Bonn Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2024
Wir laden die Aktionärinnen und Aktionäre unserer Gesellschaft
hiermit zu der am Dienstag, dem 25. Juni 2024, um 11:00 Uhr
(MESZ) im Maritim Hotel Bonn, Godesberger Allee, 53175
Bonn, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein.
I. Tagesordnung
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der infas
Holding Aktiengesellschaft und des gebilligten Konzernabschlusses
der infas Gruppe zum 31. Dezember 2023, des Lageberichts und des
Konzernlageberichts des Vorstands für das Geschäftsjahr 2023, des
Berichts des Aufsichtsrats sowie des erläuternden Berichts des
Vorstands zu den Angaben nach § 289a Abs. 1, § 315a Abs. 1
HGB
|
Die vorgenannten Unterlagen sind von der Einberufung der
Hauptversammlung an auf der Internetseite der Gesellschaft
www.infas-holding.de/hv2024 abrufbar.
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten
Jahresabschluss zum 31. Dezember 2023 und den Konzernabschluss zum
31. Dezember 2023 gebilligt; der Jahresabschluss ist damit gemäß §
172 AktG festgestellt. Einer Feststellung des Jahresabschlusses
sowie einer Billigung des Konzernabschlusses durch die
Hauptversammlung gemäß § 173 AktG bedarf es daher nicht, sodass zu
Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung erfolgt.
2. |
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns aus
dem Geschäftsjahr 2023
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Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im festgestellten
Jahresabschluss zum 31. Dezember 2023 ausgewiesenen Bilanzgewinn in
Höhe von 4.782.475,58 € wie folgt zu verwenden:
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(1) |
Ausschüttung an die Aktionärinnen und
Aktionäre durch Zahlung einer Dividende in Höhe
von 0,05 € je dividendenberechtigter Aktie |
€ |
450.000,00 |
(2) |
Gewinnvortrag |
€ |
4.332.475,58 |
Bilanzgewinn |
€ |
4.782.475,58 |
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In Höhe eines Betrags von 72.283,00 € unterliegt der
Bilanzgewinn aufgrund der gesetzlichen Regelung in § 253 Abs. 6 HGB
bezüglich der Bewertung von Pensionsrückstellungen einer
Ausschüttungssperre.
Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG ist der Anspruch auf die Dividende
am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden
Geschäftstag, das heißt am 28. Juni 2024, fällig.
3. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des
Vorstands für das Geschäftsjahr 2023
|
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den im Geschäftsjahr
2023 amtierenden Mitgliedern des Vorstands, Herrn Dipl.-Soz. Menno
Smid und Frau Dr. Isabell Nehmeyer-Srocke, für das Geschäftsjahr
2023 Entlastung zu erteilen.
4. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2023
|
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr
2023 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats, Herrn Dr. Oliver
Krauß, Herrn Hans-Joachim Riesenbeck und Frau Dr. Veronika
Jäckle-Mittnacht, für das Geschäftsjahr 2023 Entlastung zu
erteilen.
5. |
Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2024
|
Der Aufsichtsrat schlägt vor, gestützt auf die Empfehlung seines
Prüfungsausschusses, die Mazars GmbH & Co. KG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Im Zollhafen 24, 50678 Köln, zum
Abschlussprüfer für den Jahresabschluss sowie den Konzernabschluss
der Gesellschaft für das am 31. Dezember 2024 endende Geschäftsjahr
zu wählen.
Der Prüfungsausschuss hat gemäß Art. 16 Abs. 2 Unterabs. 3 der
Verordnung (EU) Nr. 537/2014 vom 16. April 2014 über spezifische
Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von
öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses
2005/909/EG der Kommission (EU-Abschlussprüferverordnung) erklärt,
dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch
Dritte sei und ihm keine Klausel der in Art. 16 Abs. 6 der
EU-Abschlussprüferverordnung genannten Art auferlegt worden
sei.
6. |
Vorlage zur Erörterung des gemäß § 162 AktG erstellten und
geprüften Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr 2023
|
Vorstand und Aufsichtsrat haben gemäß § 162 AktG einen Bericht
über die im Geschäftsjahr 2023 den Mitgliedern des Vorstands und
des Aufsichtsrats gewährte und geschuldete Vergütung erstellt
(Vergütungsbericht).
Der Vergütungsbericht wird der Hauptversammlung zur Erörterung
vorgelegt. Da die Gesellschaft eine kleine Kapitalgesellschaft im
Sinne des § 267 Abs. 1 HGB ist, ist gemäß § 120a Abs. 5 AktG eine
Beschlussfassung der Hauptversammlung zu diesem Tagesordnungspunkt
nicht erforderlich.
Der Vergütungsbericht der Gesellschaft für das Geschäftsjahr
2023 wurde gemäß § 162 Abs. 3 AktG durch den Abschlussprüfer der
Gesellschaft daraufhin geprüft, ob die gesetzlich geforderten
Angaben gemäß § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht wurden. Der Vermerk
über die Prüfung des Vergütungsberichts ist dem Vergütungsbericht
beigefügt.
Der Vergütungsbericht ist im Anschluss an die Tagesordnung unter
Ziffer II.1. abgedruckt und ist von der Einberufung der
Hauptversammlung an auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.infas-holding.de/hv2024 abrufbar.
7. |
Beschlussfassung über eine Änderung der Satzung durch
Neufassung von § 16 Abs. 2 Satz 2 (Teilnahmerecht)
|
Die in § 123 Abs. 4 Satz 2 AktG enthaltenen Voraussetzungen für
die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des
Stimmrechts wurden durch das im Dezember 2023 in Kraft getretene
Gesetz zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen
(Zukunftsfinanzierungsgesetz) geändert. Nach dem geänderten § 123
Abs. 4 Satz 2 AktG hat sich bei Inhaberaktien börsennotierter
Gesellschaften der Nachweis des Anteilsbesitzes gemäß § 67c Abs. 3
AktG nunmehr auf den Geschäftsschluss des 22. Tages vor der
Hauptversammlung zu beziehen und nicht mehr wie bislang auf den
Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung. Die gegenwärtige
Fassung von § 16 Abs. 2 Satz 2 der Satzung der Gesellschaft
lautet:
|
„Der Nachweis muss sich auf den Beginn des 21. Tages vor der
Hauptversammlung beziehen und der Gesellschaft unter der in der
Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse mindestens sechs Tage vor
der Versammlung zugehen.“
|
Sie bildet damit noch die Vorgaben des § 123 Abs. 4 Satz 2 AktG
a.F. ab. Um die Formulierung der Satzung den geänderten
gesetzlichen Vorgaben anzupassen, soll § 16 Abs. 2 Satz 2 der
Satzung an den neuen § 123 Abs. 4 Satz 2 AktG angepasst werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu
beschließen:
§ 16 Abs. 2 Satz 2 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt
neu gefasst:
|
„Der Nachweis muss sich auf den Geschäftsschluss des 22.
Tages vor der Hauptversammlung beziehen und der Gesellschaft unter
der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse mindestens
sechs Tage vor der Versammlung zugehen.“
|
8. |
Beschlussfassung über die Aufhebung der bisherigen
Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien sowie
über eine neue Ermächtigung des Vorstands zum Erwerb und zur
Verwendung eigener Aktien
|
Soweit nicht gesetzlich ausdrücklich zugelassen, bedarf es zum
Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8
AktG einer besonderen Ermächtigung durch die Hauptversammlung.
Derartige Ermächtigungen sind bei börsennotierten Gesellschaften
weit verbreitet und üblich. Da die bei der Gesellschaft bisher
bestehende Ermächtigung bis zum 4. Juli 2024 befristet ist und
somit voraussichtlich vor der nächsten Hauptversammlung der
Gesellschaft auslaufen wird, soll die bestehende Ermächtigung
aufgehoben und der Hauptversammlung ein entsprechender neuer
Ermächtigungsbeschluss vorgeschlagen werden. Die Laufzeit der neuen
Ermächtigung soll wiederum fünf Jahre betragen.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:
a) |
Die am 5. Juli 2019 von der Hauptversammlung der Gesellschaft
unter Tagesordnungspunkt 6 beschlossene Ermächtigung des Vorstands
zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien wird mit Wirkung zum
Zeitpunkt des Wirksamwerdens der neuen, unter nachstehenden lit. b)
bis lit. j) dieses Tagesordnungspunktes 8 vorgeschlagenen
Ermächtigung aufgehoben.
|
b) |
Die Gesellschaft wird ermächtigt, bis zum 24. Juni 2029 eigene
Aktien bis zu insgesamt 10 Prozent des zum Zeitpunkt der
Beschlussfassung oder - falls dieser Wert geringer ist - des zum
Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals
zu erwerben. Auf die erworbenen Aktien dürfen zusammen mit anderen
eigenen Aktien, die sich im Besitz der Gesellschaft befinden oder
ihr nach den §§ 71a ff. AktG zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt
mehr als 10 Prozent des Grundkapitals entfallen. Die Ermächtigung
darf nicht zum Zweck des Handels in eigenen Aktien ausgenutzt
werden.
|
c) |
Die Ermächtigung kann ganz oder in Teilbeträgen, einmal oder
mehrmals, im Verfolgen eines oder mehrerer Zwecke durch die
Gesellschaft oder durch Dritte auf Rechnung der Gesellschaft
ausgeübt werden.
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d) |
Der Erwerb erfolgt nach Wahl des Vorstands über die Börse oder
mittels eines öffentlichen Kaufangebots bzw. einer an alle
Aktionäre gerichteten Aufforderung, Verkaufsangebote abzugeben.
- |
Erfolgt der Erwerb der Aktien über die Börse, darf der von der
Gesellschaft gezahlte Gegenwert je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten)
den am Börsenhandelstag durch die Eröffnungsauktion ermittelten
Kurs im XETRA-Handelssystem (oder einem vergleichbaren
Nachfolgesystem) der Deutsche Börse AG um nicht mehr als 10 Prozent
über- oder unterschreiten.
|
- |
Erfolgt der Erwerb über ein öffentliches Kaufangebot bzw. eine
öffentliche Aufforderung zur Abgabe eines Kaufangebots, dürfen der
gebotene Kaufpreis oder die Grenzwerte der Kaufpreisspanne je Aktie
(ohne Erwerbsnebenkosten) den Durchschnitt der Schlusskurse im
XETRA-Handelssystem (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) der
Deutsche Börse AG an den drei Börsenhandelstagen vor dem Tag der
Veröffentlichung des Angebots bzw. der öffentlichen Aufforderung
zur Abgabe eines Kaufangebots um nicht mehr als 10 Prozent über-
oder unterschreiten. Ergeben sich nach der Veröffentlichung eines
Kaufangebots bzw. der öffentlichen Aufforderung zur Abgabe eines
Kaufangebots erhebliche Abweichungen des maßgeblichen Kurses, so
kann das Angebot bzw. die Aufforderung zur Abgabe eines solchen
Angebots angepasst werden. In diesem Fall wird auf den
Durchschnittskurs der drei Börsenhandelstage vor der
Veröffentlichung einer etwaigen Anpassung abgestellt. Das
Kaufangebot bzw. die Aufforderung zur Abgabe eines solchen Angebots
kann weitere Bedingungen vorsehen, insbesondere kann das Volumen
des Angebots begrenzt werden. Sofern das Kaufangebot überzeichnet
ist bzw. im Fall einer Aufforderung zur Abgabe eines Angebots von
mehreren gleichwertigen Angeboten nicht sämtliche angenommen
werden, muss die Annahme nach Quoten erfolgen. Eine bevorrechtigte
Annahme geringer Stückzahlen bis zu 100 Stück zum Erwerb
angebotener Aktien je Aktionärin oder Aktionär kann vorgesehen
werden.
|
|
e) |
Der Vorstand ist ermächtigt, Aktien der Gesellschaft, die
aufgrund dieser oder einer früheren Ermächtigung oder in sonstiger
Weise erworben wurden, zu allen gesetzlich zugelassenen Zwecken,
insbesondere auch zu den folgenden Zwecken, zu verwenden:
aa) |
Die Aktien können eingezogen werden, ohne dass die Einziehung
oder ihre Durchführung eines weiteren Hauptversammlungsbeschlusses
bedarf. Sie können auch im vereinfachten Verfahren ohne
Kapitalherabsetzung durch Anpassung des anteiligen rechnerischen
Betrags der übrigen Stückaktien am Grundkapital der Gesellschaft
eingezogen werden. Die Einziehung kann auf einen Teil der
erworbenen Aktien beschränkt werden. Von der Ermächtigung zur
Einziehung kann mehrfach Gebrauch gemacht werden. Erfolgt die
Einziehung im vereinfachten Verfahren, ist der Vorstand zur
Anpassung der Zahl der Stückaktien in der Satzung ermächtigt.
|
bb) |
Die Aktien können auch in anderer Weise als über die Börse oder
durch ein Angebot an die Aktionärinnen und Aktionäre veräußert
werden, wenn die Aktien gegen Barzahlung zu einem Preis veräußert
werden, der den Börsenpreis von Aktien gleicher Ausstattung der
Gesellschaft zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich
unterschreitet. In diesem Fall darf der anteilige Betrag des
Grundkapitals, der auf die zu veräußernden Aktien entfällt,
insgesamt 10 Prozent des Grundkapitals der Gesellschaft nicht
überschreiten, und zwar weder zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch
- falls dieser Wert geringer ist - zum Zeitpunkt der Ausnutzung
dieser Ermächtigung. Auf die vorgenannte 10-Prozent-Grenze werden
Aktien angerechnet, die seit Erteilung dieser Ermächtigung im
Rahmen einer Kapitalerhöhung unter Ausschluss des Bezugsrechts nach
§ 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unmittelbar oder in Verbindung mit § 203
Abs. 1 AktG ausgegeben werden. Ferner sind Aktien der Gesellschaft
anzurechnen, die zur Bedienung von Wandlungs- oder Optionsrechten
bzw. zur Erfüllung von Wandlungs- oder Optionspflichten aus Wandel-
oder Optionsschuldverschreibungen oder aus Wandel- oder
Optionsgenussrechten ausgegeben werden bzw. noch ausgegeben werden
können, soweit die Schuldverschreibungen bzw. Genussrechte während
der Laufzeit dieser Ermächtigung aufgrund anderweitiger
Ermächtigung in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4
AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden.
|
cc) |
Die Aktien können gegen Sachleistung veräußert werden,
insbesondere auch im Zusammenhang mit dem (auch mittelbaren) Erwerb
von Unternehmen, Teilen von Unternehmen oder
Unternehmensbeteiligungen sowie Zusammenschlüssen von Unternehmen
und von sonstigen Vermögensgegenständen einschließlich Grundstücke,
Rechte und Forderungen, inklusive solcher Forderungen, die gegen
die Gesellschaft selbst oder mit ihr verbundene Unternehmen
gerichtet sind.
|
dd) |
Die Aktien können im Rahmen der Mitarbeiter- und
Führungskräftevergütung Mitarbeitenden der Gesellschaft und von mit
ihr verbundenen Unternehmen sowie Mitgliedern der Geschäftsführung
von verbundenen Unternehmen angeboten und/oder gewährt werden. Die
aufgrund der vorstehenden Erwerbsermächtigung erworbenen Aktien
können dabei auch einem Kreditinstitut oder einem anderen die
Voraussetzungen des § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG erfüllenden
Unternehmen übertragen werden, das die Aktien mit der Verpflichtung
übernimmt, sie ausschließlich zur Gewährung von Aktien an
Mitarbeitende der Gesellschaft und von mit ihr verbundenen
Unternehmen sowie an Mitglieder der Geschäftsführung von
verbundenen Unternehmen zu verwenden. Der Vorstand kann die an
Mitarbeitende der Gesellschaft und von mit ihr verbundenen
Unternehmen sowie die an Mitglieder der Geschäftsführung von
verbundenen Unternehmen zu gewährenden Aktien auch im Wege von
Wertpapierdarlehen von einem Kreditinstitut oder einem anderen die
Voraussetzungen des § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG erfüllenden
Unternehmen beschaffen und die aufgrund der vorstehenden
Erwerbsermächtigung erworbenen Aktien der Gesellschaft zur
Rückführung dieser Wertpapierdarlehen verwenden.
|
|
f) |
Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die aufgrund dieser oder einer
früher erteilten Ermächtigung oder in sonstiger Weise erworbenen
eigenen Aktien im Rahmen der Vorstandsvergütung Mitgliedern des
Vorstands anzubieten und/oder zu gewähren. Die Bestimmungen gemäß
lit. e) dd) Satz 2 und 3 finden entsprechende Anwendung.
|
g) |
Die Ermächtigungen unter lit. e) und f) können einmal oder
mehrmals, ganz oder in Teilen, einzeln oder gemeinsam, die
Ermächtigungen unter lit. e) bb) bis dd) können auch durch
abhängige oder in Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehende
Unternehmen oder durch auf deren Rechnung oder auf Rechnung der
Gesellschaft handelnde Dritte ausgenutzt werden.
|
h) |
Durch die Ausnutzung der in lit. e) dd) und f) dieses
Tagesordnungspunktes 8 enthaltenen Ermächtigungen darf ein
anteiliger Betrag in Höhe von 10 Prozent des Grundkapitals der
Gesellschaft nicht überschritten werden, und zwar weder zum
Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung über diese
Ermächtigung noch zum Zeitpunkt der Ausnutzung dieser Ermächtigung.
Auf die vorgenannte Höchstgrenze von 10 Prozent sind diejenigen
Aktien anzurechnen, die aus genehmigtem Kapital und/oder bedingtem
Kapital an Mitarbeitende und/oder Mitglieder des Vorstands der
Gesellschaft und/oder Mitarbeitende von mit der Gesellschaft
verbundenen Unternehmen sowie Mitgliedern der Geschäftsführung von
verbundenen Unternehmen während der Laufzeit dieser Ermächtigung
ausgegeben werden.
|
i) |
Das Bezugsrecht der Aktionärinnen und Aktionäre auf diese
eigenen Aktien wird insoweit ausgeschlossen, wie diese Aktien gemäß
den vorstehenden Ermächtigungen unter lit. e) bb) bis dd) und lit.
f) verwendet werden.
|
j) |
Maßnahmen des Vorstands aufgrund dieses
Hauptversammlungsbeschlusses bedürfen der Zustimmung des
Aufsichtsrats.
|
Der Vorstand hat einen schriftlichen Bericht über die Gründe für
den Ausschluss des Bezugs- und eines etwaigen Andienungsrechts
erstellt. Dieser Bericht ist unter Ziffer II.2. im Anschluss an die
Tagesordnung abgedruckt.
II. Anlagen zu den Tagesordnungspunkten
1. Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2023 (Anlage zu
Tagesordnungspunkt 6)
Vergütungsbericht der infas Holding Aktiengesellschaft für das
Geschäftsjahr 2023
Der Vergütungsbericht beschreibt Struktur und Ausgestaltung der
Vergütung für Vorstand und Aufsichtsrat der infas Holding AG.
Darüber hinaus gibt er einen klaren und verständlichen Überblick
über die Vergütungsbestandteile, die im letzten Geschäftsjahr jedem
einzelnen gegenwärtigen oder früheren Mitglied des Vorstands und
des Aufsichtsrats gewährt wurden.
Die Hauptversammlung hat am 16. Juli 2021 das vom Aufsichtsrat
vorgelegte Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder gebilligt
und beschlossen. Es entspricht den Vorgaben des Gesetzes zur
Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II). Der
Aufsichtsrat bezieht gemäß der Satzung der Gesellschaft feste
Bezüge. Auch hierüber hat die Hauptversammlung in ihrer Sitzung am
16. Juli 2021 einen Beschluss gefasst.
Dieser Vergütungsbericht ist auf der Website
www.infas-holding.de der infas Holding AG öffentlich
zugänglich.
Vergütungssystem für den Vorstand
A. Grundzüge und Ziele des Vergütungssystems
Das System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder der infas
Holding AG ist auf eine nachhaltige und langfristige
Unternehmensentwicklung sowie einen steigenden Unternehmenswert
ausgerichtet. Die Grundlage hierfür ist die erfolgreiche
Realisierung der Geschäftsstrategie in den kommenden Jahren. Das
Vergütungssystem trägt zur Förderung der Geschäftsstrategie und zur
langfristigen Entwicklung der Gesellschaft bei.
Das Vergütungssystem setzt Anreize für eine wertschaffende und
langfristige Entwicklung des Unternehmens. Die damit verbundenen
strategischen und operativen Leistungsindikatoren sollen als
Zielgrößen in der variablen Vergütung der Vorstandsmitglieder
verankert werden. Auf diese Weise sollen die Vorstandsmitglieder
entsprechend ihrem Aufgaben- und Verantwortungsbereich angemessen
vergütet werden. Dabei sollen auch die persönliche Leistung jedes
Vorstandsmitglieds, die wirtschaftliche Lage und der Erfolg des
Unternehmens sowie die Üblichkeit der Vergütung angemessen
berücksichtigt werden. Das Vergütungssystem soll die Festsetzung
einer wettbewerbsfähigen Vergütung ermöglichen und so eine
engagierte und erfolgreiche Arbeit fördern. Bei der Ausrichtung der
Vergütung werden auch Nachhaltigkeitsaspekte beachtet.
B. Darstellung des Verfahrens zur Festsetzung, Umsetzung und
Überprüfung des Vergütungssystems
Das Vergütungssystem wird gemäß § 87a Abs. 1 AktG durch den
Aufsichtsrat festgesetzt. Hierzu entwickelt der Aufsichtsrat
gemeinsam die Struktur und diskutiert die einzelnen Aspekte des
Vergütungssystems, um es letztlich zu beschließen. Der Aufsichtsrat
kann dabei auf externe, unabhängige Vergütungsexperten
zurückgreifen. Ferner können auch externe Rechtsberater
hinzugezogen werden.
Die Hauptversammlung beschließt bei jeder wesentlichen Änderung
über das Vergütungssystem, mindestens jedoch alle vier Jahre. Hat
die Hauptversammlung das Vergütungssystem nicht gebilligt, so ist
spätestens in der darauffolgenden ordentlichen Hauptversammlung ein
überprüftes Vergütungssystem zum Beschluss vorzulegen. Das hier
vorgestellte Vergütungssystem wurde zuletzt in ihrer Sitzung am 16.
Juli 2021 durch die Hauptversammlung beschlossen.
Der Aufsichtsrat überprüft künftig in der Regel alle drei Jahre,
ob die Vorstandsvergütung angemessen ist, und zieht dabei folgende
Kriterien heran: die wirtschaftliche Lage, den Erfolg und die
zukünftige Entwicklung der infas Holding AG und ihrer
Konzernunternehmen sowie die Aufgaben des einzelnen
Vorstandsmitglieds und dessen persönliche Leistung. Auch die
Vergütungsstruktur, die ansonsten im Unternehmen gilt, spielt eine
Rolle.
Das vorliegende Vergütungssystem gilt für alle Dienstverträge
mit Vorstandsmitgliedern, die nach dem 16. Juli 2021 neu
abgeschlossen, geändert oder verlängert werden.
C. Vergütungsbestandteile
Die Gesamtvergütung jedes Vorstandsmitglieds besteht aus drei
Komponenten:
- |
einer erfolgsunabhängigen Festvergütung (hierzu unter C.1.),
|
- |
einer kurzfristig orientierten variablen jährlichen Vergütung
(hierzu unter C.2.) und
|
- |
einer langfristig orientierten variablen Vergütung (hierzu unter
C.3.).
|
1. Festvergütung
a) Grundvergütung
Die Grundvergütung umfasst ein jährliches, festes,
erfolgsunabhängiges Grundgehalt, das in zwölf gleichen Monatsraten
ausgezahlt wird.
b) Nebenleistungen
Darüber hinaus werden den Vorstandsmitgliedern Sachbezüge und
Nebenleistungen gewährt, wie beispielsweise die Bereitstellung
eines Dienstwagens, Gehaltsfortzahlungen im Krankheitsfall und der
Abschluss von Versicherungen, insbesondere auch einer
D&O-Versicherung.
2. Kurzfristige variable jährliche Vergütung
Den Vorstandsmitgliedern wird eine erfolgsabhängige, kurzfristig
orientierte variable Vergütung (Jahresbonus) gewährt, die die
Erreichung bestimmter Ziele voraussetzt und in bar gezahlt
wird.
Der Aufsichtsrat legt für jedes bevorstehende Geschäftsjahr
anhand der konkreten Verhältnisse ein oder mehrere Bonusziele fest,
die sich auf finanzielle Ziele (z. B. Finanzkennzahlen wie EBIT)
oder nichtfinanzielle Ziele (z. B. operative Ziele wie der
Abschluss eines Projekts oder der Aufbau neuer Geschäftsfelder)
beziehen. Jedem Bonusziel wird ein Bonusbetrag zugeordnet, der beim
Erreichen der 100-Prozent-Zielgröße (siehe dazu unten) zu zahlen
ist. Der Aufsichtsrat fixiert die relevanten Bonusziele und die
dazugehörigen Bonusbeträge in entsprechenden Zielvereinbarungen mit
jedem Vorstandsmitglied. Der Aufsichtsrat bestimmt dabei auch die
Gewichtung der jeweiligen Bonusziele im Verhältnis zu den anderen
Bonuszielen. Dem Aufsichtsrat steht es offen, andere als die
vorgenannten Bonusziele zu definieren und in eine Zielvereinbarung
aufzunehmen. Da sich die Verhältnisse der Gesellschaft von
Geschäftsjahr zu Geschäftsjahr ändern, können auch die jeweils zu
vereinbarenden Bonusziele unterschiedlich sein. Der Aufsichtsrat
kann daher jeweils für ein Geschäftsjahr andere oder weitere
relevante und anspruchsvolle Bonusziele festlegen.
Der Aufsichtsrat kann für jedes Bonusziel jeweils Zielgrößen in
Form von Mindestzielen, 100-Prozent-Zielen und 200-Prozent-Zielen
festlegen. In diesem Fall gilt: Wird nur das Mindestziel erreicht
oder bleibt das Ergebnis darunter, ist der dem Bonusziel
zugeordnete Bonusbetrag nicht zu zahlen. Wird das 100-Prozent-Ziel
erreicht, ist der dem Bonusziel zugeordnete Bonusbetrag in voller
Höhe zu zahlen. Wird das 200-Prozent-Ziel erreicht, ist der dem
Bonusziel zugeordnete Bonusbetrag in doppelter Höhe zu zahlen. Bei
einer Zielerreichung zwischen dem Mindestziel, dem 100-Prozent-Ziel
und dem 200-Prozent-Ziel wird der Umfang, in dem der Bonusbetrag
auszuzahlen ist, durch lineare Interpolation ermittelt. Die
jährliche Bonuszahlung ist auf einen Maximalbetrag i. H. v. 250 T€
bei Erreichen des 200-Prozent-Ziels in Bezug auf sämtliche, für das
entsprechende Geschäftsjahr festgelegte Bonusziele begrenzt.
Der Aufsichtsrat orientiert sich bei der Auswahl der Bonusziele
und der Festlegung der Zielgrößen stets daran, dass diese die
Strategie der Gesellschaft und ihre langfristige Entwicklung
fördern sollen. Damit schafft die kurzfristig orientierte variable
Vergütung Anreize, das operative Geschäft an der übergeordneten
Unternehmensstrategie auszurichten und trägt so zur Umsetzung der
Geschäftsstrategie und zur langfristigen Unternehmensentwicklung
bei.
Dem Aufsichtsrat steht es frei, einzelne oder mehrere, für die
kurzfristige variable jährliche Vergütung maßgebliche Bonusziele,
Bonusbeträge und Zielgrößen bereits im Dienstvertrag für die
gesamte Vertragslaufzeit festzulegen.
Ob die jeweiligen Ziele erreicht wurden, wird anhand der
Rechnungslegung der Gesellschaft (bei Zielen in Form finanzieller
Kennzahlen) oder anhand hierzu von der Gesellschaft
bereitzustellender Informationen (bei nichtfinanziellen Zielen
tatsächlicher Art, wie z. B. Vertragsabschluss bzw.
Vertragsvollzug, oder sonstiger Art, wie z. B. Compliance-Status)
ermittelt und vom Aufsichtsrat festgestellt. Auf Basis dieser
Befunde legt der Aufsichtsrat nach Ablauf eines Geschäftsjahres in
der Aufsichtsratssitzung, die über die Billigung des
Konzernabschlusses der Gesellschaft beschließt, für das
vorangegangene Geschäftsjahr die gesamte konkrete Zielerreichung
und die Höhe des Jahresbonus für das jeweilige Vorstandsmitglied
fest. Der Jahresbonus ist in bar einen Monat nach Billigung des
Konzernabschlusses für das vorangegangene Geschäftsjahr durch den
Aufsichtsrat auszuzahlen.
3. Langfristige variable Vergütung
Jedes Vorstandsmitglied der infas Holding AG ist angehalten,
sich langfristig für das Unternehmen zu engagieren, nachhaltiges
Wachstum zu fördern und eine dauerhafte Wertschaffung zu erzielen.
Vor diesem Hintergrund wird jedem Vorstandsmitglied auch eine
langfristige variable Vergütung gewährt, die auf der langfristigen
positiven Unternehmensentwicklung basiert (Long-Term-Incentive).
Der Long-Term-Incentive soll eine wettbewerbsfähige
Vergütungskomponente für die Vorstandsmitglieder darstellen, wobei
die langfristig angelegten Vergütungschancen im Rahmen eines
transparenten und nachvollziehbaren Systems eng an den
Unternehmenserfolg gebunden sind.
Der Long-Term-Incentive umfasst eine Barzahlung, deren Höhe vom
Aufsichtsrat im Anstellungsvertrag oder in einer zu Beginn des
Bemessungszeitraums abzuschließenden Zielvereinbarung festgelegt
wird. Der Long-Term-Incentive setzt das Erreichen eines oder
mehrerer Bonusziele voraus, die auf unternehmensbezogenen
Finanzkennzahlen basieren, zum Beispiel Umsatz oder EBIT, wie im
Konzernabschluss definiert. Der Bemessungszeitraum entspricht
jeweils drei Geschäftsjahren, das heißt dem Geschäftsjahr, in dem
der Long-Term-Incentive gewährt wird (Ausgangsjahr), und den
folgenden zwei Geschäftsjahren. Der Long-Term-Incentive ist
zahlbar, wenn das Bonusziel im Ausgangsjahr mindestens erreicht und
in den beiden Folgejahren des Bemessungszeitraums nicht
unterschritten wurde. Die Gesamthöhe des Long-Term-Incentive darf
2,1 Mio. € und der auf ein Geschäftsjahr des Bemessungszeitraums
entfallende Teil darf 700 T€ nicht übersteigen (Höchstbetrag).
Ob die Bonusziele für den Long-Term-Incentive erreicht wurden,
wird vom Aufsichtsrat im Rahmen der Aufsichtsratssitzung
festgelegt, die über die Billigung des Konzernabschlusses für das
zweite, auf das Ausgangsjahr folgende Geschäftsjahr beschließt. Der
Long-Term-Incentive ist in bar einen Monat nach Billigung dieses
Konzernabschlusses durch den Aufsichtsrat auszuzahlen.
D. Bestimmung von Struktur und Höhe der Gesamtvergütung der
Vorstandsmitglieder
Der Aufsichtsrat legt in Übereinstimmung mit dem
Vergütungssystem jeweils bei Abschluss des Dienstvertrags die Höhe
der Gesamtvergütung für jedes Vorstandsmitglied fest. Diese ist für
jedes Vorstandsmitglied jeweils die Summe aus fester und variabler
Vergütung.
Bei der Festlegung der Gesamtvergütung achtet der Aufsichtsrat
darauf, dass diese in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben
und Leistungen des Vorstandsmitglieds steht. Das Vergütungssystem
erlaubt es dem Aufsichtsrat, bei der Höhe der Gesamtvergütung auch
die Funktion und den Verantwortungsbereich der einzelnen
Vorstandsmitglieder zu berücksichtigen. Außerdem eröffnet es dem
Aufsichtsrat die Möglichkeit, funktionsspezifische
Differenzierungen - zum Beispiel für den Vorstandsvorsitzenden oder
für die für einzelne Ressorts zuständigen Vorstandsmitglieder -
nach pflichtgemäßem Ermessen und anhand von Kriterien wie
Marktgegebenheiten oder Qualifikation und Erfahrung des
Vorstandsmitglieds festzulegen. Der Aufsichtsrat achtet darauf,
dass die Vergütung marktüblich ist. Außerdem berücksichtigt er die
wirtschaftliche Lage, die künftige Geschäftsstrategie sowie den
Erfolg des Unternehmens.
In die Beurteilung, ob die Vergütung der Vorstandsmitglieder
üblich ist, fließt ein vertikaler Vergütungsvergleich ein, bei dem
die Vergütungs- und Beschäftigungsbedingungen der Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmer der Gesellschaft auch in ihrer zeitlichen
Entwicklung berücksichtigt werden. Zum Kreis der Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmer zählen sämtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
der Konzernunternehmen.
E. Maximalvergütung der Vorstandsmitglieder
Der Aufsichtsrat hat gemäß § 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG eine
Maximalvergütung für den Vorstandsvorsitzenden sowie für die
übrigen ordentlichen Vorstandsmitglieder festgelegt, deren Höhe
jeweils der Gesamtvergütung der Vorstandsmitglieder entspricht. Die
Maximalvergütung im Sinne dieses Vergütungssystems ist die
betragsmäßige Höchstgrenze für die Summe aus (i) Festvergütung für
ein Geschäftsjahr, (ii) kurzfristiger variabler jährlicher
Vergütung für ein Geschäftsjahr und (iii) den auf das Geschäftsjahr
entfallenden Anteil des Long-Term-Incentives.
Die Maximalvergütung soll für den Vorsitzenden des Vorstands 1,7
Mio. € und für die übrigen Mitglieder des Vorstands jeweils 1,2
Mio. € nicht übersteigen. Da der Long-Term-Incentive einmalig und
erst nach Ablauf sämtlicher Geschäftsjahre des Bemessungszeitraums
auszuzahlen ist, kann der tatsächliche Zufluss für das
Geschäftsjahr, in dem der Long-Term-Incentive ausgezahlt wird,
diesen Betrag übersteigen.
Bei diesen Beträgen handelt es sich nicht um die vom
Aufsichtsrat generell für angemessen gehaltene Zielvergütung,
sondern lediglich um eine absolute Obergrenze, die allenfalls bei
optimaler Zielerreichung relevant werden könnte.
F. Relativer Anteil der Vergütungskomponenten an der
Maximalgesamtvergütung
Die relativen Anteile der jeweiligen Vergütungsbestandteile an
der jährlichen Maximalgesamtvergütung (in %) sollen (unter den
Annahmen (i) des Erreichens des Maximalbetrags bei der
kurzfristigen variablen Vergütung und (ii) des Verdienens des
Long-Term-Incentives, wobei dieser anteilig auf die drei
Geschäftsjahre des Bemessungszeitraums umgelegt wurde) für alle
Vorstandsmitglieder in etwa betragen:
- |
Festvergütung: |
ca. 20-45 % |
- |
kurzfristige variable Vergütung: |
ca. 15-20 % |
- |
langfristige variable Vergütung: |
ca. 40-60 % |
Der Anteil der Festvergütung (Grundvergütung und
Nebenleistungen) liegt bei rund 20-45 % der Maximalgesamtvergütung.
Der Anteil der kurzfristigen variablen Vergütung an der
Maximalgesamtvergütung beträgt rund 15-20 %. Der Anteil der
langfristigen variablen Vergütung an der Maximalgesamtvergütung
(bei anteiliger Umlage des Long-Term-Incentives auf die drei
Geschäftsjahre des Bemessungszeitraums) beträgt rund 40-60 %.
Diese Relationen können durch funktionale Differenzierung
und/oder bei einer Überprüfung und Anpassung der Vergütung an die
Marktüblichkeit variieren.
G. Angaben zu vergütungsbezogenen Rechtsgeschäften
1. Laufzeiten und Beendigung der Dienstverträge
Die Vergütung der Vorstandsmitglieder ist in deren jeweiligen
Dienstverträgen festgelegt, wobei die variablen
Vergütungsbestandteile anhand dieses Vergütungssystems vom
Aufsichtsrat bestimmt werden. Die Laufzeit der
Vorstandsdienstverträge ist an die Dauer der Bestellung
gekoppelt.
Die Dienstverträge der Vorstandsmitglieder werden für die Dauer
der Bestellung abgeschlossen. Unter Berücksichtigung der
aktienrechtlichen Vorgaben des § 84 AktG betragen Bestell-
beziehungsweise Vertragsdauer bei Erstbestellung und
Wiederbestellung eines Vorstandsmitglieds maximal fünf Jahre.
Im Einklang mit den aktienrechtlichen Vorgaben sehen die
Vorstandsdienstverträge keine ordentliche Kündigungsmöglichkeit
vor; das beiderseitige Recht zur fristlosen Kündigung des
Vorstandsdienstvertrags aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Im
Fall einer vorzeitigen Beendigung der Bestellung erlischt der
Vorstandsdienstvertrag ebenfalls vorzeitig.
Neben den Dienstverträgen mit der infas Holding AG können mit
Zustimmung des Aufsichtsrats zusätzliche Dienstverträge der
Vorstandsmitglieder auch mit Tochtergesellschaften der infas
Holding AG abgeschlossen werden, wenn das aus Sicht des
Aufsichtsrats sinnvoll erscheint. Der Aufsichtsrat wird mittels
konzernweiter Zustimmungsvorbehalte sicherstellen, dass die
Vorgaben des Vergütungssystems auch in derartigen Konstellationen
eingehalten werden.
2. Leistungen im Fall der vorzeitigen Beendigung des
Dienstvertrags
Im Fall einer unterjährigen Beendigung des Dienstvertrags werden
die Festvergütung und der Jahresbonus grundsätzlich nur
zeitanteilig gewährt; ein Anspruch auf den Long-Term-Incentive
besteht nur, soweit die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen.
Zusagen für Leistungen aus Anlass der vorzeitigen Beendigung des
Dienstvertrags durch das Vorstandsmitglied infolge eines
Kontrollwechsels (Change of Control) werden nicht vereinbart.
In den Dienstverträgen werden keine nachvertraglichen
Wettbewerbsverbote vereinbart. Daher ist die Zahlung einer
Karenzentschädigung im Vergütungssystem nicht vorgesehen.
H. Vorübergehende Abweichungen vom Vergütungssystem
Der Aufsichtsrat kann gemäß § 87a Abs. 2 Satz 2 AktG
vorübergehend vom Vergütungssystem abweichen, wenn dies im
Interesse des langfristigen Wohlergehens der Gesellschaft notwendig
ist. Gründe hierfür können beispielsweise die Angleichung des
Vergütungssystems bei einer signifikant veränderten
Unternehmensstrategie zur Gewährung der adäquaten Anreizsetzung
sein oder weitreichende Änderungen der Wirtschaftssituation (z. B.
durch Pandemien oder schwere Wirtschaftskrisen), die die
ursprünglichen Leistungskriterien und/oder Kennzahlen des
Vergütungssystems hinfällig werden lassen, sofern die konkreten
Auswirkungen nicht vorhersehbar waren. Allgemein ungünstige
Marktentwicklungen stellen ausdrücklich keinen Ausnahmefall dar,
der zum Abweichen vom Vergütungssystem berechtigt.
Verfahrensmäßig setzt ein solches Abweichen einen ausdrücklichen
Beschluss des Aufsichtsrats voraus, in dem konkret die Dauer der
Abweichung sowie die Abweichung als solche, aber auch der Grund
hierfür (warum das langfristige Wohlergehen der Gesellschaft die
Abweichung erfordert) in angemessener Form beschrieben sind. Die
Bestandteile des Vergütungssystems, von denen in Ausnahmefällen
abgewichen werden kann, sind das Verfahren und die Regelungen zur
Vergütungsstruktur und -höhe sowie die einzelnen
Vergütungsbestandteile, insbesondere die Leistungskriterien.
Sachlich kann der Aufsichtsrat von dem jeweiligen relativen Anteil
der einzelnen Vergütungsbestandteile und ihren jeweiligen
Voraussetzungen abweichen. Weiterhin kann er die Festvergütung im
Einzelfall vorübergehend anders festsetzen, wenn dies im Interesse
des langfristigen Wohlergehens der Gesellschaft liegt. Der
Aufsichtsrat kann jedoch nicht die von der Hauptversammlung
festgelegte Maximalvergütung überschreiten.
Gesamtvergütung des Vorstands (inkl. Vergütungen von
Tochtergesellschaften) 20231
| Menno Smid
Vorstandsvorsitzender |
Dr. Isabell
Nehmeyer-Srocke
Finanzvorstand |
| 2023 |
2022 |
2023 |
2022 |
| T€ |
T€ |
T€ |
T€ |
Festvergütung: |
Jahresgehalt |
200 |
384 |
206 |
204 |
Relativer Anteil |
44 % |
78 % |
45 % |
64 % |
Nebenleistungen |
5 |
10 |
0 |
14 |
Relativer Anteil |
1 % |
2 % |
0 % |
5 % |
Summe Festvergütung |
205 |
394 |
206 |
218 |
Relativer Anteil |
45 % |
80 % |
45 % |
69 % |
Variable Vergütung: |
Einjährige variable Vergütung |
250 |
101 |
250 |
100 |
Relativer Anteil |
55 % |
20 % |
55 % |
31 % |
Mehrjährige variable Vergütung |
0 |
0 |
0 |
0 |
Relativer Anteil |
0 % |
0 % |
0 % |
0 % |
Summe variable Vergütung |
250 |
101 |
250 |
100 |
Relativer Anteil |
55 % |
20 % |
55 % |
31 % |
Summe Gesamtvergütung |
455 |
495 |
456 |
318 |
Relativer Anteil |
100 % |
100 % |
100 % |
100 % |
1 In den Berechnungen kann es durch mathematische
Rundungen zu geringfügigen Abweichungen kommen, weil in den
Tabellen die Werte in T€ angegeben werden.
Die variable Vergütung wird für das abgelaufene Geschäftsjahr
2023 gewährt. Hierfür wird am Ende des Jahres eine kurzfristige
Rückstellung gebildet, weil die Auszahlung dieser geschuldeten
Vergütung erst nach Feststellung des Jahres- und Konzernabschlusses
erfolgt.
| 2023 |
2022 |
2021 |
2020 |
| T€ |
Veränderung in % |
T€ |
Veränderung in % |
T€ |
Veränderung in % |
T€ |
Gesamtvergütung
Menno Smid |
455 |
-8 % |
495 |
-49 % |
962 |
69 % |
569 |
Gesamtvergütung
Dr. Isabell Nehmeyer-Srocke |
456 |
43 % |
318 |
1.730 % |
17 |
100 % |
0 |
Gesamtvergütung
Alexander Mauch |
0 |
0 % |
0 |
-100 % |
227 |
-21 % |
289 |
Gesamtvergütung
des Vorstands |
912 |
12 % |
813 |
-33 % |
1.206 |
41 % |
857 |
Ertragsentwicklung
des Konzerns EBIT |
185 |
-95 % |
3.913 |
2.849 % |
133 |
-95 % |
2.933 |
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
(FTE Jahresdurchschnitt) |
336 |
33 % |
252 |
32 % |
191 |
2 % |
187 |
Durchschnittliche Vergütung sämtlicher
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der infas Holding AG und ihrer
Konzernunternehmen |
46 |
-5 % |
48 |
-11 % |
54 |
4 % |
53 |
Zur Ermittlung der durchschnittlichen Vergütung der
Mitarbeitenden des Konzerns wurde der Aufwand für die Brutto-Löhne
und Gehälter für alle Mitarbeitenden ohne die Vorstände,
Geschäftsführenden, Auszubildenden, Praktikantinnen und
Praktikanten und ruhenden Arbeitsverhältnisse herangezogen und zur
durchschnittlichen Anzahl der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
(Vollzeitäquivalente) ins Verhältnis gesetzt.
Die Verringerung der durchschnittlichen Vergütung der
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist vor allem auf das starke
Wachstum der Anzahl an Interviewerinnen und Interviewern in der
CATI-LAB GmbH zurückzuführen.
2023 wurden keine variablen Vergütungsbestandteile
zurückgefordert.
Vergütungssystem des Aufsichtsrats
A. Satzungswortlaut
Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder ist in § 12 der
Satzung der Gesellschaft geregelt, der wie folgt lautet:
„1. Jedes Mitglied des Aufsichtsrats erhält jährlich, d. h.
nach Ablauf des Geschäftsjahrs, eine feste Vergütung
(Grundvergütung) in Höhe von 14.000,00 €. Zusätzlich erhält jedes
Aufsichtsratsmitglied ein Sitzungsgeld in Höhe von 1.500,00 € je
Sitzung. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält das Doppelte und
der stellvertretende Vorsitzende das Eineinhalbfache der genannten
Beträge. Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten außerdem Ersatz
für die ihnen bei der Wahrnehmung ihres Amtes erwachsenen Auslagen.
Eine auf ihre Bezüge zu entrichtende Umsatzsteuer wird den
Mitgliedern des Aufsichtsrats von der Gesellschaft
erstattet.
2. Die Vergütungsregelung nach Abs. 1 findet erstmals
Anwendung für das gesamte Geschäftsjahr 2015.“
B. Beitrag der Vergütung zur Förderung der Geschäftsstrategie
und zur langfristigen Entwicklung
Für die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder sind
ausschließlich fixe Vergütungsbestandteile nebst Auslagenersatz,
nicht aber variable Vergütungselemente vorgesehen. Die Fixvergütung
stärkt die Unabhängigkeit der Aufsichtsratsmitglieder und leistet
so einen mittelbaren Beitrag „zur langfristigen Entwicklung der
Gesellschaft“ (vgl. § 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AktG).
Das Vergütungssystem schafft Anreize dafür, dass die
Aufsichtsratsmitglieder proaktiv zur „Förderung der
Geschäftsstrategie“ (vgl. § 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AktG)
beitragen, indem der höhere zeitliche Aufwand des Vorsitzenden, der
besonders eng an der Besprechung strategischer Fragen beteiligt
ist, und des stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsrats
angemessen berücksichtigt werden.
C. Vergütungsbestandteile
Die Aufsichtsratsmitglieder erhalten nur eine feste Vergütung,
jeweils zuzüglich der auf die Vergütung anfallenden Umsatzsteuer.
Gehört ein Aufsichtsratsmitglied dem Aufsichtsrat nicht während des
gesamten Geschäftsjahrs an, wird die Vergütung zeitanteilig
gewährt. Hinzu kommt die Erstattung der durch die Ausübung des Amts
entstehenden Auslagen.
D. Keine variable Vergütung, keine vergütungsbezogenen
Rechtsgeschäfte
Da das Vergütungssystem keine variablen Vergütungsbestandteile
enthält, entfallen Angaben gemäß § 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, 6, 7
AktG. Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder ist unmittelbar in
der Satzung festgelegt, sodass keine vertraglichen
vergütungsbezogenen Rechtsgeschäfte im Sinne von § 87a Abs. 1 Satz
2 Nr. 8 AktG abgeschlossen werden.
E. Aufschubzeiten
Die Vergütung ist fällig nach Ablauf des jeweiligen
Geschäftsjahres. Weitere Aufschubzeiten für die Auszahlung von
Vergütungsbestandteilen bestehen nicht.
F. Festsetzung, Umsetzung und Überprüfung des
Vergütungssystems
Das Vergütungssystem und die konkrete Vergütung der
Aufsichtsratsmitglieder werden in der Satzung festgesetzt.
Zuständig für eine Änderung der Vergütung im Wege einer
Satzungsänderung ist die Hauptversammlung.
Die Hauptversammlung beschließt gemäß § 113 Abs. 3 AktG
mindestens alle vier Jahre über die Vergütung der
Aufsichtsratsmitglieder. Ein bestätigender Beschluss ist zulässig
und setzt die einfache Stimmenmehrheit voraus. Eine materielle
Änderung des in der Satzung festgesetzten Vergütungssystems und der
Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder erfordert einen Beschluss mit
satzungsändernder Mehrheit.
Eine Überprüfung der Vergütung des Aufsichtsrats findet
regelmäßig statt. Hierbei werden insbesondere die zeitliche
Inanspruchnahme, der Umfang der wahrzunehmenden Aufgaben und die
finanzielle Situation der Gesellschaft berücksichtigt sowie ggf.
ein Vergleich mit dem Vergütungssystem ähnlicher Gesellschaften.
Sollten Vorstand und Aufsichtsrat hierbei Anlass für eine Änderung
sehen, werden sie der Hauptversammlung ein angepasstes
Vergütungssystem vorschlagen. Mindestens alle vier Jahre wird das
Vergütungssystem der Hauptversammlung vorgelegt.
Interessenkonflikte im Zusammenhang mit dem Vergütungssystem des
Aufsichtsrats sind in der Vergangenheit nicht vorgekommen. Etwaigen
Interessenkonflikten bei der Überprüfung des Vergütungssystems
wirkt die gesetzliche Kompetenzordnung entgegen, da die
letztendliche Entscheidungsbefugnis über die Aufsichtsratsvergütung
der Hauptversammlung zugewiesen ist und dieser ein
Beschlussvorschlag vom Vorstand und vom Aufsichtsrat unterbreitet
wird. Mithin ist bereits in den gesetzlichen Regelungen ein System
der gegenseitigen Kontrolle vorgesehen. Im Übrigen gelten die
allgemeinen Regeln für Interessenkonflikte, wonach solche
insbesondere offenzulegen und angemessen zu behandeln sind.
Vergütung des Aufsichtsrats 2023
| Dr. Oliver Krauß
Aufsichtsrats-
vorsitzender |
Hans-Joachim
Riesenbeck
Stellvertretender
Aufsichtsrats-
vorsitzender |
Dr. Veronika
Jäckle-Mittnacht |
| 2023 |
2022 |
2023 |
2022 |
2023 |
2022 |
| T€ |
T€ |
T€ |
T€ |
T€ |
T€ |
Feste Vergütung |
28 |
28 |
21 |
21 |
14 |
14 |
Sitzungsgelder |
21 |
21 |
16 |
16 |
9 |
9 |
Aufwandsentschädigungen |
2 |
0 |
1 |
0 |
1 |
0 |
Summe
Gesamtvergütung |
51 |
49 |
37 |
37 |
24 |
23 |
2. Bericht des Vorstands gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG in
Verbindung mit § 186 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 2 AktG (Anlage zu
Tagesordnungspunkt 8)
Durch die vorstehende Ermächtigung unter Tagesordnungspunkt 8
soll die Gesellschaft weiterhin in die Lage versetzt werden, eigene
Aktien zu erwerben und zu verwenden. Zudem soll durch die
vorgeschlagene Regelung die Gesellschaft die Möglichkeit erhalten,
neben dem Erwerb über die Börse, eigene Aktien auch durch ein
öffentliches Kaufangebot oder eine öffentliche Aufforderung zur
Abgabe von Verkaufsangeboten zu erwerben. Dabei ist der
aktienrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten. Bei der
öffentlichen Aufforderung zur Abgabe eines Angebots kann jede
verkaufswillige Aktionärin bzw. jeder verkaufswillige Aktionär
entscheiden, wie viele Aktien und, bei Festlegung einer
Preisspanne, zu welchem Preis sie bzw. er diese anbieten möchte.
Sofern die gesamte Annahme des Angebots bzw. die bei Aufforderung
zur Abgabe von Angeboten abgegebenen gleichwertigen Angebote der
Aktionärinnen und Aktionäre das vorgegebene Volumen übersteigen,
muss der Erwerb bzw. die Annahme im Verhältnis der jeweils
angebotenen Aktien erfolgen. Hierbei soll es allerdings möglich
sein, eine bevorrechtigte Annahme geringer Stückzahlen bis maximal
100 Stück je Aktionärin bzw. Aktionär vorzusehen. Diese Möglichkeit
dient dazu, gebrochene Beträge bei der Festlegung der zu
erwerbenden Quoten und kleine Restbestände zu vermeiden und damit
die technische Abwicklung zu erleichtern.
Der Vorstand soll durch die Hauptversammlung ermächtigt werden,
eigene Aktien ohne weiteren Hauptversammlungsbeschluss einzuziehen
(§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 6 AktG). Die vorgeschlagene Ermächtigung
sieht dabei entsprechend § 237 Abs. 3 Nr. 3 AktG vor, dass der
Vorstand die Aktien auch ohne Kapitalherabsetzung einziehen kann.
Durch Einziehung der Aktien ohne Kapitalherabsetzung erhöht sich
der anteilige Betrag der übrigen Stückaktien am Grundkapital der
Gesellschaft. Der Vorstand wird insoweit ermächtigt, die Satzung
hinsichtlich der Angabe der sich verändernden Anzahl der
Stückaktien anzupassen.
Die Veräußerung eigener Aktien, die aufgrund dieser oder einer
älteren Ermächtigung oder in sonstiger Weise erworben wurden, soll
in folgenden Fällen unter Ausschluss des Bezugsrechts der
Aktionärinnen und Aktionäre erfolgen können:
a) |
Mit der Ermächtigung zur Abgabe der erworbenen Aktien an Dritte
und zur Veräußerung der erworbenen eigenen Aktien auch in anderer
Weise als über die Börse oder durch ein Angebot an alle
Aktionärinnen und Aktionäre, soweit der Veräußerungspreis den
Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet, macht die Gesellschaft
von der Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss gemäß § 71 Abs. 1
Nr. 8 Satz 5 AktG in Verbindung mit § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG
Gebrauch. Die endgültige Festlegung des Veräußerungspreises für die
eigenen Aktien erfolgt zeitnah vor der Veräußerung der eigenen
Aktien. Diese Möglichkeit dient dem Interesse der Gesellschaft und
der Aktionärinnen und Aktionäre, da sie der Gesellschaft zu
größerer Flexibilität verhilft. Durch sie können zusätzliche neue
Aktionärsgruppen im In- und Ausland geworben werden. Sie ermöglicht
der Gesellschaft insbesondere, eigene Aktien beispielsweise an
institutionelle Anleger zu verkaufen. Die gesetzlich vorgesehene
Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses versetzt die Gesellschaft
darüber hinaus in die Lage, sich aufgrund der jeweiligen
Börsensituation bietende Möglichkeiten schnell und flexibel zu
nutzen, da es nicht der zeit- und kostenaufwendigen Abwicklung
eines Bezugsrechtshandels bedarf. Die vorgeschlagene Ermächtigung
dient damit der Sicherung einer dauerhaften und angemessenen
Eigenkapitalausstattung der Gesellschaft. Konkrete Pläne für die
Inanspruchnahme dieser Ermächtigung bestehen derzeit nicht. Der
Vorstand wird die jeweils nächste Hauptversammlung über die etwaige
Ausnutzung dieser Ermächtigung unterrichten.
Die Vermögens- und Stimmrechtsinteressen der Aktionärinnen und
Aktionäre werden bei der Veräußerung eigener Aktien an Dritte unter
Ausschluss des Bezugsrechts auf Grundlage des § 71 Abs. 1 Nr. 8
Satz 5 in Verbindung mit § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG angemessen
gewahrt. Die Ermächtigung beschränkt sich auf maximal 10 Prozent
des Grundkapitals der Gesellschaft.
Auf die Höchstgrenze werden diejenigen Aktien angerechnet, die
während der Laufzeit dieser Ermächtigung im Rahmen einer
Kapitalerhöhung unter Ausschluss des Bezugsrechts nach § 186 Abs. 3
Satz 4 AktG unmittelbar oder bei Ausnutzung eines genehmigten
Kapitals in Verbindung mit § 203 Abs. 1 AktG ausgegeben werden.
Ferner werden diejenigen Aktien angerechnet, die während der
Laufzeit dieser Ermächtigung zur Bedienung von Wandlungs- oder
Optionsrechten bzw. zur Erfüllung von Wandlungs- oder
Optionspflichten aus Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen oder
aus Wandel- oder Optionsgenussrechten ausgegeben werden bzw. noch
ausgegeben werden können, soweit die Schuldverschreibungen bzw.
Genussrechte während der Laufzeit dieser Ermächtigung aufgrund
anderweitiger Ermächtigung in entsprechender Anwendung des § 186
Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben
werden. Derzeit besteht eine Ermächtigung des Vorstands zur Ausgabe
von Schuldverschreibungen oder Genussrechten nicht. Sollte jedoch
während der Laufzeit der Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien
eine solche Ermächtigung des Vorstands zur Ausgabe von
Schuldverschreibungen oder Genussrechten von der Hauptversammlung
beschlossen werden und der Vorstand diese Ermächtigung ausnutzen
und derartige Schuldverschreibungen und/oder Genussrechte unter
Bezugsrechtsausschluss der Aktionärinnen und Aktionäre ausgeben, so
sind auch solche Aktien der Gesellschaft auf die genannte
Höchstgrenze von 10 Prozent des Grundkapitals anzurechnen, die
aufgrund eines Wandlungsrechts oder einer Wandlungspflicht an die
Inhaber der Schuldverschreibungen oder Genussrechte auszugeben
wären.
Zum Schutz der Aktionärinnen und Aktionäre ist weiter
vorgesehen, dass Maßnahmen des Vorstands aufgrund dieser
Ermächtigung der Zustimmung des Aufsichtsrats bedürfen. Zugleich
ist zum Schutz der Aktionärinnen und Aktionäre vorgesehen, dass die
erworbenen Aktien, wenn sie in anderer Weise als über die Börse
oder durch ein Angebot an alle Aktionärinnen und Aktionäre
veräußert werden sollen, nur zu einem Preis veräußert werden
dürfen, der den Börsenpreis von Aktien der Gesellschaft zum
Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich, das heißt keinesfalls
um mehr als 5 Prozent, unterschreitet.
|
b) |
Die Gesellschaft soll außerdem in der Lage sein, eigene Aktien
zur Verfügung zu haben, um diese als Gegenleistung im Rahmen von
Unternehmenszusammenschlüssen oder beim Erwerb von Unternehmen,
Unternehmensteilen oder Unternehmensbeteiligungen gewähren zu
können. Darüber hinaus soll die Möglichkeit für die Gesellschaft
bestehen, eigene Aktien zu nutzen, um sonstige
Vermögensgegenstände, einschließlich Grundstücke und Forderungen,
zu erwerben. Ferner soll die Gesellschaft Forderungen, die sich
gegen die Gesellschaft selbst oder gegen mit ihr verbundene
Unternehmen richten, mit eigenen Aktien begleichen können. Der
internationale Wettbewerb und die Globalisierung der Wirtschaft
erfordern die Flexibilität, auch eigene Aktien als Gegenleistung
anbieten zu können. Die vorgeschlagene Ermächtigung soll der
Gesellschaft daher die Möglichkeit einräumen, ihr sich bietende
Gelegenheiten zum Erwerb von Unternehmen oder
Unternehmensbeteiligungen und sonstigen Vermögenswerten schnell und
flexibel nutzen zu können.
Bei der Ausnutzung wird der Vorstand sicherstellen, dass die
Interessen der Aktionärinnen und Aktionäre angemessen gewahrt
werden. Der Vorstand wird die jeweils nächste Hauptversammlung über
die etwaige Ausnutzung dieser Ermächtigung unterrichten.
|
c) |
Eigene Aktien sollen auch Mitarbeitenden der Gesellschaft und
von mit ihr verbundenen Unternehmen zum Erwerb angeboten werden
können. Die Ausgabe eigener Aktien an Mitarbeitende - in der Regel
unter der Auflage einer mehrjährigen angemessenen Sperrfrist -
liegt im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionärinnen und
Aktionäre, da hierdurch die Identifikation der Mitarbeitenden mit
ihrem Unternehmen und damit die Steigerung des Unternehmenswerts
gefördert werden.
Die Ermächtigung schafft die rechtliche Möglichkeit, vorhandene
eigene Aktien als Bestandteil eines Vergütungssystems auch den
Mitgliedern des Vorstands anzubieten und/oder zu gewähren. Die
Entscheidung, ob von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht wird,
trifft allein der Aufsichtsrat der Gesellschaft als das für die
Festlegung der Vorstandsvergütung zuständige Organ.
Die eigenen Aktien können auch einem Kreditinstitut oder einem
anderen die Voraussetzungen des § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG
erfüllenden Unternehmen übertragen werden, das die Aktien mit der
Verpflichtung übernimmt, sie den Mitgliedern des Vorstands der
Gesellschaft und Mitarbeitenden der Gesellschaft und von mit ihr
verbundenen Unternehmen sowie Mitgliedern der Geschäftsführung von
verbundenen Unternehmen anzubieten und/oder zu gewähren. Der
Aufsichtsrat kann die an die Mitglieder des Vorstands der
Gesellschaft bzw. der Vorstand kann die an Mitarbeitende der
Gesellschaft und von mit ihr verbundenen Unternehmen sowie die an
Mitglieder der Geschäftsführung von verbundenen Unternehmen zu
gewährenden Aktien auch im Wege von Wertpapierdarlehen von einem
Kreditinstitut oder einem anderen die Voraussetzungen des § 186
Abs. 5 Satz 1 AktG erfüllenden Unternehmen beschaffen und die
aufgrund der vorstehenden Erwerbsermächtigung erworbenen Aktien der
Gesellschaft zur Rückführung dieser Wertpapierdarlehen
verwenden.
|
Die Entscheidung darüber, wie von der Ermächtigung im Einzelfall
Gebrauch gemacht wird, treffen die zuständigen Organe der
Gesellschaft; sie werden sich dabei allein vom Interesse der
Aktionärinnen und Aktionäre der Gesellschaft leiten lassen und in
der jeweils nächsten Hauptversammlung über ihre Entscheidungen
gemäß § 71 Abs. 3 Satz 1 AktG berichten. Konkrete Pläne für eine
Ausnutzung der Ermächtigung bestehen derzeit nicht.
III. Weitere Angaben und Hinweise
1. Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Zum Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung hat die
infas Holding Aktiengesellschaft 9.000.000 auf den Inhaber lautende
nennbetragslose Stückaktien ausgegeben, die 9.000.000 Stimmen
gewähren. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung der
Hauptversammlung keine eigenen Aktien.
2. Hinweise zur Teilnahme an der Hauptversammlung
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und
die Ausübung des Stimmrechts
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung sowie zur Ausübung der
versammlungsbezogenen Rechte, insbesondere des Stimmrechts, sind
nur diejenigen Aktionärinnen und Aktionäre berechtigt, die sich
ordnungsgemäß angemeldet und ihren Anteilsbesitz nachgewiesen
haben.
Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes bedürfen der
Textform (§ 126b BGB) und müssen in deutscher oder englischer
Sprache abgefasst sein. Der Nachweis des Anteilsbesitzes hat durch
einen durch den Letztintermediär in Textform ausgestellten Nachweis
über den Anteilsbesitz der Aktionärin bzw. des Aktionärs zu
erfolgen, der der Gesellschaft auch vom Letztintermediär direkt
übermittelt werden kann. Ein Nachweis im Sinne des § 67 c Abs. 3
AktG reicht jedenfalls aus.
Anders als in den Vorjahren hat sich der Nachweis des
Anteilsbesitzes auf den Geschäftsschluss des 22. Tages vor der
Hauptversammlung (sogenannter Nachweisstichtag) zu beziehen. Dies
ist dem Umstand geschuldet, dass der Gesetzgeber die
aktiengesetzliche Regelung zum Nachweisstichtag angepasst hat (vgl.
hierzu auch Tagesordnungspunkt 7). Unter dem Begriff des
„Geschäftsschlusses“ ist ausweislich der Gesetzesmaterialien 24:00
Uhr zu verstehen. Maßgebliches Datum für den Nachweis ist somit der
3. Juni 2024, 24:00 Uhr MESZ. Der Nachweisstichtag
entspricht materiellrechtlich dem nach der bisherigen Regelung des
§ 123 Abs. 4 Satz 2 AktG a.F. und § 16 Abs. 2 Satz 2 der Satzung
der Gesellschaft maßgeblichen Zeitpunkt, dem Beginn des 21. Tages
vor der Hauptversammlung, also dem 4. Juni 2024, 0:00 Uhr
(MESZ).
Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen
spätestens bis zum Ablauf des 18. Juni 2024, 24:00 Uhr
(MESZ), unter den nachfolgend genannten Kontaktdaten
eingehen:
infas Holding Aktiengesellschaft
c/o HVBEST Event-Service GmbH
Mainzer Straße 180
66121 Saarbrücken
oder
per Fax: 0681/9 26 29 29
oder
per E-Mail: infas-hv2024@hvbest.de
Üblicherweise übernehmen die depotführenden Institute die
erforderliche Anmeldung und die Übermittlung des Nachweises des
Anteilsbesitzes für ihre Kundinnen und Kunden, sofern diese die
ihnen durch ihr depotführendes Institut zugesandten Formulare
rechtzeitig ausfüllen und zurücksenden. Im Zweifel sollten sich
Aktionärinnen und Aktionäre frühzeitig bei ihrem depotführenden
Institut erkundigen, ob dieses für sie die Anmeldung und den
Nachweis des Anteilsbesitzes vornimmt.
Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises des
Anteilsbesitzes werden den Aktionärinnen und Aktionären bzw. den
von ihnen benannten Bevollmächtigten von der Anmeldestelle
Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Um den
rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten
wir die Aktionärinnen und Aktionäre, dafür Sorge zu tragen, dass
ihre Anmeldung und der Nachweis ihres Anteilsbesitzes möglichst
frühzeitig übermittelt werden.
Anders als die ordnungsgemäße Anmeldung zur Hauptversammlung ist
die Eintrittskarte nicht Teilnahmevoraussetzung, sondern dient
lediglich der Vereinfachung der Einlasskontrolle. Zur Erleichterung
der Abwicklung bitten wir, im Fall der Teilnahme an der
Hauptversammlung, die Eintrittskarte an der Einlasskontrolle
vorzulegen.
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der
Hauptversammlung und für die Ausübung des Stimmrechts als
Aktionärin bzw. Aktionär nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes
ordnungsgemäß erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der
Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach dem
Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht
keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher.
Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des
Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und
den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz der
Aktionärin bzw. des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich.
Entsprechendes gilt für Zuerwerbe von Aktien nach dem
Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine
Aktien besitzen und erst danach Aktionärin bzw. Aktionär werden,
sind für die von ihnen gehaltenen Aktien in ihrer Eigenschaft als
Aktionärin bzw. Aktionär nicht teilnahme- oder stimmberechtigt; die
Möglichkeit einer Bevollmächtigung oder Ermächtigung zur
Rechtsausübung durch den Vorbesitzer, der die Aktien zum
Nachweisstichtag gehalten hat, bleibt unberührt. Der
Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die
Dividendenberechtigung.
Stimmrechtsvertretung
Bevollmächtigung von Dritten
Aktionärinnen und Aktionäre können ihre versammlungsbezogenen
Rechte, insbesondere ihr Stimmrecht, in der Hauptversammlung durch
eine bevollmächtigte Person ihrer Wahl ausüben lassen. Auch in
diesem Falle sind eine fristgerechte Anmeldung und ein
fristgerechter Nachweis des Anteilsbesitzes, wie vorstehend im
Abschnitt „Voraussetzungen für die Teilnahme an der
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts“ beschrieben,
erforderlich. Die Erteilung der Vollmacht kann sowohl gegenüber der
zu bevollmächtigenden Person als auch gegenüber der Gesellschaft
erklärt werden.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der
Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen nach § 17 Abs.
1 der Satzung der Gesellschaft der Textform (§ 126b BGB), wenn
weder ein Kreditinstitut noch eine Aktionärsvereinigung noch eine
andere diesen nach aktienrechtlichen Bestimmungen gleichgestellte
Person bevollmächtigt werden soll. In den vorgenannten Fällen gilt
gemäß der genannten Satzungsregelung die Vorschrift des § 135 AktG.
Für die Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreterin gelten zudem die weiter unten beschriebenen
Besonderheiten.
Bevollmächtigt eine Aktionärin bzw. ein Aktionär mehr als eine
Person, kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen
zurückweisen.
Der Nachweis einer Bevollmächtigung kann der Gesellschaft im
Vorfeld der Hauptversammlung per Post, per Fax oder per E-Mail
übermittelt werden. Aus organisatorischen Gründen muss ein solcher
Nachweis spätestens am 24. Juni 2024, 17:00 Uhr (MESZ),
unter nachfolgenden Kontaktdaten eingegangen sein:
infas Holding Aktiengesellschaft
c/o HVBEST Event-Service GmbH
Mainzer Str. 180
66121 Saarbrücken
oder
per Fax: 0681/9 26 29 29
oder
per E-Mail: infas-hv2024@hvbest.de
Vorstehende Übermittlungswege stehen auch zur Verfügung, wenn
die Erteilung der Vollmacht nicht durch Erklärung gegenüber der zu
bevollmächtigenden Person, sondern gegenüber der Gesellschaft
erfolgen soll. Ein gesonderter Nachweis über die Erteilung der
Bevollmächtigung erübrigt sich in diesem Fall. Auch der Widerruf
einer bereits erteilten Vollmacht kann auf den vorgenannten
Übermittlungswegen unmittelbar gegenüber der Gesellschaft erklärt
werden.
Am Tag der Hauptversammlung sind die Erteilung der Vollmacht,
ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der
Gesellschaft auch an der Ein- und Ausgangskontrolle zur
Hauptversammlung möglich.
Aktionärinnen und Aktionäre, die eine Vertreterin oder einen
Vertreter bevollmächtigen möchten, werden gebeten, zur Erteilung
der Vollmacht das hierfür mit der Eintrittskarte übersandte
Formular zu verwenden, falls sie die Vollmacht nicht per E-Mail
erteilen wollen.
Bei der Bevollmächtigung eines Kreditinstitutes, einer
Aktionärsvereinigung oder eines sonstigen von § 135 AktG erfassten
Intermediärs oder von anderen diesen nach § 135 Abs. 8 AktG
gleichgestellten Personen oder Institutionen sowie für den Widerruf
und den Nachweis einer solchen Bevollmächtigung können
Besonderheiten gelten. Die Aktionärinnen und Aktionäre werden
gebeten, sich mit dem jeweiligen zu Bevollmächtigenden rechtzeitig
abzustimmen, insbesondere im Hinblick auf eine von dem jeweils zu
Bevollmächtigenden möglicherweise geforderte Form der
Vollmacht.
Bevollmächtigung der weisungsgebundenen
Stimmrechtsvertreterin der Gesellschaft
Aktionärinnen und Aktionäre können sich auch durch die von der
Gesellschaft als Stimmrechtsvertreterin benannte Mitarbeiterin der
Gesellschaft bei der Ausübung ihres Stimmrechts vertreten lassen.
Der Stimmrechtsvertreterin müssen dazu Vollmacht sowie
ausdrückliche und eindeutige Weisungen für die Ausübung des
Stimmrechts zu jedem relevanten Tagesordnungspunkt erteilt werden.
Soweit eine ausdrückliche und eindeutige Weisung fehlt, wird sich
die Stimmrechtsvertreterin für den jeweiligen Abstimmungsgegenstand
der Stimme enthalten. Die Stimmrechtsvertreterin ist verpflichtet,
weisungsgemäß abzustimmen.
Auch im Falle der Bevollmächtigung der Stimmrechtsvertreterin
der Gesellschaft sind eine fristgerechte Anmeldung und ein
fristgerechter Nachweis des Anteilsbesitzes, wie oben im Abschnitt
„Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die
Ausübung des Stimmrechts“ beschrieben, erforderlich.
Die von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreterin wird
weder im Vorfeld der Hauptversammlung noch während der
Hauptversammlung Aufträge zu Wortmeldungen, zum Stellen von Fragen
oder Anträgen oder zur Abgabe von Erklärungen zu Protokoll
entgegennehmen und - mit Ausnahme der Ausübung des Stimmrechts -
auch keine sonstigen Aktionärsrechte wahrnehmen.
Hinsichtlich der Modalitäten der Erteilung, der Änderung, des
Widerrufs und des Nachweises einer weisungsgebundenen Vollmacht an
die von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreterin wird auf
die Ausführungen im vorhergehenden Abschnitt über die
„Bevollmächtigung von Dritten“ verwiesen. Die dortigen Ausführungen
gelten entsprechend.
Aktionärinnen und Aktionäre, die die von der Gesellschaft
benannte Stimmrechtsvertreterin bevollmächtigen möchten, werden
gebeten, zur Erteilung der Vollmacht und der Weisungen hinsichtlich
der Stimmrechtsausübung zu den Punkten der Tagesordnung das hierfür
mit der Eintrittskarte übersandte Formular zu verwenden, falls sie
die Vollmacht und die Weisungen nicht per E-Mail erteilen
wollen.
Angaben zu den Rechten der Aktionärinnen und Aktionäre nach
§§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 und 131 Abs. 1 AktG
Anträge auf Tagesordnungsergänzung nach § 122 Abs. 2
AktG
Aktionärinnen und Aktionäre, deren Anteile zusammen den
zwanzigsten Teil (5 Prozent) des Grundkapitals (dies entspricht
450.000 Stückaktien) oder einen anteiligen Betrag am Grundkapital
von 500.000 € (dies entspricht 500.000 Stückaktien) erreichen,
können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und
bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand der Tagesordnung muss
eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen.
Zusätzlich müssen die Antragsstellerinnen und Antragsteller
gemäß § 122 Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 Satz 3, 4 AktG nachweisen, dass
sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens
Inhaberinnen bzw. Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien
bis zur Entscheidung des Vorstands über das Ergänzungsverlangen
halten. Bei der Berechnung dieser Frist sind §§ 70 und 121 Abs. 7
AktG zu beachten.
Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand (infas Holding
Aktiengesellschaft, Vorstand, Kurt-Schumacher-Straße 24, 53113
Bonn) zu richten und muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor
der Hauptversammlung, also spätestens am 25. Mai 2024 (24:00 Uhr
MESZ), zugehen.
Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden
unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger
bekanntgemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet,
bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information
in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem
unter der Internetadresse der Gesellschaft
www.infas-holding.de/hv2024 veröffentlicht und nach § 125 Abs. 1
Satz 3 AktG mitgeteilt.
Gegenanträge und Wahlvorschläge gemäß §§ 126 Abs. 1, 127
AktG
Jede Aktionärin und jeder Aktionär ist berechtigt, Gegenanträge
zu den Beschlussvorschlägen von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu
den Punkten der Tagesordnung sowie Vorschläge zur Wahl des
Abschlussprüfers zu übermitteln. Solche Gegenanträge (die zu
begründen sind) und Wahlvorschläge (die nicht begründet werden
müssen) sind ausschließlich an eine der folgenden
Kontaktmöglichkeiten zu richten:
infas Holding Aktiengesellschaft
z. Hd. Frau Ariane Mahn-Elske
Kurt-Schumacher-Str. 24
53113 Bonn
oder
per Fax: 0228/31 00 71
oder
per E-Mail: info@infas-holding.de
Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge werden
nicht berücksichtigt.
Gegenanträge (einschließlich deren Begründung) und
Wahlvorschläge, die der Gesellschaft über die vorstehend
angegebenen Kontaktdaten mindestens 14 Tage vor der
Hauptversammlung, also spätestens am 10. Juni 2024, 24:00
Uhr (MESZ), zugehen, wird die Gesellschaft einschließlich des
Namens der Aktionärin bzw. des Aktionärs, einer etwaigen Begründung
und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung unverzüglich über
die Internetseite der Gesellschaft www.infas-holding.de/hv2024
zugänglich machen, wenn die übrigen Voraussetzungen von § 126 AktG
bzw. § 127 AktG erfüllt sind.
Auskunftsrechte nach § 131 Abs. 1 AktG
In der Hauptversammlung können jede teilnehmende Aktionärin und
jeder teilnehmende Aktionär sowie Aktionärsvertreterinnen und
Aktionärsvertreter vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der
Gesellschaft verlangen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen
Beurteilung der Gegenstände der Tagesordnung erforderlich ist. Die
Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und
geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen
Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den
Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen.
Unter bestimmten, in § 131 Abs. 3 AktG näher ausgeführten
Voraussetzungen darf der Vorstand die Auskunft verweigern. Eine
ausführliche Darstellung der Voraussetzungen, unter denen der
Vorstand die Auskunft verweigern darf, findet sich auf der
Internetseite der Gesellschaft www.infas-holding.de/hv2024.
Weitergehende Erläuterungen
Weitere Einzelheiten zu den Rechten der Aktionärinnen und
Aktionäre gemäß §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 und 131 Abs. 1 AktG
sind auf der Internetseite der Gesellschaft
www.infas-holding.de/hv2024 abrufbar.
Hinweis auf die Internetseite der Gesellschaft
Die Informationen nach § 124a AktG zur Hauptversammlung finden
sich auf der Internetseite der Gesellschaft
www.infas-holding.de/hv2024. Die Abstimmungsergebnisse werden nach
der Hauptversammlung dort veröffentlicht.
Bonn, im Mai 2024
infas Holding Aktiengesellschaft
‒ Der Vorstand ‒
Hinweise zum Datenschutz
Der Schutz Ihrer Daten und deren rechtskonforme Verarbeitung
haben für uns einen hohen Stellenwert. In unseren
Datenschutzhinweisen haben wir alle Informationen zur Verarbeitung
personenbezogener Daten unserer Aktionärinnen und Aktionäre an
einer Stelle zusammengefasst. Die Datenschutzhinweise finden Sie
auf der Internetseite der Gesellschaft
www.infas-holding.de/hv2024.
Angaben nach der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212
A1 |
Eindeutige Kennung des Ereignisses |
Ordentliche Hauptversammlung der infas
Holding Aktiengesellschaft 2024
Im Format gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212:
infas Holding AG-HV2024 |
A2 |
Art der Mitteilung |
Einberufung der Hauptversammlung
Im Format gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212: NEWM |
B1 |
ISIN |
DE0006097108 |
B2 |
Name des Emittenten |
infas Holding Aktiengesellschaft |
C1 |
Datum der Hauptversammlung |
25. Juni 2024
Im Format gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212:
20240625 |
C2 |
Uhrzeit der Hauptversammlung |
11:00 Uhr MESZ
Im Format gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212: 09:00 Uhr
UTC |
C3 |
Art der Hauptversammlung |
Ordentliche Hauptversammlung
(Präsenzversammlung)
Im Format gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212: GMET |
C4 |
Ort der Hauptversammlung |
Maritim Hotel Bonn, Godesberger Allee,
53175 Bonn |
C5 |
Aufzeichnungsdatum
(banktechnisch maßgeblicher Bestandsstichtag, sog. Technical Record
Date) |
3. Juni 2024, 24:00 Uhr (MESZ)
(Nachweisstichtag im Sinne des Aktiengesetzes ist ebenfalls der 3.
Juni 2024,
24:00 Uhr (MESZ)).
Im Format gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212:
20240603,
22:00 Uhr UTC |
C6 |
Uniform Resource Locator (URL) |
www.infas-holding.de/hv2024 |
|