AD-HOC INFORMATION
VERÖFFENTLICHUNG EINER
INSIDERINFORMATION GEMÄSS ARTIKEL 17 DER VERORDNUNG (EU)
NR. 596/2014
Urteils des Schweizer
Bundesgericht zur Umsatzsteuerpflicht von Sportwetten ist
rechtskräftig
Düsseldorf, 11. November
2024.
Die bet-at-home.com AG (nachfolgend
„Gesellschaft“) hatte am 11.07.2024 bekannt gegeben, dass
das Bundesverwaltungsgericht der Schweiz entschieden hat, dass das
Angebot von Sportwetten in der Schweiz durch die
Tochtergesellschaft der Gesellschaft, die bet-at-home.com Internet
Ltd., Malta, der Umsatzsteuer unterliegt. Die Gesellschaft hat
heute Kenntnis davon erlangt, dass diese Entscheidung, die sich auf
die Jahre 2014 bis 2017 bezieht, letztinstanzlich
bestätigt wurde.
Die Gesellschaft hatte in diesem
Zusammenhang bereits eine Rückstellung in Höhe von 4,8 Mio. EUR zum
30.09.2024 gebildet (siehe u.a. Konzernquartalsmitteilung zum
30.09.2024) und seitdem angepasst, so dass nach Auffassung der
Gesellschaft die zu erwartenden Steuernachzahlungen (inkl. Zinsen)
von der Rückstellung abgedeckt sind. Der Stand der Zahlungsmittel
und Zahlungsmitteläquivalente innerhalb des Konzerns der
Gesellschaft belief sich zum 30.09.2024 auf insgesamt 34,165
Mio. EUR und hat sich seitdem leicht erhöht.
Eine Anpassung der am 05.11.2024
veröffentlichten Prognose für das Geschäftsjahr 2024 ist nicht
veranlasst. Zudem werden durch die Entscheidung keine wesentlich
nachteiligen Auswirkungen auf die geschäftlichen Aktivitäten in der
Schweiz erwartet.
Kontakt
Investor Relations
ir@bet-at-home.com
+49 211 545 598 77
www.bet-at-home.ag
11.11.2024 CET/CEST Die EQS
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