IMMOFINANZ AG
Einladung zur
außerordentlichen
Hauptversammlung
Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu
der am 30. Jänner 2025 um 11:00 Uhr (Ortszeit Wien) im Hotel PLAZA
Premium Wien, Hertha-Firnberg-Straße 5, 1100 Wien, stattfindenden
außerordentlichen Hauptversammlung der IMMOFINANZ AG mit dem
Sitz in Wien, FN 114425y, ein. Falls eine Beendigung der
Hauptversammlung am 30. Jänner 2025 bis 24:00 Uhr (Ortszeit Wien)
nicht möglich ist, wird die Hauptversammlung am folgenden Tag, den
31. Jänner 2025, um 0:00 Uhr (Ortszeit Wien) fortgesetzt.
Festgehalten wird, dass bei der außerordentlichen Hauptversammlung
ob der Kürze der Tagesordnung ausschließlich Getränke angeboten
werden, nicht jedoch auch Speisen.
- Tagesordnung (§ 106 Z 3
AktG)
- Wahlen in den Aufsichtsrat
- Änderung der Satzung in § 1 Absatz 1
(Firma)
Die Einberufung der Hauptversammlung
erfolgt aufgrund eines schriftlichen Verlangens der Kernaktionärin
CPI Property Group S.A. im Sinne von § 105 Abs 3 AktG.
- Bereitstellung von Informationen
(§ 106 Z 4 AktG)
Insbesondere folgende Unterlagen sind
gemäß § 108 Abs 3 und 4 AktG spätestens ab dem 21. Tag vor der
außerordentlichen Hauptversammlung, somit spätestens ab dem 09.
Jänner 2025, auf der im Firmenbuch eingetragenen Internetseite der
Gesellschaft (www.immofinanz.com) veröffentlicht:
- Verlangen auf Einberufung einer
außerordentlichen Hauptversammlung der IMMOFINANZ AG gemäß § 105
Abs 3 AktG der Aktionärin CPI Property Group S.A.
- Tagesordnung samt
Beschlussvorschlägen und Begründung der Aktionärin CPI Property
Group S.A.
- Lebensläufe und Erklärungen gemäß §
87 Abs 2 AktG der von der Aktionärin CPI Property Group S.A. zur
Wahl vorgeschlagenen Aufsichtsratskandidaten
- Vollmachtsformulare
(Vollmachtserteilung samt Weisungen, Widerruf), auch für den von
der Gesellschaft namhaft gemachten Stimmrechtsvertreter (Mag. Ewald
Oberhammer)
- vollständiger Text dieser
Einberufung.
- Hinweise zu den Rechten der
Aktionäre (§ 106 Z 5 AktG)
- Beantragung von
Tagesordnungspunkten durch Aktionäre (§ 109 AktG)
Aktionäre, die einzeln oder zusammen
seit mindestens drei Monaten vor Antragstellung Aktien in Höhe von
5% des Grundkapitals halten, können schriftlich verlangen, dass
zusätzliche Punkte auf die Tagesordnung der Hauptversammlung
gesetzt und bekannt gemacht werden. Für jeden solchen
Tagesordnungspunkt muss der Antrag einen Beschlussvorschlag samt
Begründung enthalten.
Der Antragsteller muss seinen
Anteilsbesitz nachweisen. Dazu genügt bei depotverwahrten
Inhaberaktien eine Depotbestätigung gemäß § 10a AktG. Sie muss
vom depotführenden Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat
des Europäischen Wirtschaftsraums oder in einem Vollmitgliedstaat
der OECD ausgestellt sein. Die Depotbestätigung darf zum Zeitpunkt
der Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als sieben Tage sein
und es muss bestätigt werden, dass die Aktionäre seit mindestens
drei Monaten vor der Antragstellung die Aktien durchgehend halten.
Bei mehreren Aktionären, die nur zusammen den erforderlichen
Aktienbesitz in Höhe von 5% des Grundkapitals erreichen, müssen
sich die Depotbestätigungen für alle Aktionäre auf denselben
Zeitpunkt (Tag, Uhrzeit) beziehen.
Zum weiteren erforderlichen Inhalt
der Depotbestätigung wird auf die Ausführungen zur
Teilnahmeberechtigung (Punkt D.) verwiesen.
Der schriftliche Antrag zur Aufnahme
eines weiteren Tagesordnungspunktes muss der Gesellschaft samt
obigem Nachweis zum Anteilsbesitz spätestens am 19. Tag vor der
außerordentlichen Hauptversammlung, somit spätestens am 11. Jänner
2025 (Samstag)
- per Post, Kurierdienst oder
persönlich, eigenhändig unterschrieben, während der üblichen
Geschäftszeiten an ihrer Geschäftsanschrift AT-1100 Wien,
Wienerbergstraße 9, oder
- per E-Mail mit qualifizierter
elektronischer Signatur an die Adresse:
hauptversammlung@immofinanz.com, oder
- von Kreditinstituten gemäß § 114 Abs
1 Satz 4 AktG per SWIFT an die Adresse GIBAATWGGMS, Message Type
MT598 oder MT599 (unbedingt unter Angabe der
ISIN AT0000A21KS2)
zugehen.
- Beschlussvorschläge von
Aktionären (§ 110 AktG)
Aktionäre, deren Anteile einzeln oder
zusammen 1% des Grundkapitals erreichen, können der Gesellschaft zu
jedem Punkt der Tagesordnung in Textform (schriftlich, Unterschrift
ist nicht erforderlich) Vorschläge zur Beschlussfassung samt
Begründung übermitteln und verlangen, dass diese Vorschläge
zusammen mit den Namen der betreffenden Aktionäre, der
anzuschließenden Begründung und einer allfälligen Stellungnahme des
Vorstands oder des Aufsichtsrats auf der Internetseite der
Gesellschaft (www.immofinanz.com) zugänglich gemacht werden.
Bei einem Vorschlag zur Wahl eines
Aufsichtsratsmitglieds tritt an die Stelle der Begründung die
Erklärung der vorgeschlagenen Person gemäß § 87 Abs 2 AktG.
Der Aufsichtsrat der IMMOFINANZ AG
setzt sich derzeit aus vier von der Hauptversammlung gewählten
Mitgliedern zusammen. Hinzu kommen zwei nach dem
Arbeitsverfassungsgesetz entsandte Aufsichtsratsmitglieder
(Arbeitnehmervertreter). Es wird darauf hingewiesen, dass bei
Wahlen in den Aufsichtsrat der Gesellschaft die Quotenregelung
gemäß § 86 Abs 7 AktG zur Anwendung kommt, wenn – wie zum Beschluss
vorgeschlagen – die Wahlen zu sechs Kapitalvertretern als
Aufsichtsratsmitglieder führen. In diesem Fall ist der
Mindestanteil gemäß § 86 Abs 9 AktG vom Aufsichtsrat insgesamt
zu erfüllen, sofern weder die Mehrheit der gemäß Satzung bestellten
Kapitalvertreter, noch die Mehrheit der gemäß § 110 ArbVG
entsandten Aufsichtsratsmitglieder (Arbeitnehmervertreter)
spätestens sechs Wochen vor einer Wahl oder Entsendung der
Gesamterfüllung gegenüber der Aufsichtsratsvorsitzenden
widersprechen. Da kein Widerspruch erfolgt ist, ist eine
Gesamterfüllung nach § 86 Abs 7 AktG erforderlich. Wenn die Wahlen
zu sechs Kapitalvertretern führen, sind – um das
Mindestanteilsgebot gemäß § 86 Abs 7 AktG zu erfüllen – mindestens
zwei Sitze im Aufsichtsrat mit Frauen und mindestens zwei Sitze im
Aufsichtsrat mit Männern zu besetzen. Zum Zeitpunkt der Einberufung
der Hauptversammlung sind zwei Frauen und zwei Männer als
Kapitalvertreter in den Aufsichtsrat gewählt. Gemäß § 110 ArbVG
sind zwei männliche Mitglieder in den Aufsichtsrat entsandt. Wenn
sich die Zusammensetzung des Aufsichtsrats bis zur Hauptversammlung
ändert, wird die Gesellschaft darüber auf der Internetseite der
Gesellschaft (www.immofinanz.com) sinngemäß nach § 106 Z 5 AktG
informieren.
Der Antragsteller muss seinen
Anteilsbesitz nachweisen. Dazu genügt bei depotverwahrten
Inhaberaktien eine Depotbestätigung gemäß § 10a AktG. Sie muss
vom depotführenden Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat
des Europäischen Wirtschaftsraums oder in einem Vollmitgliedstaat
der OECD ausgestellt sein. Die Depotbestätigung darf zum Zeitpunkt
der Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als sieben Tage sein.
Bei mehreren Aktionären, die nur zusammen den erforderlichen
Aktienbesitz in Höhe von 1% des Grundkapitals erreichen, müssen
sich die Depotbestätigungen für alle Aktionäre auf denselben
Zeitpunkt (Tag, Uhrzeit) beziehen.
Zum weiteren erforderlichen Inhalt
der Depotbestätigung wird auf die Ausführungen zur
Teilnahmeberechtigung (Punkt D.) verwiesen.
Der Vorschlag zur Beschlussfassung
sowie Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern samt den
Erklärungen gemäß § 87 Abs 2 AktG für jede vorgeschlagene Person
müssen der Gesellschaft samt obigem Nachweis zum Anteilsbesitz
spätestens am siebten Werktag vor der Hauptversammlung, somit
spätestens am 21. Jänner 2025 (Dienstag),
- per E-Mail an die Adresse:
hauptversammlung@immofinanz.com, oder
- per Post, Kurierdienst oder
persönlich an ihrer Geschäftsanschrift AT-1100 Wien,
Wienerbergstraße 9, oder
- per Telefax unter der Telefax-Nummer
+43 (0) 1 88090-8259
zugehen.
Gesetzeskonforme Vorschläge werden
spätestens zwei Werktage nach Zugang auf der Internetseite der
IMMOFINANZ AG veröffentlicht (§ 110 AktG).
- Auskunftsrecht
(§ 118 AktG)
Jedem Aktionär ist auf Verlangen in
der Hauptversammlung Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft
zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung eines
Tagesordnungspunkts erforderlich ist. Die Auskunftspflicht
erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen
Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen.
Die Auskunft darf verweigert werden,
soweit
- sie nach vernünftiger
unternehmerischer Beurteilung geeignet ist, dem Unternehmen oder
einem verbundenen Unternehmen einen erheblichen Nachteil zuzufügen,
oder
- ihre Erteilung strafbar wäre.
Fragen, deren Beantwortung einer
gewissen Vorbereitungszeit bedarf, mögen im Interesse der
Sitzungsökonomie zeitgerecht vor der Hauptversammlung in Textform
(schriftlich, Unterschrift ist nicht erforderlich) an die
Gesellschaft übermittelt werden.
Die Fragen können an die
Gesellschaft
- per E-Mail an die Adresse:
hauptversammlung@immofinanz.com, oder
- per Post, Kurierdienst oder
persönlich an ihre Geschäftsanschrift AT-1100 Wien,
Wienerbergstraße 9, oder
- per Telefax unter der Telefax-Nummer
+43 (0) 1 88090-8259
übermittelt werden.
- Anträge von Aktionären in der
Hauptversammlung (§ 119 AktG)
Jeder Aktionär ist – unabhängig von
einem bestimmten Anteilsbesitz – berechtigt, in der
Hauptversammlung zu jedem Punkt der Tagesordnung Anträge zu
stellen. Liegen zu einem Punkt der Tagesordnung mehrere Anträge
vor, so bestimmt gemäß § 119 Abs 3 AktG der/die Vorsitzende die
Reihenfolge der Abstimmung.
Ein Aktionärsantrag auf Wahl eines
Aufsichtsratsmitglieds setzt jedoch zwingend die rechtzeitige
Übermittlung eines Beschlussvorschlags gemäß § 110 AktG voraus:
Personen zur Wahl in den Aufsichtsrat können nur von Aktionären,
deren Anteile zusammen 1% des Grundkapitals erreichen,
vorgeschlagen werden. Solche Wahlvorschläge müssen spätestens am
21. Jänner 2025 (Dienstag) in der oben angeführten Weise (Punkt
C.2.) der Gesellschaft zugehen. Einem allfälligen Wahlvorschlag ist
die Erklärung gemäß § 87 Abs 2 AktG der vorgeschlagenen Person
anzuschließen. Widrigenfalls darf der Aktionärsantrag auf Wahl
eines Aufsichtsratsmitglieds bei der Abstimmung nicht
berücksichtigt werden.
- Nachweisstichtag und
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung
(§ 106 Z 6 und Z 7 AktG):
Die Berechtigung zur Teilnahme an der
Hauptversammlung und zur Ausübung der Aktionärsrechte, die im
Rahmen der Hauptversammlung geltend zu machen sind, richtet sich
nach dem Anteilsbesitz am Ende des zehnten Tages vor dem Tag der
Hauptversammlung (Nachweisstichtag), das ist der 20.
Jänner 2025 (Montag), 24:00 Uhr (Ortszeit
Wien).
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung
ist nur berechtigt, wer am Ende des Nachweisstichtags Aktionär ist
und dies der Gesellschaft nachweist.
Bei depotverwahrten Inhaberaktien
genügt für den Nachweis des Anteilsbesitzes am Nachweisstichtag
eine Depotbestätigung gemäß § 10a AktG. Sie muss vom
depotführenden Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat des
Europäischen Wirtschaftsraums oder in einem Vollmitgliedstaat der
OECD ausgestellt sein.
Die Depotbestätigung hat folgende
Angaben zu enthalten (§ 10a Abs 2 AktG):
- Angaben über den Aussteller: Name
(Firma) und Anschrift oder ein im Verkehr zwischen Kreditinstituten
gebräuchlicher Code
- Angaben über den Aktionär:
Name/Firma, Anschrift, Geburtsdatum bei natürlichen Personen,
gegebenenfalls Register und Registernummer bei juristischen
Personen
- Angaben über die Aktien: Anzahl der
Aktien des Aktionärs, die Bezeichnung der Gattung oder die
international gebräuchliche Wertpapierkennnummer
- Depotnummer bzw eine sonstige
Bezeichnung
- Die Angabe, dass sich die
Bestätigung auf den Depotstand am 20. Jänner 2025 um 24:00 Uhr
(Ortszeit Wien) bezieht.
Die Depotbestätigung kann in
deutscher oder englischer Sprache ausgestellt werden.
Die Depotbestätigung muss spätestens
am dritten Werktag vor der Hauptversammlung, somit spätestens am
27. Jänner 2025, um 24:00 Uhr (Ortszeit Wien) ausschließlich auf
einem der folgenden Wege einlangen:
- als Papierdokument mit firmenmäßiger
Zeichnung seitens des ausstellenden Kreditinstituts per Post oder
Kurierdienst an die Anschrift HV-Veranstaltungsservice GmbH, Köppel
60, AT-8242 St. Lorenzen am Wechsel;
- per Telefax unter der Telefax-Nummer
+43 (0) 1 8900-50050;
- per E-Mail an die Adresse:
anmeldung.immofinanz@hauptversammlung.at (Depotbestätigung im
pdf-Format dem E-Mail angefügt);
- per SWIFT an die Adresse
GIBAATWGGMS, Message Type MT598 oder MT599 (unbedingt unter Angabe
der ISIN AT0000A21KS2).
Die Kreditinstitute werden ersucht,
Depotbestätigungen nach Möglichkeit gesammelt (in Listenform) zu
übermitteln.
- Zutritt zur
Hauptversammlung
Die Übermittlung der Depotbestätigung
gilt gleichzeitig als Anmeldung zur Hauptversammlung. Die Aktionäre
bzw ihre Vertreter werden gebeten, zur Überprüfung der Identität am
Eingang zur Hauptversammlung einen amtlichen Lichtbildausweis
(Führerschein, Reisepass, Personalausweis) vorzulegen. Einlass zur
Behebung der Stimmkarten ist ab 10:00 Uhr (Ortszeit Wien).
- Bestellung eines Vertreters (§
106 Z 8 AktG)
Gemäß § 113 AktG hat jeder
Aktionär, der zur Teilnahme an der Hauptversammlung berechtigt ist,
das Recht, eine natürliche oder juristische Person zum Vertreter zu
bestellen. Der Vertreter nimmt im Namen des Aktionärs an der
Hauptversammlung teil und hat dieselben Rechte wie der Aktionär,
den er vertritt. Jede Vollmacht muss den/die Vertreter namentlich
bezeichnen. Der Aktionär ist in der Anzahl der Personen, die er zu
Vertretern bestellt, und in deren Auswahl nicht beschränkt, jedoch
darf die Gesellschaft selbst oder ein Mitglied des Vorstands oder
des Aufsichtsrats das Stimmrecht als Vertreter nur ausüben, soweit
der Aktionär eine ausdrückliche Weisung zu den einzelnen
Tagesordnungspunkten erteilt hat.
Die Vollmacht muss einer bestimmten
Person erteilt werden. Vollmachten sowie deren Widerruf haben in
Textform (schriftlich, Unterschrift ist nicht erforderlich) zu
erfolgen.
Ein Aktionär kann seinem
depotführenden Kreditinstitut nach Absprache mit diesem Vollmacht
erteilen. In diesem Fall genügt es, wenn das Kreditinstitut
zusätzlich zur Depotbestätigung auf einem der dafür zugelassenen
Wege (siehe oben) gegenüber der Gesellschaft die Erklärung abgibt,
dass ihm Vollmacht erteilt worden ist; die Vollmacht selbst muss in
diesem Fall nicht an die Gesellschaft übermittelt werden.
Eine erteilte Vollmacht kann vom
Aktionär widerrufen werden. Der Widerruf wird erst wirksam, wenn er
der Gesellschaft zugegangen ist. Erklärungen über die Erteilung und
den Widerruf von Vollmachten können ausschließlich auf einem der
folgenden Wege übermittelt werden:
- per Post oder Kurierdienst an die
Anschrift HV-Veranstaltungsservice GmbH, Köppel 60, AT-8242 St.
Lorenzen am Wechsel;
- per Telefax an +43 (0) 1
8900-50050;
- per E-Mail an die Adresse:
anmeldung.immofinanz@hauptversammlung.at (im pdf-Format dem E-Mail
angefügt);
- durch persönliche Vorlage am Eingang
zur Hauptversammlung;
- von Kreditinstituten gemäß § 114 Abs
1 Satz 4 AktG per SWIFT an die Adresse GIBAATWGGMS, Message Type
MT598 oder MT599 (unbedingt unter Angabe der ISIN
AT0000A21KS2).
Die Vollmacht bzw ein Widerruf der
Vollmacht muss bis 16:00 Uhr (Ortszeit Wien) des Vortages der
Hauptversammlung (sohin dem 29. Jänner 2025) zugegangen sein.
Danach ist die Vollmacht bzw ein Widerruf persönlich am Tag der
Hauptversammlung am Versammlungsort bei der Registrierung
vorzulegen.
Den Aktionären steht auch Herr Mag.
Ewald Oberhammer, Rechtsanwalt, als Stimmrechtsvertreter für die
Stimmrechtsausübung in der Hauptversammlung zur Verfügung.
Die Erklärung über die Erteilung der
Vollmacht an Herrn Mag. Ewald Oberhammer ist ausschließlich auf
einem der oben angeführten Wege zu übermitteln. Darüber hinaus
besteht die Möglichkeit einer direkten Kontaktaufnahme mit Herrn
Mag. Ewald Oberhammer unter der
E-Mail Adresse oberhammer.immofinanz@hauptversammlung.at.
Als unabhängiger Stimmrechtsvertreter
wird Herr Mag. Ewald Oberhammer das Stimmrecht in der
Hauptversammlung ausschließlich auf Grundlage und innerhalb der
Grenzen der vom jeweiligen Aktionär erteilten Weisungen zu den
einzelnen Tagesordnungspunkten ausüben.
Die Gesellschaft hat für die
Erteilung der Vollmacht Formulare auf ihrer Website
(www.immofinanz.com) zur Verfügung gestellt. Um die Administration
der Vollmachten zu erleichtern, ist empfohlen, die auf der Website
zur Verfügung gestellten Formulare zu verwenden.
- Datenschutzinformation
Bei der Vorbereitung und Durchführung
der Hauptversammlung verarbeitet die Gesellschaft personenbezogene
Daten der Aktionäre sowie deren Bevollmächtigten (insbesondere jene
gemäß § 10a Abs 2 AktG, das sind Name, Anschrift, Geburtsdatum,
Nummer des Wertpapierdepots, Anzahl der Aktien des Aktionärs sowie
gegebenenfalls Bezeichnung der Gattung oder ISIN/WKN, Nummer der
Stimmkarte sowie Name und Geburtsdatum eines allenfalls vom
Aktionär benannten Bevollmächtigten) auf Grundlage der geltenden
Datenschutzbestimmungen, insbesondere der Europäischen
Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie des österreichischen
Datenschutzgesetzes (DSG), um den Aktionären die Ausübung ihrer
Rechte im Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen. Stellen
Aktionäre und/oder deren Bevollmächtigte die Daten nicht oder nicht
im erforderlichen Umfang zur Verfügung, so ist die Teilnahme an der
Hauptversammlung nicht möglich.
Die Verarbeitung der
personenbezogenen Daten erfolgt für die Zwecke der Überprüfung der
Teilnahmeberechtigung der Aktionäre und/oder deren Bevollmächtigten
und Ausübung der Aktionärsrechte sowie der Abwicklung der
Hauptversammlung der Gesellschaft einschließlich der Erstellung der
Anmelde- und Teilnehmerverzeichnisse und des
Hauptversammlungsprotokolls und ist für diese Zwecke zwingend
erforderlich. Datenschutzrechtliche Rechtsgrundlage für die
Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Aktionäre und/oder
deren Bevollmächtigten sind die Bestimmungen des Aktiengesetzes,
insbesondere die §§ 111 - 114, 117 und 120 AktG, welche rechtliche
Verpflichtungen der Gesellschaft im Sinne des Art 6 Abs 1 lit c
DSGVO darstellen. Für die Verarbeitung ist IMMOFINANZ AG
Verantwortliche gemäß Art 4 Z 7 DSGVO.
Die IMMOFINANZ AG bedient sich zum
Zwecke der Ausrichtung der Hauptversammlung externer
Dienstleistungsunternehmen (insbesondere Notare, Rechtsanwälte,
Banken und IT- sowie Back-Office-Dienstleister). Dienstleister und
Auftragsverarbeiter der IMMOFINANZ AG erhalten von IMMOFINANZ AG
nur solche personenbezogenen Daten, die für die Ausführung der
beauftragten Dienstleistung erforderlich sind und verarbeiten diese
Daten ausschließlich nach Weisung der IMMOFINANZ AG. Soweit
rechtlich notwendig, hat IMMOFINANZ AG mit
Dienstleistungsunternehmen eine datenschutzrechtliche Vereinbarung
abgeschlossen.
Nimmt ein Aktionär an der
Hauptversammlung teil, können alle anwesenden Aktionäre bzw. deren
Vertreter, die Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder, der Notar
und alle anderen Personen mit einem gesetzlichen Teilnahmerecht in
das gesetzlich vorgeschriebene Teilnehmerverzeichnis (§ 117 AktG)
Einsicht nehmen und dadurch auch die darin genannten
personenbezogenen Daten (u. a. Name, Wohnort,
Beteiligungsverhältnis) einsehen. In Erfüllung der gesetzlichen
Verpflichtung übermittelt IMMOFINANZ AG zudem personenbezogene
Daten von Aktionären und deren Bevollmächtigten an öffentliche
Stellen: Die personenbezogenen Daten des Aktionärs, welche in die
Teilnehmerliste gemäß § 117 AktG aufgenommen werden müssen, werden
gemäß § 120 Abs 4 AktG an das zuständige Firmenbuchgericht
übermittelt. Das Teilnehmerverzeichnis wird dem Protokoll der
Hauptversammlung angeschlossen, das im Firmenbuch in die öffentlich
einsehbare Urkundensammlung aufzunehmen ist. Anlassfallbezogen
können Daten auch an die Wiener Börse, die Warschauer Börse, die
Finanzmarktaufsicht oder die Österreichische Kontrollbank
übermittelt werden. Darüber hinaus werden personenbezogene Daten
nicht an Dritte weitergegeben.
Die Speicherung der personenbezogenen
Daten der Aktionäre und/oder deren Bevollmächtigten erfolgt bis zum
Ablauf der siebenjährigen gesetzlichen Aufbewahrungspflichten.
Darüber hinaus können die personenbezogenen Daten für maximal
weitere drei Jahre gespeichert werden, sofern sie für ein
anhängiges gerichtliches oder behördliches Verfahren, in dem
IMMOFINANZ AG Parteistellung hat, von Bedeutung sind (§ 212
UGB). Danach werden die Daten der Teilnehmer gelöscht.
Unter den geltenden gesetzlichen
Voraussetzungen hat jeder Aktionär und/oder Bevollmächtigte ein
jederzeitiges Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung oder
Einschränkung der Verarbeitung der ihn betreffenden
personenbezogenen Daten, das Recht auf Widerspruch gegen die
Verarbeitung sowie das Recht auf Datenübertragbarkeit.
Diese Rechte können die Aktionäre
und/oder Bevollmächtigten gegenüber IMMOFINANZ AG unentgeltlich
geltend machen über das unter www.immofinanz.com/de/dsgvo abrufbare
Webformular oder schriftlich an:
IMMOFINANZ AG
z.H. Datenschutzkoordinator
Wienerbergstraße 9
1100 Wien
Zudem steht den Aktionären ein
Beschwerderecht bei der österreichischen Datenschutzbehörde
(www.dsb.gv.at) nach Art 77 DSGVO zu.
- Gesamtzahl der Aktien und
Stimmrechte (§ 106 Z 9 AktG)
Zum Zeitpunkt der Einberufung der
Hauptversammlung hat die Gesellschaft 138.669.711 Stück
Inhaberaktien ausgegeben, wobei jede Aktie eine Stimme gewährt.
IMMOFINANZ AG hält 695.585 Stück eigene Aktien der Gesellschaft.
Die Stimmrechte aus diesen Aktien können nicht ausgeübt werden
(§ 65 Abs 5 AktG). Es können sohin derzeit 137.974.126
Stimmrechte ausgeübt werden. Wenn sich die Anzahl der ausübbaren
Stimmrechte bis zum Zeitpunkt der Hauptversammlung ändert, wird die
Gesellschaft darüber gemäß § 120 Abs 2 Z 1 BörseG
informieren.
Wien, 09. Jänner 2025
Der Vorstand der IMMOFINANZ
AG
International Securities
Identification Number (ISIN)
AT0000A21KS2