Bekanntmachung nach Art. 5
Abs. 1 lit. a) der
Verordnung (EU) Nr. 596/2014
und
Art. 2 Abs. 1 Buchstaben b) bis d) der Delegierten Verordnung
(EU) Nr. 2016/1052
Aktienrückkaufprogramm 2024
Leifheit AG, Leifheitstraße 1, 56377 Nassau
Nassau, 14. Mai 2024 – Das von Leifheit AG mit ad hoc-Mitteilung
vom 2. Mai 2024 angekündigte Aktienrückkaufprogramm
(„Aktienrückkaufprogramm 2024“) wird in dem Zeitraum
ab dem 15. Mai 2024 bis voraussichtlich zum 11. Dezember 2024 über
den Xetra-Handel der Frankfurter Wertpapierbörse und über Tradegate
Exchange durchgeführt. In diesem Zeitraum sollen Aktien der
Leifheit AG (ISIN DE000646450) zu einem Gesamtkaufpreis (ohne
Erwerbsnebenkosten) von bis zu 8,5 Mio. € erworben werden. Auf
Basis des derzeitigen Kursniveaus (17,10 €, Xetra-Schlusskurs vom
13. Mai 2024) wären dies bis zu 497.076 Aktien und bis zu 10 % des
Grundkapitals. Mit dem Aktienrückkaufprogramm 2024 sollen die
Aktionäre über die Dividende hinaus an der guten
Liquiditätssituation der Gesellschaft teilhaben.
Der Vorstand macht dabei von der am 30. September 2020 von der
Hauptversammlung erteilten Ermächtigung Gebrauch. Danach ist die
Leifheit AG ermächtigt, bis zum 29. September 2025 eigene auf den
Inhaber lautende Stückaktien der Leifheit AG im Umfang von bis zu
10 % des zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung oder
– falls dieser Wert geringer ist – des zum Zeitpunkt der Ausübung
dieser Ermächtigung bestehenden Grundkapitals zu erwerben. Dies
entspricht 1.000.000 Aktien. Dabei dürfen auf die aufgrund dieser
Ermächtigung erworbenen Aktien zusammen mit anderen eigenen Aktien,
die die Leifheit AG bereits erworben hat und noch besitzt oder die
ihr gemäß §§ 71d und 71e AktG zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt
mehr als 10 % des jeweiligen Grundkapitals der Leifheit AG
entfallen. Die Leifheit AG besitzt im Zeitpunkt der
Veröffentlichung dieser Bekanntmachung 479.337 eigene Aktien. Der
Leifheit AG sind keine eigenen Aktien gemäß §§ 71d und 71e AktG
zuzurechnen. Deshalb kann die Leifheit AG noch höchstens 520.663
eigene Aktien erwerben.
Die Ermächtigung vom 30. September 2020 kann einmal oder
mehrmals, einzeln oder gemeinsam, ganz oder in Teilen ausgenutzt
werden.
Da der Erwerb über die Börse erfolgt, darf der von der Leifheit
AG gezahlte Kaufpreis je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den
arithmetischen Mittelwert der Schlussauktionspreise der Aktien der
Leifheit AG im Xetra-Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse
an den letzten drei Börsentagen vor der Verpflichtung zum Erwerb um
nicht mehr als 10 % überschreiten und um nicht mehr als 10 %
unterschreiten.
Der Rückkauf orientiert sich an den Vorgaben von Artikel 5 der
Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 16. April 2014 („EU-VO 596/2014“) in
Verbindung mit den Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) Nr.
2016/1052 der Kommission vom 8. März 2016 zur Ergänzung der
Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des
Rates durch technische Regulierungsstandards für die auf
Rückkaufprogramme und Stabilisierungsmaßnahmen anwendbaren
Bedingungen („EU-VO 2016/1052“) mit Ausnahme von Artikel 5
Abs. 2 EU-VO 596/2014 und von Artikel 2 Abs. 1 Buchstabe a) EU-VO
2016/1052.
Das Aktienrückkaufprogramm 2024 wird unter Beauftragung eines
unabhängigen Kreditinstituts durchgeführt, das im eigenen Namen für
die Leifheit AG handeln wird. Das Kreditinstitut muss den Erwerb
von Aktien der Leifheit AG in Übereinstimmung mit den oben
genannten Regelungen durchführen und die Bestimmungen der
Ermächtigung vom 30. September 2020 einhalten. Das Kreditinstitut
trifft seine Entscheidungen über den Zeitpunkt des Erwerbs von
Aktien der Leifheit AG entsprechend Artikel 4 Abs. 2 Buchstabe b)
EU-VO 2016/1052 unabhängig und unbeeinflusst von der Leifheit AG.
Die Leifheit AG wird insoweit keinen Einfluss auf die
Entscheidungen des Kreditinstituts nehmen.
Die Aktien der Leifheit AG werden im Einklang mit den
Handelsbedingungen gemäß Art. 3 EU-VO 2016/1052 erworben.
Insbesondere werden die Aktien der Leifheit AG nicht zu einem Kurs
erworben, der über dem des letzten unabhängig getätigten
Abschlusses oder (sollte dieser höher sein) über dem des derzeit
höchsten unabhängigen Angebots auf dem Handelsplatz, auf dem der
Kauf stattfindet, liegt. Darüber hinaus werden an einem Handelstag
nicht mehr als 25% des durchschnittlichen täglichen Aktienumsatzes
auf dem Handelsplatz, auf dem der Kauf erfolgt, erworben. Der
durchschnittliche tägliche Aktienumsatz wird berechnet auf Basis
des durchschnittlichen täglichen Handelsvolumens während der 20
Börsentage vor dem jeweiligen Kauftermin.
Soweit rechtlich zulässig, kann der Vorstand der Leifheit AG das
Aktienrückkaufprogramm 2024 jederzeit aussetzen und gegebenenfalls
wieder aufnehmen oder vorzeitig beenden.
Die erworbenen Aktien können zu allen gesetzlich zulässigen
Zwecken verwendet werden, insbesondere auch als (Teil-)
Gegenleistung im Rahmen des Erwerbs von Unternehmen, Teilen von
Unternehmen oder von Unternehmensbeteiligungen oder von sonstigen
Vermögensgegenständen sowie im Rahmen von
Unternehmenszusammenschlüssen.
Informationen zu den mit dem Aktienrückkaufprogramm 2024
zusammenhängenden Geschäften werden spätestens am Ende des siebten
Handelstages nach dem Tag der Ausführung solcher Geschäfte in
detaillierter Form sowie in aggregierter Form angemessen
bekanntgegeben. Darüber hinaus wird die Leifheit AG die
bekanntgegebenen Geschäfte auf ihrer Website
(https://www.leifheit-group.com) unter der Rubrik „Investor
Relations/Aktienrückkauf 2024“ veröffentlichen und dafür sorgen,
dass die Informationen ab dem Tag der Bekanntgabe mindestens fünf
Jahre öffentlich zugänglich bleiben.
Nassau, den 14. Mai 2024
Leifheit Aktiengesellschaft
Der Vorstand
14.05.2024 CET/CEST Die EQS Distributionsservices umfassen
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