FORTEC Elektronik Aktiengesellschaft Germering WKN 577410 / ISIN
DE0005774103 Hiermit laden wir die Aktionärinnen und Aktionäre
unserer Gesellschaft zur am Donnerstag, den 13. Februar 2025, um
10.00 Uhr MEZ, im Haus der Bayerischen Wirtschaft,
Max-Joseph-Straße 5, 80333 München stattfindenden ordentlichen
Hauptversammlung ein.
Informationen nach § 125 Abs. 1 AktG i.V.m. §125 Abs. 5 AktG,
Artikel 4 Abs. 1 sowie Tabelle 3 des Anhangs der
Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212
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ART DER ANGABE |
BESCHREIBUNG |
A. |
INHALT DER
MITTEILUNG |
| 1. |
EINDEUTIGE
KENNUNG DES EREIGNISSES |
FORTEC022025oHV |
| 2. |
ART DER
MITTEILUNG |
Einladung zur
Hauptversammlung im Format gemäß Durchführungsverordnung (EU)
2018/1212: NEWM |
B. |
ANGABEN ZU
EMITTENTEN |
| 1. |
ISIN |
DE0005774103 |
| 2. |
NAME DES
EMITTENTEN |
FORTEC
Elektronik Aktiengesellschaft |
C. |
ANGABEN ZUR
HAUPTVERSAMMLUNG |
| 1. |
DATUM DER
HAUPTVERSAMMLUNG |
13. Februar
2025 |
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im Format
gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212: 20250213 |
| 2. |
UHRZEIT DER
HAUPTVERSAMMLUNG |
10:00 Uhr
(MEZ) |
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im Format
gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212:
09:00 UTC (koordinierte Weltzeit) |
| 3. |
ART DER
HAUPTVERSAMMLUNG |
Ordentliche
Hauptversammlung mit physischer Präsenz der Aktionäre oder ihrer
Bevollmächtigten als physische Hauptversammlung |
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im Format
gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212: GMET |
| 4. |
ORT DER
HAUPTVERSAMMLUNG |
Haus der
Bayerischen Wirtschaft, Max-Joseph-Straße 5, 80333 München |
| 5. |
AUFZEICHNUNGSDATUM |
22. Januar
2025 (24:00 Uhr MEZ) |
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im Format
gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212: 20250122; |
| 6. |
UNIFORM
RESOURCE LOCATOR (URL) |
https://www.fortecag.de/hauptversammlung/ |
Tagesordnung
1. |
Vorlage des festgestellten
Jahresabschlusses, des gebilligten Konzern-Abschlusses, des
Lageberichts der Gesellschaft und des Konzerns für das
Geschäftsjahr 2023/2024 mit dem Bericht des Aufsichtsrats und dem
erläuternden Bericht des Vorstands zu den Angaben der §§ 289a Abs.
1, 315a Abs. 1 und § 289 Abs. 4 HGB
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand
aufgestellten Jahresabschluss festgestellt und Konzern-Abschluss
gemäß §§ 171, 172 AktG am 26. September 2024 gebilligt. Die
Hauptversammlung hat zu diesem Tagesordnungspunkt 1 deshalb keinen
Beschluss zu fassen.
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2. |
Beschlussfassung über die Verwendung des
Bilanzgewinns
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn der
FORTEC Elektronik Aktiengesellschaft (nachfolgend auch: „FORTEC
Elektronik AG“) des Geschäftsjahres 2023/2024 in Höhe von
14.972.111,84 EUR zur Ausschüttung einer Dividende von 0,85 EUR je
dividendenberechtigter Stückaktie, das entspricht insgesamt einem
Betrag in Höhe von 2.762.870,60 EUR, zu verwenden und 12.209.241,24
EUR auf neue Rechnung vorzutragen.
Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG ist der Anspruch
der Aktionäre auf die Dividende am dritten auf den
Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag, das heißt am 18.
Februar 2025, fällig.
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3. |
Beschlussfassung über die Entlastung des
Vorstands für das Geschäftsjahr 2023/2024
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im
Geschäftsjahr 2023/2024 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für
diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.
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4. |
Beschlussfassung über die Entlastung des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2023/2024
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im
Geschäftsjahr 2023/2024 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats
für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.
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5. |
Wahl des Abschlussprüfers und des
Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2024/2025
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Rödl &
Partner GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft/
Steuerberatungsgesellschaft, 81925 München, zum Abschlussprüfer und
Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2024/2025 zu
wählen.
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6. |
Beschlussfassung über die Billigung des
Vergütungsberichts
Das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie
(ARUG II) sieht vor, dass Vorstand und Aufsichtsrat börsennotierter
Gesellschaften künftig gemäß § 162 Aktiengesetz jährlich einen
Vergütungsbericht zu erstellen und diesen gemäß § 120a Abs. 4 AktG
der Hauptversammlung zur Beschlussfassung über dessen Billigung
vorzulegen haben. Diese Verpflichtung erfüllt die FORTEC Elektronik
AG nun mit dem Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2023/2024,
nachdem das von der Hauptversammlung 2021 gebilligte
Vorstandsvergütungssystem die Anforderungen des ARUG II umgesetzt
hat. Der Vergütungsbericht wurde durch den Abschlussprüfer der
FORTEC Elektronik AG im Rahmen der Prüfung des Konzernlageberichts
geprüft und mit einem Prüfungsvermerk versehen.
Der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2023/2024 und der
entsprechende Vermerk über die zugrundeliegende vollständige
Prüfung unter Einschluss des Vergütungsberichts durch den
Abschlussprüfer ist nachfolgend im Anhang zu dieser Tagesordnung
und unter www.fortecag.de/corporate-governance einsehbar.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den
nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsbericht für das
Geschäftsjahr 2023/2024 gemäß § 120a Abs. 4 AktG zu billigen
|
7. |
Beschlussfassung über die Billigung des
Systems zur Vergütung der Vorstandsmitglieder
Der Aufsichtsrat schlägt vor, das nachfolgend in dieser
Einberufung zur Hauptversammlung der Gesellschaft dargestellte
System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder zu billigen. Dies
basiert im Wesentlichen auf dem bereits der Hauptversammlung im
Jahr 2021 vorgelegten und von dieser beschlossenen System zur
Vorstandsvergütung. Dieses soll jedoch der Hauptversammlung
längstens alle vier Jahr wiederholt zur Beschlussfassung vorgelegt
werden, weshalb dieses nachfolgend erläutert wird und sodann dazu
Beschluss durch die Hauptversammlung zu fassen ist.
Gemäß § 120a Abs. 1 AktG beschließt die Hauptversammlung einer
börsennotierten Gesellschaft über die Billigung des vom
Aufsichtsrat vorgelegten Vergütungssystems für die
Vorstandsmitglieder bei jeder wesentlichen Änderung des
Vergütungssystems, mindestens jedoch alle vier Jahre. Die
Bestimmung wurde durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten
Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) neu in das Aktiengesetz
eingefügt und ist gemäß § 26j Abs. 1 Satz 1 EGAktG spätestens für
die Durchführung von ordentlichen Hauptversammlungen zu beachten,
die nach dem 31. Dezember 2020 stattfinden. Das Vergütungssystem
berücksichtigt die Vorgaben von § 87a AktG sowie wesentliche
Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK 2020).
Das Vergütungssystem für den Vorstand der FORTEC Elektronik
Aktiengesellschaft zur nach § 87a AktG wird nachfolgend
dargestellt:
A. Grundsätze des
Vergütungssystems
Die FORTEC Elektronik Aktiengesellschaft (FORTEC) steht für ein
durchgehend profitables Wirtschaften. Durch die Bündelung der
operativen Tätigkeiten in den Tochterunternehmen der FORTEC und den
hieraus gehobenen Synergien steht im Zentrum der Aktivitäten von
FORTEC in ihrer Holdingfunktion die Übernahme von Dienst- und
Beratungsleistungen sowie die zentrale Führung der
Konzerngesellschaften innerhalb der gesamten FORTEC-Group. Die
Strategie von FORTEC zielt darauf ab, den Investoren neben der
Aussicht auf ein wachsendes Geschäft und hiermit verbunden einen
steigenden Aktienkurs, auch in Zukunft eine attraktive
Dividendenrendite zu bieten und zudem die Anforderungen an eine
nachhaltig ausgerichtete Unternehmenstätigkeit zu erfüllen. Das
Vergütungssystem für den Vorstand von FORTEC leistet damit einen
bedeutenden Beitrag zur Umsetzung der Unternehmensstrategie und ist
auf eine nachhaltige und langfristige Entwicklung von FORTEC
ausgerichtet. Hierbei werden Anreize für ein weiterhin profitables
Wachstum gesetzt, um auch in Zukunft Investitionen auf Basis einer
äußerst soliden wirtschaftlichen Grundlage zu tätigen. Ziel ist es,
ein höheres Umsatzwachstum zu erzielen und die Marktposition weiter
auszubauen. Zur Gewährleistung der Förderung und Umsetzung der
Unternehmensstrategie durch das Vergütungssystem hat der
Aufsichtsrat den variablen Vergütungsbestandteil in ein für FORTEC
angemessenes Verhältnis zur Fixvergütung gesetzt und sowohl
qualitative als auch quantitative Zielgrößen unter besonderer
Berücksichtigung der Unternehmensstrategie unter Einbeziehung der
erforderlichen sowie langfristig wirkenden Nachhaltigkeitsaspekte
formuliert, um eine zielgerichtete Anreizwirkung zu
gewährleisten.
Das Vergütungssystem verfolgt damit das Ziel, die Mitglieder des
Vorstands entsprechend ihrer Leistung und ihrem jeweiligen
Tätigkeits- und Verantwortungsbereich sowie in einem angemessenen
Verhältnis zur Lage von FORTEC adäquat zu vergüten.
B. Verfahren zur Fest- und
Umsetzung der Vorstandsvergütung sowie zur Überprüfung des
Vergütungssystems
Das Vergütungssystem für den Vorstand von FORTEC wird im
Einklang mit §§ 87 Abs. 1, 87a Abs. 1 AktG vom Aufsichtsrat
festgesetzt. Der Beschlussfassung zum Vergütungssystem geht eine
ausführliche und intensive Beratung innerhalb des Aufsichtsrates
voraus. Der Aufsichtsrat legt der Hauptversammlung das von ihm
beschlossene Vergütungssystem zur Billigung vor. Sofern das vom
Aufsichtsrat beschlossene Vergütungssystem durch die
Hauptversammlung nicht gebilligt wird, legt der Aufsichtsrat
spätestens in der nächsten ordentlichen Hauptversammlung ein
überprüftes Vergütungssystem vor. Eine erneute Vorlage an die
Hauptversammlung zur Entscheidung über die Billigung erfolgt bei
jeder wesentlichen Änderung, mindestens jedoch alle vier Jahre.
Die Hauptversammlung kann auf Antrag nach § 122 Abs. 2 Satz 1
AktG die vom Aufsichtsrat festgelegte Maximalvergütung der
Vorstandsmitglieder durch Beschluss herabsetzen. Unabhängig von der
Billigung durch die Hauptversammlung überprüft der Aufsichtsrat
regelmäßig das Vergütungssystem auf etwaigen Anpassungsbedarf und
nimmt bei Bedarf Änderungen vor.
Zur Entwicklung des Vergütungssystems kann der Aufsichtsrat
externe Berater in Anspruch nehmen. Hierbei wird auf die
Unabhängigkeit externer Vergütungsberater vom Vorstand und vom
Unternehmen geachtet. Mandatierte Vergütungsberater werden von Zeit
zu Zeit gewechselt. Die allgemeinen Regeln des Aktiengesetzes und
des DCGK für die Behandlung von Interessenkonflikten im
Aufsichtsrat werden auch beim Verfahren zur Fest- und Umsetzung
sowie zur Überprüfung des Vergütungssystems beachtet.
1. Angemessenheit der Vorstandsvergütung
Die Vergütung der Vorstandsmitglieder hat in einem angemessenen
Verhältnis zu den Aufgaben und Leistungen des jeweiligen
Vorstandsmitglieds sowie zur Lage von FORTEC zu stehen. Die
Vorstandsvergütung ist zudem auf eine langfristige und nachhaltige
Entwicklung von FORTEC auszurichten und darf die übliche Vergütung
nicht ohne besondere Gründe übersteigen. Die Angemessenheit der
Vergütung des Vorstands wird durch den Aufsichtsrat regelmäßig
überprüft. Zur Beurteilung der Angemessenheit greift der
Aufsichtsrat auf einen horizontalen sowie einen vertikalen
Vergleich zurück.
Der horizontale Vergleich erfolgt gegenüber Funktionen bei
vergleichbaren Unternehmen mit einer möglichst gleichen
Branchenausrichtung. Bei dem vertikalen Vergleich wird die
Vergütung des Vorstands mit der Vergütung des oberen
Führungskreises sowie der Belegschaft insgesamt verglichen.
C. Das Vergütungssystem im
Überblick
1. Bestandteile des Vergütungssystems
Das Vergütungssystem für den Vorstand setzt sich aus festen und
variablen Vergütungsbestandteilen zusammen. Der feste
Vergütungsbestandteil besteht aus der Grundvergütung sowie
Nebenleistungen. Eine Versorgungszusage für die Vorstandsmitglieder
besteht nicht. Beim variablen Vergütungsbestandteil handelt es sich
um eine Bartantieme.
2. Vergütungsstruktur der Gesamtvergütung
Die feste Grundvergütung nimmt derzeit auf Basis einer
Fünftage-Woche einen Anteil von durchschnittlich etwa 65 % an der
Gesamtvergütung ein, während die Bartantieme einen Anteil von
ebenfalls etwa 35 % an der Gesamtvergütung ausmacht, was als
Verhältnis im Rahmen der Vorstandsvergütungen in etwa auch
grundsätzlich beibehalten werden soll. Hierbei nimmt der Anteil der
langfristig orientierten Bartantieme (LTI) im Verhältnis zur
kurzfristig orientierten Bartantieme (STI) jeweils mit rund 20 % zu
80 % den verhältnismäßig kleineren Teil ein. Zukünftig sollen die
Anteile in der Tantieme durchschnittlich etwa 35 % (LTI) zu etwa 65
% (STI) zugunsten des LTI betragen. Zusätzlich werden
Nebenleistungen in Höhe von etwa 5 % der Grundvergütung
gewährt.
3. Maximal-Gesamtvergütung
Der Aufsichtsrat hat nach § 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG eine
Maximal-Gesamtvergütung für die Summe aller Vergütungsbestandteile
(Grundvergütung, Nebenleistungen und Tantieme) einheitlich in Bezug
auf die jeweiligen Vorstandsmitglieder festgelegt. Diese beträgt
600.000 EUR pro Vorstandsmitglied pro Jahr.
D. Die Bestandteile des
Vergütungssystems im Einzelnen
1. Feste Vergütungsbestandteile
a) Grundvergütung
Die Grundvergütung ist eine fixe, auf das gesamte Jahr bezogene
Vergütung, die am Verantwortungsbereich des jeweiligen
Vorstandsmitglieds ausgerichtet ist und in zwölf monatlichen Raten
ausbezahlt wird.
Ferner können Vorstandsmitglieder für Tätigkeiten im
Interessenbereich der Gesellschaft (konzerngebundene Mandate)
zusätzliche Vergütungen erhalten, die auf die Vergütung des
Vorstands angerechnet und nicht zusätzlich vergütet werden (siehe
unten Ziffer 6).
b) Nebenleistungen
Der feste Vergütungsbestandteil besteht neben der Grundvergütung
aus Nebenleistungen. Hierzu gehört die Bereitstellung eines
Dienstwagens für einzelne Vorstandsmitglieder, welcher sowohl
dienstlich als auch privat genutzt werden kann. Zudem besteht auch
die grundsätzliche Möglichkeit, ein JobRad in Anspruch zu nehmen.
Die Vorstandsmitglieder, denen kein Dienstwagen bereitgestellt
wird, erhalten für die Nutzung ihres privaten PKWs zu dienstlichen
Zwecken eine adäquate pauschale Aufwandsentschädigung. Zudem
erhalten die Vorstandsmitglieder eine D&O-Versicherung mit
einem Selbstbehalt nach § 93 Absatz 2 Satz 3 AktG und werden in den
Versicherungsschutz der Gruppenunfallversicherung der Gesellschaft
aufgenommen. Daneben erbringt die Gesellschaft im jeweils
vereinbarten Rahmen einen Zuschuss zum Versicherungsbeitrag von
durch den Vorstand abgeschlossenen Direktversicherungen. Dieser ist
auf einen jährlichen Höchstbetrag begrenzt.
2. Tantieme
Die Tantieme errechnet sich, indem jedes Vorstandsmitglied die
im jeweiligen Vorstands-Dienstvertrag niedergelegten individuellen
qualitativen Zielparameter sowie einen bestimmten Erfolg in Bezug
auf den nach IFRS zu ermittelnden Jahresüberschuss und EBIT als
quantitative Elemente erreicht. Die Tantieme ist pro Geschäftsjahr
der Höhe nach begrenzt auf einen im Vorstandsdienstvertrag
festgelegten Höchstbetrag. Fällig ist der jeweilige Tantiemeanteil
am Ende des Kalendermonats, der auf den Monat folgt, in dem der
Jahresüberschuss festgestellt wird.
Kurzfristige variable Vergütung (STI)
Die erfolgsabhängige Jahrestantieme errechnet sich aus dem
Erreichen kennzahlenbezogener betriebswirtschaftlicher Ziele, wobei
insbesondere an den Jahresüberschuss im Konzern gemäß IFRS als
Leistungskriterium angeknüpft wird. Der Jahresüberschuss ergibt
sich als Differenz zwischen den Erträgen sowie Aufwendungen des
jeweiligen Geschäftsjahres und spiegelt damit vor allem auch den
ökonomischen Erfolg von FORTEC ebenso wieder wie eine erfolgreiche
Umsetzung der Unternehmensstrategie. Dabei werden diese Kennzahlen
als Ausdruck der langfristigen, strategischen
Unternehmenszielsetzung sowohl bei der kurzfristigen als auch bei
der weiter noch darzustellenden langfristigen Tantieme als
Messgröße herangezogen.
Die Bezugsparameter sind auf die Performanceziele und
Arbeitsbereiche des jeweiligen Vorstandes abgestimmt und haben in
der Regel im Rahmen der Zielstellung einen mehrjährigen Kontext.
Hinzu treten dabei qualitative Ziele wie konkrete strategische
Ziele in Form etwa des „Ausbaus der Marktposition“ und
Nachhaltigkeitsziele wie die Weiterentwicklung der
„Unternehmenskultur“.
Bei jeweils 100%iger Erreichung der qualitativen und
wirtschaftlichen Ziele entspricht die Jahrestantieme dem
vertraglich vereinbarten Zielwert von 120.000 EUR.
Die relative Performance im Bereich der quantitativen
Zielerreichung kann beim STI zwischen 50 und 120 Prozentpunkten
betragen, während diese bei qualitativen Zielen auf 100% im Maximum
beschränkt ist.
Die Tantieme ist der Höhe nach auf insgesamt 120 % der
Zieltantieme begrenzt.
Die wirtschaftlichen und qualitativen Ziele der
Vorstandsmitglieder als Grundlage der Tantiemebemessung werden
jährlich zwischen Aufsichtsrat und den Vorstandsmitgliedern
spätestens zu Beginn des Geschäftsjahres neu festgelegt und
vereinbart sowie nach dessen Ablauf der Grad der Zielerreichung
durch den Aufsichtsrat festgestellt.
Langfristige variable Vergütung (LTI)
Den Mitgliedern des Vorstandes wird auch eine langfristige
variable Vergütung gewährt (kurz LTI)
Grundlage ist die nachhaltige Steigerung des Unternehmenswertes,
wobei die Performance unter anderem auf Basis der absoluten
Entwicklung des FORTEC-Aktienkurses sowie dessen relativen
Entwicklung zu vergleichbaren Werten bzw. anderen, auch
börsennotierten Branchenvertretern beurteilt wird. Grundlage sind
daneben aber auch hier der Jahresüberschuss nach IFRS Kennzahlen
als Ausdruck der langfristigen, strategischen
Unternehmenszielsetzung wie auch die Erreichung und Umsetzung von
qualitativen Zielen wie etwa strategisch der „Ausbau der
Marktposition“ und die weitere Entwicklung einer nachhaltigen
„Unternehmenskultur“ und nachhaltigen Unternehmensstrategie.
Die Auszahlung des LTI erfolgt erst im dritten Jahr nach
Entstehung des Tantiemeanspruchs und gewährleistet damit sowohl die
Merkmale der Langfristigkeit als einer mehrjährigen Betrachtung
unterliegender Vergütungsbestandteil wie auch der Nachhaltigkeit.
Sollten die der Tantiemegewährung zugrundeliegenden Zielparameter
in dem Betrachtungszeitraum nach pflichtgemäßer Beurteilung durch
den Aufsichtsrat für einzelne Zeitabschnitte positiv oder negativ
von den Zielwerten abweichen, erhöht oder reduziert sich der
Auszahlungsbetrag des LTI zum Fälligkeitszeitpunkt.
Die relative Performance im Bereich der Zielerreichung kann beim
LTI ebenso wie beim STI zwischen 50 und 120 Prozentpunkten in Bezug
auf die quantitativen Zielgrößen betragen, während diese bei
qualitativen Zielen auf 100% im Maximum beschränkt ist.
Der Auszahlungsgrad der Langfristvergütung ist daher wie der STI
nach oben begrenzt und kann ebenfalls maximal 120% des
individuellen Zielbetrags ergeben.
Die Tantieme setzt somit Anreize, im Sinne der operativen und
strategischen Ziele unter Einbeziehung einer auf Nachhaltigkeit
ausgerichteten Entwicklung von FORTEC zu wirtschaften und die
Rentabilität zu steigern. Zusätzlich ermöglicht sie den
Vorstandsmitgliedern eine direkte Partizipation am
Unternehmenserfolg sowohl unter kurz- wie langfristigen
Performanceaspekten.
Sondertantieme
Der Aufsichtsrat kann ferner in begründeten Ausnahmefällen eine
im Übrigen der Höhe nach ins Ermessen des Aufsichtsrats gestellte
Sondertantieme gewähren, die einen Betrag von 50.000 EUR jedoch
nicht übersteigt. In dem Beschluss über das Vorliegen eines
Ausnahmefalles, welcher den Umfang und die Qualität der
außerordentlichen Leistungen angeben soll, werden die konkrete Höhe
der Sondertantieme und der Zeitpunkt der Auszahlung durch den
Aufsichtsrat näher festgelegt.
Zudem fällt die Sondertantieme unter die Maximalvergütung gemäß
§ 87a Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 AktG. Falls eine Sondertantieme an die
Vorstandsmitglieder nach Anpassung der Vorstandsverträge gewährt
wird, erfolgt eine Erläuterung zu der Grundlage und Höhe im
Vergütungsbericht des jeweiligen Geschäftsjahrs.
E. Vergütungsregelungen für die
Beendigung der Vorstandstätigkeit
Das Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder von FORTEC
regelt auch die Vergütung im Fall einer vorzeitigen Beendigung des
Vorstandsamts bzw. Dienstvertrags.
1. Vertragslaufzeiten, Kündigungsmöglichkeiten
Die Laufzeit von Vorstandsdienstverträgen wird gleichlaufend mit
der jeweiligen vom Aufsichtsrat zu beschließenden Bestellperiode
vereinbart. Bei einer Erstbestellung beträgt die Bestellperiode und
damit auch die Vertragslaufzeit regelmäßig bis zu 3 Jahre. Bei
Wiederbestellung ist die Vertragslaufzeit entsprechend der maximal
möglichen Bestellperiode auf höchstens 5 Jahre begrenzt (§ 84 Abs.
1 Satz 1 AktG). Die Vorstandsdienstverträge sind für eine feste
Laufzeit abgeschlossen und sehen dementsprechend keine ordentliche
Kündigungsmöglichkeit vor. Das beiderseitige Recht zur fristlosen
Kündigung des Vorstandsvertrags aus wichtigem Grund bleibt hiervon
unberührt.
2. Vorzeitige Beendigung
Im Falle des Widerrufs bzw. der Amtsniederlegung kann FORTEC das
Vorstandsmitglied sofort unter Fortzahlung der Bezüge von seiner
Verpflichtung zur Erbringung seiner Leistung freistellen.
Sofern in den Vorstandsdienstverträgen eine Abfindungszahlung
vorgesehen wird, sehen diese bei vorzeitiger Beendigung der
Vorstandsdienstverträge eine Abfindungszahlung in Höhe der
Grundvergütung vor, die das Vorstandsmitglied bei ordnungsgemäßer
Beendigung des Vorstandsdienstvertrags erhalten hätte. Die
Abfindung ist dabei der Höhe nach auf zwei Jahresgrundvergütungen
begrenzt. Zudem wird die Abfindung auf die Karenzentschädigung
aufgrund eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots
angerechnet.
3. Keine weiteren Abfindungsregeln
Von den unter Ziffer E.2. beschriebenen Regelungen abgesehen
sieht das Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands Zusagen
von Entlassungsentschädigungen nicht vor. Dies gilt auch für den
Fall einer vorzeitigen Beendigung der Vorstandstätigkeit infolge
eines Kontrollwechsels (Change of Control).
4. Unterjähriger Ein- und Austritt
Tritt ein Vorstandsmitglied im laufenden Geschäftsjahr in die
Dienste der Gesellschaft ein oder aus, so erhält das
Vorstandsmitglied die Vergütung pro rata temporis zu ihrer
jeweiligen Fälligkeit.
5. Nachvertragliches Wettbewerbsverbot
Mit den Vorstandsmitgliedern ist ein nachvertragliches
Wettbewerbsverbot für eine Dauer zwischen sechs und 12 Monaten
vereinbart. Für diesen Zeitraum wird eine angemessene Entschädigung
(Karenzentschädigung) gewährt. Diese liegt für jeden Monat des
Verbots zwischen der Hälfte und der vollständigen zuletzt bezogenen
monatlichen Gesamtvergütung (1/12 der Grundvergütung sowie
Berücksichtigung der anteiligen Tantieme und Nebenleistungen) des
Vorstandsmitglieds. Zahlungen aus Anlass einer vorzeitigen
Beendigung der Vorstandstätigkeit (vgl. Abschnitt E.2.) werden
ebenfalls auf die Karenzentschädigung angerechnet. Das
nachvertragliche Wettbewerbsverbot umfasst jegliche
Wettbewerbstätigkeit im Geschäftsbereich von FORTEC. FORTEC hat die
Möglichkeit, vor Beendigung des Vorstandsdienstvertrags auf das
nachvertragliche Wettbewerbsverbot zu verzichten und sich hiermit
von der Verpflichtung zu lösen, eine Karenzentschädigung zu
zahlen.
6. Nebentätigkeiten der Vorstandsmitglieder
Mit der Festvergütung ist auch eine etwaige Tätigkeit eines
Vorstandsmitglieds bei verbundenen Unternehmen und
Tochtergesellschaften abgegolten. „Verbundene Unternehmen“ sind
alle gemäß § 15 AktG verbundenen und solche Unternehmen, an denen
FORTEC mit mindestens 25 % beteiligt ist. „Tochtergesellschaften“
sind Unternehmen, an denen FORTEC beteiligt ist. Sofern
Vorstandsmitglieder für die Wahrnehmung von Mandaten in diesen
Gesellschaften Bezüge von den betreffenden Gesellschaften erhalten,
werden diese auf die Vergütung angerechnet, sofern keine
abweichenden Regelungen mit den Vorstandsmitgliedern getroffen
werden. Bei der Übernahme konzernfremder Aufsichtsratsmandate
entscheidet der Aufsichtsrat, ob und inwieweit eine hierfür
gezahlte Vergütung auf die Vorstandsvergütung anzurechnen ist.
F. Vorübergehende
Abweichungen
Der Aufsichtsrat kann vorübergehend von dem
Vergütungssystem abweichen, wenn dies im Interesse des
langfristigen Wohlergehens von FORTEC notwendig ist. Eine
Abweichung von dem Vergütungssystem unter den genannten Umständen
ist nur durch einen entsprechenden Aufsichtsratsbeschluss möglich,
der die außergewöhnlichen Umstände und die Notwendigkeit einer
Abweichung feststellt. Die Bestandteile des Vergütungssystems, von
denen abgewichen werden kann, sind die Leistungskriterien der
Tantieme und zeitweilige Aufwendungen für außergewöhnliche
Nebenleistungen. Darüber hinaus hat der Aufsichtsrat das Recht, neu
eintretenden Mitgliedern des Vorstands Sonderzahlungen zum
Ausgleich von Gehaltsverlusten aus einem vormaligen
Dienstverhältnis oder zur Deckung der durch einen Standortwechsel
entstehenden Kosten zu gewähren.
|
8. |
Beschlussfassung über die Billigung des
Vergütungssystems für die Aufsichtsratsmitglieder
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dass in der Einberufung
zu dieser Hauptversammlung nachfolgend dargestellte
Vergütungssystem für die Aufsichtsratsmitglieder zu billigen.
Nach § 113 Abs. 3 AktG ist bei börsennotierten Gesellschaften
mindestens alle vier Jahre über die Vergütung der
Aufsichtsratsmitglieder Beschluss zu fassen.
Grundlage der bisherigen Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder
der FORTEC Elektronik Aktiengesellschaft ist § 17 der Satzung. Er
hat derzeit folgenden Wortlaut:
„(1) Jedes Aufsichtsratsmitglied erhält den Ersatz seiner
Auslagen vergütet.
(2) Jedes Aufsichtsratsmitglied erhält pro Geschäftsjahr eine
Vergütung von Euro 20.000.
(3) Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält die doppelte
Vergütung. Der stellvertretende Aufsichtsratsvorsitzende erhält die
1 1⁄2-fache Vergütung.
(4) Die Gesellschaft erstattet jedem Aufsichtsratsmitglied die
auf seine Bezüge entfallende Umsatzsteuer, sofern dieser zum
offenen Ausweis der Umsatzsteuer berechtigt ist.
(5) Die Hauptversammlung kann die Vergütung der
Aufsichtsratsmitglieder für die nächste Wahlperiode mit einfacher
Mehrheit anders festsetzen.“
Der Aufsichtsrat hat die Angemessenheit seiner Vergütung im
Zusammenhang auch mit dem zu erstellenden Vergütungsbericht
pflichtgemäß überprüft und ist dabei zu dem Ergebnis gekommen, dass
die Vergütung mit Blick auf die Vielzahl der zwischenzeitlich durch
den Aufsichtsrat einer börsennotierten Gesellschaft noch zusätzlich
zu erfüllenden Aufgaben und Pflichten nicht mehr marktgerecht ist.
Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Gesellschaft
über einen Aufsichtsrat mit nur drei Aufsichtsräten verfügt, also
der notwendigen Mindestanzahl, die gleichwohl alle Pflichten
abzubilden haben, die auch für wesentliche größere, aber ebenfalls
börsennotierte Gesellschaften anfallen.
Nach eingehender Beratung sind Aufsichtsrat und Vorstand daher
nach erfolgter Überprüfung der Auffassung, dass dies durch eine
Anhebung des Betrags der jährlichen festen Vergütung auf 25.000,00
EUR angemessen berücksichtigt werden kann.
Diese Neuregelung wahrt ein angemessenes Verhältnis zu den
Aufgaben und der zeitlichen Inanspruchnahme der
Aufsichtsratsmitglieder in Relation zu ihrer jeweiligen Funktion
sowie zur Lage der Gesellschaft. Im Übrigen bleibt es bei den
bestehenden Inhalten und Grundsätzen der bekannten
Vergütungssystems für den Aufsichtsrat.
Das Vergütungssystem des Aufsichtsrats wird nachfolgend
entsprechend §§ 87a Abs. 1 Satz 2, 113 Abs. 3 Satz 3 AktG
dargestellt:
Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder ist abschließend in
der Satzung geregelt; Nebenvereinbarungen bestehen nicht. Das in
der Satzung geregelte Vergütungssystem ist einfach, klar und
verständlich ausgestaltet. Die Aufsichtsratsmitglieder erhalten die
in der Satzung festgelegte Festvergütung. Der
Aufsichtsratsvorsitzende erhält das Doppelte, sein Stellvertreter
das 1 1⁄2-fache dieser Vergütung (§ 17 Abs. 3 der Satzung der
Gesellschaft). Ein Sitzungsgeld wird nicht gezahlt. Jedes
Aufsichtsratsmitglied erhält den Ersatz seiner Auslagen vergütet (§
17 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft). Sofern ein Aufsichtsrat
zum offenen Ausweis der Umsatzsteuer berechtigt ist, erstatte die
Gesellschaft dem Aufsichtsratsmitglied die auf seine Bezüge
entfallende Umsatzsteuer (§ 17 Abs. 4 der Satzung der
Gesellschaft).
Die Aufsichtsratsmitglieder sind in die
Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung der Gesellschaft
einbezogen.
Der Aufsichtsrat ist nicht operativ tätig. Vielmehr leistet der
Aufsichtsrat durch seine umfangreiche Überwachungstätigkeit einen
Beitrag zur langfristigen Entwicklung der Gesellschaft (§ 87a Abs.
1 Satz 2 Nummer 2 AktG). Die Gewährung einer reinen Festvergütung
hat sich bewährt. Vorstand und Aufsichtsrat sind daher der
Auffassung, dass eine reine Festvergütung der
Aufsichtsratsmitglieder am besten geeignet ist, der unabhängig vom
Unternehmenserfolg zu erfüllende Kontrollfunktion des Aufsichtsrats
Rechnung zu tragen und folgt damit auch inhaltlich den
grundsätzlichen Kodexempfehlungen. Die Vergütung des Aufsichtsrats
enthält daher keine variablen Vergütungsbestandteile (§ 87a Abs. 1
Satz 2 Nummern 3, 4 und 6 AktG) und auch keine aktienbasierten
Bestandteile (§ 87a Abs. 1 Satz 2 Nummer 7 AktG).
Die Vergütung wird jeweils zum Ablauf des Geschäftsjahres
gezahlt. Es bestehen entsprechend keine Aufschubzeiten für die
Auszahlung von Vergütungsbestandteilen (§ 87a Abs. 1 Satz 2 Nummer
5 AktG). Die Vergütung ist an den Bestand des Aufsichtsratsmandats
gekoppelt. Zusagen von Entlassungsentschädigungen, Ruhegehalts- und
Vorruhestandsregelungen bestehen nicht (§ 87a Abs. 1 Satz 2 Nummer
8 AktG). Die Vergütungs- und Beschäftigungsbedingungen der
Arbeitnehmer sind für das Vergütungssystem des Aufsichtsrats ohne
Bedeutung (§ 87a Abs. 1 Satz 2 Nummer 9 AktG).
Das Vergütungssystem des Aufsichtsrats (§ 87a Abs. 1 Satz 2
Nummer 10 AktG) wird von der Hauptversammlung auf Vorschlag des
Vorstands und des Aufsichtsrats beschlossen. In regelmäßigen
Abständen, spätestens alle vier Jahre, nehmen Vorstand und
Aufsichtsrat eine Überprüfung vor, ob die Höhe und Zusammensetzung
der Aufsichtsratsvergütung noch marktgerecht und angemessen sind.
Da die Vergütung in der Satzung geregelt ist, ist bei Änderung des
Vergütungssystems zugleich eine Satzungsänderung erforderlich.
Die derzeit gültige Satzung ist im Internet unter
www.fortecag.de - Investor Relations - Corporate Governance -
Satzung
einzusehen.
|
9. |
Beschlussfassung über eine Änderung von § 17
Abs. 2 der Satzung (Vergütung des Aufsichtsrats)
§ 17 Abs. 2 der Satzung der FORTEC Elektronik AG sieht bisher
vor, dass die Mitglieder des Aufsichtsrats eine jährliche feste
Vergütung von 20.000,00 EUR erhalten.
Der Aufsichtsrat hat die Angemessenheit seiner Vergütung im
Zusammenhang auch mit dem zu erstellenden Vergütungsbericht
überprüft und ist dabei zu dem Ergebnis gekommen, dass die
Vergütung mit Blick auf die Vielzahl der zwischenzeitlich durch den
Aufsichtsrat einer börsennotierten Gesellschaft zu erfüllenden
Aufgaben und Pflichten nicht mehr marktgerecht ist.
Nach eingehender Beratung sind Aufsichtsrat und Vorstand der
Auffassung, dass dies durch eine angemessene Anhebung des Betrags
der jährlichen festen Vergütung auf 25.000,00 EUR beseitigt werden
kann. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält das Doppelte, sein
Stellvertreter das Eineinhalbfache der jährlichen festen
Vergütung.
Diese Neuregelung wahrt ein angemessenes Verhältnis zu den
Aufgaben und der zeitlichen Inanspruchnahme der
Aufsichtsratsmitglieder in Relation zu ihrer jeweiligen Funktion
sowie zur Lage der Gesellschaft.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, § 17 Abs. 2 der
Satzung neu zu fassen und hierzu folgenden Beschluss zu fassen:
„(2) Jedes Aufsichtsratsmitglied erhält pro
Geschäftsjahr eine Vergütung von EURO 25.000.“
|
10. |
Wahlen zum Aufsichtsrat
Da die Amtszeit des Aufsichtsrats insgesamt mit der ordentlichen
Hauptversammlung im Jahr 2025 über das Geschäftsjahr 2023/2024
endet, ist der Aufsichtsrat insgesamt neu zu wählen, soweit die
Mitglieder des Aufsichtsrats von der Hauptversammlung bestimmt
werden. Der Aufsichtsrat setzt sich nach §§ 95 und 96 Abs. 1 AktG
und § 76 BetrVG 1952 in Verbindung mit § 9 der Satzung aus drei
Mitgliedern zusammen, wovon zwei Mitglieder durch die Anteilseigner
zu wählen sind. Die Hauptversammlung ist nicht an Wahlvorschläge
gebunden.
Der Aufsichtsrat schlägt zur wiederholten Bestellung in den
Aufsichtsrat vor,
a) |
Herrn Christoph Schubert,
Wirtschaftsprüfer/Steuerberater und Partner der Husemann
Partnerschaftsgesellschaft mbB Wirtschaftsprüfer Steuerberater
Rechtsanwälte, wohnhaft in Dortmund,
|
b) |
Herrn Dr. Andreas Bastin, Dr. Ing.
Maschinenbau und Vorstandsvorsitzender der Masterflex SE, wohnhaft
in Hamm,
|
mit Wirkung ab dem Ende der Hauptversammlung am 13. Februar 2025
und bis zum Ende der Hauptversammlung, die über die Entlastung des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2028/2029 beschließt, als
Vertreter der Anteilseigner in den Aufsichtsrat zu wählen.
Der Aufsichtsrat hat sich bei den vorgeschlagenen Kandidatinnen
und Kandidaten versichert, dass sie den für das Amt zu erwartenden
Zeitaufwand erbringen können.
Nach Einschätzung des Aufsichtsrats bestehen keine für die
Wahlentscheidung eines objektiv urteilenden Aktionärs maßgebenden
persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen im Sinne der Ziffer
5.4.2 des Deutschen Corporate Governance Kodex zwischen den
Kandidatinnen und Kandidaten einerseits und der FORTEC Elektronik
Aktiengesellschaft, deren Konzernunternehmen, den Organen der
FORTEC Elektronik Aktiengesellschaft oder einem direkt oder
indirekt mit mehr als 10 Prozent der stimmberechtigten Aktien an
der FORTEC Elektronik Aktiengesellschaft beteiligten Aktionären
andererseits.
Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der
Einzelabstimmung über die Wahlen zum Aufsichtsrat abstimmen zu
lassen. Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht
gebunden.
Gemäß Ziffer 5.4.3 des Deutschen Corporate Governance Kodex wird
darauf hingewiesen, dass Herr Christoph Schubert im Fall seiner
Wiederwahl in den Aufsichtsrat als Kandidat für den
Aufsichtsratsvorsitz vorgeschlagen werden soll.
Neben weiteren Kompetenzen, wie z.B. im Bereich der
Nachhaltigkeit, erfüllt Herr Schubert die Anforderungen des
Financial Expert im Bereich der Abschlussprüfung, während Herr Dr.
Bastin die Kompetenz als Financial Expert im Bereich der
Rechnungslegung abbildet.
Die zur Wahl vorgeschlagenen (Kandidatinnen und) Kandidaten sind
in den nachfolgend aufgeführten Gesellschaften Mitglied eines
anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsrats oder eines
vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremiums von
Wirtschaftsunternehmen.
a) |
Herr Christoph Schubert
Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden
Aufsichtsräten:
• |
Müller - Die lila Logistik SE in Besigheim
|
Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen
Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
• |
Aufsichtsrat der Kath. St. Paulus GmbH in
Dortmund
|
• |
Cardiac Research Gesellschaft für
medizinisch-biotechnologische Forschung mbH, Dortmund
|
|
b) |
Herr Dr. Andreas Bastin
Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden
Aufsichtsräten:
Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen
Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
• |
Beirat der Montanhydraulik GmbH,
Holzwickede
|
|
Die Lebensläufe der Kandidatinnen und Kandidaten sowie die
Übersichten über deren wesentliche Tätigkeiten neben dem
Aufsichtsratsmandat finden Sie nachfolgend sowie auf der
Internetseite unserer Gesellschaft unter www.fortecag.de - Investor
Relations - Organe
a) |
Herr Christoph Schubert
wohnhaft in Dortmund,
Wirtschaftsprüfer/Steuerberater und Partner der Husemann
Partnerschaftsgesellschaft mbB Wirtschaftsprüfer Steuerberater
Rechtsanwälte, Dortmund
Persönliche Daten
Geburtsdatum: 7. Januar 1961
Geburtsort: Iserlohn
Ausbildung
Studium der Betriebswirtschaftslehre an den Universitäten
Tübingen und Münster
Abschluss: Dipl. Kaufmann
Beruflicher Werdegang
seit 2013 |
Husemann
Partnerschaftsgesellschaft mbB
Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte, Dortmund
Partner |
2005-2013 |
Rölfs RP
Partner Aktiengesellschaft, WPG, Dortmund
Partner |
1997-2005 |
WP/StB
Sozietät Brandau & Köster, Dortmund
Partner |
1994-1997 |
Conti Treuhand
GmbH, WPG/StBG, Oldenburg
Prokurist |
1987-1994 |
Commerzial
Treuhand GmbH, WPG/StBG, Oldenburg |
Übersicht über wesentliche Tätigkeiten neben dem
Aufsichtsratsmandat:
Partner bei der Husemann
Partnerschaftsgesellschaft mbB Wirtschaftsprüfer Steuerberater
Rechtsanwälte, Dortmund
|
b) |
Herr Dr. Andreas Bastin
wohnhaft in Hamm,
Dr. Ing. Maschinenbau und Vorstandsvorsitzender der Masterflex
SE, Gelsenkirchen
Persönliche Daten
Geburtsdatum: 25. Dezember 1963
Geburtsort: Unna
Ausbildung
Studium des Maschinenbaus (Vertiefung Logistik) und Promotion an
der Universität Dortmund
Abschluss: Dr. Ing.
Beruflicher Werdegang
seit 2006
seit 2008 |
Masterflex SE,
Gelsenkirchen
Vorstandsvorsitzender, vorher Vorstandsmitglied |
2004-2006 |
ETAS GmbH,
Stuttgart
Geschäftsleitung |
1994-2004 |
Timtec
Teldatrans GmbH (vormals Krupp Timtec Telematik GmbH), Lünen
Geschäftsleitung |
1991-1994 |
Waggonbau
Brüninghaus GmbH (Krupp), Schwerte
Assistent der Geschäftsleitung, leitender Projektingenieur |
Übersicht über wesentliche Tätigkeiten neben dem
Aufsichtsratsmandat:
Vorstandsvorsitzender bei der Masterflex SE,
Gelsenkirchen
|
|
Anhang zur TO
Vergütungsbericht der FORTEC Elektronik AG nach § 162
AktG
Im nachfolgenden Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr
2023/2024 (1. Juli 2023 bis 30. Juni 2024), wird die
Gesamtvergütung der Mitglieder des Vorstands, bestehend aus der
Vorstandsvorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Vorstands,
sowie des Aufsichtsrats der FORTEC Elektronik AG (FORTEC), auf
Basis des durch den Aufsichtsrat beschlossenen Vergütungssystems
vom 10. Dezember 2020, transparent erläutert und dargestellt.
Billigung des Vergütungssystems für Mitglieder des Vorstands
der FORTEC
Im Geschäftsjahr 2021/2022 hat das durch den Aufsichtsrat
beschlossene Vergütungssystem zum ersten Mal Anwendung gefunden.
Das Vergütungssystem wurde in der ordentlichen Hauptversammlung am
11. Februar 2021 zur Abstimmung vorgelegt und mehrheitlich mit
99,47 % gebilligt.
Billigung des Vergütungssystems für Mitglieder des
Aufsichtsrats der FORTEC Elektronik Aktiengesellschaft
(FORTEC)
Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten gemäß § 17 der Satzung
der FORTEC Elektronik Aktiengesellschaft vom 6. Februar 2020
grundsätzlich eine feste Vergütung pro Geschäftsjahr, welches in
der Hauptversammlung vom 11. Februar 2021 billigend bestätigt
wurde. Mit einer Zustimmungsquote von über 99,2 % wurde die
Aufsichtsratsvergütung zuletzt in der Hauptversammlung am 15.
Februar 2023 beschlossen.
A. Rückblick auf das Geschäftsjahr
2023/2024 aus Vergütungssicht
Im Geschäftsjahr 2023/2024 fand das Vergütungssystem zum dritten
Mal Anwendung. Es gelten die auf dem Vergütungssystem basierenden
Dienstverträge über die Vergütung für die Mitglieder des Vorstands.
Die letzte Anpassung im Rahmen des geltenden Vergütungssystems
erfolgte zum 30. Juni 2023.
Angemessenheitsprüfung durch den Aufsichtsrat
Die Angemessenheit der Vergütung der Vorstandsmitglieder wird
regelmäßig durch den Aufsichtsrat, sowohl unter Berücksichtigung
eines angemessenen Verhältnisses zu den Aufgaben und Leistungen der
einzelnen Mitglieder des Vorstands und der Lage der FORTEC als auch
unter Betrachtung eines horizontalen sowie eines vertikalen
Vergleichs der Vergütungsstruktur, überprüft.
Horizontalvergleich
Durch den horizontalen Vergleich mit Entwicklungen, Ertragslage
und Vergütungsstrukturen von Vorstandsmitgliedern vergleichbarer
Unternehmen, in Bezug auf Unternehmensgröße, -struktur und
-branche, wird sichergestellt, dass die Vergütung der Mitglieder
des Vorstands der FORTEC in einem verhältnismäßigen Rahmen zur
Unternehmenslage steht.
Vertikalvergleich
Im Rahmen des vertikalen Vergleichs analysiert der Aufsichtsrat
das Verhältnis der Vergütung des oberen Führungskreises sowie die
Vergütung der Arbeitnehmenden zu der Vergütung der Mitglieder des
Vorstands. Die Angaben zur durchschnittlichen Vergütung der
Arbeitnehmenden sowie des Führungskreises beziehen sich
ausschließlich auf Arbeitnehmende, die bei den deutschen
Konzerngesellschaften beschäftigt sind. Zur Berufsausbildung
Beschäftigte wurden hierbei nicht berücksichtigt. Der Führungskreis
umfasst die Geschäftsführer und die oberste Führungsebene der
deutschen Konzerngesellschaften der FORTEC. Ferner beinhalten die
Angaben zur Vergütung keine Arbeitgeberanteile zur
Sozialversicherung.
Die Unternehmensstrategie der FORTEC zielt auf eine nachhaltige
und langfristige Entwicklung der Gesellschaft, auf Basis einer
soliden wirtschaftlichen Grundlage, ab. Das Vergütungssystem
leistet hier einen maßgeblichen Beitrag zur Gewährleistung der
Förderung und Umsetzung dieser Strategie, da der Aufsichtsrat in
die variablen Vergütungsbestandteile sowohl quantitative als auch
qualitative Zielgrößen, unter Berücksichtigung der
Unternehmensstrategie, formuliert hat. Die variablen
Vergütungsbestandteile (Tantieme) sind auf eine nachhaltige
Unternehmensentwicklung ausgerichtet, indem sie langfristige
Anreize setzen.
Den Mitgliedern des Vorstands werden keine Aktien oder
Aktienoptionen gewährt oder zugesagt. Ebenso wenig existiert eine
Verpflichtung zum Aktienerwerb durch Mitglieder des Vorstands. Ein
Mitglied des Vorstands erhält keine Beiträge zur betrieblichen
Altersversorgung seitens der Gesellschaft.
Eine Rückforderung von Anteilen der Tantieme oder der gesamten
Tantieme gegenüber den Mitgliedern des Vorstands erfolgte
nicht.
Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder fand gemäß § 17 der
Satzung der FORTEC vom 6. Februar 2020 entsprechend dem von der
ordentlichen Hauptversammlung bestätigten Vergütungssystems für den
Aufsichtsrat Anwendung.
B. Vergütung der Mitglieder des
Vorstands
Allgemeine Grundsätze des Vergütungssystems
Die Vergütung für Mitglieder des Vorstands setzt sich aus festen
und variablen Vergütungsbestandteilen zusammen. Der feste
Vergütungsbestandteil besteht aus einer Grundvergütung sowie
Nebenleistungen. Eine Versorgungszusage für die Vorstandsmitglieder
besteht nicht.
Hierbei entspricht der Anteil der langfristig orientierten
variablen Vergütungsbestandteile (LTI) im Verhältnis zu kurzfristig
orientierten variablen Vergütungsbestandteilen (STI) rund 20 % zu
80 %.
Nach § 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG ist die
Maximal-Gesamtvergütung für die Summe aller Vergütungsbestandteile
(Grundvergütung, Nebenleistungen und Tantieme) einheitlich in Bezug
auf die jeweiligen Vorstandsmitglieder auf einen Betrag von
500.000,00 EUR p.a. begrenzt.
Das Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands der FORTEC
regelt auch die Vergütung im Falle einer vorzeitigen Beendigung des
Vorstandsamts bzw. Dienstvertrags, auch im Falle eines
Kontrollwechsels (Change of Control) sowie bei
Dienstverhinderung.
Die nachfolgende Tabelle gibt einen Überblick über die gesamten
Vergütungsbestandteile und deren Struktur:
Geschäftsjahr 2023/2024
Vergütungsbestandteile |
Vorstandsvorsitzende |
Mitglied des Vorstands |
Erfolgsunabhängige Vergütung |
In EUR |
In EUR |
Jahresgrundvergütung |
Auszahlung in zwölf gleichen monatlichen Raten |
| 280.000,00 |
240.000,00 |
Nebenleistungen |
Dienstwagen bzw. Aufwandsentschädigung für Nutzung des
privaten PKWs, D&O-Versicherung, Zuschuss zur betrieblichen
Altersvorsorge, Unfallversicherung, Kommunikationsmittel |
Dienstwagen bzw. Aufwandsentschädigung für Nutzung des
privaten PKWs, D&O-Versicherung, Unfallversicherung,
Kommunikationsmittel |
Erfolgsabhängige Vergütung |
Zielbandbreite
in % |
Anteil in EUR
bei 100 % Zielerreichung |
Zielbandbreite
in % |
Anteil in EUR
bei 100 % Zielerreichung |
Tantieme STI
(Auszahlung nach Jahresabschluss) |
| |
Konzern-Jahresüberschuss |
50 - 120 |
40.000,00 |
50 - 120 |
40.000,00 |
Konzern-EBIT |
50 - 120 |
40.000,00 |
50 - 120 |
40.000,00 |
Strategisches Ziel |
50 - 120 |
10.000,00 |
50 - 120 |
10.000,00 |
Nachhaltigkeit |
50 - 120 |
10.000,00 |
50 - 120 |
10.000,00 |
Ober- / Untergrenze Summe STI |
50 - 120 |
50.000,00 - 120.000,00 |
50 - 120 |
50.000,00 - 120.000,00 |
Tantieme LTI
(Auszahlung nach 36 Monaten) |
| |
Konzern-Jahresüberschuss |
50 - 120 |
8.000,00 |
50 - 120 |
8.000,00 |
Konzern-EBIT |
50 - 120 |
8.000,00 |
50 - 120 |
8.000,00 |
Strategisches Ziel |
50 - 120 |
2.000,00 |
50 - 120 |
2.000,00 |
Nachhaltigkeit |
50 - 120 |
2.000,00 |
50 - 120 |
2.000,00 |
Ober- / Untergrenze Summe LTI |
50 - 120 |
10.000,00 - 24.000,00 |
50 - 120 |
10.000,00 - 24.000,00 |
Ober- / Untergrenze Summe STI + LTI |
50 - 120 |
60.000,00 - 144.000,00 |
50 - 120 |
60.000,00 - 144.000,00 |
Sonstige Regelungen |
|
|
| |
Maximalvergütung |
500.000,00 EUR |
500.000,00 EUR |
Chance of Control |
Maximal 2 Jahresgrundvergütungen |
Maximal 2 Jahresgrundvergütungen |
Vorzeitige Beendigung |
Maximal 2 Jahresgrundvergütungen |
Maximal 2 Jahresgrundvergütungen |
Wettbewerbsverbot |
Monatliche Gesamtvergütung für die Dauer des Verbots (6
Monate) |
Monatliche Gesamtvergütung für die Dauer des Verbots
(12 Monate) |
Erkrankung/Dienstverhinderung |
1. Fortzahlung der erfolgsunabhängigen und
erfolgsabhängigen Vergütung für 3 Monate |
1. Fortzahlung der erfolgsunabhängigen und
erfolgsabhängigen Vergütung für 3 Monate |
|
2. Fortzahlung der erfolgsunabhängigen Vergütung für
weitere 3 Monate unter Kürzung der erfolgsabhängigen Vergütung pro
rata temporis |
2. Fortzahlung der erfolgsunabhängigen Vergütung für
weitere 3 Monate unter Kürzung der erfolgsabhängigen Vergütung pro
rata temporis |
|
3. Gewährung der Nebenleistungen für 6 Monate |
3. Gewährung der Nebenleistungen für 6 Monate |
Malus-/Clawbackvereinbarung |
Keine |
Keine |
Sondervergütung |
Keine |
Keine |
Versorgungszusage |
Keine |
Keine |
Vergütungssystem im Geschäftsjahr 2023/2024
a) |
Erfolgsunabhängige Vergütung
|
Die feste Grundvergütung ist eine fixe, auf das gesamte
Geschäftsjahr bezogene Vergütung, die in zwölf gleichen monatlichen
Raten ausbezahlt wird. Diese beträgt für die Vorstandsvorsitzende
280.000,00 EUR und für weitere Mitglieder des Vorstands
240.000,00.
Tätigkeiten im Interessenbereich der Gesellschaft
(konzerngebundene Mandate) können zusätzlich vergütet werden. Diese
werden jedoch auf die Vergütung des Vorstands angerechnet.
Der feste Vergütungsbestandteil beinhaltet neben der
Grundvergütung auch Nebenleistungen. Hierzu gehört die
Bereitstellung eines Dienstwagens zur dienstlichen und privaten
Nutzung für Mitglieder des Vorstands. Sofern kein Dienstwagen
bereitgestellt und genutzt wird, erhalten Mitglieder des Vorstands
für die Nutzung ihres privaten PKWs zu dienstlichen Zwecken eine
pauschale Aufwandsentschädigung.
Für die Mitglieder des Vorstands hat die Gesellschaft eine
D&O-Versicherung mit einem Selbstbehalt in Höhe von 10 % bis
mindestens zur Höhe des Eineinhalbfachen der festen jährlichen
Vergütung des Vorstandsmitglieds abgeschossen. Des Weiteren sind
die Mitglieder des Vorstands in den Versicherungsschutz der
Gruppenunfallversicherung der Gesellschaft aufgenommen.
Die Gesellschaft erbringt zusätzlich, im jeweils vereinbarten
Rahmen, einen Zuschuss zum Versicherungsbeitrag von abgeschlossenen
Direktversicherungen. Dieser ist auf einen jährlichen Höchstbetrag
begrenzt.
b) |
Erfolgsabhängige Vergütung -
Tantieme
|
Für die einzelnen Mitglieder des Vorstands sind individuelle
qualitative und quantitative Zielparameter sowie ein definierter
Erfolg in Bezug auf den nach IFRS zu ermittelnden Jahresüberschuss
und das EBIT des Konzerns festgelegt. Die Tantieme liegt zwischen
60.000,00 EUR und 144.000,00 EUR und ist pro Geschäftsjahr der Höhe
nach begrenzt auf einen im Vorstandsdienstvertrag festgelegten
Höchstbetrag von insgesamt 144.000,00 EUR bei einer Zielerreichung
von 120 %. Hierbei wird zwischen einer kurzfristigen (STI) und
langfristigen (LTI) variablen Vergütung unterschieden. Fällig, und
damit geschuldet, ist der jeweilige Tantiemeanteil am Ende des
Kalendermonats, der auf den Monat folgt, in dem der maßgebliche
Jahresabschluss festgestellt wird.
Die wirtschaftlichen und qualitativen Ziele der Mitglieder des
Vorstands, als Grundlage der Tantiemebemessung, wurden zwischen
Aufsichtsrat und den Mitgliedern des Vorstands zu Beginn des
Geschäftsjahres vereinbart. Nach dessen Ablauf wird der Grad der
Zielerreichung durch den Aufsichtsrat festgestellt.
Tantiemeanspruch für das Geschäftsjahr
2023/2024 |
|
Kurzfristige
variable Vergütung STI (80 %) |
Auszahlung
nach Geschäftsjahresabschluss |
Langfristig
variable Vergütung LTI (20 %) |
Auszahlung
nach 36 Monaten |
Kurzfristige variable Vergütung - Tantieme (STI) und
Beurteilungsparameter
Die erfolgsabhängige Jahrestantieme hängt zu 80 % vom
Erreichungsgrad kennzahlenbezogener betriebswirtschaftlicher Ziele
ab. Die Beurteilungskriterien hierzu sind der Jahresüberschuss (40
%) und das EBIT (40 %) des Konzerns gemäß IFRS. Der
Jahresüberschuss und das EBIT spiegeln hierbei vor allem den
ökonomischen Erfolg und die damit einhergehende erfolgreiche
Umsetzung der Unternehmensstrategie von FORTEC wider. Die
herangezogenen Kennzahlen sind Ausdruck der langfristigen,
strategischen Unternehmenszielsetzung. Weitere jeweils 10 % sind
von dem Aufbau eines Entwicklungsstandortes als strategisches Ziel
und einem Nachhaltigkeitsziel in Form der Weiterentwicklung der
Nachhaltigkeitsberichtserstattung abhängig.
Die relative Performance im Bereich der Zielerreichung kann beim
STI zwischen 50 und 120 Prozentpunkten betragen. Der
Auszahlungsgrad der kurzfristig variablen Vergütung ist damit nach
oben begrenzt und kann maximal 120 % des individuellen Zielbetrags
ergeben.
Im Folgenden zeigt die Tabelle die Ausgestaltung der Zielsetzung
der kurzfristigen variablen Vergütung im Geschäftsjahr
2023/2024:
STI |
100 % |
100.000 EUR |
|
| TI-Anteil in % |
STI-Anteil in EUR
bei 100 % Zielerreichung |
Bandbreite Zielquote in % |
Konzern-Jahresüberschuss gemäß IFRS:
7,3 Mio. EUR |
40 |
40.000,00 |
50 -
120 |
Konzern-EBIT
gemäß IFRS:
10,2 Mio. EUR |
40 |
40.000,00 |
50 -
120 |
Strategisches
Ziel |
10 |
10.000,00 |
50 -
120 |
Nachhaltigkeitsziel |
10 |
10.000,00 |
50 -
120 |
Summe |
100 |
100.000,00 |
|
Langfristige variable Vergütung (LTI) und Beurteilungsparameter
Grundlage der langfristigen variablen Vergütung (LTI) sind
prinzipiell die dieselben Beurteilungsparameter und
Bemessungsgrößen wie die des STI (siehe vorangehend) mit einer
langfristigen Perspektive. Um Anreize zu setzen, im langfristigen
Interesse der operativen und strategischen Ziele von FORTEC zu
wirtschaften und die Rentabilität zu steigern, erfolgt die
Auszahlung des LTI erst im dritten Jahr nach Entstehung des
Tantiemeanspruchs. Damit werden sowohl die Merkmale der
Langfristigkeit wie auch der Nachhaltigkeit gewährleistet. Bei
positiver oder negativer Abweichung von den Zielwerten innerhalb
eines Betrachtungszeitraumes, die der pflichtgemäßen Beurteilung
durch den Aufsichtsrat zu den zugrundeliegenden Zielparametern für
die jeweiligen Zeitabschnitte unterliegen, erhöht oder reduziert
sich der Auszahlungsbetrag des Tantiemeanteils zum
Fälligkeitszeitpunkt.
Die Zielstellungen sind in einem mehrjährigen Kontext formuliert
und beziehen sich auf qualitative Ziele die konkrete strategische
Vorhaben wie die Vorbereitung der Verschmelzung und Integration
zweier Tochtergesellschaften (10 %) und der Einstieg in die
Konzeption einer konzernweiten Lösung zur Verbesserung der
CO2-Bilanz (10 %) als nachhaltiges Ziel beinhalten.
Damit setzt die erfolgsabhängige Vergütung - hierbei auch der
langfristige variable Vergütungsbestandteil - Anreize, im Sinne der
operativen und strategischen Ziele von FORTEC zu wirtschaften und
die Rentabilität nachhaltig zu steigern. Zusätzlich ermöglicht sie
den Mitgliedern des Vorstands eine adäquate Partizipation am
Unternehmenserfolg sowohl unter kurz- wie langfristigen
Performanceaspekten, der sich bei Nichterreichen formulierter Ziele
jedoch auch in einer entsprechenden geringeren variablen Vergütung
ausdrücken kann.
Im dritten Jahr nach Entstehung des Tantiemeanspruchs erfolgt
die Auszahlung. Damit werden ferner sowohl die Merkmale der
Langfristigkeit wie auch der Nachhaltigkeit gewährleistet.
Die relative Performance im Bereich der Zielerreichung kann bei
der langfristigen variablen Vergütung (LTI) ebenso wie bei der
kurzfristigen variablen Vergütung zwischen 50 und 120
Prozentpunkten betragen. Der Auszahlungsgrad der langfristigen
variablen Vergütung ist zudem ebenfalls nach oben begrenzt und kann
maximal 120 % des individuellen Zielbetrags ergeben.
Ferner stellt die nachfolgende Tabelle die Ausgestaltung der
Zielsetzung der langfristigen variablen Vergütung im Geschäftsjahr
2023/2024 dar:
LTI |
100 % |
20.000 EUR |
|
| LTI-Anteil in % |
LTI-Anteil in EUR
bei 100 % Zielerreichung |
Bandbreite Zielquote in % |
Konzern-Jahresüberschuss gemäß IFRS:
7,3 Mio. EUR |
40 |
8.000,00 |
50 -
120 |
Konzern-EBIT
gemäß IFRS:
10,2 Mio. EUR |
40 |
8.000,00 |
50 -
120 |
Strategisches
Ziel |
10 |
2.000,00 |
50 -
120 |
Nachhaltigkeitsziel |
10 |
2.000,00 |
50 -
120 |
Summe* |
100 |
20.000,00 |
|
*Auszahlung im Jahr drei nach Entstehung des
LTI-Tantiemeanspruchs (Geschäftsjahr 2026/2027)
Leistungen bei regulärer oder vorzeitiger
Vertragsbeendigung
Im Falle des Widerrufs bzw. der Amtsniederlegung kann FORTEC die
Mitglieder des Vorstands sofort unter Fortzahlung der Bezüge für
einen Zeitraum von maximal 2 Jahren von ihrer Verpflichtung zur
Erbringung der Leistung freistellen. Besondere
Entlassungsentschädigungen über eine begrenzte Fortzahlung der
Vergütung als Abfindung hinaus sind nicht vorgesehen. Für den Fall
einer vorzeitigen Beendigung der Vorstandstätigkeit infolge eines
Kontrollwechsels (Change of Control) sind entsprechende Regelungen
mit einem gleichlautenden Cap mit dem Vorstand vereinbart.
Die Vorstandsdienstverträge sehen bei vorzeitiger Beendigung
eine Abfindungszahlung in Höhe nur der Grundvergütung vor, die die
Mitglieder des Vorstands bei ordnungsgemäßer Beendigung des
Vorstandsdienstvertrags erhalten hätten. Die Abfindung ist dabei
der Höhe nach auf zwei Jahresgrundvergütungen begrenzt. Zudem wird
die Abfindung auf die Karenzentschädigung aufgrund eines
nachvertraglichen Wettbewerbsverbots angerechnet.
Nachträgliches Wettbewerbsverbot
Mit den Mitgliedern des Vorstands ist ein nachvertragliches
Wettbewerbsverbot für eine Dauer zwischen sechs und zwölf Monaten
vereinbart. Für diesen Zeitraum wird eine angemessene Entschädigung
(Karenzentschädigung) gewährt. Diese liegt für jeden Monat des
Verbots zwischen der Hälfte und der vollständigen zuletzt bezogenen
monatlichen Gesamtvergütung (1/12 der Grundvergütung sowie
Berücksichtigung der anteiligen Tantieme und Nebenleistungen) der
Mitglieder des Vorstands. Zahlungen aus Anlass einer vorzeitigen
Beendigung der Vorstandstätigkeit werden ebenfalls auf die
Karenzentschädigung angerechnet.
Treten Mitglieder des Vorstands im laufenden Geschäftsjahr in
die Dienste der Gesellschaft ein oder aus, so erhalten die
Mitglieder des Vorstands die Vergütung pro rata temporis zu ihrer
jeweiligen Fälligkeit.
Bei der Übernahme konzernfremder Aufsichtsratsmandate
entscheidet der Aufsichtsrat, ob und inwieweit eine hierfür
gezahlte Vergütung anzurechnen ist. Derzeit werden von keinem
Mitglied des Vorstands konzernfremde Aufsichtsratsmandate
wahrgenommen. Ferner wurden keine Leistungen durch Dritte
gewährt.
Arbeitsunfähigkeit
Bei Erkrankung oder sonstiger unverschuldeter Dienstverhinderung
wird den Mitgliedern des Vorstands für die Dauer von drei Monaten
ihre vertraglich vereinbarte Vergütung weitergezahlt. Im Anschluss
daran werden den Mitgliedern des Vorstands für die Dauer von
weiteren drei Monaten die erfolgsunabhängige Vergütung fortgezahlt.
Die variablen Vergütungsbestandteile werden pro rata temporis
gekürzt. Die Nebenleistungen werden für die Dauer von bis zu sechs
Monaten weiter gewährt.
Eine über die mit den Mitgliedern des Vorstands vereinbarte
Gesamtvergütung hinausgehende Sondervergütung ist im
Vergütungssystem nicht vorgesehen und wurde dementsprechend im
Berichtszeitraum nicht gewährt.
Kontrollwechsel
Zur Sicherstellung ihrer Unabhängigkeit haben die Mitglieder des
Vorstands im Fall eines Kontrollwechsels im Sinne des
Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG) unter engen
Voraussetzungen Anspruch auf eine Abfindung. Im Falle eines
Kontrollwechsels nach Abschluss des Vertrages hat das Mitglied des
Vorstands ein einmaliges Sonderkündigungsrecht, den Dienstvertrag
innerhalb eines Monats zu kündigen und sein Amt zum
Kündigungstermin niederzulegen. Das Mitglied des Vorstands hat bei
Ausübung des Sonderkündigungsrechts Anspruch auf Zahlung einer
Abfindung. Die Abfindung wird auf insgesamt zwei Jahresgehälter,
maximal jedoch den bei Ausscheiden noch bestehenden festen
Vergütungsanspruch für die Restlaufzeit des Vertrages begrenzt. Der
Abfindungsanspruch wird mit Beendigung des Anstellungsverhältnisses
zur Auszahlung fällig.
Abweichungen vom Vergütungssystem
Der Aufsichtsrat kann vorübergehend von dem Vergütungssystem
abweichen, wenn dies im Interesse des langfristigen Wohlergehens
von FORTEC notwendig ist. Von dieser Möglichkeit wurde seitens des
Aufsichtsrats für den Berichtszeitraum kein Gebrauch gemacht.
Clawback-Regelung
Es besteht keine Clawback-Regelung. Im Geschäftsjahr 2023/2024
bestand auch kein Anlass, dass der Aufsichtsrat variable
Vergütungsbestandteile von Vorstandsmitgliedern zurückgefordert
hätte (vgl. Rückblick).
Leistungen Dritter
Im Geschäftsjahr wurden keinem Vorstandmitglied Leistungen von
einem Dritten im Hinblick auf seine Tätigkeit als Vorstandsmitglied
zugesagt oder gewährt.
1. |
Gewährte und geschuldete Vorstandsvergütung
im Geschäftsjahr 2023/2024
a) |
Vergütung der im Geschäftsjahr aktiven
Mitglieder des Vorstands
|
|
Nach § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG hat der Vergütungsbericht über die
im letzten Geschäftsjahr jedem einzelnen Vorstandsmitglied gewährte
und geschuldete Vergütung zu berichten. Den Begriffen liegt bei der
FORTEC AG folgendes Verständnis zu Grunde: Der Begriff „gewährt“
erfasst die Vergütung, wenn die Tätigkeit, für den die Leistung
gewährt wird, vollständig erbracht ist.
Der Begriff „geschuldet“ erfasst „alle rechtlich bestehenden
Verbindlichkeiten über Vergütungsbestandteile, die fällig sind,
aber noch nicht erfüllt wurden
In der nachfolgenden Tabelle werden die im Geschäftsjahr
2023/2024 an die Mitglieder des Vorstands zugeflossenen
Vergütungsbestandteile, bestehend aus Grundvergütung sowie
Nebenleistungen dargestellt.
Der kurzfristige variable Vergütungsbestandteil (STI) des
Geschäftsjahres 2023/2024 wird den Vorstandsmitgliedern nach
Feststellung des Jahresabschlusses im Oktober 2024 zufließen. Der
langfristige variable Vergütungsbestandteil der (LTI) des
Geschäftsjahres 2023/2024 wird den Vorstandsmitgliedern im
Geschäftsjahr 2026/2027 zufließen. Die folgende Tabelle enthält die
gewährte und geschuldete Vergütung für das jeweilige
Geschäftsjahr:
| Sandra Maile, Vorstandsvorsitzende |
Geschäftsjahr |
2023/2024 |
2022/2023 |
| In EUR |
In EUR |
Grundvergütung |
280.000,00 |
260.000,001) |
+
Nebenleistungen |
8.544,00 |
8.572,00 |
= Summe feste
Vergütung |
288.544,00 |
268.572,00 |
Prozentualer
Anteil feste Vergütung zur Gesamtvergütung |
76 % |
65 % |
STI
(Auszahlung jeweils im Folgejahr) |
76.637,55 |
120.000,00 |
LTI
Auszahlung jeweils nach 36 Monaten |
15.327,51 |
24.000,00 |
= Summe
variable Vergütung |
91.965,06 |
144.000,00 |
Prozentualer
Anteil variable Vergütung zur Gesamtvergütung |
24 % |
35 % |
=
Gesamtvergütung |
380.509,06 |
412.572,00 |
Maximalvergütung |
500.000,00 |
500.000,00 |
1) Mischwert aus Festgehalt 240.000,00 EUR bis zum
31.12.2022 und 280.000,00 EUR ab dem 01.01.2023
| Ulrich Ermel, Vorstand |
Geschäftsjahr |
2023/2024 |
2022/2023 |
| In EUR |
In EUR |
Grundvergütung |
240.000.00 |
80.000,002) |
+
Nebenleistungen |
10.835,00 |
4.547,00 |
= Summe feste
Vergütung |
250.835,00 |
84.547,00 |
Prozentualer
Anteil feste Vergütung zur Gesamtvergütung |
73 % |
64 % |
STI
(Auszahlung jeweils im Folgejahr) |
76.637,55 |
40.000,00 |
LTI
Auszahlung jeweils nach 36 Monaten |
15.327,51 |
8.000,00 |
= Summe
variable Vergütung |
91.965,06 |
48.000,00 |
Prozentualer
Anteil variable Vergütung zur Gesamtvergütung |
27 % |
36 % |
=
Gesamtvergütung |
342.800,06 |
132.547,00 |
Maximalvergütung |
500.000,00 |
500.000,00 |
2)Anteilig für den Zeitraum 01.03.2023
Vorstand und Aufsichtsrat stellten die Gesamtvergütungen der
einzelnen Vorstandsmitglieder für das Geschäftsjahr 2023/2024 der
festgelegten Maximalvergütung gegenüber und stellten fest, dass die
Obergrenze von 500 TEUR unterschritten wurde und die
Maximalvergütung somit eingehalten wurde.
Die folgende Tabelle zeigt die Zielerreichung der variablen
Vergütungsbestandteile (Tantieme) für das Geschäftsjahr
2023/2024:
STI |
Gewährte und geschuldete variable Vergütung
Auszahlung im Geschäftsjahr 2023/2024 |
| STI-Anteil in EUR
bei 100 % Zielerreichung |
Zielbandbreite in % |
Zielerreichung in % |
Zielerreichung in EUR |
Konzern-Jahresüberschuss |
40.000,00 |
50 -
120 |
72 |
28.988,42 |
Konzern-EBIT |
40.000,00 |
50 -
120 |
69 |
27.649.13 |
Strategisches
Ziel |
10.000,00 |
50 -
120 |
100 |
10.000,00 |
Nachhaltigkeitsziel |
10.000,00 |
50 -
120 |
100 |
10.000,00 |
Summe |
100.000,00 |
|
|
76.637,55 |
LTI |
Gewährte und
geschuldete variable Vergütung
Auszahlung im Geschäftsjahr 2026/2027 |
| LTI-Anteil
in EUR
bei 100 % Zielerreichung |
Zielbandbreite in % |
Zielerreichung in %* |
Zielerreichung in EUR |
Konzern-Jahresüberschuss |
8.000,00 |
50 -
120 |
72 |
5.797,68 |
Konzern-EBIT |
8.000,00 |
50 -
120 |
69 |
5.529,83 |
Strategisches
Ziel |
2.000,00 |
50 -
120 |
100 |
2.000,00 |
Nachhaltigkeitsziel |
2.000,00 |
50 -
120 |
100 |
2.000,00 |
Summe |
20.000,00 |
|
|
15.327,51 |
*Angabe des tatsächlichen Erfüllungsgrades;
Maximalwert jedoch 120 %
Vergleichende Darstellung der jährlichen Veränderung der
Vergütung, der Ertragsentwicklung der Gesellschaft sowie der
durchschnittlichen Vergütung von Arbeitnehmern auf
Vollzeitäquivalenzbasis
Die jährliche Veränderung der Vergütung der Mitglieder des
Vorstands stellt sich im Vergleich zur Ertragsentwicklung sowie der
durchschnittlichen Vergütung des oberen Führungskreises und der
Arbeitnehmenden auf Vollzeitäquivalenzbasis wie folgt dar:
| 2023/2024
In TEUR |
Veränderung
in % |
2022/2023
in TEUR |
Veränderung
in % |
2021/2022
in TEUR |
Veränderung
in % |
2020/2021
in TEUR |
Sandra
Maile,
Vorstandsvorsitzende
(seit 1. Juli 2017) |
381 |
-7,5 |
412 |
0,2 |
411 |
13,5 |
362 |
Ulrich
Ermel,
Mitglied des Vorstands
(seit 1. März 2023) |
343 |
157,92) |
1331) |
- |
- |
- |
- |
Bernhard
Staller
Mitglied des Vorstands
(bis 30.06.2023) |
- |
- |
3483) |
0,0 |
3483) |
13,0 |
308 |
Jahresüberschuss FORTEC AG
Konzern-EBIT
Konzern-Jahresüberschuss |
5.029
7.058
5.303 |
13,4
-33,9
29,8 |
4.436
10.680
7.551 |
106,0
26,4
20,8 |
2.153
8.451
6.251 |
-6,9
58,9
61,1 |
2.315
5.323
3.881 |
Ø Vergütung
Mitarbeitende FORTEC AG4) |
62 |
12,7 |
56 |
-11,1 |
63 |
1,6 |
62 |
Verhältnis
Durchschnittsbezüge Vorstand/Mitarbeitende |
6,7 |
26,4 |
5,3 |
-11,7 |
6,0 |
11,1 |
5,4 |
1) Basierend auf vier Monaten
2) Bei einem Vergleich auf Zwölfmonatsbasis ergibt
sich eine Veränderung von - 13,8 %
3) Ausgehend von einer Grundvergütung auf
Vollzeitäquivalenzbasis des Vorstandsmitglieds Bernhard Staller
4) Alle Mitarbeitenden der FORTEC Elektronik AG ohne
Vorstände
Für die vergleichende Darstellung der nachfolgenden
Geschäftsjahre wird eine entsprechende Datenbasis erarbeitet und
aufgebaut.
Mit einer Gesamtvergütung von 381 TEUR und 343 TEUR wurde die
festgelegte Maximalvergütung von 500 TEUR pro Vorstandsmitglied
eingehalten.
C. Vergütung der Mitglieder des
Aufsichtsrats
1. Vergütungssystem im Jahr 2023/2024
Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten gemäß § 17 der Satzung
der FORTEC Elektronik AG vom 6. Februar 2020 grundsätzlich eine
feste Vergütung pro Geschäftsjahr, welches in der Hauptversammlung
vom 11. Februar 2021 billigend bestätigt wurde.
Das Vergütungssystem des Aufsichtsrats trägt den Anforderungen
des Corporate Governance Kodex Rechnung. Dieses wurde bisher noch
als sachgerecht angesehen, jedoch entsprechend auch der
gesetzlichen Vorgabe in Bezug auf seine fortbestehende
Angemessenheit überprüft.
Jedes Mitglied des Aufsichtsrats erhält neben dem Ersatz seiner
Auslagen eine jährliche feste Vergütung, fällig jeweils zum Ende
eines Geschäftsjahres. Die feste Vergütung des Vorsitzenden beträgt
40.000,00 EUR pro Jahr, die des stellvertretenden
Aufsichtsratsvorsitzenden 30.000,00 EUR pro Jahr und die eines
einfachen Mitglieds des Aufsichtsrats 20.000,00 EUR pro Jahr.
Aufsichtsratsmitglieder, die nur während eines Teils des
Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat angehören, erhalten die Vergütung
entsprechend der Dauer ihrer Zugehörigkeit. Die Gesamtbezüge des
Aufsichtsrats sowie ihre Aufteilung im Geschäftsjahr 2023/2024 sind
der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen.
2. Gewährte und geschuldete Vergütung im Geschäftsjahr
2023/2024
Name des Aufsichtsratsmitglieds, Funktion |
Geschäftsjahr |
Feste Vergütung |
|
| in TEUR |
in % |
Christoph
Schubert,
Aufsichtsratsvorsitzender
(seit 1. September 2019) |
2023/2024 |
40 |
100 |
Dr. Andreas
Bastin,
Stellvertretender Aufsichtsratsvorsitzender
(seit 6. Februar 2020) |
2023/2024 |
30 |
100 |
Christina
Sicheneder,
Mitglied des Aufsichtsrats (Arbeitnehmervertreterin, seit 6.
Februar 2020) |
2023/2024 |
20 |
100 |
Vergleichende Darstellung der jährlichen Veränderung der
Vergütung, der Ertragsentwicklung der Gesellschaft sowie der
durchschnittlichen Vergütung von Arbeitnehmern auf
Vollzeitäquivalenzbasis
| 2023/2024
In TEUR |
Veränderung
in % |
2022/2023
in TEUR |
Veränderung
in % |
2021/2022
in TEUR |
Veränderung
in % |
2020/2021
in TEUR |
Christoph
Schubert,
Aufsichtsratsvorsitzender
(seit 1. September 2019) |
40 |
0 |
40 |
33,3 |
30 |
0 |
30 |
Dr. Andreas
Bastin,
Stellvertretender Aufsichtsratsvorsitzender
(seit 6. Februar 2020) |
30 |
0 |
30 |
33,3 |
22,5 |
0 |
22,5 |
Christina
Sicheneder,
Mitglied des Aufsichtsrats
(Arbeitnehmervertreterin, seit 6. Februar 2020) |
20 |
0 |
20 |
33,3 |
15 |
0 |
15 |
Jahresüberschuss FORTEC AG
Konzern-EBIT
Konzern-Jahresüberschuss |
5.029
7.058
5.303 |
13,4
-33,9
29,8 |
4.436
10.680
7.551 |
106,0
26,4
20,8 |
2.153
8.451
6.251 |
-6,9
58,9
61,1 |
2.315
5.323
3.881 |
Ø Vergütung
Mitarbeitende FORTEC AG1) |
62 |
12,7 |
56 |
-11,1 |
63 |
1,0 |
62 |
Verhältnis
Durchschnittsbezüge Aufsichtsrat/Mitarbeitende |
0,5 |
0,0 |
0,5 |
25 |
0,4 |
0,0 |
0,4 |
1) Alle Mitarbeitenden der FORTEC Elektronik AG ohne
Vorstände
VERMERK DES UNABHÄNGIGEN WIRTSCHAFTSPRÜFERS ÜBER DIE PRÜFUNG DES
VERGÜTUNGSBERICHTS NACH § 162 Abs. 3 AktG
An die FORTEC Elektronik AG, Germering
Prüfungsurteil
Wir haben den Vergütungsbericht der FORTEC Elektronik AG für das
Geschäftsjahr vom 1. Juli 2023 bis zum 30. Juni 2024 daraufhin
formell geprüft, ob die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG im
Vergütungsbericht gemacht wurden. In Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG
haben wir den Vergütungsbericht nicht inhaltlich geprüft. Nach
unserer Beurteilung sind im beigefügten Vergütungsbericht in allen
wesentlichen Belangen die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG
gemacht worden. Unser Prüfungsurteil erstreckt sich nicht auf den
Inhalt des Vergütungsberichts.
Grundlage für das Prüfungsurteil
Wir haben unsere Prüfung des Vergütungsberichts in
Übereinstimmung mit § 162 Abs. 3 AktG unter Beachtung des IDW
Prüfungsstandards: Die Prüfung des Vergütungsberichts nach § 162
Abs. 3 AktG (IDW PS 870 (09.2023)) durchgeführt. Unsere
Verantwortung nach dieser Vorschrift und diesem Standard ist im
Abschnitt „Verantwortung des Wirtschaftsprüfers“ unseres Vermerks
weitergehend beschrieben. Wir haben als Wirtschaftsprüferpraxis die
Anforderungen des IDW Qualitätssicherungsstandards: Anforderungen
an die Qualitätssicherung in der Wirtschaftsprüferpraxis (IDW QS 1)
angewendet. Die Berufspflichten gemäß der Wirtschaftsprüferordnung
und der Berufssatzung für Wirtschaftsprüfer / vereidigte Buchprüfer
einschließlich der Anforderungen an die Unabhängigkeit haben wir
eingehalten.
Verantwortung des Vorstands und des Aufsichtsrats
Der Vorstand und der Aufsichtsrat sind verantwortlich für die
Aufstellung des Vergütungsberichts, einschließlich der
dazugehörigen Angaben, der den Anforderungen des § 162 AktG
entspricht. Ferner sind sie verantwortlich für die internen
Kontrollen, die sie als notwendig erachten, um die Aufstellung
eines Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben,
zu ermöglichen, der frei von wesentlichen falschen Darstellungen
aufgrund von dolosen Handlungen (d.h. Manipulationen der
Rechnungslegung und Vermögensschädigungen) oder Irrtümern ist.
Verantwortung des Wirtschaftsprüfers
Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu
erlangen, ob im Vergütungsbericht in allen wesentlichen Belangen
die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht worden sind, und
hierüber ein Prüfungsurteil in einem Vermerk abzugeben. Wir haben
unsere Prüfung so geplant und durchgeführt, dass wir durch einen
Vergleich der im Vergütungsbericht gemachten Angaben mit den in §
162 Abs. 1 und 2 AktG geforderten Angaben die formelle
Vollständigkeit des Vergütungsberichts feststellen können. In
Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir die inhaltliche
Richtigkeit der Angaben, die inhaltliche Vollständigkeit der
einzelnen Angaben oder die angemessene Darstellung des
Vergütungsberichts nicht geprüft.
Umgang mit etwaigen irreführenden Darstellungen
Im Zusammenhang mit unserer Prüfung haben wir die Verantwortung,
den Vergütungsbericht unter Berücksichtigung der Kenntnisse aus der
Abschlussprüfung zu lesen und dabei für Anzeichen aufmerksam zu
bleiben, ob der Vergütungsbericht irreführende Darstellungen in
Bezug auf die inhaltliche Richtigkeit der Angaben, die inhaltliche
Vollständigkeit der einzelnen Angaben oder die angemessene
Darstellung des Vergütungsberichts enthält. Falls wir auf Grundlage
der von uns durchgeführten Arbeiten zu dem Schluss gelangen, dass
eine solche irreführende Darstellung vorliegt, sind wir
verpflichtet, über diese Tatsache zu berichten. Wir haben in diesem
Zusammenhang nichts zu berichten.
München, den 26. September 2024
Rödl & Partner GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Ronald
Hager
Wirtschaftsprüfer |
Felix
Haendel
Wirtschaftsprüfer |
Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts
Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung des
Stimmrechts
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des
Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich vor der
Hauptversammlung bei der Gesellschaft anmelden und ihre
Berechtigung durch einen in Textform erstellten besonderen Nachweis
des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut nachweisen.
Der Nachweis hat sich auf den Geschäftsschluss des 22. Tages vor
der Hauptversammlung, also den 22. Januar 2025 (24.00 Uhr MEZ), zu
beziehen. Die Anmeldung und der Nachweis müssen der Gesellschaft
unter der Adresse:
FORTEC Elektronik Aktiengesellschaft
c/o Link Market Services GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de
bis spätestens zum Ablauf des 06. Februar 2025 (24.00 Uhr MEZ)
zugehen.
Stimmrechtsvertretung
Aktionäre können ihr Stimmrecht auch durch einen
bevollmächtigten Dritten, zum Beispiel durch einen Intermediär,
eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater oder eine
sonstige Person ihrer Wahl ausüben lassen.. Die Erteilung der
Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung
bedürfen der Textform (§ 126b BGB). Der Nachweis der
Bevollmächtigung kann der Gesellschaft unter der Adresse
übermittelt werden:
FORTEC Elektronik Aktiengesellschaft
c/o Link Market Services GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de
Bevollmächtigung eines Stimmrechtsvertreters der
Gesellschaft
Wir bieten unseren Aktionären an, einen von der Gesellschaft
benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter
(Stimmrechtsvertreter) mit der Ausübung ihres Stimmrechts zu
bevollmächtigen. Auch im Fall einer Stimmrechtsvertretung durch den
Stimmrechtsvertreter sind eine fristgerechte Anmeldung und der
Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen in
dem Abschnitt „Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung des
Stimmrechts“ erforderlich. Soweit der Stimmrechtsvertreter
bevollmächtigt wird, müssen diesem zur Abstimmung über die
einzelnen Gegenstände der Tagesordnung Weisungen für die Ausübung
des Stimmrechts erteilt werden. Ohne entsprechende Weisung darf der
Stimmrechtsvertreter das Stimmrecht nicht ausüben und wird sich der
Abstimmung enthalten.
Mit der Eintrittskarte erhalten die Aktionäre ein Formular zur
Erteilung der Vollmacht und Weisungen zu den Punkten der
Tagesordnung. Für die Bevollmächtigung unter Erteilung
ausdrücklicher Weisungen kann - abgesehen von der
Vollmachterteilung während der Hauptversammlung durch Verwendung
des Formulars, das dem in der Hauptversammlung ausgehändigten
Stimmkartenbogen beigefügt bzw. in der Hauptversammlung erhältlich
ist - beispielsweise das zusammen mit der Eintrittskarte zugesandte
oder das auf der Internetseite www.fortecag.de/hauptversammlung zur
Verfügung gestellte Vollmacht- und Weisungsformular verwendet
werden. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis
der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der
Textform.
Aktionäre, die den von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter bevollmächtigen möchten, müssen - sofern die
Vollmachten nicht während der Hauptversammlung erteilt werden - die
Vollmachten nebst Weisungen spätestens bis Mittwoch, den 12.
Februar 2025, 18:00 Uhr MEZ eingehend, per Post oder E-Mail an die
folgende Adresse übermitteln:
FORTEC Elektronik Aktiengesellschaft
c/o Link Market Services GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de
Für einen Widerruf der Vollmachterteilung an den
Stimmrechtsvertreter gelten die vorstehenden Angaben zu den
Möglichkeiten der Übermittlung und zu den Fristen entsprechend.
Möchte ein Aktionär trotz bereits erfolgter Bevollmächtigung des
Stimmrechtsvertreters an der Hauptversammlung selbst oder durch
einen Vertreter teilnehmen und Rechte aus den betreffenden Aktien
ausüben, so ist dies bei eigenem Erscheinen in der Hauptversammlung
unter vorherigem oder gleichzeitigen Widerruf der Vollmacht
möglich. Im Falle einer persönlichen Anmeldung durch den Aktionär
oder seinen Vertreter an der Einlasskontrolle wird der
Stimmrechtsvertreter von einer ihm erteilten Vollmacht auch ohne
formgerechten Widerruf seiner Vollmacht dann keinen Gebrauch mehr
machen.
Aktien und Stimmrechte
Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das
Grundkapital der Gesellschaft 3.250.436,00 EUR und ist eingeteilt
in 3.250.436 Stückaktien. Die Zahl der Aktien, die ein Stimmrecht
gewähren, also die Gesamtzahl der Aktien abzüglich der zum
Zeitpunkt der Einberufung von der Gesellschaft gehaltenen oder ihr
gemäß § 71d AktG zuzurechnenden eigenen Aktien, beträgt zu diesem
Zeitpunkt 3.250.436 Aktien.
Rechte der Aktionäre
a) Antrag auf Ergänzung der
Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des
Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500.000 EUR erreichen,
können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und
bekanntgegeben werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung
oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich
an den Vorstand der FORTEC Elektronik Aktiengesellschaft zu richten
und muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Versammlung
zugehen. Der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung sind
dabei nicht mitzurechnen. Letztmöglicher Zugangstermin ist somit
der 13. Januar 2025, 24.00 Uhr MEZ. Für die Übermittlung von
Tagesordnungsergänzungspunkten ist folgende Adresse maßgeblich:
FORTEC Elektronik Aktiengesellschaft
Hauptversammlungsstelle
Augsburger Str. 2b
82110 Germering
b) Gegenanträge und
Wahlvorschläge von Aktionären nach § 126 Abs. 1, § 127 AktG
Jeder Aktionär ist berechtigt, Gegenanträge zu Punkten der
Tagesordnung oder Wahlvorschläge zu übersenden. Gegenanträge müssen
mit einer Begründung versehen sein. Die Gesellschaft wird Anträge
von Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs, der
Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung unter
www.fortecag.de/hauptversammlung zugänglich machen, wenn der
Aktionär mindestens 14 Tage vor der Versammlung der Gesellschaft
einen Gegenantrag gegen einen Vorschlag von Vorstand und
Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung mit
Begründung übersandt hat. Der Tag des Zugangs und der Tag der
Hauptversammlung sind dabei nicht mitzurechnen. Letztmöglicher
Zugangstermin ist somit der 29. Januar 2025, 24.00 Uhr MEZ. Diese
Regelungen gelten sinngemäß auch für Wahlvorschläge.
Der Wahlvorschlag braucht nicht begründet zu werden. Der
Vorstand braucht Wahlvorschläge von Aktionären außer in den Fällen
des § 126 Abs. 2 AktG auch dann nicht zugänglich zu machen, wenn
diese nicht die Angaben nach § 124 Abs. 3 AktG (Name, ausgeübter
Beruf und Wohnort) und § 125 Abs. 1 S. 5 AktG (Mitgliedschaft in
anderen Aufsichtsräten) enthalten. Für die Übermittlung von
Gegenanträgen und Wahlvorschlägen ist folgende Adresse
maßgeblich:
FORTEC Elektronik Aktiengesellschaft
Hauptversammlungsstelle
Augsburger Str. 2b
82110 Germering
Das Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung
Gegenanträge zu verschiedenen Tagesordnungspunkten und
Wahlvorschläge zur Wahl des Abschlussprüfers (Tagesordnungspunkt 5)
auch ohne vorherige Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen,
bleibt unberührt.
c) Auskunftsrecht gemäß § 131
Abs. 1 AktG
Jedem Aktionär ist gemäß § 131 Abs. 1 AktG auf Verlangen in der
Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der
Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des
Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht
erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen
Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen.
Unter bestimmten, in § 131 Abs. 3 AktG näher ausgeführten
Voraussetzungen darf der Vorstand die Auskunft verweigern.
d) Veröffentlichungen und
Unterlagen zur Hauptversammlung
Die Einberufung der Hauptversammlung ist fristgerecht im
Bundesanzeiger bekanntgemacht und zusätzlich solchen Medien zur
Veröffentlichung zugeleitet worden, bei denen davon ausgegangen
werden kann, dass sie die Informationen in der gesamten
Europäischen Union verbreiten.
Ab dem Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung können
sämtliche Unterlagen im Internet unter
www.fortecag.de/hauptversammlung eingesehen werden und liegen diese
in den Geschäftsräumen der FORTEC Elektronik AG, Augsburger Str.
2b, 82110 Germering, zur Einsichtnahme durch die Aktionäre während
der üblichen Geschäftszeiten aus.
Information für Aktionäre und Aktionärsvertreter zum
Datenschutz
Die FORTEC Elektronik Aktiengesellschaft verarbeitet als
Verantwortlicher im Sinne von Art. 4 Nr. 7
Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) personenbezogene Daten, um den
Aktionären und Aktionärsvertretern die Teilnahme an der
Hauptversammlung sowie die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der
Hauptversammlung zu ermöglichen sowie sonstigen aktienrechtlichen
Erfordernissen nachzukommen, denen der Verantwortliche unterliegt
(z.B. Publikations- und Offenlegungspflichten). Personenbezogene
Daten liegen nur dann vor, soweit es sich jeweils um natürliche
Personen handelt. Die in Deutschland geltenden anwendbaren
Datenschutzbestimmungen werden eingehalten.
Der Verantwortliche ist unter folgenden Kontaktmöglichkeiten
erreichbar:
Maximilian Hartung
eDSB - Datenschutzbeauftragter
SECUWING GmbH & Co. KG
Frauentorstraße 9
86152 Augsburg
Telefon: +49 (0) 821 90786458
E-Mail: epost@datenschutz-agentur.de
Verarbeitet werden folgende personenbezogene Daten des
jeweiligen Aktionärs bzw. von Personen, die von einem Aktionär
ermächtigt sind, im eigenen Namen das Stimmrecht für Aktien
auszuüben: Name und Vorname, Anschrift, ggf. E-Mail-Adresse (soweit
mitgeteilt bzw. bekannt), Aktienanzahl, Aktiengattung, Besitzart
der Aktien (Eigenbesitz, Fremdbesitz oder Vollmachtbesitz) und
Nummer der Eintrittskarte.
Ist ein Aktionärsvertreter vorhanden, werden von diesem folgende
personenbezogene Daten verarbeitet: Name und Vorname sowie
Anschrift.
Soweit uns diese personenbezogenen Daten nicht von den
Aktionären oder Aktionärsvertretern selbst im Rahmen der Anmeldung
zur Hauptversammlung, der Teilnahme an der Hauptversammlung, der
Stellung eines Ergänzungsverlangens nach § 122 AktG oder der
Übersendung eines Gegenantrags oder Wahlvorschlags nach §§ 126, 127
AktG übermittelt werden, übermittelt die Depotbank des betreffenden
Aktionärs die personenbezogenen Daten an uns.
Werden Gegenanträge oder Wahlvorschläge nach §§ 126, 127 AktG
gestellt, werden diese einschließlich des Namens des Aktionärs, der
Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung auf der
Internetseite der Gesellschaft und damit öffentlich zugänglich
gemacht.
Jedem Aktionär ist zudem auf Verlangen bis zu zwei Jahren nach
der Hauptversammlung Einsicht in das Teilnehmerverzeichnis zu
gewähren.
Die personenbezogenen Daten werden im Rahmen der gesetzlichen
Pflichten gespeichert und nach Ablauf der sich daraus ergebenden
Aufbewahrungspflichten gelöscht.
Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten ist für die
Teilnahme an der Hauptversammlung und die Wahrnehmung der Rechte
als Aktionär zwingend erforderlich. Rechtsgrundlage für die
Verarbeitung ist Art. 6 (1) c) DS-GVO.
Die Dienstleister der Gesellschaft, welche zum Zwecke der
Ausrichtung der Hauptversammlung beauftragt werden, erhalten von
der Gesellschaft nur solche personenbezogenen Daten, welche für die
Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich sind und
verarbeiten die Daten ausschließlich nach Weisung der Gesellschaft
als Verantwortlichem.
Betroffene Personen haben bei Bestehen der entsprechenden
gesetzlichen Voraussetzungen ein Recht auf Auskunft (Art. 15
DS-GVO), Berichtigung (Art. 16 DS-GVO), Einschränkung (Art. 18
DS-GVO), Widerspruch (Art. 21 DS-GVO), Übertragbarkeit (Art. 20
DS-GVO) und Löschung (Art. 17 DS-GVO) bezüglich ihrer
personenbezogenen Daten. Diese Rechte können betroffene Personen
gegenüber der FORTEC Elektronik Aktiengesellschaft unentgeltlich
über die folgenden Kontaktdaten geltend machen:
Maximilian Hartung
eDSB - Datenschutzbeauftragter
SECUWING GmbH & Co. KG
Frauentorstraße 9
86152 Augsburg
Telefon: +49 (0) 821 90786458
E-Mail: epost@datenschutz-agentur.de
Zudem steht Aktionären und Aktionärsvertretern ein
Beschwerderecht bei den Datenschutz-Aufsichtsbehörden nach Art. 77
DS-GVO zu. Aktionäre und Aktionärsvertreter erreichen unseren
Datenschutzbeauftragten ebenfalls unter den zuvor angegebenen
Kontaktdaten.
Germering, im Dezember 2024
FORTEC Elektronik Aktiengesellschaft
Der Vorstand
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