LANXESS Aktiengesellschaft Köln WKN 547040
ISIN DE0005470405 Wir berufen hiermit die ordentliche
Hauptversammlung der LANXESS Aktiengesellschaft mit Sitz in Köln
ein auf Freitag, den 24. Mai 2024, um 10:00 Uhr (MESZ).
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Die ordentliche Hauptversammlung findet als virtuelle
Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer
Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung statt. Ort der
Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes sind die
Geschäftsräume am Sitz der Gesellschaft, Kennedyplatz 1, 50569
Köln.
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1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des
gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2023 mit dem
zusammengefassten Lagebericht für die LANXESS Aktiengesellschaft
und für den Konzern sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das
Geschäftsjahr 2023
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten
Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt. Der
Jahresabschluss ist damit nach § 172 Satz 1 AktG festgestellt. Eine
Beschlussfassung durch die Hauptversammlung entfällt daher.
Die Unterlagen zu diesem Tagesordnungspunkt sind über die
Internetseite der Gesellschaft unter
zugänglich. Das Manuskript der Rede des Vorstandsvorsitzenden zu
diesem Tagesordnungspunkt wird dort eine Woche vor der Versammlung
veröffentlicht.
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2. |
Beschlussfassung über die Verwendung des
Bilanzgewinns
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des
Geschäftsjahres 2023 in Höhe von EUR 442.495.904,99 wie folgt zu
verwenden:
- |
Ausschüttung einer Dividende von EUR
0,10 je dividendenberechtigter Stückaktie |
8.634.630,30, |
- |
Gewinnvortrag |
433.861.274,69, |
Bilanzgewinn insgesamt |
442.495.904,99. |
Bei den angegebenen Beträgen für die Gewinnausschüttung und den
Gewinnvortrag wurden die bei Fassung des Beschlussvorschlags von
Vorstand und Aufsichtsrat vorhandenen dividendenberechtigten
Stückaktien (86.346.303) zugrunde gelegt.
Sollte sich die Zahl der dividendenberechtigten Stückaktien bis
zum Tag der Hauptversammlung verändern, wird der Hauptversammlung
ein an diese Änderung wie folgt angepasster Beschlussvorschlag
unterbreitet werden: Der Dividendenbetrag je dividendenberechtigter
Stückaktie von EUR 0,10 bleibt unverändert. Sofern sich die Anzahl
der dividendenberechtigten Stückaktien und damit die
Dividendensumme erhöht, vermindert sich der Gewinnvortrag
entsprechend. Sofern sich die Anzahl der dividendenberechtigten
Aktien und damit die Dividendensumme vermindert, erhöht sich der
Gewinnvortrag entsprechend.
Die Auszahlung der Dividende erfolgt am Mittwoch, den 29. Mai
2024.
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3. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des
Vorstands
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr
2023 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für dieses Geschäftsjahr
Entlastung zu erteilen.
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4. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des
Aufsichtsrats
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr
2023 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für dieses
Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen.
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5. |
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts
für das Geschäftsjahr 2023
Vorstand und Aufsichtsrat haben für das Geschäftsjahr 2023 den
Vergütungsbericht nach § 162 AktG erstellt. Der Abschlussprüfer der
LANXESS Aktiengesellschaft hat nach § 162 Absatz 3 AktG geprüft, ob
im Vergütungsbericht die Angaben nach § 162 Absatz 1 und 2 AktG
gemacht wurden. Der Vergütungsbericht wurde über die gesetzlichen
Anforderungen hinaus auch inhaltlich durch den Abschlussprüfer
geprüft. In der Anlage zu dieser Tagesordnung werden der von
Vorstand und Aufsichtsrat erstellte Vergütungsbericht sowie der
Prüfungsvermerk des Abschlussprüfers wiedergegeben. Die
Hauptversammlung hat nach § 120a Absatz 4 AktG über die Billigung
des Vergütungsberichts für das vorausgegangene Geschäftsjahr zu
beschließen.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den in der Anlage zu
dieser Tagesordnung wiedergegebenen Vergütungsbericht für das
Geschäftsjahr 2023 zu billigen.
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6. |
Wahlen zum Aufsichtsrat
Mit Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung am Freitag, den
24. Mai 2024 endet die Amtszeit des Aufsichtsratsvorsitzenden Dr.
Matthias L. Wolfgruber sowie der Aufsichtsratsmitglieder Hans van
Bylen und Lawrence A. Rosen. Herr Dr. Matthias L. Wolfgruber stellt
sich nicht erneut einer Wiederwahl. Herr Hans van Bylen steht für
eine Wiederwahl für vier und Herr Lawrence A. Rosen steht für eine
Wiederwahl für drei Jahre zur Verfügung. Als neues Mitglied des
Aufsichtsrats soll Herr Dr. Hans-Joachim Müller für eine Wahl für
vier Jahre vorgeschlagen werden. Es ist vorgesehen, das derzeitige
Aufsichtsratsmitglied der Anteilseigner, Herrn Dr. Rainier van
Roessel dem neuen Aufsichtsrat als Kandidat für den
Aufsichtsratsvorsitz vorzuschlagen.
Der Aufsichtsrat der LANXESS Aktiengesellschaft setzt sich nach
den §§ 96 Absatz 1 und 2, 101 Absatz 1 AktG, §§ 1 Absatz 1, 7
Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, Absatz 2 Nr. 1 und Absatz 3 Satz 1
Mitbestimmungsgesetz und § 8 Absatz 1 der Satzung aus sechs von den
Aktionären und sechs von den Arbeitnehmern zu wählenden Mitgliedern
und zu mindestens 30 % aus Frauen und zu mindestens 30 % aus
Männern zusammen.
Da der Gesamterfüllung nach § 96 Absatz 2 Satz 3 AktG
widersprochen wurde, ist der Mindestanteil von der Seite der
Anteilseignervertreter und der Seite der Arbeitnehmervertreter
getrennt zu erfüllen. Von den sechs Anteilseignervertretern im
Aufsichtsrat müssen daher mindestens zwei Frauen und mindestens
zwei Männer sein. Zum Zeitpunkt der Einberufung der
Hauptversammlung gehören dem Aufsichtsrat auf Seiten der
Anteilseignervertreter zwei Frauen an. Der Mindestanteil der
Getrennterfüllung im Sinne von § 96 Absatz 2 Satz 3 AktG ist damit
von der Seite der Anteilseignervertreter, wie auch im Übrigen von
den Arbeitnehmervertretern, erfüllt und wäre auch nach der Wahl der
im Folgenden vorgeschlagenen Kandidaten erfüllt.
Der Aufsichtsrat schlägt vor,
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Herrn Hans van Bylen, Edegem, Belgien,
Selbstständiger Berater, ehemaliger Vorstandsvorsitzender der
Henkel AG & Co. KGaA,
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mit Wirkung ab Beendigung dieser Hauptversammlung bis zur
Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das
Geschäftsjahr 2027 beschließt, als Vertreter der Anteilseigner in
den Aufsichtsrat zu wählen.
Der Aufsichtsrat schlägt vor,
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Herrn Lawrence A. Rosen, Lighthouse Point, Florida,
Vereinigte Staaten von Amerika,
Aufsichtsratsmitglied in verschiedenen Wirtschaftsunternehmen,
ehemaliges Mitglied desVorstands der Deutschen Post AG,
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mit Wirkung ab Beendigung dieser Hauptversammlung bis zur
Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das
Geschäftsjahr 2026 beschließt, als Vertreter der Anteilseigner in
den Aufsichtsrat zu wählen.
Der Aufsichtsrat schlägt vor,
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Herrn Dr. Hans-Joachim Müller, Breesen, Deutschland,
Selbstständiger Berater, ehemaliger Vorstandsvorsitzender der
Azelis Group N.V.,
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mit Wirkung ab Beendigung dieser Hauptversammlung bis zur
Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das
Geschäftsjahr 2027 beschließt, als Vertreter der Anteilseigner in
den Aufsichtsrat zu wählen.
Die Wahlvorschläge des Aufsichtsrats beruhen auf den
Empfehlungen des Nominierungsausschusses des Aufsichtsrats. Es ist
beabsichtigt, die Wahlen zum Aufsichtsrat als Einzelwahlen
durchzuführen.
Die zur Wahl in den Aufsichtsrat vorgeschlagenen Personen sind
bei den nachfolgend jeweils unter a) aufgeführten Gesellschaften
Mitglied eines anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsrats sowie
bei den jeweils unter b) aufgeführten Gesellschaften Mitglied eines
vergleichbaren inländischen oder ausländischen Kontrollgremiums von
Wirtschaftsunternehmen (Angaben nach § 125 AktG).
Herr Hans van Bylen
a) |
LANXESS Deutschland GmbH, Köln
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b) |
Ontex Group N.V., Erembodegem (Aalst), Belgien (Vorsitzender)
(börsennotiert)
Akzo Nobel N.V., Amsterdam, Niederlande (börsennotiert)
Etex N.V., Brüssel, Belgien
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Herr Lawrence A. Rosen
a) |
Deutsche Post AG, Bonn (börsennotiert)
LANXESS Deutschland GmbH, Köln
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b) |
Qiagen N.V., Venlo, Niederlande (Vorsitzender)
(börsennotiert)
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Herr Dr. Hans-Joachim Müller
a) |
TIB Chemicals AG, Mannheim (Vorsitzender)
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b) |
keine
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Der Aufsichtsrat hat sich bei den zur Wahl vorgeschlagenen
Kandidaten vergewissert, dass sie jeweils den zu erwartenden
Zeitaufwand aufbringen können. Die Wahlvorschläge berücksichtigen
die vom Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung beschlossenen Ziele
und streben die Ausfüllung des vom Aufsichtsrat erarbeiteten
Kompetenzprofils für das Gesamtgremium an. Herr Hans van Bylen und
Herr Lawrence A. Rosen sind derzeit Mitglieder des
Prüfungsausschusses. Beide verfügen über Sachverstand auf den
Gebieten der Rechnungslegung und der Abschlussprüfung. Herr Dr.
Müller zeichnet sich durch langjährige Führungserfahrung in
verschiedenen Bereichen der chemischen Industrie aus, die er in
großen, internationalen Konzernen gesammelt hat. Seine Expertise
umfasst aufgrund vorheriger Tätigkeiten insbesondere auch die
Integration neu erworbener Unternehmen und diverse
Nachhaltigkeitsthemen.
Nach Einschätzung des Aufsichtsrats sind die zur Wahl zum
Aufsichtsrat vorgeschlagenen Kandidaten unabhängig im Sinne des
Deutschen Corporate Governance Kodex. Abgesehen davon, dass Herr
Hans van Bylen und Herr Lawrence A. Rosen bereits Mitglieder des
Aufsichtsrats der Gesellschaft und des Aufsichtsrats ihrer
Tochtergesellschaft LANXESS Deutschland GmbH sind, bestehen nach
Einschätzung des Aufsichtsrats zwischen den vorgeschlagenen
Kandidaten und der LANXESS Aktiengesellschaft, deren
Konzernunternehmen, den Organen der LANXESS Aktiengesellschaft
sowie einem wesentlich an der LANXESS Aktiengesellschaft
beteiligten Aktionär keine für die Wahlentscheidung der
Hauptversammlung maßgebenden persönlichen und geschäftlichen
Beziehungen im Sinne von Empfehlung C.13 des Deutschen Corporate
Governance Kodex.
Die Lebensläufe der Kandidaten sind jeweils mit einer Übersicht
über deren wesentliche Tätigkeiten neben dem Aufsichtsratsmandat im
Anhang zu dieser Einladung abgedruckt.
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7. |
Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb und zur
Verwendung eigener Aktien gemäß § 71 Absatz 1 Nr. 8 AktG, auch
unter Ausschluss des Bezugsrechts
Die von der Hauptversammlung am 23. Mai 2019 erteilte
Ermächtigung gemäß § 71 Absatz 1 Nr. 8 AktG zum Erwerb und zur
Verwendung eigener Aktien läuft am 22. Mai 2024 aus. Vor diesem
Hintergrund und um auch zukünftig die Flexibilität der Gesellschaft
im Hinblick auf den Erwerb und die Verwendung eigener Aktien zu
erhalten, soll eine neue Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung
eigener Aktien bis zum 23. Mai 2027 erteilt werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
a) |
Der Vorstand wird ermächtigt, bis zum 23. Mai 2027 eigene Aktien
der Gesellschaft in Höhe von bis zu insgesamt 10 % des zum
Zeitpunkt der Beschlussfassung oder - falls dieser Wert geringer
ist - des zum Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung
bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft zu erwerben. Die
Ermächtigung kann, jeweils einzeln oder gemeinsam, durch die
Gesellschaft oder auch durch nachgeordnete Konzernunternehmen der
Gesellschaft oder von Dritten für Rechnung der Gesellschaft oder
ihrer nachgeordneten Konzernunternehmen ausgeübt werden.
Die Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung der eigenen
Aktien kann jeweils ganz oder teilweise, einmal oder mehrmals
ausgeübt werden. Die Ermächtigung kann zu jedem gesetzlich
zulässigen Zweck, insbesondere in Verfolgung eines oder mehrerer
der in lit. c) bis h) genannten Zwecke ausgeübt werden. Erfolgt die
Verwendung zu einem oder mehreren der in lit. c), d), f), g) oder
h) genannten Zwecke, ist das Bezugsrecht der Aktionäre
ausgeschlossen. Darüber hinaus kann der Vorstand im Fall der
Veräußerung der eigenen Aktien durch ein Angebot an alle Aktionäre
das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats für
Spitzenbeträge ausschließen.
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b) |
Der Erwerb erfolgt nach Wahl des Vorstands über die Börse oder
mittels eines öffentlichen Kaufangebots bzw. mittels einer
öffentlichen Aufforderung an die Aktionäre zur Abgabe eines
Verkaufsangebots.
Erfolgt der Erwerb eigener Aktien über die Börse, darf der von
der Gesellschaft gezahlte Erwerbspreis (ohne Erwerbsnebenkosten)
den durch die Eröffnungsauktion am Handelstag ermittelten Kurs der
Aktien der Gesellschaft im Xetra-Handelssystem (oder einem
vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse
um nicht mehr als 10 % über- oder unterschreiten.
Erfolgt der Erwerb über ein öffentliches Kaufangebot bzw. eine
öffentliche Aufforderung zur Abgabe eines Verkaufsangebots, dürfen
der gebotene Kauf- bzw. Verkaufspreis oder die Grenzwerte der Kauf-
bzw. Verkaufspreisspanne je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den
Durchschnitt der Schlussauktion im Xetra-Handelssystem (oder einem
vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse
an den drei Börsenhandelstagen vor dem Tag der öffentlichen
Ankündigung des Angebots bzw. der öffentlichen Aufforderung zur
Abgabe eines Verkaufsangebots um nicht mehr als 10 % über- oder
unterschreiten. Ergibt sich nach der Veröffentlichung eines
Kaufangebots eine erhebliche Abweichung des maßgeblichen Kurses, so
kann das Angebot angepasst werden. In diesem Fall wird auf den
Durchschnittskurs der drei Börsenhandelstage vor dem Tag der
Veröffentlichung einer etwaigen Anpassung abgestellt; die 10
%-Grenze für das Über- oder Unterschreiten ist auf diesen Betrag
anzuwenden. Sofern das Kaufangebot überzeichnet ist bzw. im Fall
einer Aufforderung zur Abgabe eines Verkaufsangebots von mehreren
gleichwertigen Angeboten nicht sämtliche angenommen werden können,
muss die Annahme nach dem Verhältnis der angedienten Aktien
(Andienungsquoten) erfolgen. Darüber hinaus kann zur Vermeidung
rechnerischer Bruchteile von Aktien abgerundet werden.
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c) |
Der Vorstand wird ermächtigt, die aufgrund der vorstehenden
Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien in anderer Weise als über
die Börse oder durch ein Angebot an alle Aktionäre zu veräußern,
unter der Voraussetzung, dass die Veräußerung gegen Barzahlung und
zu einem Preis erfolgt, der den Börsenpreis von Aktien der
Gesellschaft zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich
unterschreitet (vereinfachter Bezugsrechtsausschluss nach § 186
Absatz 3 Satz 4 AktG). Die aufgrund dieser Ermächtigung veräußerten
Aktien dürfen insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht überschreiten,
und zwar weder im Zeitpunkt der Beschlussfassung der
Hauptversammlung noch der Ausübung dieser Ermächtigung. Die
Höchstgrenze von 10 % des Grundkapitals vermindert sich um den
anteiligen Betrag des Grundkapitals, der auf diejenigen Aktien
entfällt, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter
Ausschluss des Bezugsrechts in direkter oder entsprechender
Anwendung des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG ausgegeben wurden. Ferner
vermindert sich diese Grenze um Aktien, die zur Bedienung von
Options- oder Wandlungsrechten ausgegeben wurden oder auszugeben
sind, sofern die Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser
Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts entsprechend § 186
Absatz 3 Satz 4 AktG ausgegeben wurden.
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d) |
Der Vorstand wird ermächtigt, die aufgrund der vorstehenden
Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien an Dritte gegen Sachleistung
zu übertragen, insbesondere beim Erwerb von Unternehmen,
Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen oder bei
Unternehmenszusammenschlüssen sowie beim Erwerb von sonstigen
Vermögensgegenständen einschließlich von Rechten und
Forderungen.
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e) |
Der Vorstand wird ermächtigt, die aufgrund der vorstehenden
Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien ohne weiteren
Hauptversammlungsbeschluss einzuziehen. Die Einziehung führt
grundsätzlich zur Kapitalherabsetzung. Der Vorstand kann abweichend
hiervon bestimmen, dass das Grundkapital unverändert bleibt und
sich stattdessen durch die Einziehung der Anteil der übrigen Aktien
am Grundkapital gemäß § 8 Absatz 3 AktG erhöht. Der Vorstand ist in
diesem Fall zur Anpassung der Angabe der Zahl der Aktien in der
Satzung ermächtigt.
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f) |
Der Vorstand wird ermächtigt, die aufgrund der vorstehenden
Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien zur Erfüllung von
Verpflichtungen aus Wandlungs- oder Optionsrechten bzw.
Wandlungspflichten aus von der Gesellschaft oder deren
nachgeordneten Konzernunternehmen begebenen Wandel- oder
Optionsschuldverschreibungen oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw.
Kombinationen dieser Instrumente), die ein Wandlungsrecht oder
Optionsrecht gewähren oder eine Wandlungs- oder Optionspflicht
bestimmen, zu verwenden.
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g) |
Der Vorstand wird ermächtigt, die aufgrund der vorstehenden
Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien zu verwenden, um Inhabern
der von der Gesellschaft oder deren nachgeordneten
Konzernunternehmen begebenen Wandel- oder
Optionsschuldverschreibungen oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw.
Kombinationen dieser Instrumente), die ein Wandlungs- oder
Optionsrecht gewähren oder eine Wandlungs- oder Optionspflicht
bestimmen, eigene Aktien in dem Umfang zu gewähren, in dem ihnen
nach Ausübung des Wandlungs- oder Optionsrechts oder nach Erfüllung
der Wandlungs- oder Optionspflicht ein Bezugsrecht auf Aktien der
Gesellschaft zustehen würde.
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h) |
Der Vorstand wird ermächtigt, die aufgrund der vorstehenden
Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien Personen, die im
Arbeitsverhältnis zu der Gesellschaft oder einem mit ihr
verbundenen Unternehmen stehen oder standen, zum Erwerb anzubieten
(Belegschaftsaktien).
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i) |
Von den Ermächtigungen in lit. c), d), f) und g) darf nur mit
Zustimmung des Aufsichtsrats Gebrauch gemacht werden.
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j) |
Die Ermächtigungen in lit. c), d), f), g) und h) können auch
durch nachgeordnete Konzernunternehmen der Gesellschaft oder von
Dritten für Rechnung der Gesellschaft oder ihrer nachgeordneten
Konzernunternehmen ausgeübt werden.
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Die Einzelheiten sind in dem Bericht des Vorstands an die
Hauptversammlung gemäß § 71 Absatz 1 Nr. 8, 186 Absatz 4 Satz 2
AktG erläutert. Der Bericht ist ab dem Zeitpunkt der Einberufung
und während der virtuellen Hauptversammlung im Internet unter
zugänglich.
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8. |
Beschlussfassung über die Änderung von § 15
(Teilnahmeberechtigung) der Satzung
Die in § 123 Absatz 4 Satz 2 AktG enthaltenen Voraussetzungen
für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des
Stimmrechts wurden durch das im Dezember 2023 in Kraft getretene
Gesetz zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen
(ZukunftsfinanzierungsG) geändert. Nach dem geänderten neuen § 123
Absatz 4 Satz 2 AktG hat sich bei Inhaberaktien börsennotierter
Gesellschaften der Nachweis des Anteilsbesitzes gemäß § 67c Absatz
3 AktG nunmehr auf den Geschäftsschluss des zweiundzwanzigsten
Tages vor der Hauptversammlung und nicht mehr wie bislang auf den
Beginn des einundzwanzigsten Tages vor der Hauptversammlung zu
beziehen. Die gegenwärtige Fassung von § 15 Absatz 2 Satz 4 der
Satzung der Gesellschaft lautet:
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„Der Nachweis hat sich auf den Beginn des einundzwanzigsten
Tages vor der Versammlung zu beziehen."
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Sie bildet damit noch die Vorgaben des § 123 Absatz 4 Satz 2
AktG a.F. ab. Um eine einheitliche Formulierung in Satzung und
Gesetz zu gewährleisten, soll § 15 Absatz 2 Satz 4 der Satzung an
den neuen § 123 Absatz 4 Satz 2 AktG angepasst werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu
beschließen:
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§ 15 Absatz 2 Satz 4 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt
neu gefasst:
„Der Nachweis hat sich auf den Geschäftsschluss des
zweiundzwanzigsten Tages vor der Versammlung zu beziehen."
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Anlagen zur Tagesordnung Anlagen zu
Tagesordnungspunkt 5
VERGÜTUNGSBERICHT 2023
Der vorliegende Vergütungsbericht richtet sich nach den
gesetzlichen Anforderungen des § 162 Aktiengesetz (AktG) und
entspricht den Grundsätzen zur Berichterstattung des Deutschen
Corporate Governance Kodex (DCGK) in der Fassung vom 28. April
2022. Der Vergütungsbericht beschreibt und erläutert detailliert
das Vergütungssystem für Vorstand und Aufsichtsrat der LANXESS AG
sowie die Vergütung der einzelnen amtierenden und früheren
Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats für das
Geschäftsjahr 2023. Eine transparente und verständliche
Berichterstattung stellt für LANXESS ein zentrales Element guter
Corporate Governance dar. Der Bericht wird über die Anforderungen
des § 162 Abs. 3 Satz 1 und 2 AktG hinaus durch den Abschlussprüfer
auch inhaltlich geprüft. Der Vergütungsbericht über die im
Geschäftsjahr 2022 jedem einzelnen Mitglied des Vorstands und des
Aufsichtsrats der LANXESS AG gewährte und geschuldete Vergütung
wurde von der Hauptversammlung am 24. Mai 2023 nach § 120a AktG mit
einer Mehrheit von 90,48 % gebilligt. Aufgrund der hohen Zustimmung
zur Anwendung des Vergütungssystems im Geschäftsjahr 2022 wurde die
bisherige Struktur des in 2023 gebilligten Vergütungsberichts für
den vorliegenden Vergütungsbericht 2023 im Wesentlichen
beibehalten. Um noch mehr Transparenz zu schaffen, wurden im
vorliegenden Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2023 die
Tabellen zur Ziel- und zur Maximalvergütung sowie die Tabelle zur
gewährten und geschuldeten Vergütung um die Vorjahreszahlen
erweitert. Darüber hinaus wurden in der vergleichenden Darstellung
am Ende des Berichts die absoluten Werte ergänzt.
VERGÜTUNG DES VORSTANDS
Zusammensetzung des Vorstands
Im Geschäftsjahr 2023 gab es die folgenden personellen
Veränderungen in der Zusammensetzung des Vorstands: Bereits in der
Sitzung am 8. November 2022 hatte der Aufsichtsrat Frau Frederique
van Baarle mit Wirkung zum 1. April 2023 für drei Jahre als
Mitglied des Vorstands der LANXESS AG sowie als Arbeitsdirektorin
bestellt. Neben ihrer Zuständigkeit für die Group Function Human
Resources verantwortet Frau Frederique van Baarle seit dem 1.
Oktober 2023 die Region Amerika. Aufgrund der Übernahme der
Zuständigkeiten und Aufgaben für die Region Amerika, die mit einem
Umzug in die USA verbunden war, wurden ab dem 1. September 2023 ein
Anteil von 80 % ihrer festen Jahresvergütung und ihrer variablen
Vergütungsbestandteile sowie das Budget für die Nutzung eines
Dienstwagens von der US-amerikanischen Tochtergesellschaft LANXESS
Corporation beglichen. Die übrigen 20 % der festen Jahresvergütung,
der variablen Vergütungsbestandteile sowie die übrigen geldwerten
Vorteile entfielen weiterhin auf die LANXESS AG. Die Vergütung von
Frau Frederique van Baarle entspricht dem für LANXESS gültigen
Vergütungssystem.
In der Sitzung des Aufsichtsrats der LANXESS AG am 3. August
2023 wurde Herr Oliver Stratmann mit Wirkung zum 1. September 2023
für drei Jahre als Mitglied des Vorstands bestellt. Als neuer
Finanzvorstand trat er die Nachfolge des zum 31. August 2023 aus
dem Amt geschiedenen Michael Pontzen an.
Ferner wurden die Mandate von Herrn Dr. Hubert Fink und Herrn
Matthias Zachert für weitere drei bzw. fünf Jahre verlängert. Der
Aufsichtsrat der LANXESS AG hatte mit Beschluss vom 9. Dezember
2022 Herrn Dr. Hubert Fink mit Wirkung zum 1. Oktober 2023 erneut
zum Mitglied des Vorstands bestellt. Weiterhin hat der Aufsichtsrat
am 9. Mai 2023 Herrn Matthias Zachert als Mitglied und Vorsitzenden
des Vorstands mit Wirkung zum 1. April 2024 wiederbestellt.
Herr Dr. Anno Borkowsky ist zum 31. Dezember 2023 planmäßig aus
dem Vorstand ausgeschieden und in den Ruhestand getreten. Eine
Neubesetzung seines Vorstandsmandats ist bis auf Weiteres nicht
vorgesehen. Seine Verantwortlichkeiten wurden von den übrigen
Vorstandsmitgliedern übernommen.
Grundsätze und Ziele des Vorstandsvergütungssystems
Der Aufsichtsrat hat im Geschäftsjahr 2020 auf Basis des
Gesetzes zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG
II) und der seinerzeit gültigen Fassung des DCGK vom 16. Dezember
2019 das Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands
überarbeitet. Unter besonderer Berücksichtigung der nachhaltigen
sowie der strategischen Ausrichtung von LANXESS wurden dabei
wesentliche Änderungen umgesetzt. Insbesondere basieren sowohl die
kurzfristige variable Vergütung als auch die langfristige variable
Vergütung auf jeweils zwei messbaren Leistungskriterien, die sich
an der nachhaltigen Unternehmensstrategie ausrichten. Zudem wurde
die Gewichtung der Anteile von kurz- und langfristiger variabler
Vergütung dahingehend festgesetzt, dass die langfristigen
Vergütungsbestandteile die kurzfristigen überwiegen. Das
überarbeitete und seit dem 1. Januar 2021 gültige Vergütungssystem
des Vorstands wurde von der Hauptversammlung der LANXESS AG am 19.
Mai 2021 mit einer Mehrheit von 94,22 % der abgegebenen gültigen
Stimmen gebilligt.
Das Vergütungssystem wird nunmehr für alle amtierenden
Vorstandsmitglieder, die seit dem 1. Januar 2021 wieder- bzw. neu
bestellt worden sind, im Rahmen der abgeschlossenen
Anstellungsverträge zur Anwendung gebracht. Bis zum Inkrafttreten
der oben genannten Wiederbestellungen weichen bzw. wichen die
zugesagte Vergütung und die bisher vereinbarte Gewichtung der
einzelnen Vergütungselemente bei Herrn Matthias Zachert, Herrn
Michael Pontzen und Herrn Dr. Hubert Fink von den Regelungen des
Vergütungssystems bzw. der Empfehlung G.6 des DCGK ab. Weiterhin
ist hinsichtlich der Beiträge zur Altersversorgung eine
vorübergehende Anpassung gegenüber dem gegenwärtigen
Vergütungssystem vorgenommen worden, die im Abschnitt „Verfahren
zur Festsetzung sowie zur Überprüfung der Vorstandsvergütung“ näher
erläutert wird.
Das Vergütungssystem für den Vorstand ist darauf ausgerichtet,
die Vorstandsmitglieder entsprechend ihrem Aufgaben- und
Verantwortungsbereich angemessen zu vergüten und die Leistung eines
jeden Vorstandsmitglieds sowie den Unternehmenserfolg zu
berücksichtigen. Ziel des Vergütungssystems ist es, eine
erfolgreiche und nachhaltige Unternehmensführung zu unterstützen.
Die Vergütungsstruktur von LANXESS ist deshalb darauf ausgerichtet,
An-reize für eine erfolgreiche Arbeit zur nachhaltigen
Unternehmensentwicklung und zur Erreichung strategischer
Unternehmensziele sowie für eine langfristige Wertschaffung für
unsere Aktionäre zu setzen. Hierbei richten sich die beiden
langfristigen variablen Komponenten an der Unternehmensentwicklung
über mehrere Jahre aus und schaffen damit langfristige
Verhaltensanreize. Dadurch, dass eine dieser langfristigen
Vergütungskomponenten die Entwicklung des Aktienkurses im Vergleich
zu einem Index berücksichtigt, wird die Zielsetzung des Managements
mit den unmittelbaren Interessen der Aktionäre in Einklang
gebracht. Bei der Ausgestaltung der Vorstandsvergütung legt der
Aufsichtsrat des Weiteren Wert darauf, dass diese weitgehend im
Einklang mit dem Vergütungssystem der oberen Führungsebene steht,
um eine einheitliche Anreizwirkung innerhalb des Managements von
LANXESS sicherzustellen.
Verfahren zur Festsetzung sowie zur Überprüfung der
Vorstandsvergütung
Der Aufsichtsrat beschließt gemäß § 87a AktG ein klares und
verständliches Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands.
Die Beschlüsse des Aufsichtsrats über das Vergütungssystem werden
vom Präsidium des Aufsichtsrats vorbereitet. Das Präsidium bereitet
zudem die regelmäßige Überprüfung des Systems und der Höhe der
Vergütung der Vorstandsmitglieder durch den Aufsichtsrat wie auch
sonstige Personalentscheidungen des Aufsichtsrats vor. Bei Bedarf
empfiehlt es dem Aufsichtsrat, Änderungen des Systems vorzunehmen.
Vorsitzender des Präsidiums ist Herr Dr. Matthias L. Wolfgruber.
Weitere Mitglieder des Präsidiums sind Frau Birgit Bierther und
Frau Manuela Strauch sowie die Herren Ralf Sikorski, Hans van Bylen
und Dr. Rainier van Roessel.
Nach § 120a Abs. 1 Satz 1 AktG legt der Aufsichtsrat das von ihm
beschlossene Vergütungssystem bei jeder wesentlichen Änderung,
mindestens aber alle vier Jahre, der Hauptversammlung zur Billigung
vor. Sollte die Hauptversammlung das jeweils zur Abstimmung
gestellte System der Vorstandsvergütung nicht billigen, wird
spätestens in der darauffolgenden ordentlichen Hauptversammlung ein
überprüftes Vergütungssystem zur Billigung vorgelegt. Turnusgemäß
wird der ordentlichen Hauptversammlung im Jahr 2025 das dann
gültige Vergütungssystem des Vorstands erneut zur Billigung
vorgelegt.
Die Angemessenheit der Vergütung wird regelmäßig vom
Aufsichtsrat überprüft. Hierbei bedient er sich unabhängiger
externer Personalberatungsunternehmen. Eine solche Überprüfung
hatte zuletzt im Oktober 2021 stattgefunden und soll im
Geschäftsjahr 2024 erneut vorgenommen werden. Bei dieser
Überprüfung wurde die Vorstandsvergütung mit der der Unternehmen
des MDAX sowie mit der einer Gruppe ausgewählter
Chemieunternehmen1) verglichen. Diese Unternehmen wurden
vom Aufsichtsrat aufgrund ihrer Vergleichbarkeit hinsichtlich
Geschäftsmodell, Umsatz, Marktkapitalisierung, Bilanzsumme und
Mitarbeiterzahl ausgewählt. Kriterien für die Angemessenheit der
Vergütung sind insbesondere die Aufgaben des jeweiligen
Vorstandsmitglieds, seine persönliche Leistung sowie die
wirtschaftliche Lage, der Erfolg und die nachhaltige Entwicklung
des LANXESS Konzerns. Darüber hinaus werden die Üblichkeit der
Vergütung bei vergleichbaren Unternehmen und die Vergütungsstruktur
innerhalb des Unternehmens hinsichtlich des Verhältnisses der
Vorstandsvergütung zur Vergütung der oberen Führungsebene und der
Belegschaft sowohl insgesamt als auch in der zeitlichen Entwicklung
berücksichtigt. Die Überprüfung der Vergütungsstruktur des
Vorstands hat ergeben, dass sie grundsätzlich angemessen
ausgestaltet ist.
Nach § 87a Abs. 2 Satz 2 AktG kann der Aufsichtsrat
vorübergehend vom Vergütungssystem abweichen, wenn es im Interesse
des langfristigen Wohlergehens der Gesellschaft notwendig ist und
er das Vergütungssystem, das Verfahren des Abweichens sowie die
Bestandteile des Vergütungssystems nennt, von denen abgewichen
wird. Ein solches Abweichen setzt verfahrensmäßig einen
ausdrücklichen Beschluss des Aufsichtsrats voraus, in dem konkret
die Dauer der Abweichung sowie die Abweichung als solche, aber auch
der Grund hierfür in angemessener Form beschrieben sind. Von der
Möglichkeit, vom Vergütungssystem abzuweichen, hat der Aufsichtsrat
im Geschäftsjahr 2023 nur hinsichtlich einer Regelung im
Anstellungsvertrag des neuen Finanzvorstands Herrn Oliver Stratmann
Gebrauch gemacht. Im Rahmen einer abgewogenen Entscheidung im
Interesse der Gesellschaft ist die von LANXESS für Herrn Oliver
Stratmann zu leistende Altersvorsorge, anders als es das
Vergütungssystem für ein ordentliches Vorstandsmitglied vorsieht,
um die Hälfte auf 25 % einer festen Jahresvergütung gekürzt worden.
Es ist beabsichtigt, diesen um die Hälfte gekürzten
Unternehmensbeitrag zur Altersvorsorge während der verbleibenden
Geltungsdauer des gegenwärtigen Vergütungssystems bei allen
weiteren Wieder- bzw. Neubestellungen zur Anwendung zu bringen und
dies auch in dem zukünftigen Vergütungssystem zu verankern, das der
ordentlichen Hauptversammlung in 2025 vorgelegt werden soll.
Vergütungsbestandteile im Überblick
Das Vergütungssystem beinhaltet seit dem 1. Januar 2021 die in
der nachfolgenden Übersicht genannten Bestandteile. Inhalt des
Vergütungssystems sind zudem weiterhin eine Einbehalts- und
Rückforderungsklausel („Clawback“) sowie eine
Aktienhalteverpflichtung, die die Vorstandsmitglieder verpflichtet,
einen definierten Anteil der Vergütung in Aktien zu investieren und
die Aktien für die Dauer des Vorstandsmandats zu halten („Share
Ownership Guideline“). Gegenstand des Vergütungssystems ist
ebenfalls weiterhin ein zeitlich begrenztes Recht zur
außerordentlichen Kündigung im Falle eines Kontrollwechsels mit
beschränkter Abfindungsregelung („Change of Control“). Aus der
Übersicht ergeben sich ferner die relativen Anteile der einzelnen
Vergütungskomponenten an der Gesamtzielvergütung der
Vorstandsmitglieder.
1 Die Vergleichsgruppe bestand aus folgenden
Unternehmen: AkzoNobel, Beiersdorf, Clariant, Covestro, Royal DSM,
Evonik, Henkel, K+S, Linde, Lonza, Merck, Solvay, Symrise, Wacker
Chemie
Die Bestandteile der Vergütung der Mitglieder des Vorstands sind
neben der festen Vergütung die kurz- und langfristigen variablen
Vergütungskomponenten. Die beiden variablen Vergütungskomponenten
des Vorstands, Annual Performance Payment (APP) und Long Term
Incentive (LTI), orientieren sich am jährlichen bzw. am
mehrjährigen Erfolg von LANXESS und honorieren somit die
nachhaltige wertorientierte Entwicklung des Unternehmens. Die
kurzfristige variable Vergütungskomponente APP berücksichtigt ein
finanzielles und ein nichtfinanzielles Leistungskriterium. Die
langfristige variable Vergütungskomponente LTI setzt sich aus dem
Long Term Stock Performance Plan (LTSP) und dem Sustainability
Performance Plan (SPP) zusammen. Die Gewichtung der Anteile von
kurz- und langfristiger variabler Vergütung ist dahingehend
ausgestaltet, dass die langfristigen Vergütungsbestandteile die
kurzfristigen überwiegen.
Entsprechend der zuvor im Abschnitt „Grundsätze und Ziele des
Vorstandsvergütungssystems“ dargestellten Ausnahme weicht die
Gewichtung der einzelnen Vergütungselemente bis zum Inkrafttreten
der Wiederbestellungen von den Regelungen des seit dem 1. Januar
2021 gültigen Vergütungssystems ab. Zudem wurde für das
Geschäftsjahr 2021 letztmalig eine Tranche des langfristigen
variablen Vergütungsprogramms LTPB (Tranche 2021-2023) zugesagt,
das gemäß dem Vergütungssystem durch den SPP ersetzt wurde.
Vergütung des Vorstands im Geschäftsjahr 2023
Feste Vergütungsbestandteile
Die erfolgsunabhängigen festen Vergütungsbestandteile beinhalten
die feste Jahresvergütung, die betriebliche Altersversorgung sowie
geldwerte Vorteile, die sich im Wesentlichen aus den nach
steuerlichen Regelwerken zu berücksichtigenden Werten, wie z. B.
für die Nutzung von Dienstwagen, ergeben. Die feste Jahresvergütung
der Vorstandsmitglieder ist marktorientiert und an der Vergütung
der bereits zuvor erwähnten Vergleichsgruppe ausgerichtet und
berücksichtigt zudem die Verantwortlichkeiten und Aufgabenbereiche.
Sie wird monatlich in zwölf gleichen Teilen als Entgelt gezahlt.
Alle im Geschäftsjahr 2023 amtierenden Mitglieder des Vorstands
haben aufgrund einer anhaltenden Nachfrageschwäche in der
chemischen Industrie, der sehr angespannten Energiepreissituation
und der daraus für den LANXESS Konzern resultierenden schwachen
Ergebnisentwicklung im Rahmen des Aktionsplans FORWARD! zur
kurzfristigen Ergebnisstabilisierung bereits Anfang Mai
beschlossen, für das Jahr 2023 ab dem 1. Juli 2023 freiwillig auf
25 % ihrer festen Jahresvergütung zu verzichten. Dementsprechend
betrug die feste Jahresvergütung im Geschäftsjahr 2023 für den
Vorstandsvorsitzenden Herrn Matthias Zachert 1.225 T€, für Herrn
Dr. Anno Borkowsky 481 T€ sowie für Herrn Dr. Hubert Fink 569 T€.
Aufgrund seines Ausscheidens aus dem Vorstand zum 31. August 2023
betrug die Vergütung für Herrn Michael Pontzen anteilig 406 T€. Für
Frau Frederique van Baarle betrug die feste Jahresvergütung seit
ihrem Eintritt in den Vorstand zum 1. April 2023 anteilig 281 T€
und für Herrn Oliver Stratmann seit dem 1. September 2023 anteilig
113 T€. Die geldwerten Vorteile sind für die Vorstandsmitglieder
auf 15 % ihrer vertraglich vereinbarten individuellen festen
Jahresvergütung begrenzt.
Kurzfristige variable Vergütung
Das APP des Vorstands berücksichtigt zwei messbare
Leistungskriterien:
• |
ein finanzielles Leistungskriterium mit einem Anteil von 80 %
des individuellen APP sowie
|
• |
ein nichtfinanzielles Leistungskriterium mit einem Anteil von 20
% des individuellen APP.
|
Die Ziel- und Schwellenwerte sowie die Auszahlungskurven für das
APP des Vorstands werden jährlich vor Beginn eines neuen
Geschäftsjahres vom Aufsichtsrat einheitlich für alle Mitglieder
des Vorstands festgelegt und gelten ebenso für die Ebene unterhalb
des Vorstands. Eine nachträgliche Anpassung ist grundsätzlich
ausgeschlossen. Es gibt keine Auszahlung eines Mindestbetrags;
unterschreitet die Zielerreichung einen Schwellenwert, entfällt die
Auszahlung des APP vollständig. Der maximale
APP-Auszahlungsprozentsatz liegt bei 200 %.
Der APP-Auszahlungsprozentsatz bezieht sich beim Vorstand und
bei den Führungskräften auf der Ebene unterhalb des Vorstands auf
den individuell zugrunde liegenden APP-Prozentsatz. Für die
ordentlichen Vorstandsmitglieder entspricht eine 100%ige
Zielerreichung auch 100 % der festen Jahresvergütung. Bei
Inkrafttreten einer Wieder- oder Neubestellung eines ordentlichen
Vorstandsmitglieds sind dies, im Einklang mit der Gewichtung von
kurz- und langfristiger Vergütung gemäß dem Vergütungssystem, 90 %
der festen Jahresvergütung. Für den Vorstandsvorsitzenden
entspricht eine 100%ige Zielerreichung derzeit 125 % der festen
Jahresvergütung, ab dem 1. April 2024 mit Wiederbestellung von
Herrn Matthias Zachert zum Vorstandsvorsitzenden 100 % der festen
Jahresvergütung.
Das finanzielle Leistungskriterium im Rahmen der
kurzfristigen variablen Vergütung, des APP, ist zurzeit die für den
LANXESS Konzern zentrale Steuerungsgröße, das EBITDA (operatives
Ergebnis vor Abschreibungen und Wertaufholungen) vor
Sondereinflüssen (EBITDApre). Das EBITDA vor Sondereinflüssen ist
für LANXESS der bedeutsamste finanzielle Indikator, anhand dessen
jede operative Entscheidung oder Leistung gemessen wird. Eine
100%ige Zielerreichung wird bei einem bestimmten, vom Aufsichtsrat
vor Beginn des Geschäftsjahres festgelegten EBITDA vor
Sondereinflüssen erreicht. Zwischen diesem Zielwert und der Ober-
bzw. Untergrenze folgt die Auszahlungskurve jeweils einem linearen
Ansatz. Das Erreichen des vom Aufsichtsrat gesetzten finanziellen
Ziels von 950 Mio. € für das Geschäftsjahr 2023 entspricht einem
Auszahlungsprozentsatz von 100 % für das finanzielle
Leistungskriterium. Liegt das EBITDA vor Sondereinflüssen des
LANXESS Konzerns mindestens 12,5 % oberhalb des gesetzten
finanziellen Ziels, entspricht dies der Obergrenze des
Auszahlungsprozentsatzes von 200 % des APP des Vorstands für das
finanzielle Leistungskriterium. Liegt das EBITDA vor
Sondereinflüssen mehr als 5 % unterhalb des gesetzten finanziellen
Ziels, fällt der Auszahlungsprozentsatz von 50 % auf 0 %. Dies gilt
ebenso für die variable kurzfristige Vergütung der tariflichen und
außertariflichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
Für das Geschäftsjahr 2023 gelten für das finanzielle
Leistungskriterium des APP die folgende Zielerreichung und
Auszahlungskurve:
Das nichtfinanzielle Leistungskriterium ist derzeit die
Million-Arbeitsstunden-Quote (MAQ) der Unfälle mit Ausfalltagen.
Dies spiegelt die hohe Bedeutung der Sicherheit der Beschäftigten
und Standorte für LANXESS wider. Die Auszahlungskurve der MAQ, die
mit einer Nachkommastelle berichtet wird, berücksichtigt einen
Stufenansatz, um die bestehende positive Meldekultur bei
Ereignissen zu erhalten. Eine MAQ zwischen 0,7 und 1,1 entspricht
im Geschäftsjahr 2023 einer 100%igen Zielerreichung und ergibt
einen Auszahlungsprozentsatz von 100 % für das nichtfinanzielle
Leistungskriterium. Liegt die MAQ bei 0,5 oder 0,6 entspricht dies
einem Auszahlungsprozentsatz von 150 %, liegt die MAQ bei 0,4 oder
niedriger, entspricht dies einem Auszahlungsprozentsatz von 200 %
des APP des Vorstands für das nichtfinanzielle Leistungskriterium.
Ist die MAQ 1,4 oder höher, fällt der Auszahlungsprozentsatz auf 0
%. Das langfristige Bestreben ist, jeden Unfall zu vermeiden. Das
für 2023 gesetzte Ziel wurde daher gegenüber dem Vorjahr um weitere
0,4 Punkte heruntergesetzt und stellt im Vergleich zu anderen
Unternehmen der chemischen Industrie sowie mit Blick auf die
zurückliegende Entwicklung bei LANXESS wiederum eine
Herausforderung dar.
Für das Geschäftsjahr 2023 gelten für das nichtfinanzielle
Leistungskriterium des APP die im Folgenden dargestellte und
erläuterte Zielerreichung und Auszahlungskurve:
Innerhalb des APP besteht die Möglichkeit der Gewährung eines
anlassbezogenen Ermessensbonus. Dieser dient der Würdigung
besonderer Leistungen bzw. zur Schaffung eines zusätzlichen
Anreizes und kann nur als Teil des APP des Vorstands gewährt
werden. Er ist auf 20 % der festen Jahresvergütung begrenzt. Der
Ermessensbonus kann nur in Ausnahmefällen zum Einsatz kommen und
bedarf einer transparenten Begründung durch den Aufsichtsrat. Im
Geschäftsjahr 2023 ist es wie in den letzten Jahren zu keiner
Auszahlung eines Ermessensbonus gekommen.
Die maximale Zielerreichung für das APP des Vorstands (inklusive
des Ermessensbonus) ist auf 200 % begrenzt.
Der Aufsichtsrat behält sich weiterhin vor, eine Kürzung des APP
vorzunehmen, sollten gravierende Arbeitssicherheits- und/oder
Umweltprobleme auftreten.
Langfristige variable Vergütung
Der Vorstand ist dazu angehalten, sich langfristig für das
Unternehmen zu engagieren, Nachhaltigkeit zu fördern und zu
erzielen. Dies bedeutet einen effizienten Umgang mit dem von
Aktionären und Investoren zur Verfügung gestellten Kapital. Die
starke Orientierung an Nachhaltigkeit begreift LANXESS als
wichtigen Aspekt der eigenen Wettbewerbsfähigkeit, nicht zuletzt,
weil Nachhaltigkeit in ihren unterschiedlichen Facetten immer
stärker von Kunden und Konsumenten, aber auch von unseren
Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie Investoren eingefordert
wird. Nachhaltigkeit ist ein wichtiger Bestandteil unserer
Strategie, die sich auch im Vergütungssystem widerspiegelt.
Das LTI besteht ebenfalls aus zwei Komponenten, die in bar
ausgezahlt werden und die jeweils ein messbares Leistungskriterium
berücksichtigen:
• |
dem an der Aktienkursentwicklung orientierten Long Term Stock
Performance Plan (LTSP) sowie
|
• |
dem Sustainability Performance Plan (SPP), dessen Bewertung auf
einem Nachhaltigkeitskriterium basiert.
|
Bei einer jeweils 100%igen Zielerreichung beträgt der Anteil des
LTSP 60 % und der des SPP 40 % des individuellen LTI.
Der aktienbasierte LTSP bemisst sich nach der Kursentwicklung
der LANXESS Aktie im Vergleich zu einem Referenzindex, derzeit dem
FTSEurofirst 300 Eurozone Chemicals Index, der erstmals in dem 2022
aufgelegten Programm LTSP 2022-2025 zugrunde gelegt wurde. Der
FTSEurofirst 300 Eurozone Chemicals Index spiegelt das
wirtschaftliche Umfeld des LANXESS Konzerns derzeit am besten
wider. Für das Programm LTSP 2018-2021 wurde der MSCI World
Chemicals Index als Referenzindex herangezogen. Das bis 2021
bestehende Programm LTSP 2018-2021 sowie das seit 2022 bestehende
Programm LTSP 2022-2025 erstrecken sich jeweils über vier Tranchen,
wobei jährlich die Performance bestimmt und am Ende der jeweils
vierjährigen Laufzeit der Tranchen der Auszahlungsprozentsatz über
die durchschnittliche Performance auf Basis der jährlichen
Einzelwerte berechnet wird. Am Ende der Laufzeit der Tranchen wird
unter Verwendung dieses Auszahlungsprozentsatzes eine entsprechende
Vergütung gewährt. Die Auszahlung erfolgt im folgenden
Geschäftsjahr.
Das Programm LTSP 2014-2017 erforderte ein Eigeninvestment in
Aktien der LANXESS AG in Höhe von jährlich 5 % der festen
Jahresvergütung. Für diese Aktien galt eine Haltefrist von vier
Jahren. Die dreijährige Ausübungsperiode endete am 31. Januar
2024.
Bei einer 100%igen Performance sehen die LTSP-Programme eine
mögliche Auszahlung pro Tranche in Höhe von 60 % der festen
Jahresvergütung bei den ordentlichen Mitgliedern des Vorstands bzw.
67,5 % der festen Jahresvergütung beim Vorstandsvorsitzenden vor.
Bei Inkrafttreten einer Wieder- oder Neubestellung von ordentlichen
Mitgliedern des Vorstands sind dies, im Einklang mit der Gewichtung
von kurz- und langfristiger Vergütung gemäß dem Vergütungssystem,
69 % der festen Jahresvergütung. Für den Vorstandsvorsitzenden
entspricht eine 100%ige Zielerreichung ab dem 1. April 2024 mit
Wiederbestellung von Herrn Matthias Zachert zum
Vorstandsvorsitzenden 82,5 % der festen Jahresvergütung. Zwischen
dem Zielwert und der Ober- bzw. Untergrenze folgt die
Auszahlungskurve jeweils einem linearen Ansatz. Bei einer
durchschnittlichen Outperformance der Aktie von mindestens 115 % im
Vergleich zum Referenzindex ergibt sich ein Auszahlungsprozentsatz
von 200 %. Die maximale Auszahlung beträgt somit beim
Vorstandsvorsitzenden 135 % der festen Jahresvergütung. Bei den
ordentlichen Mitgliedern des Vorstands liegt sie bei 120 % bzw. 138
% bei Inkrafttreten einer Wieder- oder Neubestellung. Liegt die
Performance der Aktie im Vergleich zum Referenzindex unterhalb von
100 %, besteht ein Kürzungsvorbehalt des Aufsichtsrats; liegt sie
unter 85 %, entfällt die Auszahlung zwingend. Wie beim APP wird
durch eine stärkere Steigung der Auszahlungskurve bei Überschreiten
des 100%-Ziels ein zusätzlicher finanzieller Anreiz gesetzt, das
Ziel zu überschreiten.
Für die Programme LTSP 2018-2021 und LTSP 2022-2025 gelten für
das finanzielle Leistungskriterium des LTI die im Folgenden
dargestellte und erläuterte Performance und Auszahlungskurve:
Die Entwicklung der Anzahl der ausstehenden Anrechte der
aktienbasierten Vergütung im Geschäftsjahr 2023 kann der folgenden
Tabelle entnommen werden:
Aufgeführt werden ausschließlich Anrechte, die den Mitgliedern des
Vorstands im Rahmen ihrer Vorstandstätigkeit zugeteilt wurden.
Entsprechend werden für Frau Frederique van Baarle und Herrn
Oliver Stratmann die Anrechte der Tranche 2023 zeitanteilig gemäß
ihrer unterjährig im Geschäftsjahr 2023 aufgenommenen
Vorstandstätigkeit ausgewiesen.
Der SPP berücksichtigt die langfristige Entwicklung
nichtfinanzieller Nachhaltigkeitskriterien. Die Bemessungsperiode
dieser Kriterien beträgt ebenfalls vier Jahre. Angelehnt an das von
LANXESS veröffentlichte Zwischenziel für 2025 hat der Aufsichtsrat
erstmals für das Jahr 2024 im Konzern ein Ziel zur Reduktion der
CO2e-Emissionen aus eigenen Prozessen und aus bezogenen
Energien (Scope 1 und 2) festgelegt, dass im SPP als
Leistungskriterium berücksichtigt wird. Auch für die Jahre 2025 und
2026 wurde die Höhe der CO2e-Emissionen als Maßstab für
die Zielerreichung festgelegt. In den Folgejahren kann ein anderes
Leistungskriterium gewählt werden, das den jeweiligen Fokus des
Unternehmens reflektiert. Durch diesen Mechanismus soll es
ermöglicht werden, unterschiedliche Facetten der Nachhaltigkeit zu
betonen.
Für die Mitglieder des Vorstands entspricht eine 100%ige
Zielerreichung des Nachhaltigkeitskriteriums einer Auszahlung in
Höhe von 45 % der festen Jahresvergütung. Bei den ordentlichen
Vorstandsmitgliedern erhöht sich die Auszahlung bei Inkrafttreten
einer Wieder- oder Neubestellung, im Einklang mit der Gewichtung
von kurz- und langfristiger Vergütung gemäß dem Vergütungssystem,
auf 46 % der festen Jahresvergütung. Für den Vorstandsvorsitzenden
erhöht sich die Auszahlung ab dem 1. April 2024 mit
Wiederbestellung von Herrn Matthias Zachert zum
Vorstandsvorsitzenden auf 55 % der festen Jahresvergütung. Bei
einer CO2e-Emission von 1.750 kt oder weniger in 2026
beträgt der Auszahlungsprozentsatz 200 %. Die maximale Auszahlung
beläuft sich somit auf 90 % bzw. bei Inkrafttreten einer Wieder-
oder Neubestellung eines ordentlichen Vorstandsmitglieds auf 92 %
der festen Jahresvergütung. Liegt die CO2e-Emission über
2.150 kt in 2026, entfällt eine Auszahlung.
Für die Bemessungsperiode 2023-2026 gelten für das
nichtfinanzielle Leistungskriterium des LTI die im Folgenden
dargestellte und erläuterte Zielerreichung und
Auszahlungskurve:
Die Auszahlungskurven für LTSP und SPP folgen jeweils zwischen dem
Zielwert von 100 % und der Unter- bzw. Obergrenze (0 % und 200 %)
einem linearen Ansatz. Wie beim LTSP wird durch eine stärkere
Steigung der Auszahlungskurve bei Überschreiten des 100%-Ziels ein
zusätzlicher finanzieller Anreiz gesetzt, das Ziel zu
überschreiten. Bei Erreichen des Mindestwerts beträgt der
Auszahlungsprozentsatz 50 %.
Leistungskriterien, Zielwerte und Auszahlungskurven für die
langfristigen variablen Vergütungskomponenten werden jährlich vor
Beginn des Geschäftsjahres durch den Aufsichtsrat festgelegt. Eine
nachträgliche Anpassung ist, außer bei den CO2e-Zielen zur
Berücksichtigung von M&A-Transaktionen, grundsätzlich
ausgeschlossen.
Der Long Term Performance Bonus (LTPB), der als
langfristige variable Vergütungskomponente Bestandteil des
ehemaligen, bis zum 31. Dezember 2020 gültigen Vergütungssystems
war, endete zum 31. Dezember 2023. Im Geschäftsjahr 2021 wurde die
letzte Tranche des LTPB zugeteilt (Tranche 2021-2023), die im
Geschäftsjahr 2024 zur Auszahlung kommen wird. Für diese Tranche
wurde im Berichtsjahr die Vergütung für die in 2023 vollständig
erbrachten Leistungen gewährt, da hieraus ein nicht mehr
entziehbarer Teilanspruch entstanden ist. Die Höhe der Gewährung
beträgt 45 % bzw. bei Inkrafttreten einer Wieder- oder
Neubestellung eines ordentlichen Vorstandsmitglieds 46 % der am
Ende des Berichtsjahres gültigen festen Jahresvergütung unter
Verwendung der APP-Zielerreichung im Jahr 2023.
Der LTPB berücksichtigt durch seine Langfristigkeit ebenfalls
eine nachhaltige Unternehmensentwicklung. Zum Ende der dreijährigen
Laufzeit der Tranchen ergibt sich die konkrete Höhe des LTPB zu
jeweils einem Drittel auf Basis der jeweiligen APP-Zielerreichung
der drei Geschäftsjahre. Nach Ablauf der dreijährigen Laufzeit
erfolgt die Auszahlung im Folgejahr unter Verwendung der am Ende
der Laufzeit gültigen festen Jahresvergütung.
Zielvergütung der im Geschäftsjahr 2023 amtierenden
Vorstandsmitglieder
Die nachfolgende Tabelle stellt die für das Geschäftsjahr 2023
und das Vorjahr zugesagte individuelle Zielvergütung der
Vorstandsmitglieder im Falle einer 100%igen Zielerreichung dar.
Enthalten sind auch die geldwerten Vorteile sowie die Beiträge zur
Altersversorgung. Die zugesagten geldwerten Vorteile sind mit ihrem
Maximalwert angegeben.
Bereits im Rahmen des alten Vergütungssystems wurde den
Mitgliedern des Vorstands letztmalig eine LTPB-Tranche zugesagt
(Tranche 2021-2023). Die Zielvergütung hierfür entspricht der des
SPP. Auszahlungen aus der LTPB-Tranche ergeben sich entsprechend
der Zielerreichung im Jahr 2024. Der SPP schließt mit seiner
vierjährigen Laufzeit an das auslaufende LTPB-Programm an.
Auszahlungen hieraus ergeben sich entsprechend der Zielerreichung
im Jahr 2025. Es kommt somit in keinem Geschäftsjahr zu einer
gleichzeitigen Auszahlung von LTPB und SPP.
Bereits im Rahmen des alten Vergütungssystems wurde den Mitgliedern
des Vorstands letztmalig eine LTPB-Tranche zugesagt (Tranche
2021-2023). Die Zielvergütung hierfür entspricht der des SPP.
Auszahlungen aus der LTPB-Tranche ergeben sich entsprechend der
Zielerreichung im Jahr 2024. Der SPP schließt mit seiner
vierjährigen Laufzeit an das auslaufende LTPB-Programm an.
Auszahlungen hieraus ergeben sich entsprechend der Zielerreichung
im Jahr 2025. Es kommt somit in keinem Geschäftsjahr zu einer
gleichzeitigen Auszahlung von LTPB und SPP.
Einhaltung der Maximalvergütung
Gemäß den Vorgaben des § 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG hat der
Aufsichtsrat als Maximalvergütung einen absoluten Euro-Betrag
festgelegt, der den Gesamtbetrag der in einem Geschäftsjahr
gewährten Vergütung begrenzt. Die Maximalvergütung wurde für jedes
Vorstandsmitglied einzeln festgelegt und schließt jeweils sämtliche
festen und variablen Vergütungsbestandteile mit ein, die sich unter
Berücksichtigung der für das Geschäftsjahr vollständig erbrachten
Leistungen ergeben. In der folgenden Tabelle werden die für das
Geschäftsjahr 2023 und die für das Vorjahr relevanten Obergrenzen
der einzelnen Vergütungsbestandteile, die sich hieraus ergebende
Gesamtobergrenze der Vergütung sowie die vom Aufsichtsrat
beschlossene Maximalvergütung je Vorstandsmitglied gemäß § 87a Abs.
1 Satz 2 Nr. 1 AktG dargestellt.
Die feste Jahresvergütung und die Beiträge zur Altersversorgung
sind fixe Beträge. Die Obergrenzen für die geldwerten Vorteile,
APP, LTPB sowie LTSP wurden im Geschäftsjahr 2023 für alle
Vorstandsmitglieder eingehalten. Die Höhe der tatsächlichen
Gesamtvergütung unter Berücksichtigung der Auszahlungsprozentsätze
für 2023 kann der Tabelle „Gewährte und geschuldete Vergütung der
im Geschäftsjahr amtierenden Vorstandsmitglieder“ im folgenden
Abschnitt entnommen werden. Sie liegt bei jedem der
Vorstandsmitglieder unterhalb der Gesamtobergrenze der Vergütung
und somit auch unterhalb der Maximalvergütung. Die Einhaltung der
Maximalvergütung ist damit für das Geschäftsjahr 2023
gewährleistet.
Im Geschäftsjahr 2023 und im Vorjahr gewährte und geschuldete
Vergütung der Vorstandsmitglieder nach § 162 AktG
Die nachfolgende Tabelle stellt die gewährten und geschuldeten
festen und variablen Vergütungsbestandteile einschließlich des
jeweiligen relativen Anteils für jedes einzelne im Geschäftsjahr
2023 amtierende Mitglied des Vorstands gemäß § 162 Abs. 1 Satz 1
AktG dar. Demnach umfasst die Tabelle die im Geschäftsjahr 2023 und
im Vorjahr ausgezahlte feste Jahresvergütung, die im Geschäftsjahr
angefallenen geldwerten Vorteile sowie die im Geschäftsjahr
gewährten variablen Vergütungsbestandteile APP und LTPB, die sich
unter Berücksichtigung der für das Geschäftsjahr 2023 bzw. 2022
vollständig erbrachten Leistung und der daraus resultierenden
APP-Zielerreichung für 2023 bzw. 2022 ergeben. Für den LTSP erfolgt
die Gewährung der Vergütung zum Ende der Laufzeit der jeweiligen
Tranchen, da die zugrundeliegende Leistung erst zu diesem Zeitpunkt
vollständig erbracht ist. Im Geschäftsjahr 2023 wurde
dementsprechend die Vergütung für die Tranche 2020 des LTSP
2018-2021 gewährt. Entsprechend wurde im Vorjahr die Tranche 2019
des LTSP 2018-2021 gewährt.
Im Geschäftsjahr 2023 wurde ein EBITDA vor Sondereinflüssen von 512
Mio. € erzielt und eine MAQ von 0,6 erreicht. Hieraus ergibt sich
eine Zielerreichung von unter 95 % und somit ein
Auszahlungsprozentsatz von 0 % für das EBITDA vor Sondereinflüssen.
Eine MAQ-Zielerreichung von 0,6 führt zu einem
Auszahlungsprozentsatz von 150 %. Unter Berücksichtigung der
Gewichtung des finanziellen und des nichtfinanziellen Ziels für das
APP des Vorstands ergibt sich somit für die Mitglieder des
Vorstands insgesamt ein gewichteter Auszahlungsprozentsatz von 30
%. Die Auszahlung erfolgt für das APP und den LTPB erst nach Ablauf
des Berichtsjahres im Geschäftsjahr 2024. Bei der Tranche 2020 des
LTSP lag die durchschnittliche Performance der Aktie gegenüber dem
Referenzindex bei 77,2 %. Dies entspricht einem Wert pro Anrecht
von 0,00 €. Demnach erfolgt keine Auszahlung der LTSP-Tranche 2020.
Weitere Details zur Ableitung der genannten Prozentsätze finden
sich in den Abschnitten zur kurz- bzw. langfristigen variablen
Vergütung.
Die nachfolgende Tabelle stellt die gewährte und geschuldete
Vergütung der früheren Mitglieder des Vorstands gemäß § 162 Abs. 1
Satz 1 AktG dar.
Weitere Vergütungsregelungen
Share Ownership Guideline (SOG)
Die seit dem Jahr 2018 bestehende und im Jahr 2020 angepasste
Share Ownership Guideline, eine Richtlinie zur
Aktienhalteverpflichtung, legt die Höhe der Investition in Aktien
der
LANXESS AG fest. Die Mitglieder des Vorstands sind verpflichtet,
über einen Zeitraum von vier Jahren einen definierten Anteil der
Vergütung in Aktien der LANXESS AG zu investieren und die Aktien
bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses nachweisbar zu halten
(SOG-Ziel). Das SOG-Ziel beträgt, wie für DAX- und
MDAX-Gesellschaften üblich, für den Vorsitzenden des Vorstands 150
% und für die übrigen Mitglieder des Vorstands 100 % ihrer festen
Jahresvergütung. Maßgeblich für das Investment im jeweiligen
Aufbaujahr ist der Kaufpreis der Aktie der LANXESS AG ohne
Provision des Bankinstituts. Die Mitglieder des Vorstands waren
berechtigt, vorhandene Bestandsaktien der LANXESS AG nachweisbar
einzubringen. Diese Möglichkeit haben alle Mitglieder des Vorstands
in Anspruch genommen. Die Einhaltung der Aktienhalteverpflichtung
ist während der vierjährigen Aufbauphase jährlich und danach alle
drei Jahre nachzuweisen. Etwaige Dividenden aus den erworbenen
LANXESS Aktien stehen den Vorstandsmitgliedern zu. Eine
Dividendenzahlung hat keine Auswirkung auf die Vergütung der
Vorstandsmitglieder.
Herr Matthias Zachert, Herr Dr. Anno Borkowsky, Herr Dr. Hubert
Fink und Herr Michael Pontzen haben das SOG-Ziel erfüllt. Bei Frau
Frederique van Baarle und Herrn Oliver Stratmann beginnt die
Aufbauphase aufgrund ihrer unterjährigen Neubestellungen erst zum
1. Januar 2024, wobei Herr Oliver Stratmann sein SOG-Ziel bereits
vorzeitig erfüllt hat.
Einbehalts- und Rückforderungsregelung (Clawback)
Für die variable Vergütung besteht eine Einbehalts- und
Rückforderungsregelung. Diese Regelung ermöglicht es dem
Aufsichtsrat, bei schwerwiegender Pflichtverletzung eines
Vorstandsmitglieds gegenüber der Gesellschaft die variable
Vergütung ganz oder teilweise einzubehalten oder, im Falle einer
bereits erfolgten Auszahlung, zurückzufordern. Unabhängig davon
besteht bei schädigendem pflichtwidrigem Verhalten der
Vorstandsmitglieder entsprechend den gesetzlichen Vorschriften die
Möglichkeit zu einer Kürzung von Auszahlungen bzw. zu einem
Rückgriff. Im Geschäftsjahr 2023 bestand für den Aufsichtsrat kein
Anlass, variable Vergütungsbestandteile einzubehalten oder
zurückzufordern.
Vertragslaufzeiten und Beendigung der
Vorstandstätigkeit
Der Aufsichtsrat beachtet bei der Bestellung von Mitgliedern des
Vorstands sowie der Dauer der Vorstandsverträge die
aktienrechtlichen Vorgaben und die Empfehlungen des DCGK. Bei einer
erstmaligen Bestellung zum Vorstand betragen die Bestelldauer und
die Dauer des Dienstvertrags in der Regel drei Jahre. Bei
Wiederbestellungen liegt die Höchstdauer der Dienstverträge bei
fünf Jahren. Die jeweiligen Dienstverträge sind befristet
abgeschlossen und enden mit Fristablauf ohne gesonderte
Kündigungsfrist. Im Falle eines Kontrollwechsels (Change of
Control) haben die Vorstandsmitglieder ein zeitlich beschränktes
Sonderkündigungsrecht wie im nachfolgenden Abschnitt beschrieben.
Davon unberührt bleibt das Recht beider Parteien zu einer
außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund. Die Dienstverträge
aller Vorstandsmitglieder sehen eine generelle Begrenzung einer
etwaigen Abfindung (Abfindungs-Cap) vor. Bei vorzeitiger Beendigung
der Vorstandstätigkeit dürfen die Abfindungszahlungen den Wert von
zwei festen Jahresvergütungen jeweils zuzüglich des APP des
Vorstands und des LTPB bis Ende des Geschäftsjahres 2023 bzw. des
SPP ab Beginn des Geschäftsjahres 2024 bei 100%iger Zielerreichung
nicht überschreiten und keinesfalls mehr als die Restlaufzeit des
Vertrags vergüten.
Keine Zahlung einer Abfindung ist vorgesehen bei einer
Niederlegung des Mandats durch das Vorstandsmitglied selbst sowie
bei einer Kündigung des Dienstvertrags durch die Gesellschaft aus
wichtigem Grund.
Nachvertragliche Wettbewerbsverbote
Nachvertragliche Wettbewerbsverbote sind nicht vorgesehen. Für
die Zeit nach Beendigung des Dienstvertrags kann jedoch eine
Vereinbarung zum nachvertraglichen Wettbewerbsverbot getroffen
werden. Im Falle eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots soll im
Einklang mit dem DCGK die Abfindungszahlung auf die
Karenzentschädigung angerechnet werden.
Kontrollübernahme (Change of Control)
Zahlungen im Falle einer Kündigung des Dienstvertrags eines
Vorstandsmitglieds aufgrund einer Kontrollübernahme (Change of
Control) sind auf zwei feste Jahresvergütungen jeweils zuzüglich
des APP des Vorstands und des LTPB bis Ende des Geschäftsjahres
2023 bzw. des SPP ab Beginn des Geschäftsjahres 2024 bei 100%iger
Zielerreichung unter anteiliger Berücksichtigung der verbleibenden
Restlaufzeit zum Zeitpunkt der Beendigung des Vertrags
begrenzt.
Vergütung aus Nebentätigkeiten
Soweit Mitglieder des Vorstands Aufsichtsratsmandate oder
ähnliche Ämter in Beteiligungsgesellschaften, an denen LANXESS
unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, oder in Verbänden und
ähnlichen Zusammenschlüssen, denen die Gesellschaft aufgrund ihrer
geschäftlichen Betätigung angehört oder nahesteht, im In- und/oder
Ausland wahrnehmen, ist diese Tätigkeit mit der vereinbarten festen
Jahresvergütung abgegolten. Für die genannten Ämter geleistete
Vergütungen sind LANXESS mitzuteilen und werden von der
vereinbarten Vergütung abgezogen. Aufsichtsratsmandate und Mandate
in vergleichbaren Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen
außerhalb des LANXESS Konzerns können nur nach vorheriger
Zustimmung des Aufsichtsrats wahrgenommen werden. Der Aufsichtsrat
wird in diesen Fällen auch entscheiden, ob und inwieweit
entsprechende Vergütungen anzurechnen sind.
Sonstiges
Die Dienstverträge von Herrn Dr. Anno Borkowsky und Herrn
Michael Pontzen werden nach ihrem Ausscheiden aus dem Unternehmen
ordnungsgemäß abgewickelt, d. h., die Auszahlungen für APP, LTPB
und LTSP erfolgen gemäß Planbedingungen zu den üblichen
Auszahlungszeitpunkten mit den entsprechenden effektiven
Zielerreichungen. Ein Anspruch auf den SPP besteht nicht.
Im Einklang mit dem Vergütungssystem haben Frau Frederique van
Baarle und Herr Oliver Stratmann keinen Antrittsbonus erhalten.
Frau Frederique van Baarle wurden gemäß den vertraglichen
Vereinbarungen Teile ihrer Vergütung von der US-amerikanischen
Tochtergesellschaft LANXESS Corporation beglichen. Darüber hinaus
hat kein Mitglied des Vorstands im abgelaufenen Geschäftsjahr
Leistungen oder entsprechende Zusagen von einem Dritten im Hinblick
auf seine Tätigkeit als Vorstandsmitglied erhalten.
Die LANXESS AG bezieht die Mitglieder des Vorstands und
bestimmte Mitarbeiter des
LANXESS Konzerns in eine Vermögenshaftpflichtversicherung (D&O)
ein.
Im Geschäftsjahr 2023 wurden keine Kredite an Mitglieder des
Vorstands gewährt.
Altersversorgung
Bei der Altersversorgung für die Mitglieder des Vorstands
handelt es sich um einen beitragsorientierten Pensionsplan. Die
Verzinsung der Beiträge ist mit einem Garantiezins von 1,75 % an
die erreichte Verzinsung der Rheinischen Pensionskasse VVaG
gekoppelt. Der Pensionsplan gewährt nach Beendigung des
Arbeitsverhältnisses den Mitgliedern des Vorstands Leistungen im
Rahmen der betrieblichen Altersversorgung. Dabei handelt es sich um
Leistungen, die bei Erreichen der Altersgrenze von 60 bzw. 62
Lebensjahren, im Falle der dauerhaften Arbeitsunfähigkeit und im
Todesfall an die Hinterbliebenen erbracht werden.
Die Altersversorgung sieht einen von der Gesellschaft jährlich
zu erbringenden Beitrag in Höhe von jeweils 50 % bzw. beim
Vorstandsvorsitzenden von 56,25 % der festen Jahresvergütung vor.
Wie zuvor erläutert beträgt die für Herrn Oliver Stratmann zu
leistende Altersversorgung 25 % der festen Jahresvergütung. Darüber
hinaus ist von den Vorstandsmitgliedern ein Eigenbeitrag aus
Entgeltumwandlung in Höhe von 12,5 % des APP des Vorstands zu
leisten. Dieser Eigenbeitrag kann von den Vorstandsmitgliedern auf
bis zu 25 % des APP des Vorstands erhöht werden. Grundlage der
Berechnung des Eigenbeitrags ist das zur Auszahlung kommende APP
des Vorstands, jedoch maximal begrenzt auf eine 100%ige
Zielerreichung. Die Summe der Beiträge ist auf eine maximale
Obergrenze begrenzt. Im Versorgungsfall können bis zu 30 % des
verzinslich angesammelten Kapitals in eine Rentenleistung
umgewandelt werden. Aus Regelungen vor 2006 resultieren Ansprüche,
die für einzelne Vorstandsmitglieder als Besitzstände gewahrt
werden. Bei Beendigung des Dienstverhältnisses vor Erreichen der
Altersgrenze von 60 bzw. 62 Lebensjahren erbringt die Gesellschaft
bestimmte Zusatzbeiträge bis zu einer festgelegten
Höchstgrenze.
Für die Ansprüche der Vorstandsmitglieder hat die Gesellschaft
Rückstellungen gebildet. Die hierfür nach den
Rechnungslegungsvorschriften der International Financial Reporting
Standards (IFRS) ermittelten Kosten der erworbenen
Versorgungsansprüche (Service Costs), der nach den
Rechnungslegungsvorschriften des Handelsgesetzbuchs (HGB) hierfür
ermittelte Nettoaufwand sowie die Barwerte des
Verpflichtungsumfangs nach IFRS und HGB sind für die zum 31.
Dezember 2023 amtierenden Mitglieder des Vorstands der folgenden
Tabelle zu entnehmen:
Vergütung des Aufsichtsrats
Im Aufsichtsrat der LANXESS AG hat es im Geschäftsjahr 2023
keine personellen Veränderungen gegeben.
Die Vergütung des Aufsichtsrats ist in § 12 der Satzung der
Gesellschaft festgelegt. Aufgrund der aktiengesetzlichen Vorgaben
ist bei börsennotierten Gesellschaften mindestens alle vier Jahre
durch die Hauptversammlung ein Beschluss über die Vergütung der
Aufsichtsratsmitglieder zu fassen. Die Hauptversammlung der LANXESS
AG hat deshalb gemäß § 113 Abs. 3 AktG am 19. Mai 2021 einen
Beschluss über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder gefasst.
Das der Hauptversammlung vorgelegte System zur Vergütung der
Aufsichtsratsmitglieder wurde mit einer Mehrheit von 99,91 % der
abgegebenen Stimmen beschlossen.
Die Mitglieder des Aufsichtsrats der LANXESS AG erhalten eine
jährliche Festvergütung in Höhe von 80 T€. Der Vorsitzende des
Aufsichtsrats erhält das Dreifache der Festvergütung, sein
Stellvertreter das Eineinhalbfache. Vorsitz, stellvertretender
Vorsitz und Mitgliedschaft in den Aufsichtsratsausschüssen werden
entsprechend dem DCGK gesondert vergütet. Aufsichtsratsmitglieder,
die einem anderen Ausschuss als dem Nominierungsausschuss
angehören, erhalten zusätzlich die Hälfte der festen Vergütung.
Aufsichtsratsmitglieder, die dem Nominierungsausschuss angehören,
erhalten zusätzlich ein Achtel der festen Vergütung. Der
Vorsitzende des Prüfungsausschusses erhält zusätzlich eine weitere
Hälfte der festen Vergütung. Aufsichtsratsmitglieder, die in einem
anderen Ausschuss als dem Prüfungsausschuss den Vorsitz führen,
erhalten zusätzlich ein Viertel der Festvergütung. Für die
Mitgliedschaft in dem gemäß § 27 Abs. 3 MitbestG zu bildenden
Ausschuss und für den Vorsitz im Nominierungsausschuss wird keine
zusätzliche Vergütung gewährt. Insgesamt erhält ein Mitglied des
Aufsichtsrats jedoch maximal das Dreifache der Festvergütung.
Daneben werden den Aufsichtsratsmitgliedern ihre Auslagen
erstattet. Zusätzlich erhalten die Aufsichtsratsmitglieder 1,5 T€
Sitzungsgeld für jede Aufsichtsratssitzung und für jede
Ausschusssitzung, an der sie teilnehmen. Allerdings wird die
Teilnahme an Sitzungen des Ausschusses gemäß § 27 Abs. 3 MitbestG
nicht vergütet. Für Aufsichtsratsmandate in Konzerngesellschaften
wird an die Mitglieder des Aufsichtsrats nur eine Vergütung für die
Tätigkeit im Aufsichtsrat der LANXESS Deutschland GmbH in Höhe von
jeweils 5 T€ gezahlt.
Die LANXESS AG bezieht die Mitglieder des Aufsichtsrats des
LANXESS Konzerns in eine Vermögenshaftpflichtversicherung (D&O)
ein.
Vorteile für persönlich erbrachte Leistungen hat im
Berichtszeitraum keines der Aufsichtsratsmitglieder erhalten.
Kredite oder Vorschüsse wurden den Aufsichtsratsmitgliedern im
Berichtsjahr nicht gewährt.
Die nachfolgende Tabelle stellt die den gegenwärtigen und
früheren Mitgliedern des Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2023 und im
Vorjahr gewährten und geschuldeten festen und variablen
Vergütungsbestandteile einschließlich des jeweiligen relativen
Anteils nach § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG dar:
Vergleichende Darstellung der Ertragsentwicklung sowie der
Veränderung der Vergütung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats
Die nachfolgende Tabelle stellt gemäß § 162 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2
AktG die jährliche Veränderung der Vergütung der amtierenden und
früheren Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder, der Vergütung von
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern auf Vollzeitäquivalenzbasis
sowie ausgewählter Ertragskennzahlen des LANXESS Konzerns bzw. der
LANXESS AG der letzten fünf Jahre dar.
Für die Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder wird die im
jeweiligen Geschäftsjahr gewährte und geschuldete Vergütung im
Sinne des § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG dargestellt.
Für die Darstellung der durchschnittlichen Vergütung der
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf Vollzeitäquivalenzbasis wird
auf die Gruppe der Beschäftigten der deutschen
Konzerngesellschaften abgestellt. Zur Gruppe der Beschäftigten in
Deutschland gehören alle aktiven unbefristeten tariflichen und
außertariflichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter inklusive der
oberen Führungsebene unter dem Vorstand sowie die Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter in bezahlter Abwesenheit. Die durchschnittliche
Vergütung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer umfasst die feste
Jahresvergütung (ohne wiederkehrende Bezüge) sowie jegliche dem
Geschäftsjahr zuzurechnenden variablen Vergütungsbestandteile. Die
Ermittlung der Vergütung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
entspricht damit im Grundsatz der Vergütung des Vorstands und des
Aufsichtsrats und steht somit im Einklang mit der gewährten und
geschuldeten Vergütung im Sinne des § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG.
Die Ertragsentwicklung wird anhand des Jahresüberschusses der
LANXESS AG und anhand der zentralen Steuerungsgröße des LANXESS
Konzerns, des EBITDA vor Sondereinflüssen, dargestellt.
Köln, den 8. März 2024
LANXESS Aktiengesellschaft
Für den Vorstand |
Für den Aufsichtsrat |
Matthias Zachert
Vorstandsvorsitzender |
Oliver Stratmann
Finanzvorstand |
Dr. Matthias L.
Wolfgruber
Vorsitzender des Aufsichtsrats |
Prüfungsvermerk des Wirtschaftsprüfers
An die LANXESS Aktiengesellschaft, Köln
Wir haben den zur Erfüllung des § 162 AktG aufgestellten
Vergütungsbericht der LANXESS Aktiengesellschaft, Köln für das
Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2023
einschließlich der dazugehörigen Angaben geprüft.
Verantwortung der gesetzlichen Vertreter und des
Aufsichtsrats
Die gesetzlichen Vertreter und der Aufsichtsrat der LANXESS
Aktiengesellschaft sind verantwortlich für die Aufstellung des
Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben, der
den Anforderungen des § 162 AktG entspricht. Die gesetzlichen
Vertreter und der Aufsichtsrat sind auch verantwortlich für die
internen Kontrollen, die sie als notwendig erachten, um die
Aufstellung eines Vergütungsberichts, einschließlich der
dazugehörigen Angaben, zu ermöglichen, der frei von wesentlichen -
beabsichtigten oder unbeabsichtigten - falschen Angaben ist.
Verantwortung des Wirtschaftsprüfers
Unsere Aufgabe ist es, auf der Grundlage unserer Prüfung ein
Urteil zu diesem Vergütungsbericht, einschließlich der
dazugehörigen Angaben, abzugeben. Wir haben unsere Prüfung unter
Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW)
festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger
Abschlussprüfung durchgeführt. Danach haben wir die Berufspflichten
einzuhalten und die Prüfung so zu planen und durchzuführen, dass
hinreichende Sicherheit darüber erlangt wird, ob der
Vergütungsbericht, einschließlich der dazugehörigen Angaben, frei
von wesentlichen falschen Angaben ist.
Eine Prüfung umfasst die Durchführung von Prüfungshandlungen, um
Prüfungsnachweise für die im Vergütungsbericht enthaltenen
Wertansätze einschließlich der dazugehörigen Angaben zu erlangen.
Die Auswahl der Prüfungshandlungen liegt im pflichtgemäßen Ermessen
des Wirtschaftsprüfers. Dies schließt die Beurteilung der Risiken
wesentlicher - beabsichtigter oder unbeabsichtigter - falscher
Angaben im Vergütungsbericht einschließlich der dazugehörigen
Angaben ein. Bei der Beurteilung dieser Risiken berücksichtigt der
Wirtschaftsprüfer das interne Kontrollsystem, das relevant ist für
die Aufstellung des Vergütungsberichts einschließlich der
dazugehörigen Angaben. Ziel hierbei ist es, Prüfungshandlungen zu
planen und durchzuführen, die unter den gegebenen Umständen
angemessen sind, jedoch nicht, ein Prüfungsurteil zur Wirksamkeit
des internen Kontrollsystems des Unternehmens abzugeben. Eine
Prüfung umfasst auch die Beurteilung der angewandten
Rechnungslegungsmethoden, der Vertretbarkeit, der von den
gesetzlichen Vertretern und dem Aufsichtsrat ermittelten
geschätzten Werte in der Rechnungslegung sowie die Beurteilung der
Gesamtdarstellung des Vergütungsberichts einschließlich der
dazugehörigen Angaben.
Wir sind der Auffassung, dass die von uns erlangten
Prüfungsnachweise ausreichend und angemessen sind, um als Grundlage
für unser Prüfungsurteil zu dienen.
Prüfungsurteil
Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen
Erkenntnisse entspricht der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr
vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2023 einschließlich der
dazugehörigen Angaben in allen wesentlichen Belangen den
Rechnungslegungsbestimmungen des § 162 AktG.
Hinweis auf einen sonstigen Sachverhalt - Formelle Prüfung
des Vergütungsberichts nach § 162 AktG
Die in diesem Prüfungsvermerk beschriebene inhaltliche Prüfung
des Vergütungsberichts umfasst die von § 162 Abs. 3 AktG geforderte
formelle Prüfung des Vergütungsberichts, einschließlich der
Erteilung eines Vermerks über diese Prüfung. Da wir ein
uneingeschränktes Prüfungsurteil über die inhaltliche Prüfung des
Vergütungsberichts abgeben, schließt dieses Prüfungsurteil ein,
dass die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG in allen wesentlichen
Belangen im Vergütungsbericht gemacht worden sind.
Verwendungsbeschränkung
Wir erteilen diesen Prüfungsvermerk auf Grundlage des mit der
LANXESS Aktiengesellschaft geschlossenen Auftrags. Die Prüfung
wurde für Zwecke der Gesellschaft durchgeführt und der
Prüfungsvermerk ist nur zur Information der Gesellschaft über das
Ergebnis der Prüfung bestimmt. Unsere Verantwortung für die Prüfung
und für unseren Prüfungsvermerk besteht gemäß diesem Auftrag allein
der Gesellschaft gegenüber. Der Prüfungsvermerk ist nicht dazu
bestimmt, dass Dritte hierauf gestützt (Anlage und/oder
Vermögens-)Entscheidungen treffen. Dritten gegenüber übernehmen wir
demzufolge keine Verantwortung, Sorgfaltspflicht oder Haftung;
insbesondere sind keine Dritten in den Schutzbereich dieses
Vertrages einbezogen. § 334 BGB, wonach Einwendungen aus einem
Vertrag auch Dritten entgegengehalten werden können, ist nicht
abbedungen.
Köln, den 11. März 2024
PricewaterhouseCoopers GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
|
Folker Trepte
Wirtschaftsprüfer |
ppa. Daniel Deing
Wirtschaftsprüfer |
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Anlagen zu Tagesordnungspunkt 6: Lebenslauf von Herrn Hans van
Bylen
Hans van Bylen
Geboren am 26. April 1961 in Berchem, Belgien
• |
Nationalität: Belgisch
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• |
Selbstständiger Berater
|
• |
Ehemaliger Vorstandsvorsitzender der Henkel AG & Co.
KGaA
|
• |
Ehemaliger Präsident des Verbands der Chemischen Industrie e.V.
(VCI)
|
• |
Mitglied im Aufsichtsrat der LANXESS AG seit 2020 (bestellt bis
2024)
|
Herr van Bylen hat Betriebswirtschaftslehre an der Universität
Antwerpen, Belgien, studiert. Er schloss das Studium mit einem
Master in Business Economics sowie einem Master in Business
Administration ab. Zudem absolvierte Herr van Bylen verschiedene
Management-Programme (u.a. an der Harvard Business School).
Herr van Bylen begann seine berufliche Laufbahn 1984 bei Henkel
als Marketing- und Sales-Manager Benelux. Nachdem er sich in
verschiedenen Leitungspositionen erfolgreich dem Geschäftsausbau in
Europa, dem mittleren Osten, Afrika und den USA widmete, wurde Herr
van Bylen 2005 Mitglied der Geschäftsführung von Henkel und
verantwortete als Executive Vice President in den folgenden zehn
Jahren den Geschäftsbereich Beauty Care. Im Mai 2016 wurde Herr van
Bylen zum Vorstandvorsitzenden der Henkel AG & Co. KGaA
berufen. Dieses Amt nahm er bis zu seinem Ausscheiden im Dezember
2019 wahr. Herr van Bylen war von September 2018 bis März 2020
Präsident des Verbands der Chemischen Industrie e.V. (VCI). Er
verfügt über umfassende langjährige Erfahrungen in sämtlichen
Bereichen der Produktion, des Marketings und des Vertriebs von
chemischen Erzeugnissen. In seiner Leitungsfunktion eines großen
international tätigen Konzerns hat Herr van Bylen umfangreiche
Erfahrungen in der Anwendung von Rechnungslegungsgrundsätzen, im
Bereich M&A-Transaktionen und Corporate Governance aber auch
verschiedener Aspekte der Nachhaltigkeitsberichtserstattung
gesammelt.
Mitgliedschaften in folgenden anderen gesetzlich zu bildenden
Aufsichtsräten:
• |
LANXESS Deutschland GmbH, Köln (Konzernmandat LANXESS)
|
Mitgliedschaften in folgenden vergleichbaren in- und
ausländischen Kontrollgremien:
• |
Ontex Group NV, Erembodegem (Aalst), Belgien (Vorsitzender)
(börsennotiert)
|
• |
Akzo Nobel NV, Amsterdam, Niederlande (börsennotiert)
|
• |
Etex NV, Brüssel, Belgien
|
Lebenslauf von Herrn Lawrence A. Rosen
Lawrence A. Rosen
Geboren am 8. Dezember 1957 in New York, USA
• |
Nationalität: US-amerikanisch
|
• |
Aufsichtsratsmitglied in verschiedenen
Wirtschaftsunternehmen
|
• |
Ehem. Mitglied des Vorstands der Deutsche Post AG
|
• |
Mitglied im Aufsichtsrat der LANXESS AG seit 2015 (bestellt bis
2024)
|
Herr Rosen hat an der State University of New York
Wirtschaftswissenschaften studiert und an der Universität Michigan
einen MBA erworben.
Herr Rosen begann seinen beruflichen Werdegang 1981 bei der
Republic Steel Corporation, USA. 1984 wechselte er zur American
Hoechst/Hoechst Celanese Inc. 1994 erfolgte dann der Wechsel zur
Hoechst AG nach Frankfurt am Main. Nach der Fusion der Hoechst AG
mit der Rhône Poulenc war Herr Rosen drei Jahre für die Aventis
S.A. tätig. 2003 wechselte er in den Vorstand der Fresenius Medical
Care AG & Co. KGaA. Von 2009 bis 2016 war er Mitglied des
Vorstands der Deutsche Post AG. Infolge seines
wirtschaftswissenschaftlichen Hintergrunds und aufgrund seiner
jahrelangen Vorstandstätigkeit in international tätigen
Großunternehmen verfügt Herr Rosen über umfangreiche Erfahrungen in
der Anwendung von Rechnungslegungsgrundsätzen, im Bereich der
Unternehmensfinanzierung und des Risikomanagements sowie in Bezug
auf Corporate Governance und M&A-Transaktionen.
Mitgliedschaften in folgenden anderen gesetzlich zu bildenden
Aufsichtsräten:
• |
Deutsche Post AG, Bonn (börsennotiert)
|
• |
LANXESS Deutschland GmbH, Köln (Konzernmandat LANXESS)
|
Mitgliedschaften in folgenden vergleichbaren in- und
ausländischen Kontrollgremien:
• |
Qiagen N.V., Venlo, Niederlande (Vorsitzender)
(börsennotiert)
|
Lebenslauf von Herrn Dr. Hans-Joachim Müller
Dr. Hans-Joachim Müller
Geboren am 18. April 1959 in Göttingen, Deutschland
• |
Nationalität: Deutsch
|
• |
Ehemaliger Vorstandsvorsitzender der Azelis Group N.V. (bis 31.
Dezember 2023)
|
• |
Ehemaliges Mitglied des Vorstands der Clariant AG
|
• |
Ehemaliges Mitglied des Vorstands der Süd-Chemie AG
|
Herr Dr. Müller hat an der Ludwig-Maximilians-Universität
München Chemie studiert und zu einem Thema der metallorganischen
Chemie promoviert. Er absolvierte zudem ein Postdoktorandenstudium
zu III-V Halbleitern an der Universität von Kalifornien, Los
Angeles, USA, sowie verschiedene Management-Programme (darunter
u.a. an der London und der Wharton Business School).
Seine berufliche Laufbahn begann Herr Dr. Müller 1989 bei der
BASF AG als Forschungschemiker. Nachdem er in verschiedenen
Leitungspositionen tätig war, wurde Herr Dr. Müller im Jahr 1996
Direktor für den Bereich Technologie und Katalysatoren in der
Region Asien / Pazifik bei der BASF East Asia Ltd. in Hongkong. Im
Jahr 2000 wechselte Herr Dr. Müller als Global Director Specialty
Chemicals zurück zur BASF AG. Von 2001 bis 2011 setzte Herr Dr.
Müller seinen Werdegang bei der Süd-Chemie AG fort, zunächst als
Leiter des Geschäftsbereichs Catalytic Technologies. Im Jahr 2007
wurde er als COO in den Vorstand von Süd-Chemie berufen. Im Zuge
der Übernahme durch die Clariant AG war Herr Dr. Müller dort ab
2011 Mitglied des Vorstands und verantwortete in dieser Rolle u.a.
die Integration des erworbenen Süd-Chemie-Geschäfts sowie diverse
Nachhaltigkeitsthemen. Im November 2012 wurde Herr Dr. Müller zum
Vorstandsvorsitzenden der Azelis Group N.V. bestellt und führte das
Unternehmen bis zu seinem Ausscheiden im Dezember 2023 auf einem
kontinuierlichen Wachstumskurs. Herr Dr. Müller verfügt somit über
umfassende, jahrzehntelange Erfahrungen in der Chemieindustrie, die
er in verschiedenen Leitungsfunktionen großer, international
tätiger Konzerne sammeln konnte.
Mitgliedschaften in folgenden anderen gesetzlich zu bildenden
Aufsichtsräten:
• |
TIB Chemicals AG Mannheim (Vorsitzender)
|
Mitgliedschaften in folgenden vergleichbaren in- und
ausländischen Kontrollgremien:
II. |
Weitere Informationen zur Einberufung und Durchführung der
Hauptversammlung
Gemäß § 14 Satz 3 der Satzung der Gesellschaft hat der Vorstand
entschieden, dass die Hauptversammlung 2024 als eine Versammlung
ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am
Ort der Hauptversammlung abgehalten wird (virtuelle
Hauptversammlung). Es ist beabsichtigt, dass sämtliche Mitglieder
von Vorstand und Aufsichtsrat physisch am Ort der Hauptversammlung
teilnehmen werden.
Die physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten
am Ort der Hauptversammlung ist bei der virtuellen Hauptversammlung
ausgeschlossen. Ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldete
Aktionäre haben die Möglichkeit, sich zu der Hauptversammlung über
das InvestorPortal auf der Internetseite der Gesellschaft -
erreichbar unter
- elektronisch zuzuschalten und die gesamte Hauptversammlung
dort live in Bild und Ton zu verfolgen ("Teilnahme"). Dort können
sie auch ihre Aktionärsrechte ausüben.
Die Stimmrechtsausübung der ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre
ist im Wege der elektronischen Briefwahl oder über eine
Vollmachtserteilung möglich. Den elektronisch zu der Versammlung
zugeschalteten Aktionären wird in der Versammlung im Wege der
Videokommunikation das Rede- und Auskunftsrecht sowie das Recht
eingeräumt, Anträge und Wahlvorschläge zu stellen. Ihnen wird
außerdem ein Recht zum Widerspruch gegen einen Beschluss der
Hauptversammlung im Wege elektronischer Kommunikation eingeräumt.
Die Aktionärsrechte können auch von Bevollmächtigten ausgeübt
werden. Die weiteren Einzelheiten hierzu werden im Folgenden
dargestellt.
|
1. |
Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen
Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts
Zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und zur
Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt,
die
• |
sich in Textform in deutscher oder englischer Sprache bei der
Gesellschaft angemeldet haben und
|
• |
ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur
Ausübung des Stimmrechts nachgewiesen haben, entweder per Nachweis
ihres Anteilsbesitzes durch den Letztintermediär in Textform in
deutscher oder englischer Sprache oder per Nachweis ihres
Anteilsbesitzes durch den Letztintermediär gemäß den Anforderungen
des § 67c Absatz 3 AktG in Verbindung mit Artikel 5 der
Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212.
|
Letztintermediär im vorgenannten Sinne ist, wer als Intermediär
für einen Aktionär Aktien einer Gesellschaft verwahrt. Intermediär
ist, wer die Dienstleistungen der Verwahrung oder der Verwaltung
von Wertpapieren oder der Führung von Depotkonten für Aktionäre
oder andere Personen erbringt, wenn die Dienstleistungen im
Zusammenhang mit Aktien von Gesellschaften stehen, die ihren Sitz
in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
haben.
Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich nach dem durch das
ZukunftsfinanzierungsG geänderten § 123 Absatz 4 Satz 2 AktG auf
den Geschäftsschluss des zweiundzwanzigsten Tages vor der
Hauptversammlung, also Donnerstag, 2. Mai 2024, 24:00 Uhr (MESZ),
beziehen (Nachweisstichtag). Der Nachweisstichtag entspricht
materiellrechtlich dem nach der bisherigen Regelung des § 123
Absatz 4 Satz 2 AktG a.F. und § 15 Absatz 2 Satz 4 der Satzung der
Gesellschaft maßgeblichen Zeitpunkt, und zwar dem Beginn des
einundzwanzigsten Tages vor der Hauptversammlung (Freitag, 3. Mai
2024, 0:00 Uhr (MESZ)).
Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der
Gesellschaft spätestens am Freitag, den 17. Mai 2024, 24:00 Uhr
(MESZ) (Eingang maßgeblich), unter folgender Adresse zugehen:
LANXESS Aktiengesellschaft
c/o Computershare Operations Center
80249 München |
E-Mail:
anmeldestelle@computershare.de |
Der Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und die Ausübung und
den Umfang des Stimmrechts in der Hauptversammlung maßgebend. Im
Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur,
wer den besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes zum
Nachweisstichtag erbracht hat. Veränderungen im Aktienbestand nach
dem Nachweisstichtag haben für das Teilnahmerecht und den Umfang
des Stimmrechts keine Bedeutung. Personen, die zum Nachweisstichtag
noch keine Aktien besessen und ihre Aktien erst nach dem
Nachweisstichtag erworben haben, sind somit weder teilnahme- noch
stimmberechtigt, soweit sie sich nicht bevollmächtigen oder zur
Rechtsausübung ermächtigen lassen. Aktionäre, die sich
ordnungsgemäß angemeldet und den besonderen Nachweis des
Anteilsbesitzes erbracht haben, bleiben auch dann
teilnahmeberechtigt und im Umfang des nachgewiesenen
Anteilsbesitzes stimmberechtigt, wenn sie ihre Aktien nach dem
Nachweisstichtag ganz oder teilweise veräußern. Für die
Dividendenberechtigung hat der Nachweisstichtag keine
Bedeutung.
Nach fristgemäßem Zugang der Anmeldung und des Nachweises des
Anteilsbesitzes werden den teilnahmeberechtigten Aktionären die
Anmeldebestätigungen für die Hauptversammlung übersandt. Die
Übersendung kann auch an Bevollmächtigte erfolgen. Die Aktionäre
werden gebeten, frühzeitig für die Anmeldung und die Übersendung
des Nachweises des Anteilsbesitzes über ihr depotführendes Institut
Sorge zu tragen, um die Organisation der Hauptversammlung zu
erleichtern.
|
2. |
Bild- und Tonübertragung der gesamten Hauptversammlung und
elektronische Zuschaltung
Die gesamte Hauptversammlung der Gesellschaft wird am Freitag,
24. Mai 2024, ab 10:00 Uhr (MESZ) für ordnungsgemäß angemeldete
Aktionäre der Gesellschaft oder ihrer Bevollmächtigten live in Bild
und Ton im InvestorPortal übertragen.
Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre der Gesellschaft und ihre
Bevollmächtigten können sich im InvestorPortal auf der
Internetseite der Gesellschaft unter
zu der Hauptversammlung elektronisch zuschalten und diese dort
live in Bild und Ton verfolgen. Die dafür erforderlichen
Zugangsdaten erhalten die Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten mit
der Anmeldebestätigung.
Die Rede des Vorstandsvorsitzenden kann auch von sonstigen
Interessenten live im Internet unter
verfolgt werden.
|
3. |
Stimmrechtsausübung
Aktionäre können ihr Stimmrecht im Wege der Briefwahl oder durch
Erteilung von Vollmacht und Weisung an die von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter ausüben. Zur Ausübung des
Stimmrechts sind eine Anmeldung und ein Nachweis des
Anteilsbesitzes (siehe Abschnitt II.1) erforderlich. Die
Stimmrechtsausübung kann auch durch Bevollmächtigte erfolgen.
a) Stimmrechtsausübung im Wege der Briefwahl
Aktionäre können ihr Stimmrecht durch Briefwahl ausüben.
Briefwahlstimmen können elektronisch im InvestorPortal der
Gesellschaft, zu erreichen über die Internetseite der Gesellschaft
unter
abgegeben werden. Die Stimmabgabe durch Briefwahl über das
InvestorPortal ist auch noch während der Hauptversammlung möglich,
muss jedoch spätestens bis zu dem vom Versammlungsleiter im Rahmen
der Abstimmungen festgelegten Zeitpunkt erfolgt sein.
Briefwahlstimmen können ferner schriftlich oder in Textform per
E-Mail bis spätestens Donnerstag, 23. Mai 2024, 24:00 Uhr (MESZ)
(Eingang maßgeblich), bei der Gesellschaft über folgende
Kontaktdaten
LANXESS Aktiengesellschaft
c/o Computershare Operations Center
80249 München |
E-Mail:
anmeldestelle@computershare.de |
abgegeben werden. Das Formular, von dem bei der Briefwahl
Gebrauch zu machen ist, kann auf der Internetseite der Gesellschaft
unter
heruntergeladen werden.
Für Widerruf oder Änderung der abgegebenen Briefwahlstimmen
sowie das Verhältnis zwischen abgegebenen Briefwahlstimmen und der
Vollmachtserteilung (mit Weisungen) an die Stimmrechtsvertreter der
Gesellschaft gelten die Regelungen unter lit. c).
b) Stimmrechtsausübung durch von der Gesellschaft benannte
Stimmrechtsvertreter
Aktionäre haben die Möglichkeit, für die Ausübung des
Stimmrechts von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter zu
bevollmächtigen.
Die Stimmrechtsvertreter üben das Stimmrecht im Falle ihrer
Bevollmächtigung nur weisungsgebunden aus. Den
Stimmrechtsvertretern müssen eine Vollmacht und Weisungen für die
Ausübung des Stimmrechts zu jedem zur Abstimmung stehenden
Tagesordnungspunkt erteilt werden. Soweit eine ausdrückliche und
eindeutige Weisung fehlt, werden sich die Stimmrechtsvertreter der
Stimme enthalten. Die Stimmrechtsvertreter nehmen keine Aufträge
zur Ausübung sonstiger Teilnahmerechte (wie beispielsweise das
Stellen von Fragen oder Anträgen, die Abgabe von Erklärungen sowie
die Erklärung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse)
entgegen.
Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der
Gesellschaft können elektronisch im InvestorPortal, zu erreichen
über die Internetseite der Gesellschaft unter
erteilt werden. Die Vollmachts- und Weisungserteilung über das
InvestorPortal ist auch noch während der Hauptversammlung möglich,
muss jedoch zur Stimmrechtsausübung spätestens bis zu dem vom
Versammlungsleiter im Rahmen der Abstimmungen festgelegten
Zeitpunkt erfolgt sein.
Die Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter können zudem schriftlich oder in
Textform per E-Mail spätestens bis Donnerstag, 23. Mai 2024, 24:00
Uhr (MESZ) (Eingang maßgeblich), bei der Gesellschaft über folgende
Kontaktdaten
LANXESS Aktiengesellschaft
c/o Computershare Operations Center
80249 München |
E-Mail:
anmeldestelle@computershare.de |
erteilt werden. Das Formular, das zur Vollmachts- und
Weisungserteilung zu nutzen ist, kann auf der Internetseite der
Gesellschaft unter
heruntergeladen werden.
Für Widerruf oder Änderung einer erteilten Vollmacht (mit
Weisungen) an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft sowie das
Verhältnis zwischen der Vollmachtserteilung (mit Weisungen) an die
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft und den abgegebenen
Briefwahlstimmen gelten die Regelungen unter lit. c).
c) Änderung und Widerruf von abgegebenen Briefwahlstimmen
oder erteilten Vollmachten (mit Weisungen), Verhältnis von
Briefwahlstimmen zu erteilten Vollmachten (mit Weisungen)
Ein Widerruf oder eine Änderung von abgegebenen Briefwahlstimmen
oder erteilten Vollmachten und Weisungen an die
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft kann schriftlich oder in
Textform per E-Mail spätestens bis Donnerstag, 23. Mai 2024, 24:00
Uhr (MESZ) (Eingang maßgeblich) über folgende Kontaktdaten
LANXESS Aktiengesellschaft
c/o Computershare Operations Center
80249 München |
E-Mail:
anmeldestelle@computershare.de |
erfolgen.
Ein Widerruf oder eine Änderung ist auch über das InvestorPortal
bis zu dem vom Versammlungsleiter im Rahmen der Abstimmungen
festgelegten Zeitpunkt möglich.
Gehen bei einer Art der Stimmrechtsausübung auf
unterschiedlichen Übermittlungswegen fristgemäß mehrere voneinander
inhaltlich abweichende Erklärungen ein, werden die Erklärungen in
der folgenden Rangfolge unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Abgabe
berücksichtigt: (1) per InvestorPortal übermittelte Erklärungen,
(2) per E-Mail übermittelte Erklärungen, (3) in Papierform
übermittelte Erklärungen.
Bei mehreren voneinander inhaltlich abweichenden Erklärungen zur
Stimmrechtsausübung, die nach derselben Art und auf demselben
Übermittlungsweg abgegeben werden, wird die zeitlich zuletzt
abgegebene Erklärung zur Stimmrechtsausübung berücksichtigt.
Wenn neben Briefwahlstimmen auch Vollmacht und Weisungen an die
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft für ein und denselben
Aktienbestand eingehen, werden stets die Briefwahlstimmen als
vorrangig angesehen; die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
werden insoweit dann von einer ihnen erteilten Vollmacht keinen
Gebrauch machen und die betreffenden Aktien nicht vertreten.
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4. |
Ausübung der Aktionärsrechte durch einen
Bevollmächtigten
Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre (siehe Abschnitt II.1)
können sich nach entsprechender Vollmachtserteilung bei der
Ausübung ihres Stimmrechts und ihrer anderen Aktionärsrechte durch
einen Bevollmächtigten - z.B. einen Intermediär, einen
Stimmrechtsberater, eine Vereinigung von Aktionären oder einen
sonstigen Dritten - vertreten lassen.
Bevollmächtigte können sich zu der Hauptversammlung im
InvestorPortal elektronisch zuschalten und diese dort live in Bild
und Ton verfolgen sowie das Stimmrecht für von ihnen vertretene
Aktionäre im Wege der Briefwahl oder durch Erteilung von
(Unter-)Vollmacht an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
ausüben. Die Nutzung des InvestorPortals der Gesellschaft,
insbesondere die elektronische Zuschaltung zur Hauptversammlung,
durch den Bevollmächtigten setzt voraus, dass der Bevollmächtigte
vom Vollmachtgeber die mit der Anmeldebestätigung zur
Hauptversammlung versandten Zugangsdaten erhält, sofern die
Zugangsdaten nicht direkt an den Bevollmächtigten versandt
wurden.
Die Vollmacht kann durch Erklärung gegenüber dem
Bevollmächtigten oder gegenüber der Gesellschaft erteilt
werden.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und, im Falle der
Erklärung gegenüber dem Bevollmächtigten, der Nachweis der
Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform,
wenn keine Vollmacht nach § 135 AktG erteilt wird. Wenn eine
Vollmacht nach § 135 AktG (Vollmachtserteilung an Intermediäre,
Stimmrechtsberater, Aktionärsvereinigungen oder geschäftsmäßig
Handelnde) erteilt wird, besteht kein Textformerfordernis. Die
Vollmachtserklärung muss jedoch vom Bevollmächtigten nachprüfbar
festgehalten werden. Die Vollmachtserklärung muss zudem vollständig
sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene
Erklärungen enthalten. Aktionäre werden gebeten, sich in diesen
Fällen rechtzeitig mit dem zu Bevollmächtigenden über die Form der
Vollmacht abzustimmen.
Die Vollmacht kann gegenüber der Gesellschaft schriftlich oder
in Textform per E-Mail bei der Gesellschaft über folgende
Kontaktdaten
LANXESS Aktiengesellschaft
c/o Computershare Operations Center
80249 München |
E-Mail:
anmeldestelle@computershare.de |
erteilt werden. Ein Formular, von dem bei der
Vollmachtserteilung Gebrauch gemacht werden kann, kann auf der
Internetseite der Gesellschaft unter
heruntergeladen werden. Der Nachweis einer gegenüber dem
Bevollmächtigten erteilten Vollmacht kann unter der vorgenannten
E-Mail-Adresse übermittelt werden.
Die Erteilung der Vollmacht gegenüber der Gesellschaft kann auch
im InvestorPortal der Gesellschaft über die Internetseite der
Gesellschaft unter
erfolgen. Die Vollmachtserteilung über das InvestorPortal ist
auch noch während der virtuellen Hauptversammlung möglich. Ein
Nachweis einer gegenüber dem Bevollmächtigten erteilten Vollmacht
ist über das InvestorPortal nicht möglich. Hierfür kann die oben
genannte E-Mail-Adresse verwendet werden.
Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die
Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. Weitere
Einzelheiten zur Vollmachtserteilung können die Aktionäre den
Erläuterungen im Briefwahl- und Vollmachtsformular bzw. auf der
Internetseite
entnehmen.
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5. |
Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des
Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00
erreichen (Letzteres entspricht 500.000 Aktien), können gemäß § 122
Absatz 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung
gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine
Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen.
Ein Verlangen ist an den Vorstand der Gesellschaft zu richten.
Es wird gebeten, das Verlangen entweder schriftlich an folgende
Adresse:
An den Vorstand der
LANXESS Aktiengesellschaft
Group Function Legal & Compliance
Kennedyplatz 1
50569 Köln |
oder in elektronischer Form mit qualifizierter elektronischer
Signatur (§ 126a BGB) per E-Mail an folgende Adresse:
zu richten.
Das Verlangen muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der
Versammlung zugehen, spätestens also Dienstag, 23. April 2024,
24:00 Uhr (MESZ) (Eingang maßgeblich). Ein später zugegangenes
Ergänzungsverlangen wird nicht berücksichtigt.
Das Ergänzungsverlangen wird nur berücksichtigt, wenn die
Antragsteller nachweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem
Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber des oben genannten
Mindestaktienbesitzes sind und dass sie den Mindestbesitz bis
einschließlich zur Entscheidung des Vorstands über das
Ergänzungsverlangen gehalten haben.
Weitergehende Erläuterungen finden sich auf der Internetseite
der Gesellschaft unter
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6. |
Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Absatz
1 und 127 AktG
Aktionäre können Anträge gegen die Vorschläge von Vorstand
und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung
stellen sowie Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern
(Tagesordnungspunkt 6) unterbreiten.
Derartige Anträge und Wahlvorschläge sind ausschließlich an die
nachstehende Adresse zu richten und müssen mindestens 14 Tage vor
der Hauptversammlung, also spätestens bis Donnerstag, 9. Mai 2024,
24:00 Uhr (MESZ) (Eingang maßgeblich), dort zugegangen sein:
LANXESS Aktiengesellschaft
Group Function Legal & Compliance
Kennedyplatz 1
50569 Köln |
E-Mail: hv2024@lanxess.com |
Fristgerecht bei vorstehender Adresse mit Nachweis der
Aktionärseigenschaft eingegangene Anträge und Wahlvorschläge mit
etwaiger Begründung werden, soweit sie den anderen Aktionären
zugänglich zu machen sind, im Internet unter
unverzüglich veröffentlicht. Eventuelle Stellungnahmen der
Verwaltung werden ebenfalls unter der genannten Internetadresse
veröffentlicht. Anderweitig adressierte oder nicht fristgerecht
eingegangene Anträge und Wahlvorschläge werden nicht
berücksichtigt.
Zugänglich zu machende Anträge und Wahlvorschläge gelten in der
virtuellen Hauptversammlung als im Zeitpunkt der Zugänglichmachung
gestellt. Das Stimmrecht zu derartigen Anträgen kann ausgeübt
werden (auch schon vor der Hauptversammlung), sobald die
Voraussetzungen für die Stimmrechtsausübung erfüllt sind (siehe
Abschnitt II.1). Sofern der Aktionär, der den Antrag gestellt hat,
nicht ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldet ist, muss der
Antrag in der Versammlung nicht behandelt werden. Aktionäre bzw.
ihre Bevollmächtigten können Anträge auch ohne vorherige
Übersendung erst in der Hauptversammlung stellen (siehe Abschnitt
II. 9.). Die Stimmrechtsausübung über Anträge oder Wahlvorschläge,
die vor der Hauptversammlung zugänglich gemacht werden und damit
als gestellt gelten, ist über das InvestorPortal oder unter
Verwendung des dann auf der Internetseite der Gesellschaft
unter
aktualisierten Formulars möglich. Die Stimmrechtsausübung über
Anträge oder Wahlvorschläge, die in der Hauptversammlung gestellt
werden, ist ausschließlich über das InvestorPortal möglich.
Weitergehende Erläuterungen, insbesondere zu den Umständen,
unter denen Gegenanträge und Wahlvorschläge nicht zugänglich zu
machen sind, finden sich auf der Internetseite der Gesellschaft
unter
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7. |
Recht zur Einreichung von Stellungnahmen
Ordnungsgemäß zu der Hauptversammlung angemeldete Aktionäre
(siehe Abschnitt II.1) haben das Recht, vor der Hauptversammlung
Stellungnahmen zu den Gegenständen der Tagesordnung in Textform im
Wege elektronischer Kommunikation über das InvestorPortal unter
einzureichen.
Stellungnahmen sind bis spätestens fünf Tage vor der
Hauptversammlung, also bis Samstag, 18. Mai 2024, 24:00 Uhr (MESZ),
einzureichen. Ihr Umfang darf 10.000 Zeichen (einschließlich
Leerzeichen) nicht überschreiten. Je Depot kann nur eine
Stellungnahme eingereicht werden.
Zugänglich zu machende Stellungnahmen werden allen ordnungsgemäß
zu der Hauptversammlung angemeldeten Aktionären bis spätestens vier
Tage vor der Hauptversammlung, also bis spätestens Sonntag, 19. Mai
2024 24:00 Uhr (MESZ), im InvestorPortal unter Veröffentlichung des
Namens des Aktionärs zugänglich gemacht. Stellungnahmen werden
nicht zugänglich gemacht, soweit sich der Vorstand durch das
Zugänglichmachen strafbar machen würde, die Stellungnahme in
wesentlichen Punkten offensichtlich falsche oder irreführende
Angaben oder Beleidigungen enthält, oder wenn der einreichende
Aktionär zu erkennen gibt, dass er an der Hauptversammlung nicht
teilnehmen und sich auch nicht vertreten lassen wird.
Anträge und Wahlvorschläge, Fragen sowie Widersprüche gegen
Beschlüsse der Hauptversammlung, die in Stellungnahmen enthalten
sind, werden nicht als solche berücksichtigt. Diese sind
ausschließlich auf den in dieser Einberufung gesondert angegebenen
Wegen einzureichen bzw. zu stellen oder zu erklären.
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8. |
Rede- und Auskunftsrecht in der Hauptversammlung
Elektronisch zu der Hauptversammlung zugeschaltete Aktionäre
haben ein Rede- und ein Auskunftsrecht in der Hauptversammlung.
Eine Einreichung von Fragen im Vorfeld der Hauptversammlung ist
nicht möglich. Auskunftsverlangen dürfen Bestandteil eines
Redebeitrags sein.
Zur Ausübung des Rede- und des Auskunftsrechts ist die von der
Gesellschaft angebotene Videokommunikation im InvestorPortal zu
verwenden, über die eine elektronische Zuschaltung der Aktionäre
zur Hauptversammlung erforderlich ist (siehe Abschnitt II.2). Die
Ausübung erfordert, dass jeder Aktionär zuvor über die im
InvestorPortal vorgesehene Schaltfläche eine Wortmeldung abgibt.
Dies ist ausschließlich am Tag der Hauptversammlung ab 09:30 Uhr
(MESZ) bis zu dem vom Versammlungsleiter festgelegten Zeitpunkt
möglich.
Rede- und Auskunftsrecht können auch von Bevollmächtigten eines
Aktionärs ausgeübt werden. Die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter üben diese Rechte jedoch nicht für die sie
bevollmächtigenden Aktionäre aus.
Die Gesellschaft behält sich vor, die Funktionsfähigkeit der
Videokommunikation zwischen Aktionär oder Bevollmächtigten und
Gesellschaft in der Hauptversammlung zuvor zu überprüfen und die
Wortmeldung zurückzuweisen, sofern die Funktionsfähigkeit nicht
sichergestellt ist.
Der Versammlungsleiter ist gemäß der Satzung der Gesellschaft
ermächtigt, das Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich
angemessen zu beschränken. Soweit angemessen, ist er insbesondere
ermächtigt, die Frage- und/oder Redezeit einzelner oder aller
Aktionäre zu einzelnen oder allen Gegenständen der Hauptversammlung
zu Beginn oder während des Verlaufs der Hauptversammlung zu
beschränken und, sofern dies im Hinblick auf eine ordnungsgemäße
Durchführung der Hauptversammlung rechtlich zulässig ist, den
Schluss der Debatte anzuordnen. Diese Ermächtigung gilt auch für
die virtuelle Hauptversammlung.
Weitergehende Erläuterungen zum Auskunftsrecht finden sich auf
der Internetseite der Gesellschaft unter
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9. |
Anträge und Wahlvorschläge in der Hauptversammlung
Elektronisch zu der Hauptversammlung zugeschaltete Aktionäre
haben das Recht, in der Hauptversammlung Anträge zu stellen und
Wahlvorschläge zu unterbreiten. Dies gilt auch für Gegenanträge im
Sinne des § 126 AktG und Wahlvorschläge im Sinne des § 127 AktG,
unabhängig davon, ob sie zugänglich gemacht wurden oder nicht.
Anträge und Wahlvorschläge dürfen Bestandteil eines Redebeitrags
sein.
Zur Ausübung dieser Rechte in der Hauptversammlung ist die von
der Gesellschaft angebotene Videokommunikation im InvestorPortal zu
verwenden, über die eine elektronische Zuschaltung der Aktionäre
zur Hauptversammlung erforderlich ist (siehe Abschnitt II.2). Die
Ausübung erfordert, dass jeder Aktionär zuvor über die im
InvestorPortal vorgesehene Schaltfläche eine Wortmeldung abgibt.
Dies ist ausschließlich am Tag der Hauptversammlung ab 09:30 Uhr
(MESZ).
Die vorstehenden Rechte können auch von Bevollmächtigten eines
Aktionärs ausgeübt werden. Die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter üben die vorstehenden Rechte jedoch nicht für
die sie bevollmächtigenden Aktionäre aus.
Die Gesellschaft behält sich vor, die Funktionsfähigkeit der
Videokommunikation zwischen Aktionär oder Bevollmächtigten und
Gesellschaft in der Hauptversammlung zuvor zu überprüfen und die
Wortmeldung zurückzuweisen, sofern die Funktionsfähigkeit nicht
sichergestellt ist.
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10. |
Widerspruchsrecht der Aktionäre
Zu der Hauptversammlung elektronisch zugeschaltete Aktionäre
(siehe Abschnitt II.2) oder ihre Bevollmächtigten können vom Beginn
bis zum Ende der virtuellen Hauptversammlung im Wege elektronischer
Kommunikation über das InvestorPortal der Gesellschaft
Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung zu Protokoll
des amtierenden Notars erklären. Die Stimmrechtsvertreter der
Gesellschaft erklären keine Widersprüche gegen Beschlüsse der
Hauptversammlung zu Protokoll des amtierenden Notars.
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11. |
Teilnehmerverzeichnis
Das Teilnehmerverzeichnis wird ab seiner Fertigstellung in der
virtuellen Hauptversammlung allen in der Hauptversammlung
elektronisch zugeschalteten Aktionären oder deren Bevollmächtigten
über das InvestorPortal der Gesellschaft
zugänglich gemacht.
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12. |
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung sind
insgesamt 86.346.303 Stückaktien ausgegeben. Jede ausgegebene Aktie
gewährt eine Stimme.
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13. |
Informationen auf der Internetseite der Gesellschaft und
Datenschutz
Gemäß § 124a AktG sind diese Einladung zur Hauptversammlung, die
der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen und weitere
Informationen im Zusammenhang mit der Hauptversammlung den
Aktionären auf der Internetseite der Gesellschaft unter
zugänglich. Nach der Hauptversammlung werden die
Abstimmungsergebnisse auf der Internetseite der Gesellschaft
unter
veröffentlicht. Informationen zum Datenschutz für Aktionäre
finden sich in der Anlage zu dieser Einberufung (siehe Abschnitt
III.).
Köln, im April 2024
LANXESS Aktiengesellschaft |
Der Vorstand |
|
III. |
Information zum Datenschutz für Aktionäre
Verantwortlicher
Verantwortliche für die Verarbeitung personenbezogener Daten ist
die LANXESS Aktiengesellschaft, Kennedyplatz 1, 50569 Köln.
Für Anmerkungen und Rückfragen zu der Verarbeitung von
personenbezogenen Daten erreichen Aktionäre bzw. Aktionärsvertreter
den Datenschutzbeauftragten der LANXESS Aktiengesellschaft
unter:
|
LANXESS Aktiengesellschaft
Der Datenschutzbeauftragte
Kennedyplatz 1
50569 Köln
E-Mail: datenschutz@lanxess.com
|
Zwecke und Rechtsgrundlagen der Verarbeitung
Die LANXESS Aktiengesellschaft verarbeitet als Verantwortliche
personenbezogene Daten der Aktionäre (z.B. Name und Vorname,
Anschrift, E-Mail-Adresse, Aktienanzahl, Besitzart der Aktien und
Nummer der Anmeldebestätigung) sowie gegebenenfalls
personenbezogene Daten der Aktionärsvertreter unter
Berücksichtigung der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), des
Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), des Aktiengesetztes (AktG) sowie
weiteren relevanten Rechtsvorschriften. Soweit die
Datenverarbeitung auf Grundlage der berechtigten Interessen der
Gesellschaft erfolgt, ist eine Bereitstellung personenbezogener
Daten gesetzlich oder vertraglich nicht vorgeschrieben.
Die LANXESS Aktiengesellschaft erhält die personenbezogenen
Daten der Aktionäre in der Regel über die Anmeldestelle von dem
Letztintermediär, der die Aktien für den Aktionär verwahrt. In
einigen Fällen kann die LANXESS Aktiengesellschaft personenbezogene
Daten auch unmittelbar von den Aktionären erhalten. Die
Verarbeitung der personenbezogenen Daten von Aktionären und
Aktionärsvertretern (z.B. bei vorab eingereichten Stellungnahmen
zur Tagesordnung, bei Anträgen auf Ergänzung der Tagesordnung, bei
Gegenanträgen, bei Wahlvorschlägen, bei eingereichten Widersprüchen
oder bei Wortmeldungen) ist für die ordnungsgemäße Vorbereitung,
Durchführung und Nachbereitung der virtuellen Hauptversammlung, für
die Stimmrechtsausübung der Aktionäre bzw. Aktionärsvertreter sowie
für die Verfolgung der Hauptversammlung im Wege elektronischer
Zuschaltung rechtlich erforderlich. Ohne Bereitstellung der
personenbezogenen Daten ist eine Teilnahme an der Hauptversammlung
nicht möglich. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist Art. 6
Absatz 1 Satz 1 lit. c) DSGVO i.V.m. § 67e, §§ 118 ff., § 130a
AktG.
Darüber hinaus können Datenverarbeitungen, die für die
Organisation der virtuellen Hauptversammlung zweckdienlich sind,
auf Grundlage der berechtigten Interessen der Gesellschaft erfolgen
(Art. 6 Absatz 1 Satz 1 lit. f) DSGVO).
Die LANXESS Aktiengesellschaft verarbeitet die personenbezogenen
Daten von Aktionären und Aktionärsvertretern gegebenenfalls zur
Erfüllung weiterer gesetzlicher Verpflichtungen wie z.B.
aufsichtsrechtlicher Vorgaben oder aktien-, handels- und/oder
steuerrechtlicher Aufbewahrungspflichten. Rechtsgrundlage für die
Verarbeitung ist Art. 6 Absatz 1 Satz 1 lit. c) DSGVO i.V.m. der
gesetzlichen Vorschrift, aus der die Verpflichtung folgt.
Für den Betrieb des Aktionärsportals ist es erforderlich, dass
Cookies auf dem jeweiligen Endgerät gespeichert werden, das für den
Zugang genutzt wird. Rechtsgrundlage für diese Datenverarbeitungen
ist § 25 Absatz 2 Nr. 2 des
Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes (TTDSG). Diese
Cookies sind aus technischen Gründen erforderlich, um die
Funktionalität der Webseite zu gewährleisten.
Empfänger Ihrer Daten
Die von der LANXESS Aktiengesellschaft für die Zwecke der
Ausrichtung und Nachbereitung der virtuellen Hauptversammlung
beauftragten Dienstleister verarbeiten die personenbezogenen Daten
der Aktionäre und Aktionärsvertreter ausschließlich nach Weisung
der LANXESS Aktiengesellschaft und nur, soweit dies für die
Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich ist (Art.
28 DSGVO). Alle Mitarbeiter der LANXESS Aktiengesellschaft und die
Mitarbeiter der beauftragten Dienstleister, die Zugriff auf
personenbezogene Daten der Aktionäre bzw. Aktionärsvertreter haben
und/oder diese verarbeiten, sind verpflichtet, diese Daten
vertraulich zu behandeln.
Darüber hinaus werden personenbezogene Daten wie insbesondere
der Name von Aktionären bzw. Aktionärsvertretern, die ihr
Stimmrecht oder andere Rechte ausüben, im Rahmen der gesetzlichen
Vorschriften (insbesondere betreffend das Teilnehmerverzeichnis, §
129 AktG) anderen Aktionären und Aktionärsvertretern zur Verfügung
gestellt. Dies gilt auch für personenbezogene Daten in
Stellungnahmen, die Aktionäre bzw. Aktionärsvertreter
gegebenenfalls vorab eingereicht haben (§ 130a Absatz 3 AktG), und
in erhobenen Widersprüchen und im Rahmen einer Bekanntmachung von
Aktionärsverlangen auf Ergänzung der Tagesordnung sowie dem
Zugänglichmachen von Gegenanträgen und Wahlvorschlägen. Soweit dies
zur ordnungsgemäßen Durchführung der Hauptversammlung oder zur
Wahrung ihrer berechtigten Interessen erforderlich ist, übermittelt
die Gesellschaft zudem ggfs. personenbezogene Daten an den von ihr
beauftragten Notar und die von ihr beauftragten Rechtsanwälte.
Diese unterliegen einer berufsrechtlichen Schweigepflicht.
Rechtsgrundlage ist in diesen Fällen Art. 6 Absatz 1 Satz 1 lit. c)
DSGVO i.V.m. der gesetzlichen Vorschrift, aus der eine
Verpflichtung zur Veröffentlichung folgt bzw., soweit keine
gesetzliche Pflicht zur Veröffentlichung des Namens besteht, Art. 6
Absatz 1 Satz 1 lit. f) DSGVO.
Die LANXESS Aktiengesellschaft kann weiterhin gesetzlich
verpflichtet sein, personenbezogene Daten der Aktionäre bzw.
Aktionärsvertreter an weitere Empfänger zu übermitteln, wie etwa an
Behörden zur Erfüllung gesetzlicher Mitteilungspflichten.
Rechtsgrundlage ist Art. 6 Absatz 1 Satz 1 lit. c) DSGVO i.V.m. der
gesetzlichen Vorschrift, aus der die Verpflichtung folgt.
Speicherdauer
Die LANXESS Aktiengesellschaft löscht oder anonymisiert die
personenbezogenen Daten der Aktionäre und Aktionärsvertreter im
Einklang mit den gesetzlichen Regelungen, sobald und soweit die
zweijährige Einsichtnahmefrist nach § 129 Absatz 4 AktG abgelaufen
ist, die personenbezogenen Daten für die ursprünglichen Zwecke der
Erhebung oder Verarbeitung nicht mehr erforderlich sind, die Daten
nicht mehr im Zusammenhang mit etwaigen Verwaltungs- oder
Gerichtsverfahren benötigt werden und keine anderen gesetzlichen
Aufbewahrungspflichten oder Rechtfertigungsgründe für die
Speicherung bestehen.
Rechte der Betroffenen
Unter den gesetzlichen Voraussetzungen, deren Vorliegen im
Einzelfall zu prüfen ist, haben die Aktionäre bzw.
Aktionärsvertreter das Recht, unter den oben genannten Kontaktdaten
Auskunft über ihre verarbeiteten personenbezogenen Daten zu
erhalten und die Berichtigung oder Löschung ihrer personenbezogenen
Daten oder die Einschränkung der Verarbeitung zu beantragen. Zudem
steht den Aktionären bzw. Aktionärsvertretern ein Beschwerderecht
bei der zuständigen Aufsichtsbehörde zu sowie das Recht, ihre
personenbezogenen Daten in einem strukturierten, gängigen und
maschinenlesbaren Format (Recht auf Datenübertragbarkeit) zu
erhalten.
Wenn und soweit personenbezogene Daten auf Grundlage der
berechtigten Interessen der Gesellschaft (Art. 6 Absatz 1 Satz 1
lit. f) DSGVO) verarbeitet werden, steht den Aktionären bzw.
Aktionärsvertretern unter den gesetzlichen Voraussetzungen, deren
Vorliegen im Einzelfall zu prüfen ist, zudem ein Widerspruchsrecht
gegen die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten zu.
Die Rechte können Sie unentgeltlich über die E-Mail-Adresse
oder über die oben genannten Kontaktdaten geltend machen.
Weitere Informationen zum Datenschutz erhalten Aktionäre und
Aktionärsvertreter auf der Internetseite der LANXESS
Aktiengesellschaft unter:
https://lanxess.com/de-DE/Pflichtangaben/Datenschutzhinweise |
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