Bekanntmachung nach Art. 5 Abs. 1
lit. a der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 und Art. 2 Abs. 1 der
Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052
Diese Bekanntmachung erfolgt im Namen
der RWE Supply & Trading GmbH UK Branch, der RWE Generation UK
plc, der RWE Technology UK Limited und der RWE Renewables
Management UK Ltd durch die RWE Aktiengesellschaft.
Die RWE Supply & Trading GmbH UK
Branch, die RWE Generation UK plc, die RWE Technology UK Limited
und die RWE Renewables Management UK Ltd (zusammen die “RWE UK
Arbeitgeber”) haben jeweils getrennt voneinander
Belegschaftsaktienprogramme (zusammen die
„Rückkaufprogramme“) für ihre jeweiligen Arbeitnehmer im
Vereinigten Königreich (zusammen die “RWE UK Arbeitnehmer”)
aufgelegt. Danach können RWE UK Arbeitnehmer, sofern sie zur
Teilnahme an den Belegschaftsaktienprogrammen berechtigt sind, nach
eigenem Ermessen einen zuvor von den RWE UK Arbeitgebern benannten
unabhängigen Treuhänder (nachfolgend der „Treuhänder“)
anweisen, in ihrem Namen und auf ihre Rechnung für einen zuvor
festgelegten Teil ihrer monatlichen Vergütung Aktien der RWE
Aktiengesellschaft zu erwerben (nachfolgend die
„Teilnehmeraktien“). Der Treuhänder wird die
Teilnehmeraktien monatlich am Markt kaufen und sodann
treuhänderisch für die betreffenden RWE UK Arbeitnehmer halten. Für
Teilnehmeraktien, die von RWE UK Arbeitnehmern entsprechend den
Belegschaftsaktienprogrammen erworben werden, gewähren die RWE UK
Arbeitgeber den RWE UK Arbeitnehmern zusätzliche Aktien im
Verhältnis von 3:1 (nachfolgend die „Ergänzungsaktien“). Die
Ergänzungsaktien werden ausschließlich vom Treuhänder mit von den
RWE UK Arbeitgebern zur Verfügung gestellten Mitteln am Markt
erworben.
Die RWE UK Arbeitgeber gehen davon
aus, dass der Treuhänder bis zu 40.000 Aktien der RWE
Aktiengesellschaft (ISIN DE0007037129) im Zeitraum vom 1. Januar
2025 bis 31. Dezember 2025 erwerben wird. Diese Aktien stellen
eigene Aktien im Sinne des § 71 Abs. 1 Nr. 2 Aktiengesetz dar.
Der Aktienrückkauf ist auf einen für den Erwerb der
Ergänzungsaktien aufzuwendenden Gesamtkaufpreis von EUR
1.600.000,00 begrenzt.
Der Erwerb der Ergänzungsaktien dient
einzig dem Zweck, Verpflichtungen der RWE UK Arbeitgeber aus den
Belegschaftsaktienprogrammen i.S.v. Art. 5 Abs. 2 lit. c der
Verordnung (EU) Nr. 596/2014 zu erfüllen. Die tatsächliche Anzahl
der zu erwerbenden Ergänzungsaktien im Rahmen des vorgesehenen
Maximalvolumens von 40.000 Aktien hängt von der Beteiligung der RWE
UK Arbeitnehmer an den Belegschaftsaktienprogrammen ab.
Die RWE UK Arbeitgeber versichern,
dass der Treuhänder den Erwerb der Ergänzungsaktien im Einklang mit
Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 16. April 2014 sowie den anwendbaren Bestimmungen
der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 der Kommission vom 8.
März 2016 durchführen wird.
Der Rückkauf wird im Rahmen eines
programmierten Rückkaufprogramms der RWE UK Arbeitgeber
durchgeführt, auf das Art. 4 Abs. 2 lit. b der Delegierten
Verordnung (EU) 2016/1052 entsprechend Anwendung findet. Die RWE
Aktiengesellschaft und/oder die RWE UK Arbeitnehmer können
Entscheidungen des Treuhänders weder vorgeben, ändern, noch in
sonstiger Weise beeinflussen. Der Treuhänder ist ausschließlich an
die für Rückkaufprogramme anwendbaren Bestimmungen der Verordnung
(EU) Nr. 596/2014 und der Art. 2 bis 4 der Delegierten Verordnung
(EU) 2016/1052 gebunden.
Der Rückkauf erfolgt ausschließlich
über den Xetra-Handel der Frankfurter Wertpapierbörse. Es erfolgt
keine Auftragserteilung während einer Auktionsphase und die vor
Beginn einer Auktionsphase erteilten Aufträge werden während dieser
Phase nicht geändert.
Die Aktien der RWE Aktiengesellschaft
werden zu Marktpreisen im Einklang mit den Handelsbedingungen gemäß
Art. 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 erworben. Insofern
werden die Aktien der RWE Aktiengesellschaft nicht zu einem Kurs
erworben, der über dem des letzten unabhängig getätigten
Abschlusses oder (sollte dieser höher sein) über dem des derzeit
höchsten unabhängigen Angebots auf dem Handelsplatz, auf dem der
Kauf stattfindet, liegt. Der Treuhänder wird ferner an einem
Handelstag nicht mehr als 25 % des durchschnittlichen täglichen
Aktienumsatzes auf dem Handelsplatz, auf dem der jeweilige Kauf
erfolgt, erwerben. Der durchschnittliche Tagesumsatz wird berechnet
auf Basis des durchschnittlichen täglichen Handelsvolumens in den
20 Börsentagen vor dem jeweiligen Kauftermin.
Die Rückkaufprogramme können, soweit
erforderlich und rechtlich zulässig, jederzeit ausgesetzt und auch
wieder aufgenommen werden.
Informationen zu den mit den
Rückkaufprogrammen zusammenhängenden Geschäften werden entsprechend
der geltenden rechtlichen Vorschriften bekannt gegeben. Darüber
hinaus wird die RWE Aktiengesellschaft über den Verlauf der
Rückkaufprogramme unter www.rwe.com gemäß der gesetzlichen
Bestimmungen berichten.
Essen, im Dezember 2024
RWE Aktiengesellschaft
18.12.2024 CET/CEST Die EQS
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