AGRANA Beteiligungs-Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der
Einberufung zur Hauptversammlung
AGRANA Beteiligungs-Aktiengesellschaft: Einberufung der 37.
ordentlichen Hauptversammlung der AGRANA
Beteiligungs-Aktiengesellschaft
05.06.2024 / 11:00 CET/CEST
Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung, übermittelt
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AGRANA Beteiligungs-Aktiengesellschaft
Wien, FN 99489 h
ISIN AT000AGRANA3
(„Gesellschaft“)
Einberufung der 37. ordentlichen Hauptversammlung der
AGRANA Beteiligungs-Aktiengesellschaft
Wir laden hiermit unsere Aktionärinnen und Aktionäre ein zur
37. ordentlichen Hauptversammlung
der AGRANA Beteiligungs-Aktiengesellschaft
am Freitag, dem 5. Juli 2024, um 11:00
Uhr,
im Raiffeisen Forum, 1020 Wien,
Friedrich-Wilhelm-Raiffeisen-Platz 1.
I. TAGESORDNUNG
- Vorlage des Jahresabschlusses samt Lagebericht und Corporate
Governance-Bericht, des Konzernabschlusses samt Konzernlagebericht,
des Vorschlags für die Gewinnverwendung und des vom Aufsichtsrat
erstatteten Berichts für das Geschäftsjahr 2023/2024
- Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns
- Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des
Vorstands für das Geschäftsjahr 2023/2024
- Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2023/2024
- Beschlussfassung über die Vergütung der Mitglieder des
Aufsichtsrats
- Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers sowie des
Prüfers des Nachhaltigkeitsberichts für das Geschäftsjahr
2024/2025
- Beschlussfassung über den Vergütungsbericht 2023/2024
- Beschlussfassung über die Änderung der Satzung in § 6.
„Veröffentlichungen“
II. UNTERLAGEN ZUR HAUPTVERSAMMLUNG;
BEREITSTELLUNG VON INFORMATIONEN AUF DER INTERNETSEITE
Insbesondere folgende Unterlagen sind spätestens ab 14. Juni
2024 auf der im Firmenbuch eingetragenen Internetseite der
Gesellschaft unter www.agrana.com bzw.
www.agrana.com/ir/hauptversammlung zugänglich:
- Einberufung und Tagesordnung,
- Vollmachtserteilung (Muster),
- Vollmachtserteilung IVA (Muster),
- Widerruf einer Vollmacht (Muster),
- Beschlussvorschläge des Vorstands und des Aufsichtsrats für
die 37. ordentliche Hauptversammlung,
- Vergütungsbericht 2023/24 des AGRANA Vorstandes und des
Aufsichtsrates,
- Konzernabschluss mit zusammengefasstem Lagebericht für das
Geschäftsjahr 2023/24 (Geschäftsbericht),
- Jahresabschluss der AGRANA Beteiligungs-AG für das
Geschäftsjahr 2023/24 (Jahresfinanzbericht),
- Vorschlag für die Gewinnverwendung für das Geschäftsjahr
2023/24,
- Corporate Governance-Bericht für das Geschäftsjahr
2023/24,
- Bericht des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr
2023/24.
III. NACHWEISSTICHTAG UND VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE
TEILNAHME AN DER HAUPTVERSAMMLUNG
Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur
Ausübung des Stimmrechts und der übrigen Aktionärsrechte, die im
Rahmen der Hauptversammlung geltend zu machen sind, richtet sich
nach dem Anteilsbesitz am Ende des 25. Juni 2024 (24:00 Uhr,
Wiener Zeit) (Nachweisstichtag).
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung ist nur berechtigt, wer an
diesem Stichtag Aktionär ist und dies der Gesellschaft
nachweist.
Für den Nachweis des Anteilsbesitzes am Nachweisstichtag ist
eine Depotbestätigung gemäß § 10a AktG vorzulegen, die der
Gesellschaft spätestens am 2. Juli 2024 (24:00 Uhr,
Wiener Zeit) ausschließlich auf einem der folgenden
Kommunikationswege und Adressen zu gehen muss:
(i) für die Übermittlung der Depotbestätigung in Textform,
die die Satzung gemäß § 13 Abs 7 genügen lässt
Per
E-Mail anmeldung.agrana@hauptversammlung.at (Depotbestätigungen
bitte im Format PDF)
Per Telefax +43 (0)1 8900 500 - 50
(ii) für die Übermittlung der Depotbestätigung in
Schriftform
Per Post oder Boten:
AGRANA Beteiligungs-Aktiengesellschaft
c/o HV-Veranstaltungsservice GmbH
8242 St. Lorenzen am Wechsel, Köppel 60
Per SWIFT:
GIBAATWGGMS
(Message Type MT598 oder MT599,
unbedingt ISIN AT000AGRANA3 im Text angeben)
Die Aktionäre werden gebeten, sich an ihr depotführendes
Kreditinstitut zu wenden und die Ausstellung und Übermittlung einer
Depotbestätigung zu veranlassen.
Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die
Veräußerbarkeit der Aktien und hat keine Bedeutung für die
Dividendenberechtigung.
Depotbestätigung gemäß § 10a AktG
Die Depotbestätigung ist vom depotführenden Kreditinstitut mit
Sitz in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder
in einem Vollmitgliedstaat der OECD auszustellen und hat folgende
Angaben zu enthalten (§ 10a Abs 2 AktG):
- Angaben über den Aussteller: Name/Firma und Anschrift oder
eines im Verkehr zwischen Kreditinstituten gebräuchlichen Codes
(SWIFT-Code),
- Angaben über den Aktionär: Name/Firma, Anschrift, Geburtsdatum
bei natürlichen Personen, gegebenenfalls Register und
Registernummer bei juristischen Personen,
- Angaben über die Aktien: Anzahl der Aktien des Aktionärs;
ISIN AT000AGRANA3 (international gebräuchliche
Wertpapierkennnummer),
- Depotnummer, Wertpapierkontonummer bzw. eine sonstige
Bezeichnung,
- Zeitpunkt oder Zeitraum, auf den sich die Depotbestätigung
bezieht.
Die Depotbestätigung als Nachweis des Anteilsbesitzes zur
Teilnahme an der Hauptversammlung muss sich auf das Ende des
Nachweisstichtages 25. Juni 2024 (24:00 Uhr, Wiener Zeit)
beziehen.
Die Depotbestätigung wird in deutscher Sprache oder in
englischer Sprache entgegengenommen.
Identitätsnachweis
Die Aktionäre und deren Bevollmächtigte werden ersucht, zur
Identifikation bei der Registrierung einen gültigen amtlichen
Lichtbildausweis bereit zu halten.
Wenn Sie als Bevollmächtigter zur Hauptversammlung kommen,
nehmen Sie zusätzlich zum amtlichen Lichtbildausweis bitte die
Vollmacht mit. Falls das Original der Vollmacht schon an die
Gesellschaft übersandt worden ist, erleichtern Sie den Zutritt,
wenn Sie eine Kopie der Vollmacht vorweisen.
AGRANA Beteiligungs-Aktiengesellschaft behält sich das Recht
vor, die Identität der zur Versammlung erscheinenden Personen
festzustellen. Sollte eine Identitätsfeststellung nicht möglich
sein, kann der Einlass verweigert werden.
IV. MÖGLICHKEIT ZUR BESTELLUNG EINES VERTRETERS
UND DAS DABEI EINZUHALTENDE VERFAHREN
Jeder Aktionär, der zur Teilnahme an der Hauptversammlung
berechtigt ist und dies der Gesellschaft gemäß den Festlegungen in
dieser Einberufung Punkt III. nachgewiesen hat, hat das Recht einen
Vertreter zu bestellen, der im Namen des Aktionärs an der
Hauptversammlung teilnimmt und dieselben Rechte wie der Aktionär
hat, den er vertritt.
Die Vollmacht muss einer bestimmten Person (einer natürlichen
oder einer juristischen Person) in Textform (§ 13 Abs 2 AktG)
erteilt werden, wobei auch mehrere Personen bevollmächtigt werden
können.
Die Erteilung einer Vollmacht ist sowohl vor als auch während
der Hauptversammlung möglich.
Für die Übermittlung von Vollmachten bieten wir folgende
Kommunikationswege und Adressen an:
Per Post oder Boten:
AGRANA Beteiligungs-Aktiengesellschaft
c/o HV-Veranstaltungsservice GmbH
8242 St. Lorenzen am Wechsel, Köppel 60
Per E-Mail: anmeldung.agrana@hauptversammlung.at
(Vollmachten bitte im Format PDF)
Per Telefax: +43 (0)1 8900 500 - 50
Per SWIFT: GIBAATWGGMS
für Kreditinstitute (Message Type MT598 oder MT599,
unbedingt ISIN AT000AGRANA3 im Text angeben)
Die Vollmachten müssen spätestens bis 4. Juli 2024, 16:00
Uhr, Wiener Zeit, bei einer der zuvor genannten Adressen eingehen,
sofern sie nicht am Tag der Hauptversammlung bei der
Registrierungsstelle der Hauptversammlung übergeben werden.
Ein Vollmachtsformular und ein Formular für den Widerruf der
Vollmacht sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.agrana.com bzw. www.agrana.com/ir/hauptversammlung
abrufbar. Wir bitten im Interesse einer reibungslosen Abwicklung
stets die bereitgestellten Formulare zu verwenden.
Einzelheiten zur Bevollmächtigung, insbesondere zur Textform und
zum Inhalt der Vollmacht, ergeben sich aus dem den Aktionären zur
Verfügung gestellten Vollmachtsformular.
Hat der Aktionär seinem depotführenden Kreditinstitut (§ 10a
AktG) Vollmacht erteilt, so genügt es, wenn dieses zusätzlich zur
Depotbestätigung auf dem für dessen Übermittlung an die
Gesellschaft vorgesehenen Weg die Erklärung abgibt, dass ihm
Vollmacht erteilt wurde.
Aktionäre können auch nach Vollmachtserteilung die Rechte in der
Hauptversammlung persönlich wahrnehmen. Persönliches Erscheinen
gilt als Widerruf einer vorher erteilten Vollmacht.
Die vorstehenden Vorschriften über die Erteilung der Vollmacht
gelten sinngemäß für den Widerruf der Vollmacht.
Unabhängiger Stimmrechtsvertreter
Als besonderer Service steht den Aktionären ein Vertreter vom
Interessenverband für Anleger, IVA, 1130 Wien, Feldmühlgasse 22,
als unabhängiger Stimmrechtsvertreter für die weisungsgebundene
Stimmrechtsausübung in der Hauptversammlung zur Verfügung; hierfür
ist auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.agrana.com bzw.
www.agrana.com/ir/hauptversammlung ein spezielles
Vollmachtsformular abrufbar. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit
einer direkten Kontaktaufnahme mit Herrn Dr. Michael Knap vom
IVA unter Tel. +43 (0) 1 876 33 43 – 30 oder E-Mail
knap.agrana@hauptversammlung.at.
V. HINWEISE AUF DIE RECHTE DER AKTIONÄRE NACH DEN
§§ 109, 110, 118 UND 119 AKTG
1. Ergänzung der Tagesordnung durch Aktionäre
nach § 109 AktG
Aktionäre, deren Anteile einzeln oder zusammen 5 % des
Grundkapitals erreichen und die seit mindestens drei Monaten vor
Antragstellung Inhaber dieser Aktien sind, können schriftlich
verlangen, dass zusätzliche Punkte auf die Tagesordnung
dieser Hauptversammlung gesetzt und bekannt gemacht werden, wenn
dieses Verlangen in Schriftform per Post oder Boten spätestens am
14. Juni 2024 (24:00 Uhr, Wiener Zeit) der Gesellschaft
ausschließlich an die Adresse 1020 Wien,
Friedrich-Wilhelm-Raiffeisen-Platz 1, z.H. Frau Mag. Sabine Hacker,
Generalsekretärin, oder, wenn per E-Mail, mit qualifizierter
elektronischer Signatur an die E-Mail-Adresse
sabine.hacker@agrana.com oder per SWIFT an die Adresse GIBAATWGGMS
zugeht. „Schriftlich“ bedeutet eigenhändige Unterfertigung oder
firmenmäßige Zeichnung durch jeden Antragsteller oder, wenn per
E-Mail, mit qualifizierter elektronischer Signatur oder, bei
Übermittlung per SWIFT, mit Message Type MT598 oder Type MT599,
wobei unbedingt ISIN AT000AGRANA3 im Text anzugeben ist.
Jedem so beantragten Tagesordnungspunkt muss ein
Beschlussvorschlag samt Begründung beiliegen. Der
Tagesordnungspunkt und der Beschlussvorschlag, nicht aber dessen
Begründung, muss jedenfalls auch in deutscher Sprache abgefasst
sein. Die Aktionärseigenschaft ist durch die Vorlage einer
Depotbestätigung gemäß § 10a AktG, in der bestätigt wird, dass
die antragstellenden Aktionäre seit mindestens drei Monaten vor
Antragstellung Inhaber der Aktien sind und die zum Zeitpunkt der
Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als sieben Tage sein darf,
nachzuweisen. Mehrere Depotbestätigungen über Aktien, die nur
zusammen das Beteiligungsausmaß von 5 % vermitteln, müssen
sich auf denselben Zeitpunkt (Tag, Uhrzeit) beziehen.
Hinsichtlich der übrigen Anforderungen an die Depotbestätigung
wird auf die Ausführungen zur Teilnahmeberechtigung (Punkt III.
dieser Einberufung) verwiesen.
2. Beschlussvorschläge von Aktionären zur
Tagesordnung nach § 110 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen 1 % des Grundkapitals
erreichen, können zu jedem Punkt der Tagesordnung in Textform
Vorschläge zur Beschlussfassung samt Begründung übermitteln
und verlangen, dass diese Vorschläge zusammen mit den Namen der
betreffenden Aktionäre, der anzuschließenden Begründung und einer
allfälligen Stellungnahme des Vorstands oder des Aufsichtsrats auf
der im Firmenbuch eingetragenen Internetseite der Gesellschaft
zugänglich gemacht werden, wenn dieses Verlangen in Textform
spätestens am 26. Juni 2024 (24:00 Uhr, Wiener Zeit) der
Gesellschaft entweder an 1020 Wien,
Friedrich-Wilhelm-Raiffeisen-Platz 1, z.H. Frau Mag. Sabine Hacker,
Generalsekretärin, oder per E-Mail an
sabine.hacker@agrana.com, wobei das Verlangen in Textform,
beispielsweise als PDF-Dokument, dem E-Mail anzuschließen ist,
zugeht. Sofern für Erklärungen die Textform im Sinne des § 13 Abs 2
AktG vorgeschrieben ist, so muss die Erklärung in einer Urkunde
oder auf eine andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen
geeignete Weise abgegeben, die Person des Erklärenden genannt und
der Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der
Namensunterschrift oder anders erkennbar gemacht werden. Der
Beschlussvorschlag, nicht aber dessen Begründung, muss jedenfalls
auch in deutscher Sprache abgefasst sein.
Die Aktionärseigenschaft ist durch die Vorlage einer
Depotbestätigung gemäß § 10a AktG, die zum Zeitpunkt der Vorlage
bei der Gesellschaft nicht älter als sieben Tage sein darf,
nachzuweisen. Mehrere Depotbestätigungen über Aktien, die nur
zusammen das Beteiligungsausmaß von 1 % vermitteln, müssen
sich auf denselben Zeitpunkt (Tag, Uhrzeit) beziehen.
Hinsichtlich der übrigen Anforderungen an die Depotbestätigung
wird auf die Ausführungen zur Teilnahmeberechtigung (Punkt III.
dieser Einberufung) verwiesen.
3. Auskunftsrecht der Aktionäre nach § 118
AktG
Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung
Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie
zur sachgemäßen Beurteilung eines Tagesordnungspunktes erforderlich
ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen
Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie
auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss
einbezogenen Unternehmen.
Die Auskunft darf verweigert werden, soweit sie nach
vernünftiger unternehmerischer Beurteilung geeignet ist, dem
Unternehmen oder einem verbundenen Unternehmen einen erheblichen
Nachteil zuzufügen, oder ihre Erteilung strafbar wäre.
Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung grundsätzlich
mündlich zu stellen, gerne aber auch schriftlich.
Fragen, deren Beantwortung einer längeren Vorbereitung bedarf,
mögen zur Wahrung der Sitzungsökonomie zeitgerecht vor der
Hauptversammlung in Textform an den Vorstand, z.H. Frau Mag.
Sabine Hacker, Generalsekretärin, übermittelt werden. Die
Fragen können an die Gesellschaft per E-Mail an
sabine.hacker@agrana.com übermittelt werden.
4. Anträge von Aktionären in der
Hauptversammlung nach § 119 AktG
Jeder Aktionär ist – unabhängig von einem bestimmten
Anteilsbesitz – berechtigt, in der Hauptversammlung zu jedem Punkt
der Tagesordnung Anträge zu stellen.
Liegen zu einem Punkt der Tagesordnung mehrere Anträge vor, so
bestimmt gemäß § 119 Abs 3 AktG der Vorsitzende die
Reihenfolge der Abstimmung.
5. Information zum Datenschutz der
Aktionäre
Die AGRANA Beteiligungs-Aktiengesellschaft nimmt Datenschutz
sehr ernst.
Nähere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung
unter www.agrana.com/dsgvo/at.
VI. WEITERE ANGABEN UND HINWEISE
1. Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Zum Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung beträgt
das Grundkapital der Gesellschaft EUR 113.531.274,76 und ist
zerlegt in 62.488.976 auf Inhaber lautende Stückaktien. Jede Aktie
gewährt eine Stimme.
Die Gesamtzahl der Stimmrechte beträgt demzufolge zum Zeitpunkt
der Einberufung dieser Hauptversammlung 62.488.976 Stimmrechte. Die
Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung der
Hauptversammlung weder unmittelbar noch mittelbar eigene
Aktien.
Es bestehen nicht mehrere Aktiengattungen.
2. Behebung der Stimmkarten
Einlass zur Behebung der Stimmkarten ab 10:00 Uhr.
Wien, im Juni 2024
Der Vorstand