Dierig Holding Aktiengesellschaft Augsburg Wertpapier-Kenn-Nr. 558
000
ISIN DE0005580005 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
Tagesordnung auf einen Blick
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Dierig Holding
AG und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2023,
des Lageberichts und des Konzernlageberichts zum 31. Dezember 2023
einschließlich des erläuternden Berichts zu den Angaben nach den §§
289a, 315a HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrates für das
Geschäftsjahr 2023
|
2. |
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinnes für das
Geschäftsjahr 2023
|
3. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des
Vorstandes für das Geschäftsjahr 2023
|
4. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des
Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2023
|
5. |
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichtes
|
6. |
Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers und
Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2024 sowie des
Prüfers für eine etwaige Prüfung des Halbjahresfinanzberichtes
2024
|
Angaben nach der Durchführungsverordnung (EU)
2018/1212
A1 |
Eindeutige Kennung |
Ordentliche Hauptversammlung 2024 der
Dierig Holding Aktiengesellschaft
(formale Angabe gemäß EU-DVO: DIE052024oHV) |
A2 |
Art der Mitteilung |
Einladung zur Hauptversammlung
(formale Angabe gemäß EU-DVO: NEWM) |
B1 |
ISIN |
DE0005580005 |
B2 |
Name des Emittenten |
Dierig Holding Aktiengesellschaft |
C1 |
Datum der Hauptversammlung |
22. Mai 2024
(formale Angabe gemäß EU-DVO: 20240522) |
C2 |
Uhrzeit der Hauptversammlung |
11:00 Uhr (MESZ)
(formale Angabe gemäß EU-DVO: 09:00 Uhr UTC) |
C3 |
Art der Hauptversammlung |
Ordentliche Hauptversammlung |
C4 |
Ort der Hauptversammlung |
Industrie- und Handelskammer Schwaben,
Stettenstraße 1 + 3, 86150 Augsburg |
C5 |
Aufzeichnungsdatum (Record Date) |
30. April 2024, 24:00 Uhr MESZ
(22:00 Uhr UTC; formale Angabe gemäß EU-DVO: 20240430) |
C6 |
Uniform Resource Locator (URL) |
https://dierig.de/investor-relations/hauptversammlung |
Vorwort
Sehr geehrte Aktionäre,
hiermit laden wir Sie herzlich zu unserer
ordentlichen Hauptversammlung am Mittwoch, dem 22. Mai 2024, 11.00
Uhr MESZ,
in die Industrie- und Handelskammer Schwaben, Stettenstraße 1 +
3, 86150 Augsburg, ein.
Als Aktionäre können Sie bzw. Ihre Bevollmächtigten an der
Hauptversammlung am 22. Mai 2024 ausschließlich in Präsenz
teilnehmen und entweder persönlich oder durch einen Vertreter über
die Tagesordnungspunkte abstimmen.
Sie können auch im Vorfeld der Hauptversammlung, wie gewohnt,
die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft bevollmächtigen,
entsprechend Ihren Weisungen für Sie abzustimmen. Auch von Ihnen
bevollmächtigte Dritte können das Stimmrecht auf diesem Weg
ausüben.
Details können Sie dieser Einladung im Abschnitt „Weitere
Angaben zur Einberufung“ entnehmen.
Bitte beachten Sie, dass Sie sich in gewohnter Weise zur
Hauptversammlung anmelden müssen.
Weitere Informationen zur Hauptversammlung inklusive der
zugänglich zu machenden Unterlagen haben wir für Sie auf unserer
Internetseite unter
www.dierig.de/investor-relations/hauptversammlung
zusammengestellt.
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir freuen uns, Sie am 22. Mai 2024 wieder persönlich begrüßen
zu können!
Ellen Dinges-Dierig |
Benjamin Dierig |
Ausschließlich zum Zwecke der besseren Lesbarkeit wird in dieser
Einladung die männliche Form verwendet. Alle personenbezogenen
Bezeichnungen und Begriffe gelten für alle Geschlechter
gleichermaßen.
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Dierig
Holding AG und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember
2023, des Lageberichts und des Konzernlageberichts zum 31. Dezember
2023 einschließlich des erläuternden Berichts zu den Angaben nach
den §§ 289a, 315a HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrates für das
Geschäftsjahr 2023
Zu Tagesordnungspunkt 1 der Hauptversammlung ist entsprechend
den gesetzlichen Regelungen kein Beschluss zu fassen. Der
Aufsichtsrat hat bereits den Jahresabschluss festgestellt und den
Konzernabschluss gebilligt. Jahresabschluss und Konzernabschluss,
Lagebericht und Konzernlagebericht einschließlich des erläuternden
Berichts zu den Angaben nach §§ 289a, 315a HGB sowie der Bericht
des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2023 können von der
Einberufung der Hauptversammlung an auf der Internetseite der
Gesellschaft unter
www.dierig.de/investor-relations/hauptversammlung eingesehen
werden. Die Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung am 22.
Mai 2024 mündlich erläutert werden.
|
2. |
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinnes für
das Geschäftsjahr 2023
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Jahresabschluss
der Dierig Holding AG ausgewiesenen Bilanzgewinn von € 1.788.591,56
wie folgt zu verwenden:
Ausschüttung einer Dividende von € 0,20 auf jede
dividendenberechtigte Stückaktie:
Dies sind bei 4.103.100
dividendenberechtigten Stückaktien |
€ |
820.620,00 |
Einstellung in die anderen
Gewinnrücklagen |
€ |
600.000,00 |
Vortrag auf neue Rechnung |
€ |
367.971,56 |
Bilanzgewinn |
€ |
1.788.591,56 |
Nach § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG ist der Anspruch der Aktionäre auf
ihre Dividende am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss
folgenden Geschäftstag fällig. Eine frühere Fälligkeit kann wegen §
58 Abs. 4 Satz 3 AktG auch im Gewinnverwendungsbeschluss nicht
vorgesehen werden. Die Dividende wird dementsprechend am 27. Mai
2024 fällig.
|
3. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des
Vorstandes für das Geschäftsjahr 2023
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den amtierenden
Mitgliedern des Vorstandes für das Geschäftsjahr 2023 Entlastung zu
erteilen.
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4. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des
Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2023
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den amtierenden
Mitgliedern des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2023
Entlastung zu erteilen.
|
5. |
Beschlussfassung über die Billigung des
Vergütungsberichtes
Gemäß § 162 AktG erstellen Vorstand und Aufsichtsrat jährlich
einen Bericht über die im letzten Geschäftsjahr jedem einzelnen
gegenwärtigen oder früheren Mitglied des Vorstandes und des
Aufsichtsrates gewährte und geschuldete Vergütung
(Vergütungsbericht) und legen diesen Vergütungsbericht der
Hauptversammlung gemäß § 120a Abs. 4 AktG zur Billigung vor.
Der von Vorstand und Aufsichtsrat für das Geschäftsjahr 2023
erstellte Vergütungsbericht wurde gemäß den Vorgaben des § 162 Abs.
3 AktG durch den Abschlussprüfer geprüft und mit einem
uneingeschränkten Bestätigungsvermerk versehen. Der vom
Abschlussprüfer erstellte Prüfungsvermerk ist dem Vergütungsbericht
beigefügt.
Der Vergütungsbericht ist in den ergänzenden Angaben zu
Tagesordnungspunkt 5 nachfolgend abgedruckt.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den nach § 162 AktG
erstellten und geprüften Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr
2023 zu billigen.
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6. |
Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers und
Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2024 sowie des
Prüfers für eine etwaige Prüfung des Halbjahresfinanzberichtes
2024
a) |
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die SONNTAG GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Augsburg, zum Abschlussprüfer und
Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2024 zu wählen.
|
b) |
Der Aufsichtsrat schlägt weiter vor, die SONNTAG GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Augsburg, zum Prüfer für eine
etwaige Prüfung des Halbjahresfinanzberichts 2024 zu wählen.
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II. |
Ergänzende Angaben zu Tagesordnungspunkt 5:
Vergütungsbericht
|
Im nachfolgenden Vergütungsbericht nach § 162 Aktiengesetz
(AktG) werden die Vergütungen der gegenwärtigen und früheren
Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats der Dierig Holding
AG im Geschäftsjahr 2023 dargestellt und erläutert. Um die
Einordnung der gemachten Angaben zu erleichtern und das Verständnis
zu fördern, werden die im Geschäftsjahr 2023 geltenden
Vergütungssysteme für den Vorstand und den Aufsichtsrat in ihren
Grundzügen dargestellt. Ausführliche Informationen dazu finden sich
auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.dierig.de/investor-relations/corporate-governance
Rückblick auf das Vergütungsjahr 2023
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungssystems für
die Vorstandsmitglieder
Das aktuelle System der Vergütung für die Mitglieder des
Vorstands der Dierig Holding AG wurde vom Aufsichtsrat in
Übereinstimmung mit §§ 87 Abs. 1, 87a Abs. 1 AktG beschlossen und
von der Hauptversammlung am 27. Mai 2021 mit einer Mehrheit von
99,52% des vertretenen Kapitals gebilligt.
Beschlussfassung über die Vergütung und das Vergütungssystems
für die Aufsichtsratsmitglieder
Die Hauptversammlung hat dem Vergütungssystem für die Mitglieder
des Aufsichtsrats der Dierig Holding AG, das in § 13 der Satzung
geregelt ist, am 27. Mai 2021 mit einer Mehrheit von 99,54% des
vertretenen Kapitals zugestimmt.
Anwendung des Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder
im Geschäftsjahr 2023
Die laufenden Vorstandsdienstverträge der zum 31. Dezember 2023
aktiven Vorstandsmitglieder Ellen Dinges-Dierig und Benjamin Dierig
sind gleichlautend. Die Vergütung der Vorstandsmitglieder im
Geschäftsjahr erfolgte in Übereinstimmung mit dem Vergütungssystem
für den Vorstand.
Anwendung des Vergütungssystems für die
Aufsichtsratsmitglieder im Geschäftsjahr 2023
Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder im Geschäftsjahr
entsprach dem gegenüber den Vorjahren unveränderten
Vergütungssystem für den Aufsichtsrat wie in § 13 der Satzung der
Gesellschaft geregelt.
Die Vergütung des Vorstands im Geschäftsjahr 2023
Überblick über die Ausgestaltung des Vergütungssystems für
die Vorstandsmitglieder
Das Vergütungssystem entspricht den Anforderungen des
Aktiengesetzes, insbesondere den Anforderungen des Gesetzes zur
Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II), und
orientiert sich an den Empfehlungen des Deutschen Corporate
Governance Kodex in der Fassung vom 28. April 2022. Das
Vergütungssystem ist darauf ausgerichtet, die Geschäftsstrategie
der Gesellschaft zu fördern und eine erfolgreiche, nachhaltig
wertorientierte Unternehmensentwicklung sicherzustellen.
Insbesondere die im Vergütungssystem vorgesehenen variablen
Vergütungsbestandteile tragen zur Erreichung der operativen und
strategischen Ziele der Gesellschaft bei. Die langfristige variable
Vergütung setzt für die Vorstandsmitglieder gezielt Anreize, eine
nachhaltige Entwicklung der Ergebnisse zu fördern. Bei der
Gewährung der einjährigen Sonderzahlung an die Vorstandsmitglieder
kann der Aufsichtsrat neben der Erreichung operativer Ziele die
Erreichung strategischer Ziele berücksichtigen. Dadurch werden auch
insoweit Anreize für die Vorstandmitglieder gesetzt.
Die Gesamtvergütung der Vorstandsmitglieder orientiert sich
neben den Aufgaben und Leistungen des einzelnen Vorstandsmitglieds
an der Größe, Komplexität und Lage der Gesellschaft. Sie setzt sich
aus festen und variablen Vergütungsbestandteilen zusammen.
Erfolgsunabhängige Vergütungsbestandteile
Festvergütung
Die Festvergütung der Vorstandsmitglieder wird monatlich in
gleichen Teilbeträgen gezahlt und stellt für die
Vorstandsmitglieder ein sicheres und planbares Einkommen dar. Die
aktuelle jährliche Festvergütung beträgt je 240.000 Euro.
Nebenleistungen
Zusätzlich zur Festvergütung erhalten die Vorstandsmitglieder
Nebenleistungen in Form von Sachbezügen; dies sind als
Regelleistung ein Personenkraftwagen zur dienstlichen und privaten
Nutzung und Versicherungsprämien. Die Gesellschaft schließt für die
Vorstandsmitglieder insbesondere eine D&O-Versicherung ab, die
für die Vorstandsmitglieder einen Selbstbehalt nach Maßgabe des
Aktiengesetzes vorsieht.
Erfolgsabhängige Vergütungsbestandteile
Die Ermessenstantieme ist das kurzfristige variable
Vergütungselement. Die Gewährung sowie die Bestimmung deren Höhe
erfolgt nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Aufsichtsrats. Der
Aufsichtsrat kann dabei die Ertragslage der Gesellschaft sowie die
besonderen Erfolge und persönlichen Leistungen der
Vorstandsmitglieder berücksichtigen.
Für das Geschäftsjahr 2023 werden den beiden gegenwärtigen
Vorständen Ellen Dinges-Dierig und Benjamin Dierig je 20.000 Euro
ausbezahlt. Die Auszahlung erfolgt im Mai 2024.
Die langfristige variable Vergütung ist an ein finanzielles
Erfolgsziel geknüpft. Sie bemisst sich nach dem gewichteten
Konzernergebnis (Ergebnis vor Zinsen und Ertragsteuern, EBIT) der
letzten drei Geschäftsjahre. Dabei wird die folgende Gewichtung
vorgenommen: Der EBIT des letzten Geschäftsjahres wird zu 20% und
der EBIT des vorletzten Geschäftsjahres sowie der EBIT des
vorvorletzten Geschäftsjahres werden jeweils zu 40% berücksichtigt.
Soweit sich insgesamt per Saldo ein positives Ergebnis ergibt,
erhalten die Vorstandsmitglieder eine langfristige variable
Vergütung in Höhe von je 0,75% des in dieser Weise gewichteten
Konzernergebnisses der letzten drei Jahre.
Für das Geschäftsjahr 2023 werden den beiden gegenwärtigen
Vorständen Ellen Dinges-Dierig und Benjamin Dierig je 40.346 Euro
ausbezahlt. Die Auszahlung erfolgt im Mai 2024.
Die gesamte variable Vergütung aller Vorstandsmitglieder ist bei
der jährlichen Gewährung auf einen Betrag von 200.000 Euro begrenzt
(sog. Tantieme-Cap). Diese Höchstgrenze wurde im Geschäftsjahr
eingehalten.
Sonstige Vergütungsregelungen
Einhaltung der Maximalvergütung der Vorstandsmitglieder
Das Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder sieht eine
Maximalvergütung vor, die den tatsächlich zufließenden Gesamtbetrag
der für ein bestimmtes Geschäftsjahr gewährten Vergütung (bestehend
aus Jahresfestvergütung, Nebenleistungen, variable
Vergütungsleistungen) beschränkt. Das Vergütungssystem sieht eine
betragsmäßige Höchstgrenze für die Gesamtvergütung aller
gegenwärtigen Vorstandsmitglieder in Höhe von 1.000.000 Euro vor.
Die Maximalvergütung wurde eingehalten, wie der nachfolgenden
Tabelle zu entnehmen ist.
Leistungen bei Vertragsbeendigung
Abfindungsregelungen
In den Vorstandsdienstverträgen sind Abfindungsregelungen
vereinbart, die den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance
Kodex entsprechen. Im Falle einer vorzeitigen Beendigung des
Dienstverhältnisses vor Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer auf
Veranlassung der Gesellschaft kann das Vorstandsmitglied eine
Ausgleichszahlung erhalten.
Die Höhe der Ausgleichszahlung bestimmt sich nach der
Jahresgesamtvergütung des Vorstandsmitglieds (für maximal zwei
Jahre), wobei höchstens die Restlaufzeit des Dienstvertrages
vergütet wird.
Nachvertragliches Wettbewerbsverbot
Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot ist derzeit in den
Vorstandsdienstverträgen nicht vereinbart.
Change of Control
Die Dienstverträge sehen für den Fall, dass die
Vorstandstätigkeit infolge eines Kontrollwechsel (Change of
Control) vorzeitig beendet wird, keine besonderen Leistungszusagen
vor.
Malus/Clawback
Eine Klausel zur Möglichkeit der Rückforderung bzw. Einbehaltung
von Vergütungsbestandteilen ist derzeit in den
Vorstandsdienstverträgen nicht vereinbart.
Leistungen Dritter
Im vergangenen Geschäftsjahr wurden keinem Vorstandsmitglied
Leistungen von einem Dritten im Hinblick auf seine Tätigkeit als
Vorstandsmitglied zugesagt oder gewährt.
Vergütung für Aufsichtsratsmandate innerhalb und außerhalb
des Dierig-Konzerns
Eine Vergütung für die Wahrnehmung von Aufsichtsratsmandaten
innerhalb des Dierig-Konzerns wurde im vergangenen Geschäftsjahr
keinem Vorstandsmitglied gewährt. Dasselbe gilt für die Wahrnehmung
von externen Aufsichtsratsmandaten im Zusammenhang mit der
Vorstandstätigkeit und im Interesse von Dierig.
Im abgelaufenen Geschäftsjahr gewährte und geschuldete
Vergütung der gegenwärtigen Vorstandsmitglieder nach § 162
AktG
Die folgende Tabelle stellt die den gegenwärtigen
Vorstandsmitgliedern im abgelaufenen Geschäftsjahr gewährten und
geschuldeten festen und variablen Vergütungsbestandteile
einschließlich des jeweiligen relativen Anteils nach § 162 AktG
dar. Dabei wird die Vergütung ausgewiesen, deren zugrunde liegende
(ein- oder mehrjährige) Tätigkeit im Geschäftsjahr vollständig
erbracht worden ist, d.h. die für das Geschäftsjahr gewährte
Festvergütung, die im Geschäftsjahr angefallenen Nebenleistungen,
die kurzfristige variable Vergütung für das Geschäftsjahr 2023
sowie die langfristige variable Vergütung, deren Bemessungszeitraum
am Ende des Geschäftsjahres geendet hat.
Darüber hinaus weist die nachfolgende Tabelle die Vergütung aus,
die den Vorstandsmitgliedern tatsächlich im Geschäftsjahr
zugeflossen ist, d.h. die im Geschäftsjahr ausbezahlte
Festvergütung, die im Geschäftsjahr angefallenen Nebenleistungen,
die im Geschäftsjahr ausbezahlte kurzfristige variable Vergütung
für das Geschäftsjahr 2022 sowie die im Geschäftsjahr ausbezahlte
langfristige variable Vergütung, deren Bemessungszeitraum 2022
geendet hat.
Im abgelaufenen Geschäftsjahr gewährte und geschuldete Vergütung
der früheren Vorstandsmitglieder nach § 162 AktG
Die folgende Tabelle enthält die den früheren Mitgliedern des
Vorstands im abgelaufenen Geschäftsjahr gewährten und geschuldeten
festen und variablen Vergütungsbestandteile einschließlich des
jeweiligen relativen Anteils nach § 162 AktG. Die Vergütung von
ehemaligen Vorstandsmitgliedern und bezugsberechtigen Angehörigen,
die ihre Tätigkeit vor mehr als zehn Geschäftsjahren beendet haben,
ist in Summe aufgeführt.
Die Vergütung des Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2023
Grundlagen des Vergütungssystems für den Aufsichtsrat
Das Vergütungssystem für den Aufsichtsrat ist in § 13 der
Satzung geregelt. Gemäß § 13 der Satzung haben die
Aufsichtsratsmitglieder Anspruch auf eine feste sowie eine variable
Vergütungskomponente. Die Höhe der Festvergütung der Mitglieder des
Aufsichtsrats bemisst sich nach den Aufgaben des Mitglieds im
Aufsichtsrat. Der Vorsitzende erhält das Doppelte und der
stellvertretenden Vorsitzenden das 1,5-fache des in der Satzung
festgelegten Betrags. Die Bemessungsgrundlage für die variable
Vergütungskomponente ist eine eventuell bezahlte Dividende. Der
Aufsichtsrat erhält für jedes Prozent, um das die an die Aktionäre
verteilte Dividende 4% des Grundkapitals übersteigt, eine Vergütung
in Höhe von 12.000 Euro, die im Verhältnis der festen Vergütung
aufgeteilt wird.
Ausgestaltung und Anwendung des Vergütungssystems des
Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2023
Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten neben der Erstattung
ihrer Auslagen eine jährliche Festvergütung in Höhe von 12.000 Euro
(seit 23. Mai 2023; davor 8.000,00 Euro). Für den
Aufsichtsratsvorsitzenden beträgt die jährliche Festvergütung
24.000 Euro (seit 23. Mai 2023; davor 16.000 Euro) und für seinen
Stellvertreter 18.000 Euro (seit 23. Mai 2023; davor 12.000 Euro).
Mit der Festvergütung ist auch die Übernahme von Mitgliedschaften
und Vorsitzen in Ausschüssen abgegolten.
Aufsichtsratsmitglieder, die dem Aufsichtsrat nur für einen Teil
des Geschäftsjahres angehören, erhalten eine zeitanteilige
Vergütung.
Darüber hinaus erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats einen
Ersatz ihrer Auslagen.
Im Geschäftsjahr 2023 wurde das Vergütungssystem für den
Aufsichtsrat in allen Aspekten wie in § 13 der Satzung der
Gesellschaft geregelt angewendet. Die Mitglieder des Aufsichtsrats
haben im Berichtsjahr keine weiteren Vergütungen bzw. Vorteile für
persönlich erbrachte Leistungen, insbesondere Beratungs- und
Vermittlungsleistungen, erhalten. Den Aufsichtsratsmitgliedern
wurden darüber hinaus weder Kredite noch Vorschüsse gewährt noch
wurden zu ihren Gunsten Haftungsverhältnisse eingegangen.
Individualisierte Offenlegung der Vergütung des
Aufsichtsrats
Die folgende Tabelle stellt die den gegenwärtigen und früheren
Aufsichtsratsmitgliedern im abgelaufenen Geschäftsjahr gewährten
und geschuldeten festen und variablen Vergütungsbestandteile
einschließlich des jeweiligen relativen Anteils nach § 162 AktG
dar. Dabei wird die Vergütung ausgewiesen, deren zugrunde liegende
Tätigkeit im Geschäftsjahr vollständig erbracht worden ist, d.h.
die für das Geschäftsjahr gewährte Festvergütung und die variable
Vergütung für das Geschäftsjahr 2023, die sich aus der geplanten
Dividende berechnet.
Darüber hinaus weist die nachfolgende Tabelle die Vergütung aus,
die den Aufsichtsratsmitgliedern tatsächlich im Geschäftsjahr
zugeflossen ist, d.h. die im Geschäftsjahr ausbezahlte
Festvergütung und die im Geschäftsjahr ausbezahlte variable
Vergütung für das Geschäftsjahr 2022.
Vergleichende Darstellung der Vergütungs- und
Ertragsentwicklung
Die folgende vergleichende Darstellung stellt die jährliche
Veränderung der gewährten und geschuldeten Vergütung der
gegenwärtigen und früheren Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder,
der Ertragsentwicklung der Gesellschaft und der Vergütung von
Arbeitnehmern auf Vollzeitäquivalenzbasis dar.
Auf Grund der bisherigen Befreiung durch die Hauptversammlung
nach §286 Abs. 5 HGB a.F. unterbleiben bei der vergleichenden
Darstellung die individualisierten Angaben zur Vorstandsvergütung
für 2020.
Anmerkung: Die Vergütung von ehemaligen Vorstandsmitgliedern und
bezugsberechtigen Angehörigen, die ihre Tätigkeit vor mehr als zehn
Geschäftsjahren beendet haben, sind in dieser Tabelle nicht
aufgeführt.
Vermerk des unabhängigen Wirtschaftsprüfers über die Prüfung des
Vergütungsberichts nach § 162 Abs. 3 AktG
An die Dierig Holding AG, Augsburg
Prüfungsurteil
Wir haben den Vergütungsbericht der Dierig Holding AG für das
Geschäftsjahr vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2023
daraufhin formell geprüft, ob die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2
AktG im Vergütungsbericht gemacht wurden. In Einklang mit § 162
Abs. 3 AktG haben wir den Vergütungsbericht nicht inhaltlich
geprüft.
Nach unserer Beurteilung sind im beigefügten Vergütungsbericht
in allen wesentlichen Belangen die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2
AktG gemacht worden. Unser Prüfungsurteil erstreckt sich nicht auf
den Inhalt des Vergütungsberichts.
Grundlage für das Prüfungsurteil
Wir haben unsere Prüfung des Vergütungsberichts in
Übereinstimmung mit § 162 Abs. 3 AktG unter Beachtung des IDW
Prüfungsstandards: Die Prüfung des Vergütungsberichts nach § 162
Abs. 3 AktG (IDW PS 870 (09.2023)) durchgeführt. Unsere
Verantwortung nach dieser Vorschrift und diesem Standard ist im
Abschnitt „Verantwortung des Wirtschaftsprüfers“ unseres Vermerks
weitergehend beschrieben. Wir haben als Wirtschaftsprüferpraxis die
Anforderungen des IDW Qualitätsmanagementstandards: Anforderungen
an die Qualitätssicherung in der Wirtschaftsprüferpraxis (IDW QMS 1
(09.2022)) angewendet. Die Berufspflichten gemäß der
Wirtschaftsprüferordnung und der Berufssatzung für
Wirtschaftsprüfer / vereidigte Buchprüfer einschließlich der
Anforderungen an die Unabhängigkeit haben wir eingehalten.
Verantwortung des Vorstands und des Aufsichtsrats
Der Vorstand und der Aufsichtsrat sind verantwortlich für die
Aufstellung des Vergütungsberichts, einschließlich der
dazugehörigen Angaben, der den Anforderungen des § 162 AktG
entspricht. Ferner sind sie verantwortlich für die internen
Kontrollen, die sie als notwendig erachten, um die Aufstellung
eines Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben,
zu ermöglichen, der frei von wesentlichen falschen Darstellungen
aufgrund von dolosen Handlungen (d.h. Manipulationen der
Rechnungslegung und Vermögensschädigungen) oder Irrtümern ist.
Verantwortung des Wirtschaftsprüfers
Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu
erlangen, ob im Vergütungsbericht in allen wesentlichen Belangen
die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht worden sind, und
hierüber ein Prüfungsurteil in einem Vermerk abzugeben.
Wir haben unsere Prüfung so geplant und durchgeführt, dass wir
durch einen Vergleich der im Vergütungsbericht gemachten Angaben
mit den in § 162 Abs. 1 und 2 AktG geforderten Angaben die formelle
Vollständigkeit des Vergütungsberichts feststellen können. In
Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir die inhaltliche
Richtigkeit der Angaben, die inhaltliche Vollständigkeit der
einzelnen Angaben oder die angemessene Darstellung des
Vergütungsberichts nicht geprüft.
Umgang mit etwaigen irreführenden Darstellungen
Im Zusammenhang mit unserer Prüfung haben wir die Verantwortung,
den Vergütungsbericht unter Berücksichtigung der Kenntnisse aus der
Abschlussprüfung zu lesen und dabei für Anzeichen aufmerksam zu
bleiben, ob der Vergütungsbericht irreführende Darstellungen in
Bezug auf die inhaltliche Richtigkeit der Angaben, die inhaltliche
Vollständigkeit der einzelnen Angaben oder die angemessene
Darstellung des Vergütungsberichts enthält.
Falls wir auf Grundlage der von uns durchgeführten Arbeiten zu
dem Schluss gelangen, dass eine solche irreführende Darstellung
vorliegt, sind wir verpflichtet, über diese Tatsache zu berichten.
Wir haben in diesem Zusammenhang nichts zu berichten.
Haftungsbeschränkung
Der Durchführung des Auftrags und unserer Verantwortlichkeit,
auch im Verhältnis zu Dritten, liegen die vereinbarten
„Auftragsbedingungen der Sonntag& Partner
Partnerschaftsgesellschaft mbB, der SONNTAG GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und der SONNTAG IT audit GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft“ zugrunde
(www.sonntag-wp.de/auftragsbedingungen; Stand: 4. April 2024).
Augsburg, den 4. April 2024
SONNTAG GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
|
Kanus
Wirtschaftsprüfer |
Dr. Burkhardt-Böck
Wirtschaftsprüferin |
|
|
|
|
|
III. |
Weitere Angaben zur Einberufung
|
1. |
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der
Einberufung der Hauptversammlung
Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das
Grundkapital der Gesellschaft € 11.000.000,00 und ist in 4.200.000
Stückaktien mit ebenso vielen Stimmrechten eingeteilt. Die Dierig
Holding AG hält im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung
96.900 Stück eigene Aktien. Hieraus stehen ihr keine Rechte zu.
|
2. |
Teilnahme an der Hauptversammlung
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des
Stimmrechts gem. § 15 Abs. 1 der Satzung sind nur diejenigen
Aktionäre - persönlich oder durch einen Bevollmächtigten -
berechtigt, die sich hierfür rechtzeitig unter Beifügung des in §
67c Abs. 3 AktG bestimmten Nachweises ihres Anteilsbesitzes in
deutscher oder englischer Sprache angemeldet haben. Der Nachweis
und die Anmeldung müssen der Gesellschaft spätestens am
Mittwoch, 15. Mai 2024, 24.00 Uhr MESZ, in Textform (§ 126b
BGB) unter nachfolgend genannter Adresse (die Anmeldeadresse)
zugehen:
Dierig Holding AG
c/o Deutsche Bank AG
Securities Production
-General Meetings-
Postfach 20 01 07
60605 Frankfurt am Main
Fax: +49 (0) 69 12012-86045
E-Mail: WP.HV@db-is.com |
Für die Fristwahrung ist der Eingang der Anmeldung bei der
Gesellschaft entscheidend.
Der Nachweis des Anteilsbesitzes gemäß § 67c Abs. 3 AktG ist
durch den Letztintermediär in Textform in deutscher oder englischer
Sprache (§ 126b BGB) zu erstellen und hat sich auf den
Geschäftsschluss des 22. Tages vor der Versammlung, also auf
Dienstag, den 30. April 2024, 24.00 Uhr MESZ, (der
Nachweisstichtag) zu beziehen.
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Berechtigung zur
Teilnahme an der gesamten Hauptversammlung und die Ausübung des
Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes
zum Nachweisstichtag erbracht hat. Die Gesellschaft ist berechtigt,
bei Zweifeln an der Richtigkeit oder Echtheit des Nachweises einen
geeigneten weiteren Nachweis zu verlangen. Wird dieser Nachweis
nicht oder nicht in gehöriger Form erbracht, kann die Gesellschaft
den Aktionär zurückweisen. Mit dem Verstreichen des
Nachweisstichtags oder der Anmeldung zur Hauptversammlung geht
keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher.
Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des
Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Ausübung der
Aktionärsrechte und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der
Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag maßgeblich, d.h. Veräußerungen
von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkung auf die
Berechtigung zur Ausübung der Aktionärsrechte oder auf den Umfang
des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für den Zuerwerb von Aktien
nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch
keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind zur
Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts
nicht berechtigt. Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die
Dividendenberechtigung.
In der Regel übernehmen die depotführenden Institute die
erforderliche Anmeldung und die Übermittlung des Nachweises des
Anteilsbesitzes für ihre Kunden. Die Aktionäre werden daher
gebeten, sich möglichst frühzeitig an ihr jeweiliges depotführendes
Institut zu wenden und eine Eintrittskarte für die Hauptversammlung
zu bestellen.
Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises ihres
Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft werden den
teilnahmeberechtigten Aktionären Eintrittskarten für die
Hauptversammlung von der Anmeldestelle übersandt.
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3. |
Verfahren für die Ausübung des Stimmrechts und Vertretung
durch Dritte
a) |
Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung
teilnehmen möchten und/oder ihr Stimmrecht nicht persönlich ausüben
wollen, können einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen
Stimmrechtsberater oder eine andere Person ihrer Wahl zur Ausübung
von Stimmrechten bevollmächtigen. Auch in diesem Fall haben sich
die Bevollmächtigten nach den vorstehenden Bestimmungen rechtzeitig
unter Nachweis des Anteilsbesitzes anzumelden oder durch den
Aktionär anmelden zu lassen.
Vollmachten können in Textform in deutscher oder englischer
Sprache (§ 126b BGB) gegenüber dem zu Bevollmächtigenden oder
gegenüber der Gesellschaft erteilt werden.
Der Nachweis einer erteilten Bevollmächtigung kann dadurch
geführt werden, dass der Bevollmächtigte am Tag der
Hauptversammlung die Vollmacht an der Einlasskontrolle vorweist.
Ebenso kann der Widerruf durch persönliches Erscheinen des
Aktionärs zur Hauptversammlung erfolgen.
Für die Vollmachtserteilung gegenüber der Gesellschaft und die
Übermittlung des Nachweises einer gegenüber dem Vertreter erklärten
Bevollmächtigung stehen die nachfolgende Postanschrift, Faxnummer
und E-Mail-Adresse zur Verfügung:
Dierig Holding AG
c/o Deutsche Bank AG
Securities Production
-General Meetings-
Postfach 20 01 07 60605
Frankfurt am Main
Fax: +49 (0) 69 12012-86045
E-Mail: WP.HV@db-is.com |
Die Vollmacht und der Nachweis der Bevollmächtigung müssen,
sofern sie postalisch, via Fax oder E-Mail übermittelt werden, aus
organisatorischen Gründen spätestens am Dienstag, den 21. Mai
2024, 24:00 Uhr (MESZ), eingegangen sein. Am Tag der
Hauptversammlung sind die Erteilung der Vollmacht und der Nachweis
der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft auch an der Ein-
und Ausgangskontrolle zur Hauptversammlung möglich.
Bei der Bevollmächtigung von Intermediären, also z.B.
Kreditinstituten oder - soweit sie diesen nach § 135 Abs. 8 AktG
gleichgestellt sind - Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberatern
und Personen, die sich geschäftsmäßig gegenüber Aktionären zur
Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung erbieten, können
Besonderheiten gelten; die Aktionäre werden gebeten, sich in einem
solchen Fall mit dem zu Bevollmächtigenden rechtzeitig wegen einer
von ihm möglicherweise geforderten Form der Vollmacht
abzustimmen.
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b) |
Für den Widerruf oder die Änderung einer Vollmacht gelten die
unter a) zu deren Erteilung gemachten Ausführungen
entsprechend.
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c) |
Ein Vollmachtsformular und weitere Informationen zur
Bevollmächtigung werden den ordnungsgemäß angemeldeten Personen
übersandt. Das Vollmachtsformular wird den Aktionären bzw. ihren
Bevollmächtigten auch jederzeit auf Verlangen zugesandt. Die
Aktionäre werden gebeten, Vollmacht vorzugsweise mittels des von
der Gesellschaft zur Verfügung gestellten Vollmachtsformulars zu
erteilen.
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d) |
Zusätzlich bieten wir unseren Aktionären bzw. ihren
Bevollmächtigten an, sich durch die Stimmrechtsvertreter der Dierig
Holding Aktiengesellschaft vertreten zu lassen. Diejenigen
Aktionäre, die den von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertretern eine Vollmacht erteilen möchten, müssen ihre
Aktien ebenfalls gemäß den unter Ziff. 3 lit. a) genannten
Voraussetzungen ordnungsgemäß zur Hauptversammlung anmelden. Die
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft sind ausschließlich
berechtigt, aufgrund der ihnen von dem vollmachtgebenden Aktionär
erteilten Weisungen abzustimmen. Ohne eine ausdrückliche und
eindeutige Weisung zu den einzelnen Gegenständen der Tagesordnung
werden die Stimmrechtsvertreter der Dierig Holding
Aktiengesellschaft das Stimmrecht nicht ausüben. Diejenigen
Aktionäre, die den Stimmrechtsvertretern der Gesellschaft Vollmacht
und Weisungen erteilen wollen, werden gebeten, das ihnen übersandte
Vollmachts- und Weisungsformular zu verwenden. Alternativ wird das
Vollmachts- und Weisungsformular den Aktionären bzw. ihren
Bevollmächtigten auch jederzeit auf Verlangen zugesandt.
Vollmacht und Weisungen ordnungsgemäß angemeldeter Aktionäre an
die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft müssen der Gesellschaft
unter der nachfolgenden Postanschrift, Faxnummer oder
E-Mail-Adresse, zugehen. Entsprechendes gilt für die Änderung oder
den Widerruf von Vollmacht und Weisungen. Entscheidend ist jeweils
der Eingang bei der Gesellschaft.
Dierig Holding AG
c/o Deutsche Bank AG
Securities Production
-General Meetings-
Postfach 20 01 07 60605
Frankfurt am Main
Fax: +49 (0) 69 12012-86045
E-Mail: WP.HV(a)db-is.com |
Vollmachten und Weisungen sowie deren Änderung und Widerruf
müssen, sofern sie postalisch, via Fax oder E-Mail übermittelt
werden, aus organisatorischen Gründen spätestens am Dienstag,
den 21. Mai 2024, 24:00 Uhr (MESZ), eingegangen sein. Am Tag
der Hauptversammlung können Vollmachten und Weisungen an die
Stimmrechtsvertreter an der Ein- und Ausgangskontrolle zur
Hauptversammlung erteilt, geändert oder widerrufen werden.
Informationen zur Stimmrechtsvertretung stehen unseren
Aktionären auch im Internet unter
www.dierig.de/investor-relations/hauptversammlung zur
Verfügung.
Bitte beachten Sie, dass Stimmrechtsvertreter lediglich für die
weisungsgebundene Ausübung von Stimmrechten zur Verfügung
stehen.
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4. |
Rechte der Aktionäre gemäß §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127,
131 Abs. 1 AktG
a) |
Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2
AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des
Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von € 500.000 erreichen
(dies entspricht 190.910 Stückaktien), können verlangen, dass
Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht
werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine
Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an den
Vorstand der Dierig Holding AG zu richten und muss der Gesellschaft
spätestens zum Sonntag, den 21. April 2024 bis 24.00 Uhr
MESZ, zugehen. Entsprechende Verlangen und der Nachweis des
erforderlichen Anteilsbesitzes sind an folgende Adresse zu
richten:
Dierig Holding AG
- Der Vorstand -
Kirchbergstraße 23
86157 Augsburg
Fax: +49 (0) 821 - 52 10 393
E-Mail: info@dierig.de
Deutschland |
Für die Fristwahrung ist der Eingang des Antrags bei der
Gesellschaft entscheidend. Die Antragsteller haben nachzuweisen,
dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des
Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur
Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten.
Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden
unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt
gemacht und gemäß § 121 Abs. 4a AktG solchen Medien zur
Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden
kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union
verbreiten. Sie werden außerdem im Internet unter
www.dierig.de/investor-relations/hauptversammlung zugänglich
gemacht. Die geänderte Tagesordnung wird ferner gemäß § 125 Abs. 1
Satz 3 AktG mitgeteilt.
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b) |
Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären nach §§ 126 Abs. 1,
127 AktG
Die Aktionäre haben das Recht, Gegenanträge gegen Vorschläge von
Vorstand und Aufsichtsrat zu bestimmten Tagesordnungspunkten sowie
Wahlvorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von
Abschlussprüfern im Vorfeld der Hauptversammlung nach Maßgabe der
nachstehenden Ausführungen zu übermitteln.
Gegenanträge sind unter Angabe des Namens des Aktionärs
schriftlich, per Fax oder per E-Mail an
Dierig Holding AG
Kirchbergstraße 23
86157 Augsburg
Deutschland
Fax: +49 (0)821 - 52 10 393
E-Mail: info@dierig.de |
zu senden.
Die mindestens 14 Tage vor dem Tag der Hauptversammlung, also
bis spätestens Dienstag, den 7. Mai 2024, 24.00 Uhr MESZ,
auf den genannten Kommunikationswegen eingegangenen Gegenanträge
und eine etwaige Stellungnahme der Verwaltung werden im Internet
unter www.dierig.de/investor-relations/hauptversammlung zugänglich
gemacht. Für die Fristwahrung ist der Eingang des Gegenantrags bei
der Gesellschaft entscheidend.
Unter bestimmten Umständen wird ein fristgemäß eingegangener
Gegenantrag nicht zugänglich gemacht. Das gilt insbesondere dann,
wenn sich der Vorstand durch das Zugänglichmachen strafbar machen
würde, wenn der Gegenantrag zu einem gesetz- oder satzungswidrigen
Beschluss der Hauptversammlung führen würde oder wenn eine
Begründung in wesentlichen Punkten offensichtlich falsche oder
irreführende Angaben oder wenn sie Beleidigungen enthält. Eine
Begründung des Gegenantrags muss auch dann nicht zugänglich gemacht
werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt.
Für den Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl von
Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern gelten die
vorstehenden Absätze einschließlich der Angaben zur Adressierung
sinngemäß mit der Maßgabe, dass der Vorstand den Wahlvorschlag auch
dann nicht zugänglich machen muss, wenn der Vorschlag nicht den
Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort des Vorgeschlagenen sowie
Angaben zu seiner Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden
Aufsichtsräten angibt (§ 127 AktG).
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c) |
Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. 1 AktG
Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom
Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben,
soweit diese Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands
der Tagesordnung erforderlich ist (§ 131 Abs. 1 AktG).
Das Fragerecht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und
geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu verbundenen
Unternehmen. Da der hiermit einberufenen Hauptversammlung u.a. der
Konzernabschluss und Konzernlagebericht vorgelegt werden, erstreckt
sich das Fragerecht auch auf die Lage des Konzerns und der in den
Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen.
Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung grundsätzlich
mündlich im Rahmen der Aussprache zu stellen.
Nach § 16 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft ist der
Vorsitzende der Versammlung ermächtigt, das Frage- und Rederecht
der Aktionäre zeitlich angemessen zu beschränken.
Außerdem ist der Vorstand berechtigt, in bestimmten im
Aktiengesetz abschließend geregelten Fällen (§ 131 Abs. 3 AktG) die
Auskunft zu verweigern. Das gilt insbesondere insoweit, als die
Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung
geeignet ist, der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen
einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen oder soweit sich der
Vorstand durch die Erteilung der Auskunft strafbar machen
würde.
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d) |
Erklärung von Widerspruch gegen Beschlüsse der
Hauptversammlung
Aktionäre und deren Bevollmächtigte haben die Möglichkeit,
Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung in der
Versammlung am Wortmeldetisch zur Niederschrift des Notars zu
erklären.
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Erläuterungen zu den vorstehenden Rechten der Aktionäre nach den
§§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, und 131 Abs. 1 AktG, sind auch im
Internet unter www.dierig.de/investor-relations/hauptversammlung
abrufbar.
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5. |
Informationen nach § 124a AktG; Internetseite der
Gesellschaft
Diese Einberufung, die der Hauptversammlung vorzulegenden
Unterlagen und die weiteren in § 124a AktG genannten Informationen
sind im Internet unter
www.dierig.de/investor-relations/hauptversammlung zugänglich.
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6. |
Informationen zum Datenschutz für Aktionäre
Die Dierig Holding AG verarbeitet personenbezogene Daten (d.h.
Name und Vorname, Anschrift, E-Mail-Adresse, Aktienanzahl,
Aktiengattung, Besitzart der Aktien und Nummer der Eintrittskarte,
gegebenenfalls Name, Vorname und Anschrift des vom jeweiligen
Aktionär benannten Aktionärsvertreters) auf Grundlage der geltenden
Datenschutzgesetze, um den Aktionären und ggf. Aktionärsvertretern
die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der Hauptversammlung zu
ermöglichen. Soweit diese personenbezogenen Daten nicht von den
Aktionären selbst im Rahmen der Anmeldung zur Hauptversammlung
angegeben wurden, übermittelt die depotführende Bank sie an die
Gesellschaft.
Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Aktionäre ist
für die Ausübung ihrer Rechte in der Hauptversammlung, z.B. zum
Versand der Eintrittskarten, zur Bearbeitung von Gegenanträgen, zur
Erstellung des Teilnehmerverzeichnisses oder zur Ermittlung der
Abstimmungsergebnisse, zwingend erforderlich. Für die Verarbeitung
ist die Dierig Holding AG, die Sie unter der unten angegebenen
Adresse per Post, Telefax oder E-Mail erreichen können, die
verantwortliche Stelle. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung der
personenbezogenen Daten ist Art. 6 Abs. 1 lit. c) DSGVO i.V.m. §§
118 ff. AktG (in der jeweils geltenden Fassung).
Die Dienstleister, die von der Dierig Holding AG zum Zwecke der
Durchführung der Hauptversammlung beauftragt werden, erhalten von
der Dierig Holding AG nur solche personenbezogenen Daten, die für
die Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich sind.
Sie verarbeiten die Daten ausschließlich nach Weisung der Dierig
Holding AG im Rahmen einer schriftlich vereinbarten
Auftragsdatenvereinbarung. Im Übrigen können personenbezogene Daten
Aktionären, Aktionärsvertretern und Dritten zur Verfügung gestellt
werden, indem sie zum Beispiel in das aufgrund gesetzlicher
Vorschriften zu erstellende und unter den Voraussetzungen des § 129
Abs. 4 AktG einzusehende Teilnehmerverzeichnis aufgenommen
werden.
Die Dierig Holding AG speichert die personenbezogenen Daten nur
so lange, wie dies für die vorgenannten Zwecke erforderlich bzw.
vom Gesetz zwingend vorgeschrieben ist. Für die im Zusammenhang mit
Hauptversammlungen erfassten Daten beträgt die Speicherdauer
regelmäßig bis zu drei Jahre.
Die Aktionäre haben ein jederzeitiges Auskunfts-,
Berichtigungs-, Einschränkungs-, Widerspruchs- und Löschungsrecht
bezüglich der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten. Diese
Rechte können sie gegenüber der Dierig Holding AG unentgeltlich
über die folgenden Kontaktdaten geltend machen:
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Die Kontaktdaten der Gesellschaft als Verantwortlicher im Sinn
von Art. 4 Nr. 7 DSGVO lauten:
Dierig Holding AG
Kirchbergstraße 23
86157 Augsburg
Tel. +49 (0) 821 - 52 10-395
Fax +49 (0) 821 - 52 10-393
E-Mail: info@dierig.de
Die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten der Dierig Holding
AG lauten:
Maximilian Hartung
SECUWING GmbH Co. KG | Datenschutz Agentur
Frauentorstraße 9
86152 Augsburg
Telefon: +49 (0) 821 - 90786450
E-Mail: epost@datenschutz-agentur.de
Zudem steht den Aktionären ein Beschwerderecht bei den
Datenschutz-Aufsichtsbehörden nach Art. 77 DSGVO zu. Sie erreichen
unseren Datenschutzbeauftragten ebenfalls unter den zuvor
angegebenen Kontaktdaten.
Augsburg im April 2024
Dierig Holding AG
Der Vorstand
Vorsitzender des Aufsichtsrates: Christian Dierig, Vorstand: Ellen
Dinges-Dierig, Benjamin Dierig Dierig Holding AG, Kirchbergstraße
23, 86157 Augsburg, info@dierig.de
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