Schweizer Electronic Aktiengesellschaft Schramberg ISIN:
DE0005156236
WKN: 515 623 Einladung zur 35. Hauptversammlung Wir laden unsere
Aktionäre hiermit zu der am Freitag, 28. Juni 2024, um 10.00 Uhr im
„Bärensaal“ des Hotels Bären
Marktstraße 7
78713 Schramberg-Talstadt stattfindenden ordentlichen
Hauptversammlung ein.
I. |
Tagesordnung und Beschlussvorschläge zu den
Tagesordnungsgegenständen
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1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Schweizer
Electronic AG, des gebilligten Konzernabschlusses, des für die
Schweizer Electronic AG und den Konzern zusammengefassten
Lageberichts, jeweils zum 31. Dezember 2023, einschließlich des
erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a,
315a des Handelsgesetzbuchs, sowie des Berichts des Aufsichtsrats
für das Geschäftsjahr 2023
Die genannten Unterlagen sowie der zusammengefasste gesonderte
nichtfinanzielle Bericht für die Gesellschaft und den Konzern sind
ab der Einberufung der Hauptversammlung im Internet unter
https://schweizer.ag/investoren-und-medien/hauptversammlung |
zugänglich. Sie werden dort auch während der Hauptversammlung
zugänglich sein. Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss und den
Konzernabschluss gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit
festgestellt. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist daher
zu diesem Tagesordnungspunkt keine Beschlussfassung vorgesehen.
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2. |
Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den im Geschäftsjahr
2023 amtierenden Vorstandsmitgliedern für dieses Geschäftsjahr
Entlastung zu erteilen.
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3. |
Beschlussfassung über die Entlastung des
Aufsichtsrats
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr
2023 amtierenden Aufsichtsratsmitgliedern für dieses Geschäftsjahr
Entlastung zu erteilen.
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4. |
Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das
Geschäftsjahr 2024 sowie des Prüfers für die etwaige prüferische
Durchsicht unterjähriger Finanzinformationen
Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die Empfehlung seines
Prüfungsausschusses - vor, die KPMG AG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, Niederlassung Freiburg im
Breisgau, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das
Geschäftsjahr 2024 sowie zum Prüfer für die etwaige prüferische
Durchsicht des im Halbjahresfinanzbericht zum 30. Juni 2024
enthaltenen verkürzten Abschlusses und Zwischenlageberichts sowie
für eine etwaige prüferische Durchsicht zusätzlicher unterjähriger
Finanzinformationen im Sinne von § 115 Abs. 7 WpHG zu wählen,
sofern eine solche prüferische Durchsicht vor der nächsten
Hauptversammlung erfolgt.
Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei
von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine die
Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinne von Art. 16
Abs. 6 der EU-Abschlussprüferverordnung (Verordnung (EU) Nr.
537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April
2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei
Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des
Beschlusses 2005/909/EG der Kommission) auferlegt wurde.
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5. |
Wahl des Prüfers der Nachhaltigkeitsberichterstattung für das
Geschäftsjahr 2024
Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die Empfehlung seines
Prüfungsausschusses - vor, die KPMG AG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, Niederlassung Freiburg im
Breisgau, zum Prüfer der Nachhaltigkeitsberichterstattung für das
Geschäftsjahr 2024 zu wählen. Die Wahl erfolgt für den Fall, dass
der deutsche Gesetzgeber in Umsetzung von Art. 37 der
Abschlussprüferrichtlinie (Richtlinie 2006/43/EG i. d. F. der
EU-Richtlinie 2022/2464 (CSRD) vom 14. Dezember 2022) eine
ausdrückliche Wahl des Prüfers der Nachhaltigkeitsberichterstattung
durch die Hauptversammlung gesetzlich regelt.
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6. |
Wahlen zum Aufsichtsrat
Mit Ablauf der am 28. Juni 2024 stattfindenden ordentlichen
Hauptversammlung endet die Amtszeit von Herrn Chris (Chuan Pin) Wu
und Herrn Dr. Andreas Schumacher. Gleichzeitig endet die
Ersatzmitgliedschaft des für Herrn Chris (Chuan Pin) Wu bestellten
Ersatzmitglieds Herrn Chih Kang Chen.
Der Aufsichtsrat setzt sich nach den §§ 96 Abs. 1 und 101 Abs. 1
des Aktiengesetzes in Verbindung mit §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 4 Abs. 1
des Drittelbeteiligungsgesetzes und § 7 Abs. 1 und 3 der Satzung
aus sechs Mitgliedern zusammen, und zwar aus vier
Aufsichtsratsmitgliedern der Aktionäre und aus zwei
Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer.
Entsprechend der Empfehlung in C.15 Satz 1 des Deutschen
Corporate Governance Kodex ist beabsichtigt, die Wahlen zum
Aufsichtsrat als Einzelwahl durchzuführen.
Der Aufsichtsrat schlägt vor,
Herrn Dr. Andreas Schumacher, wohnhaft in München,
Executive Vice President Strategy, Mergers & Acquisitions bei
Infineon Technologies AG, Neubiberg
mit Wirkung ab Beendigung der Hauptversammlung am 28. Juni 2024
bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung
für das Geschäftsjahr 2028 beschließt, in den Aufsichtsrat der
Gesellschaft zu wählen.
Der Aufsichtsrat schlägt zudem vor,
Herrn Chris (Chuan Pin) Wu, wohnhaft in Hong Kong und
Kunshan (China),
President von WUS Printed Circuit (Kunshan) Co., Ltd.,
mit Wirkung ab Beendigung der Hauptversammlung am 28. Juni 2024
bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung
für das Geschäftsjahr 2028 beschließt, in den Aufsichtsrat der
Gesellschaft zu wählen.
Zudem schlägt der Aufsichtsrat vor,
Frau Jacqueline (Pi Hsia) Chu, wohnhaft in XinZhu City in
Taiwan,
Chief Financial Officer von WUS Printed Circuit (Kunshan) Co.,
Ltd.,
zum Ersatzmitglied für Herrn Chris (Chuan Pin) Wu, ebenfalls mit
Wirkung ab Beendigung der Hauptversammlung am 28. Juni 2024 bis zur
Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das
Geschäftsjahr 2028 beschließt, zu wählen. Frau Jacqueline (Pi Hsia)
Chu wird Mitglied des Aufsichtsrats, wenn Herr Chris (Chuan Pin) Wu
vor Ablauf der Amtszeit aus dem Aufsichtsrat ausscheidet und die
Hauptversammlung nicht vor diesem Ausscheiden einen Nachfolger
wählt. Die Amtszeit des Ersatzmitglieds erlischt spätestens mit
Ablauf der Amtszeit des weggefallenen Aufsichtsratsmitglieds.
Der Aufsichtsrat hat sich bei den vorgeschlagenen Kandidaten
vergewissert, dass sie den für das Amt zu erwartenden Zeitaufwand
aufbringen können.
Die unter Punkt 6 der Tagesordnung zur Wahl vorgeschlagenen
Personen haben folgende Mandate nach § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG,
wobei es sich bei den unter aa) aufgeführten Mandaten um
Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und bei
den unter bb) aufgeführten Mandaten um Mitgliedschaften in
vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien handelt:
1. |
Herr Dr. Andreas Schumacher
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2. |
Herr Chris (Chuan Pin) WU
bb) |
Chairman of the Board, Schweizer Electronic (Jiangsu) Co.,
Ltd.
Director, Biggering (BVI) Holdings Co., Ltd.
Director, Happy Union Investment Co., Ltd.
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3. |
Frau Jacqueline (Pi Hsia) Chu
bb) |
Supervisor, WUS Printed Circuit (Huangshi) Co., Ltd.
|
|
Lebensläufe der zur Wahl vorgeschlagenen Kandidaten sind in
Abschnitt II. dieser Einladung abgedruckt und sind unter
https://schweizer.ag/investoren-und-medien/hauptversammlung |
abrufbar.
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7. |
Beschlussfassung über die Billigung des
Vergütungsberichts
Vorstand und Aufsichtsrat der Gesellschaft haben gemäß § 162
AktG einen Bericht über die im Geschäftsjahr 2023 gewährten und
geschuldeten Vergütungen für die Mitglieder des Vorstands und des
Aufsichtsrats erstellt. Dieser Bericht wird gemäß § 120a Abs. 4
AktG der Hauptversammlung zur Billigung vorgelegt.
Der Vergütungsbericht wurde gemäß § 162 Abs. 3 AktG durch den
Abschlussprüfer der Gesellschaft geprüft und mit einem
Prüfungsvermerk versehen. Der Vermerk über die Prüfung des
Vergütungsberichts ist dem Vergütungsbericht beigefügt.
Der Vergütungsbericht ist (nebst dem Vermerk des
Abschlussprüfers) in nachfolgendem Abschnitt III. wiedergegeben und
neben den anderen Unterlagen zur Hauptversammlung auch auf der
Internetseite der Gesellschaft unter
https://schweizer.ag/investoren-und-medien/hauptversammlung |
kostenfrei öffentlich zugänglich und wird dort auch während der
Hauptversammlung zugänglich sein
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den gemeinsam nach § 162
AktG erstellten und geprüften Vergütungsbericht für das
Geschäftsjahr 2023 zu billigen.
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II. |
Angaben zu Tagesordnungspunkt 6: Lebensläufe der
vorgeschlagenen Aufsichtsratskandidaten
Lebenslauf von Herrn Dr. Andreas Schumacher
Herr Dr. Andreas Schumacher
Executive Vice President Strategy, Mergers & Acquisitions bei
der Infineon Technologies AG
Persönliche Daten
Geburtsdatum: 28.05.1971
Geburtsort: Neuenbürg
Nationalität: Deutsch
Ausbildung
• |
Dissertation zu „Optische Spektroskopie stark korrelierter
Elektronensysteme“
E. O. Lawrence Berkeley National Laboratory und Universität
Kalifornien, Berkeley
|
• |
Studium Physik, Technische Universität Karlsruhe
(Abschluss Dr. rer. nat. und Dipl. Phys.)
|
Beruflicher Werdegang
Seit Feb 2015 |
Executive Vice President Strategy,
Mergers & Acquisitions,
Infineon Technologies AG |
2010 - 2015 |
Head of Strategy, Corporate Development
& Communications,
Siemens Financial Services GmbH |
2009 - 2010 |
Vice President, Emerging Country
Sourcing and Supply Chain
Development, Siemens AG |
2007 - 2009 |
Senior Director & Head of Marketing
Server-Speicher,
Qimonda AG |
2005 - 2007 |
Senior Director & Head of Corp.
Strategy Asia Pacific,
Infineon Technologies Asia Pacific Pte. Ltd., Singapur |
2003 - 2005 |
Director & Head, Market &
Competitive Intelligence,
Infineon Technologies AG |
2002 - 2003 |
Manager Strategy Development, Corp.
Strategy,
Infineon Technologies AG |
2001 - 2002 |
R&D Programm Manager, Fiber Optics
Business Units,
Infineon Technologies AG |
Lebenslauf von Herrn Chris (Chuan Pi) Wu
Herrn Chris (Chuan Pi) Wu
President von WUS Printed Circuit (Kunshan) Co., Ltd.
Persönliche Daten
Geburtsdatum: 20.09.1971
Geburtsort: Taoyuan, Taiwan, ROC
Nationalität: Hong Kong
Ausbildung
• |
Studium an der Shanghai Jiao Tong University EMBA
|
• |
Studium an der University of California at Berkeley
Elektrotechnik und Informatik
|
• |
Austauschstudent an der Osaka University
|
Beruflicher Werdegang
Seit 2011 |
President von WUS Printed Circuit
(Kunshan) Co., Ltd. China
Verantwortlich für strategische Investments (inkl. M&A,
strategische Allianzen und Green field expansion). Leitung eines
neuen Tochterunternehmens im Zuge der Unternehmensexpansion nahe
Wuhan, China. |
2000 - 2010 |
Geschäftsführer der WUS Printed Circuit
(Kunshan) Co., Ltd., China
Verantwortlich für Umsatz- und Ergebnisentwicklung und
Geschäftsstrategie der chinesischen Unternehmen. Erfolgreiches IPO
in China A share (Shenzhen). |
1998 - 1999 |
Operator VP, WUS Printed Circuit
(Kunshan) Co., Ltd., China
Verantwortlich für Qualität- und Kostenverbesserung und technische
Entwicklung. Unterstützend bei Marketingaktivitäten. |
1997 - 1998 |
Produktionsleiter, WUS Printed Circuit
(Kunshan) Co., Ltd., China |
1996 - 1997 |
Geschäftsführer, WUS Printed Circuit
(Kunshan) Co., Ltd., China
Erschließung und Aufbau des chinesischen Marktes. |
1995 - 1996 |
Produktionskontrolle und MIS Manager,
WUS Printed Circuit (Kunshan) Co. Ltd., China, Erfahrung beim ERP
System und Produktionsplanung. |
1994 - 1995 |
Software Programmierer, IBM Hong
Kong
Erfahrung beim Aufbau Sportix ticketing System des HK Urban
Council. |
Lebenslauf von Frau Jacqueline (Pi Hsia) Chu
Frau Jacqueline (Pi Hsia) Chu
Chief Financial Officer von WUS Printed Circuit (Kunshan) Co.,
Ltd.
Persönliche Daten
Geburtsdatum: 22.04.1971
Geburtsort: Taoyuan, Taiwan, ROC
Nationalität: China
Ausbildung
• |
National Central University, Management of Business
Administration
|
• |
Soochow University, International Business
|
Beruflicher Werdegang
Seit 2014 |
Chief Financial Officer, WUS Printed
Circuit (Kunshan) Co., Ltd.
Abgabe von Empfehlungen für strategische Investitionstätigkeiten an
den Präsidenten und die Mitglieder des Managementteams der
Geschäftsführung.
Aufbau und Entwicklung von Beziehungen zu externen Partnern und
Interessengruppen.
Führung, Leitung und Management der Abteilungen
Finanzen/Buchhaltung, IT und Import-Export. |
2012 - 2013 |
Logistic Director, WUS Printed Circuit
(Kunshan) Co., Ltd., China,
Verantwortlich für das Lieferanten-/Einkaufsmanagement und die
Materialkontrolle. |
2007 - 2011 |
Internal Audit Director, WUS Printed
Circuit (Kunshan) Co., Ltd., China
Sicherstellen, dass das Unternehmen seine finanziellen, operativen
und Compliance-Ziele erreicht. Aktive Mitwirkung an der Pflege und
Überprüfung von Strategien und Verfahren, um sicherzustellen, dass
sie den besten Praktiken entsprechen. |
2003 - 2007 |
Director of Management Department,
China Motor Corporation
Verantwortlich für Finanzwesen, IT und Personalwesen. |
2001 - 2002 |
Accounting Manager, Watsons Taiwan
Verantwortlich für Finanzwesen und Steuermanagement von 224
Geschäfte in Taiwan. |
1997 - 2000 |
Senior Accountant, Pratt & Whitney,
United Technology
Verantwortlich für Finanzwesen des Joint Ventures in Taiwan. |
|
III. |
Angaben zu Tagesordnungspunkt 7: Vergütungsbericht nach § 162
AktG für das Geschäftsjahr 2023
|
Der von Vorstand und Aufsichtsrat erstellte Vergütungsbericht
für das Geschäftsjahr 2023 hat folgenden Inhalt:
Vergütungsbericht 2023
Nach dem Gesetz zur Umsetzung der zweiten
Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) sind Vorstand und Aufsichtsrat
der SCHWEIZER ELECTRONIC AKTIENGESELLSCHAFT (im Folgenden:
Schweizer Electronic AG oder Schweizer) seit dem Geschäftsjahr 2021
dazu verpflichtet, einen Vergütungsbericht gemäß § 162 AktG zu
erstellen und diesen der Hauptversammlung zur Billigung vorzulegen.
Der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2022 wurde von der
Hauptversammlung am 27. Juni 2023 mit einer Mehrheit von 95,62 %
gebilligt. Der Abschlussprüfer hat den Vergütungsbericht nach § 162
Abs. 3 Sätze 1 und 2 AktG geprüft und einen Vermerk über die
Prüfung des Vergütungsberichts erstellt. Der Vermerk über die
Prüfung ist dem Vergütungsbericht beigefügt.
A. |
Vergütung der Mitglieder des Vorstands
|
Der Aufsichtsrat der Schweizer Electronic AG hat in seiner
Sitzung vom 12.04.2021 ein neues Vergütungssystem für die
Vorstandsmitglieder beschlossen, das den Vorgaben des § 87a Abs. 1
AktG entspricht und die Empfehlungen des Deutschen Corporate
Governance Kodex berücksichtigt. Die Hauptversammlung hat das
Vergütungssystem am 25. Juni 2021 mit einer Mehrheit von 95,12 %
der abgegebenen Stimmen gebilligt.
Im Geschäftsjahr 2023 gab es keine personellen Veränderungen im
Vorstand. Der Vorstandsvorsitzende, Herr Nicolas-Fabian Schweizer
wurde durch Beschluss des Aufsichtsrats vom 07. Juli 2021 vorzeitig
für weitere fünf Jahre vom 01.Juli 2022 bis zum 30. Juni 2027 zum
Mitglied des Vorstands bestellt und erneut zum Vorsitzenden des
Vorstands ernannt.
Herr Marc Bunz wurde durch Beschluss des Aufsichtsrats vom 11.
April 2022 ebenfalls vorzeitig für weitere fünf Jahre vom 01. April
2023 bis 31. März 2028 zum Mitglied des Vorstands bestellt und
erneut zum stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden ernannt.
1. |
Grundsätze des Vergütungssystems
|
Das Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands der
Schweizer Electronic AG leistet einen wichtigen Beitrag zur
Förderung der Geschäftsstrategie des Unternehmens. Durch die
Ausgestaltung des Vergütungssystems werden die Vorstandsmitglieder
dazu zusätzlich motiviert, wesentliche strategische Konzernziele -
insbesondere die Steigerung des Unternehmenswerts und den Ausbau
der Marktposition in der Leiterplattenbranche - zu erreichen.
Bei der Festlegung der Vorstandsbezüge orientiert sich der
Aufsichtsrat an den folgenden Grundsätzen:
Förderung der Konzernstrategie
Die Vergütung der Vorstandsmitglieder ist auf eine langfristige
und nachhaltige Entwicklung der Gesellschaft ausgerichtet. Das
Vergütungssystem trägt in seiner Gesamtheit wesentlich zur
Förderung und Umsetzung der Geschäftsstrategie bei, indem auf den
langfristigen Unternehmenserfolg bezogene nachhaltige
Leistungskriterien definiert werden.
Die Einbeziehung wichtiger Finanzkennzahlen in die
Vorstandsvergütung soll das langfristige und nachhaltige Wachstum
sowie eine steigende Profitabilität und Rentabilität von Schweizer
incentivieren. Darüber hinaus soll auch Leistungen Rechnung
getragen werden, die zur strategischen, technischen und
strukturellen Entwicklung von Schweizer beitragen. Die variable
Vergütung hat überwiegend eine mehrjährige Bemessungsgrundlage.
Insbesondere durch die Berücksichtigung des Aktienkurses über einen
mehrjährigen Zeitraum ist der Long Term Incentive (LTI) auf eine
kontinuierliche und nachhaltige Steigerung des Unternehmenswerts
ausgerichtet und kann damit zu einer positiven, langfristigen
Entwicklung der Gesellschaft maßgeblich beitragen.
Im Rahmen der langfristigen variablen Vergütung werden mit den
Vorstandsmitgliedern auch nichtfinanzielle Ziel-Kriterien
vereinbart, die eine nachhaltige Unternehmensentwicklung
unterstützen.
Angemessenheit der Vergütung
Die Vergütung der Vorstandsmitglieder soll in einem angemessenen
Verhältnis zu ihren Aufgaben und Leistungen stehen und trägt der
Komplexität sowie der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens
Rechnung. Gegenüber vergleichbaren Unternehmen ist die Vergütung
marktüblich und zugleich wettbewerbsfähig.
Verknüpfung von Leistung und Vergütung
Die Vergütung der Vorstandsmitglieder ist an ihre Leistung
gekoppelt, indem die variablen Vergütungsbestandteile von der
Erreichung bestimmter Ziel-Kriterien abhängig gemacht werden. Damit
werden besondere Leistungen angemessen vergütet, während eine
Nichterfüllung der vorgegebenen Ziele zu einer signifikanten
Absenkung der Vergütung führt.
Harmonisierung mit Aktionärs- und
Stakeholderinteressen
Das Vergütungssystem leistet einen zentralen Beitrag zur
Verknüpfung der Interessen des Vorstands mit den Interessen der
Aktionäre und weiterer Stakeholder. Der überwiegende Teil der
variablen Vergütung knüpft an die Performance des Unternehmens
an.
Durchgängigkeit des Vergütungssystems
Das Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands knüpft an
das Vergütungssystem für Führungskräfte im Konzern an, setzt
vergleichbare Anreize und gibt damit einheitliche Ziele vor.
2. |
Festlegung der konkreten Ziel-Gesamtvergütung
|
Der Aufsichtsrat legt im Einklang mit dem Vergütungssystem
jeweils für das bevorstehende Geschäftsjahr die Höhe der
Ziel-Gesamtvergütung für jedes Vorstandsmitglied fest. Zu
berücksichtigen hierfür ist, dass die jeweilige Vergütung in einem
angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben und Leistungen des
Vorstandsmitglieds sowie zur Lage der Gesellschaft steht, die
übliche Vergütung nicht ohne besondere Gründe übersteigt und auf
eine langfristige und nachhaltige Entwicklung der Schweizer
Electronic AG ausgerichtet ist. Zu diesem Zweck werden sowohl
externe als auch interne Vergleichsbetrachtungen angestellt:
a) |
Horizontaler (externer) Vergleich
|
Zur Beurteilung der Angemessenheit und Üblichkeit der konkreten
Gesamtvergütung der Vorstandsmitglieder im Vergleich zu anderen
Unternehmen zieht der Aufsichtsrat, bei Bedarf auch unter
Zuhilfenahme externer unabhängiger Vergütungsberater, eine
geeignete Vergleichsgruppe heran (horizontaler Vergleich).
Kriterien dieser Vergleichsgruppe sind: Branche, Unternehmensgröße
und Internationalität. Der vom Aufsichtsrat zur Beurteilung der
Angemessenheit der Vorstandsvergütung im Geschäftsjahr 2021
herangezogenen Vergleichsgruppe anderer Unternehmen gehörten bspw.
Sick AG (Waldkirch), Harting Stiftung & Co. KG (Espelkamp) und
Manz AG (Reutlingen) an. Die Vergütungs- und
Beschäftigungsbedingungen der Arbeitnehmer wurden bei der
Festsetzung des Vergütungssystems nicht berücksichtigt.
b) |
Differenzierung nach dem jeweiligen
Anforderungsprofil
|
Das Vergütungssystem erlaubt es dem Aufsichtsrat, bei der Höhe
der Ziel-Gesamtvergütung die Funktion und den Verantwortungsbereich
des einzelnen Vorstandsmitglieds entsprechend zu berücksichtigen.
Nach pflichtgemäßem Ermessen des Aufsichtsrats sind daher
funktionsspezifische Differenzierungen zulässig, bei denen
Kriterien wie Marktüblichkeit, Erfahrung des jeweiligen
Vorstandsmitglieds und verantwortetes Vorstandsressort
berücksichtigt werden.
c) |
Höchstgrenzen der Vergütung
|
Die variable Vergütung soll ein ausgeglichenes
Chancen-Risiko-Profil gewährleisten. Werden die gesetzten Ziele
nicht erreicht, kann der Auszahlungsbetrag der variablen Vergütung
daher auf Null absinken. Werden die Ziele deutlich übertroffen, so
ist die Auszahlung sowohl bei der kurzfristigen als auch der
langfristigen variablen Vergütungskomponente auf 200 % des
Zielbetrags begrenzt.
Zusätzlich hat der Aufsichtsrat nach § 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1
AktG eine betragsmäßige Höchstgrenze für die Summe aller
Vergütungskomponenten einschließlich Nebenleistungen und
Versorgungsaufwand festgelegt (nachfolgend "Maximalvergütung"). Die
Maximalvergütung beträgt für den Vorstandsvorsitzenden und dessen
Stellvertreter 1.400 TEUR sowie für übrige Vorstandsmitglieder
jeweils 1.000 TEUR. Diese Höchstgrenzen beziehen sich jeweils auf
die Summe aller Zahlungen, die aus den Vergütungsregelungen für ein
Geschäftsjahr resultieren. Hierbei handelt es sich um die
rechnerisch mögliche Maximalvergütung. Die tatsächlich ausbezahlte
Vergütung ist, wie sich aus den Vergütungsberichten der letzten
Geschäftsjahre ergibt, niedriger.
Im Geschäftsjahr 2023 betrug die tatsächlich vertraglich
vereinbarte Maximalvergütung für Herrn Nicolas-Fabian Schweizer und
Herrn Marc Bunz jeweils 1.200 TEUR. Die den beiden
Vorstandsmitgliedern im Geschäftsjahr 2023 gewährte und geschuldete
Vergütung (siehe dazu im Einzelnen im Abschnitt 6.a)) lag unter den
genannten Beträgen, weshalb die Maximalvergütung jeweils
eingehalten wurde.
d) |
Komponenten und Struktur der Ziel-Gesamtvergütung im
Überblick
|
Das Vergütungssystem sieht grundsätzlich feste
erfolgsunabhängige sowie variable erfolgsabhängige
Vergütungsbestandteile vor.
Die festen erfolgsunabhängigen Vergütungsbestandteile umfassen
das Jahresfestgehalt, Nebenleistungen und eine
Versorgungszusage.
Die variablen Vergütungsbestandteile umfassen eine
Vergütungskomponente mit kurz- und mittelfristiger Anreizwirkung
(Medium & Short Term Incentive, im Folgenden MSTI genannt) und
eine Vergütungskomponente mit langfristiger Anreizwirkung und
Risikocharakter (Long Term Incentive; im Folgenden LTI genannt).
Für die variablen Vergütungsbestandteile werden vor Beginn jedes
Geschäftsjahres durch den Aufsichtsrat mit Blick auf die
strategischen Ziele, die Vorgaben aus §§ 87, 87a AktG und den DCGK
in seiner jeweiligen Fassung Zielkriterien festgesetzt, deren
Erreichungsgrad die Höhe der tatsächlichen Auszahlung bestimmt.
Das Jahresfestgehalt trägt 35 bis 45 % zur Zielvergütung bei.
Während die variable kurz- und mittelfristige Vergütungskomponente
10 bis 15 % und die langfristige Vergütungskomponente 15 bis 20 %
zur Zielvergütung beitragen. Der Versorgungsaufwand macht rund 25
bis 30 % der Zielvergütung und die Nebenleistungen machen ca. 2 bis
5 % der Zielvergütung aus.
Die folgende Übersicht enthält eine stichwortartige Beschreibung
der wesentlichen und in den folgenden Abschnitten im Einzelnen
erläuterten Vergütungsbestandteile sowie Erläuterungen, wie die
Vergütung die langfristige Entwicklung der Gesellschaft und die
Unternehmensstrategie fördert:
Vergütungsbestandteil |
Ausgestaltung |
Strategiebezug |
Erfolgsunabhängige
Vergütung |
Jahresfestgehalt |
Fixe Vergütung, die in zwölf gleich
hohen Monatsraten jeweils am Monatsende ausgezahlt wird |
Gewinnung und Bindung qualifizierter
Vorstandsmitglieder durch Gewährung einer wettbewerbsfähigen
Vergütung |
Nebenleistungen |
Dienstwagen, Erstattung von
Reisekosten, D&O-Versicherung, Unfallversicherung,
Berufsgenossenschaftsbeitrag, Kranken- und
Pflegeversicherungsbeiträge |
Versorgungszusage |
Versorgungsleistungen nach Maßgabe
einer Versorgungszusage |
Variable Vergütung |
Medium & Short Term Incentive |
• |
Jährlich gewährte variable Vergütung mit kurz- und
mittelfristiger Anreizwirkung
|
• |
Cap: 60 % des Jahresfestgehalts
|
• |
Finanzielle Leistungskriterien:
EBITDA (Gewichtung: 60 %),
Free Cashflow (Gewichtung: 40 %)
|
• |
Auszahlung nach Feststellung des Jahresabschlusses in bar
|
|
Anreiz zur Steigerung von
Profitabilität und Rentabilität von SCHWEIZER |
Long Term lncentive |
• |
Variable Vergütung mit langfristiger Anreizwirkung und
Risikocharakter, die in jährlichen Tranchen mit grundsätzlich
jeweils 4-jähriger Laufzeit (Performanceperiode) rolliert
|
• |
Cap: 80 % des Jahresfestgehalts
|
• |
Abhängig von finanziellen (ROCE) und nichtfinanziellen
(Unternehmensfaktor) Leistungskriterien sowie von der Entwicklung
des Aktienkurses
|
• |
Auszahlung nach Ende der jeweiligen Performanceperiode in
bar
|
|
Anreize zur Förderung der langfristigen
und nachhaltigen Wachstumsstrategie von SCHWEIZER und zur
nachhaltigen Wertschaffung im
Interesse der Aktionäre |
Sonstiges |
Malus-Regelung |
Möglichkeit zur vollständigen oder
teilweisen Reduktion der variablen Vergütung |
Anreiz zur Sicherstellung einer
nachhaltigen Unternehmensentwicklung und zur Vermeidung des
Eingehens unangemessener Risiken |
Maximalvergütung |
Betragsmäßige Höchstgrenze aller
Vergütungskomponenten |
Begrenzung der Vorstandsvergütung zur
Sicherstellung der Angemessenheit der Vorstandsvergütung und
zur Vermeidung unverhältnismäßig
hoher Kosten für die Gesellschaft |
Für das Geschäftsjahr 2023 hat der Aufsichtsrat folgende
Ziel-Gesamtvergütung
festgelegt:
Zielvergütung 2023
in TEUR |
Nicolas-Fabian Schweizer |
Marc Bunz |
|
2023 |
2022 |
2023 |
2022 |
Jahresfestgehalt |
360 |
360 |
350 |
330 |
Nebenleistungen |
14 |
14 |
13 |
15 |
Versorgungsbezüge1) |
272 |
272 |
324 |
287 |
Summe fester erfolgsunabhängiger
Ziel-Vergütung |
646 |
646 |
686 |
632 |
MSTI |
108 |
108 |
105 |
99 |
LTI |
144 |
144 |
140 |
132 |
Summe variable
Ziel-Vergütung |
252 |
252 |
245 |
231 |
Ziel-Gesamtvergütung |
898 |
898 |
931 |
863 |
1) Beiträge an externe Versorgungsträger gem.
Versorgungszusagen für die betriebliche Altersversorgung.
3. |
Anwendung des Vergütungssystems im Geschäftsjahr
2023
|
Das Jahresfestgehalt ist eine fixe, auf das gesamte
Geschäftsjahr bezogene Vergütung, die in zwölf gleich hohen
Monatsraten jeweils am Monatsende ausgezahlt wird. Das
Jahresfestgehalt wird in Abständen von jeweils zwei Jahren durch
den Aufsichtsrat überprüft.
Im Geschäftsjahr 2023 wurde Herrn Nicolas-Fabian Schweizer ein
Jahresfestgehalt in Höhe von 360.000 EUR und Herrn Marc Bunz in
Höhe von 350.000 EUR gewährt.
Den Vorstandsmitgliedern wurden im Geschäftsjahr 2023 folgende
Nebenleistungen
gewährt:
• |
die Bereitstellung eines Dienstwagens, der auch privat genutzt
werden darf,
|
• |
die Erstattung von Reisekosten,
|
• |
der Abschluss einer D&O-Versicherung mit Selbstbehalt gemäß
§ 93 Abs. 2 Satz 3 AktG. Bei der D&O-Versicherung handelt es
sich um eine Gruppenversicherung aller Directors und Officers der
Gruppe und ist nicht betragsmäßig in den gewährten und geschuldeten
Leistungen enthalten,
|
• |
eine Unfallversicherung,
|
• |
der Berufsgenossenschaftsbeitrag sowie
|
• |
Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge in Anwendung von § 257
SGB V und § 61 SGB XI.
|
Jedes Mitglied des Vorstands erhält Versorgungsleistungen nach
Maßgabe einer Versorgungszusage.
Die Systematik der Versorgungszusagen für betriebliche
Altersvorsorgeleistungen für bis zum Jahr 2017 eingetretene
Vorstände bezieht sich auf einen Prozentsatz vom Basisgehalt auf
den Altersrentenbeginn ab Vollendung des 65. Lebensjahres, jedoch
nicht vor Ausscheiden aus den Diensten der Schweizer Electronic AG.
Die Versorgungszusage beträgt für Herrn Nicolas-Fabian Schweizer 67
% und für Herrn Marc Bunz 48 % des Basisgehalts. Die Zusage für
Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenleistungen bezieht sich auf
den Eintritt des zu Grunde liegenden Ereignisses (Berufsunfähigkeit
und Tod). Diese Leistungen sind auf externe Versorgungsträger
ausgelagert und beruhen auf den Vorständen vertraglich zugesagten
Beiträgen des Unternehmens an die leistungskongruent rückgedeckten
Unterstützungskassen.
In der folgenden Tabelle sind die von der Gesellschaft für das
jeweilige Jahr geleisteten Zuführungen zu Unterstützungskassen und
der zum 31.12. erdiente jährliche Pensionsanspruch bei erwarteter
Pensionierung mit 65 Jahren der Vorstandsmitglieder aufgeführt.
Altersversorgung der Vorstandsmitglieder
in TEUR |
Zuführung zu Unterstützungskassen |
Zum 31.12. erdienter
jährlicher Pensionsanspruch |
Nicolas-Fabian Schweizer
Vorstandsvorsitzender |
272 |
106 |
2022 |
272 |
98 |
Marc Bunz
stellv. Vorstandsvorsitzender |
324 |
116 |
2022 |
287 |
102 |
Summe 2023 |
596 |
222 |
Summe 2022 |
559 |
200 |
Bei Ausscheiden vor dem 65. Lebensjahr reduziert sich der
Anspruch auf den bis zum Ausscheiden erdienten Anspruch. Die
Beiträge an die Unterstützungskassen werden bei Ausscheiden
entsprechend angepasst. Die steuerlichen Aktivwerte der
Rückdeckversicherungen belaufen sich zum 31.12.2023 bei Herrn
Nicolas-Fabian Schweizer auf 2.272 TEUR (2022: 1.987 TEUR) und bei
Herrn Marc Bunz auf 2.232 TEUR (2022: 1.893 TEUR).
Für die beiden früheren Vorstandsmitglieder Dr. Maren Schweizer
und Bernd Schweizer werden im Jahr 2023 weiterhin folgende
reduzierte Beiträge an die Unterstützungskassen bezahlt.
in TEUR |
Zuführung zu Unterstützungskassen |
Zum 31.12. erdienter jährlicher
Pensionsanspruch |
Dr. Maren Schweizer
(bis 02/2017) |
39 |
91 |
2022 |
47 |
91 |
Bernd Schweizer
(bis 05/2015) |
16 |
38 |
2022 |
16 |
38 |
Summe 2023 |
55 |
129 |
Summe 2022 |
63 |
129 |
Die steuerlichen Aktivwerte der Rückdeckversicherungen der
früheren Vorstandsmitglieder Frau Dr. Maren Schweizer und Herr
Bernd Schweizer belaufen sich zum 31.12.2023 auf 1.641 TEUR (2022:
1.574 TEUR) bzw. 798 TEUR (2022: 771 TEUR).
d) |
Variable Vergütungskomponente (Medium & Short Term
Incentive (MSTI))
|
Im Dienstvertrag vereinbart der Aufsichtsrat für jedes
Vorstandsmitglied einen Zielbetrag für Medium & Short Term
Incentive (nachfolgend "MSTI Zielbetrag"), der bei 100 %
Zielerreichung gewährt wird.
Bei 100 % Zielerreichung beträgt der MSTI 30 % des
Jahresfestgehalts. Der Maximalbetrag des auszuzahlenden MSTI ist
auf 200 % des Zielbetrags, also 60 % des Jahresfestgehalts,
begrenzt.
bb) |
Finanzielle Leistungskriterien
|
Der MSTI hängt in seinem Entstehen und in seiner Höhe davon ab,
dass bestimmte individuelle und/oder unternehmens- bzw.
bereichsbezogene Ziele erreicht werden. Der Aufsichtsrat legt
derzeit folgende zwei Kennzahlen als finanzielle Leistungskriterien
im Sinne des § 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 AktG fest:
• EBITDA - Ergebnis vor Finanzergebnis, Steuer und
Abschreibung
• Free Cashflow - Differenz des Cashflow aus der betrieblichen
Tätigkeit und des Cashflow aus der Investitionstätigkeit.
Zur Berechnung des MSTI wird der Grad der Erreichung der
derzeitig festgelegten Ziele - des EBITDA-Ziels mit 60 % und des
Free-Cashflow Ziels mit 40 % - gewichtet.
cc) |
Erreichung der finanziellen Leistungskriterien
|
Der Zielwert für eine Zielerreichung von 100 % entspricht für
jedes finanzielle Leistungskriterium dem Wert, der sich jeweils aus
der Planung für das jeweilige Geschäftsjahr ergibt. Der
Aufsichtsrat legt jährlich für jedes finanzielle Leistungskriterium
die Werte für eine Zielerreichung von 0 % bis max. 200 % fest.
Der Grad der Zielerreichung ergibt sich jeweils aus der für die
jeweilige Kennzahl festgelegten Zielkurve. Die Ziele sowie die
entsprechenden Ziel- / Auszahlungskurven werden jeweils durch den
Aufsichtsrat im Voraus festgelegt.
Für das Geschäftsjahr 2023 hat der Aufsichtsrat für beide
Vorstandsmitglieder finanzielle Leistungskriterien festgelegt,
welche um die Effekte der chinesische Tochtergesellschaft Schweizer
Electronic (Jiangsu) Co., Ltd. und deren Entkonsolidierung
bereinigt sind. Der Aufsichtsrat hat für beide Vorstandsmitglieder
jeweils für das finanzielle Leistungskriterium EBITDA einen
Zielwert 7,0 Mio. EUR (2022: -4.225 TEUR) (= 100 %-Zielwert) und
einen Performance-Korridor von 5,6 Mio. EUR bis 11,2 Mio. EUR
(2022: -7.177 TEUR bis 178 TEUR) festgelegt. Der tatsächlich
erreichte Ist-Wert des EBITDA beläuft sich auf 8.864 TEUR (2022:
-12.290 TEUR). Daraus ergibt sich eine Zielerreichung von 125 %
(2022: 0 %) und ein entsprechender gewichteter Auszahlungswert von
102 %.
Für das finanzielle Leistungskriterium Free Cashflow hat der
Aufsichtsrat für das Geschäftsjahr 2023 für beide
Vorstandsmitglieder jeweils einen Zielwert von 4,5 Mio. EUR (2022:
-15.335 TEUR) (=100 %-Zielwert) und einen Performance-Korridor von
3,38 Mio. EUR bis 6,98 Mio. EUR (2022: -18.287 TEUR bis -10.932
TEUR) festgelegt. Der tatsächlich erreichte Ist-Wert des Free
Cashflow beläuft sich auf 5.838 TEUR (2022: -11.997 TEUR). Daraus
ergibt sich eine Zielerreichung von 125 % (2022: 110 %) und ein
entsprechender gewichteter Auszahlungswert von 68 %.
Nach Maßgabe der oben erläuterten Gewichtung der beiden
Kennzahlen ergibt sich zur Berechnung des MSTI ein
Zielerreichungsgrad (Auszahlungswert) von 170 % (2022: 52 %).
Der MSTI 2023 wird im Jahr 2023 als gewährte Vergütung angegeben
und nach Feststellung des Jahresabschlusses im Geschäftsjahr 2024
an die Vorstandsmitglieder ausgezahlt.
Hinsichtlich des MSTI ergeben sich für die Vorstandsmitglieder
folgende Zielerreichung und Auszahlungsbeträge:
MSTI 2023 |
Zielbetrag |
EBITDA |
Free Cashflow |
Gesamt-Zielerreichung
1) |
Auszahlungsbetrag |
|
TEUR |
Gewichtung |
Zielerreichung1) |
Gewichtung |
Zielerreichung1) |
|
TEUR |
Nicolas-Fabian Schweizer
Vorstandsvorsitzender |
108 |
60% |
180% |
40% |
170% |
170% |
184 |
(2022) |
108 |
60% |
0% |
40% |
110% |
52% |
56 |
Marc Bunz
stellv. Vorstandsvorsitzender |
105 |
60% |
180% |
40% |
170% |
170% |
179 |
(2022) |
99 |
60% |
0% |
40% |
110% |
52% |
51 |
1) Auszahlung aufgrund Zielerreichung: bemisst sich
an den vom Aufsichtsrat im Voraus festgelegten entsprechenden
Zielerreichungs- und Auszahlungskurven.
e) |
Variable Vergütungskomponente (Long Term Incentive
(LTI))
|
Der Long Term lncentive (nachfolgend "LTI") soll das
langfristige Engagement des Vorstands für das Unternehmen und sein
nachhaltiges Wachstum fördern. Hierbei handelt es sich um eine
Vergütungskomponente mit langfristiger Anreizwirkung und
Risikocharakter, die in jährlichen Tranchen mit jeweils 4-jähriger
Laufzeit (Performanceperiode) rolliert.
Für die Höhe des Long Term Incentives sind die Entwicklung des
Aktienkurses (Start-Aktienkurs zu End-Aktienkurs in der jeweiligen
Performance-Periode), die Zielerreichung einer festgelegten
Konzern-Kennzahl (derzeit Return on Capital Employed (ROCE)) und
ein durch den Aufsichtsrat festgelegter Unternehmensfaktor
maßgeblich. Um der jeweiligen Unternehmenssituation gerecht zu
werden, kann eine Änderung der Konzern-Kennzahl vor Beginn der
jeweiligen Tranche durch den Aufsichtsrat erfolgen.
Der Unternehmensfaktor berücksichtigt die nachhaltige
Entwicklung der Gesellschaft im Gesamten und trägt damit zur
Förderung der nachhaltigen Wachstumsstrategie von Schweizer bei.
Der Aufsichtsrat legt hinsichtlich des Unternehmensfaktors fest, in
welchem Umfang individuelle Ziele der einzelnen Vorstandsmitglieder
oder Ziele für alle Vorstandsmitglieder zusammen maßgebend
sind.
Der Zielbetrag wird in virtuelle Aktien umgewandelt und am Ende
der jeweiligen Performanceperiode, also jede LTI-Tranche nach
jeweils vier Jahren, in bar ausbezahlt.
Der LTI-Zielbetrag wird zu Zwecken der Berechnung der
LTI-Tranche in eine bedingte gewährte Anzahl an virtuellen Aktien
umgewandelt. Für die Umwandlung (Berechnung der Startanzahl an
virtuellen Aktien) ist der Start-Aktienkurs maßgeblich.
Start-Aktienkurs ist jeweils der Kurswert auf der Grundlage des
Durchschnitts des Schlusskurses der Aktie der Gesellschaft im
Xetra-Handelssystem der Deutschen Börse AG an den letzten 60
Börsentagen vor Beginn der jeweiligen Performanceperiode.
Bei 100 % Zielerreichung beträgt der LTI 40 % des
Jahresfestgehalts. Der Maximalbetrag des auszuzahlenden LTI ist auf
200 % des Zielbetrags, also 80 % des Jahresfestgehalts,
begrenzt.
bb) |
Erreichung der finanziellen und nichtfinanziellen
Leistungskriterien
|
Die Berechnung des LTI-Auszahlungsbetrags wird nachfolgend
anhand der derzeit festgelegten Kennzahl ROCE dargestellt. Der
LTI-Auszahlungsbetrag wird für jede einzelne LTI-Tranche nach
folgender Formel berechnet: Startanzahl virtueller Aktien x
Zielerreichungsfaktor ROCE x Unternehmensfaktor = finale Anzahl an
virtuellen Aktien x End-Aktienkurs = LTI-Auszahlungsbetrag.
Die Zielerreichung des ROCE und des Unternehmensfaktors wird
jeweils nach Ablauf der vierjährigen Performanceperiode
bestimmt.
Innerhalb einer Performanceperiode werden für jedes Jahr
ROCE-Ziele vereinbart. Der Zielerreichungswert am Ende der
Performanceperiode entspricht dem Durchschnitt der einzelnen
Zielerreichungswerte dieser Performanceperiode. Entspricht die
durchschnittliche ROCE-Zielerreichung 100 %, erfolgt eine 100 %
Auszahlung. Die jährlichen ROCE-Ziele der Performanceperiode sowie
die entsprechende Zielerreichungskurve werden für jede
Performanceperiode im Voraus durch den Aufsichtsrat festgelegt.
Der Aufsichtsrat entscheidet über die Höhe des
Unternehmensfaktors (Grad der Zielerreichung), der in der Regel auf
Basis von nichtfinanziellen Kriterien für jede Tranche ermittelt
wird. Die hierauf gerichteten Ziele und deren Gewichtung werden
jeweils zu Beginn einer Performanceperiode für deren Laufdauer
festgelegt. Der Unternehmensfaktor beeinflusst die LTI-Höhe in
einer Bandbreite zwischen plus und minus 20 %, d. h. er beläuft
sich auf einen Faktor zwischen 0,8 und 1,2.
Der End-Aktienkurs bemisst sich auf der Grundlage des
Durchschnitts der Schlusskurse der Aktie der Gesellschaft im
Xetra-Handelssystem der Deutschen Börse AG an den letzten 60
Börsentagen vor dem Ende der jeweiligen Performanceperiode.
Die Auszahlung erfolgt als Bruttobetrag nach dem jeweiligen Ende
der Performanceperiode. Die LTI-Vergütung wird zum Ende der
jeweiligen Performanceperiode als gewährte Vergütung angegeben und
nach der Feststellung des Jahresabschlusses im Folgejahr
ausbezahlt.
Endet der Dienstvertrag vor dem Ablauf der jeweiligen
Performanceperiode, bleiben die jeweiligen LTI-Tranchen zu diesem
Zeitpunkt anteilig bestehen und werden pro-rata-temporis vergütet.
Kein Anspruch auf Zahlung eines LTI, auch nicht auf Zahlung eines
ratierlichen LTI, besteht, wenn die Gesellschaft den Dienstvertrag
vorzeitig aus wichtigem Grund kündigt oder die Bestellung des
Vorstandsmitglieds wegen grober Pflichtverletzungen aus wichtigem
Grund widerruft oder wenn das Vorstandsmitglied, ohne dass ein
wichtiger Grund oder ein Change of Control-Fall vorliegt, sein Amt
niederlegt oder den Dienstvertrag kündigt.
Zum Ende des Geschäftsjahres 2023 wurde das Ende der LTI-Tranche
2020 erreicht. Die durch den Aufsichtsrat festgelegte
Ziel-Performance für die LTI-Tranche 2020, welche den Zeitraum
2020-2023 umfasst, belief sich auf einen gewichteten ROCE in Höhe
von -7,1 Prozent. Der tatsächlich erreichte Wert des gewichtete
IST-ROCE im Performance-Zeitraum beläuft sich auf -5,6 Prozent.
Unter Berücksichtigung des Zielerreichungsfaktors von 130 Prozent
(= Auszahlungswert 160 Prozent), der Entwicklung des Aktienkurses
und des Unternehmensfaktors ergeben sich folgende
Auszahlungsbeträge:
LTI Tranche 2020
1) |
Startanzahl virtuelle
Aktien |
X |
Auszahlungsfaktor ROCE |
X |
Unternehmensfaktor |
= |
Finale
Anzahl
virtuelle
Aktien-
anzahl |
x |
Aktienkurs der letzten 60 Tage
in EUR |
= |
Auszahlungsbetrag
in TEUR |
Nicolas-Fabian Schweizer
Vorstandsvorsitzender |
10.391 |
x |
1,6 |
x |
1,0 |
= |
16.626 |
x |
6,72 |
= |
112 |
Marc Bunz
stellv. Vorstandsvorsitzender |
10.102 |
x |
1,6 |
x |
1,0 |
= |
16.163 |
x |
6,72 |
= |
109 |
1) LTI-Tranche 2020 umfasst die Performance der
Geschäftsjahre 2020-2023.
4. |
Weitere vergütungsrelevante Regelungen
|
Falls ein Vorstandsmitglied in seiner Funktion als Mitglied des
Vorstands einen nachweislich wissentlichen groben Verstoß gegen
eine seiner Sorgfaltspflichten im Sinne des § 93 AktG, gegen einen
wesentlichen Handlungsgrundsatz der von der Gesellschaft erlassenen
internen Richtlinien, oder gegen eine seiner sonstigen
dienstvertraglichen Pflichten begeht, kann der Aufsichtsrat nach
seinem pflichtgemäßen Ermessen die variable Vergütung, die für das
Geschäftsjahr, in dem der grobe Verstoß stattgefunden hat, zu
gewähren ist, teilweise oder vollständig auf Null reduzieren
(nachfolgend "Malus-Regelung"). Möglichkeiten der Gesellschaft,
variable Vergütungsbestandteile zurückzufordern (sog. Clawback)
sieht das Vergütungssystem nicht vor.
Etwaige Schadensersatzansprüche der Schweizer Electronic AG
gegen das Vorstandsmitglied, insbesondere aus § 93 Abs. 2 AktG,
bleiben von der Vereinbarung einer Malus-Regelung unberührt.
Im Geschäftsjahr 2023 lagen keine Umstände vor, die eine
Anwendung der Malus-Regelung gerechtfertigt hätten. Der
Aufsichtsrat hat daher von der Möglichkeit zur Reduktion der
variablen Vergütung keinen Gebrauch gemacht.
b) |
Laufzeiten und Beendigungsmöglichkeiten
|
Der Aufsichtsrat beachtet bei der Bestellung von
Vorstandsmitgliedern sowie bei der Laufzeit der Vorstandsverträge
die aktienrechtlichen Vorgaben des § 84 AktG und die Empfehlungen
des DCGK. Bei einer erstmaligen Bestellung zum Vorstand betragen
die Bestelldauer und die Laufzeit des Dienstvertrages in der Regel
drei Jahre. Bei Wiederbestellungen bzw. bei einer Verlängerung der
Amtszeit liegt die Höchstdauer des Dienstvertrages bei fünf
Jahren.
Die Dienstverträge sehen keine ordentliche Kündigungsmöglichkeit
vor; das beiderseitige Recht zur außerordentlichen Kündigung des
Dienstvertrages aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Wird ein
Vorstandsmitglied während der Laufzeit des Dienstvertrages dauernd
arbeitsunfähig, so endet der Dienstvertrag mit dem Ende des dritten
Monats nach Feststellung der dauernden Arbeitsunfähigkeit.
Zahlungen an ein Vorstandsmitglied bei vorzeitiger Beendigung
der Vorstandstätigkeit ohne wichtigen Grund einschließlich
Nebenleistungen überschreiten nicht den Wert von zwei
Jahresvergütungen, aber vergüten nicht mehr als die Restlaufzeit
des Dienstverhältnisses (Abfindungs-Cap). Wird der Dienstvertrag
aus einem von dem Vorstandsmitglied zu vertretenden wichtigen Grund
beendet, erfolgen keine Zahlungen an das Vorstandsmitglied. Für die
Berechnung des Abfindungs-Cap wird auf die Gesamtvergütung des
abgelaufenen Geschäftsjahres und ggf. auch auf die voraussichtliche
Gesamtvergütung für das laufende Geschäftsjahr abgestellt.
Mit jedem Vorstandsmitglied wird ein nachvertragliches
Wettbewerbsverbot für die Dauer von 24 Monaten vereinbart. Für
diesen Zeitraum wird eine angemessene Entschädigung
(Karenzentschädigung) in Höhe von jährlich 55 % der zuletzt
bezogenen vertragsmäßigen Leistungen gewährt.
Für den Fall eines Kontrollwechsels (Change of Control) hat das
Vorstandsmitglied das Recht, unter Einhaltung einer Frist von drei
Monaten sein Vorstandsamt niederzulegen und den Dienstvertrag zu
kündigen. Dieses Kündigungsrecht steht auch der Gesellschaft zu.
Endet das Amt und der Dienstvertrag aufgrund eines
Kontrollwechsels, so hat das Vorstandsmitglied einen Anspruch auf
Abgeltungsleistungen und eine Abfindung. Abgeltungsleistungen
stehen dem Vorstandsmitglied in Höhe von 100 % seiner im
Durchschnitt der letzten drei Geschäftsjahre vor dem Ausscheiden
verdienten Jahresbezüge (brutto), bestehend aus Jahresfestgehalt,
MSTI und LTI, für die Restlaufzeit seines Dienstvertrags zu. Die
Abgeltungsleistungen belaufen sich auf maximal den Wert von zwei
Jahresbezügen. Darüber hinaus erhält das Vorstandsmitglied eine
Abfindung in Höhe eines Jahresbezugs. Zusammengerechnet werden
Abgeltungs- und Abfindungsleistungen insgesamt auf maximal drei
Jahresbezüge des Vorstandsmitglieds begrenzt.
Im Geschäftsjahr 2023 kam es zu keiner Veränderung im Vorstand,
weshalb keine Leistungen für den Fall des Ausscheidens eines
Vorstandsmitglieds gewährt oder geschuldet wurden.
5. |
Keine Leistungen von Dritten
|
Im Geschäftsjahr 2023 wurde keinem Vorstandsmitglied eine
Vergütung von Dritten im Hinblick auf die Tätigkeit als
Vorstandsmitglied zugesagt oder gewährt.
6. |
Gewährte und geschuldete Vergütung
|
a) |
Im Geschäftsjahr 2023 aktive Vorstandsmitglieder
|
Die nachfolgende Tabelle enthält die den amtierenden
Vorstandsmitgliedern in den Geschäftsjahren 2023 und 2022 gewährte
und geschuldete Vergütung gemäß § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG. Demnach
enthält die Tabelle alle Beträge, die den Vorstandsmitgliedern
tatsächlich im Geschäftsjahr 2023 bzw. 2022 (faktisch) zugeflossen
sind (gewährte Vergütung) sowie alle fälligen, aber bisher nicht
zugeflossenen Vergütungsbestandteile (geschuldete Vergütung).
Gewährte und geschuldete
Vergütung
in TEUR |
Nicolas-Fabian Schweizer |
Marc Bunz |
|
2023 |
In % der Gesamtvergütung |
2022 |
In % der
Gesamt-
vergütung |
2023 |
In % der Gesamtvergütung |
2022 |
In % der
Gesamt-
vergütung |
Jahresfestgehalt |
360 |
54% |
360 |
84% |
350 |
54% |
330 |
83% |
Nebenleistungen |
14 |
2% |
14 |
3% |
13 |
2% |
15 |
4% |
Summe fester erfolgsunabhängiger
Vergütung |
374 |
56% |
374 |
87% |
363 |
56% |
345 |
87% |
MSTI |
184 |
27% |
56 |
13% |
179 |
27% |
51 |
13% |
LTI Tranche 20201) |
112 |
17% |
|
|
109 |
17% |
|
|
LTI Tranche 20192) |
|
|
0 |
0% |
|
|
0 |
0% |
Summe variable Vergütung |
296 |
44% |
56 |
13% |
288 |
44% |
51 |
13% |
Gesamtvergütung |
670 |
100% |
430 |
100% |
651 |
100% |
396 |
100% |
1) LTI-Tranche 2020 umfasst die Performance der
Geschäftsjahre 2020-2023.
2) LTI-Tranche 2019 umfasst die Performance der
Geschäftsjahre 2019-2022.
b) |
Frühere Vorstandsmitglieder
|
Im Geschäftsjahr 2023 wurden für ehemalige Vorstandsmitglieder
Pensionszahlungen in Höhe von 281 TEUR (2022: 281 TEUR) gewährt. Im
Einklang mit § 162 Abs. 5 AktG werden für diese ehemaligen
Vorstandsmitglieder personenbezogene Angaben unterlassen, da sie
vor dem 31.12.2013 aus dem Vorstand ausgeschieden sind.
Im Geschäftsjahr 2023 wurden dem früheren Vorstandsmitglied Dr.
Maren Schweizer im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs 196 TEUR
(2022: 196 TEUR) gewährt. Die Gesamtverbindlichkeit dazu betrug zum
31.12.2023 2.217 TEUR (31.12.2022: 2.341 TEUR).
B. |
Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats
|
Die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats ist in § 13 der
Satzung der Gesellschaft festgesetzt. Die Hauptversammlung hat die
in § 13 der Satzung der Gesellschaft geregelte Vergütung der
Mitglieder des Aufsichtsrats und das der Vergütung zugrundeliegende
Vergütungssystem mit den Angaben gemäß §§ 113 Abs. 3 Satz 3, 87a
Abs. 1 Satz 2 AktG am 25.06.2021 mit einer Mehrheit von 95,07 % der
abgegebenen Stimmen bestätigt.
Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten für ihre Tätigkeit
eine feste Vergütung, deren Höhe von den übernommenen Aufgaben im
Aufsichtsrat und in dessen Ausschüssen abhängt. Zusätzlich erhalten
die Mitglieder des Aufsichtsrats eine erfolgsabhängige Vergütung,
die sich nach der Höhe der Dividende richtet.
Das der Satzungsregelung zugrundeliegende System für die
Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats richtet sich nach den
gesetzlichen Vorgaben und berücksichtigt die Empfehlungen des
Deutschen Corporate Governance Kodex:
• |
Das System zur Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats sieht
neben einer Festvergütung eine erfolgsabhängige Vergütung vor, die
sich an der für das jeweilige Geschäftsjahr an die Aktionäre
ausgeschütteten Dividende orientiert. Darüber hinaus erhalten die
Mitglieder des Aufsichtsrats Aufwendungen für Aus- und
Fortbildungsmaßnahmen bis zu einem Betrag in Höhe von jährlich EUR
2.500,00 ersetzt. Außerdem erhalten die Mitglieder des
Aufsichtsrats Ersatz ihrer Auslagen und etwaige auf die Vergütung
zu zahlende Umsatzsteuer. Ein Sitzungsgeld wird nicht gewährt.
|
• |
Die Aufsichtsratsvergütung setzt sich aus den folgenden
Bestandteilen zusammen: Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten für
jedes Geschäftsjahr eine feste Vergütung in Höhe von EUR 15.000,00,
der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält das Doppelte, also EUR
30.000,00, und der stellvertretende Vorsitzende das
Eineinhalbfache, also EUR 22.500,00. Entsprechend der Empfehlung
G.17 des Deutschen Corporate Governance Kodex werden der höhere
zeitliche Aufwand des Vorsitzenden und des stellvertretenden
Vorsitzenden im Aufsichtsrat bei der Vergütung berücksichtigt.
Entsprechendes gilt für den Vorsitz und die Mitgliedschaft in
Ausschüssen. Für die Mitgliedschaft in einem Ausschuss des
Aufsichtsrats erhalten Aufsichtsratsmitglieder eine zusätzliche
Vergütung in Höhe von EUR 15.000,00 pro Geschäftsjahr und pro
Ausschussmitgliedschaft. Der Vorsitzende eines Ausschusses erhält
das Doppelte, also EUR 30.000,00, als zusätzliche Vergütung, der
stellvertretende Vorsitzende das Eineinhalbfache, also EUR
22.500,00.
|
• |
Zusätzlich erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats eine
variable Vergütung. Einziges Kriterium für die Gewährung und Höhe
der variablen Vergütung ist die Höhe der an die Aktionäre
ausgeschütteten Dividende für das jeweilige Geschäftsjahr. Die
Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten eine erfolgsabhängige
Vergütung von je EUR 300,00 für jeden von der Hauptversammlung
beschlossenen Gewinnanteil von EUR 0,01 je Aktie, der über einen
Gewinnanteil von EUR 0,40 je Aktie mit voller Gewinnberechtigung
hinaus an die Aktionäre ausgeschüttet wird. Werden Vorzugsaktien
ausgegeben, richtet sich die erfolgsabhängige Vergütung nach dem
Gewinnanteil je Stammaktie. Die variable Vergütung ist auf einen
Höchstbetrag von EUR 18.000,00 begrenzt. Die Regelung zur
erfolgsabhängigen Vergütung weicht von der Empfehlung G.18 Satz 2
des Deutschen Corporate Governance Kodex ab. Vorstand und
Aufsichtsrat sind der Auffassung, dass von der bestehenden
Vergütungsregelung ein ausreichender Anreiz für die
Aufsichtsratsmitglieder ausgeht, ihre Amtsausübung auf eine
langfristig orientierte, erfolgreiche Entwicklung des Unternehmens
auszurichten. Die Dividendenzahlung ist zudem eine wesentliche
Erfolgsgröße für die Aktionäre. Die Orientierung der
erfolgsabhängigen Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats an
dieser Erfolgsgröße trägt zur langfristigen Förderung des
Unternehmenserfolgs bei.
|
• |
Die Obergrenze für die Vergütung der Mitglieder des
Aufsichtsrats ergibt sich aus der Summe der festen Vergütung, deren
Höhe im Einzelnen von den übernommenen Aufgaben im Aufsichtsrat und
in dessen Ausschüssen abhängt, dem Höchstbetrag der
erfolgsabhängigen Vergütung und dem Höchstbetrag für den Ersatz von
Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen. Eine betragsmäßig
bezifferte Maximalvergütung der Aufsichtsratsmitglieder besteht
hingegen nicht.
|
• |
Die Höhe und Ausgestaltung der Aufsichtsratsvergütung ist
marktgerecht und ermöglicht, dass die Gesellschaft auch in Zukunft
in der Lage sein wird, qualifizierte Kandidatinnen und Kandidaten
für den Aufsichtsrat zu gewinnen. Dies ist Voraus-setzung für eine
bestmögliche Ausübung der Beratungs- und Überwachungstätigkeit
durch den Aufsichtsrat, die wiederum einen wesentlichen Beitrag zur
Förderung der Geschäftsstrategie und der langfristigen Entwicklung
der Gesellschaft leistet.
|
• |
Die feste Vergütung wird mit Ablauf des jeweiligen
Geschäftsjahrs zur Zahlung fällig. Die erfolgsabhängige Vergütung
wird im Zeitpunkt einer entsprechenden Beschlussfassung der
Hauptversammlung über die Verwendung des Bilanzgewinns fällig.
Aufschubzeiten für die Auszahlung von Vergütungsbestandteilen
bestehen nicht.
|
• |
Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder ist abschließend in
der Satzung geregelt; Neben- oder Zusatzvereinbarungen bestehen
nicht. Die Vergütung ist an die Dauer der Bestellung zum
Aufsichtsratsmitglied gekoppelt. Scheiden Mitglieder des
Aufsichtsrats im Laufe eines Geschäftsjahrs aus dem Aufsichtsrat
oder einem seiner Ausschüsse aus, erhalten sie eine zeitanteilige
Vergütung. Zusagen von Entlassungsentschädigungen, Ruhegehalts- und
Vorruhestandsregelungen bestehen nicht.
|
Die nachfolgende Tabelle enthält, die den
Aufsichtsratsmitgliedern im Geschäftsjahr 2023 und 2022 gewährte
und geschuldete Vergütung:
in TEUR |
Feste Vergütung |
in %6) |
Vergütung Ausschusstätigkeit |
in %6) |
Variable Vergütung |
in %6) |
Gesamtvergütung |
Dr. Stefan
Krauss1) |
30 |
50% |
30 |
50% |
0 |
0 |
60 |
(2022) |
23 |
50% |
23 |
50% |
0 |
0 |
45 |
Dr. Harald
Marquardt2) |
19 |
50% |
19 |
50% |
0 |
0 |
38 |
(2022) |
8 |
50% |
8 |
50% |
0 |
0 |
15 |
Dr. Stephan
Zizala3) |
11 |
50% |
11 |
50% |
0 |
0 |
23 |
(2022) |
23 |
50% |
23 |
50% |
0 |
0 |
45 |
Dr. Andreas
Schumacher4) |
8 |
50% |
8 |
50% |
0 |
0 |
15 |
Christoph
Schweizer5)
(in 2022) |
15 |
50% |
15 |
50% |
0 |
0 |
30 |
Chris Wu |
15 |
100% |
- |
- |
0 |
0 |
15 |
(2022) |
15 |
100% |
- |
- |
0 |
0 |
15 |
Petra
Gaiselmann |
15 |
100% |
- |
- |
0 |
0 |
15 |
(2022) |
15 |
100% |
- |
- |
0 |
0 |
15 |
Jürgen
Kammerer |
15 |
100% |
- |
- |
0 |
0 |
15 |
(2022) |
15 |
100% |
- |
- |
0 |
0 |
15 |
Gesamt 2023 |
113 |
63% |
68 |
38% |
0 |
0 |
180 |
(Gesamt 2022) |
113 |
63% |
68 |
38% |
0 |
0 |
180 |
1) Vorsitzender des Aufsichtsrats und des
Prüfungsausschusses.
2) Seit dem 27.Juni 2023 stellvertretender Vorsitzender
des Aufsichtsrats und Prüfungsausschusses. Bis zum 27. Juni 2023
einfaches Mitglied des Aufsichtsrats und Prüfungsausschusses
3) Bis zum 27.Juni 2023 stellvertretender Vorsitzender
des Aufsichtsrats und Prüfungsausschusses
4) Seit 27. Juni 2023 Mitglied des Aufsichtsrats und
Prüfungsausschusses
5) Bis zum 24.Juni 2022 Vorsitzender des Aufsichtsrats
und des Prüfungsausschusses
6) Anteil an der Gesamtvergütung
C. |
Vergleichende Darstellung der Ertragsentwicklung und der
jährlichen Vergütung
|
Die nachfolgende Tabelle stellt gemäß § 162 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2
AktG die Ertragsentwicklung von Schweizer, die jährliche
Veränderung der Vergütung der Mitglieder des Vorstands und des
Aufsichtsrats sowie die jährliche Veränderung der
durchschnittlichen Vergütung der Arbeitnehmer auf Vollzeitbasis
über die letzten fünf Geschäftsjahre dar.
Die Ertragsentwicklung wird zusätzlich zum handelsrechtlichen
Jahresüberschuss/-fehlbetrag der Schweizer Electronic AG anhand der
Konzern-Kennzahl EBITDA abgebildet. Das Konzern-EBITDA ist als
wesentliche Steuerungsgröße auch Teil der finanziellen Ziele des
MSTI und hat damit einen maßgeblichen Einfluss auf die Höhe der
Vergütung der Mitglieder des Vorstands.
Für die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats wird die
im jeweiligen Geschäftsjahr gewährte und geschuldete Vergütung im
Sinne des § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG dargestellt.
Für die Darstellung der durchschnittlichen Vergütung der
Arbeitnehmer wird auf die Belegschaft von Schweizer in Deutschland
(einschließlich Auszubildende) abgestellt, zu der im Geschäftsjahr
2023 durchschnittlich 500 Mitarbeiter (2022: 489) (Vollzeit)
zählten. Im Vergleich dazu beschäftigte der Schweizer-Konzern zum
31.12.2023 weltweit rund 600 Mitarbeiter (2022: rund 1.000). Die
durchschnittliche Vergütung der Arbeitnehmer umfasst den
Personalaufwand für Löhne und Gehälter, für Nebenleistungen, für
Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung sowie für jegliche dem
Geschäftsjahr zuzurechnenden kurzfristig variablen
Vergütungsbestandteile. Somit entspricht, im Einklang mit der
Vergütung des Vorstands und des Aufsichtsrats, auch die Vergütung
der Arbeitnehmer im Grundsatz der gewährten und geschuldeten
Vergütung im Sinne des § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG.
Die folgende Tabelle stellt die Werte in einer Weise dar, die
einen Vergleich ermöglicht:
Geschäftsjahr |
2019 |
Veränderung
in % |
2020 |
Veränderung
in % |
2021 |
Veränderung
in % |
2022 |
Veränderung
in % |
2023 |
Veränderung
in % |
Ertragsentwicklung
(in Mio. EUR) |
EBITDA1) |
0,1 |
-99% |
-9,5 |
>-100% |
-8,5 |
11% |
-12,3 |
-45% |
8,92) |
>+100%2) |
Jahresüberschuss gemäß
HGB3) |
-2,8 |
>-100% |
-9,1 |
>-100% |
2,8 |
>+100% |
-24,9 |
>-100% |
-3,1 |
+97% |
Durchschnittliche Vergütung der
Arbeitnehmer
(in TEUR) |
Belegschaft in Deutschland |
534) |
-9%4) |
605) |
+12%5) |
636) |
+7%6) |
68 |
+7% |
67 |
-1% |
Vergütung amtierende
Vorstandsmitglieder7)
(in TEUR) |
Nicolas-Fabian Schweizer |
563 |
+27% |
3858) |
-32%8) |
415 |
+8% |
430 |
+4% |
670 |
+56% |
Marc Bunz |
535 |
+27% |
3678) |
-31%8) |
394 |
+7% |
396 |
+1% |
651 |
+64% |
Vergütung frühere
Vorstandsmitglieder
(in TEUR) |
Dr. Maren Schweizer9) |
- |
- |
- |
- |
82 |
- |
196 |
+139% |
196 |
0% |
Zahlungen an vor dem 31. Dez.2013
ausgeschiedene Vorstandsmitglieder10) |
278 |
0% |
26211) |
-6% |
281 |
+7% |
281 |
0% |
281 |
0% |
Aufsichtsratsvergütung
(in TEUR) |
Dr. Stefan Krauss
Vorsitzender des Aufsichtsrats und Finanzausschusses seit 24. Juni
2022
Mitglied des Aufsichtsrats und Prüfungsausschusses seit
25.06.2021 |
- |
- |
- |
- |
15 |
- |
45 |
200% |
60 |
+33% |
Dr. Harald Marquardt
Stellvertretender Vorsitzender des Aufsichtsrats und
Prüfungsausschusses seit 27. Juni 2023.
Mitglied des Aufsichtsrats und Prüfungsausschusses seit 24. Juni
2022 |
- |
- |
- |
- |
- |
- |
15 |
- |
38 |
+150% |
Dr. Stephan Zizala
Stellvertretender Vorsitzender des Aufsichtsrats und
Prüfungsausschusses bis 27. Juni 2023 |
45 |
0% |
45 |
0% |
45 |
0% |
45 |
0% |
23 |
-50% |
Dr. Andreas Schumacher
Mitglied des Aufsichtsrats und Prüfungsausschusses seit 27. Juni
2023 |
- |
- |
- |
- |
- |
- |
- |
- |
15 |
- |
Chris Wu
Mitglied des Aufsichtsrats seit 7. Juli 2017 |
15 |
0% |
15 |
0% |
15 |
0% |
15 |
0% |
15 |
0% |
Petra Gaiselmann
Mitglied des Aufsichtsrats seit 28. Juni 2019 |
8 |
- |
15 |
+100% |
15 |
0% |
15 |
0% |
15 |
0% |
Jürgen Kammerer
Mitglied des Aufsichtsrats seit 28. Juni 2019 |
8 |
- |
15 |
+100% |
15 |
0% |
15 |
0% |
15 |
0% |
1) Das EBITDA der Gruppe ist ein maßgebliches
Leistungskriterium für Ermittlung der MSTI.
2) EBITDA 2023 bereinigt um Entkonsolidierungseffekt und
ohne anteiliges Ergebnis Jan-April 2023 der Schweizer Electronic
(Jiangsu) Co., Ltd. | Veränderung zu GJ 2022 = bereinigtes EBITDA
2023 abzgl. bereinigtes EBITDA 2022 (ohne anteiliges Ergebnis der
Schweizer Electronic (Jiangsu) Co., Ltd.
3) Die Kennziffer Jahresüberschuss der Schweizer
Electronic AG (HGB) ist nicht relevant für die variable Vergütung
des Vorstands.
4) Ohne Kurzarbeitergeld (Zeitraum teilweiser
Kurzarbeit: März bis Juli 2019).
5) Ohne Kurzarbeitergeld (Zeitraum teilweiser
Kurzarbeit: April bis Dezember 2020) | Freiwilliger Verzicht von
fixen Vergütungen und Sonderzahlungen von Teilen der
berücksichtigen Arbeiternehmer.
6) Ohne Kurzarbeitergeld (Zeitraum teilweiser
Kurzarbeit: Januar bis Februar 2021).
7) Fixe und variable Vergütungsbestandteile.
8) Freiwilliger Verzicht auf 30 % der vertraglich
zugesagten fixen Vergütung von April - Juni 2020.
9) Seit August 2021 Zahlung einer Abfindung, zahlbar in
monatlichen Raten gewährt wird.
10) Die ausgewiesenen Vergütungen bestehen aus
Pensionszahlungen.
11) Verzicht auf 10% der vertraglich zugesagten
Pensionszahlung von April - Dezember 2020.
Schramberg, den 19. April 2024
Schweizer Electronic AG
Für den Vorstand |
Für den Aufsichtsrat |
Nicolas-Fabian
Schweizer |
Marc Bunz |
Dr. Stefan Krauss |
Vermerk des unabhängigen Wirtschaftsprüfers über die Prüfung
des Vergütungsberichts nach § 162 Abs. 3 AktG
An die SCHWEIZER ELECTRONIC AKTIENGESELLSCHAFT, Schramberg
Prüfungsurteil
Wir haben den Vergütungsbericht der SCHWEIZER ELECTRONIC
AKTIENGESELLSCHAFT, Schramberg, für das Geschäftsjahr vom 1. Januar
bis zum 31. Dezember 2023 daraufhin formell geprüft, ob die Angaben
nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG im Vergütungsbericht gemacht wurden.
In Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir den Vergütungsbericht
nicht inhaltlich geprüft.
Nach unserer Beurteilung sind im beigefügten Vergütungsbericht
in allen wesentlichen Belangen die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2
AktG gemacht worden. Unser Prüfungsurteil erstreckt sich nicht auf
den Inhalt des Vergütungsberichts.
Grundlage für das Prüfungsurteil
Wir haben unsere Prüfung des Vergütungsberichts in
Übereinstimmung mit § 162 Abs. 3 AktG unter Beachtung des IDW
Prüfungsstandards: Die Prüfung des Vergütungsberichts nach § 162
Abs. 3 AktG (IDW PS 870 (09.2023)) durchgeführt. Unsere
Verantwortung nach dieser Vorschrift und diesem Standard ist im
Abschnitt „Verantwortung des Wirtschaftsprüfers“ unseres Vermerks
weitergehend beschrieben. Wir haben als Wirtschaftsprüferpraxis die
Anforderungen des IDW Qualitätsmanagementstandards: Anforderungen
an das Qualitätsmanagement in der Wirtschaftsprüferpraxis (IDW QMS
1 (09.2022)) angewendet. Die Berufspflichten gemäß der
Wirtschaftsprüferordnung und der Berufssatzung für
Wirtschaftsprüfer / vereidigte Buchprüfer einschließlich der
Anforderungen an die Unabhängigkeit haben wir eingehalten.
Verantwortung des Vorstands und des Aufsichtsrats
Der Vorstand und der Aufsichtsrat sind verantwortlich für die
Aufstellung des Vergütungsberichts, einschließlich der
dazugehörigen Angaben, der den Anforderungen des § 162 AktG
entspricht. Ferner sind sie verantwortlich für die internen
Kontrollen, die sie als notwendig er-achten, um die Aufstellung
eines Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben,
zu ermöglichen, der frei von wesentlichen falschen Darstellungen
aufgrund von dolosen Handlungen (d. h. Manipulationen der
Rechnungslegung und Vermögensschädigungen) oder Irrtümern ist.
Verantwortung des Wirtschaftsprüfers
Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu
erlangen, ob im Vergütungsbericht in allen wesentlichen Belangen
die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht worden sind, und
hierüber ein Prüfungsurteil in einem Vermerk abzugeben.
Wir haben unsere Prüfung so geplant und durchgeführt, dass wir
durch einen Vergleich der im Vergütungsbericht gemachten Angaben
mit den in § 162 Abs. 1 und 2 AktG geforderten Angaben die formelle
Vollständigkeit des Vergütungsberichts feststellen können. In
Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir die inhaltliche
Richtigkeit der Angaben, die inhaltliche Vollständigkeit der
einzelnen Angaben oder die angemessene Darstellung des
Vergütungsberichts nicht geprüft.
Umgang mit etwaigen irreführenden Darstellungen
Im Zusammenhang mit unserer Prüfung haben wir die Verantwortung,
den Vergütungsbericht unter Berücksichtigung der Kenntnisse aus der
Abschlussprüfung zu lesen und dabei für Anzeichen aufmerksam zu
bleiben, ob der Vergütungsbericht irreführende Darstellungen in
Bezug auf die inhaltliche Richtigkeit der Angaben, die inhaltliche
Vollständigkeit der einzelnen Angaben oder die angemessene
Darstellung des Vergütungsberichts enthält.
Falls wir auf Grundlage der von uns durchgeführten Arbeiten zu
dem Schluss gelangen, dass eine solche irreführende Darstellung
vorliegt, sind wir verpflichtet, über diese Tatsache zu berichten.
Wir haben in diesem Zusammenhang nichts zu berichten.
Freiburg im Breisgau, den 19. April 2024
KPMG AG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
|
Laubert
Wirtschaftsprüfer |
Armbruster
Wirtschaftsprüfer |
|
|
|
|
|
IV. |
Weitere Angaben und Hinweise zur Hauptversammlung
|
1. |
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und
die Ausübung des Stimmrechts
|
Alle Aktionäre, die im Aktienregister der Gesellschaft
eingetragen sind und sich bis spätestens Freitag, 21. Juni 2024,
24.00 Uhr, zur Hauptversammlung angemeldet haben, sind zur
Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts
berechtigt.
Im Verhältnis zur Gesellschaft bestehen Rechte und Pflichten aus
Aktien gemäß § 67 Abs. 2 Satz 1 AktG nur für und gegen den im
Aktienregister Eingetragenen. Für die Ausübung des Teilnahme- und
Stimmrechts ist demgemäß der am Tag der Hauptversammlung im
Aktienregister eingetragene Aktienbestand maßgebend. Aus
abwicklungstechnischen Gründen werden allerdings im Zeitraum vom
22. Juni 2024, 0.00 Uhr, bis zum Schluss der
Hauptversammlung keine Umschreibungen im Aktienregister
vorgenommen. Deshalb entspricht der Eintragungsstand des
Aktienregisters am Tag der Hauptversammlung dem Stand am Ende des
Anmeldeschlusstages. Technisch maßgeblicher Bestandsstichtag
(sogenannter Technical Record Date) ist daher der 21. Juni 2024,
24.00 Uhr.
Die Anmeldung zur Hauptversammlung bedeutet keine Sperre für die
Veräußerung von oder die Verfügung über die Aktien. Aktionäre
können daher über ihre Aktien auch nach erfolgter Anmeldung zur
Hauptversammlung weiter frei verfügen. Auch im Fall der
vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach
der Anmeldung zur Hauptversammlung ist für die Berechtigung zur
Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts
ausschließlich der Eintragungsstand des Aktienregisters am Tag der
Hauptversammlung maßgeblich. Da im Verhältnis zur Gesellschaft
Rechte und Pflichten aus Aktien nur für und gegen den am Tag der
Hauptversammlung im Aktienregister Eingetragenen bestehen, können
Erwerber von Aktien, deren Umschreibungsanträge nach dem Technical
Record Date bei der Gesellschaft eingehen, Rechte aus diesen Aktien
nicht ausüben, es sei denn, sie lassen sich insoweit vom Veräußerer
bevollmächtigen. Erwerber von Aktien der Gesellschaft, die noch
nicht im Aktienregister eingetragen sind, werden daher gebeten,
Umschreibungsanträge so zeitnah wie möglich zu stellen.
Die Anmeldung zur Hauptversammlung muss bei der Gesellschaft in
Textform unter der Adresse
Schweizer Electronic AG
c/o Computershare Operations Center
80249 München
oder E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
erfolgen.
Nach ordnungsgemäßer Anmeldung können Sie persönlich zur
Hauptversammlung erscheinen und Ihr Stimmrecht selbst ausüben. Die
zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des
Stimmrechts berechtigten Aktionäre können ihr Stimmrecht in der
Hauptversammlung nicht nur selbst, sondern auch durch
Bevollmächtigte, wie z.B. einen Intermediär (z.B. ein
Kreditinstitut), eine Aktionärsvereinigung oder eine andere Person,
ausüben. Auch in diesem Fall ist eine ordnungsgemäße Anmeldung zur
Hauptversammlung nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich.
Einzelheiten zum Verfahren der Bevollmächtigung und zur Stimmabgabe
durch einen Bevollmächtigten entnehmen Sie bitte dem nachfolgenden
Abschnitt „Stimmrechtsausübung durch einen Bevollmächtigten oder
mittels Briefwahl“.
Wenn Sie beabsichtigen, selbst oder durch einen Bevollmächtigten
an der Hauptversammlung teilzunehmen, bitten wir um eine
frühzeitige Anmeldung. Dadurch erleichtern Sie uns die Organisation
der Hauptversammlung. Nach erfolgter Anmeldung erhalten alle
Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten Eintrittskarten. Wir möchten
klarstellend darauf hinweisen, dass die Eintrittskarte lediglich
der Erleichterung der Organisation der Hauptversammlung dient und
keine Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung und
die Ausübung des Stimmrechts nach dem Gesetz oder der Satzung
darstellt. Eintrittskarten zur Hauptversammlung werden auf dem
Postweg zugesandt.
2. |
Stimmrechtsausübung durch einen Bevollmächtigten oder mittels
Briefwahl
|
a) |
Stimmrechtsausübung durch einen Bevollmächtigten
|
Die Aktionäre können ihr Stimmrecht nach entsprechender
Erteilung einer Vollmacht auch durch einen Bevollmächtigten ausüben
lassen. Auch im Fall der Stimmrechtsausübung durch Bevollmächtigte
ist eine fristgemäße Anmeldung zur Hauptversammlung
erforderlich.
Die zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des
Stimmrechts berechtigten Aktionäre, die ihr Stimmrecht in der
Hauptversammlung nicht selbst, sondern durch Bevollmächtigte
ausüben wollen, müssen diesen ordnungsgemäß Vollmacht erteilen.
Dies kann entweder vor oder in der Hauptversammlung bis zur
Abstimmung über den jeweiligen Tagesordnungspunkt geschehen. Die
Erklärung der Erteilung der Vollmacht kann gegenüber dem
Bevollmächtigten oder gegenüber der Gesellschaft erfolgen. Dabei
ist Folgendes zu beachten:
Wenn weder ein Intermediär (z.B. ein Kreditinstitut) noch eine
Aktionärsvereinigung, ein Stimmrechtsberater oder ein diesen nach §
135 AktG gleichgestellter Rechtsträger bevollmächtigt werden soll,
bedürfen die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis
der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft der Textform. Ein
Formular, das für die Erteilung einer Vollmacht verwendet werden
kann (Vollmachtsformular), und weitere Informationen werden den
Aktionären mit den Anmeldeunterlagen übermittelt. Darüber hinaus
kann ein Formular, von dem bei der Vollmachtserteilung Gebrauch
gemacht werden kann, auch im Internet unter
https://schweizer.ag/investoren-und-medien/hauptversammlung
abgerufen werden.
Die Bevollmächtigung kann unter Verwendung dieses
Vollmachtsformulars bzw. während der Hauptversammlung mittels des
auf dem Stimmbogen aufgedruckten Vollmachtsformulars oder auf
beliebige andere formgerechte Weise erfolgen.
Der Nachweis einer gegenüber dem Bevollmächtigten erteilten
Vollmacht kann dadurch geführt werden, dass dieser die Vollmacht am
Tag der Hauptversammlung an der Einlasskontrolle vorweist. Erfolgt
die Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der
Gesellschaft, erübrigt sich ein gesonderter Nachweis über die
Erteilung der Vollmacht. Für die Vollmachtserteilung gegenüber der
Gesellschaft, den Widerruf einer bereits erteilten Vollmacht und
die Übermittlung des Nachweises der Bevollmächtigung bietet die
Gesellschaft folgende Adresse an:
Schweizer Electronic AG
c/o Computershare Operations Center
80249 München
oder E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
Wenn ein Intermediär (z.B. ein Kreditinstitut), eine
Aktionärsvereinigung, ein Stimmrechtsberater oder ein diesen nach §
135 AktG gleichgestellter Rechtsträger bevollmächtigt werden soll,
besteht - in Ausnahme zu vorstehendem Grundsatz - ein
Textformerfordernis weder nach dem Gesetz noch nach der Satzung der
Gesellschaft. Wir weisen jedoch darauf hin, dass in diesen Fällen
die zu bevollmächtigenden Rechtsträger möglicherweise eine
besondere Form der Vollmacht verlangen, weil sie gemäß § 135 AktG
die Vollmacht nachprüfbar festhalten müssen. Aktionäre, die einen
Intermediär (z.B. ein Kreditinstitut), eine Aktionärsvereinigung,
einen Stimmrechtsberater oder einen anderen der in § 135 AktG
diesen gleichgestellten Rechtsträger bevollmächtigen möchten,
sollten sich deshalb mit diesen über ein mögliches Formerfordernis
für die Vollmacht abstimmen.
Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären auch an, den von der
Gesellschaft benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter zu
bevollmächtigen. Auch in diesem Fall ist eine ordnungsgemäße
Anmeldung zur Hauptversammlung erforderlich. Der von der
Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter übt das Stimmrecht
ausschließlich auf der Grundlage der vom Aktionär erteilten
Weisungen aus. Ohne konkrete Weisung des Aktionärs ist der von der
Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter nicht zur
Stimmrechtsausübung befugt. Ebenso wenig nimmt der von der
Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter Aufträge zum Einlegen
von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse oder zum
Stellen von Fragen oder Anträgen entgegen.
Die Erteilung der Vollmacht an den von der Schweizer Electronic
AG benannten Stimmrechtsvertreter, ihr Widerruf und die Erteilung
von Weisungen an ihn müssen ebenfalls in Textform erfolgen. Ein
Formular, das für die Erteilung einer Vollmacht verwendet werden
kann (Vollmachtsformular), und weitere Informationen werden den
Aktionären mit den Anmeldeunterlagen übermittelt. Darüber hinaus
kann ein Formular, von dem bei der Vollmachtserteilung Gebrauch
gemacht werden kann, auch im Internet unter
https://schweizer.ag/investoren-und-medien/hauptversammlung
abgerufen werden.
Die Erteilung oder Änderung von Weisungen an den von der
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter müssen der Gesellschaft
bis spätestens Donnerstag, 27. Juni 2024, 24.00 Uhr, unter
der folgenden Adresse zugehen:
Schweizer Electronic AG
c/o Computershare Operations Center
80249 München
oder E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
Darüber hinaus bieten wir den zur Teilnahme an der
Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts berechtigten
Aktionären, die zur Hauptversammlung erschienen sind, an, den
weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter auch in der
Hauptversammlung bis zur Abstimmung über den jeweiligen
Tagesordnungspunkt in Textform mit der Ausübung des Stimmrechts zu
bevollmächtigen und ihm Weisungen zu erteilen.
Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, ist die
Gesellschaft gemäß § 134 Abs. 3 Satz 2 AktG und nach § 15 Abs. 7
Satz 2 der Satzung berechtigt, eine oder mehrere von ihnen
zurückzuweisen. Ein Intermediär darf das Stimmrecht für Aktien, die
ihm nicht gehören, als deren Inhaber er aber im Aktienregister
eingetragen ist, nur aufgrund einer Ermächtigung des Aktionärs
ausüben.
b) |
Stimmabgabe durch Briefwahl
|
Die Aktionäre können ihr Stimmrecht auch durch Briefwahl
ausüben. Auch im Fall der Briefwahl ist eine fristgemäße Anmeldung
erforderlich. Bevollmächtigte Intermediäre (z.B. Kreditinstitute),
Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater oder diesen nach § 135
AktG gleichgestellte bevollmächtigte Rechtsträger können sich
ebenfalls der Briefwahl bedienen.
Briefwahlstimmen müssen der Gesellschaft bis spätestens
Donnerstag, 27. Juni 2024, 24.00 Uhr, unter der folgenden
Adresse zugehen:
Schweizer Electronic AG
c/o Computershare Operations Center
80249 München
oder E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
c) |
Weitere Informationen zur Stimmrechtsausübung
|
Sollten Stimmrechte fristgemäß auf mehreren Wegen (Brief,
E-Mail, gemäß § 67c Abs. 1 und Abs. 2 Satz 3 AktG in Verbindung mit
Art. 2 Abs. 1 und 3 und Art. 9 Abs. 4 der Durchführungsverordnung
(EU) 2018/1212) durch Briefwahl ausgeübt bzw. Vollmacht und ggf.
Weisungen erteilt werden, werden diese unabhängig vom Zeitpunkt des
Zugangs in folgender Reihenfolge berücksichtigt: 1. gemäß § 67c
Abs. 1 und Abs. 2 Satz 3 AktG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 und 3
und Art. 9 Abs. 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212, 2.
per E-Mail und 3. per Brief.
Gehen auf demselben Übermittlungsweg fristgemäß mehrere
Briefwahlstimmen bzw. Vollmachten und Weisungen zu, ist die
zeitlich zuletzt zugegangene Erklärung verbindlich.
Eine spätere Stimmabgabe als solche gilt nicht als Widerruf
einer früheren Stimmabgabe.
Der zuletzt zugegangene, fristgerechte Widerruf einer Erklärung
ist maßgeblich.
Sollten auf dem gleichen Weg Erklärungen mit mehr als einer Form
der Stimmrechtsausübung eingehen, gilt: Briefwahlstimmen haben
Vorrang gegenüber der Erteilung von Vollmacht und ggf. Weisungen an
den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft und letztere haben
Vorrang gegenüber der Erteilung von Vollmacht und Weisungen an
einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen
Stimmrechtsberater gemäß § 134a AktG sowie eine diesen gemäß § 135
Abs. 8 AktG gleichgestellte Person.
Sollte ein Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, ein
Stimmrechtsberater gemäß § 134a AktG sowie eine diesen gemäß § 135
Abs. 8 AktG gleichgestellte Person zur Vertretung nicht bereit
sein, wird der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft zur Vertretung
entsprechend den Weisungen bevollmächtigt.
Sollte zu einem Tagesordnungspunkt statt einer Sammel- eine
Einzelabstimmung durchgeführt werden, so gilt die zu diesem
Tagesordnungspunkt abgegebene Briefwahlstimme bzw. Weisung
entsprechend für jeden Punkt der Einzelabstimmung.
3. |
Rechte der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131
Abs. 1 AktG
|
a) |
Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung nach § 122 Abs. 2
AktG
|
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des
Grundkapitals (das sind 189.000 Aktien) oder den anteiligen Betrag
von EUR 500.000,00 erreichen, können gemäß § 122 Abs. 2 AktG
verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und
bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung
oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen muss
schriftlich an den Vorstand gerichtet werden und bei der
Gesellschaft spätestens am Dienstag, 28. Mai 2024, 24.00
Uhr, eingehen. Wir bitten, derartige Verlangen an folgende
Adresse zu übersenden:
Schweizer Electronic AG
Vorstand
Einsteinstraße 10
78713 Schramberg
Rechtzeitig eingehende Ergänzungsanträge werden wir gemäß § 124
Abs. 1 AktG bekanntmachen, sofern sie den gesetzlichen
Anforderungen genügen.
b) |
Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären
|
Aktionäre sind gemäß § 126 Abs. 1 AktG berechtigt, gegen einen
Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat zu einem bestimmten
Tagesordnungspunkt einen Gegenantrag zu stellen. Sie sind weiterhin
gemäß § 127 AktG berechtigt, zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern
oder Abschlussprüfern Vorschläge zu machen.
Die Gesellschaft wird Gegenanträge im Sinne des § 126 Abs. 1
AktG einschließlich des Namens des Aktionärs und einer etwaigen
Stellungnahme der Verwaltung unverzüglich nach ihrem Eingang auf
der Internetseite der Gesellschaft unter
https://schweizer.ag/investoren-und-medien/hauptversammlung
zugänglich machen, wenn der Gegenantrag mit einer Begründung
spätestens am Donnerstag, 13. Juni 2024, 24.00 Uhr, bei der
Gesellschaft unter der folgenden Adresse eingeht:
Schweizer Electronic AG
Hauptversammlung
Einsteinstraße 10
78713 Schramberg
oder E-Mail: ir@schweizer.ag
Anderweitig adressierte Gegenanträge werden nicht
berücksichtigt.
Die Gesellschaft ist berechtigt, von der Veröffentlichung eines
Gegenantrags und dessen Begründung unter den in § 126 Abs. 2 AktG
genannten Voraussetzungen abzusehen, z.B. soweit sich der Vorstand
durch das Zugänglichmachen strafbar machen würde oder wenn der
Gegenantrag zu einem gesetz- oder satzungswidrigen Beschluss der
Hauptversammlung führen würde. Die Begründung eines Gegenantrags
braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr
als 5.000 Zeichen beträgt.
Für Wahlvorschläge von Aktionären gelten nach § 127 AktG die
vorstehenden Bestimmungen sinngemäß. Allerdings brauchen
Wahlvorschläge von Aktionären nicht begründet zu werden und eine
Veröffentlichung kann außer in den in § 126 Abs. 2 AktG genannten
Fällen auch dann unterbleiben, wenn der Wahlvorschlag nicht die in
§ 127 Satz 3 i.V.m. §§ 124 Abs. 3 Satz 4, 125 Abs. 1 Satz 5 AktG
genannten Angaben enthält.
c) |
Auskunftsrecht der Aktionäre
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In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär vom Vorstand
Auskunft über An-gelegenheiten der Gesellschaft verlangen, soweit
die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der
Tagesordnung erforderlich ist (§ 131 Abs. 1 AktG). Das
Auskunftsrecht kann in der Hauptversammlung ausgeübt werden, ohne
dass es einer vorherigen Ankündigung oder sonstigen Mitteilung
bedürfte.
4. |
Informationen auf der Internetseite der Gesellschaft gemäß §
124a AktG
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Die Informationen nach § 124a AktG zur Hauptversammlung finden
sich auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://schweizer.ag/investoren-und-medien/hauptversammlung
5. |
Gesamtzahl der Aktien und der Stimmrechte im Zeitpunkt der
Einberufung der Hauptversammlung
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Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung ist das
Grundkapital der Schweizer Electronic AG in Höhe von EUR
9.664.053,86 eingeteilt in 3.780.000 auf den Namen lautende,
nennwertlose Stückaktien, von denen jede Aktie eine Stimme gewährt.
Die Gesamtzahl der Stimmrechte beläuft sich somit auf 3.780.000
Stimmrechte. Die Gesellschaft hält im Zeitpunkt der Einberufung der
Hauptversammlung 9.287 eigene Aktien, aus denen ihr keine
Stimmrechte zustehen.
6. |
Hinweis zu den Zeitangaben
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Sämtliche Zeitangaben in der Einberufung sind in der für
Deutschland maßgeblichen mitteleuropäischen Sommerzeit (MESZ)
angegeben. Dies entspricht mit Blick auf die koordinierte Weltzeit
(UTC) dem Verhältnis UTC = MEZ minus zwei Stunden.
Ihre personenbezogenen Daten werden für die im Aktiengesetz
vorgeschriebene Führung des Aktienregisters, zur Kommunikation mit
Ihnen als Aktionär sowie zur Durchführung der virtuellen
Hauptversammlung verarbeitet. Darüber hinaus werden Ihre Daten für
damit in Zusammenhang stehende Zwecke und zur Erfüllung weiterer
gesetzlicher Pflichten (z.B. Nachweis- oder Aufbewahrungspflichten)
verwendet. Nähere Informationen zum Datenschutz sind unter
https://www.schweizer.ag/de/kontakt/datenschutzerklaerung/fuer-aktionaere.html
abrufbar. Die Schweizer Electronic AG sendet Ihnen diese
Informationen auf Anforderung auch in gedruckter Form zu.
Schramberg, im Mai 2024
Schweizer Electronic AG mit Sitz in Schramberg
Der Vorstand
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