adesso SE / Bekanntmachung nach Art. 5 Abs. 1
lit. a) der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 und Art. 2 Abs. 1 der
Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 // Aktienrückkaufprogramm
adesso SE: Veröffentlichung einer Kapitalmarktinformation
16.10.2024 / 10:00 CET/CEST
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adesso SE, Dortmund
WKN: A0Z23Q / ISIN: DE000A0Z23Q5
Bekanntmachung nach Art. 5 Abs. 1 lit. a) der Verordnung
(EU) Nr. 596/2014 und Art. 2
Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052
// Aktienrückkaufprogramm
Der Vorstand der adesso SE hat beschlossen (Ad hoc-Mitteilung
vom 11. Oktober 2024), eigene Aktien über die Börse zurückzukaufen.
Der Aufsichtsrat hat hierzu seine Zustimmung erteilt.
Die Gesellschaft macht dabei von der durch die ordentliche
Hauptversammlung vom 3. Juni 2020 erteilten Ermächtigung zum Erwerb
eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Aktiengesetz (AktG)
Gebrauch.
Der Aktienrückkauf wird ab dem 17. Oktober 2024 beginnen und bis
längstens zum 11. April 2025 durchgeführt. In diesem Zeitraum
sollen nach Maßgabe des beschlossenen Rückkaufprogramms eigene
Aktien der Gesellschaft im Wert von bis zu 10 Millionen Euro
(ohne Erwerbsnebenkosten) über die Börse zurückgekauft werden. Dies
entspricht auf Basis des Schlusskurses im Xetra-Handel an der
Frankfurter Wertpapierbörse (Stand 10. Oktober 2024: 72,70 Euro)
etwa 2,1 % des Grundkapitals der Gesellschaft. Die maximale Anzahl
der Aktien darf in jedem Fall ein Gesamtvolumen von 200.000 Aktien
nicht überschreiten.
Die eigenen Aktien werden zu gesetzlich zulässigen Zwecken
zurückerworben. Die Gesellschaft hält bislang keine eigenen Aktien.
Die aufgrund der Ermächtigung erworbenen Aktien dürfen zusammen mit
ggf. auch aus anderen Gründen erworbenen eigenen Aktien, die sich
im Besitz der Gesellschaft befinden oder ihr nach §§ 71 a ff. AktG
zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt 10 % des Grundkapitals der
Gesellschaft übersteigen.
Mit dem Rückkauf ist eine Bank beauftragt, die ihre
Entscheidungen über den Zeitpunkt des Erwerbs der Aktien unabhängig
und unbeeinflusst von der Gesellschaft trifft. Das Recht der adesso
SE, das Mandat der Bank vorzeitig zu beenden und den Auftrag auf
eine andere Bank zu übertragen, bleibt unberührt. Der Rückkauf der
eigenen Aktien erfolgt entsprechend den Vorgaben von Art. 5 Abs. 1
Marktmissbrauchsverordnung (MAR) in Verbindung mit der Delegierten
Verordnung (EU) Nr. 2016/1052 der Kommission vom 8. März 2016
(Delegierte Verordnung (EU) 2016/1052) mit Ausnahme der
Beschränkungen der in Art. 5 Abs. 2 MAR genannten Zwecke.
Der von der adesso SE gezahlte Gegenwert je adesso-Aktie (ohne
Erwerbsnebenkosten) darf gemäß der von der ordentlichen
Hauptversammlung vom 3. Juni 2020 erteilten Ermächtigung, den
Eröffnungskurs am Erwerbstag im Xetra-Handel (oder einem
vergleichbaren Nachfolgesystem) um nicht mehr als 10 %
überschreiten und um nicht mehr als 20 % unterschreiten.
Darüber hinaus wird entsprechend den Handelsbedingungen des Art. 3
der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 kein Kaufpreis gezahlt
werden, der über dem des zuletzt an dem Handelsplatz, an dem der
Kauf stattfindet, unabhängig getätigten Abschlusses bzw. über dem
des letzten höchsten unabhängigen Angebots an dem Handelsplatz, an
dem der Kauf stattfindet, liegt, was auch dann gilt, wenn die
Aktien auf unterschiedlichen Handelsplätzen gehandelt werden;
maßgeblich ist der höhere der beiden Werte.
Entsprechend der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 wird an
einem Tag nicht mehr als 25 % des durchschnittlichen täglichen
Aktienumsatzes an dem Handelsplatz, an welchem der jeweilige Kauf
erfolgt, erworben; der durchschnittliche Aktienumsatz ergibt sich
aus dem durchschnittlichen täglichen Handelsvolumen der 20
Börsentage vor dem konkreten Kauftermin. Orders für Rückkäufe
werden nur innerhalb des laufenden Handels und nicht im Rahmen von
Auktionsphasen abgegeben und zu Beginn einer Auktionsphase
bestehende Orders werden nicht während dieser Phase verändert.
Der Aktienrückkauf kann im Einklang mit den zu beachtenden
rechtlichen Vorgaben jederzeit ausgesetzt und wieder aufgenommen
werden. Informationen zu den mit dem Rückkaufprogramm
zusammenhängenden Geschäften werden gemäß Art. 2 Abs. 2 und 3 der
Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 spätestens am Ende des
siebten Handelstages nach dem Tag der Ausführung solcher Geschäfte
in detaillierter sowie in aggregierter Form angemessen
bekanntgegeben. Darüber hinaus wird die adesso SE gemäß Art. 2 Abs.
3 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 die bekanntgegebenen
Geschäfte auf der Internetseite
https://www.adesso-group.de/aktienrueckkauf/ veröffentlichen und
dafür sorgen, dass die Informationen ab dem Tag der Bekanntgabe
mindestens fünf Jahre öffentlich zugänglich bleiben.
Dortmund, 16. Oktober 2024
adesso SE
Der Vorstand
16.10.2024 CET/CEST Die EQS
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