Fabasoft AG
ISIN-Nummer: AT0000785407
Veröffentlichung eines Hauptversammlungsbeschlusses gemäß §
119 Abs. 9 Börsegesetz iVm § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1
Veröffentlichungsverordnung
In der ordentlichen Hauptversammlung der Fabasoft AG am
02.07.2024 wurde unter anderem beschlossen:
Zu Punkt 12. der Tagesordnung (Beschlussfassung über die
Ermächtigung des Vorstandes zum Erwerb eigener Aktien gemäß § 65
Abs. 1 Z 4 AktG):
Der Vorstand wird zum Erwerb eigener Aktien gemäß § 65 Abs. 1 Z
4 AktG für Zwecke der Ausgabe an die Belegschaft, leitende
Angestellte und Mitglieder des Vorstandes der Gesellschaft oder
eines verbundenen Unternehmens für die Dauer von 30 Monaten bis zu
einem maximalen Anteil von 10 von 100 des Grundkapitals der
Gesellschaft ermächtigt. Der beim Rückerwerb zulässige Gegenwert
darf höchstens 10% über und geringstenfalls 20% unter dem
durchschnittlichen Börseschlusskurs im Xetra-Handel der Deutschen
Börse AG der letzten 5 Börsehandelstage vor der Festlegung des
Kaufpreises liegen. Die aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen
Aktien dürfen zusammen mit anderen eigenen Aktien, welche die
Gesellschaft bereits erworben hat und noch besitzt, 10% des
Grundkapitals der Gesellschaft nicht überschreiten. Das jeweilige
Rückkaufprogramm und dessen Dauer sind zu veröffentlichen.
Diese Ermächtigung umfasst auch den Erwerb von Aktien durch
Tochtergesellschaften der Gesellschaft (§ 66 AktG).
Zu Punkt 13. der Tagesordnung (Beschlussfassung über die
Ermächtigung des Vorstandes zum Erwerb eigener Aktien gemäß § 65
Abs. 1 Z 8 AktG sowie zur Einziehung von Aktien und die
Ermächtigung des Aufsichtsrates zur Änderung der Satzung, die sich
durch die Einziehung von Aktien ergeben):
Der Vorstand wird zum Erwerb eigener Aktien gemäß § 65 Abs. 1 Z
8 AktG für die Dauer von 30 Monaten bis zu einem maximalen Anteil
von 10% des Grundkapitals der Gesellschaft ermächtigt. Der beim
Rückerwerb zulässige Gegenwert darf höchstens 10% über und
geringstenfalls 20% unter dem durchschnittlichen Börseschlusskurs
im Xetra-Handel der Deutschen Börse AG der letzten 5
Börsehandelstage vor der Festlegung des Kaufpreises liegen. Die
aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien dürfen
zusammen mit anderen eigenen Aktien, welche die Gesellschaft
bereits erworben hat und noch besitzt, 10% des Grundkapitals der
Gesellschaft nicht überschreiten. Das jeweilige Rückkaufprogramm
und dessen Dauer sind zu veröffentlichen.
Die Ermächtigung umfasst auch den Erwerb von Aktien durch
Tochtergesellschaften der Gesellschaft (§ 66 AktG). Der Erwerb kann
über die Börse, über den Weg eines öffentlichen Angebots oder auf
sonstige gesetzlich zulässige Weise und zu jedem gesetzlich
zulässigen Zweck erfolgen.
Der Vorstand wird außerdem ermächtigt, eigene Aktien nach
erfolgtem Rückerwerb sowie im Bestand der Gesellschaft befindliche
eigene Aktien ohne weiteren Hauptversammlungsbeschluss einzuziehen.
Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, Änderungen der Satzung, die sich
durch die Einziehung von Aktien ergeben zu beschließen. Diese
Ermächtigung kann ganz oder teilweise und auch in mehreren Teilen
ausgeübt werden.
Zu Punkt 14. der Tagesordnung (Beschlussfassung über die
Ermächtigung des Vorstandes zur Verwendung und Veräußerung eigener
Aktien auch auf andere Art und Weise als über die Börse oder durch
ein öffentliches Angebot zu jedem gesetzlichen Zweck auch unter
Ausschluss der allgemeinen Kaufmöglichkeit der Aktionäre
(Bezugsrechtsausschluss)) wurde folgender Beschluss gefasst:
Der Vorstand der Fabasoft AG wird gemäß § 65 Abs. 1b AktG für
die Dauer von 5 Jahren ab Beschlussfassung, sohin bis
einschließlich 02.07.2029, ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrates und ohne weiteren Beschluss der Hauptversammlung
eigene Aktien nach erfolgtem Rückerwerb sowie im Bestand der
Gesellschaft befindliche eigene Aktien der Gesellschaft auch auf
andere Art als über die Börse oder durch ein öffentliches Angebot
zu veräußern oder zu verwenden, insbesondere eigene Aktien
(i) zur Ausgabe an die Belegschaft, leitende Angestellte
und/oder Mitglieder des Vorstandes/der Geschäftsführung der
Gesellschaft oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens,
einschließlich zur Bedienung von Aktienübertragungsprogrammen,
insbesondere von Aktienoptionen, Long-Term-Incentive-Plänen oder
sonstigen Beteiligungsprogrammen;
(ii) zur Bedienung von allenfalls ausgegebenen
Wandelschuldverschreibungen;
(iii) als Gegenleistung für den Erwerb von Unternehmen,
Beteiligungen oder sonstigen Vermögenswerten, und
(iv) zu jedem sonstigen gesetzlich zulässig Zweck zu
verwenden;
und hierbei die allgemeine Kaufmöglichkeit der Aktionär:innen
auszuschließen (Bezugsrechtsausschluss), wobei die Ermächtigung
ganz oder teilweise und auch in mehreren Teilen und zur Verfolgung
mehrerer Zwecke ausgeübt werden kann.
Linz, im Juli 2024
Der Vorstand