Bijou Brigitte modische Accessoires AG / Bekanntmachung nach
Art. 2 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 der
Kommission vom 08. März 2016
Bijou Brigitte modische Accessoires AG: Veröffentlichung einer
Kapitalmarktinformation
27.08.2024 / 14:49 CET/CEST
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Bekanntmachung nach Art. 2 Abs. 1 der Delegierten Verordnung
(EU) 2016/1052 der Kommission vom 8. März 2016
Hamburg, 27.08.2024 – Der Vorstand der Bijou Brigitte modische
Accessoires AG hat am 27.08.2024 mit Zustimmung des Aufsichtsrats
beschlossen, in dem Zeitraum vom 28.08.2024 bis spätestens zum
26.06.2029 eigene Aktien der Bijou Brigitte AG (ISIN DE0005229504,
Inhaberaktien), zu einem Gesamtkaufpreis (ohne Erwerbsnebenkosten)
von bis zu 15.000.000,00 EUR, maximal aber 400.000 Aktien, zu
erwerben. Der Vorstand der Bijou Brigitte modische Accessoires AG
macht damit – mit Zustimmung des Aufsichtsrats – von der durch die
ordentliche Hauptversammlung am 27.06.2024 erteilten Ermächtigung
zum Erwerb eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8
AktG Gebrauch, wonach der Vorstand bis zum 26.06.2029 mit
Zustimmung des Aufsichtsrats eigene Aktien im Umfang von bis zu
10 % des bestehenden Grundkapitals der Bijou Brigitte modische
Accessoires AG erwerben darf. Sollte die derzeitige Ermächtigung
zum Aktienerwerb vor dem 26.06.2029 aufgehoben und durch eine neue
ersetzt werden, kann das Aktienrückkaufprogramm auf Basis des neuen
Ermächtigungsbeschlusses fortgesetzt werden.
Der Aktienrückkauf soll entsprechend den Safe-Harbour-Regelungen
des Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 vom 16. April
2014 (Marktmissbrauchsverordnung) in Verbindung mit den
Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 der
Kommission vom 8. März 2016 („Delegierte Verordnung“)
erfolgen. Die Aktien dürfen jedoch zu allen im
Ermächtigungsbeschluss der Hauptversammlung vom 27.06.2024
vorgesehenen Zwecken verwendet werden.
Das Aktienrückkaufprogramm erfolgt im Auftrag und für Rechnung
der Gesellschaft durch ein von der Gesellschaft beauftragtes
Kreditinstitut, das seine Entscheidungen über den Zeitpunkt des
Erwerbs der Aktien sowie das jeweilige Erwerbsvolumen unabhängig
und unbeeinflusst von der Gesellschaft trifft, vgl. Art. 4
Abs. 2 lit. b der Delegierten Verordnung.
Der Rückkauf soll ausschließlich über die Börse im
elektronischen Handel der Frankfurter Wertpapierbörse (Xetra)
erfolgen. Der Kaufpreis je zurückgekaufter Aktie (ohne
Erwerbsnebenkosten) darf den Durchschnitt der Börsenkurse der
Aktien der Gesellschaft in der Schlussauktion im
Xetra-Handelssystem (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an
der Frankfurter Wertpapierbörse an den der Verpflichtung zum Erwerb
eigener Aktien vorangehenden drei Börsenhandelstagen um nicht mehr
als 10 % über- oder unterschreiten.
Das von der Gesellschaft beauftragte Kreditinstitut ist
verpflichtet, die Handelsbedingungen des Art. 3 der
Delegierten Verordnung, die Vorgaben des
Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung vom 27.06.2024 sowie
sämtliche übrigen einschlägigen Bestimmungen zu beachten.
Entsprechend Art. 3 Abs. 2 der
Delegierten Verordnung darf das Kreditinstitut bei der
Kaufpreisbestimmung nicht den Kurs des letzten an der betreffenden
Börse unabhängig getätigten Abschlusses oder des derzeit höchsten
unabhängigen Gebots überschreiten. Maßgeblich ist der höhere Wert.
Entsprechend Art. 3 Abs. 3 der
Delegierten Verordnung darf das Kreditinstitut an einem Tag
nicht mehr als 25 % des durchschnittlichen täglichen
Aktienumsatzes an der Börse, an welcher der Kauf erfolgt, erwerben.
Der durchschnittliche Aktienumsatz ergibt sich aus dem
durchschnittlichen täglichen Handelsvolumen der letzten zwanzig
Börsentage vor dem Zeitpunkt des Erwerbs.
Das Aktienrückkaufprogramm kann im Einklang mit den zu
beachtenden rechtlichen Vorgaben jederzeit ausgesetzt und
gegebenenfalls wieder aufgenommen werden.
Die Transaktionen werden in einer den Anforderungen des
Art. 2 Abs. 3 der Delegierten Verordnung
entsprechenden Weise in detaillierter sowie in aggregierter Form
spätestens am Ende des siebten Handelstages nach deren Ausführung
bekannt gegeben. Ferner wird die Bijou Brigitte modische
Accessoires AG die Geschäfte auf ihrer Website unter
www.group.bijou-brigitte.com/investor-relations veröffentlichen und
dafür sorgen, dass die Informationen ab dem Tag der Bekanntgabe
mindestens fünf Jahre öffentlich zugänglich bleiben.
Hamburg, 27.08.2024
Bijou Brigitte modische Accessoires AG
Der Vorstand
Ansprechpartnerin für Rückfragen:
Evelyn Elsholz, Investor Relations/Wirtschaftspresse
Tel.: +49 40 606 09-3250
E-Mail: ir@bijou-brigitte.com /
wirtschaftspresse@bijou-brigitte.com
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