ecotel communication ag Düsseldorf ISIN: DE0005854343
WKN: 585434 Eindeutige Kennung des Ereignisses: E4C062024oHV Wir
laden hiermit unsere Aktionäre zu der am Freitag, den 28. Juni
2024, um 13.00 Uhr
(Mitteleuropäische Sommerzeit - MESZ) im Airporthotel
Düsseldorf,
Am Hülserhof 57, 40472 Düsseldorf, stattfindenden ordentlichen
Hauptversammlung ein. Tagesordnung
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der ecotel
communication ag und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31.
Dezember 2023, der Lageberichte für die ecotel communication ag und
den Konzern, des Berichts des Aufsichtsrats sowie des erläuternden
Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a, 315a
Handelsgesetzbuch (HGB) für das Geschäftsjahr 2023
Eine Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt ist im
Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen nicht vorgesehen, weil
der Aufsichtsrat den Jahres- und den Konzernabschluss bereits
gebilligt hat und der Jahresabschluss damit festgestellt ist.
Für die übrigen Unterlagen, die unter diesem Tagesordnungspunkt
genannt werden, sieht das Gesetz generell lediglich die Information
der Aktionäre durch die Möglichkeit der Einsichtnahme und keine
Beschlussfassung durch die Hauptversammlung vor.
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2. |
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns für
das Geschäftsjahr 2023
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, aus dem im
Jahresabschluss der ecotel communication ag zum 31. Dezember 2023
ausgewiesenen Bilanzgewinn in Höhe von EUR 4.710.979,75
a) |
einen Betrag von EUR 1.649.700,00 zur Zahlung einer Dividende
von EUR 0,47 je dividendenberechtigter Stückaktie zu verwenden,
|
b) |
einen Betrag von EUR 3.000.000,00 in die Gewinnrücklagen
einzustellen und
|
c) |
den verbleibenden Betrag in Höhe von EUR 61.279,75 auf neue
Rechnung vorzutragen.
|
Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 Aktiengesetz (AktG) ist der Anspruch
auf die Dividende am dritten auf die Hauptversammlung folgenden
Geschäftstag, d. h. am 3. Juli 2024, fällig.
Der vorstehende Gewinnverwendungsvorschlag berücksichtigt, dass
die Gesellschaft im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung
keine eigenen Aktien hält, die nicht dividendenberechtigt wären.
Bis zur Hauptversammlung kann sich die Anzahl der
dividendenberechtigten Stückaktien verändern. In diesem Fall wird
der Hauptversammlung ein entsprechend angepasster
Gewinnverwendungsvorschlag unterbreitet werden, der unverändert die
Ausschüttung einer Dividende von EUR 0,47 je dividendenberechtigter
Stückaktie vorsieht.
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3. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des
Vorstands für das Geschäftsjahr 2023
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des
Vorstands für das Geschäftsjahr 2023 Entlastung zu erteilen.
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4. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2023
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2023 Entlastung zu
erteilen.
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5. |
Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers und des
Konzernabschlussprüfers sowie des Zwischenabschlussprüfers für das
Geschäftsjahr 2024
Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf die Empfehlung des
Prüfungsausschusses, vor, die RSM Ebner Stolz GmbH & Co. KG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft,
Stuttgart, Zweigstelle Bonn, zum Abschlussprüfer und
Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2024 sowie für eine
etwaige prüferische Durchsicht des im Halbjahresfinanzbericht zum
30. Juni 2024 verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts
zu wählen.
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6. |
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts
für das Geschäftsjahr 2023
Nach § 162 AktG haben Vorstand und Aufsichtsrat jährlich einen
klaren und verständlichen Bericht über die im letzten Geschäftsjahr
jedem einzelnen gegenwärtigen oder früheren Mitglied des Vorstands
und des Aufsichtsrats von der Gesellschaft und von Unternehmen
desselben Konzerns (§ 290 HGB) gewährte und geschuldete Vergütung
(Vergütungsbericht) zu erstellen. Der Vergütungsbericht ist durch
den Abschlussprüfer daraufhin zu prüfen, ob die gesetzlich
geforderten Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht wurden,
und er hat einen Vermerk über die Prüfung des Vergütungsberichts zu
erstellen, der dem Vergütungsbericht beizufügen ist.
Nach § 120a Abs. 4 AktG ist der nach § 162 erstellte und
geprüfte Vergütungsbericht der Hauptversammlung zur Billigung
vorzulegen. Das Votum der Hauptversammlung über die Billigung des
Vergütungsberichts hat empfehlenden Charakter.
Der geprüfte Vergütungsbericht der ecotel communication ag für
das Geschäftsjahr 2023 ist nachfolgend im Anschluss an den
Tagesordnungspunkt 6 unter „Vergütungsbericht der ecotel
communication ag für das Geschäftsjahr 2023“ dargestellt und wird
der Hauptversammlung zur Billigung vorgelegt.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den nach § 162
Aktiengesetz erstellten und geprüften Vergütungsbericht der ecotel
communication ag für das Geschäftsjahr 2023 zu billigen.
Zu Tagesordnungspunkt 6
Vergütungsbericht der ecotel communication ag für das
Geschäftsjahr 2023:
VERGÜTUNG DER ORGANMITGLIEDER UND DES AUFSICHTSRATS
Die Vergütung der Vorstandsmitglieder und des Aufsichtsrats der
ecotel ag erfolgt auf der Grundlage von § 87 AktG und des
Vorstandsvergütungsgesetzes (VorstAG) sowie der Vorgaben des
Deutschen Coporate Governance Kodex (DCGK) in der Fassung vom 28.
April 2022. Das Vergütungssystem des Aufsichtsrats wurde durch
Beschluss der Hauptversammlung vom 8. Juli 2021 neu gefasst. Im
Folgenden werden die Vergütungssysteme für Vorstandsmitglieder und
des Aufsichtsrats inkl. Der Angaben nach § 162 AktG als
Vergütungsbericht dargestellt:
1. VERGÜTUNG DER VORSTANDSMITGLIEDER
Beitrag des Vergütungssystems zur Strategie und
langfristigen Unternehmensentwicklung der ecotel communication
AG
Das System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder der ecotel
communication AG ist auf eine nachhaltige und langfristige
Unternehmensentwicklung sowie eine Steigerung des
Unternehmenswertes zugunsten aller Aktionäre ausgerichtet. Es
leistet insofern einen Beitrag zur Förderung der Geschäftsstrategie
und zur langfristigen Entwicklung der Gesellschaft. Das System
setzt Anreize für eine wertschaffende und langfristige Entwicklung
der Gesellschaft. Die damit verbundenen strategischen und
operativen Leistungsindikatoren wurden als Zielgrößen in der
variablen Vergütung der Vorstandsmitglieder verankert. Die
langfristige Vergütung der Vorstandsmitglieder wurde durch die
Gewährung von Aktienoptionen an die Kursentwicklung der Aktie der
Gesellschaft gekoppelt. Durch den so hergestellten Gleichlauf von
Management- und Aktionärsinteressen erwartet der Aufsichtsrat einen
besseren Beitrag zur Strategie und langfristigen
Unternehmensentwicklung als bei einer auf dem Erreichen von
betriebswirtschaftlichen Kennzahlen basierenden Ausrichtung.
Das Vergütungssystem zielt darauf ab, die Vorstandsmitglieder
entsprechend ihres Aufgaben- und Verantwortungsbereichs angemessen
zu vergüten, wobei sowohl der persönlichen Leistung eines jeden
Vorstandsmitglieds als auch der wirtschaftlichen Lage und dem
Erfolg des Unternehmens angemessen Rechnung getragen wird. Das
Vergütungssystem ermöglicht die Festsetzung einer
wettbewerbsfähigen Vergütung und somit einen Anreiz für engagierte
und erfolgreiche Arbeit.
Vergütungsbestandteile
Die Gesamtvergütung jedes Vorstandsmitglieds besteht aus drei
Komponenten: einer festen Grundvergütung, einem kurzfristig
orientierten, auf das Erreichen persönlicher Zielvorgaben bezogenen
Zielerreichungsbonus und einer langfristig orientierten Vergütung
in Form von Aktienoptionen.
1. Grundvergütung
Die Festvergütung umfasst eine jährlich feste,
erfolgsunabhängige Grundvergütung, die in zwölf gleichen
Monatsraten ausgezahlt wird. Bestandteil der Festvergütung ist
ferner die Bereitstellung eines Dienstwagens bzw. einer analogen
Dienstwagenregelung (»Car Allowance«).
2. Kurzfristige variable Vergütung durch
Zielerreichungsbonus
Den Vorstandsmitgliedern wurde ein kurzfristig orientierter
Zielerreichungsbonus gewährt, der sich nach dem Erreichen
bestimmter Ziele richtet und in voller Höhe in bar gezahlt wird.
Die relevanten Zielgrößen und -beträge sowie der
Fälligkeitszeitpunkt werden zwischen Aufsichtsrat und
Vorstandsmitglied vereinbart. Bei den festzulegenden Zielgrößen
handelt es sich um individuelle operative Ziele, die im direkten
Verantwortungsbereich des jeweiligen Vorstandsmitglieds liegen.
Der Aufsichtsrat legt die Zielgrößen anhand der konkreten
Verhältnisse im bevorstehenden Geschäftsjahr fest. Ihm steht es
offen, andere als die vorgenannten Zielgrößen zu definieren und in
den konkreten Kriterienkatalog für ein Geschäftsjahr aufzunehmen.
Da sich die Verhältnisse der Gesellschaft von Geschäftsjahr zu
Geschäftsjahr ändern, können auch die jeweils zu vereinbarenden
Ziele sehr unterschiedlich sein. Eine nachträgliche Änderung der
Zielgrößen oder -beträge für das betreffende Geschäftsjahr ist
nicht vorgesehen. In der Aufsichtsratssitzung, in der über die
Billigung des Jahres- und des Konzernabschlusses für das vergangene
Geschäftsjahr Beschluss gefasst wird, stellt der Aufsichtsrat für
das jeweilige Vorstandsmitglied die tatsächliche Zielerreichung für
den Zielerreichungsbonus fest. Ob die vereinbarten Ziele erreicht
wurden, wird in tatsächlicher Hinsicht (bei Zielen wie z. B. einem
Vertragsschluss) oder anhand der Rechnungslegung der Gesellschaft
(bei Zielen in Form des Erreichens betriebswirtschaftlicher
Kennzahlen) ermittelt. Die Vorstandsdienstverträge enthalten
Regelungen, wonach der kurzfristige Zielerreichungsbonus in
bestimmten Fällen vorsätzlicher Pflichtverletzungen von der
Gesellschaft zurückgefordert werden kann.
3. Langfristige variable Vergütung
Alle Vorstände nehmen an dem Aktienoptionsplan 2020 (AOP 2020)
teil. Dieser AOP 2020 mit den dazu gehörigen Regelungen und
Bedingungen, die Anzahl der gewährten Optionen für jedes
Vorstandsmitglied und auch das dazu gehörige Bedingte Kapital
wurden am 3. Juli 2020 durch die Hauptversammlung beschlossen. Die
Vorstände haben im Geschäftsjahr 2023 keine neuen Aktienoptionen
erhalten. Die Vorstände besitzen somit unverändert folgende Anzahl
an Aktienoptionen:
Im Geschäftsjahr 2023 wurden insgesamt 57 TEUR im Aufwand für den
Vorstand erfasst. Davon für Markus Hendrich 24 TEUR, Peter Zils 9
TEUR und für Achim Theis 24 TEUR.
Rechtliche Grundlage für die Gewährung der Optionen bildete ein
zwischen Aufsichtsrat und dem jeweiligen Vorstandsmitglied am 31.
Juli 2020 abgeschlossener Gewährungsvertrag. Nach den Bedingungen
des AOP 2020 berechtigt jede Aktienoption das Vorstandsmitglied zum
Erwerb einer Aktie der Gesellschaft zu einem Optionspreis in Höhe
des gewichteten durchschnittlichen Börsenkurses der Aktie der
Gesellschaft im XETRA-Handel der Frankfurter Wertpapierbörse (oder
einem vergleichbaren Nachfolgesystem) innerhalb eines
Drei-Monats-Zeitraums vor dem Gewährungstag.
Der Anspruch auf Bezug von Aktien kann entweder aus dem dazu
schaffenden Bedingten Kapital 2020 oder aus dem Bestand eigener
Aktien der Gesellschaft erfüllt werden. Der AOP 2020 sieht eine
Wartefrist bis zur erstmaligen Ausübungsmöglichkeit von vier Jahren
nach dem jeweiligen Gewährungsdatum vor.
Der AOP 2020 sieht folgende Erfolgsziele vor, die bis zum
Ausübungstag kumulativ erfüllt sein müssen:
1. |
Der Börsenpreis der Aktie der Gesellschaft muss sich im Zeitraum
vom Gewährungsdatum bis zum Ausübungstag für die betreffende Option
prozentual besser entwickelt haben als der Vergleichsindex
TecDAX.
|
2. |
Der Börsenpreis der Aktie der Gesellschaft muss im Zeitraum vom
Gewährungsdatum bis zum Ausübungstag für die betreffende Option um
mindestens 20 % gestiegen sein.
|
Ob die vorgenannten kursbezogenen Erfolgsziele erreicht worden
sind, bestimmt sich anhand der tatsächlichen Entwicklung des
gewichteten durchschnittlichen Drei-Monats- Kurses der Aktie der
Gesellschaft und des TecDAX. Der AOP 2020 regelt hierzu nähere
Einzelheiten. Wenn die Erfolgsziele nicht erreicht worden sind,
wird die Gesellschaft ihr zugehende Ausübungserklärungen in Bezug
auf Aktienoptionen zurückweisen.
Für den Fall eines Change-of-Control, d. h. des Erwerbs der
Aktienmehrheit an der Gesellschaft durch eine Person (allein oder
gemeinsam mit anderen handelnd) mit Ausnahme solcher Personen, die
unmittelbar oder mittelbar vollständige Tochtergesellschaften der
Gesellschaft sind oder die bei Aufstellung dieses
Aktienoptionsplans mehr als 5 % am Grundkapital der Gesellschaft
halten, und bestimmter wirtschaftlich vergleichbarer Transaktionen
oder eines Widerrufs der Zulassung der Aktien der Gesellschaft zum
Handel im regulierten Markt, sehen die Gewährungsverträge vor, dass
ausstehende Aktienoptionen gegen Leistung einer Barzahlung
verfallen.
Das AOP 2020 sieht vor, dass der Aufsichtsrat berechtigt ist,
die Zahl der gewährten Aktienoptionen in bestimmten Fällen
vorsätzlicher Pflichtverletzungen der Vorstandsmitglieder
nachträglich zu verringern (sog. Claw Back).
Relativer Anteil der Vergütungskomponenten an der
Gesamtvergütung
Da die einzelnen Vergütungskomponenten für jedes
Vorstandsmitglied individuell festgelegt werden und die
Zielerreichung beim Bonus in den verschiedenen Geschäftsjahren und
der Wertzufluss bei Vorstandsmitgliedern aufgrund der Ausübung von
Aktienoptionen unterschiedlich ausfallen kann, können die
voraussichtlichen relativen Anteile der einzelnen
Vergütungs-komponenten nur als prozentuale Bandbreiten unter
bestimmten, im folgenden widergegebenen Annahmen angegeben werden.
Von der Festlegung rechtlich bindender relativer Bandbreiten wird
abgesehen. Damit ist gewährleistet, dass der Aufsichtsrat die
Gesamtvergütung des Vorstands nach den oben genannten Grundsätzen
in einem angemessenen Verhältnis zur Lage der Gesellschaft
festsetzen kann. Die Festlegung einer Maximalvergütung bleibt
hiervon unberührt.
Die Anknüpfungspunkte für die variablen Vergütungsbestandteile
soll in den Vorstandsdienstverträgen so gewählt werden, dass
während der Laufzeit der jeweiligen Verträge in der Regel ein
relativer Anteil der Zielgesamtvergütung
// |
von rund 40 % bis 60 % auf die feste
Grundvergütung, |
// |
von rund 5 % bis 20 % auf die
kurzfristige variable Vergütung durch Zielerreichungsbonus;
und |
// |
von rund 30 % bis 50 % auf die
langfristige variable Vergütung inklusive Aktienoptionen |
entfällt.
Laufzeiten und Beendigung der
Vorstandsdienstverträge
Die Vorstandsdienstverträge werden befristet für die Dauer der
Bestellung der betreffenden Person zum Mitglied des Vorstands und
damit für eine Zeit von bis zu fünf Jahren abgeschlossen. In den
Verträgen wurde vereinbart, dass sich die Vertragslaufzeit im Falle
einer Wiederbestellung zum Vorstandsmitglied entsprechend
verlängert. Für den Fall, dass entweder vonseiten der Gesellschaft
oder des Vorstandsmitglieds eine Wiederbestellung nicht gewollt ist
oder der Aufsichtsrat das Vorstandsmitglied abberuft, kann
vereinbart werden, dass der Aufsichtsrat das Vorstandsmitglied von
seiner Dienstpflicht unter Fortgeltung des Vertrags im Übrigen
freistellt. Eine ordentliche Kündigung des Vorstands-dienstvertrags
ist ausgeschlossen. Möglich ist indes sowohl für das betreffende
Vorstandsmitglied als auch für die Gesellschaft eine Kündigung aus
wichtigem Grund.
Der Dienstvertrag mit dem Vorstand Peter Zils wurde zum 21.
April 2023 aufgelöst. Der Dienstvertrag mit dem Vorstand Achim
Theis hat eine Laufzeit bis zum 30. Juni 2024; der Dienstvertrag
mit dem Vorstand Markus Hendrich hat eine Laufzeit bis zum 31.
August 2026.
Leistungen im Falle der vorzeitigen Beendigung des
Vorstandsdienstvertrags
Im Falle einer unterjährigen Beendigung des
Vorstandsdienstvertrags werden die Festvergütung, der
Zielerreichungsbonus und ein etwaiger unternehmensbezogener Bonus
nur zeitanteilig gewährt. Die Zielerreichung für den Bonus wird
dabei grundsätzlich zum Stichtag der Beendigung des
Dienstverhältnisses berechnet; das Vergütungssystem lässt es aber
zu, insoweit auch eine abweichende Regelung in dem jeweiligen
Vorstandsdienstvertrag zu treffen.
Durch eine Beendigung des Vorstandsdienstvertrags verliert das
Vorstands-mitglied nach dem AOP 2020 grundsätzlich das Recht,
Aktienoptionen auszuüben. Das gilt nicht, wenn das Arbeits- bzw.
Dienstverhältnis des Teilnehmers mit der Gesellschaft wegen
Erwerbs- und Berufsunfähigkeit des Teilnehmers oder wegen dessen
Pensionierung oder durch Kündigung oder Amts-niederlegung des
Teilnehmers aufgrund eines der Gesellschaft zurechenbaren Umstands,
der einen wichtigen Grund im Sine des § 626 BGB darstellt, endet.
Ferner verfallen die Aktienoptionen nicht, da im Gewährungsvertrag
vereinbart wurde, dass die Beendigung einer Bestellung bzw. eines
Dienstvertrags nicht zum Verfall führt, wenn die Beendigung durch
Ablauf der Vertragslaufzeit bzw. Bestellungsdauer erfolgt. Der
Aufsichtsrat kann auch in anderen Fällen, wenn der Dienstvertrag
einvernehmlich oder aus nicht vom Vorstandsmitglied zu vertretenden
Gründen beendet wird und ein Härtefall oder besondere Leistungen
des Vorstandsmitglieds vorliegen, eine von der allgemeinen
Verfallsregelung abweichende Sonderregelung treffen.
Darstellung des Verfahrens zur Fest- und Umsetzung sowie
Überprüfung des Vergütungssystems
Im Rahmen der Entwicklung des vorliegenden Vergütungssystems hat
der Aufsichtsrat, unterstützt durch den Nominierungsausschuss, die
bisherige Struktur der Vorstandsvergütung der Gesellschaft einer
Angemessenheitsprüfung unterzogen. Zur Beurteilung der Üblichkeit
der Vorstandsvergütung im Vergleich zu anderen Unternehmen
(horizontaler Vergütungsvergleich) hat der Aufsichtsrat eine
Analyse einer Vergleichsgruppe von Unternehmen, bestehend aus QSC
AG (jetzt q.beyond AG), freenet AG, nfon AG und 11880 AG, sowie
einen allgemeinen Industrievergleich herangezogen. Ferner ist in
diese Beurteilung ein vertikaler Vergütungsvergleich eingegangen,
bei dem die Vergütungs- und Beschäftigungsbedingungen der
Arbeitnehmer der Gesellschaft berücksichtigt wurden. Als
maßgebliche Vergleichsgruppe wurden dabei die Mitarbeiter der
erweiterten Geschäftsleitung und die Direktoren herangezogen.
Das Vergütungssystem sieht für die einzelnen
Vergütungskomponenten Bandbreiten vor, innerhalb derer die für das
einzelne Vorstandsmitglied maßgeblichen Werte festgesetzt werden
können.
Der Aufsichtsrat achtet bei der Festsetzung der
Vergütungsparameter darauf, dass der Anteil der langfristigen
variablen Vergütung den Anteil der kurzfristigen variablen
Vergütung übersteigt. Ferner achtet der Aufsichtsrat darauf, dass
Vergütungsbestandteile auf anspruchsvolle, relevante
Vergleichsparameter bezogen sind.
Dieses Vergütungssystem wurde mit Wirkung zum 1. Juli 2020 auf
sämtliche Vorstandsdienstverträge angewandt. Es wird auch neu
abzuschließenden Vorstandsdienstverträgen und einer Verlängerung
von Vorstandsdienstverträgen zugrunde gelegt.
Die nachfolgende Tabelle zeigt für jedes Vorstandsmitglied die
für das Geschäftsjahr 2023 und 2022 gewährten Zuwendungen. Es wird
dabei zwischen der jährlichen festen Grundvergütung (Fixum),
Nebenleistungen und der kurzfristig orientierten jährlichen
persönlichen Zielvorgabe (persönlicher Bonus), inkl. Der
prozentualen Angabe der Zielerreichung, unterschieden. Im Jahr 2023
wurden keine neuen Aktienoptionen und Versorgungsaufwände an
Vorstände gewährt oder gezahlt.
Am 21.04.2023 ist Herr Peter Zils aus dem Vorstand ausgeschieden
und von der Hauptversammlung in den Aufsichtsrat gewählt worden.
Seit dem 21. April 2023 besteht der Vorstand aus Herrn Markus
Hendrich (CEO) und Herrn Achim Theis (CCO).
Weder im Geschäftsjahr 2022 noch im Geschäftsjahr 2023 wurde von
der Möglichkeit Gebrauch gemacht, variable Vergütungsbestandteile
zurückzufordern. Die im Vergütungssystem festgelegte jährliche
Maximalvergütung (in Abhängigkeit zur Verantwortlichkeit zwischen
1.500.000,00 und 2.000.000,00 EUR) wurde im Geschäftsjahr 2023
eingehalten und das in 2023 angewandte Vergütungssystem entsprach
den Vorgaben, mit dieser Vergütung die langfristige Entwicklung der
Gesellschaft zu fördern. Die eingangs genannten Leistungskriterien
wurden bei der Ermittlung der Vergütung berücksichtigt und
erfüllt.
2. VERGÜTUNG DES AUFSICHTSRATS
Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten für jedes volle
Geschäftsjahr ihrer Zugehörigkeit zum Aufsichtsrat eine feste
Vergütung. Für jedes einzelne Mitglied 20.000 EUR, für den
stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsrats 30.000 EUR und für
den Vorsitzenden des Aufsichtsrats 40.000 EUR. Zusätzlich erhält
jedes Mitglied des Aufsichtsrats für jede Teilnahme an einer
Präsenzsitzung des Aufsichtsrats ein Sitzungsgeld in Höhe von 1.000
EUR. Dies gilt auch für die Teilnahme an einer Präsenzsitzung per
Telefon- oder Videokonferenz und bei der Teilnahme an einer
Sitzung, die gänzlich in Form einer Telefon- oder Videokonferenz
abgehalten wird. Die Teilnahme an einer kurzen fernmündlichen
Konsultation und Beschlussfassung zu Einzelfragen gilt nicht als
Sitzungsteilnahme. Eine Erfolgsabhängige Vergütung erhält der
Aufsichtsrat nicht.
Darüber hinaus erhält jedes Mitglied eines Ausschusses für jede
Teilnahme an einer Ausschusssitzung ein Sitzungsgeld, das bei einer
Dauer der Ausschusssitzung von bis zu vier Zeitstunden / Tag 500
EUR, bei über vier Zeitstunden / Tag weitere 500 EUR beträgt. Dies
gilt unabhängig davon, ob die Mitglieder des Aufsichtsrats am
Sitzungsort physisch anwesend oder lediglich per Telefon oder auf
andere Weise zugeschaltet sind oder ob die Sitzung als Telefon-
oder Videokonferenz abgehalten wird.
Die Gesellschaft erstattet jedem Aufsichtsratsmitglied die durch
die Ausübung seines Amtes entstandenen Auslagen einschließlich der
etwaigen auf seine Bezüge entfallende Umsatzsteuer. Mitglieder des
Aufsichtsrats, die nur während eines Teils des Geschäftsjahres dem
Aufsichtsrat angehört haben, erhalten für jeden angefangenen Monat
ihrer Tätigkeit im Aufsichtsrat eine zeitanteilige Vergütung. Die
Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats ist mit Ablauf des
Geschäftsjahres zahlbar. Die Gesellschaft stellt den Mitgliedern
des Aufsichtsrats Versicherungsschutz für die Ausübung der
Aufsichtsratstätigkeit mit einem angemessenen Selbstbehalt zur
Verfügung.
Die ecotel ag erstattet jedem Aufsichtsratsmitglied die durch
die Ausübung seines Amtes entstandenen Auslagen. Mitglieder des
Aufsichtsrats, die nur während eines Teils des Geschäftsjahres dem
Aufsichtsrat angehört haben, erhalten für jeden angefangenen Monat
ihrer Tätigkeit im Aufsichtsrat eine zeitanteilige Vergütung. Die
ecotel ag stellt den Mitgliedern des Aufsichtsrats
Versicherungsschutz für die Ausübung der Aufsichtsratstätigkeit zur
Verfügung.
Zu Mitgliedern des Aufsichtsrats waren im Geschäftsjahr 2023
bestellt:
// |
Uwe Nickl, selbständiger
Unternehmensberater, Bad Godesberg (Aufsichtsratsvorsitzender) |
// |
Peter Zils, Ingenieur, Düsseldorf
(stellv. Aufsichtsratsvorsitzender seit dem 21.04.2023) |
// |
Dr. Nobert Bensel, selbständiger
Unternehmensberater, Berlin (stellv. Aufsichtsratsvorsitzender bis
zum 21.04.2023) |
// |
Mirko Mach, geschäftsführender
Gesellschafter der MPC Service GmbH, Heidelberg |
// |
Alfried Bührdel, selbständiger
Unternehmensberater, Berlin |
// |
Brigitte Holzer, Kauffrau, Berg |
// |
Dr. Thorsten Reinhard, Partner der
Noerr Partnerschaftsgesellschaft mbH, Kronberg im Taunus |
Die nachfolgende Tabelle zeigt die Vergütung des
Aufsichtsrats:
Der variable Anteil der Aufsichtsratsvergütung betrug im
Geschäftsjahr 2023 insgesamt 67.500 EUR (Vorjahr: 31.000 EUR).
Dieser setzt sich aus den in den Vergütungssystemen vorgesehenen
Sitzungsgelder zusammen. Diese Beträge sind in der obenstehenden
Tabelle enthalten. Die für das Geschäftsjahr 2023 gewährte
Vergütung des Aufsichtsrats entspricht dem Vergütungssystem der
Gesellschaft.
3. SONSTIGE ANGABEN ZUM VERGÜTUNGSBERICHT
Neben den Vorständen haben auch ausgewählte Arbeitnehmer/-innen
der ecotel ag am Aktienoptionsplan 2020 teilgenommen. 51
Arbeitnehmer/-innen der ecotel ag wurden insgesamt 125.000 Stk.
Aktienoptionen gewährt. Die Konditionen (Gewährungsbetrag und
Ausübungstag) sind identisch zu denen der Vorstände.
In der folgenden Tabelle werden die durchschnittliche Anzahl der
Mitarbeiter (vollkonsolidierte Gesellschaften), der Personalaufwand
- ohne Gesamtvergütung des Vorstands - inkl. Arbeitgeberanteil an
der Sozialversicherung, das durchschnittliche Jahresgehalt pro
Mitarbeiter (inkl. Arbeitgeberanteil an der Sozialversicherung),
die relative Veränderung zum Vorjahr, sowie die Entwicklung des
EBITDA (absolut und relativ) dargestellt.
Es wurden alle Arbeitnehmer/-innen der Gesellschaft berücksichtigt,
mit Ausnahme der Vorstände.
Vermerk des unabhängigen
Wirtschaftsprüfers über die Prüfung des
Vergütungsberichts nach § 162 Abs. 3 AktG |
An die ecotel communication ag, Düsseldorf
Prüfungsurteil
Wir haben den Vergütungsbericht der ecotel communication ag,
Düsseldorf, für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31.
Dezember 2023 daraufhin formell geprüft, ob die Angaben nach § 162
Abs. 1 und 2 AktG im Vergütungsbericht gemacht wurden. In Einklang
mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir den Vergütungsbericht nicht
inhaltlich geprüft.
Nach unserer Beurteilung sind im beigefügten Vergütungsbericht
in allen wesentlichen Belangen die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2
AktG gemacht worden. Unser Prüfungsurteil erstreckt sich nicht auf
den Inhalt des Vergütungsberichts.
Grundlage für das Prüfungsurteil
Wir haben unsere Prüfung des Vergütungsberichts in
Übereinstimmung mit § 162 Abs. 3 AktG unter Beachtung des IDW
Prüfungsstandards: Die Prüfung des Vergütungsberichts nach § 162
Abs. 3 AktG (IDW PS 870 (08.2021)) durchgeführt. Unsere
Verantwortung nach dieser Vorschrift und diesem Standard ist im
Abschnitt „Verantwortung des Wirtschaftsprüfers“ unseres Vermerks
weitergehend beschrieben. Wir haben als Wirtschaftsprüferpraxis die
Anforderungen des IDW Qualitätssicherungsstandards:
Anforderungen an die Qualitätssicherung in der
Wirtschaftsprüferpraxis (IDW QS 1) angewendet. Die
Berufspflichten gemäß der Wirtschaftsprüferordnung und der
Berufssatzung für Wirtschaftsprüfer / vereidigte Buchprüfer
einschließlich der Anforderungen an die Unabhängigkeit haben wir
eingehalten.
Verantwortung des Vorstands und des Aufsichtsrats
Der Vorstand und der Aufsichtsrat sind verantwortlich für die
Aufstellung des Vergütungsberichts, einschließlich der
dazugehörigen Angaben, der den Anforderungen des § 162 AktG
entspricht. Ferner sind sie verantwortlich für die internen
Kontrollen, die sie als notwendig erachten, um die Aufstellung
eines Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben,
zu ermöglichen, der frei von wesentlichen - beabsichtigten oder
unbeabsichtigten - falschen Darstellungen ist.
Verantwortung des Wirtschaftsprüfers
Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu
erlangen, ob im Vergütungsbericht in allen wesentlichen Belangen
die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht worden sind, und
hierüber ein Prüfungsurteil in einem Vermerk abzugeben.
Wir haben unsere Prüfung so geplant und durchgeführt, dass wir
durch einen Vergleich der im Vergütungsbericht gemachten Angaben
mit den in § 162 Abs. 1 und 2 AktG geforderten Angaben die formelle
Vollständigkeit des Vergütungsberichts feststellen können. In
Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir die inhaltliche
Richtigkeit der Angaben, die inhaltliche Vollständigkeit der
einzelnen Angaben oder die angemessene Darstellung des
Vergütungsberichts nicht geprüft.
Umgang mit etwaigen irreführenden Darstellungen
Im Zusammenhang mit unserer Prüfung haben wir die Verantwortung,
den Vergütungsbericht unter Berücksichtigung der Kenntnisse aus der
Abschlussprüfung zu lesen und dabei für Anzeichen aufmerksam zu
bleiben, ob der Vergütungsbericht irreführende Darstellungen in
Bezug auf die inhaltliche Richtigkeit der Angaben, die inhaltliche
Vollständigkeit der einzelnen Angaben oder die angemessene
Darstellung des Vergütungsberichts enthält.
Falls wir auf Grundlage der von uns durchgeführten Arbeiten zu
dem Schluss gelangen, dass eine solche irreführende Darstellung
vorliegt, sind wir verpflichtet, über diese Tatsache zu berichten.
Wir haben in diesem Zusammenhang nichts zu berichten.
|
Bonn, 2. April 2024
RSM Ebner Stolz GmbH & Co. KG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft
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Martin Theis
Wirtschaftsprüfer |
Tobias Schmelter
Wirtschaftsprüfer |
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7. |
Beschlussfassung über eine Ergänzungswahl zum
Aufsichtsrat
Frau Brigitte Holzer hat ihr Amt als Mitglied des Aufsichtsrats
der ecotel communication ag mit Wirkung zum Ablauf der
Hauptversammlung am 28. Juni 2024 niedergelegt. Deshalb ist eine
Ergänzungswahl zum Aufsichtsrat notwendig.
Gemäß § 7 Abs. 2 Satz 4 der Satzung erfolgt die Wahl eines
Nachfolgers eines vor Ablauf seiner Amtszeit ausgeschiedenen
Aufsichtsratsmitglieds nur für den Rest der Amtszeit des
ausgeschiedenen Aufsichtsratsmitglieds. Die Amtszeit von Frau
Brigitte Holzer hätte mit Beendigung der Hauptversammlung geendet,
die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2025 beschließt.
Der Aufsichtsrat setzt sich nach §§ 95 Satz 2, 96 Abs. 1, 101
Abs. 1 AktG sowie § 7 Abs. 1 der Satzung aus sechs von der
Hauptversammlung zu wählenden Mitgliedern zusammen.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, Herrn Jens Müller, Investor und
selbständiger Berater, vormaliger CFO der Deutsche
Glasfaser-Gruppe, wohnhaft in Hilden, mit Wirkung zur Beendigung
dieser Hauptversammlung und für die Zeit bis zur Beendigung der
Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr
2025 beschließt, zum Mitglied des Aufsichtsrats der Gesellschaft zu
wählen.
Der Vorschlag zur Wahl von Herrn Jens Müller berücksichtigt die
vom Aufsichtsrat entsprechend der insoweit einschlägigen Empfehlung
des Deutschen Corporate Governance Kodex beschlossenen Ziele für
seine Zusammensetzung und strebt die Ausfüllung des vom
Aufsichtsrat erarbeiteten Kompetenzprofils für das Gesamtgremium
an. Der Aufsichtsrat hat sich bei dem Kandidaten vergewissert, dass
er den zu erwartenden Zeitaufwand aufbringen kann.
Weitere Informationen zu dem vorgeschlagenen Kandidaten,
insbesondere dessen Lebenslauf, sind auf unserer Homepage unter
http://www.ecotel.de/hv2024 |
zugänglich.
Angaben nach § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG:
Herr Jens Müller ist Mitglied in den nachfolgend aufgeführten
(i) anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und (ii)
vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von
Wirtschaftsunternehmen:
(i) |
Mitglied des Aufsichtsrats der Clariness AG, Zug, Schweiz
|
Nach Einschätzung des Aufsichtsrats bestehen keine für die
Wahlentscheidung der Hauptversammlung maßgeblichen persönlichen
oder geschäftlichen Beziehungen im Sinne der Empfehlung C.13 des
Deutschen Corporate Governance Kodex (in der Fassung vom 28. April
2022) zwischen dem vorgeschlagenen Kandidaten einerseits und der
ecotel communication ag, deren Konzerngesellschaften, den Organen
der ecotel communication ag oder einem direkt oder indirekt mit
mehr als 10 % der stimmberechtigten Aktien an der Gesellschaft
beteiligten andererseits.
|
8. |
Beschlussfassung über eine Änderung von § 13 Abs. (1) Satz 3
der Satzung
§ 123 Abs. 4 Satz 2 AktG wurde durch das Gesetz zur Finanzierung
von zukunftssichernden Investitionen (Zukunftsfinanzierungsgesetz -
ZuFinG) vom 11. Dezember 2023 (Bundesgesetzblatt 2023 I Nr. 354 vom
14. Dezember 2023) geändert. Damit hat der Gesetzgeber die in § 123
Abs. 4 Satz. 2 AktG enthaltene Definition des Nachweisstichtags an
europäische Anforderungen angeglichen. Aus diesem Grund soll auch
die Satzungsregelung der ecotel communication ag in § 13 Abs. (1)
Satz 3 der Satzung der Gesellschaft an die neue Gesetzesfassung
angepasst werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie folgt zu
beschließen:
In § 13 Abs. (1) Satz 3 der Satzung der Gesellschaft werden die
Wörter „Beginn des 21.“ durch die Wörter „Geschäftsschluss des 22.“
ersetzt.
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9. |
Beschlussfassung über die Zustimmung zum Abschluss des
Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags zwischen der ecotel
communication ag und der ecotel Beteiligungs GmbH
Die ecotel communication ag und die im Handelsregister des
Amtsgerichts Düsseldorf unter der Registernummer HRB 102566
eingetragene ecotel Beteiligungs GmbH mit Sitz in Düsseldorf, eine
hundertprozentige Tochtergesellschaft der ecotel communication ag,
beabsichtigen, einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag
abzuschließen.
Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag bedarf zu seiner
Wirksamkeit der Zustimmung sowohl der Hauptversammlung der ecotel
communication ag als auch der Gesellschafterversammlung der ecotel
Beteiligungs GmbH sowie der Eintragung in das Handelsregister der
ecotel Beteiligungs GmbH. Die Gesellschafterversammlung der ecotel
Beteiligungs GmbH hat bereits vor der Hauptversammlung der ecotel
communication ag ihre Zustimmung erteilt.
Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag soll folgenden
Inhalt haben:
Beherrschungs- und
Gewinnabführungsvertrag |
zwischen der ecotel communication ag
mit Sitz in Düsseldorf, eingetragen im
Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter HRB 39453, |
- im Folgenden „Organträger“
genannt - |
und der ecotel Beteiligungs GmbH, mit
Sitz in Düsseldorf, eingetragen im
Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter HRB 102566, |
- im Folgenden
„Organgesellschaft“ genannt - |
wird der nachfolgende Beherrschungs-
und Gewinnabführungsvertrag geschlossen: |
§ 1 Vorbemerkung |
Die Geschäftsanteile der Organgesellschaft befinden sich seit
der Gründung der Organgesellschaft zu 100% unmittelbar in den
Händen des Organträgers. Die Organgesellschaft bleibt rechtlich
selbständig.
Die Organgesellschaft unterstellt die Leitung ihrer Gesellschaft
dem Organträger.
Dieser erteilt der Geschäftsführung der Organgesellschaft in
organisatorischer, wirtschaftlicher, technischer, finanzieller und
personeller Hinsicht durch seine Vertretungsorgane oder durch von
diesen hierzu beauftragte Personen alle erforderlich erscheinenden
Weisungen. Die Weisungen erfolgen allgemein oder einzelfallbezogen
und bedürfen der Textform. Werden sie mündlich erteilt, sind sie
unverzüglich in Textform zu bestätigen.
Die Organgesellschaft ist verpflichtet, den Weisungen des
Organträgers in jeder Hinsicht Folge zu leisten, soweit dem nicht
zwingendes Gesellschafts-, Handels- oder Bilanzrecht entgegensteht.
Die Änderung, Aufrechterhaltung oder Beendigung dieses Vertrages
ist vom Weisungsrecht nicht umfasst.
Der Organträger ist laufend über alle wesentlichen
Angelegenheiten der Organgesellschaft und die Geschäftsentwicklung
zu informieren. Die Organgesellschaft ist den Vertretungsorganen
des Organträgers und deren Beauftragten über die
Gesellschafterrechte hinaus zu umfassender Auskunft und zur
Einsichtnahme in die Bücher und sonstigen Unterlagen der
Gesellschaft verpflichtet.
§ 3 Gewinnabführung und
Verlustübernahme |
Die Organgesellschaft ist verpflichtet, den jährlichen
Reingewinn ihrer Handelsbilanz mit Ausnahme der in § 4 Abs. 2 und 3
genannten Beträge jeweils zum Ablauf des Geschäftsjahres an den
Organträger abzuführen.
Als Gewinn gilt der Jahresüberschuss, der ohne die
Gewinnabführung entstanden wäre, vermindert um einen etwaigen
handelsrechtlichen Verlustvortrag aus dem Vorjahr und um den in
gesetzliche oder satzungsmäßige Rücklagen einzustellenden sowie den
nach § 268 HGB ausschüttungsgesperrten Betrag. Die Gewinnabführung
darf den in § 301 AktG in der jeweiligen gültigen Fassung genannten
Betrag nicht überschreiten.
Der Organträger kann eine Vorababführung von Gewinnen verlangen,
wenn und soweit eine Vorabdividende gezahlt werden könnte.
Der Organträger ist verpflichtet, einen während der
Vertragsdauer entstandenen Jahresfehlbetrag in entsprechender
Anwendung von § 302 AktG in der jeweiligen gültigen Fassung
auszugleichen.
§ 4 Jahresabschluss der
Organgesellschaft |
Zur Durchführung der Ergebnisabführung bzw. Verlustübernahme hat
die Organgesellschaft ihren Jahresabschluss, bevor er festgestellt
wird, mit dem Organträger gemeinsam zu behandeln und die
buchhalterische Abrechnung über Gewinne oder Verluste mit dem
Organträger so durchzuführen, dass diese Abrechnung im
Jahresabschluss bereits berücksichtigt ist. Die Abrechnungen über
Gewinn- oder Verlustanteile zwischen beiden Gesellschaften erfolgen
mit Wertstellung zum Bilanzstichtag.
Die Organgesellschaft kann mit Zustimmung des Organträgers in
den Grenzen der Bestimmungen des AktG Gewinnrücklagen bilden,
sofern diese bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung
wirtschaftlich begründet sind. Wurden derartige Gewinnrücklagen
während der Dauer dieses Vertrages gebildet, kann der Organträger
verlangen, dass die Beträge den Rücklagen entnommen und als Gewinn
abgeführt werden.
Die Abführung von Erträgen der Organgesellschaft aus der
Auflösung von freien, vorvertraglichen Rücklagen und
vorvertraglichen Gewinnvorträgen wird ausgeschlossen.
Dieser Vertrag gilt hinsichtlich der Regelungen über die
Gewinnabführung und Verlustübernahme mit Wirkung vom 1. Januar
2024, 00:00 Uhr (MEZ), an, im Übrigen ab Eintragung im
Handelsregister. Er wird für die Dauer von mindestens fünf
Zeitjahren nach dem Beginn des Wirtschaftsjahres, für das die
Rechtsfolgen des § 14 Abs. 1 S. 1 KStG erstmals eintreten,
geschlossen. Wird er nicht drei Monate vor Ablauf der Vertragsdauer
schriftlich gekündigt, so verlängert er sich jeweils um ein
weiteres Jahr.
Im Falle der außerordentlichen, fristlosen Kündigung aus
wichtigem Grund durch einen Vertragsteil gilt dieser Vertrag für
das Geschäftsjahr, in dessen Verlauf die außerordentliche Kündigung
ausgesprochen wird, nicht mehr, soweit dies rechtlich zulässig
vereinbart werden kann. Als wichtiger Grund gilt insbesondere der
Wegfall der zur Anerkennung der Organschaft steuerlich
erforderlichen finanziellen Eingliederung der Organgesellschaft in
den Organträger durch die Veräußerung von Geschäftsanteilen an der
Organgesellschaft im Wege des Verkaufs oder der Einbringung, die
Verschmelzung, Spaltung oder Auflösung von Organträger oder
Organgesellschaft, oder in einem anderen gemäß der jeweils
geltenden Körperschaftsteuerrichtlinien als wichtiger Grund
anerkannten Umstand liegen.
Dieser Vertrag wird erst mit Zustimmung der Hauptversammlung der
Organträgerin sowie der Gesellschafterversammlung der
Organgesellschaft und Eintragung im Handelsregister der
Organgesellschaft wirksam.
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein
oder werden, so wird dadurch seine Wirksamkeit im Übrigen nicht
berührt. Die Beteiligten sind in einem derartigen Fall
verpflichtet, anstelle der unwirksamen Bestimmung eine wirksame
Ersatzregelung zu treffen, die dem mit der betroffenen Bestimmung
verfolgten Zweck möglichst nahe kommt.
Die ecotel communication ag ist alleinige Gesellschafterin der
ecotel Beteiligungs GmbH. Ausgleichszahlungen oder Abfindungen für
außenstehende Gesellschafter der ecotel Beteiligungs GmbH gemäß §§
304, 305 AktG sind daher nicht zu gewähren. Eine Prüfung des
Vertrags durch einen Vertragsprüfer ist entbehrlich. Der
Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag ist in einem gemeinsamen
Bericht des Vorstands der ecotel communication ag und der
Geschäftsführung der ecotel Beteiligungs GmbH näher erläutert und
begründet.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie folgt zu
beschließen:
Dem Abschluss des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags
zwischen der ecotel communication ag und der ecotel Beteiligungs
GmbH wird zugestimmt.
Die finale Entwurfsfassung des Beherrschungs- und
Gewinnabführungsvertrag ist von der Einberufung der
Hauptversammlung an und auch während der Hauptversammlung auf der
Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.ecotel.de/hv2024 |
abrufbar.
Neben dem Entwurf des Beherrschungs- und
Gewinnabführungsvertrags werden die folgenden Unterlagen von der
Einberufung der Hauptversammlung an und während der
Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.ecotel.de/hv2024 |
zugänglich sein:
- |
die Jahresabschlüsse und Konzernabschlüsse der ecotel
communication ag für die Geschäftsjahre 2021, 2022, und 2023 sowie
die Lageberichte für die ecotel communication ag und den Konzern
für die Geschäftsjahre 2021, 2022 und 2023;
|
- |
der Jahresabschluss der ecotel Beteiligungs GmbH für das
Rumpf-Geschäftsjahre von der Eintragung der Gesellschaft bis zum
31. Dezember 2023; sowie
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- |
der nach § 293a AktG erstattete gemeinsame Bericht des Vorstands
der ecotel communication ag und der Geschäftsführung der ecotel
Beteiligungs GmbH.
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|
* * * Voraussetzungen für die Teilnahme und die Ausübung des
Stimmrechts
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des
Stimmrechts sind nach § 13 Abs. (1) der Satzung der Gesellschaft
nur die Aktionäre berechtigt, die sich vor der Hauptversammlung
angemeldet und ihre Berechtigung nachgewiesen haben. Als Nachweis
der Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung oder zur
Ausübung des Stimmrechts reicht ein Nachweis des Anteilsbesitzes in
Textform durch den Letztintermediär gemäß § 67c Abs. 3 AktG aus.
Der Nachweis hat sich auf den Geschäftsschluss des 22. Tages vor
der Hauptversammlung, d. h. auf den 6. Juni 2024, 24.00 Uhr (MESZ),
zu beziehen (sog. Nachweisstichtag). Der gesetzliche
Nachweisstichtag entspricht materiell-rechtlich weiterhin dem nach
der bisherigen Regelung des § 123 Abs. 4 Satz 2 AktG a. F. und § 13
Abs. (1) Satz 3 der Satzung der Gesellschaft maßgeblichen
Zeitpunkt, also dem Beginn des 21. Tages vor der
Hauptversammlung.
Die Anmeldung und der Nachweis der Berechtigung müssen der
Gesellschaft spätestens bis zum Ablauf des 21. Juni 2024, 24.00 Uhr
(MESZ), unter der folgenden Anschrift, Telefax-Nummer oder
E-Mail-Adresse zugehen:
ecotel communication ag
c/o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München
Telefax: +49 (0)89 88 96 906 33
E-Mail: anmeldung@linkmarketservices.eu
Nach fristgerechtem Eingang der Anmeldung und des Nachweises der
Berechtigung bei der Gesellschaft werden Eintrittskarten für die
Hauptversammlung sowie die für die Nutzung des
passwortgeschützten Internetservices auf der Internetseite
der Gesellschaft unter
https://www.ecotel.de/hv2024
erforderlichen Zugangsdaten (Zugangskennung und Passwort)
übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten und
Zugangsdaten sicherzustellen, werden die Aktionäre gebeten,
frühzeitig für die Anmeldung und Übersendung des Nachweises ihrer
Berechtigung an die Gesellschaft Sorge zu tragen. Die
Eintrittskarten sind lediglich organisatorische Hilfsmittel und
keine Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung und
die Ausübung des Stimmrechts.
Bedeutung des Nachweisstichtags
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts nur als Aktionär,
wer den Nachweis über den Anteilsbesitz erbracht hat. Die
Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen
sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum
Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für
die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der
vollständigen oder partiellen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach
dem Nachweisstichtag ist für die Berechtigung zur Teilnahme und den
Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des
Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich; d. h. Veräußerungen von
Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die
Berechtigung zur Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts.
Entsprechendes gilt für Erwerbe von Aktien nach dem
Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine
Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind für die von
ihnen gehaltenen Aktien nur teilnahme- und stimmberechtigt, soweit
sie sich bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen
lassen. Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die
Dividendenberechtigung.
Stimmrechtsvertretung
Aktionäre können ihr Stimmrecht auch durch einen
Bevollmächtigten, z. B. durch einen Intermediär, eine
Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater oder eine andere
Person ihrer Wahl ausüben lassen. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr
als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von
diesen zurückweisen.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der
Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform.
Bei Bevollmächtigung eines Intermediärs, einer
Aktionärsvereinigung, eines Stimmrechtsberaters oder diesen gemäß §
135 Abs. 8 AktG gleichgestellten Personen, Vereinigungen,
Instituten bzw. Unternehmen ist die Vollmachterteilung vom
Bevollmächtigten nachprüfbar festzuhalten; die Vollmachterteilung
muss dabei vollständig sein und darf nur die mit der
Stimmrechtsausübung verbundenen Erklärungen enthalten. Aktionäre,
die einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen
Stimmrechtsberater oder andere mit diesen gleichgestellten
Personen, Vereinigungen, Instituten bzw. Unternehmen
bevollmächtigen wollen, werden gebeten, sich in diesem Fall mit dem
zu Bevollmächtigenden über die Form der Vollmacht abzustimmen. Auf
das besondere Verfahren nach § 135 Abs. 1 Satz 5 AktG wird
hingewiesen.
Eine Vollmacht kann auch im Internet auf der Internetseite der
Gesellschaft unter
https://www.ecotel.de/hv2024
über den passwortgeschützten Internetservice gemäß den
dafür vorgesehenen Verfahren bis spätestens zum Ablauf des 27. Juni
2024, 24.00 Uhr (MESZ), erteilt, geändert oder widerrufen werden.
Die für die Nutzung des passwortgeschützten Internetservices
erforderlichen Zugangsdaten (Zugangskennung und Passwort) werden
zusammen mit den Eintrittskarten nach form- und fristgerechter
Anmeldung zugesandt.
Die Nutzung des passwortgeschützten Internetservices durch einen
Bevollmächtigten setzt voraus, dass der Bevollmächtigte die
entsprechenden Zugangsdaten (Zugangskennung und Passwort)
erhält.
Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären an, von der
Gesellschaft benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter zur
Ausübung ihres Stimmrechts zu bevollmächtigen. Die von der
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter üben das Stimmrecht
ausschließlich auf der Grundlage der vom Aktionär erteilten
Weisungen aus und haben das Recht, Untervollmacht zu erteilen. Die
Vollmacht an die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter bedarf ebenso wie die Erteilung von Weisungen
der Textform. Soweit keine ausdrückliche oder eine widersprüchliche
oder unklare Weisung erteilt worden ist, werden sich die von der
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter der Stimme enthalten
oder nicht an der Abstimmung teilnehmen. Die von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter können weder im Vorfeld noch während
der Hauptversammlung Weisungen zu Verfahrensanträgen
entgegennehmen. Ein Formular zur Erteilung von Vollmachten sowie
das Vollmachts- und Weisungsformular für die von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter erhalten die Aktionäre zusammen mit
der Eintrittskarte. Es steht auch auf der Internetseite der
Gesellschaft unter
https://www.ecotel.de/hv2024
zum Download zur Verfügung.
Der Nachweis einer erteilten Bevollmächtigung kann dadurch
geführt werden, dass der Bevollmächtigte am Tag der
Hauptversammlung die Vollmacht an der Einlasskontrolle vorweist.
Ferner können der Nachweis über die Bestellung eines
Bevollmächtigten und das Vollmachts- und Weisungsformular für die
von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter auf einem der
folgenden Wege übermittelt werden:
ecotel communication ag
c/o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München
Deutschland
Telefax: +49 (0)89 889 690 655
E-Mail: ecotel@linkmarketservices.eu
Vollmachten zur Ausübung des Stimmrechts nebst Weisungen an die
von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sollen der
Gesellschaft aus organisatorischen Gründen, sofern sie nicht
während der Hauptversammlung erteilt werden, bis spätestens zum
Ablauf des 27. Juni 2024, 24.00 Uhr (MESZ), zugehen. Darüber hinaus
bieten wir form- und fristgerecht angemeldeten und in der
Hauptversammlung erschienenen Aktionären an, die von der
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter auch in der
Hauptversammlung mit der Ausübung des Stimmrechts zu
bevollmächtigen.
Eine Vollmacht zur Ausübung des Stimmrechts nebst Weisungen an
die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter kann auch
im Internet auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.ecotel.de/hv2024
über den passwortgeschützten Internetservice gemäß den
dafür vorgesehenen Verfahren bis spätestens zum Ablauf des 27. Juni
2024, 24.00 Uhr (MESZ), erteilt, geändert oder widerrufen
werden.
Auch im Fall einer Bevollmächtigung sind Anmeldung und Nachweis
des Anteilsbesitzes fristgerecht nach den vorstehenden Bestimmungen
erforderlich (siehe oben unter "Voraussetzung für die Teilnahme an
der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts"). Dies
schließt - vorbehaltlich der genannten befristeten Möglichkeit der
Erteilung einer Vollmacht an die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter - eine Erteilung von Vollmachten nach
Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes nicht aus.
Rechte der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, §§ 127, 131
Abs. 1 AktG
Ergänzung der Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit nach §
122 Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des
Grundkapitals (das entspricht 175.500 Stückaktien) oder den
anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR 500.000 erreichen (das
entspricht 500.000 Stückaktien), können gemäß § 122 Abs. 2 AktG
verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und
bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung
oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist an den
Vorstand schriftlich oder in der elektronischen Form des § 126a BGB
(d. h. mit qualifizierter elektronischer Signatur) zu richten und
muss der Gesellschaft spätestens am 28. Mai 2024, 24.00 Uhr (MESZ),
zugehen.
Etwaige Ergänzungsverlangen bitten wir an den Vorstand an die
folgende Anschrift oder mit qualifizierter elektronischer Signatur
an folgende E-Mail-Adresse zu übermitteln:
ecotel communication ag
- Der Vorstand -
Prinzenallee 11
40549 Düsseldorf
Deutschland
E-Mail (mit qualifizierter elektronischer Signatur):
investorrelations@ecotel.de
Die Antragsteller haben nach § 122 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung
mit § 122 Abs. 1 Satz 3 AktG nachzuweisen, dass sie seit mindestens
90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien
sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands
über den Antrag halten.
Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1,
127 AktG
Aktionäre können Gegenanträge (nebst einer etwaigen Begründung)
gegen einen Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem
bestimmten Punkt der Tagesordnung stellen sowie Vorschläge zur Wahl
des Abschlussprüfers oder Aufsichtsratsmitgliedern
unterbreiten.
Vorbehaltlich § 126 Abs. 2 und 3 AktG werden zugänglich zu
machende Gegenanträge und Wahlvorschläge, die mindestens 14 Tage
vor der Versammlung, wobei der Tag des Zugangs und der Tag der
Hauptversammlung nicht mitzurechnen sind, also spätestens am 13.
Juni 2024, 24.00 Uhr (MESZ), bei der Gesellschaft eingehen, den
anderen Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs sowie
ggfs. der Begründung unverzüglich im Internet auf der Internetseite
der Gesellschaft unter
https://www.ecotel.de/hv2024
zugänglich gemacht. Etwaige Stellungnahmen der Verwaltung werden
ebenfalls dort veröffentlicht.
Zusätzlich zu den in § 126 Abs. 2 und 3 AktG genannten Gründen
braucht der Vorstand einen Wahlvorschlag unter anderem auch dann
nicht zugänglich zu machen, wenn der Vorschlag nicht Namen,
ausgeübten Beruf und Wohnort des Kandidaten enthält.
Etwaig zugänglich zu machende Gegenanträge (nebst einer etwaigen
Begründung) und Wahlvorschläge sind ausschließlich an die folgende
Anschrift, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse zu übermitteln:
ecotel communication ag
Frau Annette Drescher
Prinzenallee 11
40549 Düsseldorf
Deutschland
oder per Telefax: |
+49 (0)211 / 55 007 977 |
oder per E-Mail: |
investorrelations@ecotel.de |
Anderweitig adressierte Anträge und Wahlvorschläge werden im
Hinblick auf die Veröffentlichung nicht berücksichtigt.
Gegenanträge und Wahlvorschläge sind nur dann gestellt, wenn sie
während der Hauptversammlung gestellt werden. Das Recht eines jeden
Aktionärs, während der Hauptversammlung Gegenanträge und
Wahlvorschläge zu den verschiedenen Tagesordnungspunkten auch ohne
vorherige und fristgerechte Übermittlung an die Gesellschaft zu
stellen, bleibt unberührt.
Auskunftsrecht des Aktionärs gemäß § 131 Abs. 1 AktG
Nach § 131 Abs. 1 AktG ist jedem Aktionär auf Verlangen in der
Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft zu geben über
Angelegenheiten der Gesellschaft einschließlich der rechtlichen und
geschäftlichen Beziehungen zu verbundenen Unternehmen sowie über
die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen
Unternehmen, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung eines
Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Auskunftsverlangen
sind in der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich im Rahmen der
Aussprache zu stellen.
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach §§
122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG stehen im Internet auf
der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.ecotel.de/hv2024
zur Verfügung.
Unterlagen zur Hauptversammlung und Informationen nach § 124a AktG
Die der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen
sowie weitere Informationen nach § 124a AktG sind alsbald nach der
Einberufung der Hauptversammlung und auch während der
Hauptversammlung über die Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.ecotel.de/hv2024
zugänglich.
Die Abstimmungsergebnisse werden nach der Hauptversammlung
ebenfalls unter dieser Internetadresse bekannt gegeben.
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Das Grundkapital der Gesellschaft ist eingeteilt in 3.510.000
nennwertlose Stückaktien mit ebenso vielen Stimmrechten. Es
bestehen also 3.510.000 Stimmrechte. Die Gesellschaft hält zum
Zeitpunkt der Einberufung keine eigenen Aktien.
Hinweise zum Datenschutz für Aktionäre und Aktionärsvertreter
Die ecotel communication ag verarbeitet als "Verantwortlicher"
im Sinne von Art. 4 Nr. 7 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) zur
Vorbereitung und Durchführung ihrer Hauptversammlung
personenbezogene Daten der Aktionäre und etwaiger
Aktionärsvertreter (insbesondere Name, Anschrift, E-Mail-Adresse,
Aktienanzahl, Aktiengattung, Besitzart der Aktien, Nummer der
Eintrittskarte; gegebenenfalls Name, Vorname, Anschrift und
E-Mail-Adresse des vom jeweiligen Aktionär ggf. benannten
Aktionärsvertreters; Zugangsdaten zum passwortgeschützten
Internetservice) und Informationen für die Nutzung des
passwortgeschützten Internetservices (z. B. Zugriffsdaten und
Geräteinformationen) auf Grundlage der in Deutschland geltenden
Datenschutzbestimmungen, um den Aktionären und Aktionärsvertretern
die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der Hauptversammlung zu
ermöglichen und einen rechtmäßigen und satzungsgemäßen Ablauf der
Verhandlungen und Beschlüsse der Hauptversammlung sicherzustellen.
Soweit die ecotel communication ag diese Daten nicht von den
Aktionären und/oder etwaigen Aktionärsvertretern erhält,
übermittelt die ihr Depot führende Bank diese personenbezogenen
Daten an die ecotel communication ag.
Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Aktionäre und
etwaiger Aktionärsvertreter ist für deren Teilnahme an der
Hauptversammlung zwingend erforderlich. Rechtsgrundlage für die
Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 Unterabsatz 1 lit c) DS-GVO in
Verbindung mit §§ 123, 129, 135 AktG.
Zum Zwecke der Ausrichtung der Hauptversammlung beauftragt die
ecotel communication ag verschiedene Dienstleister und Berater.
Diese erhalten nur solche personenbezogenen Daten, die zur
Ausführung des jeweiligen Auftrags erforderlich sind. Die
Dienstleister und Berater verarbeiten diese Daten ausschließlich
nach Weisung der ecotel communication ag. Im Übrigen werden
personenbezogene Daten im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften den
Aktionären und etwaigen Aktionärsvertretern zur Verfügung gestellt
(z. B. Einsichtnahme in das Teilnehmerverzeichnis, vgl. § 129 Abs.
4 AktG).
Die ecotel communication ag verarbeitet die erforderlichen
personenbezogenen Daten auch, um den passwortgeschützten
Internetservice technisch bereitstellen zu können sowie zur
Missbrauchserkennung, Störungsbeseitigung und zur Sicherstellung
eines reibungslosen Ablaufs der Hauptversammlung. Insofern hat die
ecotel communication ag ein berechtigtes Interesse, den
passwortgeschützten Internetservice als Service für Aktionäre und
deren Bevollmächtigten bereitzustellen, um die Aktionärsrechte auf
nutzerfreundliche Art und Weise ausüben zu können. Für den
passwortgeschützten Internetservice werden technisch unbedingt
erforderliche Cookies verwendet. Cookies sind kleine Dateien, die
bei einem Besuch einer Webseite auf dem Desktop-, Notebook- oder
Mobilgerät abgelegt werden, um erkennen zu können, ob zwischen dem
Gerät und dem passwortgeschützten Internetservice schon eine
Verbindung besteht. Cookies können auch technisch bedingte
verbindungsbezogene Daten enthalten. Über den Browser kann das
Setzen bzw. Löschen von Cookies eingestellt werden. Wenn das Setzen
von Cookies nicht eingestellt ist, kann es sein, dass nicht alle
Funktionen des passwortgeschützten Internetservice zur Verfügung
stehen. Rechtsgrundlage für diese Verarbeitungen ist Art. 6 Abs. 1
Unterabsatz 1 lit. f) DS-GVO.
Die personenbezogenen Daten werden gespeichert, solange dies
gesetzlich geboten ist oder die Gesellschaft ein berechtigtes
Interesse an der Speicherung hat, etwa im Falle gerichtlicher oder
außergerichtlicher Streitigkeiten aus Anlass der Hauptversammlung.
Anschließend werden die personenbezogenen Daten gelöscht.
Unter den gesetzlichen Voraussetzungen, deren Vorliegen im
Einzelfall zu prüfen sind, haben Aktionäre und etwaige
Aktionärsvertreter das Recht, Auskunft über die Verarbeitung ihrer
personenbezogenen Daten, Berichtigung oder Löschung Ihrer
personenbezogenen Daten oder die Einschränkung der Verarbeitung zu
beantragen sowie ihre personenbezogenen Daten in einem
strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format
(Datenübertragbarkeit) zu erhalten. Unter den gesetzlichen
Voraussetzungen, deren Vorliegen im Einzelfall zu prüfen ist, haben
Aktionäre und etwaige Aktionärsvertreter auch das Recht,
Widerspruch gegen die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten
einzulegen.
Diese Rechte können Aktionäre und etwaige Aktionärsvertreter
unter den folgenden Kontaktdaten der ecotel communication ag
geltend machen:
ecotel communication ag
Frau Annette Drescher
Prinzenallee 11
40549 Düsseldorf
Deutschland
oder per Telefax: |
+49 (0)211 / 55 007 977 |
oder per E-Mail: |
investorrelations@ecotel.de |
Zudem steht Aktionären und etwaigen Aktionärsvertretern ein
Beschwerderecht bei den Datenschutz-Aufsichtsbehörden nach Art. 77
DS-GVO zu.
Der betriebliche Datenschutzbeauftragte der ecotel communication
ag ist wie folgt erreichbar:
Frau Apollonia Buchinger
Datenschutzbeauftragte der ecotel communication ag
Prinzenallee 11
40549 Düsseldorf
datenschutz@ecotel.de
Düsseldorf, im Mai 2024
ecotel communication ag
Der Vorstand
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