Bekanntmachung nach Art. 5
Abs. 1 lit. a) der Verordnung (EU) Nr.
596/2014 und Art. 2 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU)
Nr. 2016/1052 / (Aktienrückkaufprogramm 2024/II)
Frankfurt am Main, 6. November
2024
Nach Erhalt der regulatorischen
Zustimmungen hat der Vorstand der Commerzbank AG am 4. November
2024 beschlossen, einen Aktienrückkauf zu einem Gesamtkaufpreis
(mit Erwerbsnebenkosten) von bis zu EUR 600 Mio.
("Aktienrückkaufprogramm 2024/II") vorzunehmen (vgl. Ad
hoc-Mitteilung vom 4. November 2024). Der Rückkauf der eigenen
Aktien (ISIN: DE 000 CBK 1001) über den Xetra-Handel der
Frankfurter Wertpapierbörse und ggf. zusätzlich über die
multilateralen Handelssysteme Cboe, Turquoise und Aquis innerhalb
der Europäischen Union beginnt am 7. November 2024 und erfolgt
innerhalb des Zeitraums bis spätestens zum 12. Februar 2025. In dem
Zeitraum vom 23. Dezember 2024 bis 1. Januar 2025 ist eine kurze
Unterbrechung des Aktienrückkaufs vorgesehen. Zweck des
Aktienrückkaufs ist die Verringerung des Grundkapitals der
Commerzbank AG. Die zurückgekauften Aktien der Commerzbank AG
werden daher eingezogen.
Das Aktienrückkaufprogramm 2024/II
wird auf der Grundlage der Ermächtigung der ordentlichen
Hauptversammlung der Commerzbank AG vom 30. April 2024
durchgeführt. Danach ist die Commerzbank AG gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8
AktG ermächtigt, bis zum 29. April 2029 eigene Aktien bis zu
insgesamt 10% des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die
Ermächtigung bestehenden Grundkapitals oder – falls dieser Wert
geringer ist – des zum Zeitpunkt der Ausübung der vorliegenden
Ermächtigung bestehenden Grundkapitals der Commerzbank AG zu
erwerben. Gemäß dieser Ermächtigung können derzeit bis zu Stück
118.466.900 Aktien zurückgekauft werden. Beim Erwerb der Aktien der
Commerzbank AG über die Börse und die multilateralen Handelssysteme
darf der gezahlte Gegenwert je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den
Mittelwert der Aktienkurse (Schlussauktionspreise der
Commerzbank-Aktie im Xetra-Handel bzw. in einem vergleichbaren
Nachfolgesystem an der Frankfurter Wertpapierbörse) an den dem
jeweiligen Erwerb vorangehenden drei Handelstagen um nicht mehr als
10% überschreiten und um nicht mehr als 20% unterschreiten.
Der Erwerb eigener Aktien im Rahmen
des Aktienrückkaufprogramms erfolgt unter Beauftragung eines
Kreditinstituts, wobei das Kreditinstitut die erworbenen Aktien an
die Commerzbank AG weiterverkauft. Es ist vorgesehen, dass das
beauftragte Kreditinstitut seine Entscheidungen über den Zeitpunkt
des Erwerbs von Aktien der Commerzbank AG entsprechend Art. 4 Abs.
2 lit. b) der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 der Kommission
vom 8. März 2016 („Delegierte Verordnung (EU) 2016/1052“)
unabhängig und unbeeinflusst von der Commerzbank AG trifft. Die
Commerzbank AG wird insoweit keinen Einfluss auf die Entscheidungen
des Kreditinstituts nehmen.
Die Commerzbank AG wird den Erwerb im
Einklang mit Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 sowie den
Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 und auf
Grundlage der zuvor genannten Ermächtigung der Hauptversammlung der
Commerzbank AG vom 30. April 2024 durchführen. Das mit dem Erwerb
von Aktien der Commerzbank AG beauftragte Kreditinstitut wurde von
der Commerzbank AG entsprechend verpflichtet.
Die Aktien der Commerzbank AG werden
zu Marktpreisen im Einklang mit den Handelsbedingungen gemäß Art. 3
der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 erworben. Insbesondere
werden die Aktien der Commerzbank AG nicht zu einem Kurs erworben,
der über dem des letzten unabhängig getätigten Abschlusses oder
(sollte dieser höher sein) über dem des derzeit höchsten
unabhängigen Angebots auf dem Handelsplatz, auf dem der Kauf
stattfindet, liegt. Darüber hinaus wird die Commerzbank AG an einem
Handelstag nicht mehr als 25% des durchschnittlichen täglichen
Aktienumsatzes auf dem Handelsplatz, auf dem der Kauf erfolgt,
erwerben. Der durchschnittliche tägliche Aktienumsatz wird
berechnet auf Basis des durchschnittlichen täglichen
Handelsvolumens während der 20 Börsentage vor dem jeweiligen
Kauftermin.
Das Aktienrückkaufprogramm 2024/II
kann, soweit erforderlich und rechtlich zulässig, jederzeit
ausgesetzt und auch wieder aufgenommen werden.
Informationen zu den mit dem
Aktienrückkaufprogramm 2024/II zusammenhängenden Geschäften werden
spätestens am Ende des siebten Handelstages nach dem Tag der
Ausführung solcher Geschäfte gemäß Art. 2 Abs. 3 der Delegierten
Verordnung (EU) 2016/1052 angemessen bekanntgegeben. Darüber hinaus
wird die Commerzbank AG die bekanntgegebenen Geschäfte auf ihrer
Website im Bereich "Investor Relations"
(www.investor-relations.commerzbank.com) veröffentlichen und dafür
sorgen, dass die Informationen ab dem Tag der Bekanntgabe
mindestens fünf Jahre öffentlich zugänglich bleiben.
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