Deutsche Telekom AG / Bekanntmachung nach Art. 5 Abs. 1 lit. a) der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 und Art. 2 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1052
Deutsche Telekom AG: Veröffentlichung einer Kapitalmarktinformation

03.01.2025 / 06:00 CET/CEST
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Bonn, 3. Januar 2025
Bekanntmachung nach Art. 5 Abs. 1 lit. a) der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 und Art. 2 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1052
Die Deutsche Telekom AG („DTAG“) hat mit einer Ad hoc-Mitteilung vom 10. Oktober 2024 unter anderem angekündigt, im Rahmen eines Aktienrückkaufprogramms Aktien der DTAG (ISIN: DE0005557508) zu einem Gesamtkaufpreis (ohne Erwerbsnebenkosten) von bis zu EUR 2 Milliarden zurückzukaufen ("Aktienrückkaufprogramm 2025"). Der Rückkauf beginnt am 3. Januar 2025 und erfolgt mit einer Laufzeit bis Ende des Jahres 2025. Die zurückgekauften Aktien der DTAG werden überwiegend eingezogen und zu einem geringen Teil für die Bedienung von Vergütungsprogrammen für Führungskräfte bzw. Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen verwendet.
Der Erwerb eigener Aktien im Rahmen des Aktienrückkaufprogramms soll in mehreren Tranchen erfolgen. Eine erste Tranche mit einem aufzuwendenden Kaufpreis (ohne Erwerbsnebenkosten) von bis zu EUR 550 Mio. wird im Zeitraum vom 3. Januar 2025 bis spätestens zum 4. April 2025 ausschließlich über den Xetra-Handel der Frankfurter Wertpapierbörse durchgeführt. Dies umfasst auf Basis des Schlusskurses im Xetra-Handel der Frankfurter Wertpapierbörse vom 2. Januar 2025 von EUR 29,170 bis zu 18.854.988 Aktien.
Die erste Tranche des Aktienrückkaufprogramms 2025 wird auf der Grundlage der Ermächtigung der ordentlichen Hauptversammlung der DTAG vom 1. April 2021 durchgeführt. Danach ist der Vorstand der DTAG ermächtigt, bis zum 31. März 2026 eigene Aktien mit einem auf diese entfallenden Betrag am Grundkapital von insgesamt bis zu EUR 1.218.933.400,57 zu erwerben. Dies entspricht 10% des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Ermächtigung bestehenden Grundkapitals der DTAG. Die maximale Anzahl von Aktien, die die DTAG unter der bestehenden Ermächtigung erwerben darf, beträgt demnach 476.145.859 Aktien. Der gezahlte Gegenwert je Aktie darf (ohne Erwerbsnebenkosten) den am Börsentag, an dem der Abschluss des schuldrechtlichen Geschäfts erfolgt, durch die Eröffnungsaktion ermittelten Börsenkurs der Aktie im Xetra-Handel der Frankfurter Wertpapierbörse (oder Nachfolgesystem) um nicht mehr als 10 % überschreiten und nicht um mehr als 20 % unterschreiten.
Die DTAG wird den Erwerb eigener Aktien unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 53a AktG) und unter Beauftragung eines oder mehrerer Kreditinstitute durchführen. Es ist vorgesehen, dass das jeweils beauftragte Kreditinstitut seine Entscheidungen über den Zeitpunkt des Erwerbs von Aktien der DTAG entsprechend Art. 4 Abs. 2 lit. b) der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 der Kommission vom 8. März 2016 unabhängig und unbeeinflusst von der DTAG trifft. Die DTAG wird insoweit keinen Einfluss auf die Entscheidungen des jeweiligen Kreditinstituts nehmen.
Der Erwerb eigener Aktien erfolgt im Einklang mit Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 sowie den Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 der Kommission vom 8. März 2016. Die Aktien der DTAG werden zu Marktpreisen im Einklang mit den Handelsbedingungen gemäß Art. 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 der Kommission vom 8. März 2016 erworben. Insbesondere werden die Aktien der DTAG nicht zu einem Kurs erworben, der über dem des letzten unabhängig getätigten Abschlusses oder (sollte dieser höher sein) über dem des derzeit höchsten unabhängigen Angebots auf dem Handelsplatz, auf dem der Kauf stattfindet, liegt. Darüber hinaus wird die DTAG an einem Handelstag nicht mehr als 25 % des durchschnittlichen täglichen Aktienumsatzes auf dem Handelsplatz, auf dem der Kauf erfolgt, erwerben. Der durchschnittliche tägliche Aktienumsatz wird berechnet auf Basis des durchschnittlichen täglichen Handelsvolumens während der 20 Börsentage vor dem jeweiligen Kauftermin. Jedes im Rahmen des Aktienrückkaufprogramms 2025 mit dem Erwerb eigener Aktien beauftragte Kreditinstitut wird durch die DTAG entsprechend verpflichtet.
Das Aktienrückkaufprogramm 2025 kann, soweit erforderlich und rechtlich zulässig, jederzeit ausgesetzt und auch wieder aufgenommen werden.
Informationen zu den mit dem Aktienrückkaufprogramm 2025 zusammenhängenden Geschäften werden spätestens am Ende des siebten Handelstages nach dem Tag der Ausführung solcher Geschäfte in aggregierter Form angemessen bekanntgegeben. Darüber hinaus wird die DTAG die bekanntgegebenen Geschäfte ihrer Website (www.telekom.com) im Bereich “Investor Relations” veröffentlichen und dafür sorgen, dass die Informationen ab dem Tag der Bekanntgabe mindestens fünf Jahre öffentlich zugänglich bleiben.
 


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