PUMA SE Herzogenaurach - Wertpapierkennnummer 696960 -
- ISIN DE0006969603 - Einladung
HAUPTVERSAMMLUNG AM 22. MAI 2024 Die Aktionäre und Aktionärinnen
unserer Gesellschaft werden hiermit zu der am 22. Mai 2024 um 11:00
Uhr (MESZ) im PUMA Brand Center, PUMA Way 1, 91074 Herzogenaurach,
stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung eingeladen.
Die Hauptversammlung wird ausschließlich als physische
Hauptversammlung abgehalten. Ort der Hauptversammlung im Sinne des
Aktiengesetzes (AktG)1 ist PUMA Way 1, 91074
Herzogenaurach. Eine Übertragung im Internet findet nicht
statt.
Sämtliche Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats
beabsichtigen, an der gesamten Hauptversammlung teilzunehmen.
Einzelheiten zu den Rechten der Aktionär*innen und ihrer
Bevollmächtigten sowie zu der Möglichkeit der Teilnahme an der
Hauptversammlung entnehmen Sie bitte dem Abschnitt „Weitere Angaben
und Hinweise“, der sich an die Tagesordnung anschließt.
1 Die Vorschriften des AktG und HGB finden auf die
Gesellschaft aufgrund der Verweisungsnomen der Art. 5, Art. 9 Abs.
1 lit. c) ii), Art. 10, Art. 53, Art. 61 der Verordnung (EG) Nr.
2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der
Europäischen Gesellschaft (SE) (SE-VO) Anwendung, soweit sich aus
speziellen Vorschriften der SE-VO nichts anderes ergibt.
TAGESORDNUNG
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der PUMA SE
und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2023, des
zusammengefassten Lageberichtes für die PUMA SE und den
PUMA-Konzern (einschließlich des erläuternden Berichts des
Vorstands zu den übernahmerechtlichen Angaben) sowie des Berichts
des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2023
Die genannten Unterlagen sind vom Tag der Einberufung der
Hauptversammlung an über die Internetseite der Gesellschaft
https://about.puma.com/de |
dort unter INVESTOR RELATIONS / HAUPTVERSAMMLUNG / GESETZLICH
ERFORDERLICHE UNTERLAGEN, zugänglich. Alle vorzulegenden Unterlagen
werden dort auch während der Hauptversammlung zugänglich sein und
in der Hauptversammlung näher erläutert werden.
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten
Jahresabschluss und Konzernabschluss bereits gebilligt; der
Jahresabschluss ist damit festgestellt. Gemäß den gesetzlichen
Bestimmungen ist zu diesem Tagesordnungspunkt 1 daher keine
Beschlussfassung vorgesehen.
|
2. |
Beschlussfassung über die Verwendung des
Bilanzgewinns
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn der
PUMA SE aus dem abgelaufenen Geschäftsjahr 2023 in Höhe von EUR
486.431.751,60 wie folgt zu verwenden:
2.1 |
Ausschüttung einer Dividende von |
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EUR 0,82 je dividendenberechtigter
Stückaktie für 149.844.544 Aktien |
EUR 122.872.526,08 |
2.2 |
Vortrag auf neue Rechnung |
EUR 363.559.225,52 |
|
|
=============== |
|
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EUR 486.431.751,60 |
Der Gewinnverwendungsvorschlag berücksichtigt die 980.096 zum
Zeitpunkt des Beschlusses von Vorstand und Aufsichtsrat über den
Gewinnverwendungsbeschluss am 15. Februar 2024 bzw. 26. Februar
2024 von der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar gehaltenen
eigenen Aktien, die gemäß § 71b AktG nicht dividendenberechtigt
sind.
Bis zur Hauptversammlung kann sich die Zahl der
dividendenberechtigten Aktien vermindern oder erhöhen. In diesem
Fall werden der Vorstand und der Aufsichtsrat der Hauptversammlung
bei unveränderter Ausschüttung von EUR 0,82 je
dividendenberechtigter Stückaktie einen angepassten
Beschlussvorschlag über die Gewinnverwendung unterbreiten.
Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG wird der Anspruch auf die
Dividende am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden
Geschäftstag fällig. Die Auszahlung der Dividende erfolgt daher am
27. Mai 2024.
|
3. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des
Vorstands für das Geschäftsjahr 2023
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr
2023 amtierenden Mitgliedern des Vorstands Entlastung für diesen
Zeitraum zu erteilen.
|
4. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2023
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr
2023 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats Entlastung für
diesen Zeitraum zu erteilen.
|
5. |
Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers
für das Geschäftsjahr 2024
Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines
Prüfungsausschusses vor, die
|
KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Nürnberg
|
zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das
Geschäftsjahr 2024 zu wählen.
Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung an den
Aufsichtsrat frei von einer ungebührlichen Einflussnahme durch
Dritte ist und ihm keine die Auswahlmöglichkeit beschränkende
Klausel2 auferlegt wurde.
Der Aufsichtsrat hat vor Unterbreitung des Wahlvorschlags eine
Erklärung der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Nürnberg, zu
deren Unabhängigkeit eingeholt.
2 Im Sinne von Art. 16 Abs. 6 der
EU-Abschlussprüferverordnung (Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über
spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen
von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses
2005/909/EG der Kommission).
|
6. |
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts
für das Geschäftsjahr 2023
Vorstand und Aufsichtsrat haben gemäß § 162 AktG für das
Geschäftsjahr 2023 einen Vergütungsbericht zu erstellen und gemäß §
120a Abs. 4 AktG der Hauptversammlung zur Billigung vorzulegen. Der
Abschlussprüfer, KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Nürnberg,
hat den Vergütungsbericht gemäß § 162 Abs. 3 AktG daraufhin
geprüft, ob die gesetzlich geforderten Angaben nach § 162 Abs. 1
und 2 AktG gemacht wurden. Der Vermerk über die Prüfung des
Vergütungsberichts ist dem Vergütungsbericht beigefügt.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den nach § 162 AktG
erstellten und geprüften Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr
2023 zu billigen.
Der von Vorstand und Aufsichtsrat erstellte Vergütungsbericht
ist im Anschluss an diese Tagesordnung wiedergegeben und unter
https://about.puma.com/de/investor-relations/corporate-governance |
veröffentlicht.
|
7. |
Beschlussfassung über die Änderung von § 10 der Satzung
(Erweiterung des Aufsichtsrates)
Die Zusammensetzung des Aufsichtsrats bestimmt sich nach Art. 40
Abs. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8.
Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE)
(SE-VO) i.V.m. § 17 des Gesetzes zur Ausführung der SE-VO (SEAG), §
21 Abs. 3 des Gesetzes über die Beteiligung der Arbeitnehmer in
einer SE (SEBG), § 18 Abs. 2 der Vereinbarung über die Beteiligung
der Arbeitnehmer in der PUMA SE vom 7. Februar 2018
(Arbeitnehmerbeteiligungsvereinbarung) sowie § 10 der Satzung der
PUMA SE.
Derzeit sieht § 10.1 der Satzung der PUMA SE vor, dass der
Aufsichtsrat aus sechs Mitgliedern besteht, von denen vier
Mitglieder Vertreter*innen der Anteilseigner*innen und zwei
Mitglieder Vertreter*innen der Arbeitnehmer*innen sind.
Vorstand und Aufsichtsrat erachten es für zweckmäßig und im
Gesellschaftsinteresse vorteilhaft, die Anzahl der Mitglieder des
Aufsichtsrates von derzeit sechs auf sieben zu erhöhen und eine(n)
weitere(n) Vertreter*in der Anteilseigner*innen in den Aufsichtsrat
zu bestellen.
Dies erlaubt dem Aufsichtsrat seine Expertise insgesamt zu
erweitern und hierdurch die Professionalisierung des Aufsichtsrates
noch weiter zu erhöhen. Das neue Mitglied des Aufsichtsrates soll
den immer ausdifferenzierteren Anforderungen an die Aufgaben des
Aufsichtsrates begegnen, beispielsweise mit Blick auf spezielle
Erfahrungen und Kenntnisse im Bereich „ESG“ (Environmental, Social,
and Governance). Insgesamt soll durch die Erweiterung des
Aufsichtsrats um ein zusätzliches Aufsichtsratsmitglied die Arbeit
des Aufsichtsrates im Hinblick auf ESG-Kenntnisse,
Internationalität und Expertenwissen noch weiter optimiert
werden.
Im Falle eines siebenköpfigen Aufsichtsrats sind nach der
insoweit maßgeblichen Arbeitnehmerbeteiligungsvereinbarung zwei
Vertreter*innen der Arbeitnehmer*innen zu bestellen. Diese
Anforderung wird bereits erfüllt.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu beschließen:
§ 10.1 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt neu
gefasst:
„10.1 |
Der Aufsichtsrat besteht aus sieben Mitgliedern, von denen
fünf Mitglieder Anteilseignervertreter und zwei Mitglieder
Arbeitnehmervertreter sind.“
|
Im Übrigen bleibt § 10 der Satzung der Gesellschaft
unverändert.
|
8. |
Beschlussfassung über die Wahl von
Aufsichtsratsmitgliedern
Mit Wirksamwerden der unter Tagesordnungspunkt 7 vorgeschlagenen
Änderung der Satzung setzt sich der Aufsichtsrat der Gesellschaft
gemäß den unter Tagesordnungspunkt 7 genannten gesetzlichen
Vorschriften aus sieben anstatt bislang sechs Mitgliedern zusammen,
von denen fünf Anteilseignervertreter*innen sind. Es ist demnach
die Wahl eines weiteren Aufsichtsratsmitgliedes als
Anteilseignervertreter*in erforderlich.
Des Weiteren hat das derzeitige als Anteilseignervertreter
gewählte Aufsichtsratsmitglied Thore Ohlsson sein Amt mit Wirkung
zum Ablauf der diesjährigen ordentlichen Hauptversammlung
niedergelegt. Für die Dauer seiner restlichen Amtszeit ist daher
ein neues Mitglied in den Aufsichtsrat zu wählen.
Die/der Vertreter*in der Anteilseigner*innen wird ohne Bindung
an Wahlvorschläge von der Hauptversammlung gewählt.
Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines
Nominierungsausschusses vor, folgende Personen zu 8.1 und 8.2. als
Vertreter*innen der Anteilseigner*innen in den Aufsichtsrat zu
wählen:
8.1 |
Harsh Saini,
wohnhaft in: London, Vereinigtes Königreich,
Beruf: Selbstständige Unternehmensberaterin, Beraterin für
Non-Profit Organisationen
Nationalität: Britisch
|
8.2 |
Roland Krüger,
wohnhaft in: Singapur, Republik Singapur,
Beruf: Mitglied des Board of Directors bei Dyson Holdings Pte.
Ltd., Singapur, Republik Singapur
Nationalität: Deutsch
|
Die Bestellung des unter Tagesordnungspunkt 8.1 vorgeschlagenen
Aufsichtsratsmitglieds erfolgt mit Wirkung ab der Eintragung der
unter Tagesordnungspunkt 7 vorgeschlagenen Satzungsänderung im
Handelsregister bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über
die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das zweite
Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit, das heißt über die
Entlastung für das Geschäftsjahr 2026, beschließt. Das
Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht
mitgerechnet.
Die Bestellung des unter Tagesordnungspunkt 8.2 vorgeschlagenen
Aufsichtsratsmitglieds erfolgt für die Zeit ab Beendigung dieser
Hauptversammlung bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über
die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das zweite
Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit, das heißt über die
Entlastung für das Geschäftsjahr 2026, beschließt. Das
Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht
mitgerechnet.
Es ist beabsichtigt, über Tagesordnungspunkt 8.1. und 8.2. in
Übereinstimmung mit der Empfehlung C.15 des Deutschen Corporate
Governance Kodex (DCGK) einzeln abstimmen zu lassen.
Es ist vorgesehen, dass Frau Saini im Falle ihrer Wahl durch die
Hauptversammlung als Kandidatin für den Vorsitz des
Nachhaltigkeitsausschusses vorgeschlagen wird.
Zudem ist vorgesehen, dass Herr Krüger im Falle seiner Wahl
durch die Hauptversammlung als Mitglied des Prüfungsausschusses
vorgeschlagen wird.
Der Aufsichtsrat hat sich bei den vorgeschlagenen Kandidat*innen
vergewissert, dass sie den für das Amt zu erwartenden Zeitaufwand
erbringen können.
Frau Saini verfügt über umfangreiche Erfahrung in der Förderung
nachhaltiger Entwicklung, ethischer Praktiken und sozialer
Verantwortung von Unternehmen bei großen globalen Marken wie Nike,
The Body Shop und Fung Gruppe. Im Laufe ihrer Karriere in Hongkong,
Japan und im Vereinigten Königreich hat sie anerkannte Expertise in
den Bereichen Corporate Governance, Lieferkettenmanagement,
Marketing sowie Stakeholder- und Medienmanagement gesammelt. Ihr
Engagement für nachhaltige Entwicklung und ihre berufliche
Erfahrung im Management internationaler Organisationen führten
dazu, dass sie in den Verwaltungsrat bekannter Organisationen wie
der Global Fashion Agenda und der Sustainable Apparel Coalition
gewählt wurde und am UN Global Compact und anderen wichtigen
internationalen Foren teilnahm.
Mit Herrn Krüger würde der Aufsichtsrat von PUMA zusätzliche
Expertise auf dem Gebiet der Führung von Einzelhandelsunternehmen,
Marketing und Digitalisierung gewinnen. Herr Krüger verfügt über
umfangreiche Erfahrungen als Führungskraft in der Automobil- und
Gebrauchsgüterindustrie. Er kann auf eine sehr internationale
Karriere zurückblicken, da er in Deutschland, Japan, Singapur und
Hongkong gearbeitet hat. Er ist mit dem asiatisch-pazifischen
Region bestens vertraut. In den letzten vier Jahren konnte Herr
Krüger als CEO von Dyson nachthaltig zum Erfolg des Unternehmens
beitragen und die bisher erfolgreichste Periode der
Unternehmensgeschichte mitprägen. Er führte Dyson erfolgreich durch
den Wandel vom Haushaltsgerätehersteller zum Technologieunternehmen
und steigerte gleichzeitig den Gewinn sowie den Umsatz des
Unternehmens bedeutend auf ein historisch hohes Niveau. Im Februar
2024 wechselte er in eine neue Rolle als unabhängiges Mitglied des
Board of Directors der Dyson Holdings.
Keines der vorgeschlagenen Aufsichtsratsmitglieder ist Mitglied
eines anderen gesetzlich zu bildenden deutschen Aufsichtsrats.
Nach Einschätzung des Gesamtaufsichtsrats sind Frau Saini und
Herr Krüger unabhängig. Insbesondere besteht zwischen ihnen und der
PUMA SE, deren Konzernunternehmen, den Organen der PUMA SE oder der
Anteilseigner*innen keine persönliche oder geschäftliche Beziehung
im Sinne der Empfehlung C.13 DCGK.
Die Wahlvorschläge berücksichtigen die vom Aufsichtsrat für
seine Zusammensetzung beschlossenen Ziele und streben die
Ausfüllung des vom Aufsichtsrat erarbeiteten Kompetenzprofils für
das Gesamtgremium an.
Weitere Informationen zu den Aufsichtsratskandidat*innen
einschließlich der Angaben zu Mitgliedschaften in weiteren
gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und vergleichbaren in- und
ausländischen Kontrollgremien sind im Anschluss an die Tagesordnung
aufgeführt und stehen vom Tag der Einberufung der Hauptversammlung
an zum Abruf im Internet unter
https://about.puma.com/de |
dort unter INVESTOR RELATIONS / HAUPTVERSAMMLUNG zur
Verfügung.
|
9. |
Beschlussfassung über die Änderung des Vergütungssystems
für die Mitglieder des Aufsichtsrates und Änderung von § 15.1 und
15.2 der Satzung
Die derzeit geltende, in § 15 der Satzung der Gesellschaft
geregelte Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder der PUMA SE wurde
von der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft vom 24. Mai
2023 beschlossen. Die ordentliche Hauptversammlung vom 24. Mai 2023
hat zudem gemäß § 113 Abs. 3 AktG das System, auf dem diese
Vergütung basiert, bestätigt.
Die Anforderungen an den Grad der Professionalisierung in
Aufsichtsräten sowie den zeitlichen Einsatz für die Tätigkeit
steigen stetig an. Im Wettbewerb um herausragende Persönlichkeiten
zur Besetzung des Aufsichtsrats leistet eine angemessene und
sachgerechte Vergütung einen wichtigen Beitrag.
Vorstand und Aufsichtsrat sind nach eingehender Überprüfung zu
dem Ergebnis gelangt, dass die bestehenden Vergütungsregelungen für
die Festvergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats, des
Vorsitzenden des Aufsichtsrats, des stellvertretenden Vorsitzenden
des Aufsichtsrats, sowie der Mitglieder von Ausschüssen und der
Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden von Ausschüssen,
insgesamt noch immer nicht marktkonform sind und nicht in einem
angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben der Mitglieder des
Aufsichtsrats und zur Lage der PUMA SE stehen. Vor diesem
Hintergrund und im Hinblick auf die Aufsichtsratsvergütungen
vergleichbarer Unternehmen soll die Vergütung zum Erhalt ihrer
Wettbewerbsfähigkeit für die Mitglieder des Aufsichtsrats insgesamt
nochmals, als letzter Schritt der im Jahr 2023 eingeleiteten
Gesamterhöhung, angehoben werden. Eine weitere Anpassung der
Vergütung ist vorerst nicht vorgesehen.
Auf der Grundlage des Systems zur Vergütung der
Aufsichtsratsmitglieder gemäß untenstehender lit. a) sollen die
derzeitigen Regelungen in § 15.1 und § 15.2 der Satzung der
Gesellschaft neu gefasst und die Vergütung entsprechend angehoben
werden. Die nachfolgende Neufassung gilt nach ihrem Wirksamwerden
erstmals für das am 1. Januar 2024 begonnene Geschäftsjahr. Das
vorgeschlagene System zur Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder
steht auch im Internet unter
https://about.puma.com/de |
dort unter INVESTOR RELATIONS / HAUPTVERSAMMLUNG zum Abruf zur
Verfügung.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu
fassen:
a) |
System zur Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder
Das System zur Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder richtet
sich nach den gesetzlichen Vorgaben und berücksichtigt die
Empfehlungen und Anregungen des DCGK. Die Mitglieder des
Aufsichtsrats sollen eine ausgewogene Vergütung erhalten, die in
einem angemessenen Verhältnis zu deren Verantwortung und Aufgaben
sowie der Lage der PUMA SE steht. Das Vergütungssystem sieht seit
der durch die ordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft vom 7.
Mai 2020 beschlossenen Satzungsänderung, angepasst durch die
ordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft vom 24. Mai 2023,
eine reine Festvergütung ohne variable oder erfolgsabhängige
Bestandteile vor. Mit der Ausgestaltung als erfolgsunabhängige
Festvergütung wird nach Auffassung von Vorstand und Aufsichtsrat
die Unabhängigkeit der Aufsichtsratsmitglieder und die
unbeeinflusste Wahrnehmung ihrer Beratungs- und
Überwachungsaufgaben am besten sichergestellt. Diese effektive und
unabhängige Aufgabenwahrnehmung leistet wiederum einen wichtigen
Beitrag zur langfristigen strategischen Planung und den damit
verbundenen Zielen, der Nachhaltigkeit der erzielten Ergebnisse und
der langfristigen Erfolgsaussichten des Unternehmens der PUMA SE.
Die Ausgestaltung als Festvergütung entspricht auch der Anregung
G.18 des DCGK sowie der überwiegenden Praxis in anderen
börsennotierten Gesellschaften.
Die Höhe der Festvergütung orientiert sich an dem Umfang und der
Verantwortung der Aufgaben, die das jeweilige Mitglied im
Aufsichtsrat und den Ausschüssen übernimmt. Dies entspricht auch
der Empfehlung G.17 des DCGK. Die fortan geltende Höhe der
Aufsichtsratsvergütung ist nach Auffassung von Vorstand und
Aufsichtsrat - auch im Vergleich zu anderen börsennotierten
Gesellschaften - angemessen und marktgerecht, so dass die
Gesellschaft auch zukünftig qualifizierte Kandidat*innen für den
Aufsichtsrat gewinnen und halten kann.
Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten für jedes volle
Geschäftsjahr ihrer Zugehörigkeit zum Aufsichtsrat eine feste
Vergütung in Höhe von EUR 50.000,00 (Festvergütung). Die/der
Aufsichtsratsvorsitzende erhält zusätzliche EUR 60.000,00, die/der
stellvertretende Vorsitzende des Aufsichtsrats zusätzliche EUR
20.000,00.
Der Aufsichtsrat der Gesellschaft hat einen Personalausschuss,
einen Prüfungsausschuss, einen Nachhaltigkeitsausschuss und einen
Nominierungsausschuss. Die Mitglieder des Nominierungsausschusses
erhalten für ihre Tätigkeit im Nominierungsausschuss keine
zusätzliche Vergütung. Jedes Mitglied des Personalausschusses, des
Prüfungsausschusses sowie des Nachhaltigkeitsausschusses erhält
eine zusätzliche jährliche Vergütung von EUR 5.000,00. Die/der
Vorsitzende des Prüfungsausschusses erhält zusätzlich EUR 20.000,00
und die/der Vorsitzende des Personalausschusses sowie die/der
Vorsitzende des Nachhaltigkeitsausschusses erhält zusätzlich EUR
15.000,00. Sollten zukünftig weitere Ausschüsse gebildet werden,
wird die Ausschusstätigkeit in diesen Ausschüssen nicht zusätzlich
vergütet.
Die Aufsichtsratsmitglieder erhalten nur die vorstehend
geschilderte feste Vergütung und keine Sitzungsgelder für die
Teilnahme an Aufsichtsrats- oder Ausschusssitzungen.
Die Aufsichtsratsmitglieder haben Anspruch auf Ersatz sämtlicher
im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied
anfallender Spesen, d.h. Aufwendungen, soweit diese angemessen
sind. Dies beinhaltet auch den Ersatz etwaiger anfallender
Umsatzsteuern. Darüber hinaus erhalten die Aufsichtsratsmitglieder
jährlich EUR 5.000,00 für den Bezug von PUMA-Produkten
(Sachbezüge). Hierzu wird ihnen eine personalisierte Servicekarte
mit einem Barcode ausgehändigt, die sie in allen PUMA-Filialen
weltweit und auch in den PUMA-Online Shops zur Ausgabe von
PUMA-Produkten einsetzen können. Wird der Betrag in einem Jahr
nicht ausgeschöpft, verfällt er und wird nicht auf das
darauffolgende Jahr übertragen.
Die Gesellschaft kann weiterhin eine D&O-Versicherung
zugunsten von Aufsichtsratsmitgliedern schließen.
Eine betragsmäßig bezifferte Maximalvergütung der
Aufsichtsratsmitglieder besteht nicht. Die Obergrenze für die
Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder ergibt sich aus der Summe der
Festvergütung, der Sachbezüge sowie den ersatzfähigen Spesen bzw.
Aufwendungen.
Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder ist abschließend durch
die Regelung in § 15 der Satzung festgelegt. Es bestehen keine
Neben- oder Zusatzvereinbarungen. Der Vergütungsanspruch wird nach
Ablauf der Hauptversammlung für das betreffende Geschäftsjahr
fällig; dies gilt nicht für den Anspruch auf Spesen- bzw.
Aufwendungsersatz sowie für die Sachbezüge. Scheidet ein
Aufsichtsratsmitglied während des laufenden Geschäftsjahres aus dem
Aufsichtsrat aus, so hat es einen zeitanteiligen Anspruch auf die
Vergütung, der sich nach der auf volle Monate bestimmten
Tätigkeitsdauer bemisst.
Die Hauptversammlung setzt die Vergütung der Mitglieder des
Aufsichtsrats auf Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat in der
Satzung oder durch Beschluss fest. Derzeit ist die Vergütung in der
Satzung festgesetzt.
Die Aufsichtsratsvergütung wird von Vorstand und Aufsichtsrat
regelmäßig, mindestens alle vier Jahre, insbesondere daraufhin
überprüft, ob Höhe und Ausgestaltung der Vergütung noch
marktgerecht sind, in einem angemessenen Verhältnis zu der
Verantwortung und den Aufgaben des Aufsichtsrats sowie der Lage der
Gesellschaft stehen sowie gesetzlichen Vorgaben und den
Empfehlungen des DCGK entsprechen. Dabei werden auch die
Vergütungsregelungen in vergleichbaren Unternehmen betrachtet
(horizontaler Vergleich). Vorstand und Aufsichtsrat können bei der
Überprüfung unabhängige externe Expert*innen heranziehen.
Sofern sich im Rahmen der Überprüfung Änderungsbedarf ergibt,
werden Vorstand und Aufsichtsrat der Hauptversammlung einen
entsprechenden Beschlussvorschlag zur Änderung der
Aufsichtsratsvergütung unterbreiten. Unabhängig davon ist bei
börsennotierten Gesellschaften mindestens alle vier Jahre durch die
Hauptversammlung ein Beschluss über die Vergütung der
Aufsichtsratsmitglieder zu fassen, wobei ein die Vergütung
bestätigender Beschluss zulässig ist. Fasst die Hauptversammlung
keinen bestätigenden Beschluss, so ist spätestens in der
darauffolgenden ordentlichen Hauptversammlung ein überprüftes
Vergütungssystem zur Beschlussfassung vorzulegen.
Beim Verfahren zur Festsetzung und Umsetzung sowie zur
Überprüfung des Vergütungssystems gelten mit Blick auf etwaige
Interessenkonflikte und deren Behandlung die allgemeinen Regeln des
AktG und des DCGK. Institutionell wird Interessenkonflikten zudem
dadurch vorgebeugt, dass etwaige Änderungsvorschläge auch vom
Vorstand mitgetragen werden müssen und die finale Entscheidung über
die Aufsichtsratsvergütung bei der Hauptversammlung liegt.
|
b) |
§ 15.1 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt neu
gefasst:
„15.1 |
Jedes Aufsichtsratsmitglied erhält eine feste jährliche
Vergütung in Höhe von EUR 50.000,00 die nach Ablauf der
Hauptversammlung für das betreffende Geschäftsjahr fällig
wird.“
|
|
c) |
§ 15.2 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt neu
gefasst:
„15.2 |
Die feste Vergütung gemäß § 15.1 erhöht sich um einen
zusätzlichen Jahresfestbetrag von (i) EUR 60.000,00 für den
Vorsitzenden des Aufsichtsrats, (ii) EUR 20.000,00 für den
stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsrats, (iii) EUR
20.000,00 für den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses, (iv) EUR
15.000,00 für den jeweiligen Vorsitzenden des Personalausschusses
und des Nachhaltigkeitsausschusses und (v) EUR 5.000,00 für jedes
Mitglied des Personalausschusses, des Nachhaltigkeitsausschusses
und des Prüfungsausschusses.“
|
|
d) |
Im Übrigen bleibt § 15 der Satzung der Gesellschaft
unverändert.
|
e) |
Die vorstehenden Anpassungen von § 15.1 und § 15.2 der Satzung
der Gesellschaft gelten nach ihrem Wirksamwerden erstmals für das
am 1. Januar 2024 begonnene Geschäftsjahr.
|
|
10. |
Beschlussfassung über die Aufhebung der bestehenden
Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien und die
Erteilung einer neuen Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung
eigener Aktien mit der Möglichkeit zum
Bezugsrechtsausschluss
Die in der Hauptversammlung vom 7. Mai 2020 unter
Tagesordnungspunkt 6 beschlossene Ermächtigung gemäß § 71 Abs. 1
Nr. 8 AktG zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien (zuletzt
geändert durch Beschluss der Hauptversammlung vom 5. Mai 2021)
läuft am 6. Mai 2025 aus. Die Gesellschaft soll unter Aufhebung der
derzeit bestehenden Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien erneut
zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien ermächtigt werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu
beschließen:
a) |
Der Vorstand wird ermächtigt, bis zum 21. Mai 2029 eigene Aktien
mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von insgesamt bis zu
10 % des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung bestehenden
Grundkapitals oder - falls dieser Wert geringer ist - des zum
Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung bestehenden
Grundkapitals zu jedem zulässigen Zweck zu erwerben. Die aufgrund
dieser Ermächtigung erworbenen Aktien dürfen zusammen mit anderen
Aktien der Gesellschaft, die die Gesellschaft bereits erworben hat
und jeweils noch besitzt oder die ihr nach §§ 71a ff. AktG
zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt 10 % des Grundkapitals der
Gesellschaft übersteigen. Die Ermächtigung darf von der
Gesellschaft nicht zum Zweck des Handels in eigenen Aktien genutzt
werden.
|
b) |
Der Erwerb erfolgt nach Wahl des Vorstands über die Börse
(nachfolgend lit. aa)) oder mittels eines an alle Aktionäre
gerichteten öffentlichen Kaufangebots (nachfolgend lit. bb)).
Öffentliche Kaufangebote können auch mittels einer an alle
Aktionäre gerichteten öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von
Angeboten erfolgen.
aa) |
Erfolgt der Erwerb der PUMA-Aktien über die Börse, darf der von
der Gesellschaft gezahlte Kaufpreis je Aktie (ohne
Erwerbsnebenkosten) den arithmetischen Mittelwert des Schlusskurses
für die Aktien der Gesellschaft im Xetra-Handel (oder einem
vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse
an den letzten drei (3) Handelstagen vor der Verpflichtung zum
Erwerb um nicht mehr als 10 % über- und nicht um mehr als 20 %
unterschreiten.
|
bb) |
Erfolgt der Erwerb mittels eines öffentlichen Kaufangebots, kann
ein bestimmter Kaufpreis oder eine Kaufpreisspanne festgelegt
werden. Dabei darf der von der Gesellschaft gezahlte Kaufpreis je
Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den arithmetischen Mittelwert des
Schlusskurses für die Aktien der Gesellschaft im Xetra-Handel (oder
einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter
Wertpapierbörse an den letzten fünf (5) Handelstagen vor dem Tag
der Veröffentlichung oder - falls früher - der öffentlichen
Ankündigung des Angebots bzw. der Aufforderung dazu um nicht mehr
als 10 % über- und um nicht mehr als 20 % unterschreiten. Ergeben
sich nach der Veröffentlichung eines öffentlichen Kaufangebots
nicht unerhebliche Abweichungen des maßgeblichen Kurses, so kann
der Kaufpreis bzw. die Kaufpreisspanne angepasst werden. In diesem
Fall wird auf den Schlusskurs im Xetra-Handel (oder einem
vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse
am letzten Handelstag vor der Veröffentlichung oder - falls früher
- der öffentlichen Ankündigung einer etwaigen Anpassung
abgestellt.
Das Volumen des öffentlichen Kaufangebots kann begrenzt werden.
Sofern die Gesamtzahl der angedienten Aktien das festgelegte
Rückkaufvolumen überschreitet, muss die Annahme im Verhältnis der
jeweils angedienten Aktien erfolgen; darüber hinaus können eine
bevorrechtigte Annahme geringer Stückzahlen (bis zu 100 Stück
angedienter Aktien je Aktionär) sowie zur Vermeidung rechnerischer
Bruchteile von Aktien eine Rundung nach kaufmännischen Grundsätzen
vorgesehen werden. Ein etwaiges weitergehendes Andienungsrecht der
Aktionäre ist in diesen Fällen ausgeschlossen. Das öffentliche
Kaufangebot kann weitere Bedingungen vorsehen.
|
|
c) |
Der Vorstand wird ermächtigt, die aufgrund dieser Ermächtigung
erworbenen eigenen Aktien auch in anderer Weise als durch
Veräußerung über die Börse oder durch Angebot an alle Aktionäre zu
allen gesetzlich zulässigen Zwecken, insbesondere auch wie folgt zu
verwenden:
aa) |
Sie können gegen Barzahlung und zu einem Preis (ohne Nebenkosten
der Verwertung) veräußert werden, der den Börsenpreis der Aktien
der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich
unterschreitet. Diese Ermächtigung gilt jedoch nur mit der Maßgabe,
dass die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 S. 4
AktG veräußerten Aktien insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht
überschreiten dürfen, und zwar weder im Zeitpunkt des
Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung.
Auf diese Begrenzung sind diejenigen Aktien anzurechnen, die
während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zum Zeitpunkt ihrer
jeweiligen Ausnutzung aus genehmigtem Kapital unter Ausschluss des
Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 S. 4 AktG ausgegeben werden. Ferner
sind auf diese Begrenzung diejenigen Aktien anzurechnen, die zur
Erfüllung von Wandlungs- oder Optionsrechten bzw.
Wandlungspflichten aus von der Gesellschaft oder einer
Konzerngesellschaft während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis
zum Zeitpunkt ihrer jeweiligen Ausnutzung unter Ausschluss des
Bezugsrechts in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 S. 4 AktG
ausgegebenen Schuldverschreibungen (einschließlich Genussrechten)
auszugeben sind.
|
bb) |
Sie können Dritten gegen nicht in Geld bestehende Leistung
(Sachleistung), insbesondere im Rahmen von
Unternehmenszusammenschlüssen und beim unmittelbaren oder
mittelbaren Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder
Unternehmensbeteiligungen sowie anderen materiellen oder
immateriellen Wirtschaftsgütern (einschließlich Beratungs- und
sonstigen Dienstleistungen) angeboten und auf sie übertragen
werden.
|
cc) |
Sie können zur Erfüllung von Wandlungs- oder Optionsrechten bzw.
Wandlungspflichten aus von der Gesellschaft oder einer
Konzerngesellschaft ausgegebenen oder noch auszugebenden
Schuldverschreibungen (einschließlich Genussrechten) verwendet
werden. Darüber hinaus kann den Inhabern von durch die Gesellschaft
oder eine Konzerngesellschaft ausgegebenen oder noch auszugebenden
Schuldverschreibungen (einschließlich Genussrechten) nach Maßgabe
der einschlägigen Anleihebedingungen ein Bezugsrecht auf die Aktien
in dem Umfang gewährt werden, wie es ihnen nach Ausübung von
Options- oder Wandlungsrechten bzw. Erfüllung von
Wandlungspflichten aus solchen Schuldverschreibungen als Aktionär
zustehen würde.
|
dd) |
Sie können im Zusammenhang mit aktienbasierten Vergütungs- und
Belegschaftsaktienprogrammen der Gesellschaft oder mit ihr
verbundenen Unternehmen an Personen ausgegeben werden, die in einem
Arbeitsverhältnis zu der Gesellschaft oder einem mit ihr
verbundenen Unternehmen stehen oder standen, oder Mitglied der
Geschäftsführung eines mit der Gesellschaft verbundenen
Unternehmens sind. Die Aktien können den vorgenannten Personen
insbesondere entgeltlich oder unentgeltlich zum Erwerb angeboten,
zugesagt und übertragen werden, wobei das Arbeits- beziehungsweise
Anstellungsverhältnis zum Zeitpunkt des Angebots, der Zusage oder
der Übertragung bestehen muss.
|
ee) |
Sie können eingezogen werden, ohne dass die Einziehung oder
deren Durchführung eines weiteren Hauptversammlungsbeschlusses
bedarf. Die Einziehung führt zur Herabsetzung des Grundkapitals um
den auf die eingezogenen Aktien entfallenden Anteil. Abweichend
hiervon kann der Vorstand bestimmen, dass das Grundkapital bei der
Einziehung unverändert bleibt und sich stattdessen der Anteil der
nicht eingezogenen Aktien am Grundkapital entsprechend erhöht; der
Vorstand ist für diesen Fall ermächtigt, die Zahl der Stückaktien
in der Satzung anzupassen.
|
|
d) |
Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die aufgrund dieser
Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien an Vorstandsmitglieder der
Gesellschaft auszugeben.
|
e) |
Die vorstehenden Ermächtigungen unter lit. c) und d) erfassen
auch die Verwendung von Aktien der Gesellschaft, die aufgrund
früherer Ermächtigungsbeschlüsse nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG
erworben wurden, und von solchen Aktien, die durch abhängige oder
im Mehrheitsbesitz der PUMA SE stehende Unternehmen oder durch auf
deren Rechnung oder auf Rechnung der Gesellschaft handelnde Dritte
oder gemäß § 71d S. 5 AktG erworben wurden.
|
f) |
Die vorstehenden Ermächtigungen können ganz oder in Teilen,
einmal oder mehrmals, für einen oder mehrere Zwecke durch die
Gesellschaft und, mit Ausnahme der Ermächtigung unter lit. c) ee),
auch durch abhängige oder im Mehrheitsbesitz der PUMA SE stehende
Unternehmen oder auf deren Rechnung oder auf Rechnung der
Gesellschaft handelnde Dritte ausgenutzt werden.
|
g) |
Das Bezugsrecht der Aktionäre wird insoweit ausgeschlossen, als
die Aktien gemäß den vorstehenden Ermächtigungen nach den lit. c)
aa) bis lit. c) dd) und lit. d) verwendet werden. Darüber hinaus
kann der Vorstand im Fall der Veräußerung der Aktien durch Angebot
an alle Aktionäre das Bezugsrecht der Aktionäre für Spitzenbeträge
ausschließen.
Auf die Summe der unter Ausschluss des Bezugsrechts der
Aktionäre verwendeten eigenen Aktien darf während der Laufzeit der
vorliegenden Ermächtigung ein rechnerischer Anteil am Grundkapital
von insgesamt nicht mehr als 10 % des Grundkapitals im Zeitpunkt
des Wirksamwerdens der vorliegenden Ermächtigung oder - falls
dieser Wert geringer ist - im Zeitpunkt ihrer Ausnutzung entfallen.
Sofern während der Laufzeit der vorliegenden Ermächtigung bis zu
ihrer Ausnutzung von anderen Ermächtigungen zur Ausgabe oder zur
Veräußerung von Aktien der Gesellschaft oder zur Ausgabe von
Rechten, die den Bezug von Aktien der Gesellschaft ermöglichen oder
zu ihm verpflichten, Gebrauch gemacht und dabei das Bezugsrecht
ausgeschlossen wird, ist dies auf die vorgenannte 10 % Grenze
anzurechnen.
|
h) |
Mit Wirksamwerden dieser Ermächtigung wird die durch Beschluss
der Hauptversammlung vom 7. Mai 2020 zu Tagesordnungspunkt 6
erteilte Ermächtigung in der durch Beschluss vom 5. Mai 2021 zu
Tagesordnungspunkt 8 geänderten Fassung zum Erwerb und zur
Verwendung eigener Aktien, soweit von ihr bis dahin kein Gebrauch
gemacht wurde, aufgehoben.
|
Der schriftliche Bericht des Vorstands über die Gründe, aus
denen er ermächtigt sein soll, unter bestimmten Voraussetzungen das
Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen (§ 71 Abs. 1 Nr. 8 S. 5 in
Verbindung mit § 186 Abs. 4 Satz 2 Aktiengesetz) ist im Anschluss
an diese Tagesordnung abgedruckt und von der Einberufung der
Hauptversammlung an unter
https://about.puma.com/de |
dort unter INVESTOR RELATIONS / HAUPTVERSAMMLUNG / GESETZLICH
ERFORDERLICHE UNTERLAGEN zugänglich.
|
11. |
Beschlussfassung über die Änderung von § 18.2 Satz 3 der
Satzung
Nach § 18.2 Satz 3 der aktuellen Satzung der Gesellschaft muss
sich der Nachweis des Anteilsbesitzes auf den Beginn des 21. Tages
vor der Hauptversammlung beziehen.
Durch das Gesetz zur Finanzierung von zukunftssicheren
Investitionen (Zukunftsfinanzierungsgesetz - ZuFinG) wurde § 123
Abs. 4 Satz 2 AktG dahingehend geändert, dass sich der Nachweis des
Anteilsbesitzes für die Berechtigung zur Teilnahme an der
Hauptversammlung nicht wie bisher auf den Beginn des 21. Tages vor
der Hauptversammlung beziehen muss, sondern auf den
Geschäftsschluss des 22. Tages vor der Hauptversammlung. Die
Gesetzesänderung erfolgte ausschließlich zur Angleichung an die
Definition des Nachweisstichtags gemäß Artikel 1 Nummer 7 der
Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212 der Kommission vom 3.
September 2018 zur Festlegung von Mindestanforderungen zur
Umsetzung der Bestimmungen der Richtlinie 2007/36/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die
Identifizierung der Aktionäre, die Informationsübermittlung und die
Erleichterung der Ausübung der Aktionärsrechte. Eine materielle
Änderung der Frist ist hiermit nicht verbunden.
Um diese Gesetzesänderung in der Satzung zu reflektieren, soll §
18.2 Satz 3 der Satzung der Gesellschaft an den geänderten
Gesetzeswortlaut angepasst werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu beschließen:
§ 18.2 Satz 3 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt neu
gefasst:
„Der Nachweis des Anteilsbesitzes hat sich auf den
Geschäftsschluss des 22. Tages vor der Hauptversammlung zu
beziehen.“
|
Bekanntmachung des Vergütungsberichts im Sinne des § 162 AktG
für das Geschäftsjahr 2023 gemäß § 124 Abs. 2 Satz 3 AktG
(ergänzende Angabe zu Tagesordnungspunkt 6)
I. |
Brief der Aufsichtsratsvorsitzenden
|
Sehr geehrte Aktionärinnen und Aktionäre,
ich hoffe, dass der diesjährige Vergütungsbericht Ihren
Erwartungen gerecht wird. Der Personalausschuss des Aufsichtsrats
und der Aufsichtsrat haben einen intensiven Prozess eingeleitet, um
die Ansichten unserer Aktionärinnen und Aktionäre zu hören, sie
auszuwerten und in die Überarbeitung des Vorstandsvergütungssystems
einfließen zu lassen.
Auf der letzten ordentlichen Hauptversammlung stimmte die
Mehrheit der anwesenden Aktionärinnen und Aktionäre gegen den
vorgelegten Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2022. Der
Aufsichtsrat ist bestrebt, die Ansichten der Aktionärinnen und
Aktionäre zu verstehen. Daher habe ich im Jahr 2023 aktiv Gespräche
mit den größten Investoren des Unternehmens organisiert und geführt
(Governance Roadshow). Ich werde sicherstellen, dass die
wichtigsten Rückmeldungen aus diesen Gesprächen an den Aufsichtsrat
und alle relevanten Ausschüsse weitergeleitet werden, sodass wir
unsere Praktiken weiter verfeinern und anpassen können, um besser
auf die von unseren Aktionärinnen und Aktionären angesprochenen
Probleme eingehen zu können.
Wir sind uns der Notwendigkeit eines soliden Vergütungsrahmens
bewusst, der außergewöhnliche Leistungen belohnt, die Bindung von
Talenten fördert und die Interessen unserer Mitarbeitenden mit dem
langfristigen Erfolg des Unternehmens in Einklang bringt. Wir sind
uns jedoch auch bewusst, wie wichtig es ist, diese Elemente mit den
besten Interessen unserer Stakeholder, einschließlich der
Aktionärinnen und Aktionäre, Mitarbeitenden und der breiten
Öffentlichkeit, in Einklang zu bringen. Ich möchte darauf
hinweisen, dass unser Vergütungssystem auf einem strengen und
konsultativen Prozess beruht. Es wurde mit äußerster Sorgfalt
entwickelt und berücksichtigt Markttrends, Benchmarking mit
vergleichbaren Unternehmen und die allgemeine wirtschaftliche Lage.
Ein externes Beratungsunternehmen für die Vergütung von
Führungskräften sind ebenfalls eingebunden, um sicherzustellen,
dass wir an der Spitze der Best Practices bleiben und gleichzeitig
die besonderen Bedürfnisse und Umstände unseres Unternehmens
berücksichtigen.
Wir haben die klaren Abstimmungsergebnisse zum Vergütungsbericht
2022 sehr ernst genommen und das Feedback der Governance-Roadshow
bereits im vorliegenden Vergütungsbericht 2023 einfließen lassen.
Wir erhöhen die Transparenz und stellen Zusammenhänge besser dar.
Außerdem setzen wir den Dialog mit unseren Stakeholdern fort und
werden auf der Jahreshauptversammlung 2025 ein neues
Vergütungssystem vorlegen.
In der folgenden Tabelle legen wir dar, wie die Kritik im
vorliegenden Vergütungsbericht 2023 berücksichtigt wird.
Kritik der Aktionärinnen und
Aktionäre bezüglich des Vergütungsberichts 2022 |
Kritik |
Ansicht der Aktionärinnen und Aktionäre
und Reaktion im Namen von PUMA |
Erhöhung der Vergütung für ein Mitglied
des Vorstands |
Manche Aktionärinnen und Aktionäre
äußerten Bedenken hinsichtlich der Erhöhung der Vergütung eines
Vorstandsmitglieds im Geschäftsjahr 2022, da keine signifikanten
Veränderungen im Geschäftsbetrieb oder in den Aufgaben und
Verantwortlichkeiten des Vorstandsmitglieds erkennbar sind. |
• |
Die Kriterien, welche der Aufsichtsrat für die Festsetzung der
Vergütung der Vorstandsmitglieder heranzieht, beinhalten die
individuellen Aufgaben des Vorstandsmitglieds, deren persönliche
Leistung, die wirtschaftliche Lage von PUMA, den gesamten Erfolg
von PUMA, die Zukunftsaussichten von PUMA sowie die Üblichkeit der
Vergütung unter Berücksichtigung des Vergleichsumfelds und der
internen Vergütungsstruktur von PUMA.
|
• |
Vor diesem Hintergrund hat der Aufsichtsrat ein im Vergleich zum
Markt niedriges Einstiegsgehalt für erstbestellte
Vorstandsmitglieder festgesetzt. Dieses Einstiegsgehalt wurde im
Rahmen der Wiederbestellung und Vertragsverlängerung von Anne-Laure
Descours auf ein marktübliches Niveau angehoben, das auch im
Verhältnis zu ihren Aufgaben und Leistungen sowie zur
wirtschaftlichen Lage von PUMA angemessen ist. Aufgrund der starken
globalen Ausrichtung des Unternehmens ist der Aufsichtsrat
bestrebt, hochqualifizierte Führungskräfte für PUMA zu gewinnen und
zu halten, was eine wettbewerbsfähige Vergütung einschließt. Im
Geschäftsjahr 2023 hat der Aufsichtsrat die Vergütung für den
Vorstand nicht erhöht.
|
|
Mangelnde Transparenz |
Manche Aktionärinnen und Aktionäre
haben den Grad der Transparenz bei der Offenlegung der
individuellen Ziele bei der kurzfristigen variablen Vergütung
(Tantieme) kritisiert. |
• |
Im vorliegenden Vergütungsbericht 2023 werden die einzelnen
Ziele so transparent wie möglich dargestellt, ohne sensible
unternehmensinterne Informationen offenzulegen.
|
• |
Die Anzahl der individuellen Ziele wird im Geschäftsjahr 2024
reduziert werden, um die Komplexität zu minimieren und eine
praktikable Offenlegung solcher Ziele im Vergütungsbericht zu
ermöglichen.
|
|
Diskretionäre Intervention |
Einige Aktionärinnen und Aktionäre
haben die Anpassungen der Tantieme hinsichtlich der Zielerreichung
des Free Cashflow (FCF) kritisiert. |
• |
Die Entscheidung des Aufsichtsrats, die FCF-Zielerreichung
anzupassen, wurde vor dem Hintergrund getroffen, dass der FCF im
Geschäftsjahr 2022 durch unvorhergesehene Ereignisse, die außerhalb
der Kontrolle des Unternehmens lagen, wie den Angriff Russlands auf
die Ukraine und die strikte No-Covid-Politik in Greater China,
stark beeinflusst wurde. Das Festhalten am FCF-Ziel hätte im Laufe
des Geschäftsjahres zu Fehlanreizen führen können, die PUMAs
langfristiger und nachhaltiger Entwicklung geschadet hätten. Im
Interesse des langfristigen Wohlergehens des Unternehmens hat der
Aufsichtsrat die FCF-Zielerreichung für die Vorstandsmitglieder
Arne Freundt, Anne-Laure Descours und Hubert Hinterseher auf 100%
festgelegt. Die FCF-Zielerreichung für Bjørn Gulden, der das
Unternehmen im Geschäftsjahr 2022 verlassen hat, wurde nicht
angepasst und betrug daher 0%.
|
• |
Im Geschäftsjahr 2023 wurden keine Anpassungen der
Zielerreichung der KPIs durch den Aufsichtsrat vorgenommen.
|
|
Auszahlungen aus dem Monetary Units
Plan |
Einige Aktionärinnen und Aktionäre
äußerten sich kritisch zu den Auszahlungen, die unabhängig von den
Leistungszielen im Rahmen des Monetary Units Plan vorgenommen
wurden. |
• |
Die Kritik am Monetary Units Plan gilt nur für Zusagen in der
Vergangenheit, die vor der Einführung des von der Hauptversammlung
am 5. Mai 2021 beschlossenen Vergütungssystems erteilt wurden.
Künftig erhalten alle Mitglieder des Vorstands nur noch Zusagen aus
dem Performance Share Plan als langfristige variable Vergütung.
|
|
Zielerreichungskurve des relativen
Total Shareholder Return |
Einige Aktionärinnen und Aktionäre
haben die Zielerreichungskurve für den relativen Total Shareholder
Return kritisiert, die eine Auszahlung unter dem Median der
Vergleichsgruppe vorsieht. |
• |
Die Zielerreichungskurve für den relativen Total Shareholder
Return ist im Vergütungssystem definiert, das von der
Hauptversammlung am 5. Mai 2021 genehmigt wurde. Eine Änderung der
Zielerreichungskurve ist nicht möglich, ohne der Hauptversammlung
ein neues Vergütungssystem vorzulegen.
|
• |
Der Aufsichtsrat wird das Vergütungssystem für die
Vorstandsmitglieder von PUMA bis zur Hauptversammlung 2025 neu
bewerten und dabei auch auf die von den Aktionärinnen und
Aktionären geäußerte Kritik eingehen. Das überarbeitete
Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands wird der
Hauptversammlung 2025 zur Billigung vorgelegt. Der Aufsichtsrat
beabsichtigt dabei, eine deutlich ambitioniertere und marktkonforme
Zielerreichungskurve für den relativen Total Shareholder Return
vorzuschlagen.
|
|
Wir werden auf die Kritik der Aktionärinnen und Aktionären
eingehen. Der Aufsichtsrat wird das Vergütungssystem für den
Vorstand von PUMA im Laufe des Geschäftsjahres 2024 evaluieren und
der Hauptversammlung im Jahre 2025 ein überarbeitetes
Vergütungssystem zur Billigung vorlegen. Das kommende, neue
Vergütungssystem wird zugleich in die Verträge aller aktiven
Vorstandsmitglieder aufgenommen werden.
Wir danken für Ihre fortwährende Unterstützung und Ihr Vertrauen
in unser Unternehmen und versichern Ihnen, dass wir uns weiterhin
den höchsten Standards der Unternehmensführung verpflichtet
fühlen.
Mit freundlichen Grüßen
Héloïse Temple-Boyer
Der Vergütungsbericht der PUMA SE (im Folgenden „PUMA“ oder „die
Gesellschaft“) erläutert die Grundzüge des Vergütungssystems des
Vorstands und des Aufsichtsrats und legt Struktur und Höhe der im
Geschäftsjahr 2023 gewährten und geschuldeten Vergütung für
gegenwärtige und ehemalige Mitglieder des Vorstands und des
Aufsichtsrates von PUMA offen. Der Vergütungsbericht wurde
entsprechend den Vorgaben des § 162 Aktiengesetz (AktG) erstellt
und folgt den Empfehlungen und Anregungen des Deutschen Corporate
Governance Kodex (DCGK) in seiner aktualisierten Fassung vom 28.
April 2022.
Der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2022 wurde der
Hauptversammlung am 24. Mai 2023 gemäß § 120a Abs. 4 AktG vorgelegt
und erhielt nur eine Zustimmungsquote von 45,66 %. Vor diesem
Hintergrund haben Vorstand und Aufsichtsrat von PUMA einzelne
kritische Aktionärsstimmen hinsichtlich der Gestaltung und
Anwendung des Vergütungssystems für den Vorstand ausgewertet. Gemäß
§ 120a Absatz 1 AktG ist das Vergütungssystem für den Vorstand bei
jeder wesentlichen Änderung , mindestens jedoch alle vier Jahre,
der Hauptversammlung zur Billigung vorzulegen. Der Aufsichtsrat
wird im Geschäftsjahr 2024 einen gründlichen Blick auf das
Vergütungssystem für den Vorstand werfen. Ziel ist es das
Vergütungssystem zu überarbeiten und zugleich Feedback der
Aktionärinnen und Aktionäre zu berücksichtigen. Das überarbeitete
Vergütungssystem für den Vorstand wird schließlich der
Hauptversammlung 2025 zur Billigung vorgelegt.
Mit Wirkung zum 1. Januar 2023 hat der Aufsichtsrat Maria Valdes
als Chief Product Officerin in den Vorstand berufen. Der Vorstand
besteht nun aus vier Mitgliedern, gemeinsam mit Arne Freundt (Chief
Executive Officer), Hubert Hinterseher (Chief Financial Officer)
und Anne-Laure Descours (Chief Sourcing Officerin).
Der vorliegende Vergütungsbericht 2023 und der zugehörige
Vermerk über die Prüfung dieses Vergütungsberichts sind ebenso wie
das aktuelle Vergütungssystem für den Vorstand und den Aufsichtsrat
auf der Homepage der Gesellschaft abrufbar.
Der Vergütungsbericht 2023 wird der Hauptversammlung 2024 zur
Billigung vorgelegt.
III. |
Vergütungsphilosophie
|
Das Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands ist darauf
ausgerichtet, Anreize für eine langfristige und nachhaltige
Unternehmensperformance zu schaffen. Ziel des Vergütungssystems ist
es, die Umsetzung der langfristigen Unternehmensstrategie zu
fördern, indem sichergestellt wird, dass die relevanten
Erfolgsparameter, welche die erfolgsabhängige Vergütung bestimmen,
mit der Unternehmenssteuerung von PUMA abgestimmt sind.
Durch einen überwiegenden Anteil an erfolgsabhängiger und damit
variabler Vergütung soll der Leistungsbeitrag der
Vorstandsmitglieder im Hinblick auf die nachhaltige Entwicklung des
Unternehmens honoriert werden, während negative Abweichungen von
den gesetzten Zielen zu einer deutlichen Minderung der variablen
Vergütung führen.
Bei der Ausgestaltung des Vergütungssystems für den Vorstand
orientierte sich der Aufsichtsrat insbesondere an den folgenden
Leitlinien:
IV. |
Governance der Vergütung, Benchmarking und Angleichung an die
Löhne der Belegschaft
|
Für die Festlegung der Vergütung des Vorstands ist der
Aufsichtsrat von PUMA zuständig. Über Fragen der Vergütung der
Vorstandsmitglieder entscheidet das Plenum des Aufsichtsrats auf
der Grundlage der jeweiligen Empfehlungen des
Personalausschusses.
Die Gesamtvergütung der einzelnen Vorstandsmitglieder wird durch
den Aufsichtsrat festgelegt. Kriterien für die Angemessenheit der
Gesamtvergütung bilden sowohl die Aufgaben des einzelnen
Vorstandsmitglieds, die persönliche Leistung, die wirtschaftliche
Lage von PUMA, der Erfolg und die Zukunftsaussichten von PUMA als
auch die Üblichkeit der Vergütung unter Berücksichtigung des
Wettbewerbsumfelds und der unternehmensinternen Vergütungsstruktur
von PUMA.
Zur Beurteilung der Üblichkeit der Vergütung im
Wettbewerbsumfeld zieht der Aufsichtsrat eine relevante
Vergleichsgruppe (Benchmark) heran. Der letzte Benchmark wurde im
September 2022 durchgeführt. Da die PUMA SE Aktie vom 20. September
2021 bis zum 19. Dezember 2022 im DAX gelistet war und im Hinblick
auf Größe und Sitz der Gesellschaft mit den Unternehmen im DAX
vergleichbar ist, bestand die Vergleichsgruppe zu diesem Zeitpunkt
aus allen im DAX gelisteten Unternehmen. Um auch vergleichbare
Branchenkolleginnen und -kollegen als zusätzlichen Anhaltspunkt
heranzuziehen, wurde die Vergütung von PUMAs Vorstandsmitgliedern
auch mit der Vergütung von zehn internationalen Unternehmen aus der
Sportartikel- und Textilbranche verglichen (Skechers, Nike, VF
Corporation, Under Armour, Lululemon, Inditex, adidas, H&M und
Anta Sports).
Um die Üblichkeit der unternehmensinternen Vergütungsstruktur
von PUMA zu beurteilen, wird das Verhältnis der Vorstandsvergütung
zur Vergütung des oberen Führungskreises (Berichtslinie an den
Vorstand) und der Belegschaft insgesamt, auch im Hinblick auf die
Entwicklung im Zeitablauf, regelmäßig überprüft.
Im Geschäftsjahr 2023 wurde kein Benchmark durchgeführt und es
wurden keine Vergütungsanpassungen für die Vorstandsmitglieder
durch den Aufsichtsrat beschlossen.
V. |
Ausgestaltung der Vorstandsvergütung
|
Die Ausgestaltung der Vorstandsvergütung im Geschäftsjahr 2023
orientiert sich am Vergütungssystem des Vorstands, welches auf der
Hauptversammlung am 5. Mai 2021 (mit einer Mehrheit von 80,42 %)
gebilligt wurde. Alle festen und variablen Vergütungsbestandteile
von Vorstandsverträgen, die ab dem 1. Januar 2021 geschlossen
wurden, entsprechen in vollem Umfang diesem Vergütungssystem. Davon
abweichende Regelungen, die für Vorstandsverträge gelten, die vor
dem 1. Januar 2021 geschlossen wurden, werden im Folgenden
gesondert erläutert.
1. Vergütungselemente in der Übersicht
Die Vergütung der Vorstandsmitglieder besteht aus
erfolgsunabhängigen (fixe Vergütung) und erfolgsabhängigen
(variable Vergütung) Komponenten. Die fixe Vergütung umfasst das
Grundgehalt, Nebenleistungen und Beiträge zur betrieblichen
Altersversorgung, während die variable Vergütung in zwei Teile,
eine kurzfristige variable Vergütung (Tantieme) und eine
langfristige variable Vergütung, aufgeteilt ist. Die langfristige
variable Vergütung ist dabei als Performance Share Plan
ausgestaltet für die Mitglieder des Vorstands, deren Verträge nach
dem 1. Januar 2021 geschlossen oder verlängert wurden.
2. Gesamtvergütung und -struktur
Die Gesamtvergütung bildet die Summe aus den fixen und variablen
Vergütungsbestandteilen der Mitglieder des Vorstands von PUMA. Die
vertraglich vereinbarte Gesamtvergütung der amtierenden
Vorstandsmitglieder sowie deren einzelne Bestandteile sind auf
Ganzjahresbasis der folgenden Tabelle zu entnehmen.
Durch einen höheren Anteil an erfolgsabhängiger und damit variabler
Vergütung soll der Beitrag von PUMAs Vorstandsmitgliedern zu einer
nachhaltigen Entwicklung des Unternehmens honoriert werden, während
negative Abweichungen von den gesetzten Zielen zu einer deutlichen
Reduzierung der variablen Vergütung und damit der Gesamtvergütung
führen. Darüber hinaus ist die Vergütung des Vorstands auf PUMAs
langfristiges und nachhaltiges Wachstum ausgerichtet, so dass der
Anteil der langfristigen variablen Vergütung den Anteil der
kurzfristigen variablen Vergütung überwiegt. Um dies für jedes
Vorstandsmitglied zu erreichen, übersteigen die einzelvertraglich
festgelegten Zielbeträge des Performance Share Plans stets die
Zielbeträge der Tantieme.
Die Vergütungsstruktur für das Geschäftsjahr 2023 sieht für die
amtierenden Vorstandsmitglieder wie folgt aus (auf Ganzjahresbasis
und auf Basis einer Zielerreichung von 100% für die variablen
Vergütungselemente):
3. Maximalvergütung
Gemäß § 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG hat der Aufsichtsrat für
Vorstandsdienstverträge, die ab dem 1. Januar 2021 geschlossen oder
verlängert wurden, eine Maximalvergütung für alle
Vergütungsbestandteile, bestehend aus Grundvergütung, Aufwendungen
für Nebenleistungen und betriebliche Altersversorgung sowie
Tantieme und Performance Share Plan festzulegen. Für den
Vorstandsvorsitzenden beträgt die Maximalvergütung EUR 20.000.000.
Für die ordentlichen Vorstandsmitglieder beträgt die
Maximalvergütung EUR 10.000.000.
Die Summe aller Auszahlungen, welche sich aus den Zusagen für
das Geschäftsjahr 2023 ergibt, kann erst nach der Auszahlung der
für das Geschäftsjahr 2023 zugeteilten Tranche des Performance
Share Plans - d.h. mit Ablauf des Geschäftsjahres 2026 - ermittelt
werden.
Allerdings ist die Vergütungshöhe weiterhin begrenzt mittels
Obergrenzen (Caps) der Auszahlungsbeträge der einzelnen
Vergütungsbestandteile. So ist die Auszahlung der Tantieme auf 150
% des Zielbetrags und die Auszahlung des Performance Share Plans
auf jeweils 300 % des Zielbetrags begrenzt. Die rechnerische Summe
der Maximalbeträge der einzelnen Vergütungsbestandteile liegt
unterhalb der festgelegten Maximalvergütung nach § 87a Abs. 1 Satz
2 Nr. 1 AktG, womit diese im Ergebnis bei allen
Vorstandsmitgliedern eingehalten wird.
4. Vergütungselemente im Detail
4.1. Erfolgsunabhängige Vergütung
Die erfolgsunabhängige Vergütung für die Mitglieder des
Vorstands besteht aus einer jährlichen Grundvergütung,
Nebenleistungen und einer betrieblichen Altersversorgung. Für
Beschäftigungszeiten von weniger als zwölf Monaten im Kalenderjahr
werden alle Vergütungszahlungen zeitanteilig geleistet.
4.1.1. Grundvergütung
Die Mitglieder des Vorstands erhalten eine fixe Grundvergütung,
die monatlich ausgezahlt wird. Diese Vergütung orientiert sich an
den Aufgaben, der Erfahrung als Vorstand und der Verantwortung des
Vorstandsmitglieds.
4.1.2. Nebenleistungen
Darüber hinaus erhalten die Vorstandsmitglieder Nebenleistungen.
Im Geschäftsjahr 2023 erhielten die Mitglieder des Vorstands
folgende Nebenleistungen:
• |
Bereitstellung eines Dienstwagens zur privaten Nutzung oder Car
Allowance bzw. Zurverfügungstellung einer Bahncard 100 auch zur
privaten Nutzung,
|
• |
Bereitstellung einer Unfallversicherung, die auch Unfälle
abdeckt, die sich außerhalb des Arbeitsverhältnisses ereignen,
|
• |
Bereitstellung eines monatlichen Zuschusses zur Kranken- und
Pflegeversicherung,
|
• |
Kostenerstattung für einen Zweitwohnsitz und Pendeln,
|
• |
Mitgliedsbeiträge für Sportvereine,
|
• |
Rabatte auf PUMA-Produkte und PUMA-Bekleidungskontingente.
|
4.1.3. Betriebliche Altersversorgung
Für die Mitglieder des Vorstands besteht die Möglichkeit, ihre
erfolgsabhängige und/oder erfolgsunabhängige Vergütung teilweise
oder ganz in Pensionsleistungen umzuwandeln, für die die
Gesellschaft eine Rückdeckungsversicherung abgeschlossen hat. Bei
der Entgeltumwandlung ist der Teil des Versorgungskapitals, der
durch Beiträge des Vorstandsmitglieds zur Rückdeckungsversicherung
finanziert ist, unverfallbar. Die Mitglieder des Vorstand haben die
Möglichkeit nach Vollendung des 62. Lebensjahres entweder eine
lebenslange Rente oder eine Einmalzahlung aus dem Deckungsvermögen
der Rückdeckungsversicherung zu erhalten.
4.2. Erfolgsabhängige Vergütung
Der Auszahlungsbetrag der erfolgsabhängigen Vergütung richtet
sich nach dem Erreichen zuvor definierter finanzieller und
nicht-finanzieller Erfolgsziele. Sie besteht aus einer
kurzfristigen variablen Vergütung (Tantieme) und einer
langfristigen variablen Vergütung (Performance Share Plan).
4.2.1. Kurzfristige variable Vergütung - Tantieme
2023
Grundlegende Funktionsweise
Die kurzfristige variable Vergütung wird jährlich für das
jeweilige Geschäftsjahr zugeteilt („Tantieme 2023“) und entspricht
für alle Vorstandsmitglieder dem von der Hauptversammlung am 5. Mai
2021 gebilligten Vergütungssystem. Der Auszahlungsbetrag der
Tantieme wird auf Basis von finanziellen und nicht-finanziellen
Erfolgszielen (Key Performance Indicators; KPIs) ermittelt.
Die finanziellen KPIs sind das Betriebsergebnis (EBIT) bereinigt
um die Auswirkungen von Wechselkursschwankungen, um die operative
Leistung des Vorstands widerzuspiegeln, sowie entweder Free
Cashflow (FCF) oder Net Working Capital (NWC) unter
Berücksichtigung der jeweiligen Eignung des KPI (FCF oder NWC) zur
Förderung der Unternehmensstrategie von PUMA. Die finanziellen KPIs
werden dabei jeweils auf Konzernebene gemessen. Für das
Geschäftsjahr 2023 legte der Aufsichtsrat den FCF als zweite
finanzielle KPI neben dem EBIT fest, da der FCF ein besserer
Indikator für die Liquidität auf Konzernebene ist, die ihrerseits
für Investitionen, Schuldentilgung und Dividendenzahlung verwendet
wird. Die beiden finanziellen KPIs werden mit 60 % für das EBIT und
20 % für den FCF gewichtet. Vor diesem Hintergrund verbleiben 20%
der Gesamtgewichtung für die nicht-finanziellen KPIs.
Die nicht-finanziellen KPIs sind die individuelle Leistung des
jeweiligen Vorstandsmitglieds und die Erreichung der konzernweiten
Sustainability-Ziele. Gemäß dem von der Hauptversammlung
gebilligten Vergütungssystem kann der Aufsichtsrat für jedes
Geschäftsjahr die Gewichtung der nicht-finanziellen KPIs innerhalb
klar definierter Bandbreiten anpassen. Für das Geschäftsjahr 2023
hat der Aufsichtsrat eine Gewichtung der individuellen Ziele in
Höhe von 10 % und eine Gewichtung der Sustainability-Ziele in Höhe
von 10 % vorgesehen.
Die nachfolgende Grafik stellt die grundlegende Funktionsweise
der Tantieme für das Geschäftsjahr 2023 illustrativ dar.
Die entsprechenden numerischen Zielwerte für die KPIs werden
jährlich nach der Bilanzsitzung, d.h. zu Beginn eines jeden
Geschäftsjahres, vom Aufsichtsrat festgelegt. Für die finanziellen
KPIs, die individuellen Ziele und die Sustainability-Ziele reicht
die Bandbreite der möglichen Zielerreichung von 0 % bis 150 %. Es
ist also möglich, dass bei Nichterreichen der Mindestziele keine
Tantieme ausgezahlt wird. Der Aufsichtsrat legt den Grad der
Zielerreichung für jedes Erfolgsziel in seiner Bilanzsitzung nach
Ablauf des Geschäftsjahres fest. Die Gesamtzielerreichung kann
dabei zwischen 0 % und 150 % liegen. Die Auszahlung der Tantieme
erfolgt spätestens zwei Monate nach der Bilanzsitzung.
Finanzielle KPIs
Für die beiden finanziellen KPIs wurde eine identische
Zielerreichungskurve festgelegt. Wird das Budgetziel für EBIT bzw.
FCF erreicht, beträgt die Zielerreichung 100 % (Zielwert).
Liegt das EBIT bzw. FCF unter einer Hürde von 95 % des
Zielwertes (Schwellenwert), wird die Zielerreichung auf 0 %
festgesetzt. Erreichen EBIT bzw. FCF 95 % des Zielwertes, beträgt
die Zielerreichung 50 %. Erreichen EBIT bzw. FCF 120 % oder mehr
des Zielwertes, ist die Zielerreichung auf 150 % begrenzt
(Maximalwert). Zielerreichungen zwischen den festgelegten
Zielerreichungspunkten werden linear interpoliert, was bedeutet,
dass jeder Prozentpunkt über 100 % zu einer Erhöhung der
Zielerreichung um 2,5 Prozentpunkte führt und jeder Prozentpunkt
unter 100 % eine Reduzierung der Zielerreichung um 10 Prozentpunkte
zur Folge hat. Daraus ergibt sich die folgende Zielerreichungskurve
für das EBIT bzw. FCF:
Die Zielsetzungen und die tatsächlich erreichten Ist-Werte sowie
die hieraus resultierende Zielerreichung sind in der folgenden
Tabelle für EBIT und FCF dargestellt:
Individuelle Ziele
Der Aufsichtsrat bewertet die individuelle Leistung eines jeden
Vorstandsmitglieds anhand zuvor festgelegter Kriterien. Dabei
werden vom Aufsichtsrat jedes Jahr Zielkriterien für die
Beurteilung der individuellen Leistung festgelegt. Am Ende der
Performance-Periode beurteilt der Aufsichtsrat den Erfüllungsgrad
der Zielkriterien. Generell kann die Zielerreichung zwischen 0 %
und 150 % liegen.
Die Folgende Grafik zeigt die individuellen Ziele für jedes
Vorstandsmitglied für das Geschäftsjahr 2023 sowie die jeweilige
Zielerreichung. Generell wurden die vereinbarten individuellen
Ziele erreicht. Daher hat der Aufsichtsrat eine Zielerreichung von
100% für jedes Vorstandsmitglied festgesetzt:
Sustainability-Ziele
Daneben wird die Leistung der Mitglieder des Vorstands an der
Zielerreichung von Sustainability-Zielen gemessen. Hierzu werden
vom Aufsichtsrat jedes Jahr konkrete Zielkriterien für die
Berechnung der Sustainability-Ziele festgelegt. Am Ende der
Performance-Periode beurteilt der Aufsichtsrat den Erfüllungsgrad
der Zielkriterien. Die Zielerreichung kann zwischen 0 % und 150 %
liegen.
Die folgende Tabelle zeigt die Sustainability-Ziele für das
Geschäftsjahr 2023 sowie die jeweilige Zielerreichung. Die vom
Aufsichtsrat festgelegten Nachhaltigkeitsziele können entweder
erreicht oder verfehlt werden, eine Zielerreichung über 100 % ist
daher nicht möglich. Insgesamt wurden 85 % aller
Nachhaltigkeitsziele erreicht oder übererfüllt, so dass sich eine
Zielerreichung von 85 % ergibt:
Zielerreichung für die Tantieme 2023
Die gewichtete Summe der jeweiligen Zielerreichungen in den
finanziellen KPIs, in den individuellen Zielen und in den
Sustainability-Zielen ergibt die Gesamtzielerreichung. Diese kann
zwischen 0 % und 150 % liegen. Aus der Multiplikation des
Zielbetrags mit der Gesamtzielerreichung ergibt sich der jeweilige
Auszahlungsbetrag für die Tantieme für das Geschäftsjahr 2023, die
im Kalenderjahr 2024 zur Auszahlung kommt.
Die nachfolgende Tabelle stellt die Zielbeträge und
Zielerreichungen sowie die hieraus resultierenden
Auszahlungsbeträge dar.
4.2.2. Langfristige variable Vergütung
4.2.2.1. Langfristige variable Vergütung - Performance Share
Plan (seit 2021)
Für die Mitglieder des Vorstands, deren Vorstandsdienstvertrag
nach dem 1. Januar 2021 geschlossen oder verlängert wurde, wird die
langfristige variable Vergütung seit dem Geschäftsjahr 2021 in
jährlichen Tranchen in Form eines Performance Share Plans mit einer
jeweiligen Performance-Periode von vier Jahren zugeteilt und
entspricht dem von der Hauptversammlung am 5. Mai 2021 gebilligten
Vergütungssystem.
Die Auszahlung des Performance Share Plans wird in fünf Schritten
berechnet:
1. |
Um die Anzahl der gewährten virtuellen Aktien zu ermitteln, wird
ein im Dienstvertrag des jeweiligen Vorstandsmitglieds festgelegter
Zielbetrag durch den Kurs der PUMA-Aktien geteilt, der dem
arithmetischen Mittelwert der PUMA-Aktie an den 30 Handelstagen vor
Beginn der Performance-Periode entspricht („Start-Aktienkurs“).
|
2. |
Nach Ablauf der Performance-Periode wird der Zielerreichungsgrad
für den relativen TSR wie unten beschrieben ermittelt.
|
3. |
Die Anzahl der ursprünglich gewährten virtuellen Aktien wird mit
dem unter Punkt 2. berechneten Zielerreichungsgrad multipliziert,
um die finale Anzahl der für die Auszahlung relevanten virtuellen
Aktien zu ermitteln.
|
4. |
Zur Ermittlung der Auszahlung in Euro wird die finale Anzahl der
virtuellen Aktien am Ende der Performance-Periode mit dem
End-Aktienkurs multipliziert. Der End-Aktienkurs einer Tranche ist
der Kurs der PUMA-Aktie, der dem arithmetischen Mittel der
PUMA-Aktie an den 30 Handelstagen vor dem Ende der
Performance-Periode entspricht. Darüber hinaus wird der
End-Aktienkurs um die Summe der während der Performance-Periode
ausgezahlten Dividenden erhöht.
|
5. |
Die Auszahlung erfolgt in bar und ist auf 300 % des
individuellen Zielbetrages begrenzt.
|
Die Zielerreichung für den relativen TSR basiert für die Tranche
2023 auf einem Vergleich des TSR von PUMA mit dem TSR der MDAX
Unternehmen. Die Unternehmen des MDAX sind im Geschäftsjahr 2023 in
Bezug auf Größe, Reputation und Marktwert mit PUMA vergleichbar.
Darüber hinaus sind externe Marktentwicklungen auf nationaler Ebene
eher vergleichbar als auf internationaler Ebene. Der TSR entspricht
dem prozentualen Wertzuwachs einer über die vierjährige
Performance-Periode gehaltenen Aktie unter der Annahme, dass
(Brutto-) Dividenden direkt reinvestiert werden. Für die Berechnung
des TSR von PUMA und des MDAX Index wird jeweils das arithmetische
Mittel der TSR-Werte an den 30 Handelstagen vor Beginn und vor Ende
der Performance-Periode ermittelt. Die so für PUMA und den
MDAX-Index jeweils ermittelten Durchschnittswerte werden
anschließend in Relation zueinander gesetzt, um so die prozentuale
TSR-Entwicklung über die vierjährige Performance-Periode der
jeweiligen Tranche zu berechnen. Anschließend wird die Differenz in
Prozentpunkten zwischen dem TSR von PUMA und dem TSR des MDAX-Index
berechnet (= TSR-Outperformance in Prozentpunkten).
Auf Basis dieser Berechnung findet eine Anpassung der
zugeteilten virtuellen Aktien statt. Diese beträgt 20 % von der
Prozentabweichung der PUMA-Aktie gegenüber dem MDAX in den unten
beschriebenen Grenzen.
Die Grenzen sind wie folgt: Ist der erreichte TSR von PUMA
gleich dem TSR der MDAX Unternehmen (Zielwert), ist eine
Zielerreichung von 100 % erreicht. Liegt die TSR-Outperformance bei
-250 %, beträgt die Zielerreichung 50 % (Schwellenwert); ist sie
niedriger als der Schwellenwert, beträgt die Zielerreichung 0 %.
Liegt die TSR-Outperformance bei +250 % (Maximalwert), wird die
maximale Zielerreichung von 150 % erreicht. Weitere Steigerungen
der TSR-Outperformance führen zu keiner höheren Zielerreichung.
Zielerreichungen zwischen den ermittelten Zielerreichungspunkten
werden linear interpoliert. Daraus ergibt sich die folgende
Zielerreichungskurve für den relativen TSR:
Die Zielerreichung nach Ablauf der Performance-Periode wird im
darauffolgenden Vergütungsbericht offengelegt.
4.2.2.2. Langfristige variable Vergütung - Monetary Units
Plan
Für Mitglieder des Vorstands, deren Vorstandsdienstvertrag vor
dem 1. Januar 2021 geschlossen wurde, war die langfristige variable
Vergütung in Form des Monetary Units Plan ausgestaltet. Der
Monetary Units Plan entspricht somit nicht dem von der
Hauptversammlung am 5. Mai 2021 gebilligten Vergütungssystem.
Es erfolgen keine Neuzusagen mehr nach dem Monetary Units Plans.
Es wurden jedoch in der Vergangenheit Tranchen gewährt, für die
noch Zahlungen ausstehen.
Hierbei werden virtuelle Aktien der Gesellschaft, sogenannte
„Monetary Units“, zu Beginn einer dreijährigen Sperrfrist
zugeteilt, welche am Ende der Sperrfrist zum Anspruch auf eine
Barauszahlung berechtigen. Die Anzahl der Monetary Units wird
bestimmt, indem der Zuteilungsbetrag durch den Wert einer PUMA
Monetary Unit geteilt wird. Der für die Tranche des Folgejahres
maßgebliche Wert der Monetary Unit wird einmal jährlich Ende
Dezember als Durchschnittswert der PUMA SE Aktie über die letzten
30 Handelstage vor Jahresende berechnet. Die Höhe der Barauszahlung
wird beeinflusst durch die absolute Aktienkursentwicklung der PUMA
SE Aktie. Nach Ablauf der dreijährigen Sperrfrist haben die
Vorstandsmitglieder die Möglichkeit, ihre Monetary Units innerhalb
eines Zeitraums von zwei Jahren auszuüben. Die Auszahlung des
Betrags kann vierteljährlich beantragt werden. Der Wert der
Monetary Units berechnet sich als Durchschnittswert der PUMA SE
Aktie über die letzten 30 Handelstage vor dem jeweils nächsten
Quartalsbericht. Grundbedingung für die Auszahlung nach der
Sperrfrist ist, dass ein aktives Beschäftigungsverhältnis mit der
Gesellschaft bis zum Ende der Sperrfrist bestand.
Die folgende Grafik stellt die Funktionsweise des Monetary Unit
Plans beispielhaft dar:
4.2.2.3. Laufende Tranchen der langfristigen variablen
Vergütung
Die nachstehende Tabelle zeigt konsolidiert die laufenden
Tranchen der langfristigen variablen Vergütung für die aktiven
Vorstandsmitglieder.
Der Auszahlungsbetrag für die Tranchen des Performance Share
Plan wird in dem Geschäftsjahr ausgewiesen, in dem der jeweilige
vierjährige Leistungszeitraum endet.
Bei dem Monetary Unit Plan steht der Auszahlungsbetrag erst nach
Ausübung der Monetary Units fest. Der Auszahlungsbetrag für die
jeweilige Monetary Unit Plan Tranche wird daher in dem
Geschäftsjahr ausgewiesen, in dem ein Vorstandsmitglied seine
Monetary Units ausübt.
5. Malus und Clawback
Die Dienstverträge der Vorstandsmitglieder, die nach dem 1.
Januar 2021 geschlossen wurden, enthalten „Malus“- und
„Clawback“-Klauseln. Für den Fall, dass ein Vorstandsmitglied
vorsätzlich einen wesentlichen Verstoß gegen
• |
eine Sorgfaltspflicht im Sinne des § 93 Abs. 1 AktG,
|
• |
eine Pflicht aus dem Dienstvertrag, oder
|
• |
einen anderen wesentlichen Handlungsgrundsatz von PUMA, z. B.
aus dem Ethik- kodex oder der Compliance-Richtlinie
|
begeht, kann der Aufsichtsrat nach billigem Ermessen die nicht
gezahlte variable Vergütung ganz oder teilweise herabsetzen
(„Malus“) oder den Bruttobetrag einer bereits ausgezahlten
variablen Vergütung ganz oder teilweise zurückfordern
(„Clawback“).
Darüber hinaus müssen die Vorstandsmitglieder den Bruttobetrag
bereits ausgezahlter variabler Vergütungsbestandteile zurückzahlen,
wenn und soweit
• |
sich nach der Auszahlung herausstellt, dass der geprüfte und
gebilligte Konzernabschluss, welcher der Berechnung des
Auszahlungsbetrages zugrunde lag, fehlerhaft war und daher nach den
einschlägigen Rechnungslegungsvorschriften zu korrigieren ist,
und
|
• |
auf der Grundlage des korrigierten, geprüften Konzernabschlusses
und des maß- geblichen Vergütungssystems ein geringerer oder kein
Auszahlungsbetrag fällig gewesen wäre.
|
Im Geschäftsjahr 2023 wurde weder von den Malus- noch von den
Clawback-Regelungen Gebrauch gemacht.
6. Leistungen Dritter
Im Geschäftsjahr 2023 haben die Mitglieder des Vorstands von
PUMA keine Leistungen Dritter erhalten.
7. Leistungen bei Beendigung
Bei einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit durch Krankheit
behalten die Vorstandsmitglieder ihren Anspruch auf ihre volle
vertragliche Vergütung bis zu einer Gesamtdauer von sechs Monaten,
längstens jedoch bis zur Beendigung des Dienstvertrags. Die
Vorstandsmitglieder müssen sich auf diese Zahlungen anrechnen
lassen, was sie von Krankenkassen oder Versicherungen an
Krankengeld oder Rentenleistungen erhalten, soweit diese Leistungen
nicht ausschließlich auf Beiträgen der Vorstandsmitglieder
beruhen.
Im Falle einer vorzeitigen Beendigung des
Vorstandsdienstvertrags durch PUMA ohne wichtigen Grund im Sinne
des § 626 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) sehen die
Dienstverträge vor, dass die Vorstandsmitglieder Anspruch auf eine
Abfindung haben. Eine vereinbarte, an ein Vorstandsmitglied zu
zahlende Abfindung einschließlich Nebenleistungen ist jedoch auf
den Wert von zwei Jahresvergütungen begrenzt („Abfindungs-Cap“) und
vergütet nicht mehr als die Restlaufzeit des Dienstvertrags.
Für den Fall einer vorzeitigen Beendigung des Dienstvertrags vor
Ablauf der maßgeblichen Performance-Periode für die Tantieme
und/oder den Performance Share Plan sieht der Vertrag keine
vorzeitige Auszahlung der variablen Vergütungsbestandteile vor.
Ebenso ist keine vorzeitige Auszahlung aus dem Monetary Units Plan
möglich, soweit die dreijährige Sperrfrist noch nicht abgelaufen
ist.
Für den Fall, dass ein Vorstandsmitglied dauerhaft nicht mehr in
der Lage sein sollte, seine vertraglichen Pflichten zu erfüllen,
endet der Vertrag mit dem Zeitpunkt der Feststellung der
dauerhaften Arbeitsunfähigkeit. Dauerhafte Arbeitsunfähigkeit liegt
vor, wenn das Vorstandsmitglied aufgrund von Krankheit oder Unfall
nicht mehr in der Lage ist, seine Aufgaben und Pflichten zu
erfüllen. Darüber hinaus werden im Falle einer dauerhaften
Arbeitsunfähigkeit oder des Todes eines Vorstandsmitglieds alle
gewährten ausstehenden Tranchen des Performance Share Plans, für
die die Performance-Periode noch nicht beendet ist, sofort
ausgezahlt. Die Auszahlung entspricht dem kumulierten Zielbetrag
aller gewährten ausstehenden Tranchen des Performance Share Plans,
für die die Performance-Periode zum Zeitpunkt der Feststellung der
dauerhaften Arbeitsunfähigkeit oder des Todes noch nicht beendet
ist.
Verstirbt ein Vorstandsmitglied während der Dauer des
Dienstvertrags, so haben die Witwe und die Kinder des
Vorstandsmitglieds, soweit diese noch nicht das 27. Lebensjahr
vollendet haben, als Gesamtgläubiger Anspruch auf die unverminderte
Fortzahlung der festen Vergütung für den Sterbemonat und die sechs
darauf folgenden Monate, längstens jedoch bis zum Ende der
regulären Laufzeit des Vertrags.
Im Geschäftsjahr 2023 wurden keine Abfindungszahlungen
gewährt.
VI. |
Individualisierter Ausweis der Vorstandsvergütung
|
Vergütung im Geschäftsjahr 2023 aktiver
Vorstandsmitglieder
Die folgenden Tabellen zeigen die gewährte und geschuldete
Vergütung im Geschäftsjahr 2023 entsprechend der Vorgabe des § 162
AktG jeweils individualisiert für die Mitglieder des Vorstands von
PUMA. Der Begriff „gewährte und geschuldete Vergütung“ stellt dabei
darauf ab, in welchem Umfang die Vorstandsmitglieder Zahlungen
erhalten. Von der gewährten und geschuldeten Vergütung sind die
Grundvergütung, die kurz- und langfristige variable Vergütung und
der Aufwand für Nebenleistungen umfasst. Darüber hinaus zeigt die
Tabelle auch die Aufwendungen für Versorgungszusagen und weist den
relativen Anteil je Vergütungselement aus.
Eine Vergütung gemäß § 162 AktG gilt auch dann bereits als
gewährt, wenn die der Vergütung zugrunde liegende (ein- oder
mehrjährige) Leistungstätigkeit vollständig erbracht worden ist
(Erdienungsprinzip). Die zur Ermittlung der Zielerreichung (und
damit der Auszahlung) benötigten Informationen stehen somit zum
Zeitpunkt der Berichterstattung fest und basieren auf den
Ergebnissen und Leistungen, die für das Geschäftsjahr 2023
festgestellt wurden. Entsprechend weisen die nachstehenden Tabellen
die Tantieme 2023 für das Geschäftsjahr 2023 aus, auch wenn der
tatsächliche Zufluss der hieraus resultierenden Auszahlungen erst
im Frühjahr 2024 erfolgt. Analog dazu werden die Tranchen des
Performance Share Plans in dem Geschäftsjahr ausgewiesen, in dem
die jeweilige vierjährige Performance-Periode endet. Bei dem
Monetary Unit Plan steht der Auszahlungsbetrag erst nach Ausübung
der Monetary Units fest. Der Auszahlungsbetrag für die jeweilige
Monetary Unit Plan Tranche wird daher in dem Geschäftsjahr
ausgewiesen, in dem ein Vorstandsmitglied seine Monetary Units
ausübt.
VII. |
Aufsichtsratsvergütung
|
1. Vergütungssystem des Aufsichtsrats
Ziel der Aufsichtsratsvergütung ist es, die Unabhängigkeit des
Aufsichtsrats als Kontroll- und Überwachungsorgan zu stärken. Das
Vergütungssystem des Aufsichtsrats sieht aus diesem Grund eine
reine Festvergütung vor.
Die Vergütung des Aufsichtsrats richtet sich nach § 15 der
Satzung und sieht für jedes Aufsichtsratsmitglied eine feste
jährliche Vergütung in Höhe von € 40.000 vor. Dieser Betrag wird
nach Ablauf der Hauptversammlung für das betreffende Geschäftsjahr
fällig. Zusätzlich zur festen jährlichen Vergütung steht den
Aufsichtsratsmitgliedern eine Erhöhung der festen Vergütung in
Abhängigkeit ihrer Position im Aufsichtsrat und ihrer
Mitgliedschaft in Ausschüssen zu. Die Vorsitzende des Aufsichtsrats
und ihr Stellvertreter bekommen einen zusätzlichen Jahresfestbetrag
von € 40.000 beziehungsweise € 20.000. Der/die Vorsitzende eines
Ausschusses erhält zusätzlich € 10.000 und die Mitglieder eines
Ausschusses jeweils € 5.000. Aktuell existierende Ausschüsse sind
der Personalausschuss, der Prüfungsausschuss, der
Nominierungsausschuss und der Nachhaltigkeitsausschuss. Mitglieder
des Nominierungsausschusses erhalten keine zusätzliche Vergütung.
Zusätzlich erhält jedes Aufsichtsratsmitglied Sachbezüge für den
Erwerb von PUMA-Produkten von bis zu € 5.000 pro Jahr.
Ein Aufsichtsratsmitglied, das nur während eines Teils eines
Geschäftsjahres tätig ist, erhält eine zeitanteilige Vergütung in
Abhängigkeit der auf volle Monate bestimmten Tätigkeitsdauer.
2. Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder
Auch beim Aufsichtsrat wird die gewährte und geschuldete
Vergütung gemäß § 162 AktG nach dem Erdienungsprinzip, d.h. sobald
die der Vergütung zugrunde liegende Tätigkeit vollständig erbracht
worden ist, ausgewiesen. Die gewährte und geschuldete Vergütung für
die Aufsichtsratsmitglieder stellt sich wie folgt dar.
VIII. |
Vergleichende Darstellung
|
§ 162 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AktG erfordert die Aufnahme einer
vergleichenden Darstellung, welche die Entwicklung der gemäß § 162
AktG gewährten und geschuldeten Vergütung der gegenwärtigen und
früheren Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder, die Entwicklung
der durchschnittlichen Vergütung der Arbeitnehmer sowie die
Entwicklung des Erfolgs von PUMA offenlegt. Die in der Tabelle
enthaltene Vergütung bildet die im Geschäftsjahr geschuldete
Vergütung ab.
Die durchschnittliche Vergütung der Arbeitnehmer berücksichtigt
dabei alle Beschäftigten, und zur Ausbildung Beschäftigen, außer
Werkstudenten und studentische Praktikanten des PUMA-Konzerns in
Deutschland auf Vollzeitäquivalentbasis. Dabei werden Grundgehalt,
kurzfristige variable Vergütung (STI) und langfristige variable
Vergütung (LTI) berücksichtigt, die im jeweiligen Berichtsjahr
tatsächlich ausbezahlt wurden (Zuflussprinzip).
Als Ertragskennzahlen werden im Rahmen der vergleichenden
Darstellung der Konzernjahresüberschuss und das erzielte EBIT auf
Konzern-Ebene sowie der Jahresüberschuss der Gesellschaft gem. §
275 HGB zugrunde gelegt.
|
|
Für den Vorstand |
Für den Aufsichtsrat |
Arne Freundt |
Hubert Hinterseher |
Héloïse Temple-Boyer |
Vermerk des unabhängigen Wirtschaftsprüfers über die Prüfung
des Vergütungsberichts nach § 162 Abs. 3 AktG
An die PUMA SE, Herzogenaurach
Prüfungsurteil
Wir haben den Vergütungsbericht der PUMA SE, Herzogenaurach, für
das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2023 daraufhin
formell geprüft, ob die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG im
Vergütungsbericht gemacht wurden. In Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG
haben wir den Vergütungsbericht nicht inhaltlich geprüft.
Nach unserer Beurteilung sind im beigefügten Vergütungsbericht
in allen wesentlichen Belangen die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2
AktG gemacht worden. Unser Prüfungsurteil er-streckt sich nicht auf
den Inhalt des Vergütungsberichts.
Grundlage für das Prüfungsurteil
Wir haben unsere Prüfung des Vergütungsberichts in
Übereinstimmung mit § 162 Abs. 3 AktG unter Beachtung des IDW
Prüfungsstandards: Die Prüfung des Vergütungsberichts nach § 162
Abs. 3 AktG (IDW PS 870 (09.2023)) durchgeführt. Unsere
Verantwortung nach dieser Vorschrift und diesem Standard ist im
Abschnitt „Verantwortung des Wirtschaftsprüfers“ unseres Vermerks
weitergehend beschrieben. Wir haben als Wirtschaftsprüferpraxis die
Anforderungen IDW Qualitätsmanagementstandards: Anforderungen an
das Qualitätsmanagement in der Wirtschaftsprüferpraxis (IDW QMS 1
(09.2022)) angewendet. Die Berufspflichten gemäß der
Wirtschaftsprüferordnung und der Berufssatzung für
Wirtschaftsprüfer/vereidigte Buchprüfer einschließlich der
Anforderungen an die Unabhängigkeit haben wir eingehalten.
Verantwortung des Vorstands und des Aufsichtsrats
Der Vorstand und der Aufsichtsrat sind verantwortlich für die
Aufstellung des Vergütungsberichts, einschließlich der
dazugehörigen Angaben, der den Anforderungen des § 162 AktG
entspricht. Ferner sind sie verantwortlich für die internen
Kontrollen, die sie als notwendig er-achten, um die Aufstellung
eines Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben,
zu ermöglichen, der frei von wesentlichen falschen Darstellungen
aufgrund von dolosen Handlungen (d. h. Manipulationen der
Rechnungslegung und Vermögensschädigungen) oder Irrtümern ist.
Verantwortung des Wirtschaftsprüfers
Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu
erlangen, ob im Vergütungsbericht in allen wesentlichen Belangen
die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht worden sind, und
hierüber ein Prüfungsurteil in einem Vermerk abzugeben.
Wir haben unsere Prüfung so geplant und durchgeführt, dass wir
durch einen Vergleich der im Vergütungsbericht gemachten Angaben
mit den in § 162 Abs. 1 und 2 AktG geforderten Angaben die formelle
Vollständigkeit des Vergütungsberichts feststellen können. In
Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir die inhaltliche
Richtigkeit der Angaben, die inhaltliche Vollständigkeit der
einzelnen Angaben oder die angemessene Darstellung des
Vergütungsberichts nicht geprüft.
Nürnberg, den 4. April 2024
KPMG AG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
|
Koeplin
Wirtschaftsprüfer |
Behrendt
Wirtschaftsprüferin |
|
Ergänzende Angaben zu Tagesordnungspunkt 8
Frau Harsh Saini
wohnhaft in: London, Vereinigtes Königreich
Nationalität: Britisch
Beruf: Selbstständige Unternehmensberaterin, Beraterin für
Non-Profit Organisationen
Geburtsdatum: 7. Februar 1963
Alter: 61 Jahre
Status: Unabhängig
|
|
|
Harsh Saini studierte Englisch und Geschichte an der Lancaster
University im Vereinigten Königreich. Das Studium schloss sie mit
Auszeichnung ab.
|
|
Ihre berufliche Laufbahn begann Harsh 1986 als Marketing
Executive bei Granada Television in London, einer
Beratungsgesellschaft für Public Relations. Im Jahr 1990 wechselte
sie zu Cosmo Marketing & Communication nach Tokio, wo sie als
Consumer Marketing Executive arbeitete.
|
|
1993 wechselte Harsh zu The Body Shop International. Hier war
sie als Global Marketing Communications Managerin tätig und begann,
sich für das Thema Nachhaltigkeit zu begeistern. Danach wechselte
sie zu Edelman Media Works nach Tokio, wo sie ab 1996 General
Manager und Head of Consumer war.
|
|
Von 1997 bis 2010 war Harsh in unterschiedlichen Positionen bei
Nike Inc. tätig, u.a. als Senior Manager in Hongkong, als Corporate
Communications Director in Asia Pacific and Corporate Social
Responsibility (CSR) Director für Nike Southeast Asia in Thailand.
Hier konnte Harsh diverse berufliche Erfolge verzeichnen. So gelang
es ihr beispielsweise, branchenweit erste Compliance-Programme zu
implementieren. Auch trug Harsh zur Schaffung von UN-Leitprinzipien
für Wirtschaft und Menschenrechte bei, während sie ESG-Rating
Agenturen darin unterstützte, die Anforderungen für ihre
Bewertungen zu entwickeln. Harsh arbeitete zudem mit
institutionellen Anlegern zusammen.
|
|
Von 2010 bis 2021 war Harsh in unterschiedlichen Positionen bei
der Fung Gruppe in Hongkong, London und New York tätig, zuletzt als
Executive Vice President für Sustainability & Government
Affairs. Zu ihren Aufgaben zählte unter anderem die Entwicklung
einer globalen Nachhaltigkeitsstrategie, anpassbar an und
eingebettet in die verschiedenen Geschäftsbereiche.
|
|
Seit 2021 ist Harsh Mitglied des Board of Trustees bei der
Milton Keynes Homelessness Partnership (MKHP), einer non-profit
Organisation, welche lokale Wohltätigkeitsorganisationen für
Obdachlose unterstützt.
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Seit 2022 ist sie Mitglied des Boards der Global Fashion Agenda,
einer gemeinnützigen Organisation, die die Zusammenarbeit der
Modeindustrie im Bereich Nachhaltigkeit fördert.
|
|
Seit 2023 ist Harsh auch im Board der Sustainable Apparel
Coalition (SAC) tätig. Auch diese Organisation befasst sich mit der
Verbesserung der Nachhaltigkeit in der Bekleidungsindustrie.
|
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Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden
Aufsichtsräten: Keine.
|
|
Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen
Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: Keine.
|
Herr Roland Krüger
wohnhaft in: Singapur, Republik Singapur
Nationalität: Deutsch
Beruf: Mitglied des Board of Directors bei Dyson Holdings Pte. Ltd.
in Singapur, Republik Singapur
Geburtsdatum: 30. September 1965
Alter: 58
Status: Unabhängig
|
|
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Roland Krüger studierte Industriedesign (Dipl. Des.) an der
Hochschule München. Er erwarb später einen Master of Business
Administration (MBA) an der französischen Wirtschaftshochschule
INSEAD in Fontainebleau.
|
|
Rolands berufliche Laufbahn begann 1992 als Designer Interior
& Exterior bei Mitsubishi Motors. 1994 wechselte Roland zu
smart, dem Joint Venture von Swatch und Mercedes Benz, wo er drei
Jahre als Senior Designer Interior arbeitete.1998 wechselte Roland
zur BMW Group, wo er bis Dezember 2014 verschiedene Positionen
bekleidete. Unter anderem war Roland Managing Director der BMW
Group Asia in Singapur, CEO und President der BMW Group Japan sowie
Group Senior Vice President - Deutschland.
|
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Von Januar 2015 bis März 2019 führte Roland die INFINITI Motor
Corporation, die Luxusmarke von Nissan, in Hongkong und Japan als
Chairman & Global President.
|
|
Im April 2019 wechselte Roland in den Vorstand von Dyson in
Singapur. Von April 2020 bis Januar 2024 war er global CEO von
Dyson. Als solcher gelang es ihm, nachhaltig zum Unternehmenserfolg
beizutragen und die bisher erfolgreichste Ära in der Geschichte des
Unternehmens zu gestalten. Er führte Dyson erfolgreich durch die
Transformation von einem Haushaltsgerätehersteller zu einem
Technologieunternehmen und steigerte gleichzeitig den Gewinn sowie
den Umsatz des Unternehmens bedeutend auf ein historisch hohes
Niveau. Im Februar 2024 wechselte er in eine neue Rolle als
unabhängiges Mitglied des Board of Directors der Dyson
Holdings.
|
|
Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden
Aufsichtsräten: Keine.
|
|
Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen
Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: Dyson Holdings Pte.
Ltd.
|
|
Nennenswerte Mandate: Board Member des Economic Development
Board (EDB) in Singapur.
|
Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu Punkt 10 der
Tagesordnung gemäß Art. 5 SE-VO, § 71 Abs. 1 Nr. 8 S. 5 i.V.m. §
186 Abs. 4 S. 2 AktG (Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung
eigener Aktien)
Tagesordnungspunkt 10 enthält den Vorschlag, den Vorstand zu
ermächtigen, selbst oder über abhängige oder im Mehrheitsbesitz der
Gesellschaft stehende Unternehmen oder über für ihre oder deren
Rechnung handelnde Dritte eigene Aktien im Umfang von bis zu 10 %
des Grundkapitals zu erwerben. Die Ermächtigung soll bis
einschließlich 21. Mai 2029 gelten und damit den gesetzlich
möglichen Rahmen von fünf Jahren gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG
nutzen. Die in der Hauptversammlung vom 7. Mai 2020 beschlossene
(zuletzt geändert durch Beschluss der Hauptversammlung vom 5. Mai
2021) und am 6. Mai 2025 auslaufende Ermächtigung gemäß § 71 Abs. 1
Nr. 8 AktG zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien soll
aufgehoben werden.
1. |
Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien
|
§ 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG gestattet es, neben dem Erwerb über die
Börse auch andere Formen des Erwerbs vorzusehen. Der
Beschlussvorschlag sieht vor, dass der Erwerb der Aktien auch
mittels eines an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen
Kaufangebots bzw. einer an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen
Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten (gemeinsam
„öffentliches Kaufangebot“) erfolgen kann. § 71 Abs. 1 Nr. 8 S. 4
AktG stellt klar, dass der Erwerb über die Börse dem
aktienrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz gemäß § 53a AktG
genügt. Ausreichend ist der Erwerb in einem beliebigen Marktsegment
im In- und Ausland, in dem ein Börsenpreis zustande kommt. Auch im
Fall eines öffentlichen Kaufangebots ist eine Benachteiligung von
Aktionären aufgrund des aktienrechtlichen
Gleichbehandlungsgrundsatzes ausgeschlossen.
Bei einem öffentlichen Kaufangebot kann es dazu kommen, dass die
von den Aktionären angediente Menge an Aktien der Gesellschaft die
von der Gesellschaft zum Erwerb vorgesehene Aktienanzahl
übersteigt. In diesem Fall muss eine Zuteilung nicht nach dem
Verhältnis der Beteiligungsquoten, sondern nach dem Verhältnis der
angedienten Aktien erfolgen. Dies dient der Vereinfachung des
Zuteilungsverfahrens. Hierbei soll es außerdem möglich sein, eine
bevorrechtigte Annahme von Angeboten bis zu maximal 100 Stückaktien
vorzusehen. Diese Möglichkeit dient dazu, gebrochene Beträge bei
der Festlegung der zu erwerbenden Quoten und kleinere Restbestände
zu vermeiden und damit die technische Abwicklung des
Aktienrückkaufs zu erleichtern. Auch eine faktische
Beeinträchtigung von Kleinaktionären kann so vermieden werden.
Schließlich soll eine Rundung nach kaufmännischen Grundsätzen zur
Vermeidung rechnerischer Bruchteile von Aktien vorgesehen werden
können. Insoweit können die Erwerbsquote und die Anzahl der von
einzelnen andienenden Aktionären zu erwerbenden Aktien so gerundet
werden, wie es erforderlich ist, um den Erwerb ganzer Aktien
abwicklungstechnisch darzustellen. Der Vorstand hält einen hierin
liegenden Ausschluss eines etwaigen weitergehenden Andienungsrechts
der Aktionäre für sachlich gerechtfertigt sowie gegenüber den
Aktionären für angemessen.
2. |
Ermächtigung zur Verwendung der von der Gesellschaft
erworbenen eigenen Aktien
|
Die erworbenen eigenen Aktien dürfen zu allen gesetzlich
zulässigen Zwecken verwendet werden, insbesondere auch zu den
folgenden:
- |
§ 71 Abs. 1 Nr. 8 S. 4 AktG gestattet es, die eigenen Aktien
über die Börse zu veräußern. Darüber hinaus soll die
Hauptversammlung den Vorstand ermächtigen, die eigenen Aktien durch
ein Angebot an alle Aktionäre zu veräußern. In beiden vorgenannten
Fällen ist der aktienrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz
gewahrt.
|
- |
Die Gesellschaft soll ferner in der Lage sein, die eigenen
Aktien unter den Voraussetzungen des § 186 Abs. 3 S. 4 AktG unter
Ausschluss des Bezugsrechts zu veräußern.
Damit soll es der Gesellschaft insbesondere ermöglicht werden,
kurzfristig Aktien der Gesellschaft zu platzieren. Die
vorgeschlagene Ermächtigung dient der Sicherung einer dauerhaften
und angemessenen Eigenkapitalausstattung der Gesellschaft. Sie
ermöglicht es in geeigneten Fällen beispielsweise, eigene Aktien an
institutionelle Anleger zu veräußern oder neue Investorenkreise zu
erschließen.
Voraussetzung ist, dass die Aktien gegen Barzahlung zu einem
Preis veräußert werden, der den Börsenpreis der Aktien der
Gesellschaft zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich
unterschreitet. Die endgültige Festlegung des Veräußerungspreises
für die eigenen Aktien geschieht zeitnah vor der Veräußerung. Der
Vorstand wird einen eventuellen Abschlag vom Börsenkurs so niedrig
bemessen wie möglich. Der Abschlag darf keinesfalls mehr als 5 %
des Börsenkurses zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung
betragen. Der auf die zu veräußernden Aktien entfallende anteilige
Betrag des Grundkapitals darf insgesamt 10 % des Grundkapitals
nicht überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens
noch im Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung. Auf diese
Begrenzung sind diejenigen Aktien anzurechnen, die während der
Laufzeit der Ermächtigung bis zum Zeitpunkt ihrer jeweiligen
Ausnutzung aus genehmigtem Kapital unter Ausschluss des
Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 S. 4 AktG ausgegeben werden. Ferner
sind auf diese Begrenzung diejenigen Aktien anzurechnen, die zur
Erfüllung von Wandlungs- oder Optionsrechten bzw.
Wandlungspflichten aus von der Gesellschaft oder einer
Konzerngesellschaft während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis
zum Zeitpunkt ihrer jeweiligen Ausnutzung unter Ausschluss des
Bezugsrechts in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 S. 4 AktG
ausgegebenen Schuldverschreibungen (einschließlich Genussrechten)
auszugeben sind. Durch die Begrenzung der Zahl der gemäß dieser
Verwendungsermächtigung veräußerbaren Aktien und die Verpflichtung
zur Festlegung des Veräußerungspreises der Aktien nahe am
Börsenkurs werden Aktionäre vor einer Wertverwässerung ihrer
Anteile angemessen geschützt. Gleichzeitig wird sichergestellt,
dass die von der Gesellschaft zu erzielende Gegenleistung
angemessen ist.
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- |
Des Weiteren soll die Möglichkeit bestehen, eigene Aktien
Dritten gegen andere als Geldleistungen (Sachleistungen)
anzubieten. Eine solche Möglichkeit kann insbesondere im Rahmen von
Unternehmenszusammenschlüssen und beim unmittelbaren oder
mittelbaren Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder
Unternehmensbeteiligungen Bedeutung erlangen. Die Gesellschaft muss
in der Lage sein, sich zur Verbesserung ihrer Wettbewerbsposition
mit anderen Unternehmen zusammenzuschließen und Unternehmen,
Unternehmensteile oder Unternehmensbeteiligungen zu erwerben. In
der Praxis wird in solchen Fällen die Gewährung von Aktien der
erwerbenden Gesellschaft als Gegenleistung für das
Akquisitionsobjekt nicht selten ausdrücklich verlangt. Darüber
hinaus kann es für die Gesellschaft aber auch in weiteren Fällen
sinnvoll sein, einem Vertragspartner eigene Aktien als
liquiditätsschonende und für den Vertragspartner attraktive
Gegenleistung für den Erwerb materieller oder auch immaterieller
Wirtschaftsgüter zu gewähren. Das gilt etwa beim Erwerb von
Schutzrechten oder Lizenzen daran, aber auch im Zusammenhang mit
der Vergütung von Beratungs- und sonstigen Dienstleistungen. Eigene
Aktien als Akquisitionswährung können auch unter dem Gesichtspunkt
einer optimalen Finanzierungsstruktur sinnvoll sein. Bei der
Festlegung der Bewertungsrelationen wird der Vorstand
sicherstellen, dass die Interessen der Aktionäre angemessen gewahrt
werden. Dabei wird der Vorstand den Börsenkurs der Aktie der
Gesellschaft berücksichtigen.
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Sofern Options- oder Wandelschuldverschreibungen (einschließlich
Genussrechte) ausgegeben sind, kann es ferner zweckmäßig sein, die
sich aus solchen Options- oder Wandelschuldverschreibungen
ergebenden Rechte bzw. Pflichten zum Bezug von Aktien der
Gesellschaft nicht durch eine Kapitalerhöhung, sondern ganz oder
teilweise durch eigene Aktien zu bedienen; dem dient eine
entsprechende Verwendungsermächtigung. Darüber hinaus gewähren die
Anleihebedingungen den Inhabern der entsprechenden
Schuldverschreibungen häufig ein Bezugsrecht auf Aktien des
Anleiheemittenten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens in
dem Umfang, wie es den Inhabern nach Ausübung von Options- oder
Wandlungsrechten bzw. Erfüllung von Wandlungspflichten aus solchen
Schuldverschreibungen als Aktionär des betreffenden Unternehmens
zustehen würde. Durch die Einräumung einer entsprechenden
Verwendungsermächtigung soll es der Gesellschaft ermöglicht werden,
solche Bezugsrechte durch eigene Aktien zu bedienen.
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Es soll außerdem die Möglichkeit bestehen, eigene Aktien im
Zusammenhang mit aktienbasierten Vergütungs- und
Belegschaftsaktienprogrammen der Gesellschaft oder mit ihr
verbundenen Unternehmen an Personen auszugeben, die in einem
Arbeitsverhältnis zu der Gesellschaft oder einem mit ihr
verbundenen Unternehmen stehen oder standen, oder Mitglied der
Geschäftsführung eines mit der Gesellschaft verbundenen
Unternehmens sind. Die Ausgabe von Aktien an diesen Personenkreis
stärkt die Identifikation der Berechtigten mit der Gesellschaft und
die Eigentümerkultur im Unternehmen. Dies liegt auch im Interesse
des Unternehmens.
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Schließlich sieht die Ermächtigung vor, dass erworbene eigene
Aktien auch eingezogen werden können. Dabei soll die Einziehung
sowohl dergestalt möglich sein, dass dabei das Grundkapital der
Gesellschaft herabgesetzt wird, als auch entsprechend § 237 Abs. 3
Nr. 3 AktG ohne eine solche Kapitalherabsetzung durch reine
Einziehung der Aktien unter gleichzeitiger Erhöhung des auf die
verbleibenden Aktien entfallenden anteiligen Betrages des
Grundkapitals (sog. Amortisation). Die Rechte der Aktionäre werden
in keinem der beiden vorgenannten Fälle beeinträchtigt.
|
Zudem soll der Aufsichtsrat ermächtigt werden, gemäß § 71 Abs. 1
Nr. 8 AktG erworbene eigene Aktien (§ 71 Abs. 1 Nr. 8 S. 5 i.V.m. §
186 Abs. 3 und 4 AktG) an Vorstandsmitglieder der Gesellschaft
auszugeben. Dadurch wird die Möglichkeit geschaffen, von der
Gesellschaft erworbene Aktien als Vergütungsbestandteil für
Vorstandsmitglieder zu verwenden. Die Ermächtigung des
Aufsichtsrats umfasst die Möglichkeit des Angebots, der Zusage und
der Übertragung eigener Aktien an Vorstandsmitglieder der
Gesellschaft im Rahmen von Vergütungsregelungen. Dies ermöglicht
es, Vorstandsmitgliedern als variable Vergütungsbestandteile
anstelle einer Barzahlung Aktien der Gesellschaft zu gewähren. Eine
Aktienausgabe an Vorstandsmitglieder, wie sie etwa auch nach dem
Performance Share Plan („LTI 2021“) der Gesellschaft im Rahmen der
finalen Auszahlung gemäß der Entscheidung des Aufsichtsrats möglich
ist, fördert die Identifikation mit dem Unternehmen und bietet
zudem eine weitere Möglichkeit, die Vergütung von
Vorstandsmitgliedern auf eine nachhaltige Unternehmensentwicklung
auszurichten. Die weiteren Einzelheiten bestimmt der Aufsichtsrat
im Rahmen seiner gesetzlichen Kompetenzen.
In allen zuvor genannten Fällen (außer im Fall der Einziehung)
muss das Bezugsrecht der Aktionäre auf die eigenen Aktien
ausgeschlossen sein, damit sie wie beschrieben verwendet werden
können. Nach Abwägung sämtlicher Umstände hält der Vorstand den
Ausschluss des Bezugsrechts in den genannten Fällen aus den
aufgezeigten Gründen für sachlich gerechtfertigt und
angemessen.
Auf die Summe der unter Ausschluss des Bezugsrechts der
Aktionäre verwendeten eigenen Aktien darf während der Laufzeit der
vorliegenden Ermächtigung ein rechnerischer Anteil am Grundkapital
von insgesamt nicht mehr als 10 % des Grundkapitals im Zeitpunkt
des Wirksamwerdens der vorliegenden Ermächtigung oder - falls
dieser Wert geringer ist - im Zeitpunkt ihrer Ausnutzung entfallen.
Sofern während der Laufzeit der vorliegenden Ermächtigung bis zu
ihrer Ausnutzung von anderen Ermächtigungen zur Ausgabe oder zur
Veräußerung von Aktien der Gesellschaft oder zur Ausgabe von
Rechten, die den Bezug von Aktien der Gesellschaft ermöglichen oder
zu ihm verpflichten, Gebrauch gemacht und dabei das Bezugsrecht
ausgeschlossen wird, ist dies auf die vorgenannte 10 % Grenze
anzurechnen.
Der Vorstand wird in jedem Einzelfall prüfen, ob eigene Aktien
der Gesellschaft für die genannten Maßnahmen verwendet werden
sollen. Bei seiner Entscheidung wird er sich von den Interessen der
Aktionäre und der Gesellschaft leiten lassen und sorgfältig
abwägen, ob er von der Ermächtigung Gebrauch machen sollte. Nur in
diesem Fall wird die Maßnahme ergriffen und das Bezugsrecht
ausgeschlossen.
Von den vorgenannten Verwendungsmöglichkeiten kann auch
hinsichtlich solcher Aktien Gebrauch gemacht werden, die aufgrund
von Ermächtigungsbeschlüssen früherer Hauptversammlungen nach § 71
Abs. 1 Nr. 8 AktG erworben wurden. Dies gilt auch für Aktien, die
durch abhängige oder im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehende
Unternehmen oder durch auf deren Rechnung oder auf Rechnung der
Gesellschaft handelnde Dritte oder gemäß § 71d S. 5 AktG erworben
wurden.
Der Vorstand wird in der jeweils nächsten Hauptversammlung gemäß
§ 71 Abs. 3 AktG über eine etwaige Ausnutzung der
Rückerwerbsermächtigung und die näheren Umstände des Erwerbs
berichten.
Im Zeitpunkt des Beschlusses von Vorstand und Aufsichtsrat über
den Gewinnverwendungsbeschluss am 15. Februar 2024 bzw. 26. Februar
2024 hält die Gesellschaft 980.096 eigene Aktien (entspricht ca.
0,65% des Grundkapitals).
WEITERE ANGABEN UND HINWEISE
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt im Zeitpunkt der
Einberufung der Hauptversammlung EUR 150.824.640,00 und ist
eingeteilt in 150.824.640 auf die/den Inhaber*in lautende
Stückaktien mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von EUR
1,00 je Aktie. Jede Aktie gewährt eine Stimme (s. § 20.1 der
Satzung der Gesellschaft). Die Gesamtzahl der Stimmrechte beträgt
somit 150.824.640. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt des
Beschlusses von Vorstand und Aufsichtsrat über den
Gewinnverwendungsbeschluss am 15. Februar 2024 bzw. 26. Februar
2024 980.096 eigene Aktien, aus denen der Gesellschaft keine
Stimmrechte zustehen (§ 71b AktG).
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Versammlung und
für die Ausübung des Stimmrechts
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung der
Aktionärsrechte, insbesondere des Stimmrechts, sind gemäß §§ 18.1
bis 18.3 der Satzung der Gesellschaft diejenigen Aktionär*innen -
persönlich oder durch Bevollmächtigte - berechtigt, die sich
schriftlich oder in Textform (s. § 126b BGB) in deutscher oder
englischer Sprache unter der nachstehenden Anschrift oder
E-Mail-Adresse anmelden und ihre Berechtigung zur Teilnahme an der
Hauptversammlung durch Übermittlung eines besonderen Nachweises des
Anteilsbesitzes nachweisen:
|
PUMA SE
c/o Computershare Operations Center
80249 München
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
|
Als Nachweis ist ein in Textform (§ 126b BGB) erstellter
Nachweis des Anteilsbesitzes gemäß § 18.2 Satz 2 der Satzung
erforderlich; ein Nachweis gemäß § 67c Abs. 3 AktG durch den
Letztintermediär reicht in jedem Fall aus. Der Nachweis des
Anteilsbesitzes muss sich gemäß § 123 Abs. 4 Satz 2, 3 AktG auf den
Geschäftsschluss des 22. Tages vor der Hauptversammlung, d.h.
auf den 30. April 2024 (24:00 Uhr MESZ)
beziehen („Nachweisstichtag“). Die Anmeldung und der Nachweis
des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft unter der zuvor
genannten Anschrift oder E-Mail-Adresse gemäß § 18.3 der Satzung
sowie § 123 Abs. 4 Satz 2, 3 AktG
spätestens bis zum Ablauf des 15. Mai 2024 (24:00 Uhr MESZ)
zugehen.
Es wird darauf hingewiesen, dass § 18.2 Satz 3 der Satzung der
Gesellschaft derzeit vorsieht, dass sich der Nachweis des
Anteilsbesitzes auf den Beginn des 21. Tages vor der
Hauptversammlung beziehen muss. Durch das Gesetz zur Finanzierung
von zukunftssichernden Investitionen (Zukunftsfinanzierungsgesetz -
ZuFinG) wurde § 123 Abs. 4 Satz 2 AktG dahingehend geändert, dass
sich der Nachweis des Anteilsbesitzes nicht wie bisher auf den
Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung beziehen muss,
sondern auf den Geschäftsschluss des 22. Tages vor der
Hauptversammlung. Eine materielle Änderung der Frist ist hiermit
nicht verbunden. Um in Zukunft eine textliche Abweichung der
Satzung der Gesellschaft zu dem neuen Gesetzeswortlaut zu
vermeiden, wird der Hauptversammlung die Anpassung von § 18.2 Satz
3 der Satzung unter Tagesordnungspunkt 11 vorgeschlagen.
Üblicherweise übernehmen die depotführenden Kreditinstitute die
Anmeldung und die Übermittlung des Nachweises des Anteilsbesitzes
für ihre Kund*innen. Die Aktionär*innen werden deshalb gebeten,
sich möglichst frühzeitig an ihr jeweiliges depotführendes Institut
zu wenden, um eine rechtzeitige Anmeldung und Übermittlung des
Nachweises des Anteilsbesitzes zu ermöglichen. So wird auch die
daran anschließende, rechtzeitige Übersendung einer Eintrittskarte
an die Aktionär*innen (siehe unten „Eintrittskarte“)
sichergestellt.
Eine elektronische Teilnahme im Sinne des § 118 Abs. 1 Satz 2
AktG, § 20.3 der Satzung der Gesellschaft und eine Briefwahl (§
20.4 der Satzung der Gesellschaft) sind nicht vorgesehen mit
Ausnahme der möglichen Stimmrechtsausübung im Wege der
elektronischen Briefwahl (vgl. § 20.4 Satz 1 Alt. 2 der Satzung der
Gesellschaft, § 118 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 AktG, siehe hierzu unten
„Verfahren für die Stimmabgabe durch elektronische Briefwahl
(PUMA InvestorPortal)“).
Eintrittskarte
Nach Anmeldung und Eingang des Nachweises ihres Anteilsbesitzes
bei der Gesellschaft unter der zuvor genannten Anschrift oder
E-Mail-Adresse werden den Aktionär*innen Eintrittskarten für die
Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der
Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionär*innen,
frühzeitig für die Anmeldung und die Übersendung des Nachweises
ihres Anteilsbesitzes an die Gesellschaft Sorge zu tragen. Anders
als die Anmeldung zur Hauptversammlung ist die Eintrittskarte nicht
Teilnahmevoraussetzung, sondern dient lediglich der Vereinfachung
des Ablaufs an den Einlasskontrollen für den Zugang zur
Hauptversammlung. Auf der Eintrittskarte sind auch die Daten
enthalten, die die/der Aktionär*in für den Zugang zum PUMA
InvestorPortal benötigt.
Bedeutung des Nachweisstichtags
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der
Hauptversammlung und für die Ausübung des Stimmrechts nur als
Aktionär*in, wer rechtzeitig den Nachweis des Anteilsbesitzes zum
Nachweisstichtag erbracht hat. Veränderungen im Aktienbestand nach
dem Nachweisstichtag haben hierfür keine Bedeutung. Mit dem
Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerung oder den
Erwerb von Aktien einher. Aktionär*innen können nach erfolgter
Anmeldung deshalb weiterhin über ihre Aktien frei verfügen.
Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und
erst danach Aktionär*in werden, sind nicht teilnahme- oder
stimmberechtigt, es sei denn, sie haben sich insoweit
bevollmächtigen lassen oder sind zur Rechtsausübung ermächtigt. Der
Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für eine eventuelle
Dividendenberechtigung.
Teilnahme an der Hauptversammlung
Nach fristgerechter Anmeldung und Nachweiserbringung können
Aktionär*innen persönlich zur Hauptversammlung erscheinen und ihr
Stimmrecht dort selbst ausüben.
Verfahren für die Stimmabgabe durch elektronische
Briefwahl (PUMA InvestorPortal)
Daneben können Aktionär*innen, nach fristgerechter Anmeldung und
Nachweiserbringung, ihre Stimmen im Wege der elektronischen
Briefwahl abgeben (vgl. § 20.4 Satz 1 Alt. 2 der Satzung, § 118
Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 AktG) (zur ebenfalls möglichen
Vollmachtserteilung siehe unten „Verfahren für die Stimmabgabe
aufgrund Vollmachtserteilung“).
Die elektronische Briefwahl erfolgt ausschließlich über
das PUMA InvestorPortal (erreichbar unter
http://about.puma.com
dort unter INVESTOR RELATIONS / HAUPTVERSAMMLUNG / PUMA
InvestorPortal). Die hierfür erforderlichen Zugangsdaten erhalten
die Aktionär*innen mit ihrer Eintrittskarte.
Die Stimmabgabe muss
spätestens bis zum 21. Mai 2024 (18:00 Uhr MESZ) (Zeitpunkt des
Eingangs)
erfolgen. Bis zu diesem Zeitpunkt ist über das PUMA
InvestorPortal auch ein Widerruf oder eine Änderung der erteilten
Stimmabgabe möglich.
Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine nicht bereits in der
Einberufung angekündigte Einzelabstimmung stattfinden, gilt eine
hierzu bereits durch elektronische Briefwahl abgegebene Stimme für
jeden einzelnen Unterpunkt.
Die Stimmabgabe durch elektronische Briefwahl schließt eine
Stimmabgabe aufgrund Vollmachtserteilung nicht aus (siehe hierzu
unten „Verfahren für die Stimmabgabe aufgrund
Vollmachtserteilung“).
Aktionär*innen, die die Möglichkeiten der elektronischen
Briefwahl nicht persönlich, sondern durch eine(n) Bevollmächtigten
wahrnehmen möchten, werden gebeten, die ihnen übersandten
Zugangsdaten der/dem Bevollmächtigten zur Verfügung zu stellen
(siehe unten „Verfahren für die Stimmabgabe aufgrund
Vollmachtserteilung - Bevollmächtigung einer/eines
Dritten“).
Das PUMA InvestorPortal ist voraussichtlich ab dem 30. April
2024 (24:00 Uhr MESZ) - entsprechend dem Nachweisstichtag - frei
geschaltet. Ab diesem Zeitpunkt und damit bereits vor dem Beginn
der Hauptversammlung am 22. Mai 2024 um 11:00 Uhr MESZ steht es
angemeldeten Aktionär*innen und Bevollmächtigten für die
Stimmabgabe zur Verfügung.
Die Aktionär*innen können das PUMA InvestorPortal
ausschließlich zur Stimmabgabe durch elektronische Briefwahl
nutzen. Die Ausübung anderer Rechte der Aktionär*innen und ihrer
Bevollmächtigten (insbesondere die Verfolgung der Hauptversammlung,
die Bevollmächtigung (inkl. Weisungserteilung) der
Stimmrechtsvertreter*innen der Gesellschaft oder die
Bevollmächtigung Dritter, die Einreichung von Fragen
(Auskunftsrecht), die Erklärung von Widersprüchen sowie das Stellen
von Anträgen, Wahlvorschlägen und Tagesordnungsergänzungsverlangen)
sind über das PUMA InvestorPortal nicht möglich. Eine Übertragung
der Hauptversammlung im Internet findet nicht statt.
Die Nutzung des PUMA InvestorPortals ermöglicht keine
elektronische Teilnahme im Sinne des § 118 Abs. 1 Satz 2 AktG.
Weitere Hinweise zur elektronischen Briefwahl finden sich auf
der Eintrittskarte.
Verfahren für die Stimmabgabe aufgrund
Vollmachtserteilung
Aktionär*innen können ihr Stimmrecht auch durch Bevollmächtigte
ausüben lassen (zur ebenfalls möglichen Stimmrechtsausübung im Wege
der elektronischen Briefwahl siehe oben „Verfahren für die
Stimmabgabe durch elektronische Briefwahl (PUMA
InvestorPortal)“).
|
Bevollmächtigung einer/eines Dritten
|
Möchte ein/e Aktionär*in einer/einem Dritten Vollmacht erteilen,
ist die Vollmacht in Textform (s. § 126b BGB) zu erteilen, sofern
nicht ein Kreditinstitut, ein sonstiger Intermediär, eine
Aktionärsvereinigung, ein Stimmrechtsberater oder eine gemäß § 135
Abs. 8 AktG gleichgestellte Person oder Institution bevollmächtigt
werden soll (siehe hierzu unten). Gleiches gilt für den Widerruf
der Vollmacht und den Nachweis der Bevollmächtigung. Bitte nutzen
Sie zur Bevollmächtigung einer/eines Dritten das
Vollmachtsformular, das Ihnen nach fristgerechter Anmeldung und
Nachweiserbringung zusammen mit der Eintrittskarte übersandt
wird.
Auch im Falle der Bevollmächtigung sind fristgerechte Anmeldung
und Nachweiserbringung durch die/den Aktionär*in erforderlich.
Die Vollmacht und ihr Widerruf können entweder gegenüber der
Gesellschaft unter folgender Anschrift oder E-Mail-Adresse
|
PUMA SE
c/o Computershare Operations Center
80249 München
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
|
oder gegenüber der/dem Bevollmächtigten erklärt werden.
Wird die Vollmacht gegenüber der/dem Bevollmächtigten erteilt,
so bedarf es eines Nachweises der Bevollmächtigung gegenüber der
Gesellschaft in Textform (s. § 126b BGB), wenn weder ein
Kreditinstitut, ein sonstiger Intermediär, eine
Aktionärsvereinigung, ein Stimmrechtsberater oder eine gemäß § 135
Abs. 8 AktG gleichgestellte Person oder Institution bevollmächtigt
werden. Dieser Nachweis kann auch am Tag der Hauptversammlung bei
der Einlasskontrolle erbracht werden. Alternativ kann er an die
vorstehende Anschrift oder E-Mail-Adresse, aus organisatorischen
Gründen der Gesellschaft in diesem Fall
bis spätestens zum 21. Mai 2024 (18:00 Uhr MESZ) (Zeitpunkt des
Eingangs)
übermittelt werden.
Gleiches gilt für den Widerruf der Vollmacht. Ein separater
Nachweis der Bevollmächtigung ist dagegen nicht erforderlich, wenn
die/der Bevollmächtigte das PUMA InvestorPortal (zur elektronischen
Briefwahl) nutzt. Insoweit gilt die Nutzung der Zugangsdaten
der/des Aktionär*in durch die/den Bevollmächtigten als
Nachweis.
Für die Bevollmächtigung von Kreditinstituten, sonstigen
Intermediären, Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberatern oder
gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten Personen oder
Institutionen sowie den Widerruf und den Nachweis einer solchen
Bevollmächtigung gelten die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere
§ 135 AktG, die u.a. verlangen, dass die Vollmacht von der/dem
Bevollmächtigten nachprüfbar festzuhalten ist.
Bevollmächtigte Dritte können ihre Stimmen während der
Hauptversammlung abgeben oder die Stimmrechtsvertreter*innen der
Gesellschaft zur weisungsgebundenen Stimmabgabe
(unter-)bevollmächtigen.
Daneben können Sie spätestens bis zum 21. Mai 2024 (18:00 Uhr
MESZ) (Zeitpunkt des Eingangs) das PUMA InvestorPortal für die
Abgabe ihrer Stimme nutzen. Die Nutzung des PUMA InvestorPortals
durch eine/n bevollmächtigte/n Dritte/n setzt voraus, dass die/der
Dritte vom/von der Vollmachtgeber*in die mit der Eintrittskarte
versandten Zugangsdaten erhält, sofern die Zugangsdaten nicht
direkt an die/den Dritte/n versandt wurden. Die Nutzung des
Zugangscodes durch die/den Dritte/n gilt zugleich als Nachweis der
Bevollmächtigung.
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Bevollmächtigung von Stimmrechtsvertreter*innen der
Gesellschaft
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Als besonderen Service bieten wir unseren Aktionär*innen an,
sich durch Mitarbeiter*innen der PUMA SE, die das Stimmrecht gemäß
den ausdrücklichen Weisungen der Aktionär*innen ausüben werden,
vertreten zu lassen. Die Bevollmächtigung der
Stimmrechtsvertreter*innen der Gesellschaft ist in Textform (s. §
126b BGB) unter Verwendung des hierfür von der Gesellschaft zur
Verfügung gestellten Vollmachts- und Weisungsformulars möglich.
Das von der Gesellschaft zur Verfügung gestellte Vollmachts- und
Weisungsformular wird Ihnen nach fristgerechter Anmeldung und
Nachweiserbringung zusammen mit der Eintrittskarte übersandt.
Auch im Falle der Bevollmächtigung sind fristgerechte Anmeldung
und Nachweiserbringung durch die/den Aktionär*in erforderlich.
Das ausgefüllte und unterschriebene Vollmachts- und
Weisungsformular ist an folgende Anschrift oder E-Mail-Adresse zu
richten:
|
PUMA SE
c/o Computershare Operations Center
80249 München
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
|
Es muss aus organisatorischen Gründen der Gesellschaft
bis spätestens zum 21. Mai 2024 (18:00 Uhr MESZ) (Zeitpunkt des
Eingangs)
an die oben genannte Adresse oder E-Mail-Adresse zugehen.
Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine nicht bereits in der
Einberufung angekündigte Einzelabstimmung stattfinden, gilt eine
hierzu bereits auf den/die Stimmrechtsvertreter*in abgegebene
Stimme für jeden einzelnen Unterpunkt.
Die Bevollmächtigung von Stimmrechtsvertreter*innen der
Gesellschaft schließt eine Stimmabgabe durch elektronische
Briefwahl nicht aus (siehe hierzu oben „Verfahren für die
Stimmabgabe durch elektronische Briefwahl (PUMA
InvestorPortal)“).
Bitte beachten Sie, dass die Stimmrechtsvertreter*innen der
Gesellschaft das Stimmrecht nur aufgrund ausdrücklicher und
eindeutiger Weisungen ausüben werden. Ohne solche Weisungen werden
die Stimmrechtsvertreter*innen das Stimmrecht nicht ausüben. Zu
Verfahrensanträgen können die Stimmrechtsvertreter*innen der
Gesellschaft keine Weisungen entgegennehmen. Ebenso wenig nehmen
sie Weisungen zu Wortmeldungen, zum Einlegen von Widersprüchen
gegen Hauptversammlungsbeschlüsse oder zum Stellen von Fragen oder
Anträgen entgegen.
Weitere Informationen zur Stimmrechtsausübung
Wenn auf unterschiedlichen Übermittlungswegen voneinander
abweichende Erklärungen eingehen, werden diese unabhängig vom
Zeitpunkt des Zugangs in folgender Reihenfolge berücksichtigt: 1.
elektronisch über das PUMA InvestorPortal, 2. gemäß § 67c Abs. 1
und Abs. 2 Satz 3 AktG in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 und 3
und Artikel 9 Absatz 4 der Durchführungsverordnung ((EU)
2018/1212), 3. per E-Mail und 4. per Post.
Gehen auf demselben Übermittlungsweg fristgemäß mehrere
Erklärungen zu, ist die zeitlich zuletzt zugegangene Erklärung
verbindlich.
Der zuletzt zugegangene, fristgerechte Widerruf einer Erklärung
ist maßgeblich.
Sollte zu einem Tagesordnungspunkt statt einer Sammel- eine
Einzelabstimmung durchgeführt werden, so gilt die zu diesem
Tagesordnungspunkt abgegebene elektronische Briefwahlstimme bzw.
Weisung entsprechend für jeden Punkt der Einzelabstimmung.
Die Stimmabgaben per elektronischen Briefwahlstimmen bzw.
Vollmachten und ggf. Weisungen zu Tagesordnungspunkt 2 (Verwendung
des Bilanzgewinns) behalten ihre Gültigkeit auch im Falle der
Anpassung des Gewinnverwendungsvorschlags infolge einer Änderung
der Anzahl dividendenberechtigter Aktien.
Ergänzungsverlangen zur Tagesordnung gemäß Art. 56 Satz 2
und Satz 3 SE-VO, § 50 Abs. 2 SEAG, § 122 Abs. 2 AktG
Aktionär*innen, deren Anteile zusammen 5 % des Grundkapitals
(dies entspricht EUR 7.541.232,00 oder 7.541.232 Aktien) oder den
anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 (dies entspricht 500.000
Aktien und ist damit vorliegend die maßgebliche Schwelle)
erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung
gesetzt und bekannt gemacht werden. Dieser Mindestbesitz ist gemäß
Art. 56 Satz 3 SE-VO i.V.m. § 50 Abs. 2 SEAG für
Ergänzungsverlangen der Aktionär*innen einer SE erforderlich. § 50
Abs. 2 SEAG entspricht inhaltlich § 122 Abs. 2 Satz 1 AktG.
Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine
Beschlussvorlage beiliegen. Eine 90-tägige Vorbesitzzeit des
genannten Mindestbesitzes von Aktien i.S.d. § 122 Abs. 2 Satz 1
i.V.m. Abs. 1 Satz 3 AktG ist gemäß § 50 Abs. 2 SEAG bei der SE
keine Voraussetzung für ein Ergänzungsverlangen.
Das Ergänzungsverlangen ist schriftlich an den Vorstand der
Gesellschaft zu richten und muss der Gesellschaft gemäß § 122 Abs.
2 Satz 3 AktG mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung, also
spätestens bis zum Ablauf des 21. April 2024 (24:00 Uhr MESZ),
zugehen. Bitte richten Sie etwaige Ergänzungsverlangen an
folgende Anschrift:
|
PUMA SE, Vorstand
z.Hd. Frau Beate Gabriel
PUMA Way 1
91074 Herzogenaurach
|
Bekanntzumachende Ergänzungsverlangen werden - soweit sie nicht
bereits mit der Einberufung bekanntgemacht wurden - unverzüglich
nach Zugang des Ergänzungsverlangens im Bundesanzeiger bekannt
gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei
denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Informationen in
der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem auf
der Internetseite der Gesellschaft unter
http://about.puma.com
dort unter INVESTOR RELATIONS / HAUPTVERSAMMLUNG bekannt
gemacht.
Gegenanträge und Wahlvorschläge gemäß §§ 126 Abs. 1, 127
AktG
Jede(r) Aktionär*in kann der Gesellschaft Gegenanträge gegen
Vorschläge des Vorstands und/oder des Aufsichtsrats zu bestimmten
Punkten der Tagesordnung übersenden. Gegenanträge von
Aktionär*innen zur Hauptversammlung sind ausschließlich an folgende
Anschrift oder E-Mail-Adresse zu richten:
|
PUMA SE, Vorstand
z.Hd. Frau Beate Gabriel
PUMA Way 1
91074 Herzogenaurach
E-Mail: hauptversammlung@puma.com
|
Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge werden
nicht berücksichtigt.
Vorbehaltlich § 126 Abs. 2 und Abs. 3 AktG werden wir
Gegenanträge von Aktionär*innen einschließlich des Namens der/des
Aktionär*in und einer etwaigen Begründung sowie etwaige
Stellungnahmen der Verwaltung hierzu auf der Internetseite der
Gesellschaft unter
http://about.puma.com,
dort unter INVESTOR RELATIONS / HAUPTVERSAMMLUNG, zugänglich
machen, wenn der Gegenantrag der/des Aktionär*in nebst Begründung
mindestens 14 Tage vor der Versammlung, d.h.
bis zum Ablauf des 7. Mai 2024 (24:00 Uhr MESZ),
der Gesellschaft unter der vorstehenden Anschrift oder
E-Mail-Adresse zugegangen ist.
Diese Regelungen gelten gemäß § 127 AktG für den Vorschlag
einer/eines Aktionär*in zur Wahl des Abschlussprüfers
(Tagesordnungspunkt 5) oder von Aufsichtsratsmitgliedern
(Tagesordnungspunkt 8) sinngemäß.
Zusätzlich zu den in § 126 Abs. 2 AktG genannten Gründen braucht
der Vorstand einen Wahlvorschlag unter anderem auch dann nicht
zugänglich zu machen, wenn der Vorschlag nicht Namen, ausgeübten
Beruf und Wohnort der vorgeschlagenen Person enthält. Vorschläge
zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern müssen auch dann nicht
zugänglich gemacht werden, wenn ihnen keine Angaben zu
Mitgliedschaften der vorgeschlagenen Aufsichtsratskandidaten in
anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten beigefügt sind (s. §
127 Satz 3 i.V.m. § 124 Abs. 3 Satz 4 und § 125 Abs. 1 Satz 5
AktG).
Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. 1 AktG
Jeder/jedem Aktionär*in ist gemäß § 131 Abs. 1 AktG auf
Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über
Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit die Auskunft zur
sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung
erforderlich ist und kein Auskunftsverweigerungsrecht besteht. Die
Auskunftspflicht des Vorstands erstreckt sich auch auf die
rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der PUMA SE zu den mit
ihr verbundenen Unternehmen. Des Weiteren betrifft die
Auskunftspflicht auch die Lage des Konzerns und der in den
Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen.
Weitergehende Erläuterungen
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionär*innen
nach Art. 56 Satz 2 und Satz 3 SE-VO, § 50 Abs. 2 SEAG, § 122 Abs.
2 AktG und nach §§ 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG finden sich auf
der Internetseite der PUMA SE unter
http://about.puma.com
dort unter INVESTOR RELATIONS / HAUPTVERSAMMLUNG / RECHTE DER
AKTIONÄR*INNEN.
Internetseite, über die die Informationen nach § 124a AktG
zugänglich sind
Diese Einladung zur Hauptversammlung, die der Hauptversammlung
zugänglich zu machenden Unterlagen und Anträge von Aktionär*innen,
die Formulare für eine Stimmabgabe durch Vertretung sowie weitere
Informationen im Zusammenhang mit unserer Hauptversammlung sind
über die Internetseite der PUMA SE unter
http://about.puma.com
dort unter INVESTOR RELATIONS / HAUPTVERSAMMLUNG, zugänglich (s.
§ 124a AktG).
Über diese Internetseite können nach der Hauptversammlung die
Abstimmungsergebnisse abgerufen werden.
Technische Fragen zur Nutzung des PUMA
InvestorPortal
Bei technischen Fragen zur Nutzung des PUMA InvestorPortals
kontaktieren Sie im Vorfeld der Hauptversammlung bitte das
Computershare Operations Center postalisch unter 80687 München, per
E-Mail unter aktionaersportal@computershare.de oder unter der
Telefonnummer 0049 89 30 90 363 30.
Verbindlicher Charakter der Abstimmungen
Aktionär*innen und ihre Bevollmächtigten haben die Möglichkeit,
bei den Abstimmungen während der Hauptversammlung ihr Stimmrecht
selbst oder durch Bevollmächtigung der von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter*innen wie nachstehend näher bestimmt
auszuüben. Unter Tagesordnungspunkt 1 wird kein Beschlussvorschlag
unterbreitet und ist somit auch keine Abstimmung vorgesehen (zur
Erläuterung siehe dort). Die vorgesehenen Abstimmungen zu den
Tagesordnungspunkten 2 bis 5 sowie zu den Tagesordnungspunkten 7
bis 11 haben verbindlichen Charakter. Die vorgesehene Abstimmung zu
Tagesordnungspunkt 6 hat empfehlenden Charakter. Die Aktionär*innen
können bei sämtlichen Abstimmungen jeweils mit „Ja“ (Befürwortung)
oder „Nein“ (Ablehnung) abstimmen oder sich der Stimme enthalten
(Stimmenthaltung).
UTC Zeiten
Sämtliche Zeitangaben sind in der für Deutschland maßgeblichen
mitteleuropäischen Sommerzeit (MESZ) angegeben. Dies entspricht mit
Blick auf die koordinierte Weltzeit (UTC) dem Verhältnis UTC = MESZ
minus zwei Stunden.
Information zum Datenschutz für Aktionär*innen
Im Zusammenhang mit der Vorbereitung, Durchführung und
Nachbereitung der Hauptversammlung, insbesondere wenn Sie und/oder
Ihre Bevollmächtigten sich für die Hauptversammlung anmelden, eine
Stimmrechtsvollmacht erteilen, Ihre Aktionärsrechte ausüben oder
das PUMA InvestorPortal nutzen, verarbeiten wir personenbezogene
Daten (z.B. Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Aktienanzahl,
Besitzart der Aktien, Nummer der Eintrittskarte und individuelle
Zugangsdaten für das PUMA InvestorPortal) über Sie und/oder Ihre(n)
Bevollmächtigten auf Grundlage der geltenden Datenschutzgesetze.
Dies geschieht insbesondere, um Aktionär*innen die Ausübung ihrer
Rechte im Zusammenhang mit der Hauptversammlung zu ermöglichen.
Außerdem verarbeiten wir die personenbezogenen Daten zur Erfüllung
unserer rechtlichen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der
Hauptversammlung.
Verantwortliche für die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen
Daten ist die
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PUMA SE,
PUMA Way 1,
91074 Herzogenaurach,
Deutschland,
E-Mail: datenschutz@puma.com.
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Soweit die PUMA SE zur Durchführung der Hauptversammlung
Dienstleister einsetzt, verarbeiten diese Ihre personenbezogenen
Daten nur in unserem Auftrag und sind im Übrigen zur
Vertraulichkeit verpflichtet.
Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen steht Ihnen ein
Auskunfts-, Berichtigungs-, Einschränkungs-, Löschungs- und ggf.
Widerspruchsrecht bezüglich der Verarbeitung Ihrer
personenbezogenen Daten, sowie ein Recht auf Datenübertragung und
auf Beschwerde bei einer zuständigen Aufsichtsbehörde zu.
Einzelheiten zum Umgang mit Ihren personenbezogenen Daten im
Zusammenhang mit der Hauptversammlung und zu Ihren Rechten nach der
EU-Datenschutz-Grundverordnung finden sich in unseren
Datenschutzhinweisen für Aktionär*innen auf der Internetseite der
PUMA SE unter
http://about.puma.com
dort unter INVESTOR RELATIONS / HAUPTVERSAMMLUNG / DATENSCHUTZ
oder können Sie über die oben genannten Kontaktdaten vom
Verantwortlichen anfordern.
Herzogenaurach, im April 2024
PUMA SE
Der Vorstand
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