SAP SE: Veröffentlichung einer
Kapitalmarktinformation
Bekanntmachung nach Art. 5 Abs. 1 lit. a) der Verordnung (EU)
Nr. 596/2014 und Art. 2 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr.
2016/1052
Aktienrückkaufprogramm
Walldorf, den 26. Februar 2024
Die zweite Tranche des von der SAP SE mit Pressemitteilung vom
16. Mai 2023 angekündigten Aktienrückkaufprogramms mit einem
Gesamtvolumen von bis zu 5 Mrd. € und einer Laufzeit bis zum 31.
Dezember 2025 wird ab dem 26. Februar 2024 (frühester möglicher
Erwerbszeitpunkt) durchgeführt. Im Zeitraum bis spätestens zum 29.
August 2024 (spätester möglicher Erwerbszeitpunkt) sollen eigene
Aktien der Gesellschaft zu Anschaffungskosten in Höhe von insgesamt
bis zu 1,25 Mrd. € (ohne Erwerbsnebenkosten) über die Börse
zurückgekauft werden. Auf Basis des Schlusskurses im Xetra-Handel
der Frankfurter Wertpapierbörse vom 23. Februar 2024 von 169,80€
wären dies bis zu 7.361.601 Aktien und rund 0,60% des
Grundkapitals. Der Rückkauf soll ausschließlich über den
Xetra-Handel der Frankfurter Wertpapierbörse erfolgen. Zur
rechtssicheren Durchführung der Hauptversammlung ist vorgesehen,
dass in der Zeit vom 6. Mai 2024 bis zum 17. Mai 2024 (je
einschließlich) keine Erwerbe stattfinden.
Der Vorstand macht dabei mit Zustimmung des Aufsichtsrats von
der am 11. Mai 2023 von der Hauptversammlung erteilten Ermächtigung
Gebrauch. Danach ist die SAP SE ermächtigt, bis zum Ablauf des 10.
Mai 2028 eigene Aktien mit einem auf diese entfallenden anteiligen
Betrag am Grundkapital von insgesamt bis zu 120 Mio. € zu erwerben
mit der Maßgabe, dass auf die aufgrund dieser Ermächtigung
erworbenen Aktien zusammen mit anderen Aktien der Gesellschaft,
welche die Gesellschaft bereits erworben hat und noch besitzt oder
die ihr gemäß §§ 71d und 71e AktG zuzurechnen sind, zu keinem
Zeitpunkt mehr als 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft
entfallen. Die maximale Anzahl von Aktien, die SAP unter der
bestehenden Ermächtigung erwerben darf, beträgt demnach 61.554.127
Aktien. Die Ermächtigung vom 11. Mai 2023 kann einmalig, mehrfach,
ganz oder in Teilbeträgen durch die Gesellschaft ausgeübt
werden.
Beim Erwerb über die Börse darf der Erwerbspreis für den Erwerb
je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) gemäß der von der am 11. Mai
2023 von der Hauptversammlung erteilten Ermächtigung den
durchschnittlichen Börsenkurs der Aktie an der Frankfurter
Wertpapierbörse an den letzten drei Börsentagen vor dem Erwerb der
Aktien, ermittelt auf der Basis des arithmetischen Mittels der
Schlussauktionspreise der SAP-Aktie im XETRA-Handel der Frankfurter
Wertpapierbörse oder einem an dessen Stelle getretenen
elektronischen Handel, um nicht mehr als 10 % überschreiten und um
nicht mehr als 20 % unterschreiten.
Darüber hinaus ist die mandatierte Bank verpflichtet, die
Handelsbedingungen des Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU)
Nr. 2016/1052 der Kommission vom 8. März 2016 (nachfolgend: EU-VO
2016/1052) zu beachten. Dementsprechend wird kein Kaufpreis gezahlt
werden, der über dem des zuletzt an dem Handelsplatz, an dem der
Kauf stattfindet, unabhängig getätigten Abschlusses bzw. über dem
des letzten höchsten unabhängigen Angebots an dem Handelsplatz, an
dem der Kauf stattfindet, liegt; maßgeblich ist der höhere der
beiden Werte. Ferner wird an einem Tag nicht mehr als 25 % des
durchschnittlichen täglichen Aktienumsatzes an dem Handelsplatz, an
welchem der jeweilige Kauf erfolgt, erworben; der durchschnittliche
Aktienumsatz ergibt sich aus dem durchschnittlichen täglichen
Handelsvolumen der 20 Börsentage vor dem konkreten Kauftermin.
Orders für Rückkäufe werden nur innerhalb des laufenden Handels und
nicht im Rahmen von Auktionsphasen abgegeben und zu Beginn einer
Auktionsphase bestehende Orders werden nicht während dieser Phase
verändert werden.
Die Gesellschaft darf die zurückerworbenen Aktien für sämtliche
Zwecke gemäß der ihr durch die Hauptversammlung vom 11. Mai 2023
erteilten Ermächtigung verwenden.
Der Rückkauf erfolgt im Übrigen unter Beachtung der Vorgaben der
Artikel 5, 14 und 15 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014
(nachfolgend: MAR) in Verbindung mit den Bestimmungen der EU-VO
2016/1052 mit Ausnahme der Beschränkung auf einen der in Artikel 5
Abs. 2 MAR genannten Zwecke.
Der Aktienrückkauf wird durch Einschaltung einer unabhängigen
Bank erfolgen, die im eigenen Namen für Rechnung der Gesellschaft
handeln wird. Die Bank muss den Erwerb von Aktien der Gesellschaft
in Übereinstimmung mit den oben genannten Regelungen durchführen
und die Bestimmungen der Ermächtigung der Hauptversammlung der SAP
SE vom 11. Mai 2023 einhalten.
Die Bank trifft ihre Entscheidungen über den Zeitpunkt des
Erwerbs der Aktien unabhängig und unbeeinflusst von der
Gesellschaft. Das Recht der Gesellschaft, das Mandat der Bank
vorzeitig zu beenden und/oder den Auftrag auf eine oder mehrere
andere Banken zu übertragen, bleibt unberührt.
Der Aktienrückkauf kann im Einklang mit den zu beachtenden
rechtlichen Vorgaben jederzeit beendet, unterbrochen und
gegebenenfalls wiederaufgenommen werden.
Sämtliche Transaktionen unter dem Aktienrückkaufprogramm werden
in einer den Anforderungen des Artikel 2 Abs. 2 und 3 der EU-VO
2016/1052 entsprechenden Weise spätestens am Ende des siebten
Handelstages nach dem Tag der Ausführung in detaillierter sowie in
aggregierter Form angemessen bekannt gegeben. Ferner wird die
Gesellschaft gemäß Artikel 2 Abs. 3 der EU-VO 2016/1052 die
Geschäfte auf ihrer Internetseite unter
https://www.sap.com/investors/de.html (dort unter der Rubrik Aktie/
Aktienrückkäufe) veröffentlichen und dafür sorgen, dass die
Informationen ab dem Tag der Bekanntgabe mindestens fünf Jahre
öffentlich zugänglich bleiben.
SAP SE
Der Vorstand
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