DEMIRE Deutsche Mittelstand Real Estate AG Frankfurt am Main ISIN:
DE000A0XFSF0 / WKN: A0XFSF Eindeutige Kennung des Ereignisses:
DEMIRE_aoHV_2024 Einladung zur außerordentlichen
Hauptversammlung
der DEMIRE Deutsche Mittelstand Real Estate AG („Gesellschaft“)
(virtuelle Hauptversammlung)
Sehr geehrte Aktionärinnen und Aktionäre,
hiermit laden wir Sie zu der
am Mittwoch, den 2. Oktober 2024, um 10:00 Uhr (MESZ),
im Internet unter der Adresse https://www.demire.ag und dort im
Bereich „Investor Relations“ unter dem weiterführenden Link
„Hauptversammlung“ bzw. unter der Adresse
https://www.demire.ag/hauptversammlung |
virtuell im Sinne von § 118a Aktiengesetz („AktG“), d.h.
ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten
(mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter), abzuhaltenden außerordentlichen
Hauptversammlung der DEMIRE Deutsche Mittelstand Real Estate AG,
Frankfurt am Main, („Virtuelle Hauptversammlung“) ein. Der
Ort der Virtuellen Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes ist
das Notariat Gerns & Partner, An der Welle 3, 60322 Frankfurt
am Main. Eine physische Teilnahme der Aktionäre oder ihrer
Bevollmächtigten, mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter, an der Hauptversammlung ist
ausgeschlossen.
Nähere Erläuterungen zur Ausübung Ihrer Aktionärsrechte im
Zusammenhang mit der Virtuellen Hauptversammlung finden Sie
nachstehend unter Abschnitt III „Weitere Angaben zur
Einberufung“.
I.
Tagesordnung
1. |
Beschlussfassung über die Zustimmung zu einem
Umstrukturierungskonzept betreffend wesentliche Teile des
Gesellschaftsvermögens der DEMIRE Deutsche Mittelstand Real Estate
AG, unter anderem bestehend aus der Übertragung von
Gesellschaftsanteilen an mehreren Gesellschaften durch (i) zwei
noch abzuschließende Einbringungsverträge mit einer noch zu
gründenden luxemburgischen Kommanditgesellschaft in der Rechtsform
einer SCSp und (ii) der Übertragung dieser Gesellschaftsanteile an
mehreren Gesellschaften auf Tochtergesellschaften ebenjener noch zu
gründenden luxemburgischen Kommanditgesellschaft
Die DEMIRE Deutsche Mittelstand Real Estate AG
("Gesellschaft") hat eine Anleihe über einen Gesamtnennwert
von derzeit EUR 499 Millionen Endfälligkeit der Anleihe per 15.
Oktober 2024 ausgegeben (ISIN: DE000A2YPAK1) ("Anleihe").
Angesichts der näher rückenden Endfälligkeit der Anleihe hat die
Gesellschaft mit einigen ihrer maßgeblichen Anleihegläubiger
(gemeinsam die "Ad-hoc-Gruppe") Verhandlungen über eine
nachhaltige Sanierung der Gesellschaft (einschließlich ihrer
Tochter- und Enkelgesellschaften) geführt. Gegenstand der
Verhandlungen waren unter anderem eine Verlängerung der Anleihe
sowie deren teilweiser Rückkauf durch die Gesellschaft.
In einer verbindlichen Vereinbarung vom 4. Juni 2024, abgeändert
durch die Bestimmungen eines "Amendment Request Letter" vom 25.
Juli 2024 ("Lock-Up-Vereinbarung"), der am 9. August 2024
wirksam wurde, hat sich die Ad-hoc-Gruppe verpflichtet, eine
Verlängerung der Anleihe bis zum 31. Dezember 2027 sowie weitere
Sanierungsmaßnahmen, insbesondere einen Rückkauf von Anleihen unter
pari, zu unterstützen. Neben der Ad-hoc-Gruppe haben zwei weitere
wesentliche Anleihegläubiger der Gesellschaft gegenüber der
Gesellschaft ihre Unterstützung für die entsprechenden Maßnahmen in
Bezug auf die Anleihe zugesagt. Insgesamt vereinen die Unterstützer
der zugrunde liegenden Sanierungslösung im Kreis der
Anleihegläubiger weit über 90 % des derzeit ausstehenden
Gesamtnennwerts der Anleihe auf sich.
Der Großaktionär der Gesellschaft, eine Tochtergesellschaft
bestimmter Fonds, die von verbundenen Unternehmen der Apollo Global
Management Inc. verwaltet werden (der "Ankeraktionär"), hat
der Gesellschaft unterdessen zugesagt, einen für die Verlängerung
der Anleihe und den partiellen Anleiherückkauf der Gesellschaft
unter Nennwert erforderlichen (Gesellschafter-)Beitrag in Höhe von
bis EUR 100 Mio. durch ein nachrangiges Gesellschafterdarlehen
bereitzustellen.
Die Ad-hoc-Gruppe hat ihre Unterstützung in den Verhandlungen
zur Lock-Up-Vereinbarung unter anderem von einer Umstrukturierung
der DEMIRE-Gruppe abhängig gemacht, die den Anleihegläubigern im
Verwertungsfall nach luxemburgischem Zwangsvollstreckungsrecht
einen vereinfachten Zugriff auf den von zahlreichen
Gruppengesellschaften gehaltenen Immobilienbestand in der
DEMIRE-Gruppe gewähren sollen.
Das geplante Umstrukturierungskonzept ist zweiteilig und besteht
aus einem Umstrukturierungskonzept 1 und einem an die Erfüllung
bestimmter Voraussetzungen geknüpften Umstrukturierungskonzept 2.
Das Umstrukturierungskonzept 2 soll nach Erfüllung der bestimmten
Voraussetzungen umgesetzt werden. Die aktuell geplanten Schritte
zur Umsetzung des Umstrukturierungskonzepts 1 und des
Umstrukturierungskonzepts 2 sowie die Voraussetzungen, ohne deren
Erfüllung das Umstrukturierungskonzept 2 nicht umgesetzt werden
soll, sind nachstehend im Detail beschrieben. Sofern zukünftige und
aktuell nicht absehbare Umstände dazu führen, dass die aktuell
geplante Umsetzung in dann den neuen Umständen entsprechend
angepassten Schritten zu erfolgen hat, plant die Gesellschaft
solche Schritte umsetzen, die dem geplanten wirtschaftlichen
Ergebnis am nächsten kommen (wobei das Umstrukturierungskonzept 2
in jedem Fall nur nach Eintritt der entsprechenden Voraussetzungen
umgesetzt wird).
Zur Umsetzung des Umstrukturierungskonzepts ist die Errichtung
einer sogenannten Doppel-LuxCo-Struktur vorgesehen. Deren Ziel ist
es, den begünstigten Anleihegläubigern der Gesellschaft einen
zentralen Vollstreckungsgegenstand (sog. single point of
enforcement) in der DEMIRE-Gruppe zur Verfügung zu stellen, mit
dem die begünstigten Anleihegläubiger im Verwertungsfall die
Vollstreckung in verpfändete Gesellschaftsanteile betreiben können,
um Zugriff auf die relevanten Vermögensgegenstände der
DEMIRE-Gruppe zu erhalten. Die Anwendung des luxemburgischen
Vollstreckungsrechts ermöglicht dem vollstreckenden Gläubiger oft
eine kostengünstigere, einfachere, schnellere und effektivere
Vollstreckung, als es nach deutschem Recht der Fall ist. Daher
handelt es sich aus Sicht der Gesellschaft um eine nachvollziehbare
und begründete Forderung, die im Rahmen einer Restrukturierung wie
der vorliegend geplanten nicht unüblich ist. Die nachfolgend
beschriebene Doppel-LuxCo-Struktur hat die Gesellschaft gemeinsam
mit ihren Beratern in Abstimmung mit den Anleihegläubigern
entwickelt, um die erforderlichen gesellschaftsrechtlichen
Maßnahmen in einer möglichst effizienten Art und Weise zu
vollziehen.
Konkret beabsichtigt die Gesellschaft, eine
Doppel-LuxCo-Struktur mit insgesamt bis zu zwölf von ihr direkt
bzw. indirekt gehaltenen Luxemburger Gesellschaften, namentlich bis
zu sechs Luxemburger Kommanditgesellschaften in der Rechtsform
einer société en commandite spéciale (SCSp) mit jeweils
einer eigenen haftungsbeschränkten Gesellschaft in der Rechtsform
einer société à responsibilité limitée (S.à r.l.) als
Komplementärin zu errichten ("Doppel-LuxCo-Struktur"). Im
Einklang mit den Bestimmungen der Lock-Up-Vereinbarung beabsichtigt
die Gesellschaft - wie nachfolgend näher beschrieben - einen
wesentlichen Teil ihrer derzeit bestehenden Tochter- und
Enkelgesellschaften in die Doppel-LuxCo-Struktur einzubringen,
wodurch diese dann gesellschaftsrechtlich auf tieferen Ebenen der
Konzernstruktur befindlich und damit weiter von der Gesellschaft
entfernt wären.
Zur Umsetzung der Doppel-LuxCo-Struktur und des
Umstrukturierungskonzepts beabsichtigt die Gesellschaft, eine
luxemburgische Kapitalgesellschaft in der Rechtsform einer S.à r.l.
zu gründen oder als Vorratsgesellschaft zu erwerben ("GP TopCo
S.à r.l."). Daraufhin ist beabsichtigt, dass die Gesellschaft
und GP TopCo S.à r.l. gemeinsam eine luxemburgische
Kommanditgesellschaft in der Rechtsform einer SCSp gründen
("TopCo"), an der die Gesellschaft als Kommanditistin rund
99,99 % der Anteile hält während GP TopCo S.à r.l. als
Komplementärin die verbleibenden ca. 0,01 % der Anteile hält. TopCo
soll die Muttergesellschaft der übrigen fünf Luxemburger
Gesellschaften sein und der Umsetzung des Umstrukturierungskonzepts
1 und gegebenenfalls des Umstrukturierungskonzepts 2 dienen.
1. Umstrukturierungskonzept 1 in
Bezug auf die Doppel-LuxCo-Struktur
Zur Umsetzung des Umstrukturierungskonzepts 1 ist beabsichtigt,
dass TopCo zwei luxemburgische Kapitalgesellschaften in der
Rechtsform einer S.à r.l. gründet oder ggf. als Vorratsgesellschaft
erwirbt (die beiden neu gegründeten bzw. erworbenen
Kapitalgesellschaften "GP NewCo I S.à r.l." und "GP NewCo
V S.à r.l."). Anschließend ist beabsichtigt, dass TopCo mit GP
NewCo I S.à r.l. und GP NewCo V S.à r.l. je gemeinsam eine
luxemburgische Kommanditgesellschaft in der Rechtsform einer SCSp
gründet (die beiden neu gegründeten luxemburgischen
Kommanditgesellschaften "NewCo I" und "NewCo V"), an
denen die TopCo als Kommanditistin jeweils rund 99,99 % der Anteile
hält, während GP NewCo I S.à r.l. respektive GP NewCo V S.à r.l.
als Komplementärin die jeweils verbleibenden ca. 0,01 % der Anteile
hält.
Nach dem Aufsetzen der Doppel-LuxCo-Struktur in der vorstehend
beschriebenen Weise ist beabsichtigt, dass die DEMIRE Holding XI
GmbH jeweils 89,9 % der von ihr gehaltenen Anteile an den
nachfolgenden Gesellschaften an die DEMIRE Holding XIV GmbH
verkauft und überträgt (die "Limes-Übertragung"):
• |
DEMIRE Köln Max-Glomsda-Straße 4 GmbH,
|
• |
DEMIRE Essen Hatzper Str. Theodor-Althoff-Str. GmbH, und
|
• |
DEMIRE Aschheim Max-Planckstraße GmbH.
|
Die vorstehend genannten Beteiligungen der DEMIRE Holding XI
GmbH bilden zusammen die "Limes-Beteiligungen".
Hintergrund der Limes-Übertragung ist die
Insolvenzantragsstellung einzelner Gesellschaften der DEMIRE-Gruppe
(u.a. der Limes-Beteiligungen), aufgrund derer diese Gesellschaften
im Einvernehmen mit der Ad-hoc-Gruppe nicht Teil der
Doppel-LuxCo-Struktur sein werden. Nach Möglichkeit soll zu einem
späteren Zeitpunkt auch die DEMIRE Betriebsvorrichtungen Nr. 2 GmbH
einschließlich ihrer Tochtergesellschaft Teil der
Doppel-LuxCo-Struktur werden.
Des Weiteren ist beabsichtigt, dass in der nachfolgend
beschriebenen Weise Anteile an Gesellschaften in der DEMIRE-Gruppe
an eine Tochtergesellschaft der Global Loan Agency Services GmbH
als Sicherheitenagentin (die "Sicherheitenagentin")
zugunsten der Anleihegläubiger verpfändet werden:
• |
Verpfändung von je 100 % der Anteile an den nachfolgenden
luxemburgischen Gesellschaften:
- |
GP TopCo S.à r.l.,
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- |
TopCo,
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- |
GP NewCo I S.à r.l.,
|
- |
NewCo I,
|
- |
GP NewCo V S.à r.l., und
|
- |
NewCo V.
|
|
• |
Verpfändung von je 100 % der Anteile an den nachfolgenden
deutschen Holding-Gesellschaften:
- |
DEMIRE Holding I GmbH,
|
- |
DEMIRE Holding II GmbH,
|
- |
DEMIRE Holding III GmbH,
|
- |
DEMIRE Holding IV GmbH,
|
- |
DEMIRE Holding XI GmbH,
|
- |
DEMIRE Holding XII GmbH, und
|
- |
DEMIRE Holding XIII GmbH.
|
|
• |
Erstrangige Verpfändung der mittelbar durch die Gesellschaft
gehaltenen Anteile bzw. Aktien an der Fair Value REIT-AG sowie
jeweils 100 % der Anteile an den FVR KGs (wie nachstehend zum
Umstrukturierungskonzept 2 definiert).
|
• |
Verpfändung von sämtlichen von der Gesellschaft nach der
Umstrukturierung gehaltenen Anteile an der DEMIRE HB HZ B HST
GmbH.
|
• |
Verpfändung von je 100 % der Anteile an den folgenden weiteren
Gesellschaften:
- |
DEMIRE Meckenheim Merl GmbH,
|
- |
DEMIRE Neuss Breslauer Straße GmbH, und
|
- |
DEMIRE Bad Vilbel Konrad Adenauer Allee 1-11 GmbH.
|
|
• |
Verpfändung von 94 % der Anteile an der Sihlegg Investments
Holding GmbH.
|
• |
Verpfändung von 94 % der Anteile an der DEMIRE Düsseldorf
Wiesenstraße 70 GmbH.
|
• |
Verpfändung von 94 % der Anteile an der DEMIRE Eschborn
Frankfurter Straße GmbH.
|
Des Weiteren beabsichtigt die Gesellschaft, ihre folgenden
Beteiligungen in die TopCo einzubringen, jeweils gegen Erhalt
mindestens eines neuen Anteils an TopCo je eingebrachter
Gesellschaft ("Einbringung 1"):
• |
94,9 % der Anteile an der DEMIRE Apolda Wurzen GmbH,
|
• |
84,8 % der Anteile an der DEMIRE HB HZ B HST GmbH,
|
• |
83,9 % der Anteile an der Sihlegg Investments Holding GmbH,
|
• |
100 % der Anteile an der DEMIRE Holding I GmbH,
|
• |
51 % der Anteile an der PANACEA Property Investment GmbH,
|
• |
89,9 % der Anteile an der DEMIRE Holding II GmbH,
|
• |
89,9 % der Anteile an der DEMIRE Holding III GmbH,
|
• |
89,9 % der Anteile an der DEMIRE Holding IV GmbH,
|
• |
89,9 % der Anteile an der DEMIRE Holding XI GmbH, und
|
• |
89,9 % der Anteile an der DEMIRE Holding XIII GmbH.
|
Die vorstehend genannten Beteiligungen der Gesellschaft bilden
zusammen die "Beteiligungen Einbringung 1".
Die Gesellschaft beabsichtigt umgekehrt folgende unmittelbare
Beteiligungen an den vorgenannten Gesellschaften zurückzubehalten,
wobei diese entsprechend dem oben Gesagten verpfändet werden
sollen:
• |
10,1 % der Anteile an der DEMIRE HB HZ B HST GmbH,
|
• |
10,1 % der Anteile an der Sihlegg Investments Holding GmbH,
|
• |
10,1 % der Anteile an der DEMIRE Holding II GmbH,
|
• |
10,1 % der Anteile an der DEMIRE Holding III GmbH,
|
• |
10,1 % der Anteile an der DEMIRE Holding IV GmbH,
|
• |
10,1 % der Anteile an der DEMIRE Holding XI GmbH, und
|
• |
10,1 % der Anteile an der DEMIRE Holding XIII GmbH.
|
In einem nächsten Schritt ist beabsichtigt, dass die TopCo die
von ihr gehaltenen Beteiligungen Einbringung 1 wie folgt in die
NewCo I und die NewCo V einbringt, jeweils gegen Erhalt mindestens
eines neuen Anteils an NewCo I bzw. NewCo V je eingebrachter
Gesellschaft:
• |
Einbringung in die NewCo I ("Einbringung 2"):
- |
94,9 % der Anteile an der DEMIRE Apolda Wurzen GmbH,
|
- |
84,8 % der Anteile an der DEMIRE HB HZ B HST GmbH,
|
- |
83,9 % der Anteile an der Sihlegg Investments Holding GmbH,
|
- |
100 % der Anteile an der DEMIRE Holding I GmbH,
|
- |
51 % der Anteile an der PANACEA Property Investment GmbH,
|
- |
89,9 % der Anteile an der DEMIRE Holding II GmbH,
|
- |
89,9 % der Anteile an der DEMIRE Holding III GmbH,
|
- |
89,9 % der Anteile an der DEMIRE Holding IV GmbH, und
|
- |
89,9 % der Anteile an der DEMIRE Holding XI GmbH.
|
|
Die vorstehend genannten Beteiligungen der Gesellschaft bilden
zusammen die "Beteiligungen Einbringung 2".
• |
Einbringung in die NewCo V ("Einbringung 3"):
- |
89,9 % der Anteile an der DEMIRE Holding XIII GmbH.
|
|
Die vorstehend genannte Beteiligung der Gesellschaft bildet die
"Beteiligung Einbringung 3".
(die Maßnahmen aus diesem Abschnitt bilden zusammen das
"Umstrukturierungskonzept 1"). Bzgl. der DEMIRE Holding XI
GmbH ist beabsichtigt, bei der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht einen Antrag auf
Nichtberücksichtigung von Stimmrechten wegen Umstrukturierung
innerhalb eines Konzerns nach § 36 Nr. 3 WpÜG zu beantragen, um ein
Pflichtangebot zu vermeiden.
2. Umstrukturierungskonzept 2 in
Bezug auf die Doppel-LuxCo-Struktur
Im Rahmen des Umstrukturierungskonzepts 2 sollen Beteiligungen
an folgenden Gesellschaften übertragen werden, die derzeit jeweils
hundertprozentige Tochtergesellschaften der Gesellschaft sind und
gemeinsam zu rund 84,34 % am Grundkapital der Fair Value REIT-AG
beteiligt sind: FVR Beteiligungsgesellschaft Erste mbH & Co.
KG, FVR Beteiligungsgesellschaft Zweite mbH & Co. KG, FVR
Beteiligungsgesellschaft Dritte mbH & Co. KG, FVR
Beteiligungsgesellschaft Vierte mbH & Co. KG, FVR
Beteiligungsgesellschaft Fünfte mbH & Co. KG, FVR
Beteiligungsgesellschaft Sechste mbH & Co. KG, FVR
Beteiligungsgesellschaft Siebente mbH & Co. KG, FVR
Beteiligungsgesellschaft Achte mbH & Co. KG und FVR
Beteiligungsgesellschaft Neunte mbH & Co. KG (die vorstehenden
KGs zusammen, die "FVR KGs" und jede einzelne eine "FVR
KG").
Die Übertragung von Anteilen an den FVR KGs in die
Doppel-LuxCo-Struktur ist jedoch nur nach der Erfüllung bestimmter
Voraussetzungen geplant. Einerseits bedarf es der Erteilung eines
sog. Change-of-Control-Waivers bestimmter Kreditgeber unter den
entsprechenden Finanzierungen auf Ebene bestimmter Beteiligungen
der Fair Value REIT-AG (der "Verzicht Kündigungsrecht FVR").
Andererseits ist es beabsichtigt, dass diejenigen Gesellschaften,
die durch die Umsetzung des Umstrukturierungskonzept 2
übernahmerechtliche Kontrolle über die Fair Value REIT-AG erlangen
würden, bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
einen Antrag auf Nichtberücksichtigung von Stimmrechten wegen
Umstrukturierung innerhalb eines Konzerns nach § 36 Nr. 3 WpÜG
beantragen, um ein Pflichtangebot zu vermeiden. Die Zulassung
dieser Anträge ist eine weitere Voraussetzung für die Umsetzung des
Umstrukturierungskonzepts 2 (die "BaFin Zulassung
Nichtberücksichtigung").
Solange der Verzicht Kündigungsrecht FVR und die BaFin Zulassung
Nichtberücksichtigung nicht erklärt wurden, soll eine Übertragung
von Anteilen an den FVR KGs an die Doppel-LuxCo-Struktur (wie
nachfolgend im Einzelnen dargelegt) nicht erfolgen.
Vorausgesetzt es kommt zum Verzicht Kündigungsrecht FVR und der
BaFin Zulassung Nichtberücksichtigung (oder die Gesellschaft hält
den Eintritt dieser Voraussetzungen für so wahrscheinlich, dass
eine vorbereitende Umsetzung interessengerecht erscheint), ist zur
Umsetzung des Umstrukturierungskonzepts 2 beabsichtigt, dass TopCo
drei luxemburgische Kapitalgesellschaften in der Rechtsform einer
S.à r.l. gründet oder ggf. als Vorratsgesellschaft erwirbt (die
drei neu gegründeten bzw. ggf. erworbenen Kapitalgesellschaften
"GP NewCo II S.à r.l.", "GP NewCo III S.à r.l." und
"GP NewCo IV S.à r.l."). Hierauf ist beabsichtigt, dass
TopCo mit GP NewCo II S.à r.l., GP NewCo III S.à r.l. und GP NewCo
IV S.à r.l. je gemeinsam eine luxemburgische Kommanditgesellschaft
in der Rechtsform einer SCSp gründet (die drei neu gegründeten
Kommanditgesellschaften "NewCo II", "NewCo III" und
"NewCo IV") an der die TopCo als Kommanditistin jeweils rund
99,99 % der Anteile hält während GP NewCo II S.à r.l., GP NewCo III
S.à r.l. bzw. GP NewCo IV S.à r.l. als Komplementärin jeweils die
verbleibenden ca. 0,01 % der Anteile halten.
Die Anteile an allen sechs luxemburgischen Gesellschaften (NewCo
II, GP NewCo II S.à r.l., NewCo III, GP NewCo III S.à r.l., NewCo
IV, GP NewCo IV S.à r.l.) sollen ebenfalls an die
Sicherheitenagentin zugunsten der Gläubiger unter der Anleihe
verpfändet werden.
Nach dem Aufsetzen der Doppel-LuxCo-Struktur (im Falle eines
vorbereitenden Aufsetzens jedoch nur nach dem Verzicht
Kündigungsrecht FVR und der BaFin Zulassung Nichtberücksichtigung)
in der vorstehend beschriebenen Weise beabsichtigt die
Gesellschaft, je 89,9 % der Anteile an den FVR KGs in die TopCo
einzubringen, jeweils gegen Erhalt mindestens eines neuen Anteils
an TopCo je eingebrachter Gesellschaft ("Einbringung 4" und
die einzubringenden Beteiligungen an den FVR KGs die
"Beteiligungen Einbringung 4"). Die Gesellschaft
beabsichtigt damit, eine Beteiligung von je 10,1 % an den FVR KGs
zurückzubehalten, wobei diese Anteile zugunsten der
Sicherheitenagentin verpfändet werden würden.
In einem weiteren Schritt ist beabsichtigt, dass die TopCo die
von ihr gehaltenen Beteiligungen Einbringung 4 wie folgt in die
NewCo II, NewCo III und die NewCo IV einbringt, jeweils gegen
Erhalt mindestens eines neuen Anteils an NewCo II, NewCo III und
NewCo IV je eingebrachter Gesellschaft:
• |
Einbringung in die NewCo II ("Einbringung 5"):
- |
89,9 % der Anteile an der FVR Beteiligungsgesellschaft Erste mbH
& Co. KG,
|
- |
89,9 % der Anteile an der FVR Beteiligungsgesellschaft Zweite
mbH & Co. KG, und
|
- |
89,9 % der Anteile an der FVR Beteiligungsgesellschaft Dritte
mbH & Co. KG.
|
Die vorstehend genannten Beteiligungen der Gesellschaft bilden
zusammen die "Beteiligungen Einbringung 5".
|
• |
Einbringung in die NewCo III ("Einbringung 6"):
- |
89,9 % der Anteile an der FVR Beteiligungsgesellschaft Vierte
mbH & Co. KG,
|
- |
89,9 % der Anteile an der FVR Beteiligungsgesellschaft Fünfte
mbH & Co. KG, und
|
- |
89,9 % der Anteile an der FVR Beteiligungsgesellschaft Sechste
mbH & Co. KG.
|
Die vorstehend genannten Beteiligungen der Gesellschaft bilden
zusammen die "Beteiligungen Einbringung 6".
|
• |
Einbringung in die NewCo IV ("Einbringung 7"):
- |
89,9 % der Anteile an der FVR Beteiligungsgesellschaft Siebente
mbH & Co. KG,
|
- |
89,9 % der Anteile an der FVR Beteiligungsgesellschaft Achte mbH
& Co. KG, und
|
- |
89,9 % der Anteile an der FVR Beteiligungsgesellschaft Neunte
mbH & Co. KG.
|
Die vorstehend genannten Beteiligungen der Gesellschaft bilden
zusammen die "Beteiligungen Einbringung 7".
|
Die Maßnahmen aus diesem Abschnitt 2 bilden zusammen das
"Umstrukturierungskonzept 2" und dieses zusammen mit dem
Umstrukturierungskonzept 1 das "Umstrukturierungskonzept"
oder die "Umstrukturierungskonzepte".
3. Beschlussvorschlag
Der nachfolgend vorgeschlagene Beschluss soll den Vorstand zur
Durchführung der Umstrukturierung gemäß den vorstehend
beschriebenen Umstrukturierungskonzepten ermächtigen, wobei das
Umstrukturierungskonzept 2, wie vorstehend beschrieben, nur unter
der Erfüllung der genannten Voraussetzungen umgesetzt werden
soll.
Beschlussvorschlag
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu
beschließen:
|
Die Hauptversammlung stimmt zu, dass direkt und indirekt
gehaltene Beteiligungen der DEMIRE Deutsche Mittelstand Real Estate
AG (die "Gesellschaft") gemäß dem vorstehend und im Bericht
des Vorstands zu diesem Tagesordnungspunkt 1 dargestellten
Umstrukturierungskonzept 1 übertragen werden und Beteiligungen in
die TopCo und sodann von dieser in die NewCo I und die NewCo V
eingebracht werden, indem insbesondere zunächst die direkten (und
damit auch die indirekten) Beteiligungen der Gesellschaft durch
insbesondere den Abschluss eines Einbringungsvertrags zwischen der
Gesellschaft und der TopCo, der im Wesentlichem den im Bericht des
Vorstands zu diesem Tagesordnungspunkt 1 beschriebenen Inhalt hat
und im Wege der Sachkapitalerhöhung gegen Gewährung von
Gesellschaftsanteilen an der TopCo in TopCo eingebracht werden und
im Anschluss diese Beteiligungen durch insbesondere den Abschluss
von Einbringungsverträgen zwischen der TopCo und der NewCo I sowie
der NewCo V, die im Wesentlichen ebenfalls entsprechend dem im
Bericht des Vorstands zu diesem Tagesordnungspunkt 1 dargestellten
Einbringungsvertrag gestaltet sein sollen, im Wege der
Sachkapitalerhöhung gegen Gewährung von Gesellschaftsanteilen an
der NewCo I bzw. der NewCo V in die NewCo I bzw. die NewCo V
eingebracht werden sollen. Der Vorstand wird ermächtigt, alle
Maßnahmen zu ergreifen und alle Einzelheiten festzulegen, die
erforderlich sind, um das Umstrukturierungskonzept 1 bzw.
diejenigen Schritte umzusetzen die dem geplanten wirtschaftlichen
Ergebnis des Umstrukturierungskonzepts 1 am nächsten kommen und
insbesondere auch die zum dinglichen Vollzug der Einbringung
(Abtretung der Anteile) erforderlichen und zweckmäßigen Handlungen
vorzunehmen, Dokumente zu unterzeichnen und Verträge
abzuschließen.
Weiter stimmt die Hauptversammlung zu, dass direkt und indirekt
gehaltene Beteiligungen der Gesellschaft gemäß dem vorstehend und
im Bericht des Vorstands zu diesem Tagesordnungspunkt 1
dargestellten Umstrukturierungskonzept 2 übertragen werden und
Beteiligungen in die TopCo und sodann von dieser in die NewCo II,
die NewCo III und die NewCo IV eingebracht werden, indem
insbesondere zunächst die direkten (und damit auch die indirekten)
Beteiligungen der Gesellschaft durch insbesondere den Abschluss
eines Einbringungsvertrags zwischen der Gesellschaft und der TopCo,
der im Wesentlichen den im Bericht des Vorstands zu diesem
Tagesordnungspunkt 1 beschriebenen Inhalt haben soll, im Wege der
Sachkapitalerhöhung gegen Gewährung von Gesellschaftsanteilen an
der TopCo in TopCo eingebracht werden und im Anschluss diese
Beteiligungen durch insbesondere den Abschluss von
Einbringungsverträgen zwischen der TopCo und der NewCo II, der
NewCo III sowie der NewCo IV, die im Wesentlichen ebenfalls
entsprechend dem im Bericht des Vorstands zu diesem
Tagesordnungspunkt 1 dargestellten Einbringungsvertrag gestaltet
sein sollen, im Wege der Sachkapitalerhöhung gegen Gewährung von
Gesellschaftsanteilen an der NewCo II, der NewCo III bzw. der NewCo
IV in die NewCo II, die New NewCo III bzw. die NewCo IV eingebracht
werden sollen. Diese Einbringungen beabsichtigt die Gesellschaft
nur dann vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen Verzicht
Kündigungsrecht FVR und BaFin Zulassung Nichtberücksichtigung
erfüllt sind. Der Vorstand wird ermächtigt, alle Maßnahmen zu
ergreifen und alle Einzelheiten festzulegen, die erforderlich sind,
um das Umstrukturierungskonzept 2 bzw. diejenigen Schritte
umzusetzen die dem geplanten wirtschaftlichen Ergebnis des
Umstrukturierungskonzepts 2 am nächsten kommen.
|
|
II.
Informationen und Berichte an die Hauptversammlung
Bericht des Vorstands zu TOP 11: Beschlussfassung
über die Zustimmung zu einem Umstrukturierungskonzept betreffend
wesentliche Teile des Gesellschaftsvermögens der DEMIRE Deutsche
Mittelstand Real Estate AG, unter anderem bestehend aus der
Übertragung von Gesellschaftsanteilen an mehreren Gesellschaften
durch (i) zwei noch abzuschließende Einbringungsverträge mit einer
noch zu gründenden luxemburgischen Kommanditgesellschaft in der
Rechtsform einer SCSp und (ii) der Übertragung dieser
Gesellschaftsanteile an mehreren Gesellschaften auf
Tochtergesellschaften ebenjener noch zu gründenden luxemburgischen
Kommanditgesellschaft
1 Die Definitionen aus der Darstellung des
Tagesordnungspunktes gelten im Rahmen des Berichts des Vorstands
fort.
1. Ausgangslage
a) |
DEMIRE Deutsche Mittelstand Real Estate AG
|
Die Gesellschaft ist ein börsennotiertes deutsches
Immobilienunternehmen, das als Konzernobergesellschaft der
DEMIRE-Gruppe fungiert. Die DEMIRE-Gruppe hat sich auf die
Vermietung und Entwicklung von Büro-, Einzelhandels- und
Logistikimmobilien in Sekundärlagen in Deutschland spezialisiert.
Zum 31. Dezember 2023 umfasste das DEMIRE-Portfolio 59
Gewerbeimmobilien mit einer vermietbaren Gesamtfläche von rund
860.000 qm. Der Immobilienbestand in der DEMIRE-Gruppe wird über
diverse Tochter- und Enkelgesellschaften der Gesellschaft gehalten.
Ein aktuelles Organigramm ist als Anlage 1
beigefügt.
In Anbetracht des derzeit schwierigen Marktumfelds für
Gewerbeimmobilien in Deutschland, das sich insbesondere auf den
Anstieg des Leitzinses der Europäischen Zentralbank (EZB) sowie
gestiegene Bau- und Energiekosten zurückführen lässt, ist die
Gesellschaft in eine angespannte finanzielle Lage geraten. Mit
Blick auf eine Endfälligkeit der Anleihe per 15. Oktober 2024
erarbeitete die Gesellschaft über einige Monate eine umfassende
Sanierungslösung zur Stabilisierung der Gesellschaft und der
gesamten DEMIRE-Gruppe. In diesem Zusammenhang hat sich die
Gesellschaft mit ihren Anleihegläubigern, die eine
Kapitalmehrmehrheit von mehr als 90 % des Anleihevolumens
repräsentieren, auf ein Umstrukturierungskonzept geeinigt, das
unter anderem die Implementierung des Umstrukturierungskonzepts 1
und - abhängig von bestimmten Voraussetzungen - des
Umstrukturierungskonzepts 2 vorsieht.
b) |
Die luxemburgischen Gesellschaften
|
Per heute sind die Gesellschaften, die gemeinsam die
Doppel-LuxCo-Struktur bilden werden, noch nicht gegründet bzw. -
soweit sie bereits als Vorratsgesellschaften existieren - nicht
miteinander verbunden.
Die Doppel-LuxCo-Struktur soll aus der GP TopCo S.à r.l., der
TopCo, der GP NewCo I S.à r.l., der NewCo I, der GP NewCo V S.à
r.l., der NewCo V und gegebenenfalls der GP NewCo II S.à r.l., der
NewCo II, GP NewCo III S.à r.l., der NewCo III, der GP NewCo IV S.à
r.l. und der NewCo IV bestehen, wobei die Gesellschaften jeweils
neu gegründet oder ggf. als Vorratsgesellschaften erworben werden.
Zwecks Errichtung der Doppel-LuxCo-Struktur beabsichtigt die
Gesellschaft, die GP TopCo S.à r.l. als luxemburgische
Kapitalgesellschaft in der Rechtsform einer S.à r.l. zu gründen
oder ggf. zu erwerben und gemeinsam mit der GP TopCo S.à r.l. die
TopCo als luxemburgische Kommanditgesellschaft in der Rechtsform
einer SCSp zu gründen. Es ist beabsichtigt, dass die Gesellschaft
als Kommanditistin rund 99,99 % der Anteile an der TopCo hält,
während die GP TopCo S.à r.l. als Komplementärin die verbleibenden
ca. 0,01 % der Anteile hält. Mit Blick auf die TopCo soll eine
Regelung in deren Gesellschaftsvertrag aufgenommen werden, dass
sowohl die Gesellschaft als Kommanditistin als auch die GP TopCo
S.à r.l. als Komplementärin Geschäftsführungsbefugnis besitzen,
wobei im Falle einer Pattsituation die Stimme der GP TopCo S.à r.l.
als Komplementärin den Ausschlag gibt.
Anschließend ist beabsichtigt, dass die TopCo die GP NewCo I S.à
r.l., die GP NewCo V S.à r.l. und gegebenenfalls die GP NewCo II
S.à r.l., die GP NewCo III S.à r.l., die GP NewCo IV S.à r.l. als
fünf luxemburgische Kapitalgesellschaften in der Rechtsform einer
S.à r.l. gründet oder ggf. erwirbt. Weiter ist beabsichtigt, dass
die TopCo gemeinsam mit der GP NewCo I S.à r.l. die NewCo I
gründet, gemeinsam mit der GP NewCo V S.à r.l. die NewCo V gründet
und gegebenenfalls gemeinsam mit der GP NewCo II S.à r.l. die NewCo
II gründet, gemeinsam mit der GP NewCo III S.à r.l. die NewCo III
gründet und gemeinsam mit der GP NewCo IV S.à r.l. die NewCo IV
gründet. NewCo I, NewCo V und gegebenenfalls NewCo II, NewCo III
und NewCo IV sollen jeweils die Rechtsform einer luxemburgischen
Kommanditgesellschaft (SCSp) haben. Es ist beabsichtigt, dass die
TopCo als Kommanditistin jeweils rund 99,99 % der Anteile an der
NewCo I, NewCo V und gegebenenfalls NewCo II, NewCo III und NewCo
IV hält, während die GP NewCo I S.à r.l. bzw. die GP NewCo II S.à
r.l. bzw. die GP NewCo III S.à r.l. bzw. die GP NewCo IV S.à r.l.
bzw. die GP NewCo V S.à r.l. als Komplementärin die verbleibenden
ca. 0,01 % der Anteile an der jeweiligen Gesellschaft hält.
Mit Blick auf die NewCo I, NewCo II, NewCo III, NewCo IV und die
NewCo V soll jeweils eine Regelung in deren Gesellschaftsvertrag
aufgenommen werden, dass sowohl die TopCo als Kommanditistin als
auch GP NewCo I S.à r.l. bzw. die GP NewCo II S.à r.l. bzw. die GP
NewCo III S.à r.l. bzw. die GP NewCo IV S.à r.l bzw. GP NewCo V S.à
r.l. als Komplementärin der betreffenden luxemburgischen
Kommanditgesellschaft Geschäftsführungsbefugnis besitzen, wobei im
Falle einer Pattsituation die Stimme der GP NewCo I S.à r.l. bzw.
der GP NewCo II S.à r.l. bzw. der GP NewCo III S.à r.l. bzw. der GP
NewCo IV S.à r.l bzw. der GP NewCo V S.à r.l. als Komplementärin
den Ausschlag gibt.
2. Umstrukturierungskonzepte
a) |
Wirtschaftlicher Hintergrund
|
Vor dem Hintergrund der Endfälligkeit der Anleihe am 15. Oktober
2024 verhandelt die Gesellschaft seit mehreren Monaten mit der
Ad-hoc-Gruppe über eine mögliche Verlängerung der Anleihe zu
angepassten Konditionen (sog. "Amend & Extend"), um die
Situation der Gesellschaft und der gesamten DEMIRE-Gruppe
nachhaltig zu stabilisieren. Die in der Ad-hoc-Gruppe
zusammengefassten Anleihegläubiger halten zusammen direkt oder
indirekt Anleihen, die die Mehrheit des ausstehenden
Gesamtnennbetrags der Anleihe ausmachen.
Der Vorstand der Gesellschaft hat am 4. Juni 2024 beschlossen,
die Lock-Up-Vereinbarung mit Mitgliedern der Ad-hoc-Gruppe,
weiteren Anleihegläubigern und Kroll Issuer Services Limited als
Calculation Agent abzuschließen. Der Aufsichtsrat der Gesellschaft
hat dem Abschluss der Lock-Up-Vereinbarung durch Beschluss vom
selben Tag zugestimmt. Am 5. Juni 2024 haben u.a. die Gesellschaft,
Kroll Issuer Services Limited und die Mitglieder der Ad-hoc-Gruppe
die Lock-Up Vereinbarung unterzeichnet.
Die gefundene kommerzielle Einigung umfasst unter anderem
(i) |
eine Verlängerung der Laufzeit der Anleihe bis zum 31. Dezember
2027;
|
(ii) |
eine Reduktion des ausstehenden Teils der Anleihe durch ein
Anleihen-Rückkaufangebot der Gesellschaft im Rahmen eines sog.
Tender-Prozesses;
|
(iii) |
eine umfassende Änderung der Anleihebedingungen, insbesondere
eine 5,00 % Barverzinsung, weitere Zahlungspflichten bei näher
bestimmten Ereignissen und einen aktualisierten Katalog von
einzuhaltenden Verhaltenspflichten, der insbesondere auf den
Geschäftsplan abgestimmt ist;
|
(iv) |
eine teilweise Rückzahlung der Anleihe zum Nennwert in Höhe von
insgesamt EUR 49.900.000,00; und
|
(v) |
eine erstmalige Besicherung der Anleihe, zu erreichen über eine
Umstrukturierung der DEMIRE-Gruppe gemäß den
Umstrukturierungskonzepten.
|
In diesem Zusammenhang hat sich der Ankeraktionär der
Gesellschaft, vorbehaltlich der Erfüllung bestimmter Bedingungen
oder deren Verzichts durch den Ankeraktionär, bereit erklärt, der
Gesellschaft ein Gesellschafterdarlehen (oder ein ähnliches
Instrument) in einer Gesamthöhe von bis zu EUR 100.000.000,00, aber
in jedem Fall nicht geringer als EUR 68.345.000,00 zu gewähren. Die
kommerzielle Einigung, die der Lock-Up-Vereinbarung zugrunde liegt,
hat inzwischen auch die Unterstützung zweier weiterer wesentlicher
Anleihegläubiger der Gesellschaft gefunden, die - gemeinsam mit der
Ad-hoc-Gruppe -zusammen direkt oder indirekt Anleihen halten, die
mehr als 90 % des ausstehenden Gesamtnennbetrags der Anleihe
ausmachen.
Die Ad-hoc-Gruppe hat in der Lock-Up-Vereinbarung ihre
Unterstützung zur Restrukturierung unter anderem von einer
Umstrukturierung der DEMIRE-Gruppe abhängig gemacht, die den
Anleihegläubigern im Verwertungsfall (in Folge entsprechender
Anteilsverpfändungen) unter luxemburgischen
Zwangsvollstreckungsrecht einen vereinfachten Zugriff auf den von
zahlreichen Gruppengesellschaften gehaltenen Immobilienbestand in
der DEMIRE-Gruppe gewähren sollen. Dabei stellte die Ad-hoc-Gruppe
die Forderung auf, dass die Gesellschaft Teile ihres
Immobilien-Portfolios in eine doppelstöckige Luxemburger Struktur
überträgt, die jeweils über mehrere Gesellschaften auf der unteren
Ebene einen flexiblen Vollstreckungszugriff erlauben würden - hier
abgebildet in der Doppel-LuxCo-Struktur.
b) |
Rechtliche Ausgestaltung
|
aa) |
Umstrukturierungskonzept 1
|
Zur Umsetzung der Einbringung 1 beabsichtigt die Gesellschaft,
einen Einbringungsvertrag mit der TopCo abzuschließen, nach dem die
Beteiligungen Einbringung 1 in die TopCo jeweils gegen Erhalt eines
Anteils an der TopCo (für jede eingebrachte Tochtergesellschaft)
eingebracht werden (der "Einbringungsvertrag 1").
Zur Umsetzung der Einbringungen 2 und der Einbringung 3 ist
beabsichtigt, dass die TopCo je einen Einbringungsvertrag mit der
NewCo I und der NewCo V abschließt, nach dem die TopCo die
Beteiligungen Einbringung 2 und die Beteiligung Einbringung 3 in
die NewCo I bzw. die NewCo V jeweils gegen Erhalt eines Anteils an
der NewCo I bzw. der NewCo V (für jede eingebrachte
Tochtergesellschaft) einbringt (der Einbringungsvertrag betreffend
die Einbringungen 2 der "Einbringungsvertrag 2" und der
Einbringungsvertrag betreffend die Einbringung 3 der
"Einbringungsvertrag 3" und dieser zusammen mit dem
Einbringungsvertrag 1 und dem Einbringungsvertrag 2 die
"Einbringungsverträge Umstrukturierungskonzept 1"). Der
Vollzug der Einbringungsverträge Umstrukturierungskonzept 1 kann
dabei durch direkte Abtretung der jeweiligen Beteiligungen an NewCo
I und NewCo V oder über eine vorherige Abtretung and die TopCo
erfolgen. Bzgl. der DEMIRE Holding XI GmbH ist beabsichtigt, bei
der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht einen Antrag
auf Nichtberücksichtigung von Stimmrechten wegen Umstrukturierung
innerhalb eines Konzerns nach § 36 Nr. 3 WpÜG zu beantragen, um ein
Pflichtangebot zu vermeiden.
bb) |
Umstrukturierungskonzept 2
|
Soweit die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind,
beabsichtigt die Gesellschaft zur Umsetzung der Einbringung 4 einen
Einbringungsvertrag mit der TopCo abzuschließen, nach dem die
Gesellschaft die Beteiligungen Einbringung 4 jeweils gegen Erhalt
eines Anteils an der TopCo (für jede eingebrachte FVR KG) in die
TopCo einbringt (der "Einbringungsvertrag 4").
Zur Umsetzung der Einbringung 5, der Einbringung 6 und der
Einbringung 7 ist beabsichtigt, dass die TopCo folgende
Einbringungsverträge abschließt:
• |
Einen Einbringungsvertrag mit der NewCo II, nach dem die TopCo
die Beteiligungen Einbringung 5 in die NewCo II jeweils gegen
Erhalt eines Anteils an der NewCo II (für jede eingebrachte FVR KG)
einbringt (der "Einbringungsvertrag 5").
|
• |
Einen Einbringungsvertrag mit der NewCo III, nach dem die TopCo
die Beteiligungen Einbringung 6 in die NewCo III jeweils gegen
Erhalt eines Anteils an der NewCo III (für jede eingebrachte FVR
KG) einbringt (der "Einbringungsvertrag 6").
|
• |
Einen Einbringungsvertrag mit der NewCo IV, nach dem die NewCo
IV die Beteiligungen Einbringung 7 in die NewCo IV jeweils gegen
Erhalt eines Anteils an der NewCo IV (für jede eingebrachte FVR KG)
einbringt (der "Einbringungsvertrag 7" und dieser zusammen
mit dem Einbringungsvertrag 4, dem Einbringungsvertrag 5 und dem
Einbringungsvertrag 6 die "Einbringungsverträge
Umstrukturierungskonzept 2" und letztere zusammen mit den
Einbringungsverträgen Umstrukturierungskonzept 1 die
"Einbringungsverträge").
|
Der Vollzug der Einbringungsverträge Umstrukturierungskonzept 2
kann dabei durch die direkte Abtretung der jeweiligen Beteiligungen
an die NewCo II, NewCo III respektive NewCo IV oder über eine
vorherige Abtretung an die TopCo erfolgen.
Ein voraussichtliches Organigramm der DEMIRE-Gruppe nach
Implementierung des Umstrukturierungskonzepts 1 und des
Umstrukturierungskonzepts 2 ist als Anlage 2
beigefügt.
c) |
Sonstige Umstrukturierungsmaßnahmen
|
Vorsorglich wird auf Folgendes hingewiesen: Zusätzlich und
unabhängig von der vorliegenden Restrukturierung beabsichtigt der
Vorstand weitere interne Umstrukturierungen zur Verkürzung von
Beteiligungsketten und zur Vereinfachung der Beteiligungsstruktur.
Dabei würden insbesondere konzerninterne Verschmelzungen
vorgenommen. Diese Maßnahmen führen nicht zu einer Mediatisierung
von Aktionärsrechten.
3. Wesentliche Vertragsinhalte
Soweit sie Beteiligungen übertragen hat, wird die Gesellschaft
nach Umsetzung der Umstrukturierungskonzepte diese Beteiligungen
nicht mehr direkt halten, sondern über die Beteiligung an der TopCo
sowie über TopCos Beteiligungen an NewCo I, NewCo V sowie ggf.
NewCo II, NewCo III und NewCo IV. Die erforderlichen Einbringungs-
bzw. Übertragungsverträge sind wie folgt gestaltet:
Hintergrund der Limes-Übertragung ist die
Insolvenzantragsstellung einzelner Gesellschaften der DEMIRE-Gruppe
(u.a. der Limes-Beteiligungen), aufgrund derer diese Gesellschaften
im Einvernehmen mit der Ad-Hoc-Gruppe nicht Teil der
Doppel-LuxCo-Struktur sein werden. Nach Möglichkeit soll zu einem
späteren Zeitpunkt auch die DEMIRE Betriebsvorrichtungen Nr. 2 GmbH
einschließlich ihrer Tochtergesellschaft Teil der
Doppel-LuxCo-Struktur werden.
Die beabsichtigten Einbringungsverträge sind im Wesentlichem
gemäß dem folgenden einheitlichem Muster gestaltet:
• |
Vertragsparteien:
Vertragsparteien sind die jeweilige einbringende Gesellschaft
und die empfangende Gesellschaft. Im Falle des Einbringungsvertrags
1 wären dies beispielsweise die Gesellschaft und die TopCo.
|
• |
Gegenstand der Einbringungen:
Gegenstand der Einbringungen sind die vorstehend in Bezug auf
die einzelnen Einbringungsverträge spezifizierten Beteiligungen an
Tochtergesellschaften der Gesellschaft.
|
• |
Einbringungserklärung:
Die jeweilige einbringende Gesellschaft erklärt, die jeweils
relevanten Anteile an Tochtergesellschaften der Gesellschaft in die
empfangende Gesellschaft einzubringen und verpflichtet sich, diese
in vollem Umfang und mit sämtlichen Rechten an die empfangende
Gesellschaft zu übertragen. Die empfangende Gesellschaft erklärt
die Annahme.
Im Einbringungsvertrag zwischen der Gesellschaft und TopCo wird
darauf hingewiesen, dass TopCo die eingebrachten Anteile
anschließend in NewCo I und NewCo V einbringt.
Im Einbringungsvertrag zwischen TopCo einerseits und NewCo I und
NewCo V andererseits wird darauf hingewiesen, dass TopCo die
eingebrachten Anteile zuvor im Wege der Einbringung von der
Gesellschaft erhalten hat.
|
• |
Gegenleistung für die Einbringung:
Als Gegenleistung für die Einbringung der Anteile an einer
jeweiligen Tochtergesellschaft der einbringenden Gesellschaft
verpflichtet sich die empfangende Gesellschaft, der einbringenden
Gesellschaft gegenüber für jede eingebrachte Tochtergesellschaft je
einen neu geschaffenen Kommanditanteil an ihr selbst zu
übertragen.
|
• |
Vollzug der Einbringung:
Soweit Anteile an deutschen GmbHs Einbringungsgegenstand sind,
bedarf es zum Vollzug der Einbringung in Deutschland notariell
beurkundeter Abtretungsverträge. Zur Vereinfachung der Umsetzung
können die Einbringungsverträge Umstrukturierungskonzept 1
vorsehen, dass die Gesellschaft die eingebrachten Anteile direkt an
die betreffende NewCo I bzw. NewCo V abtreten wird.
|
• |
Weitergehende wechselseitige Verpflichtungen:
Die Parteien verpflichten sich, notwendige weitere Dokumente zu
unterzeichnen und erforderliche Maßnahmen zu ergreifen, um ihren
vertraglichen Hauptpflichten zu entsprechen.
|
• |
Zusicherungen und Garantien:
Die einbringende Gesellschaft sichert der empfangenden
Gesellschaft zu und garantiert, dass
(i) |
die einbringende Gesellschaft alleinige rechtliche und
wirtschaftliche Eigentümerin der eingebrachten Anteile ist und
berechtigt ist, das volle rechtliche und wirtschaftliche Eigentum
an den eingebrachten Anteilen einzubringen und zu übertragen;
|
(ii) |
die einbringende Gesellschaft die volle Rechtsmacht hat, die
eingebrachten Anteile zu übertragen;
|
(iii) |
die eingebrachten Anteile rechtswirksam bestehen und keinerlei
Beschränkungen in Bezug auf ihre Übertragbarkeit aufweisen; und
|
(iv) |
die eingebrachten Anteile nicht verpfändet oder anderweitig
belastet sind, (wobei die sich aus dem jeweiligen
Einbringungsvertrag ergebene Pflicht, Anteile an die empfangende
Gesellschaft zu übertragen, ausgenommen ist).
|
|
• |
Sonstiges (Auswahl):
- |
Jede Vertragspartei hat ihre eigenen Kosten im Zusammenhang mit
dem Einbringungsvertrag zu tragen.
|
- |
Der Einbringungsvertrag kann nur schriftlich mit Zustimmung
beider Vertragsparteien geändert werden.
|
- |
Vertragssprache ist Englisch.
|
- |
Der Einbringungsvertrag unterliegt Luxemburger Recht.
|
- |
Für Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit dem
Einbringungsvertrag sind die Gerichte in Luxemburg zuständig.
|
|
c) |
Umstrukturierungskonzept 1
|
Um den deutschrechtlichen Formvorschriften im Hinblick auf die
Übertragung von GmbH-Anteilen Rechnung zu tragen, ist im Nachgang
zum Abschluss der Einbringungsverträge Umstrukturierungskonzept 1
beabsichtigt, soweit Anteile an deutschen GmbHs
Übertragungsgegenstand sind, die Abtretungsverträge notariell
beurkunden zu lassen. Dem Inhalte nach handelt es sich jeweils um
die reine Erfüllung der Verpflichtungen aus den
Einbringungsverträgen Umstrukturierungskonzept 1.
4. Erwartete Auswirkungen der
Umstrukturierung
a) |
Bilanzielle Auswirkungen
|
Soweit sie Beteiligungen übertragen hat, wird die Gesellschaft
nach Durchführung der Umstrukturierungskonzepte nicht mehr direkt
diese Beteiligungen halten, sondern indirekt über die Beteiligung
an der TopCo.
In der Handelsbilanz der Gesellschaft besteht ein Wahlrecht, ob
die Einbringungen zu Buchwerten oder Verkehrswerten erfolgt. In
jedem Fall sollten die Einbringungen an sich nicht zu einer
Verringerung des in der Handelsbilanz der Gesellschaft
ausgewiesenen Eigenkapitals führen. Dies sollte ebenfalls für
Zwecke der IFRS-Bilanz gelten.
Unabhängig von der der Hauptversammlung vorgelegten
Umstrukturierung wird die Insolvenz der Limes-Gesellschaften zu
Wertberichtigungen auf Forderungen und Immobilien führen.
b) |
Steuerliche Auswirkungen
|
Die Übertragung der Beteiligungen sollte keine nachteiligen
steuerlichen Folgen haben.
Aus deutscher und luxemburgischer ertragsteuerlicher Sicht
sollten TopCo sowie NewCo I, NewCo II, NewCo III, NewCo IV und
NewCo V transparent sein, so dass die Übertragung der Beteiligungen
für einkommensteuerliche Zwecke unbeachtlich sein sollte. Die
Beteiligungen sollten im Ergebnis für einkommensteuerliche Zwecke
weiterhin der Gesellschaft zugerechnet werden, so dass auch
Ausschüttungen sowie Gewinne aus der Veräußerung der Beteiligungen
der Gesellschaft steuerlich weiterhin zugerechnet werden.
Steuerliche Verlustvorträge und laufende Verluste sowie etwaige
Zinsvorträge, die auf Ebene der Gesellschaften bestehen, deren
Beteiligungen übertragen werden, sollten aufgrund der
Konzernklausel gemäß § 8c KStG durch die Übertragung der
Beteiligungen nicht berührt werden. Etwaige zwischen der
Gesellschaft und ihren Tochtergesellschaften bestehende
Gewinnabführungsverträge und dadurch begründete ertragsteuerliche
Organschaften sollten durch die Übertragung der Beteiligungen
ebenfalls nicht berührt werden.
Die Übertragung der Beteiligungen sollte weder auf Ebene der
Gesellschaft noch auf Ebene der Gesellschaften, an denen die
Beteiligungen übertragen werden, Grunderwerbsteuer auslösen, da
weder unmittelbar noch mittelbar 90 % oder mehr der Anteile an
einer grundbesitzenden Gesellschaft auf einen Erwerber oder neue
Gesellschafter übertragen werden.
Die Übertragung der Beteiligungen sollte umsatzsteuerfrei
erfolgen und keine nachteiligen Folgen für eine zwischen der
Gesellschaft und ihren Tochtergesellschaften bestehende
umsatzsteuerliche Organschaft haben.
c) |
Weitere Auswirkungen für die Gesellschaft
|
Die übertragenen Beteiligungen werden von der Gesellschaft
künftig doppelt mittelbar gehalten, nämlich über TopCo und GP TopCo
S.à r.l. sowie über NewCo I, GP NewCo I S.à r.l., NewCo V, GP NewCo
V S.à r.l. und gegebenenfalls NewCo II, GP NewCo II S.à r.l., NewCo
III, GP NewCo III S.à r.l., NewCo IV und GP NewCo IV S.à r.l. Durch
Implementierung der Umstrukturierungskonzepte kommen keine
außenstehenden Investoren hinzu, sodass sich die Beteiligungsquote
der Gesellschaft und damit auch ihr Einfluss nicht ändern, sondern
nur indirekter sein werden.
Ausschüttungen der Beteiligungen würden über die luxemburgischen
Gesellschaften fließen. Es bestehen allerdings in erheblichem
Umfang konzerninterne Darlehen, über deren Rückzahlung künftig
ebenfalls Liquiditätsflüsse in Richtung der Gesellschaft möglich
sein können.
Die Gesellschaft wird durch die Kosten der Umsetzung der
Umstrukturierungskonzepte belastet sowie durch die laufenden Kosten
zur Aufrechterhaltung dieser Struktur.
Bzgl. des Umstrukturierungskonzepts 2 und der DEMIRE Holding XI
GmbH ist beabsichtigt, dass diejenigen Gesellschaften, die durch
die Umsetzung der Umstrukturierungskonzepte übernahmerechtliche
Kontrolle über die Fair Value REIT-AG erlangen, bei der BaFin einen
Antrag auf Nichtberücksichtigung von Stimmrechten wegen
Umstrukturierung innerhalb eines Konzerns nach § 36 Nr. 3 WpÜG zu
beantragen, um ein Pflichtangebot zu vermeiden.
d) |
Weitere Auswirkungen für die Aktionäre
|
Die in den Umstrukturierungskonzepten vorgesehene Übertragung
von Anteilen der Tochtergesellschaften der Gesellschaft führt zu
einer Mediatisierung der Einflussmöglichkeiten in der
Hauptversammlung der Gesellschaft: Nicht mehr der von Aufsichtsrat
und Hauptversammlung kontrollierte Vorstand entscheidet danach über
die Ausübung der Beteiligungsrechte an den betroffenen
Gesellschaften (insbesondere das Stimmrecht als Gesellschafter und
damit u.a. die Entscheidung über die dortige Gewinnverwendung),
sondern die Geschäftsführungen der Luxemburger Gesellschaften in
der Doppel-LuxCo-Struktur, die ihrerseits vom Vorstand der
Gesellschaft kontrolliert werden (vgl. dazu auch schon vorstehend
Buchstabe c)). Durch die Einführung doppelter Strukturen in
Luxemburg ist dieser Einfluss des Vorstands über zwei Stufen
mediatisiert, d.h. wird indirekter.
5. Keine realistischen
Alternativen
Für die Gesellschaft und ihre Aktionäre vorteilhaftere
Alternativen zu den vorgeschlagenen Umstrukturierungskonzepten
bestehen nach Einschätzung des Vorstands nicht:
Es war eine unabdingbare Forderung der Anleihegläubiger, eine
Umstrukturierung durchzuführen, die eine effiziente Vollstreckung
ermöglicht. Mit Blick auf die Ausgestaltung der
Doppel-LuxCo-Struktur berücksichtigt die Gesellschaft die
Interessen der Ad-hoc-Gruppe, die ihre Zustimmung zu der
erarbeiteten Restrukturierungslösung in Bezug auf die Anleihe von
der Implementierung einer Struktur abhängig gemacht hat, die den
Anleihegläubigern im Ergebnis eine flexible Verwertung im
Sicherungsfall ermöglicht. In Abstimmung mit der Ad-hoc-Gruppe und
deren rechtlichen Beratern hat die Gesellschaft eine Ausgestaltung
der Luxemburger Strukturen geprüft, deren zentraler Bestandteil mit
Blick auf die Doppel-LuxCo-Struktur mehrere luxemburgische
Kommanditgesellschaften in der Rechtsform der SCSp sind. Die
Gesellschaft hat alternativ auch die (alleinige) Verwendung von
Luxemburger Kapitalgesellschaften in der Rechtsform der S.à r.l.
geprüft, eine solche aber gegenüber der Verwendung von
Personengesellschaften als steuerlich nachteilig erachtet und daher
nicht weiter verfolgt.
6. Zeitplan
Es ist vorgesehen, dass das Umstrukturierungskonzept 1 vor dem
15. Oktober 2024 umgesetzt wird. Eine Pflicht zur Umsetzung des
Umstrukturierungskonzepts 2 ist bis zum Ende der Laufzeit der
restrukturierten Anleihe, also bis zum 31. Dezember 2027, möglich,
sofern die Umsetzungsbedingungen erfüllt sind.
7. Zustimmung des Aufsichtsrats
Der Aufsichtsrat hat der Durchführung der
Umstrukturierungskonzepte mit Beschluss vom 16. August 2024
zugestimmt.
8. Hintergrund der Beschlussfassung
der Hauptversammlung
Nach der sog. Gelatine-Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGHZ
159, 30), die dessen sog. Holzmüller-Entscheidung (BGHZ 83, 122)
konkretisiert, besteht ein ausnahmsweises ungeschriebenes
Zustimmungserfordernis der Hauptversammlung u.a. dann, wenn eine
erhebliche Strukturänderung dazu führt, dass wesentliche Teile des
Gesellschaftsvermögens auf Tochter- und/oder Enkelgesellschaften
übertragen werden. Die Bestimmung der Schwellenwerte für das
Erreichen der Wesentlichkeit im Hinblick auf das von der Maßnahme
betroffene Gesellschaftsvermögen ist sowohl quantitativ (80 % oder
ein geringerer Prozentsatz) als auch qualitativ (maßgebliche
Kennzahl(en), auf die das quantitative Kriterium anzuwenden ist)
umstritten. Es ist zudem regelmäßig keine schematische Betrachtung
einzelner Kennzahlen, sondern eine einzelfallbezogene
Gesamtbetrachtung unter Einbeziehung verschiedener Kennzahlen und
sonstiger Umstände des konkreten Falles erforderlich. Aufgrund des
Wertes der eingebrachten Beteiligungen ist davon auszugehen, dass
die vorliegenden Umstrukturierungen die relevanten Schwellenwerte
erreichen.
Durch den vorgeschlagenen Beschluss der Hauptversammlung wird
der Vorstand dazu ermächtigt, alle zur Umsetzung der
Umstrukturierungskonzepte erforderlichen Maßnahmen durchzuführen.
Es ist nicht ausgeschlossen, dass der Vorstand bei einer
wesentlichen Änderung der Sachlage hiervon im Unternehmensinteresse
Abstand nehmen könnte, auch wenn hierfür derzeit keine Anzeichen
bestehen. Zu einer Umsetzung des Umstrukturierungskonzepts 2 könnte
es auch dann nicht kommen, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt
werden.
9. Abschließende
Vorstandseinschätzung
Nach sorgfältiger Abwägung der Vor- und Nachteile sowie
möglicher Alternativen ist der Vorstand aufgrund der vorstehenden
Erwägungen der Auffassung, dass die Umstrukturierungskonzepte und
der Abschluss der Einbringungsverträge und der Abtretungsverträge
Umstrukturierungskonzept 1 sowie gegebenenfalls der Abschluss der
Einbringungsverträge Umstrukturierungskonzept 2 im Interesse der
Gesellschaft und ihrer Aktionäre liegt.
Langen, im August 2024
Der Vorstand
Anlage 1 Organigramm der DEMIRE-Gruppe per 14. August 2024
Anlage 2 Organigramm der DEMIRE-Gruppe nach Umsetzung der
Umstrukturierungskonzepte
III.
Weitere Angaben zur Einberufung
1. |
Gesamtzahl der Aktien und der Stimmrechte zum Zeitpunkt der
Einberufung der Hauptversammlung
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt zum Zeitpunkt der
Einberufung der Virtuellen Hauptversammlung EUR 107.777.324,00 und
ist eingeteilt in 107.777.324 auf den Inhaber lautende Stückaktien,
die grundsätzlich je eine Stimme gewähren. Zum Zeitpunkt der
Einberufung der Virtuellen Hauptversammlung entfallen davon
2.264.728 Stückaktien auf eigene Aktien, aus denen der Gesellschaft
keine Stimmrechte zustehen.
|
2. |
Abhaltung im Wege der Virtuellen Hauptversammlung
Der Vorstand der Gesellschaft hat mit Zustimmung des
Aufsichtsrats entschieden, die Hauptversammlung ohne physische
Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der
von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) am Ort der
Hauptversammlung als Virtuelle Hauptversammlung abzuhalten. Eine
physische Teilnahme der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit
Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter)
ist daher ausgeschlossen. Grundlage dieser Entscheidung ist die
Ermächtigung gemäß § 118a Absatz 1 Satz 1 AktG i.V.m. § 17a Absatz
1 der Satzung der Gesellschaft.
Für ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre, die auch den Nachweis
ihres Anteilsbesitzes ordnungsgemäß erbracht haben (dazu sogleich
unter Ziffer 3 „Voraussetzungen für die Teilnahme an der
Virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung der sonstigen
Aktionärsrechte in Bezug auf die Virtuelle Hauptversammlung“),
ist voraussichtlich ab 11. September 2024 ein internetgestütztes
und zugangsgeschütztes Hauptversammlungssystem, das
„HV-Portal“, unter der Internetadresse www.demire.ag
und dort im Bereich „Investor Relations“ unter dem
weiterführenden Link „Hauptversammlung“ bzw. unter der
Adresse
https://www.demire.ag/hauptversammlung |
zugänglich und steht ihnen auch am Tag der Hauptversammlung vor
dieser und während ihrer vollständigen Dauer zur Verfügung.
|
3. |
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Virtuellen
Hauptversammlung und die Ausübung der sonstigen Aktionärsrechte in
Bezug auf die Virtuelle Hauptversammlung
Zur Teilnahme an der Virtuellen Hauptversammlung im Sinne der
elektronischen Zuschaltung und zur Ausübung der sonstigen
Aktionärsrechte in Bezug auf die Virtuelle Hauptversammlung,
insbesondere des Stimmrechts, sind nur diejenigen Aktionäre -
persönlich oder durch einen Bevollmächtigten - berechtigt, die sich
ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldet und ihre Berechtigung
zur Teilnahme und zur Ausübung der sonstigen Aktionärsrechte in
Bezug auf die Virtuelle Hauptversammlung ordnungsgemäß nachgewiesen
haben.
Als Nachweis der Berechtigung reicht ein durch den
Letztintermediär ausgestellter Nachweis des Anteilsbesitzes gemäß §
67c Absatz 3 AktG aus. Dieser Nachweis hat sich auf den
Geschäftsschluss des 22. Tages vor der Hauptversammlung, das heißt
auf Dienstag, den 10. September 2024, 24:00 Uhr (MESZ), zu
beziehen (sogenannter Nachweisstichtag). Die Anmeldung und
der Nachweis über den Anteilsbesitz bedürfen der Textform (§ 126b
BGB) und müssen in deutscher oder englischer Sprache abgefasst
sein.
Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der
Gesellschaft jeweils bis spätestens Mittwoch, den 25. September
2024, 24:00 Uhr (MESZ), unter einer der folgenden
Kontaktmöglichkeiten zugehen:
DEMIRE Deutsche Mittelstand Real
Estate AG
c/o GFEI Aktiengesellschaft
Ostergrube 11
30559 Hannover |
oder
|
E-Mail: HV@gfei.de |
Nach Eingang der ordnungsgemäßen Anmeldung und des
ordnungsgemäßen Nachweises des Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft
unter einer der oben genannten Kontaktmöglichkeiten werden die
Zugangsdaten für die Nutzung des HV-Portals übersandt. Wir bitten
die Aktionäre, frühzeitig für die Anmeldung und Übersendung des
Nachweises ihres Anteilsbesitzes an die Gesellschaft Sorge zu
tragen.
Die Teilnahme an der Virtuellen Hauptversammlung erfolgt durch
elektronische Zuschaltung über das HV-Portal unter der Adresse
www.demire.ag und dort im Bereich „Investor Relations“ unter dem
weiterführenden Link „Hauptversammlung“ bzw. unter der Adresse
https://www.demire.ag/hauptversammlung |
Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre, die auch den Nachweis ihres
Anteilsbesitzes ordnungsgemäß erbracht haben, oder ihre
Bevollmächtigten können ihre Aktionärsrechte in Bezug auf die
Virtuelle Hauptversammlung über das HV-Portal ausüben.
|
4. |
Bedeutung des Nachweisstichtags
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der
Virtuellen Hauptversammlung und für die Ausübung der weiteren
Aktionärsrechte in Bezug auf die Virtuelle Hauptversammlung,
insbesondere des Stimmrechts, als Aktionär nur, wer einen Nachweis
des Anteilsbesitzes zum Nachweisstichtag erbracht hat. Die
Berechtigung zur Ausübung von Aktionärsrechten in Bezug auf die
Virtuelle Hauptversammlung und der Umfang des Stimmrechts bemessen
sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum
Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für
die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der
vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach
dem Nachweisstichtag ist für die Ausübung von Aktionärsrechten in
Bezug auf die Virtuelle Hauptversammlung und den Umfang des
Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs am
Nachweisstichtag maßgeblich, d. h. Veräußerungen von Aktien nach
dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung
zur Ausübung von Aktionärsrechten in Bezug auf die Virtuelle
Hauptversammlung und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes
gilt für den Zuerwerb von Aktien nach dem Nachweisstichtag.
Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und
erst danach Aktionär werden, können Aktionärsrechte in Bezug auf
die Virtuelle Hauptversammlung nur ausüben, soweit sie sich durch
den Veräußerer bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen
lassen und für diesen eine ordnungsgemäße Anmeldung zur
Hauptversammlung und ein ordnungsgemäßer Nachweis des
Anteilsbesitzes erfolgt ist. Der Nachweisstichtag ist kein
relevantes Datum für eine eventuelle Dividendenberechtigung.
|
5. |
Elektronische Zuschaltung der Aktionäre bzw. ihrer
Bevollmächtigten zur Virtuellen Hauptversammlung
Ordnungsgemäß zur Virtuellen Hauptversammlung angemeldete
Aktionäre, die auch den Nachweis ihres Anteilsbesitzes
ordnungsgemäß erbracht haben, bzw. ihre Bevollmächtigten können
sich zur Virtuellen Hauptversammlung über das HV-Portal
elektronisch zuschalten und diese dort live in Bild und Ton
verfolgen. Das HV-Portal steht voraussichtlich ab Mittwoch, den 11.
September 2024, zur Verfügung und ist unter www.demire.ag und dort
im Bereich „Investor Relations“ unter dem weiterführenden Link
„Hauptversammlung“ bzw. unter der Adresse
https://www.demire.ag/hauptversammlung |
erreichbar.
Die Anmeldung im HV-Portal erfolgt mit den Zugangsdaten, welche
die ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre, die auch den Nachweis
ihres Anteilsbesitzes ordnungsgemäß erbracht haben, bzw. ihre
Bevollmächtigten zusammen mit der Zugangskarte erhalten.
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6. |
Bild- und Tonübertragung der gesamten Virtuellen
Hauptversammlung
Die gesamte Virtuelle Hauptversammlung wird am Mittwoch, den
2. Oktober 2024, ab 10:00 Uhr (MESZ), live in Bild und Ton in
unserem „HV-Portal“ unter der Adresse www.demire.ag und dort im
Bereich „Investor Relations“ unter dem weiterführenden Link
„Hauptversammlung“ bzw. unter der Adresse
https://www.demire.ag/hauptversammlung |
übertragen.
Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre, die auch den Nachweis ihres
Anteilsbesitzes ordnungsgemäß erbracht haben, bzw. ihre
Bevollmächtigten können die gesamte Virtuelle Hauptversammlung
(einschließlich der Debatte und der Abstimmung) am 2. Oktober 2024
ab 10:00 Uhr (MESZ) live in Bild und Ton im HV-Portal verfolgen.
Bitte entnehmen Sie die erforderlichen Zugangsdaten zum HV-Portal
Ihrer Zugangskarte.
|
7. |
Verfahren für die Stimmabgabe durch elektronische
Briefwahl
Aktionäre können ihre Stimmrechte im Wege elektronischer
Kommunikation in Form elektronischer Briefwahl ausüben. Zur
Ausübung des Stimmrechts im Wege der elektronischen Briefwahl sind
nur die Aktionäre - persönlich oder durch einen Bevollmächtigten -
berechtigt, die sich ordnungsgemäß entsprechend den oben unter
Ziffer 3 „Voraussetzungen für die Teilnahme an der Virtuellen
Hauptversammlung und die Ausübung der sonstigen Aktionärsrechte in
Bezug auf die Virtuelle Hauptversammlung“ genannten
Voraussetzungen angemeldet und den Nachweis des Anteilsbesitzes
ordnungsgemäß erbracht haben. Für die per elektronischer Briefwahl
ausgeübten Stimmrechte ist der zum Nachweisstichtag nachgewiesene
Aktienbestand maßgeblich.
Die Stimmabgabe per elektronischer Briefwahl sowie Änderungen
hinsichtlich Ihrer Briefwahlstimmen und der Widerruf einer
erfolgten Stimmabgabe per elektronischer Briefwahl können
ausschließlich über das HV-Portal unter der Adresse www.demire.ag
und dort im Bereich „Investor Relations“ unter dem weiterführenden
Link „Hauptversammlung“ bzw. unter der Adresse
https://www.demire.ag/hauptversammlung |
vorgenommen werden.
Die Stimmabgabe über das HV-Portal ist voraussichtlich ab dem
11. September 2024 und bis spätestens zu dem vom Versammlungsleiter
festgelegten Zeitpunkt in der Virtuellen Hauptversammlung am 2.
Oktober 2024 möglich. Bis zu dem vom Versammlungsleiter
festgelegten Zeitpunkt in der Virtuellen Hauptversammlung am 2.
Oktober 2024 kann im HV-Portal eine über das HV-Portal vorgenommene
Stimmabgabe auch geändert oder widerrufen werden.
Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung
durchgeführt werden, ohne dass dies im Vorfeld der Virtuellen
Hauptversammlung mitgeteilt wurde, so gilt eine Stimmabgabe zu
diesem Tagesordnungspunkt insgesamt auch als entsprechende
Stimmabgabe für jeden Punkt der Einzelabstimmung.
Die vorstehenden Ausführungen gelten für die Stimmabgabe im Wege
der elektronischen Briefwahl durch einen Bevollmächtigten
entsprechend.
|
8. |
Vertretung bei der Stimmrechtsausübung, der Wahrnehmung des
Auskunftsrechts oder sonstiger Aktionärsrechte in Bezug auf die
Virtuelle Hauptversammlung
Aktionäre können ihr Stimmrecht und ihre sonstigen
Aktionärsrechte, wie insbesondere das Rede- und Auskunftsrecht, in
Bezug auf die Virtuelle Hauptversammlung auch durch einen
Bevollmächtigten, z. B. durch einen Intermediär, eine
Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater oder eine andere
Person ihrer Wahl, ausüben lassen. Auch in diesem Fall bedarf es
einer ordnungsgemäßen Anmeldung und des ordnungsgemäßen Nachweises
des Anteilsbesitzes entsprechend den oben unter Ziffer 3
„Voraussetzungen für die Teilnahme an der Virtuellen
Hauptversammlung und die Ausübung der sonstigen Aktionärsrechte in
Bezug auf die Virtuelle Hauptversammlung“ genannten
Voraussetzungen.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der
Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform
(§ 126b BGB); für die in § 135 AktG genannten Bevollmächtigten
können Abweichungen gelten (siehe dazu noch unten). Eine
Bevollmächtigung, ihr Widerruf und der Nachweis der
Bevollmächtigung können bis spätestens Dienstag, den 1. Oktober
2024, 18:00 Uhr (MESZ) (Zeitpunkt des Zugangs), postalisch oder
per E-Mail an eine der oben unter Ziffer 3 „Voraussetzungen für
die Teilnahme an der Virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung
der sonstigen Aktionärsrechte in Bezug auf die Virtuelle
Hauptversammlung“ genannten Kontaktmöglichkeiten erfolgen. Wir
wären Ihnen dankbar, wenn Sie das hierfür vorgesehene
Vollmachtsformular verwenden würden. Die Verwendung des Formulars
ist jedoch nicht zwingend erforderlich. Das Vollmachtsformular und
die entsprechenden Erläuterungen werden den Aktionären nach der
oben beschriebenen ordnungsgemäßen Anmeldung und der
ordnungsgemäßen Erbringung des Nachweises des Anteilsbesitzes
zusammen mit der Zugangskarte übermittelt. Ein entsprechendes
Formular ist zudem auf der Internetseite der Gesellschaft unter der
Adresse https://www.demire.ag/hauptversammlung zugänglich. Ferner
steht Ihnen insoweit das HV-Portal unter www.demire.ag und dort im
Bereich „Investor Relations“ unter dem weiterführenden Link
„Hauptversammlung“ bzw. unter der Adresse
https://www.demire.ag/hauptversammlung |
zur Verfügung, über das die Erteilung und Änderungen der
Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung
bis zur Schließung der Virtuellen Hauptversammlung am 2. Oktober
2024 durch den Versammlungsleiter, möglich sein werden.
Für Intermediäre, Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater und
die übrigen in § 135 AktG genannten Bevollmächtigten gelten die
gesetzlichen Regelungen gemäß § 135 AktG; bitte wenden Sie sich an
den betreffenden Intermediär, die betreffende Aktionärsvereinigung,
den betreffenden Stimmrechtsberater oder die betreffende sonstige
in § 135 Absatz 8 AktG genannte Person oder Institution, um Näheres
zu erfahren.
Bevollmächtigte können ebenfalls nicht physisch an der
Virtuellen Hauptversammlung teilnehmen. Sie können das Stimmrecht
für von ihnen vertretene Aktionäre lediglich im Wege der
elektronischen Briefwahl oder durch Erteilung von (Unter-)Vollmacht
und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter ausüben.
Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die
Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.
|
9. |
Verfahren für die Bevollmächtigung und Weisungserteilung an
die weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter der
Gesellschaft
Aktionäre haben auch die Möglichkeit, ihr Stimmrecht in der
Virtuellen Hauptversammlung aufgrund Erteilung von Vollmacht und
Weisungen durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter
ausüben zu lassen. Auch in diesem Fall bedarf es einer
ordnungsgemäßen Anmeldung und des ordnungsgemäßen Nachweises des
Anteilsbesitzes entsprechend den oben unter Ziffer 3
„Voraussetzungen für die Teilnahme an der Virtuellen
Hauptversammlung und die Ausübung der sonstigen Aktionärsrechte in
Bezug auf die Virtuelle Hauptversammlung“ genannten
Voraussetzungen.
Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter üben das
Stimmrecht ausschließlich auf Grundlage der vom Aktionär oder
dessen Bevollmächtigten erteilten Weisungen aus. Die hierzu
notwendigen Vollmachten und Weisungen können Aktionäre oder deren
Bevollmächtigte zumindest in Textform (§ 126b BGB) erteilen. Die
Erteilung, der Widerruf sowie Änderungen hinsichtlich der Vollmacht
und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter können bis spätestens Dienstag, den 1.
Oktober 2024, 18:00 Uhr (MESZ) (Zeitpunkt des Zugangs),
postalisch oder per E-Mail an eine der oben unter Ziffer 3
„Voraussetzungen für die Teilnahme an der Virtuellen
Hauptversammlung und die Ausübung der sonstigen Aktionärsrechte in
Bezug auf die Virtuelle Hauptversammlung“ genannten
Kontaktmöglichkeiten erfolgen. Wir wären Ihnen dankbar, wenn Sie
das hierfür vorgesehene Vollmachts- und Weisungsformular verwenden
würden. Die Verwendung des Formulars ist jedoch nicht zwingend
erforderlich. Das Vollmachts- und Weisungsformular und die
entsprechenden Erläuterungen werden den Aktionären nach der oben
beschriebenen ordnungsgemäßen Anmeldung und dem ordnungsgemäßen
Nachweis des Anteilsbesitzes zusammen mit der Zugangskarte
übermittelt. Ein entsprechendes Formular ist zudem auf der
Internetseite der Gesellschaft unter der Adresse
https://www.demire.ag/hauptversammlung zugänglich.
Außerdem steht Ihnen auch insoweit das HV-Portal unter
www.demire.ag und dort im Bereich „Investor Relations“ unter dem
weiterführenden Link „Hauptversammlung“ bzw. unter der Adresse
https://www.demire.ag/hauptversammlung |
zur Verfügung, über das die Erteilung, der Widerruf sowie
Änderungen hinsichtlich der Vollmacht und Weisungen an die von der
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bis spätestens zu
dem vom Versammlungsleiter festgelegten Zeitpunkt in der Virtuellen
Hauptversammlung am 2. Oktober 2024 möglich sein werden.
Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung
durchgeführt werden, ohne dass dies im Vorfeld der Virtuellen
Hauptversammlung mitgeteilt wurde, so gilt eine Weisung zu diesem
Tagesordnungspunkt insgesamt auch als entsprechende Weisung für
jeden Punkt der Einzelabstimmung.
Bitte beachten Sie, dass die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter keine Aufträge zur Einlegung von Widersprüchen
gegen Hauptversammlungsbeschlüsse, zur Ausübung des
Auskunftsrechts, zu Stellungnahmen, zu Redebeiträgen, zum Stellen
von Anträgen oder zum Unterbreiten von Wahlvorschlägen
entgegennehmen.
|
10. |
Weitere Informationen zur Stimmabgabe
Gehen mehrfach Briefwahlstimmen, mehrfach Vollmachten und
Weisungen an die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter oder sowohl Briefwahlstimmen als auch
Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter zu, die nicht widerrufen werden, ist die
zeitlich zuletzt frist- und ordnungsgemäß zugegangene Erklärung
verbindlich. Wenn auf unterschiedlichen Übermittlungswegen
voneinander abweichende Erklärungen eingehen und nicht erkennbar
ist, welche zuletzt abgegeben wurde, werden die Erklärungen in
folgender Reihenfolge der Übermittlungswege berücksichtigt: (i)
HV-Portal, (ii) E-Mail, (iii) Erklärungen in Papierform.
Ein Widerruf von Briefwahlstimmen bzw. Vollmachten und Weisungen
an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter kann auf
den oben genannten Wegen innerhalb der dort genannten Fristen
erklärt werden.
|
11. |
Angaben zu den Rechten der Aktionäre
Anträge von Aktionären auf Ergänzung der Tagesordnung gemäß §
122 Absatz 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile alleine oder zusammen den zwanzigsten
Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR
500.000,00 am Grundkapital erreichen, können verlangen, dass
Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden.
Für jeden neuen Gegenstand der Tagesordnung muss einem solchen
Verlangen eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen.
Ergänzungsverlangen müssen der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor
der Virtuellen Hauptversammlung, also spätestens am Sonntag, den
1. September 2024, 24:00 Uhr (MESZ) (Zeitpunkt des Zugangs),
unter folgender Adresse schriftlich (§ 126 BGB) zugehen:
DEMIRE Deutsche Mittelstand Real Estate
AG
- Vorstand -
Robert-Bosch-Straße 11
D-63225 Langen (Hessen) |
Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens
90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien
sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands
über das Ergänzungsverlangen halten. § 70 AktG findet
Anwendung.
Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 118a
Absatz 1 Satz 2 Nr. 3, 126 und 127 AktG
Jeder Aktionär ist - persönlich oder durch einen
Bevollmächtigten - berechtigt, im Vorfeld der Virtuellen
Hauptversammlung Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand
und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten der Tagesordnung sowie
Wahlvorschläge zu etwaigen auf der Tagesordnung stehenden Wahlen
(derzeit stehen allerdings keine Wahlen auf der Tagesordnung) zu
übersenden (§§ 126 Absatz 1, 127 AktG). Gegenanträge oder
Wahlvorschläge von Aktionären, die nach § 126 Absatz 1 bis Absatz 3
AktG bzw. §§ 126 Absatz 1 bis Absatz 3, 127 Satz 1 AktG zugänglich
zu machen sind, gelten nach § 126 Absatz 4 AktG als im Zeitpunkt
der Zugänglichmachung gestellt. Sofern der Aktionär, der den
Gegenantrag gestellt oder den Wahlvorschlag unterbreitet hat, nicht
ordnungsgemäß legitimiert bzw. nicht ordnungsgemäß zur
Hauptversammlung angemeldet ist, muss der Antrag in der
Hauptversammlung jedoch nicht behandelt werden.
Das Recht des Versammlungsleiters der Virtuellen
Hauptversammlung, im Rahmen der Abstimmung zuerst über die
Vorschläge der Verwaltung abstimmen zu lassen, bleibt hiervon
unberührt. Sollten die Vorschläge der Verwaltung mit der
notwendigen Mehrheit angenommen werden, haben sich insoweit die
Gegenanträge oder (abweichende) Wahlvorschläge erledigt.
Gegenanträge von Aktionären werden vorbehaltlich § 126 Absatz 2
und Absatz 3 AktG, Wahlvorschläge werden vorbehaltlich §§ 127 Satz
1, 126 Absatz 2 und Absatz 3 und § 127 Satz 3 AktG ausschließlich
im Internet unter der Adresse www.demire.ag und dort im Bereich
„Investor Relations“ unter dem weiterführenden Link
„Hauptversammlung“ bzw. unter der Adresse
https://www.demire.ag/hauptversammlung |
einschließlich des Namens des jeweiligen Aktionärs,
gegebenenfalls einer Begründung und einer etwaigen Stellungnahme
der Verwaltung zugänglich gemacht, wenn die nachfolgend
beschriebenen Voraussetzungen eingehalten werden.
Zugänglich zu machende Gegenanträge müssen sich gegen einen
Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten
Punkt der Tagesordnung richten. Zugänglich zu machende
Wahlvorschläge müssen zu einer auf der Tagesordnung stehenden Wahl
übersandt werden. Solche Gegenanträge oder Wahlvorschläge müssen
der Gesellschaft spätestens am Dienstag, den 17. September 2024,
24:00 Uhr (MESZ) (Zeitpunkt des Zugangs) unter einer der
nachstehenden Kontaktmöglichkeiten zugegangen sein:
DEMIRE Deutsche Mittelstand Real
Estate AG
- Vorstand -
Robert-Bosch-Straße 11
D-63225 Langen (Hessen) |
oder
|
E-Mail: HV@gfei.de |
Gegenanträge müssen nach dem Gesetzeswortlaut mit einer
Begründung versehen sein; bei Wahlvorschlägen bedarf es keiner
Begründung. Die Gesellschaft wird einen Gegenantrag indes auch dann
zugänglich machen, wenn es an einer Begründung fehlt.
Gegenanträge gegen einen Vorschlag von Vorstand und/oder
Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung und
Wahlvorschläge zu einer auf der Tagesordnung stehenden Wahl sowie
sonstige Anträge im gesetzlich zulässigen Rahmen können darüber
hinaus gemäß § 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AktG i.V.m. § 130a Abs. 5
Satz 3 AktG auch während der Hauptversammlung im Wege der
Videokommunikation gestellt werden, auch als Bestandteil eines
Redebeitrags, ohne dass es hierfür vor der Hauptversammlung einer
Übermittlung, Veröffentlichung oder sonstigen Handlung bedarf.
Recht zur Einreichung von Stellungnahmen gemäß §§ 118a Absatz
1 Satz 2 Nr. 6, § 130a Absatz 1 bis 4 AktG
Ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldete Aktionäre haben -
persönlich oder durch einen Bevollmächtigten - gemäß §§ 118a Absatz
1 Satz 2 Nr. 6, 130a Absatz 1 bis 4 AktG das Recht, vor der
Virtuellen Hauptversammlung Stellungnahmen zu den Gegenständen der
Tagesordnung in Textform im Wege elektronischer Kommunikation über
das zugangsgeschützte HV-Portal unter der Adresse www.demire.ag und
dort im Bereich „Investor Relations“ unter dem weiterführenden Link
„Hauptversammlung“ bzw. unter der Adresse
https://www.demire.ag/hauptversammlung |
einzureichen.
Stellungnahmen sind in Textform als Datei im PDF-Format
einzureichen und dürfen 10.000 Zeichen (inklusive Leerzeichen)
nicht überschreiten. Mit dem Einreichen erklärt sich der Aktionär
bzw. sein Bevollmächtigter damit einverstanden, dass die
Stellungnahme unter Nennung seines Namens im zugangsgeschützten
HV-Portal zugänglich gemacht wird.
Die Stellungnahmen sind bis spätestens fünf Tage vor der
Versammlung, also bis spätestens Donnerstag, den 26. September
2024, 24:00 Uhr (MESZ) (Zeitpunkt des Zugangs), einzureichen.
Eingereichte Stellungnahmen werden, soweit nicht ausnahmsweise von
einer Zugänglichmachung nach § 130a Absatz 3 Satz 4 AktG abgesehen
werden darf (z.B. weil die Stellungnahme in wesentlichen Punkten
offensichtlich falsche oder irreführende Angaben oder Beleidigungen
enthält), bis spätestens vier Tage vor der Hauptversammlung, also
bis spätestens Freitag, den 27. September 2024, 24:00 Uhr (MESZ),
im zugangsgeschützten HV-Portal zugänglich gemacht. Etwaige
Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls im HV-Portal
veröffentlicht. Für fremdsprachige Stellungnahmen erfolgt keine
Übersetzung.
Es wird darauf hingewiesen, dass Fragen, Widersprüche,
Gegenanträge oder Wahlvorschläge, die in einer Stellungnahme
enthalten sind, unberücksichtigt bleiben. Für Fragen und
Widersprüche sowie Gegenanträge und Wahlvorschläge gilt das in
dieser Einberufung jeweils gesondert beschriebene Verfahren.
Rederecht gemäß §§ 118a Absatz 1 Satz 2 Nr. 7, 130a Absatz 5
und 6 AktG
Zur Hauptversammlung ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre, die
auch den Nachweis ihres Anteilsbesitzes ordnungsgemäß erbracht
haben, und die elektronisch zur Virtuellen Hauptversammlung
zugeschaltet sind, haben in der Virtuellen Hauptversammlung ein
Rederecht, das im Wege der Videokommunikation ausgeübt wird. Ab
Beginn der Virtuellen Hauptversammlung werden über das
zugangsgeschützte HV-Portal, zugänglich unter der Adresse
www.demire.ag und dort im Bereich „Investor Relations“ unter dem
weiterführenden Link „Hauptversammlung“ bzw. unter der Adresse
https://www.demire.ag/hauptversammlung |
die Funktion für die Wortmeldung und die Antragstellung
aktiviert, über die ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre, die auch
den Nachweis ihres Anteilsbesitzes ordnungsgemäß erbracht haben,
bzw. deren Bevollmächtigte ihren Redebeitrag bzw. Antrag anmelden
können.
Das Rederecht umfasst insbesondere auch das Recht, Anträge und
Wahlvorschläge nach §§ 118a Absatz 1 Satz 2 Nr. 3, 126 Absatz 1 und
127 AktG zu stellen sowie das in der Hauptversammlung bestehende
Auskunftsrecht (wie nachstehend unter „Auskunftsrecht gemäß §§
118 Absatz 1 Satz 2 Nr. 4, 131 AktG“ beschrieben) geltend zu
machen.
Das Rederecht kann auch durch den Bevollmächtigten eines
Aktionärs ausgeübt werden. Eine Ausübung des Rederechts durch die
von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter für die sie
bevollmächtigenden Aktionäre ist jedoch ausgeschlossen.
Für die elektronische Zuschaltung im Wege der Videokommunikation
benötigen Aktionäre oder deren Bevollmächtigte einen Internetzugang
sowie ein entsprechendes Endgerät (z.B. Laptop, PC, Smartphone oder
Tablet, jeweils mit Kamera und Mikrofon, auf die vom Browser aus
zugegriffen werden kann). Weitere Informationen zu den technischen
Voraussetzungen für die elektronische Zuschaltung zur Virtuellen
Hauptversammlung finden Sie unter der Adresse www.demire.ag und
dort im Bereich „Investor Relations“ unter dem weiterführenden Link
„Hauptversammlung“ bzw. unter der Adresse
https://www.demire.ag/hauptversammlung |
Personen, die sich über das HV-Portal für einen Redebeitrag bzw.
eine Antragstellung angemeldet haben, werden im zugangsgeschützten
HV-Portal für ihren Redebeitrag bzw. ihre Antragsstellung
freigeschaltet. Die Gesellschaft behält sich vor, die
Funktionsfähigkeit der Videokommunikation zwischen Aktionär bzw.
Bevollmächtigtem und Gesellschaft in der Virtuellen
Hauptversammlung und vor dem Redebeitrag bzw. der Antragstellung zu
überprüfen und diese(n) zurückzuweisen, sofern die
Funktionsfähigkeit nicht sichergestellt ist.
Gemäß § 19 Absatz 3 der Satzung der Gesellschaft kann der
Versammlungsleiter das Rederecht (einschließlich des Nachfrage- und
Fragerechts gemäß § 131 Absatz 1d bzw. 1e AktG) zeitlich angemessen
beschränken. Er ist insbesondere berechtigt, zu Beginn der
Hauptversammlung oder während ihres Verlaufs den zeitlichen Rahmen
des Verhandlungsverlaufs, der Aussprache zu den einzelnen
Tagesordnungspunkten sowie des einzelnen Rede- und Fragebeitrags
angemessen festzusetzen.
Auskunftsrecht gemäß §§ 118a Absatz 1 Satz 2 Nr. 4, 131
AktG
Ordnungsgemäß zur Virtuellen Hauptversammlung angemeldete
Aktionäre, die auch den Nachweis ihres Anteilsbesitzes
ordnungsgemäß erbracht haben, haben ein Auskunftsrecht in der
Hauptversammlung, das im Wege elektronischer Kommunikation
auszuüben ist. Auf Verlangen sind jedem Aktionär gemäß §§ 118a
Absatz 1 Satz 2 Nr. 4, 131 Absatz 1 AktG vom Vorstand Auskünfte
über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur
sachgemäßen Beurteilung der Gegenstände der Tagesordnung
erforderlich sind. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die
rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu
einem verbundenen Unternehmen. Eine Einreichung von Fragen im
Vorfeld der Hauptversammlung ist nicht möglich. Auskunftsverlangen
dürfen Bestandteil eines Redebeitrags im vorstehenden Sinne
sein.
Es ist vorgesehen, dass der Versammlungsleiter gemäß § 131
Absatz 1f AktG festlegen wird, dass das Auskunftsrecht insgesamt
ausschließlich über die von der Gesellschaft angebotene
Videokommunikation im HV-Portal auszuüben ist. Die näheren
Modalitäten der Ausübung des Auskunftsrechts wird der
Versammlungsleiter in der Virtuellen Hauptversammlung näher
erläutern. Die Ausübung des Auskunftsrechts ist ausschließlich am
Tag der Hauptversammlung in der Virtuellen Hauptversammlung im
Rahmen der Debatte möglich; die Anmeldung hierzu ist ab Eröffnung
der Virtuellen Hauptversammlung über das HV-Portal möglich, es gilt
das oben zum Rederecht Gesagte.
Das Auskunftsrecht kann auch durch den Bevollmächtigten eines
Aktionärs ausgeübt werden. Eine Ausübung des Auskunftsrechts durch
die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter für die sie
bevollmächtigenden Aktionäre ist jedoch ausgeschlossen.
Die Gesellschaft behält sich vor, die Funktionsfähigkeit der
Videokommunikation zwischen Aktionär bzw. Bevollmächtigtem und
Gesellschaft in der Versammlung zuvor zu überprüfen und die
Wortmeldung zurückzuweisen, sofern die Funktionsfähigkeit nicht
sichergestellt ist.
Von einer Beantwortung einzelner Fragen kann der Vorstand aus
den in § 131 Absatz 3 AktG genannten Gründen absehen. Gemäß § 19
Absatz 3 der Satzung der Gesellschaft kann der Versammlungsleiter
das Auskunftsrecht (einschließlich des Nachfrage- und Fragerechts
gemäß § 131 Absatz 1d bzw. 1e AktG) zeitlich angemessen
beschränken. Er ist insbesondere berechtigt, zu Beginn der
Hauptversammlung oder während ihres Verlaufs den zeitlichen Rahmen
des Verhandlungsverlaufs, der Aussprache zu den einzelnen
Tagesordnungspunkten sowie des einzelnen Rede- und Fragebeitrags
angemessen festzusetzen.
Zu allen vom Vorstand gegebenen Antworten steht den Aktionären
in der Versammlung ein Nachfragerecht gemäß § 131 Absatz 1d AktG
zu. Für dieses Nachfragerecht gelten die vorstehenden Ausführungen
entsprechend, insbesondere in Bezug auf die zeitlich angemessene
Beschränkung durch den Versammlungsleiter.
Widerspruchsrecht gemäß §§ 118a Absatz 1 Satz 2 Nr. 8, 245
Satz 1 Nr. 1, Satz 2 AktG
Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre, die auch den Nachweis ihres
Anteilsbesitzes ordnungsgemäß erbracht haben, und die elektronisch
zur Hauptversammlung zugeschaltet sind, haben das Recht,
Widerspruch gegen Beschlüsse der Virtuellen Hauptversammlung im
Wege der elektronischen Kommunikation zu erklären. Der Widerspruch
kann während der gesamten Dauer der Virtuellen Hauptversammlung bis
zu ihrem Ende im Wege der elektronischen Kommunikation über das
HV-Portal zu Protokoll des Notars erklärt werden. Der Notar hat die
Gesellschaft zur Entgegennahme von Widersprüchen über das HV-Portal
ermächtigt und erhält die Widersprüche über das HV-Portal.
Die Erklärung von Widersprüchen kann auch durch den
Bevollmächtigten eines Aktionärs erfolgen. Die Erklärung von
Widersprüchen durch die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter für die sie bevollmächtigenden Aktionäre gegen
Beschlüsse der Hauptversammlung zu Protokoll des die
Hauptversammlung beurkundenden Notars ist jedoch
ausgeschlossen.
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der
Aktionäre
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach §§
122 Absatz 2, 126 Absatz 1, 127 und 131 Absatz 1 AktG finden Sie
unter der Adresse www.demire.ag und dort im Bereich „Investor
Relations“ unter dem weiterführenden Link „Hauptversammlung“ bzw.
unter der Adresse
https://www.demire.ag/hauptversammlung. |
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12. |
Informationen gemäß § 124a AktG auf der Internetseite der
Gesellschaft
Diese Einladung zur Virtuellen Hauptversammlung, die der
Virtuellen Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen und
weitere Informationen im Zusammenhang mit der Virtuellen
Hauptversammlung sind ab der Einberufung der Virtuellen
Hauptversammlung und auch noch während der Virtuellen
Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft unter der
Adresse www.demire.ag und dort im Bereich „Investor Relations“
unter dem weiterführenden Link „Hauptversammlung“ bzw. unter der
Adresse
https://www.demire.ag/hauptversammlung |
abrufbar. Dort finden sich auch Informationen zum Datenschutz
für Aktionäre. Ferner werden dort nach der Hauptversammlung die
Abstimmungsergebnisse veröffentlicht.
Die der Virtuellen Hauptversammlung zugänglich zu machenden
Unterlagen liegen ferner von der Einberufung der Hauptversammlung
an in den Geschäftsräumen der Gesellschaft, Robert-Bosch-Straße 11,
63225 Langen (Hessen), zur Einsicht durch die Aktionäre aus. Auf
Verlangen wird jedem Aktionär kostenlos eine Abschrift dieser
Unterlagen übersandt.
|
13. |
Datenschutzrechtliche Informationen für Aktionäre
Wenn sich Aktionäre für die Virtuelle Hauptversammlung anmelden
und ihre Aktionärsrechte in Bezug auf die Virtuelle
Hauptversammlung ausüben oder eine Stimmrechtsvollmacht erteilen,
erhebt die Gesellschaft personenbezogene Daten über die Aktionäre
und/oder ihre Bevollmächtigten, um den Aktionären und
Aktionärsvertretern die Ausübung ihrer Rechte in Bezug auf die
Virtuelle Hauptversammlung zu ermöglichen.
Die Gesellschaft verarbeitet personenbezogene Daten als
verantwortliche Stelle unter Beachtung der Bestimmungen der
Datenschutz-Grundverordnung („DS-GVO“) sowie aller weiteren
maßgeblichen Gesetze. Einzelheiten zum Umgang mit den
personenbezogenen Daten und zu den Rechten der Aktionäre gemäß der
DS-GVO finden sich auf der Internetseite der Gesellschaft unter der
Adresse www.demire.ag und dort im Bereich „Investor Relations“
unter dem weiterführenden Link „Hauptversammlung“ bzw. unter der
Adresse https://www.demire.ag/hauptversammlung.
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Langen, im August 2024
DEMIRE Deutsche Mittelstand Real Estate AG
Der Vorstand
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