Österreichische Post Aktiengesellschaft
Wien, FN 180219 d
ISIN AT0000APOST4
EINBERUFUNG
Wir laden hiermit unsere Aktionär*innen
zu der am Donnerstag, dem 18. April 2024, um 10:00
Uhr
in der Halle F der Wiener Stadthalle, Roland-Rainer-Platz 1,
1150 Wien,
stattfindenden
ordentlichen Hauptversammlung
der Österreichische Post Aktiengesellschaft
ein.
I. TAGESORDNUNG
- Vorlage des Jahresabschlusses samt Lagebericht und Corporate
Governance-Bericht, des Konzernabschlusses samt Konzernlagebericht,
des Vorschlags für die Gewinnverwendung, des Nichtfinanziellen
Berichts und des vom Aufsichtsrat erstatteten Berichts über das
Geschäftsjahr 2023
- Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns
- Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des
Vorstands für das Geschäftsjahr 2023
- Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2023
- Beschlussfassung über die Vergütung der Mitglieder des
Aufsichtsrats
- Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers sowie des
Prüfers des Nachhaltigkeitsberichts für das Geschäftsjahr 2024
- Beschlussfassung über den Vergütungsbericht
- Beschlussfassung über die Vergütungspolitik
- Wahlen in den Aufsichtsrat
- Beschlussfassung über die Änderung der Satzung in § 14 Abs 1
„Aufsichtsrat – Vergütung“ und über die Änderung der Satzung durch
Einfügung einer neuen Bestimmung § 20a „Virtuelle/hybride
Hauptversammlung“
- Beschlussfassung über die Ermächtigung des Vorstands
a) zum Erwerb eigener Aktien gemäß § 65 Abs 1 Z 4 und Z 8
sowie Abs 1a und Abs 1b AktG sowohl über die Börse als auch
außerbörslich im Ausmaß von bis zu 10% des Grundkapitals, auch
unter Ausschluss des quotenmäßigen Veräußerungsrechts, das mit
einem solchen Erwerb einhergehen kann (umgekehrter
Bezugsrechtsausschluss),
b) gemäß § 65 Abs 1b AktG für die Veräußerung bzw.
Verwendung eigener Aktien eine andere Art der Veräußerung als über
die Börse oder durch ein öffentliches Angebot unter sinngemäßer
Anwendung der Regelungen über den Bezugsrechtsausschluss der
Aktionär*innen zu beschließen,
c) das Grundkapital durch Einziehung dieser eigenen Aktien
ohne weiteren Hauptversammlungsbeschluss herabzusetzen.
II. UNTERLAGEN ZUR HAUPTVERSAMMLUNG;
BEREITSTELLUNG VON INFORMATIONEN AUF DER INTERNETSEITE
Insbesondere folgende Unterlagen sind spätestens ab 28. März
2024 auf der im Firmenbuch eingetragenen Internetseite der
Gesellschaft unter post.at/investor zugänglich:
- Einberufung
- Beschlussvorschläge
- Formulare
- Vollmacht
- Vollmacht und Weisung an unabhängigen Stimmrechtsvertreter
IVA
- Widerruf Vollmacht
- Vorlage (Konzern-) Jahresabschluss
- Konzernabschluss mit Konzernlagebericht 2023
- Jahresabschluss mit Lagebericht 2023
- Geschäftsbericht 2023
- Jahresfinanzbericht 2023
- Corporate Governance-Bericht 2023
- Bericht des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2023
- Nichtfinanzieller Bericht 2023
- Unterlagen zu Beschlusspunkten der Tagesordnung
- TOP 2 Gewinnverwendung
- TOP 7 Vergütungsbericht 2023
- TOP 8 Vergütungspolitik 2024
- TOP 9 Lebensläufe und Erklärungen der Kandidatinnen
- TOP 10 Satzung unter Ersichtlichmachung der Änderungen
- TOP 11 Erwerb eigener Aktien – Bericht des Vorstands
- Briefwahl
- Stimmzettel
- Widerruf der abgegebenen Stimme
- Hinweise zur Briefwahl
- Fragen und Antworten zur Briefwahl
III. NACHWEISSTICHTAG UND VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE
TEILNAHME AN DER HAUPTVERSAMMLUNG
Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur
Ausübung des Stimmrechts und der übrigen Aktionär*innenrechte, die
im Rahmen der Hauptversammlung geltend zu machen sind, richtet sich
nach dem Anteilsbesitz am Ende des 8. April 2024 (24:00
Uhr, MESZ) (Nachweisstichtag).
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung ist nur berechtigt, wer an
diesem Stichtag Aktionär*in ist und dies der Gesellschaft
nachweist.
Für den Nachweis des Anteilsbesitzes am Nachweisstichtag ist
eine Depotbestätigung gemäß § 10a AktG, die der Gesellschaft
spätestens am 15. April 2024 (24:00 Uhr, MESZ)
ausschließlich auf einem der folgenden Kommunikationswege und
Adressen zugehen muss, nachzuweisen:
(i) für die Übermittlung der Depotbestätigung in Textform,
die die Satzung gemäß § 18 Abs 2 genügen lässt
Per E-Mail anmeldung.post@hauptversammlung.at
(Depotbestätigungen bitte im Format PDF)
Per Telefax +43 (0) 1 8900 500 - 50
(ii) für die Übermittlung der Depotbestätigung in
Schriftform
Per Post oder Boten Österreichische Post
Aktiengesellschaft
c/o HV-Veranstaltungsservice GmbH
Kennwort: Post HV
8242 St. Lorenzen/Wechsel, Köppel 60
Per SWIFT GIBAATWGGMS
(Message Type MT598 oder MT599, unbedingt
ISIN AT0000APOST4 im Text angeben)
Die Aktionär*innen werden gebeten, sich an ihr depotführendes
Kreditinstitut zu wenden und die Ausstellung und Übermittlung einer
Depotbestätigung zu veranlassen.
Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die
Veräußerbarkeit der Aktien und hat keine Bedeutung für die
Dividendenberechtigung.
Depotbestätigung gemäß § 10a AktG
Die Depotbestätigung ist vom depotführenden Kreditinstitut mit
Sitz in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder
in einem Vollmitgliedstaat der OECD auszustellen und hat folgende
Angaben zu enthalten (§ 10a Abs 2 AktG):
- Angaben über den*die Aussteller*in: Name/Firma und Anschrift
oder eines im Verkehr zwischen Kreditinstituten gebräuchlichen
Codes (SWIFT-Code),
- Angaben über den*die Aktionär*in: Name/Firma, Anschrift,
Geburtsdatum bei natürlichen Personen, gegebenenfalls Register und
Registernummer bei juristischen Personen,
- Depotnummer, Wertpapierkontonummer bzw. eine sonstige
Bezeichnung,
- Angaben über die Aktien: Anzahl der Aktien des*der Aktionär*in,
ISIN AT0000APOST4 (international gebräuchliche
Wertpapierkennnummer),
- Zeitpunkt oder Zeitraum, auf den sich die Depotbestätigung
bezieht.
Die Depotbestätigung als Nachweis des Anteilsbesitzes zur
Teilnahme an der Hauptversammlung muss sich auf das Ende des
Nachweisstichtages 8. April 2024 (24:00 Uhr, MESZ)
beziehen.
Die Depotbestätigung wird in deutscher Sprache oder in
englischer Sprache entgegengenommen.
Identitätsnachweis
Die Aktionär*innen und deren Bevollmächtigte werden ersucht, zur
Identifikation bei der Registrierung einen gültigen amtlichen
Lichtbildausweis bereit zu halten.
Wenn Sie als Bevollmächtigte*r zur Hauptversammlung kommen,
nehmen Sie zusätzlich zum amtlichen Lichtbildausweis bitte die
Vollmacht mit. Falls das Original der Vollmacht bereits an die
Gesellschaft übersandt worden ist, erleichtern Sie den Zutritt,
wenn Sie eine Kopie der Vollmacht vorweisen.
Österreichische Post Aktiengesellschaft behält sich das Recht
vor, die Identität der zur Versammlung erscheinenden Personen
festzustellen. Sollte eine Identitätsfeststellung nicht möglich
sein, kann der Einlass verweigert werden.
IV. ABSTIMMUNG PER BRIEF
Jede*r Aktionär*in ist berechtigt an der kommenden
Hauptversammlung im Wege der Abstimmung per Brief gemäß § 19
der Satzung und § 127 AktG teilzunehmen.
Die Stimmabgabe hat schriftlich unter Verwendung des von der
Gesellschaft zur Verfügung gestellten Formulars (Stimmzettel) zu
erfolgen. Die Unterlagen zur Briefwahl (Formular Stimmzettel,
Formular Widerruf, Hinweisblatt, Rückkuvert) werden auf Verlangen
zugesandt. Bitte fordern Sie diese bei der Abteilung Investor
Relations +43 (0) 57767 – 30400 zu folgenden Zeiten an:
Montag – Donnerstag 9 Uhr – 16 Uhr und Freitag 9 Uhr – 13 Uhr.
Die Texte der Formulare und das Hinweisblatt sind spätestens am
28. März 2024 auf der Internetseite unter
post.at/investor unter dem Menüpunkt „Hauptversammlung“
abrufbar.
Der*Die Aktionär*in hat auf dem Formular (Stimmzettel) in jedem
Fall folgende Angaben zu machen: Angabe des Namens (Firma) und des
Wohnorts (Sitz) des*der Aktionär*in, Anzahl der Aktien. Die
Stimmabgabe bedarf zu ihrer Gültigkeit der Unterfertigung
(firmenmäßige Zeichnung) durch den*die Aktionär*in.
Das ausgefüllte und mit Originalunterschrift versehene Formular
(Stimmzettel) muss spätestens am 15. April 2024 bei Notar
Dr. Christian Mayer an dessen Postfach 29 8230 Hartberg, als
Zustellbevollmächtigten der Österreichische Post Aktiengesellschaft
für Zwecke der Briefwahl zugehen.
Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass Voraussetzung für die
Abstimmung per Brief der Nachweis des Anteilsbesitzes am
Nachweisstichtag (8. April 2024) ist, d.h., dass der
Gesellschaft eine Depotbestätigung gemäß § 10a AktG spätestens
am 15. April 2024 unter einer der oben genannten Adressen
zugeht. Aktionär*innen, die im Wege der Abstimmung per Brief an der
Hauptversammlung teilnehmen wollen, müssen daher – genauso wie
Aktionär*innen, die persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen
wollen – für die rechtzeitige Ausstellung und Übermittlung einer
Depotbestätigung gemäß § 10a AktG im Sinne der obigen
Ausführungen Sorge tragen.
Die Aktionär*innen werden darauf hingewiesen, dass abgegebene
Stimmen per Briefwahl nichtig sind, wenn der Beschluss in der
Hauptversammlung mit einem anderen Inhalt gefasst wird als im
Formular (Stimmzettel) vorgesehen.
Die Gesellschaft wird erforderlichenfalls auf der Internetseite
der Gesellschaft unter post.at/investor ein neues Formular
(Stimmzettel) zur Verfügung stellen, sollten bis spätestens 28.
März 2024 zulässige Anträge von Aktionär*innen zur Ergänzung
der Tagesordnung im Sinne von § 109 AktG und/oder bis
spätestens 9. April 2024 zulässige Beschlussvorschläge von
Aktionär*innen zu den Tagesordnungspunkten im Sinne von § 110
AktG einlangen.
Im Falle einer bereits erfolgten Stimmabgabe per Brief kann
unter Verwendung des von der Gesellschaft zu diesem Zweck auf ihrer
Internetseite zur Verfügung gestellten Formulars (Widerruf) diese
Stimmabgabe widerrufen werden. Für die Rechtswirksamkeit des
Widerrufs genügt es, wenn der Widerruf Notar Dr. Christian Mayer
per Telefax unter +43 (0) 1 512 46 11 – 28 spätestens am 17.
April 2024, vor Tagesablauf, zugeht.
Erscheint ein*e Aktionär*in zur Hauptversammlung, der*die
seine*ihre Stimme bereits im Wege der Abstimmung per Brief
abgegeben hat, kann er*sie sein*ihr Stimmrecht nur dann in der
Hauptversammlung ausüben, wenn er*sie rechtzeitig, d.h. spätestens
am 17. April 2024 wie oben näher beschrieben seine*ihre
Stimmabgabe widerrufen hat. Andernfalls kann der*die Aktionär*in in
der Hauptversammlung ohne Recht auf Ausübung der
Aktionär*innenrechte als Gast teilnehmen, d.h. diesem*dieser
Aktionär*in steht kein Rede- und Fragerecht, kein Antragsrecht und
insbesondere kein Stimmrecht oder Widerspruchsrecht zu.
Ein*e Aktionär*in, der*die an der Abstimmung per Brief
teilgenommen hat, kann auf dem Stimmzettel gleichzeitig vorsorglich
Widerspruch gegen einen in der Hauptversammlung zu fassenden
Beschluss erklären. Eine darüber hinaus gehende Möglichkeit des
Widerspruchs besteht nicht.
V. MÖGLICHKEIT ZUR BESTELLUNG EINES*R
VERTRETER*IN UND DAS DABEI EINZUHALTENDE VERFAHREN
Jede*r Aktionär*in, der*die zur Teilnahme an der
Hauptversammlung berechtigt ist und dies der Gesellschaft gemäß den
Festlegungen in dieser Einberufung Punkt III. nachgewiesen hat, hat
das Recht eine*n Vertreter*in zu bestellen, der*die im Namen
des*der Aktionär*in an der Hauptversammlung teilnimmt und dieselben
Rechte wie der*die Aktionär*in hat, den*die er*sie vertritt.
Die Vollmacht muss einer bestimmten Person (einer natürlichen
oder einer juristischen Person) in Textform (§ 13 Abs 2 AktG)
erteilt werden, wobei auch mehrere Personen bevollmächtigt werden
können.
Die Erteilung einer Vollmacht ist sowohl vor als auch während
der Hauptversammlung möglich.
Für die Übermittlung von Vollmachten bieten wir folgende
Kommunikationswege und Adressen an:
Per Post oder Boten Österreichische Post
Aktiengesellschaft
c/o HV-Veranstaltungsservice GmbH
8242 St. Lorenzen/Wechsel, Köppel 60
Per
E-Mail anmeldung.post@hauptversammlung.at
(Vollmachten bitte im Format PDF)
Per Telefax +43 (0) 1 8900 500 – 50
Die Vollmachten müssen spätestens bis 17. April 2024
(16:00 Uhr, MESZ) bei einer der zuvor genannten Adressen eingehen,
sofern sie nicht am Tag der Hauptversammlung an der Ein- und
Ausgangskontrolle der Hauptversammlung übergeben werden.
Ein Vollmachtsformular und ein Formular für den Widerruf der
Vollmacht sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter
post.at/investor abrufbar. Wir bitten im Interesse einer
reibungslosen Abwicklung stets die bereitgestellten Formulare zu
verwenden.
Einzelheiten zur Bevollmächtigung, insbesondere zur Textform und
zum Inhalt der Vollmacht, ergeben sich aus dem den Aktionär*innen
zur Verfügung gestellten Vollmachtsformular.
Hat der*die Aktionär*in seinem*ihrem depotführenden
Kreditinstitut (§ 10a AktG) Vollmacht erteilt, so genügt es, wenn
dieses zusätzlich zur Depotbestätigung, auf dem für dessen
Übermittlung an die Gesellschaft vorgesehenen Weg, die Erklärung
abgibt, dass ihm Vollmacht erteilt wurde.
Aktionär*innen können auch nach Vollmachtserteilung die Rechte
in der Hauptversammlung persönlich wahrnehmen. Persönliches
Erscheinen gilt als Widerruf einer zuvor erteilten Vollmacht.
Die vorstehenden Vorschriften über die Erteilung der Vollmacht
gelten sinngemäß für den Widerruf der Vollmacht.
Unabhängiger Stimmrechtsvertreter
Als besonderer Service steht den Aktionär*innen ein Vertreter
vom Interessenverband für Anleger, IVA, Feldmühlgasse 22/4, 1130
Wien, als unabhängiger Stimmrechtsvertreter für die
weisungsgebundene Stimmrechtsausübung in der Hauptversammlung zur
Verfügung. Seitens IVA ist vorgesehen, dass Herr Florian Beckermann
bei der Hauptversammlung diese Aktionär*innen vertreten wird. Für
die Bevollmächtigung von Herrn Florian Beckermann ist spätestens ab
28. März 2024 auf der Internetseite der Gesellschaft unter
post.at/investor ein spezielles Vollmachtsformular abrufbar,
welches der Gesellschaft ausschließlich an einer der oben genannten
Adressen (E-Mail, Post) für die Übermittlung von Vollmachten
zugehen muss. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit einer direkten
Kontaktaufnahme mit Herrn Florian Beckermann vom IVA unter Tel. +43
(0) 1 8763343 oder E-Mail
beckermann.post@hauptversammlung.at.
Der*Die Aktionär*in hat Herrn Florian Beckermann Weisungen zu
erteilen, wie dieser (oder allenfalls ein von Herrn Florian
Beckermann bevollmächtigter Subvertreter) das Stimmrecht auszuüben
hat. Herr Florian Beckermann übt das Stimmrecht ausschließlich auf
der Grundlage der vom*von dem*der Aktionär*in erteilten Weisungen
aus. Ohne ausdrückliche Weisungen ist die Vollmacht ungültig. Bitte
beachten Sie, dass der Stimmrechtsvertreter keine Aufträge zu
Wortmeldungen, zur Erhebung von Widersprüchen gegen
Hauptversammlungsbeschlüsse oder zum Stellen von Fragen oder von
Anträgen entgegennimmt.
VI. HINWEISE AUF DIE RECHTE DER AKTIONÄR*INNEN
GEM §§ 109, 110, 118 UND 119 AKTG
1. Ergänzung der Tagesordnung durch Aktionär*innen nach
§ 109 AktG
Aktionär*innen, deren Anteile zusammen 5% des
Grundkapitals erreichen und die seit mindestens drei Monaten
vor Antragstellung Inhaber*innen dieser Aktien sind, können
schriftlich verlangen, dass zusätzliche Punkte auf die
Tagesordnung dieser Hauptversammlung gesetzt und bekannt
gemacht werden, wenn dieses Verlangen in Schriftform per Post oder
Boten spätestens am 28. März 2024 (24:00 Uhr, MESZ) der
Gesellschaft ausschließlich an die Adresse Österreichische Post
Aktiengesellschaft, z.H. Investor Relations, 1030 Wien,
Rochusplatz 1, oder, wenn per E-Mail, mit qualifizierter
elektronischer Signatur an die E-Mail-Adresse
investor@post.at oder per SWIFT an die Adresse GIBAATWGGMS
zugeht. „Schriftlich“ bedeutet eigenhändige Unterfertigung oder
firmenmäßige Zeichnung durch jede*n Antragsteller*in oder, wenn per
E-Mail, mit qualifizierter elektronischer Signatur oder, bei
Übermittlung per SWIFT, mit Message Type MT598 oder Type MT599,
wobei unbedingt ISIN AT0000APOST4 im Text anzugeben ist.
Jedem so beantragten Tagesordnungspunkt muss ein
Beschlussvorschlag samt Begründung beiliegen. Der
Tagesordnungspunkt und der Beschlussvorschlag, nicht aber dessen
Begründung, muss jedenfalls auch in deutscher Sprache abgefasst
sein. Die Aktionärseigenschaft ist durch die Vorlage einer
Depotbestätigung gemäß § 10a AktG nachzuweisen, in der bestätigt
wird, dass die antragstellenden Aktionär*innen seit mindestens drei
Monaten vor Antragstellung Inhaber*innen der Aktien sind und die
zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als
sieben Tage sein darf. Bei mehreren Aktionär*innen, die nur
zusammen den erforderlichen Aktienbesitz in Höhe von 5% des
Grundkapitals erreichen, müssen sich die Depotbestätigungen für
alle Aktionär*innen auf denselben Zeitpunkt (Tag, Uhrzeit)
beziehen. Hinsichtlich der übrigen Anforderungen an die
Depotbestätigung wird auf die Ausführungen zur
Teilnahmeberechtigung (Punkt III.) verwiesen.
2. Beschlussvorschläge von Aktionär*innen zur
Tagesordnung nach § 110 AktG
Aktionär*innen, deren Anteile zusammen 1% des
Grundkapitals erreichen, können zu jedem Punkt der Tagesordnung
in Textform Vorschläge zur Beschlussfassung samt Begründung
übermitteln und verlangen, dass diese Vorschläge zusammen mit den
Namen der betreffenden Aktionär*innen, der anzuschließenden
Begründung und einer allfälligen Stellungnahme des Vorstands oder
des Aufsichtsrats auf der im Firmenbuch eingetragenen Internetseite
der Gesellschaft zugänglich gemacht werden, wenn dieses Verlangen
in Textform spätestens am 9. April 2024 (24:00 Uhr,
MESZ) der Gesellschaft entweder an Österreichische Post
Aktiengesellschaft, z.H. Investor Relations,
1030 Wien, Rochusplatz 1, oder per E-Mail an
investor@post.at, wobei das Verlangen in Textform im Sinne
des § 13 Abs 2 AktG, beispielsweise als PDF,
dem E-Mail anzuschließen ist, zugeht. Sofern für Erklärungen die
Textform im Sinne des § 13 Abs 2 AktG
vorgeschrieben ist, muss die Erklärung in einer Urkunde oder auf
eine andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeigneten
Weise abgegeben, die Person des*der Erklärenden genannt und der
Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der Namensunterschrift
oder anders erkennbar gemacht werden. Der Beschlussvorschlag, nicht
aber dessen Begründung, muss jedenfalls auch in deutscher Sprache
abgefasst sein.
Bei einem Vorschlag zur Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds
tritt an die Stelle der Begründung die Erklärung der
vorgeschlagenen Person gemäß
§ 87 Abs 2 AktG.
Die Aktionärseigenschaft ist durch die Vorlage einer
Depotbestätigung gemäß § 10a AktG, die zum Zeitpunkt der Vorlage
bei der Gesellschaft nicht älter als sieben Tage sein darf,
nachzuweisen. Bei mehreren Aktionär*innen, die nur zusammen den
erforderlichen Aktienbesitz in Höhe von 1% des Grundkapitals
erreichen, müssen sich die Depotbestätigungen für alle
Aktionär*innen auf denselben Zeitpunkt (Tag, Uhrzeit) beziehen.
Hinsichtlich der übrigen Anforderungen an die Depotbestätigung
wird auf die Ausführungen zur Teilnahmeberechtigung (Punkt III.)
verwiesen.
3. Angaben gemäß § 110 Abs 2 Satz 2 iVm § 86 Abs
7 und 9 AktG
Zum Tagesordnungspunkt 9 „Wahlen in den Aufsichtsrat“ und der
allfälligen Erstattung eines entsprechenden Wahlvorschlags durch
Aktionär*innen gemäß § 110 AktG macht die Gesellschaft
folgende Angaben:
Auf die Österreichische Post Aktiengesellschaft ist
§ 86 Abs 7 AktG anwendbar.
Der Aufsichtsrat der Österreichische Post Aktiengesellschaft
besteht nach der letzten Wahl durch die Hauptversammlung aus
acht von der Hauptversammlung gewählten Mitgliedern
(Kapitalvertretern*innen) und vier vom Betriebsrat gemäß
§ 110 ArbVG entsandten Mitgliedern. Von den acht
Kapitalvertreter*innen sind drei Männer und fünf
Frauen. Von den vier Arbeitnehmervertreter*innen sind
drei Männer und eine Frau.
Mitgeteilt wird, dass von der Mehrheit der
Kapitalvertreter*innen im Aufsichtsrat mehr als sechs Wochen vor
der Hauptversammlung ein Widerspruch gemäß § 86 Abs 9 AktG erhoben
wurde und es daher zur Getrennterfüllung des
Mindestanteilsgebot gemäß § 86 Abs 7 AktG kommt.
Gemäß § 9 Abs 1 der Satzung der Österreichische Post
Aktiengesellschaft besteht der Aufsichtsrat aus mindestens vier und
höchstens zehn von der Hauptversammlung gewählten Mitgliedern und
den von der betrieblichen Arbeitnehmervertretung gemäß § 110
Abs 1 ArbVG entsendeten Mitgliedern.
Sollte es zum Tagesordnungspunkt 9 „Wahlen in den Aufsichtsrat“
zur Erstattung eines Wahlvorschlags durch Aktionär*innen kommen,
haben diese darauf Bedacht zu nehmen, dass nach Durchführung der
Wahlen in den Aufsichtsrat am 18. April 2024 mindestens zwei
Frauen dem Aufsichtsrat auf der Seite der Kapitalvertreter*innen
angehören müssen.
4. Auskunftsrecht der Aktionär*innen nach § 118
AktG
Jedem*Jeder Aktionär*in ist auf Verlangen in der
Hauptversammlung Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu
geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung eines
Tagesordnungspunktes erforderlich ist. Die Auskunftspflicht
erstreckt sich auch auf die rechtlichen Beziehungen der
Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage
des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen
Unternehmen.
Die Auskunft darf verweigert werden, soweit sie nach
vernünftiger unternehmerischer Beurteilung geeignet ist, dem
Unternehmen oder einem verbundenen Unternehmen einen erheblichen
Nachteil zuzufügen, oder ihre Erteilung strafbar wäre.
Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung grundsätzlich
mündlich zu stellen, gerne aber auch schriftlich.
Fragen, deren Beantwortung einer längeren Vorbereitung bedarf,
mögen zur Wahrung der Sitzungsökonomie zeitgerecht vor der
Hauptversammlung in Textform an den Vorstand übermittelt werden.
Die Fragen können an die Gesellschaft per E-Mail an die
E-Mail-Adresse investor@post.at übermittelt werden.
5. Anträge von Aktionär*innen in der
Hauptversammlung nach
§ 119 AktG
Jede*r Aktionär*in ist – unabhängig von einem bestimmten
Anteilsbesitz – berechtigt, in der Hauptversammlung zu jedem Punkt
der Tagesordnung Anträge zu stellen. Liegen zu einem Punkt der
Tagesordnung mehrere Anträge vor, so bestimmt gemäß § 119 Abs 3
AktG die Vorsitzende die Reihenfolge der Abstimmung.
Ein Aktionärsantrag auf Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds
setzt jedoch zwingend die rechtzeitige Übermittlung eines
Beschlussvorschlags gemäß § 110 AktG voraus: Personen zu Wahlen in
den Aufsichtsrat (Punkt 9 der Tagesordnung) können nur von
Aktionär*innen, deren Anteile zusammen 1% des Grundkapitals
erreichen, vorgeschlagen werden. Solche Wahlvorschläge müssen
spätestens am 9. April 2024 in der oben angeführten Weise
(Punkt VI. Abs 2) der Gesellschaft zugehen. Jedem Wahlvorschlag ist
die Erklärung gemäß § 87 Abs 2 AktG der vorgeschlagenen Person über
ihre fachliche Qualifikation, ihre beruflichen oder vergleichbaren
Funktionen sowie über alle Umstände, die die Besorgnis einer
Befangenheit begründen könnten, anzuschließen.
Widrigenfalls darf der Aktionärsantrag auf Wahl eines
Aufsichtsratsmitglieds bei der Abstimmung nicht berücksichtigt
werden.
Weitergehende Informationen über die Rechte der Aktionär*innen
nach den §§ 109, 110, 118 und 119 AktG sind spätestens ab 28. März
2024 auf der Internetseite der Gesellschaft unter post.at/investor
zugänglich.
6. Information für Aktionär*innen zur
Datenverarbeitung
Die Österreichische Post Aktiengesellschaft verarbeitet
personenbezogene Daten der Aktionär*innen gemäß
§ 10a Abs 2 AktG, dies sind Name, Anschrift,
Geburtsdatum, Nummer des Wertpapierdepots, Anzahl der Aktien
des*der Aktionär*in, gegebenenfalls Aktiengattung, Nummer der
Stimmkarte sowie gegebenenfalls Name und Geburtsdatum des*der
Bevollmächtigten und auf Grundlage der geltenden
Datenschutzbestimmungen, insbesondere der Europäischen
Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie des österreichischen
Datenschutzgesetzes, um den Aktionär*innen die Ausübung
ihrer Rechte im Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen.
Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten von Aktionär*innen
ist für die Teilnahme von Aktionär*innen und deren Vertreter*innen
an der Hauptversammlung gemäß dem Aktiengesetz zwingend
erforderlich. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist somit
Artikel 6 (1) c) DSGVO.
Für die Verarbeitung ist die Österreichische Post
Aktiengesellschaft die verantwortliche Stelle. Die
Österreichische Post Aktiengesellschaft bedient sich zum Zwecke der
Ausrichtung der Hauptversammlung externer
Dienstleistungsunternehmen, wie etwa Notar*innen,
Rechtsanwält*innen, Banken und IT-Dienstleister*innen. Diese
erhalten von Österreichische Post Aktiengesellschaft nur solche
personenbezogenen Daten, die für die Ausführung der beauftragten
Dienstleistung erforderlich sind, und verarbeiten die Daten
ausschließlich nach Weisung der Österreichische Post
Aktiengesellschaft. Soweit rechtlich notwendig, hat die
Österreichische Post Aktiengesellschaft mit diesen
Dienstleistungsunternehmen eine datenschutzrechtliche
Vereinbarung abgeschlossen.
Nimmt ein*e Aktionär*in an der Hauptversammlung teil, können
alle anwesenden Aktionär*innen bzw. deren Vertreter*innen, die
Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder, der Notar und alle anderen
Personen mit einem gesetzlichen Teilnahmerecht in das gesetzlich
vorgeschriebene Teilnehmerverzeichnis (§ 117 AktG)
Einsicht nehmen und dadurch auch die darin genannten
personenbezogenen Daten (u. a. Name, Wohnort,
Beteiligungsverhältnis) einsehen. Österreichische Post
Aktiengesellschaft ist zudem gesetzlich verpflichtet,
personenbezogene Aktionärsdaten (insbesondere das
Teilnehmerverzeichnis) als Teil des notariellen Protokolls zum
Firmenbuch einzureichen (§ 120 AktG).
Weitere Informationen zum Datenschutz sind in der
Datenschutzerklärung auf der Internetseite der Österreichische Post
Aktiengesellschaft unter post.at/i/c/datenschutz-business zu
finden.
Allgemeine Informationen über die Verwendung von Daten bei der
Österreichischen Post AG finden Sie auf unserer Webseite
auf post.at/datenschutz.
Bei Datenschutzanliegen können Sie uns jederzeit über das
Kontaktformular unter datenschutzanfrage.post.at, unter der
Anschrift Postkundenservice z.H. Datenschutzbeauftragte,
Bahnsteggasse 17-23, 1210 Wien oder per E-Mail
an team-datenschutz@post.at kontaktieren. Alle
Kontaktmöglichkeiten finden Sie unter Punkt 8
der Datenschutzhinweise. Gerne können wir Ihnen das in
diesem Schreiben angeführte und online verfügbare Dokument in der
aktuell geltenden Fassung ausgedruckt postalisch zusenden, sofern
Sie das wünschen.
VII. WEITERE ANGABEN UND HINWEISE
1. Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das
Grundkapital der Gesellschaft EUR 337.763.190,00 und ist
zerlegt in 67.552.638 auf Inhaber*innen lautende Stückaktien. Jede
Aktie gewährt eine Stimme. Die Gesamtzahl der Stimmrechte beträgt
demzufolge zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung
67.552.638 Stimmrechte. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der
Einberufung der Hauptversammlung weder unmittelbar noch mittelbar
eigene Aktien.
Es bestehen nicht mehrere Aktiengattungen.
2. Teilweise Übertragung der Hauptversammlung im
Internet
Dem Kosten- und Umweltgedanken Rechnung tragend, wird die
physische Hauptversammlung so schlank und effizient wie möglich
gestaltet.
Alle Aktionär*innen der Gesellschaft sowie die interessierte
Öffentlichkeit haben die Möglichkeit, die Präsentation des
Vorstands in der Hauptversammlung am 18. April 2024 ab ca.
10:00 Uhr live im Internet unter post.at/investor zu
verfolgen. Eine darüberhinausgehende Bild- oder Tonübertragung der
Hauptversammlung erfolgt nicht.
Zudem können alle Aktionär*innen ihr Stimmrecht per Briefwahl
oder durch einen vom Unternehmen bestellten Stimmrechtsvertreter
ausüben.
Einlass zur Behebung der Stimmkarten ist ab 08:30 Uhr.
Wien, im März 2024
Der Vorstand
Kontakt:
Österreichische Post Aktiengesellschaft
Harald Hagenauer
Leitung Investor Relations, Konzernrevision & Compliance
Tel.: +43 (0) 57767-30400
investor@post.at