Alexanderwerk AG Remscheid ISIN DE000A37FTW0 / WKN A37FTW
Ergänzung der Tagesordnung der ordentlichen Hauptversammlung
am 06. September 2024, gemäß § 122 Abs. 2 AktG
Die ordentliche Hauptversammlung der Alexanderwerk AG wurde für
Freitag, den 06. September 2024 mit den Tagesordnungspunkten 1-7
einberufen. Hierzu verweisen wir auf die
Hauptversammlungseinladung, die am 30. Juli 2024 im Bundesanzeiger
veröffentlicht worden ist, sowie auf das Ergänzungsverlangen der
RECAY GmbH, Remscheid, mit den Tagesordnungspunkten 8-11, das am 7.
August 2024 im Bundesanzeiger veröffentlicht worden ist. Die HWT
invest AG, Bad Brückenau, hat gemäß § 122 Abs. 2 AktG die Ergänzung
der vorgenannten Tagesordnungspunkte um den nachfolgenden
Tagesordnungspunkt 12 verlangt:
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TOP 12
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Beschlussfassung gemäß § 142 Abs. 1 S. 1 AktG über eine
Sonderprüfung bei der Alexanderwerk AG zur Prüfung von
Fehlverhalten des ehemaligen Vorstandsmitglieds Fatih Yavuz
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Im Rahmen der Sonderprüfung sollen verschiedene
Geschäftsvorfälle bzw. Maßnahmen des ehemaligen Vorstandsmitglieds
Fatih Yavuz überprüft werden. In dem Zusammenhang sollen auch alle
für die Gesellschaft relevanten Rechtsgeschäfte und sonstigen
Beziehungen zur RECAY GmbH und deren Gesellschaftern, namentlich
den Herren Francisco José Carlon Clemente, Alfonso Carlon Clemente
und Fatih Yavuz, sowie diesen nahestehenden Personen im Zeitraum
der Amtszeit des Herrn Fatih Yavuz als Mitglied des Vorstands
geprüft werden. Die Sonderprüfung hat die nachfolgend aufgeführten
Themenkomplexe zum Gegenstand:
1.1 |
Sämtliche Rechtsgeschäfte sowie geschäftliche Handlungen
zwischen der Alexanderwerk AG und der RECAY GmbH und ihren
Gesellschaftern sowie diesen nahestehenden Personen im Zeitraum der
Organstellung von Fatih Yavuz als Vorstandsmitglied der
Alexanderwerk AG.
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1.2 |
Sämtliche Auftragsvergaben der Alexanderwerk AG an die RECAY
GmbH und ihre Gesellschafter sowie diesen nahestehende Personen im
Zeitraum der Organstellung von Fatih Yavuz als Vorstandsmitglied
der Alexanderwerk AG.
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1.3 |
Sämtliche Zahlungsbeziehungen zwischen der Alexanderwerk AG und
der RECAY GmbH und ihren Gesellschaftern sowie diesen nahestehenden
Personen im Zeitraum der Organstellung von Fatih Yavuz als
Vorstandsmitglied der Alexanderwerk AG.
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Die HWT invest AG schlägt vor, den folgenden Beschluss zu
fassen:
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"Die Hauptversammlung beschließt gemäß § 142 Abs. l S. l AktG zu
sämtlichen Geschäftsvorfällen mit der RECAY GmbH und deren
Gesellschaftern, namentlich den Herren Francisco José Carlon
Clemente, Alfonso Carlon Clemente und Fatih Yavuz, sowie diesen
nahestehenden Personen in Verbindung mit dem Geschäftsleiterhandeln
des ehemaligen Vorstandsmitglieds Fatih Yavuz einen Sonderprüfer zu
bestellen:
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Aufgabe des Sonderprüfers ist die umfassende
Sachverhaltsermittlung im Zusammenhang mit Geschäftsvorgängen
während der Amtszeit des Vorstandsmitglieds Fatih Yavuz.
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Untersuchungsgenstände sind sämtliche Rechtsgeschäfte sowie
geschäftliche Handlungen zwischen der Alexanderwerk AG und der
RECAY GmbH, sämtliche Auftragsvergaben der Alexanderwerk AG an die
RECAY GmbH sowie sämtliche Zahlungsbeziehungen der Alexanderwerk AG
an die RECAY GmbH. Die Prüfung schließt auch sämtliche der
vorgenannten Rechtsgeschäfte und Handlungen mit den Gesellschaftern
der RECAY GmbH, namentlich den Herren Francisco José Carlon
Clemente, Alfonso Carlon Clemente und Fatih Yavuz, sowie diesen
nahestehenden Personen ein. Die Sachverhaltsermittlung bezieht sich
dabei konkret auf den gesamten Zeitraum der Amtszeit des Fatih
Yavuz als Mitglied des Vorstands der Alexanderwerk AG.
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Der Sonderprüfer soll die Hintergründe der genannten
Themenkomplexe aufklären und dabei insbesondere folgende Fragen und
Sachverhalte überprüfen:
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(i) |
Welche Rechtsgeschäfte sowie geschäftliche Handlungen bzw.
Maßnahmen wurden zwischen der Alexanderwerk AG und der RECAY GmbH
und ihren Gesellschaftern sowie diesen nahestehenden Personen im
Zeitraum der Amtszeit von Fatih Yavuz als Vorstandsmitglied
getätigt?
(A) |
Wie stellten sich die vertraglichen Beziehungen zwischen der
Alexanderwerk AG und der RECAY GmbH und ihren Gesellschaftern sowie
diesen nahestehenden Personen dar?
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(B) |
Welche sonstigen geschäftlichen Kontakte bestehen bzw. bestanden
zwischen der Alexanderwerk AG und der RECAY GmbH und ihren
Gesellschaftern oder diesen nahestehenden Personen?
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(C) |
Zu welchen Bedingungen sind die Geschäfte durch Fatih Yavuz
geschlossen worden?
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(D) |
Sind die Rechtsgeschäfte zu marktüblichen Bedingungen vergeben
worden?
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(E) |
Hat Fatih Yavuz im Vorfeld solcher Geschäfte Angebote durch
unabhängige Dritte eingeholt?
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(ii) |
In welcher Art und Umfang wurden Auftragsvergaben der
Alexanderwerk AG an die RECAY GmbH und ihre Gesellschafter sowie
diesen nahestehende Personen im Zeitraum der Amtszeit von Fatih
Yavuz als Vorstandsmitglied vergeben?
(A) |
Welche Aufträge wurden von Fatih Yavuz im Namen der
Alexanderwerk AG an die RECAY GmbH und/oder ihre Gesellschafter
sowie diesen nahestehende Personen vergeben?
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(B) |
In welchem finanziellen Umfang standen die vergebenen
Aufträge?
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(C) |
Sind die Aufträge zu marktüblichen Bedingungen vergeben
worden?
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(D) |
Hat Fatih Yavuz im Vorfeld solcher Aufträge Angebote durch
unabhängige Dritte eingeholt?
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(iii) |
Wurden Zahlungen in jedweder Form - auch durch verdeckte
Zuwendungen oder Freistellungen - an die RECAY GmbH und/oder ihre
Gesellschafter sowie diesen nahestehende Personen während der
Amtszeit von Fatih Yavuz geleistet?
(A) |
Sind Zahlungen, und wenn ja, in welcher Höhe der Alexanderwerk
AG an die RECAY GmbH und/oder ihre Gesellschafter sowie diesen
nahestehende Personen geflossen?
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(B) |
Falls ja, zu welchem Zwecke sind konkrete Zahlungen an die RECAY
GmbH und ihre Gesellschafter sowie diesen nahestehende Personen
geflossen?
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(C) |
Sind Zahlungen, und wenn ja, in welcher Höhe der RECAY GmbH an
die Alexanderwerk AG geflossen?
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(D) |
Falls ja, zu welchem Zwecke sind Zahlungen an die RECAY GmbH
und/oder ihre Gesellschafter oder diesen nahestehende Personen
geflossen?
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(E) |
Hat Herr Fatih Yavuz in seiner Amtszeit als Vorstandsmitglied
der Alexanderwerk AG, in deren Namen indirekt Vermögenszuwendungen
und wenn ja, in welcher Höhe an die RECAY GmbH, ihre Gesellschafter
oder nahestehende Personen geleistet?
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(iv) |
Zum Sonderprüfer wird Herr Raphael Kiess, Alvarez & Marsal
Disputes und lnvestigations GmbH, Sonnenstraße 20, 80331 München,
bestellt. Der Sonderprüfer kann sich nach seinem Ermessen der
Unterstützung von fachlich qualifizierten Personen, insbesondere
Rechtsanwälten und/oder Wirtschaftsprüfern bedienen."
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Die HWT invest AG hat für ihr Ergänzungsverlangen folgende
Begründung mitgeteilt:
Es besteht der Verdacht, dass Herr Yavuz in seiner Eigenschaft
als Mitglied des Vorstands der Alexanderwerk AG schwerwiegende
Pflichtverletzungen begangen hat.
Ziel des vorliegenden Verlangens ist es, sämtliche
Geschäftsbeziehungen zwischen der Alexanderwerk AG und der RECAY
GmbH und deren Gesellschaftern, namentlich den Herren Francisco
José Carlon Clemente, Alfonso Carlon Clemente und Fatih Yavuz,
sowie diesen nahestehenden Personen im Zeitraum der Amtszeit von
Herrn Fatih Yavuz als Vorstandsmitglied der Alexanderwerk AG zu
identifizieren, zu prüfen und sodann einem Drittvergleich zu
unterziehen. Dies betrifft zugleich auch das Handeln des Herrn
Yavuz als Mitglied eines Organs sowie daraus entstehende
Pflichtverletzungen der Gesellschaft gegenüber.
Es besteht der Verdacht, dass die Großaktionärin der
Gesellschaft, RECAY GmbH, an der Herr Yavuz maßgeblich mit 25%
beteiligt ist, oder Gesellschafter der RECAY GmbH, neben Herrn
Fatih Yavuz namentlich die Herren Francisco José Carlon Clemente,
Alfonso Carlon Clemente, oder diesen nahestehende Personen
ungerechtfertigte oder überhöhte Leistungen von der Gesellschaft
erhalten haben. Solche Leistungen würden eine verbotene
Einlagerückgewähr darstellen und wären der Gesellschaft
zurückzuerstatten. Auch kann durch den Abschluss nachteiliger
Rechtsgeschäfte der Gesellschaft pflichtwidrig ein Schaden zugefügt
worden sein. Dieser wäre der Gesellschaft zu ersetzen.
Dies ergibt sich aus der geschäftlichen Beziehung der RECAY GmbH
sowie ihren Gesellschaftern und diesen nahestehenden Personen und
der Alexanderwerk AG. Es wurden Rechtsgeschäfte sowie geschäftliche
Handlungen zwischen diesen Parteien geschlossen, wobei nicht
ausgeschlossen werden kann, dass diese einem Drittvergleich nicht
standhalten. Vielmehr sprechen hier die offensichtlichen
Verbindungen zwischen Organmitgliedern der Alexanderwerk AG und der
RECAY GmbH (namentlich: Fatih Yavuz) sowie den Gesellschaftern der
RECAY GmbH dafür, dass Geschäftsvorfälle einem Drittvergleich nicht
standhalten und Herr Yavuz seine Vorstandspflichten verletzt hat,
wodurch der Alexanderwerk AG ein Schaden entstanden sein
könnte.
Dieser Verdacht bezieht sich insbesondere auch auf
Auftragsvergaben der Alexanderwerk AG an die RECAY GmbH oder ihre
Gesellschafter oder diesen nahestehende Unternehmen, welche Herr
Yavuz in die Wege geleitet hat. Es ist zu prüfen, in welchem Umfang
Aufträge an letztere erteilt wurden und zu welchen Konditionen
solche vereinbart wurden. Auch ist nicht ersichtlich, ob die
Aufträge einem Drittvergleich standhalten.
Schließlich muss geklärt werden, ob Herr Fatih Yavuz auch
Alternativ-Angebote zu Rate gezogen hat.
Ferner steht der schwerwiegende Vorwurf im Raum, es seien
Zahlungen, entweder unmittelbar oder mittelbar, verdeckt oder offen
durch Fatih Yavuz im Namen der Alexanderwerk AG an die RECAY GmbH,
ihre Gesellschafter oder nahestehende Personen geflossen. Dies muss
untersucht werden, um die Vermögensinteressen der Gesellschaft zu
schützen.
Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich Herr Yavuz
schwerwiegende Pflichtverletzungen zu Schulden kommen lassen hat.
Diese Pflichtverletzungen sind anhand des festgestellten und
untersuchten Sachverhalts zu prüfen. Nur so kann die Grundlage für
die Feststellung von Ersatzansprüchen geschaffen werden.
Es ist im Interesse der Gesellschaft daher dringend geboten,
diese Vorgänge umfassend zu untersuchen und aufzuklären, um etwaige
Schadensersatzforderungen und Rückforderungsansprüche der
Gesellschaft gegen Herrn Yavuz, die RECAY GmbH und ihre weiteren
Gesellschafter Francisco Josè Carlon Clemente und Alfonso Carlon
Clemente, geltend machen zu können.
Der Zweck dieses Ergänzungsverlangens ergibt sich im Übrigen aus
den vorstehenden Beschlussgegenständen und den entsprechenden
Beschlussvorschlägen. Die zeitnahe Befassung der Hauptversammlung
ist erforderlich, um etwaige Schäden der Gesellschaft frühzeitig
aufzudecken und sodann geltend zu machen.
Der vorgeschlagene Sonderprüfer verfügt über die notwendige
Erfahrung und Vorbildung in der Buchführung und ist in der
Vergangenheit schon wiederholt als Sonderprüfer von
Aktiengesellschaften tätig gewesen.
Die Voraussetzungen für das Verlangen der Ergänzung der
Tagesordnung nach § 122 Abs. 2 AktG liegen vor. Der verlangte
Tagesordnungspunkt fällt in die Kompetenz der Hauptversammlung.
Dem Antrag ist damit zu entsprechen und der verlangte
Tagesordnungspunkt ist unverzüglich bekannt zu machen. Wir weisen
der guten Ordnung halber darauf hin, dass dem Vorstand bei der
Entscheidung über dieses Tagesordnungsergänzungsverlangen keinerlei
Ermessen zusteht.
Stellungnahme des Vorstands zum Ergänzungsverlangen der HWT
invest AG:
Der Vorstand ist nach sorgfältiger Prüfung des
Ergänzungsverlangens der HWT invest AG zu dem Schluss gelangt, dass
die Voraussetzungen des § 122 Abs. 2 AktG erfüllt sind und er
verpflichtet ist, dem Ergänzungsverlangen Folge zu leisten.
Inhaltlich nimmt der Vorstand zu dem Ergänzungsverlangen der HWT
invest AG keine Stellung.
Remscheid, 7. August 2024
Alexanderwerk AG
- Der Vorstand -
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