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Drägerwerk AG & Co. KGaA: Bekanntmachung nach Art. 5 Abs. 1 der
Verordnung (EU) Nr. 596/2014 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 der Delegierten
Verordnung (EU) 2016/1052 der Kommission
01.10.2024 / 09:35 CET/CEST
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Bekanntmachung nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU)
Nr. 596/2014 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU)
2016/1052 der Kommission
Der Vorstand der Drägerwerk Verwaltungs AG hat am 2. September
2024 die Durchführung eines Mitarbeiterbeteiligungsprogramms für
die Drägerwerk AG & Co. KGaA („Dräger“) beschlossen. Zu
diesem Zweck wird Dräger eigene Vorzugsaktien im Zeitraum vom 7.
Oktober bis voraussichtlich zum 18. November 2024 an der Börse
zurückkaufen. Die entsprechenden Aktien werden nicht eingezogen,
sondern verbleiben während der zweijährigen Lock-up-Periode in den
Aktiendepots der teilnehmenden Mitarbeiter.
Im Rahmen des letztjährigen Mitarbeiterbeteiligungsprogramms hat
Dräger 80.460 von 692.872 theoretisch möglichen Aktien
zurückgekauft. Im laufenden Jahr könnte Dräger bis zu 676.000
Aktien zurückkaufen. Dieser Fall würde jedoch nur dann eintreten,
wenn alle berechtigten Mitarbeiter im vollen Umfang am Programm
teilnehmen.
Der Vorstand wird aufgrund der neuen Regelungen zur
aktienbasierten Vergütung nicht mehr am Programm teilnehmen.
Demnach sind die Vorstandsmitglieder seit dem Geschäftsjahr 2023
dazu verpflichtet, 40 % ihrer einjährigen variablen Vergütung in
virtuelle Aktien umzuwandeln, die für eine Dauer von fünf Jahren
gesperrt sind. Ziel dieser Regelung ist es, den langfristigen
Charakter der variablen Vergütung zu stärken und somit die
Interessen von Vorstand und Aktionären anzugleichen.
Der Aktienrückkauf erfolgt grundsätzlich gemäß der Bestimmung
des § 71 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AktG. Soweit die zu erwerbenden
Vorzugsaktien Personen gewährt werden sollen, die nicht in einem
Arbeitsverhältnis zu der Gesellschaft oder einem mit ihr
verbundenen Unternehmen stehen oder standen, erfolgt der Rückkauf
aufgrund der Ermächtigung der Hauptversammlung der Gesellschaft vom
7. Mai 2021, bis zu 10 % des Grundkapitals an eigenen Aktien
zurückzukaufen.
Mit dem Rückkauf wird eine Bank beauftragt, die ihre
Entscheidungen über den Zeitpunkt des Erwerbs der Vorzugsaktien
unabhängig und unbeeinflusst von Dräger trifft. Das Recht von
Dräger, das Mandat der Bank vorzeitig zu beenden und den Auftrag
auf eine andere Bank zu übertragen, bleibt unberührt.
Der Rückkauf erfolgt in beiden Fällen nach den sog.
Safe-Harbour-Regelungen des Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014
in Verbindung mit der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 der
Kommission.
Der Rückkauf erfolgt über die Börse. Hinsichtlich des
Kaufpreises werden die Vorgaben der Safe-Harbour-Regelungen
eingehalten. Für diejenigen Vorzugsaktien, die auf Grundlage der
Hauptversammlungsermächtigung erworben werden, darf der Kaufpreis
je Vorzugsaktie (ohne Erwerbsnebenkosten) zusätzlich den am
entsprechenden Börsenhandelstag durch die Eröffnungsauktion
ermittelten Kurs der Vorzugsaktien im Xetra-Handel an der
Frankfurter Wertpapierbörse um nicht mehr als 10 % über- oder
unterschreiten.
Der Aktienrückkauf kann im Einklang mit den zu beachtenden
rechtlichen Vorgaben jederzeit ausgesetzt und wieder aufgenommen
werden.
Die Transaktionen werden in einer den Anforderungen des Art. 2
Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 der Delegierten Verordnung (EU)
2016/1052 der Kommission entsprechenden Weise spätestens am Ende
des siebten Handelstages nach deren Ausführung bekannt gegeben.
Dräger wird auf der Internetseite der Gesellschaft
(www.draeger.com) in der Rubrik Investor Relations über den Verlauf
des Rückkaufprogramms nach den gesetzlichen Bestimmungen
berichten.
Lübeck, 1. Oktober 2024
Der Vorstand
Drägerwerk Verwaltungs AG als persönlich haftende Gesellschafterin
der
Drägerwerk AG & Co. KGaA
Moislinger Allee 53–55
23558 Lübeck, Deutschland
www.draeger.com
Disclaimer
Diese Mitteilung enthält Aussagen über die zukünftige Entwicklung
des Dräger-Konzerns. Diese zukunftsbezogenen Aussagen basieren auf
den gegenwärtigen Erwartungen, Vermutungen und Prognosen des
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