversammlung Aufträge zu
Wortmeldungen, zur Einlegung von Widersprüchen gegen
Hauptversammlungsbeschlüsse oder zum Stellen von Fragen oder
Anträgen entgegennehmen.
Für die Erteilung von Vollmacht und Weisungen an die
gesellschaftsbenannten Stimmrechtsvertreter kann das hierfür
vorgesehene, auf der Eintrittskarte zur Hauptversammlung
abgedruckte Formular zur Vollmachts- und Weisungserteilung
verwendet werden. Das Vollmachtsformular ist außerdem unter
https://www.medion.com/investor/hauptversammlung/
abrufbar.
Vollmacht und Weisungen an die gesellschaftsbenannten
Stimmrechtsvertreter sind spätestens bis zum 11. November 2024,
24:00 Uhr (MEZ), in Textform an die folgende Adresse oder
E-Mail-Adresse zu senden:
MEDION AG
c/o Link Market Services GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
oder per E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de
Für einen Widerruf der Vollmacht an die von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter sowie für die Änderungen von
Weisungen gelten die vorstehenden Angaben zu den Möglichkeiten der
Übermittlung und zu den dabei einzuhaltenden Fristen entsprechend.
Maßgeblich ist jeweils der Zugang bei der Gesellschaft; die
Erteilung oder der Widerruf von Vollmachten oder Weisungen an die
von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter, die auf den
vorgenannten Übermittlungswegen später eingehen, können nicht
berücksichtigt werden.
Am Tag der Hauptversammlung können Vollmachten und Weisungen an
die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter an der Ein-
und Ausgangskontrolle erteilt, geändert oder widerrufen werden. Bei
mehrfach eingehenden Erklärungen hat die zuletzt eingegangene
Erklärung Vorrang.
Die persönliche Teilnahme eines Aktionärs oder eines von ihm
bevollmächtigten Dritten an der Hauptversammlung gilt ohne
zusätzliche Willenserklärung als Widerruf der zuvor an die von der
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter erteilten Vollmacht und
Weisungen.
III. |
Gesamtzahl der Aktien und
Stimmrechte
|
Das Grundkapital der Gesellschaft ist zum Zeitpunkt der
Einberufung eingeteilt in 48.418.400 Stückaktien mit ebenso vielen
Stimmrechten. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung
3.736.970 eigene Aktien, aus denen ihr keine Stimmrechte
zustehen.
1. |
Ergänzungsverlangen (§ 122 Abs. 2
AktG)
|
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des
Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000 am
Grundkapital erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die
Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen
Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage
beiliegen.
Ergänzungsverlangen müssen der Gesellschaft mindestens 30 Tage
vor der Versammlung schriftlich zugehen; der Tag des Zugangs und
der Tag der Hauptversammlung sind dabei nicht mitzurechnen.
Letztmöglicher Zugangstermin ist also Samstag, der 12. Oktober
2024, 24:00 Uhr (MESZ). Später zugegangene Ergänzungsverlangen
werden nicht berücksichtigt.
Ergänzungsverlangen sind an den Vorstand zu richten und an die
folgende Adresse zu übermitteln:
MEDION AG
- Vorstand -
Am Zehnthoff 77
45307 Essen
Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90
Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien
sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands
über den Antrag halten. Auf die Berechnung der Aktienbesitzzeit
findet § 70 AktG Anwendung.
Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit
sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht werden -
unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger und im
Internet unter
https://www.medion.com/investor/hauptversammlung/
veröffentlicht und bekannt gemacht sowie solchen Medien zur
Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden
kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union
verbreiten, und den Aktionären mitgeteilt.
2. |
Gegenanträge bzw. Wahlvorschläge (§§ 126,
127 AktG)
|
Jeder Aktionär ist berechtigt, Gegenanträge zu Punkten der
Tagesordnung oder Wahlvorschläge zu übersenden.
Die Gesellschaft wird zugänglich zu machende Anträge von
Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs, einer etwaigen
Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung
unter
https://www.medion.com/investor/hauptversammlung/
zugänglich machen, wenn der Aktionär mindestens 14 Tage vor der
Versammlung, also bis zum 28. Oktober 2024, 24:00 Uhr (MEZ), der
Gesellschaft einen zulässigen Gegenantrag gegen einen Vorschlag des
Vorstands und/oder des Aufsichtsrats zu einem bestimmten Punkt der
Tagesordnung an nachfolgend genannte Adresse übersandt hat:
MEDION AG
- Investor Relations -
Am Zehnthof 77
45307 Essen
oder per E-Mail: HV2024@medion.com
Diese Regelungen gelten für den Vorschlag eines Aktionärs zur
Wahl von Abschlussprüfern und, im Falle von Aufsichtsratswahlen,
zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern, sinngemäß.
Aktionäre werden gebeten, ihre Aktionärseigenschaft im Zeitpunkt
der Übersendung des Gegenantrags bzw. Wahlvorschlags
nachzuweisen.
Das Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung
auch ohne vorherige und fristgerechte Übermittlung an die
Gesellschaft Gegenanträge zu den verschiedenen Tagesordnungspunkten
zu stellen oder Wahlvorschläge zu unterbreiten, bleibt
unberührt.
Es wird darauf hingewiesen, dass Gegenanträge und Wahlvorschläge
von Aktionären, auch wenn sie der Gesellschaft vorab fristgerecht
übermittelt wurden, nur dann zur Abstimmung gelangen können, wenn
sie während der Hauptversammlung gestellt werden.
3. |
Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. 1
AktG
|
Das Auskunftsrecht der Aktionäre nach § 131 Abs. 1 AktG umfasst
die Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft, soweit diese
zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung
erforderlich ist. Die Auskunftspflicht des Vorstands erstreckt sich
auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der
Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage
des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen
Unternehmen (vgl. § 131 Abs. 1 Satz 2 und Satz 4 AktG). Von einer
Beantwortung einzelner Fragen kann der Vorstand unter den in § 131
Abs. 3 AktG aufgeführten Gründen absehen.
4. |
Veröffentlichungen auf der Internetseite
gemäß § 124a AktG / Ergänzende Informationen
|
Ab der Einberufung der Hauptversammlung sind zusammen mit dieser
Einberufung die zugänglich zu machenden Unterlagen und weitere
Informationen auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.medion.com/investor/hauptversammlung/
abrufbar. Sie werden dort auch während der Hauptversammlung
zugänglich sein. Nähere Erläuterungen und Informationen zu den
Rechten der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs.
1 AktG stehen den Aktionären ebenfalls auf der vorgenannten
Internetseite der Gesellschaft zur Verfügung.
Etwaige im Sinne der vorgenannten Fristen rechtzeitig bei der
Gesellschaft eingehende und veröffentlichungspflichtige
Gegenanträge, Wahlvorschläge und Ergänzungsverlangen von Aktionären
werden ebenfalls über die vorgenannte Internetseite zugänglich
gemacht. Die Abstimmungsergebnisse werden nach der Hauptversammlung
unter derselben Internetadresse veröffentlicht.
Essen, im September 2024
MEDION AG
Der Vorstand
Datenschutzhinweise für Aktionäre und Bevollmächtigte
Die MEDION AG - als Verantwortlicher im Sinne von Art. 4 Nr. 7
der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung - DSGVO)
- verarbeitet bei der Anmeldung zur Hauptversammlung, der Erteilung
einer Stimmrechtsvollmacht sowie im Rahmen der Hauptversammlung
personenbezogene Daten der Aktionäre sowie gegebenenfalls die
personenbezogenen Daten von deren Vertretern (Name und Vorname,
Anschrift, E-Mail-Adresse, Aktienanzahl, Aktiengattung, Besitzart
der Aktien und Nummer der Eintrittskarte, sowie personenbezogene
Daten in Anträgen, Fragen, Wahlvorschlägen, Widersprüchen und
Verlangen sowie weiterer Kommunikation von Aktionären) auf
Grundlage der geltenden Datenschutzgesetze und des Aktiengesetzes.
Die Verarbeitung dieser personenbezogenen Daten ist für die
ordnungsgemäße Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der
Hauptversammlung, zur Erstellung des Teilnehmerverzeichnisses sowie
für die Ausübung der übrigen Aktionärsrechte zwingend erforderlich.
Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit.
c) DSGVO i.V.m. §§ 118 ff. AktG.
Darüber hinaus verarbeitet die MEDION AG die zuvor genannten
Daten ggf. auch zur Erfüllung weiterer gesetzlicher Verpflichtungen
wie z.B. aktien-, wertpapierhandels-, handels- und
steuerrechtlicher Aufbewahrungspflichten. Rechtsgrundlage für die
Verarbeitung sind die jeweiligen gesetzlichen Regelungen in
Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. c) DSGVO.
Soweit die Aktionäre oder deren Vertreter die personenbezogenen
Daten nicht selbst zur Verfügung stellen, erhält die MEDION AG
diese in der Regel von dem depotführenden Intermediär.
Die von der Gesellschaft für die Zwecke der Ausrichtung und
Nachbereitung der Hauptversammlung beauftragten Dienstleister
verarbeiten die personenbezogenen Daten der Aktionäre und
Aktionärsvertreter ausschließlich nach Weisung der Gesellschaft und
nur, soweit dies für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung
erforderlich ist. Alle Mitarbeiter der Gesellschaft und die
Mitarbeiter der beauftragten Dienstleister, die Zugriff auf
personenbezogene Daten der Aktionäre und Aktionärsvertreter haben,
sind verpflichtet, diese Daten vertraulich zu behandeln.
Im Rahmen der Hauptversammlung können personenbezogene Daten von
Aktionären bzw. Aktionärsvertretern entsprechend den gesetzlichen
Vorschriften anderen Aktionären und Aktionärsvertretern zur
Verfügung gestellt werden. Dies kann insbesondere erhobene
Widersprüche sowie das Teilnehmerverzeichnis (§ 129 AktG)
betreffen. Im Rahmen der Beantwortung der Fragen können die
Aktionäre bzw. Aktionärsvertreter namentlich genannt werden. Wenn
Aktionäre einen Antrag auf Ergänzung der Tagesordnung stellen,
Gegenanträge oder Wahlvorschläge einreichen, wird die MEDION AG den
Namen des Aktionärs unter bestimmten Voraussetzungen auf der
Internetseite
https://www.medion.com/investor/hauptversammlung/
veröffentlichen.
Für die im Zusammenhang mit der Hauptversammlung erfassten Daten
beträgt die Speicherdauer regelmäßig bis zu drei Jahre. Die
Speicherdauer für die im Teilnehmerverzeichnis erfassten Daten
beträgt in der Regel zwei Jahre nach Ende der Hauptversammlung, §
129 Abs. 4 Satz 2 AktG. Die Gesellschaft löscht die
personenbezogenen Daten der Aktionäre und Aktionärsvertreter im
Einklang mit den gesetzlichen Regelungen, insbesondere wenn die
personenbezogenen Daten für die ursprünglichen Zwecke der Erhebung
oder Verarbeitung nicht mehr notwendig sind, die Daten zur Wahrung
unserer überwiegenden berechtigten Interessen (Art. 6 Abs. 1 Satz 1
lit. f) DSGVO) nicht mehr im Zusammenhang mit etwaigen Verwaltungs-
oder Gerichtsverfahren benötigt werden und keine gesetzlichen
Aufbewahrungspflichten bestehen.
Unter den gesetzlichen Voraussetzungen haben die Aktionäre bzw.
Aktionärsvertreter das Recht, Auskunft über ihre verarbeiteten
personenbezogenen Daten zu erhalten (Art. 15 DSGVO) und die
Berichtigung (Art. 16 DSGVO) oder Löschung (Art. 17 DSGVO) ihrer
personenbezogenen Daten oder die Einschränkung der Verarbeitung
(Art. 18 DSGVO) zu beantragen. Zudem steht den Aktionären ein Recht
auf Datenübertragbarkeit (Art. 20 DSGVO) sowie ein Beschwerderecht
bei den Aufsichtsbehörden (Art. 77 DSGVO) zu. Werden
personenbezogene Daten auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit.
f) DSGVO verarbeitet, steht den Aktionären bzw. Aktionärsvertretern
unter den gesetzlichen Voraussetzungen zudem ein Widerspruchsrecht
zu (Art. 21 DSGVO).
Für Anmerkungen und Rückfragen zu der Verarbeitung von
personenbezogenen Daten erreichen Aktionäre und Aktionärsvertreter
die Datenschutzbeauftragte der MEDION AG
unter der E-Mail-Adresse datenschutz@medion.com
oder
postalisch unter MEDION AG, Datenschutz, Am Zehnthof 77, 45307
Essen
Unabhängig davon können sich Aktionäre sowie Aktionärsvertreter
an eine Datenschutzaufsichtsbehörde wenden. Die für die
Gesellschaft zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde ist die
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
(Kavalleriestr. 2-4, 40213 Düsseldorf, Deutschland, Tel.: +49 (0)
211 38424 0, Fax: +49 (0) 211 38424 10, E-Mail:
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Die MEDION AG und die von ihr beauftragten Dienstleister werden
die zum Zwecke der Durchführung der Hauptversammlung erhaltenen
personenbezogenen Daten der Aktionäre nicht für Direktwerbung (Art.
21 Abs. 2 DSGVO) nutzen oder verarbeiten.
Vorsitzender des Aufsichtsrats: Dr. Rudolf Stützle; Vorstand:
Gerd Brachmann, Christian Eigen; Sitz der Gesellschaft: Essen;
Handelsregister: Amtsgericht Essen HRB 13274.
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