KION GROUP AG Frankfurt am Main ISIN: DE000KGX8881
WKN: KGX888 Einberufung DER ORDENTLICHEN HAUPTVERSAMMLUNG
DER KION GROUP AG
AM 29. MAI 2024 Sehr geehrte Aktionäre1, wir laden Sie
ein zur ordentlichen Hauptversammlung der KION GROUP AG, die am
Mittwoch, den 29. Mai 2024, um 10.00 Uhr
(MESZ; entspricht 8.00 Uhr UTC) im Gesellschaftshaus
Palmengarten,
Palmengartenstraße 11,
60325 Frankfurt am Main stattfindet.
1 Aus Gründen der Sprachvereinfachung und der besseren
Lesbarkeit wird im Folgenden auf eine geschlechterspezifische
Schreibweise verzichtet. Alle personenbezogenen Bezeichnungen und
Begriffe sind als geschlechtsneutral zu verstehen.
Tagesordnung
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten
Konzernabschlusses, des zusammengefassten Lageberichts für die KION
GROUP AG und den Konzern einschließlich des erläuternden Berichts
zu den Angaben nach §§ 289a, 315a des Handelsgesetzbuchs sowie des
Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2023
Die genannten Unterlagen sind im Internet unter
www.kiongroup.com/hv veröffentlicht. Sie werden zudem in der
Hauptversammlung zugänglich sein und dort vom Vorstand und - soweit
es den Bericht des Aufsichtsrats betrifft - vom Vorsitzenden des
Aufsichtsrats näher erläutert.
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten
Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt. Der
Jahresabschluss ist damit gemäß § 172 Satz 1, 1. Halbsatz
Aktiengesetz (AktG) festgestellt. Gemäß den gesetzlichen
Bestimmungen ist daher zu diesem Punkt der Tagesordnung keine
Beschlussfassung vorgesehen.
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2. |
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns für
das Geschäftsjahr 2023
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn aus dem
Geschäftsjahr 2023 in Höhe von EUR 189.083.944,36 wie folgt zu
verwenden:
Ausschüttung einer Dividende von EUR
0,70 je dividendenberechtigter Stückaktie |
EUR 91.787.339,70 |
Einstellung in Gewinnrücklagen |
EUR 97.000.000,00 |
Gewinnvortrag |
EUR 296.604,66 |
Bilanzgewinn |
EUR 189.083.944,36 |
Der Gewinnverwendungsvorschlag beruht auf den am Tag der
Aufstellung des Jahresabschlusses durch den Vorstand für das
abgelaufene Geschäftsjahr 2023 vorhandenen dividendenberechtigten
Stückaktien. Dabei ist berücksichtigt, dass die von der
Gesellschaft gehaltenen eigenen Aktien gemäß § 71b AktG nicht
dividendenberechtigt sind. Sollte sich die Zahl der
dividendenberechtigten Stückaktien bis zur Hauptversammlung ändern,
wird in der Hauptversammlung ein entsprechend angepasster
Beschlussvorschlag zur Abstimmung gestellt, der unverändert eine
Dividende von EUR 0,70 je für das abgelaufene Geschäftsjahr 2023
dividendenberechtigter Stückaktie vorsieht. In diesem Fall wird der
Gewinnvortrag entsprechend angepasst.
Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG ist der Anspruch auf die Dividende
am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden
Geschäftstag fällig.
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3. |
Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands der KION
GROUP AG für das Geschäftsjahr 2023
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die im Geschäftsjahr
2023 amtierenden Mitglieder des Vorstands der KION GROUP AG für
diesen Zeitraum zu entlasten.
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4. |
Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats der
KION GROUP AG für das Geschäftsjahr 2023
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die im Geschäftsjahr
2023 amtierenden Mitglieder des Aufsichtsrats der KION GROUP AG für
diesen Zeitraum zu entlasten.
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5. |
Beschlussfassungen über die Bestellung des Abschlussprüfers
und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2024 sowie des
Prüfers für die prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts
und des Prüfers der Nachhaltigkeitsberichterstattung
5.1 |
Abschlussprüfer, Konzernabschlussprüfer und Prüfer des
Halbjahresfinanzberichts
Gestützt auf eine entsprechende Empfehlung des
Prüfungsausschusses schlägt der Aufsichtsrat vor, die KPMG AG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, zum Abschlussprüfer und
zum Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2024 und zum
Prüfer für die prüferische Durchsicht des verkürzten
Konzernabschlusses und des Zwischenlageberichts für den Konzern für
das erste Halbjahr des Geschäftsjahrs 2024 zu bestellen.
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5.2 |
Prüfer der Nachhaltigkeitsberichterstattung
Gestützt auf eine entsprechende Empfehlung des
Prüfungsausschusses schlägt der Aufsichtsrat vor, die KPMG AG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, zum Prüfer eines
möglicherweise zu erstellenden Nachhaltigkeitsberichts und eines
möglicherweise zu erstellenden Konzernnachhaltigkeitsberichts für
das Geschäftsjahr 2024 zu bestellen. Die Bestellung steht unter der
aufschiebenden Bedingung, dass der deutsche Gesetzgeber in
Umsetzung der Abschlussprüferrichtlinie (Richtlinie 2006/43/EG,
zuletzt geändert durch Richtlinie (EU) 2022/2464) mit Wirkung für
das laufende Geschäftsjahr 2024 gesetzlich regelt, dass eine
Bestellung des Prüfers der Nachhaltigkeitsberichterstattung durch
die Hauptversammlung vorzunehmen ist.
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Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei
von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine die
Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinn von Art. 16 Abs.
6 der EU-Abschlussprüferverordnung (Verordnung (EU) Nr. 537/2014
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über
spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen
von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses
2005/909/EG der Kommission) auferlegt wurde.
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6. |
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts
für das Geschäftsjahr 2023
Vorstand und Aufsichtsrat haben jährlich gemäß § 162 AktG einen
Vergütungsbericht zu erstellen, der bestimmten Anforderungen
entsprechen muss. Der Abschlussprüfer hat zu prüfen, dass der
Vergütungsbericht alle gesetzlich vorgeschriebenen Angaben enthält,
und darüber einen Prüfungsvermerk zu erstellen. Der vom
Abschlussprüfer in diesem Sinn geprüfte Vergütungsbericht ist der
Hauptversammlung gemäß § 120a Abs. 4 AktG zur Billigung vorzulegen.
Die Entscheidung der Hauptversammlung über die Billigung des
Vergütungsberichts hat empfehlenden Charakter. Vorstand und
Aufsichtsrat haben im Vergütungsbericht für das laufende
Geschäftsjahr zu erläutern, wie sie den Beschluss der
Hauptversammlung über die Billigung des Vergütungsberichts für das
vorausgegangene Geschäftsjahr berücksichtigt haben.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung vor
diesem Hintergrund vor, den als Anlage zu diesem Tagesordnungspunkt
6 im Anschluss an die Tagesordnung gemeinsam mit dem
Prüfungsvermerk abgedruckten Vergütungsbericht für das
Geschäftsjahr 2023 zu billigen.
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7. |
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungssystems für
die Vorstandsmitglieder
Gemäß § 120a Abs. 1 AktG beschließt die Hauptversammlung über
die Billigung des Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder bei
jeder wesentlichen Änderung des Systems, mindestens jedoch alle
vier Jahre. Das derzeit geltende Vergütungssystem für die
Vorstandsmitglieder wurde von der Hauptversammlung am 11. Mai 2021
gebilligt.
Der Aufsichtsrat hat das Vergütungssystem überprüft und am 28.
Februar 2024 ein neues Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder
beschlossen. Das neue Vergütungssystem tritt unter der
aufschiebenden Bedingung der Billigung des Systems durch die
Hauptversammlung am 29. Mai 2024 rückwirkend zum 1. Januar 2024 in
Kraft.
Das neue Vergütungssystem ist als Anlage zu diesem
Tagesordnungspunkt 7 nach der Tagesordnung im Anschluss an die
Anlage zu Tagesordnungspunkt 6 abgedruckt. Ergänzend zu der Anlage
zu diesem Tagesordnungspunkt 7 sind auf der Internetseite der
Gesellschaft unter www.kiongroup.com/hv weitere Informationen zum
neuen Vergütungssystem abrufbar.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, das als Anlage zu diesem
Tagesordnungspunkt 7 abgedruckte neue Vergütungssystem für die
Vorstandsmitglieder zu billigen.
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8. |
Beschlussfassung über die Anpassung der Satzung aufgrund des
Gesetzes zur Finanzierung von zukunftssichernden
Investitionen
Durch das Gesetz zur Finanzierung von zukunftssichernden
Investitionen (Zukunftsfinanzierungsgesetz - ZuFinG) wurde mit
Wirkung ab dem 15. Dezember 2023 unter anderem § 123 Abs. 4 Satz 2
AktG redaktionell dahingehend angepasst, dass sich der Nachweis des
Anteilsbesitzes für die Berechtigung zur Teilnahme an der
Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nicht mehr auf
den „Beginn des 21. Tages vor der Versammlung“, sondern auf den
„Geschäftsschluss des 22. Tages vor der Versammlung“ zu beziehen
hat. Diese redaktionelle Änderung dient einer Angleichung des
Aktiengesetzes an die Definition des Nachweisstichtags der
Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212 der Europäischen Kommission.
Diese gesetzliche Änderung soll im Wortlaut der Satzung der KION
GROUP AG entsprechend nachgezogen werden.
Vor diesem Hintergrund schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor, §
20 Abs. 2 Satz 3 der Satzung der Gesellschaft wie folgt neu zu
fassen:
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„Der Nachweis des Anteilsbesitzes hat sich auf den
Geschäftsschluss des 22. Tages (Ortszeit am Sitz der Gesellschaft)
vor der Hauptversammlung zu beziehen.“
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9. |
Beschlussfassung über die Zustimmung zur Änderung des
Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags zwischen der KION GROUP
AG und der KION Information Management Services GmbH
Zwischen der KION GROUP AG als herrschendem Unternehmen und der
KION Information Management Services GmbH als abhängige
Gesellschaft besteht ein Beherrschungs- und
Gewinnabführungsvertrag, der am 12. Juni 2007 zwischen der KION
GROUP GmbH und der KION Information Management Services GmbH
abgeschlossen wurde. Die KION GROUP AG ist Rechtsnachfolgerin der
KION GROUP GmbH.
Der Wortlaut des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags
zwischen der KION GROUP AG und der KION Information Management
Services GmbH soll klarstellend berichtigt und an den aktuellen
unternehmensweiten Standard angepasst werden.
Vor diesem Hintergrund haben die KION GROUP AG und die KION
Information Management Services GmbH am 7. März 2024 eine
Vereinbarung zur Änderung des am 12. Juni 2007 abgeschlossenen
Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags
(„Änderungsvereinbarung“) abgeschlossen. Die Änderungsvereinbarung
führt zu folgenden wesentlichen Änderungen des Beherrschungs- und
Gewinnabführungsvertrags vom 12. Juni 2007:
- |
Die Regelungen zur Gewinnabführung in § 2 des Beherrschungs- und
Gewinnabführungsvertrags enthalten nun einen dynamischen Verweis
auf § 301 AktG, wonach die Gewinnabführung den gemäß § 301 AktG -
in der jeweils gültigen Fassung - zulässigen Höchstbetrag der
Gewinnabführung nicht überschreiten darf. Die bisherigen Regelungen
zur Gewinnabführung im Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag
waren statisch formuliert. Durch die Änderung soll aus Gründen der
Rechtssicherheit das Risiko ausgeschlossen werden, dass sich § 301
AktG ändert und dann der abzuführende Gewinn unrichtig berechnet
werden würde.
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- |
Die Regelung zur Verlustübernahme in § 3 des Beherrschungs- und
Gewinnabführungsvertrags enthält nun nur noch einen dynamischen
Verweis auf § 302 AktG, wonach die Vorschriften des § 302 AktG in
seiner jeweils gültigen Fassung entsprechend gelten. Die bisherige
Regelung zur Verlustübernahme im Beherrschungs- und
Gewinnabführungsvertrag war, neben einer dynamischen Verweisung,
durch die (teilweise) Wiedergabe des Gesetzeswortlauts auch
statisch formuliert. Durch die Änderung soll aus Gründen der
Rechtssicherheit das Risiko verringert werden, dass die steuerliche
Organschaft zwischen der KION Information Management Services GmbH
und der KION GROUP AG nicht anerkannt wird.
|
- |
Die bisherigen Regelungen im Beherrschungs- und
Gewinnabführungsvertrag, nach der der Anspruch auf Gewinnabführung
bzw. Verlustübernahme ab der jeweiligen Fälligkeit mit 5 % jährlich
zu verzinsen ist, wurden gestrichen. Auch ohne vertragliche
Regelung entsteht gemäß der aktuellen Fassung der §§ 352 f. des
Handelsgesetzbuchs ein Anspruch auf Fälligkeitszinsen in Höhe von 5
% jährlich.
|
- |
Die bisherige Regelung im Beherrschungs- und
Gewinnabführungsvertrag zur Fälligkeit des Anspruchs auf
Verlustübernahme wurde gestrichen. Es ist unstreitig, dass der
Anspruch auf Verlustübernahme zum Ende des Geschäftsjahrs der
abhängigen Gesellschaft fällig wird.
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Der geänderte Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag hat
folgenden Wortlaut:
„Beherrschungs- und
Ergebnisabführungsvertrag |
zwischen der
KION GROUP AG , mit Sitz in Frankfurt am Main,
eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main
unter HRB 112163, mit eingetragener Geschäftsanschrift in
Thea-Rasche-Straße 8, 60549 Frankfurt am Main (das „
herrschende Unternehmen “);
und der
KION Information Management Services GmbH , mit
Sitz in Frankfurt am Main, eingetragen im Handelsregister des
Amtsgerichts Frankfurt am Main unter HRB 110454, mit eingetragener
Geschäftsanschrift in Thea-Rasche-Straße 8, 60549 Frankfurt am Main
(die „ abhängige Gesellschaft “; die abhängige
Gesellschaft und das herrschende Unternehmen zusammen die „
Parteien “, jeder eine „ Partei
“).
Präambel
(A) |
Das herrschende Unternehmen ist
alleiniger Gesellschafter der abhängigen Gesellschaft. |
(B) |
Der folgende Beherrschungs- und
Ergebnisabführungsvertrag (der „ Vertrag “)
dient der Gewährleistung einer einheitlichen unternehmerischen
Leitung der abhängigen Gesellschaft und der Herstellung eines
Organschaftsverhältnisses im Sinn der §§ 14, 17 KStG zwischen der
abhängigen Gesellschaft und dem herrschenden Unternehmen. |
1. |
Leitung |
1.1 |
Die abhängige Gesellschaft
unterstellt ihre Leitung dem herrschenden Unternehmen. Das
herrschende Unternehmen ist demgemäß berechtigt, der
Geschäftsführung der abhängigen Gesellschaft Weisungen hinsichtlich
deren Leitung zu erteilen. Das Weisungsrecht des herrschenden
Unternehmens erstreckt sich auch auf die Vorbereitung des
Jahresabschlusses der abhängigen Gesellschaft. |
1.2 |
Die abhängige Gesellschaft ist
verpflichtet, die Weisungen des herrschenden Unternehmens zu
befolgen. |
1.3 |
Das herrschende Unternehmen ist
nicht berechtigt, die abhängige Gesellschaft anzuweisen, diesen
Vertrag zu ändern, aufrecht zu erhalten oder zu beendigen. |
2. |
Gewinnabführung |
2.1 |
Die abhängige Gesellschaft
verpflichtet sich, ihren ganzen Gewinn entsprechend den
Vorschriften des § 301 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung an
das herrschende Unternehmen abzuführen. Die Gewinnabführung darf
den gemäß § 301 AktG (in der jeweils gültigen Fassung) zulässigen
Höchstbetrag der Gewinnabführung nicht überschreiten. |
2.2 |
Die abhängige Gesellschaft kann mit
Zustimmung des herrschenden Unternehmens Beträge aus dem
Jahresüberschuss nur insoweit in die Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3
HGB) mit Ausnahme von etwaigen gesetzlichen Rücklagen einstellen,
sofern dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger
kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. Auf
Verlangen des herrschenden Unternehmens sind, soweit entsprechend
den §§ 301, 302 AktG in ihrer jeweils gültigen Fassung zulässig,
während der Dauer dieses Vertrags gebildeten anderen
Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB) Beträge zu entnehmen und zum
Ausgleich eines Jahresfehlbetrages zu verwenden oder als Gewinn
abzuführen. |
2.3 |
Folgende Beträge dürfen
(vorbehaltlich der §§ 301, 302 AktG in ihrer jeweils gültigen
Fassung) weder als Gewinn an das herrschende Unternehmen abgeführt
werden noch zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags verwendet
werden: |
| a) |
Beträge aus der Auflösung anderer
Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB), die aus dem Ergebnis aus der
Zeit vor Geltung dieses Vertrags gebildet wurden; und |
| b) |
Beträge aus der Auflösung von
Kapitalrücklagen, gleich ob diese vor oder nach Inkrafttreten
dieses Vertrags gebildet wurden. |
| Die Verwendung der vorgenannten
Beträge nach den anwendbaren gesellschaftsrechtlichen Regelungen,
insbesondere zur Ausschüttung einer Dividende, außerhalb des
Anwendungsbereichs dieses Vertrags bleibt hiervon
unberührt. |
2.4 |
Der Anspruch auf Gewinnabführung
entsteht mit Ablauf des jeweiligen Geschäftsjahres der abhängigen
Gesellschaft und wird zu diesem Zeitpunkt fällig. |
3. |
Verlustübernahme |
| Die Vorschriften des § 302 AktG in
seiner jeweils gültigen Fassung gelten entsprechend. |
4. |
Wirksamkeit, Wirkung |
4.1 |
Dieser Vertrag wird wirksam, wenn
alle nachfolgend aufgeführten aufschiebenden Bedingungen (§ 158
Abs. 1 BGB) eingetreten sind: |
| a) |
Zustimmung der
Gesellschafterversammlung der abhängigen Gesellschaft durch
notariell beurkundeten Gesellschafterbeschluss; |
| b) |
Zustimmung der Hauptversammlung des
herrschenden Unternehmens durch notariell aufgenommene
Niederschrift; und |
| c) |
Eintragung dieses Vertrags in das
Handelsregister der abhängigen Gesellschaft. |
4.2 |
Dieser Vertrag gilt (mit Ausnahme
der Regelungen zur Beherrschung gemäß Ziffer 1 dieses Vertrags) mit
Wirkung ab dem Beginn des Geschäftsjahres der abhängigen
Gesellschaft, in dem dieser Vertrag im Handelsregister der
abhängigen Gesellschaft eingetragen wird. |
5. |
Laufzeit, Kündigung |
5.1 |
Dieser Vertrag wird auf unbestimmte
Zeit geschlossen. |
5.2 |
Dieser Vertrag kann erstmals zum
Ende desjenigen Geschäftsjahres der abhängigen Gesellschaft
gekündigt werden, das frühestens mit Ablauf von fünf Zeitjahren
seit der Geltung dieses Vertrags gemäß Ziffer 4.2 dieses Vertrags
endet. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate. |
5.3 |
Danach kann dieser Vertrag mit einer
Frist von sechs Monaten zum Ablauf eines jeden Geschäftsjahres der
abhängigen Gesellschaft gekündigt werden. |
5.4 |
Die Kündigung bedarf der
Schriftform. Für die Einhaltung der Kündigungsfristen kommt es auf
den Zugang des Kündigungsschreibens bei der jeweils anderen Partei
an. |
5.5 |
Das Recht zur außerordentlichen
Kündigung dieses Vertrags aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer
Kündigungsfrist bleibt unberührt. Ein solcher Grund liegt
insbesondere vor |
| a) |
bei Verlust der Mehrheit der
Stimmrechte aus der Beteiligung an der abhängigen Gesellschaft im
Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 KStG durch das
herrschende Unternehmen; |
| b) |
bei Verschmelzung oder Spaltung des
herrschenden Unternehmens oder der abhängigen
Gesellschaft; |
| c) |
bei Liquidation des herrschenden
Unternehmens oder der abhängigen Gesellschaft; oder |
| d) |
aus anderen Gründen im Sinne von R
14.5 Abs. 6 KStR 2015 oder einer dieser Richtlinie nachfolgenden
Bestimmung. |
6. |
Schlussbestimmungen |
6.1 |
Änderungen oder Ergänzungen dieses
Vertrags bedürfen der Schriftform, sofern nicht notarielle
Beurkundung vorgeschrieben ist. Dies gilt auch für eine Aufhebung
dieses Schriftformerfordernisses. |
6.2 |
Die deutsche Fassung dieses Vertrags
ist maßgeblich. Die englische Fassung ist eine Übersetzung
ausschließlich zu Informationszwecken. |
6.3 |
Sollten einzelne Bestimmungen dieses
Vertrags ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein
oder werden oder sollte dieser Vertrag eine Regelungslücke
enthalten, lässt dies (unwiderleglich und ohne, dass eine Partei
die Absicht der Parteien hierüber darlegen oder beweisen müsste)
die Wirksamkeit und Durchführbarkeit der übrigen Bestimmungen
unberührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen
oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der
Regelungslücke unter Beachtung der Voraussetzungen einer
Organschaft i.S. der §§ 14, 17 KStG und § 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG
eine angemessene, wirksame und durchführbare Regelung zu
vereinbaren, die dem am nächsten kommt, was die Parteien gewollt
haben oder unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck dieses
Vertrags gewollt hätten, sofern sie den Punkt von vornherein
bedacht hätten. |
6.4 |
Die Bestimmungen dieses Vertrags
sind so auszulegen, dass sie den Anforderungen an die Anerkennung
einer Organschaft i.S. der §§ 14, 17 KStG und § 2 Abs. 2 Satz 2
GewStG entsprechen. |
Die KION GROUP AG ist an der KION Information Management
Services GmbH unmittelbar zu 100 % beteiligt. Eine Prüfung der
Änderungsvereinbarung durch einen Vertragsprüfer ist demnach gemäß
§§ 295 Abs. 1 Satz 2, 293b Abs. 1 AktG entbehrlich.
Der Vorstand der KION GROUP AG und die Geschäftsführung der KION
Information Management Services GmbH haben einen gemeinsamen
Bericht gemäß §§ 295 Abs. 1 Satz 2, 293a AktG erstattet, in dem der
Abschluss der Änderungsvereinbarung und die Änderungsvereinbarung
im Einzelnen erläutert und begründet werden. Der gemeinsame Bericht
ist zusammen mit dem ursprünglichen Beherrschungs- und
Gewinnabführungsvertrag vom 12. Juni 2007 sowie den weiteren
zugänglich zu machenden Unterlagen gemäß §§ 295 Abs. 1 Satz 2, 293f
AktG vom Tag der Einberufung der Hauptversammlung an im Internet
unter www.kiongroup.com/hv zugänglich. Alle zugänglich zu machenden
Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung der Gesellschaft
zugänglich gemacht.
Die Gesellschafterversammlung der KION Information Management
Services GmbH hat dem Abschluss der Änderungsvereinbarung vom 7.
März 2024 zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag vom 12.
Juni 2007 bereits zugestimmt. Die Änderungsvereinbarung wird nur
mit Zustimmung der Hauptversammlung der KION GROUP AG und der
anschließenden Eintragung in das Handelsregister der KION
Information Management Services GmbH wirksam.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, der
Änderungsvereinbarung vom 7. März 2024 zum Beherrschungs- und
Gewinnabführungsvertrag mit der KION Information Management
Services GmbH vom 12. Juni 2007 zuzustimmen.
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Anlage zu Tagesordnungspunkt 6 - Vergütungsbericht
Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2023
Dieser Vergütungsbericht erläutert entsprechend den gesetzlichen
Vorgaben die gewährte und geschuldete Vergütung der gegenwärtigen
und früheren Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats der
KION GROUP AG für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben in der
Gesellschaft und ihren Tochterunternehmen im Geschäftsjahr
2023.
Zur besseren Nachvollziehbarkeit sind die im Geschäftsjahr 2023
geltenden Vergütungssysteme für Vorstand und Aufsichtsrat in ihren
Grundzügen dargestellt. Eine vollständige Beschreibung der
Vergütungssysteme für Vorstand und Aufsichtsrat ist einsehbar unter
www.kiongroup.com/verguetung
Dieser Bericht wurde gemäß § 162 Abs. 3 Aktiengesetz (AktG) der
formellen Prüfung durch den Abschlussprüfer der Gesellschaft
unterzogen; der entsprechende Vermerk über die Prüfung ist diesem
Bericht beigefügt.
Vergütung des Vorstands
Anwendung des Vorstandsvergütungssystems im
Berichtszeitraum
Die Vergütung des Vorstands der KION GROUP AG wird nach den
Vorgaben des AktG und unter Berücksichtigung der jeweils aktuellen
Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK)
festgesetzt und ist auf eine nachhaltige und langfristige
Unternehmensentwicklung ausgerichtet.
Das im Berichtszeitraum gültige Vorstandsvergütungssystem wurde
am 17. Dezember 2020 vom Aufsichtsrat der KION GROUP AG
beschlossen. Es gilt seit dem 1. Januar 2021 für alle
Vorstandsmitglieder der KION GROUP AG, deren Dienstverträge ab dem
Beschluss des Aufsichtsrats am 17. Dezember 2020 in Kraft traten,
neu abgeschlossen oder verlängert wurden (Vergütungssystem 2021).
Im Geschäftsjahr 2023 wurde das Vergütungssystem 2021 für die
Vorstandsmitglieder Dr. Richard Robinson Smith, Marcus Wassenberg
(Vorstandsmitglied bis 6. Juli 2023), Christian Harm
(Vorstandsmitglied seit 6. Juli 2023), Andreas Krinninger, Hasan
Dandashly (Vorstandsmitglied bis 31. Dezember 2023), Valeria Jimena
Gargiulo (Vorstandsmitglied seit 1. Mai 2023) und Dr. Henry Puhl
(Vorstandsmitglied bis 31. Dezember 2023) in allen Aspekten ohne
Ausnahmen angewendet.
Für das bereits vor dem 17. Dezember 2020 bestellte
Vorstandsmitglied Ching Pong Quek gilt das Vergütungssystem 2021 im
Grundsatz ebenfalls seit dem 1. Januar 2021 mit folgenden
Ausnahmen: Malus- und Clawback-Regelungen werden erst ab einer
Vertragsverlängerung eingeführt. Für die Maximalvergütung gilt bis
zu einer Vertragsverlängerung weiterhin die im
Vorstandsdienstvertrag von Ching Pong Quek vorgesehene
Maximalvergütung, die keine Nebenleistungen und keinen
Dienstzeitaufwand der betrieblichen Altersversorgung
beinhaltet.
Billigung des Vergütungsberichts 2022 durch die
Hauptversammlung
Der Vergütungsbericht 2022 der KION GROUP AG wurde von der
ordentlichen Hauptversammlung am 17. Mai 2023 mit einer
Zustimmungsquote von 66,34 Prozent der abgegebenen Stimmen
gebilligt.
Dem Unternehmen ist es ein Anliegen, auf die Rückmeldungen zum
Vergütungsbericht 2022 aus dem Aktionärskreis angemessen zu
reagieren. Nach Ansicht des Unternehmens, spiegeln die
Abstimmungsergebnisse zum Vergütungsbericht 2022 in erster Linie
die Kritik aus dem Aktionariat am Vergütungssystem 2021 wider. Dies
bestätigen Stellungnahmen aus dem Aktionärskreis, die das
Unternehmen im Zusammenhang mit dem Vergütungsbericht 2022 erhalten
hat.
Wesentliche Kritikpunkte, die das Unternehmen zum
Vergütungssystem 2021 aufgenommen hat, sind die Möglichkeit der
Auslobung einer Sondervergütung, die Möglichkeit sowohl in der
einjährigen als auch in der mehrjährigen Vergütung die persönliche
Leistung zu berücksichtigen, der Umfang der insoweit bestehenden
Ermessensspielräume von +/- 30 Prozent sowohl bei der einjährigen
als auch bei der mehrjährigen variablen Vergütung sowie die
Laufzeit der mehrjährigen variablen Vergütung von drei Jahren.
Der Aufsichtsrat, vorbereitet durch seinen Vergütungsausschuss,
hat sich daher im Geschäftsjahr 2023 umfassend mit dem
Vergütungssystem 2021 befasst. Er hat das Vergütungssystem einer
eingehenden Prüfung unter Berücksichtigung der aufgezeigten
Kritikpunkte unterzogen und in der Folge überarbeitet. Bei der
Überarbeitung des Vergütungssystems wurde insbesondere darauf
geachtet, dass das Vergütungssystem die strategische und
langfristige Entwicklung des Unternehmens weiterhin bestmöglich
fördert. Zudem wurde das über die vergangenen Jahre erhaltene
Feedback der Aktionäre berücksichtigt, unter anderem durch
Einschränkung der diskretionären Elemente der Vorstandsvergütung.
Das Unternehmen beabsichtigt, mit Einführung des
Vorstandsvergütungssystems 2024 nicht mehr von der Empfehlung G.10
des DCGK (Verfügung über variable Vergütungsbestandteile frühestens
nach vier Jahren) abzuweichen. Das vom Aufsichtsrat am 12. Dezember
2023 beschlossene neue Vorstandsvergütungssystem (Vergütungssystem
2024) steht unter dem Vorbehalt der Billigung durch die ordentliche
Hauptversammlung 2024 am 29. Mai 2024. Im Falle einer Billigung
durch die Hauptversammlung 2024 findet das Vergütungssystem 2024
rückwirkend ab dem 1. Januar 2024 Anwendung.
Einzelheiten zum neuen Vergütungssystem 2024 werden im Zuge der
Vorbereitung der Hauptversammlung 2024 auf der Website der KION
Group (www.kiongroup.com/de/Investor-Relations/Hauptversammlungen)
veröffentlicht und den Aktionären im Vorfeld der ordentlichen
Hauptversammlung 2024 zur Verfügung gestellt.
Zuständigkeiten
Zuständig für die Festsetzung und die regelmäßige Überprüfung
des Vorstandsvergütungssystems der KION GROUP AG sowie der
Gesamtbezüge der einzelnen Vorstandsmitglieder ist gemäß § 87a AktG
der Aufsichtsrat der KION GROUP AG. Die Vorbereitung aller die
Vergütung des Vorstands betreffenden Beschlussfassungen des
Aufsichtsrats obliegt dem Vergütungsausschuss.
Zur Sicherstellung der Marktüblichkeit und Wettbewerbsfähigkeit
der Vorstandsvergütung überprüft der Vergütungsausschuss regelmäßig
die Angemessenheit der Vorstandsvergütung unter Berücksichtigung
von in Bezug auf Größe, Umsatz und Mitarbeiterzahl vergleichbaren
Unternehmen aus dem DAX und MDAX (horizontal) und in Relation zur
Vergütung der Belegschaft (vertikal). Diese Überprüfung erfolgte
mit Unterstützung eines externen unabhängigen Corporate Governance
Beraters zuletzt Ende 2023 im Zuge der Neufassung des
Vorstandsvergütungssystems. Einzelheiten werden im
Vergütungsbericht 2024 erörtert.
Veränderungen der Zusammensetzung des Vorstands im
Berichtszeitraum
Im Vorstand der KION GROUP AG fanden im Berichtszeitraum sowie
im darauffolgenden Geschäftsjahr bis zur Veröffentlichung dieses
Berichts mehrere Veränderungen statt, die im Geschäftsbericht 2023
ausführlich dargestellt sind.
Das Vergütungssystem 2021 für den Vorstand im
Überblick
Die Vergütung des Vorstands ist maßgebliches Element für den
langfristigen Erfolg der KION Group. Sie trägt wesentlich zur
Umsetzung der Unternehmensstrategie und zum Erreichen der
operativen und finanziellen Ziele bei. Dementsprechend
berücksichtigt die Vorstandsvergütung in ihren variablen
Komponenten sowohl kurzfristige als auch langfristige
Zielsetzungen, die jeweils aus der Unternehmensstrategie
einschließlich der Nachhaltigkeitsstrategie abgeleitet sind und
insbesondere auch Ziele aus den Bereichen Umwelt, Soziales und
Governance (Environment, Social and Governance) (ESG-Ziele)
beinhalten. Die variablen Komponenten übersteigen dabei in der
Regel den Anteil der festen Vergütungsbestandteile, um dem
Leistungsgedanken (Pay for Performance) Rechnung zu tragen.
Innerhalb der variablen Vergütungsbestandteile überwiegen die
langfristigen Komponenten mit einer Laufzeit von drei Jahren, damit
die Vergütungsstruktur insgesamt auf eine nachhaltige und
langfristige Unternehmensentwicklung einzahlt.
Zugleich soll das Vorstandsvergütungssystem durch geeignete
Incentivierung hoch qualifizierte Vorstandsmitglieder für die
Gesellschaft gewinnen und halten und auch damit zu einer
langfristig orientierten Unternehmensführung beitragen.
Im Grundsatz setzt sich die Vergütung der Vorstandsmitglieder
nach Maßgabe des Vergütungssystems 2021 aus festen und variablen
Bestandteilen sowie einer Aktienerwerbs- und -halteverpflichtung
wie folgt zusammen:
Vergütungsbestandteile der Vorstandsvergütung
Vergütungsbestandteil |
Bemessungsgrundlage/Parameter |
Feste
Vergütungsbestandteile |
Festgehalt |
Grundsätzlich jeweils zum
Monatsende |
Nebenleistungen |
Insbesondere:
- Dienstwagen auch zur privaten Nutzung, Fahrer
- Unfallversicherung
- eine ärztliche Gesundheitsuntersuchung pro Jahr |
Betriebliche Altersversorgung
(bAV) |
Grundsätzlich:
- Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung
- mit Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen
Rentenversicherung
- beitragsorientiertes Versorgungssystem, verzinst nach dem
jeweils
gültigen gesetzlichen Garantiezins für die Lebensversicherungs-
wirtschaft
- jährlicher Versorgungsbeitrag nach Vereinbarung |
Alternativ:
- jährliches Versorgungsentgelt |
Variable
Vergütungsbestandteile |
Einjährige variable Vergütung
(Bonus-Plan/STI) |
Plantyp: |
Zielbonus |
Begrenzung: |
200 Prozent des Zielwerts |
Leistungskriterien: |
- Umsatz (20 Prozent)
- EBIT-Marge bereinigt (30 Prozent)
- Free Cashflow (30 Prozent)
- ESG-Ziele (20 Prozent)
- individuelle Leistung
(Multiplikator 0,7-1,3 basierend auf der
Erfüllung individuell vereinbarter Ziele) |
Performanceperiode: |
Geschäftsjahr |
Auszahlung: |
in bar mit der nächstmöglichen
Gehalts-
abrechnung nach Feststellung
des Jahresabschlusses |
Mehrjährige variable Vergütung
(Performance-Share-Plan/LTI) |
Plantyp: |
Performance-Share-Plan |
Begrenzung: |
200 Prozent des Zuteilungswerts |
Leistungskriterien: |
- relativer TSR MDAX (40 Prozent)
- ROCE (40 Prozent)
- ESG-Ziele (20 Prozent)
- individuelle Leistung
(Multiplikator 0,7-1,3 basierend auf der
Erfüllung individuell vereinbarter kollektiver
Ziele) |
Performanceperiode: |
drei Geschäftsjahre in die Zukunft
gerichtet |
Auszahlung: |
in bar mit der nächstmöglichen
Gehalts-
abrechnung, die nach Feststellung des Jahres-
abschlusses auf das Ende der Performance-
periode folgt |
Sonstige Leistungen |
Sondervergütung |
- Ggf. nach gesonderter Vereinbarung
mit dem Vorstandsmitglied |
Zeitlich begrenzte Leistungen an
neu
eintretende Vorstandsmitglieder |
- Ggf. Zahlungen zum Ausgleich
nachweislich verfallender variabler
Vergütung oder sonstiger Nachteile
- Ggf. Leistungen im Zusammenhang mit einem Standortwechsel
- Ggf. Garantie des Zielbetrags für den Jahresbonus im ersten
Geschäftsjahr bei unterjährigem Eintritt |
Sonstiges |
Aktienerwerbs- und -haltepflicht |
- 100 Prozent des Festgehalts
- Vierjährige Aufbauphase |
Malus und Clawback |
- Für variable
Vergütungsbestandteile
- Bei Pflichtverletzung/nachträglicher Änderung des
Unternehmens-
ergebnisses
- Max. drei Jahre nach Auszahlung |
Gewährte und geschuldete Vergütung im Geschäftsjahr
2023
Nach § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG hat der Vergütungsbericht über die
im letzten Geschäftsjahr jedem einzelnen Vorstandsmitglied gewährte
und geschuldete Vergütung zu berichten. Diesen Begriffen liegt in
der nachfolgenden Darstellung folgendes Verständnis zugrunde:
- |
Der Begriff „gewährte Vergütung“ erfasst sämtliche Vergütungen,
für die die zugrunde liegende (ein- oder mehrjährige) Tätigkeit
vollständig erbracht worden ist.
|
- |
Der Begriff „geschuldete Vergütung“ erfasst alle rechtlich
bestehenden Verbindlichkeiten über Vergütungsbestandteile, die
fällig sind, aber noch nicht erfüllt wurden.
|
Die folgenden Darstellungen und Tabellen weisen daher sämtliche
Vergütungsbestandteile aus, für die die Vorstandsmitglieder im
Geschäftsjahr 2023 bzw. - in Bezug auf die mehrjährige variable
Vergütung - mit Abschluss des Geschäftsjahres 2023 die zugrunde
liegende (ein- oder mehrjährige) Tätigkeit vollständig erbracht
haben bzw. die zur Auszahlung fällig sind, aber seitens der
Gesellschaft noch nicht erfüllt wurden. Nicht maßgeblich ist dabei
der Zeitpunkt der tatsächlichen Auszahlung.
Dementsprechend werden nachfolgend als im Geschäftsjahr 2023
gewährte und geschuldete Vergütung folgende Vergütungsbestandteile
berichtet:
- |
für die Tätigkeit im Geschäftsjahr 2023 ausbezahlte
Festvergütung,
|
- |
für die Tätigkeit im Geschäftsjahr 2023 geleistete
Nebenleistungen,
|
- |
für die Tätigkeit im Geschäftsjahr 2023 gezahlte
Versorgungsentgelte,
|
- |
einjährige variable Vergütung (STI) für das Geschäftsjahr 2023
(zahlbar im Geschäftsjahr 2024 mit dem nächsten planmäßigen
Gehaltslauf nach Feststellung des Jahresabschlusses für das
Geschäftsjahr 2023 und Festsetzung der Auszahlungsbeträge durch den
Aufsichtsrat) sowie
|
- |
LTI-Tranche für die Performanceperiode 2021 bis 2023 (zahlbar im
nächsten planmäßigen Gehaltslauf, der nach Feststellung des
Jahresabschlusses und Festsetzung der Auszahlungsbeträge durch den
Aufsichtsrat auf das Ende der Performanceperiode folgt).
|
Feste Vergütungsbestandteile
Als Basisabsicherung der Vorstandsmitglieder bildet ein
wettbewerbsfähiges Festgehalt die Grundlage dafür, dass das
Unternehmen hoch qualifizierte Mitglieder für den Vorstand gewinnen
und halten kann, die für die Entwicklung und die Umsetzung der
Unternehmensstrategie erforderlich sind.
Die den Mitgliedern des Vorstands der KION GROUP AG im
Geschäftsjahr 2023 jeweils gewährte Festvergütung ergibt sich aus
der > Tabelle „Gewährte und geschuldete Vergütung im
Geschäftsjahr 2023“.
Das Festgehalt wird in regelmäßigen Abständen vom Aufsichtsrat
durch seinen Vergütungsausschuss überprüft und gegebenenfalls auf
Empfehlung des Vergütungsausschusses durch Beschluss des
Aufsichtsratsplenums angepasst. Das Festgehalt soll dabei den
Qualifikationen und Erfahrungen der einzelnen Vorstandsmitglieder
sowie deren Aufgaben und Verantwortungsbereich gerecht werden und
wettbewerbsfähig sein.
Im Berichtszeitraum wurden den bereits vor dem 1. Januar 2023
bestellten Vorstandsmitgliedern identische Fixgehälter wie im
Vorjahr gezahlt. Etwaige Abweichungen resultieren bei Hasan
Dandashly aus Währungsdifferenzen, da das Gehalt vertragsgemäß in
US-Dollar ausgezahlt wird, bzw. bei Ching Pong Quek aus
steuerlichen Effekten des mit ihm vereinbarten sogenannten
Hypotax-Agreements.
Die von der KION GROUP AG angebotene Altersversorgung der
Vorstandsmitglieder soll am Markt wettbewerbsfähig sein und
ehemaligen Vorstandsmitgliedern ein angemessenes Versorgungsniveau
bieten. Dies bildet neben dem Festgehalt eine weitere Grundlage
dafür, dass das Unternehmen diejenigen hoch qualifizierten
Mitglieder für den Vorstand gewinnen und halten kann, die für die
Entwicklung und die Umsetzung der Unternehmensstrategie
erforderlich sind.
Die KION GROUP AG gewährt den Vorstandsmitgliedern grundsätzlich
eine Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung. Der
jährliche Versorgungsbeitrag wird mit den Vorstandsmitgliedern
individuell vereinbart und jährlich auf ein Versorgungskonto
eingezahlt. Einzelheiten dazu werden nachfolgend unter
„Leistungszusagen für den Fall der regulären Beendigung der
Vorstandstätigkeit“ berichtet, da es sich bei derartigen Beträgen
nicht um eine gewährte und geschuldete Vergütung für das
Geschäftsjahr 2023 im Sinne des § 162 Abs. 1 AktG handelt.
Anstelle einer Alters-, Invaliditäts- und
Hinterbliebenenversorgung hat die KION GROUP AG mit dem
Vorstandsmitglied Hasan Dandashly die Zahlung eines festen
jährlichen Versorgungsentgelts in Höhe von 250 Tsd. € vereinbart,
das er zusätzlich zu seiner Festvergütung für die eigenständige
Betreibung seiner Altersvorsorge erhält.
An frühere Mitglieder des Vorstands bzw. - vor formwechselnder
Umwandlung der Gesellschaft in eine Aktiengesellschaft im Jahr 2013
- der Geschäftsführung wurden im Geschäftsjahr 2023 folgende
Pensionszahlungen gewährt:
Pensionszahlungen
in Tsd. € |
2023 |
in % |
2022 |
in % |
Gordon Riske1 |
300 |
100,0 |
150 |
100,0 |
Bert-Jan Knoef2 |
2.608 |
100,0 |
| |
Sonstige ehemalige
Geschäftsführer3 |
305 |
100,0 |
281 |
100,0 |
Summe |
3.213 |
| 431 |
|
1 Pensionszahlungen seit 1. Juli 2022
2 Versorgungsanspruch wurde in Form einer einmaligen
Kapitalauszahlung bei Renteneintritt (Wahlrechtsausübung)
gewährt
3 Ehemalige Geschäftsführer der KION Holding 1 GmbH
(vor formwechselnder Umwandlung in die KION GROUP AG), die vor dem
1. Januar 2014 ausgeschieden sind. In dem Wert wurde ein Abzug von
Fremdrente für das Jahr 2023 in Höhe von rund 256 Tsd.€ und für das
Jahr 2022 von rund 236 Tsd. € berücksichtigt
Die gewährten Nebenleistungen sollen am Markt ebenfalls
wettbewerbsfähig sein. Auch solche Nebenleistungen bilden neben dem
Festgehalt und der Altersversorgung einen Teil einer marktgerechten
attraktiven Vergütung, die sicherstellen soll, dass das Unternehmen
hoch qualifizierte Mitglieder für den Vorstand gewinnen und halten
kann, die für die Entwicklung und die Umsetzung der
Unternehmensstrategie erforderlich sind.
Die KION GROUP AG stellt grundsätzlich jedem Vorstandsmitglied
einen Dienstwagen, auch zur privaten Nutzung, zur Verfügung.
Alternativ kann die KION GROUP AG mit Vorstandsmitgliedern einen
Zuschuss als monatlichen Festbetrag vereinbaren (Car Allowance).
Jedes Vorstandsmitglied kann für den gestellten Dienstwagen einen
Fahrer in Anspruch nehmen. Die Vorstandsmitglieder erhalten daneben
typische Nebenleistungen, wie zum Beispiel Zuschüsse zu Kranken-,
Pflege- und Alterssicherung, eine Unfallversicherung und eine
jährliche ärztliche Gesundheitsuntersuchung.
Der Aufsichtsrat ist berechtigt, Vorstandsmitgliedern in
Sonderfällen, insbesondere im Zusammenhang mit einer
Auslandstätigkeit oder -entsendung, zusätzliche Leistungen zu
gewähren, wie zum Beispiel Erstattungen für höhere Steuer- oder
Soziallasten, Ausgleich für Wechselkursschwankungen, zusätzliche
Kosten für Reisen oder Unterkunft sowie Versicherungen.
Derzeit erhält Ching Pong Quek aufgrund seines Status als
Auslandsentsandter von Singapur nach China solche zusätzlichen
Leistungen.
Ching Pong Quek wird dadurch so gestellt, als sei er in Singapur
steuer- und sozialabgabenpflichtig (sogenanntes Hypotax-Agreement).
Der konkrete Steuersatz, der zur Anwendung kommt, variiert sehr
stark in Abhängigkeit davon, in welchem Land Ching Pong Quek
faktisch seine Tätigkeit erbringt. Die KION GROUP AG übernimmt die
Steuern und Sozialabgaben, die über die theoretisch in Singapur
anfallenden Steuern hinaus für Ching Pong Quek zusätzlich in China
und Deutschland anfallen. Im Geschäftsjahr 2023 belief sich dieser
Betrag auf 192,7 Tsd. € (Vorjahr: 365,9 Tsd. €). Außerdem umfassen
die mit Ching Pong Quek vereinbarten Zusatzleistungen unter anderem
Kosten für Heimreisen mit der Familie nach Singapur,
Dienstwagenberechtigung, Mietkosten in Xiamen, China, und private
Krankenversicherung. Insgesamt betrugen die für Ching Pong Quek für
das Geschäftsjahr 2023 gewährten Zusatzleistungen 135,3 Tsd. €
(Vorjahr: 136,6 Tsd. €). Diese Zusatzleistungen werden gewährt,
solange der Dienstsitz von Ching Pong Quek in Xiamen ist oder bis
sein Dienstvertrag mit der KION GROUP AG endet.
Variable Vergütungsbestandteile
Die variablen Vergütungsbestandteile sollen eine
leistungsorientierte und marktgerechte Vergütung der
Vorstandsmitglieder ermöglichen, die am Grundsatz Pay for
Performance ausgerichtet ist. Dabei werden jeweils anspruchsvolle
finanzielle und nichtfinanzielle Ziele für sämtliche
Vorstandsmitglieder festgesetzt. Sie sind aus der
Unternehmensstrategie einschließlich der Nachhaltigkeitsstrategie
abgeleitet bzw. unmittelbar mit der Geschäftsentwicklung des
Unternehmens verknüpft. Sie zielen darauf ab, strategische Ziele
des Unternehmens zu erreichen bzw. die Leistungsfähigkeit und den
Wert des Unternehmens kurz- wie auch langfristig zu steigern. Die
nichtfinanziellen Ziele berücksichtigen insbesondere soziale und
ökologische Gesichtspunkte. Sämtliche Ziele werden durch
individuelle Ziele der einzelnen Vorstandsmitglieder mit messbaren
Leistungskriterien komplettiert, deren Erreichung für den in die
Berechnung der variablen Vergütungsbestandteile jeweils
einfließenden sogenannten individuellen Leistungsmultiplikator
maßgeblich ist.
1. |
Einjährige variable Vergütung (Bonus-Plan bzw. STI)
|
Der Bonus-Plan ist ein leistungsabhängiger Bonus mit einjähriger
Performanceperiode. Die Performanceperiode ist das jeweilige
Geschäftsjahr.
Dementsprechend zielt die einjährige variable Vergütung
insbesondere auf die Erreichung geschäftlicher und finanzieller
Ziele während eines Geschäftsjahres ab. Daneben tragen die
nichtfinanziellen Ziele des Bonus-Plans zur Umsetzung der in der
Nachhaltigkeitsstrategie des Unternehmens enthaltenen Einzelziele
bei. Ergänzt wird dies durch kurzfristige sowie längerfristig
ausgerichtete individuelle Ziele der einzelnen Vorstandsmitglieder,
die mit im jeweiligen Bemessungszeitraum zu erfüllenden messbaren
Meilensteinen hinterlegt sind. Anhand der Erfüllung der
individuellen Ziele setzt der Aufsichtsrat den individuellen
Leistungsmultiplikator für jedes Vorstandsmitglied fest, mit dem
der Bonusanspruch in Abhängigkeit von der individuellen Leistung
des einzelnen Vorstandsmitglieds erhöht oder reduziert wird. Damit
wird ein noch stärkerer Anreiz für die Umsetzung von Verbesserungen
im individuellen Verantwortungsbereich der einzelnen
Vorstandsmitglieder geschaffen.
Maßgeblich für die Bemessung der Zielerreichung des Bonus-Plans
ist zum einen die Entwicklung der finanziellen Bemessungsgrundlagen
Umsatz, bereinigte EBIT-Marge sowie Free Cashflow. Die verwendeten
Finanzkennzahlen beziehen sich jeweils auf den Gesamtkonzern.
Erläuterungen zu den verwendeten Finanzkennzahlen finden sich im
Geschäftsbericht 2023 der KION GROUP AG.
Zum anderen hängt der Bonus-Plan von nichtfinanziellen
Bemessungsgrundlagen ab, die die Entwicklung von Zielen in den
Bereichen Umwelt, Soziales und Governance (ESG-Ziele) abbilden.
Der finale Auszahlungsbetrag des Bonus-Plans ergibt sich durch
Multiplikation des im Dienstvertrag des jeweiligen
Vorstandsmitglieds vereinbarten Zielwerts in Euro mit dem
gewichteten arithmetischen Mittel der Zielerreichungsgrade der
finanziellen und nichtfinanziellen Bemessungsgrundlagen. Das
Produkt wird anschließend mit dem individuellen
Leistungsmultiplikator, der sich in Abhängigkeit von der Erreichung
der individuellen Ziele der Vorstandsmitglieder zwischen 0,7 und
1,3 bewegen kann, multipliziert. Der maximal auszuzahlende Bonus
beträgt 200 Prozent des Zielwerts (Cap). Eine garantierte
Mindestzielerreichung gibt es nicht.
STI
1.1 |
Finanzielle und nichtfinanzielle Bemessungsgrundlagen für den
STI 2023
|
Die finanziellen Bemessungsgrundlagen für den STI 2023 (Umsatz,
bereinigte EBIT-Marge und Free Cashflow) sind aus dem Budget der
KION Group für das Geschäftsjahr 2023 abgeleitet. Es wurden
folgende Korridore vom Aufsichtsrat für den STI 2023
festgelegt:
Finanzielle Ziele STI 2023
| Umsatz |
EBIT-Marge bereinigt |
Free Cashflow |
Gewichtung |
20 % |
30 % |
30 % |
Zielspanne |
-10 % |
Ziel |
+10 % |
-20 % |
Ziel |
+20 % |
-30 % |
Ziel |
+30 % |
Zielerreichungsgrad |
0 % |
100 % |
200 % |
0 % |
100 % |
200 % |
0 % |
100 % |
200 % |
Zielkorridor1 |
≤ 10.378 |
11.531 |
≥ 12.684 |
≤ 5,04 % |
6,30 % |
≥ 7,56 % |
≤ 467 |
667 |
≥ 867 |
1 Werte zum Umsatz und zum Free Cashflow in Mio.
€
Die nichtfinanziellen Bemessungsgrundlagen knüpfen an ESG-Ziele
an. Als nichtfinanzielle Ziele für den STI 2023 hat der
Aufsichtsrat die folgenden beiden Ziele festgelegt, die jeweils mit
zehn Prozent gewichtet werden:
- |
Aus dem Themenfeld „Arbeitssicherheit & Gesundheit“ fließt
die sogenannte Lost-Time Injury Frequency Rate (LTIFR) der KION
Group, welche die Häufigkeit von Unfällen mit darauffolgendem
Zeitausfall von mindestens einer Schicht je eine Mio.
Arbeitsstunden angibt, in die Bemessung des STI 2023 ein.
|
- |
Aus dem Themenfeld „Nachhaltigkeit und Umwelt“ wurde als
nichtfinanzielle Bemessungsgrundlage für den STI 2023 der
ISO-Zertifizierungsgrad von Standorten der KION Group nach Umwelt-
und Arbeitssicherheitskriterien (ISO 14001 und ISO 45001) als
Zielgröße festgelegt.
|
Für den STI 2023 hat der Aufsichtsrat folgende Korridore für die
Zielerreichung festgelegt:
Nichtfinanzielle Ziele STI 2023
| ESG (I): LTIFR |
ESG (II):
ISO-Zertifizierungsgrad |
Gewichtung |
10 % |
10 % |
Zielspanne |
-20 % |
Ziel |
+20 % |
zusätzliche Zertifizierungen |
Zielerreichungsgrad |
0 % |
100 % |
200 % |
0 % |
100 % |
200 % |
Zielkorridor |
≥ 7,6 |
6,3 |
≤ 5,0 |
≤ 25 |
35 |
≥ 46 |
Die nachfolgende Tabelle zeigt die vom Aufsichtsrat in Bezug auf
den STI 2023 festgestellten Zielerreichungen der finanziellen und
nichtfinanziellen Bemessungsgrundlagen.
Zielerreichung STI 2023
Ziele |
Gewichtung |
Erreichter Wert |
Verhältnis
erreichter Wert
zu Zielwert
(bei Zielerreichung 100 %) |
Ziel-
erreichungsgrad
Bonusanspruch
(Cap bei 200 %) |
Umsatz1 |
20 % |
11.433,7 Mio. € |
99,16 % |
91,56 % |
EBIT-Marge bereinigt1 |
30 % |
6,9 % |
109,74 % |
148,72 % |
Free Cashflow1 |
30 % |
715,2 Mio. € |
107,23 % |
124,10 % |
ESG (I): LTIFR |
10 % |
5,2 |
117,46 % |
184,62 % |
ESG (II): ISO-Zertifizierungsgrad |
10 % |
35 ISO 14001 und 39 ISO 45001 |
211,43 % |
200,00 % |
Gesamtzielerreichung |
100 % |
| 117,81 % |
138,62 % |
1 Die verwendeten Finanzkennzahlen beziehen sich
jeweils auf den Gesamtkonzern. Erläuterungen zu den verwendeten
Finanzkennzahlen finden sich im Geschäftsbericht 2023 der KION
GROUP AG
1.2 |
Individueller Leistungsmultiplikator für den STI 2023
|
Mittels eines individuellen Leistungsmultiplikators
berücksichtigt der Aufsichtsrat die individuelle Leistung der
Vorstandsmitglieder anhand der Erreichung individueller Ziele. Die
individuellen Ziele vereinbart der Aufsichtsrat mit den
Vorstandsmitgliedern jeweils vor Beginn jedes Geschäftsjahres unter
Berücksichtigung der konkreten Aufgaben des einzelnen
Vorstandsmitglieds. Jedes Ziel ist mit nachprüfbaren Meilensteinen
und Zielerreichungskriterien unterlegt.
Nach Ablauf des Geschäftsjahres bestimmt der Aufsichtsrat anhand
der Zielerreichung für jedes Vorstandsmitglied einen individuellen
Leistungsmultiplikator zwischen 0,7 und 1,3, mit dem der
rechnerisch auf Basis der Erreichung der finanziellen und
nichtfinanziellen Ziele ermittelte Bonusanspruch multipliziert
wird.
Für die individuellen Ziele der einzelnen Vorstandsmitglieder
wurden folgende Kriterien für das Geschäftsjahr 2023 festgelegt und
Zielerreichungen bzw. individuelle Leistungsmultiplikatoren
festgestellt:
Individuelle Ziele STI 2023
Name |
Individuelle Ziele |
Zielerreichungskriterien |
Individueller Leistungs-
multiplikator |
Dr. Richard Robinson Smith |
- Business Transformation
- Verbesserung der Liefer- und Projekt-Performance
- Weiterentwicklung des Vorstandsteams
- Umsetzung der Unternehmensstrategie |
- Umsetzung der mehrjährigen SAP
S/4HANA-gestützten Unternehmenstransformation
- Steigerung des Auftragseingangs und der Produktionsmengen in
bestimmten Größenordnungen sowie Reduktion der Non-Conformity
Costs
- Förderung des gemeinsamen ITS- und SCS-Produktangebots
- Umsetzung strategischer Projekte |
1,05 |
Hasan Dandashly |
- Business Transformation
- Verbesserung der Projekt-Performance
- Umsetzung der SCS-Transformation
- Umsetzung der Unternehmensstrategie |
- Umsetzung der mehrjährigen SAP
S/4HANA-gestützten Unternehmenstransformation
- Erzielung bestimmter Finanz- und Transformationsziele im Segment
SCS
- Förderung des gemeinsamen ITS- und SCS-Produktangebots
- Umsetzung der Softwarestrategie und der
Digitalisierungsinitiativen |
0,80 |
Valeria Jimena Gargiulo |
- Business Transformation
- Personalentwicklung und
-strategie
- Nachhaltigkeitsstrategie |
- Umsetzung der mehrjährigen SAP
S/4HANA-gestützten Unternehmenstransformation
- Entwicklung einer umfassenden Personalstrategie
- Mitarbeiterincentivierung
- Verbesserung der Mitarbeiterzufriedenheit
- Umsetzung von Einzelprojekten aus der KION
Nachhaltigkeitsstrategie
- Erarbeitung von Nachhaltigkeits-KPIs |
1,05 |
Christian Harm |
- Business Transformation
- Risikomanagement
- Konzernfinanzierung |
- Umsetzung der mehrjährigen SAP
S/4HANA-gestützten Unternehmenstransformation
- Vereinheitlichung und Optimierung des finanziellen Reportings
- Verbesserung des Risikomanagementsystems
- Absicherung der Konzernfinanzierung |
1,05 |
Andreas Krinninger |
- Business Transformation
- Verbesserung der
Lieferperformance
- Lieferkettenstabilität
- Umsetzung der Unternehmensstrategie |
- Umsetzung der mehrjährigen SAP
S/4HANA-gestützten Unternehmenstransformation
- Erzielung bestimmter Finanz- und Wachstumsziele im Segment ITS
EMEA
- Ausbau des Mobile-Automation-Geschäfts
- Förderung des gemeinsamen ITS- und SCS-Produktangebots
- Bewältigung von Lieferengpässen |
1,10 |
Dr. Henry Puhl |
- Business Transformation
- Lieferkettenstabilität
- Nachhaltigkeit |
- Umsetzung der mehrjährigen SAP
S/4HANA-gestützten Unternehmenstransformation
- Umsetzung diverser Projekte zur Stabilisierung der Lieferketten
und zum Abbau von Materialengpässen
- Entwicklung und Umsetzung von R&D Roadmaps zur Unterstützung
strategischer Ziele
- Umsetzung der KION Nachhaltigkeitsstrategie |
1,00 |
Ching Pong Quek |
- Business Transformation
- Profitables Wachstum in China, APAC und Amerika |
- Umsetzung der mehrjährigen SAP
S/4HANA-gestützten Unternehmenstransformation
- Erzielung bestimmter strategischer und Wachstumsziele in China,
im asiatischen Markt und in Amerika |
1,20 |
1.3 |
Auszahlungsbeträge des STI 2023
|
Basierend auf den vorgenannten Feststellungen der Zielerreichung
ergeben sich für das Geschäftsjahr 2023 folgende Auszahlungsbeträge
des STI 2023 an die einzelnen Vorstandsmitglieder.
Auszahlungsbetrag STI 2023
| Zielwert1 |
Zielerreichungs-
grad Bonus-
anspruch |
Vorläufiger
Auszahlungs-
betrag1 |
Zielerreichung -
individueller
Leistungs-
multiplikator |
Auszahlungs-
betrag1 |
Dr. Richard Robinson Smith |
800 Tsd. € |
138,62 % |
1.109 Tsd. € |
1,05 |
1.164 Tsd. € |
Hasan Dandashly |
600 Tsd. € |
138,62 % |
832 Tsd. € |
0,80 |
665 Tsd. € |
Valeria Jimena
Gargiulo2 |
267 Tsd. € |
138,62 % |
370 Tsd. € |
1,05 |
388 Tsd. € |
Christian Harm3 |
250 Tsd. € |
138,62 % |
347 Tsd. € |
1,05 |
364 Tsd. € |
Andreas Krinninger |
500 Tsd. € |
138,62 % |
693 Tsd. € |
1,10 |
762 Tsd. € |
Dr. Henry Puhl |
400 Tsd. € |
138,62 % |
554 Tsd. € |
1,00 |
554 Tsd. € |
Ching Pong Quek |
384 Tsd. € |
138,62 % |
532 Tsd. € |
1,20 |
639 Tsd. € |
Summe |
3.201 Tsd. € |
| 4.437 Tsd. € |
| 4.537 Tsd. € |
1 Bei Ching Pong Quek ist ein pauschaler Zuschlag von
rund 16 Prozent im Rahmen des Hypotax-Agreements in den Wert
eingeflossen
2 Bestellung zum Vorstand zum 1. Mai 2023
3 Bestellung zum Vorstand zum 6. Juli 2023
Die Auszahlungen aus dem STI 2023 werden im nächsten planmäßigen
Gehaltslauf nach Festsetzung der Auszahlungsbeträge durch den
Aufsichtsrat ausgezahlt. Da der für die Zielerreichung maßgebliche
Zeitraum vollständig im Geschäftsjahr 2023 lag und dementsprechend
faktisch alle Parameter für die tatsächliche Auszahlung vorliegen,
betrachtet die Gesellschaft wie eingangs erläutert die Auszahlung
aus dem STI für das Geschäftsjahr 2023 als im Geschäftsjahr 2023
gewährte Vergütung im Sinne von § 162 Abs. 1 AktG.
Mit Marcus Wassenberg, der am 6. Juli 2023 aus dem
Vorstand ausgeschieden ist und dessen Dienstvertrag zeitgleich
durch Beendigungsvereinbarung beendet wurde, wurde im Rahmen der
Beendigungsvereinbarung vereinbart, dass er keine Ansprüche auf
Auszahlungen aus dem STI 2023 hat.
2. |
Mehrjährige variable Vergütung (Performance-Share-Plan bzw.
LTI)
|
Die mehrjährige variable Vergütung zielt auf eine langfristige
positive Unternehmensentwicklung ab. Dementsprechend sind die für
den Performance-Share-Plan festgesetzten ambitionierten Ziele aus
der langfristigen Unternehmensstrategie abgeleitet und insbesondere
an der Wertentwicklung des Unternehmens orientiert. Über den
relativen Total Shareholder Return (relativer TSR) als finanzielle
Bemessungsgrundlage wird zudem die Wertentwicklung der Gesellschaft
ins Verhältnis zur Entwicklung der MDAX-Unternehmen insgesamt
gesetzt, womit ein externes Bewertungskriterium in die
Leistungsbeurteilung einfließt. Daneben unterstützen die
nichtfinanziellen Ziele die langfristige Umsetzung der
Nachhaltigkeitsstrategie des Unternehmens und unterstreichen die
soziale und ökologische Verantwortung der KION Group. Damit wird
eine Kongruenz zwischen den Erwartungen der Aktionäre sowie anderer
Stakeholder und der Vorstandsvergütung hergestellt und den
Vorstandsmitgliedern die Teilhabe an der Wertentwicklung des
Unternehmens ermöglicht. Dies soll einen noch stärkeren Anreiz
schaffen, den Unternehmenswert langfristig und nachhaltig zu
steigern. Die Performanceperiode von drei Jahren ist konsistent mit
derjenigen, die auch für die mehrjährige variable Vergütung der
oberen Führungskräfte der KION Group zum Einsatz kommt.
Die mehrjährige variable Vergütung wird für jedes Geschäftsjahr
in Form eines Performance-Share-Plans mit dreijähriger
Performanceperiode gewährt. Diese beginnt mit dem 1. Januar eines
Jahres und endet am 31. Dezember des zweiten auf dieses
Geschäftsjahr folgenden Jahres. Der Performance-Share-Plan ist ein
rein auf Barausgleich ausgerichteter Long-Term-Incentive-Plan, der
kein Recht auf den Bezug tatsächlicher Aktien beinhaltet.
Maßgeblich für die Bemessung der Zielerreichung des
Performance-Share-Plans sind finanzielle und nichtfinanzielle
Bemessungsgrundlagen, die über die gesamte dreijährige
Performanceperiode gültig bleiben. Finanzielle Bemessungsgrundlagen
sind zu jeweils 40 Prozent die Performance des relativen Total
Shareholder Return (relativer TSR) der KION Aktie gegenüber dem
MDAX und der Return on Capital Employed (ROCE). Erläuterungen zu
den verwendeten Finanzkennzahlen finden sich im Geschäftsbericht
2023 der KION Group. Als nichtfinanzielle Bemessungsgrundlage
werden zu 20 Prozent ESG-Ziele berücksichtigt. Zusätzlich wird die
individuelle Leistung der einzelnen Vorstandsmitglieder durch einen
für alle Vorstandsmitglieder identischen Leistungsmultiplikator,
den der Aufsichtsrat auf Basis der Erfüllung der vereinbarten
gemeinsamen individuellen Ziele der Vorstandsmitglieder festlegt,
einbezogen.
Für jede dreijährige Performanceperiode des LTI wird den
Vorstandsmitgliedern zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres eine
Anzahl an Performance Shares in Form von sogenannten virtuellen
Aktien bedingt zugeteilt. Die Anzahl wird bestimmt, indem der im
Dienstvertrag in Euro vereinbarte Zuteilungswert für die
mehrjährige variable Vergütung durch das arithmetische Mittel des
Xetra-Schlusskurses der KION Aktie (Wertpapierkennnummer: KGX888)
an der Frankfurter Börse (oder einem an dessen Stelle getretenen
Nachfolgesystem) über die 60 letzten Handelstage vor Beginn der
Performanceperiode geteilt wird.
Der Aufsichtsrat setzt mit der bedingten Zuteilung der
Performance Shares auch die finanziellen, nichtfinanziellen und
individuellen Bemessungsgrundlagen einschließlich der definierten
Zielkorridore und Zielerreichungskurven für die Plantranche
fest.
Die finale Anzahl der Performance Shares ergibt sich aus der
Multiplikation der dem Vorstandsmitglied bedingt zugeteilten Anzahl
an Performance Shares mit der Gesamtzielerreichung der finanziellen
und nichtfinanziellen Zielgrößen zum Ende der jeweiligen
Performanceperiode.
Der vorläufige Auszahlungsbetrag des Performance-Share-Plans
errechnet sich sodann für jedes Vorstandsmitglied durch die
Multiplikation der finalen Anzahl der Performance Shares mit dem
zum Ende der jeweiligen Performanceperiode festzustellenden
Endaktienkurs. Der Endaktienkurs ist das arithmetische Mittel des
Xetra-Schlusskurses der KION Aktie an der Frankfurter Börse (oder
einem an dessen Stelle getretenen Nachfolgesystem) über die 60
letzten Handelstage vor dem Ende der Performanceperiode. Der finale
Auszahlungsbetrag des Performance-Share-Plans errechnet sich für
jedes Vorstandsmitglied durch die Multiplikation des vorläufigen
Auszahlungsbetrags mit dem individuellen Leistungsmultiplikator,
der sich zwischen 0,7 und 1,3 bewegen kann und vom Aufsichtsrat
unter Berücksichtigung der vereinbarten individuellen messbaren
Ziele festgesetzt wird. Der Auszahlungsbetrag des
Performance-Share-Plans ist auf 200 Prozent des vertraglich
gewährten Zuteilungswerts begrenzt. Bei Beendigung des jeweiligen
Vorstandsdienstvertrags während einer laufenden Performanceperiode
erfolgt gegebenenfalls eine zeitanteilige Kürzung der jeweiligen
LTI-Auszahlung.
LTI
Zum Abschluss des Geschäftsjahres 2023 endete der für die
Zielerreichung der LTI-Tranche 2021 bis 2023 maßgebliche Zeitraum,
womit faktisch alle Parameter für die tatsächliche Auszahlung
dieser LTI-Tranche vorliegen und die zugrunde liegende Tätigkeit
vollständig erbracht worden ist. Wie eingangs erläutert betrachtet
die Gesellschaft daher die Auszahlung der LTI-Tranche 2021 bis 2023
als im Geschäftsjahr 2023 gewährte Vergütung im Sinne von § 162
Abs. 1 AktG, auch wenn deren Auszahlung erst im Geschäftsjahr 2024
erfolgt.
2.1 |
Finanzielle und nichtfinanzielle Bemessungsgrundlagen für den
LTI 2021 bis 2023
|
Bemessungsgrundlagen für die LTI-Tranche für die
Performanceperiode 2021 bis 2023 waren die finanziellen Kriterien
ROCE und relativer TSR gegenüber dem MDAX.
Die nichtfinanziellen Bemessungsgrundlagen knüpfen an ESG-Ziele
an, die aus der Nachhaltigkeitsstrategie des Unternehmens
abgeleitet sind. Als nichtfinanzielle Ziele für den LTI 2021 bis
2023 hat der Aufsichtsrat die folgenden beiden Ziele festgelegt,
die jeweils mit zehn Prozent gewichtet werden:
- |
Aus dem Themenfeld „Arbeitgeberattraktivität“ werden die
Ergebnisse einer jährlichen Mitarbeiterbefragung einbezogen. Zu
jeweils fünf Prozent fließen dabei die Teilnahmequote und der
sogenannte Engagement Score, mit dem die Motivation und das
Engagement der Mitarbeitenden gemessen wird, ein.
|
- |
Aus dem Themenfeld „Nachhaltigkeit und Umwelt“ wurde als
nichtfinanzielle Bemessungsgrundlage für den LTI 2021 bis 2023 das
Ergebnis des unabhängigen Nachhaltigkeitsratings S&P Global CSA
als Zielgröße festgelegt, welches das Gesamtunternehmen und dessen
Entwicklung nach verschiedenen Kriterien beurteilt.
|
Für den LTI 2021 bis 2023 hat der Aufsichtsrat folgende
Korridore für die Zielerreichung der finanziellen und
nichtfinanziellen Ziele festgelegt:
Finanzielle Ziele LTI-Tranche 2021 bis 2023
| ROCE |
Relativer TSR |
Gewichtung |
40 % |
40 % |
Zielspanne |
≤ 70 % |
Durchschnitt der jährlichen Ziele |
≥ 130 % |
≤ 0 %
Outperformance |
6,67 %
Outperformance |
≥ 20 %
Outperformance |
Zielerreichungsgrad |
0 % |
100 % |
200 % |
0 % |
100 % |
200 % |
Nichtfinanzielle Ziele LTI-Tranche 2021 bis 2023
| ESG (I): S&P Global CSA
Rating |
ESG (II):
Mitarbeiterbefragung:
Engagement Score |
ESG (II):
Mitarbeiterbefragung:
Teilnahmequote |
Gewichtung |
10 % |
5 % |
5 % |
Zielspanne |
-2
Punkte |
Ziel |
+2
Punkte |
-2
Punkte |
Ziel |
+2
Punkte |
-8 %
Punkte |
Ziel |
+8 %
Punkte |
Zielerreichungsgrad |
0 % |
100 % |
200 % |
0 % |
100 % |
200 % |
0 % |
100 % |
200 % |
Zielkorridor |
≤ 61 |
63 |
≥ 65 |
≤ 73 |
75 |
≥ 77 |
≤ 60 % |
68 % |
≥ 76 % |
Folgende Zielerreichungen der finanziellen und nichtfinanziellen
Ziele wurden zum Ablauf der Performanceperiode 2021 bis 2023
festgestellt:
Zielerreichung LTI-Tranche 2021 bis 2023
Ziele |
Gewichtung |
Erreichter Wert |
Verhältnis
erreichter Wert
zu Zielwert
(bei Zielerreichung 100 %) |
Ziel-
erreichungsgrad
Bonusanspruch
LTI 2021-2023
(Cap bei 200 %) |
ROCE1 |
40 % |
6,58 % |
71,60 % |
5,43 % |
Relativer TSR |
40 % |
-39,87 % |
-597,73 % |
0,00 % |
ESG (I): S&P Global CSA Rating |
10 % |
61 |
96,83 % |
0,00 % |
ESG (II): Mitarbeiterbefragung:
Engagement Score |
5 % |
74 |
98,67 % |
50,00 % |
ESG (II): Mitarbeiterbefragung:
Teilnahmequote |
5 % |
80 % |
117,65 % |
200,00 % |
Gesamtzielerreichung |
100 % |
| -189,95 % |
14,67 % |
1 Erläuterungen zu der verwendeten Finanzkennzahl
finden sich im Geschäftsbericht 2023 der KION GROUP AG
2.2 |
Individueller Leistungsmultiplikator für den LTI 2021 bis
2023
|
Bei der langfristigen variablen Vergütung haben die
Vorstandsmitglieder gemeinsame individuelle messbare Ziele, deren
Erreichung für die Feststellung des individuellen
Leistungsmultiplikators für die relevante LTI-Tranche maßgeblich
ist. Der Leistungsmultiplikator bewegt sich in einer Spanne von 0,7
bis 1,3. Die individuellen Ziele werden aus den in den
Planbedingungen festgelegten Kriterien (Marktanteilsentwicklung,
Innovationserfolge und Mitarbeiterzufriedenheit) abgeleitet und
umfassen für die LTI-Tranche für die Performanceperiode 2021 bis
2023 unter anderem die weitere Umsetzung des unternehmensweiten
Business Transformation Projekts, die beschleunigte Digitalisierung
und den Aufbau des Geschäftsfelds Automatisierung, die
Führungskräfteentwicklung und Nachfolgeplanung des Top-Managements,
Wachstum im chinesischen Markt sowie die Entwicklung des
Unternehmens zu einem Anbieter integrierter Lösungen aus den
Bereichen Material Handling und Supply Chain Solutions.
Angesichts der in der Performanceperiode erzielten deutlichen
Fortschritte und des Wachstums im chinesischen Markt trotz äußerst
schwieriger Marktbedingungen, der konsequenten Fortführung des
unternehmensweiten Business Transformation Projekts sowie des
erweiterten Angebots an automatisierten Lösungen, hat der
Aufsichtsrat den Leistungsmultiplikator für die LTI-Tranche 2021
bis 2023 für alle aus der LTI-Tranche 2021 bis 2023 berechtigten
und zum Ende der Performanceperiode noch amtierenden
Vorstandsmitglieder auf 1,0 festgelegt.
Von den zum 31. Dezember 2023 amtierenden Vorstandsmitgliedern
ist die LTI-Tranche 2021 bis 2023 für Ching Pong Quek, Andreas
Krinninger, Hasan Dandashly und Dr. Henry Puhl von Relevanz, da
diesen Performance Shares für diese LTI-Tranche zugeteilt
wurden.
Mit Anke Groth, die mit Ablauf des 31. März 2022 aus dem
Vorstand ausgeschieden ist und deren Vorstandsdienstvertrag
zeitgleich endete, wurde im Rahmen der Beendigungsvereinbarung die
zeitanteilige Zahlung der LTI-Tranche 2021 bis 2023 bis zum Ablauf
des Vorstandsdienstvertrages auf Basis eines auf 1,0 festgelegten
Leistungsmultiplikators vereinbart, d.h., es erfolgt keine
individuelle Anpassung. Im Übrigen waren entgangene
Vergütungsbestandteile aufgrund der vorzeitigen Beendigung des
Vorstandsdienstvertrags mit der vereinbarten Abfindung
abgegolten.
Mit Gordon Riske, der mit Ablauf des 31. Dezember 2021
aus dem Vorstand ausgeschieden ist und dessen
Vorstandsdienstvertrag regulär zum 30. Juni 2022 endete, wurde im
Rahmen der Beendigungsvereinbarung für die LTI-Tranche 2021 bis
2023 deren vertragsgemäße Gewährung bis zum Ende des Dienstvertrags
am 30. Juni 2022 vereinbart. Für die individuelle Leistung von
Gordon Riske hat der Aufsichtsrat den Faktor 1,0 festgelegt. Die
LTI-Tranche 2021 bis 2023 erhält Gordon Riske zu 12/18 (12 Monate)
für seine aktive Vorstandstätigkeit und zu 6/18 (6 Monate) gemäß
der mit ihm abgeschlossenen Beendigungsvereinbarung.
Mit Dr. Eike Böhm, der mit Ablauf des 30. Juni 2021 aus
dem Vorstand ausgeschieden ist und dessen Vorstandsdienstvertrag
regulär zum 31. Juli 2022 endete, wurde im Rahmen der
Beendigungsvereinbarung für die LTI-Tranche 2021 bis 2023 ein
Zielerreichungsgrad von 100 Prozent vereinbart und der individuelle
Leistungsmultiplikator auf 1,0 festgelegt. Eine individuelle
Beurteilung der Zielerreichung erfolgte daher nicht. Die
LTI-Tranche 2021 bis 2023 erhält Dr. Eike Böhm zu 6/19 (6 Monate)
für seine aktive Vorstandstätigkeit und zu 13/19 (13 Monate) gemäß
der mit ihm abgeschlossenen Beendigungsvereinbarung.
2.3 |
Auszahlungsbeträge des LTI 2021 bis 2023
|
Dementsprechend wurden für die LTI-Tranche 2021 bis 2023 die
folgenden Auszahlungsbeträge festgesetzt:
Auszahlungsbetrag LTI-Tranche 2021 bis 2023
| Vertraglicher Zuteilungswert des LTI
zum Zeitpunkt der Gewährung |
Anzahl Performance Shares bei
Zuteilung1 |
Zielerrei-
chungs-
grad
Bonus-
anspruch |
Finale Anzahl Performance
Shares |
Ø Aktienkurs
am Ende
Performance-
periode |
Vorläufiger
Aus-
zahlungs-
betrag2 |
Zieler-
reichung -
indivi-
dueller
Leistungs-
multi-
plikator |
Aus-
zahlungs-
betrag
(Cap bei 200 % Auszah-
lung)2 |
Gordon Riske3 |
800 Tsd. € |
11.236 |
14,67 % |
1.648 |
33,80 € |
56 Tsd. € |
1,0 |
56 Tsd. € |
Dr. Eike Böhm4 |
528 Tsd. € |
7.413 |
100,00 % |
7.413 |
33,80 € |
251 Tsd. € |
1,0 |
251 Tsd. € |
Hasan Dandashly |
1.100 Tsd. € |
15.449 |
14,67 % |
2.266 |
33,80 € |
77 Tsd. € |
1,0 |
77 Tsd. € |
Anke Groth5 |
417 Tsd. € |
5.852 |
14,67 % |
858 |
33,80 € |
29 Tsd. € |
1,0 |
29 Tsd. € |
Andreas Krinninger |
1.000 Tsd. € |
14.045 |
14,67 % |
2.060 |
33,80 € |
70 Tsd. € |
1,0 |
70 Tsd. € |
Dr. Henry Puhl6 |
833 Tsd. € |
11.704 |
14,67 % |
1.717 |
33,80 € |
58 Tsd. € |
1,0 |
58 Tsd. € |
Ching Pong Quek |
830 Tsd. € |
11.657 |
14,67 % |
1.710 |
33,80 € |
76 Tsd. € |
1,0 |
76 Tsd. € |
Summe |
5.508 Tsd. € |
77.356 |
| 17.674 |
| 615 Tsd. € |
| 615 Tsd. € |
1 Der Fair Value pro Performance Share zum Zeitpunkt
der Gewährung lag bei 71,20 €
2 Bei Ching Pong Quek ist ein pauschaler Zuschlag von
rund 31 Prozent im Rahmen des Hypotax-Agreements in den Wert
eingeflossen
3 Amtsniederlegung am 31. Dezember 2021; Beendigung
des Vorstandsdienstvertrages zum 30. Juni 2022. Der vertragliche
Zuteilungswert des LTI zum Zeitpunkt der Gewährung wurde
zeitanteilig gekürzt. Der hier angegebene Wert entfällt zu 12/18
(12 Monate) auf die aktive Vorstandstätigkeit von Gordon Riske bis
zum 31. Dezember 2021 und zu 6/18 (sechs Monate) auf die Zeit der
Freistellung von den Vorstandspflichten gemäß
Beendigungsvereinbarung
4 Amtsniederlegung am 30. Juni 2021; Beendigung des
Vorstandsdienstvertrages zum Ablauf des 31. Juli 2022. Der
vertragliche Zuteilungswert des LTI zum Zeitpunkt der Gewährung
wurde zeitanteilig gekürzt. Für die LTI-Tranche 2021 von Dr. Eike
Böhm gelten die Regelungen der Beendigungsvereinbarung. Darin wurde
ein Zielerreichungsgrad von 100 Prozent und ein individueller
Leistungsmultiplikator von 1,0 festgelegt. Der hier angegebene Wert
entfällt zu 6/19 (6 Monate) auf die aktive Vorstandstätigkeit von
Dr. Eike Böhm bis zum 30. Juni 2021 und zu 13/19 (13 Monate) auf
die Zeit der Freistellung von den Vorstandspflichten gemäß
Beendigungsvereinbarung
5 Amtsniederlegung und Beendigung des
Vorstandsdienstvertrages zum 31. März 2022. Der vertragliche
Zuteilungswert des LTI zum Zeitpunkt der Gewährung wurde
zeitanteilig gekürzt. Für die LTI-Tranche 2021 von Anke Groth
gelten die Regelungen der Beendigungsvereinbarung. Darin wurde ein
individueller Leistungsmultiplikator von 1,0 festgelegt
6 Bestellung zum Vorstand zum 1. Juli 2021
Die LTI-Tranche 2021 bis 2023 gelangt im nächsten planmäßigen
Gehaltslauf, der nach Feststellung des Jahresabschlusses auf das
Ende der Performanceperiode folgt, im Geschäftsjahr 2024 zur
Auszahlung.
Dr. Richard Robinson Smith (Vorstandsmitglied seit 1. Januar
2022), Marcus Wassenberg (Vorstandsmitglied vom 1. Januar 2023 bis
6. Juli 2023), Christian Harm (Vorstandsmitglied seit 6. Juli 2023)
und Valeria Jimena Gargiulo (Vorstandsmitglied seit 1. Mai 2023)
gehörten dem Vorstand der KION GROUP AG im Geschäftsjahr 2021 noch
nicht an, weshalb sie aus der LTI-Tranche für die
Performanceperiode 2021 bis 2023 keine Zuteilungen erhalten
haben.
Malus- und Clawback-Regelungen für die variable
Vergütung
Die Einführung einer Malus- und Clawback-Regelung für die
variable Vergütung erfolgte nach Maßgabe der Vorgaben in § 87a Abs.
1 Ziffer 6 AktG. Sie trägt dem Grundsatz Pay for Performance
dergestalt Rechnung, dass sich auch signifikantes Fehlverhalten
bzw. fehlerhaft ausgewiesene Unternehmensergebnisse auf die
Vorstandsvergütung auswirken muss, und zwar im negativen Sinne.
Im Geschäftsjahr 2023 wurde von den genannten Möglichkeiten,
variable Vergütungsbestandteile zurückzufordern, kein Gebrauch
gemacht. Vom Aufsichtsrat wurde kein Sachverhalt festgestellt, der
Anlass dazu gegeben hätte.
Aktienerwerbs- und Halteverpflichtung (Share Ownership
Guideline)
Neben dem Performance-Share-Plan bildet die Aktienerwerbs- und
-halteverpflichtung (Share Ownership Guideline, SOG) für den
Vorstand einen weiteren wesentlichen Bestandteil des
Vergütungssystems mit dem Ziel, die langfristige und nachhaltige
Entwicklung der Gesellschaft zu fördern, da damit die Interessen
von Vorstand und Aktionären an einer Wertsteigerung des
Unternehmens angeglichen werden.
Die Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, während der Dauer
ihrer Bestellung zum Vorstandsmitglied einen Mindestbestand an
Aktien der KION GROUP AG in Höhe von 100 Prozent eines jährlichen
Brutto-Festgehalts zu halten. Die maßgebliche Aktienanzahl wird
anhand des Kurses der Aktie der KION GROUP AG an den letzten 60
Handelstagen vor dem Tag des Beginns des Dienstvertrags ermittelt
(arithmetisches Mittel der Xetra-Schlusskurse).
Die Aktienhaltepflicht in voller Höhe besteht spätestens nach
Ablauf von vier Jahren nach dem Haltepflichtbeginn. In den ersten
vier Jahren wird ein ratierlicher Aufbau der Aktien gestattet. Bis
zum Ende seiner Bestellung darf das Vorstandsmitglied über die
Aktien nicht verfügen.
Die zum 31. Dezember 2023 amtierenden Vorstandsmitglieder haben
jeweils die erforderliche Anzahl Aktien gehalten und damit die
Aktienerwerbs- und Halteverpflichtung erfüllt. Die nachfolgende
Tabelle zeigt den Grad der Erfüllung der jeweiligen Aktienerwerbs-
und -halteverpflichtungen im Geschäftsjahr 2023 für die zum 31.
Dezember 2023 amtierenden Vorstandsmitglieder:
Grad der Erfüllung der Aktienerwerbs- und
-halteverpflichtung
Name |
Anzahl der zum
31. Dezember 2023
gehaltenen
Aktien |
Anzahl der unter die
Halteverpflichtung fallenden Aktien zum
31. Dezember 2023 |
Ziel-Anzahl gem. Vorstands-
dienstvertrag |
Zu erfüllen bis |
Erfüllung der
Aktienhalte-
vorschrift zum
31. Dezember 2023 |
Dr. Richard Robinson Smith |
50.000 |
12.723 |
12.723 |
Dezember 2025 |
100,00 % |
Hasan Dandashly |
11.300 |
11.236 |
11.236 |
Dezember 2024 |
100,00 % |
Valeria Jimena Gargiulo |
17.765 |
17.765 |
18.320 |
April 2027 |
96,97 % |
Christian Harm |
42.875 |
23.055 |
23.055 |
Juli 2027 |
100,00 % |
Andreas Krinninger |
13.690 |
10.885 |
10.885 |
Dezember 2024 |
100,00 % |
Dr. Henry Puhl |
7.600 |
7.520 |
7.520 |
Juni 2025 |
100,00 % |
Ching Pong Quek |
49.500 |
11.813 |
11.813 |
Oktober 2020 |
100,00 % |
Gesamt |
192.730 |
94.997 |
95.552 |
| |
Sonstige Leistungen
Von der im Vergütungssystem vorgesehenen Möglichkeit der
Auslobung einer Sondervergütung hat der Aufsichtsrat im vergangenen
Geschäftsjahr keinen Gebrauch gemacht.
2. |
Zeitlich begrenzte Leistungen
|
Ferner ist der Aufsichtsrat berechtigt, neu eintretenden
Vorstandsmitgliedern zeitlich begrenzte Leistungen zu gewähren, wie
zum Beispiel Zahlungen zum Ausgleich nachweislich verfallender
variabler Vergütung bei einem früheren Dienst-/Arbeitgeber oder
sonstiger Nachteile sowie Leistungen im Zusammenhang mit einem
Standortwechsel. Mit derartigen Leistungszusagen soll es gelingen,
hoch qualifizierte Mitglieder für den Vorstand der Gesellschaft zu
gewinnen.
Zum Zweck des Ausgleichs verfallener variabler Vergütungen bei
ihren früheren Dienstgebern hat die Gesellschaft im Geschäftsjahr
2023 gemäß den jeweiligen dienstvertraglichen Vereinbarungen Dr.
Richard Robinson Smith einen Betrag in Höhe von brutto 666,7 Tsd. €
und Valeria Jimena Gargiulo einen Betrag in Höhe von brutto 448,6
Tsd. € ausgezahlt.
Maximalvergütung
Die Höhe der für ein Geschäftsjahr gewährten Gesamtvergütung ist
nach oben absolut begrenzt (Maximalvergütung). Mit der Festsetzung
einer Maximalvergütung werden die maximalen Zahlungsverpflichtungen
für die Vorstandsvergütung für die Gesellschaft kalkulierbar. Zur
Maximalvergütung nach Maßgabe des Vergütungssystems 2021 gehören
grundsätzlich das für das jeweilige Geschäftsjahr ausbezahlte
Festgehalt, der Dienstzeitaufwand der betrieblichen
Altersversorgung, die gewährten Nebenleistungen, die für das
jeweilige Geschäftsjahr zugeteilte und nach Ablauf der relevanten
Performanceperiode gewährte variable Vergütung (Bonus-Plan und
Performance-Share-Plan) unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Auszahlung
sowie eine etwaige für das jeweilige Geschäftsjahr gewährte
Sondervergütung.
Sofern der Aufsichtsrat neu eintretenden Vorstandsmitgliedern
zeitlich begrenzte Leistungen gewährt, fließen auch diese
Leistungen für das Geschäftsjahr, für das sie gewährt werden, in
die Maximalvergütung ein.
1. |
Maximalvergütung für das Geschäftsjahr 2023
|
Im Geschäftsjahr 2023 betrug die Maximalvergütung nach Maßgabe
des Vergütungssystems 2021 für Dr. Richard Robinson Smith brutto
8.243 Tsd. €, für Markus Wassenberg (Vorstandsmitglied bis 6. Juli
2023) und Christian Harm (Vorstandsmitglied seit 6. Juli 2023)
brutto 4.882 Tsd. €, für Dr. Henry Puhl (Vorstandsmitglied bis 31.
Dezember 2023) brutto 4.343 Tsd. €, für Andreas Krinninger brutto
4.852 Tsd. €, für Hasan Dandashly (Vorstandsmitglied bis 31.
Dezember 2023) brutto 5.387 Tsd. € und für Valeria Jimena Gargiulo
(Vorstandsmitglied seit 1. Mai 2023) brutto 5.300 Tsd. €. Für Ching
Pong Quek, dessen im Geschäftsjahr 2023 anwendbarer
Vorstandsdienstvertrag abweichend zum Vergütungssystem 2021 eine
andere Berechnung der Maximalvergütung vorsah (Maximalvergütung
ohne Nebenleistungen und Dienstzeitaufwand der betrieblichen
Altersversorgung) betrug die Maximalvergütung im Geschäftsjahr 2023
brutto 2.988 Tsd. €.
Für Zwecke der Beurteilung der Einhaltung der Maximalvergütung
nach Maßgabe des Vergütungssystems 2021 im Geschäftsjahr 2023
werden das Festgehalt 2023, die im Jahr 2023 gewährten
Nebenleistungen, der auf das Geschäftsjahr 2023 entfallende
Versorgungsaufwand und der STI 2023 berücksichtigt. Daneben fließt
die LTI-Tranche 2023 bis 2025 in die Betrachtung ein, die im
Geschäftsjahr 2023 zugeteilt wurde und erst nach Ablauf der
dreijährigen Performanceperiode im Geschäftsjahr 2026 zur
Auszahlung gelangt. Daher kann die Einhaltung der Maximalvergütung
für das Geschäftsjahr 2023 erst abschließend im Geschäftsjahr 2026
beurteilt werden. Nach derzeitiger Einschätzung ist die Einhaltung
der Maximalvergütung für das Geschäftsjahr 2023 jedoch bereits
jetzt gewährleistet. Selbst bei Auszahlung der LTI-Tranche 2023 bis
2025 in maximal möglicher Höhe von 200 Prozent des Zuteilungswerts
wird aller Voraussicht nach die Maximalvergütung für das
Geschäftsjahr 2023 bei keinem der genannten Vorstandsmitglieder
überschritten.
Über die abschließende Beurteilung der Einhaltung der
Maximalvergütung für das Geschäftsjahr 2023 wird im
Vergütungsbericht 2025 berichtet.
2. |
Maximalvergütung für das Geschäftsjahr 2021
|
Für Zwecke der Beurteilung der Einhaltung der Maximalvergütung
im Geschäftsjahr 2021 werden für alle im Geschäftsjahr 2021
amtierenden Vorstandsmitglieder das Festgehalt 2021, die im Jahr
2021 gewährten Nebenleistungen, der auf das Geschäftsjahr 2021
entfallende Versorgungsaufwand, der STI 2021 und die
Sondervergütung 2021 berücksichtigt. Daneben fließt die LTI-Tranche
2021 bis 2023 in die Betrachtung ein, die im Geschäftsjahr 2021
zugeteilt wurde und erst nach Ablauf der dreijährigen
Performanceperiode im Geschäftsjahr 2024 zur Auszahlung
gelangt.
Unter Berücksichtigung der in diesem Vergütungsbericht 2023
dargestellten Auszahlungsbeträge für die LTI-Tranche 2021 bis 2023
wurde für das Geschäftsjahr 2021 keinem Vorstandsmitglied eine
höhere als die im Vergütungssystem 2021 vorgesehene bzw.
vertraglich vereinbarte Maximalvergütung gewährt. Diskrepanzen bei
der Berechnung der Maximalvergütung gemäß Vergütungssystem 2021
bzw. vertraglicher Vereinbarung mit einzelnen Vorstandsmitgliedern
wirken sich nicht auf das Ergebnis der Beurteilung der Einhaltung
der Maximalvergütung aus.
Maximalvergütung 2021
| Maximalvergütung |
Vergütung
20211 |
Gordon Riske2,3 |
6.200 Tsd. € |
3.303 Tsd. € |
Dr. Eike Böhm2,4 |
3.600 Tsd. € |
1.648 Tsd. € |
Hasan Dandashly5 |
5.387 Tsd. € |
2.284 Tsd. € |
Anke Groth2,6 |
4.050 Tsd. € |
2.232 Tsd. € |
Andreas Krinninger5 |
4.852 Tsd. € |
1.625 Tsd. € |
Dr. Henry Puhl5,7 |
4.343 Tsd. € |
716 Tsd. € |
Ching Pong Quek2 |
2.988 Tsd. € |
2.536 Tsd. € |
Summe |
31.420 Tsd. € |
14.344 Tsd. € |
1 Vergütung 2021 nach Berechnungslogik
Maximalvergütung gemäß Vergütungssystem 2021. Bei Ching Pong Quek
ist ein pauschaler Zuschlag von rund 31 Prozent für die LTI-Tranche
2021 bis 2023 im Rahmen eines Hypotax-Agreements mit in den Wert
eingeflossen
2 Maximalvergütung gemäß vertraglicher
Vereinbarung
3 Amtsniederlegung am 31. Dezember 2021; Beendigung
des Vorstandsdienstvertrages zum 30. Juni 2022
4 Amtsniederlegung am 30. Juni 2021; Beendigung des
Vorstandsdienstvertrages zum Ablauf des 31. Juli 2022
5 Maximalvergütung gemäß Vergütungssystem 2021
6 Amtsniederlegung und Beendigung des
Vorstandsdienstvertrages zum 31. März 2022
7 Bestellung zum Vorstand zum 1. Juli 2021
Tabellarische Übersicht über die den Vorstandsmitgliedern
gewährte und geschuldete Vergütung für das Geschäftsjahr
2023
Gemäß § 162 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 AktG ist die gewährte
und geschuldete Vergütung der gegenwärtigen und der früheren
Vorstandsmitglieder in der nachfolgenden Tabelle einschließlich des
jeweiligen relativen Anteils der einzelnen Vergütungsbestandteile
an der Gesamtvergütung unter Anwendung des eingangs erläuterten
Verständnisses der Begrifflichkeiten „gewährt“ und „geschuldet“ im
Sinne des § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG dargestellt. Die Bewertung der
Nebenleistungen erfolgte zu dem für steuerliche Zwecke ermittelten
Wert.
Gewährte und geschuldete Vergütung im Geschäftsjahr
2023
|
|
| Dr. Richard Robinson Smith |
Gordon Riske1 |
|
|
| CEO KION GROUP AG
Seit 1. Januar 2022 |
CEO KION GROUP AG
Bis 31. Dezember 2021 |
in Tsd. € |
|
| 2023 |
in % |
2022 |
in % |
2023 |
in % |
2022 |
in % |
Erfolgsun-
abhängige
Kompo-
nenten |
| Festvergütung |
1.200 |
39,3 |
1.200 |
52,2 |
| 0,0 |
700 |
76,6 |
Sachbezüge
und sonstige
Leistungen2 |
689 |
22,6 |
689 |
30,0 |
| 0,0 |
9 |
1,0 |
Summe |
1.889 |
61,9 |
1.889 |
82,2 |
| 0,0 |
709 |
77,6 |
Erfolgs-
abhängige
Kompo-
nenten |
Ohne
langfristige
Anreiz-
wirkung |
Einjährige
variable
Vergütung |
1.164 |
38,1 |
410 |
17,8 |
| 0,0 |
205 |
22,4 |
Einjährige
variable
Vergütung (STI 2022)3 |
| 0,0 |
410 |
17,8 |
| 0,0 |
205 |
22,4 |
Einjährige
variable
Vergütung (STI 2023) |
1.164 |
38,1 |
| 0,0 |
| 0,0 |
| 0,0 |
Mit
langfristiger
Anreiz-
wirkung,
aktienbasiert |
Mehrjährige
variable
Vergütung |
0 |
0,0 |
0 |
0,0 |
56 |
100,0 |
0 |
0,0 |
Performance-Share-Plan (01.01.2020 -
31.12.2022)3 |
| 0,0 |
| 0,0 |
| 0,0 |
| 0,0 |
Performance-Share-Plan (01.01.2021 -
31.12.2023)3 |
| 0,0 |
| 0,0 |
56 |
100,0 |
| 0,0 |
|
| Gesamtvergütung |
3.053 |
100,0 |
2.299 |
100,0 |
56 |
100,0 |
914 |
100,0 |
1 Amtsniederlegung am 31. Dezember 2021; Beendigung
des Vorstandsdienstvertrages zum 30. Juni 2022. Die hier für die
Jahre 2022 und 2023 angegebenen Werte enthalten die Werte gemäß
Beendigungsvereinbarung
2 In den erfolgsunabhängigen Sachbezügen und
sonstigen Leistungen sind Aufwendungen bzw. geldwerte Vorteile wie
zum Beispiel Bereitstellung von Dienstwagen und Wohnungskosten
enthalten. Bei Dr. Richard Robinson Smith ist hier ebenfalls in den
Jahren 2022 und 2023 ein Betrag zum Zweck des Ausgleichs
verfallener variabler Vergütung bei seinem früheren Dienstgeber
enthalten
3 Für Gordon Riske gelten hier die Regelungen aus der
Beendigungsvereinbarung
|
|
| Dr. Eike Böhm1 |
Hasan Dandashly2 |
|
|
| CTO KION GROUP AG
Bis 30. Juni 2021 |
President KION Supply Chain
Solutions KION GROUP AG
Bis 31. Dezember 2023 |
in Tsd. € |
|
| 2023 |
in % |
2022 |
in % |
2023 |
in % |
2022 |
in % |
Erfolgsun-
abhängige
Kompo-
nenten |
| Festvergütung |
| 0,0 |
379 |
38,0 |
884 |
45,8 |
919 |
61,2 |
| Sachbezüge
und sonstige
Leistungen3 |
| 0,0 |
8 |
0,8 |
306 |
15,8 |
313 |
20,9 |
| Summe |
| 0,0 |
387 |
38,8 |
1.190 |
61,6 |
1.232 |
82,1 |
Erfolgs-
abhängige
Kompo-
nenten |
Ohne
langfristige
Anreiz-
wirkung |
Einjährige
variable
Vergütung |
| 0,0 |
233 |
23,3 |
665 |
34,4 |
269 |
17,9 |
Einjährige
variable
Vergütung (STI 2022)4 |
| 0,0 |
233 |
23,3 |
| 0,0 |
269 |
17,9 |
Einjährige
variable
Vergütung (STI 2023)5 |
| 0,0 |
| 0,0 |
665 |
34,4 |
| 0,0 |
Mit
langfristiger
Anreiz-
wirkung,
aktienbasiert |
Mehrjährige
variable
Vergütung |
251 |
100,0 |
378 |
37,9 |
77 |
4,0 |
0 |
0,0 |
Performance-Share-Plan (01.01.2020 -
31.12.2022)6 |
| 0,0 |
378 |
37,9 |
| 0,0 |
| 0,0 |
Performance-Share-Plan (01.01.2021 -
31.12.2023)5,6 |
251 |
100,0 |
| 0,0 |
77 |
4,0 |
| 0,0 |
|
| Gesamtvergütung |
251 |
100,0 |
998 |
100,0 |
1.932 |
100,0 |
1.501 |
100,0 |
1 Amtsniederlegung am 30. Juni 2021; Beendigung des
Vorstandsdienstvertrages zum 31. Juli 2022. Die hier für das Jahr
2022 und 2023 angegebenen Werte enthalten die Werte gemäß
Beendigungsvereinbarung
2 Amtsniederlegung und Beendigung des
Vorstandsdienstvertrages zum 31. Dezember 2023. Bei Hasan Dandashly
sind in den Werten Wechselkursdifferenzen enthalten, da er in USD
ausbezahlt wird
3 In den erfolgsunabhängigen Sachbezügen und
sonstigen Leistungen sind Aufwendungen bzw. geldwerte Vorteile wie
zum Beispiel Bereitstellung von Dienstwagen und Wohnungskosten
enthalten. Bei Hasan Dandashly ist hier ebenfalls das
Versorgungsentgelt enthalten
4 Für Dr. Eike Böhm gelten hier die Regelungen aus
der Beendigungsvereinbarung. Für das Jahr 2022 wurde hier für Dr.
Eike Böhm ein Zielerreichungsgrad von 100 Prozent und ein
individueller Leistungsmultiplikator von 1,0 festgelegt. Der Wert
der einjährigen variablen Vergütung für Hasan Dandashly wurde
aufgrund des im Monat der Auszahlung gültigen Wechselkurses
entsprechend angepasst
5 Bei Hasan Dandashly kann es bei der Auszahlung noch
zu Wechselkursdifferenzen kommen, da er in USD ausbezahlt wird
6 Für Dr. Eike Böhm gelten die Regelungen der
Beendigungsvereinbarung. Darin wurde ein Zielerreichungsgrad von
100 Prozent und ein individueller Leistungsmultiplikator von 1,0
festgelegt
|
|
| Valeria Jimena
Gargiulo1 |
Anke Groth2 |
|
|
| CPSO KION GROUP AG
Seit 1. Mai 2023 |
CFO KION GROUP AG
Bis 31. März 2022 |
in Tsd. € |
|
| 2023 |
in % |
2022 |
in % |
2023 |
in % |
2022 |
in % |
Erfolgsun-
abhängige
Kompo-
nenten |
| Festvergütung |
433 |
32,3 |
| 0,0 |
200 |
6,8 |
| |
| Sachbezüge
und sonstige
Leistungen3 |
521 |
38,8 |
|
| 400 |
93,2 |
2.687 |
91,1 |
| Summe |
954 |
71,1 |
|
| 400 |
93,2 |
2.887 |
97,8 |
Erfolgs-
abhängige
Kompo-
nenten |
Ohne
langfristige
Anreiz-
wirkung |
Einjährige
variable
Vergütung |
388 |
28,9 |
|
|
| 0,0 |
64 |
2,2 |
Einjährige
variable
Vergütung (STI 2022)4 |
| 0,0 |
|
|
| 0,0 |
64 |
2,2 |
Einjährige
variable
Vergütung (STI 2023) |
388 |
28,9 |
|
|
| 0,0 |
| 0,0 |
Mit
langfristiger
Anreiz-
wirkung,
aktienbasiert |
Mehrjährige
variable
Vergütung |
0 |
0,0 |
|
| 29 |
6,8 |
0 |
0,0 |
Performance-Share-Plan (01.01.2020 -
31.12.2022)4 |
| 0,0 |
|
|
| 0,0 |
| 0,0 |
Performance-Share-Plan (01.01.2021 -
31.12.2023)4 |
| 0,0 |
|
| 29 |
6,8 |
| 0,0 |
|
| Gesamtvergütung |
1.342 |
100,0 |
|
| 429 |
100,0 |
2.951 |
100,0 |
1 Bestellung zum Vorstand zum 1. Mai 2023
2 Amtsniederlegung und Beendigung des
Vorstandsdienstvertrages zum 31. März 2022
3 In den erfolgsunabhängigen Sachbezügen und
sonstigen Leistungen sind Aufwendungen bzw. geldwerte Vorteile wie
zum Beispiel Bereitstellung von Dienstwagen und Wohnungskosten
enthalten. Bei Valeria Jimena Gargiulo ist hier ebenfalls in dem
Jahr 2023 ein Betrag zum Zweck des Ausgleichs verfallener variabler
Vergütung bei ihrem früheren Dienstgeber enthalten. Bei Anke Groth
sind hier für das Jahr 2022 auch Zahlungen im Zuge ihres
Ausscheidens mit abgebildet. Für das Jahr 2023 handelt es sich bei
dem Wert für Anke Groth um Zahlungen im Zuge ihres Ausscheidens
4 Für Anke Groth gelten hier die Regelungen aus der
Beendigungsvereinbarung. Darin wurde ein individueller
Leistungsmultiplikator von 1,0 festgelegt
|
|
| Christian Harm1 |
Andreas Krinninger |
|
|
| CFO KION GROUP AG
Seit 6. Juli 2023 |
President KION ITS EMEA
KION GROUP AG |
in Tsd. € |
|
| 2023 |
in % |
2022 |
in % |
2023 |
in % |
2022 |
in % |
Erfolgsun-
abhängige
Kompo-
nenten |
| Festvergütung |
400 |
52,0 |
|
| 775 |
47,8 |
775 |
76,1 |
| Sachbezüge
und sonstige
Leistungen2 |
5 |
0,7 |
|
| 13 |
0,8 |
13 |
1,3 |
| Summe |
405 |
52,7 |
|
| 788 |
48,6 |
788 |
77,3 |
Erfolgs-
abhängige
Kompo-
nenten |
Ohne
langfristige
Anreiz-
wirkung |
Einjährige
variable
Vergütung |
364 |
47,3 |
|
| 762 |
47,0 |
231 |
22,7 |
Einjährige
variable
Vergütung (STI 2022) |
| 0,0 |
|
|
| 0,0 |
231 |
22,7 |
Einjährige
variable
Vergütung (STI 2023) |
364 |
47,3 |
|
| 762 |
47,0 |
| 0,0 |
Mit
langfristiger
Anreiz-
wirkung,
aktienbasiert |
Mehrjährige
variable
Vergütung |
0 |
0,0 |
|
| 70 |
4,3 |
0 |
0,0 |
Performance-Share-Plan (01.01.2020 -
31.12.2022) |
| 0,0 |
|
|
| 0,0 |
| 0,0 |
Performance-Share-Plan (01.01.2021 -
31.12.2023) |
| 0,0 |
|
| 70 |
4,3 |
| 0,0 |
|
| Gesamtvergütung |
769 |
100,0 |
|
| 1.620 |
100,0 |
1.019 |
100,0 |
1 Bestellung zum Vorstand zum 6. Juli 2023
2 In den erfolgsunabhängigen Sachbezügen und
sonstigen Leistungen sind Aufwendungen bzw. geldwerte Vorteile wie
zum Beispiel Bereitstellung von Dienstwagen und Wohnungskosten
enthalten
|
|
| Dr. Henry Puhl1 |
Ching Pong Quek |
|
|
| CTO KION GROUP AG
Bis 31. Dezember 2023 |
President KION ITS Asia Pacific &
Americas KION GROUP AG |
in Tsd. € |
|
| 2023 |
in % |
2022 |
in % |
2023 |
in % |
2022 |
in % |
Erfolgsun-
abhängige
Kompo-
nenten |
| Festvergütung2 |
650 |
50,7 |
650 |
76,1 |
654 |
43,5 |
794 |
63,2 |
| Sachbezüge
und sonstige
Leistungen3 |
19 |
1,5 |
19 |
2,2 |
135 |
9,0 |
202 |
16,1 |
| Summe |
669 |
52,2 |
669 |
78,3 |
789 |
52,5 |
996 |
79,3 |
Erfolgs-
abhängige
Kompo-
nenten |
Ohne
langfristige
Anreiz-
wirkung |
Einjährige
variable
Vergütung |
554 |
43,2 |
185 |
21,7 |
639 |
42,5 |
260 |
20,7 |
Einjährige
variable
Vergütung (STI 2022)4 |
| 0,0 |
185 |
21,7 |
| 0,0 |
260 |
20,7 |
Einjährige
variable
Vergütung (STI 2023)5 |
554 |
43,2 |
| 0,0 |
639 |
42,5 |
| 0,0 |
Mit
langfristiger
Anreiz-
wirkung,
aktienbasiert |
Mehrjährige
variable
Vergütung |
58 |
4,5 |
0 |
0,0 |
76 |
5,1 |
0 |
0,0 |
Performance-Share-Plan (01.01.2020 -
31.12.2022) |
| 0,0 |
| 0,0 |
| 0,0 |
| 0,0 |
Performance-Share-Plan (01.01.2021 -
31.12.2023)6 |
58 |
4,5 |
| 0,0 |
76 |
5,1 |
| 0,0 |
|
| Gesamtvergütung |
1.281 |
100,0 |
854 |
100,0 |
1.504 |
100,0 |
1.256 |
100,0 |
1 Amtsniederlegung und Beendigung des
Vorstandsdienstvertrages zum 31. Dezember 2023
2 Bei Ching Pong Quek sind für das Jahr 2023 rund 140
Tsd.€ weniger Steuern angefallen als im Jahr 2022
3 In den erfolgsunabhängigen Sachbezügen und
sonstigen Leistungen sind Aufwendungen bzw. geldwerte Vorteile wie
zum Beispiel Bereitstellung von Dienstwagen und Wohnungskosten
enthalten. Bei Ching Pong Quek ist hier ebenfalls in dem Jahr 2022
die in China zu zahlende Steuer für die Zuführung zur
Altersversorgung enthalten
4 Der Wert der einjährigen variablen Vergütung für
Ching Pong Quek ist der tatsächliche Auszahlungswert, der von dem
bei der Aufstellung des Vergütungsberichts 2022 im Rahmen des
Hypotax-Agreements geschätzten Wert abweichen kann
5 Bei Ching Pong Quek ist für das Jahr 2023 ein
pauschaler Zuschlag von rund 16 Prozent im Rahmen des
Hypotax-Agreements in den Wert eingeflossen
6 Bei Ching Pong Quek ist für das Jahr 2023 ein
pauschaler Zuschlag von rund 31 Prozent im Rahmen des
Hypotax-Agreements in den Wert eingeflossen
|
|
| Marcus
Wassenberg1 |
|
|
| |
|
|
| CFO KION GROUP AG
Vom 1. Januar 2023
bis 6. Juli 2023 |
|
|
| |
in Tsd. € |
|
| 2023 |
in % |
2022 |
in % |
|
|
| |
Erfolgsun-
abhängige
Kompo-
nenten |
| Festvergütung |
400 |
44,9 |
|
|
|
|
| |
| Sachbezüge
und sonstige
Leistungen2 |
491 |
55,1 |
|
|
|
|
| |
| Summe |
891 |
100,0 |
|
|
|
|
| |
Erfolgs-
abhängige
Kompo-
nenten |
Ohne
langfristige
Anreiz-
wirkung |
Einjährige
variable
Vergütung |
| 0,0 |
|
|
|
|
| |
Einjährige
variable
Vergütung (STI 2022) |
| 0,0 |
|
|
|
|
| |
Einjährige
variable
Vergütung (STI 2023)3 |
| 0,0 |
|
|
|
|
| |
Mit
langfristiger
Anreiz-
wirkung,
aktienbasiert |
Mehrjährige
variable
Vergütung |
0 |
0,0 |
|
|
|
|
| |
Performance-Share-Plan (01.01.2020 -
31.12.2022) |
| 0,0 |
|
|
|
|
| |
Performance-Share-Plan (01.01.2021 -
31.12.2023) |
| 0,0 |
|
|
|
|
| |
|
| Gesamtvergütung |
891 |
100,0 |
|
|
|
|
| |
1 Bestellung zum Vorstand zum 1. Januar 2023;
Amtsniederlegung und Beendigung des Vorstandsdienstvertrages am 6.
Juli 2023
2 In den erfolgsunabhängigen Sachbezügen und
sonstigen Leistungen sind Aufwendungen bzw. geldwerte Vorteile wie
zum Beispiel Bereitstellung von Dienstwagen und Wohnungskosten
enthalten. Bei Marcus Wassenberg sind hier auch Zahlungen im Zuge
seines Ausscheidens mit abgebildet
3 Für Marcus Wassenberg gelten hier die Regelungen
aus der Beendigungsvereinbarung. Darin wurde festgelegt, dass kein
Anspruch auf einen STI 2023 besteht
An frühere Mitglieder des Vorstands bzw. ehemalige
Geschäftsführer im Geschäftsjahr 2023 gewährte Pensionszahlungen
sind vorstehend unter „2. Altersversorgung“ dargestellt.
Im Geschäftsjahr 2023 wurden keine Vorschüsse an Mitglieder des
Vorstands gezahlt und es bestanden keine Kredite. Im vergangenen
Geschäftsjahr wurden keinem Vorstandsmitglied Leistungen von einem
Dritten im Hinblick auf seine Tätigkeit als Vorstandsmitglied
zugesagt oder gewährt.
Leistungszusagen für den Fall der vorzeitigen Beendigung
der Vorstandstätigkeit (§ 162 Abs. 2 Nr. 2 AktG)
Endet der Dienstvertrag eines Vorstandsmitglieds aufgrund
ordentlicher Kündigung durch die Gesellschaft im Fall einer
einvernehmlichen Beendigung oder eines Widerrufs der Bestellung
oder im Fall einer Amtsniederlegung, haben die Vorstandsmitglieder
Anspruch auf eine Abfindung in Höhe der Bezüge für die Restlaufzeit
des Dienstvertrags, höchstens jedoch in Höhe von zwei
Jahresvergütungen (Abfindungs-Cap). Ein Anspruch auf eine Abfindung
besteht nicht im Falle einer außerordentlichen Kündigung des
Dienstvertrags aus wichtigem Grund oder im Fall einer
Amtsniederlegung, ohne dass das Vorstandsmitglied dafür einen
wichtigen Grund gehabt hätte. Das für die Berechnung der
Abfindungssumme maßgebliche Jahreseinkommen setzt sich aus dem
Festgehalt und den variablen Vergütungsbestandteilen unter
Zugrundelegung einer 100-Prozent-Zielerreichung für das letzte
volle Geschäftsjahr vor dem Ende des Dienstvertrags zusammen.
Sachbezüge und sonstige Nebenleistungen werden bei der Berechnung
der Abfindungssumme nicht berücksichtigt.
Darüber hinaus kann die Gesellschaft mit den Mitgliedern des
Vorstands ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot mit maximal
zweijähriger Laufzeit vereinbaren. Für den Zeitraum eines
nachvertraglichen Wettbewerbsverbots haben die Vorstandsmitglieder
Anspruch auf eine Karenzentschädigung. Auf die Karenzentschädigung
werden andere Einkünfte des Vorstandsmitglieds sowie eine etwaige
von der Gesellschaft gezahlte Abfindung angerechnet.
Entsprechende Vereinbarungen wurden im Berichtszeitraum mit
Marcus Wassenberg getroffen, der am 6. Juli 2023 aus dem Vorstand
der Gesellschaft ausschied, sowie mit Dr. Henry Puhl und Hasan
Dandashly, die jeweils zum Ende des Berichtszeitraums aus dem
Vorstand ausschieden (dazu nachfolgend unter „Leistungszusagen an
frühere Vorstandsmitglieder, die ihre Tätigkeit im Laufe des
letzten Geschäftsjahres beendet haben“).
Leistungszusagen für den Fall der regulären Beendigung der
Vorstandstätigkeit (§ 162 Abs. 2 Nr. 3 AktG)
Im Falle der regulären Beendigung der Vorstandstätigkeit
erhalten Vorstandsmitglieder grundsätzlich eine Alters-,
Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung wie vorstehend unter
„2. Altersversorgung“ beschrieben.
Für die Dauer der Vorstandsdienstzeit wird jährlich ein fester
Beitrag in Höhe von 350 Tsd. € für Dr. Richard Robinson Smith, 250
Tsd. € für Christian Harm, 150 Tsd. € für Valeria Jimena Gargiulo,
124,5 Tsd. € für Ching Pong Quek, 250 Tsd. € für Andreas Krinninger
und 150 Tsd. € für Dr. Henry Puhl auf das Versorgungskonto
eingezahlt. Im Jahr 2023 wurden die genannten Beträge für Dr.
Richard Robinson Smith, Dr. Henry Puhl, Ching Pong Quek und Andreas
Krinninger in voller Höhe auf das Versorgungskonto eingezahlt und
für Valeria Jimena Gargiulo (Vorstandsmitglied seit 1. Mai 2023)
und Christian Harm (Vorstandsmitglied seit 6. Juli 2023) jeweils
zeitanteilig ab ihrem Dienstantritt. Für Ching Pong Quek übernimmt
die KION GROUP AG zusätzlich die für die Altersversorgungsbeiträge
anfallenden Steuern in Höhe von 65,2 Tsd. € nach Maßgabe des
abgeschlossenen Hypotax-Agreements.
Für Marcus Wassenberg (Vorstandsmitglied bis 6. Juli 2023) wurde
gemäß der mit ihm abgeschlossenen Beendigungsvereinbarung im
Geschäftsjahr 2023 ein Betrag in Höhe von 126,7 Tsd. € dem
Versorgungskonto gutgeschrieben.
Gemäß der Beendigungsvereinbarung mit Dr. Henry Puhl stehen
diesem Altersvorsorgebeiträge bis zum ursprünglich vereinbarten
Ende des Dienstvertrags am 30. Juni 2024 vertragsgemäß zu. In Summe
handelt es sich um einen Betrag in Höhe von 75 Tsd. €, der im
Dezember 2023 dem Versorgungskonto von Dr. Henry Puhl
gutgeschrieben wurde.
Die aufgewandten oder zurückgestellten Beträge sowie die
Barwerte der Altersversorgungszusagen für die im Geschäftsjahr 2023
amtierenden Vorstandsmitglieder stellen sich wie folgt dar (nach
International Financial Reporting Standards [IFRS] und
Handelsgesetzbuch [HGB]):
Pensionszusagen nach IFRS
in Tsd. € |
Dienstzeitaufwand 2023 |
Dienstzeitaufwand 2022 |
Barwert (DBO) 31.12.2023 |
Barwert (DBO) 31.12.2022 |
Dr. Richard Robinson
Smith1 |
283 |
| 1.028 |
350 |
Valeria Jimena
Gargiulo2 |
64 |
| 150 |
|
Christian Harm3 |
540 |
| 1.280 |
|
Andreas Krinninger |
232 |
253 |
1.214 |
942 |
Dr. Henry Puhl |
135 |
142 |
749 |
586 |
Ching Pong Quek |
96 |
126 |
1.451 |
1.298 |
Marcus Wassenberg4 |
119 |
| 125 |
|
Summe |
1.469 |
521 |
5.997 |
3.176 |
1 Bestellung zum Vorstand zum 1. Januar 2022
2 Bestellung zum Vorstand zum 1. Mai 2023
3 Bestellung zum Vorstand zum 6. Juli 2023
4 Bestellung zum Vorstand zum 1. Januar 2023;
Amtsniederlegung und Beendigung des Vorstandsdienstvertrages am 6.
Juli 2023
Pensionszusagen nach HGB
in Tsd. € |
Dienstzeitaufwand 2023 |
Dienstzeitaufwand 2022 |
Barwert (DBO) 31.12.2023 |
Barwert (DBO) 31.12.2022 |
Dr. Richard Robinson
Smith1 |
317 |
| 1.099 |
350 |
Valeria Jimena
Gargiulo2 |
83 |
| 150 |
|
Christian Harm3 |
109 |
| 1.280 |
|
Andreas Krinninger |
276 |
255 |
1.291 |
942 |
Dr. Henry Puhl |
169 |
153 |
776 |
586 |
Ching Pong Quek |
113 |
127 |
1.451 |
1.298 |
Marcus Wassenberg4 |
122 |
| 125 |
|
Summe |
1.189 |
535 |
6.172 |
3.176 |
1 Bestellung zum Vorstand zum 1. Januar 2022
2 Bestellung zum Vorstand zum 1. Mai 2023
3 Bestellung zum Vorstand zum 6. Juli 2023
4 Bestellung zum Vorstand zum 1. Januar 2023;
Amtsniederlegung und Beendigung des Vorstandsdienstvertrages am 6.
Juli 2023
Leistungszusagen an frühere Vorstandsmitglieder, die ihre
Tätigkeit im Laufe des letzten Geschäftsjahres beendet haben (§ 162
Abs. 2 Nr. 4 AktG)
Im Laufe des Geschäftsjahres 2023 hat Marcus Wassenberg
seine Vorstandstätigkeit bei der KION GROUP AG am 6. Juli 2023
beendet. Mit Marcus Wassenberg wurden im Zuge der Beendigung der
Vorstandstätigkeit folgende Vereinbarungen getroffen:
- |
Der Dienstvertrag von Marcus Wassenberg endete zeitgleich mit
der Beendigung seines Vorstandsamts vorzeitig am 6. Juli 2023.
|
- |
Marcus Wassenberg hat keine Zahlungsansprüche aus dem STI oder
LTI, weder für den Zeitraum seiner aktiven Vorstandsmitgliedschaft
noch für nachfolgende Zeiträume.
|
- |
Zum Ausgleich für die vorzeitige Beendigung des
Vorstandsdienstvertrages erhielt Marcus Wassenberg eine Abfindung
in Höhe von brutto 466,7 Tsd. €, die im Juli 2023 ausgezahlt
wurde.
|
- |
Altersvorsorgebeiträge standen Marcus Wassenberg bis zum Ende
seines Dienstvertrags vertragsgemäß, d.h. in Höhe von 126,7 Tsd. €,
zu. Dieser Betrag wurde im Juli 2023 dem Versorgungskonto von
Marcus Wassenberg gutgeschrieben.
|
- |
Marcus Wassenberg unterliegt keinem nachvertraglichen
Wettbewerbsverbot.
|
Für die vorgenannten Zusagen an Marcus Wassenberg hat die
Gesellschaft im Geschäftsjahr 2023 einen Gesamtbetrag von 593,4
Tsd. € aufwandswirksam erfasst.
Zum Ende des Geschäftsjahres 2023 hat Dr. Henry Puhl
seine Vorstandstätigkeit bei der KION GROUP AG beendet. Mit Dr.
Henry Puhl wurden im Zuge der Beendigung der Vorstandstätigkeit
folgende Vereinbarungen getroffen:
- |
Der Dienstvertrag von Dr. Henry Puhl endete zeitgleich mit der
Beendigung seines Vorstandsamts vorzeitig am 31. Dezember 2023.
|
- |
Sämtliche Leistungen, einschließlich Nebenleistungen, STI und
LTI gemäß Dienstvertrag, wurden bzw. werden bis zum 31. Dezember
2023 sowie im Falle des LTI darüber hinaus letztmals für die
Performanceperiode 2023 bis 2025 vertragsgemäß bei Fälligkeit pro
rata temporis gewährt.
|
- |
Zur Abgeltung sämtlicher durch die vorzeitige Vertragsbeendigung
entgangenen Vergütungsansprüche für die feste Vergütung und
Nebenleistungen sowie für die kurzfristige und die langfristige
variable Vergütung bis zum ursprünglich vereinbarten Ende des
Dienstvertrags von Dr. Henry Puhl am 30. Juni 2024 erhält dieser
eine Einmalzahlung in Höhe von brutto 701 Tsd. €, zahlbar im Januar
2024.
|
- |
Altersvorsorgebeiträge stehen Dr. Henry Puhl bis zum
ursprünglich vereinbarten Ende des Dienstvertrags am 30. Juni 2024
vertragsgemäß zu. In Summe handelt es sich um einen Betrag in Höhe
von 75 Tsd. €, der im Dezember 2023 dem Versorgungskonto von Dr.
Henry Puhl gutgeschrieben wurde.
|
- |
Dr. Henry Puhl unterliegt keinem nachvertraglichen
Wettbewerbsverbot.
|
Für die vorgenannten Zusagen an Dr. Henry Puhl hat die
Gesellschaft im Geschäftsjahr 2023 einen Gesamtbetrag von 1.009,6
Tsd. € aufwandswirksam erfasst.
Zum Ende des Geschäftsjahres 2023 hat Hasan Dandashly seine
Vorstandstätigkeit bei der KION GROUP AG beendet. Mit Hasan
Dandashly wurden im Zuge der Beendigung der Vorstandstätigkeit
folgende Vereinbarungen getroffen, um im Interesse des Unternehmens
eine Einigung zu erzielen:
- |
Der Dienstvertrag von Hasan Dandashly endete zeitgleich mit der
Beendigung seines Vorstandsamts vorzeitig am 31. Dezember 2023.
|
- |
Sämtliche Leistungen, einschließlich Nebenleistungen, STI und
LTI gemäß Dienstvertrag, wurden bzw. werden bis zum 31. Dezember
2023 sowie im Falle des LTI darüber hinaus letztmals für die
Performanceperiode 2023 bis 2025 vertragsgemäß bei Fälligkeit pro
rata temporis gewährt.
|
- |
Zur Abgeltung sämtlicher durch die vorzeitige Vertragsbeendigung
entgangenen Vergütungsansprüche für die feste Vergütung,
Nebenleistungen, Altersvorsorge sowie für die kurzfristige und die
langfristige variable Vergütung bis zum ursprünglich vereinbarten
Ende des Dienstvertrags von Hasan Dandashly am 31. Dezember 2024
erhält dieser eine Einmalzahlung in Höhe von brutto 2.768 Tsd. €,
zahlbar im Januar 2024.
|
- |
Hasan Dandashly unterliegt bis zum 31. Dezember 2025 einem
nachvertraglichen Wettbewerbsverbot. Für den Zeitraum vom 1. Januar
2024 bis zum 31. Dezember 2024 ist die Kompensation dafür mit der
Einmalzahlung abgegolten. Für den Zeitraum vom 1. Januar 2025 bis
zum 31. Dezember 2025 erhält Hasan Dandashly eine Kompensation von
brutto 800 Tsd. €, die im Januar 2025 zahlbar ist. Während des
Zeitraums des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots nimmt Hasan
Dandashly zudem weiterhin an dem Krankenversicherungsprogramm der
Dematic Corp. teil.
|
- |
Als Wechselkurs für sämtliche Zahlungen wurde 1,20 USD pro 1 €
festgelegt.
|
Für die vorgenannten Zusagen an Hasan Dandashly hat die
Gesellschaft im Geschäftsjahr 2023 einen Gesamtbetrag von 3.568
Tsd. € aufwandswirksam erfasst.
Vergütung des Aufsichtsrats
Im Folgenden wird zunächst das Vergütungssystem des
Aufsichtsrats dargelegt und anschließend die gewährte und
geschuldete Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder im Geschäftsjahr
2023 individualisiert offengelegt.
Vergütungssystem
Die Vergütung des Aufsichtsrats wird der Struktur und der Höhe
nach von der Hauptversammlung beschlossen. Sie ist in § 18 der
Satzung der KION GROUP AG festgelegt. Dadurch ist gewährleistet,
dass die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder stets dem von der
Hauptversammlung beschlossenen Vergütungssystem entspricht. Das
bestehende Vergütungssystem des Aufsichtsrats wurde zuletzt von der
ordentlichen Hauptversammlung am 11. Mai 2021 mit einer
Zustimmungsquote von 99,60 Prozent der abgegebenen Stimmen
bestätigt.
Die Vergütung des Aufsichtsrats ist erfolgsunabhängig.
Aufsichtsratsmitglieder erhalten jeweils eine fixe Vergütung
zuzüglich Sitzungsgeldern und Auslagenersatz. Durch den Verzicht
auf eine variable Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder soll
insbesondere deren Unabhängigkeit von der Gesellschaft gewahrt
werden. Die Gesellschaft folgt damit der Empfehlung G.18 des
DCGK.
Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten neben dem Ersatz ihrer
Auslagen eine reine Festvergütung. Die jährliche feste Vergütung
der ordentlichen Mitglieder beträgt 55 Tsd. €, der Vorsitzende des
Aufsichtsrats erhält dabei den dreifachen Betrag eines ordentlichen
Mitglieds, also 165 Tsd. €, und sein Stellvertreter den zweifachen
Betrag eines ordentlichen Mitglieds, also 110 Tsd. €.
Die Mitgliedschaft und der Vorsitz in Ausschüssen - mit Ausnahme
des nach § 27 Absatz 3 Mitbestimmungsgesetz gebildeten
Vermittlungsausschusses, des Nominierungsausschusses und des
Vergütungsausschusses - werden gesondert vergütet. Die jährliche
Vergütung für Mitglieder des Präsidialausschusses beträgt
grundsätzlich 8 Tsd. €; der Vorsitzende des Präsidialausschusses
erhält das Doppelte, also 16 Tsd. €. Angesichts der gesteigerten
Verantwortung und des damit verbundenen erhöhten Zeitaufwands
erhält der Vorsitzende des Prüfungsausschusses jährlich 45 Tsd. €,
sein Stellvertreter 30 Tsd. € und jedes einfache Mitglied des
Prüfungsausschusses 15 Tsd. €.
Gehört ein Aufsichtsratsmitglied dem Aufsichtsrat oder einem
Ausschuss nicht während des gesamten Geschäftsjahres an, erfolgt
eine zeitanteilige Kürzung der Vergütung. Gleiches gilt, wenn das
Aufsichtsratsmitglied den Vorsitz des Aufsichtsrats bzw. eines
Ausschusses nicht im gesamten Geschäftsjahr innehatte.
Für die Teilnahme an Sitzungen des Aufsichtsrats und seiner
Ausschüsse erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats ein
Sitzungsgeld von 1,5 Tsd. € je Sitzungstag, wobei mit diesem Betrag
mehrere Sitzungen an einem Tag abgegolten sind.
Die jährliche Festvergütung sowie die Ausschussvergütungen
werden jeweils mit Ablauf des Geschäftsjahres und das Sitzungsgeld
nach der betreffenden Sitzung fällig.
Die Gesellschaft erstattet jedem Mitglied die auf seine Bezüge
entfallende Umsatzsteuer.
Die Arbeitnehmervertreterinnen und Arbeitnehmervertreter im
Aufsichtsrat führen auf freiwilliger Basis ihre Vergütungen ganz
oder teilweise an die Hans-Böckler-Stiftung ab.
Für die Mitglieder des Aufsichtsrats wurde im Interesse der
Gesellschaft eine D&O-Versicherung ohne Selbstbehalt
vereinbart. Die Prämien dafür übernimmt die Gesellschaft.
Die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats wird in
angemessenen Abständen überprüft, wobei neben der vergleichenden
Betrachtung von Aufsichtsratsvergütungen in Unternehmen ähnlicher
Größe, Branche und Komplexität auch der zu erwartende Zeitaufwand
für die Ausübung der Aufsichtsrats- bzw. Ausschusstätigkeit
berücksichtigt wird. Eine Anpassung der Vergütung des Aufsichtsrats
erfolgte zuletzt zum 1. Juni 2017.
Grund für etwaige Anpassungen durch die Aktionäre ist das
maßgebliche Interesse der
KION GROUP AG, für ihren Aufsichtsrat hoch qualifizierte
Mitglieder zu gewinnen und zu halten, um die Effizienz und Qualität
der Aufsichtsratstätigkeit sicherzustellen und damit die
kurzfristige wie langfristige Entwicklung der KION GROUP AG zu
fördern.
Gewährte und geschuldete Vergütung im Geschäftsjahr
2023
Das Vergütungssystem für den Aufsichtsrat gemäß § 18 der Satzung
der KION GROUP AG wurde im Geschäftsjahr 2023 in allen Aspekten
ohne Abweichungen angewendet.
In der nachfolgenden Tabelle ist die nach § 162 Abs. 1 Satz 1
AktG gewährte und geschuldete Vergütung der einzelnen Mitglieder
des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2023 individualisiert und
unter Angabe des jeweiligen relativen Anteils ausgewiesen. Diesen
Begriffen liegt grundsätzlich das unter „gewährte und geschuldete
Vergütung im Geschäftsjahr 2023“ für die Vergütung des Vorstands
dargelegte Verständnis zugrunde. Die folgende Tabelle weist daher
sämtliche Vergütungsbestandteile aus, für die die
Aufsichtsratsmitglieder im Geschäftsjahr 2023 bzw. mit Abschluss
des Geschäftsjahres 2023 die zugrunde liegende Tätigkeit
vollständig erbracht haben bzw. die zur Auszahlung fällig sind,
aber seitens der Gesellschaft noch nicht erfüllt wurden. Nicht
maßgeblich ist dabei der Zeitpunkt der tatsächlichen
Auszahlung.
Dementsprechend werden nachfolgend als im Geschäftsjahr 2023
gewährte und geschuldete Vergütung folgende Vergütungsbestandteile
berichtet:
- |
für das Geschäftsjahr 2023 ausgezahlte Festvergütung,
|
- |
für das Geschäftsjahr 2023 ausgezahlte Ausschussvergütung,
sowie
|
- |
für das Geschäftsjahr 2023 gezahlte Sitzungsgelder.
|
Gewährte und geschuldete Aufsichtsratsvergütung 2023 KION
GROUP AG (netto)
in € |
Feste
Vergütung |
in %1 |
Aus-
schuss-
vergütung (fix) |
in %2 |
Sitzungs-
geld |
in %3 |
Gesamt |
Hans Peter Ring4 |
119.167 |
64,5 % |
40.167 |
21,7 % |
25.500 |
13,8 % |
184.833 |
Dr. Michael Macht5 |
68.750 |
74,6 % |
12.917 |
14,0 % |
10.500 |
11,4 % |
92.167 |
Özcan Pancarci |
110.000 |
79,1 % |
8.000 |
5,8 % |
21.000 |
15,1 % |
139.000 |
Birgit Behrendt |
55.000 |
80,3 % |
| 0,0 % |
13.500 |
19,7 % |
68.500 |
Jan Bergemann |
55.000 |
82,1 % |
| 0,0 % |
12.000 |
17,9 % |
67.000 |
Dr. Alexander Dibelius |
55.000 |
67,9 % |
8.000 |
9,9 % |
18.000 |
22,2 % |
81.000 |
Martin Fahrendorf |
55.000 |
82,1 % |
| 0,0 % |
12.000 |
17,9 % |
67.000 |
Kui Jiang* |
55.000 |
65,5 % |
8.000 |
9,5 % |
21.000 |
25,0 % |
84.000 |
Dominique Lembke |
55.000 |
82,1 % |
| 0,0 % |
12.000 |
17,9 % |
67.000 |
Thomas Mainka |
55.000 |
82,1 % |
| 0,0 % |
12.000 |
17,9 % |
67.000 |
Jörg Milla |
55.000 |
54,7 % |
23.000 |
22,9 % |
22.500 |
22,4 % |
100.500 |
Dr. Nicolas Peter6 |
36.667 |
40,7 % |
35.333 |
39,3 % |
18.000 |
20,0 % |
90.000 |
Dr. Christina Reuter |
55.000 |
82,1 % |
| 0,0 % |
12.000 |
17,9 % |
67.000 |
Alexandra Schädler |
55.000 |
47,6 % |
38.000 |
32,9 % |
22.500 |
19,5 % |
115.500 |
Xuguang Tan* |
55.000 |
100,0 % |
| 0,0 % |
| - |
55.000 |
Claudia Wenzel |
55.000 |
67,9 % |
8.000 |
9,9 % |
18.000 |
22,2 % |
81.000 |
Ping Xu* |
55.000 |
84,0 % |
| 0,0 % |
10.500 |
16,0 % |
65.500 |
Gesamt |
1.049.583 |
70,3 % |
181.417 |
12,2 % |
261.000 |
17,5 % |
1.492.000 |
* Es wurde zusätzlich
Abzugsteuer (gemäß § 50 a EStG) inkl. Solidaritätszuschlag in
folgender Höhe abgeführt: |
96.085 |
1 Relativer Anteil der festen Vergütung zur
Gesamtvergütung
2 Relativer Anteil der Ausschussvergütung (fix) zur
Gesamtvergütung
3 Relativer Anteil des Sitzungsentgelts zur
Gesamtvergütung
4 Aufsichtsratsvorsitzender seit Mai 2023, ganzjährig
Mitglied des Prüfungsausschusses, Prüfungsausschussvorsitzender bis
Mai 2023
5 Aufsichtsratsvorsitzender und Aufsichtsratsmitglied
bis Mai 2023
6 Mitglied des Aufsichtsrats und des
Prüfungsausschusses als Vorsitzender seit Mai 2023
Die Auszahlungsbeträge aus der Festvergütung sowie der
Ausschussvergütung für das Geschäftsjahr 2023 wurden im Januar 2024
ausgezahlt. Da der für diese Vergütungsbestandteile maßgebliche
Zeitraum vollständig im Geschäftsjahr 2023 lag und dementsprechend
faktisch alle Parameter für die tatsächliche Auszahlung bereits mit
Ablauf des Berichtsjahres vorlagen, betrachtet die Gesellschaft die
Auszahlung dieser Vergütungsbestandteile für das Geschäftsjahr 2023
als im Geschäftsjahr 2023 geschuldete und gewährte Vergütung im
Sinne von § 162 Abs. 1 AktG.
Abgesehen von regulären Gehaltszahlungen an
Arbeitnehmervertreter für deren Tätigkeit im Rahmen ihrer
Anstellungsverhältnisse wurden im Geschäftsjahr 2023 von den
Gesellschaften der KION Group keine Vergütungen oder sonstigen
Vorteile an Mitglieder des Aufsichtsrats für persönlich erbrachte
Leistungen, insbesondere Beratungs- und Vermittlungsleistungen,
gezahlt bzw. gewährt. Ebenso wenig wurden Vorschüsse oder Kredite
Mitgliedern des Aufsichtsrats gewährt.
Vergleichende Darstellung der jährlichen Veränderung der
Vergütung und der Ertragsentwicklung
Die nachfolgende Tabelle zeigt gemäß § 162 Abs. 1 Satz 2 Ziffer
2 AktG eine vergleichende Darstellung der Veränderung der
Vergütungen der Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder der letzten
fünf Geschäftsjahre, der Veränderung der Ertragslage der KION GROUP
AG und der KION Group in den letzten fünf Geschäftsjahren und der
durchschnittlichen Vergütung der Arbeitnehmer (auf
Vollzeitäquivalenzbasis) in den Geschäftsjahren 2020 bis 2023.
Die Ertragsentwicklung wird dabei anhand der Entwicklung des
Jahresergebnisses der KION GROUP AG gemäß § 275 Abs. 2 Nr. 17 HGB
entsprechend dem handelsrechtlichen Jahresabschluss der KION GROUP
AG dargestellt. Als weitere Finanzkennzahl ist der EBIT bereinigt
des Gesamtkonzerns angegeben, da davon maßgeblich die Höhe der
variablen Vergütungsbestandteile der Vorstandsmitglieder abhängt.
Erläuterungen zu den verwendeten Finanzkennzahlen finden sich im
Geschäftsbericht 2023 der KION GROUP AG.
Um die Vergleichbarkeit zu ermöglichen, wurden sowohl
Vergütungen für aktive Vorstandsdienstzeiten in der Betrachtung
berücksichtigt als auch nachlaufende Zahlungen nach Beendigung des
jeweiligen Vorstandsmandats für verbleibende Laufzeiten der
jeweiligen Dienstverträge. In die Vergleichsbetrachtung wurde
jeweils die gewährte und geschuldete Vergütung im Sinne des § 162
Abs. 1 Satz 1 AktG wie vorstehend berichtet einbezogen.
Für die vergleichende Betrachtung mit der Entwicklung der
durchschnittlichen Vergütung der Arbeitnehmer wird auf die
durchschnittliche Vergütung der Belegschaft der deutschen
Gesellschaften der KION Group abgestellt. Es wurde die Vergütung
sämtlicher Arbeitnehmer der KION Group in Deutschland (Voll- und
Teilzeitkräfte sowie Auszubildende, Werkstudenten und Praktikanten,
soweit als Arbeitnehmer zu qualifizieren), einschließlich der
leitenden Angestellten im Sinne des § 5 Abs. 3
Betriebsverfassungsgesetz, berücksichtigt. Angesichts abweichender
Vergütungsstrukturen in Tochtergesellschaften, insbesondere
außerhalb Deutschlands, blieb die durchschnittliche Vergütung von
deren Belegschaft bei der Vergleichsbetrachtung unberücksichtigt,
um die Vergleichbarkeit sicherzustellen. Lediglich in wenigen
Einzelfällen, die sich auf das Ergebnis nur unwesentlich auswirken,
sind aufgrund der systemischen Gehaltsdatenerfassung auch die
Gehälter von Arbeitnehmern in unselbstständigen Betriebsstätten
deutscher Gesellschaften der KION Group außerhalb Deutschlands in
die Vergleichsbetrachtung eingeflossen. Es wurden jeweils sämtliche
tariflichen Gehaltsbestandteile bzw. vereinbarte Festgehälter,
vereinbarte Zulagen und Zuschläge sowie jegliche dem Geschäftsjahr
2023 zuzurechnenden variablen Vergütungsbestandteile, wie
beispielsweise Boni oder Sonderzahlungen, in die Betrachtung
einbezogen. Im Grundsatz wird somit ebenso wie bei den Mitgliedern
von Vorstand und Aufsichtsrat die gewährte und geschuldete
Vergütung im Sinne des § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG betrachtet.
Jährliche Veränderung
| 2019 gegenüber
2018 |
2020 gegenüber
2019 |
2021 gegenüber
2020 |
2022 gegenüber
2021 |
2023 gegenüber
2022 |
Ehemalige und gegenwärtige
Aufsichtsräte |
Dr. Michael Macht1 |
1.005,5 % |
29,6 % |
0,2 % |
0,5 % |
-41,9 % |
Hans Peter Ring2 |
0,0 % |
2,4 % |
0,4 % |
-0,4 % |
41,6 % |
Özcan Pancarci |
0,0 % |
0,0 % |
-0,7 % |
0,7 % |
2,2 % |
Birgit Behrendt |
-2,3 % |
2,4 % |
3,1 % |
-3,0 % |
7,0 % |
Jan Bergemann3 |
- |
- |
- |
- |
57,0 % |
Stefan Casper4 |
2,3 % |
0,0 % |
-4,5 % |
-57,2 % |
- |
Dr. Alexander Dibelius |
0,0 % |
2,0 % |
2,6 % |
-4,4 % |
5,9 % |
Martin Fahrendorf |
46,7 % |
0,0 % |
-4,5 % |
0,0 % |
4,6 % |
Kui Jiang |
0,0 % |
2,0 % |
2,6 % |
-0,6 % |
5,6 % |
Olaf Kunz4 |
0,0 % |
1,9 % |
-3,7 % |
-58,7 % |
- |
Dominique Lembke3 |
- |
- |
- |
- |
57,0 % |
Thomas Mainka3 |
- |
- |
- |
- |
57,0 % |
Jörg Milla |
4,3 % |
1,5 % |
-4,3 % |
-1,5 % |
3,1 % |
Nicolas Peter5 |
- |
- |
- |
- |
- |
Dr. Christina Reuter |
0,0 % |
2,4 % |
0,0 % |
0,0 % |
4,6 % |
Alexandra Schädler6 |
0,0 % |
0,0 % |
-2,4 % |
9,2 % |
3,7 % |
Dr. Frank Schepp4 |
0,0 % |
0,0 % |
-4,5 % |
-57,2 % |
- |
Xuguang Tan7 |
-19,2 % |
48,0 % |
2,7 % |
-5,2 % |
0,0 % |
Claudia Wenzel |
0,0 % |
0,0 % |
-3,7 % |
0,0 % |
3,8 % |
Ping Xu |
0,0 % |
2,4 % |
-1,6 % |
-0,8 % |
4,8 % |
1 Aufsichtsratsmitglied und Aufsichtsratsvorsitzender
bis 17. Mai 2023
2 Aufsichtsratsvorsitzender seit 17. Mai 2023
3 Aufsichtsratsmitglied seit 11. Mai 2022
4 Aufsichtsratsmitglied bis 11. Mai 2022
5 Aufsichtsratsmitglied,
Prüfungsausschussvorsitzender und Mitglied mehrerer Ausschüsse seit
17. Mai 2023
6 Aufnahme weiterer Ausschusstätigkeit seit 11. Mai
2022
7 Aufsichtsratsmitglied bis 30. September 2018,
danach seit 9. Mai 2019
| 2019 gegenüber
2018 |
2020 gegenüber
2019 |
2021 gegenüber
2020 |
2022 gegenüber
2021 |
2023 gegenüber
2022 |
Gegenwärtige Vorstände |
Dr. Richard Robinson
Smith1 |
- |
- |
- |
- |
32,8 % |
Hasan Dandashly2 |
- |
- |
- |
-32,0 % |
28,6 % |
Valeria Jimena
Gargiulo3 |
- |
- |
- |
- |
- |
Christian Harm4 |
- |
- |
- |
- |
- |
Andreas Krinninger5 |
- |
- |
- |
-34,5 % |
59,0 % |
Dr. Henry Puhl6 |
- |
- |
- |
29,9 % |
50,1 % |
Ching Pong Quek7 |
21,9 % |
-59,4 % |
406,5 % |
-72,7 % |
19,8 % |
Ehemalige Vorstände |
Gordon Riske8 |
19,1 % |
-61,1 % |
349,1 % |
-85,8 % |
-93,9 % |
Dr. Eike Böhm9 |
18,8 % |
-62,9 % |
384,8 % |
-69,2 % |
-74,9 % |
Anke Groth10 |
51,0 % |
-47,6 % |
384,2 % |
-25,1 % |
-85,5 % |
Susanna Schneeberger11 |
127,7 % |
253,2 % |
-82,0 % |
- |
- |
Marcus Wassenberg12 |
|
|
|
| - |
Pensionszahlungen an ehemalige
Vorstände und Geschäftsführer |
Gordon Riske13 |
- |
- |
- |
- |
100,0 % |
Bert-Jan Knoef14 |
- |
- |
- |
- |
- |
Sonstige ehemalige
Geschäftsführer15 |
1,7 % |
1,5 % |
0,0 % |
5,6 % |
8,5 % |
1 Bestellung zum Vorstand zum 1. Januar 2022
2 Bestellung zum Vorstand zum 1. Januar 2021. Bei
Hasan Dandashly sind in den Werten Wechselkursdifferenzen
enthalten, da er in USD ausgezahlt wird
3 Bestellung zum Vorstand zum 1. Mai 2023
4 Bestellung zum Vorstand zum 6. Juli 2023
5 Bestellung zum Vorstand zum 1. Januar 2021
6 Bestellung zum Vorstand zum 1. Juli 2021
7 Der Wert 2022 gegenüber 2021 für Ching Pong Quek
ist der tatsächliche Wert, der von dem bei der Aufstellung des
Vergütungsberichts 2022 im Rahmen des Hypotax-Agreements
geschätzten Wert abweicht
8 Amtsniederlegung am 31. Dezember 2021; Beendigung
des Vorstandsdienstvertrages zum 30. Juni 2022
9 Amtsniederlegung am 30. Juni 2021; Beendigung des
Vorstandsdienstvertrages zum 31. Juli 2022
10 Bestellung zum Vorstand zum 1. Juni 2018;
Amtsniederlegung und Beendigung des Vorstandsdienstvertrages zum
31. März 2022
11 Bestellung zum Vorstand zum 1. Oktober 2018;
Amtsniederlegung am 12. Januar 2020; Beendigung des
Vorstandsdienstvertrages zum 31. März 2020
12 Bestellung zum Vorstand zum 1. Januar 2023;
Amtsniederlegung und Beendigung des Vorstandsdienstvertrages am 6.
Juli 2023
13 Pensionszahlungen seit 1. Juli 2022
14 Versorgungsanspruch wurde in Form einer einmaligen
Kapitalauszahlung bei Renteneintritt (Wahlrechtsausübung)
gewährt
15 Ehemalige Geschäftsführer der KION Holding 1 GmbH
(vor formwechselnder Umwandlung in die KION GROUP AG), die vor dem
1. Januar 2014
ausgeschieden sind. In der Berechnung wurde der Abzug von
Fremdrente berücksichtigt
| 2019 gegenüber
2018 |
2020 gegenüber
2019 |
2021 gegenüber
2020 |
2022 gegenüber
2021 |
2023 gegenüber
2022 |
Ertragsentwicklung |
|
|
|
| |
Jahresergebnis KION GROUP
AG1 |
-33,6 % |
-104,1 % |
> 100 % |
5,0 % |
69,1 % |
EBIT bereinigt2 |
7,7 % |
-35,7 % |
53,9 % |
-65,3 % |
170,4 % |
Durchschnittliche Vergütung
auf
Vollzeitäquivalenzbasis (FTE) |
|
|
|
| |
Mitarbeiter der KION Group in
Deutschland3 |
|
| 6,5 % |
0,1 % |
12,0 % |
1 Jahresergebnis der KION GROUP AG gemäß § 275 Abs. 2
Nr. 17 HGB gemäß dem handelsrechtlichen Jahresabschluss der KION
GROUP AG. Für den Wert 2021 gegenüber 2020 wurde die Veränderung
mit > 100 Prozent angegeben, da das Jahresergebnis der KION
GROUP AG für das Jahr 2020 negativ und für das Jahr 2021 positiv
war
2 Die verwendete Finanzkennzahl bezieht sich auf den
Gesamtkonzern. Erläuterungen zu den verwendeten Finanzkennzahlen
finden sich im Geschäftsbericht 2023 der KION GROUP AG
3 Hinsichtlich der vergleichenden Darstellung der
durchschnittlichen Veränderung der Vergütung der Arbeitnehmer macht
die Gesellschaft von der Übergangsregelung gemäß § 26j Abs. 2 Satz
2 EGAktG Gebrauch und wird die Darstellung sukzessive über einen
Fünfjahreszeitraum aufbauen
Frankfurt am Main, den 28. Februar 2024
Für den Vorstand |
Für den Aufsichtsrat |
Dr. Richard Robinson
Smith |
Christian Harm |
Hans Peter Ring |
Vorsitzender des
Vorstands/CEO
der KION GROUP AG |
Finanzvorstand/CFO
der KION GROUP AG |
Vorsitzender des
Aufsichtsrats
der KION GROUP AG |
Hinweise
Dieser Vergütungsbericht steht in deutscher und englischer
Sprache auf www.kiongroup.com/verguetung zur Verfügung. Der Inhalt
der deutschen Fassung ist verbindlich.
Erläuterungen zu den in diesem Bericht verwendeten
Finanzkennzahlen finden sich im Geschäftsbericht 2023 der KION
GROUP AG, insbesondere im zusammengefassten Lagebericht. Für die
Beurteilung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der KION Group
sind die im Geschäftsbericht 2023 der KION GROUP AG dargestellten
Finanzkennzahlen maßgeblich; die in diesem Bericht verwendeten
Finanzkennzahlen sollten insoweit nicht isoliert betrachtet
werden.
Prüfungsvermerk des unabhängigen Wirtschaftsprüfers
Vermerk des unabhängigen Wirtschaftsprüfers über die
Prüfung des Vergütungsberichts nach § 162 Abs. 3 AktG
An die KION GROUP AG, Frankfurt am Main
Prüfungsurteil
Wir haben den Vergütungsbericht der KION GROUP AG, Frankfurt am
Main, für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember
2023 daraufhin formell geprüft, ob die Angaben nach § 162 Abs. 1
und 2 AktG im Vergütungsbericht gemacht wurden. In Einklang mit §
162 Abs. 3 AktG haben wir den Vergütungsbericht nicht inhaltlich
geprüft.
Nach unserer Beurteilung sind im beigefügten Vergütungsbericht
in allen wesentlichen Belangen die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2
AktG gemacht worden. Unser Prüfungsurteil erstreckt sich nicht auf
den Inhalt des Vergütungsberichts.
Grundlage für das Prüfungsurteil
Wir haben unsere Prüfung des Vergütungsberichts in
Übereinstimmung mit § 162 Abs. 3 AktG unter Beachtung des IDW
Prüfungsstandards: Die Prüfung des Vergütungsberichts nach § 162
Abs. 3 AktG (IDW PS 870 (9.2023)) durchgeführt. Unsere
Verantwortung nach dieser Vorschrift und diesem Standard ist im
Abschnitt „Verantwortung des Wirtschaftsprüfers“ unseres Vermerks
weitergehend beschrieben. Wir haben als Wirtschaftsprüferpraxis die
Anforderungen des IDW Qualitätsmanagementstandards: Anforderungen
an das Qualitätsmanagement in der Wirtschaftsprüferpraxis (IDW QMS
1 (9.2022)) angewendet. Die Berufspflichten gemäß der
Wirtschaftsprüferordnung und der Berufssatzung für
Wirtschaftsprüfer/vereidigte Buchprüfer einschließlich der
Anforderungen an die Unabhängigkeit haben wir eingehalten.
Verantwortung des Vorstands und des Aufsichtsrats
Der Vorstand und der Aufsichtsrat sind verantwortlich für die
Aufstellung des Vergütungsberichts, einschließlich der
dazugehörigen Angaben, der den Anforderungen des § 162 AktG
entspricht. Ferner sind sie verantwortlich für die internen
Kontrollen, die sie als notwendig erachten, um die Aufstellung
eines Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben,
zu ermöglichen, der frei von wesentlichen falschen Darstellungen
aufgrund von dolosen Handlungen (d. h. Manipulationen der
Rechnungslegung und Vermögensschädigungen) oder Irrtümern ist.
Verantwortung des Wirtschaftsprüfers
Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu
erlangen, ob im Vergütungsbericht in allen wesentlichen Belangen
die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht worden sind, und
hierüber ein Prüfungsurteil in einem Vermerk abzugeben.
Wir haben unsere Prüfung so geplant und durchgeführt, dass wir
durch einen Vergleich der im Vergütungsbericht gemachten Angaben
mit den in § 162 Abs. 1 und 2 AktG geforderten Angaben die formelle
Vollständigkeit des Vergütungsberichts feststellen können. In
Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir die inhaltliche
Richtigkeit der Angaben, die inhaltliche Vollständigkeit der
einzelnen Angaben oder die angemessene Darstellung des
Vergütungsberichts nicht geprüft.
Frankfurt am Main, den 28. Februar 2024
KPMG AG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
|
Dr. Dietz
Wirtschaftsprüferin |
Dr. Röhricht
Wirtschaftsprüferin |
|
Anlage zu Tagesordnungspunkt 7 - Vergütungssystem für die
Vorstandsmitglieder
Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder
der KION GROUP AG
PRÄAMBEL
Das bisherige Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder der
KION GROUP AG (im Folgenden auch „KION Group“ oder das
„Unternehmen“ oder die „Gesellschaft“) wurde von der
ordentlichen Hauptversammlung der KION GROUP AG am 11. Mai 2021
gebilligt und ist mit Wirkung ab 1. Januar 2021 in Kraft getreten
(im Folgenden „Vergütungssystem 2021“).
Im Geschäftsjahr 2023 hat der Vergütungsausschuss des
Aufsichtsrats das Vergütungssystem 2021 mit Unterstützung eines
externen unabhängigen Corporate Governance Beraters einer
detaillierten Überprüfung unterzogen. Dabei wurde insbesondere
darauf geachtet, ob das aktuelle Vergütungssystem die Umsetzung der
weiterentwickelten Unternehmensstrategie, die das Handlungsfeld
Nachhaltigkeit stärker in den Fokus rückt, sowie die langfristige
Entwicklung des Unternehmens weiterhin bestmöglich fördert. Zudem
wurde das über die vergangenen Jahre erhaltene Feedback der
Aktionäre berücksichtigt.
Auf Basis der Ergebnisse der Überprüfung hat der
Vergütungsausschuss konkrete Überarbeitungsvorschläge für das
Vergütungssystem 2021 erarbeitet. Das überarbeitete
Vergütungssystem (im Folgenden „Vergütungssystem 2024“)
wurde vom Aufsichtsrat in seiner Sitzung vom 28. Februar 2024
beschlossen und wird der ordentlichen Hauptversammlung am 29. Mai
2024 zur Billigung vorgelegt.
Das Vergütungssystem soll für alle aktuellen und zukünftigen
Vorstandsmitglieder nach Beschluss der Hauptversammlung rückwirkend
zum Beginn des 1. Januar 2024 in Kraft treten. Das neue
Vergütungssystem gilt ab dem Beginn des 1. Januar 2024 für alle
Vorstandsmitglieder, deren Dienstverträge ab dem Zeitpunkt der
Billigung des Vergütungssystems durch die Hauptversammlung neu
abgeschlossen oder verlängert werden. Für die zum Zeitpunkt der
Billigung des Vergütungssystems durch die Hauptversammlung bereits
bestellten Vorstandsmitglieder gilt das neue Vergütungssystem
ebenfalls ab dem 1. Januar 2024. Um das Vergütungssystem
umzusetzen, wird der Aufsichtsrat im Namen des Unternehmens mit den
Vorstandsmitgliedern entsprechende Anpassungen der Dienstverträge
vereinbaren.
Die wesentlichen Änderungen lassen sich wie folgt
zusammenfassen:
Reduzierung diskretionärer Spielräume
Um die Objektivität und Verhältnismäßigkeit der
Vorstandsvergütung sicherzustellen wurde im Vergütungssystem 2024
die Möglichkeit zur Zusage von Sondervergütungen abgeschafft.
Außerdem wurde die Bandbreite des individuellen
Leistungsmultiplikators bei der einjährigen variablen Vergütung
(Short Term Incentive, „STI“) von 0,7 bis 1,3 auf 0,8 bis
1,2 reduziert. Während die neue Bandbreite noch ausreichend
Spielraum bietet, differenzierte Anreize zur Performancesteigerung
zu setzen, wird der marktübliche Rahmen eingehalten und eine
übermäßige Anpassung der Vergütung auf individueller Ebene
ausgeschlossen. Bei der mehrjährigen variablen Vergütung (Long-Term
Incentive, „LTI“) sieht das Vergütungssystem 2024 keine
Möglichkeit zur Anpassung der Vorstandsvergütung mittels eines
individuellen Leistungsmultiplikators mehr vor.
Langfristigere Ausrichtung
In Übereinstimmung mit § 87 Absatz 1 Satz 2 AktG stellt der
Aufsichtsrat sicher, dass die Vorstandsvergütung die langfristige
und nachhaltige Unternehmensentwicklung der KION Group fördert.
Dies wird insbesondere durch die Verlängerung der Laufzeit des LTI
auf vier Jahre verwirklicht, die den Empfehlungen des Deutschen
Corporate Governance Kodex (DCGK) entspricht.
Stärkung der Strategieorientierung
Unter der überarbeiteten Unternehmensstrategie sind kurz- und
langfristige erfolgsrelevante Strategieziele der KION Group
zusammengefasst. Dem Grundsatz einer leistungsorientierten
Vorstandsvergütung entsprechend finden sich diese Strategieziele
auch in der Vergütung des Vorstands der KION Group wieder. Im
Vergütungssystem 2024 wird dabei ein besonderer Fokus auf die
Kriterien Nachhaltigkeit und effizienter Kapitaleinsatz gelegt.
Der effiziente Kapitaleinsatz wird insbesondere durch eine
stärkere Gewichtung des Return on Capital Employed („ROCE“)
(Gewichtung: 50 % anstelle 40 %) im LTI gestärkt. Gleichzeitig wird
der relative Total Shareholder Return („relativer TSR“) als
Erfolgsziel beibehalten, jedoch mit einer reduzierten Gewichtung
(Gewichtung: 30 % anstelle 40 %) und einer angepassten
Zielerreichungskurve. Künftig soll die Steigerung des Aktienkurses
mittels einer marktüblichen Zielerreichungskurve incentiviert
werden, die weiterhin eine ambitionierte Zielsetzung unter
Berücksichtigung eines ausgeglichenen Chance-Risiko-Profils
sicherstellt.
Auch die Anknüpfung der variablen Vergütung des Vorstands an das
Strategieziel Nachhaltigkeit wurde im Vergütungssystem 2024
optimiert. Sowohl im STI als auch im LTI werden jeweils zwei
Erfolgsziele aus den Bereichen Environment, Social und Governance
(„ESG-Ziele“) berücksichtigt. Um den Strategiebezug der
ESG-Ziele sicherzustellen, wählt der Aufsichtsrat die konkreten
Zielvorgaben aus einem festgelegten Kriterienkatalog aus. Der
Kriterienkatalog enthält eine Auswahl an Nachhaltigkeitsaspekten,
die für das Geschäftsmodell der KION Group wesentlich sind. Von
einer Verwendung von ESG-Ratings als Erfolgsziel wird
abgesehen.
Die wesentlichen Änderungen der einzelnen Vergütungselemente
sowie deren Hintergründe können der nachfolgenden Darstellung
entnommen werden:
Das Vergütungssystem 2024 wird im Folgenden im Detail erläutert. Es
entspricht den Vorgaben des Aktiengesetzes und berücksichtigt die
Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) in der
Fassung vom 28. April 2022.
A. |
BEZUG DES VERGÜTUNGSSYSTEMS ZUR UNTERNEHMENSSTRATEGIE
|
Die Unternehmensstrategie ist die Basis des Unternehmenserfolgs.
Sie richtet das vollumfängliche Intralogistikangebot der KION Group
noch zielgerichteter auf die spezifischen Bedarfe in den jeweiligen
Kundenbranchen aus. Dafür werden Hardware (Flurförderzeuge und
Automatisierungslösungen), Software (von Leitstand bis
Fahrzeugsteuerung) und Services (von Reparatur bis Finanzierung) zu
einem ganzheitlichen Angebot weiter verzahnt. Die
Unternehmensstrategie stellt den Orientierungsrahmen für
profitables Wachstum der Gruppe dar und gibt konzernweit Ziele
vor:
- |
Wachstum: Durch das Angebot integrierter, automatisierter
und gesamtheitlicher Lösungen über beide Segmente hinweg will die
KION Group ein Wachstum oberhalb des globalen
Material-Handling-Markts erzielen.
|
- |
Profitabilität: Die KION Group ergreift konsequent
Maßnahmen, um das Unternehmen wieder zu profitablem Wachstum zu
führen und verfolgt die Ambition, die bereinigte Earnings before
Interest and Taxes Marge (EBIT-Marge bereinigt) dauerhaft auf über
10 % zu verbessern, sowohl für den Konzern als auch die beiden
operativen Segmente Industrial Trucks & Services und Supply
Chain Solutions.
|
- |
Effizienter Kapitaleinsatz: Die KION Group arbeitet
kontinuierlich an der Optimierung der Rendite auf das eingesetzte
Kapital (ROCE). Daran orientiert sich neben der Ergebnissteigerung
auch die Steuerung der Vermögenswerte und des effizienten
Kapitaleinsatzes.
|
- |
Resilienz und Agilität: Mit einem resilienten
Geschäftsmodell soll Profitabilität entlang der unterschiedlichen
Marktzyklen sichergestellt werden. Stärkere Diversifikation nach
Regionen und Kundenbranchen trägt dazu ebenso bei wie der Ausbau
des Servicegeschäfts und die weitere Optimierung des Produktions-
und Einkaufsverbunds.
|
- |
Nachhaltigkeit: Durch eine mit Zielen und Maßnahmen
hinterlegte Nachhaltigkeitsstrategie arbeitet die KION Group an
nachhaltigen und sicheren Produkte und Lösungen für ihre Kunden,
nachhaltigen Logistikprozessen und einem sicheren und diversen
Arbeitsplatz für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Dadurch leistet
die KION Group einen Beitrag zu Sozialgerechtigkeit und Klimaschutz
in der Material Handling Industrie und den Industrien der
Kunden.
|
Das Vergütungssystem 2024 fördert die nachhaltige Erreichung
dieser strategischen Ziele, indem es in nachvollziehbarer Weise die
kurz- und die langfristige variable Vergütung der
Vorstandsmitglieder mit den identifizierten Treibern für die
Realisierung der Strategie verknüpft. Dies geschieht insbesondere
durch die Auswahl von finanziellen und nichtfinanziellen Zielen,
die im Einklang mit der Unternehmensstrategie der KION Group
stehen.
Der einjährige KION GROUP AG Short Term Incentive Plan („Short
Term Incentive“ oder „STI“) knüpft an die
wirtschaftlichen Erfolgsziele EBIT Marge bereinigt, Free Cash Flow,
Umsatz sowie ESG-Ziele an. Zudem wird die individuelle Leistung der
Vorstandsmitglieder im Rahmen des individuellen
Leistungsmultiplikators berücksichtigt.
Um die Vergütung der Vorstandsmitglieder an der langfristigen
und nachhaltigen Entwicklung der KION Group auszurichten, nimmt die
langfristige variable Vergütung einen wesentlichen Anteil an der
Gesamtvergütung ein. Die langfristige variable Vergütung wird in
Form eines Performance Share Plans mit vierjähriger Laufzeit, dem
KION GROUP AG Performance Share Plan („Long Term Incentive“
oder „LTI“), ausgestaltet. Wirtschaftliche Erfolgsziele sind
der relative TSR der KION GROUP AG basierend auf dem Kurs der Aktie
der KION GROUP AG („KION Aktie“) gegenüber dem MDAX als
finanzielles marktorientiertes Erfolgsziel und der ROCE als
finanzielles internes Erfolgsziel. Der LTI ist ebenfalls an
ESG-Ziele geknüpft. Diese Erfolgsziele in Verbindung mit der
Berücksichtigung der Aktienkursentwicklung stellen die langfristige
Wirkung der Verhaltensanreize sicher und verknüpfen die Interessen
des Vorstands mit den Interessen der Stakeholder der KION
Group.
B. |
DAS VERGÜTUNGSSYSTEM 2024 IM DETAIL
|
I. |
Vergütungsbestandteile
|
1. |
Überblick über die Vergütungsbestandteile
|
Die Vergütung der Vorstandsmitglieder setzt sich aus festen und
variablen Bestandteilen zusammen. Feste Bestandteile der Vergütung
der Vorstandsmitglieder sind grundsätzlich die monatlichen
Gehaltszahlungen („Festgehalt“), Nebenleistungen und die
betriebliche Altersversorgung. Variable Bestandteile sind der STI
mit einer einjährigen Laufzeit und der LTI mit einer vierjährigen
Laufzeit. Ferner sieht das Vergütungssystem eine Aktienerwerbs- und
-halteverpflichtung, marktübliche Malus- und Clawback-Regelungen
sowie eine betragliche Maximalvergütung gemäß § 87a Abs. 1 Satz 2
Nr. 1 AktG vor. Die Möglichkeit für die Gewährung etwaiger
Sondervergütungen während der Laufzeit des Dienstvertrags besteht
ausdrücklich nicht.
Vergütungsbestandteil |
Ausgestaltung |
Feste
Vergütungsbestandteile |
Festgehalt |
Zahlbar grundsätzlich jeweils zum
Monatsende |
Nebenleistungen |
- |
Dienstwagen auch zur privaten Nutzung, Fahrerpool
|
- |
Unfallversicherung
|
- |
Ärztliche Gesundheitsuntersuchung
|
- |
Möglichkeit für einmalige und zeitlich begrenzte Leistungen an
neu eintretende Vorstandsmitglieder
|
- |
Möglichkeit für sonstige Nebenleistungen in Sonderfällen,
insbesondere im Zusammenhang mit einer Auslandstätigkeit oder
-entsendung, z. B. Erstattungen für höhere Steuer- oder
Soziallasten, Ausgleich für Wechselkursschwankungen, zusätzliche
Kosten für Reisen oder Unterkunft sowie Versicherungen
|
|
u.a. |
Betriebliche Altersversorgung
(bAV) |
- |
Grundsätzlich: beitragsorientiertes Versorgungssystem
|
- |
Alternativ: jährliches Versorgungsentgelt
|
|
Variable
Vergütungsbestandteile |
Einjährige variable
Vergütung
(Short Term Incentive/STI) |
Plantyp: |
Zielbonus |
Performanceperiode: |
Ein Geschäftsjahr |
Erfolgsziele: |
- |
EBIT Marge bereinigt (30 %)
|
- |
Free Cashflow (30%)
|
- |
Umsatz (20 %),
|
- |
ESG-Ziele (20 %)
|
- |
Individuelle Leistung
(Multiplikator 0,8-1,2)
|
|
Cap: |
200 % des Zielbetrags |
Auszahlung: |
In bar nach Billigung des
Konzernabschlusses für das jeweilige Geschäftsjahr |
Mehrjährige variable
Vergütung
(Performance Share Plan/LTI) |
Plantyp: |
Performance Share Plan |
Laufzeit: |
4 Jahre: |
- |
3 Jahre Performanceperiode
|
- |
1 Jahr Wartefrist
|
|
Erfolgsziele: |
- |
ROCE (50 %)
|
- |
Relativer TSR vs. MDAX
(30 %)
|
- |
ESG-Ziele (20 %)
|
|
Caps: |
- |
Stückzahl-Cap:
200 % der bedingt zugeteilten Performance Shares
|
- |
Auszahlungs-Cap:
250 % des Zuteilungsbetrags
|
|
Auszahlung: |
In bar oder Aktien der Gesellschaft
nach Ende der Wartefrist |
Sonstiges |
Möglichkeit für einmalige Leistung an
neu eintretende Vorstandsmitglieder zur Kompensation verfallener
Vergütung |
- |
(Anteilige) Kompensation bei Nachweis verfallener Vergütung bei
früherem Arbeitgeber / Dienstgeber
|
|
Aktienerwerbs- und
-haltepflicht
(Share Ownership Guideline) |
- |
Es sind Aktien im Wert von einem Jahres-Festgehalt zu halten
|
- |
Vierjährige Aufbauphase
|
- |
Haltefrist/Veräußerungsbeschränkung bis zum Ende der
Bestellung
|
|
Malus und Clawback |
- |
Für variable Vergütungsbestandteile
|
- |
Bei Pflichtverletzung sowie nachträglicher Änderung des
Unternehmensergebnisses
|
|
Maximalvergütung gemäß
§ 87a AktG |
- |
Vorstandsvorsitzender: 8,25 Mio. €
|
- |
Vorstandsmitglieder: 6 Mio. €
|
|
Die Anwendung des Vergütungssystems sowie die daraus
resultierende Vergütung der Vorstandsmitglieder wird nach Abschluss
eines Geschäftsjahres im Vergütungsbericht ausführlich
beschrieben.
2. |
Verfahren zur Festlegung, Umsetzung und Überprüfung des
Vergütungssystems
|
Der Aufsichtsrat beschließt das Vergütungssystem für die
Vorstandsmitglieder. Der Vergütungsausschuss ist zuständig,
Beschlüsse des Aufsichtsrats über alle Themen, die die Vergütung
der Vorstandsmitglieder betreffen, vorzubereiten. Dazu zählen
insbesondere das Vergütungssystem und dessen regelmäßige
Überprüfung. Der Aufsichtsrat überprüft das Vergütungssystem nach
pflichtgemäßem Ermessen, spätestens aber alle vier Jahre. Dabei
führt der Aufsichtsrat einen Marktvergleich durch und
berücksichtigt insbesondere Veränderungen des Unternehmensumfelds,
die wirtschaftliche Gesamtlage und Strategie des Unternehmens,
Veränderungen und Trends der nationalen und internationalen
Corporate Governance Standards und die Vergütungs- und
Beschäftigungsbedingungen der Arbeitnehmer. Bei Bedarf zieht der
Aufsichtsrat externe Vergütungsexperten und andere Berater hinzu.
Dabei achtet der Aufsichtsrat auf die Unabhängigkeit der externen
Vergütungsexperten und Berater vom Vorstand und vom Unternehmen und
trifft Vorkehrungen, um Interessenkonflikte zu vermeiden.
Der Aufsichtsrat legt das von ihm beschlossene Vergütungssystem
der Hauptversammlung bei jeder wesentlichen Änderung, mindestens
aber alle vier Jahre, zur Billigung vor. Billigt die
Hauptversammlung das vorgelegte System nicht, legt der Aufsichtsrat
der Hauptversammlung spätestens in der darauffolgenden ordentlichen
Hauptversammlung ein überprüftes Vergütungssystem zur Billigung
vor.
Der Aufsichtsrat legt auf Basis des Vergütungssystems für jedes
Vorstandsmitglied eine konkrete Ziel-Gesamtvergütung fest, die in
einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben und Leistungen des
Vorstandsmitglieds sowie zur Lage des Unternehmens steht und die
übliche Vergütung nicht ohne besondere Gründe übersteigt. Hierzu
überprüft der Aufsichtsrat regelmäßig die Vergütungshöhe des
Vorstands. Bei der Beurteilung der Üblichkeit der Vergütung
berücksichtigt der Aufsichtsrat sowohl das Marktumfeld der KION
Group (horizontaler Vergleich bezogen auf die Vergütung für
Vorstandsmitglieder) als auch die unternehmensinterne
Vergütungsstruktur (vertikaler Vergleich).
Für den horizontalen Vergleich wird ein Marktvergleich auf Basis
der Kriterien Land, Unternehmensgröße und Branche durchgeführt. Für
den Marktvergleich berücksichtigt der Aufsichtsrat vor diesem
Hintergrund einerseits einen für die KION Group relevanten Index
wie den DAX, MDAX oder SDAX bzw. eine Kombination dieser. Für das
Kriterium Branche wird zusätzlich eine individuelle
Vergleichsgruppe aus relevanten Wettbewerbern aus der Branche
herangezogen.
Für den vertikalen Vergleich berücksichtigt der Aufsichtsrat die
Vergütungs- und Beschäftigungsbedingungen der Arbeitnehmer bei der
Ausgestaltung der Vorstandsvergütung in mehrfacher Hinsicht. Zum
einen wird bei der Festsetzung der individuellen Vergütungshöhen
für den Vorstand auch das Verhältnis der Vorstandsvergütung zur
Vergütung des oberen Führungskreises und der Belegschaft,
insbesondere auch in der zeitlichen Entwicklung, betrachtet. Zum
anderen strebt das Unternehmen an, dass die für den Vorstand
geltenden finanziellen und nicht finanziellen Erfolgsziele in der
variablen Vergütung grundsätzlich auch für die Führungskräfte
gelten. Damit wird eine einheitliche Steuerungs- und Anreizwirkung
im Unternehmen sichergestellt.
Der Aufsichtsrat stellt durch geeignete Maßnahmen sicher, dass
mögliche Interessenkonflikte der an den Beratungen und
Entscheidungen über das Vergütungssystem beteiligten
Aufsichtsratsmitglieder vermieden und gegebenenfalls aufgelöst
werden. Dabei ist jedes Aufsichtsratsmitglied verpflichtet,
Interessenkonflikte dem Aufsichtsratsvorsitzenden offenzulegen. Der
Aufsichtsratsvorsitzende legt ihn betreffende Interessenkonflikte
dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses offen. Über den Umgang mit
einem bestehenden Interessenkonflikt wird im Einzelfall
entschieden. Insbesondere kommt in Betracht, dass ein
Aufsichtsratsmitglied, das von einem Interessenkonflikt betroffen
ist, an einer Sitzung oder einzelnen Beratungen und Entscheidungen
des Aufsichtsrats oder eines Ausschusses nicht teilnimmt.
3. |
Vergütungsstruktur und Maximalvergütung
|
Die Ziel-Gesamtvergütung für ein Geschäftsjahr umfasst das
Festgehalt, den STI, den LTI, die Nebenleistungen und die
betriebliche Altersversorgung. Die relativen Anteile der festen und
variablen Vergütungsbestandteile werden nachfolgend bezogen auf die
Ziel-Gesamtvergütung dargestellt. Bei STI und LTI wird jeweils eine
100 % Zielerreichung zugrunde gelegt.
| Feste Vergütung
(grds. Festgehalt + Nebenleistungen + bAV) |
Variable Vergütung |
STI |
LTI |
Vorstandsvorsitzender |
40-50 % |
15-25 % |
30-40 % |
Vorstandsmitglieder |
35-45 % |
15-25 % |
35-50 % |
Die genannten Anteile können z. B. aufgrund der für im Ausland
tätigen Vorstandsmitglieder zusätzlich übernommenen Steuern,
Sozialabgaben und Nebenleistungen oder der Entwicklung des Aufwands
der vertraglich zugesagten Nebenleistungen und der betrieblichen
Altersversorgung sowie für etwaige Neubestellungen, bspw. aufgrund
von Ausgleichszahlungen, geringfügig abweichen.
Die Höhe der für ein Geschäftsjahr zugesagten Gesamtvergütung
ist im Einklang mit der Vorgabe des § 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG
nach oben absolut begrenzt („Maximalvergütung“). Für den
Vorstandsvorsitzenden beträgt die Maximalvergütung brutto EUR 8,25
Mio., für die Vorstandsmitglieder jeweils brutto EUR 6 Mio.
Überschreitet die rechnerische Gesamtvergütung für ein
Geschäftsjahr die Maximalvergütung, wird die Vergütung entsprechend
gekürzt. Diese Maximalvergütung stellt eine absolute Obergrenze
dar, die im Regelfall nicht ausgeschöpft wird.
Zur Gesamtvergütung gehören grundsätzlich das für das jeweilige
Geschäftsjahr gewährte Festgehalt, die Service Cost der
betrieblichen Altersversorgung, die gewährten Nebenleistungen und
die für das jeweilige Geschäftsjahr zugesagte variable Vergütung
(STI, Auszahlung im folgenden Geschäftsjahr, sowie LTI, Zusage für
das Geschäftsjahr, Auszahlung nach Ablauf der vierjährigen
Laufzeit). Sollte der errechnete Auszahlungsbetrag des LTI nach
Ablauf der vierjährigen Laufzeit die Maximalvergütung übersteigen,
wird dieser gekürzt.
Unabhängig von der festgelegten Maximalvergütung ist der
Auszahlungsbetrag des STI auf 200 % des Zielbetrags und der
Auszahlungsbetrag des LTI auf 250 % des Zuteilungsbetrags begrenzt.
Diese Begrenzungen werden nur bei herausragender
Unternehmensleistung und einer starken Aktienkursentwicklung
erreicht.
4. |
Feste Vergütungsbestandteile
|
Die Vorstandsmitglieder erhalten ein jährliches Festgehalt, das
grundsätzlich in zwölf gleichen Raten jeweils zum Monatsende
gezahlt wird. Abweichend davon können im Ausland tätige
Vorstandsmitglieder Auszahlungen in einem anderen Rhythmus
erhalten, wenn das den dortigen Gegebenheiten entspricht.
4.2 |
Nebenleistungen und sonstige Leistungen
|
Die KION Group stellt grundsätzlich jedem Vorstandsmitglied
einen Dienstwagen, auch zur privaten Nutzung, zur Verfügung.
Alternativ kann mit Vorstandsmitgliedern ein Zuschuss als
monatlicher Festbetrag vereinbart werden (Car Allowance). Die
Vorstandsmitglieder können für den gestellten Dienstwagen einen
Fahrer in Anspruch nehmen. Die Vorstandsmitglieder erhalten daneben
typische Nebenleistungen, wie z. B. Zuschüsse zu Kranken-, Pflege-
und Alterssicherung, eine Unfallversicherung und eine jährliche
ärztliche Gesundheitsuntersuchung.
Der Aufsichtsrat ist berechtigt, Vorstandsmitgliedern in
Sonderfällen, insbesondere im Zusammenhang mit einer
Auslandstätigkeit oder -entsendung, zusätzliche Leistungen zu
gewähren, wie z. B. Erstattungen für höhere Steuer- oder
Soziallasten, Ausgleich für Wechselkursschwankungen, zusätzliche
Kosten für Reisen oder Unterkunft sowie Versicherungen.
Darüber hinaus können neu eingetretenen Vorstandsmitgliedern
einmalig zeitlich begrenzte Leistungen zugesagt werden. Diese
Leistungen können z. B. Zahlungen zum Ausgleich nachweislich
verfallender variabler Vergütung bei einem früheren
Dienst-/Arbeitgeber oder sonstiger Nachteile sowie Leistungen im
Zusammenhang mit einem Standortwechsel sein. Auf diese Weise behält
der Aufsichtsrat die nötige Flexibilität, um die besten Kandidaten
für den Vorstand der KION Group gewinnen zu können.
Solche zusätzlichen Leistungen weist die KION Group im
Vergütungsbericht aus.
4.3 |
Betriebliche Altersversorgung
|
Die KION Group gewährt den Vorstandsmitgliedern grundsätzlich
eine Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung. Die
zugesagten Altersleistungen werden grundsätzlich mit Erreichen der
Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt.
Eine vorzeitige Inanspruchnahme ab dem 62. Lebensjahr ist möglich.
Der jährliche Versorgungsbeitrag wird mit den Vorstandsmitgliedern
individuell vereinbart. Das Versorgungskonto wird mit dem
gesetzlichen Garantiezins für die Lebensversicherungswirtschaft
(gültiger Höchstzins für die Berechnung der Deckungsrückstellungen
von Lebensversicherungsunternehmen nach § 2 Abs. 1 DeckRV)
verzinst. Sollten durch die Anlage des Versorgungskontos höhere
Zinsen erzielt werden, werden diese bei Eintritt des
Versorgungsfalls dem Versorgungskonto gutgeschrieben
(Überschussanteil). Im Fall von Invalidität oder Tod während des
aktiven Dienstverhältnisses werden dem Versorgungskonto die
Beiträge auf das Alter von 60 Jahren zugerechnet, wobei die
Aufstockung auf maximal zehn Jahresbeiträge begrenzt ist. Im
Versorgungsfall kommt es zu einer Einmalzahlung oder auf
schriftlichen Antrag zu einer Auszahlung in zehn jährlichen
Raten.
Die KION Group kann mit den Vorstandsmitgliedern alternativ ein
festes jährliches Versorgungsentgelt vereinbaren, das den
Vorstandsmitgliedern jährlich ausgezahlt wird. Mit dem
Versorgungsentgelt können diese Vorstandsmitglieder ihre
Altersversorgung eigenständig betreiben. In diesem Fall werden
keine weiteren Leistungen auf betriebliche Altersversorgung der
KION Group gewährt.
Die KION Group kann mit Vorstandsmitgliedern auch vereinbaren,
dass bestehende Altzusagen aus vorausgegangenen
Vertragsverhältnissen fortgeführt werden. Wird eine solche
Fortsetzung einer Altzusage vereinbart, wird über die
Versorgungsregelung im Vergütungsbericht transparent berichtet.
5. |
Variable Vergütungsbestandteile
|
Nachfolgend werden die variablen Vergütungsbestandteile
detailliert beschrieben. Dabei wird verdeutlicht, welcher
Zusammenhang zwischen der Erreichung der Erfolgsziele und den
Auszahlungsbeträgen aus der variablen Vergütung besteht. Ferner
wird erläutert, in welcher Form und wann die Vorstandsmitglieder
über die variablen Vergütungsbeträge verfügen können.
5.1 |
Short Term Incentive (STI)
|
Der STI ist ein leistungsabhängiger Bonus mit einjähriger
Performanceperiode. Die Performanceperiode ist das jeweilige
Geschäftsjahr. Maßgeblich für die Bemessung der Zielerreichung ist
zum einen die Entwicklung der finanziellen Erfolgsziele EBIT Marge
bereinigt (Gewichtung: 30 %), Free Cashflow (30 %) sowie Umsatz (20
%). Zum anderen hängt die Höhe des STI vom Erreichen
nichtfinanzieller ESG-Ziele (20 %) ab. Der Aufsichtsrat ist
berechtigt, die Erfolgsziele anders zu gewichten, falls er dies,
beispielsweise aufgrund von veränderten wirtschaftlichen
Rahmenbedingungen oder Prioritäten des Unternehmens, für notwendig
erachtet. Im Fall einer abweichenden Gewichtung wird diese im
Vergütungsbericht offengelegt und begründet.
Die individuelle Leistung der Vorstandsmitglieder wird auf Basis
vorab definierter Kriterien und Ziele in Form eines individuellen
Leistungsmultiplikators (0,8 - 1,2) berücksichtigt. Dieser ist
multiplikativ mit der Gesamtzielerreichung der finanziellen und
nichtfinanziellen Erfolgsziele verknüpft. Auf diese Weise ergibt
sich der STI Auszahlungsbetrag, der auf 200 % des Zielbetrags
begrenzt ist („Cap“). Der STI wird nach Billigung des
Konzernabschlusses für das entsprechende Geschäftsjahr ausgezahlt.
Ist das Vorstandsmitglied nicht für das gesamte Geschäftsjahr
vergütungsberechtigt, wird der Zielbetrag pro rata gekürzt.
Im Vergütungsbericht für das jeweilige Geschäftsjahr werden die
Zielvorgaben und jeweiligen Zielerreichungen der finanziellen
Erfolgsziele, der ESG-Ziele und der Kriterien und Ziele des
individuellen Leistungsmultiplikators ex-post veröffentlicht.
5.1.1 |
Finanzielle Erfolgsziele
|
Die finanziellen Erfolgsziele umfassen folgende Kennzahlen:
- |
Die EBIT Marge bereinigt gibt das Verhältnis aus EBIT bereinigt
und Umsatzerlösen des Geschäftsjahres an. EBIT bereinigt ist das
EBIT (Ergebnis vor Finanzergebnis und Ertragssteuern) bereinigt um
unternehmensspezifische Effekte aus Kaufpreisallokationen sowie um
Einmal- und Sondereffekte.
|
- |
Der Free Cashflow stellt die Summe aus Cashflows aus der
laufenden Geschäftstätigkeit und Cashflows aus der
Investitionstätigkeit dar. In Sondersituationen wie beispielsweise
M&A-Aktivitäten oder Zusammenschlüssen kann eine Anpassung des
Free Cashflows vorgenommen werden.
|
- |
Der Umsatz bezeichnet die Umsatzrealisierung. Die Umsatzerlöse
umfassen die von Kunden voraussichtlich zu erhaltende Gegenleistung
für die Übertragung von Gütern und Dienstleistungen
(Transaktionspreis) sowie Miet- und Leasingerlöse (ohne
Umsatzsteuer) nach Abzug von Skonti und Preisnachlässen.
|
Diese Kennzahlen werden für die KION Group auf Basis des nach
IFRS erstellten Konzernabschlusses der KION GROUP AG ermittelt.
Der Aufsichtsrat leitet die Ziel- und Schwellenwerte für die
finanziellen Erfolgsziele aus der Planung für das Geschäftsjahr ab,
legt diese zu Beginn eines Geschäftsjahres fest und teilt sie den
Vorstandsmitgliedern anschließend mit. Dabei legt der Aufsichtsrat
einen Korridor fest, der durch einen Wert für einen
Zielerreichungsgrad von 0 % (unterer Schwellenwert) und einen Wert
für einen Zielerreichungsgrad von 200 % (oberer Schwellenwert)
begrenzt ist und einen Wert für einen Zielerreichungsgrad von 100 %
(Zielvorgabe) vorsieht. Werte zwischen der Zielvorgabe und dem
unteren und oberen Schwellenwert werden linear interpoliert.
Die Zielerreichungskurve stellt sich illustrativ wie folgt
dar:
5.1.2 |
Nichtfinanzielle Erfolgsziele
|
Als nicht-finanzielle Erfolgsziele werden aus der aktuellen
Nachhaltigkeitsstrategie abgeleitete ESG-Ziele herangezogen. Der
Aufsichtsrat wählt für jedes Geschäftsjahr üblicherweise zwei
wesentliche und messbare ESG-Ziele aus den Themenfeldern
„Compliance“, „Nachhaltigkeit & Umwelt“, „Kundenorientierung“,
„Arbeitgeberattraktivität“ und „Arbeitssicherheit & Gesundheit“
aus. Diese Themenfelder bilden die wesentlichen Felder der
Nachhaltigkeitsstrategie der KION Group ab. Sollten sich aus der
Nachhaltigkeitsstrategie Änderungen ergeben ist der Aufsichtsrat
berechtigt, ESG-Ziele aus einem neuen Themenfeld auszuwählen.
Die konkreten Ziele, die Zielvorgabe, der untere Schwellenwert und
der obere Schwellenwert werden für das jeweilige Geschäftsjahr vom
Aufsichtsrat festgelegt und den Vorstandsmitgliedern im
Zuteilungsschreiben mitgeteilt.
5.1.3 |
Individueller Leistungsmultiplikator
|
Neben den finanziellen und nicht-finanziellen Erfolgszielen
berücksichtigt der Aufsichtsrat die individuelle Leistung der
Vorstandsmitglieder mittels eines individuellen
Leistungsmultiplikators.
Für das jeweilige Geschäftsjahr trifft der Aufsichtsrat zur
Beurteilung der individuellen Leistung eine Auswahl an messbare
Kriterien und Zielen. Dafür können beispielsweise die Kriterien
„Strategieentwicklung & -umsetzung“, „Marktdurchdringung &
-entwicklung“, „Innovation“, „Operative Effizienz“ und
„Lieferantenbeziehung“ Berücksichtigung finden.
Nach Ablauf des Geschäftsjahres bestimmt der Aufsichtsrat anhand
der Zielerreichung der individuellen Ziele für jedes
Vorstandsmitglied einen individuellen Leistungsmultiplikator. Der
individuelle Leistungsmultiplikator kann 0,8 bis 1,2 betragen.
Der Aufsichtsrat ist in Übereinstimmung mit der Empfehlung G.11
DCGK berechtigt, im Rahmen des individuellen
Leistungsmultiplikators außergewöhnliche Ereignissen oder
Entwicklungen mit wesentlichen Auswirkungen auf die finanziellen
oder nichtfinanziellen Erfolgsziele in angemessenem Rahmen zu
berücksichtigen.
5.1.4 |
Berechnung des Auszahlungsbetrags
|
Der Auszahlungsbetrag des STI errechnet sich durch
Multiplikation des Zielbetrags in Euro mit dem gewichteten
arithmetischen Mittel aus den Zielerreichungen der finanziellen und
nichtfinanziellen Erfolgsziele sowie dem individuellen
Leistungsmultiplikator. Der Auszahlungsbetrag des STI ist auf 200 %
des Zielbetrags begrenzt.
Der so ermittelte Auszahlungsbetrag ist nach Billigung des
Konzernabschlusses des maßgeblichen Geschäftsjahres der KION Group
zur Zahlung fällig und wird, vorbehaltlich eines Malus gemäß Ziffer
6, mit der nächstmöglichen Gehaltsabrechnung ausgezahlt.
Im Falle außergewöhnlicher Ereignisse oder Entwicklungen ist der
Aufsichtsrat berechtigt, den errechneten STI Auszahlungsbetrag so
anzupassen, dass die außergewöhnlichen Effekte eliminiert werden.
Außergewöhnliche Ereignisse oder Entwicklungen können z. B. sein
eine wesentliche Akquisition oder Veräußerung einer Gesellschaft
bzw. von Teilen einer Gesellschaft oder von Beteiligungen an
Gesellschaften, ein Zusammenschluss mit einer anderen Gesellschaft,
hohe Inflation oder wesentliche Änderungen der Bilanzierungs- und
Bewertungsmethoden oder wesentliche Schwankungen der Wechselkurse,
die nicht in der Strategie und Planung von KION oder dem daraus
abgeleiteten Zielkorridor berücksichtigt wurden.
5.2 |
Performance Share Plan (LTI)
|
Die mehrjährige variable Vergütung wird in Form eines
Performance Share Plans mit vierjähriger Laufzeit gewährt. Die
Laufzeit beginnt zum 1. Januar eines jeden Jahres und unterteilt
sich in eine dreijährige Performanceperiode und eine anschließende
einjährige Wartefrist.
Für jedes Geschäftsjahr wird den Vorstandsmitgliedern zu Beginn
des Geschäftsjahres eine Tranche des LTI Plans in Form von
Performance Shares, das heißt virtuellen Aktien, bedingt zugeteilt.
Die Anzahl der bedingt zugeteilten Performance Shares wird
bestimmt, indem der im Dienstvertrag vereinbarte Zuteilungsbetrag
für den LTI in Euro durch das arithmetische Mittel des
Xetra-Schlusskurses der KION Aktie an der Frankfurter Börse (oder
einem an dessen Stelle getretenen Nachfolgesystem) über die 60
letzten Handelstage vor Beginn der Laufzeit geteilt wird
(„Startaktienkurs“).
Maßgeblich für die Bemessung der Zielerreichung des LTI ist die
Entwicklung der finanziellen und nichtfinanziellen Erfolgsziele
während der dreijährigen Performanceperiode. Finanzielle
Erfolgsziele sind die Performance des ROCE (Gewichtung: 50 %) und
des relativen TSR der KION Aktie gegenüber einem für KION Group
relevanten Index (DAX, MDAX, SDAX) (Gewichtung: 30 %). Als
nichtfinanzielle Erfolgsziele werden mit einer Gewichtung von 20 %
ESG-Ziele berücksichtigt. Der Aufsichtsrat ist berechtigt, für
künftige LTI-Tranchen die Erfolgsziele anders zu gewichten, falls
er dies, beispielsweise aufgrund von veränderten wirtschaftlichen
Rahmenbedingungen oder Prioritäten des Unternehmens, für notwendig
erachtet. Im Fall einer abweichenden Gewichtung wird diese im
Vergütungsbericht offengelegt und begründet.
Im Anschluss an die Performanceperiode startet die einjährige
Wartefrist, in der die Werthaltigkeit der Performance Shares
weiterhin an die Entwicklung der KION Aktie gekoppelt ist. Die
Auszahlung ergibt sich durch die Multiplikation der Endzahl an
Performance Shares mit dem Endaktienkurs erfolgt nach Ende der
Wartefrist in bar. Alternativ kann der Aufsichtsrat beschließen,
Aktien der Gesellschaft zu übertragen.
5.2.1 |
Finanzielle Erfolgsziele
|
ROCE (50 %):
Der ROCE bildet die Kapitaleffizienz der KION Group wie im IFRS
KION Group Konzernabschluss dokumentiert ab und bezieht sich auf
die Gesamtkapitalrendite von Investitionen, gemessen als Verhältnis
einer Ertrags- bzw. Gewinngröße zum eingesetzten Kapital
(Gesamtkapital abzüglich kurzfristiger, unverzinslicher
Verbindlichkeiten). Bei der Ermittlung können außerordentliche
Entwicklungen (z.B. aufgrund von Veräußerungen oder Akquisitionen)
korrigiert werden.
Der Aufsichtsrat leitet die Ziel- und Schwellenwerte für den
ROCE aus der Planung ab.
Die Zielerreichung für das Erfolgsziel ROCE wird anhand der
folgenden illustrativen Zielerreichungskurve ermittelt:
Wird ein Wert unterhalb oder gleich dem unteren Schwellenwert
erreicht, entspricht dies einer Zielerreichung von 0 %. Wird ein
Wert erreicht, der der Zielvorgabe entspricht, stellt dies eine
Zielerreichung von 100 % dar. Ein Ergebnis in Höhe oder oberhalb
des oberen Schwellenwerts entspricht einer Zielerreichung von 200
%. Die dazwischenliegenden Werte werden durch lineare Interpolation
ermittelt.
Relativer TSR (30 %):
Der relative TSR der KION Aktie entspricht der Abweichung des
TSR der KION Aktie („KION TSR“) von der Entwicklung des MDAX
in Prozentpunkten und wird zum Ende der Performanceperiode
errechnet. Der TSR bezeichnet für KION und die jeweilige
Vergleichsgruppe die Aktienrendite und ist eine Maßzahl für die
Wertentwicklung des Unternehmens für seine Anteilseigner im
Vergleich zu alternativen Investitionen über einen Zeitraum hinweg.
Der TSR berücksichtigt sowohl die in dem Zeitraum angefallenen
Dividenden, als auch Aktienkurssteigerungen und Bezugsrechte. Zu
Glättungszwecken wird das arithmetische Mittel über 60 Handelstage
vor Beginn und Ende der Performanceperiode als maßgeblicher Start-
und Endwert verwendet. Die Abweichung des KION TSR von der
Entwicklung des MDAX wird dabei in Prozentpunkten durch Subtraktion
des MDAX TSR vom KION TSR berechnet. Sollte dieser Index nicht mehr
als Vergleich geeignet sein, z. B. wenn KION nicht länger im MDAX
gelistet ist, hat der Aufsichtsrat die Möglichkeit für die Zukunft,
einen anderen Index der DAX-Familie (DAX, MDAX, SDAX) als geeignete
Vergleichsgruppe festzulegen.
Die Zielerreichung für das Erfolgsziel relativer TSR wird anhand
der folgenden Zielerreichungskurve ermittelt:
Der untere Schwellenwert liegt bei -15 % Outperformance und
entspricht einer Zielerreichung von 0 %. Eine Outperformance
unterhalb des unteren Schwellenwerts entspricht ebenfalls einer
Zielerreichung von 0 %. Die Zielvorgabe liegt bei einer
Outperformance von 0 % (= Gleichperformance) und entspricht einer
Zielerreichung von 100 %. Der obere Schwellenwert liegt bei einer
Outperformance von 15 % und entspricht einer Zielerreichung von 200
%. Die dazwischenliegenden Werte werden durch lineare Interpolation
ermittelt. Die Zielerreichungskurve entspricht in dieser Form der
üblichen Marktpraxis und bietet ein ausgeglichenes
Chance-Risiko-Profil.
5.2.2 |
Nichtfinanzielle Erfolgsziele
|
Als nichtfinanzielle Erfolgsziele werden aus der
Nachhaltigkeitsstrategie der KION Group abgeleitete ESG-Ziele
herangezogen. Der Aufsichtsrat bestimmt für jede Tranche zwei
gleichgewichtete ESG-Ziele aus den Bereichen „Compliance“,
„Nachhaltigkeit & Umwelt“, „Kundenorientierung“,
„Arbeitgeberattraktivität“ und „Arbeitssicherheit &
Gesundheit“. Der Aufsichtsrat stellt sicher, dass sich die Ziele
von STI und LTI unterscheiden.
Die konkreten Ziele, die Zielvorgabe, der untere Schwellenwert
und der obere Schwellenwert werden für jede Tranche vom
Aufsichtsrat festgesetzt und den Vorstandsmitgliedern im
Zuteilungsschreiben mitgeteilt.
5.2.3 |
Berechnung der finalen Anzahl der Performance Shares und des
Auszahlungsbetrags
|
Die finale Anzahl der Performance Shares wird aus der
Multiplikation der dem Vorstandsmitglied bedingt zugeteilten Anzahl
an Performance Shares mit der Gesamtzielerreichung der finanziellen
und nichtfinanziellen Zielgrößen errechnet und ist auf 200 % der
bedingt zugeteilten Anzahl an Performance Shares begrenzt
(„Stückzahl-Cap“).
Die Gesamtzielerreichung ergibt sich aus dem gewichteten
arithmetischen Mittel der Zielerreichungen des ROCE, des relativen
TSR der KION Aktie und der ESG-Ziele.
Führen wesentliche Kapitalmaßnahmen zu einer Verringerung oder
Erhöhung des Wertes der Aktien der Gesellschaft (z. B. Aktiensplit
oder Zusammenlegung von Aktien), kann die Anzahl der bedingt
zugeteilten Performance Shares oder die finale Anzahl der
Performance Shares entsprechend angepasst werden.
Die finale Anzahl der Performance Shares wird durch die
Multiplikation mit dem Endaktienkurs in einen Euro-Betrag
umgerechnet. Der Endaktienkurs ist das arithmetische Mittel des
Xetra-Schlusskurses der KION Aktie an der Frankfurter Börse (oder
einem an dessen Stelle getretenen Nachfolgesystem) über die 60
letzten Handelstage vor dem Ende der vierjährigen Laufzeit. Der
Auszahlungsbetrag ist auf 250 % des im Dienstvertrag vereinbarten
Zuteilungsbetrags begrenzt („Auszahlungs-Cap“).
Der so ermittelte Auszahlungsbetrag ist nach Billigung des
Konzernabschlusses der KION GROUP AG für das letzte Geschäftsjahr
der Laufzeit zur Zahlung fällig.
Im Falle außergewöhnlicher Ereignisse oder Entwicklungen ist der
Aufsichtsrat berechtigt, den errechneten LTI Auszahlungsbetrag so
anzupassen, dass die außergewöhnlichen Effekte eliminiert werden.
Außergewöhnliche Ereignisse oder Entwicklungen können z. B. sein
eine wesentliche Akquisition oder Veräußerung einer Gesellschaft
bzw. von Teilen einer Gesellschaft oder von Beteiligungen an
Gesellschaften, ein Zusammenschluss mit einer anderen Gesellschaft,
wesentliche Veränderungen der Aktionärsstruktur, wesentliche
Schwankungen des Aktienkurses von KION, hohe Inflation oder
wesentliche Änderungen der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
oder wesentliche Schwankungen der Wechselkurse, die nicht in der
Strategie und Planung von KION oder dem daraus abgeleiteten
Zielkorridor berücksichtigt wurden.
Im Falle eines relevanten Fehlverhaltens des Vorstandsmitglieds
während des Geschäftsjahres, für das die variable Vergütung
zugesagt wird, kann der Aufsichtsrat den Auszahlungsbetrag nach
billigem Ermessen anteilig oder vollständig auf Null reduzieren
(„Malus“). Ein relevantes Fehlverhalten kann in einem
Verstoß gegen wesentliche Sorgfaltspflichten nach § 93 AktG, gegen
eine wesentliche dienstvertragliche Pflicht oder gegen sonstige
wesentliche Handlungsgrundsätze der Gesellschaft, z. B. aus dem
Verhaltenskodex oder den Compliance-Richtlinien, liegen.
Unter denselben Voraussetzungen ist die Gesellschaft berechtigt,
den Auszahlungsbetrag der variablen Vergütung für das
Geschäftsjahr, in dem der Verstoß stattgefunden hat, nach billigem
Ermessen teilweise oder in voller Höhe zurückzufordern
(„Clawback“).
Unabhängig von einem Fehlverhalten oder Verschulden des
Vorstandsmitglieds ist die Gesellschaft berechtigt, die Rückzahlung
variabler Vergütungsbestandteile zu verlangen, wenn aufgrund einer
nachträglichen Änderung eines fehlerhaft ausgewiesenen
Unternehmensergebnisses die variable Vergütung geringer ausgefallen
wäre.
Rückforderungsansprüche beziehen sich grundsätzlich auf den
Bruttobetrag. Soweit das Vorstandsmitglied den Rückzahlungsbetrag
nicht steuermindernd geltend machen kann, das heißt die bereits auf
die variable Vergütung gezahlten Steuern nicht kompensiert werden,
reduziert sich der Anspruch der Rückforderung entsprechend.
Die Rückforderung variabler Vergütungsbestandteile ist
ausgeschlossen, wenn seit der Auszahlung des variablen
Vergütungsbestandteils mehr als drei Jahre vergangen sind, es sei
denn, der Aufsichtsrat hat das Vorstandsmitglied vor Ablauf der
Frist schriftlich darüber unterrichtet, dass eine mögliche
Reduzierung bzw. Rückforderung geprüft wird.
7. |
Aktienerwerbs- und -halteverpflichtung
|
Neben dem LTI bildet die Aktienerwerbs- und -halteverpflichtung
(„Share Ownership Guideline“; „SOG“) für den Vorstand einen
weiteren wesentlichen Bestandteil des Vergütungssystems mit dem
Ziel, die langfristige und nachhaltige Entwicklung der Gesellschaft
zu fördern und die Interessen der Aktionäre und des Vorstands in
Einklang zu bringen.
Die Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, während der Dauer
ihrer Bestellung zum Vorstandsmitglied einen Mindestbestand an
Aktien der KION GROUP AG in Höhe von 100 % eines jährlichen
Festgehalts zu halten. Die maßgebliche Aktienanzahl wird anhand des
Kurses der Aktie der KION GROUP AG an den letzten 60 Handelstagen
vor dem Tag des Beginns des Dienstvertrags ermittelt. Die
Aktienhaltepflicht in voller Höhe besteht spätestens nach Ablauf
von vier Jahren. In den ersten vier Jahren wird ein ratierlicher
Aufbau der Aktien gestattet. Der Aufsichtsrat kann im Einzelfall
nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung der individuellen
Umstände (etwa aufgrund von Einschränkungen beim Aktienerwerb im
Zug vertraglicher, gesellschaftsinterner oder gesetzlicher
Bestimmungen) eine Abweichung von den Vorgaben der
Aktienhalteverpflichtung beschließen.
II. |
Vergütungsbezogene Rechtsgeschäfte
|
1. |
Laufzeiten vergütungsbezogener Rechtsgeschäfte
|
In der Regel werden Vorstandsmitglieder bei einer Erstbestellung
für drei Jahre bestellt. Der Wiederbestellungszeitraum beträgt
maximal fünf Jahre.
Endet die Bestellung zum Vorstandsmitglied einvernehmlich, durch
Widerruf gemäß § 84 Abs. 4 AktG oder durch Amtsniederlegung, ist
die Gesellschaft berechtigt, den Dienstvertrag mit der Frist des §
622 Abs. 2 BGB ordentlich zu kündigen. Das Recht zur
außerordentlichen Kündigung gemäß § 626 BGB bleibt unberührt.
2. |
Unterjähriger Eintritt und vorzeitige Beendigung
|
Für den Fall, dass das Dienstverhältnis im Laufe des
Geschäftsjahres beginnt, hat das Vorstandsmitglied Anspruch auf
zeitanteilige variable Vergütung.
Endet der Dienstvertrag aufgrund ordentlicher Kündigung durch
die Gesellschaft, im Fall einer einvernehmlichen Beendigung, eines
Widerrufs der Bestellung nach § 84 Abs. 4 AktG oder im Fall einer
Amtsniederlegung, haben die Vorstandsmitglieder Anspruch auf eine
Abfindung in Höhe der Bezüge für die Restlaufzeit des
Dienstvertrags, höchstens jedoch in Höhe von zwei Jahresvergütungen
(„Abfindungs-Cap“). Ein Anspruch auf eine Abfindung besteht
nicht im Falle einer außerordentlichen Kündigung des Dienstvertrags
aus wichtigem Grund, im Fall einer Amtsniederlegung, ohne dass das
Vorstandsmitglied hierfür einen wichtigen Grund gehabt hätte oder
im Fall des Widerrufs der Bestellung mit Zusage der
Wiederbestellung.
Das für die Berechnung der Abfindungssumme maßgebliche
Jahreseinkommen setzt sich aus dem Festgehalt und den variablen
Vergütungsbestandteilen unter Zugrundlegung von 100
%-Zielerreichung für das letzte volle Geschäftsjahr vor dem Ende
des Dienstvertrags zusammen. Sachbezüge und sonstige
(Neben-)Leistungen werden bei der Berechnung der Abfindungssumme
nicht berücksichtigt.
Endet das Dienstverhältnis im Laufe des Geschäftsjahres durch
außerordentliche Kündigung durch die Gesellschaft aus einem vom
Vorstandsmitglied zu vertretenden wichtigem Grund nach § 626 Abs. 1
BGB, infolge eines wirksamen Widerrufs der Bestellung aus einem
wichtigen Grund nach § 84 Abs. 4 AktG (ausgenommen Vertrauensentzug
durch die Hauptversammlung) oder durch eigeninitiierte Kündigung
oder Aufhebung des Dienstverhältnisses ohne wichtigen Grund durch
das Vorstandsmitglied (ohne Einvernehmen mit KION Group), entfällt
der Anspruch auf den STI dieses Geschäftsjahres sowie auf alle
laufenden Tranchen des LTI ersatz- und entschädigungslos.
Im Falle der Beendigung des Vorstandsdienstvertrages aufgrund
des Todes oder der Berufsunfähigkeit des Vorstandsmitglieds hat der
Erbe bzw. das Vorstandsmitglied für dieses Geschäftsjahr Anspruch
auf die variable Vergütung in Höhe des pro rata temporis gekürzten
Ziel- bzw. Zuteilungsbetrags. Die Auszahlung erfolgt unmittelbar
nach Ende des Dienstverhältnisses.
Endet das Dienstverhältnis vor Ende des Geschäftsjahres aus
anderen als den zuvor genannten Gründen, hat das Vorstandsmitglied
für dieses Geschäftsjahr Anspruch auf eine zeitanteilige variable
Vergütung. Die Berechnung und Auszahlung erfolgen zu den regulären
Zeitpunkten unter Berücksichtigung der Erfolgsziele.
3. |
Nachvertragliches Wettbewerbsverbot
|
Die Gesellschaft kann mit den Mitgliedern des Vorstands ein
nachvertragliches Wettbewerbsverbot mit maximal zweijähriger
Laufzeit vereinbaren. Für den Zeitraum eines nachvertraglichen
Wettbewerbsverbots haben die Vorstandsmitglieder Anspruch auf eine
Karenzentschädigung. Auf die Karenzentschädigung werden andere
Einkünfte des Vorstandsmitglieds sowie eine etwaige von der
Gesellschaft gezahlte Abfindung angerechnet.
III. |
Vorübergehende Abweichung vom Vergütungssystem
|
Der Aufsichtsrat kann gemäß § 87a Abs. 2 Satz 2 AktG durch einen
entsprechenden Beschluss vorübergehend von dem Vergütungssystem und
dessen einzelnen Bestandteilen sowie von den Bedingungen einzelner
Vergütungsbestandteile abweichen oder neue Vergütungsbestandteile
einführen, wenn dies im Interesse des langfristigen Wohlergehens
der KION Group notwendig ist. Der Aufsichtsrat behält sich solche
Abweichungen insbesondere für außergewöhnliche Umstände vor, wie
zum Beispiel eine Wirtschafts- oder Unternehmenskrise. Bei einer
Wirtschaftskrise kann der Aufsichtsrat insbesondere von der
Vergütungsstruktur der Zielvergütung, den Erfolgszielen und
Bemessungsmethoden der variablen Vergütung sowie von den
Performance- und Warteperioden und Auszahlungszeitpunkten der
variablen Vergütung abweichen. Allgemein ungünstige
Marktentwicklungen stellen ausdrücklich keinen Ausnahmefall dar,
der zum Abweichen vom Vergütungssystem berechtigt.
Weitere Angaben und Hinweise
I. |
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt im Zeitpunkt der
Einberufung der Hauptversammlung EUR 131.198.647,00 und ist
eingeteilt in 131.198.647 Stückaktien, die jeweils eine Stimme
gewähren. Diese Gesamtzahl schließt 73.876 zum Zeitpunkt der
Einberufung von der Gesellschaft gehaltene eigene Aktien ein, aus
denen der Gesellschaft gemäß § 71b AktG keine Rechte zustehen.
|
II. |
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und
die Ausübung des Stimmrechts
|
1. |
Teilnahmeberechtigung
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des
Stimmrechts sind gemäß § 20 Abs. 1 der Satzung nur diejenigen
Aktionäre - in Person oder durch Bevollmächtigte - berechtigt, die
sich rechtzeitig vor der Hauptversammlung bei der Gesellschaft
angemeldet haben. Die Anmeldung muss in deutscher oder englischer
Sprache erfolgen.
Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur
Ausübung des Stimmrechts sind nachzuweisen (§ 20 Abs. 2 der
Satzung). Dazu sind ein in Textform erstellter Nachweis des
Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut oder ein Nachweis
gemäß § 67c Abs. 3 AktG (jeweils „Berechtigungsnachweis“)
ausreichend. Dieser Berechtigungsnachweis hat sich auf den
Geschäftsschluss des zweiundzwanzigsten Tages (Ortszeit am Sitz der
Gesellschaft) vor der Hauptversammlung, also auf den 7. Mai
2024, 24.00 Uhr (MESZ), zu beziehen („Nachweisstichtag“).
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der
Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär
nur, wer den Berechtigungsnachweis erbracht hat. Dies bedeutet,
dass Aktionäre, die ihre Aktien erst nach dem Nachweisstichtag
erworben haben, weder an der Hauptversammlung teilnehmen können,
noch Stimmrechte in der Hauptversammlung haben. Der
Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der
Aktien. Aktionäre, die ihre Aktien nach dem Nachweisstichtag
veräußern, sind - bei rechtzeitiger Anmeldung und Vorlage des
Berechtigungsnachweises - im Verhältnis zur Gesellschaft trotzdem
zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung ihres
Stimmrechts berechtigt. Der Nachweisstichtag ist für die
Dividendenberechtigung ohne Bedeutung.
Die Anmeldung und der Berechtigungsnachweis müssen der
Gesellschaft bis spätestens 22. Mai 2024, 24.00 Uhr (MESZ),
entweder in Textform
- |
unter der Anschrift
KION GROUP AG
c/o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München
oder
|
- |
unter der E-Mail-Adresse
anmeldung@linkmarketservices.eu
|
oder durch Übermittlung durch Intermediäre unter den
Voraussetzungen des § 67c AktG zugehen. Wir empfehlen die Anmeldung
und die Übermittlung des Berechtigungsnachweises per E-Mail.
Nach fristgerechtem Zugang der Anmeldung und des
Berechtigungsnachweises bei der Gesellschaft wird den Aktionären
bzw. ihren Bevollmächtigten ein HV-Ticket für die Hauptversammlung
übersandt. Die HV-Tickets sind lediglich organisatorische
Hilfsmittel und keine Voraussetzung für die Teilnahme an der
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts. Die HV-Tickets
enthalten zudem die individuellen Zugangsdaten für den
passwortgeschützten Internetservice der Gesellschaft, der unter der
Internetadresse www.kiongroup.com/hv erreichbar ist (im Folgenden:
„Online-Service“). Über den Online-Service können die
Aktionäre und ihre Bevollmächtigten das Stimmrecht durch von der
Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter (siehe unten „Verfahren
für die Stimmabgabe durch Stimmrechtsvertreter“) oder durch
Briefwahl (siehe unten „Verfahren für die Stimmabgabe durch
Briefwahl“) ausüben sowie Vollmachten erteilen oder widerrufen.
|
2. |
Hinweise zur Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten
Aktionäre können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung nicht
nur selbst, sondern auch durch einen Bevollmächtigten, wie z.B. ein
Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder sonstige Vertreter,
wie z.B. durch von der Gesellschaft benannte sog.
Stimmrechtsvertreter, ausüben. Auch im Fall einer Bevollmächtigung
sind eine fristgemäße Anmeldung und ein fristgemäßer Zugang des
Berechtigungsnachweises in einer der oben beschriebenen Formen
erforderlich.
Einzelheiten zum Verfahren der Bevollmächtigung entnehmen Sie
bitte den Abschnitten „Verfahren für die Stimmabgabe durch
Bevollmächtigte“ und „Verfahren für die Stimmabgabe durch
Stimmrechtsvertreter“.
|
3. |
Hinweise zur Stimmabgabe bei Briefwahl
Außerdem können Aktionäre ihr Stimmrecht, ohne an der
Hauptversammlung selbst oder durch einen Bevollmächtigten
teilzunehmen, durch Briefwahl ausüben. Auch im Fall der Briefwahl
sind eine fristgemäße Anmeldung und ein fristgemäßer Zugang des
Berechtigungsnachweises in einer der oben beschriebenen Formen
erforderlich.
Einzelheiten zur Stimmabgabe durch Briefwahl entnehmen Sie bitte
dem Abschnitt „Verfahren für die Stimmabgabe durch Briefwahl“.
|
III. |
Verfahren für die Stimmabgabe
Nach ordnungsgemäßer Anmeldung und Übermittlung des
Berechtigungsnachweises können Aktionäre persönlich zur
Hauptversammlung erscheinen und ihr Stimmrecht selbst ausüben. Sie
können ihr Stimmrecht aber auch durch Bevollmächtigte, z.B. von der
Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter, oder Briefwahl
ausüben.
|
1. |
Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte
Aktionäre, die ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung nicht
selbst, sondern durch Bevollmächtigte ausüben wollen, müssen diesen
vor der Abstimmung ordnungsgemäß Vollmacht erteilen. Dabei ist
Folgendes zu beachten:
a) |
Wenn weder ein Intermediär im Sinn von § 135 Abs. 1 AktG noch
eine andere ihm nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Person oder
Institution (wie z.B. eine Aktionärsvereinigung) bevollmächtigt
wird, ist die Vollmacht entweder
aa) |
gegenüber der Gesellschaft in Textform unter der oben für die
Anmeldung per Post (unter II.1) angegebenen Adresse oder per E-Mail
unter der E-Mail-Adresse
KION@linkmarketservices.eu
oder unter den Voraussetzungen des § 67c AktG im Wege der
Übermittlung durch Intermediäre, oder
|
bb) |
unmittelbar in Textform gegenüber dem Bevollmächtigten (in
diesem Fall muss die Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft in
Textform oder unter den Voraussetzungen des § 67c AktG im Wege der
Übermittlung durch Intermediäre nachgewiesen werden)
|
zu erteilen. Gleiches gilt für den Widerruf der Vollmacht. Die
Gesellschaft stellt den Aktionären auf der Internetseite der
Gesellschaft unter www.kiongroup.com/hv ein Formular für die
Vollmachtserteilung an Dritte (Bevollmächtigte, die nicht von der
Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter sind) gegenüber der
Gesellschaft zur Verfügung.
Aktionäre und ihre Bevollmächtigten können den Nachweis der
Bevollmächtigung oder des Widerrufs der Vollmacht in Textform unter
der oben für die für die Anmeldung per Post (unter II.1) genannten
Adresse oder per E-Mail unter der E-Mail-Adresse
KION@linkmarketservices.eu
oder unter den Voraussetzungen des § 67c AktG durch Intermediäre
an die Gesellschaft übermitteln. Am Tag der Hauptversammlung kann
dieser Nachweis auch an der Ein- und Ausgangskontrolle zur
Hauptversammlung erbracht werden.
|
b) |
Die Vollmacht kann auch über den Online-Service gemäß dem
von der Gesellschaft festgelegten Verfahren bis zum 28. Mai
2024, 18.00 Uhr (MESZ), erteilt oder widerrufen werden. Die
Möglichkeit, erteilte Vollmachten über den Online-Service zu
widerrufen, besteht auch für per Post, E-Mail oder unter den
Voraussetzungen des § 67c AktG im Wege der Übermittlung durch
Intermediäre erteilte oder nachgewiesene Vollmachten. Über den
Online-Service erteilte Vollmachten können unter den
Voraussetzungen nach lit. a) auch per Post, E-Mail oder im Wege der
Übermittlung durch Intermediäre widerrufen werden.
|
c) |
Für die Bevollmächtigung von Intermediären im Sinn von § 135
Abs. 1 AktG und anderen ihnen nach § 135 Abs. 8 AktG
gleichgestellten Personen und Institutionen (wie z.B.
Aktionärsvereinigungen) sowie den Widerruf und den Nachweis der
Bevollmächtigung gelten die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere
§ 135 AktG. Bitte beachten Sie auch die von den jeweiligen
Bevollmächtigten insoweit ggf. vorgegebenen Regeln.
|
d) |
Die Nutzung des Online-Service durch Bevollmächtigte setzt
voraus, dass der Bevollmächtigte die entsprechenden Zugangsdaten
erhält. Nach Festlegung des Vollmachtgebers werden dem
Bevollmächtigten von der Gesellschaft eigene Zugangsdaten entweder
per Post oder per E-Mail übermittelt. Für die Übermittlung kann
insbesondere bei Vollmachtserteilung durch Erklärung gegenüber der
Gesellschaft unter Verwendung des von der Gesellschaft zur
Verfügung gestellten Formulars eine Postadresse des
Bevollmächtigten und bei Nutzung des Online-Service für die
Vollmachtserteilung entweder eine Postadresse oder eine
E-Mail-Adresse des Bevollmächtigten angegeben werden. Sofern vom
Vollmachtgeber keine Postadresse oder E-Mail-Adresse des
Bevollmächtigten angegeben wird, werden die Zugangsdaten des
Bevollmächtigten per Post an die Adresse des Vollmachtgebers
versandt. Bitte berücksichtigen Sie bei Angabe einer Postadresse
übliche Bearbeitungs- und Postlaufzeiten für die Übermittlung der
Zugangsdaten.
|
e) |
Bitte weisen Sie Ihre Bevollmächtigten auf die unten in
Abschnitt VI. aufgeführten Informationen zum Datenschutz hin.
|
|
2. |
Verfahren für die Stimmabgabe durch
Stimmrechtsvertreter
Aktionäre können ihr Stimmrecht auch durch von der Gesellschaft
benannte Stimmrechtsvertreter ausüben lassen. Dabei ist Folgendes
zu beachten:
a) |
Die Stimmrechtsvertreter können nur zu den Punkten der
Tagesordnung abstimmen, zu denen ihnen ausdrückliche Weisungen für
die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Die
Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, gemäß den ihnen erteilten
Weisungen abzustimmen.
|
b) |
Bitte beachten Sie, dass die Stimmrechtsvertreter (i) keine
Aufträge zu Wortmeldungen, zur Einlegung von Widersprüchen gegen
Hauptversammlungsbeschlüsse und zum Stellen von Fragen bzw. von
Anträgen entgegennehmen und dass sie (ii) nur für die Abstimmung
über solche Anträge und Wahlvorschläge zur Verfügung stehen, zu
denen es mit dieser Einberufung oder später bekanntgemachte
Beschlussvorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat nach § 124
Abs. 3 AktG oder von Aktionären nach §§ 124 Abs. 1, 122 Abs. 2 Satz
2 AktG gibt oder die nach den §§ 126, 127 AktG zugänglich gemacht
werden.
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c) |
Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter können in
Textform an die Gesellschaft unter der oben (unter II.1) für die
Anmeldung per Post angegebenen Adresse oder per
E-Mail unter der E-Mail-Adresse
KION@linkmarketservices.eu
bis zum 28. Mai 2024, 18.00 Uhr (MESZ), erteilt, geändert
oder widerrufen werden. In allen diesen Fällen ist der Zugang der
Vollmacht bzw. Weisung, der Änderung oder des Widerrufs bei der
Gesellschaft entscheidend. Am Tag der Hauptversammlung können
Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter auch an der
Ein- und Ausgangskontrolle zur Hauptversammlung in Textform
erteilt, geändert oder widerrufen werden.
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d) |
Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter können
gegenüber der Gesellschaft unter den Voraussetzungen des § 67c AktG
bis zum 28. Mai 2024, 18.00 Uhr (MESZ) auch im Wege der
Übermittlung durch Intermediäre erteilt, geändert oder widerrufen
werden. Entscheidend ist der Zugang der Vollmacht bzw. Weisung, der
Änderung oder des Widerrufs bei der Gesellschaft.
|
e) |
Bis zum 28. Mai 2024, 18.00 Uhr (MESZ) können über den
Online-Service gemäß dem von der Gesellschaft festgelegten
Verfahren Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter
erteilt sowie bereits abgegebene Vollmachten und Weisungen an die
Stimmrechtsvertreter geändert oder widerrufen werden. Die
Möglichkeit zur Änderung und zum Widerruf besteht auch für
fristgemäß per Post, E-Mail oder unter den Voraussetzungen des §
67c AktG im Wege der Übermittlung durch Intermediäre abgegebene
Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter. Über den
Online-Service erteilte Vollmachten und Weisungen an die
Stimmrechtsvertreter können unter den Voraussetzungen nach lit. c)
und d) auch per Post, E-Mail oder im Wege der Übermittlung durch
Intermediäre geändert oder widerrufen werden.
|
f) |
Wenn Erklärungen über die Erteilung, die Änderung oder den
Widerruf von Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter
auf mehreren der möglichen Übermittlungswege zugehen, gilt die
zuletzt fristgemäß zugegangene Erklärung als verbindlich.
|
g) |
Die Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter schließt eine Stimmabgabe durch Briefwahl
nicht aus. Die Stimmabgabe durch Briefwahl gilt als Widerruf zuvor
abgegebener Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter.
|
h) |
Auch bevollmächtigte Intermediäre im Sinn von § 135 Abs. 1 AktG
oder andere ihnen nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Personen
und Institutionen (wie z.B. Aktionärsvereinigungen) können sich der
von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bedienen.
|
i) |
Weisungen an die Stimmrechtsvertreter zu Tagesordnungspunkt 2
dieser Einberufung gelten auch im Fall der Anpassung des
Gewinnverwendungsvorschlags infolge einer Änderung der Zahl
dividendenberechtigter Aktien.
|
j) |
Sollte zu einem Tagesordnungspunkt statt einer Sammel- eine
Einzelabstimmung durchgeführt werden, gilt die Weisung zu diesem
Tagesordnungspunkt entsprechend für jeden Punkt der
Einzelabstimmung.
|
|
3. |
Verfahren für die Stimmabgabe durch Briefwahl
Die Stimmabgabe per Briefwahl kann ausschließlich (i) über den
Online-Service oder (ii) unter den Voraussetzungen des § 67c AktG
im Wege der Übermittlung durch Intermediäre vorgenommen werden.
a) |
Die Briefwahl über den Online-Service kann gemäß dem von
der Gesellschaft festgelegten Verfahren bis zum 28. Mai 2024,
18.00 Uhr (MESZ) vorgenommen werden.
|
b) |
Briefwahlstimmen können der Gesellschaft unter den
Voraussetzungen des § 67c AktG bis zum 28. Mai 2024, 18.00
Uhr (MESZ), auch durch Intermediäre übermittelt werden.
Entscheidend ist der Zugang der Briefwahlstimmen bei der
Gesellschaft. Das gilt auch für die Änderung oder den Widerruf von
Briefwahlstimmen, die im Wege der Übermittlung durch Intermediäre
übermittelt oder über den Online-Service abgegeben wurden.
|
c) |
Bis zum 28. Mai 2024, 18.00 Uhr (MESZ), können bereits
abgegebene Briefwahlstimmen über den Online-Service geändert oder
widerrufen werden. Diese Möglichkeit besteht auch für fristgemäß
unter den Voraussetzungen des § 67c AktG im Wege der Übermittlung
durch Intermediäre abgegebene Briefwahlstimmen.
|
d) |
Bitte beachten Sie, dass durch Briefwahl eine Abstimmung nur
über solche Anträge und Wahlvorschläge möglich ist, zu denen es mit
dieser Einberufung oder später bekanntgemachte Beschlussvorschläge
von Vorstand und/oder Aufsichtsrat nach § 124 Abs. 3 AktG oder von
Aktionären nach §§ 124 Abs. 1, 122 Abs. 2 Satz 2 AktG gibt oder die
nach den §§ 126, 127 AktG zugänglich gemacht werden.
|
e) |
Auch bevollmächtigte Intermediäre im Sinn von § 135 Abs. 1 AktG
oder andere ihnen nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Personen
und Institutionen (wie z.B. Aktionärsvereinigungen) können sich der
Briefwahl bedienen.
|
f) |
Wenn Erklärungen zur Abgabe, zur Änderung oder zum Widerruf von
Briefwahlstimmen auf mehreren der möglichen Übermittlungswege
zugehen, gilt die zuletzt fristgemäß zugegangene Erklärung als
verbindlich.
|
g) |
Die Briefwahl schließt eine persönliche Teilnahme des Aktionärs
oder eines bevollmächtigten Dritten an der Hauptversammlung und
eine Stimmabgabe durch Bevollmächtigte nicht aus. Die persönliche
Teilnahme eines Aktionärs oder eines bevollmächtigten Dritten sowie
die Erteilung von Vollmacht und Weisung an einen von der
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter gelten als Widerruf der
zuvor abgegebenen Briefwahlstimmen. Die zuletzt fristgemäß
zugegangene Erklärung gilt als verbindlich.
|
h) |
Die Stimmabgabe per Briefwahl zu Tagesordnungspunkt 2 dieser
Einberufung gilt auch im Fall der Anpassung des
Gewinnverwendungsvorschlags infolge einer Änderung der Zahl
dividendenberechtigter Aktien.
|
i) |
Sollte zu einem Tagesordnungspunkt statt einer Sammel- eine
Einzelabstimmung stattfinden, gilt die zu diesem Tagesordnungspunkt
abgegebene Briefwahlstimme entsprechend für jeden Punkt der
Einzelabstimmung.
|
|
4. |
Formulare für Bevollmächtigung
Anmeldung, Bevollmächtigung und Briefwahl können auf beliebige
oben in den Abschnitten II.1, III.1, III.2 sowie III.3 beschriebene
formgerechte Weise erfolgen. Ein Formular für die
Vollmachtserteilung an Dritte gegenüber der Gesellschaft sowie für
Vollmachten und Weisungen an Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
ist auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.kiongroup.com/hv zugänglich. Vollmachten können darüber hinaus
auch während der Hauptversammlung erteilt werden.
Wenn Sie einen Intermediär im Sinn von § 135 Abs. 1 AktG oder
eine andere ihm nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Person oder
Institution (wie z.B. eine Aktionärsvereinigung) bevollmächtigen
wollen, stimmen Sie sich bitte mit dem Bevollmächtigten über die
Form der Vollmachtserteilung ab.
|
IV. |
Rechte der Aktionäre
Den Aktionären stehen im Vorfeld und in der Hauptversammlung
unter anderem die folgenden Rechte zu. Weitere Einzelheiten hierzu
finden sich im Internet unter www.kiongroup.com/hv
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1. |
Ergänzung der Tagesordnung
Aktionäre, deren Anteile zusammen den anteiligen Betrag von EUR
500.000,00 des Grundkapitals erreichen (dies entspricht 500.000
Aktien), können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände
auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem neuen
Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage
beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der
Gesellschaft zu richten. Bitte richten Sie ein entsprechendes
Verlangen an die folgende Anschrift:
KION GROUP AG
Vorstand
Thea-Rasche-Straße 8
60549 Frankfurt am Main
Verlangen auf Ergänzung der Tagesordnung im Sinn des § 122 Abs.
2 AktG können der Gesellschaft unter den Voraussetzungen des § 126a
des Bürgerlichen Gesetzbuchs auch in elektronischer Form an die
E-Mail-Adresse HV2024@kiongroup.com übermittelt werden.
Ein Verlangen auf Ergänzung der Tagesordnung muss der
Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Versammlung, also bis
spätestens zum 28. April 2024, 24.00 Uhr (MESZ), zugehen.
Die betreffenden Aktionäre haben gemäß § 122 Abs. 2, 1 Satz 3 AktG
nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des
Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die
Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag
halten.
Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden
unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt
gemacht und gemäß § 121 Abs. 4a AktG solchen Medien zur
Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden
kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union
verbreiten. Sie werden außerdem auf der Internetseite der
Gesellschaft unter www.kiongroup.com/hv zugänglich gemacht und den
Aktionären mitgeteilt.
|
2. |
Gegenanträge; Wahlvorschläge
Jeder Aktionär ist gemäß § 126 Abs. 1 AktG berechtigt,
Gegenanträge zu den Beschlussvorschlägen zu den Punkten der
Tagesordnung zu übersenden. Sollen die Gegenanträge von der
Gesellschaft zugänglich gemacht werden, sind sie mindestens 14 Tage
vor der Hauptversammlung, d.h. spätestens bis zum 14. Mai 2024,
24.00 Uhr (MESZ),
- |
an die Anschrift
KION GROUP AG
Rechtsabteilung
Thea-Rasche-Straße 8
60549 Frankfurt am Main
oder
|
- |
unter der E-Mail-Adresse
HV2024@kiongroup.com
oder
|
- |
unter den Voraussetzungen des § 67c AktG im Wege der
Übermittlung durch Intermediäre
|
zu übersenden. Anderweitig adressierte Gegenanträge müssen nicht
zugänglich gemacht werden.
In allen Fällen der Übersendung eines Gegenantrags ist der
Zugang des Gegenantrags bei der Gesellschaft entscheidend.
Zugänglich zu machende Gegenanträge von Aktionären werden
einschließlich des Namens des Aktionärs und ggf. der Begründung
sowie etwaigen Stellungnahmen der Verwaltung hierzu im Internet
unter www.kiongroup.com/hv zugänglich gemacht.
Die Gesellschaft kann von einer Zugänglichmachung eines
Gegenantrags und einer etwaigen Begründung absehen, wenn die
Voraussetzungen des § 126 Abs. 2 AktG vorliegen. Die
Ausschlusstatbestände sind auf der Internetseite
www.kiongroup.com/hv dargestellt.
Diese Regelungen gelten gemäß § 127 AktG für den Vorschlag eines
Aktionärs zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von
Abschlussprüfern sinngemäß. Zusätzlich zu den in § 126 Abs. 2 AktG
genannten Gründen braucht der Vorstand einen Wahlvorschlag unter
anderem auch dann nicht zugänglich zu machen, wenn der Vorschlag
nicht Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort des Kandidaten enthält.
Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern brauchen auch dann
nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn ihnen keine Angaben zur
Mitgliedschaft des vorgeschlagenen Aufsichtsratskandidaten in
anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten im Sinn von § 125
Abs. 1 Satz 5 AktG beigefügt sind.
|
3. |
Auskunftsrecht
Jedem Aktionär ist gemäß § 131 Abs. 1 AktG auf Verlangen in der
Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der
Gesellschaft zu geben, soweit die Auskunft zur sachgemäßen
Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist und
kein Auskunftsverweigerungsrecht besteht. Die Auskunftspflicht des
Vorstands erstreckt sich auch auf die rechtlichen und
geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu den mit ihr
verbundenen Unternehmen. Des Weiteren betrifft die Auskunftspflicht
auch die Lage des KION-Konzerns und der in den
KION-Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Die Tatbestände, in
denen der Vorstand berechtigt ist, die Auskunft zu verweigern, sind
auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.kiongroup.com/hv
dargestellt.
|
V. |
Informationen und Unterlagen zur Hauptversammlung;
Internetseite
Sämtliche Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats der
Gesellschaft beabsichtigen, an der Hauptversammlung während der
gesamten Dauer teilzunehmen. Diese Einberufung zur
Hauptversammlung, die der Hauptversammlung zugänglich zu machenden
Unterlagen, einschließlich der erforderlichen Informationen nach §
124a AktG, Anträge von Aktionären sowie weitergehende Erläuterungen
zu den Rechten der Aktionäre sind ab der Einberufung der
Hauptversammlung über die Internetseite der Gesellschaft
(www.kiongroup.com/hv) zugänglich. Sämtliche der Hauptversammlung
gesetzlich zugänglich zu machenden Unterlagen liegen in der
Hauptversammlung zusätzlich zur Einsichtnahme aus.
|
VI. |
Informationen zum Datenschutz
Die KION GROUP AG verarbeitet im Zusammenhang mit der
Hauptversammlung als Verantwortliche im Sinn des Datenschutzrechts
personenbezogene Daten (Name, Anschrift, ggf. abweichende
Versandadresse, ggf. E-Mail-Adresse, Aktienanzahl, Besitzart der
Aktien, Nummer des HV-Tickets, Zugangsdaten zum Online-Service,
Abstimmverhalten, Anträge und Redebeiträge) von Aktionären und von
ihren Bevollmächtigten auf Grundlage des geltenden
Datenschutzrechts, um die Hauptversammlung in der gesetzlich
vorgeschriebenen Form vorzubereiten, durchzuführen und zu
dokumentieren.
Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist für die
Vorbereitung und Durchführung der Hauptversammlung zwingend
erforderlich. Rechtsgrundlagen für die Verarbeitung sind Art. 6
Abs. 1 lit. c) der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und § 67e
Abs. 1 AktG.
Die für die Ausrichtung der Hauptversammlung beauftragten
Dienstleister erhalten von der KION GROUP AG nur solche
personenbezogenen Daten, die für die Ausführung der beauftragten
Dienstleistung erforderlich sind. Die Dienstleister verarbeiten die
Daten auf Grundlage eines Vertrags mit der KION GROUP AG und
ausschließlich nach Weisung der KION GROUP AG. Eine automatisierte
Entscheidungsfindung (z.B. Profiling) findet nicht statt. Im
Übrigen werden personenbezogene Daten im Rahmen der gesetzlichen
Vorschriften Aktionären und Aktionärsvertretern im Zusammenhang mit
der Hauptversammlung zur Verfügung gestellt, insbesondere über das
Teilnehmerverzeichnis.
Die Gesellschaft speichert die personenbezogenen Daten im
Zusammenhang mit der Hauptversammlung im Rahmen der gesetzlichen
Pflichten. Die Daten werden regelmäßig nach drei Jahren gelöscht,
sofern die Daten nicht mehr für etwaige Auseinandersetzungen über
das Zustandekommen oder die Wirksamkeit von Beschlüssen der
Hauptversammlung benötigt werden. Erlangt die Gesellschaft Kenntnis
davon, dass ein Aktionär nicht mehr Aktionär der Gesellschaft ist,
werden dessen personenbezogene Daten grundsätzlich noch höchstens
für zwölf Monate gespeichert, sofern die Daten nicht mehr für
etwaige Auseinandersetzungen über das Zustandekommen oder die
Wirksamkeit von Beschlüssen der Hauptversammlung benötigt
werden.
Die Aktionäre und die Bevollmächtigten haben unter den
gesetzlichen Voraussetzungen jederzeit ein Auskunfts-,
Berichtigungs-, Einschränkungs-, Widerspruchs- und Löschungsrecht
im Hinblick auf die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten
sowie ein Recht auf Datenübertragbarkeit nach Kapitel III der DSGVO
sowie nach § 67e Abs. 4 AktG. Diese Rechte können die Aktionäre und
die Bevollmächtigten gegenüber der Gesellschaft unentgeltlich über
die folgenden Kontaktdaten geltend machen:
- |
KION GROUP AG
Thea-Rasche-Straße 8
60549 Frankfurt am Main
oder
|
- |
über die E-Mail-Adresse
dataprotection@kiongroup.com.
|
Unter diesen Kontaktdaten erreichen Aktionäre und
Bevollmächtigte auch den Datenschutzbeauftragten der Gesellschaft.
Zudem steht den Aktionären und den Bevollmächtigten ein
Beschwerderecht bei den Datenschutz-Aufsichtsbehörden nach Art. 77
DSGVO zu.
Weitere Informationen zum Datenschutz sind auf unserer
Internetseite www.kiongroup.com unter dem Punkt
„Datenschutzerklärung“ veröffentlicht.
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Frankfurt am Main, im April 2024
KION GROUP AG
Der Vorstand
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