Südzucker AG Mannheim WKN 729 700
ISIN DE 0007297004 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung am
Donnerstag, 18. Juli 2024, 10:00 Uhr (MESZ),
Wir laden unsere Aktionäre1 zu der am Donnerstag, 18.
Juli 2024, 10:00 Uhr (MESZ), stattfindenden ordentlichen
Hauptversammlung ein.
Die ordentliche Hauptversammlung findet auf der Grundlage von §
15 Abs. 6 der Satzung der Südzucker AG als virtuelle
Hauptversammlung gemäß § 118a Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 6 des
Aktiengesetzes (AktG) statt. Eine physische Präsenz der Aktionäre
und ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter) am Ort der Hauptversammlung ist
ausgeschlossen. Die gesamte Hauptversammlung wird für die
ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten
live in Bild und Ton im internetgestützten elektronischen
Aktionärsportal der Südzucker AG, welches über die
Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.suedzuckergroup.com/de/investor-relations/hauptversammlung
nach Maßgabe der Erläuterungen in Abschnitt IV Ziffer 2 dieser
Einladung zugänglich ist, übertragen.
Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes ist
das Congress Center Rosengarten, Rosengartenplatz 2, 68161
Mannheim.
1 Im Interesse einer leichteren Lesbarkeit
differenzieren wir nicht geschlechtsspezifisch. Die gewählte Form
steht immer stellvertretend für Personen jeglichen Geschlechts.
I. TAGESORDNUNG
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Südzucker AG
und des gebilligten Konzernabschlusses, des zusammengefassten
Lageberichts der Südzucker AG und des Konzerns (einschließlich der
Erläuterungen zu den Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1
Handelsgesetzbuch), des Berichts des Aufsichtsrats und des
Vorschlags des Vorstands über die Verwendung des Bilanzgewinns,
jeweils für das Geschäftsjahr 2023/24
|
2. |
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns
|
3. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des
Vorstands für das Geschäftsjahr 2023/24
|
4. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2023/24
|
5. |
Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers und des
Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2024/25 sowie des
Prüfers für eine etwaige prüferische Durchsicht von unterjährigen
Finanzinformationen
|
6. |
Beschlussfassung über die Wahl des Prüfers des
Nachhaltigkeitsberichts und des Konzernnachhaltigkeitsberichts für
das Geschäftsjahr 2024/25
|
7. |
Beschlussfassung über die Billigung des nach § 162 AktG
erstellten und geprüften Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr
2023/24
|
8. |
Beschlussfassung über die Änderung von § 15 Abs. 2 Satz 2 der
Satzung
|
II. VORSCHLÄGE ZUR BESCHLUSSFASSUNG
TOP 1
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Südzucker AG
und des gebilligten Konzernabschlusses, des zusammengefassten
Lageberichts der Südzucker AG und des Konzerns (einschließlich der
Erläuterungen zu den Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1
Handelsgesetzbuch), des Berichts des Aufsichtsrats und des
Vorschlags des Vorstands über die Verwendung des Bilanzgewinns,
jeweils für das Geschäftsjahr 2023/24
Der Aufsichtsrat hat in seiner Sitzung am 15. Mai 2024 den vom
Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den vom Vorstand
aufgestellten Konzernabschluss geprüft und gebilligt; der
Jahresabschluss ist damit festgestellt. Entsprechend den
gesetzlichen Bestimmungen erfolgt daher zu diesem Punkt der
Tagesordnung keine Beschlussfassung. Die Unterlagen sind über die
Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.suedzuckergroup.com/de/investor-relations/hauptversammlung
zugänglich und werden den Aktionären auf Anforderung
zugesandt.
TOP 2
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Jahresabschluss
(Einzelabschluss) der Südzucker AG für das Geschäftsjahr 2023/24
ausgewiesenen Bilanzgewinn in Höhe von 258.391.997,55 € wie folgt
zu verwenden:
Ausschüttung einer Dividende von
0,90 € je Aktie auf 204.107.259 Stückaktien
(Gesamtzahl der Aktien nach Abzug der von der Gesellschaft
gehaltenen eigenen Aktien) |
183.696.533,10 € |
Vortrag auf neue Rechnung
(Gewinnvortrag) |
74.695.464,45 € |
Bilanzgewinn |
258.391.997,55 € |
Bis zur Hauptversammlung kann sich die Anzahl der für das
Geschäftsjahr 2023/24 dividendenberechtigten Stückaktien verändern.
In diesem Fall wird der Hauptversammlung ein entsprechend
angepasster Gewinnverwendungsvorschlag unterbreitet werden, der
eine unveränderte Dividende von 0,90 € pro dividendenberechtigter
Stückaktie sowie einen entsprechend angepassten Gewinnvortrag
vorsieht.
Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG ist der Anspruch auf Auszahlung
der Dividende am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss
folgenden Geschäftstag fällig, also am 23. Juli 2024.
TOP 3
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des
Vorstands für das Geschäftsjahr 2023/24
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Mitgliedern des
Vorstands, die im Geschäftsjahr 2023/24 amtiert haben Entlastung zu
erteilen.
TOP 4
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2023/24
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Mitgliedern des
Aufsichtsrats, die im Geschäftsjahr 2023/24 amtiert haben
Entlastung zu erteilen.
TOP 5
Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers und des
Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2024/25 sowie des
Prüfers für eine etwaige prüferische Durchsicht von unterjährigen
Finanzinformationen
Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die Empfehlung des
Prüfungsausschusses gemäß Art. 16 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr.
537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April
2014 (EU-Abschlussprüferverordnung) und gemäß § 107 Abs. 4 Satz 1
i.V.m. § 107 Abs. 3 Satz 2 AktG - vor, die KPMG AG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, zum Abschlussprüfer und
zum Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2024/25 sowie zum
Prüfer für eine etwaige prüferische Durchsicht von unterjährigen
Finanzinformationen für das Geschäftsjahr 2024/25 und das erste
Quartal des Geschäftsjahres 2025/26 zu wählen.
Der Prüfungsausschuss hat in seiner Empfehlung erklärt, dass
diese frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und
ihm keine Klausel der in Art. 16 Abs. 6 der
EU-Abschlussprüferverordnung genannten Art auferlegt wurde.
TOP 6
Beschlussfassung über die Wahl des Prüfers des
Nachhaltigkeitsberichts und des Konzernnachhaltigkeitsberichts für
das Geschäftsjahr 2024/25
Gemäß der am 5. Januar 2023 in Kraft getreten Richtlinie (EU)
2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.
Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der
Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der
Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (Corporate
Sustainability Reporting Directive - “CSRD”) müssen unter anderem
große und kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften, zu denen
die Südzucker AG gehört, bereits für nach dem 31.12.2023 beginnende
Geschäftsjahre ihren Lagebericht um einen Nachhaltigkeitsbericht
und - voraussichtlich mit befreiender Wirkung für die
Einzelgesellschaft - ihren Konzernlagebericht um einen
Konzernnachhaltigkeitsbericht erweitern, der durch einen externen
Prüfer zu prüfen ist. Somit unterliegt die Südzucker AG dieser
Berichterstattungs- und Prüfungspflicht erstmals für das
Geschäftsjahr 2024/25.
Die CSRD ist von den EU-Mitgliedstaaten bis zum 6. Juli 2024 in
nationales Recht umzusetzen. Es ist mithin davon auszugehen, dass
das deutsche Gesetz zur Umsetzung der CSRD bis zum Ablauf der
Umsetzungsfrist - und damit noch vor der Hauptversammlung der
Südzucker AG - in Kraft treten wird. Nach dem derzeitigen Stand des
Gesetzgebungsverfahrens ist ferner davon auszugehen, dass die
Südzucker AG in diesem Fall nicht in den Genuss der geplanten
Übergangsregelung gelangen wird, wonach der von der
Hauptversammlung bestellte Abschluss- und Konzernabschlussprüfer
als Prüfer der Nachhaltigkeitsberichtserstattung gilt.
Der Aufsichtsrat schlägt daher, gestützt auf die Empfehlung des
Prüfungsausschusses vor, die KPMG AG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, zum Prüfer des
Konzernnachhaltigkeitsberichts und, falls insoweit keine
Befreiungsmöglichkeit besteht oder von dieser nicht Gebrauch
gemacht wird, auch des Nachhaltigkeitsberichts für das
Geschäftsjahr 2024/25 zu wählen. Die Wahl erfolgt unter der
Prämisse, dass ein Gesetz zur Umsetzung der CSRD in das deutsche
Recht in Kraft tritt und die Hauptversammlung nach diesem Gesetz
für die Wahl des Prüfers der Nachhaltigkeitsberichtserstattung für
das Geschäftsjahr 2024/25 der Südzucker AG zuständig ist.
Der Prüfungsausschuss hat in seiner Empfehlung erklärt, dass
diese frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und
ihm keine Klausel der in Art. 16 Abs. 6 der EU
Abschlussprüferverordnung genannten Art auferlegt wurde.
TOP 7
Beschlussfassung über die Billigung des nach § 162 AktG
erstellten und geprüften Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr
2023/24
Gemäß § 120a Abs. 4 Satz 1 AktG beschließt die Hauptversammlung
der börsennotierten Gesellschaft über die Billigung des nach § 162
AktG erstellten und geprüften Vergütungsberichts für das
vorausgegangene Geschäftsjahr. Der Vergütungsbericht für das
Geschäftsjahr 2023/24 wurde von Vorstand und Aufsichtsrat erstellt.
Er wurde von dem Abschlussprüfer, der KPMG AG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, gemäß § 162 Abs. 3 Satz 1
und Satz 2 AktG geprüft; über das Ergebnis der Prüfung wurde der
Vermerk gemäß § 162 Abs. 3 Satz 3 AktG erstellt.
Der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2023/24 und der
Vermerk über dessen Prüfung durch den Abschlussprüfer sind in
Abschnitt III dieser Einladung enthalten und unter
www.suedzuckergroup.com/de/investor-relations/corporate-governance/verguetungsberichte
einsehbar.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu
fassen:
Die Hauptversammlung billigt den von Vorstand und Aufsichtsrat
erstellten Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2023/24.
TOP 8
Beschlussfassung über die Änderung von § 15 Abs. 2 Satz 2 der
Satzung (Record Date)
In § 15 Abs. 1 der Satzung ist bestimmt, dass die Aktionäre, die
an der Hauptversammlung teilnehmen oder das Stimmrecht ausüben
wollen, ihre Berechtigung hierzu nachweisen müssen. Gemäß § 15 Abs.
2 Satz 2 der Satzung hat sich dieser Nachweis - im Einklang mit der
bisherigen Regelung in § 123 Abs. 4 Satz 2 AktG - auf den Beginn
des 21. Tages vor der Hauptversammlung zu beziehen.
Durch das Gesetz zur Finanzierung von zukunftssichernden
Investitionen (Bundesgesetzblatt I Nr. 354 2023), das am 15.
Dezember 2023 in Kraft getreten ist, wurde § 123 Abs. 4 Satz 2 AktG
geändert und als Stichtag für den Nachweis des Anteilsbesitzes bei
Inhaberaktien börsennotierter Gesellschaften statt des Beginns des
21. Tages vor der Hauptversammlung der Geschäftsschluss des 22.
Tages vor der Hauptversammlung festgelegt. Hierdurch hat der
Gesetzgeber die Festlegung des aktiengesetzlichen Nachweisstichtags
an die europarechtliche Regelung nach Art. 1 Nr. 7 i.V.m. Art. 5
und Tabelle 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212
angeglichen, wodurch Auslegungsschwierigkeiten beim praktischen
Umgang mit der Nachweisregelung vermieden werden sollen.
Um dem veränderten Gesetzeswortlaut Rechnung zu tragen, soll §
15 Abs. 2 Satz 2 der Satzung eine entsprechende Änderung erfahren.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu
fassen:
Satz 2 von § 15 Abs. 2 der Satzung der Südzucker AG wird wie
folgt neu gefasst:
|
„Der Nachweis hat sich auf den Geschäftsschluss des 22. Tages
vor der Versammlung zu beziehen.“
|
Ein Vergleich der nach Maßgabe des vorstehenden Vorschlags
geänderten Satzung mit der aktuellen, zuletzt am 13. Juli 2023
geänderten Satzung ist auf der Internetseite der Gesellschaft
unter
https://www.suedzuckergroup.com/de/investor-relations/hauptversammlung
einsehbar.
III. ANLAGE ZU TAGESORDNUNGSPUNKT 7
Anlage zu Tagesordnungspunkt 7:
Vergütungsbericht einschließlich Prüfungsvermerk des
Abschlussprüfers gemäß § 162 AktG für das Geschäftsjahr
2023/24
Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2023/24
Der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2023/24 gibt
detailliert und individualisiert Auskunft über die im Berichtsjahr
den aktiven und früheren Mitgliedern des Vorstands und des
Aufsichtsrats von der Südzucker AG und deren Tochtergesellschaften
im Geschäftsjahr 2023/24 gewährte oder geschuldete Vergütung sowie
geldwerten Nebenleistungen und Versorgungszusagen.
Der Bericht entspricht den Anforderungen von § 162 AktG.
Der nach den aktienrechtlichen Vorschriften des § 162 AktG
erstellte Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2022/23 wurde mit
90,87 % Ja-Stimmen von der Hauptversammlung am 13. Juli 2023
gebilligt.
Vergütung der Mitglieder des Vorstands
Altverträge
Für die laufende Bestellungsperiode von Vorstandsmitgliedern,
die vor dem 1. März 2021 in den Vorstand eingetreten sind, bleiben
die für diese Vorstandsmitglieder abgeschlossenen Altverträge bis
zum Ablauf der jeweiligen Bestellung anwendbar, es sei denn, sie
hätten für einen Wechsel in ein neues, vom Aufsichtsrat
beschlossenes, Vorstandsvergütungssystem optiert.
Der Wechsel in das jeweils aktuelle Vorstandsvergütungssystem
ist obligatorisch, wenn die Dienstverträge der amtierenden
Vorstandsmitglieder verlängert werden.
Die Altverträge des Vorstands der Südzucker AG beinhalten ein
festes Jahresgehalt, eine variable Vergütung, eine betriebliche
Altersversorgung sowie Sachbezüge.
Aktienbasierte Vergütungsbestandteile und vergleichbare
langfristige Vergütungskomponenten sind nicht vorgesehen. Die
Vergütung des Vorstands wird durch das Plenum des Aufsichtsrats -
nach Vorbereitung durch das Präsidium - festgelegt und in
regelmäßigen Abständen überprüft. Die Vergütungsstruktur ist bei
börsennotierten Gesellschaften auf eine nachhaltige
Unternehmensentwicklung auszurichten; variable
Vergütungsbestandteile sollen eine mehrjährige Bemessungsgrundlage
haben. Der Mehrjährigkeit wird im bisherigen Vergütungssystem der
Südzucker AG dadurch Rechnung getragen, dass die variable Vergütung
auf der durchschnittlichen Dividende der vergangenen drei
Geschäftsjahre basiert; diese Regelung ist für Thomas Kölbl und Dr.
Thomas Kirchberg anwendbar und wird in der Darstellung der
gewährten oder geschuldeten Vergütung als mehrjährige variable
Vergütung angegeben. Für die variable Vergütung von Dr. Niels
Pörksen wird die Dividende des vergangenen Geschäftsjahres zugrunde
gelegt; diese wird in der Darstellung der gewährten oder
geschuldeten Vergütung als einjährige variable Vergütung
ausgewiesen.
Vergütungselemente im Detail
Festgehalt
Die Vorstandsmitglieder erhalten ein jährliches Festgehalt in
Form einer Barvergütung, die sich nach dem Aufgaben- und
Verantwortungsbereich des Vorstandsmitglieds bemisst und in zwölf
gleichen Raten ausgezahlt wird.
Variable Vergütung
Die variable Vergütung des Vorstandsvorsitzenden Dr. Niels
Pörksen (CEO) basiert auf der für das vorausgegangene Geschäftsjahr
beschlossenen Dividende je Aktie der Südzucker AG. Für je 0,01
€/Aktie ausgeschüttete Dividende beträgt der Bonus 12.565 €. Im
Geschäftsjahr 2023/24 ist Dr. Niels Pörksen in das nachfolgend
beschriebene fortentwickelte Vergütungssystem gewechselt, wobei die
Zahlungen der variablen Vergütung aus dem bis zum 28. Februar 2023
gültigen Altvertrag im Geschäftsjahr 2023/24 noch geleistet
wurden.
Für Thomas Kölbl (CFO) bemisst sich die jährliche variable
Vergütung an der durchschnittlichen Dividende je Aktie der
Südzucker AG für die letzten drei Geschäftsjahre. Für je 0,01
€/Aktie ausgeschüttete Dividende beträgt der Bonus 11.725 €.
Sachbezüge und sonstige Nebenleistungen
Jedes Vorstandsmitglied erhält ferner die folgenden Sachbezüge
und Nebenleistungen:
• |
Bereitstellung eines Dienstwagens, der auch privat genutzt
werden darf
|
• |
Reisegepäckversicherung
|
• |
D&O-Versicherung mit Selbstbehalt nach § 93 Abs. 2 Satz 3
Aktiengesetz
|
• |
Unfallversicherung
|
• |
Teilnahme an Gesundheitsvorsorgemaßnahmen.
|
Betriebliche Altersversorgung
Die betriebliche Altersversorgung von Thomas Kölbl besteht in
einer leistungsorientierten Zusage; die Pensionshöhe errechnet sich
aus einem Prozentsatz der vertraglich festgelegten
Bemessungsgrundlage.
Mandatsbezüge
Soweit Vorstandsmitglieder konzerninterne Aufsichtsratsmandate
wahrnehmen, steht die Ver-gütung für diese Tätigkeit der
Gesellschaft zu.
Leistungen bei Beendigung des Vorstandsmandats
Thomas Kölbl kann bei Ausscheiden vor Vollendung des 65.
Lebensjahres ein auf 24 Monate, längstens bis zur Vollendung des
65. Lebensjahres, befristetes Übergangsgeld in Form einer
Fortzahlung der monatlichen Festbezüge beanspruchen, es sei denn,
er hätte sein Ausscheiden zu vertreten oder eine Wiederbestellung
abgelehnt.
Geltende Vergütungssysteme
Derzeit bestehen in der Südzucker-Gruppe drei Vergütungssysteme,
die für die Mitglieder des Vorstands der Südzucker AG relevant
sind.
Mit der Tochtergesellschaft AGRANA Beteiligungs-AG,
Wien/Österreich, besteht eine Vorstandsverschränkung: Stephan
Büttner, Vorsitzender des Vorstands (CEO) der AGRANA
Beteiligungs-AG, ist zugleich Mitglied des Vorstands der Südzucker
AG. Thomas Kölbl (bis 29.02.2024), Chief Financial
Officer (CFO) der Südzucker AG, bzw. Dr. Stephan Meeder
(seit 01.03.2024), war bzw. ist zugleich Mitglied des Vorstands der
AGRANA Beteiligungs-AG. Stephan Büttner erhält seine
Vorstandsvergütung ausschließlich von der AGRANA Beteiligungs-AG,
Wien/Österreich und Thomas Kölbl bzw. Dr. Stephan Meeder erhält
seine Vergütung ausschließlich von der Südzucker AG.
Demgemäß ist für das Vorstandsmitglied Stephan Büttner
ausschließlich das Vergütungssystem der AGRANA Beteiligungs-AG
einschlägig. Das bisherige Vergütungssystem wurde von der
Hauptversammlung der AGRANA Beteiligungs-AG am 3. Juli 2020
beschlossen. Auf der Hauptversammlung der AGRANA Beteiligungs-AG am
7. Juli 2023 wurde ein neues Vergütungssystem beschlossen. Es trat
mit sofortiger Wirkung in Kraft und gilt bis zur Hauptversammlung
im Jahr 2027, sofern der Aufsichtsrat nicht zu einem früheren
Zeitpunkt die Überarbeitung oder Änderung des Vergütungssystems
vorschlägt.
Vorstandsvergütungssystem 2021 der Südzucker AG
Das im Jahr 2021 eingeführte Vorstandsvergütungssystem wurde vom
Aufsichtsrat der Südzucker AG am 19. Mai 2021 beschlossen und von
der ordentlichen Hauptversammlung der Südzucker AG am 15. Juli 2021
mit einer Mehrheit von 98,95 % gebilligt. Das
Vorstandsvergütungssystem 2021 wurde mit Wirkung vom 1. März 2023
durch das vom Aufsichtsrat beschlossene und von der
Hauptversammlung am 13. Juli 2023 gebilligte fortentwickelte
Vorstandsvergütungssystem abgelöst. Die beiden bisher dem
Vergütungssystem 2021 unterliegenden Vorstände Ingrid-Helen Arnold
und Hans-Peter Gai sind in das fortentwickelte Vergütungssystem
gewechselt. Aus dem Vorstandsvergütungssystem 2021 erfolgte im
Geschäftsjahr 2023/24 noch eine Auszahlung der einjährigen
variablen Vergütung.
Einjährige variable Vergütung
Die erfolgsabhängige einjährige variable Vergütung (EVV) ergibt
sich aus der Erreichung eines betriebswirtschaftlichen Zielwerts,
hier eines vom Aufsichtsrat für den Konzern als Ziel festgelegten
EBITDA, und der Erreichung strategischer Ziele. Diese beiden
Zielerreichungswerte werden mit der vom Aufsichtsrat zu Beginn
eines Geschäftsjahres für jedes Vorstandsmitglied festgelegten
Zielvergütung (EVV-Zielvergütung) multipliziert. Das Ergebnis
dieser Multiplikation ist der Auszahlungsbetrag der EVV.
Die Zielwerte für das EBITDA und die strategischen Ziele werden
vom Aufsichtsrat vor dem Beginn eines jeden Geschäftsjahres auf
Vorschlag des Präsidiums des Aufsichtsrats mit dem Gesamtvorstand
besprochen, vom Aufsichtsrat nach billigem Ermessen festgelegt und
dem Vorstandsmitglied in Form einer Zielmitteilung übermittelt.
EBITDA als betriebswirtschaftlicher Zielwert
Zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres legt der Aufsichtsrat in
Abstimmung mit dem Gesamtvorstand für das in diesem Geschäftsjahr
zu erreichende Konzern-EBITDA einen Zielwert, einen Mindestwert und
einen Maximalwert fest.
Der Zielwert für das EBITDA reflektiert eine 100 %ige
Zielerreichung. Die Bandbreite von einem Mindestwert von 50 % bis
zu einem Maximalwert von 130 % des EBITDA-Zielwerts bestimmt die
Unter- und Obergrenze der Auszahlung der EVV.
Wird der Mindestwert für das EBITDA nicht erreicht, entfällt die
EVV auch bei Erreichung der strategischen Ziele. In der Bandbreite
zwischen Mindest- und Zielwert sowie zwischen Ziel- und Maximalwert
wird die Auszahlung linear ermittelt.
Maßgeblich für die Bestimmung des tatsächlich erreichten EBITDA
ist jeweils der vom Aufsichtsrat gebilligte Konzernabschluss der
Südzucker AG. Nachträgliche Änderungen des Konzernabschlusses, die
auf steuerlichen Außenprüfungen oder auf sonstigen Gründen beruhen,
bleiben auf bereits getroffene Feststellungen ohne Einfluss.
Strategische Ziele
Die strategischen Ziele umfassen - neben dem Beitrag zum
strategischen Wachstum (z.B. Identifikation neuer Geschäftsfelder)
- insbesondere auch die Beiträge zu Umweltzielen (z.B. Maßnahmen
zum Rückgang der CO2-Emissionen) und zur Personalstrategie (z.B.
Diversität und Führungskultur). Nach Ablauf des Geschäftsjahres
stellt der Aufsichtsrat nach Anhörung des Vorstands den Grad der
Zielerreichung fest. Anders als beim EBITDA werden die
Zielerreichungsgrade für die strategischen Ziele nicht in Prozent
umgerechnet, sondern in einen Multiplikator (Modifier)
umgewandelt. Dieser liegt zwischen 0,8 und 1,2; die Zahl 1,0
reflektiert die 100 %ige Zielerreichung.
Maximale EVV
Der maximal in die Berechnung einzustellende Faktor für das
EBITDA beträgt 130 %. Maximal als EVV ausbezahlt werden können
daher 130 % der EVV-Zielvergütung, multipliziert mit dem maximalen
Zielerreichungsgrad der strategischen Ziele (1,2), d.h. 156 % der
EVV-Zielvergütung (130 % x 1,2 = 156 %).
Mehrjährige variable Vergütung
Zusätzlich zum Festgehalt und zur EVV erhalten die
Vorstandsmitglieder eine mehrjährige variable Vergütung
(MVV).
Leistungsbezogenes Aktienprogramm
Die MVV besteht aus einer Beteiligung an einem vom Aufsichtsrat
aufgelegten leistungsbezogenen Aktienprogramm (Performance Share
Plan) in Form eines Aktienpakets, das die Gesellschaft zu Beginn
eines jeden Geschäftsjahres (bei unterjähriger Bestellung zu Beginn
des Anstellungsverhältnisses) für jedes Vorstandsmitglied erwirbt
und das über einen Zeitraum von jeweils drei Jahren (Vesting
Period) bis zur Feststellung der Zielerreichung in einem Depot
der Gesellschaft verwahrt wird. Nach Ablauf der Vesting Period wird
vom Aufsichtsrat ermittelt, inwieweit der von ihm festgelegte
betriebswirtschaftliche Zielwert erreicht wurde. Von der
Zielerreichung ist abhängig, wie viele Aktien dem Vorstandsmitglied
final zugeteilt werden. Wird der festgelegte Mindestwert der
Zielerreichung nicht erreicht, entfällt die MVV.
Anfänglich zuzuteilendes Aktienpaket (Initial Grant)
Die Anzahl der zu Beginn der jeweiligen Vesting Period dem
Vorstandsmitglied zuzuteilenden Aktien (Initial Grant)
bemisst sich nach der vom Aufsichtsrat für das jeweilige
Vorstandsmitglied festgelegten Zielvergütung für die MVV
(MVV-Zielvergütung), dividiert durch den durchschnittlichen
Aktienkurs der letzten 3 Monate vor dem Ende des der Zuteilung
vorausgehenden Geschäftsjahres. Bei der Zuteilung des Initial Grant
wird unterstellt, dass die Zielwerte vollständig erreicht werden
(100 % Zielerreichung). Die Anzahl der Aktien wird auf volle Stücke
aufgerundet.
Die Aktien aus dem Initial Grant werden von der Südzucker AG
über die Börse erworben und in einem von der Gesellschaft
eröffneten Aktiendepot für den Zeitraum der jeweils laufenden
Vesting Period verwahrt, bis die finale Anzahl der dem
Vorstandsmitglied zuzuteilenden Aktien ermittelt wurde. Das
Vorstandsmitglied kann folglich über den jeweiligen Initial Grant
vor Ablauf der jeweiligen Vesting Period und der Feststellung der
endgültigen Zuteilung (Final Grant) nicht verfügen. Die Dividenden,
die während der jeweiligen Vesting Period auf den Final Grant
entfallen, werden am Ende der Vesting Period addiert und dem Final
Grant in Form von weiteren Aktien gemäß dem nachstehenden Abschnitt
zugeschlagen.
Tatsächlich zuzuteilendes Aktienpaket (Final Grant),
ROCE
Die Anzahl der dem Vorstandsmitglied nach Ablauf der Vesting
Period zustehenden Aktien (Final Grant) hängt davon ab,
inwieweit der vom Aufsichtsrat für den Konzern der Südzucker AG
festgelegte betriebswirtschaftliche Zielwert für den Return on
Capital Employed (ROCE) tatsächlich erreicht wurde. Der Zielwert
für den ROCE im Konzern der Südzucker AG wird vom Aufsichtsrat
jeweils zu Beginn der Vesting Period mit einem Mindest-, einem
Maximal- und einem Hundert-Prozent-Wert festgelegt. Die
Festlegungen beziehen sich auf den Durchschnittswert der drei Jahre
der jeweiligen Vesting Period.
Der Final Grant setzt sich zusammen aus denjenigen Aktien, die
entsprechend der ROCE-Zielerreichung vom Vorstandsmitglied erdient
wurden, und denjenigen Aktien, die wertmäßig den
Dividendenzahlungen entsprechen, die während der Vesting Period auf
die erdienten Aktien entfallen. Um die Dividenden in die Berechnung
des Final Grant einfließen zu lassen, werden die Dividenden in
Aktien umgerechnet. Dieser Umrechnung wird derselbe Aktienkurs
zugrunde gelegt, der für die Berechnung des Final Grant anhand der
ROCE-Zielerreichung herangezogen wird, d.h. der ex-Dividende-Kurs
am ersten Börsenhandelstag, der der Hauptversammlung folgt, in der
der Konzernabschluss für das letzte Geschäftsjahr der jeweiligen
Vesting Period vorgelegt wird.
Für die Berechnung des Final Grant wird der Initial Grant mit
der tatsächlichen prozentualen Zielerreichung für den ROCE nach
Maßgabe der nachstehenden Erläuterungen multipliziert.
Je nach Zielerreichung wird die Anzahl der Aktien nach dem Ende
der Vesting Period erhöht oder verringert. Ist der Initial Grant zu
erhöhen, kauft die Südzucker AG weitere Aktien zur Auskehrung an
das jeweilige Vorstandsmitglied an; ist der Initial Grant zu
verringern, kann die Südzucker AG über die verbleibenden Aktien
frei verfügen. Der nach vorstehendem Mechanismus ermittelte Final
Grant (einschließlich der Aktien, die dem Dividendenwert
entsprechen) wird dem Vorstandsmitglied sodann auf einem
persönlichen Depot zur freien Verfügung übertragen; die Anzahl der
zu übertragenden Aktien ist auf 150 % der Anzahl der Aktien, die
dem Vorstandsmitglied als Initial Grant zugeteilt werden, zuzüglich
der Aktien, die dem Dividendenwert entsprechen, begrenzt. Für die
Berechnung des Final Grant wird der Zielerreichungswert für den
ROCE nur dann herangezogen, wenn er den jeweiligen Mindestwert
erreicht. Bei einer Unterschreitung des Mindestwerts verfällt der
Initial Grant.
Der für den Brutto-Wert des Final Grant maßgebliche Aktienkurs
ist der ex- Dividende-Kurs am ersten Börsenhandelstag, der der
Hauptversammlung folgt, in der der Konzernabschluss für das letzte
Geschäftsjahr der jeweiligen Vesting Period vorgelegt wird.
Überschreitet der Wert des Final Grant auf Grundlage dieses
Aktienkurses die Höchstgrenze von 150 % der MVV-Zielvergütung, ist
die Anzahl der Aktien, die als Final Grant gewährt wird,
entsprechend zu reduzieren.
Der tatsächlich erreichte ROCE kann bei bestimmten, vom
Aufsichtsrat gebilligten Sondermaßnahmen (etwa Investitionen in
neue Geschäftsfelder oder Akquisitionen) um deren Auswirkungen auf
das operative Ergebnis und das eingesetzte Kapital (Capital
Employed) bereinigt werden, wenn und soweit diese
Sondermaßnahmen nicht bei der Festlegung des Zielwerts für den ROCE
berücksichtigt wurden. Auf Vorschlag des Vorstands legt der
Aufsichtsrat in diesem Fall zugleich mit dem Beschluss über die
Sondermaßnahme fest, ob und inwiefern Auswirkungen, die die
Sondermaßnahme auf den ROCE hat, bei der Ermittlung des im
jeweiligen Zeitraum erwirtschafteten ROCE unberücksichtigt
bleiben.
Fortentwickeltes Vergütungssystem der Südzucker AG
(2023)
Zielsetzung des Vorstandsvergütungssystems und
Strategiebezug
Auf der ordentlichen Hauptversammlung der Südzucker AG, am 13.
Juli 2023, haben die Aktionäre das fortentwickelte Vergütungssystem
für die Vorstandsmitglieder mit einer Mehrheit von 90,08 %
gebilligt. Es zielt darauf ab, die Vorstandsmitglieder entsprechend
ihren Aufgaben und Leistungen angemessen zu vergüten. Gleichzeitig
soll es wirksame Anreize für eine nachhaltige Unternehmensführung
und eine langfristig orientierte Unternehmenswertsteigerung setzen.
Die Vorstandsvergütung hat folgende Bestandteile: eine feste
erfolgsunabhängige, monatlich zahlbare Grundvergütung, eine
erfolgsbezogene einjährige variable Vergütung und eine
erfolgsbezogene mehrjährige variable Vergütung; zusätzlich werden
die üblichen geldwerten Nebenleistungen und ein Beitrag zur
Altersvorsorge gewährt.
Die Ziele und betriebswirtschaftlichen Zielwerte für die
einjährige und die mehrjährige variable Vergütung werden
überwiegend aus der Unternehmensplanung des Konzerns der Südzucker
AG abgeleitet. Die strategischen Ziele sollen verstärkt Anreize für
eine auf die langfristige Entwicklung der Performance des Konzerns
angelegte Unternehmensführung und ein nachhaltiges Engagement für
stetige Verbesserungen im nichtfinanziellen Bereich schaffen.
Hervorgehoben wird der Aspekt der Nachhaltigkeit ferner dadurch,
dass die mehrjährige variable Vergütung mehr als die Hälfte der
variablen Vergütungsbestandteile ausmacht; der langfristig
angelegten variablen Vergütung wird dadurch ein höherer Stellenwert
als der kurzfristig angelegten variablen Vergütung beigemessen, was
die Vorstände ebenfalls verpflichtet und veranlassen soll, sich für
eine langfristig orientierte und nachhaltige Unternehmensführung
einzusetzen. Die Malus- und Claw-Back-Regelungen stärken die
Position des Aufsichtsrats im Falle grober Pflichtverletzungen
durch die Mitglieder des Vorstands.
Festlegung der individuellen Vergütungsbestandteile und
Maximalvergütungen
Der Aufsichtsrat legt im Einklang mit dem
Vorstandsvergütungssystem die individuelle Höhe der
Vergütungsbestandteile und die Maximalvergütungen für die
Vorstandsmitglieder fest (§ 87a Abs. 1 Nr. 1 AktG). Die erstmalige
Festlegung und etwaige Änderungen erfolgen grundsätzlich vor dem
Beginn des jeweils bevorstehenden Geschäftsjahres. Unter der
Zielvergütung ist der Betrag zu verstehen, der für die jeweilige
Erdienungsperiode neben dem Festgehalt als variabler
Vergütungsbestandteil ausbezahlt wird, wenn die gesetzten Ziele vom
Vorstand zu 100 % erreicht werden („Zielvergütung“). Die
Maximalvergütung beschreibt dagegen den maximal zulässigen
Gesamtwert aller Vergütungsbestandteile einschließlich sonstiger
geldwerter Nebenleistungen und des Vorsorgeaufwands
(„Maximalvergütung“); sie wird vom Aufsichtsrat als Höchstbetrag,
der für jedes Geschäftsjahr ausgezahlt werden kann, festgelegt.
Die Leitlinie für die Festlegung der Gesamtvergütung ist, dass
die Vorstandsmitglieder mit Blick auf ihre Aufgaben und Leistungen
sowie die Lage der Gesellschaft angemessen vergütet werden und die
Vergütung die übliche Vergütung nicht ohne besondere Gründe
übersteigt.
Hinsichtlich der Höhe der Ziel- und der Maximalvergütung ist der
Aufsichtsrat gehalten, die Funktion und den Verantwortungsbereich
eines jeden Vorstandsmitglieds angemessen zu berücksichtigen. Nach
pflichtgemäßem Ermessen darf der Aufsichtsrat daher
funktionsspezifische Differenzierungen vornehmen, bei denen
Parameter wie Aufgaben- und Geschäftsbereich, Erfahrung des
jeweiligen Vorstandsmitglieds und Marktüblichkeit zu
berücksichtigen sind.
Unter Berücksichtigung der vorstehend dargestellten Verfahren
und Maßstäbe hat der Aufsichtsrat die Maximalvergütungen für das
Geschäftsjahr 2023/2024 wie folgt festgelegt: für den CEO
(Vorsitzender des Vorstands) beträgt die Maximalvergütung brutto
2.100.000,00 €, für die übrigen Vorstandsmitglieder beträgt die
Maximalvergütung brutto 1.600.000,00 €. Der Aufsichtsrat kann die
jeweilige Maximalvergütung vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres
um bis zu 10 % der für das jeweils vorausgegangene Geschäftsjahr
gültigen Beträge erhöhen.
Vergütungselemente im Detail
Die Vorstandsvergütung besteht aus festen erfolgsunabhängigen
und aus variablen erfolgsabhängigen Vergütungsbestandteilen.
Die erfolgsunabhängigen Vergütungsbestandteile umfassen das
Festgehalt, die sonstigen Nebenleistungen und den Beitrag zur
Altersvorsorge.
Die variablen, erfolgsabhängigen Vergütungsbestandteile bestehen
aus einer einjährigen variablen Vergütung und einer mehrjährigen
variablen Vergütung.
Um die nachhaltige und langfristig angelegte Geschäftsstrategie
und Entwicklung der Südzucker AG zu fördern und entsprechende
Anreize für die Vorstandsmitglieder zu setzen, aber auch um die
Planbarkeit der jährlichen Bezüge für das einzelne
Vorstandsmitglied zu gewährleisten, machen das Festgehalt 50% der
Ziel-Direktbezüge, die einjährige variable Zielvergütung 22,5% der
Ziel-Direktbezüge und die mehrjährige variable Zielvergütung 27,5%
der Ziel-Direktbezüge aus; „Ziel-Direktbezüge“ versteht sich als
die Summe aus dem Festgehalt, der einjährigen variablen
Zielvergütung und der mehrjährigen variablen Zielvergütung für
jedes Geschäftsjahr.
Die variablen Vergütungselemente sollen gleichzeitig Chance wie
notwendige Korrektur der Gesamtvergütung des Vorstands sein, wenn
Ziele übertroffen oder nicht erreicht werden. Werden die gesetzten
Ziele nicht zu einem bestimmten, vom Aufsichtsrat festgelegten
Mindestgrad erreicht, entfällt der von der Zielerreichung abhängige
Anteil an der variablen Vergütung. Hat das Vorstandsmitglied
wissentlich seine Pflichten verletzt, kann die variable Vergütung
vom Aufsichtsrat bis auf Null herabgesetzt (Malus) oder auch
zurückgefordert werden (Claw-back), was im abgelaufenen
Geschäftsjahr aber nicht vorkam. Werden die Ziele deutlich
übertroffen, ist die Brutto-Auszahlung der kurzfristigen und -
vorbehaltlich der Anwendung des Modifiers - der langfristigen
variablen Vergütung auf 175% der Zielvergütung, welche eine
Zielerreichung von 100% unterstellt, begrenzt. Die Zielgrößen, von
deren Erreichung die Mindestauszahlung der jeweiligen variablen
Vergütungsbestandteile abhängig ist, und die Zielgrößen, die
vorbehaltlich der Anwendung des Modifiers zur maximalen Auszahlung
der jeweiligen variablen Vergütung führen, werden vom Aufsichtsrat
gesondert festgelegt.
Festgehalt
Die Vorstandsmitglieder erhalten ein jährliches Festgehalt in
Form einer Barvergütung, die in zwölf gleichen Raten monatlich
nachschüssig ausgezahlt wird.
Sachbezüge und sonstige Nebenleistungen
Jedes Vorstandsmitglied erhält ferner die folgenden Sachbezüge
und Nebenleistungen:
- |
Bereitstellung eines Dienstwagens, der auch privat genutzt
werden darf
|
- |
Reisegepäckversicherung
|
- |
D&O-Versicherung mit Selbstbehalt nach § 93 Abs. 2 Satz 3
Aktiengesetz
|
- |
Unfallversicherung
|
- |
Beitrag zur Altersvorsorge
|
- |
Teilnahme an Gesundheitsvorsorgemaßnahmen.
|
Im Rahmen der Maximalvergütung können dem Vorstandsmitglied
marktübliche Zuschüsse zu Sozialversicherungsprämien und
steuerbegünstigten Versicherungsprodukten gewährt werden.
Einjährige variable Vergütung
Die erfolgsabhängige einjährige variable Vergütung („EVV“)
ergibt sich aus dem Grad der Erreichung eines
betriebswirtschaftlichen Zielwerts, hier eines vom Aufsichtsrat für
den Konzern als Ziel festgelegten EBITDA. Die Erdienungsperiode für
die EVV beträgt ein Jahr („EVV-Erdienungsperiode“). Die
Zielvergütung für die EVV beläuft sich auf 45% des zu Beginn der
jeweiligen EVV-Erdienungsperiode maßgeblichen Festgehalts
(„EVV-Zielvergütung“). Der vom Aufsichtsrat festgestellte
Zielerreichungsgrad wird mit der für das jeweilige
Vorstandsmitglied maßgeblichen EVV-Zielvergütung multipliziert. Das
Ergebnis dieser Multiplikation ist der Brutto-Auszahlungsbetrag der
EVV.
EBITDA als betriebswirtschaftlicher Zielwert
Nach der Billigung des Budgets für das jeweilige Geschäftsjahr,
spätestens jedoch bis zum Ablauf von drei Monaten nach dem Beginn
des jeweiligen Geschäftsjahres, legt der Aufsichtsrat auf Vorschlag
des Präsidiums, das seinen Vorschlag zuvor mit dem Vorstand
bespricht, nach billigem Ermessen für das in diesem Geschäftsjahr
zu erreichende Konzern-EBITDA einen Zielwert, einen Mindestwert,
von dessen Erreichung die Gewährung des Mindestbetrags von 50% der
EVV-Zielvergütung abhängig ist, und einen Höchstwert, dessen
Erreichung oder Überschreitung zur Auszahlung von 175% der
EVV-Zielvergütung führt, fest. Die Zielwerte werden den
Vorstandsmitgliedern in Form einer Zielmitteilung übermittelt.
Wird der Mindestwert für das EBITDA nicht erreicht, entfällt die
EVV. In der Bandbreite zwischen Mindest- und Zielwert sowie
zwischen Ziel- und Höchstwert wird die Auszahlung linear
ermittelt.
Maßgeblich für die Bestimmung des tatsächlich erreichten EBITDA
ist jeweils der vom Aufsichtsrat gebilligte Konzernabschluss der
Südzucker AG. Nachträgliche Änderungen des Konzernabschlusses, die
auf steuerlichen Außenprüfungen oder auf sonstigen Gründen beruhen,
bleiben auf bereits getroffene Feststellungen ohne Einfluss.
Mehrjährige variable Vergütung
Zusätzlich zum Festgehalt und zur EVV erhalten die
Vorstandsmitglieder eine mehrjährige variable Vergütung („MVV“).
Die Erdienungsperiode für die MVV beträgt drei Jahre
(„MVV-Erdienungsperiode“). Die Zielvergütung für die MVV beläuft
sich auf 55% des zu Beginn der jeweiligen MVV-Erdienungsperiode
maßgeblichen Festgehalts („MVV-Zielvergütung“). Die Höhe der MVV
ergibt sich zu 70% aus dem Grad der Erreichung eines
betriebswirtschaftlichen Zielwerts, hier eines vom Aufsichtsrat für
den Konzern als Ziel festgelegten, während der jeweiligen
MVV-Erdienungsperiode durchschnittlich zu erwirtschaftenden ROCE,
zu 30% aus der durchschnittlichen Höhe der während der jeweiligen
MVV-Erdienungsperiode ausgeschütteten Dividenden auf die
Stammaktien der Südzucker AG und aus dem Grad der Erreichung
strategischer Ziele, der durch Anwendung eines zwischen 0,8 und 1,2
liegenden Modifiers berücksichtigt wird. Zur Ermittlung des
ROCE-abhängigen Anteils der MVV werden die Zielerreichungsgrade
(ROCE als betriebswirtschaftlicher Zielwert und strategische Ziele)
mit 70% der für das jeweilige Vorstandsmitglied maßgeblichen
MVV-Zielvergütung multipliziert, und zur Ermittlung des
dividendenabhängigen Anteils der MVV werden die Beträge, die sich
aus dem Durchschnitt der während der jeweiligen
MVV-Erdienungsperiode ausgeschütteten Dividenden ergeben, mit dem
vom Grad der Erreichung der strategischen Ziele abhängigen Modifier
multipliziert. Anschließend werden die sich aus den vorstehenden
Multiplikationen ergebenden Beträge addiert. Das Ergebnis dieser
Multiplikationen und anschließenden Addition ist der
Brutto-Auszahlungsbetrag der MVV.
Die Zielwerte für den ROCE und die strategischen Ziele sowie
etwaige Änderungen der Beträge, die auf die während der jeweiligen
MVV-Erdienungsperiode ausgeschütteten Dividenden entfallen, werden
vom Aufsichtsrat auf Vorschlag des Präsidiums, das seinen Vorschlag
zuvor mit dem Vorstand bespricht, nach billigem Ermessen festgelegt
und dem Vorstandsmitglied nach dieser Festlegung in Form einer
Zielmitteilung übermittelt.
ROCE als betriebswirtschaftlicher Zielwert
Nach der Billigung des Budgets für das erste Geschäftsjahr der
jeweiligen MVV-Erdienungsperiode, spätestens jedoch bis zum Ablauf
von drei Monaten nach dem Beginn dieses Geschäftsjahres, legt der
Aufsichtsrat auf Vorschlag des Präsidiums, das seinen Vorschlag
zuvor mit dem Vorstand bespricht, für den im Durchschnitt dieser
MVV-Erdienungsperiode zu erreichenden Konzern-ROCE einen Zielwert,
einen Mindestwert und einen Höchstwert fest.
Vorbehaltlich der Anwendung des Modifiers führen die Erreichung
des Zielwerts zur Auszahlung von 70% der MVV-Zielvergütung, die
Erreichung des Mindestwerts zur Auszahlung von 35% (50 % von 70 %)
der MVV-Zielvergütung und die Erreichung oder Überschreitung des
Höchstwerts zur Auszahlung von 122,5% (70% von 175%) der
MVV-Zielvergütung.
Wird der Mindestwert für den ROCE nicht erreicht, entfällt die
Auszahlung der ROCE-abhängigen MVV-Zielvergütung auch im Falle der
Ausschüttung von Dividenden während der MVV-Erdienungsperiode und
auch bei Erreichung der strategischen Ziele. In der Bandbreite
zwischen Mindest- und Zielwert sowie zwischen Ziel- und Höchstwert
wird die Auszahlung linear ermittelt.
Dividendenabhängiger Anteil der MVV
Die Höhe der MVV ist zu 30% von den Dividenden abhängig, die im
Durchschnitt der jeweiligen MVV-Erdienungsperiode an die Inhaber
von Stammaktien der Südzucker AG ausgeschüttet wurden. Zur
Ermittlung des dividendenabhängigen Anteils der MVV setzt der
Aufsichtsrat für jedes Vorstandsmitglied einen Brutto-Betrag in
Euro fest, der für jeden Cent der Durchschnittsdividende gewährt
wird.
Der Aufsichtsrat kann die auf den dividendenabhängigen Anteil
der MVV entfallenden Euro-Beträge nach der Billigung des Budgets
für das erste Geschäftsjahr einer jeden neuen
MVV-Erdienungsperiode, spätestens jedoch bis zum Ablauf von drei
Monaten nach Beginn dieses Geschäftsjahres auf Vorschlag des
Präsidiums, das seinen Vorschlag zuvor mit dem Vorstand bespricht,
herauf- oder herabsetzen, wenn sich die ihrer letztmaligen
Festsetzung zugrunde liegenden Rahmenbedingungen mehr als nur
unwesentlich verändert haben.
Strategische Ziele (Modifier)
Der Aufsichtsrat setzt dem Gesamtvorstand der Südzucker AG nach
der Billigung des Budgets für das erste Geschäftsjahr einer jeden
neuen MVV-Erdienungsperiode, spätestens jedoch bis zum Ablauf von
drei Monaten nach Beginn dieses Geschäftsjahres auf Vorschlag des
Präsidiums, das seinen Vorschlag zuvor mit dem Vorstand bespricht,
für jede MVV-Erdienungsperiode strategische Ziele, deren Erreichung
bzw. Unter- bzw. Überschreitung für die Anwendung des nachstehend
beschriebenen Modifiers maßgeblich ist. Diese strategischen Ziele
sollen sich zum einen an der wirtschaftlichen und strategischen
Performance des Konzerns (z. B. Wachstum, Erschließung neuer
Geschäftsfelder, Umsetzung von M&A-Projekten u. ä.)
orientieren. Zum anderen sollen sie nicht-finanzielle
Nachhaltigkeitskriterien, also unter anderem die Fortentwicklung
der Environmental Social Governance (ESG) und der Corporate Social
Responsibility (CSR) im Konzern der Südzucker AG in den Blick
nehmen. Der Zielerreichungsgrad wird nicht in Prozent gemessen,
sondern in einen zwischen 0,8 und 1,2 liegenden Multiplikator
(„Modifier“) umgewandelt. Der Modifier 1,0 reflektiert die 100%ige
Zielerreichung. Der endgültige Auszahlungsbetrag der MVV ergibt
sich aus der Multiplikation des ROCE-abhängigen Anteils der MVV und
der Multiplikation des dividendenabhängigen Anteils der MVV mit dem
vom Aufsichtsrat festgestellten Modifier und der anschließenden
Addition der sich hieraus ergebenden Beträge.
Abschlagszahlung
Der Aufsichtsrat stellt auf Vorschlag des Präsidiums, das seinen
Vorschlag zuvor mit dem Vorstand bespricht, in seiner
Bilanzsitzung, die auf das erste Jahr einer jeden
MVV-Erdienungsperiode folgt, den für dieses Jahr maßgeblichen ROCE
fest. Auf dieser Basis wird der ROCE-abhängige Anteil der MVV auf
das Ende der jeweiligen MVV-Erdienungsperiode hochgerechnet. Ferner
wird, sobald die ordentliche Hauptversammlung über die Verwendung
des für das jeweils erste Jahr einer jeden MVV-Erdienungsperiode im
geprüften und festgestellten Jahresabschluss (Einzelabschluss) der
Südzucker AG ausgewiesenen Bilanzgewinns Beschluss gefasst hat, der
dividendenabhängige Anteil der MVV auf Basis der an die Inhaber von
Stammaktien der Südzucker AG auszuschüttenden Dividende ebenfalls
auf das Ende der jeweiligen MVV-Erdienungsperiode hochgerechnet.
Bei den Hochrechnungen des ROCE-abhängigen Anteils der MVV und des
dividendenabhängigen Anteils der MVV ist zu unterstellen, dass der
für das erste Jahr der MVV-Erdienungsperiode festgestellte
Zielerreichungsgrad und die für das erste Jahr der
MVV-Erdienungsperiode ausgeschüttete Dividende den
Durchschnittswerten am Ende der jeweiligen MVV-Erdienungsperiode
entsprechen, und jeweils ein fiktiver Modifier von 1,0 anzusetzen.
Auf der Basis dieser Hochrechnungen erhalten die Mitglieder des
Vorstands am letzten Werktag des Monats, in dem die ordentliche
Hauptversammlung, die auf das erste Jahr einer jeden
MVV-Erdienungsperiode folgt, stattgefunden hat, Abschlagszahlungen
auf die MVV für die jeweils betroffene MVV-Erdienungsperiode, deren
Höhe auf 75% der auf die volle Erdienungsperiode hochgerechneten
Auszahlungsbeträge, maximal jedoch auf 75% der MVV-Zielvergütungen
für die jeweilige MVV-Erdienungsperiode begrenzt ist.
Die folgende Grafik stellt die mehrjährige variable Vergütung
des fortentwickelten Vergütungssystems für das Geschäftsjahr
2023/24 dar:
Altersversorgung
Als Regelaltersversorgung ist ein beitragsorientiertes
Altersversorgungssystem vorgesehen. Die Gesellschaft wird für jedes
Vorstandsmitglied (oder das Vorstandsmitglied selbst wird) bei
einer Versicherungsgesellschaft, bei einem Pensionsfonds oder über
eine Unterstützungskasse eine Versicherung bzw. einen
Versorgungsvertrag mit einem unwiderruflichen Bezugsrecht zugunsten
des Vorstandsmitglieds bzw. seiner Hinterbliebenen abschließen.
Hierfür wird die Gesellschaft einen jährlichen Beitrag in Höhe von
derzeit circa 153.000,00 € für den CEO und einen jährlichen Beitrag
in Höhe von derzeit circa 100.000,00 € für sonstige
Vorstandsmitglieder an die Versicherung, den Pensionsfonds oder die
Unterstützungskasse leisten (beitragsorientierte Zusage); der
Aufsichtsrat kann diese Beiträge vor Beginn eines jeden
Geschäftsjahres in einem angemessenen Umfang erhöhen. Etwaige
hierauf entfallende Steuern und Sozialversicherungsbeiträge trägt
das Vorstandsmitglied.
Leistungen bei Beendigung der Vorstandstätigkeit
Jedes Vorstandsmitglied hat bis zur Beendigung seines
Dienstverhältnisses, gleich aus welchem Rechtsgrund, Anspruch auf
das Festgehalt, die Sachbezüge und die sonstigen Nebenleistungen.
Endet das Dienstverhältnis im Laufe eines Monats, werden das
Festgehalt und die sonstigen Nebenleistungen für diesen Monat
zeitanteilig (pro rata temporis) gekürzt.
Die Sachbezüge werden an dem Tag, an dem das Dienstverhältnis
endet, eingestellt; abweichend hiervon gilt bei Abberufung und /
oder Freistellung des Vorstandsmitglieds, dass der dem
Vorstandsmitglied überlassene Dienstwagen bis zum Ablauf eines
Monats nach Mitteilung der Abberufung bzw. Freistellung
zurückzugeben ist.
Bei Beendigung des Dienstverhältnisses hat das Vorstandsmitglied
Anspruch auf die EVV und die MVV für alle EVV- und
MVV-Erdienungsperioden, die während der Dauer des
Dienstverhältnisses zu laufen begonnen haben. Die Auszahlung
erfolgt jeweils zu dem Zeitpunkt, zu dem sie fällig gewesen wäre,
wenn das Dienstverhältnis bis zum Ende der jeweiligen
Erdienungsperiode fortbestanden hätte. Endet das Dienstverhältnis
unterjährig, also vor dem Ablauf eines Geschäftsjahres, werden die
EVV und die MVV für dieses Geschäftsjahr nur zeitanteilig (pro rata
temporis) gewährt.
Die Festsetzungen in dem vorstehenden Absatz finden auch
Anwendung, wenn das Vorstandsmitglied vor dem Ende der festen
Laufzeit seines Dienstvertrags ausscheidet. Hiervon abweichend
werden die EVV und die MVV für zum Zeitpunkt des vorzeitigen
Ausscheidens des Vorstandsmitglieds noch nicht abgelaufene
Erdienungszeiträume nicht ausgezahlt, wenn das Vorstandsmitglied
als Bad Leaver ausscheidet; soweit Abschlagszahlungen auf die MVV
erfolgt sind, ist deren Netto-Betrag an die Gesellschaft
zurückzugewähren. Von einem Ausscheiden als Bad Leaver ist
auszugehen, wenn die Gesellschaft den Dienstvertrag des
Vorstandsmitglieds aus wichtigem Grund (§ 626 Abs. 1 BGB) gekündigt
hat oder das Vorstandsmitglied sein Amt als Mitglied des Vorstands
niederlegt und / oder seine Tätigkeit für die Gesellschaft
einstellt, ohne dass hierfür ein von der Gesellschaft zu
vertretender wichtiger Grund oder ein in der Person des
Vorstandsmitglieds liegender sachlicher Grund (z. B. dauerhafte
Erkrankung u. ä.) vorliegt.
Vergütungssystem der AGRANA Beteiligungs-AG
Für das im Rahmen der Vorstandsverschränkung mit der AGRANA
Beteiligungs-AG in den Vorstand der Südzucker AG entsandte
Vorstandsmitglied ist das Vergütungssystem der AGRANA
Beteiligungs-AG maßgeblich. Die Mitglieder des Vorstands der AGRANA
Beteiligungs-AG erhalten feste Vergütungsbestandteile, die
erfolgsunabhängig sind, und variable Vergütungsbestandteile.
Das bisherige Vergütungssystem enthält die folgenden
Vergütungsbestandteile:
Die festen Vergütungsbestandteile des Vorstands gliedern sich in
eine fixe jährliche Vergütung, sonstige in den Vorstandsverträgen
vorgesehene Vergütungsbestandteile sowie Sachbezüge und
Nebenleistungen, wie einen Dienstwagen, eine Unfallversicherung,
eine Berufsunfähigkeitsversicherung sowie eine
Rechtsschutzversicherung. Zusätzlich gibt es eine
D&O-Versicherung, für die die Gesellschaft die Prämien
übernimmt.
Die fixe jährliche Vergütung ist in vierzehn Teilbeträge
unterteilt und wird am Ende eines jeden Monats ausbezahlt. Die fixe
Vergütung kann an die Inflationsentwicklung und andere sich
ändernde Umstände angepasst werden.
Bemessungsgrundlage für die variable Vergütung ist die Höhe der
ausgeschütteten Dividende. Zur Sicherstellung der Miteinbeziehung
einer langfristigen Komponente wird der Durchschnitt der letzten
drei Jahre zur Berechnung des variablen Anteils herangezogen. Der
relative Anteil der variablen Vergütung kann über 50 % des
jährlichen Vergütungspakets ausmachen.
Die Höhe des variablen Anteils wird mit Ablauf jenes Monats des
Folgejahres berechnet, in dem der Jahresabschluss der Gesellschaft
festgestellt wurde. Die variable Vergütung wird entweder zur Gänze
unmittelbar danach oder im Ausmaß eines Siebentels der errechneten
erfolgsabhängigen Vergütung jeweils im Dezember als Sonderzahlung
abgerechnet und ausbezahlt. Der verbleibende Restbetrag der
erfolgsabhängigen Vergütung wird in monatlich gleich hohen
Teilbeträgen als laufender Bezug ausbezahlt. Die Zahlung wird in
der Darstellung der gewährten oder geschuldeten Vergütung als
mehrjährige variable Vergütung ausgewiesen.
Der Aufsichtsrat wird die Festlegung der Zielgröße jährlich
überprüfen. Er behält sich die Möglichkeit vor, diese pro
Vorstandsmitglied vor dem Hintergrund der jeweiligen strategischen
Anforderungen und unter Berücksichtigung der besonderen
Verantwortung des jeweiligen Vorstandsmitgliedes entsprechend der
Geschäftsverteilung unterschiedlich anzupassen. Der Aufsichtsrat
behält sich ausdrücklich vor, von den vereinbarten Zielparametern
in Situationen abzuweichen, die eine wesentliche nachteilige
Veränderung des Geschäftsganges, des operativen Betriebs, der
Vermögenswerte oder der Geschäftsaussichten der Gesellschaft nach
sich ziehen oder nach sich ziehen können. Darüber hinaus sind
sonstige in den Vorstandsverträgen vorgesehene variable
Vergütungsbestandteile zu beachten.
Das im Juli 2023 beschlossene neue Vergütungssystem ist
angelehnt an das fortentwickelte Vergütungssystem der Südzucker AG
mit den gleichen Vergütungsbestandteilen. Die jährliche
Fixvergütung wird im Unterschied zur Südzucker AG in vierzehn
Teilbeträgen ausbezahlt.
Höhe der im Geschäftsjahr 2023/24 gewährten und geschuldeten
Vergütung
Festlegungen und Feststellungen zu den EVV-Zielen durch den
Aufsichtsrat
Unter dem Vorstandsvergütungssystem 2021 wurden dem
Gesamtvorstand der Südzucker AG - unbeschadet der für die vor dem
1. März 2021 bereits bestellten Vorstände bestehenden Option, ihre
bislang gültigen Verträge bis zum Ablauf ihrer Bestellung
fortzuführen - die aus der nachstehenden Tabelle ersichtlichen
Ziele für 2022/23 und damit für die im Geschäftsjahr 2023/24
auszahlbare einjährige variable Vergütung gesetzt. Nach Ablauf des
Geschäftsjahres 2022/23 hat der Aufsichtsrat ein für die EVV
maßgebliches Konzern-EBITDA von 1.070 Mio. € festgestellt und den
von der Erreichung der strategischen Ziele abhängigen Modifier mit
1,03 festgesetzt.
Gewährte und geschuldete Vergütung im Geschäftsjahr
2023/24
In den nachstehenden Tabellen sind die jedem einzelnen, in den
beiden vergangenen beiden Geschäftsjahren aktivem, Mitglied des
Vorstands im Geschäftsjahr 2023/24 gewährte und geschuldete
Vergütung gemäß §162 Abs. 1 S. 1 AktG dargestellt. Als gewährt gilt
die Vergütung, sobald sie dem Vorstand tatsächlich zugeflossen ist
(zahlungsorientierte Sichtweise).
1 Hier wird ausschließlich die Vergütung seit
Eintritt in den Vorstand der Südzucker AG dargestellt.
Damit belief sich die im Geschäftsjahr 2023/24 an den Vorstand
ausbezahlte Gesamtvergütung auf 6,3 (Vorjahr: 5,3) Mio. €.
Die einjährige variable Vergütung für den Vorstandsvorsitzenden
Dr. Niels Pörksen (CEO) basiert auf der für das
Geschäftsjahr 2022/23 der Südzucker AG beschlossenen Dividende von
0,70 €/Aktie. Für je 0,01 €/Aktie ausgeschüttete Dividende beträgt
der Bonus 12.565 €.
Für Thomas Kölbl (CFO) bemisst sich die mehrjährige
variable Vergütung an der durchschnittlichen Dividende je Aktie der
Südzucker AG für die Geschäftsjahre 2020/21 (0,20 €), 2021/22 (0,40
€) und 2022/23 (0,70 €). Für je 0,01 €/Aktie ausgeschüttete
Dividende (im Durchschnitt der letzten drei Jahre von rund 0,43
€/Aktie) beträgt der Bonus 11.725 €.
Für Markus Mühleisen und Stephan Büttner bemisst
sich die mehrjährige variable Vergütung an der durchschnittlichen
ausgeschütteten Dividende der AGRANA Beteiligungs-AG für die
Geschäftsjahre 2020/21 (0,85 €), 2021/22 (0,75 €) und 2022/23 (0,90
€). Je 500.000 € ausgeschütteter Dividende beträgt die Vergütung 1
% des Jahresgrundgehalts des abgelaufenen Geschäftsjahres. Die
Auszahlung ist für Markus Mühleisen gedeckelt auf 100% der
Festvergütung.
Daneben wurden (jeweils nach IFRS ermittelt) aufgrund einer
Direktzusage der Gesellschaft zum Bilanzstichtag 29.02.2024 für
Thomas Kölbl (CFO) eine Rückstellung von 8,0 Mio. € sowie
ein Dienstzeitaufwand von 0,0 Mio. € erfasst.
Für die einjährige variable Vergütung von Ingrid-Helen
Arnold sowie Hans-Peter Gai war das
Vorstandsvergütungssystem 2021 anzuwenden. Daraus ergab sich, wie
dargestellt, ein Auszahlungsgrad von 130 % und ein Modifier von
1,03, mithin eine EVV-Vergütung von 307.970 € für Ingrid-Helen
Arnold und 139.479 € für Hans-Peter Gai, die im Geschäftsjahr
2023/24 ausgezahlt wurde.
Nachfolgend wird die im Geschäftsjahr gewährte und geschuldete
Vergütung für ehemalige Vorstände dargestellt.
Für Dr. Thomas Kirchberg bemisst sich die zeitanteilige
mehrjährige variable Vergütung an der durchschnittlichen Dividende
je Aktie der Südzucker AG für die Geschäftsjahre 2020/21 (0,20 €),
2021/22 (0,40 €) und 2022/23 (0,70 €). Für je 0,01 €/Aktie
ausgeschüttete Dividende (im Durchschnitt der letzten drei Jahre
von rund 0,43 €/Aktie) beträgt der Bonus 11.725 €.
Mit Ingrid-Helen Arnold und Markus Mühleisen
wurden bezüglich der Beendigung ihrer Vorstandstätigkeit
Vereinbarungen getroffen, woraus nach Ihrem Ausscheiden
Auszahlungen resultierten.
Für die ehemaligen Vorstände und ihre Hinterbliebenen wurden im
Rahmen der gewährten Altersversorgung Pensionszahlungen in Höhe von
insgesamt 2,8 Mio. € geleistet.
Angabe zu gewährten und zugesagten aktienbasierten
Vergütungsbestandteilen
Wie oben dargestellt, sieht ausschließlich das von der
Hauptversammlung 2021 gebilligte Vorstandsvergütungssystem, das für
Ingrid-Helen Arnold und Hans-Peter Gai zur Anwendung kommt, einen
aktienbasierten Vergütungsbestandteil vor.
Einhaltung der Vergütungsobergrenzen
Das für Dr. Niels Pörksen (CEO), Ingrid-Helen Arnold (CDO),
Hans-Peter Gai (COO) und Dr. Stephan Meeder anwendbare
Vergütungssystem aus dem Jahre 2023 sieht eine Vergütungsobergrenze
von 2.100.000 € für den CEO und 1.600.000 € für die übrigen
Vorstandsmitglieder vor. Diese gilt für die im Geschäftsjahr
2023/24 gewährten und geschuldeten Vergütungselemente inklusive
geldwerte Nebenleistungen und Versorgungszusage. Sie wurde in
keinem Fall überschritten.
Für Stephan Büttner und Markus Mühleisen gilt die
Vergütungsobergrenze der AGRANA Beteiligungs-AG. Diese beträgt
1.800.000 € und wurde nicht überschritten.
Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats
Der Aufsichtsrat soll eine Vergütung erhalten, die in einem
angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben der Aufsichtsratsmitglieder
sowie zur Lage der Gesellschaft steht. Die Höhe der Vergütungen und
das Vergütungssystem für den Aufsichtsrat werden vom Aufsichtsrat
regelmäßig überprüft. Maßgeblich sind dabei insbesondere die
zeitliche Inanspruchnahme der Aufsichtsratsmitglieder, ihre
Verantwortung sowie die von anderen, vergleichbaren Gesellschaften
gewährten Aufsichtsratsvergütungen. Aufgrund der besonderen Natur
der Aufsichtsratstätigkeit, die sich grundlegend von der Tätigkeit
der Arbeitnehmer der Gesellschaft und des Konzerns unterscheidet,
kommt ein sogenannter vertikaler Vergleich mit der
Arbeitnehmervergütung nicht in Betracht. Dementsprechend ist auch
die Festlegung eines Kreises von Arbeitnehmern, die in einen
solchen Vergleich einzubeziehen sind, nicht möglich.
Der Aufsichtsrat leistet durch die ihm obliegende Überwachung
und Beratung der Geschäftsführung einen Beitrag zur Förderung der
Geschäftsstrategie und zur langfristigen Entwicklung der
Gesellschaft. Durch die Angemessenheit der Aufsichtsratsvergütung
ist sichergestellt, dass die Südzucker AG auch weiterhin in der
Lage ist, hervorragend qualifizierte Kandidatinnen oder Kandidaten
für eine Mitgliedschaft im Aufsichtsrat zu gewinnen. Dadurch trägt
die Aufsichtsratsvergütung nachhaltig zur Förderung der
Geschäftsstrategie sowie zur langfristigen Entwicklung der
Gesellschaft bei.
Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder ist abschließend in §
12 der Satzung der Südzucker AG geregelt; Neben- oder
Zusatzvereinbarungen bestehen nicht. Die Vergütungsregeln gelten
gleichermaßen sowohl für Anteilseignervertreter als auch
Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat.
Das Vergütungssystem für den Aufsichtsrat wurde der ordentlichen
Hauptversammlung am 15. Juli 2021 zur Abstimmung vorgelegt und mit
einer Mehrheit von 93,80 % gebilligt.
Jedes Mitglied des Aufsichtsrats erhält neben dem Ersatz seiner
baren Auslagen und seiner ihm für die Aufsichtsratstätigkeit zur
Last fallenden Umsatzsteuer eine Grundvergütung. Diese
Grundvergütung besteht aus einer festen, nach Ablauf des
Geschäftsjahres zahlbaren Vergütung von 60.000 € sowie einer
variablen Vergütung von 500 € je angefangene 0,01 € ausgeschüttete
Dividende auf die Stammaktie, die 0,50 € übersteigt. Bei der
Berechnung der Vergütung werden steuerlich begründete
Sonderdividenden nicht berücksichtigt.
Der Vorsitzende erhält das Dreifache und dessen Stellvertreter
sowie sonstige Mitglieder des Präsidiums erhalten das
Anderthalbfache der Grundvergütung. Für jede
Ausschussmitgliedschaft erhöht sich die Grundvergütung um 25 % bzw.
für Ausschussvorsitzende um 50 %; dies setzt voraus, dass der
jeweilige Ausschuss im Geschäftsjahr getagt hat und gilt nicht für
die Mitgliedschaft im Präsidium und im Vermittlungsausschuss. Die
von der Hauptversammlung am 13. Juli 2023 beschlossenen Änderungen
haben keinen Einfluss auf die für das Berichtsjahr (2023/24)
gewährten und zugesagten Beträge.
Daneben erhielten Dr. Stefan Streng, Dr. Hans-Jörg Gebhard,
Helmut Friedl, Veronika Haslinger, Franz-Josef Möllenberg und Erwin
Hameseder Vergütungen für die Wahrnehmung von Konzernmandaten.
Veronika Haslinger schied zum Ende der Hauptversammlung am 13. Juli
2023 aus dem Aufsichtsrat der Südzucker AG. Als Nachfolgerin wurde
Dr. Claudia Süssenbacher gewählt. Wolfgang Vogl schied am 30. April
2024 aus dem Aufsichtsrat der Südzucker AG. Ihm folgte Dr. Stefan
Mondel ab dem 1. Mai 2024.
Die Festvergütung und die mögliche variable Vergütung in
Abhängigkeit von der durch die Hauptversammlung noch zu
beschließenden Dividendenhöhe bei der Südzucker AG werden jeweils
im Folgejahr ausgezahlt. Die Darstellung der folgenden Tabelle
folgt analog zur Darstellung der Vorstandsvergütung dem Konzept der
zahlungsorientierten Sichtweise.
Konzernvergütung des Aufsichtsrats (einschließlich
Konzernmandaten)
Vergleichende Darstellung der Vergütungs- und
Ertragsentwicklung
Angaben zur Entwicklung der Vorstands- und
Aufsichtsratsvergütung in Relation zur Vergütung der übrigen
Belegschaft und zur Ertragsentwicklung
Die nachfolgende Tabelle zeigt gemäß § 162 Abs. 1 S. 2 Nr. 2
AktG die Ertragsentwicklung sowie die jährliche Veränderung der
Vergütung der Arbeitnehmer, Vorstände und Aufsichtsräte.
Für die Mitglieder des Vorstands und Aufsichtsrats erfolgt die
Darstellung der gewährten und geschuldeten Vergütung im Sinne des §
162 Abs. 1 S. 1 AktG. Bei der Darstellung wird die
Übergangsregelung nach § 26j Abs. 2 Satz 2 Einführungsgesetz zum
Aktiengesetz in Anspruch genommen.
Als Arbeitnehmer wurden die Mitarbeiter der Südzucker Gruppe auf
Vollzeitäquivalenzbasis, wie sie im Konzernabschluss berichtet
wurden, einbezogen. Als Arbeitnehmervergütung wird der
Personalaufwand abzüglich der Beiträge zur gesetzlichen
Altersversicherung sowie der übrigen Sozialabgaben
herangezogen.
Mannheim, den 15. Mai 2024
|
- VORSTAND - |
|
|
Dr. Niels Pörksen
(Vorsitzender) |
Stephan Büttner |
Hans-Peter Gai |
|
|
Thomas Kölbl |
Dr. Stephan Meeder |
|
|
- AUFSICHTSRAT |
|
|
Für den Aufsichtsrat |
|
|
Dr. Stefan Streng
Vorsitzender |
|
Vermerk des unabhängigen Wirtschaftsprüfers über die Prüfung
des Vergütungsberichts nach § 162 Abs. 3 AktG
An die Südzucker AG, Mannheim,
Prüfungsurteil
Wir haben den Vergütungsbericht der Südzucker AG, Mannheim, für
das Geschäftsjahr vom 1. März 2023 bis zum 29. Februar 2024
daraufhin formell geprüft, ob die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2
AktG im Vergütungsbericht gemacht wurden. In Einklang mit § 162
Abs. 3 AktG haben wir den Vergütungsbericht nicht inhaltlich
geprüft.
Nach unserer Beurteilung sind im beigefügten Vergütungsbericht
in allen wesentlichen Belangen die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2
AktG gemacht worden. Unser Prüfungsurteil erstreckt sich nicht auf
den Inhalt des Vergütungsberichts.
Grundlage für das Prüfungsurteil
Wir haben unsere Prüfung des Vergütungsberichts in
Übereinstimmung mit § 162 Abs. 3 AktG unter Beachtung des IDW
Prüfungsstandards: Die Prüfung des Vergütungsberichts nach § 162
Abs. 3 AktG (IDW PS 870 (09.2023)) durchgeführt. Unsere
Verantwortung nach dieser Vorschrift und diesem Standard ist im
Abschnitt „Verantwortung des Wirtschaftsprüfers“ unseres Vermerks
weitergehend beschrieben. Wir haben als Wirtschaftsprüferpraxis die
Anforderungen des IDW Qualitätsmanagementstandards: Anforderungen
an das Qualitätsmanagement in der Wirtschaftsprüferpraxis (IDW QMS
1 (09.2022)) angewendet. Die Berufspflichten gemäß der
Wirtschaftsprüferordnung und der Berufssatzung für
Wirtschaftsprüfer / vereidigte Buchprüfer einschließlich der
Anforderungen an die Unabhängigkeit haben wir eingehalten.
Verantwortung des Vorstands und des Aufsichtsrats
Der Vorstand und der Aufsichtsrat sind verantwortlich für die
Aufstellung des Vergütungsberichts, einschließlich der
dazugehörigen Angaben, der den Anforderungen des § 162 AktG
entspricht. Ferner sind sie verantwortlich für die internen
Kontrollen, die sie als notwendig erachten, um die Aufstellung
eines Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben,
zu ermöglichen, der frei von wesentlichen falschen Darstellungen
aufgrund von dolosen Handlungen (d.h. Manipulationen der
Rechnungslegung und Vermögensschädigungen) oder Irrtümern ist.
Verantwortung des Wirtschaftsprüfers
Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu
erlangen, ob im Vergütungsbericht in allen wesentlichen Belangen
die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht worden sind, und
hierüber ein Prüfungsurteil in einem Vermerk abzugeben.
Wir haben unsere Prüfung so geplant und durchgeführt, dass wir
durch einen Vergleich der im Vergütungsbericht gemachten Angaben
mit den in § 162 Abs. 1 und 2 AktG geforderten Angaben die formelle
Vollständigkeit des Vergütungsberichts feststellen können. In
Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir die inhaltliche
Richtigkeit der Angaben, die inhaltliche Vollständigkeit der
einzelnen Angaben oder die angemessene Darstellung des
Vergütungsberichts nicht geprüft.
Umgang mit etwaigen irreführenden Darstellungen
Im Zusammenhang mit unserer Prüfung haben wir die Verantwortung,
den Vergütungsbericht unter Berücksichtigung der Kenntnisse aus der
Abschlussprüfung zu lesen und dabei für Anzeichen aufmerksam zu
bleiben, ob der Vergütungsbericht irreführende Darstellungen in
Bezug auf die inhaltliche Richtigkeit der Angaben, die inhaltliche
Vollständigkeit der einzelnen Angaben oder die angemessene
Darstellung des Vergütungsberichts enthält.
Falls wir auf Grundlage der von uns durchgeführten Arbeiten zu
dem Schluss gelangen, dass eine solche irreführende Darstellung
vorliegt, sind wir verpflichtet, über diese Tatsache zu berichten.
Wir haben in diesem Zusammenhang nichts zu berichten.
Mannheim, den 15. Mai 2024
KPMG AG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
|
Rackwitz
Wirtschaftsprüfer |
Herbel
Wirtschaftsprüfer |
|
IV. WEITERE ANGABEN UND HINWEISE ZUR HAUPTVERSAMMLUNG
1. |
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der
Einberufung
|
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt im Zeitpunkt der
Einberufung der Hauptversammlung 204.183.292,00 € und ist in
204.183.292 Stückaktien eingeteilt. Jede Stückaktie gewährt in der
Hauptversammlung eine Stimme. Die Gesamtzahl der Aktien im
Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt damit
204.183.292. Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung
hält die Gesellschaft 76.033 eigene Aktien, aus denen der
Gesellschaft keine Rechte zustehen. Die Gesamtzahl der Stimmrechte
im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt demgemäß
204.107.259.
2. |
Durchführung der Hauptversammlung als virtuelle
Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre und ihrer
Bevollmächtigten
|
Gemäß § 15 Abs. 6 der Satzung der Südzucker AG in Verbindung mit
§ 118a Abs. 1 Satz 1 AktG hat der Vorstand der Südzucker AG
beschlossen, die ordentliche Hauptversammlung am 18. Juli 2024 als
virtuelle Hauptversammlung nach § 118a AktG ohne physische Präsenz
der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der
Hauptversammlung abzuhalten. Die Aktionäre und ihre
Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter) können demzufolge nicht physisch an der
Hauptversammlung teilnehmen. Die Durchführung der ordentlichen
Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung führt gegenüber
Präsenzhauptversammlungen zu Modifikationen in den Abläufen der
Hauptversammlung sowie in der Ausgestaltung der
Aktionärsrechte.
Wir bitten die Aktionäre und ihre Bevollmächtigten daher auch in
diesem Jahr um besondere Beachtung der nachstehenden Hinweise,
insbesondere der Hinweise zur Möglichkeit der Verfolgung der
Hauptversammlung in Bild und Ton, zur Anmeldung und zur Ausübung
des Stimmrechts sowie zu den weiteren Aktionärsrechten wie
Antragsrecht, Recht zur Einreichung von Stellungnahmen, Rederecht,
Auskunftsrecht und Widerspruchsrecht.
Für ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre bzw. ihre
Bevollmächtigten ist voraussichtlich ab dem 26. Juni 2024
ein internetgestütztes und zugangsgeschütztes
Hauptversammlungssystem, das „Aktionärsportal“ verfügbar.
Über das Aktionärsportal haben Sie die Möglichkeit, an der
virtuellen Hauptversammlung teilzunehmen.
Das Aktionärsportal erreichen Sie unter
www.suedzuckergroup.com/de/investor-relations/hauptversammlung
mit den Zugangsdaten, die Sie mit der Bestätigung Ihrer
Anmeldung zur virtuellen Hauptversammlung erhalten.
Die in dieser Einladung genannten Zeitangaben sind in der für
Deutschland maßgeblichen mitteleuropäischen Sommerzeit (MESZ)
angegeben. Dies entspricht mit Blick auf die koordinierte Weltzeit
(UTC) dem Verhältnis UTC = MESZ minus zwei Stunden.
a) |
Bild- und Tonübertragung im Internet
|
Die teilnahmeberechtigten Aktionäre und ihre Bevollmächtigten
können die gesamte Hauptversammlung per Bild- und Tonübertragung
live im Aktionärsportal verfolgen.
Die einleitenden Worte des Versammlungsleiters sowie der Bericht
des Vorstands werden am Tag der Hauptversammlung ab 10:00 Uhr
(MESZ) - parallel zum Livestream für die teilnehmenden
Aktionäre - ohne Zugangsbeschränkung für die interessierte
Öffentlichkeit live im Internet auf unserer Internetseite unter
www.suedzuckergroup.com/de/investor-relations/hauptversammlung
übertragen. Dieser Teil steht auch nach der Hauptversammlung als
Aufzeichnung zur Verfügung. Das reine Verfolgen der öffentlichen
Übertragung stellt unbeschadet der den Aktionären zustehenden
Rechte während der Hauptversammlung keine elektronische Teilnahme
an der Hauptversammlung im Sinne des § 118 Abs. 1 Satz 2 AktG
dar.
b) |
Ausübung des Stimmrechts
|
Die teilnahmeberechtigten Aktionäre und ihre Bevollmächtigten
können das Stimmrecht nur durch elektronische Briefwahl über das
Aktionärsportal oder durch Vollmacht und Weisungen an die
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft ausüben. Zur Ausübung des
Stimmrechts und zum Verfahren für die Stimmabgabe finden Sie
nachstehend unter Ziffer 3 dieses Abschnitts IV weitere
Erläuterungen.
c) |
Auskunfts- und Rederecht/Live-Videozuschaltung
|
Die ordnungsgemäß angemeldeten und elektronisch zur
Hauptversammlung zugeschalteten Aktionäre und ihre Bevollmächtigten
haben ein Auskunfts- und ein Rederecht. Für das Rederecht ist die
von der Gesellschaft angebotene Form der Videokommunikation zu
verwenden. Der Versammlungsleiter kann festlegen, dass auch das
Auskunftsrecht sowie das Fragerecht ausschließlich im Wege der
Videokommunikation ausgeübt werden dürfen.
Der Versammlungsleiter wird das Verfahren der Wortmeldung und
der Worterteilung in der Hauptversammlung näher erläutern.
Die Gesellschaft behält sich vor, die Funktionsfähigkeit der
Videokommunikation zwischen dem Aktionär oder Bevollmächtigten und
der Gesellschaft in der Hauptversammlung und vor dem Wortbeitrag zu
überprüfen und diesen zurückzuweisen, sofern die Funktionsfähigkeit
nicht sichergestellt ist. Technische Mindestvoraussetzung für eine
Live-Videozuschaltung sind ein internetfähiges Gerät mit Kamera,
Mikrofon und Lautsprecher sowie eine stabile Internetverbindung.
Hinweise für die Sicherstellung der Funktionsfähigkeit finden Sie
unter
www.suedzuckergroup.com/de/investor-relations/hauptversammlung
über den weiterführenden Link „Hinweise für die
Videokommunikation“.
d) |
Widerspruch gegen die Beschlüsse der Hauptversammlung
|
Ordnungsgemäß angemeldete und zugeschaltete Aktionäre und ihre
Bevollmächtigten können während der Hauptversammlung, also
längstens bis zum Schluss der Hauptversammlung, ausschließlich im
Wege elektronischer Kommunikation Widerspruch gegen einzelne oder
mehrere Beschlüsse der Hauptversammlung erklären. Dies ist
ausschließlich über das Aktionärsportal möglich.
Die Gesellschaft kann keine Gewähr dafür übernehmen, dass die
Übertragung im Internet technisch ungestört verläuft und bei jedem
teilnahmeberechtigten Aktionär ankommt. Wir empfehlen Ihnen, diesen
Umstand bei der Ausübung Ihrer Rechte zu berücksichtigen und nach
eigenem Ermessen rechtzeitig von den in diesem Abschnitt IV
genannten Möglichkeiten, insbesondere von der Möglichkeit der
Ausübung des Stimmrechts, Gebrauch zu machen.
Das Aktionärsportal ist für teilnahmeberechtigte Aktionäre oder
ihre Bevollmächtigten voraussichtlich ab dem 26. Juni 2024
geöffnet und steht ihnen auch am Tag der Hauptversammlung und
während deren vollständiger Dauer zur Verfügung. Dort können sie zu
den Vorschlägen von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem
bestimmten Punkt der Tagesordnung, zu etwaigen Ergänzungsverlangen,
Gegenanträgen und Wahlvorschlägen von Aktionären ab dem Zeitpunkt
der Zugänglichmachung des Gegenantrags oder Wahlvorschlags ihr
Stimmrecht ausüben und Vollmachten und Weisungen an die von der
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter erteilen. Der
Versammlungsleiter wird in der Hauptversammlung den Beginn der
Abstimmung ankündigen. Darüber hinaus können die ordnungsgemäß
angemeldeten und elektronisch zugeschalteten Aktionäre oder ihre
Bevollmächtigten dort vom Beginn bis zum Ende der Hauptversammlung
gegebenenfalls Widerspruch gegen einen Beschluss der
Hauptversammlung erklären.
Im Aktionärsportal wird vor der ersten Abstimmung zudem allen
ordnungsgemäß angemeldeten und elektronisch zu der Hauptversammlung
zugeschalteten Aktionären bzw. Bevollmächtigten das
Teilnehmerverzeichnis zugänglich gemacht.
3. |
Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und Ausübung des
Stimmrechts
|
a) |
Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts
|
Zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und zur
Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt,
die sich bei der Gesellschaft fristgerecht angemeldet und
ihre Berechtigung nachgewiesen haben, vgl. § 15 Abs. 1 der
Satzung der Südzucker AG.
Die Anmeldung muss in Textform und in deutscher oder englischer
Sprache bis spätestens 11. Juli 2024, 24:00 Uhr (MESZ), bei
der Gesellschaft unter einer der folgenden Adressen zugehen:
Südzucker AG
c/o Computershare Operations Center
80249 München
Deutschland
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
Die Aktionäre haben darüber hinaus ihre Berechtigung zur
Teilnahme an der Hauptversammlung nachzuweisen. Zum Nachweis der
Berechtigung reicht gemäß § 15 Abs. 2 der Satzung der Südzucker AG
die Vorlage des Nachweises in Textform durch den Letztintermediär
gemäß § 67c Abs. 3 AktG aus. Abweichend von der Rechtslage in den
Vorjahren hat sich der Nachweis des Anteilsbesitzes auf den
Geschäftsschluss des 22. Tages vor der Hauptversammlung, d.h.
auf den 26. Juni 2024, 24:00 Uhr (MESZ),
(„Nachweisstichtag“) zu beziehen. Dies ist dem Umstand geschuldet,
dass der Gesetzgeber die aktiengesetzliche Regelung zum
Nachweisstichtag geändert hat (vgl. hierzu auch Tagesordnungspunkt
8). Unter dem Begriff des „Geschäftsschlusses“ ist ausweichlich der
Gesetzesmaterialien 24:00 Uhr zu verstehen. Ebenso wie die
Anmeldung muss auch der Nachweis des Anteilsbesitzes der
Gesellschaft unter einer der vorgenannten Adressen bis
spätestens 11. Juli 2024, 24:00 Uhr (MESZ), zugehen. Neben der
Anmeldung muss auch der Nachweis des Anteilsbesitzes in deutscher
oder englischer Sprache abgefasst sein.
Für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die
Ausübung des Stimmrechts gilt als Aktionär nur derjenige, der den
Nachweis erbracht hat. Die Gesellschaft ist berechtigt, bei
Zweifeln an der Richtigkeit oder Echtheit des Nachweises einen
geeigneten weiteren Nachweis zu verlangen. Die Berechtigung zur
Teilnahme an der Hauptversammlung und der Umfang des Stimmrechts
richten sich - neben der Notwendigkeit der ordnungsgemäßen
Anmeldung - nach dem Aktienbesitz des Aktionärs zum
Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag ist keine Sperre für die
Veräußerung von Aktien verbunden; diese können insbesondere
unabhängig vom Nachweisstichtag erworben und veräußert werden. Auch
im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des
Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und
den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Aktienbesitz zum
Nachweisstichtag maßgeblich. Veräußerungen von Aktien nach dem
Nachweisstichtag haben daher keine Auswirkungen auf die
Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts.
Entsprechendes gilt für Erwerbe von Aktien nach dem
Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine
Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind für die von
ihnen gehaltenen Aktien nur teilnahme- und stimmberechtigt, wenn
sie sich von dem am Nachweisstichtag zur Teilnahme Berechtigten
bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen.
Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die
Dividendenberechtigung.
Nach rechtzeitigem Eingang der Anmeldung und des Nachweises des
Anteilsbesitzes bei der vorstehend bezeichneten, zentralen
Anmeldestelle der Südzucker AG wird den teilnahmeberechtigten
Aktionären die Anmeldebestätigung zur virtuellen Hauptversammlung
nebst Zugangsdaten für das „Aktionärsportal“ übersandt. Gemeinsam
mit der Anmeldebestätigung werden darüber hinaus auch Formulare für
die Bevollmächtigung Dritter und der von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter übermittelt. Um den rechtzeitigen Erhalt der
Anmeldebestätigung sicherzustellen, bitten wir unsere Aktionäre -
gegebenenfalls über ihre depotführenden Institute
(Letztintermediäre) - frühzeitig für die Übersendung der Anmeldung
und des Nachweises des Anteilsbesitzes Sorge zu tragen.
Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre können ihr Stimmrecht auch
über Bevollmächtigte, z.B. einen Intermediär, eine
Aktionärsvereinigung oder eine andere Person ihrer Wahl, ausüben
lassen. Dabei ist Folgendes zu beachten:
Auch im Falle der Bevollmächtigung sind eine fristgemäße
Anmeldung und der ordnungsgemäße Nachweis des Anteilsbesitzes
erforderlich. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so
kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.
Auch die Bevollmächtigten können das Stimmrecht nur durch
elektronische Briefwahl über das Aktionärsportal oder durch
Erteilung von (Unter-)Vollmacht ausüben.
Die Erteilung der Vollmacht oder ihr Widerruf und der Nachweis
der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der
Textform, sofern keine Vollmacht nach § 135 AktG erteilt wird. Die
Erteilung der Vollmacht oder ihr Widerruf können alternativ auch in
elektronischer Form über das Aktionärsportal erfolgen.
Für die Vollmachtserteilung kann das Formular verwendet werden,
das den Aktionären nach der Anmeldung zusammen mit der
Anmeldebestätigung zur virtuellen Hauptversammlung übersandt
wird.
Nachweise über die Bestellung eines Bevollmächtigten können der
Gesellschaft an eine der folgenden Adressen
Südzucker AG
c/o Computershare Operations Center
80249 München
Deutschland
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
bis zum Ablauf (24:00 Uhr MESZ) des 17. Juli 2024
übermittelt werden. Maßgeblich ist der Zugang bei der
Gesellschaft.
Alternativ kann Vollmacht an Dritte auch elektronisch bis
zum Ende der Versammlung über das Aktionärsportal (siehe Ziffer 2.
dieses Abschnitts IV) erteilt, geändert oder widerrufen werden.
Hierdurch wird zugleich der Nachweis über die Bevollmächtigung
erbracht. Bitte benutzen Sie hierfür im Aktionärsportal die
Funktion „Vollmacht an Dritte“.
Bei Bevollmächtigung von Intermediären, Aktionärsvereinigungen,
Stimmrechtsberatern oder diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG
gleichgestellten Personen oder Institutionen sind in der Regel
Besonderheiten zu beachten, die bei dem jeweils zu
Bevollmächtigenden zu erfragen sind. Wir bitten daher Aktionäre,
die Intermediäre, Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater oder
diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Personen oder
Institutionen mit der Stimmrechtsausübung bevollmächtigen wollen,
sich mit dem zu Bevollmächtigenden über die Form der Vollmacht
abzustimmen.
Stimmrechte können nur elektronisch im Aktionärsportal (siehe
Buchstabe d)), oder durch Erteilung einer Vollmacht nebst Weisung
an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft (siehe Buchstabe e))
ausgeübt werden.
Sollten Stimmrechte ordnungsgemäß auf mehreren zulässigen Wegen
(durch elektronische Briefwahl im Aktionärsportal und durch
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft aufgrund einer Vollmacht mit
Weisung) ausgeübt werden, wird unabhängig vom Zeitpunkt des Zugangs
vorrangig die Stimmabgabe durch elektronische Briefwahl im
Aktionärsportal gewertet.
Der zuletzt zugegangene, fristgerechte Widerruf einer Erklärung
ist maßgeblich.
Die Stimmabgaben bzw. Vollmachten nebst Weisungen an
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft zu Tagesordnungspunkt 2
(Verwendung des Bilanzgewinns) behalten ihre Gültigkeit auch im
Falle der Anpassung des Gewinnverwendungsvorschlags infolge einer
Änderung der Anzahl dividendenberechtigter Aktien.
d) |
Verfahren für die elektronische Briefwahl im
Aktionärsportal
|
Aktionäre und ihre Bevollmächtigten können das Stimmrecht durch
elektronische Briefwahl im Aktionärsportal sowohl vor der
Hauptversammlung als auch während der Hauptversammlung bis zu dem
vom Versammlungsleiter während der Hauptversammlung angeordneten
Ende der Abstimmung ausüben. Hierzu sind jeweils eine fristgerechte
Anmeldung des Aktionärs zur Hauptversammlung und ein
ordnungsgemäßer Nachweis des Anteilsbesitzes des Aktionärs nach den
vorstehenden Bestimmungen erforderlich (siehe Buchstabe a)).
Das Aktionärsportal steht dafür voraussichtlich ab dem 26.
Juni 2024 zur Verfügung (siehe Ziffer 2. und Ziffer2. e) dieses
Abschnitts IV). Bitte benutzen Sie dort die Funktion „Elektronische
Briefwahl“.
Die elektronische Briefwahl einschließlich eines Widerrufs oder
einer Änderung einer Stimmabgabe über das Aktionärsportal ist
bis zur Beendigung der Abstimmung durch den
Versammlungsleiter möglich.
e) |
Verfahren für die Stimmabgabe durch Stimmrechtsvertreter der
Gesellschaft
|
Aktionäre und deren Bevollmächtigte können auch von der
Gesellschaft benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter zur
Ausübung des Stimmrechts bevollmächtigen. Die Aktionäre, die den
von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertretern bereits vor
der Hauptversammlung eine Vollmacht erteilen wollen, können hierzu
das Formular verwenden, das den Aktionären nach der Anmeldung
zusammen mit der Anmeldebestätigung zur virtuellen Hauptversammlung
übersandt wird. Alternativ können die Bevollmächtigung und ihr
Widerruf über das Aktionärsportal (siehe Ziffer 2 und Ziffer 2. e)
dieses Abschnitts IV) erfolgen.
Auch im Fall der Bevollmächtigung eines Stimmrechtsvertreters
der Gesellschaft sind eine fristgerechte Anmeldung zur
Hauptversammlung und ein ordnungsgemäßer Nachweis des
Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich
(siehe Buchstabe a)).
Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter werden
das Stimmrecht nur aufgrund ausdrücklicher und eindeutiger
Weisungen ausüben. Deshalb müssen die Aktionäre zu den Gegenständen
der Tagesordnung, zu denen sie eine Stimmrechtsausübung wünschen,
ausdrückliche und eindeutige Weisungen erteilen. Die von der
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet,
gemäß diesen Weisungen abzustimmen. Soweit eine ausdrückliche und
eindeutige Weisung fehlt, werden sich die von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter für den jeweiligen
Abstimmungsgegenstand der Stimme enthalten. Die von der
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter nehmen keine Aufträge
zu Wortmeldungen, zur Einlegung von Widersprüchen gegen
Hauptversammlungsbeschlüsse oder zum Stellen von Fragen oder von
Anträgen entgegen. Sie stehen nur für die Abstimmung über solche
Beschlussvorschläge von Vorstand, Aufsichtsrat oder Aktionären zur
Verfügung, die mit dieser Einberufung oder später gemäß § 124 Abs.
1 oder 3 AktG bekannt gemacht worden sind.
Die Vollmacht samt Weisung an die Stimmrechtsvertreter der
Gesellschaft kann bis zum Beginn der Abstimmung elektronisch
über das Aktionärsportal (siehe Ziffer 2 dieses Abschnitts IV)
erteilt, widerrufen oder abgeändert werden. Durch die elektronische
Vollmachtserteilung über das Aktionärsportal wird zugleich der
Nachweis über die Bevollmächtigung erbracht. Bitte benutzen Sie
hierfür im Aktionärsportal die Funktion „Stimmrechtsvertreter
der Gesellschaft“.
Alternativ kann eine Vollmacht mit Weisungen an die
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft in Textform erteilt und der
Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bis zum
Ablauf (24:00 Uhr MESZ) des 17. Juli 2024 an eine der
nachfolgend genannten Adressen
Südzucker AG
c/o Computershare Operations Center
80249 München
Deutschland
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
übermittelt werden. Maßgeblich ist jeweils der Zugang bei der
Gesellschaft. Bitte beachten Sie, dass im Fall einer zusätzlichen
Bevollmächtigung über das Aktionärsportal eine der Gesellschaft in
Textform übermittelte Vollmachts- und Weisungserteilung
gegenstandslos wird.
Sollte zu einem Tagesordnungspunkt statt einer Sammel- eine
Einzelabstimmung durchgeführt werden, so gilt eine zu diesem
Tagesordnungspunkt erteilte Vollmacht und Weisung an
Stimmrechtsvertreter entsprechend für jeden Punkt der
Einzelabstimmung.
4. |
Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126
Abs. 1 und 4, § 127, § 130a, § 131 Abs. 1, § 118a Abs. 1 Satz 2 Nr.
8 i.V.m. § 245 AktG
|
a) |
Ergänzungsverlangen gemäß § 122 Abs. 2 AktG
|
Aktionäre, deren Anteile zusammen 5 % des Grundkapitals (das
entspricht 10.209.164,60 € oder aufgerundet 10.209.165 Aktien) oder
den anteiligen Betrag von 500.000,00 € des Grundkapitals (dies
entspricht 500.000 Aktien) erreichen, können verlangen, dass
Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht
werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine
Beschlussvorlage beiliegen. Das Ergänzungsverlangen ist schriftlich
an den Vorstand der Südzucker AG zu richten und muss der
Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung zugehen;
der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung sind nicht
mitzurechnen. Letztmöglicher Zugangstermin ist also der 17. Juni
2024, 24:00 Uhr (MESZ). Bitte richten Sie entsprechende
Ergänzungsverlangen an die folgende Adresse:
Südzucker AG
Vorstand
Maximilianstraße 10
68165 Mannheim
Deutschland
Später zugegangene oder anderweitig adressierte Anträge auf
Ergänzung der Tagesordnung werden nicht berücksichtigt.
Die Antragsteller haben gemäß § 122 Abs. 1 Satz 3 AktG
nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des
Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und, dass sie die
Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über das Verlangen
halten. § 121 Abs. 7 AktG ist für die Berechnung der Frist
entsprechend anzuwenden.
Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden, soweit
sie nicht bereits mit der Einberufung der Hauptversammlung bekannt
gemacht wurden, unverzüglich nach Zugang des Verlangens im
Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur
Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden
kann, dass sie die Information in der ganzen Europäischen Union
verbreiten. Sie werden außerdem unter
www.suedzuckergroup.com/de/investor-relations/hauptversammlung
bekannt gemacht und den Aktionären mitgeteilt.
b) |
Gegenanträge und Wahlvorschläge gemäß §§ 126 Abs. 1 und 4,
127, 130a Abs. 5 Satz 3, 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AktG
|
Aktionäre der Gesellschaft können Gegenanträge gegen Vorschläge
von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten der
Tagesordnung sowie Wahlvorschläge zur Wahl von Abschlussprüfern und
Mitgliedern des Aufsichtsrates unterbreiten. Solche Anträge (nebst
Begründung) und Wahlvorschläge sind ausschließlich an
Südzucker AG
Investor Relations
Maximilianstraße 10
68165 Mannheim
Deutschland
oder per E-Mail an: investor.relations@suedzucker.de
zu richten. Anderweitig adressierte Gegenanträge und/oder
Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt.
Gegenanträge müssen begründet werden, für Wahlvorschläge gilt
das nicht.
Zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge, die bis
spätestens 14 Tage vor der Hauptversammlung, d. h. bis 3. Juli
2024, 24:00 Uhr (MESZ), bei einer der vorstehenden Adressen
eingehen, werden unverzüglich nach ihrem Eingang samt Namen und
Wohnort bzw. Sitz des Aktionärs sowie zugänglich zu machender
Begründungen (ggf. versehen mit den zu ergänzenden Inhalten nach §
127 Satz 4 AktG) unter
www.suedzuckergroup.com/de/investor-relations/hauptversammlung
zugänglich gemacht. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung zu
Gegenanträgen und Wahlvorschlägen werden ebenfalls unter der
vorgenannten Internetadresse zugänglich gemacht.
Von einer Veröffentlichung eines Gegenantrags und seiner
Begründung bzw. eines Wahlvorschlags kann die Gesellschaft absehen,
wenn einer der Ausschlusstatbestände nach § 126 Abs. 2 AktG (bzw.
nach § 127 Satz 1 i.V.m. § 126 Abs. 2 AktG) vorliegt, etwa weil der
Gegenantrag oder Wahlvorschlag zu einem gesetzes- oder
satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung führen würde. Die
Begründung eines Gegenantrags braucht auch nicht zugänglich gemacht
zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt. Ein
Wahlvorschlag muss auch nicht zugänglich gemacht werden, wenn der
Vorschlag nicht den Namen, den ausgeübten Beruf und den Wohnort der
vorgeschlagenen Person sowie bei einem Vorschlag zur Wahl von
Aufsichtsratsmitgliedern nicht zusätzlich die Angaben nach § 125
Abs. 1 Satz 5 AktG enthält (vgl. § 127 Satz 3 i.V.m. §§ 124 Abs. 3
Satz 4, 125 Abs. 1 Satz 5 AktG).
Aktionäre werden gebeten, ihre im Zeitpunkt der Übersendung des
Gegenantrags bzw. Wahlvorschlags bestehende Aktionärseigenschaft
nachzuweisen.
Gegenanträge und/oder Wahlvorschläge, die von der Gesellschaft
gemäß § 126 AktG bzw. § 127 AktG zugänglich zu machen sind, gelten
gemäß § 126 Abs. 4 AktG als im Zeitpunkt der Zugänglichmachung
gestellt. Das Stimmrecht zu diesen Anträgen / Wahlvorschlägen kann
nach erfolgter rechtzeitiger Anmeldung in der Weise, die in Ziffer
3 dieses Abschnitts IV beschrieben wurde, ausgeübt werden. Das
Recht des Versammlungsleiters, zuerst über die Vorschläge der
Verwaltung abstimmen zu lassen, bleibt unberührt. Sofern der
Aktionär, der den Antrag gestellt hat, nicht ordnungsgemäß
legitimiert und zur Hauptversammlung angemeldet ist, muss der
Antrag in der Hauptversammlung nicht behandelt werden.
c) |
Recht zur Einreichung von Stellungnahmen
|
Gemäß §§ 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 i.V.m. 130a Abs. 1 bis 4 AktG
können ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre oder ihre
Bevollmächtigten vor der Hauptversammlung im Wege elektronischer
Kommunikation in Textform Stellungnahmen zu den Gegenständen der
Tagesordnung bis spätestens 12. Juli 2024, 24:00 Uhr (MESZ,
Zugang), ausschließlich über das Aktionärsportal einreichen.
Stellungnahmen in anderer Form, zum Beispiel in Form von
Videobotschaften oder Sprachnachrichten, sind nicht zulässig.
Wir bitten den Umfang von Stellungnahmen auf ein angemessenes
Maß zu begrenzen. Als Orientierung sollte ein Umfang von 10.000
Zeichen (inklusive Leerzeichen) dienen.
Zugänglich zu machende Stellungnahmen von Aktionären werden
einschließlich des Namens und Wohnorts bzw. Sitzes des
einreichenden Aktionärs spätestens am 13. Juli 2024,
24:00 Uhr (MESZ), im Aktionärsportal unter
www.suedzuckergroup.com/de/investor-relations/hauptversammlung
veröffentlicht. Liegen die Voraussetzungen des § 130a Abs. 3
Satz 4 i.V.m. § 126 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Nr. 3 oder Nr. 6 AktG vor,
müssen Stellungnahmen nicht zugänglich gemacht werden. Etwaige
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Aktionäre
werden ebenfalls im Aktionärsportal unter
www.suedzuckergroup.com/de/investor-relations/hauptversammlung
veröffentlicht. Die Möglichkeit zur Einreichung von
Stellungnahmen begründet keine Möglichkeit zur Vorabeinreichung von
Fragen nach § 131 Abs. 1a AktG. Etwaige in Stellungnahmen
enthaltene Fragen werden daher in der virtuellen Hauptversammlung
nicht beantwortet, es sei denn, sie werden im Wege der
Videokommunikation in der Hauptversammlung gestellt. Auch in
Stellungnahmen enthaltene Anträge, Wahlvorschläge und Widersprüche
gegen Beschlüsse der Hauptversammlung werden nicht berücksichtigt.
Diese sind ausschließlich auf den in dieser Einberufung gesondert
angegebenen Wegen einzureichen bzw. zu stellen oder zu
erklären.
d) |
Auskunftsrecht des Aktionärs
|
Jeder ordnungsgemäß angemeldete Aktionär bzw. Bevollmächtigte,
der elektronisch zur virtuellen Hauptversammlung zugeschaltet ist,
kann gemäß §§ 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, 131 Abs. 1 AktG vom
Vorstand über Angelegenheiten der Gesellschaft, die rechtlichen und
geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu verbundenen
Unternehmen sowie über die Lage des Konzerns und der in den
Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen Auskunft verlangen,
soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands
der Tagesordnung erforderlich ist und kein
Auskunftsverweigerungsrecht besteht. Der Versammlungsleiter kann
gemäß § 131 Abs. 1f AktG festlegen, dass alle Arten des
Auskunftsrechts nach § 131 AktG in der Hauptversammlung
ausschließlich im Wege der Videokommunikation ausgeübt werden
können. Eine anderweitige Einreichung von Fragen oder sonstigen
Auskunftsverlangen im Wege der elektronischen oder sonstigen
Kommunikation ist weder vor noch während der Hauptversammlung
vorgesehen. Der Vorstand macht insbesondere von der Möglichkeit der
Vorabeinreichung von Fragen gem. § 131 Abs. 1a AktG keinen
Gebrauch.
e) |
Rederecht des Aktionärs
|
Aktionäre und Bevollmächtigte, die ordnungsgemäß angemeldet und
zur Hauptversammlung zugeschaltet sind, haben gemäß §§ 118a Abs. 1
Satz 2 Nr. 7, 130a Abs. 5 und 6 AktG ein Rederecht im Wege der
Videokommunikation.
Nach § 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AktG können Anträge und
Wahlvorschläge sowie Auskunftsverlangen nach § 131 AktG Bestandteil
des Redebeitrags sein.
Die Anmeldung eines Redebeitrags erfolgt wie oben unter Ziffer
2. c) dieses Abschnitts IV näher beschrieben.
Gemäß § 16 Abs. 4 der Satzung der Südzucker AG kann der
Versammlungsleiter das Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich
angemessen beschränken. Er ist insbesondere ermächtigt, die Frage-
und/oder Redezeit einzelner oder aller Aktionäre zu einzelnen oder
allen Gegenständen der Hauptversammlung zu Beginn oder während des
Verlaufs der Hauptversammlung zu beschränken und, sofern dies im
Hinblick auf eine ordnungsgemäße Durchführung der Hauptversammlung
erforderlich ist, den Schluss der Debatte anzuordnen.
f) |
Möglichkeit des Widerspruchs gegen Beschlüsse der
Hauptversammlung
|
Gemäß § 118a Abs. 1 Satz 3 Nr. 8 i. V. m. § 245 Satz 1 Nr. 1 und
Satz 2 AktG können ordnungsgemäß angemeldete und elektronisch zur
Hauptversammlung zugeschaltete Aktionäre und ihre Bevollmächtigten
während der Hauptversammlung, also längstens bis zum Schluss der
Hauptversammlung, Widerspruch im Wege elektronischer
Kommunikation gegen einen oder mehrere Beschlüsse der
Hauptversammlung erklären. Die Ausübung des Stimmrechts ist nicht
Voraussetzung für die Erklärung des Widerspruchs.
g) |
Stimmbestätigung gemäß § 118 Abs. 1 Satz 3 bis 5, Abs. 2 Satz
2 AktG bzw. Nachweis der Stimmzählung gemäß § 129 Abs. 5
AktG
|
Nach § 118 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 AktG ist bei
elektronischer Ausübung des Stimmrechts dem Abgebenden der Zugang
der elektronisch abgegebenen Stimme nach den Anforderungen gemäß
Art. 7 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 5 Unterabs. 1 der
Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212 von der Gesellschaft
elektronisch zu bestätigen. Sofern die Bestätigung einem
Intermediär erteilt wird, hat dieser die Bestätigung nach § 118
Abs. 1 Satz 4 AktG unverzüglich dem Aktionär zu übermitteln.
Ferner kann der Abstimmende von der Gesellschaft nach § 129 Abs.
5 Satz 1 AktG innerhalb eines Monats nach dem Tag der
Hauptversammlung eine Bestätigung darüber verlangen, ob und wie
seine Stimme gezählt wurde. Die Gesellschaft hat die Bestätigung
gemäß den Anforderungen in Art. 7 Abs. 2 und Art. 9 Abs. 5
Unterabs. 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212 zu erteilen.
Sofern die Bestätigung einem Intermediär erteilt wird, hat dieser
die Bestätigung nach § 129 Abs. 5 Satz 3 AktG unverzüglich dem
Aktionär zu übermitteln.
h) |
Weitergehende Erläuterungen
|
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre gemäß
den § 118a Abs. 1 i. V. m. §§ 126 Abs. 1 und 4, 127, 130a, 131, 122
Abs. 2 und § 245 AktG finden Sie unter
www.suedzuckergroup.com/de/investor-relations/hauptversammlung
V. WEITERE INFORMATIONEN UND UNTERLAGEN ZUR VIRTUELLEN
HAUPTVERSAMMLUNG
1. |
Hinweis auf die Internetseite der Gesellschaft
|
Diese Einladung zur virtuellen Hauptversammlung, die zugänglich
zu machenden Unterlagen und Anträge von Aktionären sowie weitere
Informationen, insbesondere Informationen zur Teilnahme an der
virtuellen Hauptversammlung, zur elektronischen Briefwahl über das
Aktionärsportal und zur Vollmachts- und Weisungserteilung, sowie
die Informationen nach § 124a AktG sind von der Einberufung der
Hauptversammlung an über die Internetseite der Gesellschaft
unter
www.suedzuckergroup.com/de/investor-relations/hauptversammlung
zugänglich. Die vorgenannten Unterlagen und Informationen sind
auch während der virtuellen Hauptversammlung über die vorgenannte
Internetadresse zugänglich. Dort stehen außerdem im Anschluss an
die Hauptversammlung die Abstimmungsergebnisse zur Verfügung.
Im Aktionärsportal wird während der virtuellen Hauptversammlung
das Teilnehmerverzeichnis vor der ersten Abstimmung allen
ordnungsgemäß angemeldeten und elektronisch zu der Hauptversammlung
zugeschalteten Aktionären und ihren Bevollmächtigten zugänglich
sein.
2. |
Information zum Datenschutz für Aktionäre und
Bevollmächtigte
|
Die
Südzucker AG
Maximilianstraße 10
68165 Mannheim
verarbeitet als verantwortliche Stelle gemäß Art. 4 Nr. 7 der
Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutzgrundverordnung, "DSGVO") die
nachfolgend genannten personenbezogenen Daten (Name und Vorname,
Anschrift, ggf. E-Mail-Adresse, ggf. Telefonnummer, Aktienanzahl,
Besitzart der Aktien und Zugangsdetails für den Zugang zum
Aktionärsportal; ggf. Name, Vorname und Anschrift eines vom
Aktionär benannten Bevollmächtigten) auf Grundlage der geltenden
Datenschutzgesetze, insbesondere zu dem Zweck, den Aktionären und
Bevollmächtigten die Teilnahme an der Hauptversammlung und die
Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der Hauptversammlung zu
ermöglichen. Die Teilnahme an oder die Ausübung von Rechten im
Rahmen der Hauptversammlung können eingeschränkt sein, wenn die
benötigten personenbezogenen Daten nicht bereitgestellt werden.
Die gesamte Hauptversammlung wird in Bild und Ton in Echtzeit
über das Aktionärsportal der Gesellschaft im Internet übertragen
(Funktion "Livestream"). Dieses Aktionärsportal ist ausschließlich
für ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre und Bevollmächtigte
zugänglich, die über die entsprechende Anmeldebestätigung verfügen.
Auch für in die Organisation der Hauptversammlung eingebundene
Mitarbeiter, ggf. für Organmitglieder, die an der Hauptversammlung
nicht physisch teilnehmen werden, für Gäste und Vertreter der
Rundfunk-, Druck- oder Online-Presse („Journalisten“), die der
Versammlungsleiter zugelassen hat, sowie für etwaige zur
Durchführung der Hauptversammlung eingesetzte Dienstleister der
Südzucker AG wird die Bild- und Tonübertragung über einen
separaten, gesicherten Kanal verfügbar sein. Bitte beachten Sie,
dass die Möglichkeit besteht, dass Ihre bei Anfragen mitgeteilten
personenbezogenen Daten - insbesondere Ihr Name - nach Maßgabe
dieser Datenschutzhinweise während der Hauptversammlung
wiedergegeben und hierbei auch von den anwesenden Personen,
insbesondere auch Journalisten und Gästen wahrgenommen werden
können. Bitte teilen Sie uns personenbezogene Informationen, soweit
nicht zwingend für Ihre Anfrage erforderlich, daher nicht mit. Wir
werden Ihre personenbezogenen Daten nur im Rahmen der
Hauptversammlung äußern, wenn dies für die Bearbeitung Ihrer
Anfrage von Ihnen gewünscht wird, erforderlich ist oder in unserem
berechtigten Interesse liegt. Weitere Einzelheiten zur Durchführung
der Hauptversammlung können Sie dem obigen Abschnitt IV. entnehmen.
Das Aktionärsportal ist auf der Internetseite der Gesellschaft
unter
www.suedzuckergroup.com/de/investor-relations/hauptversammlung
zugänglich.
Bitte beachten Sie ergänzend die Datenschutzhinweise, die unter
dieser Internetadresse vom Betreiber der Internetseite hinterlegt
sind.
Im Einzelnen:
Die Verarbeitung der oben genannten personenbezogenen Daten ist
für die Vorbereitung, Durchführung und die Teilnahme der Aktionäre
und Bevollmächtigten an der Hauptversammlung sowie für die Ausübung
von deren Rechten im Rahmen der Hauptversammlung und zur Erfüllung
aktienrechtlicher Vorgaben (z.B. für die Erstellung eines
Teilnehmerverzeichnisses) oder die Beantwortung Ihrer Fragen sowie
die Behandlung Ihrer Anträge bzw. Wahlvorschläge in der
Hauptversammlung zwingend erforderlich. Rechtsgrundlage für diese
Verarbeitung ist das Aktiengesetz (insbesondere §§ 118 ff. und §
67e AktG) jeweils in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. c)
DSGVO. Ferner verarbeiten wir diese personenbezogenen Daten
gegebenenfalls auch zur Erfüllung weiterer gesetzlicher
Verpflichtungen wie z.B. aufsichtsrechtlicher Vorgaben sowie
wertpapier-, handels- und steuerrechtlicher Auskunfts- oder
Aufbewahrungspflichten; Rechtsgrundlage für die Verarbeitung sind
die jeweiligen gesetzlichen Regelungen in Verbindung mit Art. 6
Abs. 1 Satz 1 lit. c) DSGVO. Ferner verarbeiten wir
personenbezogene Daten zur Wahrung berechtigter Interessen,
insbesondere im Interesse einer rechtskonformen Vorbereitung und
Durchführung der Hauptversammlung. Rechtsgrundlage hierfür ist Art.
6 Abs. 1 Satz 1 lit. f) DSGVO. Werden uns personenbezogene Daten in
Zusammenhang mit einer Anfrage übermittelt, ist Rechtsgrundlage für
die Verarbeitung, soweit deren Verarbeitung nicht schon zur Wahrung
berechtigter Interessen nach dem vorstehenden Satz erforderlich
ist, Ihre Einwilligung gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. a) DSGVO zum
Zweck der Beantwortung Ihrer Anfrage. Sie können Ihre Einwilligung
jederzeit und ohne Angabe von Gründen mit Wirkung für die Zukunft
unter der E-Mail-Adresse
public.relations@suedzucker.de
widerrufen. Die Rechtmäßigkeit der bis zum Widerruf erfolgten
Verarbeitung bleibt vom Widerruf unberührt.
Aktionäre können vor der ersten Abstimmung und bis zu zwei Jahre
nach der Hauptversammlung die zu allen Teilnehmern der
Hauptversammlung erfassten Daten nach § 129 Abs. 4 Satz 2 AktG
einsehen.
Sofern wir die oben genannten personenbezogenen Daten nicht
direkt vom betroffenen Aktionär erhalten, werden uns diese von
Finanz- oder Kreditinstituten zur Verfügung gestellt.
Die Dienstleister der Südzucker AG, welche zum Zwecke der
Ausrichtung der Hauptversammlung beauftragt werden, erhalten von
der Südzucker AG nur solche personenbezogenen Daten, welche für die
Ausführung der jeweils beauftragten Dienstleistung erforderlich
sind und verarbeiten die personenbezogenen Daten ausschließlich
nach Weisung der Südzucker AG. Jeder unserer Mitarbeiter und alle
Mitarbeiter von Dienstleistern, die Zugriff auf die oben genannten
personenbezogenen Daten haben und/oder diese verarbeiten, sind
verpflichtet, diese Daten vertraulich zu behandeln.
Journalisten und Gäste können Ihre personenbezogenen Daten
ebenfalls wahrnehmen, soweit diese - insbesondere bei der
Beantwortung von Fragen während der Hauptversammlung mitgeteilt
werden. Auf die Verarbeitung von in der Hauptversammlung nach
Maßgabe dieser Datenschutzhinweise bekanntgegebenen
personenbezogenen Daten durch die anwesenden Journalisten oder
Gäste haben wir keinen Einfluss. Insoweit sind wir nicht
verantwortliche Stelle im Sinne der DSGVO.
Die Südzucker AG kann unter Umständen verpflichtet sein,
personenbezogene Daten an weitere Empfänger zu übermitteln, die die
personenbezogenen Daten in eigener Verantwortung verarbeiten (Art.
4 Nr. 7 DSGVO), insbesondere an öffentliche Stellen wie etwa die
zuständige Aufsichtsbehörde.
Die personenbezogenen Daten werden im Rahmen der gesetzlichen
Pflichten gespeichert (die im Aktienregister gespeicherten Daten
müssen wir nach der Veräußerung der Aktie regelmäßig noch bis zu 10
Jahre aufbewahren) und anschließend gelöscht, soweit nicht ein
berechtigtes Interesse der Südzucker AG eine längere Speicherung
rechtfertigt (etwa im Falle drohender oder tatsächlicher
gerichtlicher oder außergerichtlicher Streitigkeiten in
Zusammenhang mit der Hauptversammlung).
Aktionäre bzw. Bevollmächtigte haben in Bezug auf die
Verarbeitung personenbezogener Daten unter den gesetzlichen
Voraussetzungen ein jederzeitiges Auskunfts-, Berichtigungs-,
Einschränkungs-, Widerspruchs- und Löschungsrecht bezüglich der
Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten, sowie ein Recht auf
Datenübertragung gemäß den Artikeln 15 bis 22 der DSGVO. Eine
automatisierte Entscheidungsfindung findet nicht statt.
Diese Rechte können gegenüber der Südzucker AG unentgeltlich
über die E-Mail-Adresse
datenschutz@suedzucker.de
oder über die folgenden Kontaktdaten unserer betrieblichen
Datenschutzbeauftragten geltend gemacht werden:
Südzucker AG
Datenschutzbeauftragte
Maximilianstraße 10
68165 Mannheim
Deutschland
Zudem steht den Aktionären bzw. Bevollmächtigten ein
Beschwerderecht bei den Datenschutz-Aufsichtsbehörden nach Art. 77
DSGVO zu.
Ausführlichere Datenschutzhinweise sind auf der Internetseite
der Gesellschaft unter
www.suedzuckergroup.com/de/Datenschutz
verfügbar.
Die vom Versammlungsleiter festgestellten Abstimmungsergebnisse
werden auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.suedzuckergroup.com/de/investor-relations/hauptversammlung
veröffentlicht.
4. |
Veröffentlichung der Einladung
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Die Einladung zur Hauptversammlung ist im Bundesanzeiger vom 24.
Mai 2024 veröffentlicht und wurde solchen Medien zur
Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden
kann, dass sie die Information in der ganzen Europäischen Union
i.S.d. § 121 Abs. 4a AktG verbreiten.
Mannheim, im Mai 2024
Südzucker AG
Der Vorstand
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