FACC AG
mit dem Sitz in Ried im Innkreis
FN 336290w
ISIN AT00000FACC2
(„Gesellschaft“)
Einberufung der 10. ordentlichen Hauptversammlung der FACC
AG
für Freitag, den 17. Mai 2024, um 10:00 Uhr, MESZ
Ort der Hauptversammlung im Sinne § 106 Z 1 AktG ist in
der
MESSE RIED, Halle 17/1.Stock in A-4910
Ried im Innkreis, Brucknerstraße 39
- TAGESORDNUNG
- Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses samt
Lagebericht, des Konzernabschlusses samt Konzernlagebericht, des
Nachhaltigkeitsberichtes, des Corporate Governance-Berichtes und
des vom Aufsichtsrat erstatteten Berichts jeweils für das
Geschäftsjahr 2023.
- Beschlussfassung über die Verwendung des
Bilanzgewinnes für das Geschäftsjahr 2023.
- Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des
Vorstands für das Geschäftsjahr 2023.
- Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2023.
- Beschlussfassung über den Vergütungsbericht für das
Geschäftsjahr 2023.
- Beschlussfassung über die Vergütung der Mitglieder des
Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2023.
- Beschluss über die Anzahl der Mitglieder des Aufsichtsrats
und Wahlen in den Aufsichtsrat.
- Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers sowie
des Prüfers des Nachhaltigkeitsberichtes für das
Geschäftsjahr 2024.
- Beschlussfassung über die Änderung der Satzung in den
Punkten 3., 11.2 und 21.
- UNTERLAGEN ZUR HAUPTVERSAMMLUNG; BEREITSTELLUNG VON
INFORMATIONEN AUF DER INTERNETSEITE
Insbesondere folgende Unterlagen werden spätestens ab
26.04.2024 gemäß § 108 Abs. 3 und 4 AktG zur Einsicht auf
der Internetseite der Gesellschaft unter www.facc.com zugänglich
gemacht und werden in der Hauptversammlung aufliegen:
- Jahresabschluss mit Lagebericht,
- Konzernabschluss mit Konzernlagebericht,
- Corporate Governance-Bericht,
- Bericht des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2023,
- Beschlussvorschläge zu den Tagesordnungspunkten 2-9,
- Vergütungsbericht gemäß § 78c iVm § 98a AktG,
- Lebenslauf und Erklärung nach § 87 Abs 2 AktG der in den
Aufsichtsrat zu wählenden Mitglieder,
- Text dieser Einberufung,
- Formulare für die Erteilung einer Vollmacht,
- Formular für die Erteilung einer Vollmacht und Weisung an einen
unabhängigen Stimmrechtsvertreter,
- Formular für den Widerruf einer Vollmacht sowie
- NACHWEISSTICHTAG UND VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE TEILNAHME AN
DER HAUPTVERSAMMLUNG
Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur
Ausübung des Stimmrechts und der übrigen Aktionärsrechte, die im
Rahmen der Hauptversammlung geltend zu machen sind, richtet sich
nach dem Anteilsbesitz am Ende des 07.05.2024 (24:00 Uhr,
MESZ; Nachweisstichtag). Zur Teilnahme an der
Hauptversammlung ist nur berechtigt, wer an diesem Stichtag
Aktionär ist und dies der Gesellschaft nachweist. Für den Nachweis
des Anteilsbesitzes am Nachweisstichtag ist eine Depotbestätigung
gemäß § 10a AktG vorzulegen, die der Gesellschaft spätestens am
14.05.2024 (24:00 Uhr, MESZ) ausschließlich auf einem der
folgenden Kommunikationswege und Adressen an die Anmeldestelle
zugehen muss:
Anmeldestelle:
Fax-Nr.: +43(0)1 8900 500 50
E-Mail-Adresse: anmeldung.facc@hauptversammlung.at (als
eingescannter Anhang; PDF, TIF etc.)
Per SWIFT: GIBAATWGGMS (Message Type MT598 oder MT599, unbedingt
ISIN <AT00000FACC2> im Text angeben)
Per Post, Kurierdienst oder persönlich an:
FACC AG, c/o HV-Veranstaltungsservice GmbH, 8242 St. Lorenzen am
Wechsel, Köppel 60 oder
FACC AG, Abteilung Investor Relations, zH. Michael Steirer,
Fischerstraße 9, 4910 Ried i. Innkreis.
Ohne rechtzeitig bei der Gesellschaft einlangende
Depotbestätigung liegt keine Berechtigung zur Teilnahme an der
Hauptversammlung vor. Es ist sodann eine Ausübung der
Aktionärsrechte in der Hauptversammlung nicht möglich.
Die Aktionäre werden gebeten, sich an ihr depotführendes
Kreditinstitut zu wenden und die Ausstellung und Übermittlung einer
Depotbestätigung zu veranlassen.
Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die
Veräußerbarkeit der Aktien und hat keine Bedeutung für die
Dividendenberechtigung.
Depotbestätigung gemäß § 10a AktG
Die Depotbestätigung ist vom depotführenden Kreditinstitut mit
Sitz in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder
in einem Vollmitgliedstaat der OECD auszustellen und hat folgende
Angaben zu enthalten (§ 10a Abs 2 AktG):
- Angaben über den Aussteller: Name/Firma und Anschrift oder
eines im Verkehr zwischen Kreditinstituten gebräuchlichen Codes
(SWIFT-Code)
- Angaben über den Aktionär: Name/Firma, Anschrift, Geburtsdatum
bei natürlichen Personen, gegebenenfalls Register und
Registernummer bei juristischen Personen
- Angaben über die Aktien: Anzahl der Aktien des Aktionärs, ISIN
AT00000FACC2 (international gebräuchliche
Wertpapierkennnummer)
- Depotnummer, Wertpapierkontonummer bzw. eine sonstige
Bezeichnung
- ausdrückliche Angabe, dass sich die Bestätigungen auf den
Depotstand vom 07.05.2024 (24:00 Uhr, MESZ; Nachweisstichtag)
beziehen.
Die Depotbestätigung wird in deutscher Sprache oder in
englischer Sprache entgegengenommen.
Um den reibungslosen Ablauf bei der Eingangskontrolle zu
ermöglichen, werden die Aktionäre gebeten, sich rechtzeitig vor
Beginn der Hauptversammlung einzufinden.
FACC AG behält sich das Recht vor, die Identität der zur
Versammlung erscheinenden Personen festzustellen. Sollte eine
Identitätsfeststellung nicht möglich sein, kann der Einlass
verweigert werden.
Die Aktionäre und deren Bevollmächtigte werden daher ersucht,
zur Identifikation bei der Registrierung einen gültigen amtlichen
Lichtbildausweis bereit zu halten.
Wenn Sie als Bevollmächtigter zur Hauptversammlung kommen,
nehmen Sie zusätzlich zum amtlichen Lichtbildausweis bitte die
Vollmacht mit. Falls das Original der Vollmacht schon an die
Gesellschaft übersandt worden ist, erleichtern Sie den Zutritt,
wenn Sie eine Kopie der Vollmacht vorweisen.
Der Einlass zur Behebung der Stimmkarten ist ab 09:30 Uhr.
- VERTRETUNG DURCH BEVOLLMÄCHTIGTE
Jeder Aktionär, der zur Teilnahme an der Hauptversammlung
berechtigt ist, hat das Recht einen Vertreter zu bestellen, der im
Namen des Aktionärs an der Hauptversammlung teilnimmt und
dieselben
Rechte wie der Aktionär hat, den er vertritt. Die Vollmacht muss
einer bestimmten Person (einer natürlichen oder einer juristischen
Person) in Textform erteilt werden, wobei auch mehrere Personen
bevollmächtigt werden können. Die Vollmacht muss der Gesellschaft
ausschließlich an einer der nach genannten Adressen zugehen:
per Telefax:
+43(0)1 8900 500 50
Per SWIFT:
GIBAATWGGMS (Message Type MT598, unbedingt ISIN im Text
angeben)
Per Post:
FACC AG, Abteilung Investor Relations, Fischerstrasse 9, 4910
Ried i. Innkreis
Per E-Mail:
anmeldung.facc@hauptversammlung.at (als eingescannter Anhang;
PDF, TIF etc.)
Persönlich bei Registrierung zur Hauptversammlung am
Versammlungsort.
Ein Vollmachtformular und ein Formular für den Widerruf der
Vollmacht werden auf Verlangen zugesandt und sind auf der
Internetseite der Gesellschaft unter www.facc.com spätestens ab dem
26.04.2024 abrufbar. Sofern die Vollmacht nicht am Tag der
Hauptversammlung bei der Registrierung persönlich übergeben wird,
soll die Vollmacht spätestens am 16.05.2024 bis 14:00 Uhr, MESZ bei
einer der zuvor genannten Adressen einlangen.
Hat ein Aktionär seinem depotführenden Kreditinstitut Vollmacht
erteilt, so genügt es, wenn dieses zusätzlich zur Depotbestätigung
auf einem der dafür zugelassenen Wege (siehe oben) die Erklärung
abgibt, dass ihm Vollmacht erteilt wurde.
Aktionäre können auch nach Widerruf der Vollmachtserteilung die
Rechte in der Hauptversammlung persönlich wahrnehmen. Persönliches
Erscheinen gilt als Widerruf einer vorher erteilten Vollmacht.
Die vorstehenden Vorschriften über die Erteilung der Vollmacht
gelten sinngemäß für den Widerruf der Vollmacht.
- VERTRETUNG DURCH UNABHÄNGIGEN STIMMRECHTSVERTRETER
Als besonderer Service steht den Aktionären ein Vertreter vom
Interessenverband für Anleger, IVA, Feldmühlgasse 22/4, 1130 Wien,
als unabhängiger Stimmrechtsvertreter für die weisungsgebundene
Stimmrechtsausübung in der Hauptversammlung zur Verfügung. Seitens
IVA ist vorgesehen, dass Herr Florian Beckermann bei der
Hauptversammlung diese Aktionäre vertreten wird. Im Fall seiner
Verhinderung kann Herr Florian Beckermann durch einen anderen
Vertreter des IVA ersetzt werden. Für die Bevollmächtigung von
Herrn Florian Beckermann ist auf der Internetseite der Gesellschaft
unter www.facc.com ein spezielles Vollmachtsformular abrufbar,
welches der Gesellschaft ausschließlich an einer der oben (IV.
VERTRETUNG DURCH BEVOLLMÄCHTIGTE) genannten Adressen (Telefax,
E-Mail, Post) für die Übermittlung von Vollmachten zugehen muss.
Darüber hinaus besteht die Möglichkeit einer direkten
Kontaktaufnahme mit Herrn Florian Beckermann vom IVA unter Tel. +43
(0) 1 8763343-30, Fax +43 (0) 1 8763343 - 39 oder E-Mail
beckermann.facc@hauptversammlung.at.
Die Vollmachten müssen spätestens bis 16.05.2024 bis 14:00 Uhr,
MESZ, bei einer der oben (IV. VERTRETUNG DURCH BEVOLLMÄCHTIGTE)
genannten Adressen eingehen, sofern sie nicht am Tag der
Hauptversammlung an der Ein- und Ausgangskontrolle der
Hauptversammlung übergeben werden.
Der Aktionär hat Herrn Florian Beckermann Weisungen zu erteilen,
wie dieser (oder allenfalls ein von Herrn Florian Beckermann
bevollmächtigter Subvertreter) das Stimmrecht auszuüben hat. Herr
Florian Beckermann übt das Stimmrecht ausschließlich auf der
Grundlage der vom Aktionär erteilten Weisungen aus. Ohne
ausdrückliche Weisungen ist die Vollmacht ungültig. Sollte zu einem
Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung stattfinden, gilt eine
hierzu erteilte Weisung entsprechend für jede einzelne Abstimmung
zu diesem Tagesordnungspunkt. Bitte beachten Sie, dass der
Stimmrechtsvertreter keine Aufträge zu Wortmeldungen, zur Erhebung
von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse oder zum
Stellen von Fragen oder von Anträgen entgegennimmt.
Aktionäre können auch nach Widerruf der Vollmachtserteilung die
Rechte in der Hauptversammlung persönlich wahrnehmen. Persönliches
Erscheinen gilt als Widerruf einer vorher erteilten Vollmacht.
Die vorstehenden Vorschriften über die Erteilung der Vollmacht
gelten sinngemäß für den Widerruf der Vollmacht.
- GESAMTZAHL DER AKTIEN UND STIMMRECHTE
Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung ist das
Grundkapital der Gesellschaft eingeteilt in 45.790.000 Stückaktien.
Jede Aktie gewährt eine Stimme. Die Gesellschaft hält im Zeitpunkt
der Einberufung der Hauptversammlung keine eigenen Aktien. Die
Gesamtzahl der teilnahme- und stimmberechtigten Aktien beträgt
demzufolge im Zeitpunkt der Einberufung 45.790.000.
- HINWEISE AUF DIE RECHTE DER AKTIONÄRE
GEM §§ 109, 110, 118 UND 119 AKTG
1. Ergänzung der Tagesordnung durch Aktionäre
nach § 109 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen 5 % des Grundkapitals
erreichen und die seit mindestens drei Monaten vor Antragstellung
Inhaber dieser Aktien sind, können schriftlich verlangen, dass
zusätzliche Punkte auf die Tagesordnung dieser
Hauptversammlung gesetzt und bekannt gemacht werden, wenn dieses
Verlangen der Gesellschaft bis spätestens 26.04.2024 (24:00 Uhr,
MESZ) per Post oder Boten ausschließlich an die Adresse FACC
AG, Abteilung Investor Relations, zH. Michael Steirer,
Fischerstraße 9, 4910 Ried im Innkreis, oder
per E-Mail an die E-Mail-Adresse investor.relations@facc.com oder
per SWIFT an die Adresse GIBAATWGGMS zugeht. „Schriftlich“
bedeutet eigenhändige Unterfertigung oder firmenmäßige Zeichnung
durch jeden Antragsteller oder, wenn per E-Mail, mit qualifizierter
elektronischer Signatur oder bei Übermittlung per SWIFT mit Message
Type MT598 oder MT599, wobei unbedingt ISIN AT00000FACC2 im Text
anzugeben ist.
Jedem so beantragten Tagesordnungspunkt muss ein
Beschlussvorschlag samt Begründung beiliegen. Der
Tagesordnungspunkt und der Beschlussvorschlag, nicht aber dessen
Begründung, müssen jedenfalls auch in deutscher Sprache abgefasst
sein, wobei im Fall eines Widerspruchs zwischen dem deutschen und
dem anderssprachigen Text der deutsche Text vorgeht. Die
Aktionärseigenschaft ist durch die Vorlage einer Depotbestätigung
gemäß § 10a AktG nachzuweisen, in der bestätigt wird, dass die
antragstellenden Aktionäre seit mindestens drei Monaten vor
Antragstellung Inhaber der Aktien sind, und die zum Zeitpunkt der
Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als sieben Tage sein darf.
Bei mehreren Aktionären, die nur zusammen den erforderlichen
Aktienbesitz in Höhe von 5 % des Grundkapitals erreichen,
müssen sich die Depotbestätigungen für alle Aktionäre auf denselben
Zeitpunkt (Tag, Uhrzeit) beziehen.
Hinsichtlich der übrigen Anforderungen an die Depotbestätigung
wird auf die Ausführungen zur Teilnahmeberechtigung (Punkt III.)
verwiesen.
2. Beschlussvorschläge von Aktionären zur
Tagesordnung nach § 110 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen 1 % des Grundkapitals
erreichen, können zu jedem Punkt der Tagesordnung in Textform
Vorschläge zur Beschlussfassung samt Begründung übermitteln
und verlangen, dass diese Vorschläge zusammen mit den Namen der
betreffenden Aktionäre, der anzuschließenden Begründung und einer
allfälligen Stellungnahme des Vorstands oder des Aufsichtsrats auf
der im Firmenbuch eingetragenen Internetseite der Gesellschaft
zugänglich gemacht werden, wenn dieses Verlangen in Textform
spätestens am 07.05.2024 (24:00 Uhr, MESZ) der
Gesellschaft entweder per Telefax an +43 732 7802 37555 oder
Post bzw. Boten an FACC AG, Abteilung Investor Relations, zH.
Michael Steirer, Fischerstraße 9, 4910 Ried im
Innkreis, oder per E-Mail an investor.relations@facc.com, wobei
das Verlangen in Textform, beispielsweise als PDF, dem E-Mail
anzuschließen ist, zugeht. Sofern für Erklärungen die Textform im
Sinne des § 13 Abs 2 AktG vorgeschrieben ist, müssen die Erklärung
in einer Urkunde oder auf eine andere zur dauerhaften Wiedergabe in
Schriftzeichen geeignete Weise abgegeben, die Person des
Erklärenden genannt und der Abschluss der Erklärung durch
Nachbildung der Namensunterschrift oder anders erkennbar gemacht
werden. Der Beschlussvorschlag, nicht aber dessen Begründung, muss
jedenfalls auch in deutscher Sprache abgefasst sein, wobei im Fall
eines Widerspruchs zwischen dem deutschen und dem anderssprachigen
Text der deutsche Text vorgeht.
Bei einem Vorschlag zur Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds
tritt an die Stelle der Begründung die Erklärung der
vorgeschlagenen Person gemäß § 87 Abs 2 AktG.
Die Aktionärseigenschaft ist durch die Vorlage einer
Depotbestätigung gemäß § 10a AktG, die zum Zeitpunkt der Vorlage
bei der Gesellschaft nicht älter als sieben Tage sein darf,
nachzuweisen. Bei mehreren Aktionären, die nur zusammen den
erforderlichen Aktienbesitz in Höhe von 1 % des Grundkapitals
erreichen, müssen sich die Depotbestätigungen für alle Aktionäre
auf denselben Zeitpunkt (Tag, Uhrzeit) beziehen.
Hinsichtlich der übrigen Anforderungen an die Depotbestätigung
wird auf die Ausführungen zur Teilnahmeberechtigung (Punkt III.)
verwiesen.
Über einen Beschlussvorschlag, der gemäß § 110 Abs. 1 AktG
bekannt gemacht wurde, ist nur dann abzustimmen, wenn er in der
Hauptversammlung als Antrag wiederholt wird.
3. Auskunftsrecht der Aktionäre nach § 118
AktG
Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung
Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie
zur sachgemäßen Beurteilung eines Tagesordnungspunkts erforderlich
ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen
und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem
verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in
den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Die Auskunft hat den
Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft zu
entsprechen.
Die Auskunft darf verweigert werden, soweit sie nach
vernünftiger unternehmerischer Beurteilung geeignet ist, dem
Unternehmen oder einem verbundenen Unternehmen einen erheblichen
Nachteil zuzufügen, oder ihre Erteilung strafbar wäre. Die Auskunft
darf auch verweigert werden, soweit sie auf der Internetseite der
Gesellschaft in Form von Frage und Antwort über mindestens sieben
Tage vor Beginn der Hauptversammlung durchgehend zugänglich war.
Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung grundsätzlich
mündlich zu stellen, gerne aber auch schriftlich.
Die Aktionäre werden gebeten, Fragen, die einer längeren
Vorbereitungszeit bedürfen, bereits im Vorfeld in Textform per
E-Mail an die Adresse fragen.facc@hauptversammlung.at zu
übermitteln, und zwar so rechtzeitig, dass diese spätestens am 2.
Werktag vor der Hauptversammlung, das ist der 15.05.2024 um
12:00 Uhr (MESZ), bei der Gesellschaft einlangen. Ab
diesem Zeitpunkt, insbesondere auch während der Hauptversammlung,
besteht keine Möglichkeit, Fragen elektronisch an die Gesellschaft
zu übermitteln. Dies dient der Wahrung der Sitzungsökonomie im
Interesse aller Teilnehmer an der Hauptversammlung, insbesondere
für Fragen, die einer längeren Vorbereitungszeit bedürfen. Damit
ermöglichen Sie dem Vorstand eine möglichst genaue Vorbereitung und
rasche Beantwortung der von Ihnen gestellten Fragen. Die
Beantwortung von vorab übermittelten Fragen in der
Hauptversammlung, setzt voraus, dass diese Fragen vom Aktionär im
Rahmen der Generaldebatte gestellt werden.
Bitte bedienen Sie sich, wenn möglich, des
Frageformulars, welches auf der Internetseite der
Gesellschaft unter www.facc.com spätestens ab 26.04.2024 abrufbar
ist und hängen Sie das ausgefüllte und unterfertigte Formular dem
E-Mail als Anhang an. Für alle weiteren Fragen desselben
Aktionärs reicht dann eine einfache E-Mail von der identen
E-Mail-Adresse, von der das Frageformular gesendet wurde. Wenn
dieses Frageformular nicht verwendet wird, muss die Person des
Aktionärs (Name/Firma, Geburtsdatum/Firmenbuchnummer des
Aktionärs) genannt werden und der Abschluss der Erklärung
durch Nachbildung der Namensunterschrift oder anders, z.B.
durch Angabe des Namens/der Firma, erkennbar gemacht werden
(§ 13 Abs 2 AktG). Um die Gesellschaft in die Lage zu
versetzen, die Identität und Übereinstimmung mit der
Depotbestätigung festzustellen, bitten wir Sie, in diesem Fall
auch Ihre Depotnummer in dem E-Mail anzugeben.
4. Anträge von Aktionären in der Hauptversammlung
nach § 119 AktG
Gemäß § 119 AktG sind jeder Aktionär – unabhängig von einem
bestimmten Anteilsbesitz –, der Vorstand und der Aufsichtsrat
berechtigt, in der Hauptversammlung zu jedem Punkt der Tagesordnung
Anträge zu stellen. Voraussetzung hierfür ist der Nachweis der
Teilnahmeberechtigung. Liegen zu einem Punkt der Tagesordnung
mehrere Anträge vor, so bestimmt gemäß § 119 Abs 3 AktG der
Vorsitzende die Reihenfolge der Abstimmung. Über einen Gegenstand
der Verhandlung, der nicht ordnungsgemäß als Tagesordnungspunkt
bekannt gemacht wurde, darf kein Beschluss gefasst werden. Ein
Beschlussvorschlag eines Aktionärs gemäß § 110 AktG wird erst
dadurch zu einem Antrag, dass er in
der Hauptversammlung wiederholt wird.
Ein Aktionärsantrag auf Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds
setzt jedoch zwingend die rechtzeitige Übermittlung eines
Beschlussvorschlags gemäß § 110 AktG voraus: Personen zur Wahl in
den Aufsichtsrat (Punkt 7 der Tagesordnung) können nur von
Aktionären, deren Anteile zusammen 1 % des Grundkapitals erreichen,
vorgeschlagen werden. Solche Wahlvorschläge müssen spätestens am
07.05.2024 in der in Punkt 5. angeführten Weise der
Gesellschaft zugehen. Jedem Wahlvorschlag ist die Erklärung gemäß §
87 Abs 2 AktG der vorgeschlagenen Person über ihre fachliche
Qualifikation, ihre beruflichen oder vergleichbaren Funktionen
sowie über alle Umstände, die die Besorgnis einer Befangenheit
begründen könnten, anzuschließen. Vorschläge zur Wahl von
Aufsichtsratsmitgliedern müssen von der Gesellschaft samt den
genannten Erklärungen bis spätestens 10. Mai 2024 auf der im
Firmenbuch eingetragenen Internetseite der Gesellschaft zugänglich
gemacht werden, widrigenfalls die betreffende Person nicht in die
Abstimmung einbezogen werden darf. Widrigenfalls darf der
Aktionärsantrag auf Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds bei der
Abstimmung nicht berücksichtigt werden. Bei der Wahl von
Aufsichtsratsmitgliedern hat die Hauptversammlung die Kriterien des
§ 87 Abs 2a AktG, insbesondere die fachliche und persönliche
Qualifikation der Mitglieder, die fachlich ausgewogene
Zusammensetzung des Aufsichtsrats, Aspekte der Diversität und der
Internationalität sowie die berufliche Zuverlässigkeit zu beachten.
Hinsichtlich der Angaben gemäß § 110 Abs 2 Satz 2 iVm
§ 86 Abs 7 und 9 AktG wird auf die in Punkt 5. erwähnten
Ausführungen verwiesen.
5. Angaben gem § 110 Abs 2 Satz 2 iVm § 86 Abs 7
und 9 AktG
Zum Tagesordnungspunkt 7 „Wahlen in den Aufsichtsrat“ und der
allfälligen Erstattung eines entsprechenden Wahlvorschlags durch
Aktionäre gemäß § 110 AktG macht die Gesellschaft folgende
Angaben:
Der Aufsichtsrat der FACC AG besteht derzeit aus sechs
von der Hauptversammlung gewählten Mitgliedern (Kapitalvertretern),
einem von der Mehrheitsaktionärin entsandtem Mitglied
(Kapitalvertreter) und vier vom Betriebsrat gemäß § 110 ArbVG
entsandten Mitgliedern. Von den sieben Kapitalvertretern sind sechs
Männer und eine Frau; von den Arbeitnehmervertretern sind drei
Frauen und einer ein Mann.
Die FACC AG unterliegt dem Anwendungsbereich von
§ 86 Abs 7 AktG und hat das Mindestanteilsgebot gemäß
§ 86 Abs 7 AktG zu berücksichtigen.
Ein Widerspruch gemäß § 86 Abs 9 AktG wurde weder von der
Mehrheit der Kapitalvertreter noch von der Mehrheit der
Arbeitnehmervertreter erhoben, sodass es daher nicht zur
Getrennterfüllung, sondern zur Gesamterfüllung des
Mindestanteilsgebots gemäß § 86 Abs 7 AktG kommt.
Die Zahl der Mitglieder des Aufsichtsrats verringert sich durch
das Ausscheiden von zwei Mitgliedern und die Neuwahl nur eines
Mitglieds auf sieben Kapitalvertreter.
Entsprechend ist bei der Erstattung von Wahlvorschlägen durch
Aktionäre jedenfalls darauf Bedacht zu nehmen, dass im Falle der
Annahme des Wahlvorschlags von den elf Aufsichtsratsmitgliedern
mindestens drei Frauen und drei Männer dem Aufsichtsrat angehören,
um die gesetzlich geforderte 30%-Quote zu erfüllen
(Gesamterfüllung).
6. Information zum Datenschutz der
Aktionäre
Die FACC AG verarbeitet personenbezogene Daten der
Aktionäre bzw. deren Vertretern (insbesondere jene gemäß § 10a
Abs 2 AktG, dies sind Name, Anschrift, Geburtsdatum, Nummer des
Wertpapierdepots, Anzahl der Aktien des Aktionärs, gegebenenfalls
Aktiengattung, Nummer der Stimmkarte sowie gegebenenfalls Name und
Geburtsdatum des oder der Bevollmächtigten) auf Grundlage der
geltenden Datenschutzbestimmungen, insbesondere der Europäischen
Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie des österreichischen
Datenschutzgesetzes und dem Aktiengesetz, um den Aktionären
die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der Hauptversammlung zu
ermöglichen.
Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten von Aktionären bzw.
deren Vertretern ist für die Teilnahme von Aktionären und deren
Vertretern an der Hauptversammlung gemäß dem Aktiengesetz zwingend
erforderlich. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist somit
Artikel 6 (1) c) DSGVO.
Für die Verarbeitung ist die FACC AG die
verantwortliche Stelle. Die FACC AG bedient sich zum
Zwecke der Ausrichtung der Hauptversammlung externer
Dienstleistungsunternehmen, wie etwa Notaren,
Rechtsanwälten, Banken und IT-Dienstleistern. Diese erhalten von
FACC AG nur solche personenbezogenen Daten, die für die
Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich sind, und
verarbeiten die Daten ausschließlich nach Weisung der FACC
AG. Soweit rechtlich notwendig, hat die FACC AG mit
diesen Dienstleistungsunternehmen eine datenschutzrechtliche
Vereinbarung abgeschlossen.
Nimmt ein Aktionär an der Hauptversammlung teil, können die
besonderen Stimmrechtsvertreter, die Vorstands- und
Aufsichtsratsmitglieder, der Notar und alle anderen Personen mit
einem gesetzlichen Teilnahmerecht in das gesetzlich vorgeschriebene
Teilnehmerverzeichnis (§ 117 AktG) Einsicht nehmen und
dadurch auch die darin genannten personenbezogenen Daten (u. a.
Name, Wohnort, Beteiligungsverhältnis) einsehen. Die FACC AG
ist zudem gesetzlich verpflichtet, personenbezogene Aktionärsdaten
(insbesondere das Teilnehmerverzeichnis) als Teil des notariellen
Protokolls zum Firmenbuch einzureichen (§ 120
AktG).
Die Daten der Aktionäre werden anonymisiert bzw. gelöscht,
sobald sie für die Zwecke, für die sie erhoben bzw. verarbeitet
wurden, nicht mehr notwendig sind, und soweit nicht andere
Rechtspflichten eine weitere Speicherung erfordern. Nachweis-
und Aufbewahrungspflichten ergeben sich insbesondere aus dem
Unternehmens-, Aktien- und Übernahmerecht, aus dem Steuer- und
Abgabenrecht sowie aus Geldwäschebestimmungen. Sofern rechtliche
Ansprüche von Aktionären gegen die FACC AG oder umgekehrt
von der FACC AG gegen Aktionäre erhoben werden, dient die
Speicherung personenbezogener Daten der Klärung und Durchsetzung
von Ansprüchen in Einzelfällen. Im Zusammenhang mit
Gerichtsverfahren vor Zivilgerichten kann dies zu einer Speicherung
von Daten während der Dauer der Verjährung zuzüglich der Dauer des
Gerichtsverfahrens bis zu dessen rechtskräftiger Beendigung
führen.
Jeder Aktionär hat ein jederzeitiges Auskunfts-,
Berichtigungs-, Einschränkungs-, Widerspruchs- und
Löschungsrecht bezüglich der Verarbeitung der personenbezogenen
Daten sowie ein Recht auf Datenübertragung nach Kapitel III
der DSGVO. Diese Rechte können Aktionäre gegenüber der FACC
AG unentgeltlich über die E-Mail-Adresse dataprivacy@facc.com
oder über die folgenden Kontaktdaten geltend machen: FACC
AG, Fischerstraße 9, 4910 Ried im Innkreis.
Zudem steht den Aktionären ein Beschwerderecht bei der
Datenschutz-Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DSGVO zu.
Sie erreichen den betrieblichen Datenschutzkoordinator der
FACC AG unter:
FACC AG
Datenschutzkoordinator Herr Derik Zusann, Fischerstraße 9, 4910
Ried im Innkreis
E-Mail: dataprivacy@facc.com
Weitere Informationen zum Datenschutz sind auf der Internetseite
der FACC AG www.facc.com/data-privacy zu finden.
Ried im Innkreis, im April 2024
Der Vorstand