VERÖFFENTLICHUNG EINER
INSIDERINFORMATION GEMÄSS ARTIKEL 17 DER VERORDNUNG (EU) NR.
596/2014
Gesellschaft bildet Rückstellung
auf Grund des Urteils des Schweizer Bundesgericht in erster Instanz
im Streit über die Umsatzsteuerpflicht von Sportwetten
Die bet-at-home.com AG (nachfolgend
„Gesellschaft“) hatte am 11.07.2024 bekannt gegeben, dass
das Bundesverwaltungsgericht der Schweiz entschieden hat, dass es
davon ausgeht, dass das Angebot von Sportwetten in der Schweiz
durch die Tochtergesellschaft der Gesellschaft, die bet-at-home.com
Internet Ltd., Malta, der Umsatzsteuer unterliegt.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Es werden Rechtsmittel eingelegt. Die durchgeführte und heute
abgeschlossene Prüfung der Erfolgsaussichten der Rechtsmittel führt
unter Aufgabe der bisherigen Risikobewertung gleichwohl zur Bildung
von Rückstellungen in einem Betrag von rund 4,8 Mio. EUR (inkl.
Zinsen). Eine bilanzielle Abbildung in der
Kapitalmarktberichterstattung erfolgt auf Grund der inzwischen
abgeschlossenen Aufstellung des Zwischenabschlusses zum 30.06.2024
mit Wirkung zum 30.09.2024.
Es wird weiterhin erwartet, dass der
bet-at-home.com AG Konzern im laufenden Geschäftsjahr einem
Brutto-Wett- und Gamingertrag zwischen 45 Mio. EUR und
53 Mio. EUR und ein EBITDA vor Sondereinflüssen (wie im
Konzernabschluss zum 31.12.2023 definiert) von
-1 Mio. EUR bis 2,5 Mio. EUR erreicht. Der
vorgenannte Rückstellungsbetrag wird im EBITDA vor Sondereinflüssen
nur insoweit berücksichtigt, wie er in Bezug auf
Geschäftsaktivitäten des Geschäftsjahres 2024 gebildet
wird.
05.09.2024 CET/CEST Die EQS
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