Wolfsburg ISIN: DE0007664005, DE0007664039 Einladung zur
ordentlichen Hauptversammlung
Wir laden hiermit unsere Stamm- und Vorzugsaktionäre zu der am
Mittwoch, 29. Mai 2024, ab 10:00 Uhr (MESZ) stattfindenden
ordentlichen Hauptversammlung ein.
Die Hauptversammlung wird im virtuellen Format ohne physische
Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der
von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter)
abgehalten.
Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre oder deren Bevollmächtigte
können sich im Wege elektronischer Kommunikation über das
Aktionärsportal unter www.volkswagen-group.com/hv-portal
zuschalten und auf diese Weise an der Hauptversammlung teilnehmen
und ihre versammlungsbezogenen Aktionärsrechte wahrnehmen.
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten
Konzernabschlusses, des zusammengefassten Lageberichts sowie des
zusammengefassten gesonderten nichtfinanziellen Berichts des
Volkswagen Konzerns und der Volkswagen Aktiengesellschaft zum 31.
Dezember 2023 mit dem Bericht des Aufsichtsrats über das
Geschäftsjahr 2023 und des erläuternden Berichts des Vorstands zu
den Angaben nach § 289a und § 315a Handelsgesetzbuch
Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist zu diesem
Tagesordnungspunkt keine Beschlussfassung vorgesehen, weil der
Aufsichtsrat den Jahresabschluss und den Konzernabschluss bereits
gebilligt hat.
Der Jahresabschluss und Konzernabschluss der Volkswagen
Aktiengesellschaft für das Geschäftsjahr 2023 sowie weitere
Unterlagen sind unter www.volkswagen-group.com/hv im
Internet zugänglich.
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2. |
Beschlussfassung über die Gewinnverwendung der Volkswagen
Aktiengesellschaft
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, vom Bilanzgewinn der
Volkswagen Aktiengesellschaft aus dem Geschäftsjahr 2023 in Höhe
von 4.525.522.523,61 Euro jeweils einen Teilbetrag von
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a) 2.655.808.362,00 Euro zur Zahlung einer Dividende von 9,00
Euro je dividendenberechtigter Stammaktie und
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b) 1.868.221.331,70 Euro zur Zahlung einer Dividende von 9,06
Euro je dividendenberechtigter Vorzugsaktie zu verwenden sowie
|
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c) 1.492.829,91 Euro auf neue Rechnung vorzutragen.
|
Der Anspruch auf die Dividende ist am 4. Juni 2024 fällig.
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3. |
Beschlussfassung über die Entlastung der im Geschäftsjahr
2023 amtierenden Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr
2023
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den im Geschäftsjahr
2023 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr
2023 die Entlastung zu erteilen.
Der Vorsitzende des Aufsichtsrats, dem satzungsgemäß die Leitung
der Hauptversammlung obliegt, wird eine Einzelentlastung
durchführen lassen.
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4. |
Beschlussfassung über die Entlastung der im Geschäftsjahr
2023 amtierenden Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr
2023
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den im Geschäftsjahr
2023 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für das
Geschäftsjahr 2023 die Entlastung zu erteilen.
Der Vorsitzende des Aufsichtsrats, dem satzungsgemäß die Leitung
der Hauptversammlung obliegt, wird eine Einzelentlastung
durchführen lassen.
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5. |
Wahl von Mitgliedern des Aufsichtsrats
Gemäß § 11 Absatz 2 Satz 1 der Satzung der Volkswagen
Aktiengesellschaft endet die Amtszeit der Mitglieder des
Aufsichtsrats Frau Dr. Hessa Sultan Al Jaber, Herr Dr. Hans Michel
Piëch und Herr Dr. Ferdinand Oliver Porsche mit Beendigung der
diesjährigen ordentlichen Hauptversammlung.
Der Aufsichtsrat besteht aus 20 Mitgliedern. Er setzt sich nach
§ 7 Absatz 1 Mitbestimmungsgesetz und den §§ 96, 101 Aktiengesetz
aus 10 Vertretern der Anteilseigner und 10 Vertretern der
Arbeitnehmer zusammen.
Nach § 11 Absatz 1 Satz 2 der Satzung der Volkswagen
Aktiengesellschaft ist das Land Niedersachsen berechtigt, zwei
Mitglieder in den Aufsichtsrat zu entsenden, solange dem Land
Niedersachsen unmittelbar oder mittelbar mindestens 15 Prozent der
Stammaktien der Gesellschaft gehören. Da das Land diese
Voraussetzung erfüllt, werden acht Mitglieder des Aufsichtsrats
durch die Hauptversammlung bestellt.
Es müssen insgesamt mindestens sechs Sitze im Aufsichtsrat
jeweils von Frauen und Männern besetzt sein, um das
Mindestanteilsgebot nach § 96 Absatz 2 Satz 1 Aktiengesetz zu
erfüllen. Der Gesamterfüllung nach § 96 Absatz 2 Satz 3
Aktiengesetz wurde widersprochen. Danach müssen dem Aufsichtsrat
jeweils mindestens drei weibliche und mindestens drei männliche
Mitglieder auf der Seite der Anteilseigner und auf der Seite der
Arbeitnehmer angehören. Das ist zurzeit und wäre bei einer Wahl von
Frau Dr. Al Jaber, Herrn Dr. Piëch und Herrn Dr. Porsche auch
künftig der Fall.
Gemäß § 11 Absatz 2 Satz 1 der Satzung der Volkswagen
Aktiengesellschaft endet die Amtszeit der in der diesjährigen
ordentlichen Hauptversammlung für eine volle Amtszeit zu wählenden
Mitglieder des Aufsichtsrats mit Beendigung der Hauptversammlung,
die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2028 entscheidet. Die
Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden.
Der Aufsichtsrat schlägt der Hauptversammlung, gestützt auf die
Empfehlung seines Nominierungsausschusses, vor, mit Wirkung ab der
Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung am 29. Mai 2024
folgende Personen für eine volle Amtszeit in den Aufsichtsrat zu
wählen:
Frau Dr. Hessa Sultan Al Jaber
Doha, Qatar (Nationalität: katarisch)
Ehemalige Ministerin für Informations- und
Kommunikationstechnologie, Qatar
Vorsitzende des Board of Directors (nicht geschäftsführend) der
Malomatia, Q.S.C, Doha, Qatar
Vorsitzende des Board of Directors (nicht geschäftsführend) der
Qatar Satellite Company (Es’hailSat), Doha, Qatar
Vorsitzende des Board of Directors (nicht geschäftsführend) der
Trio Investment, Doha, Qatar
Stellvertretende Vorsitzende des Board of Directors (nicht
geschäftsführend) der MEEZA QSTP-LLC (Public), Doha, Qatar
Herrn Dr. jur. Hans Michel Piëch
Wien, Österreich (Nationalität: österreichisch)
Mitglied des Aufsichtsrats der Volkswagen Aktiengesellschaft,
Wolfsburg
Stellvertretender Vorsitzender des Aufsichtsrats der Porsche
Automobil Holding SE, Stuttgart
Herrn Dr. jur. Ferdinand Oliver Porsche
Salzburg, Österreich (Nationalität: österreichisch)
Geschäftsführer der Real Estate Holding GmbH, Salzburg,
Österreich
Vorstand der Familie Porsche AG Beteiligungsgesellschaft, Salzburg,
Österreich
Geschäftsführer der Neckar GmbH, Salzburg, Österreich
Der Aufsichtsrat hat nach ausführlicher Beratung entschieden,
Herrn Dr. Piëch für die erneute Wahl in den Aufsichtsrat
vorzuschlagen, obwohl er die nach der Geschäftsordnung für den
Aufsichtsrat maßgebliche Regelaltersgrenze von im Zeitpunkt der
Wahl 75 Lebensjahren überschritten hat. Herr Dr. Piëch ist einer
der mittelbar größten individuellen Aktionäre der Volkswagen
Aktiengesellschaft und verfügt - auch aufgrund seiner langjährigen
Tätigkeit für zahlreiche weitere Gesellschaften des Volkswagen
Konzerns - über besondere Erfahrungen und Kenntnisse auf den
Geschäftsfeldern der Gesellschaft, die er nach Überzeugung des
Aufsichtsrats auch zukünftig im Interesse und zum Wohl der
Gesellschaft einbringen wird. Der Aufsichtsrat hält im Übrigen an
der festgelegten Regelaltersgrenze für Aufsichtsratsmitglieder
fest. Aus Gründen juristischer Vorsicht haben Aufsichtsrat und
Vorstand dennoch vorsorglich eine Abweichung von der Empfehlung des
Deutschen Corporate Governance Kodex erklärt, eine Altersgrenze für
Aufsichtsratsmitglieder festzulegen.
Die Vorschläge berücksichtigen die vom Aufsichtsrat für seine
Zusammensetzung beschlossenen Ziele sowie das im Hinblick auf seine
Zusammensetzung verfolgte Diversitätskonzept und streben die
Ausfüllung des Kompetenzprofils für das Gesamtgremium an.
Der Vorsitzende des Aufsichtsrats, dem satzungsgemäß die Leitung
der Hauptversammlung obliegt, beabsichtigt, eine Einzelwahl
durchführen zu lassen.
Die Lebensläufe von Frau Dr. Al Jaber, Herrn Dr. Piëch und Herrn
Dr. Porsche sowie weitere Informationen zu den Wahlvorschlägen sind
in der Anlage zu diesem Tagesordnungspunkt 5 dargestellt, die auch
im Internet unter www.volkswagen-group.com/hv zur Verfügung
steht.
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6. |
Beschlussfassung über die Anpassung von § 21 der Satzung der
Volkswagen Aktiengesellschaft aufgrund einer Änderung des
Aktiengesetzes
§ 21 Absatz 2 Satz 1 der Satzung bestimmt, dass Aktionäre, die
an der Hauptversammlung teilnehmen oder das Stimmrecht ausüben
wollen, ihre Berechtigung hierzu nachweisen müssen. Dies hat nach §
21 Absatz 2 Satz 2 der Satzung durch Vorlage eines Nachweises des
Aktienbesitzes nach § 67c Absatz 3 Aktiengesetz zu erfolgen. Nach §
21 Absatz 2 Satz 3 der Satzung in seiner geltenden Fassung muss
sich dieser Nachweis - im Einklang mit der bisherigen Regelung in §
123 Absatz 4 Satz 2 Aktiengesetz - auf den Beginn des 21. Tages vor
der Hauptversammlung beziehen.
Mit dem am 15. Dezember 2023 in Kraft getretenen Gesetz zur
Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen
(Zukunftsfinanzierungsgesetz) hat der Gesetzgeber § 123 Absatz 4
Satz 2 Aktiengesetz neu gefasst. Infolge der Neufassung hat sich
der Nachweis nunmehr „auf den Geschäftsschluss des 22. Tages vor
der Versammlung zu beziehen“. Der Hintergrund der gesetzlichen
Änderung liegt darin, dass der Gesetzgeber die Definition des
aktiengesetzlichen Nachweisstichtags an eine europarechtliche
Regelung (Artikel 1 Nummer 7 in Verbindung mit Artikel 5 und
Tabelle 4 des Anhangs jeweils der Durchführungsverordnung (EU)
2018/1212) angleichen wollte, um Auslegungsschwierigkeiten im
praktischen Umgang mit dieser Regelung zu vermeiden.
Um dem veränderten Gesetzeswortlaut Rechnung zu tragen, soll §
21 Absatz 2 Satz 3 der Satzung an die neue aktiengesetzliche
Definition angepasst werden.
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen deshalb vor, § 21 Absatz 2
Satz 3 der Satzung wie folgt neu zu fassen:
„§ 21
Teilnahme
[...]
(2) |
[...] Der Nachweis muss sich auf den Geschäftsschluss des 22.
Tages vor der Versammlung beziehen und der Gesellschaft unter der
in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse mindestens sechs
Tage vor der Hauptversammlung zugehen, wobei der Tag des Zugangs
nicht mitzurechnen ist.“
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7. |
Beschlussfassung über die Änderung von § 11 der Satzung der
Volkswagen Aktiengesellschaft zur Flexibilisierung der
Amtsniederlegung von Aufsichtsratsmitgliedern
§ 11 Absatz 3 der Satzung bestimmt, dass ein Mitglied des
Aufsichtsrats sein Amt jederzeit durch schriftliche Erklärung
gegenüber dem Aufsichtsratsvorsitzenden unter Einhaltung einer
Frist von einem Monat niederlegen kann. Diese Regelung soll
insofern flexibler gestaltet werden, als mit Zustimmung des
Aufsichtsratsvorsitzenden von der Einhaltung dieser Monatsfrist
abgesehen werden kann. Zudem soll klargestellt werden, dass
Aufsichtsratsmitglieder ihr Amt aus wichtigem Grund in jedem Fall
ohne Einhaltung der Monatsfrist niederlegen können.
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen deshalb vor, § 11 Absatz 3
der Satzung wie folgt neu zu fassen:
„§ 11
Zusammensetzung, Wahl, Ausscheiden
[...]
(3) |
Ein Mitglied des Aufsichtsrats kann sein Amt jederzeit durch
schriftliche Erklärung gegenüber dem Aufsichtsratsvorsitzenden
unter Einhaltung einer Frist von einem Monat niederlegen. Mit
Zustimmung des Aufsichtsratsvorsitzenden kann von der Einhaltung
dieser Frist abgesehen werden. Das Recht zur sofortigen
Niederlegung des Amts aus wichtigem Grund bleibt unberührt.“
|
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8. |
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts
von Vorstand und Aufsichtsrat
Gemäß § 162 Aktiengesetz haben Vorstand und Aufsichtsrat
börsennotierter Gesellschaften jährlich einen Vergütungsbericht zu
erstellen. Der Abschlussprüfer hat nach § 162 Absatz 3 Aktiengesetz
zu prüfen, ob der Vergütungsbericht alle gesetzlich
vorgeschriebenen Angaben enthält, und darüber einen Prüfungsvermerk
zu erstellen. § 120a Absatz 4 Aktiengesetz sieht vor, dass die
Hauptversammlung börsennotierter Gesellschaften über die Billigung
des nach § 162 Aktiengesetz erstellten und geprüften
Vergütungsberichts für das vorausgegangene Geschäftsjahr
beschließt.
Der Vergütungsbericht fasst die wesentlichen Elemente des von
der Hauptversammlung am 10. Mai 2023 gebilligten Vergütungssystems
für die Vorstandsmitglieder sowie des von der Hauptversammlung am
10. Mai 2023 beschlossenen Vergütungssystems für die Mitglieder des
Aufsichtsrats zusammen und erläutert im Einzelnen die Struktur und
die Höhe der den Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats im
Geschäftsjahr 2023 gewährten und geschuldeten Vergütung. Der
Vergütungsbericht wurde vom Abschlussprüfer geprüft und mit einem
Prüfungsvermerk versehen. Über die gesetzlichen Anforderungen
hinaus erfolgte auch eine inhaltliche Prüfung durch den
Abschlussprüfer.
Der Vergütungsbericht einschließlich des Prüfungsvermerks des
Abschlussprüfers ist in den Weiteren Informationen zur Tagesordnung
enthalten.
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Vergütungsbericht
gemäß § 120a Absatz 4 Aktiengesetz zu billigen.
|
9. |
Beschlussfassung über die Billigung des angepassten
Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder
§ 120a Aktiengesetz sieht vor, dass die Hauptversammlung einer
börsennotierten Gesellschaft bei jeder wesentlichen Änderung,
mindestens jedoch alle vier Jahre, über die Billigung des vom
Aufsichtsrat vorgelegten Vergütungssystems für die
Vorstandsmitglieder beschließt. Das Vergütungssystem für die
Vorstandsmitglieder der Volkswagen Aktiengesellschaft lag der
Hauptversammlung zuletzt am 10. Mai 2023 zur Billigung vor. Die
Hauptversammlung billigte das Vergütungssystem mit 98,82 % der
abgegebenen Stimmen.
Der Aufsichtsrat überprüft das Vergütungssystem für die
Vorstandsmitglieder der Volkswagen Aktiengesellschaft regelmäßig.
Der Aufsichtsrat hat beschlossen, das Vergütungssystem mit Wirkung
ab dem 1. Januar 2024 anzupassen. Das angepasste Vergütungssystem
entwickelt das von der Hauptversammlung zuletzt gebilligte
Vergütungssystem punktuell weiter. Um insbesondere den Interessen
des Kapitalmarkts nachzukommen hat der Aufsichtsrat beschlossen,
die finanzielle Kennziffer „Netto-Cashflow im Konzernbereich
Automobile“ bei der Berechnung der Vergütung der
Vorstandsmitglieder zu berücksichtigen. Dazu wird im Jahresbonus
für die Vorstandsmitglieder das bisherige finanzielle Erfolgsziel
„Operatives Ergebnis des Volkswagen Konzerns inklusive chinesische
Joint Ventures (anteilig)“ durch das finanzielle Erfolgsziel
Netto-Cashflow im Konzernbereich Automobile ersetzt. Der
Netto-Cashflow im Konzernbereich Automobile ist eine zentrale
Steuerungsgröße, die Maßstab insbesondere für Ertragskraft,
Investitions- und Dividendenfähigkeit und daher von hoher Relevanz
für den Kapitalmarkt ist. Den Netto-Cashflow im Konzernbereich
Automobile weist die Volkswagen Aktiengesellschaft im
Konzernlagebericht aus.
Nach dem bestehenden Vergütungssystem für die
Vorstandsmitglieder wird im Übrigen im Jahresbonus im Rahmen des
ESG-Faktors für das Teilziel Soziales unter anderem das Kriterium
Stimmungsindex herangezogen. Der Stimmungsindex misst das
Stimmungsbild in der Belegschaft mit Hilfe eines sogenannten
Stimmungsbarometers. Diese Methode zur Ermittlung des
Stimmungsbilds soll geändert werden. Bis eine neue Methode zur
Ermittlung des Stimmungsbilds eingeführt ist, soll das Kriterium
Stimmungsindex voraussichtlich ausgesetzt werden. Das
Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder soll daher auch
angepasst werden, um eine solche Aussetzung zu ermöglichen.
Bei der Erarbeitung der Anpassungen wurde der Aufsichtsrat von
einem renommierten, unabhängigen externen Vergütungsberater
unterstützt.
Das angepasste Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder der
Volkswagen Aktiengesellschaft ist in den Weiteren Informationen zur
Tagesordnung enthalten. Der Aufsichtsrat schlägt der
Hauptversammlung vor, dieses angepasste Vergütungssystem gemäß §
120a Absatz 1 Aktiengesetz zu billigen.
|
10. |
Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und
Konzernabschlussprüfers sowie des Prüfers für
Konzernzwischenabschlüsse und Zwischenlageberichte
Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf die Empfehlung und
Präferenz des Prüfungsausschusses, vor, die EY GmbH & Co. KG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hannover,
a) |
zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das
Geschäftsjahr 2024 sowie
|
b) |
zum Prüfer für die prüferische Durchsicht des verkürzten
Konzernzwischenabschlusses und Zwischenlageberichts des ersten
Halbjahrs des Geschäftsjahres 2024 sowie
|
c) |
zum Prüfer für die prüferische Durchsicht des verkürzten
Konzernzwischenabschlusses und Zwischenlageberichts für den
Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis zum 30. September 2024 sowie für
das erste Quartal des Geschäftsjahres 2025 zu bestellen.
|
Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei
von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine die
Auswahlmöglichkeit beschränkende Klausel im Sinne von Artikel 16
Absatz 6 der EU-Abschlussprüferverordnung auferlegt wurde.
|
II. |
WEITERE INFORMATIONEN ZUR TAGESORDNUNG
|
1. |
VERGÜTUNGSBERICHT 2023
|
Vorstand und Aufsichtsrat der Volkswagen AG haben gemäß § 162
des Aktiengesetzes (AktG) einen klaren und verständlichen
Vergütungsbericht zu erstellen. In diesem Bericht erläutern wir die
Grundzüge der Vergütungssysteme für die Mitglieder des Vorstands
und des Aufsichtsrats. Darüber hinaus enthält der Vergütungsbericht
die individualisierte und nach Bestandteilen aufgegliederte
Aufstellung der Vergütung von gegenwärtigen und früheren Vorstands-
und Aufsichtsratsmitgliedern.
A. |
VERGÜTUNG DER MITGLIEDER DES VORSTANDS
|
Das Geschäft des Volkswagen Konzerns war im Berichtsjahr vom
weltweit herausfordernden Marktumfeld, Engpässen in der
Teileversorgung sowie Störungen in der Logistikkette beeinflusst.
In diesem Umfeld lieferte der Konzern mit 9,2 Mio. Einheiten 11,8 %
mehr Fahrzeuge an Kunden als ein Jahr zuvor. Während die
Umsatzerlöse um 15,5 % zunahmen, lag das Operative Ergebnis bei
22,6 Mrd. € und damit in der Größenordnung des Vorjahres.
I. Grundsätze der Vorstandsvergütung
Der Vorstandsvergütung liegt das vom Aufsichtsrat
weiterentwickelte und am 14. Dezember 2020 mit Wirkung zum 1.
Januar 2021 erstmalig beschlossene Vergütungssystem zugrunde. Das
Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands setzt die
Anforderungen des Aktiengesetzes in der Fassung des Gesetzes zur
Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) um und
berücksichtigt die Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance
Kodex (DCGK).
Der Aufsichtsrat hat am 3. März 2023 beschlossen, das
Vergütungssystem mit Wirkung ab 1. Januar 2023 anzupassen, um
insbesondere der Forderung von Investoren nachzukommen, der
langfristig variablen Vergütung ein stärkeres Gewicht zu geben.
Dazu wurden der relative Anteil der festen Vergütungsbestandteile
verringert und der relative Anteil der langfristig variablen
Vergütung erhöht. Darüber hinaus wurde die Möglichkeit, mit Wirkung
für die Zukunft einen Sonderbonus vereinbaren zu können,
gestrichen, um den Grundsatz des Pay for Performance zu stärken und
Investorenforderungen umzusetzen. Zudem wurden die Maximalwerte der
Zielerreichung des Jahresbonus und des Performance-Share-Plans
sowie ihre jeweiligen maximalen Auszahlungsbeträge angehoben, um
höhere Zielerreichungsgrade angemessen zu honorieren. In diesem
Zuge wurden auch die Maximalvergütung sowie das Barvergütungs-Cap
erhöht, um den aktuellen Marktverhältnissen Rechnung zu tragen. Die
Hauptversammlung hat am 10. Mai 2023 das angepasste
Vergütungssystem mit 98,82 % der abgegebenen Stimmen gebilligt.
Das angepasste Vergütungssystem gilt seit dem 1. Januar 2023 für
alle Vorstandsmitglieder, deren Dienstverträge ab dem Zeitpunkt der
Billigung des Vergütungssystems durch die Hauptversammlung am 10.
Mai 2023 neu abgeschlossen oder verlängert wurden beziehungsweise
werden. Für die zum Zeitpunkt der Billigung des Vergütungssystems
durch die Hauptversammlung am 10. Mai 2023 bereits bestellten
Vorstandsmitglieder gilt das neue Vergütungssystem im Grundsatz
ebenfalls seit dem 1. Januar 2023. Um das Vergütungssystem
umzusetzen, hat die Volkswagen AG mit den Vorstandsmitgliedern
entsprechende Anpassungen der Dienstverträge vereinbart. Für
Vorstandsmitglieder, die bereits vor dem erstmaligen Beschluss des
Aufsichtsrats über ein Vergütungssystem nach § 87a Aktiengesetz am
14. Dezember 2020 bestellt waren und deren Dienstvertrag seitdem
noch nicht verlängert wurde, gelten bis zu einer
Vertragsverlängerung weiterhin folgende Ausnahmen: Der
Performance-Share-Plan der bereits vor dem 14. Dezember 2020
bestellten und bisher nicht verlängerten Vorstandsmitglieder hat
weiterhin lediglich eine dreijährige Performance-Periode,
entspricht im Übrigen jedoch dem im Vergütungssystem beschriebenen
Performance-Share-Plan. Malus- und Clawback-Regelungen sollen für
die bereits vor dem 14. Dezember 2020 bestellten
Vorstandsmitglieder ebenfalls erst ab einer Vertragsverlängerung
gelten. Diese Ausnahmen betrafen im Geschäftsjahr 2023 nur noch
Herrn Markus Duesmann; Herr Duesmann ist im Lauf des
Geschäftsjahres aus dem Vorstand ausgeschieden.
Die Höhe der Vorstandsvergütung soll im nationalen und
internationalen Vergleich angemessen und attraktiv sein. Kriterien
sind sowohl die Aufgaben des einzelnen Vorstandsmitglieds, seine
persönliche Leistung, die wirtschaftliche Lage, der Erfolg und die
Zukunftsaussichten des Volkswagen Konzerns als auch die Üblichkeit
der Vergütung unter Berücksichtigung des Vergleichsumfelds und der
Vergütungsstruktur, die ansonsten im Volkswagen Konzern gilt. In
diesem Zusammenhang werden regelmäßig Vergütungsvergleiche
durchgeführt.
Über die Vergütung der Vorstandsmitglieder im Geschäftsjahr 2022
haben Vorstand und Aufsichtsrat ausführlich im Vergütungsbericht
für das Geschäftsjahr 2022 berichtet. Den Vergütungsbericht für das
Geschäftsjahr 2022 hat die Hauptversammlung am 10. Mai 2023 mit
98,47 % der abgegebenen Stimmen gebilligt. Anmerkungen von
Investoren beziehungsweise Investorenvertretern wurden bei der
Erstellung des Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr 2023
berücksichtigt, zum Beispiel wurden Klarstellungen zur möglichen
Zielerreichung oder Erläuterungen im Zusammenhang mit vorzeitigen
Beendigungen oder Change of Control-Fällen ergänzt.
Im Folgenden geben wir zunächst einen Überblick über das im
Geschäftsjahr 2023 geltende Vergütungssystem für die
Vorstandsmitglieder und gehen anschließend auf die Bestandteile der
Vergütung im Geschäftsjahr 2023 ein.
II. Überblick über die Vergütungsbestandteile
Die nachfolgende Tabelle gibt einen Gesamtüberblick über die
Bestandteile des für das Geschäftsjahr 2023 geltenden
Vergütungssystems für die Mitglieder des Vorstands. Daneben gibt
die Tabelle einen Überblick über die Ausgestaltung der einzelnen
Vergütungsbestandteile und erläutert deren Zielsetzung,
insbesondere im Hinblick darauf, wie die Vergütung die langfristige
Entwicklung der Gesellschaft fördert. Eine ausführlichere
Beschreibung des für das Geschäftsjahr 2023 geltenden
Vergütungssystems für die Mitglieder des Vorstands ist unter
www.volkswagen-group.com/verguetung abrufbar.
VORSTANDSVERGÜTUNGSSYSTEM 2023
Bestandteil |
Ausgestaltung |
Zielsetzung |
Feste
Vergütungsbestandteile |
Grundgehalt |
• |
Zwölf gleiche Raten; Auszahlung jeweils zum Monatsende
|
• |
Vorstandsvorsitzender: 2.600.000 € (100 %
Tätigkeitsumfang)1; Vorstandsmitglied: 1.500.000 € (100
% Tätigkeitsumfang)
|
|
Grundvergütung und Nebenleistungen
sollen ein die Aufgaben und Verantwortung des Vorstandsmitglieds
widerspiegelndes Grundeinkommen sichern und das Eingehen
unangemessener Risiken verhindern |
Nebenleistungen |
• |
Nebenleistungspauschale (Vorstandsvorsitzender: 350.000 €,
Vorstandsmitglied: 175.000 €) deckt nach Wahl des
Vorstandsmitglieds bestimmte Leistungen ab, zum Beispiel:
• |
Dienstfahrzeuge
|
• |
Ärztliche Vorsorgeuntersuchung
|
• |
Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung
|
• |
Unfallversicherung
|
|
• |
Anrechnung von Leistungen auf die Nebenleistungspauschale,
soweit sie der Lohnsteuer unterliegen
|
• |
Auszahlung des verbleibenden Betrags
|
|
Betriebliche Altersversorgung
(bAV) |
• |
Beitragsorientierte Leistungszusage im Wege der Direktzusage auf
Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenleistungen
|
• |
Grundsätzlich mit Vollendung des 65. Lebensjahres
(beziehungsweise des
63. Lebensjahres für Vorstandsmitglieder mit Amtsantritt vor dem
1. Januar 2020)
|
• |
Jährlicher Versorgungsbeitrag von bis zu 50 % des vertraglich
vereinbarten Grundgehalts für den Vorstandsvorsitzenden und bis zu
40 % des vertraglich vereinbarten Grundgehalts für ordentliche
Vorstandsmitglieder
|
|
bAV soll Vorstandsmitgliedern ein
adäquates Versorgungsniveau auch im Ruhestand sichern |
Variable
Vergütungsbestandteile |
Jahresbonus |
• |
Plantyp: Zielbonus
|
• |
Zielbetrag Vorstandsvorsitzender: 3.500.000 € (100 %
Tätigkeitsumfang)1; Zielbetrag Vorstandsmitglied:
1.500.000 € (100 % Tätigkeitsumfang)
|
• |
Mindestauszahlungsbetrag: 0 €
|
• |
Begrenzung: 200 % des Zielbetrags
|
• |
Bemessungszeitraum: Geschäftsjahr
|
• |
Leistungskriterien:
• |
Finanzielle Teilziele:
• |
Operatives Ergebnis (OE) inkl. chinesische Joint
Ventures2 (anteilig) (50 %) sowie Operative
Umsatzrendite (50 %)
|
• |
Aufsichtsrat legt für jedes Geschäftsjahr die Werte für die
finanziellen Teilziele in Form eines Schwellenwerts, Zielwerts und
Maximalwerts fest; der Schwellenwert entspricht einem
Teilzielerreichungsgrad von 0 % beim OE inklusive chinesische Joint
Ventures (anteilig) beziehungsweise 50 % bei der Operativen
Umsatzrendite, der Zielwert entspricht jeweils einem
Teilzielerreichungsgrad von 100 % und der Maximalwert jeweils einem
Teilzielerreichungsgrad von 175 %; Werte dazwischen werden linear
interpoliert
|
• |
Finanzieller Gesamtzielerreichungsgrad =
Teilzielerreichungsgrad
„Operatives Ergebnis inklusive chinesische Joint Ventures
(anteilig)“ x 50 % + „Teilzielerreichungsgrad Operative
Umsatzrendite“ x 50 %
|
|
• |
ESG-Faktor:
• |
Teilziele zu je 50 % Umwelt (Dekarbonisierungsindex) und
Soziales (Stimmungs- und Diversity-Index) sowie der zwischen 0,9
und 1,1 liegende Governance-Faktor (Compliance & Integrität,
Regelwert 1,0)
|
• |
Aufsichtsrat legt für jedes Geschäftsjahr für die Teilziele
Umwelt und Soziales einen Mindestwert, Zielwert und Maximalwert
fest; der Mindestwert entspricht einem Teilzielerreichungsgrad von
0,7, der Zielwert einem Teilzielerreichungsgrad von 1,0 und der
Maximalwert einem Teilzielerreichungsgrad von 1,3; Werte dazwischen
werden linear interpoliert
|
• |
Aufsichtsrat bestimmt Governance-Faktor nach Ablauf des
Geschäftsjahres unter Bewertung der kollektiven Leistung des
Gesamtvorstands und der individuellen Leistung
|
• |
Berechnung ESG-Faktor: (Teilzielerreichungsgrad Umwelt x 50 % +
Teilzielerreichungsgrad Soziales x 50 %) x Governance-Faktor (0,9 -
1,1)
|
|
• |
Auszahlungsbetrag Jahresbonus = individueller Zielbetrag x
finanzieller Gesamtzielerreichungsgrad x ESG-Faktor
|
• |
Auszahlung: In bar im Monat nach der Billigung des
Konzernabschlusses für das jeweilige Geschäftsjahr
|
|
|
Jahresbonus soll Vorstandsmitglieder
incentivieren, ambitionierte Ziele zu verfolgen;
Wirtschaftliche Erfolgsziele fördern das strategische Ziel der
wettbewerbsfähigen Ertragskraft;
Integration der Nachhaltigkeitsziele trägt Bedeutung der ESG
(Umwelt-, Sozial- und Governance)-Faktoren Rechnung |
1 Herrn Blume werden von der Volkswagen AG 50 % der
Vergütung eines Vorstandsvorsitzenden der Volkswagen AG und von der
Porsche AG 50 % der Vergütung eines Vorstandsvorsitzenden der
Porsche AG gewährt. Der Zielbetrag für Herrn Blume entspricht daher
der Hälfte des Zielbetrags für einen Vorstandsvorsitzenden, der 100
% der Vergütung eines Vorstandsvorsitzenden der Volkswagen AG
erhält.
2 At Equity einbezogene Gesellschaften China.
Bestandteil |
Ausgestaltung |
Zielsetzung |
Langzeitbonus (LTI) |
• |
Plantyp: virtueller Performance-Share-Plan
|
• |
Performance-Periode: vier Jahre
vorwärtsgerichtet1
|
• |
Zielbetrag Vorstandsvorsitzender: 5.900.000 € (100 %
Tätigkeitsumfang)2; Zielbetrag Vorstandsmitglied:
2.500.000 € (100 % Tätigkeitsumfang)
|
• |
Mindestauszahlungsbetrag: 0 €
|
• |
Begrenzung: 250 % des Zielbetrags
|
• |
Die virtuellen Performance Shares sind reine Rechengrößen und
gewähren keine Anteile oder Stimmrechte an der Volkswagen AG
|
• |
Zuteilung Performance Shares: Zu Beginn eines jeden
Geschäftsjahres wird der individuell vereinbarte Zielbetrag
dividiert durch das arithmetische Mittel der Schlusskurse der
Volkswagen Vorzugsaktie (Wertpapierkennnummer: 766403) im
XETRA-Handelssystem der Deutsche Börse AG an den letzten 30
Handelstagen vor dem 1. Januar der jeweiligen Performance-Periode
(„Anfangs-Referenzkurs“)
|
• |
Zielfestlegung: Aufsichtsrat legt zu Beginn der
Performance-Periode einen Mindestwert, Zielwert und Maximalwert für
EPS fest, wie es als testiertes, voll verwässertes Ergebnis je
Volkswagen Vorzugsaktie aus fortgeführten und nicht fortgeführten
Geschäftsbereichen der Gesellschaft im Geschäftsbericht ausgewiesen
wird; der EPS-Mindestwert entspricht einer Zielerreichung von 50 %,
der EPS-Zielwert einer Zielerreichung von 100 % und der
EPS-Maximalwert einer Zielerreichung von 175 %
|
• |
Festschreibung von einem Viertel der zugeteilten Performance
Shares am Ende jedes Geschäftsjahres in Abhängigkeit von der
EPS-Zielerreichung
|
• |
Berechnung des Auszahlungsbetrags: festgeschriebene Performance
Shares werden multipliziert mit arithmetischem Mittel der
Schlusskurse der Volkswagen Vorzugsaktie im XETRA-Handelssystem der
Deutsche Börse AG an den letzten 30 Handelstagen vor dem Ende der
Performance-Periode („Schluss-Referenzkurs“) und den während der
Performance-Periode pro Volkswagen Vorzugsaktie ausgezahlten
Dividenden („Dividendenäquivalent“)
|
• |
Auszahlung: In bar im Monat nach Billigung des
Konzernabschlusses für das letzte Geschäftsjahr der jeweiligen
Performance-Periode
|
• |
Endet der Dienstvertrag vor Ende der Performance-Periode
aufgrund eines Bad-Leaver-Falls (außerordentliche Kündigung aus
wichtigem Grund, Verstoß gegen das vertragliche oder ein
nachvertragliches Wettbewerbsverbot), verfallen sämtliche
Performance Shares
|
|
Der Langzeitbonus dient dazu, die
Vergütung der Vorstandsmitglieder an der langfristigen Entwicklung
des Unternehmens auszurichten. Das wirtschaftliche Erfolgsziel EPS
in Verbindung mit der Aktienkursentwicklung und den ausgeschütteten
Dividenden, gemessen über vier Jahre, stellt eine langfristige
Wirkung der Verhaltensanreize sicher und fördert das strategische
Ziel der wettbewerbsfähigen Ertragskraft. |
Sonstige Leistungen |
Zeitlich begrenzte oder für die gesamte
Dauer des Dienstvertrags vereinbarte Leistungen an neu eintretende
Vorstandsmitglieder |
• |
Jeweils nur aufgrund gesonderter vertraglicher Vereinbarung mit
dem neu eintretenden Vorstandsmitglied
|
• |
Zahlungen zum Ausgleich verfallender variabler Vergütung oder
sonstiger finanzieller Nachteile
|
• |
Leistungen im Zusammenhang mit Standortwechsel
|
|
(Ausgleichs-)Zahlungen sollen
ermöglichen, qualifizierte Kandidaten zu gewinnen |
1 Für bereits vor dem 14. Dezember 2020 bestellte
Vorstandsmitglieder gilt bis zu einer Vertragsverlängerung
weiterhin eine dreijährige Performance-Periode. Der
Performance-Share-Plan entspricht im Übrigen sinngemäß dem für das
Geschäftsjahr 2023 beschriebenen Performance-Share-Plan.
2 Herrn Blume werden von der Volkswagen AG 50 % der
Vergütung eines Vorstandsvorsitzenden der Volkswagen AG und von der
Porsche AG 50 % der Vergütung eines Vorstandsvorsitzenden der
Porsche AG gewährt. Der Zielbetrag für Herrn Blume entspricht daher
der Hälfte des Zielbetrags für einen Vorstandsvorsitzenden, der 100
% der Vergütung eines Vorstandsvorsitzenden der Volkswagen AG
erhält.
Bestandteil |
Ausgestaltung |
Zielsetzung |
Weitere
Vergütungsregelungen |
Malus- und
Clawback-Regelungen1 |
• |
Aufsichtsrat kann Jahresbonus und LTI bei relevantem
Fehlverhalten während Bemessungszeitraum um bis zu 100 % kürzen
oder zurückfordern
|
• |
Rückforderung ausgeschlossen, wenn seit Auszahlung mehr als drei
Jahre vergangen sind
|
|
Malus- und Clawback-Regelungen sollen
individuellem Fehlverhalten und Organisationsverschulden
entgegenwirken |
Maximalvergütung |
• |
Relevant sind für das jeweilige Geschäftsjahr ausbezahltes
Grundgehalt, gewährte Nebenleistungen, der Service Cost im Rahmen
der bAV, für das jeweilige Geschäftsjahr gewährter und im Folgejahr
ausgezahlter Jahresbonus, der im jeweiligen Geschäftsjahr
ausgezahlte Performance-Share-Plan, dessen Performance-Periode
unmittelbar vor dem jeweiligen Geschäftsjahr endet, etwaige
Leistungen an neu eintretende Vorstandsmitglieder sowie eine
etwaige für das jeweilige Geschäftsjahr von Dritten - etwa anderen
Gesellschaften des Volkswagen Konzerns - gewährte Sonderzahlung
|
• |
Für den Vorstandsvorsitzenden brutto 15.000.000 € pro
Geschäftsjahr und für Vorstandsmitglieder brutto 8.500.000 € pro
Geschäftsjahr
|
• |
Bei Überschreiten der Maximalvergütung Kürzung des Jahresbonus;
reicht Kürzung nicht, kann Aufsichtsrat nach pflichtgemäßem
Ermessen andere Vergütungskomponenten kürzen oder ausgezahlte
Vergütungen zurückverlangen
|
|
Maximalvergütung soll sicherstellen,
dass die Vergütung der Vorstandsmitglieder auch unter
Berücksichtigung des Vergleichsumfelds nicht unangemessen hoch
ausfällt |
Barvergütungs-Cap |
• |
Zusätzlich zur Maximalvergütung
|
• |
Zur Barvergütung zählt im jeweiligen Geschäftsjahr ausgezahltes
Grundgehalt, für das jeweilige Geschäftsjahr gewährter und im
Folgejahr ausgezahlter Jahresbonus, im jeweiligen Geschäftsjahr
ausgezahlter Performance-Share-Plan, dessen Performance-Periode
unmittelbar vor dem jeweiligen Geschäftsjahr endet
|
• |
Für den Vorstandsvorsitzenden brutto 12.500.000 € pro
Geschäftsjahr und für Vorstandsmitglieder brutto 7.000.000 € pro
Geschäftsjahr
|
|
Barvergütungs-Cap dient der Vermeidung
unangemessen hoher Auszahlungen im einzelnen Geschäftsjahr |
1 Für bereits vor dem 14. Dezember 2020 bestellte
Vorstandsmitglieder gelten Malus- und Clawback-Regelungen erst ab
einer Vertragsverlängerung.
III. Vergütung der im Geschäftsjahr 2023 bestellten
Vorstandsmitglieder
1. |
Vorstandsmitglieder im Geschäftsjahr 2023
|
Im Geschäftsjahr 2023 gehörten dem Vorstand der Volkswagen AG
folgende Mitglieder an:
- |
Oliver Blume, Mitglied des Vorstands seit 13. April 2018,
Vorstandsvorsitzender seit 1. September 2022, zudem
Vorstandsvorsitzender der Dr. Ing. h.c. F. Porsche AG
|
- |
Arno Antlitz, Mitglied des Vorstands seit 1. April 2021
|
- |
Ralf Brandstätter, Mitglied des Vorstands seit 1. Januar 2022,
zudem CEO der Volkswagen (China) Investment Company Limited
|
- |
Gernot Döllner, Mitglied des Vorstands seit 1. September 2023,
zudem Vorstandsvorsitzender der AUDI AG
|
- |
Manfred Döss, Mitglied des Vorstands seit 1. Februar 2022
|
- |
Markus Duesmann, Mitglied des Vorstands ab 1. April 2020, zudem
Vorstandsvorsitzender der AUDI AG; aus dem Vorstand der Volkswagen
AG und aus dem Vorstand der AUDI AG ausgeschieden zum 31. August
2023
|
- |
Gunnar Kilian, Mitglied des Vorstands seit 13. April 2018
|
- |
Thomas Schäfer, Mitglied des Vorstands seit 1. Juli 2022
|
- |
Thomas Schmall-von Westerholt, Mitglied des Vorstands seit 1.
Januar 2021
|
- |
Hauke Stars, Mitglied des Vorstands seit 1. Februar 2022
|
Für die Wahrnehmung von weiteren Mandaten in
Geschäftsführungsorganen, Aufsichtsräten oder vergleichbaren
Gremien im Rahmen ihrer Vorstandstätigkeit, insbesondere in anderen
Gesellschaften des Volkswagen Konzerns, erhalten die
Vorstandsmitglieder grundsätzlich keine zusätzliche Vergütung. Wird
eine solche Vergütung dennoch gewährt, wird sie auf die Vergütung
für die Tätigkeit als Mitglied des Vorstands der Volkswagen AG
angerechnet.
Mit Herrn Blume ist im Hinblick auf die Wahrnehmung seines Amts als
Vorstandsvorsitzender der Dr. Ing. h.c. F. Porsche AG (Porsche AG)
eine davon abweichende Regelung getroffen worden: Die Volkswagen AG
gewährt Herrn Blume aufgrund eines neu abgeschlossenen
Dienstvertrags seit dem 1. Januar 2023 die Vergütung des
Vorstandsvorsitzenden im Umfang von 50 %; eine Ausnahme gilt für
die Nebenleistungen - insofern erhält Herr Blume die
Nebenleistungspauschale für den Vorstandsvorsitzenden der
Volkswagen AG in voller Höhe, die Porsche AG erstattet der
Volkswagen AG aber die Aufwendungen für Nebenleistungen zur Hälfte.
Seit dem 1. Januar 2023 gewährt die Porsche AG Herrn Blume die
Vergütung des Vorstandsvorsitzenden der Porsche AG im Umfang von 50
%. Diese Vergütung beruht auf dem Vergütungssystem für die
Vorstandsmitglieder der Porsche AG. Herr Blume erhält von der
Porsche AG ein Grundgehalt, eine einjährige variable Vergütung
(STI) und eine mehrjährige variable Vergütung (LTI);
Nebenleistungen erhält Herr Blume von der Porsche AG nicht. Zudem
gewährt die Porsche AG Herrn Blume eine betriebliche
Altersversorgung in Form einer beitragsorientierten
Leistungszusage. In Vorbereitung des am 29. September 2022
vollzogenen Börsengangs hat die Porsche AG Herrn Blume einen
IPO-Bonus zugesagt. Dieser IPO-Bonus ist als Share-Plan mit einer
ein-, zwei- und dreijährigen Laufzeit jeweils ab dem Zeitpunkt des
Börsengangs ausgestaltet. Vergütung, die die Porsche AG Herrn Blume
gewährt, wird jeweils auf das Barvergütungs-Cap und die
Maximalvergütung von Herrn Blume bei der Volkswagen AG angerechnet.
In der tabellarischen Übersicht zu der Herrn Blume im Geschäftsjahr
2023 gewährten und geschuldeten Vergütung sind die von der Porsche
AG an Herrn Blume gewährten Vergütungsbestandteile aufgenommen und
gesondert ausgewiesen.
Mit Herrn Brandstätter ist ebenfalls eine abweichende Regelung für
seine Tätigkeit bei der Volkswagen (China) Investment Company
Limited getroffen worden: Herr Brandstätter erhält für seine
Tätigkeit als CEO der Volkswagen (China) Investment Company Limited
eine separate Vergütung. Die vertragliche Vergütung von Herrn
Brandstätter aus seinem Anstellungsvertrag mit der Volkswagen AG
wird für die Zeit seiner Tätigkeit bei der Volkswagen (China)
Investment Company Limited entsprechend reduziert.
2. |
Gewährte und geschuldete Vergütung im Geschäftsjahr 2023
|
Nach § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG hat der Vergütungsbericht über die
im letzten Geschäftsjahr jedem einzelnen Vorstandsmitglied gewährte
und geschuldete Vergütung zu berichten. Den Begriffen liegt
folgendes Verständnis zugrunde:
Der Begriff „gewährt“ erfasst „den faktischen Zufluss des
Vergütungsbestandteils“.
Der Begriff „geschuldet“ erfasst „alle rechtlich bestehenden
Verbindlichkeiten über Vergütungsbestandteile, die fällig sind,
aber noch nicht erfüllt wurden.“
2.1. |
Tabellarische Übersicht
|
Die folgenden Tabellen weisen aus, welche Vergütungen den
Vorstandsmitgliedern im Geschäftsjahr 2023 faktisch zugeflossen
sind. Nicht maßgeblich ist der Zeitpunkt der tatsächlichen
Auszahlung. Dementsprechend werden als im Geschäftsjahr 2023
gewährte Vergütung das im Geschäftsjahr 2023 ausgezahlte
Grundgehalt, die Nebenleistungen, der im Monat nach der Billigung
des Konzernabschlusses der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2023
ausgezahlte Jahresbonus sowie der im Geschäftsjahr 2023 ausgezahlte
LTI für die Performance-Periode 2020 - 2022 ausgewiesen. In
gleicher Weise werden die Herrn Blume von der Porsche AG gewährten
Vergütungsbestandteile dargestellt.
Die in den Tabellen angegebenen relativen Anteile beziehen sich auf
die im jeweiligen Geschäftsjahr „gewährten und geschuldeten“
Vergütungsbestandteile gemäß § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG. Sie beziehen
damit alle im jeweiligen Geschäftsjahr faktisch zugeflossenen
Leistungen ein, unabhängig davon, für welches Geschäftsjahr sie den
Mitgliedern des Vorstands zugeflossen sind. Die hier angegebenen
relativen Anteile sind daher nicht mit den jeweiligen relativen
Anteilen der festen und variablen Vergütungsbestandteile an der
Gesamtvergütung in der Beschreibung des Vergütungssystems gemäß §
87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AktG vergleichbar. Die im Vergütungssystem
angegebenen Anteile beziehen sich auf die jeweiligen Zielwerte, die
für das jeweilige Geschäftsjahr zugesagt werden, unabhängig von dem
Zeitpunkt, in dem der jeweilige Vergütungsbestandteil ausgezahlt
wird.
Der Versorgungsaufwand wird als Dienstzeitaufwand gemäß IAS 19
angegeben. Der Dienstzeitaufwand gemäß IAS 19 ist keine „gewährte
oder geschuldete“ Vergütung im Sinn von § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG,
da er dem Vorstandsmitglied im Berichtsjahr nicht faktisch
zufließt.
Die Maximalvergütung entspricht der Maximalvergütung im Sinne von §
87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG gemäß dem vom Aufsichtsrat
beschlossenen und von der Hauptversammlung gebilligten
Vergütungssystem. Zusätzlich zur Maximalvergütung ist - wie in der
Vergangenheit - mit den Vorstandsmitgliedern eine Beschränkung der
Barvergütung vereinbart, die das für das jeweilige Geschäftsjahr
ausgezahlte Grundgehalt, den für das jeweilige Geschäftsjahr
gewährten und im Folgejahr ausgezahlten Jahresbonus, den im
jeweiligen Geschäftsjahr ausgezahlten Performance-Share-Plan,
dessen Performance-Periode unmittelbar vor dem jeweiligen
Geschäftsjahr endet, umfasst.
Zudem enthalten die Dienstverträge der Vorstandsmitglieder, die neu
abgeschlossen oder verlängert wurden, seit der Aufsichtsrat am 14.
Dezember 2020 erstmals ein Vergütungssystem für die Mitglieder des
Vorstands nach den Vorgaben des ARUG II beschlossen hat, die in
diesem Vergütungssystem vorgesehenen Malus- und
Clawback-Regelungen. Keine Malus- und Clawback-Regelung enthält
danach lediglich der Dienstvertrag von Herrn Duesmann, der noch vor
dem 13. Dezember 2020 abgeschlossen wurde. Herr Duesmann ist zum
31. August 2023 aus dem Vorstand ausgeschieden. Von den bestehenden
Malus- und Clawback-Regelungen hat die Volkswagen AG im
Geschäftsjahr 2023 keinen Gebrauch gemacht.
|
|
OLIVER BLUME1 |
|
|
Vorsitzender,
Markengruppe Sport Luxury,
Vorsitzender des Vorstands der Porsche AG |
|
|
2023 |
|
|
€ |
% |
Feste
Vergütungsbestandteile |
|
|
Grundgehalt |
|
|
|
Volkswagen AG |
1.300.000,00 |
14,9 |
|
Porsche AG |
800.000,00 |
9,2 |
Nebenleistungen |
|
|
|
Volkswagen AG |
358.521,00 |
4,1 |
|
Porsche AG |
- |
- |
Summe |
2.458.521,00 |
28,2 |
Variable
Vergütungsbestandteile |
|
|
Einjährige variable
Vergütung/Jahresbonus |
|
|
|
Volkswagen AG |
2.324.700,00 |
26,6 |
|
Porsche AG |
1.388.800,00 |
15,9 |
Mehrjährige variable
Vergütung/Langzeitbonus (LTI)2 |
|
|
|
LTI (Performance-Share-Plan) 2020 -
2022 |
1.914.757,98 |
21,9 |
Sonstiges |
|
|
Sonderleistungen an neu eingetretene
Vorstandsmitglieder |
- |
- |
|
IPO-Bonus Porsche AG |
636.827,00 |
7,3 |
Summe gewährte und geschuldete
Vergütung |
8.723.605,98 |
100,0 |
Versorgungsaufwendungen |
|
|
|
Volkswagen AG |
663.530,00 |
x |
|
Porsche AG |
324.342,00 |
x |
Gesamtvergütung einschließlich
Versorgungsaufwendungen |
9.711.477,98 |
x |
Maximalvergütung |
15.000.000,00 |
x |
Rückforderung gem. § 162 Abs. 1 Satz 2
Nr. 4 AktG |
- |
x |
1 Herrn Blume werden von der Volkswagen AG 50 % der
Vergütung eines Vorstandsvorsitzenden der Volkswagen AG und von der
Porsche AG 50 % der Vergütung eines Vorstandsvorsitzenden der
Porsche AG gewährt. In der Tabelle sind die Herrn Blume gewährten
Vergütungsbestandteile getrennt nach einer Gewährung durch die
Volkswagen AG und die Porsche AG dargestellt.
2 Der im Geschäftsjahr 2023 ausgezahlte LTI wurde für
die Tätigkeit im Geschäftsjahr 2020 gezahlt. Im Geschäftsjahr 2020
hat Herr Blume von der Porsche AG keine langfristig variable
Vergütung erhalten, die bei der Vergütung der Volkswagen AG zu
berücksichtigen wäre. Vielmehr hat Herr Blume den LTI 2020 zu 100 %
von der Volkswagen AG erhalten.
|
|
ARNO ANTLITZ |
|
|
Finanz und Operative
Steuerung |
|
|
2023 |
|
|
€ |
% |
Feste
Vergütungsbestandteile |
|
|
Grundgehalt |
1.500.000,00 |
40,8 |
Nebenleistungen |
185.752,00 |
5,0 |
Summe |
1.685.752,00 |
45,8 |
Variable
Vergütungsbestandteile |
|
|
Einjährige variable
Vergütung/Jahresbonus |
1.992.600,00 |
54,2 |
Mehrjährige variable
Vergütung/Langzeitbonus (LTI) |
|
|
|
LTI (Performance-Share-Plan) 2020 -
2022 |
- |
- |
Sonstiges |
|
|
Sonderleistungen an neu eingetretene
Vorstandsmitglieder |
- |
- |
Summe gewährte und geschuldete
Vergütung |
3.678.352,00 |
100,0 |
Versorgungsaufwendungen |
602.272,00 |
x |
Gesamtvergütung einschließlich
Versorgungsaufwendungen |
4.280.624,00 |
x |
Maximalvergütung |
8.500.000,00 |
x |
Rückforderung gem. § 162 Abs. 1 Satz 2
Nr. 4 AktG |
- |
x |
|
|
RALF BRANDSTÄTTER |
|
|
China,
Vorsitzender des Vorstands (CEO) der Volkswagen (China)
Investment Co., Ltd. |
|
|
2023 |
|
|
€ |
% |
Feste
Vergütungsbestandteile |
|
|
Grundgehalt |
|
|
|
Volkswagen AG |
150.000,00 |
3,6 |
|
VCIC1 |
1.350.000,00 |
32,0 |
Nebenleistungen |
|
|
|
Volkswagen AG |
25.768,00 |
0,6 |
|
VCIC2 |
696.628,00 |
16,5 |
Summe |
2.222.396,00 |
52,7 |
Variable
Vergütungsbestandteile |
|
|
Einjährige variable
Vergütung/Jahresbonus |
|
|
|
Volkswagen AG |
199.260,00 |
4,7 |
|
VCIC |
1.793.340,00 |
42,5 |
Mehrjährige variable
Vergütung/Langzeitbonus (LTI) |
|
|
|
LTI (Performance-Share-Plan) 2020 -
2022 |
- |
- |
Sonstiges |
|
|
Sonderleistungen an neu eingetretene
Vorstandsmitglieder |
- |
- |
Summe gewährte und geschuldete
Vergütung |
4.214.996,00 |
100,0 |
Versorgungsaufwendungen |
599.577,00 |
- |
Gesamtvergütung einschließlich
Versorgungsaufwendungen |
4.814.573,00 |
x |
Maximalvergütung |
8.500.000,00 |
x |
Rückforderung gem. § 162 Abs. 1 Satz 2
Nr. 4 AktG |
- |
x |
1 Herr Brandstätter erhält von der Volkswagen (China)
Investment Company Limited (VCIC) 90 % der Vergütung eines
ordentlichen Vorstandsmitglieds der Volkswagen AG für seine
Tätigkeit als CEO der VCIC. Herr Brandstätter wird von der VCIC so
gestellt, als würde er seine Vergütung von der Volkswagen AG in
Deutschland beziehen. Diese Beträge werden hier ausgewiesen. Der
tatsächliche Bruttoaufwand der VCIC kann aufgrund des chinesischen
Steuerrechts abweichen.
2 In den von der VCIC ausgewiesenen Nebenleistungen sind
insbesondere solche Leistungen der VCIC enthalten, die aufgrund der
Entsendung nach China entstanden sind (zum Beispiel Housing,
Flugkosten). Entsendungsspezifische Nebenleistungen werden nicht
gegen die von der VCIC gewährte Nebenleistungspauschale
gerechnet.
|
|
GERNOT DÖLLNER |
|
|
Markengruppe Progressive,
Vorsitzender des Vorstands der AUDI AG
(seit 01.09.2023) |
|
|
2023 |
|
|
€ |
% |
Feste
Vergütungsbestandteile |
|
|
Grundgehalt |
500.000,00 |
39,8 |
Nebenleistungen |
90.885,00 |
7,2 |
Summe |
590.885,00 |
47,1 |
Variable
Vergütungsbestandteile |
|
|
Einjährige variable
Vergütung/Jahresbonus |
664.200,00 |
52,9 |
Mehrjährige variable
Vergütung/Langzeitbonus (LTI) |
|
|
|
LTI (Performance-Share-Plan) 2020 -
2022 |
- |
- |
Sonstiges |
|
|
Sonderleistungen an neu eingetretene
Vorstandsmitglieder |
- |
- |
Summe gewährte und geschuldete
Vergütung |
1.255.085,00 |
100,0 |
Versorgungsaufwendungen |
232.883,00 |
x |
Gesamtvergütung einschließlich
Versorgungsaufwendungen |
1.487.968,00 |
x |
Maximalvergütung |
2.833.333,33 |
x |
Rückforderung gem. § 162 Abs. 1 Satz 2
Nr. 4 AktG |
- |
x |
|
|
MANFRED DÖSS1 |
|
|
Integrität und Recht |
|
|
2023 |
|
|
€ |
% |
Feste
Vergütungsbestandteile |
|
|
Grundgehalt |
1.125.000,00 |
40,8 |
Nebenleistungen |
137.139,00 |
5,0 |
Summe |
1.262.139,00 |
45,8 |
Variable
Vergütungsbestandteile |
|
|
Einjährige variable
Vergütung/Jahresbonus |
1.494.450,00 |
54,2 |
Mehrjährige variable
Vergütung/Langzeitbonus (LTI) |
|
|
|
LTI (Performance-Share-Plan) 2020 -
2022 |
- |
- |
Sonstiges |
|
|
Sonderleistungen an neu eingetretene
Vorstandsmitglieder |
- |
- |
Summe gewährte und geschuldete
Vergütung |
2.756.589,00 |
100,0 |
Versorgungsaufwendungen |
445.500,00 |
x |
Gesamtvergütung einschließlich
Versorgungsaufwendungen |
3.202.089,00 |
x |
Maximalvergütung |
6.375.000,00 |
x |
Rückforderung gem. § 162 Abs. 1 Satz 2
Nr. 4 AktG |
- |
x |
1 Herr Döss erhält eine Vergütung in Höhe von 75 %
der Vergütung eines ordentlichen Vorstandsmitglieds der Volkswagen
AG.
|
|
MARKUS DUESMANN |
|
|
Markengruppe Progressive,
Vorsitzender des Vorstands der AUDI AG
(bis 31.08.2023) |
|
|
2023 |
|
|
€ |
% |
Feste
Vergütungsbestandteile |
|
|
Grundgehalt |
1.000.000,00 |
29,4 |
Nebenleistungen |
120.538,00 |
3,5 |
Summe |
1.120.538,00 |
32,9 |
Variable
Vergütungsbestandteile |
|
|
Einjährige variable
Vergütung/Jahresbonus |
1.328.400,00 |
39,0 |
Mehrjährige variable
Vergütung/Langzeitbonus (LTI) |
|
|
|
LTI (Performance-Share-Plan) 2020 -
2022 |
957.403,83 |
28,1 |
Sonstiges |
|
|
Sonderleistungen an neu eingetretene
Vorstandsmitglieder |
- |
- |
Summe gewährte und geschuldete
Vergütung 1 |
3.406.341,83 |
100,0 |
Versorgungsaufwendungen |
408.474,67 |
x |
Gesamtvergütung einschließlich
Versorgungsaufwendungen |
3.814.816,49 |
x |
Maximalvergütung |
5.666.666,67 |
x |
Rückforderung gem. § 162 Abs. 1 Satz 2
Nr. 4 AktG |
- |
x |
1 Herr Duesmann hat von der FC Bayern München AG für
die Wahrnehmung eines Aufsichtsratsmandats im Geschäftsjahr 2023
eine Vergütung in Höhe von 75.000 € erhalten. Diese Vergütung wurde
auf die ausgewiesene, von der Volkswagen AG gewährte variable
Vergütung für das Geschäftsjahr 2023 in voller Höhe angerechnet.
Zudem hat Herr Duesmann von der Bentley Motors Ltd. für die
Wahrnehmung eines Mandats im Board of Directors der Bentley Motors
Ltd. eine Vergütung in Höhe von 40.000 € erhalten. Diese Vergütung
wurde in voller Höhe auf das ausgewiesene, von der Volkswagen AG
gewährte Grundgehalt angerechnet.
|
|
GUNNAR KILIAN |
|
|
Personal und Markengruppe
Trucks |
|
|
2023 |
|
|
€ |
% |
Feste
Vergütungsbestandteile |
|
|
Grundgehalt |
1.500.000,00 |
26,8 |
Nebenleistungen |
185.026,00 |
3,3 |
Summe |
1.685.026,00 |
30,1 |
Variable
Vergütungsbestandteile |
|
|
Einjährige variable
Vergütung/Jahresbonus |
1.992.600,00 |
35,6 |
Mehrjährige variable
Vergütung/Langzeitbonus (LTI) |
|
|
|
LTI (Performance-Share-Plan) 2020 -
2022 |
1.914.757,98 |
34,2 |
Sonstiges |
|
|
Sonderleistungen an neu eingetretene
Vorstandsmitglieder |
- |
- |
Summe gewährte und geschuldete
Vergütung |
5.592.383,98 |
100,0 |
Versorgungsaufwendungen |
601.860,00 |
x |
Gesamtvergütung einschließlich
Versorgungsaufwendungen |
6.194.243,98 |
x |
Maximalvergütung |
8.500.000,00 |
x |
Rückforderung gem. § 162 Abs. 1 Satz 2
Nr. 4 AktG |
- |
x |
|
|
THOMAS SCHÄFER |
|
|
Markengruppe Core,
Vorsitzender des Vorstands der Marke Volkswagen Pkw |
|
|
2023 |
|
|
€ |
% |
Feste
Vergütungsbestandteile |
|
|
Grundgehalt |
1.500.000,00 |
40,8 |
Nebenleistungen |
185.978,00 |
5,1 |
Summe |
1.685.978,00 |
45,8 |
Variable
Vergütungsbestandteile |
|
|
Einjährige variable
Vergütung/Jahresbonus |
1.992.600,00 |
54,2 |
Mehrjährige variable
Vergütung/Langzeitbonus (LTI) |
|
|
|
LTI (Performance-Share-Plan) 2020 -
2022 |
- |
- |
Sonstiges |
|
|
Sonderleistungen an neu eingetretene
Vorstandsmitglieder |
- |
- |
Summe gewährte und geschuldete
Vergütung |
3.678.578,00 |
100,0 |
Versorgungsaufwendungen |
605.432,00 |
x |
Gesamtvergütung einschließlich
Versorgungsaufwendungen |
4.284.010,00 |
x |
Maximalvergütung |
8.500.000,00 |
x |
Rückforderung gem. § 162 Abs. 1 Satz 2
Nr. 4 AktG |
- |
x |
|
|
THOMAS SCHMALL-VON
WESTERHOLT |
|
|
Technik,
Vorsitzender des Vorstands der
Volkswagen Group Components |
|
|
2023 |
|
|
€ |
% |
Feste
Vergütungsbestandteile |
|
|
Grundgehalt |
1.500.000,00 |
40,8 |
Nebenleistungen |
186.694,00 |
5,1 |
Summe |
1.686.694,00 |
45,8 |
Variable
Vergütungsbestandteile |
|
|
Einjährige variable
Vergütung/Jahresbonus |
1.992.600,00 |
54,2 |
Mehrjährige variable
Vergütung/Langzeitbonus (LTI) |
|
|
|
LTI (Performance-Share-Plan) 2020 -
2022 |
- |
- |
Sonstiges |
|
|
Sonderleistungen an neu eingetretene
Vorstandsmitglieder |
- |
- |
Summe gewährte und geschuldete
Vergütung |
3.679.294,00 |
100,0 |
Versorgungsaufwendungen |
600.719,00 |
x |
Gesamtvergütung einschließlich
Versorgungsaufwendungen |
4.280.013,00 |
x |
Maximalvergütung |
8.500.000,00 |
x |
Rückforderung gem. § 162 Abs. 1 Satz 2
Nr. 4 AktG |
- |
x |
|
|
HAUKE STARS |
|
|
IT |
|
|
2023 |
|
|
€ |
% |
Feste
Vergütungsbestandteile |
|
|
Grundgehalt |
1.500.000,00 |
40,8 |
Nebenleistungen |
183.558,00 |
5,0 |
Summe |
1.683.558,00 |
45,8 |
Variable
Vergütungsbestandteile |
|
|
Einjährige variable
Vergütung/Jahresbonus |
1.992.600,00 |
54,2 |
Mehrjährige variable
Vergütung/Langzeitbonus (LTI) |
|
|
|
LTI (Performance-Share-Plan) 2020 -
2022 |
- |
- |
Sonstiges |
|
|
Sonderleistungen an neu eingetretene
Vorstandsmitglieder |
- |
- |
Summe gewährte und geschuldete
Vergütung |
3.676.158,00 |
100,0 |
Versorgungsaufwendungen |
622.567,00 |
x |
Gesamtvergütung einschließlich
Versorgungsaufwendungen |
4.298.725,00 |
x |
Maximalvergütung |
8.500.000,00 |
x |
Rückforderung gem. § 162 Abs. 1 Satz 2
Nr. 4 AktG |
- |
x |
JAHRESBONUS
2.2 Erläuterung
2.2.1 Leistungskriterien der variablen Vergütung
a) Leistungskriterien Jahresbonus
aa) Finanzielle Teilziele
Die folgenden Übersichten zeigen, welche Werte der Aufsichtsrat
für das Geschäftsjahr 2023 für die Schwellenwerte, Zielwerte und
Maximalwerte für die finanziellen Teilziele Operatives Ergebnis
inklusive chinesische Joint Ventures (anteilig) und operative
Umsatzrendite (RoS) festgelegt hat und welche Ist-Werte
beziehungsweise welche Zielerreichungen in Prozent im Geschäftsjahr
2023 erzielt wurden.
KOMPONENTE 1: OPERATIVES ERGEBNIS INKLUSIVE CHINESISCHE JOINT
VENTURES (ANTEILIG)
Mrd. € |
2023 |
Maximalwert (175 %) |
32,0 |
Zielwert 100 %-Niveau |
20,0 |
Schwellenwert (0 %) |
12,0 |
Ist-Wert |
25,2 |
Zielerreichung (in %) |
132 |
KOMPONENTE 2: OPERATIVE UMSATZRENDITE
% |
2023 |
Maximalwert (175 %) |
9,5 |
Zielwert 100 %-Niveau |
6,5 |
Schwellenwert (50 %) |
4,5 |
Ist-Wert |
7,0 |
Zielerreichung (in %) |
113 |
bb) ESG-Faktor
Die folgende Übersicht zeigt, welche Werte der Aufsichtsrat für
das Geschäftsjahr 2023 für die Teilziele Umwelt
(Dekarbonisierungsindex) und Soziales (Stimmungs- und
Diversity-Index) als Mindestwerte, Zielwerte und Maximalwerte
festgelegt hat und welche Ist-Werte beziehungsweise welche
Zielerreichungen im Geschäftsjahr 2023 erzielt wurden. Der
Dekarbonisierungsindex bemisst sich nach den Emissionen von
CO2 und CO2-Äquivalenten der Pkw und leichte
Nutzfahrzeuge produzierenden Marken während des gesamten
Lebenszyklus und zeigt den Fortschritt hinsichtlich der
Verbesserung unserer CO2-Bilanz. Der Stimmungsindex ist
eine wesentliche Kenngröße des Stimmungsbarometers - einer
Mitarbeiterbefragung, mit der das Unternehmen regelmäßig die
Zufriedenheit der Beschäftigten erhebt. Mit dem Diversity-Index
wird weltweit die Entwicklung des Anteils von Frauen im Management
sowie die Internationalisierung im Top-Management erhoben. Die
Kennzahl setzt Anreize für eine vorbildliche Führungs- und
Unternehmenskultur. Durch den Governance-Faktor bringt der
Aufsichtsrat seine Zufriedenheit mit dem erwarteten und
tatsächlichen Verhalten des Vorstands hinsichtlich der Kriterien
Integrität und Compliance zum Ausdruck. Der Governance-Faktor soll
im Regelfall bei 1,0 liegen und nur bei besonderen Vorkommnissen
nach pflichtgemäßem Ermessen auf 0,9 gesenkt oder auf 1,1 angehoben
werden. Für das Geschäftsjahr 2023 hat der Aufsichtsrat den
Governance-Faktor unter Berücksichtigung und Bewertung der
kollektiven Leistung des Vorstands insgesamt und der Leistungen der
einzelnen Vorstandsmitglieder für alle Vorstandsmitglieder auf den
Regelwert 1,0 festgelegt.
|
UMWELT |
|
SOZIALES |
|
Dekarbonisierungsindex |
|
Stimmungsindex |
Diversity-Index |
in tCO2e/Fahrzeug |
2023 |
in Punkten |
2023 |
2023 |
Maximalwert |
42,1 |
Maximalwert |
82,5 |
142,0 |
Zielwert 100 %-Niveau |
42,8 |
Zielwert 100 %-Niveau |
78,5 |
137,0 |
Mindestwert |
45,0 |
Mindestwert |
74,5 |
132,0 |
Ist-Wert |
43,9 |
Ist-Wert |
82,5 |
154,0 |
Zielerreichung (Faktor) |
0,9 |
Zielerreichung (Faktor) |
1,3 |
1,3 |
LANGZEITBONUS (LTI): (VIRTUELLER) PERFORMANCE-SHARE-PLAN
(PSP)
Die Darstellung bezieht sich auf den LTI mit der
Performance-Periode 2023 - 2025 beziehungsweise 2023 - 2026. Der im
Geschäftsjahr 2023 ausgezahlte und in diesem Vergütungsbericht als
gewährte und geschuldete Vergütung ausgewiesene LTI mit der
Performance-Periode 2020 - 2022 hatte einen Maximalwert für die
EPS-Erfolgsmessung von 150 %.
b) Leistungskriterien Langzeitbonus (LTI)
Der vierjährige Performance-Share-Plan gilt seit dem 1. Januar
2021 für alle Vorstandsmitglieder, deren Dienstverträge ab dem
Beschluss des Aufsichtsrats vom 14. Dezember 2020 neu abgeschlossen
oder verlängert werden. Für die zum Zeitpunkt des Beschlusses des
Aufsichtsrats vom 14. Dezember 2020 bereits bestellten
Vorstandsmitglieder gilt - bis zu einer etwaigen
Vertragsverlängerung - weiterhin eine dreijährige
Performance-Periode. Das betraf im Geschäftsjahr 2023 nur noch den
im Lauf des Geschäftsjahres ausgeschiedenen Herrn Duesmann.
aa) Angaben zu den Performance Shares
|
PERFORMANCE-PERIODE
2020 - 2022 |
PERFORMANCE-PERIODE
2021 - 2023 |
PERFORMANCE-PERIODE
2021 - 2024 |
PERFORMANCE-PERIODE
2022 - 2024 |
PERFORMANCE-PERIODE
2022 - 2025 |
PERFORMANCE-PERIODE
2023 - 2025 |
PERFORMANCE-PERIODE
2023 - 2026 |
€ |
Anzahl zugeteilte Performance Shares
im Gewährungs-
zeitpunkt |
Anzahl zugeteilte Performance Shares
im Gewährungs-
zeitpunkt |
Anzahl zugeteilte Performance Shares
im Gewährungs-
zeitpunkt |
Anzahl zugeteilte Performance Shares
im Gewährungs-
zeitpunkt |
Anzahl zugeteilte Performance Shares
im Gewährungs-
zeitpunkt |
Anzahl zugeteilte Performance Shares
im Gewährungs-
zeitpunkt |
Anzahl zugeteilte Performance Shares
im Gewährungs-
zeitpunkt |
Oliver Blume |
10.144 |
12.069 |
- |
6.828 |
7.264 |
- |
22.393 |
Arno Antlitz |
- |
- |
9.052 |
- |
10.242 |
- |
18.977 |
Ralf Brandstätter |
- |
- |
- |
- |
10.242 |
- |
18.977 |
Gernot Döllner (seit 01.09.2023) |
- |
- |
- |
- |
- |
- |
6.326 |
Manfred Döss |
- |
- |
- |
- |
7.041 |
- |
14.233 |
Markus Duesmann (bis 31.08.2023) |
7.608 |
12.069 |
- |
10.242 |
- |
18.977 |
- |
Gunnar Kilian |
10.144 |
11.342 |
727 |
- |
10.242 |
- |
18.977 |
Thomas Schäfer |
- |
- |
- |
- |
5.121 |
- |
18.977 |
Thomas Schmall-von Westerholt |
- |
- |
12.069 |
- |
10.242 |
- |
18.977 |
Hauke Stars |
- |
- |
- |
- |
9.388 |
- |
18.977 |
Summe |
27.896 |
35.480 |
21.848 |
17.070 |
69.782 |
18.977 |
156.814 |
bb) EPS-Werte
Die folgende Übersicht zeigt, welchen Mindestwert, Zielwert und
Maximalwert der Aufsichtsrat zu Beginn der Performance-Periode für
den Performance-Share-Plan 2020 - 2022 festgelegt hat, der im
Geschäftsjahr 2023 zur Auszahlung kam, und welcher Ist-Wert
beziehungsweise welche Zielerreichung in Prozent erzielt wurde.
PERFORMANCE-PERIODE 2020 - 2022
€ |
2020 |
2021 |
2022 |
Maximalwert (150 %) |
30,0 |
30,0 |
30,0 |
Zielwert 100 %-Niveau |
20,0 |
20,0 |
20,0 |
Mindestwert (50 %) |
10,0 |
10,0 |
10,0 |
Ist-Wert |
16,66 |
29,65 |
29,69 |
Zielerreichung (in %) |
83 |
148 |
148 |
Die nachfolgenden Übersichten zeigen, welche Mindestwerte,
Zielwerte und Maximalwerte der Aufsichtsrat zu Beginn der
jeweiligen Performance-Perioden 2021 - 2023 beziehungsweise 2021 -
2024, 2022 - 2024 beziehungsweise 2022 - 2025 und 2023 - 2025
beziehungsweise 2023 - 2026 festgelegt hat und welche Ist-Werte
beziehungsweise welche Zielerreichungen in Prozent für einzelne
Jahre des Bemessungszeitraums bis einschließlich 2023 bereits
erzielt wurden. Die Performance-Share-Pläne der
Performance-Perioden 2021 - 2023 beziehungsweise 2021 - 2024, 2022
- 2024 beziehungsweise 2022 - 2025 und 2023 - 2025 beziehungsweise
2023 - 2026 waren im Geschäftsjahr 2023 noch nicht fällig und
wurden noch nicht ausgezahlt; sie stellen daher keine im
Geschäftsjahr 2023 gewährte oder geschuldete Vergütung dar.
PERFORMANCE-PERIODE 2021 - 2023
€ |
2021 |
2022 |
2023 |
Maximalwert (150 %) |
30,0 |
30,0 |
30,0 |
Zielwert 100 %-Niveau |
20,0 |
20,0 |
20,0 |
Mindestwert (50 %) |
10,0 |
10,0 |
10,0 |
Ist-Wert |
29,65 |
29,69 |
31,98 |
Zielerreichung (in %) |
148 |
148 |
150 |
PERFORMANCE-PERIODE 2021 - 2024
€ |
2021 |
2022 |
2023 |
Maximalwert (150 %) |
30,0 |
30,0 |
30,0 |
Zielwert 100 %-Niveau |
20,0 |
20,0 |
20,0 |
Mindestwert (50 %) |
10,0 |
10,0 |
10,0 |
Ist-Wert |
29,65 |
29,69 |
31,98 |
Zielerreichung (in %) |
148 |
148 |
150 |
PERFORMANCE-PERIODE 2022 - 2024
€ |
2022 |
2023 |
Maximalwert (150 %) |
30,0 |
30,0 |
Zielwert 100 %-Niveau |
20,0 |
20,0 |
Mindestwert (50 %) |
10,0 |
10,0 |
Ist-Wert |
29,69 |
31,98 |
Zielerreichung (in %) |
148 |
150 |
PERFORMANCE-PERIODE 2022 - 2025
€ |
2022 |
2023 |
Maximalwert (150 %) |
30,0 |
30,0 |
Zielwert 100 %-Niveau |
20,0 |
20,0 |
Mindestwert (50 %) |
10,0 |
10,0 |
Ist-Wert |
29,69 |
31,98 |
Zielerreichung (in %) |
148 |
150 |
PERFORMANCE-PERIODE 2023 - 2025
€ |
2023 |
Maximalwert (175 %) |
40,5 |
Zielwert 100 %-Niveau |
27,0 |
Mindestwert (50 %) |
18,0 |
Ist-Wert |
31,98 |
Zielerreichung (in %) |
118 |
PERFORMANCE-PERIODE 2023 - 2026
€ |
2023 |
Maximalwert (175 %) |
40,5 |
Zielwert 100 %-Niveau |
27,0 |
Mindestwert (50 %) |
18,0 |
Ist-Wert |
31,98 |
Zielerreichung (in %) |
118 |
cc) Referenzkurse/Dividendenäquivalent der
Performance-Periode
Der für die Performance-Periode 2020 - 2022 maßgebliche
Anfangs-Referenzkurs, der Schluss-Referenzkurs sowie das
Dividendenäquivalent sind der nachfolgenden Übersicht zu
entnehmen.
|
|
PERFORMANCE-PERIODE |
|
|
2020 - 2022 |
Anfangs-Referenzkurs |
177,44 |
Schluss-Referenzkurs |
131,74 |
Dividendenäquivalent |
|
|
2020 |
4,86 |
|
2021 |
4,86 |
|
2022 |
7,56 |
Die nachfolgende Übersicht zeigt für die noch nicht fälligen und
noch nicht ausgezahlten Performance-Share-Pläne der jeweiligen
Performance-Perioden 2021 - 2023 beziehungsweise 2021 - 2024, 2022
- 2024 beziehungsweise 2022 - 2025 und 2023 - 2025 beziehungsweise
2023 - 2026 den Anfangs-Referenzkurs, den Schlussreferenzkurs sowie
das Dividendenäquivalent.
|
|
PERFORMANCE-PERIODE |
|
|
2021 - 2023 |
2021 - 2024 |
2022 - 2024 |
2022 - 2025 |
2023 - 2025 |
2023 - 2026 |
Anfangs-Referenzkurs |
149,14 |
149,14 |
175,75 |
175,75 |
131,74 |
131,74 |
Schluss-Referenzkurs |
110,83 |
-1 |
-1 |
-1 |
-1 |
-1 |
Dividendenäquivalent |
|
|
|
|
|
|
|
2021 |
4,86 |
4,86 |
- |
- |
- |
- |
|
2022 |
7,56 |
7,56 |
7,56 |
7,56 |
- |
- |
|
2023 |
27,82 |
27,82 |
27,82 |
27,82 |
27,82 |
27,82 |
1 Wird am Ende der Performance-Periode ermittelt.
2.2.2 Übereinstimmung mit dem Vergütungssystem
Die den Vorstandsmitgliedern im Geschäftsjahr 2023 gewährte und
geschuldete Vergütung entspricht den Vorgaben des Vergütungssystems
für die Mitglieder des Vorstands. Im Geschäftsjahr 2023 wurde nicht
vom geltenden Vergütungssystem abgewichen. Die Auszahlungen aus dem
Jahresbonus und dem Performance-Share-Plan waren nicht aufgrund
einer Überschreitung der jeweiligen Maximalwerte der einzelnen
Vergütungsbestandteile zu kürzen, da 200 % des Zielbetrags des
Jahresbonus beziehungsweise 250 % des Zielbetrags des
Performance-Share-Plans nicht überschritten wurden. Insgesamt hat
die den Vorstandsmitgliedern im Geschäftsjahr 2023 gewährte und
geschuldete Vergütung die im Vergütungssystem vorgesehene
Maximalvergütung nicht überschritten. Die Volkswagen AG gewährt
Herrn Blume aufgrund des neu abgeschlossenen Dienstvertrags seit
dem 1. Januar 2023 die Vergütung eines Vorstandsvorsitzenden der
Volkswagen AG im Umfang von 50 %. Davon abweichend gewährt die
Volkswagen AG Herrn Blume die Nebenleistungspauschale eines
Vorstandsvorsitzenden der Volkswagen AG in voller Höhe. Herr Blume
ist zugleich Vorstandsvorsitzender der Porsche AG. Seit dem 1.
Januar 2023 gewährt die Porsche AG Herrn Blume die Vergütung eines
Vorstandsvorsitzenden der Porsche AG im Umfang von 50 %. Die
Porsche AG hat Herrn Blume in Vorbereitung des am 29. September
2022 vollzogenen Börsengangs einen IPO-Bonus zugesagt. Dieser
IPO-Bonus ist als Share-Plan mit einer ein-, zwei- und dreijährigen
Laufzeit jeweils ab dem Zeitpunkt des Börsengangs ausgestaltet.
Herrn Blume wurden im Geschäftsjahr 2022 insgesamt 19.290 virtuelle
Vorzugsaktien an der Porsche AG zugeteilt, die auf drei Tranchen zu
je 6.430 virtuellen Vorzugsaktien aufgeteilt wurden. Über eine
etwaige gewährte und geschuldete Vergütung aus diesem IPO-Bonus
wird im Vergütungsbericht desjenigen Geschäftsjahres berichtet, in
dem Herrn Blume die jeweilige Tranche ausgezahlt wird. Die erste
Tranche kam im Geschäftsjahr 2023 zur Auszahlung. Die Volkswagen AG
hat der Vergütung der Porsche AG vorsorglich als Drittvergütung
zugestimmt. Die Vergütung, die die Porsche AG Herrn Blume gewährt,
wird im Rahmen der Maximalvergütung sowie des Barvergütungs-Caps
der Volkswagen AG berücksichtigt.
2.2.3 Leistungen und Leistungszusagen im Zusammenhang mit der
Beendigung der Tätigkeit
a) Leistungen und Leistungszusagen an Vorstandsmitglieder für
die vorzeitige Beendigung der Tätigkeit
Das Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands und die
Dienstverträge der Vorstandsmitglieder sehen
Entlassungsentschädigungen für den Fall des Widerrufs der
Bestellung zum Mitglied des Vorstands vor. Die Vorstandsmitglieder
erhalten - außer bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, der die
Gesellschaft zur außerordentlichen Beendigung des Dienstvertrags
berechtigt, sowie bei Widerruf der Bestellung wegen grober
Pflichtverletzung - eine Abfindung als Bruttobetrag in Höhe der
Gesamtvergütung des abgelaufenen Geschäftsjahres, gerechnet ab dem
Zeitpunkt der Beendigung der Bestellung zum Mitglied des Vorstands
der Gesellschaft bis zum Ende der regulären Bestellungszeit,
maximal für zwei Jahre. Etwaige zeitlich begrenzte Leistungen an
neu eintretende Vorstandsmitglieder bleiben für die Berechnung
außer Betracht. Bei einem Ausscheiden im Laufe des ersten
Geschäftsjahres der Bestellung kann für die Berechnung
ausnahmsweise auf die voraussichtliche Gesamtvergütung für das
laufende Geschäftsjahr abgestellt werden. Die Abfindung wird als
Einmalzahlung oder in maximal 24 monatlichen Teilbeträgen ab dem
Zeitpunkt der Beendigung der Bestellung zum Vorstandsmitglied der
Gesellschaft gezahlt. Vertragliche Vergütungen, die die
Gesellschaft für die Zeit ab Beendigung der Bestellung bis zum Ende
des Dienstvertrags zahlt, werden auf die Abfindung angerechnet.
Nimmt das Vorstandsmitglied nach Beendigung der Bestellung eine
andere Tätigkeit auf, verringert sich die Höhe der Abfindung um die
Höhe der Einkünfte aus der neuen Tätigkeit. Im Fall der
Vereinbarung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots wird die
Abfindung auf die Karenzentschädigung angerechnet.
Den Mitgliedern des Vorstands sind auch für den Fall der
vorzeitigen Beendigung ihrer Tätigkeit ein Ruhegehalt
beziehungsweise eine Hinterbliebenenversorgung und für die Dauer
des Bezugs des Ruhegehalts die Nutzung von Dienstwagen
zugesagt.
Auch im Fall einer vorzeitigen Beendigung werden die variablen
Vergütungsbestandteile grundsätzlich nach den vertraglichen
Regelungen zu vertraglich vereinbarten Fälligkeitszeitpunkten
ausgezahlt. Eine vorzeitige Abrechnung und Auszahlung findet -
außer im Fall der Beendigung des Dienstverhältnisses durch
dauerhafte Invalidität oder Tod - nicht statt. Eine Zusage von
Aktien der Volkswagen AG sieht das Vergütungssystem für die
Mitglieder des Vorstands nicht vor.
Die Dienstverträge sehen entsprechend der Anregung G.14 DCGK 2022
keine Change of Control-Klausel vor. Vorstandsmitglieder haben
daher keinen Anspruch auf für einen etwaigen Change of Control
vereinbarte Zahlungen oder sonstige besondere Leistungen (etwa die
Zusage von Aktien) von der Volkswagen AG.
PENSIONEN DES VORSTANDS 2023 NACH IAS 19
€ |
Barwert |
Versorgungsaufwendungen im
Geschäftsjahr 2023 |
Oliver Blume |
3.975.429,00 |
663.530,00 |
Arno Antlitz |
1.855.691,00 |
602.272,00 |
Ralf Brandstätter |
1.371.141,00 |
599.577,00 |
Gernot Döllner (seit 01.09.2023) |
232.883,00 |
232.883,00 |
Manfred Döss |
1.182.146,00 |
445.500,00 |
Markus Duesmann (bis 31.08.2023) |
- |
408.474,67 |
Gunnar Kilian |
3.873.261,00 |
601.860,00 |
Thomas Schäfer |
1.055.174,00 |
605.432,00 |
Thomas Schmall-von Westerholt |
2.060.312,00 |
600.719,00 |
Hauke Stars |
1.226.121,00 |
622.567,00 |
Summe |
16.832.158,00 |
5.382.814,67 |
b) Leistungszusagen an Vorstandsmitglieder für die reguläre
Beendigung der Tätigkeit
Den Mitgliedern des Vorstands sind im Falle der regulären
Beendigung ihrer Tätigkeit ein Ruhegehalt einschließlich einer
Hinterbliebenenversorgung und für die Dauer des Bezugs des
Ruhegehalts die Nutzung von Dienstwagen zugesagt. Die zugesagten
Leistungen werden mit Vollendung des 65. Lebensjahres, im Fall von
Herrn Blume und Herrn Kilian mit Vollendung des 63. Lebensjahres,
gezahlt beziehungsweise zur Verfügung gestellt.
Die Vorstandsmitglieder haben eine beitragsorientierte
Leistungszusage erhalten, die sich grundsätzlich nach einer auch
für die Tarifmitarbeiter der Volkswagen AG geltenden
Betriebsvereinbarung richtet und Alters-, Erwerbsminderungs- sowie
Hinterbliebenenleistungen umfasst. Für jedes Jahr der
Vorstandsbestellung wird ein Versorgungsbeitrag in Höhe von 40 %
des Grundgehalts zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres in den
Volkswagen Pension Trust e.V. eingebracht. Seit dem Geschäftsjahr
2023 beträgt der Versorgungsbeitrag für Herrn Blume 50 % des
Grundgehalts. Im Übrigen wurden die beitragsorientierten
Leistungszusagen im Geschäftsjahr 2023 nicht weiter geändert. Aus
den jährlichen Versorgungsbeiträgen ergeben sich - nach Maßgabe der
Regelungen, die auch für Tarifmitarbeiter Anwendung finden -
Bausteine einer grundsätzlich lebenslangen Rentenzahlung.
Die jeweiligen Rentenbausteine sind bei Einbringung in den
Volkswagen Pension Trust e.V. unmittelbar unverfallbar. Anstelle
der lebenslangen Rentenzahlung kann eine Kapitalleistung wahlweise
als Einmal- oder als Ratenzahlung zum Zeitpunkt des Renteneintritts
erfolgen.
Die Übersicht auf der vorherigen Seite weist individualisiert für
die Mitglieder des Vorstands im Geschäftsjahr 2023 die Pensionen
aus, unterteilt in den Barwert und den von der Gesellschaft während
des letzten Geschäftsjahres hierfür aufgewandten Betrag.
c) Leistungen und Leistungszusagen an Vorstandsmitglieder, die
im Geschäftsjahr 2023 ausgeschieden sind
Im Geschäftsjahr 2023 ist Herr Duesmann aus dem Vorstand
ausgeschieden. Herr Duesmann war ursprünglich bis zum Ablauf des
31. März 2025 zum Mitglied des Vorstands der Volkswagen AG und
zusätzlich zum Mitglied des Vorstands der AUDI AG bestellt und zu
dessen Vorsitzenden ernannt. Die Volkswagen AG, die AUDI AG und
Herr Duesmann haben die Bestellung zum Mitglied des Vorstands der
Volkswagen AG, die Bestellung zum Mitglied des Vorstands der AUDI
AG sowie die Ernennung zum Vorstandsvorsitzenden der AUDI AG
einvernehmlich vorzeitig mit Wirkung zum Ablauf des 31. August 2023
beendet. Anlässlich der Beendigung haben die Volkswagen AG, die
AUDI AG und Herr Duesmann eine Beendigungsvereinbarung
abgeschlossen. Gegenstand der Beendigungsvereinbarung war unter
anderem der Fortbestand des Dienstvertrags zwischen Herrn Duesmann
und der Volkswagen AG bis zum Ablauf des regulären
Beendigungszeitpunkts, also bis zum 31. März 2025. Der
Dienstvertrag zwischen Herrn Duesmann und der AUDI AG wurde mit
Wirkung zum 31. August 2023 beendet. Die Volkswagen AG hat Herrn
Duesmann zugesagt, seine Vergütung bis zur Beendigung des
Dienstvertrags weiterzuzahlen. Variable Vergütungsbestandteile
werden zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt ausgezahlt; eine
vorzeitige Abrechnung und Auszahlung findet nicht statt. Für den
Jahresbonus wird jeweils ein Goverance-Faktor von 1,0 zugrunde
gelegt. Herr Duesmann erhält von der Volkswagen AG keine Abfindung
im Sinne einer Einmalzahlung. Für die fortzuzahlende Vergütung
gelten weiterhin die Maximalvergütung sowie das Barvergütungs-Cap.
Ab dem 1. April 2025 unterliegt Herr Duesmann für die Dauer eines
Jahres einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot, für dessen
Beachtung die Volkswagen AG ihm eine Karenzentschädigung in Höhe
von 187.500 € brutto monatlich zahlen wird.
2.2.4 Keine Rückforderungen im Geschäftsjahr 2023
Im Geschäftsjahr 2023 hat die Volkswagen AG keine variablen
Vergütungsbestandteile von einzelnen Vorstandsmitgliedern
zurückgefordert. Bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen für
eine Rückforderung lagen nicht vor.
IV. Vergütung früherer Vorstandsmitglieder
Nach § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG ist auch über die früheren
Vorstandsmitgliedern gewährte und geschuldete Vergütung zu
berichten.
1. Gewährte und geschuldete Vergütung im Geschäftsjahr 2023
(individualisiert)
Die Pflicht, über die früheren Vorstandsmitgliedern gewährte und
geschuldete Vergütung individualisiert zu berichten, erstreckt sich
nach § 162 Abs. 5 Satz 2 AktG auf die Vergütung, die bis zum Ablauf
von zehn Jahren nach dem Geschäftsjahr gewährt und geschuldet wird,
in dem das frühere Vorstandsmitglied das zuletzt bei der Volkswagen
AG ausgeübte Vorstands- oder Aufsichtsratsamt beendet hat.
Die folgenden Tabellen weisen individuell für frühere
Vorstandsmitglieder, die nach dem Geschäftsjahr 2013 ausgeschieden
sind, die im Geschäftsjahr 2023 gewährte und geschuldete Vergütung
aus. Wie bei den amtierenden Vorstandsmitgliedern zählt auch bei
den früheren Vorstandsmitgliedern der Anfang des Jahres 2024 für
das Geschäftsjahr 2023 ausgezahlte Jahresbonus zu der im
Geschäftsjahr 2023 gewährten Vergütung.
2. Gewährte Gesamtvergütung an frühere Vorstandsmitglieder
Über die Vergütung, die früheren Vorstandsmitgliedern im Jahr
2023 gewährt und geschuldet wurde, die ihr zuletzt bei der
Volkswagen AG ausgeübtes Amt als Vorstands- oder
Aufsichtsratsmitglied bereits vor Beginn des Jahres 2014 beendet
haben und denen danach eine im Geschäftsjahr 2023 gewährte und
geschuldete Vergütung mehr als zehn Jahre nach ihrem Ausscheiden
bei der Volkswagen AG gewährt und geschuldet wurde, ist nach § 162
Abs. 5 Satz 2 AktG nicht individualisiert zu berichten. Solchen
früheren Vorstandsmitgliedern und ihren Hinterbliebenen wurden im
Geschäftsjahr 2023 insgesamt 8,1 Mio. € gewährt und geschuldet. Für
diesen Personenkreis bestanden Verpflichtungen für Pensionen
bewertet nach IAS 19 in Höhe von 91,2 Mio. €.
|
KARLHEINZ BLESSING |
|
2023 |
|
€ |
% |
Pensionszahlungen |
189.505,92 |
9,0 |
Grundgehalt |
- |
- |
Nebenleistungen |
6.348,00 |
0,3 |
Einjährige variable
Vergütung/Jahresbonus |
- |
- |
Mehrjährige variable
Vergütung/Langzeitbonus (LTI, Performance-Share-Plan 2020 -
2022) |
1.914.757,98 |
90,7 |
Entlassungsentschädigungen |
- |
- |
Summe gewährte und geschuldete
Vergütung |
2.110.611,90 |
100,0 |
|
HERBERT DIESS |
|
2023 |
|
€ |
% |
Pensionszahlungen |
- |
- |
Grundgehalt |
2.600.000,00 |
22,6 |
Nebenleistungen |
178.656,00 |
1,6 |
Einjährige variable
Vergütung/Jahresbonus |
4.649.400,00 |
40,4 |
Mehrjährige variable
Vergütung/Langzeitbonus (LTI, Performance-Share-Plan 2020 -
2022) |
4.074.355,82 |
35,4 |
Entlassungsentschädigungen |
- |
- |
Summe gewährte und geschuldete
Vergütung |
11.502.411,82 |
100,0 |
Versorgungsaufwendungen |
1.309.315,00 |
x |
Gesamtvergütung einschließlich
Versorgungsaufwendungen |
12.811.726,82 |
x |
Maximalvergütung |
15.000.000,00 |
x |
|
MARKUS DUESMANN1 |
|
2023 |
|
€ |
% |
Pensionszahlungen |
- |
- |
Grundgehalt |
500.000,00 |
29,4 |
Nebenleistungen |
60.041,00 |
3,5 |
Einjährige variable
Vergütung/Jahresbonus |
664.200,00 |
39,0 |
Mehrjährige variable
Vergütung/Langzeitbonus (LTI, Performance-Share-Plan 2020 -
2022) |
478.701,91 |
28,1 |
Entlassungsentschädigungen |
- |
- |
Summe gewährte und geschuldete
Vergütung |
1.702.942,91 |
100,0 |
Versorgungsaufwendungen |
204.237,33 |
x |
Gesamtvergütung einschließlich
Versorgungsaufwendungen |
1.907.180,25 |
x |
Maximalvergütung |
4.000.000,00 |
x |
1 Herr Duesmann war bis zum Ablauf des 31. August
2023 amtierendes Vorstandsmitglied. Die Tabelle stellt seine
Vergütung nach seinem Ausscheiden aus dem Vorstand dar.
|
FRANCISCO JAVIER GARCIA
SANZ |
|
2023 |
|
€ |
% |
Pensionszahlungen |
769.230,12 |
97,6 |
Grundgehalt |
- |
- |
Nebenleistungen |
19.278,00 |
2,4 |
Einjährige variable
Vergütung/Jahresbonus |
- |
- |
Mehrjährige variable
Vergütung/Langzeitbonus (LTI, Performance-Share-Plan 2020 -
2022) |
- |
- |
Entlassungsentschädigungen |
- |
- |
Summe gewährte und geschuldete
Vergütung |
788.508,12 |
100,0 |
|
JOCHEM HEIZMANN |
|
2023 |
|
€ |
% |
Pensionszahlungen |
793.220,40 |
98,4 |
Grundgehalt |
- |
- |
Nebenleistungen |
13.096,15 |
1,6 |
Einjährige variable
Vergütung/Jahresbonus |
- |
- |
Mehrjährige variable
Vergütung/Langzeitbonus (LTI, Performance-Share-Plan 2020 -
2022) |
- |
- |
Entlassungsentschädigungen |
- |
- |
Summe gewährte und geschuldete
Vergütung |
806.316,55 |
100,0 |
|
CHRISTINE HOHMANN-DENNHARDT |
|
2023 |
|
€ |
% |
Pensionszahlungen |
111.847,80 |
75,4 |
Grundgehalt |
- |
- |
Nebenleistungen |
36.564,00 |
24,6 |
Einjährige variable
Vergütung/Jahresbonus |
- |
- |
Mehrjährige variable
Vergütung/Langzeitbonus (LTI, Performance-Share-Plan 2020 -
2022) |
- |
- |
Entlassungsentschädigungen |
- |
- |
Summe gewährte und geschuldete
Vergütung |
148.411,80 |
100,0 |
|
MICHAEL MACHT |
|
2023 |
|
€ |
% |
Pensionszahlungen |
740.869,17 |
95,8 |
Grundgehalt |
- |
- |
Nebenleistungen |
32.349,00 |
4,2 |
Einjährige variable
Vergütung/Jahresbonus |
- |
- |
Mehrjährige variable
Vergütung/Langzeitbonus (LTI, Performance-Share-Plan 2020 -
2022) |
- |
- |
Entlassungsentschädigungen |
- |
- |
Summe gewährte und geschuldete
Vergütung |
773.218,17 |
100,0 |
|
MATTHIAS MÜLLER |
|
2023 |
|
€ |
% |
Pensionszahlungen |
1.266.360,48 |
64,5 |
Grundgehalt |
- |
- |
Nebenleistungen |
18.167,98 |
0,9 |
Einjährige variable
Vergütung/Jahresbonus |
- |
- |
Mehrjährige variable
Vergütung/Langzeitbonus (LTI, Performance-Share-Plan 2020 -
2022) |
679.233,16 |
34,6 |
Entlassungsentschädigungen |
- |
- |
Summe gewährte und geschuldete
Vergütung |
1.963.761,62 |
100,0 |
|
HORST NEUMANN |
|
2023 |
|
€ |
% |
Pensionszahlungen |
696.855,16 |
97,3 |
Grundgehalt |
- |
- |
Nebenleistungen |
19.240,00 |
2,7 |
Einjährige variable
Vergütung/Jahresbonus |
- |
- |
Mehrjährige variable
Vergütung/Langzeitbonus (LTI, Performance-Share-Plan 2020 -
2022) |
- |
- |
Entlassungsentschädigungen |
- |
- |
Summe gewährte und geschuldete
Vergütung |
716.095,16 |
100,0 |
|
LEIF ÖSTLING |
|
2023 |
|
€ |
% |
Pensionszahlungen |
253.848,12 |
100,0 |
Grundgehalt |
- |
- |
Nebenleistungen |
- |
- |
Einjährige variable
Vergütung/Jahresbonus |
- |
- |
Mehrjährige variable
Vergütung/Langzeitbonus (LTI, Performance-Share-Plan 2020 -
2022) |
- |
- |
Entlassungsentschädigungen |
- |
- |
Summe gewährte und geschuldete
Vergütung |
253.848,12 |
100,0 |
|
HANS DIETER PÖTSCH |
|
2023 |
|
€ |
% |
Pensionszahlungen |
859.900,00 |
96,4 |
Grundgehalt |
- |
- |
Nebenleistungen |
31.737,84 |
3,6 |
Einjährige variable
Vergütung/Jahresbonus |
- |
- |
Mehrjährige variable
Vergütung/Langzeitbonus (LTI, Performance-Share-Plan 2020 -
2022) |
- |
- |
Entlassungsentschädigungen |
- |
- |
Summe gewährte und geschuldete
Vergütung |
891.637,84 |
100,0 |
|
ANDREAS RENSCHLER |
|
2023 |
|
€ |
% |
Pensionszahlungen |
370.126,50 |
25,8 |
Grundgehalt |
- |
- |
Nebenleistungen |
26.256,89 |
1,8 |
Einjährige variable
Vergütung/Jahresbonus |
- |
- |
Mehrjährige variable
Vergütung/Langzeitbonus (LTI, Performance-Share-Plan 2020 -
2022) |
1.037.179,20 |
72,3 |
Entlassungsentschädigungen |
- |
- |
Summe gewährte und geschuldete
Vergütung |
1.433.562,59 |
100,0 |
|
ABRAHAM SCHOT |
|
2023 |
|
€ |
% |
Pensionszahlungen |
- |
- |
Grundgehalt |
- |
- |
Nebenleistungen |
- |
- |
Einjährige variable
Vergütung/Jahresbonus |
- |
- |
Mehrjährige variable
Vergütung/Langzeitbonus (LTI, Performance-Share-Plan 2020 -
2022) |
1.914.757,98 |
100,0 |
Entlassungsentschädigungen |
- |
- |
Summe gewährte und geschuldete
Vergütung |
1.914.757,98 |
100,0 |
|
RUPERT STADLER |
|
2023 |
|
€ |
% |
Pensionszahlungen |
- |
- |
Grundgehalt |
- |
- |
Nebenleistungen |
23.256,41 |
100,0 |
Einjährige variable
Vergütung/Jahresbonus |
- |
- |
Mehrjährige variable
Vergütung/Langzeitbonus (LTI, Performance-Share-Plan 2020 -
2022) |
- |
- |
Entlassungsentschädigungen |
- |
- |
Summe gewährte und geschuldete
Vergütung |
23.256,41 |
100,0 |
|
HILTRUD DOROTHEA WERNER |
|
2023 |
|
€ |
% |
Pensionszahlungen |
- |
- |
Grundgehalt |
- |
- |
Nebenleistungen |
- |
- |
Einjährige variable
Vergütung/Jahresbonus |
- |
- |
Mehrjährige variable
Vergütung/Langzeitbonus (LTI, Performance-Share-Plan 2020 -
2022) |
1.914.757,98 |
100,0 |
Entlassungsentschädigungen |
- |
- |
Summe gewährte und geschuldete
Vergütung |
1.914.757,98 |
100,0 |
|
MARTIN WINTERKORN |
|
2023 |
|
€ |
% |
Pensionszahlungen |
1.321.356,96 |
97,8 |
Grundgehalt |
- |
- |
Nebenleistungen |
29.146,50 |
2,2 |
Einjährige variable
Vergütung/Jahresbonus |
- |
- |
Mehrjährige variable
Vergütung/Langzeitbonus (LTI, Performance-Share-Plan 2020 -
2022) |
- |
- |
Entlassungsentschädigungen |
- |
- |
Summe gewährte und geschuldete
Vergütung |
1.350.503,46 |
100,0 |
|
FRANK WITTER |
|
2023 |
|
€ |
% |
Pensionszahlungen |
463.652,58 |
19,4 |
Grundgehalt |
- |
- |
Nebenleistungen |
14.753,37 |
0,6 |
Einjährige variable
Vergütung/Jahresbonus |
- |
- |
Mehrjährige variable
Vergütung/Langzeitbonus (LTI, Performance-Share-Plan 2020 -
2022) |
1.914.757,98 |
80,0 |
Entlassungsentschädigungen |
- |
- |
Summe gewährte und geschuldete
Vergütung |
2.393.163,93 |
100,0 |
V. Vergleichende Darstellung
Die folgende Tabelle zeigt einen Vergleich der prozentualen
Veränderung der Vergütung der amtierenden und früheren
Vorstandsmitglieder mit der Ertragsentwicklung der Volkswagen AG
und mit der durchschnittlichen Vergütung der Arbeitnehmer auf
Vollzeitäquivalenzbasis gegenüber dem Vorjahr. Bei
Vorstandsmitgliedern wird die gewährte und geschuldete Vergütung
des Berichtsjahres zu der des Vorjahres in Relation gesetzt.
Die Ertragsentwicklung wird dabei anhand des Jahresüberschusses
beziehungsweise Jahresfehlbetrags der Volkswagen AG dargestellt.
Die Vergütung der Vorstandsmitglieder basiert allerdings auf
Konzernkennzahlen. Um noch aussagekräftiger darstellen zu können,
wie sich die Vorstandsvergütung im Vergleich zur Ertragsentwicklung
verändert hat, werden daher bei der Ertragsentwicklung zudem das
Ergebnis nach Steuern, das Operative Ergebnis und die operative
Umsatzrendite des Volkswagen Konzerns herangezogen, wie sie im
Konzernabschluss ausgewiesen werden. Auf diese Weise werden nicht
nur bei der Vorstandsvergütung Konzernkennzahlen berücksichtigt,
sondern auch bei der Ertragsentwicklung. Die bei der
Ertragsentwicklung einbezogenen Konzernkennzahlen bilden ab, wie
sich die vom Vorstand verantwortete Unternehmenstätigkeit insgesamt
ausgewirkt hat.
Für den Vergleich mit der Entwicklung der durchschnittlichen
Vergütung der Arbeitnehmer wird auf den im Anhang des
Jahresabschlusses der Volkswagen AG ausgewiesenen Personalaufwand
der Volkswagen AG, bereinigt um die Vergütung der
Vorstandsmitglieder, abgestellt. Der so bereinigte Personalaufwand
wird durch die Anzahl der Arbeitnehmer der Volkswagen AG auf
Vollzeitäquivalenzbasis zum 31. Dezember 2023, ohne
Berücksichtigung der Vorstandsmitglieder, geteilt.
VI. Peer Group
Die Höhe der Vergütung, des Gesamtvergütungs-Caps sowie der
einzelnen Zielsetzungen werden vom Aufsichtsrat regelmäßig
überprüft und gegebenenfalls angepasst. Dazu führt der Aufsichtsrat
unter anderem einen vertikalen Vergleich mit den Vergütungs- und
Beschäftigungsbedingungen der Arbeitnehmer der Gesellschaft und
einen horizontalen Vergleich mit den Vergütungs- und
Beschäftigungsbedingungen von Vorstandsmitgliedern anderer
Unternehmen durch. Zur Beurteilung der Üblichkeit der konkreten
Gesamtvergütung der Vorstandsmitglieder im Vergleich zu anderen
Unternehmen zieht der Aufsichtsrat eine nach seiner Einschätzung
geeignete Vergleichsgruppe anderer Unternehmen (Peer Group) heran.
Diese Peer Group wird regelmäßig überprüft - zuletzt Ende 2023 -
und gegebenenfalls angepasst. Die Peer Group besteht derzeit aus
folgenden Unternehmen: BMW, Mercedes-Benz Group, Ford, General
Motors, Stellantis, Nissan Motor Corporation, Toyota, BYD, Tesla
(ohne Vorstandsvorsitzender), hp, IBM, Uber, SAP, Samsung, General
Electric, Siemens, Hitachi und Boeing. Die Unternehmen der Peer
Group wurden so ausgewählt, dass sie die strategischen
Geschäftsfelder des Volkswagen Konzerns widerspiegeln. Die bis
einschließlich 2020 zugrunde gelegte Peer Group wurde nach
Verabschiedung der Strategie „TOGETHER 2025“ überarbeitet und
letztmalig angepasst. Um der Weiterentwicklung des Geschäftsmodells
des Konzerns nach Auffassung des Aufsichtsrats angemessen Rechnung
zu tragen, wurden neben den globalen Automobilherstellern auch
Technologie- und Dienstleistungsunternehmen, speziell aus den
Segmenten Batterie/Elektro, IT/Software und
Mobilitätsdienstleistungen in die Peer Group aufgenommen. Ergänzend
enthält die Vergleichsgruppe ausgewählte globale Industriekonzerne,
die hinsichtlich Entwicklungsfokus, Fertigungstiefe, globaler
Ausrichtung und Komplexitätsgrad mit dem Volkswagen Konzern nach
Auffassung des Aufsichtsrats vergleichbar erscheinen. In dieser
Zusammensetzung repräsentiert die Vergleichsgruppe nach Auffassung
des Aufsichtsrats das spezifische Wettbewerbsumfeld des Volkswagen
Konzerns auf dem Absatzmarkt wie auch auf dem Rekrutierungsmarkt
für Top Executives.
jährliche Veränderung in % |
2023 gegenüber
20221 |
2022 gegenüber
20211 |
2021 gegenüber
20201 |
Vorstandsvergütung2 |
|
|
|
Oliver Blume |
+ 36,1 |
+ 49,1 |
+ 74,8 |
Arno Antlitz |
- 3,5 |
+ 28,8 |
- |
Ralf Brandstätter |
+ 3,8 |
- |
- |
Gernot Döllner (seit 01.09.2023) |
- |
- |
- |
Manfred Döss |
+ 5,3 |
- |
- |
Gunnar Kilian |
- 1,6 |
+ 6,6 |
+ 128,3 |
Thomas Schäfer |
+ 92,9 |
- |
- |
Thomas Schmall-von Westerholt |
- 3,5 |
- 3,4 |
- |
Hauke Stars |
+ 5,2 |
- |
- |
Karlheinz Blessing |
- 30,2 |
+ 346,3 |
- 83,0 |
Herbert Diess |
+ 12,5 |
+ 19,0 |
+ 40,1 |
Markus Duesmann (bis
31.08.2023)3 |
+ 33,4 |
- 3,5 |
- 56,6 |
Francisco Javier Garcia Sanz |
- 59,2 |
+ 56,5 |
- 43,8 |
Jochem Heizmann |
- 5,7 |
- 31,4 |
- 50,7 |
Christine Hohmann-Dennhardt |
+ 2,7 |
+ 2,0 |
+ 2,7 |
Michael Macht |
+ 1,6 |
- 1,4 |
+ 0,6 |
Matthias Müller |
- 72,6 |
+ 408,4 |
- 71,4 |
Horst Neumann |
+ 3,0 |
+ 0,3 |
+ 0,1 |
Leif Östling |
+ 3,1 |
+ 1,0 |
+ 1,0 |
Hans Dieter Pötsch |
+ 3,3 |
+ 2,5 |
- 1,5 |
Andreas Renschler |
- 74,3 |
- 0,5 |
- 0,2 |
Abraham Schot |
- 32,4 |
- |
- |
Rupert Stadler |
+ 2.853,9 |
- 99,8 |
- 73,7 |
Hiltrud Dorothea Werner |
- 37,6 |
- 46,0 |
+ 6,6 |
Martin Winterkorn |
+ 9,2 |
+ 2,3 |
+ 0,2 |
Frank Witter |
- 27,2 |
+ 22,2 |
- 34,5 |
Ertragsentwicklung |
|
|
|
Jahresüberschuss/-fehlbetrag der
Volkswagen AG |
- 50,0 |
+ 208,8 |
- 36,2 |
Ergebnis nach Steuern des Volkswagen
Konzerns |
+ 13,1 |
+ 2,6 |
+ 74,8 |
Operatives Ergebnis des Volkswagen
Konzerns |
+ 2,1 |
+ 14,8 |
+ 99,2 |
Operative Umsatzrendite des Volkswagen
Konzerns |
- 8,9 |
+ 2,6 |
+ 79,1 |
Belegschaft |
|
|
|
Arbeitnehmer der Volkswagen AG |
- 14,6 |
+ 26,9 |
+ 9,2 |
1 Nach der Übergangsvorschrift des § 26j Abs. 2 Satz
2 EGAktG ist bis zum Ablauf des Geschäftsjahres 2025 lediglich die
durchschnittliche Vergütung über den Zeitraum seit dem
Geschäftsjahr 2020 in die vergleichende Betrachtung einzubeziehen
und nicht die durchschnittliche Vergütung der letzten fünf
Geschäftsjahre.
2 „Gewährte und geschuldete“ Vergütung im Sinne des §
162 Abs. 1 Satz 1 AktG.
3 „Gewährte und geschuldete“ Vergütung für das gesamte
Geschäftsjahr 2023 als amtierendes Vorstandsmitglied sowie nach
Ausscheiden aus dem Vorstand.
B. VERGÜTUNG DER MITGLIEDER DES AUFSICHTSRATS
I. Grundsätze der Aufsichtsratsvergütung
Als Ergebnis seiner turnusmäßigen Überprüfung der
Aufsichtsratsvergütung hat der Aufsichtsrat der Hauptversammlung
2023 eine Anpassung der Vergütung für die Mitglieder des
Aufsichtsrats vorgeschlagen. Die Hauptversammlung am 10. Mai 2023
hat die vorgeschlagene Anpassung der Aufsichtsratsvergütung mit
99,99 % der abgegebenen Stimmen beschlossen. Die Vergütung der
Mitglieder des Aufsichtsrats ist in § 17 der Satzung der Volkswagen
Aktiengesellschaft geregelt.
Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder der Volkswagen AG sowie
die Vergütung für Aufsichtsratstätigkeiten bei Tochterunternehmen
bestehen ausschließlich aus erfolgsunabhängigen
Vergütungsbestandteilen.
II. Überblick über die Vergütung
Die Mitglieder des Aufsichtsrats der Volkswagen AG erhalten je
Geschäftsjahr eine feste Vergütung von 170.000 €. Der Vorsitzende
des Aufsichtsrats erhält eine feste Vergütung von 510.000 €, sein
Stellvertreter erhält eine feste Vergütung von 340.000 €.
Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten zudem für ihre Tätigkeit
in den Ausschüssen des Aufsichtsrats pro Geschäftsjahr eine
zusätzliche feste Vergütung von 75.000 € pro Ausschuss, sofern der
Ausschuss mindestens einmal im Jahr zur Erfüllung seiner Aufgaben
getagt hat. Die Mitgliedschaften im Nominierungs- sowie im
Vermittlungsausschuss gemäß § 27 Abs. 3 MitbestG bleiben
unberücksichtigt. Die Ausschussvorsitzenden erhalten den doppelten,
ihre Stellvertreter den eineinhalbfachen Betrag der vorstehend
aufgeführten Ausschussvergütung. Ausschusstätigkeiten werden für
höchstens zwei Ausschüsse berücksichtigt, wobei bei Überschreiten
dieser Höchstzahl die zwei höchstdotierten Funktionen maßgeblich
sind. Aufsichtsratsmitglieder, die nur während eines Teils des
Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat beziehungsweise einem seiner
Ausschüsse angehört haben, erhalten die Vergütung zeitanteilig.
Eine auf die Vergütung etwa entfallene Umsatzsteuer erstattet die
Gesellschaft.
Für die Teilnahme an einer Sitzung des Aufsichtsrats und eines
Ausschusses erhält das jeweilige Mitglied ein Sitzungsgeld von
1.000 €; bei mehreren Sitzungen am Tag wird das Sitzungsgeld nur
einmal gezahlt.
Die Vergütung und die Sitzungsgelder sind jeweils zahlbar nach Ende
des Geschäftsjahres.
Die Vergütung ermöglicht es, geeignete und qualifizierte Kandidaten
für das Amt als Aufsichtsratsmitglied zu gewinnen. Dadurch trägt
die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats dazu bei, dass der
Aufsichtsrat insgesamt seine Aufgaben zur Überwachung und Beratung
des Vorstands sachgerecht und kompetent wahrnehmen kann. Auch die
Beschränkung auf eine Festvergütung trägt diesen Aufgaben des
Aufsichtsrats Rechnung. Die Beschränkung setzt für die
Aufsichtsratsmitglieder einen Anreiz, bei der Wahrnehmung ihrer
Überwachungs- und Beratungsaufgaben die Geschäftsführung des
Vorstands angemessen zu hinterfragen, ohne sich dabei vorrangig an
der Entwicklung operativer Kennziffern zu orientieren.
Für den Zeitraum nach der Beendigung des Amts erhalten
ausgeschiedene Mitglieder des Aufsichtsrats von der Volkswagen AG
keine Vergütung mehr.
III. Sonstiges
Die Volkswagen AG erstattet den Mitgliedern des Aufsichtsrats
die im Rahmen ihrer Tätigkeit entstehenden Auslagen. Die Mitglieder
des Aufsichtsrats waren im Übrigen gemäß § 17 Abs. 7 Satz 2 der
Satzung der Volkswagen AG im Berichtsjahr in eine von der
Gesellschaft in ihrem Interesse abgeschlossene
Haftpflichtversicherung (D&O-Versicherung) einbezogen. Die
Prämien für die D&O-Versicherung entrichtete die Gesellschaft.
Es bestand ein Selbstbehalt in Höhe eines Brutto-Jahresbetrags der
festen Vergütung für Aufsichtsratsmitglieder. Eine
Selbstverpflichtung der Mitglieder des Aufsichtsrats zum Erwerb und
Halten von Aktien an der Volkswagen AG besteht nicht.
IV. Vergütung an Aufsichtsratsmitglieder im Geschäftsjahr
2023
1. Aufsichtsratsmitglieder im Geschäftsjahr 2023
Die im Geschäftsjahr 2023 amtierenden Mitglieder des
Aufsichtsrats der Volkswagen AG sind in der folgenden Tabelle
aufgeführt.
2. Gewährte und geschuldete Vergütung
Die folgende Tabelle zeigt die den einzelnen
Aufsichtsratsmitgliedern individuell gewährte und geschuldete
Vergütung im Geschäftsjahr 2023. Dabei liegt dem Begriff „gewährte
und geschuldete“ Vergütung dasselbe Verständnis zugrunde wie im
Abschnitt „2. Gewährte und geschuldete Vergütung im Geschäftsjahr
2023“ dieses Vergütungsberichts erläutert. Die in der Tabelle
ausgewiesene Vergütung bildet daher die im Geschäftsjahr 2023
tatsächlich zugeflossenen Beträge ab.
|
FESTE VERGÜTUNG |
TÄTIGKEIT IN DEN
AUSSCHÜSSEN |
SITZUNGSGELDER |
GESAMT |
VERGÜTUNGEN AUS ANDEREN
KONZERN-MANDATEN1 |
€ (%) |
2023 |
2023 |
2023 |
2023 |
2023 |
Hans Dieter Pötsch |
510.000,00 |
150.000,00 |
16.000,00 |
676.000,00 |
586.000,00 |
|
(75,4) |
(22,2) |
(2,4) |
|
|
Jörg Hofmann1 |
340.000,00 |
112.500,00 |
15.000,00 |
467.500,00 |
- |
|
(72,7) |
(24,1) |
(3,2) |
|
|
Hessa Sultan Al Jaber |
170.000,00 |
- |
7.000,00 |
177.000,00 |
- |
|
(96,0) |
|
(4,0) |
|
|
Mansoor Ebrahim Al-Mahmoud |
170.000,00 |
150.000,00 |
9.000,00 |
329.000,00 |
- |
|
(51,7) |
(45,6) |
(2,7) |
|
|
Harald Buck1 |
170.000,00 |
- |
8.000,00 |
178.000,00 |
239.000,00 |
|
(95,5) |
|
(4,5) |
|
|
Matías Carnero Sojo3 |
- |
- |
- |
- |
- |
Daniela Cavallo1 |
170.000,00 |
187.500,00 |
17.000,00 |
374.500,00 |
89.658,00 |
|
(45,4) |
(50,1) |
(4,5) |
|
|
Julia Willie Hamburg2 |
170.000,00 |
- |
6.000,00 |
176.000,00 |
- |
|
(96,6) |
|
(3,4) |
|
|
Marianne Heiß |
170.000,00 |
75.000,00 |
11.000,00 |
256.000,00 |
75.000,00 |
|
(66,4) |
(29,3) |
(4,3) |
|
|
Arno Homburg1 |
170.000,00 |
- |
7.000,00 |
177.000,00 |
- |
|
(96,0) |
|
(4,0) |
|
|
Günther Horvath (seit 28.02.2023) |
142.520,55 |
- |
7.000,00 |
149.520,55 |
- |
|
(95,3) |
|
(4,7) |
|
|
Simone Mahler (bis
31.05.2023)1 |
70.328,77 |
- |
3.000,00 |
73.328,77 |
- |
|
(95,9) |
|
(4,1) |
|
|
Peter Mosch (bis
31.12.2023)1 |
170.000,00 |
75.000,00 |
16.000,00 |
261.000,00 |
186.250,00 |
|
(65,1) |
(28,7) |
(6,1) |
|
|
Daniela Nowak1 |
170.000,00 |
- |
8.000,00 |
178.000,00 |
- |
|
(95,5) |
|
(4,5) |
|
|
Hans Michel Piëch |
170.000,00 |
75.000,00 |
14.000,00 |
259.000,00 |
241.500,00 |
|
(65,6) |
(29,0) |
(5,4) |
|
|
Ferdinand Oliver Porsche |
170.000,00 |
75.000,00 |
11.000,00 |
256.000,00 |
291.500,00 |
|
(66,4) |
(29,3) |
(4,3) |
|
|
Wolfgang Porsche |
170.000,00 |
75.000,00 |
13.000,00 |
258.000,00 |
471.500,00 |
|
(65,9) |
(29,1) |
(5,0) |
|
|
Jens Rothe (bis
03.03.2023)1 |
28.876,71 |
25.479,45 |
4.000,00 |
58.356,16 |
- |
|
(49,5) |
(43,7) |
(6,9) |
|
|
Gerardo Scarpino (seit
21.04.2023)1 |
118.301,37 |
99.863,01 |
12.000,00 |
230.164,38 |
2.500,00 |
|
(51,4) |
(43,4) |
(5,2) |
|
|
Karina Schnur (seit
11.07.2023)1 |
80.575,34 |
- |
3.000,00 |
83.575,34 |
180.242,00 |
|
(96,4) |
|
(3,6) |
|
|
Conny Schönhardt1 |
170.000,00 |
75.000,00 |
11.000,00 |
256.000,00 |
- |
|
(66,4) |
(29,3) |
(4,3) |
|
|
Stephan Weil2 |
170.000,00 |
75.000,00 |
14.000,00 |
259.000,00 |
- |
|
(65,6) |
(29,0) |
(5,4) |
|
|
Summe |
3.670.602,74 |
1.250.342,46 |
212.000,00 |
5.132.945,20 |
2.363.150,00 |
1 Diese Arbeitnehmervertreter haben erklärt, ihre
Aufsichtsratsvergütung nach den Richtlinien des Deutschen
Gewerkschaftsbundes an die Hans-Böckler-Stiftung abzuführen.
2 Diese Aufsichtsratsmitglieder sind gemäß § 5 Abs. 3
Niedersächsisches Ministergesetz verpflichtet, die für ihre
Tätigkeit im Aufsichtsrat gezahlten Vergütungen an das Land
Niedersachsen abzuführen, sobald und soweit sie 6.200 € im Jahr
übersteigen. Vergütungen in diesem Sinne sind:
Aufsichtsratsvergütungen sowie Sitzungsgelder, soweit sie den
Betrag von 200 € übersteigen.
3 Herr Carnero Sojo verzichtete vollständig auf seine
Vergütung für das Geschäftsjahr 2023.
V. Vergleichende Darstellung
Die folgende Tabelle zeigt einen Vergleich der prozentualen
Veränderung der Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder mit der
Ertragsentwicklung der Volkswagen AG und mit der durchschnittlichen
Vergütung der Arbeitnehmer auf Vollzeitäquivalenzbasis gegenüber
dem Vorjahr.
Die Ertragsentwicklung wird dabei anhand des Jahresüberschusses
beziehungsweise Jahresfehlbetrags der Volkswagen AG dargestellt.
Als Konzernkennzahl wird zudem das Ergebnis nach Steuern des
Volkswagen Konzerns herangezogen.
Für den Vergleich mit der Entwicklung der durchschnittlichen
Vergütung der Arbeitnehmer wird auf den im Anhang des
Jahresabschlusses der Volkswagen AG ausgewiesenen Personalaufwand
der Volkswagen AG, bereinigt um die Vergütung der
Vorstandsmitglieder, abgestellt. Der so bereinigte Personalaufwand
wird durch die Anzahl der Arbeitnehmer der Volkswagen AG auf
Vollzeitäquivalenzbasis zum 31. Dezember 2023, ohne
Berücksichtigung der Vorstandsmitglieder, geteilt.
Jährliche Veränderung in % |
2023 gegenüber
20221 |
2022 gegenüber
20211 |
2021 gegenüber
20201 |
Aufsichtsratsvergütung2 |
|
|
|
Hans Dieter Pötsch |
+ 35,3 |
+ 2,0 |
+ 1,5 |
Jörg Hofmann |
+ 49,8 |
+ 7,6 |
- 3,0 |
Hessa Sultan Al Jaber |
+ 59,5 |
+ 4,7 |
- 2,8 |
Mansoor Ebrahim Al-Mahmoud |
+ 189,2 |
- |
- |
Harald Buck |
+ 105,4 |
- |
- |
Matías Carnero Sojo |
- |
- |
- |
Daniela Cavallo |
+ 23,9 |
+ 67,9 |
- |
Julia Willie Hamburg |
+ 965,3 |
- |
- |
Marianne Heiß |
+ 35,7 |
- 0,7 |
+ 2,6 |
Arno Homburg |
+ 136,5 |
- |
- |
Günther Horvath (seit 28.02.2023) |
- |
- |
- |
Simone Mahler (bis 31.05.2023) |
- 2,0 |
- |
- |
Peter Mosch (bis 31.12.2023) |
+ 11,7 |
+ 6,4 |
+ 2,1 |
Daniela Nowak |
+ 137,9 |
- |
- |
Hans Michel Piëch |
+ 33,1 |
+ 5,4 |
+ 13,5 |
Ferdinand Oliver Porsche |
+ 37,6 |
- 6,8 |
+ 3,1 |
Wolfgang Porsche |
+ 55,0 |
- 2,3 |
+ 8,9 |
Jens Rothe (bis 03.03.2023) |
- 67,7 |
+ 754,5 |
- |
Gerardo Scarpino (seit 21.04.2023) |
- |
- |
- |
Karina Schnur (seit 11.07.2023) |
- |
- |
- |
Conny Schönhardt |
+ 51,5 |
+ 4,3 |
- 3,0 |
Stephan Weil |
+ 40,0 |
+ 13,5 |
- 4,1 |
Ertragsentwicklung |
|
|
|
Jahresüberschuss/-fehlbetrag der
Volkswagen AG |
- 50,0 |
+ 208,8 |
- 36,2 |
Ergebnis nach Steuern des Volkswagen
Konzerns |
+ 13,1 |
+ 2,6 |
+ 74,8 |
Belegschaft |
|
|
|
Arbeitnehmer der Volkswagen AG |
- 14,6 |
+ 26,9 |
+ 9,2 |
1 Nach der Übergangsvorschrift des § 26j Abs. 2 Satz
2 EGAktG ist bis zum Ablauf des Geschäftsjahrs 2025 lediglich die
durchschnittliche Vergütung über den Zeitraum seit dem
Geschäftsjahr 2020 in die vergleichende Betrachtung einzubeziehen
und nicht die durchschnittliche Vergütung der letzten fünf
Geschäftsjahre.
2 „Gewährte und geschuldete“ Vergütung im Sinne des §
162 Abs. 1 Satz 1 AktG.
2. |
PRÜFUNGSVERMERK DES WIRTSCHAFTSPRÜFERS ZUM
VERGÜTUNGSBERICHT
|
An die VOLKSWAGEN AKTIENGESELLSCHAFT
Wir haben den beigefügten, zur Erfüllung des § 162 AktG
aufgestellten Vergütungsbericht der VOLKSWAGEN AKTIENGESELLSCHAFT,
Wolfsburg, für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember
2023 einschließlich der dazugehörigen Angaben geprüft. Die Angaben
zur Angemessenheit und Marktüblichkeit in Abschnitt „1. Grundsätze
der Vorstandsvergütung“, die über § 162 AktG hinausgehende Angaben
des Vergütungsberichts darstellen, haben wir nicht inhaltlich
geprüft.
Verantwortung der gesetzlichen Vertreter und des
Aufsichtsrats
Die gesetzlichen Vertreter und der Aufsichtsrat der VOLKSWAGEN
AKTIENGESELLSCHAFT sind verantwortlich für die Aufstellung des
Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben, der
den Anforderungen des § 162 AktG entspricht. Die gesetzlichen
Vertreter und der Aufsichtsrat sind auch verantwortlich für die
internen Kontrollen, die sie als notwendig erachten, um die
Aufstellung eines Vergütungsberichts, einschließlich der
dazugehörigen Angaben, zu ermöglichen, der frei von wesentlichen
falschen Darstellungen aufgrund von dolosen Handlungen (d.h.
Manipulationen der Rechnungslegung und Vermögensschädigungen) oder
Irrtümern ist.
Verantwortung des Wirtschaftsprüfers
Unsere Aufgabe ist es, auf der Grundlage unserer Prüfung ein
Urteil zu diesem Vergütungsbericht, einschließlich der
dazugehörigen Angaben, abzugeben. Wir haben unsere Prüfung unter
Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW)
festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger
Abschlussprüfung durchgeführt. Danach haben wir die Berufspflichten
einzuhalten und die Prüfung so zu planen und durchzuführen, dass
hinreichende Sicherheit darüber erlangt wird, ob der
Vergütungsbericht, einschließlich der dazugehörigen Angaben, frei
von wesentlichen falschen Darstellungen aufgrund von dolosen
Handlungen oder Irrtümern ist.
Eine Prüfung umfasst die Durchführung von Prüfungshandlungen, um
Prüfungsnachweise für die im Vergütungsbericht enthaltenen
Wertansätze einschließlich der dazugehörigen Angaben zu erlangen.
Die Auswahl der Prüfungshandlungen liegt im pflichtgemäßen Ermessen
des Wirtschaftsprüfers. Dies schließt die Beurteilung der Risiken
wesentlicher falscher Darstellungen im Vergütungsbericht
einschließlich der dazugehörigen Angaben aufgrund von dolosen
Handlungen oder Irrtümern ein. Bei der Beurteilung dieser Risiken
berücksichtigt der Wirtschaftsprüfer das interne Kontrollsystem,
das relevant ist für die Aufstellung des Vergütungsberichts
einschließlich der dazugehörigen Angaben. Ziel hierbei ist es,
Prüfungshandlungen zu planen und durchzuführen, die unter den
gegebenen Umständen angemessen sind, jedoch nicht, ein
Prüfungsurteil zur Wirksamkeit des internen Kontrollsystems des
Unternehmens abzugeben. Eine Prüfung umfasst auch die Beurteilung
der angewandten Rechnungslegungsmethoden, der Vertretbarkeit der
von den gesetzlichen Vertretern und dem Aufsichtsrat ermittelten
geschätzten Werte in der Rechnungslegung sowie die Beurteilung der
Gesamtdarstellung des Vergütungsberichts, einschließlich der
dazugehörigen Angaben.
Wir sind der Auffassung, dass die von uns erlangten
Prüfungsnachweise ausreichend und angemessen sind, um als Grundlage
für unser Prüfungsurteil zu dienen.
Prüfungsurteil
Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen
Erkenntnisse entspricht der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr
vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2023 einschließlich der
dazugehörigen Angaben in allen wesentlichen Belangen den
Rechnungslegungsbestimmungen des § 162 AktG. Wir geben kein
Prüfungsurteil ab zu dem Inhalt der oben genannten, über § 162 AktG
hinausgehenden Angaben des Vergütungsberichts.
Sonstiger Sachverhalt - Formelle Prüfung des
Vergütungsberichts
Die in diesem Prüfungsvermerk beschriebene inhaltliche Prüfung
des Vergütungsberichts umfasst die von § 162 Abs. 3 AktG geforderte
formelle Prüfung des Vergütungsberichts, einschließlich der
Erteilung eines Vermerks über diese Prüfung. Da wir ein
uneingeschränktes Prüfungsurteil über die inhaltliche Prüfung des
Vergütungsberichts abgeben, schließt dieses Prüfungsurteil ein,
dass die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG in allen wesentlichen
Belangen im Vergütungsbericht gemacht worden sind.
Haftungsbeschränkung
Für die Durchführung des Auftrags und unsere Verantwortlichkeit
und Haftung gelten, auch im Verhältnis zu Dritten, die „Allgemeinen
Auftragsbedingungen für Wirtschaftsprüfer und
Wirtschaftsprüfungsgesellschaften“ in der vom Institut der
Wirtschaftsprüfer herausgegebenen Fassung vom 1. Januar 2017
(http://www.de.ey.com/IDW-Auftragsbedingungen).
Hannover, 1. März 2024
EY GmbH & Co. KG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
|
Matischiok
Wirtschaftsprüfer |
Hantke
Wirtschaftsprüfer |
|
|
|
|
|
3. |
VERGÜTUNGSSYSTEM FÜR DIE VORSTANDSMITGLIEDER DER VOLKSWAGEN
AKTIENGESELLSCHAFT
|
A. |
Grundzüge des Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder
der Volkswagen Aktiengesellschaft
Die Volkswagen Aktiengesellschaft hat sich zum Ziel gesetzt, die
Zukunft der Mobilität noch nachhaltiger zu gestalten und dabei die
vielfältigen Bedürfnisse der Kunden zu erfüllen und nachhaltig zu
wachsen. Diese strategischen Ziele werden auch durch eine gezielte
Ausgestaltung des Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder der
Volkswagen Aktiengesellschaft, u.a. hinsichtlich der Auswahl der
Erfolgsziele und Vergütungsstruktur unterstützt.
Der Aufsichtsrat der Volkswagen Aktiengesellschaft hat zuletzt
am 3. März 2023 ein Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder
nach den Vorgaben des § 87a Aktiengesetz beschlossen, welches die
Hauptversammlung am 10. Mai 2023 mit 98,82 % der abgegebenen
Stimmen gebilligt hat. Der Aufsichtsrat überprüft die Höhe und
Zusammensetzung der Vergütung der Vorstandsmitglieder regelmäßig.
Dabei berücksichtigt der Aufsichtsrat insbesondere die Entwicklung
der Vergütung der Unternehmen der Peer Group und anderer
DAX-Unternehmen sowie die Empfehlungen von Investoren. Der
Aufsichtsrat hat beschlossen, das Vergütungssystem mit Wirkung ab
1. Januar 2024 anzupassen, um insbesondere den Interessen des
Kapitalmarkts nachzukommen, die finanzielle Kennziffer
„Netto-Cashflow im Konzernbereich Automobile“ bei der Berechnung
der Vergütung der Vorstandsmitglieder zu berücksichtigen. Dazu wird
im Jahresbonus für die Vorstandsmitglieder das bisherige
finanzielle Erfolgsziel „Operatives Ergebnis des Volkswagen
Konzerns inklusive chinesische Joint Ventures (anteilig)“ durch das
finanzielle Erfolgsziel Netto-Cashflow im Konzernbereich Automobile
ersetzt. Der Netto-Cashflow im Konzernbereich Automobile ist eine
zentrale Steuerungsgröße, die Maßstab insbesondere für
Ertragskraft, Investitions- und Dividendenfähigkeit und daher von
hoher Relevanz für den Kapitalmarkt ist. Den Netto-Cashflow im
Konzernbereich Automobile weist die Volkswagen Aktiengesellschaft
im Konzernlagebericht aus. Ferner wird der Aufsichtsrat das
ESG-Kriterium Stimmungsindex voraussichtlich in den Geschäftsjahren
2024 und 2025 aussetzen, da die zugrundeliegende Messmethode
optimiert und neu kalibriert werden soll.
Das neue Vergütungssystem enthält insbesondere folgende
Anpassungen:
Angabe im Vergütungssystem |
Anpassung |
Leistungskriterien für den
Jahresbonus |
- |
Austausch des Leistungskriteriums Operatives Ergebnis gegen das
Leistungskriterium Netto-Cashflow im Konzernbereich Automobile als
finanzielles Teilziel, um den aktuellen Marktverhältnissen und
Interessen von Investoren Rechnung zu tragen
|
- |
Voraussichtliche Aussetzung des ESG-Kriteriums Stimmungsindex in
den Geschäftsjahren 2024 und 2025
|
|
Nebenleistungen |
Berücksichtigung von Besonderheiten bei
Auslandssachverhalten. |
Der Jahresbonus ist an den finanziellen Erfolgszielen
Netto-Cashflow im Konzernbereich Automobile der Volkswagen
Aktiengesellschaft („Netto-Cashflow im Konzernbereich Automobile“)
und der Operativen Umsatzrendite des Volkswagen Konzerns (ROS)
(„Operative Umsatzrendite“) sowie an der Erreichung von
Nachhaltigkeitszielen (Environmental, Social und Governance,
„ESG-Ziele“) ausgerichtet. Die finanziellen Erfolgsziele fördern
das strategische Ziel der wettbewerbsfähigen Ertragskraft. Durch
die Integration der Nachhaltigkeitsziele wird zudem der Bedeutung
der Umwelt-, Sozial- und Governance-Faktoren Rechnung getragen.
Dabei wird durch die Wahl von einem oder mehreren Zielen pro
ESG-Dimension (in der Regel Dekarbonisierungsindex, Stimmungs- und
Diversity-Index sowie Compliance- und Integritäts-Faktor) eine
weitreichende Abdeckung verschiedener Nachhaltigkeitskomponenten
sichergestellt, die bei der Volkswagen Aktiengesellschaft von hoher
strategischer Relevanz sind.
Um die Vergütung der Vorstandsmitglieder an der langfristigen
Entwicklung des Volkswagen Konzerns auszurichten, nimmt die
langfristige variable Vergütung einen wesentlichen Anteil an der
Gesamtvergütung ein. Die langfristige variable Vergütung
(Langzeitbonus, „LTI“) wird in Form eines Performance Share Plans
mit vierjähriger Performance-Periode gewährt. Finanzielles
Erfolgsziel ist das testierte, voll verwässerte Ergebnis je
Volkswagen Vorzugsaktie aus fortgeführten und nicht fortgeführten
Geschäftsbereichen (Earnings per Share, „EPS“) während der
Performance Periode. Daneben hängt der Auszahlungsbetrag von der
Entwicklung des Aktienkurses der Volkswagen Vorzugsaktie und der
ausgeschütteten Dividenden während der Performance-Periode ab. Das
finanzielle Erfolgsziel EPS in Verbindung mit der
Aktienkursentwicklung und den ausgeschütteten Dividenden, gemessen
über vier Jahre, stellt eine langfristige Wirkung der
Verhaltensanreize sicher und fördert das strategische Ziel der
wettbewerbsfähigen Ertragskraft. Da es sich hierbei um eine
wichtige Kennzahl der Aktienbewertung handelt, werden auch die
Interessen der Investoren einbezogen.
Das System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder ist klar und
verständlich gestaltet. Es entspricht den Vorgaben des
Aktiengesetzes und berücksichtigt die Empfehlungen des Deutschen
Corporate Governance Kodex (DCGK).
Das neue Vergütungssystem gilt ab dem 1. Januar 2024 für alle
Vorstandsmitglieder, deren Dienstverträge ab dem Zeitpunkt der
Billigung des Vergütungssystems durch die Hauptversammlung neu
abgeschlossen oder verlängert werden. Für die zum Zeitpunkt der
Billigung des Vergütungssystems durch die Hauptversammlung bereits
bestellten Vorstandsmitglieder gilt das neue Vergütungssystem
ebenfalls ab dem 1. Januar 2024. Um das Vergütungssystem
umzusetzen, wird der Aufsichtsrat im Namen der Volkswagen
Aktiengesellschaft mit den Vorstandsmitgliedern entsprechende
Anpassungen der Dienstverträge vereinbaren. Für
Vorstandsmitglieder, die bereits vor dem erstmaligen Beschluss des
Aufsichtsrats über ein Vergütungssystem nach § 87a Aktiengesetz am
14. Dezember 2020 bestellt waren und deren Dienstvertrag noch nicht
verlängert wurde, gelten bis zu einer Vertragsverlängerung
weiterhin folgende Ausnahmen: Der Performance Share Plan der
bereits vor dem 14. Dezember 2020 bestellten und bislang nicht
verlängerten Vorstandsmitglieder hat weiterhin lediglich eine
dreijährige Performance Periode, entspricht im Übrigen jedoch dem
in diesem System beschriebenen Performance Share Plan. Malus- und
Clawback-Regelungen sollen für die bereits vor dem 14. Dezember
2020 bestellten und bislang nicht verlängerten Vorstandsmitglieder
ebenfalls erst ab einer Vertragsverlängerung gelten.
|
B. |
Das Vergütungssystem im Einzelnen
|
I. |
Vergütungsbestandteile
|
1. |
Überblick über die Vergütungsbestandteile und deren relativen
Anteil an der Vergütung
Die Vergütung der Vorstandsmitglieder setzt sich aus festen und
variablen Bestandteilen zusammen. Feste Bestandteile der Vergütung
der Vorstandsmitglieder sind das Grundgehalt, Nebenleistungen und
die betriebliche Altersversorgung. Variable Bestandteile sind der
Jahresbonus mit einem einjährigen Bemessungszeitraum und der
Performance Share Plan mit einem vierjährigen
Bemessungszeitraum.
Vergütungsbestandteil |
Bemessungsgrundlage /
Parameter |
Feste
Vergütungsbestandteile |
Grundgehalt |
jeweils zum Monatsende |
Nebenleistungen |
Nebenleistungspauschale, die bestimmte
Leistungen abdeckt, z.B.: |
- |
Dienstfahrzeuge
|
- |
Ärztliche Vorsorgeuntersuchung
|
- |
Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung
|
- |
Unfallversicherung
|
|
Betriebliche Altersversorgung
(bAV) |
- |
beitragsorientierte Leistungszusage im Wege der Direktzusage auf
Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenleistungen
|
- |
grundsätzlich mit Vollendung des 63. bzw. 65. Lebensjahres
|
- |
jährlicher Versorgungsbeitrag von bis zu 40 %
(Vorstandsmitglied) bzw. bis zu 50 % (Vorstandsvorsitzender) des
vertraglich vereinbarten Grundgehalts
|
|
Variable
Vergütungsbestandteile |
Jahresbonus |
Plantyp: |
Zielbonus |
Begrenzung: |
200 % des Zielbetrags |
Leistungskriterien: |
- |
Netto-Cashflow im Konzernbereich Automobile (50 %)
|
- |
Operative Umsatzrendite (50 %)
|
- |
ESG-Ziele (Multiplikator 0,63-1,43)
|
|
Bemessungszeitraum: |
Jeweiliges Geschäftsjahr |
Auszahlung: |
In bar im Monat nach der Billigung des
Konzernabschlusses des jeweiligen Geschäftsjahres |
Langzeitbonus (LTI) |
Plantyp: |
Performance Share Plan |
Begrenzung: |
250 % des Zielbetrags |
Leistungskriterium: |
EPS (100 %) |
Performance Periode: |
Vier Jahre vorwärtsgerichtet |
Auszahlung: |
In bar im Monat nach der Billigung des
Konzernabschlusses des letzten Jahres der Performance-Periode |
Sonstige Leistungen |
Zeitlich begrenzte oder für die gesamte
Dauer des Dienstvertrags vereinbarte Leistungen an neu eintretende
Vorstandsmitglieder |
|
- |
Ggf. Zahlungen zum Ausgleich verfallender variabler Vergütung
oder sonstiger finanzieller Nachteile
|
- |
Ggf. Leistungen im Zusammenhang mit einem Standortwechsel
|
|
Der Aufsichtsrat legt auf Basis des Vergütungssystems für jedes
Vorstandsmitglied eine konkrete Ziel-Gesamtvergütung fest, die in
einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben und Leistungen des
Vorstandsmitglieds sowie zur Lage des Unternehmens steht und die
übliche Vergütung nicht ohne besondere Gründe übersteigt. Die
Ziel-Gesamtvergütung setzt sich aus der Summe der für die
Gesamtvergütung maßgeblichen Vergütungsbestandteile zusammen. Zur
Gesamtvergütung gehören das Grundgehalt, der Jahresbonus und der
Performance Share Plan sowie die Nebenleistungen und die
betriebliche Altersversorgung. Bei Jahresbonus und LTI wird jeweils
der Zielbetrag bei 100 % Zielerreichung zugrunde gelegt. Die
relativen Anteile der festen und variablen Vergütungsbestandteile
werden nachfolgend bezogen auf die Ziel-Gesamtvergütung
dargestellt.
|
Feste Vergütung
(Grundgehalt +
Nebenleistungen + bAV) |
Variable Vergütung |
Jahresbonus |
LTI |
Vorstandsvorsitzender |
ca. 25-35 % |
ca. 20-30 % |
ca. 35-45 % |
Vorstandsmitglieder |
ca. 30-40 % |
ca. 20-30 % |
ca. 35-45 % |
Beim Vorstandsvorsitzenden liegt derzeit der Anteil der festen
Vergütung (Grundgehalt, Beitrag zur betrieblichen Altersversorgung
und Nebenleistungen) bei ungefähr 30 % der Ziel-Gesamtvergütung und
der Anteil der variablen Vergütung bei ungefähr 70 % der
Ziel-Gesamtvergütung. Dabei liegt der Anteil des Jahresbonus
(Zielbetrag) an der Ziel-Gesamtvergütung bei ungefähr 25 % und der
Anteil des LTI (Zielbetrag) an der Ziel-Gesamtvergütung bei
ungefähr 45 %.
Bei den Vorstandsmitgliedern liegt derzeit der Anteil der festen
Vergütung (Grundgehalt, Beitrag zur betrieblichen Altersversorgung
und Nebenleistungen) bei ungefähr 35 % der Ziel-Gesamtvergütung und
der Anteil der variablen Vergütung bei ungefähr 65 % der
Ziel-Gesamtvergütung. Dabei liegt der Anteil des Jahresbonus
(Zielbetrag) an der Ziel-Gesamtvergütung bei ungefähr 25 % und der
Anteil des LTI (Zielbetrag) an der Ziel-Gesamtvergütung bei
ungefähr 40 %.
Die genannten Anteile können für künftige Geschäftsjahre z.B.
aufgrund der Gewährung zeitlich begrenzter oder für die gesamte
Dauer des Dienstvertrags vereinbarter Leistungen an neu eintretende
Vorstandsmitglieder nach Ziffer 4 oder der Entwicklung des Aufwands
der vertraglich zugesagten Nebenleistungen sowie für etwaige
Neubestellungen abweichen.
|
2. |
Feste Vergütungsbestandteile
|
2.1 |
Grundgehalt
Die Vorstandsmitglieder erhalten ein Grundgehalt in zwölf
gleichen Raten, die jeweils zum Monatsende gezahlt werden.
|
2.2 |
Betriebliche Altersversorgung
Die Volkswagen Aktiengesellschaft gewährt den
Vorstandsmitgliedern eine beitragsorientierte Leistungszusage im
Wege der Direktzusage auf Alters-, Erwerbsminderungs- und
Hinterbliebenenleistungen. Die zugesagten Altersleistungen werden
mit Vollendung des 65. Lebensjahres gezahlt. Bei
Vorstandsmitgliedern mit Amtsantritt vor dem 1. Januar 2020 werden
die zugesagten Altersleistungen bereits mit Vollendung des 63.
Lebensjahres gezahlt. Der jährliche Versorgungsbeitrag beträgt für
ordentliche Vorstandsmitglieder bis zu 40 % des vertraglich
vereinbarten Grundgehalts, für den Vorstandsvorsitzenden bis zu 50
% des vertraglich vereinbarten Grundgehalts.
|
2.3 |
Nebenleistungen
Die Volkswagen Aktiengesellschaft gewährt den
Vorstandsmitgliedern Nebenleistungen im Rahmen einer
Nebenleistungspauschale pro Geschäftsjahr. Die Vorstandsmitglieder
erhalten nach ihrer Wahl bestimmte Leistungen, zum Beispiel
Dienstfahrzeuge, eine ärztliche Vorsorgeuntersuchung pro
Geschäftsjahr, Beitragszuschüsse zur Kranken- und
Pflegeversicherung und eine Unfallversicherung. In Anspruch
genommene Nebenleistungen werden auf die Nebenleistungspauschale
angerechnet, soweit sie der Lohnsteuer unterliegen. Soweit
Vorstandsmitglieder die Nebenleistungspauschale im Geschäftsjahr
nicht vollständig ausschöpfen, erhalten sie den verbleibenden
Betrag der Nebenleistungspauschale nach Ablauf des Geschäftsjahrs
ausbezahlt.
Werden Nebenleistungen im Ausland gewährt, ist der Aufsichtsrat
berechtigt, zur Berücksichtigung tatsächlicher und rechtlicher
Besonderheiten abweichende Regelungen zu treffen. Übernimmt ein
Vorstandsmitglied im Interesse der Gesellschaft langfristig eine
Auslandstätigkeit, ist der Aufsichtsrat berechtigt, dem
Vorstandsmitglied zusätzlich entsendungsspezifische
Nebenleistungen zu gewähren.
|
3. |
Variable Vergütungsbestandteile
Nachfolgend werden die variablen Vergütungsbestandteile
detailliert beschrieben. Dabei wird verdeutlicht, welcher
Zusammenhang zwischen der Erreichung der Leistungskriterien und den
Auszahlungsbeträgen aus der variablen Vergütung besteht. Ferner
wird erläutert, in welcher Form und wann die Vorstandsmitglieder
über die gewährten variablen Vergütungsbeträge verfügen können.
|
3.1 |
Jahresbonus
Der Jahresbonus ist ein leistungsabhängiger Bonus mit einem
einjährigen Bemessungszeitraum. Maßgeblich für die Bemessung der
Zielerreichung ist zum einen die Entwicklung der finanziellen
Erfolgsziele Netto-Cashflow im Konzernbereich Automobile und
Operative Umsatzrendite (zusammen die „finanziellen Teilziele“).
Zum anderen hängt der Jahresbonus ab von der Entwicklung von
ESG-Zielen, die über einen multiplikativen Faktor berücksichtigt
werden („ESG-Faktor“).
|
3.1.1 |
Finanzielle Teilziele
Die finanziellen Teilziele Netto-Cashflow im Konzernbereich
Automobile und Operative Umsatzrendite werden jeweils mit 50 %
gewichtet. Der Aufsichtsrat ist berechtigt, die Gewichtung der
finanziellen Teilziele für künftige Geschäftsjahre nach billigem
Ermessen anzupassen.
Der Aufsichtsrat legt für jedes Geschäftsjahr die Werte für die
finanziellen Teilziele fest. Dabei legt der Aufsichtsrat fest:
• |
Für den Netto-Cashflow im Konzernbereich Automobile:
- |
einen Schwellenwert, der einem Teilzielerreichungsgrad von 0 %
entspricht,
|
- |
einen Zielwert, der einem Teilzielerreichungsgrad von 100 %
entspricht,
|
- |
einen Maximalwert, der einem Teilzielerreichungsgrad von 175 %
entspricht.
|
|
• |
Für die Operative Umsatzrendite:
- |
einen Schwellenwert, der einem Teilzielerreichungsgrad von 50 %
entspricht,
|
- |
einen Zielwert, der einem Teilzielerreichungsgrad von 100 %
entspricht,
|
- |
einen Maximalwert, der einem Teilzielerreichungsgrad von 175 %
entspricht.
|
|
Werte zwischen dem Schwellenwert und dem Zielwert sowie zwischen
dem Zielwert und dem Maximalwert werden linear interpoliert.
Der Aufsichtsrat kann den tatsächlich errechneten
Teilzielerreichungsgrad des Teilziels Netto-Cashflow im
Konzernbereich Automobile in begründeten Ausnahmefällen anpassen,
um eine leistungsgerechte Bewertung des Teilziels Netto-Cashflow im
Konzernbereich Automobile sicherzustellen. Begründete Ausnahmefälle
sind Akquisitionen, deren Auswirkungen auf den Netto-Cashflow im
Konzernbereich Automobile EUR 1 Milliarde überschreiten.
Der finanzielle Gesamtzielerreichungsgrad errechnet sich aus der
Summe der gewichteten Teilzielerreichungsgrade nach folgender
Formel:
Finanzieller
Gesamtzielerreichungsgrad |
|
= Teilzielerreichungsgrad Netto-Cashflow im Konzernbereich
Automobile x 50 % + Teilzielerreichungsgrad Operative Umsatzrendite
x 50 %
|
|
3.1.2 |
ESG-Faktor
Maßgebliche Teilziele zur Berechnung des ESG-Faktors sind das
Teilziel Umwelt, das Teilziel Soziales und der Governance-Faktor
(zusammen die „ESG-Teilziele“). In der Regel berücksichtigen das
Teilziel Umwelt das Kriterium Dekarbonisierungsindex, das Teilziel
Soziales die Kriterien Stimmungs- und Diversityindex und der
Governance-Faktor die Kriterien Compliance & Integrität
(zusammen die „ESG-Kriterien“). Der Aufsichtsrat ist jedoch
berechtigt, nach billigem Ermessen einzelne ESG-Teilziele oder die
festgelegten ESG-Kriterien auszutauschen, auszusetzen oder
zusätzlich aufzunehmen, wenn andere als die in dieser Ziffer
geregelten ESG-Teilziele oder ESG-Kriterien aus Sicht des
Aufsichtsrats besser geeignet sind, die Entwicklung in den
Bereichen Umwelt, Soziales und Governance abzubilden und die
Vorstandsmitglieder entsprechend zu incentivieren.
Der Aufsichtsrat legt für jedes Geschäftsjahr für die Teilziele
Umwelt und Soziales fest:
- |
einen Mindestwert, der einem Teilzielerreichungsgrad von 0,7
entspricht,
|
- |
einen Zielwert, der einem Teilzielerreichungsgrad von 1,0
entspricht,
|
- |
einen Maximalwert, der einem Teilzielerreichungsgrad von 1,3
entspricht.
|
Werte zwischen dem Mindestwert und dem Zielwert sowie zwischen
dem Zielwert und dem Maximalwert werden linear interpoliert. Die
Teilziele Umwelt und Soziales werden jeweils mit 50 % gewichtet.
Innerhalb des Teilzieles Soziales werden die ESG-Kriterien wiederum
jeweils mit 50 % gewichtet. Der Aufsichtsrat ist berechtigt, nach
billigem Ermessen die ESG-Teilziele und die ESG-Kriterien innerhalb
eines ESG-Teilziels anders zu gewichten.
Der Aufsichtsrat wird das ESG-Kriterium Stimmungsindex
voraussichtlich in den Geschäftsjahren 2024 und 2025 aussetzen, da
die Methode zur Messung des Stimmungsindex neu aufgesetzt und die
Ziele neu kalibriert werden sollen. Damit soll der Stimmungsindex
den Vorstandsmitgliedern ein besseres Bild von der Zufriedenheit
der Mitarbeitenden vermitteln. Dementsprechend wird voraussichtlich
in den Geschäftsjahren 2024 und 2025 innerhalb des Teilziels
Soziales das Kriterium Diversityindex mit 100 % gewichtet.
Der Aufsichtsrat legt nach Ablauf des Geschäftsjahres einen
Governance-Faktor zwischen 0,9 und 1,1 fest. Dabei bewertet der
Aufsichtsrat die kollektive Leistung des Gesamtvorstands und die
individuelle Leistung der einzelnen Vorstandsmitglieder
hinsichtlich Integrität und Compliance im Geschäftsjahr.
Der ESG-Faktor errechnet sich aus der Summe der gewichteten
Zielerreichung des Teilziels Umwelt und des Teilziels Soziales
multipliziert mit dem Governance-Faktor nach folgender Formel:
|
= [Teilzielerreichungsgrad Umwelt x 50 % +
Teilzielerreichungsgrad Soziales x 50 %] x Governance-Faktor
(0,9-1,1)
|
|
3.1.3 |
Berechnung des Auszahlungsbetrags
Nach Ablauf des Geschäftsjahres wird die Zielerreichung anhand
folgender Formel ermittelt:
|
= individueller Zielbetrag x finanzieller
Gesamtzielerreichungsgrad x ESG-Faktor.
|
Sodann prüft der Aufsichtsrat, ob der Auszahlungsbetrag aufgrund
eines Malus-Tatbestands (dazu unter 3.3) zu kürzen ist. Der so
ermittelte Auszahlungsbetrag ist zur Zahlung fällig im Monat nach
der Billigung des Konzernabschlusses der Gesellschaft für das
maßgebliche Geschäftsjahr. Der Auszahlungsbetrag aus dem
Jahresbonus ist auf maximal 200 % des Zielbetrags begrenzt.
|
3.1.4 |
Unterjähriger Ein-/ Austritt und außergewöhnliche Ereignissen
oder Entwicklungen
Beginnt oder endet der Dienstvertrag im laufenden Geschäftsjahr,
wird der Zielbetrag pro rata temporis auf den Zeitpunkt des Beginns
oder Endes des Dienstvertrags gekürzt. Für Zeiten, in denen das
Vorstandsmitglied bei bestehendem Dienstvertrag keinen Anspruch auf
Vergütung hat (z.B. wegen Ruhens des Dienstverhältnisses oder
Arbeitsunfähigkeit ohne Anspruch auf Entgeltfortzahlung), wird der
Zielbetrag ebenfalls pro rata temporis gekürzt.
Im Falle von außergewöhnlichen Ereignissen oder Entwicklungen
ist die Volkswagen Aktiengesellschaft berechtigt, die Bedingungen
des Jahresbonus nach billigem Ermessen sachgerecht anzupassen.
Außergewöhnliche Ereignisse oder Entwicklungen können z.B. eine
Akquisition oder eine Veräußerung einer Gesellschaft oder von
Teilen einer Gesellschaft durch ein Unternehmen des Volkswagen
Konzerns, wesentliche Veränderungen der Aktionärsstruktur der
Volkswagen Aktiengesellschaft oder hohe Inflation sein.
|
3.2 |
Langzeitbonus (LTI)
Der LTI wird in Form eines Performance Share Plans mit
vierjähriger Performance Periode gewährt. Maßgebliches finanzielles
Erfolgsziel ist das EPS der Volkswagen Aktiengesellschaft, wie es
als testiertes, voll verwässertes Ergebnis je Volkswagen
Vorzugsaktie aus fortgeführten und nicht fortgeführten
Geschäftsbereichen im Geschäftsbericht ausgewiesen wird.
Für jedes Geschäftsjahr wird den Vorstandsmitgliedern zu Beginn des
Geschäftsjahres eine Tranche an Performance Shares der Volkswagen
Aktiengesellschaft zugeteilt. Die Performance Shares sind eine
reine Rechengröße. Die Tranche beginnt am 1. Januar des ersten
Geschäftsjahres der Performance-Periode („Gewährungsgeschäftsjahr“)
und endet am 31. Dezember des dritten, auf das
Gewährungsgeschäftsjahr folgenden Geschäftsjahres. Die Anzahl der
bedingt zuzuteilenden Performance Shares errechnet sich aus dem zum
Zeitpunkt der Zuteilung maßgeblichen vereinbarten Zielbetrag
dividiert durch das arithmetische Mittel der Schlusskurse der
Volkswagen Vorzugsaktie (Wertpapierkennnummer: 766403) im
XETRA-Handelssystem der Deutsche Börse AG (bzw. des dieses
ersetzenden Handelssystems) an den letzten 30 Handelstagen vor dem
1. Januar der jeweiligen Performance-Periode.
Am Ende jedes Geschäftsjahres während der Performance Periode
wird ein Viertel der zugeteilten Performance Shares
festgeschrieben. Die Anzahl der festzuschreibenden Performance
Shares hängt ab vom EPS der Gesellschaft. Hierfür legt der
Aufsichtsrat zu Beginn der Performance-Periode fest:
- |
einen EPS-Mindestwert, der einer Zielerreichung von 50 %
entspricht,
|
- |
einen EPS-Zielwert, der einer Zielerreichung von 100 %
entspricht und
|
- |
einen EPS-Maximalwert, der einer Zielerreichung von 175 %
entspricht.
|
Wird der EPS-Zielwert in einem Geschäftsjahr genau erreicht,
werden 100 % eines Viertels der zugeteilten Performance Shares
festgeschrieben. Wird der EPS-Mindestwert genau erreicht, werden 50
% eines Viertels der zugeteilten Performance Shares
festgeschrieben, bei Unterschreitung des EPS-Mindestwerts verfällt
ein Viertel der zugeteilten Performance Shares. Wird der
EPS-Maximalwert erreicht oder übertroffen, werden 175 % eines
Viertels der zugeteilten Performance Shares festgeschrieben. Werte
zwischen dem EPS-Mindestwert und dem EPS-Zielwert sowie zwischen
dem EPS-Zielwert und dem EPS-Maximalwert werden linear
interpoliert.
Am Ende der Performance-Periode wird der Auszahlungsbetrag aus
dem Performance Share Plan berechnet, indem die festgeschriebenen
Performance Shares mit dem arithmetischen Mittel der Schlusskurse
der Volkswagen Vorzugsaktie an den letzten 30 Handelstagen vor dem
Ende der Performance-Periode und den während der
Performance-Periode pro Volkswagen Vorzugsaktie ausgezahlten
Dividenden multipliziert werden. Dividenden werden nicht verzinst
oder reinvestiert.
Sodann prüft der Aufsichtsrat, ob der errechnete Betrag wegen
eines Malus-Tatbestandes (dazu unter Ziffer 3.3) zu kürzen ist. Der
so ermittelte Auszahlungsbetrag ist zur Zahlung fällig im Monat
nach der Billigung des Konzernabschlusses der Gesellschaft für das
letzte Jahr der Performance-Periode. Der Auszahlungsbetrag ist auf
250 % des Zielbetrags begrenzt.
Im Falle eines unterjährigen Beginns oder einer unterjährigen
Beendigung des Dienstverhältnisses oder der Teilnahmeberechtigung
am Performance Share Plan im Gewährungsgeschäftsjahr wird der
Zielbetrag - und damit die Anzahl der zugeteilten Performance
Shares - pro rata temporis gekürzt. Entsprechendes gilt für Zeiten,
in denen der Planteilnehmer bei bestehendem Dienstverhältnis im
Gewährungsgeschäftsjahr keinen Anspruch auf Vergütung hat (z.B.
wegen Ruhens des Dienstverhältnisses oder Arbeitsunfähigkeit ohne
Anspruch auf Entgeltfortzahlung). Endet das Dienstverhältnis
aufgrund dauerhafter Invalidität oder Tod, werden alle zugeteilten
Performance Shares, deren Performance-Periode noch nicht geendet
hat, unverzüglich ausbezahlt.
Sämtliche Performance Shares - unabhängig davon, ob lediglich
zugeteilt oder bereits festgeschrieben - einer laufenden
Performance-Periode verfallen ersatz- und entschädigungslos in den
folgenden Fällen (sog. Bad-Leaver-Fälle):
- |
Das Dienstverhältnis wird vor Ende der Performance-Periode durch
außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund nach § 626 BGB durch
die Gesellschaft beendet.
|
- |
Das Vorstandsmitglied verstößt vor Ende der Performance-Periode
gegen das während der Dauer des Dienstverhältnisses bestehende
Wettbewerbsverbot oder - sofern vereinbart - gegen ein
nachvertragliches Wettbewerbsverbot.
|
Im Falle von außergewöhnlichen Ereignissen oder Entwicklungen
ist die Volkswagen Aktiengesellschaft berechtigt, die Bedingungen
des Performance Share Plans nach billigem Ermessen sachgerecht
anzupassen. Außergewöhnliche Ereignisse oder Entwicklungen können
z.B. eine Akquisition oder eine Veräußerung einer Gesellschaft oder
von Teilen einer Gesellschaft durch ein Unternehmen des Volkswagen
Konzerns, wesentliche Veränderungen der Aktionärsstruktur der
Volkswagen Aktiengesellschaft oder hohe Inflation sein.
|
3.3 |
Malus- und Clawbackregelung für die variable
Vergütung
Im Falle eines relevanten Fehlverhaltens („Malus-Tatbestand“)
des Vorstandsmitglieds während des für die variable Vergütung
maßgeblichen Bemessungszeitraums - beim Jahresbonus während des
maßgeblichen Geschäftsjahres und beim Performance Share Plan
während der vierjährigen Performance-Periode - kann der
Aufsichtsrat den Auszahlungsbetrag nach billigem Ermessen um bis zu
100 % kürzen („Malus“). Ein Malus-Tatbestand kann in einem
individuellen Fehlverhalten oder einem Organisationsverschulden
liegen. Sollte sich ein Malus-Tatbestand in einem Jahr ereignen,
das in den Bemessungszeitraum mehrerer variabler
Vergütungsbestandteile fällt, kann der Malus für jeden dieser
variablen Vergütungsbestandteile festgelegt werden, d.h. es können
insbesondere auch mehrere variable Vergütungsbestandteile mit
mehrjährigen Bemessungszeiträumen einem Malus aufgrund desselben
Malus-Tatbestands unterliegen.
Im Falle des nachträglichen Bekanntwerdens bzw. der
nachträglichen Aufdeckung eines Malus-Tatbestands, der bei
anfänglichem Bekanntwerden zu einem Malus von 100 % berechtigt
hätte, ist die Gesellschaft berechtigt, den Bruttobetrag des
Auszahlungsbetrags nach billigem Ermessen in voller Höhe
zurückzufordern. Dies gilt für den Performance Share Plan für jeden
Bemessungszeitraum, in den das Jahr des Malus-Tatbestands fällt.
Die Rückforderung ist ausgeschlossen, wenn seit der Auszahlung des
variablen Vergütungsbestandteils mehr als drei Jahre vergangen
sind.
|
4. |
Sonstige Leistungen
Der Aufsichtsrat ist berechtigt, neu eintretenden
Vorstandsmitgliedern zeitlich begrenzte oder für die gesamte Dauer
des Dienstvertrags vereinbarte Leistungen zu gewähren. Diese
Leistungen können z.B. Zahlungen zum Ausgleich verfallender
variabler Vergütung bei einem früheren Dienst-/Arbeitgeber oder
sonstiger finanzieller Nachteile sowie Leistungen im Zusammenhang
mit einem Standortwechsel sein.
|
II. |
Maximalvergütung
Die Gesamtvergütung der Vorstandsmitglieder in einem
Geschäftsjahr ist nach oben absolut begrenzt („Maximalvergütung“).
Zur Gesamtvergütung in diesem Sinne gehören grundsätzlich das für
das jeweilige Geschäftsjahr ausbezahlte Grundgehalt, die für das
jeweilige Geschäftsjahr gewährten Nebenleistungen, der Service Cost
im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung für das jeweilige
Geschäftsjahr, der für das jeweilige Geschäftsjahr gewährte und im
Folgejahr ausgezahlte Jahresbonus, der im jeweiligen Geschäftsjahr
ausgezahlte Performance Share Plan, dessen Performance Periode
unmittelbar vor dem jeweiligen Geschäftsjahr endet. Die
Maximalvergütung gilt auch nach Beendigung der Bestellung und des
Dienstvertrags fort.
Sofern der Aufsichtsrat neu eintretenden Vorstandsmitgliedern
zeitlich begrenzte oder für die gesamte Dauer des Dienstvertrags
vereinbarte Leistungen gewährt, fließen auch diese Leistungen in
dem Geschäftsjahr, für das sie gewährt werden, in die
Maximalvergütung ein.
Die Maximalvergütung beträgt für Mitglieder des Vorstands brutto
8.500.000 Euro pro Geschäftsjahr und für den Vorstandsvorsitzenden
brutto 15.000.000 Euro pro Geschäftsjahr. Soweit die Berechnung der
Gesamtvergütung zu einem die Maximalvergütung übersteigenden Betrag
führt, wird der Auszahlungsbetrag aus dem Jahresbonus gekürzt.
Sollte eine Kürzung des Jahresbonus nicht ausreichen, um die
Maximalvergütung einzuhalten, kann der Aufsichtsrat nach
pflichtgemäßem Ermessen andere Vergütungskomponenten kürzen oder
die Rückerstattung bereits ausgezahlter Vergütung verlangen.
Zusätzlich zu der festgesetzten Maximalvergütung bleibt
weiterhin auch die Barvergütung der Vorstandsmitglieder begrenzt.
Die Barvergütung in diesem Sinne besteht aus dem für das jeweilige
Geschäftsjahr ausgezahlten Grundgehalt, dem für das jeweilige
Geschäftsjahr gewährten und im Folgejahr ausgezahlten Jahresbonus
sowie dem im jeweiligen Geschäftsjahr ausgezahlten Performance
Share Plan. Die Beschränkung der Barvergütung gilt auch nach
Beendigung der Bestellung und des Dienstvertrags fort. Die
Beschränkung der Barvergütung beträgt für Mitglieder des Vorstands
brutto 7.000.000 Euro pro Geschäftsjahr und für den Vorsitzenden
brutto 12.500.000 Euro pro Geschäftsjahr. Zudem sind die
Auszahlungsbeträge von Jahresbonus und Performance Share Plan
relativ zum jeweiligen Zielbetrag auf 200 % bzw. 250 %
begrenzt.
|
III. |
Vergütungsbezogene Rechtsgeschäfte
|
1. |
Laufzeiten vergütungsbezogener Rechtsgeschäfte
|
1.1 |
Laufzeiten der Dienstverträge
Die Dienstverträge der Vorstandsmitglieder gelten für die Dauer
der laufenden Bestellungen zum Vorstandsmitglied. Bei einer
Erstbestellung wird der Aufsichtsrat die Dauer der Bestellung dem
jeweiligen Einzelfall angemessen und am Unternehmenswohl orientiert
festlegen. Der Wiederbestellungszeitraum beträgt maximal fünf
Jahre.
|
1.2 |
Koppelungsklausel
Bei Widerruf der Bestellung zum Vorstandsmitglied gemäß § 84
Absatz 4 Aktiengesetz sowie bei einer berechtigten Amtsniederlegung
durch das Vorstandsmitglied endet der Dienstvertrag nach Ablauf der
ordentlichen Kündigungsfrist gemäß § 622 Absatz 1, 2 BGB, sofern er
nicht zu einem früheren Zeitpunkt aus wichtigem Grund gekündigt
wurde.
|
2. |
Entlassungsentschädigungen
Bei einem Widerruf der Bestellung gemäß § 84 Absatz 4
Aktiengesetz erhält das Vorstandsmitglied - außer bei Vorliegen
eines wichtigen Grundes, der die Gesellschaft zur außerordentlichen
Beendigung des Dienstvertrags berechtigt sowie bei Widerruf der
Bestellung wegen grober Pflichtverletzung - eine Abfindung in Höhe
der Gesamtvergütung des abgelaufenen Geschäftsjahres, gerechnet ab
dem Zeitpunkt der Beendigung der Bestellung zum Vorstandsmitglied
bis zum Ende der regulären Bestellungszeit, maximal für zwei Jahre.
Etwaige zeitlich begrenzte Leistungen an neu eintretende
Vorstandsmitglieder bleiben für die Berechnung außer Betracht. Bei
einem Ausscheiden im Laufe des ersten Geschäftsjahres der
Bestellung kann für die Berechnung ausnahmsweise auf die
voraussichtliche Gesamtvergütung für das laufende Geschäftsjahr
abgestellt werden. Die Abfindung wird als Einmalzahlung oder in
maximal 24 monatlichen Teilbeträgen ab dem Zeitpunkt der Beendigung
der Bestellung zum Vorstandsmitglied der Gesellschaft gezahlt.
Vertragliche Vergütungen, die die Gesellschaft für die Zeit ab
Beendigung der Bestellung bis zum Ende des Dienstvertrags zahlt,
werden auf die Abfindung angerechnet. Nimmt das Vorstandsmitglied
nach Beendigung der Bestellung eine andere Tätigkeit auf, so
verringert sich die Höhe der Abfindung um die Höhe der Einkünfte
aus der neuen Tätigkeit.
|
3. |
Karenzentschädigung bei nachvertraglichem
Wettbewerbsverbot
Der Aufsichtsrat ist berechtigt, mit den Vorstandsmitgliedern
ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot zu vereinbaren und eine
Karenzentschädigung zu gewähren. Im Falle der Vereinbarung eines
nachvertraglichen Wettbewerbsverbots wird eine etwaige Abfindung
auf die Karenzentschädigung angerechnet.
|
IV. |
Berücksichtigung der Vergütungs- und
Beschäftigungsbedingungen der Arbeitnehmer bei der Festsetzung des
Vergütungssystems
Bei der Festsetzung des Vergütungssystems sowie der konkreten
Höhe der Vergütung berücksichtigt der Aufsichtsrat auch die
Beschäftigungsbedingungen der Arbeitnehmer der Volkswagen
Aktiengesellschaft. Zu diesem Zweck hat der Aufsichtsrat den oberen
Führungskreis der Volkswagen Aktiengesellschaft definiert und vom
Vorstand der Volkswagen Aktiengesellschaft einerseits und der
Gesamtbelegschaft der Volkswagen Aktiengesellschaft andererseits
abgegrenzt. Im Rahmen der regelmäßig durchgeführten Überprüfung der
Angemessenheit der Vorstandsvergütung prüft der Aufsichtsrat
insbesondere, ob sich aus Veränderungen der Relationen der
Vergütung von Vorstand, oberem Führungskreis und Gesamtbelegschaft
der Volkswagen Aktiengesellschaft Anpassungsbedarf in Bezug auf die
Vorstandsvergütung ergibt. Dabei berücksichtigt der Aufsichtsrat
auch die Entwicklung der Vergütungen der beschriebenen Gruppen im
Zeitablauf.
|
V. |
Verfahren zur Fest- und zur Umsetzung sowie zur Überprüfung
des Vergütungssystems
Der Aufsichtsrat beschließt ein klares und verständliches
Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder. Das Präsidium ist
zuständig, den Beschluss des Aufsichtsrats über das
Vergütungssystem und die regelmäßige Überprüfung des
Vergütungssystems vorzubereiten. Hierzu bereitet das Präsidium
einen Bericht und einen Beschlussvorschlag vor. Der Aufsichtsrat
überprüft das Vergütungssystem nach pflichtgemäßem Ermessen,
spätestens aber alle vier Jahre. Dabei führt der Aufsichtsrat einen
Marktvergleich durch und berücksichtigt insbesondere Veränderungen
des Unternehmensumfelds, die wirtschaftliche Gesamtlage und
Strategie des Unternehmens, Veränderungen und Trends der nationalen
und internationalen Corporate Governance Standards und die
Entwicklung der Vergütungs- und Beschäftigungsbedingungen der
Arbeitnehmer gemäß Ziffer B. IV. Bei Bedarf zieht der Aufsichtsrat
externe Vergütungsexperten und andere Berater hinzu. Dabei achtet
der Aufsichtsrat auf die Unabhängigkeit der externen
Vergütungsexperten und Berater vom Vorstand und von der Volkswagen
Aktiengesellschaft und trifft Vorkehrungen, um Interessenkonflikte
zu vermeiden.
Der Aufsichtsrat legt das von ihm beschlossene Vergütungssystem
der Hauptversammlung bei jeder wesentlichen Änderung, mindestens
aber alle vier Jahre, zur Billigung vor. Billigt die
Hauptversammlung das vorgelegte System nicht, legt der Aufsichtsrat
der Hauptversammlung spätestens in der darauffolgenden ordentlichen
Hauptversammlung ein überprüftes Vergütungssystem zur Billigung
vor.
Der Aufsichtsrat und das Präsidium stellen durch geeignete
Maßnahmen sicher, dass mögliche Interessenkonflikte der an den
Beratungen und Entscheidungen über das Vergütungssystem beteiligten
Aufsichtsratsmitglieder vermieden und gegebenenfalls aufgelöst
werden. Dabei ist jedes Aufsichtsratsmitglied verpflichtet,
Interessenkonflikte dem Aufsichtsratsvorsitzenden offen zu legen.
Der Aufsichtsratsvorsitzende legt ihn betreffende
Interessenkonflikte seinem Stellvertreter offen. Über den Umgang
mit einem bestehenden Interessenkonflikt wird im Einzelfall
entschieden. Insbesondere kommt in Betracht, dass ein
Aufsichtsratsmitglied, das von einem Interessenkonflikt betroffen
ist, an einer Sitzung oder einzelnen Beratungen und Entscheidungen
des Aufsichtsrats oder des Präsidiums nicht teilnimmt.
Der Aufsichtsrat kann vorübergehend von dem Vergütungssystem und
dessen einzelnen Bestandteilen sowie von den Bedingungen einzelner
Vergütungsbestandteile abweichen oder neue Vergütungsbestandteile
einführen, wenn dies im Interesse des langfristigen Wohlergehens
der Volkswagen Aktiengesellschaft notwendig ist. Der Aufsichtsrat
behält sich solche Abweichungen insbesondere für außergewöhnliche
Umstände vor, wie zum Beispiel eine Wirtschafts- oder
Unternehmenskrise. Bei einer Wirtschaftskrise kann der Aufsichtsrat
insbesondere von den Planbedingungen des Jahresbonus und/oder des
Performance-Share-Plans abweichen.
|
III. |
WEITERE ANGABEN ZUR EINBERUFUNG
|
1. |
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beläuft sich
die Gesamtzahl der Aktien der Gesellschaft auf 501.295.263. Hiervon
sind 295.089.818 Aktien Stammaktien und 206.205.445 Aktien
stimmrechtslose Vorzugsaktien. Die Gesamtzahl der Stimmrechte
beträgt 295.089.818.
|
2. |
Virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der
Aktionäre
Gemäß § 19 Absatz 3 der Satzung der Gesellschaft in Verbindung
mit § 118a Absatz 1 Aktiengesetz hat der Vorstand entschieden, dass
die ordentliche Hauptversammlung 2024 im virtuellen Format ohne
physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit
Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter)
abgehalten wird. Eine physische Teilnahme der Aktionäre oder ihrer
Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung ist daher
ausgeschlossen.
Die Hauptversammlung findet unter Anwesenheit des Vorsitzenden
des Aufsichtsrats in seiner Funktion als Versammlungsleiter und des
stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsrats in seiner Funktion
als stellvertretender Versammlungsleiter sowie eines mit der
Niederschrift der Hauptversammlung beauftragten Notars am Ort der
Hauptversammlung statt. Alle weiteren Aufsichtsratsmitglieder
nehmen im Wege der Bild- und Tonübertragung an der gesamten
Versammlung teil. Sämtliche Mitglieder des Vorstands nehmen
physisch am Ort der Hauptversammlung teil. Ort der Hauptversammlung
im Sinne des Aktiengesetzes ist das Werksgelände der Volkswagen
Aktiengesellschaft, Berliner Ring 2, 38440 Wolfsburg.
Die Durchführung der ordentlichen Hauptversammlung 2024 als
virtuelle Hauptversammlung führt gegenüber
Präsenzhauptversammlungen zu Modifikationen in den faktischen
Abläufen der Hauptversammlung sowie in der tatsächlichen
Wahrnehmung der Aktionärsrechte. Wir bitten unsere Aktionäre
deshalb um besondere Beachtung der nachstehenden Hinweise zur
Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung, zur Ausübung des
Stimmrechts sowie zu weiteren Aktionärsrechten.
|
3. |
Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen
Hauptversammlung und insbesondere die Ausübung des
Stimmrechts
Zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung im Sinne der
elektronischen Zuschaltung und zur Ausübung des Stimmrechts sind
nur diejenigen Personen berechtigt, die zum Geschäftsschluss des
22. Tages vor der Hauptversammlung, d.h. am 7. Mai 2024,
24:00 Uhr (MESZ), (Nachweisstichtag)* Aktionäre
der Gesellschaft sind und sich fristgerecht anmelden. Die Anmeldung
muss in Textform (§ 126b des Bürgerlichen Gesetzbuchs) in deutscher
oder englischer Sprache erfolgen und ist der Gesellschaft -
zusammen mit einem Nachweis des Anteilsbesitzes durch den
Letztintermediär gemäß § 67c Absatz 3 Aktiengesetz (separat nach
Stamm- und/oder Vorzugsaktien) - bis spätestens zum 22. Mai
2024, 24:00 Uhr (MESZ), an nachfolgende Adresse zu
übermitteln:
* Anders als in den Vorjahren hat sich der Nachweis
des Anteilsbesitzes auf den Geschäftsschluss des 22. Tages vor der
Hauptversammlung (sogenannter Nachweisstichtag) zu beziehen. Dies
ist dem Umstand geschuldet, dass der Gesetzgeber die
aktiengesetzliche Regelung zum Nachweisstichtag angepasst hat (vgl.
hierzu auch Tagesordnungspunkt 6). Unter dem Begriff des
„Geschäftsschlusses“ ist ausweislich der Gesetzesmaterialien 24:00
Uhr zu verstehen.
Anmeldestelle:
Volkswagen Aktiengesellschaft
c/o Computershare Operations Center
80249 München
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
In der Regel übernehmen die depotführenden Institute bzw.
Letztintermediäre die erforderliche Anmeldung und die Übermittlung
des Nachweises des Anteilsbesitzes für ihre Kunden. Die Aktionäre
werden daher gebeten, sich zeitnah an ihr depotführendes Institut
zu wenden. Nach Eingang der Anmeldung mit beigefügtem Nachweis des
Anteilsbesitzes erhalten die teilnahmeberechtigten Aktionäre die
Anmeldebestätigung inklusive der Zugangsdaten für die Nutzung des
Aktionärsportals zur Teilnahme an der virtuellen
Hauptversammlung.
Um den rechtzeitigen Erhalt der Unterlagen für die
Hauptversammlung sicherzustellen, werden die Aktionäre gebeten,
möglichst frühzeitig für die Übersendung der Anmeldung und des
Nachweises an die Gesellschaft, adressiert an die Anmeldestelle,
Sorge zu tragen.
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4. |
Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung über das
Aktionärsportal
Für die virtuelle Hauptversammlung stellt die Gesellschaft über
die Internetseite www.volkswagen-group.com/hv ein
internetgestütztes Hauptversammlungssystem (Aktionärsportal) zur
Verfügung. Das Aktionärsportal steht voraussichtlich ab dem 8.
Mai 2024 zur Verfügung und bietet ordnungsgemäß angemeldeten
Aktionären die Möglichkeit, die Hauptversammlung live in Bild und
Ton zu verfolgen, Fragen und/oder Anträge im Wege der
Videokommunikation zu stellen, Vollmacht zu erteilen, das
Stimmrecht auszuüben, Widerspruch gegen Beschlüsse zu erklären und
Stellungnahmen im Vorfeld der Hauptversammlung einzureichen sowie
einen Nachweis über die Ausübung der Stimmrechte im Nachgang der
Hauptversammlung abzurufen. Die Anmeldebestätigung mit den
Zugangsdaten für das Aktionärsportal erhalten Aktionäre nach
fristgerechter Anmeldung ab dem 8. Mai 2024 per Post.
Aufgrund geänderter Postlaufzeiten kann es zu einer Verzögerung bei
der Zustellung kommen. Bei Fragen zur Nutzung des Aktionärsportals
wenden Sie sich direkt an:
Computershare Operations Center:
Telefon: +49 8930903-6379
E-Mail: aktionaersportal@computershare.de
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5. |
Verfahren für die Ausübung des Stimmrechts und Vertretung
durch Dritte
a) |
Elektronische Briefwahl
|
Ordnungsgemäß angemeldete Stammaktionäre können ihre Stimmen im
Wege elektronischer Kommunikation abgeben, ohne an der
Hauptversammlung teilzunehmen (elektronische Briefwahl).
Die Möglichkeit der elektronischen Briefwahl sowie deren
Änderung und ihr Widerruf steht bis zu dem vom Versammlungsleiter
in der virtuellen Hauptversammlung am 29. Mai 2024
festgelegten Zeitpunkt zur Verfügung und erfolgt mit den
Zugangsdaten der Anmeldebestätigung über das Aktionärsportal der
Gesellschaft unter www.volkswagen-group.com/hv-portal.
Alternativ können die Stimmabgabe sowie deren Änderung und ihr
Widerruf unter Angabe der Anmeldebestätigungs-Nummer via E-Mail
übermittelt werden. Aus organisatorischen Gründen ist die
Übermittlung per E-Mail an die nachstehend genannte E-Mailadresse
nur bis spätestens 28. Mai 2024, 24:00 Uhr (MESZ),
möglich:
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
b) |
Vollmacht an die Stimmrechtsvertreter der
Gesellschaft
|
Den Stammaktionären wird angeboten, sich zu den im
Bundesanzeiger veröffentlichten Tagesordnungspunkten durch die von
der Gesellschaft benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter
vertreten zu lassen.
Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß
abzustimmen. Dabei ist zu beachten, dass die Stimmrechtsvertreter
das Stimmrecht nur entsprechend den ihnen erteilten Weisungen des
jeweiligen Aktionärs oder von dessen Bevollmächtigten ausüben;
liegen den Stimmrechtsvertretern zu Punkten der Tagesordnung keine
Weisungen vor, geben sie zu diesen Punkten keine Stimme ab. Die
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft beschränken sich auf die
Vertretung von Aktionären bei Abstimmungen; zur Wahrnehmung anderer
Aktionärsrechte können sie nicht beauftragt oder bevollmächtigt
werden.
Stammaktionäre, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen
möchten, benötigen dazu eine Anmeldebestätigung zur
Hauptversammlung. Die Erteilung der Vollmacht und Weisungen an die
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft sowie deren Änderung, ihr
Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der
Gesellschaft bedürfen der Textform und können bis zu dem vom
Versammlungsleiter in der virtuellen Hauptversammlung am 29. Mai
2024 festgelegten Zeitpunkt über das Aktionärsportal der
Gesellschaft unter www.volkswagen-group.com/hv-portal
erfolgen.
Alternativ können die Erteilung der Vollmacht und Weisungen an
die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft sowie deren Änderung, ihr
Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der
Gesellschaft unter Angabe der Anmeldebestätigungs-Nummer via E-Mail
übermittelt werden. Aus organisatorischen Gründen ist die
Übermittlung per E-Mail nur an die nachfolgend genannte
E-Mailadresse möglich und muss bis spätestens 28. Mai 2024,
24:00 Uhr (MESZ), zugehen:
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
Aktionäre, die an der virtuellen Hauptversammlung nicht
persönlich teilnehmen und/oder ihr Stimmrecht nicht persönlich
ausüben möchten, können sich auch durch Bevollmächtigte (z.B. durch
Intermediäre, Aktionärsvereinigungen oder sonstige Dritte)
vertreten lassen, allerdings nicht in deren Namen. Die Vollmacht
kann entweder durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft oder durch
Erklärung gegenüber den zu Bevollmächtigenden erteilt werden.
Erfolgt die Erklärung gegenüber den zu Bevollmächtigenden, bedarf
es eines Nachweises der Vollmachtserteilung gegenüber der
Gesellschaft.
Wer Aktionäre geschäftsmäßig vertritt, darf das Stimmrecht nur
ausüben, wenn der Aktionär ihm Vollmacht erteilt hat. Weisungen
dürfen eingeholt werden. Ein Vollmachtsformular für geschäftsmäßige
Vertreter wird auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.volkswagen-group.com/hv bereitgestellt.
Eine Vollmacht, die nicht an einen Intermediär oder eine ihm
nach § 135 Absatz 8 Aktiengesetz gleichgestellte Person erteilt
wird, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber
der Gesellschaft bedürfen der Textform. Für die Bevollmächtigung
von Intermediären oder anderen gemäß § 135 Absatz 8 Aktiengesetz
gleichgestellten Personen gilt § 135 Aktiengesetz. Insbesondere ist
die Vollmachtserklärung von dem Bevollmächtigten nachprüfbar
festzuhalten. Zudem muss die Vollmachtserklärung vollständig sein
und darf ausschließlich mit der Stimmrechtsausübung verbundene
Erklärungen enthalten. Aktionäre, die einen Intermediär oder eine
andere gemäß § 135 Absatz 8 Aktiengesetz gleichgestellte Person
bevollmächtigen wollen, sollten sich mit diesem bzw. dieser über
die Form der Vollmacht abstimmen.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der
Bevollmächtigung können bis zu dem vom Versammlungsleiter in der
virtuellen Hauptversammlung am 29. Mai 2024 festgelegten
Zeitpunkt über das Aktionärsportal der Gesellschaft unter
www.volkswagen-group.com/hv-portal erfolgen.
Alternativ können die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und
der Nachweis der Bevollmächtigung der Gesellschaft im Vorfeld der
virtuellen Hauptversammlung unter Angabe der
Anmeldebestätigungs-Nummer via Post oder E-Mail übermittelt werden.
Aus organisatorischen Gründen ist die Übermittlung per Post oder
E-Mail nur an die nachfolgend genannte Adresse bzw. E-Mailadresse
möglich und muss bis spätestens 28. Mai 2024, 24:00 Uhr
(MESZ), zugehen:
Volkswagen Aktiengesellschaft
c/o Computershare Operations Center
80249 München
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
Die Vollmacht gilt satzungsgemäß nur jeweils für die nächste
Hauptversammlung.
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6. |
Nachweis der Stimmzählung
Abstimmende können gemäß § 129 Absatz 5 Satz 1 Aktiengesetz
innerhalb eines Monats nach dem Tag der virtuellen Hauptversammlung
eine Bestätigung darüber verlangen, ob und wie ihre Stimmen gezählt
wurden. Der Nachweis über die Stimmzählung (Abstimmbestätigung) ist
nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen im Aktionärsportal
abrufbar sowie auf Anfrage bei der Gesellschaft unter
hvstelle@volkswagen.de erhältlich. Sofern die Bestätigung
einem Intermediär erteilt wird, hat dieser die Bestätigung nach §
129 Absatz 5 Satz 3 Aktiengesetz unverzüglich dem Aktionär zu
übermitteln.
|
7. |
Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung im
Internet
Die Aktionäre der Gesellschaft sowie die interessierte
Öffentlichkeit können die Eröffnung der virtuellen Hauptversammlung
sowie die Reden des Aufsichtsratsvorsitzenden und des
Vorstandsvorsitzenden am 29. Mai 2024 ab 10:00 Uhr (MESZ)
live auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.volkswagen-group.com/hv verfolgen. Eine vollständige
Übertragung der Hauptversammlung erfolgt nur für angemeldete
Aktionäre im Aktionärsportal.
Die Reden stehen nach Beendigung der Hauptversammlung auf der
Internetseite der Gesellschaft als Aufzeichnung zur Verfügung.
|
8. |
Rechte der Aktionäre nach §§ 122 Absatz 2, 126, 127, 130a,
131 Absätze 1, 1f und 4, 245, 118a Absatz 1 Satz 2 Nummern 3 und 4
und 6 bis 8 Aktiengesetz
a) |
Ergänzungsanträge zur Tagesordnung gemäß § 122 Absatz 2
Aktiengesetz
|
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des
Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500.000,00 Euro
erreichen (das entspricht einer Aktienanzahl von 195.313 Stück),
können nach Maßgabe des § 122 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1
Aktiengesetz verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung
gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss
eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen.
Das Ergänzungsverlangen muss der Gesellschaft mit dem durch den
Letztintermediär ausgestellten Nachweis über das Erreichen der
Mindestaktienanzahl bis zum 28. April 2024, 24:00 Uhr (MESZ)
ausschließlich unter folgender Adresse zugehen:
Volkswagen Aktiengesellschaft
Der Vorstand
c/o HV-Stelle
Brieffach 1848/3
38436 Wolfsburg
per Telefax: +49-5361-95600100
oder per E-Mail an: hvstelle@volkswagen.de
Ergänzungsanträge sind in deutscher Sprache einzureichen. Sofern
sie auch in englischer Sprache veröffentlicht werden sollen, ist
eine Übersetzung beizufügen.
Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90
Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien
sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands
über den Antrag halten. Auf § 70 Aktiengesetz zur Berechnung der
Aktienbesitzzeit wird hingewiesen.
Veröffentlichungspflichtige Ergänzungsanträge zur Tagesordnung
werden unverzüglich im Bundesanzeiger bekannt gemacht und
europaweit verbreitet.
Außerdem werden die Ergänzungsanträge auf der Internetseite der
Gesellschaft unter www.volkswagen-group.com/hv
veröffentlicht.
b) |
Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß § 118a Absatz
1 Satz 2 Nummer 3 in Verbindung mit §§ 126, 127
Aktiengesetz
|
Gegenanträge gegen Vorschläge des Vorstands und/oder des
Aufsichtsrats zu bestimmten Punkten der Tagesordnung sowie
Wahlvorschläge von Aktionären sind gemäß §§ 126 Absatz 1, 127
Aktiengesetz unter Nachweis der Aktionärseigenschaft bis zum 14.
Mai 2024, 24:00 Uhr (MESZ), ausschließlich an folgende Adresse
zu übermitteln:
Volkswagen Aktiengesellschaft
HV-Stelle
Brieffach 1848/3
38436 Wolfsburg
per Telefax: +49-5361-95600100
oder per E-Mail an: hvstelle@volkswagen.de
Gegenanträge und Wahlvorschläge sind in deutscher Sprache
einzureichen. Sofern sie auch in englischer Sprache veröffentlicht
werden sollen, ist eine Übersetzung beizufügen.
Zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge von
Aktionären werden einschließlich des Namens des Aktionärs gemäß §§
126, 127 Aktiengesetz unverzüglich auf der Internetseite der
Gesellschaft unter www.volkswagen-group.com/hv bekannt
gemacht. Weitere personenbezogene Daten werden nicht
veröffentlicht, es sei denn, der Antragsteller fordert die
Veröffentlichung der Daten ausdrücklich.
Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls auf
der genannten Internetseite veröffentlicht.
Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären, die nach § 126
oder § 127 Aktiengesetz zugänglich zu machen sind, gelten gemäß §§
126 Absatz 4, 127 Satz 1 Aktiengesetz als im Zeitpunkt der
Zugänglichmachung gestellt. Zu solchen Gegenanträgen und
Wahlvorschlägen kann das Stimmrecht ausgeübt werden, sobald die
Aktionäre die gesetzlichen oder satzungsmäßigen Voraussetzungen für
die Ausübung des Stimmrechts nachweisen können. Sofern der
antragstellende oder den Wahlvorschlag unterbreitende Aktionär
nicht ordnungsgemäß legitimiert und zur Hauptversammlung angemeldet
ist, muss der Antrag in der Hauptversammlung nicht behandelt
werden.
Darüber hinaus können Gegenanträge und Wahlvorschläge sowie
weitere Anträge auch während der virtuellen Hauptversammlung im
Wege der Videokommunikation über das Aktionärsportal gestellt
werden.
Anträge von Aktionären, die sich auf die Ablehnung der
Vorschläge der Verwaltung bzw. des Aufsichtsrats beziehen, können
unterstützt werden, indem über das Aktionärsportal unter
www.volkswagen-group.com/hv-portal zu dem entsprechenden
Tagesordnungspunkt mit „Nein“ gestimmt wird. Diese Anträge von
Aktionären werden unter der Internetadresse
www.volkswagen-group.com/hv bekannt gemacht.
Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären, die sich nicht auf
die Ablehnung der Vorschläge der Verwaltung bzw. des Aufsichtsrats
beziehen, sind jeweils mit einem Großbuchstaben gekennzeichnet.
Über diese Anträge und Wahlvorschläge können Aktionäre oder deren
Bevollmächtigte abstimmen, indem sie über das Aktionärsportal unter
www.volkswagen-group.com/hv-portal hinter dem betreffenden
Großbuchstaben im Kasten bei „Ja“, „Nein“ oder „Enthaltung“ einen
Haken setzen.
Das Recht des Versammlungsleiters, im Rahmen der Abstimmung
zuerst über die Vorschläge der Verwaltung abstimmen zu lassen,
bleibt hiervon unberührt. Sollten die Vorschläge der Verwaltung mit
der notwendigen Mehrheit angenommen werden, haben sich insoweit
Gegenanträge oder (abweichende) Wahlvorschläge erledigt.
Im Falle offensichtlicher Widersprüche bei Abstimmungen von
Aktionären oder deren Bevollmächtigten über die Vorschläge der
Verwaltung einerseits und der Abstimmung über Gegenanträge
andererseits werden die Stimmen als ungültig behandelt.
c) |
Möglichkeit der Einreichung von Stellungnahmen gemäß § 118a
Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 in Verbindung mit § 130a Absätze 1 bis 4
Aktiengesetz
|
Ordnungsgemäß angemeldeten Aktionären oder deren
Bevollmächtigten wird gemäß § 130a Absätze 1 bis 4 Aktiengesetz die
Möglichkeit eingeräumt, vor der Versammlung Stellungnahmen zu den
Gegenständen der Tagesordnung im Wege der elektronischen
Kommunikation einzureichen. Stellungnahmen können in Textform und
in deutscher Sprache ausschließlich über das Aktionärsportal unter
www.volkswagen-group.com/hv-portal bis zum 23. Mai 2024,
24:00 Uhr (MESZ), eingereicht werden. Die Stellungnahme darf
den Umfang von 10.000 Zeichen nicht überschreiten. Eine
Veröffentlichung erfolgt unter Nennung des Namens im
Aktionärsportal bis zum 24. Mai 2024, 24:00 Uhr (MESZ). Die
Zugänglichmachung wird gemäß § 130a Absatz 3 Satz 2 Aktiengesetz
damit auf ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre und deren
Bevollmächtigte beschränkt.
Zugegangene Stellungnahmen werden nicht veröffentlicht, sofern
einer der Ausschlussgründe gemäß § 130a Absatz 3 Satz 4
Aktiengesetz in Verbindung mit § 126 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1, 3 und 6
Aktiengesetz vorliegt.
In den eingereichten Stellungnahmen enthaltene Anträge,
Wahlvorschläge, Fragen oder Widersprüche gegen Beschlüsse der
Hauptversammlung werden nicht berücksichtigt. Diese können
ausschließlich auf den in dieser Einberufung gesondert
beschriebenen Wegen eingereicht, gestellt bzw. erklärt werden.
d) |
Rederecht gemäß § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 in Verbindung
mit 130a Absatz 5 und Absatz 6 Aktiengesetz
|
Das Rederecht wird ordnungsgemäß angemeldeten und elektronisch
zugeschalteten Aktionären (bzw. deren Bevollmächtigten) im Wege der
Videokommunikation eingeräumt. Anträge und Wahlvorschläge nach §
118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 Aktiengesetz sowie Auskunftsverlangen
nach § 131 Absatz 1 Aktiengesetz dürfen Bestandteil des
Redebeitrags sein.
Aktionäre (bzw. deren Bevollmächtigte), die sich zu einem
Redebeitrag elektronisch zuschalten möchten, können diesen
Redebeitrag ausschließlich über die entsprechende Funktion im
Aktionärsportal unter www.volkswagen-group.com/hv-portal
anmelden. Die erforderlichen Zugangsdaten erhalten Aktionäre nach
ordnungsgemäßer Anmeldung in der Anmeldebestätigung ab dem 8.
Mai 2024 per Post.
Die Gesellschaft führt einen technischen Funktionstest im
Vorfeld des Redebeitrags durch. Sollte die Funktionsfähigkeit der
Videokommunikation zwischen Aktionär und Gesellschaft in der
Versammlung nicht sichergestellt sein, behält die Gesellschaft sich
vor, den Redebeitrag zurückzuweisen. Technische
Mindestvoraussetzung für eine Live-Videozuschaltung sind daher ein
internetfähiges Gerät mit Kamera und Mikrofon sowie eine stabile
Internetverbindung. Ausführliche Informationen und Hinweise zur
Videokommunikation werden unter www.volkswagen-group.com/hv
veröffentlicht.
e) |
Auskunftsrecht gemäß § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 in
Verbindung mit § 131 Absätze 1 und 1f Aktiengesetz
|
Den ordnungsgemäß angemeldeten und elektronisch zugeschalteten
Aktionären (bzw. deren Bevollmächtigten) wird auf Verlangen in der
virtuellen Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über
Angelegenheiten der Gesellschaft gegeben, soweit sie zur
sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung
erforderlich ist. Der Versammlungsleiter legt gemäß § 131 Absatz 1f
Aktiengesetz fest, dass das Auskunftsrecht in der Hauptversammlung
ausschließlich im Wege der Videokommunikation ausgeübt werden
darf.
Ist einem Aktionär wegen seiner Eigenschaft als Aktionär eine
Auskunft außerhalb der Hauptversammlung gegeben worden, ist diese
Auskunft gemäß § 131 Absatz 4 Satz 1 Aktiengesetz jedem anderen
Aktionär (bzw. dessen Bevollmächtigten) auf dessen Verlangen in der
Hauptversammlung zu geben, auch wenn die Auskunft zur sachgemäßen
Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung nicht erforderlich
ist. Im Rahmen der virtuellen Hauptversammlung wird gewährleistet,
dass Aktionäre (bzw. deren Bevollmächtigte), die elektronisch zu
der Hauptversammlung zugeschaltet sind, ihr Verlangen nach § 131
Absatz 4 Satz 1 Aktiengesetz im Wege elektronischer Kommunikation
über das Aktionärsportal unter
www.volkswagen-group.com/hv-portal in der Hauptversammlung
übermitteln können.
f) |
Erklärung von Widerspruch gegen Beschlüsse der
Hauptversammlung gemäß § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 Aktiengesetz
in Verbindung mit § 245 Aktiengesetz
|
Ordnungsgemäß angemeldete und elektronisch zugeschaltete
Aktionäre (bzw. deren Bevollmächtigte) haben die Möglichkeit,
Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung während der
Versammlung im Wege elektronischer Kommunikation zur Niederschrift
des Notars zu erklären. Der Widerspruch kann über das
Aktionärsportal unter www.volkswagen-group.com/hv-portal
erklärt werden. Der Notar hat die Gesellschaft zur Entgegennahme
von Widersprüchen ermächtigt und erhält diese elektronisch über das
Aktionärsportal.
|
9. |
Informationen gemäß § 124a Aktiengesetz auf der Internetseite
der Gesellschaft
Der Inhalt der Einberufung der Hauptversammlung, die zugänglich
zu machenden Unterlagen, Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären
sowie weitere Informationen im Zusammenhang mit der
Hauptversammlung (auch zu den Rechten der Aktionäre) stehen auf der
Internetseite der Gesellschaft unter
www.volkswagen-group.com/hv zur Verfügung.
Unter dieser Internetadresse können nach Beendigung der
Hauptversammlung auch die Abstimmungsergebnisse abgerufen
werden.
|
10. |
Information zum Datenschutz für Aktionäre und
Aktionärsvertreter
Die Volkswagen Aktiengesellschaft verarbeitet als
Verantwortliche im Zusammenhang mit der Durchführung der
Hauptversammlung personenbezogene Daten, insbesondere Kontaktdaten
und Informationen zum Aktienbesitz, um den ordnungsgemäßen Ablauf
der Versammlung zu gewährleisten, Ihnen die Ausübung Ihrer
Aktionärsrechte zu ermöglichen und (aktien-)rechtliche Pflichten zu
erfüllen. Die Verarbeitung erfolgt zur Erfüllung rechtlicher
Verpflichtungen und aus berechtigtem Interesse. Weitere
Informationen zur Datenverarbeitung und Ihren Rechten (auf
Auskunft, Berichtigung, Einschränkung der Verarbeitung,
Widerspruch, Löschung, Übertragung Ihrer Daten und
Beschwerde bei einer zuständigen Aufsichtsbehörde) finden Sie unter
www.volkswagen-group.com/hv-datenschutz. Bei Fragen wenden
Sie sich jederzeit an den Datenschutzbeauftragten der Volkswagen
Aktiengesellschaft, Berliner Ring 2, 38440 Wolfsburg, Telefon: +49
5361-9-0, E-Mail: datenschutz@volkswagen.de.
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Die Einberufung der Hauptversammlung ist am 15. April 2024 im
Bundesanzeiger bekannt gemacht und europaweit verbreitet
worden.
Wolfsburg, im April 2024
VOLKSWAGEN AKTIENGESELLSCHAFT
Der Vorstand Vorsitzender des
Aufsichtsrats:
Hans Dieter Pötsch Vorstand:
Dr. Oliver Blume
Dr. Arno Antlitz
Ralf Brandstätter
Dr. Gernot Döllner
Dr. Manfred Döss
Gunnar Kilian
Thomas Schäfer
Thomas Schmall-von Westerholt
Hauke Stars
Sitz der Gesellschaft: Wolfsburg
Handelsregister: Amtsgericht Braunschweig HRB 100484
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