PEH Wertpapier AG Frankfurt am Main - WKN 620140 -
- ISIN DE0006201403 - Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am Freitag, den 09.
August 2024, um 14:00 Uhr (MESZ) im MainNizza, Untermainkai 17,
60329 Frankfurt am Main, stattfindenden ordentlichen
Hauptversammlung ein.
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des
gebilligten Konzernabschlusses, des Lageberichts und des
Konzernlageberichts der PEH Wertpapier AG für das Geschäftsjahr
2023 und des Berichts des Aufsichtsrats sowie des erläuternden
Berichts zu den Angaben nach § 289a Abs. 1, § 315a Abs. 1
HGB
Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen (§ 172, § 173 AktG)
ist zu Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung vorgesehen, da
der Aufsichtsrat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und
den Konzernabschluss gebilligt hat. Der Jahresabschluss ist damit
festgestellt.
|
2. |
Beschlussfassung über die Verwendung des
Bilanzgewinns
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des
Geschäftsjahres 2023 in Höhe von € 5.033.909,35 folgendermaßen zu
verwenden:
Verteilung an die Aktionäre durch
Ausschüttung einer Dividende von € 1,90 je
dividendenberechtigter Stückaktie |
€ 3.103.948,30 |
Gewinnvortrag |
€ 1.929.961,05 |
Bilanzgewinn |
€ 5.033.909,35 |
Die Dividende ist am 14. August 2024 fällig.
Von der Gesellschaft gehaltene eigene Aktien sind gemäß § 71b
AktG nicht dividendenberechtigt. Der vorstehende
Gewinnverwendungsvorschlag berücksichtigt die von der Gesellschaft
im Zeitpunkt der Bekanntmachung der Einberufung der
Hauptversammlung gehaltenen 180.143 eigenen Aktien. Sollte sich die
Zahl der nicht dividendenberechtigten Aktien bis zum Zeitpunkt der
Hauptversammlung verändern, wird bei unveränderter Höhe der
Dividende je dividendenberechtigter Aktie ein entsprechend
angepasster Gewinnverwendungsvorschlag unterbreitet werden.
|
3. |
Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem alleinigen Mitglied
des Vorstands Martin Stürner Entlastung für das Geschäftsjahr 2023
zu erteilen.
|
4. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des
Aufsichtsrats
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr
2023 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats Entlastung für das
Geschäftsjahr 2023 zu erteilen.
|
5. |
Vorlage des Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr 2023 zur
Erörterung
Nach dem Gesetz zur Umsetzung der zweiten
Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) haben Vorstand und Aufsichtsrat
gemäß § 162 AktG jährlich einen Vergütungsbericht zu erstellen und
der Hauptversammlung gemäß § 120a Abs. 4 AktG zur Billigung oder
unter den Voraussetzungen des § 120a Abs. 5 AktG zur Erörterung
vorzulegen. Vorstand und Aufsichtsrat haben einen Vergütungsbericht
über die im Geschäftsjahr 2023 jedem Mitglied des Vorstands und des
Aufsichtsrats gewährte und geschuldete Vergütung erstellt.
Der Vergütungsbericht wurde gemäß § 162 Abs. 3 AktG vom
Abschlussprüfer geprüft und mit einem Prüfungsvermerk versehen. Da
die Gesellschaft als kleine Kapitalgesellschaft im Sinne von § 267
Abs. 2 HGB die Voraussetzungen des § 120a Abs. 5 AktG erfüllt, wird
der Vergütungsbericht der Hauptversammlung nicht zur
Beschlussfassung über die Billigung, sondern unter eigenem
Tagesordnungspunkt zur Erörterung vorgelegt. Eine Beschlussfassung
der Hauptversammlung zu Punkt 5 der Tagesordnung ist deshalb nicht
erforderlich.
Der nach § 162 AktG erstellte und geprüfte Vergütungsbericht für
das Geschäftsjahr 2023 und der Vermerk über dessen Prüfung durch
den Abschlussprüfer sind in Abschnitt II. „Bericht an die
Hauptversammlung“ unter Ziffer II.1. dieser Einladung abgedruckt
und von der Einberufung der Hauptversammlung an und während der
Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.peh.de/hauptversammlungen/ |
zugänglich.
|
6. |
Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2024
Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf eine entsprechende
Empfehlung des Prüfungsausschusses, vor, die PricewaterhouseCoopers
GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, zum
Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr
2024 zu wählen.
Der Prüfungsausschuss hat dem zurzeit personenidentisch
besetzten Aufsichtsrat empfohlen, der Hauptversammlung
vorzuschlagen, entweder die PricewaterhouseCoopers GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, oder die KPMG
AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, zum
Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr
2024 zu wählen. Der Prüfungsausschuss präferiert die
PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Frankfurt am Main, da diese auf der Basis der definierten
Entscheidungskriterien die beste Bewertung erzielt hat.
Der Prüfungsausschuss hat in seiner Empfehlung erklärt, dass
diese frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und
ihm keine die Auswahl beschränkende Klausel im Sinne von Art. 16
Abs. 6 Abschlussprüferverordnung (EU) Nr. 537/2014 auferlegt
wurde.
|
7. |
Beschlussfassung über die Änderung von § 15 Abs. 2 S. 2 der
Satzung
§ 123 Abs. 4 S. 2 AktG wurde durch das
Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG) geändert (Nachweisstichtag ist
nunmehr der Geschäftsschluss des 22. Tages statt wie bislang der
Beginn des 21. Tages vor der Versammlung). Aus diesem Grund soll
die Regelung in Absatz 2 Satz 2 des § 15 der Satzung (Teilnahme an
der Hauptversammlung) an die neue Gesetzesfassung angepasst
werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden
Beschluss zu fassen:
§ 15 Abs. 2 S. 2 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
„Die Bescheinigung hat sich auf den Geschäftsschluss des 22.
Tages vor der Versammlung zu beziehen.“
|
8. |
Beschlussfassung über die Änderung von § 18 der
Satzung
Die Satzung enthält bislang in § 18 (Niederschrift über die
Hauptversammlung) in den Absätzen 1 und 2 Regelungen über das
notarielle Protokoll und das Teilnehmerverzeichnis sowie zur
Beweiskraft der Niederschrift. Die Satzungsregelungen sollen
vereinfacht werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen deshalb vor, folgenden
Beschluss zu fassen:
§ 18 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
„Die Verhandlungen in der Hauptversammlung sind durch eine
notariell aufgenommene Niederschrift zu beurkunden.“
|
II. |
Bericht an die Hauptversammlung
Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2023
Der Vergütungsbericht stellt klar und verständlich die den
gegenwärtigen und früheren Mitgliedern des Vorstandes und des
Aufsichtsrats der PEH Wertpapier AG im Geschäftsjahr 2023
individuell gewährte und geschuldete Vergütung dar und erläutert
diese. Der Bericht entspricht den Anforderungen des deutschen
Aktiengesetzes (AktG).
Der Vergütungsbericht für das vorangegangene Geschäftsjahr 2022
wurde der Hauptversammlung am 26. Juni 2023 zur Erörterung
vorgelegt.
|
1 |
Vergütung der Mitglieder des Vorstandes
|
1.1 |
Das Vergütungssystem im Überblick
|
Das Vergütungssystem der PEH ist darauf angelegt, einen
wesentlichen Beitrag zur Umsetzung der Geschäftsstrategie der
Gesellschaft zu leisten. Die Geschäftsstrategie der PEH als
börsennotiertes Unternehmen zielt im Kern auf die kontinuierliche
Steigerung des Shareholder Value des Unternehmens ab. Bei der
Ausgestaltung des Vergütungssystems hat der Aufsichtsrat auf eine
einfache und klare Anreizstruktur Wert gelegt. Die Leistungen des
Vorstands sollen angemessen und in Abhängigkeit von der Entwicklung
der Gesellschaft und der Zielerreichung honoriert werden.
Unverhältnismäßigen Schwankungen in der Vorstandsvergütung wird
durch eine angemessene Gewichtung von festen und variablen
Vergütungsbestandteilen sowie durch Maximalbeträge vorgebeugt.
Ziel des Vergütungssystems der PEH für den Vorstand ist es, eine
angemessene Vergütung unter Berücksichtigung der persönlichen
Leistung des jeweiligen Vorstandsmitglieds sowie der
wirtschaftlichen Lage und des Erfolgs des Unternehmens zu
erbringen. Darüber hinaus orientiert sich die Vergütung an
branchen- und landesüblichen Standards.
Neben einer der Größe des Unternehmens, der übernommenen
Verantwortung und der Dauer der Zugehörigkeit zum Vorstand
angemessenen jährlichen Festvergütung sollen die Mitglieder des
Vorstands eine jährliche Tantieme erhalten. Für die Tantieme werden
messbare Ziele und Bemessungsgrundlagen festgelegt, die
Kernbestandteile der Wachstums- und Wertschöpfungsstrategie
sind.
Die Vergütung der Vorstandsmitglieder soll zugleich marktgerecht
und wettbewerbsfähig sein. Das Vergütungssystem soll dem
Aufsichtsrat in einem vorgegebenen Rahmen auch die Möglichkeit
belassen, flexibel auf eine sich ändernde wirtschaftliche Lage des
Unternehmens sowie auf ein sich wandelndes Markt- und
Wettbewerbsumfeld reagieren zu können. Mit dem Vergütungssystem
sollen nachvollziehbare und nachhaltige Anreize für eine engagierte
und erfolgreiche Unternehmensführung in einem dynamischen
Geschäftsumfeld geschaffen werden. Das Vergütungssystem trägt der
anspruchsvollen Aufgabe der Vorstandsmitglieder Rechnung, die
Unternehmensstrategie weiter konsequent umzusetzen.
Nach § 120a Abs. 1 S. 1 AktG hat die Hauptversammlung einer
börsennotierten Gesellschaft bei jeder wesentlichen Änderung,
mindestens jedoch alle vier Jahre, über die Billigung des nach §
87a AktG vom Aufsichtsrat beschlossenen Vergütungssystems für die
Vorstandsmitglieder zu beschließen.
Der Aufsichtsrat hat unter Berücksichtigung der Vorgaben des §
87a Abs. 1 AktG das Vergütungssystem der Vorstandsmitglieder im
Geschäftsjahr bestätigt.
Außerdem bestätigte die Hauptversammlung das Vergütungssystem
der Vorstandsmitglieder im Jahr 2021.
1.2 |
Struktur des Vergütungssystems
|
Die jährliche Vergütung der Vorstandsmitglieder richtet sich
nach ihrem Beitrag zum Geschäftserfolg und setzt sich aus einem
erfolgsunabhängigen und einer erfolgsabhängigen variablen
Komponente zusammen. Die Gesamtvergütung soll in Summe die
zweifache erfolgsunabhängige Komponente nicht übersteigen.
Diese Vergütungsstruktur gilt für alle Vorstandsfunktionen
einheitlich. Der Aufsichtsrat behält sich vor, individuelle
Regelungen für einzelne Vorstandsmitglieder festzulegen, sofern
nach seiner Überzeugung eine zwischen den Vorstandsmitgliedern
differenzierte Anreizstruktur erforderlich wird.
1.2.1 |
Erfolgsunabhängige Vergütung
|
Der Aufsichtsrat legt für jedes Vorstandsmitglied eine jährliche
erfolgsunabhängige Vergütung (Festvergütung) fest, die abhängig von
der übertragenen Funktion und Verantwortung, der Dauer der
Zugehörigkeit zum Vorstand und von branchen- und marktüblichen
Rahmenbedingungen ist. Die Festvergütung wird in zwölf gleichen
Monatsraten abzüglich gesetzlicher Abgaben zum Monatsende
ausbezahlt. Bei einem unterjährigen Ein- oder Austritt des
Vorstandsmitglieds wird die Festvergütung anteilig (pro rata
temporis) gewährt.
Die vertraglich zugesicherten Nebenleistungen enthalten im
Wesentlichen übliche Zusatzleistungen wie Beiträge zu
Versicherungen (z.B. Unfall-, Haftpflicht- und
Rechtsschutzversicherung) sowie die Überlassung von
Kommunikationsgeräten und eines Dienstwagens zur betrieblichen und
privaten Nutzung. Nicht unter die Nebenleistungen fallen der
Aufwendungsersatz, auf den Vorstandsmitglieder bereits von Gesetzes
wegen einen Anspruch haben, sowie die Einbeziehung in eine
D&O-Versicherung im Interesse der Gesellschaft. Ein
Altersvorsorgebeitrag soll nicht gewährt werden.
1.2.2 |
Erfolgsbezogene Vergütung
|
Neben der Festvergütung in Form eines fixen Grundgehalts zahlt
die Gesellschaft den Vorstandsmitgliedern eine erfolgsabhängige
variable Vergütung (Bonus). Ziel der Bonusvereinbarung ist ein
nachhaltiger Jahresüberschuss von mindestens 15 % des
Eigenkapitals. Ein Bonus wird nur gezahlt, wenn der
Jahresüberschuss mehr als diese 15 % erreicht. In einem solchen
Fall beträgt der Bonus für den Vorstand 6 % des Jahresüberschusses
nach Abzug von 15 % Eigenkapitalrendite.
Von einem möglichen Bonus werden im ersten Jahr nach Ablauf des
Geschäftsjahres, das die Grundlage für diesen Bonus darstellt, nur
70 % fällig. Sollte im darauffolgenden zweiten Jahr der nachhaltige
Jahresüberschuss von 15 % des Eigenkapitals wieder erreicht werden,
werden weitere 15 % des für das Vorjahr festgestellten Bonus
fällig. Das gleiche gilt für das weitere Folgejahr. Wird die
Eigenkapitalrendite nicht erreicht, entfällt der Bonus für das
abgelaufene Geschäftsjahr und der noch nicht fällige Bonus für
vorangegangene Jahre.
Maßgeblich für die Bemessung des jährlichen Bonus ist der
Konzernjahresüberschuss der PEH am Ende des jeweiligen
vorhergehenden Geschäftsjahres. Der Bonus ist in jedem Fall auf die
Höhe der Festvergütung beschränkt („cap“).
Der Aufsichtsrat kann anstelle der Eigenkapitalrendite oder
zusätzlich dazu andere finanzielle Kennzahlen festlegen, sofern er
zu der Überzeugung gelangt, dass diese als Steuerungsgrößen für die
Entwicklung der Gesellschaft besser geeignet sind. Bei seiner
Entscheidung über die Festlegung und Gewichtung der
Steuerungsgrößen achtet der Aufsichtsrat darauf, dass eine
kontinuierlich wirkende Anreizstruktur besteht.
Aus der Festvergütung und dem seiner Höhe nach auf den Betrag
der Festvergütung begrenzten jährlichen Bonus kann für jedes
Geschäftsjahr der maximale Aufwand der Gesellschaft für ein
Vorstandsmitglied rechnerisch abgeleitet werden. Darüber hinaus
legt das vom Aufsichtsrat vorgeschlagene Vergütungssystem gemäß §
87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG einen absoluten Betrag von EUR 1 Mio.
als maximale Höhe der in einem Geschäftsjahr gewährten Vergütung an
ein Vorstandsmitglied fest (Maximalvergütung). Bei der
Maximalvergütung handelt es sich nach ihrer aktienrechtlichen
Konzeption nicht um die vom Aufsichtsrat angestrebte
Vergütungshöhe. Sie setzt lediglich eine absolute Obergrenze der
unter dem Vergütungssystem erreichbaren Gesamtjahresvergütung und
ist deutlich von der angestrebten Vergütungshöhe zu
unterscheiden.
1.2.4 |
Außergewöhnliche Entwicklungen und
Abweichungsmöglichkeiten
|
Die Kriterien für die Bemessung der erfolgsabhängigen Vergütung
werden im Verlauf eines Geschäftsjahres nicht geändert. Eine
nachträgliche Änderung der Bemessungskriterien oder der Zielwerte
ist ausgeschlossen.
Außergewöhnlichen Entwicklungen, die zu einer unangemessen hohen
Vergütung eines Vorstandsmitglieds führen könnten, wird durch die
Begrenzung des jährlichen Bonus entgegengewirkt. Führen
außergewöhnliche Entwicklungen zu einer unangemessen niedrigen
Vergütung, kann die Gesellschaft auf Beschluss des Aufsichtsrats
einem Vorstandsmitglied im Falle besonderer Leistungen und Erfolge
eine Ermessenstantieme gewähren.
Der Aufsichtsrat kann gemäß § 87a Abs. 2 Satz 2 AktG
vorübergehend von dem Vergütungssystem abweichen, wenn dies im
Interesse des langfristigen Wohlergehens der Gesellschaft notwendig
ist und das Vergütungssystem das Verfahren des Abweichens sowie die
Bestandteile des Vergütungssystems benennt, von denen abgewichen
werden kann. Ein solches Abweichen setzt einen ausdrücklichen
Beschluss des Aufsichtsrats voraus, in dem die Dauer der
Abweichung, die Abweichung als solche sowie der konkrete Grund
hierfür festzustellen sind. Dabei kann der Aufsichtsrat von den
Regelungen zum Verfahren, zur Vergütungsstruktur und -höhe sowie
von einzelnen Vergütungsbestandteilen abweichen. Gründe für eine
Abweichung können innere Umstände, zum Beispiel eine wesentlich
veränderte Unternehmensstrategie oder äußere Umstände wie eine
schwere Wirtschaftskrise sein.
1.3 |
Vertragslaufzeiten und Beendigung der
Vorstandstätigkeit
|
Der Aufsichtsrat beachtet bei der Bestellung von
Vorstandsmitgliedern sowie bei der Dauer der Vorstandsverträge die
aktienrechtlichen Vorgaben des § 84 AktG und die Empfehlungen des
Deutschen Corporate Governance Kodex. Die Anstellungsverträge der
Vorstandsmitglieder werden bei Erstbestellungen in der Regel eine
Laufzeit von drei Jahren nicht übersteigen. Bei wiederholten
Bestellungen oder Verlängerungen der Amtszeit liegt die gesetzliche
Maximallaufzeit bei fünf Jahren.
Der Aufsichtsrat kann für den Fall der vorzeitigen Beendigung
des Anstellungsverhältnisses mit dem Vorstandsmitglied eine
Abfindung in Höhe von bis zur zweifachen Jahresvergütung
(Abfindungs-cap) vereinbaren. Beträgt die Restlaufzeit des
Anstellungsvertrags weniger als zwei Jahre, reduziert sich die
Abfindung zeitanteilig. Im Fall einer außerordentlichen Kündigung
des Anstellungsverhältnisses durch die Gesellschaft aus wichtigem
Grund wird keine Abfindung gewährt. Maßgeblich für die Berechnung
des Abfindungs-Cap ist die Summe aus Festvergütung und Bonus für
das letzte volle Geschäftsjahr vor dem Ende des
Anstellungsvertrags.
Zusagen für Leistungen aus Anlass der vorzeitigen Beendigung des
Anstellungsvertrags durch ein Vorstandsmitglied infolge eines
Kontrollwechsels (Change of Control) werden grundsätzlich nicht
vereinbart. Sofern der Aufsichtsrat derartige Leistungen
ausnahmsweise vereinbart, wird er darüber berichten.
Der Aufsichtsrat kann mit Vorstandsmitgliedern nachvertragliche
Wettbewerbsbeschränkungen vereinbaren, die eine von der
Gesellschaft zu zahlende Karenzentschädigung für die Dauer des
Bestehens des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots von bis zu zwei
Jahren vorsehen.
Der Dienstvertrag von Herrn Stürner läuft bis zum 31. März 2029.
Es bestehen keine Regelungen zur Abfindung bei vorzeitiger
Abberufung oder zur Altersversorgung des Vorstands.
1.4 |
Höhe der Vergütung des Vorstands
|
1.4.1 |
Aktive Mitglieder des Vorstands im Geschäftsjahr 2023
|
Die nachfolgende Tabelle zeigt die den aktiven
Vorstandsmitgliedern im Geschäftsjahr 2023 und 2022 gewährte und
geschuldete Vergütung gemäß § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG. Demnach
enthält die Tabelle alle Beträge, die den einzelnen
Vorstandsmitgliedern im Berichtszeitraum tatsächlich zugeflossen
sind („gewährte Vergütung“) sowie alle rechtlich fälligen, aber
bisher nicht zugeflossenen Vergütungen („geschuldete
Vergütung“).
Vorstandsvorsitzender Martin
Stürner |
Gewährte Vergütung (in T€) |
2023 |
2022 |
Erfolgsunabhängige
Vergütung |
Festvergütung |
360 |
360 |
Nebenleistungen (z.B. Sachbezüge) |
0 |
23 |
Summe |
360 |
383 |
Erfolgsbezogene Vergütung |
Bonus 2023 |
0 |
0 |
Bonus 2023 |
0 |
0 |
Summe |
360 |
383 |
Versorgungsaufwand |
0 |
0 |
Gesamtvergütung |
360 |
383 |
Vorstandsvorsitzender Martin
Stürner |
Geschuldete Vergütung (in
T€) |
2023 |
2022 |
Erfolgsunabhängige
Vergütung |
Festvergütung |
0 |
0 |
Nebenleistungen (z.B. Sachbezüge) |
0 |
0 |
Summe |
0 |
0 |
Erfolgsbezogene Vergütung |
Bonus 2022 |
0 |
0 |
Bonus 2023 |
40 |
0 |
Summe |
40 |
0 |
Versorgungsaufwand |
0 |
0 |
Gesamtvergütung |
40 |
0 |
1.4.2 |
Frühere Mitglieder des Vorstands
|
Die nachfolgende Tabelle zeigt die den früheren
Vorstandsmitgliedern im Geschäftsjahr 2023 gewährte und geschuldete
Vergütung gemäß § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG. Im Einklang mit § 162
Abs. 5 AktG werden personenbezogene Angaben für ehemalige
Vorstandsmitglieder unterlassen, sofern sie vor dem 31. Dezember
2011 aus dem Vorstand ausgeschieden sind.
Frühere Mitglieder des Vorstands
Peter Huber |
Gewährte Vergütung (in T€) |
2023 |
Feste und variable
Vergütung |
Nebenleistungen (z.B. Sachbezüge) |
0 |
Sonstiges |
0 |
Summe |
0 |
Pensionen |
Rente |
13 |
Summe |
13 |
Gesamtvergütung |
13 |
2 |
Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrates
|
Die Vergütung des Aufsichtsrats ist gemäß § 13 der Satzung der
Gesellschaft wie folgt festgesetzt.
Jedes Aufsichtsratsmitglied erhält eine Vergütung von EUR 20.000
pro Geschäftsjahr.
Der Aufsichtsratsvorsitzende erhält EUR 40.000,00 pro
Geschäftsjahr.
Der stellvertretende Aufsichtsratsvorsitzende erhält EUR
30.000,00 pro Geschäftsjahr.
2.1 |
Erläuterung zum Vergütungssystem für die
Aufsichtsratsmitglieder
|
Das Vergütungssystem trägt der Verantwortung und dem
Tätigkeitsumfang der Aufsichtsratsmitglieder der PEH Rechnung. Der
Aufsichtsrat leistet durch die ihm obliegende Überwachung der
Geschäftsführung des Vorstands einen Beitrag zur Förderung der
Geschäftsstrategie und zur langfristigen Entwicklung der
Gesellschaft.
Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten jeweils eine feste
jährliche Vergütung. Die Festvergütung je Geschäftsjahr beträgt EUR
20.000,00. Abweichend hiervon erhält der Vorsitzende des
Aufsichtsrats EUR 40.000,00 und sein Stellvertreter EUR 30.000,00
je Geschäftsjahr. Die jeweilige Höhe der festen Vergütung
berücksichtigt die konkrete Funktion und die Verantwortung der
Mitglieder des Aufsichtsrats. Ferner erhalten die
Aufsichtsratsmitglieder ihre Auslagen ersetzt.
Eine erfolgsabhängige variable Vergütung, die vom Erreichen
bestimmter Erfolge oder Ziele abhängt, ist nicht vorgesehen. Die
Vergütung kann daher nur eingeschränkt auf die Geschäftsstrategie
ausgerichtet werden und nur bedingt auf die langfristige
Entwicklung der Gesellschaft Einfluss nehmen. Das Fehlen
erfolgsabhängiger Vergütungsbestandteile soll sicherstellen, dass
alle Entscheidungen des Aufsichtsrats ohne Berücksichtigung
etwaiger persönlicher Vorteile durch eine erhöhte
Aufsichtsratsvergütung getroffen werden. Damit wird der
unabhängigen Kontroll- und Beratungsfunktion des Aufsichtsrats
Rechnung getragen, die auf die langfristige Entwicklung der
Gesellschaft ausgerichtet ist.
Der Anspruch auf Zahlung der Festvergütung ist nach Ablauf des
Geschäftsjahres fällig. Aufsichtsratsmitglieder, die nur während
eines Teils des Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat angehört haben,
erhalten eine zeitanteilige Vergütung.
Gemäß § 113 Abs. 3 S. 1 und 2 AktG ist von der Hauptversammlung
einer börsennotierten Gesellschaft mindestens alle vier Jahre über
die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder zu beschließen, wobei ein
die Vergütung bestätigender Beschluss zulässig ist.
Im Jahr 2021 bestätigte die Hauptversammlung das
Vergütungssystem der Aufsichtsratsmitglieder.
2.2 |
Höhe der Vergütung des Aufsichtsrats
|
Die nachfolgende Tabelle zeigt die den Mitgliedern des
Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2023 und 2022 gewährte Vergütung
gemäß § 162 Abs.1 Satz 1 AktG. In den Geschäftsjahren liegt keine
geschuldete Vergütung vor.
Aufsichtsratsvergütung 2023 |
Gewährte Vergütung (in T€) |
Feste Vergütung |
Auslagen |
Gesamtvergütung |
Rudolf Locker |
40 |
0 |
40 |
Gregor Langer |
30 |
0 |
30 |
Prof. Dr. Hermann Wagner |
20 |
0 |
20 |
Summe |
90 |
0 |
90 |
Aufsichtsratsvergütung 2022 |
Gewährte Vergütung (in T€) |
Feste Vergütung |
Auslagen |
Gesamtvergütung |
Rudolf Locker |
40 |
-8 |
32 |
Gregor Langer |
30 |
20 |
50 |
Prof. Dr. Hermann Wagner |
20 |
4 |
24 |
Summe |
90 |
16 |
106 |
3 |
Aktienbesitz des Vorstandes und Aufsichtsrats
|
Zum 31. Dezember 2023 hielten Herr Martin Stürner als Mitglied
des Vorstandes 481.569 Stückaktien der PEH Wertpapier AG, Herr
Rudolf Locker als Mitglied des Aufsichtsrats 177.857 Stückaktien
der PEH Wertpapier AG und Herr Gregor Langer als Mitglied des
Aufsichtsrats 11.500 Stückaktien der PEH Wertpapier AG. Es gibt
keine weiteren zugesagten Aktien.
4 |
Vergleichende Darstellung der Ertragsentwicklung und der
jährlichen Veränderung der Vergütung
|
Die nachfolgende Tabelle stellt gemäß § 162 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2
AktG die Ertragsentwicklung von PEH, die jährliche Veränderung der
Vergütung der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats sowie
jährliche Veränderung der durchschnittlichen Vergütung von
Arbeitnehmern auf Vollzeitäquivalenzbasis über die letzten fünf
Geschäftsjahre dar.
Die Ertragsentwicklung wird anhand der Konzern-Kennzahlen
Jahresüberschuss, Eigenkapital und Eigenkapitalrendite abgebildet.
Letzteres ist als wesentliche Steuerungsgröße auch Teil der
finanziellen Ziele der variablen Vergütung (Bonus) des Vorstands
und hat somit maßgeblichen Einfluss auf die Höhe der Vergütung der
Mitglieder des Vorstands. Ergänzend dazu wird die Entwicklung des
Jahresüberschusses der PEH AG gemäß § 275 Abs. 2 Nr. 17 HGB
dargestellt.
Für die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats wird die
im jeweiligen Geschäftsjahr gewährte und geschuldete Vergütung im
Sinne des § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG dargestellt.
Für die Darstellung der durchschnittlichen Vergütung der
Arbeitnehmer wird auf die Voll- und Teilzeitmitarbeiter
einschließlich Werkstudenten abgestellt. Die durchschnittliche
Vergütung der Arbeitnehmer umfasst den Personalaufwand für Löhne
und Gehälter, für Nebenleistungen, für Arbeitgeberanteile zur
Sozialversicherung sowie für jegliche dem Geschäftsjahr
zurechnenden kurzfristig variablen Vergütungsbestandteile. Somit
entspricht, im Einklang mit der Vergütung des Vorstands und des
Aufsichtsrats, auch die Vergütung der Arbeitnehmer im Grundsatz der
gewährten und geschuldeten Vergütung im Sinne des § 162 Abs. 1 Satz
1 AktG.
Die PEH AG nimmt für die Angabe der durchschnittlichen
Veränderung der Arbeitnehmer die Übergangsregelung gem. § 26j Abs.
2 Satz 2 EGAktG in Anspruch, nach der sich der Zeitvergleich der
durchschnittlichen Veränderung der Arbeitnehmer über die nächsten
Jahre sukzessive aufbaut und entsprechend im Geschäftsjahr
lediglich zwei Vergleichsperioden angegeben werden.
Geschäftsjahr |
2019
T€ |
2020
T€ |
Veränderung in % |
2021
T€ |
Veränderung in % |
2022
T€ |
Veränderung in % |
2023
T€ |
Veränderung in % |
Ertragsentwicklung |
Jahresüberschuss |
-3.580 |
2.449 |
-168,4% |
4.037 |
64,8% |
470 |
-88,4% |
2.291 |
387,4% |
Konzern-Jahresüberschuss |
3.938 |
5.193 |
31,9% |
9.664 |
86,1% |
5.817 |
-39,8% |
6.526 |
12,2% |
Konzern-Eigenkapital |
24.947 |
24.940 |
0,0% |
29.403 |
17,9% |
30.612 |
4,1% |
29.531 |
-3,5% |
Konzern-Eigenkapitalrendite |
15,79% |
20,82% |
| 32,87% |
| 19,00% |
| 22,10% |
|
Vorstandsvergütung |
Martin Stürner |
300 |
423 |
41,0% |
508 |
20,1% |
383 |
-24,6% |
400 |
4,4% |
Aufsichtsratsvergütung |
Rudolf Locker |
48 |
49 |
2,1% |
48 |
-2,0% |
32 |
-33,3% |
40 |
25,0% |
Gregor Langer |
36 |
70 |
94,4% |
70 |
0,0% |
50 |
-28,6% |
30 |
-40,0% |
Prof. Dr. Hermann Wagner |
24 |
23 |
-4,2% |
24 |
4,3% |
24 |
-0,8% |
20 |
-16,0% |
Durchschnittliche Vergütung
Arbeitnehmer |
Arbeitnehmervergütung |
|
|
| 84 |
| 101 |
21,5% |
107 |
5,1% |
Vermerk des unabhängigen Wirtschaftsprüfers über die Prüfung
des Vergütungsberichts nach § 162 Abs. 3 AktG
An die PEH Wertpapier AG, Frankfurt am Main
Prüfungsurteil
Wir haben den Vergütungsbericht der PEH Wertpapier AG, Frankfurt
am Main, für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2023 bis zum 31.
Dezember 2023 daraufhin formell geprüft, ob die Angaben nach § 162
Abs. 1 und 2 AktG im Vergütungsbericht gemacht wurden. In Einklang
mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir den Vergütungsbericht nicht
inhaltlich geprüft.
Nach unserer Beurteilung sind im beigefügten Vergütungsbericht
in allen wesentlichen Belangen die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2
AktG gemacht worden. Unser Prüfungsurteil erstreckt sich nicht auf
den Inhalt des Vergütungsberichts.
Grundlage für das Prüfungsurteil
Wir haben unsere Prüfung des Vergütungsberichts in
Übereinstimmung mit § 162 Abs. 3 AktG unter Beachtung des IDW
Prüfungsstandards: Die Prüfung des Vergütungsberichts nach § 162
Abs. 3 AktG (IDW PS 870 (09.2023)) durchgeführt. Unsere
Verantwortung nach dieser Vorschrift und diesem Standard ist im
Abschnitt „Verantwortung des Wirtschaftsprüfers“ unseres Vermerks
weitergehend beschrieben. Wir haben als Wirtschaftsprüfer die
Anforderungen des IDW Qualitätssicherungsstandards angewendet. Die
Berufspflichten gemäß der Wirtschaftsprüferordnung und der
Berufssatzung für Wirtschaftsprüfer einschließlich der
Anforderungen an die Unabhängigkeit haben wir eingehalten.
Verantwortung des Vorstands und des Aufsichtsrats
Der Vorstand und der Aufsichtsrat sind verantwortlich für die
Aufstellung des Vergütungsberichts, einschließlich der
dazugehörigen Angaben, der den Anforderungen des § 162 AktG
entspricht. Ferner sind sie verantwortlich für die internen
Kontrollen, die sie als notwendig erachten, um die Aufstellung
eines Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben,
zu ermöglichen, der frei von wesentlichen falschen Darstellungen
aufgrund von dolosen Handlungen oder Irrtümern ist.
Verantwortung des Wirtschaftsprüfers
Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu
erlangen, ob im Vergütungsbericht in allen wesentlichen Belangen
die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht worden sind, und
hierüber ein Prüfungsurteil in einem Vermerk abzugeben.
Wir haben unsere Prüfung so geplant und durchgeführt, dass wir
durch einen Vergleich der im Vergütungsbericht gemachten Angaben
mit den in § 162 Abs. 1 und 2 AktG geforderten Angaben die formelle
Vollständigkeit des Vergütungsberichts feststellen können. In
Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir die inhaltliche
Richtigkeit der Angaben, die inhaltliche Vollständigkeit der
einzelnen Angaben oder die angemessene Darstellung des
Vergütungsberichts nicht geprüft.
Umgang mit etwaigen irreführenden Darstellungen
Im Zusammenhang mit unserer Prüfung haben wir die Verantwortung,
den Vergütungsbericht unter Berücksichtigung der Kenntnisse aus der
Abschlussprüfung zu lesen und dabei für Anzeichen aufmerksam zu
bleiben, ob der Vergütungsbericht irreführende Darstellungen in
Bezug auf die inhaltliche Richtigkeit der Angaben, die inhaltliche
Vollständigkeit der einzelnen Angaben oder die angemessene
Darstellung des Vergütungsberichts enthält.
Falls wir auf Grundlage der von uns durchgeführten Arbeiten zu
dem Schluss gelangen, dass eine solche irreführende Darstellung
vorliegt, sind wir verpflichtet, über diese Tatsache zu berichten.
Wir haben in diesem Zusammenhang nichts zu berichten.
Frankfurt am Main, 26. April 2024
BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
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gez. Schmidt
Wirtschaftsprüfer |
gez. Bordt
Wirtschaftsprüfer |
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III. |
Weitere Angaben zur Einberufung
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Teilnahmebedingungen
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des
Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich vor der
Hauptversammlung anmelden und ihre Berechtigung zur Teilnahme an
der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachweisen.
Die Anmeldung und der Nachweis müssen der Gesellschaft mindestens
sechs Tage vor der Versammlung, spätestens also bis zum 02. August
2024, 24:00 Uhr (MESZ), unter der folgenden Adresse zugehen:
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PEH Wertpapier AG
c/o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München
E-Mail: anmeldung@linkmarketservices.eu
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Die Berechtigung ist durch eine in Textform und in deutscher
oder englischer Sprache erstellte Bescheinigung des
Letztintermediärs über den Anteilsbesitz nachzuweisen. Die
Bescheinigung hat sich auf den Geschäftsschluss des 22. Tages vor
der Versammlung, also den 18. Juli 2024, 24:00 Uhr (MESZ), zu
beziehen (Nachweisstichtag bzw. Record Date).
Anders als in den Vorjahren hat sich die Bescheinigung auf den
Geschäftsschluss des 22. Tages vor der Hauptversammlung zu
beziehen. Dies ist dem Umstand geschuldet, dass der Gesetzgeber die
aktiengesetzliche Regelung zum Nachweisstichtag angepasst hat (vgl.
hierzu auch Tagesordnungspunkt 7). Unter dem Begriff des
„Geschäftsschlusses“ ist ausweislich der Gesetzesmaterialien 24:00
Uhr zu verstehen.
Bedeutung des Nachweisstichtags (Record Date)
Der Nachweisstichtag (Record Date) ist das entscheidende Datum
für den Umfang und die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts in
der Hauptversammlung. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die
Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts
als Aktionär nur, wer einen Nachweis des Anteilsbesitzes zum Record
Date erbracht hat. Veränderungen im Aktienbestand nach dem Record
Date haben hierfür keine Bedeutung. Aktionäre, die ihre Aktien erst
nach dem Record Date erworben haben, können nicht an der
Hauptversammlung teilnehmen. Aktionäre, die sich ordnungsgemäß
angemeldet und den Nachweis erbracht haben, sind auch dann zur
Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts
berechtigt, wenn sie die Aktien nach dem Record Date veräußern. Der
Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der
Aktien und ist kein relevantes Datum für eine eventuelle
Dividendenberechtigung.
Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte
Aktionäre können ihr Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten,
zum Beispiel durch einen Intermediär oder eine Vereinigung von
Aktionären oder eine andere Person ihrer Wahl, ausüben lassen. Die
Erteilung einer Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der
Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen, soweit sie
nicht an einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen
Stimmrechtsberater oder eine andere in § 135 Abs. 8 AktG
gleichgestellte Person oder Institution erteilt werden, der
Textform. Der Nachweis kann auch postalisch oder per E-Mail bis
spätestens zum 08. August 2024, 24:00 Uhr (MESZ), an die
vorgenannte Anschrift zur Anmeldung zur Hauptversammlung übersandt
werden. Hierfür kann das Formular verwendet werden, das den
Aktionären mit der Eintrittskarte übersandt wird. Der Nachweis kann
auch am Tag der Hauptversammlung an der Einlasskontrolle erbracht
werden.
Intermediäre, Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater und
andere in § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Personen oder
Institutionen können für ihre eigene Bevollmächtigung abweichende
Regelungen für die Form der Vollmacht vorgeben. Die Aktionäre
werden gebeten, sich in einem solchen Fall mit dem zu
Bevollmächtigenden rechtzeitig wegen einer von ihm möglicherweise
geforderten Form der Vollmacht abzustimmen.
Verfahren für die Stimmabgabe durch Stimmrechtsvertreter der
Gesellschaft
Aktionäre und ihre Bevollmächtigten können sich durch die von
der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter vertreten lassen.
Den Stimmrechtsvertretern müssen neben der Vollmacht auch Weisungen
für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Sie üben das
Stimmrecht ausschließlich auf Grundlage der Weisungen aus. Auch in
diesem Fall ist eine rechtzeitige Anmeldung zur Hauptversammlung
erforderlich. Die Vollmacht und die Erteilung von Weisungen bedarf
der Textform und kann bis spätestens zum 08. August 2024, 24:00 Uhr
(MESZ), postalisch oder per E-Mail an die vorgenannte Anschrift zur
Anmeldung zur Hauptversammlung übersandt werden. Hierfür kann das
Formular verwendet werden, das den Aktionären mit der
Eintrittskarte übersandt wird. Eine Bevollmächtigung der
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft kann auch während der
Hauptversammlung durch dort anwesende oder vertretene Aktionäre
oder Aktionärsvertreter erfolgen.
Rechte der Aktionäre
Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des
Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von € 500.000,00
erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung
gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss
eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen.
Verlangen auf Ergänzung der Tagesordnung müssen schriftlich an
den Vorstand gerichtet werden und der Gesellschaft mindestens 30
Tage vor der Versammlung, also bis zum 09. Juli 2024, 24:00 Uhr
(MESZ), unter folgender Adresse zugehen.
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PEH Wertpapier AG
Vorstand
Bettinastraße 57 - 59
60325 Frankfurt am Main
E-Mail: info@peh.de
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Die Antragsteller müssen nachweisen, dass sie seit mindestens 90
Tagen vor dem Tag des Zugangs des Ergänzungsverlangens Inhaber der
Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des
Vorstands über den Antrag halten.
Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit
sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht wurden -
unverzüglich in gleicher Weise wie die Einberufung bekannt
gemacht.
Gegenanträge und Wahlvorschläge gemäß § 126 Abs. 1, § 127
AktG
Jeder Aktionär ist berechtigt, Gegenanträge oder Wahlvorschläge
zu den Punkten der Tagesordnung zu übersenden.
Die Gesellschaft wird Anträge i.S.v. § 126 AktG von Aktionären
einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung und einer
etwaigen Stellungnahme der Verwaltung unter
https://www.peh.de/hauptversammlungen/
zugänglich machen, wenn der Aktionär mindestens 14 Tage vor der
Versammlung, also bis zum 25. Juli 2024, 24:00 Uhr (MESZ), der
Gesellschaft einen zulässigen Gegenantrag gegen einen Vorschlag von
Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der
Tagesordnung mit Begründung an nachfolgend genannte Adresse
übersandt hat.
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PEH Wertpapier AG
Investor Relations
Bettinastraße 57 - 59
60325 Frankfurt am Main
E-Mail: info@peh.de
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Diese Regelungen gelten für Wahlvorschläge von Aktionären
sinngemäß, wobei Wahlvorschläge keiner Begründung bedürfen.
Aktionäre werden gebeten, ihre Aktionärseigenschaft im Zeitpunkt
der Übersendung des Gegenantrags bzw. Wahlvorschlags
nachzuweisen.
Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. 1 AktG
Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom
Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben,
soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der
Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich
auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der
Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage
des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen
Unternehmen.
Weitergehende Erläuterungen der Rechte der Aktionäre
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach §
122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127, § 131 Abs. 1 AktG stehen auf der
Internetseite unter
https://www.peh.de/hauptversammlungen/
zur Verfügung.
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der
Einberufung
Das Grundkapital der Gesellschaft ist im Zeitpunkt der
Einberufung dieser Hauptversammlung eingeteilt in 1.813.800
nennwertlose Stückaktien, von denen jede Aktie eine Stimme gewährt.
Die Gesamtzahl der Stimmrechte beläuft sich somit auf 1.813.800
Stimmrechte. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung
dieser Hauptversammlung 180.143 eigene Aktien, aus denen ihr keine
Stimmrechte zustehen.
Informationen auf der Internetseite der Gesellschaft
Folgende Informationen sind ab der Einberufung auf der
Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.peh.de/hauptversammlungen/
zugänglich:
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der Inhalt dieser Einberufung mit Tagesordnung,
Beschlussvorschlägen, Vergütungsbericht
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- |
weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre
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der Jahresabschluss der PEH Wertpapier AG
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der Konzernabschluss
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der Lagebericht
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- |
der Konzernlagebericht
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der Bericht des Aufsichtsrats
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der erläuternde Bericht des Vorstands zu den Angaben nach § 289a
Abs. 1, § 315a Abs. 1 HGB
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sowie Formulare zur Stimmrechtsvertretung.
|
Informationen zum Datenschutz
Die Gesellschaft verarbeitet zur Vorbereitung und Durchführung
ihrer Hauptversammlung personenbezogene Daten ihrer Aktionäre und
etwaiger Aktionärsvertreter.
Diese Daten umfassen insbesondere den Namen, den Wohnort bzw.
die Anschrift, eine etwaige E-Mail-Adresse, den jeweiligen
Aktienbestand, die Nummer der Eintrittskarte, die Erteilung
etwaiger Stimmrechtsvollmachten sowie Weisungen zur
Stimmrechtsausübung und die zur Beantwortung gestellten Fragen und
Widersprüche gegen die Beschlussfassungen. Je nach Lage des Falls
kommen auch weitere personenbezogene Daten in Betracht.
Verantwortlicher, Zweck und Rechtsgrundlage
Für die Datenverarbeitung ist die Gesellschaft die
verantwortliche Stelle. Der Zweck der Datenverarbeitung ist, den
Aktionären und Aktionärsvertretern die Teilnahme an der
Hauptversammlung sowie die Ausübung ihrer Rechte vor und während
der Hauptversammlung zu ermöglichen. Rechtsgrundlage für die
Datenverarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. c DSGVO.
Empfänger
Die Gesellschaft beauftragt anlässlich ihrer Hauptversammlung
verschiedene Dienstleister und Berater. Diese erhalten von der
Gesellschaft nur solche personenbezogenen Daten, die zur Ausführung
des jeweiligen Auftrags erforderlich sind. Die Dienstleister und
Berater verarbeiten diese Daten ausschließlich nach Weisung der
Gesellschaft. lm Übrigen werden personenbezogene Daten im Rahmen
der gesetzlichen Vorschriften den Aktionären und
Aktionärsvertretern zur Verfügung gestellt, namentlich über das
Teilnehmerverzeichnis.
Speicherungsdauer
Die personenbezogenen Daten werden gespeichert, solange dies
gesetzlich geboten ist oder die Gesellschaft ein berechtigtes
Interesse an der Speicherung hat, etwa im Falle gerichtlicher oder
außergerichtlicher Streitigkeiten aus Anlass der Hauptversammlung.
Anschließend werden die personenbezogenen Daten gelöscht.
Betroffenenrechte
Betroffene haben nach Kap. III DSGVO unter bestimmten
gesetzlichen Voraussetzungen ein Auskunfts-, Berichtigungs-,
Einschränkungs-, Widerspruchs- und Löschungsrecht mit Blick auf
Ihre personenbezogenen Daten und deren Verarbeitung sowie ein Recht
auf Datenübertragbarkeit. Außerdem steht Betroffenen ein
Beschwerderecht bei den Datenschutz-Aufsichtsbehörden nach Art. 77
DSGVO zu.
Kontaktdaten
Die Kontaktdaten der Gesellschaft lauten:
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PEH Wertpapier AG
Bettinastraße 57-59
60325 Frankfurt am Main
Telefax: +49 69 2474799 10
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Unseren Datenschutzbeauftragten erreichen Sie unter:
datenschutz@peh.de
Frankfurt am Main, im Juni 2024
PEH Wertpapier AG
DER VORSTAND
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