Wacker Neuson SE München ISIN: DE000WACK012
WKN: WACK01 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
Die Aktionäre(1) unserer Gesellschaft werden hiermit zu
der
am Mittwoch, dem 15. Mai 2024, um 10:00 Uhr (MESZ)
im Haus der Bayerischen Wirtschaft, Max-Joseph-Straße 5, 80333
München, stattfindenden
ordentlichen Hauptversammlung
der Wacker Neuson SE mit dem Geschäftssitz in 80809 München,
Preußenstraße 41, („Gesellschaft“) eingeladen. Sämtliche
Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats beabsichtigen, an
der Hauptversammlung während der gesamten Dauer teilzunehmen.
(1) |
Sämtliche Personenbezeichnungen in
diesem Dokument gelten für alle Geschlechter gleichermaßen, auch
wenn aus Gründen der besseren Lesbarkeit die männliche Form
verwendet wurde. |
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 31. Dezember
2023, des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2023
einschließlich des zusammengefassten Lageberichts für die
Gesellschaft und den Konzern, des in dem zusammengefassten
Lagebericht enthaltenen erläuternden Berichts des Vorstands zu den
Angaben nach §§ 289a, 315a HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrats
für das Geschäftsjahr 2023
Eine Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt 1 erfolgt
nicht. Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten
Jahresabschluss und den Konzernabschluss gemäß §§ 171, 172
AktG(2) am 21. März 2024 gebilligt und den
Jahresabschluss damit festgestellt. Ein Beschluss zur Feststellung
des Jahresabschlusses durch die Hauptversammlung nach § 173 Abs. 1
Satz 1 AktG entfällt damit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Der
Jahres- und der Konzernabschluss nebst zusammengefasstem
Lagebericht, der Bericht des Aufsichtsrats und der erläuternde
Bericht des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a, 315a HGB sind im
Übrigen der Hauptversammlung, ohne dass das Aktiengesetz eine
Beschlussfassung hierzu vorsieht, zugänglich zu machen.
Die vorstehenden Unterlagen liegen in den Geschäftsräumen der
Wacker Neuson SE (Preußenstraße 41, 80809 München) sowie in der
Hauptversammlung selbst zur Einsicht der Aktionäre aus und können
ab dem Zeitpunkt der Einberufung auch auf der Internetseite der
Gesellschaft unter
www.wackerneusongroup.com/hv |
eingesehen werden. Auf Verlangen erhält jeder Aktionär
unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der Unterlagen. Es wird
darauf hingewiesen, dass der gesetzlichen Verpflichtung mit
Zugänglichmachen der Unterlagen auf der Internetseite der
Gesellschaft Genüge getan ist. Es wird daher lediglich ein
Zustellversuch mit einfacher Post erfolgen. Die vorstehenden
Unterlagen werden in der Hauptversammlung näher erläutert.
(2) |
Die Vorschriften des deutschen
Aktiengesetzes finden auf die Wacker Neuson SE gemäß Art. 9 Abs. 1
lit. c) ii), Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates
vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft
(SE) („ SE-Verordnung “) Anwendung, soweit
sich aus speziellen Vorschriften der SE-Verordnung nichts anderes
ergibt. |
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2. |
Beschlussfassung über die Verwendung des
Bilanzgewinns
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu
fassen:
Der Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2023 in Höhe von EUR
416.011.809,19 wird wie folgt verwendet:
Ausschüttung einer Dividende von je EUR 1,15
auf insgesamt 68.015.345 dividendenberechtigte Stückaktien,
insgesamt EUR 78.217.646,75
Gewinnvortrag auf neue Rechnung EUR 337.794.162,44
Bilanzgewinn EUR 416.011.809,19
Unter Zugrundelegung dieses Ausschüttungsvorschlags entfällt auf
das dividendenberechtigte Grundkapital von EUR 68.015.345,00 eine
Dividendensumme von EUR 78.217.646,75.
Der Gewinnverwendungsvorschlag berücksichtigt die von der
Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar gehaltenen 2.124.655
eigenen Aktien, die gemäß § 71b AktG nicht dividendenberechtigt
sind. Sollte sich die Zahl der für das Geschäftsjahr 2023
dividendenberechtigten Stückaktien bis zur Hauptversammlung
verändern, wird in der Hauptversammlung ein entsprechend
angepasster Beschlussvorschlag zur Abstimmung gestellt, der
unverändert eine Dividende in Höhe von EUR 1,15 je
dividendenberechtigter Stückaktie sowie einen entsprechend
angepassten Betrag für die Dividendensumme und den Gewinnvortrag
vorsieht.
Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG ist der Anspruch auf die Dividende
am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden
Geschäftstag, das heißt am 20. Mai 2024, fällig.
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3. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des
Vorstands für das Geschäftsjahr 2023
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu
fassen:
Den im Geschäftsjahr 2023 amtierenden Mitgliedern des Vorstands
wird für diesen Zeitraum Entlastung erteilt.
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4. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2023
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu
fassen:
Den im Geschäftsjahr 2023 amtierenden Mitgliedern des
Aufsichtsrats wird für diesen Zeitraum Entlastung erteilt.
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5. |
Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers für
den Jahres- und Konzernabschluss des Geschäftsjahres 2024
Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf eine entsprechende
Empfehlung seines Prüfungsausschusses - vor, die Mazars GmbH &
Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft,
Hamburg, Zweigniederlassung München, zum Abschlussprüfer und zum
Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2024 zu bestellen.
Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei
von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine die
Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinne von Art. 16
Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 16. April 2014 (EU-Abschlussprüferverordnung)
auferlegt wurde.
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6. |
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts
für das Geschäftsjahr 2023
Vorstand und Aufsichtsrat haben gemäß § 162 AktG einen
Vergütungsbericht über die im Geschäftsjahr 2023 jedem einzelnen
gegenwärtigen oder früheren Mitglied des Vorstands und des
Aufsichtsrats der Gesellschaft gewährte und geschuldete Vergütung
erstellt, der gemäß § 120a Abs. 4 AktG der Hauptversammlung zur
Billigung vorgelegt wird.
Der Vergütungsbericht der Gesellschaft für das Geschäftsjahr
2023 wurde gemäß § 162 Abs. 3 AktG durch den Abschlussprüfer der
Gesellschaft daraufhin geprüft, ob die gesetzlich geforderten
Angaben gemäß § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht wurden. Der Vermerk
über die Prüfung des Vergütungsberichts ist dem Vergütungsbericht
beigefügt.
Den Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2023 und den Vermerk
über dessen Prüfung durch den Abschlussprüfer finden Sie unter
Abschnitt II. dieser Einladung und auf der Internetseite der
Gesellschaft unter
www.wackerneusongroup.com |
unter der Rubrik „Investor Relations/Corporate
Governance/Vergütungssysteme und Vergütungsberichte”.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den gemäß § 162 AktG
erstellten und geprüften Vergütungsbericht der Gesellschaft für das
Geschäftsjahr 2023 zu billigen.
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7. |
Beschlussfassung über die Änderung von § 4 der Satzung der
Gesellschaft betreffend die Angaben zur Eintragung in das
Aktienregister
Die Regelung in § 67 Abs. 1 AktG über die Angaben zur Eintragung
von Namensaktien im Aktienregister wurde durch das Gesetz zur
Modernisierung des Personengesellschaftsrechts
(Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz - MoPeG) vom 10.
August 2021 (veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Teil I vom 17.
August 2021, S. 3436 ff.) zum 1. Januar 2024 geändert. Daher soll §
4 Abs. 1 Satz 2 der Satzung der Gesellschaft, der sich am Wortlaut
der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden gesetzlichen Regelung
orientiert, geändert werden, indem nur noch allgemein auf die
gesetzlich erforderlichen Angaben verwiesen wird, statt diese im
Einzelnen wiederzugeben.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden
Beschluss zu fassen:
§ 4 Abs. 1 Satz 2 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt
vollständig neu gefasst:
„Die Aktionäre der Gesellschaft haben der Gesellschaft zur
Eintragung in das Aktienregister die gesetzlich vorgeschriebenen
Angaben zu machen.“
Im Übrigen bleibt § 4 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft
unverändert.
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8. |
Beschlussfassung über die Änderung von § 19 der Satzung der
Gesellschaft betreffend den Vorsitz der Hauptversammlung
Nach § 19 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft führt den Vorsitz
in der Hauptversammlung der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder ein
anderes durch den Aufsichtsrat zu bestimmendes
Aufsichtsratsmitglied. Übernimmt kein Aufsichtsratsmitglied den
Vorsitz so eröffnet der zur Beurkundung hinzugezogene Notar die
Hauptversammlung und lässt den Leiter der Hauptversammlung durch
diese wählen.
Diese Satzungsregelung soll durch eine Bestimmung ersetzt
werden, die es den Mitgliedern des Aufsichtsrats besser ermöglicht,
bei Bedarf und auch kurzfristig anstelle des Vorsitzenden des
Aufsichtsrats einen anderen Leiter für die Hauptversammlung zu
bestimmen.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden
Beschluss zu fassen:
§ 19 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt
vollständig neu gefasst:
„Der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder ein von ihm
bestimmtes anderes Mitglied des Aufsichtsrats führt den Vorsitz in
der Hauptversammlung (Versammlungsleiter). Für den Fall, dass weder
der Vorsitzende des Aufsichtsrats noch ein von ihm hierfür
bestimmtes anderes Mitglied des Aufsichtsrats den Vorsitz
übernimmt, wird der Versammlungsleiter durch die an der
Hauptversammlung teilnehmenden Mitglieder des Aufsichtsrats
gewählt; die gewählte Person muss nicht dem Aufsichtsrat angehören.
Wählen die an der Hauptversammlung teilnehmenden Mitglieder des
Aufsichtsrats den Versammlungsleiter nicht, so ist dieser durch die
Hauptversammlung unter dem Vorsitz einer vom Vorstand hierfür
bestimmten Person zu wählen.“
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II. |
Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2023
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Vergütungsbericht 2023
I. Allgemeine Erläuterungen
Nach dem Gesetz zur Umsetzung der zweiten
Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) sind Vorstand und Aufsichtsrat
börsennotierter Gesellschaften zur jährlichen Erstellung eines
klaren und verständlichen Vergütungsberichts verpflichtet. Darin
ist die im letzten Geschäftsjahr jedem einzelnen gegenwärtigen oder
früheren Mitglied des Vorstands und des Aufsichtsrats von der
Gesellschaft und von Unternehmen desselben Konzerns gewährte und
geschuldete Vergütung darzustellen. Mit dem vorliegenden
Vergütungsbericht gemäß § 162 AktG kommt die Wacker Neuson SE
dieser Verpflichtung für das Geschäftsjahr 2023 nach.
Der Aufsichtsrat der Wacker Neuson SE hat das aktuell gültige
Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder der Gesellschaft,
welches auch die gesetzlichen Anforderungen der §§ 87 und 87a AktG
sowie die Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex in
seiner Fassung vom 28. April 2022 (in Kraft seit 27. Juni 2022)
berücksichtigt, in seiner Sitzung am 18. März 2021 beschlossen
(„Vergütungssystem“). Das Vergütungssystem wurde von der
Hauptversammlung der Gesellschaft am 26. Mai 2021 mit einer
Mehrheit von 96,5 Prozent der abgegebenen Stimmen gebilligt; zudem
wurde von der gleichen Hauptversammlung das System zur Vergütung
der Aufsichtsratsmitglieder mit einer Mehrheit von 89,1 Prozent der
abgegebenen Stimmen beschlossen.
Das Vergütungssystem fand im Berichtsjahr 2023 erstmals für die
Vorstandsverträge aller aktiven Vorstände Anwendung. Da die
Vergütung von Herr Alexander Greschner, der erstmals in 2017 zum
Vorstandsmitglied bestellt wurde, in den Vorjahren noch einer
abweichenden Vergütungsstruktur unterlag, aus der nachlaufend noch
variable Vergütungen sowie Einzahlungen in eine Altersversorgung
geschuldet werden, ist im vorliegenden Vergütungsbericht auch die
in den Vorjahren noch abweichende Struktur der Vorstandsvergütung
von Herrn Greschner im Hinblick auf die variable Vergütung und die
Altersversorgung beschrieben.
Dieser Vergütungsbericht wird gemäß § 120a Abs. 4 AktG der
Hauptversammlung im Mai 2024 zur Billigung vorgelegt werden. Der
Vergütungsbericht für das vorangegangene Geschäftsjahr 2022 wurde
von der Hauptversammlung der Gesellschaft am 26. Mai 2023 mit einer
Mehrheit von 86,25 Prozent der abgegebenen Stimmen gebilligt;
insofern bestand auch keine Veranlassung, das Vergütungssystem,
dessen Umsetzung oder die Art und Weise der
Vergütungsberichterstattung zu hinterfragen (§ 162 Abs. 1 Satz 2
Nr. 6 AktG).
II. Überblick über das Geschäftsjahr 2023
Umsatz- und Ergebniswachstum trotz allgemein widrigem
Wirtschaftsumfeld
Nach der sehr guten Geschäftsentwicklung der Wacker Neuson Group
im Geschäftsjahr 2022 setzte sich der positive Trend im ersten
Halbjahr 2023 zunächst fort. Sowohl in der Bauwirtschaft als auch
in der Landwirtschaft blieb die Nachfrage nach den Produkten des
Unternehmens auf hohem Niveau. Ab dem dritten Quartal
materialisierten sich jedoch die Anzeichen einer allgemeinen
konjunkturellen Abkühlung in einer Abschwächung der Nachfrage. Vor
dem Hintergrund eines robusten Auftragsbestands stiegen die Umsätze
im Vergleich zum Vorjahr dennoch um 17,9 Prozent auf 2.654,9 Mio.
Euro (2022: 2.252,4 Mio. Euro). Bereinigt um Währungseffekte
erhöhte sich der Umsatz um 19,1 Prozent. Die in der zweiten
Jahreshälfte 2022 an die Materialkostensteigerungen angepassten
Absatzpreise sowie die Flexibilisierung der Preismodelle zeigten im
Jahr 2023 ihre volle Wirkung. Die im Vorjahr noch deutlich
wahrnehmbaren Unterbrechungen der Lieferketten schwächten sich im
Jahresverlauf 2023 zunehmend ab. Punktuell auftretende
Materialengpässe und die sich daraus ergebende Notwendigkeit von
Nacharbeiten an den produzierten Maschinen belasteten jedoch
weiterhin die Produktivität in den Werken. Die im Vorjahr noch auf
Höchstständen liegenden Auftragseingänge reduzierten sich infolge
der Nachfrageabschwächung im Verlauf des Berichtszeitraums. Im
Zusammenspiel mit einer deutlich verbesserten Materialverfügbarkeit
normalisierte sich in der zweiten Jahreshälfte der zuvor
überdurchschnittlich hohe Bestand an unfertigen Maschinen.
Gleichzeitig schlug sich die konjunkturelle Abschwächung jedoch in
einem temporären Anstieg fertiger Maschinen nieder.
Ergebnisseitig wuchs die Wacker Neuson Group im Vergleich zum
Umsatz erneut überproportional, wozu auch Sondereffekte beitrugen.
Das Ergebnis vor Zinsen und Steuern (EBIT) stieg um 35,4 Prozent
auf 273,2 Mio. Euro (2022: 201,8 Mio. Euro). Die EBIT-Marge legte
folglich auf 10,3 Prozent zu (2022: 9,0 Prozent). Im Jahr 2022
hatte das Unternehmen vor dem Hintergrund stark gestiegener
Materialkosten mehrfach die Absatzpreise angepasst und flexible
Preismodelle eingeführt. Diese Maßnahmen zeigten im Jahr 2023 in
vollem Umfang Wirksamkeit und waren entsprechend ein wesentlicher
Grund für die Ergebnisverbesserung. Darüber hinaus waren ältere
Aufträge aus dem Auftragsbestand bereits weitestgehend
abgearbeitet. Trotz der Normalisierung der Produktionsabläufe im
Vergleich zum Vorjahr war die Produktivität in den Werken
vereinzelt noch durch Materialengpässe negativ beeinflusst.
Cashflow-Entwicklung von Ausweitung des Working Capital
geprägt
Der Brutto-Cashflow lag mit 317,3 Mio. Euro 14,8 Prozent über
Vorjahr (2022: 276,4 Mio. Euro). Der Anstieg steht in Wesentlichen
in Zusammenhang mit der insgesamt verbesserten operativen
Geschäftsentwicklung des Unternehmens. Nach Investitionen in das
Net Working Capital zeigte sich der Cashflow aus operativer
Geschäftstätigkeit nach gezahlten Ertragssteuern mit 113,2 Mio.
Euro gegenüber dem Vorjahr verbessert (2022: -6,4 Mio. Euro). Zwar
gelang es, den Bestand an unfertigen Maschinen im Jahresverlauf
2023 wesentlich zu reduzieren. Der in der Folge erhöhte Bestand an
fertigen Maschinen schlug sich jedoch in einem weiterhin erhöhten
Lagerbestand nieder, was sich negativ auf das Net Working Capital
auswirkte. Der Free Cashflow lag mit -24,9 Mio. Euro unter dem
Vorjahresniveau (2022: -0,8 Mio. Euro). Im Vorjahreswert war eine
Einzahlung aus Finanzmittelanlagen (Auflösung einer Festgeldanlage)
in Höhe von 130 Mio. Euro enthalten. Nach Bereinigung dieses
Effekts im Vorjahr konnte im Jahr 2023 ein höherer Wert erreicht
werden.
Nachdem das Unternehmen seinen Wachstumskurs trotz Ausbruchs des
Ukraine-Kriegs und der damit im Jahresverlauf zunehmenden
Belastungen des wirtschaftlichen Umfelds weiter fortsetzen konnte,
wurde die Dividendenausschüttung für das Geschäftsjahr 2022
deutlich im Vergleich zum Vorjahr erneut angehoben. Mit 1,00 Euro
je dividendenberechtigte Stückaktie lag die Ausschüttungssumme 2023
bei insgesamt 68,0 Mio. Euro (2022: 0,90 Euro bzw. 61,2 Mio.
Euro).
Vor dem Hintergrund eines erhöhten Net Working Capital-Bedarfs
sowie eines nur leicht verbesserten freien Cashflows erhöhte sich
die Nettofinanzverschuldung. Der Verschuldungsgrad (Gearing)
erhöhte sich entsprechend auf 24,4 Prozent (31. Dezember 2022: 16,8
Prozent). Angesichts der gesicherten Liquidität konnte die
Unternehmensgruppe ihren finanziellen Verpflichtungen auch im Jahr
2023 uneingeschränkt nachkommen. Die Eigenkapitalquote reduzierte
sich auf 56,7 Prozent (31. Dezember 2022: 59,9 Prozent).
Im Geschäftsjahr 2023 stieg das vom Unternehmen eingesetzte
Kapital (Capital Employed) weiter an und lag zum Bilanzstichtag bei
2.076,0 Mio. Euro (31. Dezember 2022: 1.781,1 Mio. Euro). Der
Return on Capital Employed vor Steuern (ROCE) lag infolge des
Ergebnisanstiegs bei 13,2 Prozent nach 11,3 Prozent in Vorjahr. Der
Return on Capital Employed nach Steuern (ROCE II) lag mit 9,6
Prozent ebenfalls über Vorjahr (2022: 8,4 Prozent). Die Angaben zum
ROCE beziehen sich auf das Capital Employed zum Stichtag 31.
Dezember.
Breites Angebot an batterieelektrisch betriebenen Baugeräten
und Kompaktmaschinen
Teil der Strategie 2030 - und in der Technologie-Roadmap für die
nächsten Jahre fest verankert - ist der strategische Hebel zero
emission Lösungen. Mit dem Produktprogramm zero emission bietet die
Wacker Neuson Group eine breite Palette elektrisch angetriebener
Kompaktmaschinen und Baugeräte an. Auch wenn sich der Umsatzanteil
von zero emission am Gesamtumsatz derzeit noch im einstelligen
Bereich befindet, erreichen zero emission Baugeräte in einzelnen
Produktgruppen bereits zweistellige Umsatzanteile. Insbesondere der
Anteil von Stampfern und Platten aus dem zero emission
Produktprogramm liegt bereits seit einigen Jahren in den
vergleichbaren Produktkategorien klar im zweistelligen
Millionen-Euro-Bereich bei kontinuierlich steigender Nachfrage. Das
Umsatzwachstum lag auch 2023 im prozentual zweistelligen
Bereich.
III. Strategie und Vorstandsvergütung
Mitte Juni 2023 stellte die Wacker Neuson Group ihre neue
Unternehmensstrategie öffentlich vor. In dieser „Strategie 2030“
geht die Unternehmensgruppe davon aus, ihren Wachstumskurs der
vergangenen Jahre fortzusetzen und langfristig Umsatz und Ergebnis
deutlich zu steigern. Perspektivisch soll demnach bis 2030 der
Konzernumsatz auf 4 Mrd. Euro wachsen, nach rund 2,7 Mrd. Euro im
zurückliegenden Geschäftsjahr 2023. Parallel hierzu soll die
EBIT-Marge in den kommenden Jahren nachhaltig über 11 Prozent
liegen (2023: 10,3 Prozent). Die angestrebte Net Working Capital
Quote von weniger als 30 Prozent setzt dabei die richtige Balance
zwischen operativer Widerstandsfähigkeit unter Berücksichtigung
schwieriger globaler Lieferketten und der Erwirtschaftung von Free
Cashflow für ein nachhaltiges Wachstum. Das Vergütungssystem ist so
angelegt, dass an der Wachstumsstrategie des Konzerns orientierte
Leistungsanreize für die Vorstandsmitglieder gesetzt werden. Von
zentraler Bedeutung sind daher die Entwicklungen von Umsatz,
Profitabilität, Cash-Generierung und Kapitaleffizienz. Ferner
stellt das Wachstum des Konzerns mit akkubetriebenen Produkten,
welche heute noch einen kleinen Anteil am Konzernumsatz ausmachen,
eine relevante Messgröße dar.
IV. Überblick über das Vergütungssystem für die
Vorstandsmitglieder der Wacker Neuson SE
Nachfolgend werden die wesentlichen Eckpunkte des
Vergütungssystems beschrieben. Eine vollständige Beschreibung des
Vergütungssystems ist auf der Internetseite der Wacker Neuson SE
unter
https://www.wackerneusongroup.com/investor-relations/verguetungssysteme
öffentlich zugänglich.
Das Vergütungssystem fand wie oben erläutert im Berichtszeitraum
für alle im Berichtsjahr aktiven Vorstandsmitglieder Anwendung.
A. Struktur des Vergütungssystems
Das Vergütungssystem besteht aus erfolgsunabhängigen (festen)
und erfolgsabhängigen (variablen) Vergütungsbestandteilen. Die
feste Vergütung besteht aus einem Festgehalt, einem
Altersvorsorgebetrag sowie aus Nebenleistungen (namentlich
Dienstwagen und Versicherungen). Die variable Vergütung ist an das
Erreichen bestimmter Ziele geknüpft und beinhaltet ihrerseits
wiederum eine kurzfristige, einjährige Vergütungskomponente (sog.
Short Term Incentive, STI) und eine langfristige, mehrjährige
Vergütungskomponente (sog. Long Term Incentive, LTI).
Diese Vergütungsstruktur gilt für alle Vorstandsfunktionen
einheitlich. Auch die Zielfestlegungen erfolgen für alle
Vorstandmitglieder gleich, was dem Grundsatz der
Gesamtverantwortung des Vorstands entspricht.
Die nachfolgende Grafik zeigt den relativen Anteil der
jeweiligen Vergütungsbestandteile an der Ziel-Gesamtvergütung und
damit auch das prozentuale Verhältnis der festen und variablen
Vergütung zueinander:
B. Überblick über die Vergütungsbestandteile
Die nachfolgende Tabelle zeigt schematisch die
erfolgsunabhängigen sowie die erfolgsabhängigen Bestandteile des
Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder der Wacker Neuson
SE.
Der Aufsichtsrat kann in Ausnahmefällen von Bestandteilen des
Vergütungssystems abweichen, wenn dies im Interesse des
langfristigen Wohlergehens der Gesellschaft notwendig ist. Im
Geschäftsjahr 2023 wurde von dieser Möglichkeit kein Gebrauch
gemacht.
C. Bestandteile und Strategiebezug des
Vergütungssystems
1. Festes Jahresgrundgehalt
Die feste vertraglich vereinbarte Vergütung sichert ein
angemessenes Grundeinkommen und ermöglicht damit die Gewinnung und
Bindung qualifizierter Vorstandsmitglieder und wirkt zugleich dem
Eingehen übermäßiger Risiken durch die Vorstandsmitglieder
entgegen.
Die gebotene Differenzierung zwischen den Vorstandsmitgliedern
aufgrund ihrer jeweiligen Funktion (z. B. als Vorsitzender des
Vorstands), Erfahrung oder spezifischer Anforderungen an das
Ressort erfolgt durch ein unterschiedliches Festgehalt. Aus diesem
leiten sich die weiteren Vergütungsbestandteile entsprechend dem
Vergütungssystem rechnerisch ab.
2. Zusagen zur betrieblichen Altersversorgung
Als Teil einer wettbewerbsfähigen Vergütung wird den
Vorstandsmitgliedern der Aufbau bzw. die Absicherung einer
angemessenen Altersversorgung zugesagt.
3. Nebenleistungen
Die zugesagten Nebenleistungen runden das marktübliche
Vergütungspaket ab und dienen daher ebenfalls der Gewinnung und
Bindung qualifizierter Vorstandsmitglieder.
4. Kurzfristige variable Vergütung (STI)
Die drei finanziellen Leistungskriterien zur Berechnung des
Auszahlungsbetrags aus dem STI sind das Umsatzwachstum der Wacker
Neuson Group („Umsatzwachstum“), die Marge des Ergebnisses vor
Steuern („EBT-Marge“) und die Marge des Operativen Cashflows
(„OCF-Marge“). Das quantitative Nachhaltigkeitskriterium bezieht
sich auf das Umsatzwachstum mit akkugetriebenen Produkten.
• |
Das Umsatzwachstum in Prozent bezieht sich auf die Steigerung
des Konzernumsatzes im jeweiligen Geschäftsjahr gegenüber dem
Vorjahr. Das Leistungskriterium steht im Einklang mit den in der
„Strategie 2030“ beschriebenen Wachstumszielen des Konzerns, der
basierend auf aktuellen Marktszenarien und einer durchschnittlichen
historischen jährlichen Wachstumserwartung (CAGR) von 8 Prozent
perspektivisch eine Ausweitung des Konzernumsatzes auf 4 Mrd. Euro
anstrebt.
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• |
Die EBT-Marge bezeichnet die Umsatzrendite vor Steuern und
ermittelt sich als Quotient von EBT (Earnings Before Taxes) und
Umsatz. Sie steht im Einklang mit dem im Rahmen der „Strategie
2030“ verankerten Profitabilitätsziel des Konzerns, eine in der
Strategie verankerte attraktive EBIT-Marge (Quotient von EBIT und
Umsatz) zu erreichen. Durch das Abstellen auf das EBT (im Gegensatz
zum EBIT) findet auch das Finanzergebnis Eingang in die
Incentivierung, wodurch zusätzlich Anreize in den Bereichen
Bilanzstruktur und Finanzierung geschaffen werden.
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• |
Die OCF-Marge ist der Cashflow aus operativer Geschäftstätigkeit
(„Operativer Cashflow“) im Verhältnis zum Konzernumsatz. Zu
Glättungszwecken wird der durchschnittliche Operative Cashflow des
Geschäftsjahrs und des Vorjahrs herangezogen. Der Operative
Cashflow beschreibt den Zahlungsmittelüberschuss, der im operativen
Geschäft erzielt wird und dem Konzern für Investitionen bzw. zur
Bedienung seiner Kapitalkosten zur Verfügung steht. Die Aufnahme
der OCF-Marge in das Vergütungssystem steht im Einklang mit dem
Ziel, Investitionen in weiteres Wachstum sowie die Kapitalkosten
des Konzerns aus dem operativen Geschäft zu finanzieren. Ferner
sind im Operativen Cashflow Veränderungen des Net Working Capital
berücksichtigt, dessen Management ebenfalls elementarer Bestandteil
der Strategie ist.
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Das quantitative Nachhaltigkeitsziel bezieht sich auf die
Steigerung des Konzernumsatzes im jeweiligen Geschäftsjahr
gegenüber dem Vorjahr mit akkubetriebenen Produkten, also mit
besonders emissionsarmen Baumaschinen und -geräten (zero emission
Produktportfolio). Die Wacker Neuson SE ist sich ihrer
Verantwortung für ein umweltschonendes, sicheres und ergonomisches
Produktprogramm bewusst. Als Innovationsführer im wachsenden
Segment der nachhaltigen Produkte will die Wacker Neuson Group
nicht nur Mehrwert für ihre Kunden schaffen, sondern auch die
ökologischen Folgen ihrer Geschäftstätigkeit auf ein Minimum
begrenzen.
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5. Langfristige variable Vergütung (LTI)
Der LTI ist als virtueller Performance Share Plan ausgestaltet,
bei dem virtuelle Aktien (Performance Shares) der Wacker Neuson SE
jeweils am 1. Januar des Gewährungsjahres bedingt zugeteilt werden.
Die drei - neben der Aktienkursentwicklung der Wacker Neuson SE -
relevanten, jeweils mit einem Drittel gewichteten
Leistungskriterien zur Berechnung des Auszahlungsbetrags aus dem
LTI sind der relative Total Shareholder Return („TSR“) im Vergleich
zum SDAX, der Return on Capital Employed vor Steuern („ROCE“) sowie
ein quantitatives Strategieziel. Die im LTI verwendeten
finanziellen Leistungskriterien sind die Entwicklung des TSR sowie
des ROCE. Das Strategieziel ist ein quantitatives
Leistungskriterium.
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Der TSR bezeichnet die Aktienkursentwicklung zuzüglich fiktiv
reinvestierter Brutto-Dividenden während der Performanceperiode.
Die Integration des TSR in das Vergütungssystem steht im Einklang
mit dem Ziel der Gesellschaft, ihren Unternehmenswert nachhaltig zu
steigern. Zur Ermittlung der Zielerreichung wird die indexierte
TSR-Performance der Wacker Neuson SE ermittelt und der indexierten
TSR-Performance des SDAX gegenübergestellt.
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• |
Der Konzern strebt an, mit dem von Aktionären und Kreditgebern
zur Verfügung gestellten Kapital so effizient wie möglich zu
arbeiten. Als zentrale Messgröße hierfür wird der Return on Capital
Employed vor Steuern (ROCE) verwendet. Der ROCE entspricht dem
Quotienten aus EBIT (Gewinn vor Zinsen und Steuern) und dem
eingesetzten Kapital (Capital Employed). Letzteres spiegelt das im
Konzern betriebsnotwendig gebundene und zu verzinsende Kapital
wider. Der ROCE ist besonders geeignet, den langfristigen
Unternehmenserfolg abzubilden, und verbindet das im Rahmen der
„Strategie 2030“ definierte EBIT-Profitabilitätsziel mit dem
Effizienzziel im Bereich der Kapitalbindung.
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Als Strategieziel im Rahmen des LTI wurde vom Aufsichtsrat die
Steigerung des Anteils des strategischen Geschäftsbereichs
Baugeräte am Konzernumsatz festgelegt („SBU-Umsatzverteilung“). Das
Leistungskriterium soll die strategische Weiterentwicklung und den
Ausbau dieses Geschäftsbereichs im Sinne der globalen
Wachstumsstrategie unterstützen. So strebt der Konzern an, mit
seinem breiten Produktportfolio ein ganzheitlicher Lösungsanbieter
zu sein. Die Kombination der drei Geschäftsbereiche Baugeräte,
Kompaktmaschinen und Dienstleistungen stellt in dieser Breite einen
zentralen Wettbewerbsvorteil von Wacker Neuson dar.
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Im Fall von außergewöhnlichen Ereignissen oder Entwicklungen, z. B.
bei Akquisitionen oder Veräußerungen eines Unternehmens, bei
Änderungen der rechtlichen und/oder regulatorischen
Rahmenbedingungen, einer Veräußerung von Immobilien oder
Immobiliengesellschaften oder bei wesentlichen Änderungen der
Finanzierungs- oder Bewertungsmethoden, ist der Aufsichtsrat
berechtigt, die Bedingungen des STI und/oder des LTI nach billigem
Ermessen sachgerecht anzupassen, was üblicherweise im Rahmen der
Zielfeststellung durch den Aufsichtsrat erfolgt. Für das
Geschäftsjahr 2023 hat der Aufsichtsrat von dieser Möglichkeit
Gebrauch gemacht, indem bei der Zielfeststellung für das
STI-Leistungskriterium EBT-Marge außerordentliche Erträge in Höhe
von rd. 26,5 Mio. Euro, die aus dem Verkauf von nicht mehr
betriebsnotwendigem Anlagevermögen sowie immaterieller
Vermögenswerte resultierten, nur zu 50 Prozent berücksichtigt
wurden.
6. Malus und Clawback
Die Dienstverträge der Vorstandsmitglieder enthalten Regelungen,
die dem Aufsichtsrat ein Ermessen einräumen, variable
Vergütungsbestandteile ganz oder teilweise einzubehalten (Malus)
oder zurückzufordern (Clawback). Voraussetzung für die
Anwendbarkeit ist das Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne
des § 626 BGB, der die Gesellschaft zum Ausspruch einer fristlosen
Kündigung berechtigt hätte oder zum Ausspruch einer solchen
Kündigung veranlasst hat. Hierdurch werden die Anreize zur
Einhaltung wesentlicher gesetzlicher und vertraglicher Pflichten
und zur Vermeidung von unangemessenen Risiken verstärkt.
Eine Rückforderung von bereits ausgezahlten STI- oder
LTI-Beträgen ist - gerechnet vom Zeitpunkt, an dem der Aufsichtsrat
von dem die Rückforderung auslösenden Sachverhalt Kenntnis erlangt
- nur für die letzte erfolgte Auszahlung von STI und LTI zulässig,
längstens jedoch bis zu dem Zeitpunkt, an dem sich der die
Rückforderung auslösende Sachverhalt ereignete. Ausgezahlte Beträge
des LTI für eine Performanceperiode sind nach vorstehender Maßgabe
daher gegebenenfalls zeitanteilig - beginnend mit dem Zeitpunkt, in
dem sich der die Rückforderung auslösende Sachverhalt ereignete -
zurückzuerstatten. Im Geschäftsjahr 2023 fanden diese Regelungen
keine Anwendung.
7. Leistungen zu Beginn und bei Beendigung der
Vorstandstätigkeit
Bei Neubestellungen kann der Aufsichtsrat den neu eintretenden
Vorstandsmitgliedern die variablen Bezüge in einem angemessenen
Umfang für einen begrenzten Zeitraum garantieren. Dies sichert eine
wettbewerbsfähige Vergütung ab und ermöglicht so die Gewinnung
qualifizierter Vorstandsmitglieder.
Bei einer vorzeitigen Beendigung des Dienstvertrags dürfen
etwaig zu vereinbarende Zahlungen nicht den Wert von zwei
Jahresvergütungen und nicht den Wert der Vergütung für die
Restlaufzeit des Dienstvertrags übersteigen (Abfindungs-Cap).
Im Falle der Beendigung des Vorstandsamts durch Widerruf der
Bestellung (Abberufung) oder einer ohne wichtigen Grund erfolgten
Amtsniederlegung durch das Vorstandsmitglied endet der
Dienstvertrag mit Ablauf der Auslauffrist, ohne dass es einer
Kündigung bedarf. Die Auslauffrist ist entsprechend § 622 BGB
bemessen. Sie verlängert sich auf zwölf Monate zum Monatsende, wenn
das Vorstandsmitglied wegen Vertrauensentzug durch die
Hauptversammlung abberufen wird. Erfolgt eine Amtsniederlegung
durch das Vorstandsmitglied aus wichtigem Grund, so endet der
Dienstvertrag ebenfalls mit einer Auslauffrist von zwölf Monaten
zum Monatsende. Im Falle des Widerrufs der Bestellung bzw. der
Amtsniederlegung kann die Gesellschaft den Vorstand unter
Fortzahlung der Bezüge von der Erbringung seiner Tätigkeit
freistellen. Während einer Freistellung entfallen die variablen
Vergütungsbestandteile für die Zeit der Freistellung pro rata
temporis.
Der Aufsichtsrat kann vorsehen, dass Vorstandsmitglieder nach
Beendigung des Dienstverhältnisses jeweils für den Zeitraum von bis
zu zwei Jahren einem nachträglichen Wettbewerbsverbot unterliegen.
Die Wacker Neuson SE verpflichtet sich in diesem Fall, für die
Dauer des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots dem
Vorstandsmitglied eine Entschädigung („Karenzentschädigung“) zu
zahlen, die für jedes Jahr des Verbots die Hälfte der von dem
Vorstandsmitglied zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen
erreicht (§ 74 Abs. 2 HGB).
8. Anrechnung von Nebentätigkeiten
Die Übernahme konzerninterner Aufsichtsratsmandate oder
vergleichbarer Mandate durch ein Vorstandsmitglied ist mit der
Vergütung als Vorstandsmitglied der Wacker Neuson SE abgegolten.
Die Vergütung solcher Aufsichtsratsmandate und anderer Ämter, die
das Vorstandsmitglied im Interesse der Gesellschaft mit Zustimmung
des Aufsichtsrats wahrnimmt, ist auf die Vergütung als
Vorstandsmitglied der Wacker Neuson SE anzurechnen. Hierdurch wird
sichergestellt, dass weder die für solche Nebentätigkeiten gewährte
Vergütung noch der zeitliche Aufwand zu einem Konflikt mit den
Aufgaben des Vorstandsmitglieds bei der Wacker Neuson SE
führen.
D. Angemessenheit der Vorstandsvergütung
Der Präsidialausschuss, der für den Aufsichtsrat die
Vorstandsangelegenheiten vorbereitet, überprüft das
Vergütungssystem und die Höhen der individuellen
Vorstandsvergütungen regelmäßig auf Angemessenheit. Elementare
Bestandteile der Überprüfung des Vergütungssystems sind ein
horizontaler und ein vertikaler Marktvergleich:
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Horizontaler Marktvergleich
In diesem Kontext beurteilt der Aufsichtsrat die Üblichkeit der
konkreten Gesamtvergütungen der Vorstandsmitglieder im Vergleich zu
anderen Unternehmen. Dazu vergleicht der Aufsichtsrat sowohl die
Ziel-Gesamtdirektvergütungen und die
Maximal-Gesamtdirektvergütungen als auch die einzelnen
Vergütungskomponenten der einzelnen Vorstandsmitglieder mit zwei
von ihm definierten Vergleichsgruppen anderer börsennotierter
Unternehmen (Peergroup-Vergleich).
Bei der Zusammenstellung der ersten Vergleichsgruppe
(„Branchen-Peergroup“) wurden (bei der letzten Überprüfung) die
folgenden 19 branchennahen Unternehmen überwiegend aus dem
Maschinen- und Anlagenbau bzw. dem Industrie- und
Baumaschinenbereich, die größtenteils aus Deutschland stammen,
herangezogen. Bei der Auswahl dieser Unternehmen achtet der
Aufsichtsrat darauf, dass die Vergleichsunternehmen insbesondere
hinsichtlich der Größenkategorien Mitarbeiter und Umsatz mit der
Wacker Neuson Group vergleichbar sind.
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Zudem betrachtet der Aufsichtsrat in einem zweiten horizontalen
Marktvergleich die Vergütung im SDAX („SDAX-Peergroup“), in dem die
Wacker Neuson SE aktuell gelistet ist. Der Horizontalvergleich mit
der SDAX-Peergroup umfasst dabei auch die Marktüblichkeit des
Versorgungsaufwands für die Altersversorgung im Vergleich mit allen
deutschen SDAX-Unternehmen, die ihren Vorstandsmitgliedern eine
beitragsorientierte Altersversorgung gewähren.
Diese zweite Vergleichsgruppe beinhaltet alle Unternehmen des
SDAX mit Sitz in Deutschland (ohne die Wacker Neuson SE), die die
Vergütungen ihrer Vorstandsmitglieder individualisiert offengelegt
haben. Insgesamt umfasste die SDAX-Peergroup (bei der letzten
Überprüfung) somit 62 Unternehmen. Der letzte durchgeführte
Horizontalvergleich der SDAX-Peergroup beruhte auf der
Zusammensetzung des SDAX-Index im August 2020.
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Vertikaler Marktvergleich
Hier beurteilt der Aufsichtsrat die Üblichkeit der konkreten
Gesamtdirektvergütungen der Vorstandsmitglieder innerhalb des
Unternehmens. Dazu betrachtet er das Verhältnis der
Ziel-Gesamtdirektvergütungen der einzelnen Vorstandsmitglieder
sowohl zur durchschnittlichen Ziel-Gesamtdirektvergütung des oberen
Führungskreises in Deutschland als auch zu der durchschnittlichen
Gesamtdirektvergütung der Gesamtbelegschaft in Deutschland.
Der oberste Führungskreis umfasst dabei alle Geschäftsführer der
deutschen Gesellschaften sowie weitere Führungskräfte, die direkt
an den Vorstand berichten. Die Gesamtbelegschaft umfasst dabei alle
tariflichen und außertariflichen Mitarbeiter der Wacker Neuson SE
und ihrer deutschen Konzerngesellschaften. Nicht enthalten sind
Auszubildende, Studierende, Praktikanten/Diplomanden, geringfügig
Beschäftigte und Mitarbeitende in Altersteilzeit. In der
Betrachtung der Gesamtbelegschaft ist der obere Führungskreis nicht
enthalten.
Die Gesamtdirektvergütung dieser Mitarbeitergruppen besteht
dabei jeweils aus deren fester Vergütung, einer einjährigen
variablen Vergütung sowie tariflichen Zusatzleistungen. Nicht in
den Vergleich einbezogen wurden Zahlungen an Mitarbeitende für
betriebliche Altersversorgung, vermögenswirksame Leistungen,
Dienstwagen oder sonstige individuelle Zuschüsse oder Prämien. Bei
der Beurteilung der Üblichkeit der konkreten Gesamtvergütungen
berücksichtigt der Aufsichtsrat auch die zeitliche Entwicklung der
vorstehend beschriebenen Verhältnisse.
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E. Maximalvergütung
Die für ein Geschäftsjahr zu gewährende Gesamtvergütung (Summe
aller für das betreffende Geschäftsjahr aufgewendeten
Vergütungsbeträge einschließlich festen Jahresgrundgehalts,
Pensionszusagen, Nebenleistungen und variabler
Vergütungsbestandteile) - unabhängig davon, ob sie in diesem
Geschäftsjahr oder zu einem späteren Zeitpunkt ausgezahlt wird -
ist für die einzelnen Vorstandsmitglieder gemäß § 87a Abs. 1 Satz 2
Nr. 1 AktG auf einen Maximalbetrag begrenzt. Dies dient der
Vermeidung von unangemessen hohen Auszahlungen. Dieser
Maximalbetrag kann nur bei maximaler Zielerreichung aller STI- und
LTI-Leistungskriterien sowie einer entsprechend positiven
Entwicklung des Aktienkurses der Gesellschaft erreicht werden
(„Maximalvergütung“). Ab dem Geschäftsjahr 2021 beträgt die
Maximalvergütung
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für den Vorstandsvorsitzenden 2.900.000 Euro
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für die ordentlichen Vorstandsmitglieder jeweils 1.800.000
Euro
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V. Bisherige Vergütungsstruktur von Herrn Alexander
Greschner
Für Herrn Alexander Greschner (CSO), der bereits seit dem 10.
Januar 2017 Vorstandsmitglied der Gesellschaft ist, gilt das
Vergütungssystem erst seit Beginn des Geschäftsjahres 2023. Da
unter seinem bisher geltenden Vorstandsdienstvertrag nachlaufend
noch Tantiemen sowie Einzahlungen in eine Altersversorgung
geschuldet werden, wird nachfolgend die bisher für Herr Greschner
geltende abweichende Vergütungsstruktur beschrieben, soweit darauf
im Berichtszeitraum oder darüber hinaus noch variable
Vergütungsbestandteile für Herrn Greschner zu berechnen oder
Altersversorgungsbeiträge einzuzahlen sind.
A. Grundsätze der Vergütungsstruktur,
Vergütungsbestandteile
Die Vergütung von Herrn Greschner bestand bis Ende 2022 aus
erfolgsunabhängigen (festen) und erfolgsabhängigen (variablen)
Vergütungsbestandteilen, die vom Erreichen bestimmter
wirtschaftlicher Kennzahlen abhängig waren. Die variable Vergütung
beinhaltete ihrerseits eine Komponente, die einen rein
kurzfristigen, einjährigen Vergütungscharakter hatte (sog. Short
Term Incentive, STI), eine langfristige, mehrjährige
Vergütungskomponente (sog. Long Term Incentive, LTI) und eine
Komponente, die ein kurzfristig orientiertes Erfolgsziel mit einer
langfristig aufgeschobenen Auszahlung verband und damit eine
Kombination aus STI und LTI darstellte.
Die feste Vergütung bestand aus einem festen Jahresgrundgehalt
sowie aus Nebenleistungen (namentlich Dienstwagen und
Versicherungen). Hinzu kam eine individuell vereinbarte
Altersversorgung, die in Form leistungsbasierter Pensionszusagen
gewährt wurde, ergänzt durch Zuschüsse zu weiteren
beitragsbasierten Versorgungszusagen über betriebliche
Direktversicherungen oder Unterstützungskassen sowie eine
beitragsbasierte Pensionszusage, für die auch im Berichtsjahr
Zahlungen erfolgten.
Die nachfolgende Abbildung zeigt schematisch nur die für die
aktuelle Berichterstattung noch maßgeblichen Bestandteile der
bisherigen Vergütungsstruktur von Herrn Greschner:
Im Dienstvertrag wurden vom Aufsichtsrat das feste
Jahresgrundgehalt sowie die Zielbeträge für die variablen kurz- und
langfristigen Vergütungskomponenten bei einer unterstellten vollen
Ausschöpfung der dafür jeweils vereinbarten Maximalbeträge
(zusammen die „Maximal-Direktvergütung“) vereinbart. Die
erfolgsabhängige, variable Vergütung machten in dieser
Vergütungsstruktur ca. 69 Prozent der gesamten
Maximal-Direktvergütung aus.
Die Maximal-Direktvergütung bildete zusammen mit der
Altersversorgung und den Nebenleistungen die
„Maximal-Gesamtvergütung“ im Sinne der hier beschriebenen
bisherigen Vergütungsstruktur. Hierbei entfielen auf das feste
Jahresgrundgehalt von Herrn Greschner rd. 25 Prozent, auf die
variablen Vergütungsbestandteile rd. 57 Prozent, auf die
Altersversorgung rd. 17 Prozent, wobei rechnerisch für die
leistungsbasierte Zusage der Dienstzeitaufwand des Berichtsjahres
nach IAS 19 angesetzt wurde, und auf sonstige Nebenleistungen rd. 1
Prozent, jeweils bezogen auf die Maximal-Gesamtvergütung.
1. Feste Vergütungsbestandteile: Altersversorgung
Als Teil einer wettbewerbsfähigen Vergütung wurde Herrn
Greschner der Aufbau bzw. die Absicherung einer angemessenen
Altersversorgung gewährt.
2. Variable Vergütungsbestandteile
a) Tantieme nach Gesamtkapitalrendite (STI)
Das Leistungskriterium für die Berechnung des Auszahlungsbetrags
dieser bisherigen Tantieme ist die Gesamtkapitalrendite, die sich
ermittelt aus dem operativen Ergebnis (EBIT) nach der
Konzern-Gewinn- und -Verlustrechnung, geteilt durch die
korrigierten Aktiva. Die Summe der Aktiva aus der Konzernbilanz
wird wie folgt korrigiert: „Gesamt-Aktiva“ abzüglich „Geschäfts-
oder Firmenwert“ abzüglich „immaterielle Vermögenswerte“. Der
Konzern strebt an, mit dem von Aktionären und Kreditgebern zur
Verfügung gestellten Kapital so effizient wie möglich zu arbeiten.
Die Gesamtkapitalrendite verbindet mithin das im Rahmen der
Wachstumsstrategie definierte Profitabilitätsziel mit dem
Effizienzziel im Bereich der Kapitalbindung.
Die Höhe der Tantieme nach Gesamtkapitalrendite ist im
Vorstandsdienstvertrag festgelegt und beträgt maximal 100.000 Euro,
wobei die Höhe dieser Tantieme wie folgt bestimmt wird: Wird eine
Gesamtkapitalrendite von mehr als 10 Prozent erreicht, werden 50
Prozent des Tantiemenbetrages, also pauschal 50.000 Euro, gezahlt.
Wird eine Gesamtkapitalrendite von mehr als 12 Prozent erreicht,
werden weitere 50 Prozent des Tantiemenbetrages, also weitere
50.000 Euro pauschal, gezahlt. Es erfolgt keine anteilige
Berücksichtigung bei Über- oder Unterschreitung der genannten
Schwellenwerte.
Diese Tantieme nach Gesamtkapitalrendite ist zusammen mit der
nachfolgend beschriebenen Tantieme nach Konzernergebnis auf einen
Höchstbetrag von 400.000 Euro begrenzt.
b) Tantieme nach Konzernergebnis (LTI)
Die Höhe dieser bisherigen Tantieme beträgt 0,6 Prozent des
durchschnittlichen Konzernergebnisses nach Steuern, das sich aus
dem festgestellten Konzernabschluss der Gesellschaft für die
letzten drei Geschäftsjahre ergibt. Negative Konzernergebnisse sind
hierbei zu berücksichtigen. Die Komponente „Konzernergebnis“ steht
im Einklang mit dem im Rahmen der Wachstumsstrategie verankerten
Profitabilitätsziel des Konzerns. Durch das Abstellen auf das
Konzernergebnis (im Gegensatz zum EBIT) finden auch das
Finanzergebnis und die Höhe des Steueraufwands Eingang in die
Incentivierung. Der rollierende Betrachtungszeitraum von drei
Jahren rückt dabei die langfristig stabile Ertragskraft des
Konzerns in den Fokus der Incentivierung.
Diese Tantieme nach Konzernergebnis ist zusammen mit der
vorstehend beschriebenen Tantieme nach Gesamtkapitalrendite auf
einen gemeinsamen Höchstbetrag von 400.000 Euro begrenzt.
c) Tantieme nach Konzernerfolg (STI/LTI)
Die Auszahlung der bisherigen Tantieme nach Konzernerfolg wird
anhand der folgenden kurz- und langfristigen Parameter
ermittelt:
Wird im jeweiligen Geschäftsjahr (i) sowohl der jeweils geltende
Vorjahresumsatz des Konzerns überschritten („Umsatz-Komponente“)
(ii) als auch eine Konzern-EBIT-Marge von mindestens 7 Prozent des
Konzernumsatzes erreicht („EBIT-Komponente“), erhält das
Vorstandsmitglied die Tantieme nach Konzernerfolg. Die
Umsatz-Komponente wird dabei dahingehend gewertet, dass das
Vorstandsmitglied pro 1 Mio. Euro Mehrumsatz, bezogen auf den
jeweils geltenden Vorjahresumsatz, 600 Euro erhält. Die
EBIT-Komponente wird so gewertet, dass die Tantieme bei
Überschreiten einer EBIT-Marge von 7 Prozent des Konzernumsatzes
0,15 Prozent des Jahres-Konzern-EBIT beträgt. Sollte nur eines der
beiden Teilziele erreicht werden, so wird die sich für diese
erreichte Komponente ergebende Tantieme um 50 Prozent gekürzt.
Die Tantieme nach Konzernerfolg wird zu 60 Prozent nach der
Billigung des Konzernabschlusses ausgezahlt. Der verbleibende
Anteil von 40 Prozent („Nachhaltigkeitsanteil“) ist nach der
Billigung des Konzernabschlusses für das zweite danach folgende
Geschäftsjahr zur Auszahlung fällig. Sofern jedoch in den zwei
Geschäftsjahren, welche auf das Geschäftsjahr folgen, auf das sich
der jeweilige Nachhaltigkeitsanteil bezieht, laut Konzernabschluss
im Durchschnitt eine EBIT-Marge von weniger als 5 Prozent
erwirtschaftet wird, verfällt dieser Nachhaltigkeitsanteil.
Die Komponente „Konzernerfolg“ verbindet das strategische
Wachstumsziel mit dem strategischen Profitabilitätsziel des
Konzerns; durch den vorgesehenen Nachhaltigkeitsanteil wird dabei
sichergestellt, dass die Profitabilität nachhaltig und nicht durch
Einmal- oder Vorzieheffekte verfälscht ist.
Die Tantieme nach Konzernerfolg ist auf einen Höchstbetrag von
500.000 Euro begrenzt.
Für alle zuvor beschriebenen bisherigen variablen
Vergütungsbestandteile von Herrn Greschner hat sich der
Aufsichtsrat vertraglich vorbehalten, im Falle von Sondereinflüssen
wie z. B. außerordentlichen Entwicklungen oder Erträgen, die sich
auf die Höhe einer Tantieme maßgeblich positiv auswirken, eine
weitere Begrenzung oder Reduzierung der jeweiligen Tantieme
vorzunehmen, die vom Aufsichtsrat nach billigem Ermessen festgelegt
wird. Für die Ermittlung der variablen Vergütungen unter der
bisherigen Vergütungsstruktur, die in 2023 zur Auszahlung kamen,
bestand kein Anlass, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen.
VI. Vergütung der Vorstandsmitglieder im Berichtsjahr
A. Zielvergütung und Vergütungsstruktur
Vor Beginn des jeweiligen Geschäftsjahres definiert der
Aufsichtsrat für die einzelnen Leistungskriterien operative
Zielvorgaben, die unter Berücksichtigung des jeweiligen Budgets
bzw. der Mittelfristplanung und der Renditeerwartung aus der
Strategie der Wacker Neuson SE abgeleitet werden. Damit diese Ziele
ihre Anreizfunktion nicht verfehlen, achtet der Aufsichtsrat nach
pflichtgemäßem Ermessen darauf, dass die Ziele einerseits
ambitioniert sind, andererseits aber für das Vorstandsmitglied
erreichbar bleiben.
In Übereinstimmung mit dem Vergütungssystem hat der Aufsichtsrat
nach Vorbereitung durch den Präsidialausschuss die Höhe der
Zielvergütung für alle Vorstandsmitglieder wie in nachfolgender
Tabelle dargestellt vertraglich festgelegt. Hierbei hat er darauf
geachtet, dass die Ziel-Gesamtvergütung in einem angemessenen
Verhältnis zu den Aufgaben sowie den Leistungen des jeweiligen
Vorstandsmitglieds steht. Außerdem hat der Aufsichtsrat
insbesondere auch die wirtschaftliche Lage, das Marktumfeld, den
Erfolg und die Zukunftsaussichten des Unternehmens berücksichtigt
und ein besonderes Augenmerk auf die Marktüblichkeit der
Ziel-Gesamtvergütung gelegt.
Aufgrund der systematisch abweichenden Vergütungsstruktur von
Herrn Alexander Greschner wird nachfolgend für ihn für das Vorjahr
2022 keine Zielvergütung, sondern die Maximal-Gesamtvergütung (vgl.
Abschnitt V.A) angegeben.
B. Gewährte und geschuldete Vergütung im Berichtsjahr
Die im Geschäftsjahr 2023 erfassten Aufwendungen für die
Vergütung der aktiven Mitglieder des Vorstands nach IFRS, wie sie
im Konzernanhang ausgewiesen sind, betrugen 5,5 Mio. Euro. Dies
entspricht einem Anstieg um 22,2 Prozent gegenüber dem Vorjahr (4,5
Mio. Euro).
Die Geschäftsjahre 2022 und 2023 sind allerdings aufgrund der
Überleitung der Vergütungsstruktur von Herrn Greschner nur
eingeschränkt vergleichbar. Während im Berichtsjahr durchgehend
alle vier Vorstandsmitglieder nach dem aktuellen Vergütungssystem
vergütet wurden, wurde im Vorjahr die Vergütung von Herrn Greschner
noch nach der oben beschriebenen bisherigen Vergütungsstruktur
bestimmt.
Im abgelaufenen Geschäftsjahr gewährte und geschuldete Vergütung
der im Berichtsjahr aktiven Vorstandsmitglieder im Sinne des § 162
Abs. 1 Satz 1 AktG
Die folgende Tabelle stellt die den gegenwärtigen
Vorstandsmitgliedern im abgelaufenen Geschäftsjahr gewährten und
geschuldeten festen und variablen Vergütungsbestandteile
einschließlich des jeweiligen relativen Anteils nach § 162 Abs. 1
Satz 1, Satz 2 Nr. 1 AktG dar. Es handelt sich dabei um die im
Geschäftsjahr 2023 ausgezahlte Jahresfestvergütung und die im
Geschäftsjahr 2023 angefallenen Nebenleistungen aller
Vorstandsmitglieder sowie - nur für die Vorstandsmitglieder Dr.
Karl Tragl, Felix Bietenbeck und Christoph Burkhard - um die
kurzfristige variable Vergütung für das Geschäftsjahr 2022 (STI
2022). Bei Herrn Alexander Greschner sind statt dem STI 2022 seine
kurzfristigen Vergütungsbestandteile nach der bisherigen
Vergütungsstruktur aus dem Geschäftsjahr 2022 ausgewiesen, da diese
Vergütungsbestandteile an ihn jeweils im Geschäftsjahr 2023 zur
Auszahlung kamen.
Eine Vergütung gilt als gewährt im Sinne des § 162 Abs. 1 Satz 1
AktG, wenn sie dem Organmitglied faktisch, d. h. tatsächlich,
zufließt und damit in sein Vermögen übergeht, unabhängig davon, ob
der Zufluss zur Erfüllung einer Verpflichtung oder rechtsgrundlos
erfolgt. Eine Vergütung wird in der nachfolgenden Tabelle insoweit
(erst) dann als gewährt im Sinne des § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG
betrachtet, wenn sie tatsächlich geflossen ist, unabhängig davon,
ob die zugrunde liegende Leistung schon vorher vollständig erbracht
war.
Die ausgewiesenen Beträge aus der kurzfristigen variablen
Vergütung (STI 2022) entsprechen somit den Zahlungen für die im
Geschäftsjahr 2022 erbrachten Leistungen, da sie erst nach
Bilanzfeststellung tatsächlich zufließen (Performancezeitraum:
Januar 2022 bis Dezember 2022, Zahlung im April 2023). Der STI 2022
für das Geschäftsjahr 2022 wird daher als im Berichtsjahr 2023
gewährte Vergütung im Sinne des § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG
betrachtet, der STI 2023 hingegen wird nicht in diesem
Vergütungsbericht, sondern erstmals im Vergütungsbericht 2024 als
im Geschäftsjahr 2024 gewährte Vergütung im Sinne des § 162 Abs. 1
Satz 1 AktG ausgewiesen.
Für den LTI 2023 gilt Folgendes: Die zugrunde liegende Leistung
wird bis zum Geschäftsjahresende am 31. Dezember 2026 gänzlich
erbracht und die Auszahlung erfolgt entsprechend erst im
Geschäftsjahr 2027 (Performancezeitraum: Januar 2023 bis Dezember
2026, Zahlung voraussichtlich im April 2027). Der LTI 2023 für das
Geschäftsjahr 2023 wird daher nicht in diesem Vergütungsbericht,
sondern erstmals im Vergütungsbericht 2027 als im Geschäftsjahr
2027 gewährte Vergütung im Sinne des § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG
ausgewiesen.
Entsprechendes gilt für den LTI 2021 und den LTI 2022: Diese
haben einen Performancezeitraum von Januar 2021 bis Dezember 2024
(LTI 2021) bzw. 2022 bis 2025 (LTI 2022) und werden voraussichtlich
im April 2025 (LTI 2021) bzw. 2026 (LTI 2022) ausgezahlt, so dass
sie erstmals im Vergütungsbericht 2025 als im Geschäftsjahr 2025
(LTI 2021) bzw. im Vergütungsbericht 2026 als im Geschäftsjahr 2026
(LTI 2022) gewährte Vergütung im Sinne des § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG
ausgewiesen werden.
Eine Vergütung gilt als geschuldet im Sinne des § 162 Abs. 1
Satz 1 AktG, wenn die Gesellschaft eine rechtlich bestehende
Verpflichtung gegenüber einem Organmitglied hat, die fällig, aber
noch nicht erfüllt ist. Im Berichtszeitraum gab es keinen
Sachverhalt, zu dem eine solche „geschuldete“ Vergütung hätte
ausgewiesen werden müssen.
Zudem haben sich Vorstand und Aufsichtsrat dafür entschieden, in
der nachfolgenden Tabelle neben der gewährten und geschuldeten
Vergütung im Sinne des § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG gesondert auch den
bilanziellen Nettoaufwand für die Vergütung des jeweiligen
Vorstandsmitglieds darzustellen, um Transparenz darüber zu
schaffen, welche Kosten aus der Sicht der Aktionäre für den
Vorstand im jeweiligen Geschäftsjahr entstehen. Durch die Angabe
der gewährten und geschuldeten Vergütung im Jahr des Zuflusses
einerseits und des Aufwandes für die Vergütung im Jahr der
Aufwandsentstehung andererseits wird auch in zeitlicher Hinsicht
bestmögliche Transparenz geschaffen.
Auch wenn der Dienstzeitaufwand für die betriebliche
Altersversorgung und die Zahlungen zur betrieblichen
Altersversorgung nicht als gewährte und geschuldete Vergütung zu
klassifizieren sind, werden diese aus Gründen der Transparenz in
der nachfolgenden Tabelle zusätzlich ausgewiesen.
C. Erläuterungen zur Zielerreichung
Im Berichtsjahr 2023 wurde unter dem Vergütungssystem Herrn Dr.
Tragl, Herrn Bietenbeck und Herrn Burkhard eine variable Vergütung
in Bezug auf ihre Tätigkeit im Geschäftsjahr 2022 nur in Form des
STI 2022 ausgezahlt und vorstehend als gewährte Vergütung im Sinne
des § 162 Abs. 1 AktG ausgewiesen. Für Herrn Greschner fand zwar in
2023 ebenfalls das Vergütungssystem Anwendung, die ihm in 2023
zugeflossenen Zahlungen für seine Tätigkeit in 2022 richteten sich
jedoch noch nach seiner bisherigen Vergütungsstruktur.
Für das Geschäftsjahr 2022 hatte der Aufsichtsrat die folgenden
zu 2021 unveränderten Ziel- und Schwellenwerte für die vier
Leistungskriterien des STI 2022 festgelegt:
Der Aufsichtsrat hat in 2023 folgende Zielerreichungen für den STI
2022 festgestellt:
Für die Vorstandsmitglieder Dr. Tragl, Bietenbeck und Burkhard
haben sich damit folgende Auszahlungsbeträge für den STI 2022
ergeben:
Ausblick Leistungskriterien STI und LTI
Die nachfolgenden Angaben zur Anwendung der Leistungskriterien
für den STI 2023 und den LTI 2023-2026 erfolgen aus
Transparenzgründen freiwillig. Die Auszahlung des STI 2023 erfolgt
- dann erstmals auch für Herrn Greschner - erst im Geschäftsjahr
2024 und wird entsprechend erst im Vergütungsbericht für das
Geschäftsjahr 2024 als gewährte und geschuldete Vergütung
ausgewiesen. Der LTI 2023-2026 kommt erst im Jahr 2027 zur
Auszahlung und wird insoweit erst im Vergütungsbericht für das
Geschäftsjahr 2027 als gewährte und geschuldete Vergütung
ausgewiesen.
Kurzfristige variable Vergütung (STI) nach dem
Vergütungssystem
Vor Beginn des Geschäftsjahres 2023 hatte der Aufsichtsrat unter
dem Vergütungssystem Ziel- und Schwellenwerte für die vier
Leistungskriterien des STI 2023 festgelegt. Hierbei wurden die
Zielfestlegungen gegenüber denen für das Geschäftsjahr 2022 bei der
EBT-Marge angepasst, so dass für das Geschäftsjahr 2023 im Hinblick
auf die jeweiligen Leistungskriterien des STI 2023 die nachstehend
grafisch dargestellten Zielerreichungsverläufe galten.
In Bezug auf diese für das abgelaufene Geschäftsjahr 2023
maßgeblichen Zielerreichungsverläufe ergeben sich folgende
Zielerreichungen für den STI 2023:
Dies entspricht für alle vier aktiven Vorstandsmitglieder für den
STI 2023 folgenden Gesamtzielerreichungen bzw. Auszahlungsbeträgen
in 2024:
Langfristige variable Vergütung (LTI) nach dem
Vergütungssystem
Vor Beginn des Geschäftsjahres hatte der Aufsichtsrat für das
Vergütungssystem Ziel- und Schwellenwerte für die drei
Leistungskriterien des LTI festgelegt, so dass für die für das
Geschäftsjahr 2023 ausgegebene LTI-Tranche 2023-2026 im Hinblick
auf die jeweiligen Leistungskriterien die im Folgenden
dargestellten Zielerreichungsverläufe gelten. Die Zielfestlegungen
wurde dabei für das Strategieziel gegenüber denen für die
LTI-Tranche für die Geschäftsjahre 2022-2025 ebenfalls
angepasst.
Da unter dem Vergütungssystem die Performanceperiode der ersten
LTI-Tranche 2021 erst am 31. Dezember 2024 bzw. für die zweite
LTI-Tranche 2022 erst am 31. Dezember 2025 und für die dritte
LTI-Tranche 2023 erst am 31. Dezember 2026 endet, erhielten die
Herren Dr. Tragl, Bietenbeck und Burkhard im Geschäftsjahr 2023
noch keine Auszahlungen aus den bisherigen LTI-Tranchen des
Vergütungssystems und folglich liegt für das Berichtsjahr 2023 auch
keine gewährte und geschuldete Vergütung nach § 162 Abs. 1 AktG aus
diesen bisherigen LTI-Tranchen vor. Auch für Herrn Greschner liegt
insoweit für das Geschäftsjahr 2023 in Bezug auf die ihm erstmals
unter dem Vergütungssystem gewährt LTI-Tranche 2023 noch keine
gewährte und geschuldete Vergütung vor.
In der nachfolgenden Tabelle sind zu Informationszwecken die
Eckdaten für alle jeweils ausgegebenen Performance Shares der
jeweiligen LTI-Tranchen 2021, 2022 und 2023 nebst ihrem zum 31.
Dezember 2023 beizulegenden Zeitwert gesondert aufgeführt:
Kurz- und langfristige Vergütung für Herrn Alexander
Greschner
Im Berichtsjahr wurden Herrn Alexander Greschner als variable
Vergütungen nach seiner bisherigen Vergütungsstruktur die Tantieme
nach Konzernergebnis und die Tantieme nach Gesamtkapitalrendite
(jeweils für das Geschäftsjahr 2022 und unter Berücksichtigung der
gemeinsamen Deckelung) und der kurzfristige Anteil der Tantieme
nach Konzernerfolg für das Geschäftsjahr 2022 ausgezahlt und
entsprechend in diesem Bericht als gewährte Vergütung im Sinne von
§ 162 Abs. 1 AktG des Berichtsjahres 2023 ausgewiesen. Dieser
Auszahlung lag die Anwendung folgender Leistungskriterien
zugrunde:
Für das Geschäftsjahr 2023 galten auch für Herrn Greschner bereits
die oben beschriebenen Zielvorgaben nach dem Vergütungssystem.
D. Einhaltung der Maximalvergütung
Die Maximalvergütung der Herren Dr. Tragl, Bietenbeck, Burkhard
und - ab dem Berichtsjahr 2023 - Greschner kann stets erst
rückwirkend überprüft werden, sobald der Auszahlungsbetrag der für
das jeweilige Geschäftsjahr aufgelegten LTI-Tranche ermittelt
wurde. Da alle genannten Vorstandsmitglieder im Berichtsjahr eine
LTI-Tranche mit dem Gültigkeitszeitraum 2023-2026 erhalten haben,
erfolgt diese Überprüfung in Bezug auf das Berichtsjahr 2023 erst
mit Auszahlung der LTI-Tranche im Geschäftsjahr 2027, so dass erst
im Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2027, der der
ordentlichen Hauptversammlung im Jahr 2028 vorgelegt wird, über die
Einhaltung der Maximalvergütung im Sinne von § 162 Abs. 1 Satz 2
Nr. 7 AktG berichtet werden kann. Auch über die Einhaltung der
Maximalvergütung der Herren Dr. Tragl, Bietenbeck und Burkhard für
das Geschäftsjahr 2021 kann entsprechend erst im Vergütungsbericht
für das Geschäftsjahr 2025, über die Einhaltung für das
Geschäftsjahr 2022 erst im Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr
2026 berichtet werden.
Für Herrn Greschner wurde im Hinblick auf seine nachlaufenden
Vergütungen für seine Tätigkeit in 2022 eine Maximalvergütung im
Sinne von § 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG nicht festgelegt; insoweit
wird auf den Abschnitt V.A verwiesen.
E. Zusagen zur betrieblichen Altersversorgung und
Hinterbliebenenbezüge
Die Gesellschaft gewährt jedem Vorstandsmitglied unter dem
Vergütungssystem jährlich einen festen Betrag zum Aufbau einer
Altersversorgung, der in eine rückgedeckte Unterstützungskasse
eingezahlt wird, welche Versorgungsleistungen nach dem jeweils vom
Vorstandsmitglied ausgewählten Leistungsplan bietet, vgl. hierzu
auch die Übersicht in Abschnitt IV.B.
Gemäß der für ihn bisher geltenden abweichenden
Vergütungsstruktur kann Herr Alexander Greschner eine Altersrente
aus einer bereits vor dem Berichtsjahr erdienten leistungsbasierten
Pensionszusage beziehen. Der entsprechende Dienstzeitaufwand und
die in diesem Zusammenhang bestehende Pensionsrückstellung nach IAS
19 ergeben sich aus der folgenden Tabelle. Die Gesellschaft hatte
Herrn Greschner zudem eine weitere Pensionszusage in Form einer
beitragsorientierten Leistungszusage erteilt, bei der der zugesagte
jährliche Beitrag letztmals in 2024 gezahlt und zur Finanzierung
einer Rückdeckungsversicherung verwendet wird.
Zur Art und Höhe der Leistungen aus den vorgenannten
beitragsbasierten Versorgungen wird auf die Übersicht in Abschnitt
IV.B bzw. für Herrn Greschner unter Abschnitt V.A oben verwiesen;
die von der Gesellschaft hierfür aufgewendeten Beiträge sind in der
folgenden Tabelle aufgeführt. Hierbei wird für beitragsbasierte
Versorgungen jeweils der tatsächlich gezahlte Beitrag, bei den
leistungsbasierten Versorgungen von Herrn Greschner jeweils der
Dienstzeitaufwand nach IAS 19 ausgewiesen.
Die Anwartschaftsbarwerte für alle ehemaligen Mitglieder des
Vorstands betrugen - bewertet nach IAS 19 - am Bilanzstichtag
31.217.323 Euro (31. Dezember 2022: 28.964.904 Euro).
F. Leistungen an ehemalige Vorstandsmitglieder
Herr Martin Lehner (CEO und CTO) schied bereits zum 31. Dezember
2020 aus dem Vorstand der Wacker Neuson SE aus. Sein Dienstvertrag
lief nach einer dreimonatigen Freistellungsphase regulär zum 31.
März 2021 aus. Da die spezifisch zugrunde liegenden Ziele für Herrn
Lehner, dessen Dienstvertrag eine mit Herrn Alexander Greschner
vergleichbare Vergütungsstruktur vorsah, nicht erreicht wurden, war
in diesem Bericht im Hinblick auf die nachlaufende variable
Vergütung keine an ihn als ehemaligen Vorstandsvorsitzenden
gewährte Vergütung im Sinne von § 162 Abs. 1 AktG des
Berichtsjahres 2023 auszuweisen.
Vertraglich hat Herr Lehner zudem für einen Zeitraum von 60
Monaten nach dem Ausscheiden aus dem Vorstand Anspruch auf ein
Übergangsgeld sowie auf einen Zuschuss zur privaten
Krankenversicherung. Diese Leistungen wurden von der Gesellschaft
seit April 2021 und auch im gesamten Berichtsjahr erbracht. Darüber
hinaus besteht ebenfalls seit April 2021 für zwei Jahre und damit
im Berichtsjahr bis März 2023 ein Anspruch von Herrn Lehner auf
eine Karenzentschädigung aus einem vertraglich vereinbarten
Wettbewerbsverbot. Das Übergangsgeld sowie etwaige andere
Verdienste werden auf die Karenzentschädigung angerechnet.
Im abgelaufenen Geschäftsjahr gewährte und geschuldete
Vergütung der früheren Vorstandsmitglieder
Die folgende Tabelle enthält die den früheren
Vorstandsmitgliedern, die ihre Tätigkeit innerhalb der letzten zehn
Geschäftsjahre beendet haben, im abgelaufenen Geschäftsjahr
gewährten und geschuldeten festen und variablen
Vergütungsbestandteile, einschließlich des jeweiligen relativen
Anteils nach § 162 AktG, der im Geschäftsjahr angefallenen
Nebenleistungen, Zahlungen von Übergangsgeldern und von
Karenzentschädigungen aus vertraglich vereinbarten
Wettbewerbsverboten sowie die laufenden Bezüge aus der
Altersversorgung.
Auch wenn der Dienstzeitaufwand für die betriebliche
Alters-versorgung und die Zahlungen zur betrieblichen
Altersversorgung nicht als gewährte und geschuldete Vergütung zu
klassifizieren sind, werden diese aus Gründen der Transparenz in
der nachfolgenden Tabelle zusätzlich ausgewiesen, genauso wie der
bilanzielle Nettoaufwand für die Vergütung des jeweiligen
Vorstandsmitglieds. Zu der hier zugrunde gelegten Auslegung der
Begriffe „gewährt“ und „geschuldet“ nach § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG
wird im Übrigen auf Abschnitt VII.B oben hingewiesen.
Für weitere ehemalige Vorstandsmitglieder, die vor mehr als zehn
Jahren aus dem Vorstand ausgeschieden und daher namentlich nicht zu
nennen sind, wurden im Geschäftsjahr 2023 Pensionszahlungen in Höhe
von insgesamt 888.000 Euro geleistet (2022: 797.217 Euro). Diese
sind in der Tabelle als Summenposition angegeben.
VIII. Vergütung des Aufsichtsrats
Vergütungssystem für die Aufsichtsratsmitglieder der Wacker
Neuson SE
Die Vergütung des Aufsichtsrats ist in § 14 der Satzung der
Wacker Neuson SE geregelt, die auf der Internetseite der
Gesellschaft unter
https://www.wackerneusongroup.com/investor-relations/verguetungssysteme
dauerhaft zugänglich ist. Diese Satzungsregelung geht zurück auf
einen Beschluss der Hauptversammlung vom 22. Mai 2012; durch
Beschluss der Hauptversammlung vom 26. Mai 2021 wurde lediglich
gesetzlichen Änderungen durch das ARUG II Rechnung getragen und im
Zuge dessen weitere Klarstellungen aufgenommen. Das aktuell gültige
Vergütungssystem für den Aufsichtsrat wurde von der ordentlichen
Hauptversammlung der Gesellschaft am 26. Mai 2021 mit einer
Mehrheit von 89,1 Prozent der abgegebenen Stimmen gebilligt. Der
Vergütungsbericht für das vorangegangene Geschäftsjahr 2022 wurde
von der Hauptversammlung der Gesellschaft am 26. Mai 2023 mit einer
Mehrheit von 86,25 Prozent der abgegebenen Stimmen gebilligt;
insofern bestand auch hier keine Veranlassung, das Vergütungssystem
für den Aufsichtsrat, seine Umsetzung oder die Art und Weise der
Vergütungsberichterstattung zu hinterfragen (§ 162 Abs. 1 Satz 2
Nr. 6 AktG).
Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder nach diesem
Vergütungssystem besteht aus einem festen jährlichen Betrag in Höhe
von 30.000 Euro, der in vier gleichen Raten jeweils zum Ende eines
Quartals für das ablaufende Quartal fällig und zahlbar ist.
Dem höheren zeitlichen Aufwand des Vorsitzenden und des
stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsrats sowie der
Vorsitzenden und Mitglieder von Ausschüssen wird dadurch Rechnung
getragen, dass der Vorsitzende des Aufsichtsrats das Zweifache und
sein Stellvertreter das 1,5-Fache der Grundvergütung eines
einfachen Aufsichtsratsmitglieds erhält. Die einfache
Mitgliedschaft in Ausschüssen wird mit jährlich 5.000 Euro
zusätzlich honoriert; Ausschussvorsitzende erhalten zusätzlich das
Doppelte dieses Betrags je Vorsitz.
Jedes Aufsichtsratsmitglied erhält eine erfolgsorientierte
Vergütung in Höhe von 0,05 Prozent des Konzernergebnisses nach
Steuern, wie es sich aus dem gebilligten Konzernabschluss der
Wacker Neuson SE für das betreffende Geschäftsjahr ergibt. Die
erfolgsorientierte Vergütung des Aufsichtsrats ist nicht als
Steuerungsanreiz oder Bonifizierung des Aufsichtsrats für die
langfristige Entwicklung der Gesellschaft anzusehen, sondern soll
in weniger erfolgreichen Jahren ein „Atmen“ der Vergütung
ermöglichen. Die erfolgsorientierte Vergütung beträgt in keinem
Fall mehr als das 0,75-Fache der jeweiligen Festvergütung
(einschließlich Ausschussvergütung) des Aufsichtsratsmitglieds. Für
ein Aufsichtsratsmitglied beträgt der Anteil der Festvergütung also
mindestens 57 Prozent und der Anteil der variablen Vergütung liegt
bei maximal 43 Prozent der Gesamtvergütung. Die variable Vergütung
wird mit dem Beschluss des Aufsichtsrats über die Billigung des
Konzernabschlusses für das betreffende Geschäftsjahr zur Zahlung
fällig.
Zudem erhalten die Aufsichtsratsmitglieder für jede Sitzung des
Aufsichtsrats, an der sie teilnehmen, ein Sitzungsgeld in Höhe von
1.500 Euro, das jeweils am Ende eines jeden Kalendervierteljahres
zur Zahlung fällig ist. Für mehrere Aufsichtsratssitzungen, die an
einem Tag stattfinden, wird das Sitzungsgeld nur einmal
gewährt.
Die Aufsichtsratsmitglieder erhalten ferner den Ersatz ihrer
Auslagen einschließlich der ihnen für die Aufsichtsratstätigkeit
zur Last fallenden Umsatzsteuer. Darüber hinaus versichert die
Gesellschaft auf ihre Kosten die Aufsichtsratsmitglieder gegen
zivil- und strafrechtliche Inanspruchnahme einschließlich jeweils
der Kosten der Rechtsverteidigung im Zusammenhang mit der
Wahrnehmung ihrer Mandate und schließt hierfür eine angemessene
Rechtsschutz- und Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung
(D&O-Versicherung) ab.
Aufsichtsratsmitglieder, die dem Aufsichtsrat und/oder seinen
Ausschüssen nur während eines Teils des Geschäftsjahres angehören,
sollen nur eine zeitanteilige Vergütung erhalten. Es gibt keine
weitere Vergütung im Falle des Ausscheidens oder eine Bestimmung
hinsichtlich der Vergütung nach der Amtszeit.
Vergütung des Aufsichtsrats im Berichtsjahr
Die individuelle Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder für das
Geschäftsjahr 2023 ist in der nachstehenden Tabelle ausgewiesen,
wobei die darin enthaltene Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder
die „gewährte und geschuldete Vergütung“ gemäß § 162 Abs. 1 Satz 1
AktG im Sinne des oben im Abschnitt VII.B beschriebenen
Verständnisses abbildet. Insoweit enthält der Ausweis der gewährten
und geschuldeten Vergütung für das Berichtsjahr 2023 die Angabe der
festen Vergütung 2023, der Vergütung für Ausschusstätigkeit in
2023, der Sitzungsgelder für 2023 sowie die erfolgsabhängige
Vergütung für das vorangegangene Geschäftsjahr 2022, welche in 2023
zur Auszahlung kam.
Im Geschäftsjahr kam eine erfolgsorientierte Vergütung zur
Auszahlung, die auf Grundlage des Konzernergebnisses nach Steuern
der Wacker Neuson SE im Geschäftsjahr 2022 in Höhe von 142,6 Mio.
Euro ermittelt wurde. Die erfolgsabhängige Vergütung entspricht
0,05 Prozent des Konzernergebnisses nach Steuern. Für die im
Berichtszeitraum gewährte erfolgsabhängige Vergütung kam folglich
für alle Aufsichtsratsmitglieder eine Begrenzung auf das 0,75-Fache
der jeweiligen Festvergütung (einschließlich Ausschussvergütung)
gemäß § 14 Abs. 2 der Satzung der Wacker Neuson SE zum Tragen.
Insgesamt lag die Vergütung für die Tätigkeit der
Aufsichtsratsmitglieder der Wacker Neuson SE, wie sie im Anhang des
Konzernabschlusses ausgewiesen ist, im Geschäftsjahr 2023 bei 0,5
Mio. Euro (2022: 0,5 Mio. Euro).
IX. Vergleichende Darstellung
Die folgende vergleichende Darstellung stellt die jährliche
Veränderung der gewährten und geschuldeten Vergütung der
gegenwärtigen und früheren Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder
im Vergleich mit der Ertragsentwicklung der Gesellschaft dar.
Die in der Tabelle enthaltene Vergütung der Vorstands- und
Aufsichtsratsmitglieder bildet die im jeweiligen Geschäftsjahr
gewährte und geschuldete Vergütung nach § 162 AktG im Sinne der für
diesen Vergütungsbericht zugrunde gelegten Auslegung ab. Soweit
Aufsichtsratsmitglieder früher dem Vorstand der Wacker Neuson SE
angehört und hierfür eine Vergütung erhalten haben, wird diese in
der vergleichenden Darstellung nur bei der Vergütung als
Vorstandsmitglied berücksichtigt, nicht aber bei der
Aufsichtsratsvergütung. Dies trifft lediglich auf Herrn Mag. Kurt
Helletzgruber für die Geschäftsjahre 2020 und 2021 zu.
Die Ertragsentwicklung wird grundsätzlich anhand der Entwicklung
des Jahresergebnisses der Wacker Neuson SE gemäß § 275 Abs. 2 Nr.
17 HGB dargestellt. Da die Vergütung der Vorstandsmitglieder auch
maßgeblich von der Entwicklung von Konzernkennzahlen abhängig ist,
wird darüber hinaus als Ertragsentwicklung des Wacker Neuson
Konzerns auch die Entwicklung des im Konzernabschluss ausgewiesenen
Konzernergebnisses dargestellt.
Eine vergleichende Darstellung der Vorstands- und
Aufsichtsratsvergütung mit der Vergütung von Arbeitnehmern auf
Vollzeitäquivalenzbasis nach § 162 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AktG müsste
gemäß § 26j Abs. 2 Satz 2 EGAktG erstmals im Vergütungsbericht für
das Geschäftsjahr 2022 und dann nur für die Geschäftsjahre
2021/2022 erfolgen. Vorstand und Aufsichtsrat haben sich jedoch
erneut dafür entschieden, diese vergleichende Darstellung bereits
für die Geschäftsjahre ab 2020 aufzunehmen. Für die Darstellung der
durchschnittlichen Vergütung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
auf Vollzeitäquivalenzbasis wird auf die Gesamtbelegschaft des
Wacker Neuson Konzerns in Deutschland abgestellt.
Die tatsächlich gewährte und geschuldete Vergütung des Vorstands
und des Aufsichtsrats sowie die Vergütung der Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter können von Jahr zu Jahr schwanken, abhängig von der
tatsächlichen Auszahlung von leistungsbezogenen oder
kennzahlenbasierten Tantiemen und Boni in einem Jahr.
München, den 21. März 2024
|
Hans Neunteufel
Vorsitzender des Aufsichtsrats |
Dr. Karl Tragl
Vorsitzender des Vorstands |
|
Vermerk des unabhängigen Wirtschaftsprüfers über die Prüfung
des Vergütungsberichts nach § 162 Abs. 3 AktG
An die Wacker Neuson SE
Prüfurteil
Wir haben den Vergütungsbericht der Wacker Neuson SE, München,
für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2023
daraufhin formell geprüft, ob die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2
AktG im Vergütungsbericht gemacht wurden. In Einklang mit § 162
Abs. 3 AktG haben wir den Vergütungsbericht nicht inhaltlich
geprüft.
Nach unserer Beurteilung sind im beigefügten Vergütungsbericht
in allen wesentlichen Belangen die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2
AktG gemacht worden. Unser Prüfungsurteil erstreckt sich nicht auf
den Inhalt des Vergütungsberichts.
Grundlage für das Prüfungsurteil
Wir haben unsere Prüfung des Vergütungsberichts in
Übereinstimmung mit § 162 Abs. 3 AktG unter Beachtung des IDW
Prüfungsstandards: Die Prüfung des Vergütungsberichts nach § 162
Abs. 3 AktG (IDW PS 870 (09.2023) durchgeführt. Unsere
Verantwortung nach dieser Vorschrift und diesem Standard ist im
Abschnitt „Verantwortung des Wirtschaftsprüfers“ unseres Vermerks
weitergehend beschrieben.
Wir haben als Wirtschaftsprüferpraxis die Anforderungen des
International Standard on Quality Management (ISQM 1) angewendet.
Die Berufspflichten gemäß der Wirtschaftsprüferordnung und der
Berufssatzung für Wirtschaftsprüfer/vereidigte Buchprüfer
einschließlich der Anforderungen an die Unabhängigkeit haben wir
eingehalten.
Verantwortung des Vorstands und des Aufsichtsrats
Der Vorstand und der Aufsichtsrat sind verantwortlich für die
Aufstellung des Vergütungsberichts, einschließlich der
dazugehörigen Angaben, der den Anforderungen des § 162 AktG
entspricht. Ferner sind sie verantwortlich für die internen
Kontrollen, die sie als notwendig erachten, um die Aufstellung
eines Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben,
zu ermöglichen, der frei von wesentlichen falschen Darstellungen
aufgrund von dolosen Handlungen (d. h. Manipulationen der
Rechnungslegung und Vermögensschädigungen) oder Irrtümern ist.
Verantwortung des Wirtschaftsprüfers
Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu
erlangen, ob im Vergütungsbericht in allen wesentlichen Belangen
die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht worden sind, und
hierüber ein Prüfungsurteil in einem Vermerk abzugeben.
Wir haben unsere Prüfung so geplant und durchgeführt, dass wir
durch einen Vergleich der im Vergütungsbericht gemachten Angaben
mit den in § 162 Abs. 1 und 2 AktG geforderten Angaben die formelle
Vollständigkeit des Vergütungsberichts feststellen können. In
Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir die inhaltliche
Richtigkeit der Angaben, die inhaltliche Vollständigkeit der
einzelnen Angaben oder die angemessene Darstellung des
Vergütungsberichts nicht geprüft.
Umgang mit etwaigen irreführenden Darstellungen
Im Zusammenhang mit unserer Prüfung haben wir die Verantwortung,
den Vergütungsbericht unter Berücksichtigung der Kenntnisse aus der
Abschlussprüfung zu lesen und dabei für Anzeichen aufmerksam zu
bleiben, ob der Vergütungsbericht irreführende Darstellungen in
Bezug auf die inhaltliche Richtigkeit der Angaben, die inhaltliche
Vollständigkeit der einzelnen Angaben oder die angemessene
Darstellung des Vergütungsberichts enthält.
Falls wir auf Grundlage der von uns durchgeführten Arbeiten zu
dem Schluss gelangen, dass eine solche irreführende Darstellung
vorliegt, sind wir verpflichtet, über diese Tatsache zu berichten.
Wir haben in diesem Zusammenhang nichts zu berichten.
München, den 21. März 2024
Mazars GmbH & Co. KG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft
|
Dr. Marcus Borchert
Wirtschaftsprüfer |
Christian Schönhofer
Wirtschaftsprüfer |
|
|
|
|
|
III. |
Weitere Angaben zur Einberufung
|
1. |
Teilnahme an der Hauptversammlung und Stimmrechtsausübung;
Internetservice
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des
Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre - persönlich oder durch
Bevollmächtigte - berechtigt, die am Tag der Hauptversammlung im
Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sind und die sich bei
der Gesellschaft bis spätestens 8. Mai 2024, 24:00 Uhr
(MESZ), ordnungsgemäß angemeldet haben.
Nach form- und fristgerechtem Eingang der Anmeldung werden den
teilnahmeberechtigten Aktionären Eintrittskarten für die Teilnahme
an der Hauptversammlung übersandt. Anders als die Anmeldung zur
Hauptversammlung sind die Eintrittskarten lediglich
organisatorische Hilfsmittel und keine Voraussetzung für die
Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts.
Wir bitten um frühzeitige Anmeldung, wenn eine Teilnahme an der
Hauptversammlung beabsichtigt wird, um die Organisation der
Hauptversammlung zu erleichtern.
Intermediäre im Sinne von § 67a Abs. 4 AktG sowie
Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater oder sonstige Personen
im Sinne von § 135 Abs. 8 AktG können das Stimmrecht für Aktien,
die ihnen nicht gehören, als deren Inhaber sie aber im
Aktienregister eingetragen sind, nur aufgrund einer Ermächtigung
des betreffenden Aktionärs ausüben.
Die Aktien werden durch die Anmeldung zur Hauptversammlung nicht
blockiert, das heißt die Aktionäre können über ihre Aktien auch
nach erfolgter Anmeldung weiterhin frei verfügen. Für das
Teilnahme- und Stimmrecht ist der am Tag der Hauptversammlung im
Aktienregister der Gesellschaft eingetragene Aktienbestand
maßgebend. Dieser wird dem Bestand am Ende des Anmeldeschlusstages
entsprechen, da Aufträge zur Umschreibung des Aktienregisters in
der Zeit vom 9. Mai 2024 bis einschließlich 15. Mai 2024 erst mit
Gültigkeitsdatum 16. Mai 2024 verarbeitet und berücksichtigt werden
(Umschreibungsstopp). Technisch maßgeblicher Bestandsstichtag
(sogenanntes Technical Record Date) ist daher der 8. Mai 2024,
24:00 Uhr (MESZ). Erwerber von Aktien, deren
Umschreibungsanträge nach dem 8. Mai 2024 bei der Gesellschaft
eingehen, können daher Teilnahme- und Stimmrechte aus diesen Aktien
nicht ausüben, es sei denn, sie lassen sich insoweit
bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen. In solchen
Fällen bleiben Teilnahme- und Stimmrecht bis zur Umschreibung bei
dem im Aktienregister eingetragenen Aktionär. Sämtliche Erwerber
von Aktien der Gesellschaft, die noch nicht im Aktienregister
eingetragen sind, werden daher gebeten, Umschreibungsanträge
rechtzeitig zu stellen.
Die Gesellschaft stellt auf ihrer Internetseite unter der
Internetadresse
www.wackerneusongroup.com/hv |
einen passwortgeschützten Internetservice zur Verfügung. Für die
Nutzung des passwortgeschützten Internetservice ist eine
Zugangsberechtigung erforderlich, welche den Aktionären mit dem
Einladungsschreiben zur Hauptversammlung zugeschickt wird. Mit den
individuellen Zugangsdaten können sich die Aktionäre oder deren
Bevollmächtigte im passwortgeschützten Internetservice anmelden und
sich dort nach Maßgabe der nachstehenden Ausführungen zur
Hauptversammlung anmelden sowie bestimmte Aktionärsrechte ausüben,
insbesondere ihr Stimmrecht entweder im Wege der elektronischen
Briefwahl oder durch die Erteilung von Vollmachten und Weisungen an
die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ausüben.
Eine Teilnahme an der Hauptversammlung im Wege elektronischer
Kommunikation im Sinne von § 118 Abs. 1 Satz 2 AktG ist über den
passwortgeschützten Internetservice nicht möglich. Die Ausübung von
Aktionärsrechten auf anderem Wege - wie nachstehend ebenfalls
beschrieben - bleibt hiervon unberührt.
Die Anmeldung zur Hauptversammlung kann elektronisch unter
Nutzung des passwortgeschützten Internetservice auf der
Internetseite der Gesellschaft oder in Textform (§ 126b BGB) wie
nachstehend beschrieben erfolgen:
a) |
Anmeldung bei der Gesellschaft unter Nutzung des
passwortgeschützten Internetservice
Aktionäre können sich bei der Gesellschaft bis 8. Mai 2024,
24:00 Uhr (MESZ), elektronisch unter Nutzung des
passwortgeschützten Internetservice auf der Internetseite der
Gesellschaft unter
www.wackerneusongroup.com/hv |
anmelden.
Für die Nutzung des passwortgeschützten Internetservice ist eine
Zugangsberechtigung erforderlich. Aktionären, die spätestens am
24. April 2024, 00:00 Uhr (MESZ), im Aktienregister der
Gesellschaft eingetragen sind, werden die individuellen
Zugangsdaten (Zugangskennung und Passwort) zusammen mit der
Einladung zur Hauptversammlung zugesandt. Aktionäre, die erst nach
dem Beginn des 24. April 2024 im Aktienregister der Gesellschaft
eingetragen werden, erhalten nach den gesetzlichen Vorgaben ohne
Anforderung keine Einladungsunterlagen und somit auch keine
Zugangsdaten für den passwortgeschützten Internetservice übersandt.
Sie können aber über die nachfolgend im Abschnitt III.1.b)
„Anmeldung in Textform“ genannten Kontaktmöglichkeiten die
Einladungsunterlagen mit den individuellen Zugangsdaten
(Zugangskennung und Passwort) anfordern.
|
b) |
Anmeldung in Textform
Aktionäre können sich bei der Gesellschaft bis 8. Mai 2024,
24:00 Uhr (MESZ), auch in Textform (§ 126b BGB) unter einer der
nachstehenden Kontaktmöglichkeiten anmelden:
Wacker Neuson SE
c/o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München
oder per E-Mail: wackerneuson@linkmarketservices.eu
Zur Erleichterung der Anmeldung in Textform wird den Aktionären,
die spätestens am 24. April 2024, 00:00 Uhr (MESZ), im
Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sind, zusammen mit der
Einladung zur Hauptversammlung ein Anmeldeformular übersandt.
Dieses Anmeldeformular steht auch auf der Internetseite der
Gesellschaft unter
www.wackerneusongroup.com/hv |
zum Download bereit. Es kann zudem kostenfrei bei der
Gesellschaft z. B. per E-Mail unter
wackerneuson@linkmarketservices.eu angefordert werden.
Sofern für die Anmeldung nicht das von der Gesellschaft
versandte Formular verwendet wird, ist durch eindeutige Angaben für
eine zweifelsfreie Identifizierung des sich anmeldenden Aktionärs
zu sorgen, zum Beispiel durch die Nennung des vollständigen Namens
bzw. der vollständigen Firma des Aktionärs, der Anschrift und der
Aktionärsnummer.
|
|
2. |
Verfahren für die Stimmabgabe durch elektronische
Briefwahl
Aktionäre können ihr Stimmrecht, auch ohne an der
Hauptversammlung teilzunehmen, im Wege elektronischer Kommunikation
ausüben („elektronische Briefwahl“). Auch hierzu sind eine
Eintragung im Aktienregister der Gesellschaft und eine
ordnungsgemäße Anmeldung erforderlich (siehe Abschnitt III.1.
„Teilnahme an der Hauptversammlung und Stimmrechtsausübung;
Internetservice“). Die Abgabe von Stimmen durch elektronische
Briefwahl ist auf die Abstimmung über die in der Einberufung
bekannt gemachten Beschlussvorschläge von Vorstand und/oder
Aufsichtsrat (einschließlich einer darin angekündigten möglichen
Anpassung des Beschlussvorschlags zur Gewinnverwendung an die bei
Beschlussfassung aktuelle Anzahl dividendenberechtigter Aktien),
etwaige nach §§ 126, 127 AktG zugänglich gemachte und zur
Abstimmung kommende Gegenanträge oder Wahlvorschläge von Aktionären
und auf mit einer etwaigen Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122
Abs. 2 AktG bekannt gemachte Beschlussvorschläge von Aktionären
beschränkt.
Die Stimmabgabe im Wege der elektronischen Briefwahl kann über
den passwortgeschützten Internetservice der Gesellschaft auf der
Internetseite der Gesellschaft unter
www.wackerneusongroup.com/hv |
vorgenommen werden.
Die Stimmabgabe über den passwortgeschützten Internetservice der
Gesellschaft unter der Internetadresse
www.wackerneusongroup.com/hv |
ist bis 14. Mai 2024, 24:00 Uhr (MESZ), möglich. Bis
14. Mai 2024, 24:00 Uhr (MESZ), kann im passwortgeschützten
Internetservice der Gesellschaft eine über den passwortgeschützten
Internetservice der Gesellschaft vorgenommene Stimmabgabe auch
geändert oder widerrufen werden.
Wird im Übrigen bei der elektronischen Briefwahl zu einem
Tagesordnungspunkt keine ausdrückliche oder eindeutige Stimme
abgegeben, so wird dies für diesen Tagesordnungspunkt als
Enthaltung gewertet. Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine
Einzelabstimmung durchgeführt werden, ohne dass dies im Vorfeld der
Hauptversammlung mitgeteilt wurde, so gilt eine Stimmabgabe zu
diesem Tagesordnungspunkt insgesamt auch als entsprechende
Stimmabgabe für jeden Punkt der Einzelabstimmung.
Die elektronische Briefwahl schließt eine Teilnahme an der
Hauptversammlung nicht aus. Möchte ein Aktionär trotz bereits
erfolgter Stimmabgabe durch elektronische Briefwahl an der
Hauptversammlung selbst oder durch einen Bevollmächtigten
teilnehmen und seine Aktionärsrechte ausüben, so gilt die
persönliche Teilnahme oder die Teilnahme durch einen
Bevollmächtigten als Widerruf der im Wege der elektronischen
Briefwahl erfolgten Stimmabgabe.
|
3. |
Stimmrechtsvertretung
Aktionäre, die am Tag der Hauptversammlung im Aktienregister der
Gesellschaft eingetragen und form- und fristgerecht angemeldet sind
(siehe oben Abschnitt III.1. „Teilnahme an der Hauptversammlung
und Stimmrechtsausübung; Internetservice“), können ihre Rechte
in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, z. B.
einen Intermediär, einen Stimmrechtsberater, eine
Aktionärsvereinigung oder eine andere Person ihrer Wahl wahrnehmen
lassen. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann
die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.
Wird nicht ein Intermediär im Sinne von § 67a Abs. 4 AktG, eine
Aktionärsvereinigung, ein Stimmrechtsberater oder eine andere
Person im Sinne von § 135 Abs. 8 AktG bevollmächtigt, müssen die
Erteilung der Vollmacht und ggf. ihr Widerruf sowie ihr Nachweis
gegenüber der Gesellschaft in Textform (§ 126b BGB) erfolgen. Die
Bevollmächtigung kann gegenüber dem Bevollmächtigten erklärt oder
gegenüber der Gesellschaft erklärt bzw. nachgewiesen werden.
Gleiches gilt für den Widerruf der Vollmacht. Ein Formular für die
Erteilung von Vollmachten erhalten die Aktionäre zusammen mit dem
Einladungsschreiben zur Hauptversammlung übersandt. Das
entsprechende Formular ist zudem auf der Internetseite der
Gesellschaft unter
www.wackerneusongroup.com/hv |
zugänglich. Möglich ist es aber auch, eine Vollmacht in anderer
Weise zu erteilen; diese muss aber ebenfalls der Textform (§ 126b
BGB) genügen, wenn weder ein Intermediär im Sinne von § 67a Abs. 4
AktG noch eine Aktionärsvereinigung, ein Stimmrechtsberater oder
eine andere Person im Sinne von § 135 Abs. 8 AktG bevollmächtigt
wird.
Die Gesellschaft bittet darum, Erklärungen über die Erteilung
der Vollmacht und ggf. ihren Widerruf gegenüber der Gesellschaft
bzw. den Nachweis einer gegenüber einem Bevollmächtigten erteilten
Vollmacht und ggf. ihres Widerrufs gegenüber der Gesellschaft unter
einer der nachstehenden Kontaktmöglichkeiten bis spätestens 14.
Mai 2024, 24:00 Uhr (MESZ), an die Gesellschaft zu
übermitteln:
Wacker Neuson SE
c/o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München
oder per E-Mail: wackerneuson@linkmarketservices.eu
Die Erteilung einer Vollmacht durch Erklärung gegenüber der
Gesellschaft, ggf. deren Änderung oder ihr Widerruf ist bis
spätestens 14. Mai 2024, 24:00 Uhr (MESZ), auch auf
elektronischem Weg unter Nutzung des passwortgeschützten
Internetservice auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.wackerneusongroup.com/hv |
möglich.
Die Nutzung des passwortgeschützten Internetservice durch den
Bevollmächtigten setzt voraus, dass der Bevollmächtigte entweder
eigene Zugangsdaten oder die Zugangsdaten des Aktionärs erhält.
Am Tag der Hauptversammlung können die Erteilung der Vollmacht,
ggf. ihr Widerruf und der Nachweis einer gegenüber einem
Bevollmächtigten erteilten Vollmacht oder ggf. ihres Widerrufs
gegenüber der Gesellschaft auch noch an der Ein- und
Ausgangskontrolle zur Hauptversammlung erfolgen.
Wird ein Intermediär im Sinne von § 67a Abs. 4 AktG, eine
Aktionärsvereinigung, ein Stimmrechtsberater oder eine andere
Person im Sinne von § 135 Abs. 8 AktG bevollmächtigt, können
abweichende Regelungen bestehen, die bei dem jeweils zu
Bevollmächtigenden zu erfragen und mit diesem abzustimmen sind. Ein
Verstoß gegen diese und bestimmte weitere in § 135 AktG genannten
Erfordernisse für die Bevollmächtigung eines Intermediärs im Sinne
von § 67a Abs. 4 AktG, einer Aktionärsvereinigung, eines
Stimmrechtsberaters oder einer sonstigen Person im Sinne von § 135
Abs. 8 AktG beeinträchtigt allerdings gemäß § 135 Abs. 7 AktG die
Wirksamkeit der Stimmabgabe nicht.
Ein Formular zur Eintrittskartenbestellung für einen
Bevollmächtigten und die individuellen Zugangsdaten für die Nutzung
des passwortgeschützten Internetservice werden den am 24. April
2024, 00:00 Uhr (MESZ), mit ihrer Anschrift im Aktienregister
der Gesellschaft eingetragenen Aktionären zusammen mit der
Hauptversammlungseinladung übersandt. Ein entsprechendes Formular
zur Eintrittskartenbestellung für einen Bevollmächtigten sowie ein
Formular zur Vollmachtserteilung stehen auch auf der Internetseite
der Gesellschaft unter
www.wackerneusongroup.com/hv |
zum Download bereit. Es kann zudem kostenfrei bei der
Gesellschaft z. B. per E-Mail unter
wackerneuson@linkmarketservices.eu angefordert werden. Formulare
zur Vollmachtserteilung stehen auch während der Hauptversammlung
zur Verfügung.
Gehen bei der Gesellschaft im Zusammenhang mit der Erteilung und
dem Widerruf einer Vollmacht auf unterschiedlichen
Übermittlungswegen voneinander abweichende Erklärungen ein und ist
für die Gesellschaft nicht erkennbar, welche dieser Erklärungen
zuletzt erfolgt ist, werden diese Erklärungen in folgender
Reihenfolge der Übermittlungswege als verbindlich behandelt: (1)
passwortgeschützter Internetservice, (2) E-Mail und (3)
Papierform.
Auch bei einer Bevollmächtigung ist für eine form- und
fristgerechte Anmeldung nach den vorstehenden Bestimmungen (siehe
oben Abschnitt III.1. „Teilnahme an der Hauptversammlung und
Stimmrechtsausübung; Internetservice“) Sorge zu tragen.
|
4. |
Stimmrechtsvertretung durch von der Gesellschaft benannte
Stimmrechtsvertreter
Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären an, sich durch von der
Gesellschaft benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter
vertreten zu lassen. Diesen von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertretern müssen neben der Vollmacht auch Weisungen für
die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Sie üben das
Stimmrecht nicht nach eigenem Ermessen, sondern ausschließlich auf
der Grundlage der vom Aktionär erteilten Weisungen aus. Soweit
keine ausdrückliche oder eine widersprüchliche oder unklare Weisung
erteilt worden ist, enthalten sich die von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter zu den entsprechenden
Beschlussgegenständen der Stimme; dies gilt immer auch für sonstige
Anträge. Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung
durchgeführt werden, ohne dass dies im Vorfeld der Hauptversammlung
mitgeteilt wurde, so gilt eine Weisung zu diesem Tagesordnungspunkt
insgesamt auch als entsprechende Weisung für jeden Punkt der
Einzelabstimmung. Bitte beachten Sie, dass die von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter weder im Vorfeld der
Hauptversammlung noch während der Hauptversammlung Aufträge zu
Wortmeldungen, zum Stellen von Fragen oder Anträgen oder zur Abgabe
von Erklärungen zu Protokoll entgegennehmen und auch keine
sonstigen Aktionärsrechte wahrnehmen.
Vollmachten zur Ausübung des Stimmrechts nebst Weisungen an die
von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter müssen in
Textform (§ 126b BGB) erteilt, geändert und widerrufen werden und
der Gesellschaft, sofern sie nicht in der Hauptversammlung erteilt,
geändert oder widerrufen werden, bis spätestens 14. Mai 2024,
24:00 Uhr (MESZ), unter einer der oben unter dem Abschnitt
III.3. „Stimmrechtsvertretung“ genannten
Kontaktmöglichkeiten zugehen.
Die Erteilung einer Vollmacht zur Ausübung des Stimmrechts nebst
Weisungen an die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter sowie ggf. deren Änderung oder Widerruf ist
bis spätestens 14. Mai 2024, 24:00 Uhr (MESZ), auch auf
elektronischem Weg unter Nutzung des passwortgeschützten
Internetservice auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.wackerneusongroup.com/hv |
möglich.
Ein Formular unter anderem zur Erteilung von Vollmacht nebst
Weisung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
wird den am 24. April 2024, 00:00 Uhr (MESZ), mit ihrer
Anschrift im Aktienregister der Gesellschaft eingetragenen
Aktionären zusammen mit der Hauptversammlungseinladung übersandt.
Aktionäre, die erst nach dem Beginn des 24. April 2024 im
Aktienregister der Gesellschaft eingetragen werden, erhalten nach
den gesetzlichen Vorgaben ohne Anforderung keine
Einladungsunterlagen und somit auch keine Zugangsdaten für den
passwortgeschützten Internetservice übersandt. Sie können aber über
die vorstehend unter Abschnitt III.1.b) „Anmeldung in
Textform“ genannten Kontaktmöglichkeiten die
Einladungsunterlagen mit den individuellen Zugangsdaten
(Zugangskennung und Passwort) anfordern.
Wir bitten, die Vollmachtserteilung mit den Weisungen zur
Abstimmung bevorzugt unter Verwendung des passwortgeschützten
Internetservice oder der von der Gesellschaft bereitgestellten
Vollmachtsformulare zu übermitteln.
Nach Ablauf des 14. Mai 2024 ist die Erteilung von Vollmacht und
Weisungen an die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter nur noch möglich, indem Aktionäre das den
Stimmunterlagen beigefügte Formular ausfüllen und bis spätestens
zur Eröffnung der Abstimmung in der Hauptversammlung an der Ein-
und Ausgangskontrolle abgeben.
Die Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter schließt eine persönliche Teilnahme an der
Hauptversammlung nicht aus. Möchte ein Aktionär trotz bereits
erfolgter Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter selbst oder durch einen anderen
Bevollmächtigten teilnehmen und seine Aktionärsrechte ausüben, so
gilt die persönliche Teilnahme oder die Teilnahme durch einen
Bevollmächtigten als Widerruf der Vollmacht an die von der
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter.
Nähere Informationen zur Erteilung von Vollmachten und Weisungen
sowie Vollmachtsformulare erhalten die Aktionäre auch zusammen mit
dem Anmeldeformular zugesandt. Das entsprechende Formular steht
zudem auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.wackerneusongroup.com/hv |
zum Download bereit. Es kann zudem kostenfrei bei der
Gesellschaft z. B. per E-Mail unter
wackerneuson@linkmarketservices.eu angefordert werden.
Während der Hauptversammlung können vor Ort Vollmacht und
Weisungen an die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter unter anderem durch Nutzung des auf der
Stimmkarte dafür vorgesehenen Formulars erteilt werden.
Liegen der Gesellschaft für ein und dieselbe Aktie sowohl eine
Stimmabgabe per elektronischer Briefwahl als auch eine Vollmachts-
und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter unwiderrufen vor oder gehen bei der
Gesellschaft sonst im Zusammenhang mit der Erteilung und dem
Widerruf einer Vollmacht oder Weisung auf unterschiedlichen
Übermittlungswegen voneinander abweichende Erklärungen ein und ist
für die Gesellschaft nicht erkennbar, welche dieser Erklärungen
zuletzt erfolgt ist, werden diese Erklärungen in folgender
Reihenfolge der Übermittlungswege als verbindlich behandelt: (1)
passwortgeschützter Internetservice, (2) E-Mail und (3)
Papierform.
Auch bei Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter ist für eine form- und fristgerechte Anmeldung
nach den vorstehenden Bestimmungen (siehe oben Abschnitt III.1.
„Teilnahme an der Hauptversammlung und Stimmrechtsausübung;
Internetservice“) Sorge zu tragen.
|
5. |
Rechte der Aktionäre
Den Aktionären stehen im Vorfeld bzw. in der Hauptversammlung
unter anderem die folgenden Rechte nach Art. 56 Satz 2 und Satz 3
SE-Verordnung, § 50 Abs. 2 SE-Ausführungsgesetz, §§ 122 Abs. 2, 126
Abs. 1, 127 und 131 Abs. 1 AktG zu. Weitergehende Erläuterungen
hierzu finden sich auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.wackerneusongroup.com/hv |
a) |
Verlangen einer Ergänzung der Tagesordnung
Aktionäre, deren Anteile alleine oder zusammen einen anteiligen
Betrag des Grundkapitals von EUR 500.000,00 (dies entspricht
500.000 Aktien) erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf
die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Dieses Quorum
ist gemäß Art. 56 Satz 3 der SE-Verordnung in Verbindung mit § 50
Abs. 2 SE-Ausführungsgesetz für Ergänzungsverlangen der Aktionäre
einer Europäischen Gesellschaft (SE) erforderlich. § 50 Abs. 2
SE-Ausführungsgesetz entspricht dabei inhaltlich der Regelung des §
122 Abs. 2 AktG.
Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine
Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an den
Vorstand der Gesellschaft zu richten. Wir bitten, entsprechende
Verlangen an folgende Adresse zu übersenden:
Wacker Neuson SE
Der Vorstand
c/o Investor Relations
Preußenstraße 41
80809 München
Der Antrag, mit dem die Ergänzung der Tagesordnung verlangt
wird, muss der Gesellschaft bis spätestens 14. April 2024, 24:00
Uhr (MESZ), zugehen. Bekannt zu machende Ergänzungsverlangen
werden - soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt
gemacht wurden - unverzüglich nach Zugang des Verlangens im
Bundesanzeiger bekannt gemacht. Sie werden den Aktionären außerdem
unter der Internetadresse
www.wackerneusongroup.com/hv |
zugänglich gemacht und gemäß § 125 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 AktG
mitgeteilt.
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b) |
Gegenanträge und Wahlvorschläge
Jeder Aktionär ist berechtigt, Gegenanträge gegen Vorschläge von
Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten der
Tagesordnung gemäß § 126 Abs. 1 AktG sowie Vorschläge zu Wahlen
(Tagesordnungspunkt 5) gemäß § 127 AktG zu übersenden.
Solche Gegenanträge und Wahlvorschläge sind ausschließlich an
eine der nachfolgend genannten Kontaktmöglichkeiten zu richten:
Wacker Neuson SE
Hauptverwaltung
Investor Relations
Preußenstraße 41
80809 München
oder per E-Mail: ir@wackerneuson.com
Anderweitig adressierte Anträge und Wahlvorschläge werden nicht
berücksichtigt.
Rechtzeitig, also bis spätestens 30. April 2024, 24:00 Uhr
(MESZ), unter einer der vorgenannten Kontaktmöglichkeiten
eingegangene und zugänglich zu machende Gegenanträge gegen einen
Beschlussvorschlag zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt sowie
Wahlvorschläge von Aktionären werden unverzüglich nach ihrem
Eingang einschließlich des Namens des Aktionärs sowie einer
etwaigen Begründung und etwaiger Stellungnahmen der Verwaltung im
Internet unter
www.wackerneusongroup.com/hv |
veröffentlicht.
Von der Veröffentlichung eines Gegenantrags und seiner
Begründung bzw. eines Wahlvorschlags kann die Gesellschaft unter
den in § 126 Abs. 2 AktG (in Verbindung mit § 127 Satz 1 AktG)
genannten Voraussetzungen absehen. Die Begründung braucht
beispielsweise dann nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie
insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt. Einen Wahlvorschlag
braucht der Vorstand nach § 127 Satz 3 AktG auch dann nicht
zugänglich zu machen, wenn der Wahlvorschlag nicht die Angaben nach
§ 124 Abs. 3 Satz 4 AktG und § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG enthält.
Gegenanträge und Wahlvorschläge, auch wenn sie der Gesellschaft
vorab übermittelt worden sind, finden im Übrigen in der
Hauptversammlung nur dann Beachtung, wenn sie während der
Hauptversammlung gestellt bzw. unterbreitet werden. Das Recht eines
teilnahmeberechtigten Aktionärs, auch ohne vorherige form- und
fristgerechte Übermittlung von Gegenanträgen bzw. Wahlvorschlägen
während der Hauptversammlung Gegenanträge oder Wahlvorschläge zu
verschiedenen Tagesordnungspunkten zu stellen bzw. zu unterbreiten,
bleibt unberührt.
Die Anforderung von Unterlagen oder allgemeine Anfragen zur
Hauptversammlung bitten wir ebenfalls per Post oder E-Mail an die
vorgenannten Kontaktmöglichkeiten zu richten.
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c) |
Auskunftsrechte der Aktionäre
Jedem Aktionär ist gemäß § 131 Abs. 1 AktG auf Verlangen in der
Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der
Gesellschaft einschließlich der rechtlichen und geschäftlichen
Beziehungen der Wacker Neuson SE zu verbundenen Unternehmen sowie
über die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss
einbezogenen Unternehmen zu geben, soweit diese Auskunft jeweils
zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung
erforderlich ist. Solche Auskunftsverlangen sind in der
Hauptversammlung grundsätzlich mündlich zu stellen. Der Vorstand
darf die Auskunft zu einzelnen Fragen aus den in § 131 Abs. 3 AktG
genannten Gründen verweigern (zum Beispiel kann eine Offenlegung
von Geschäftsgeheimnissen abgelehnt werden).
Außerdem kann der Versammlungsleiter nach § 131 Abs. 2 Satz 2
AktG in Verbindung mit § 19 Abs. 2 Satz 2 und 3 der Satzung der
Gesellschaft das Frage- und Rederecht von Aktionären zeitlich
angemessen begrenzen.
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6. |
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der
Einberufung der Hauptversammlung
Im Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung sind
70.140.000 auf den Namen lautende Stückaktien mit einem
rechnerischen Anteil am Grundkapital von EUR 1,00 je Aktie
ausgegeben; jede Aktie gewährt eine Stimme. Die Gesellschaft hält
zum Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung 2.124.655
eigene Aktien. Zum Zeitpunkt der Einberufung dieser
Hauptversammlung gewähren die 70.140.000 Stückaktien damit
insgesamt 68.015.345 Stimmen.
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7. |
Veröffentlichung auf der Internetseite der
Gesellschaft
Diese Einladung zur Hauptversammlung sowie etwaige zu den
Tagesordnungspunkten gesetzlich zugänglich zu machende Unterlagen
einschließlich der erforderlichen Informationen nach § 124a AktG,
etwaige zugänglich zu machende Gegenanträge, Wahlvorschläge und
Ergänzungsverlangen von Aktionären, weitergehende Erläuterungen zu
den oben dargestellten Rechten der Aktionäre sowie die Gesamtzahl
der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung sind ab dem
Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung über die
Internetseite der Gesellschaft unter
www.wackerneusongroup.com/hv |
zugänglich. Dort werden nach der Hauptversammlung auch die
festgestellten Abstimmungsergebnisse veröffentlicht.
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8. |
Datenschutzrechtliche Betroffeneninformation für Aktionäre
und ihre Bevollmächtigten
Wenn sich Aktionäre für die Hauptversammlung anmelden und ihre
Aktionärsrechte in Bezug auf die Hauptversammlung ausüben oder eine
Stimmrechtsvollmacht erteilen, erhebt die Gesellschaft
personenbezogene Daten über die Aktionäre und/oder ihre
Bevollmächtigten, um den Aktionären und ihren Bevollmächtigten die
Ausübung ihrer Rechte in Bezug auf die Hauptversammlung zu
ermöglichen. Die Gesellschaft verarbeitet personenbezogene Daten
als verantwortliche Stelle unter Beachtung der Bestimmungen der
Datenschutz-Grundverordnung („DS-GVO“) sowie aller weiteren
maßgeblichen Gesetze.
Einzelheiten zum Umgang mit den personenbezogenen Daten und zu
den Rechten der Aktionäre und/oder ihrer Bevollmächtigten gemäß der
DS-GVO sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.wackerneusongroup.com/hv |
zugänglich.
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Wir würden uns freuen, Sie in München begrüßen zu dürfen!
München, im April 2024
Wacker Neuson SE
Der Vorstand
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