TELES Aktiengesellschaft Berlin ISIN DE000A289B07 / WKN A289B0 ISIN
DE000A3MQCU7 / WKN A3MQCU Eindeutige Kennung: GMETTLIK0724
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung Hiermit laden wir die
Aktionäre unserer Gesellschaft zu der am Freitag, 12. Juli 2024, um
11 Uhr beginnenden ordentlichen Hauptversammlung in den Räumen von
"The Burrow Berlin",
Karl-Heinrich-Ulrichs-Straße 22/24, 10785 Berlin, ein.
1. |
Vorlage des festgestellten und mit dem Bestätigungsvermerk
des Abschlussprüfers versehenen Jahresabschlusses, des gebilligten
Konzernabschlusses, des zusammengefassten Lageberichts und des
Konzernlageberichts des Vorstandes sowie des Berichts des
Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2022, des erläuternden
Berichts des Vorstandes zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 289a,
289f, 315 und 315a HGB
|
Eine Beschlussfassung ist zu diesem Tagesordnungspunkt nicht
vorgesehen.
Die oben genannten Unterlagen sind von der Einberufung an über
die Internetseite der Gesellschaft unter
http://www.teles.com/investor-relations/hauptversammlung.html
zugänglich.
2. |
Vorlage des festgestellten und mit dem Bestätigungsvermerk
des Abschlussprüfers versehenen Jahresabschlusses, des gebilligten
Konzernabschlusses, des zusammengefassten Lageberichts und des
Konzernlageberichts des Vorstandes sowie des Berichts des
Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2023, des erläuternden
Berichts des Vorstandes zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 289a,
289f, 315 und 315a HGB
|
Der Jahresabschluss und der Konzernabschluss für das
Geschäftsjahr 2023 wurden von dem gerichtlich bestellten
Abschlussprüfer, der MSW GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft, Berlin, geprüft.
Eine Beschlussfassung ist zu diesem Tagesordnungspunkt nicht
vorgesehen.
Die oben genannten Unterlagen sind von der Einberufung an über
die Internetseite der Gesellschaft unter
http://www.teles.com/investor-relations/hauptversammlung.html
zugänglich.
3. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des
Vorstandes für das Geschäftsjahr 2022
|
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu
fassen:
Dem im Geschäftsjahr 2022 amtierenden Mitglied des Vorstandes,
Herrn Oliver Olbrich, wird für diesen Zeitraum Entlastung
erteilt.
4. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des
Vorstandes für das Geschäftsjahr 2023
|
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu
fassen:
Dem im Geschäftsjahr 2023 amtierenden Mitglied des Vorstandes,
Herrn Oliver Olbrich, wird für diesen Zeitraum Entlastung
erteilt.
5. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des
Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2022
|
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende Beschlüsse zu
fassen:
a) |
Dem im Geschäftsjahr 2022 amtierenden Mitglied des
Aufsichtsrates, Herrn Joachim Schwarzer, wird für diesen Zeitraum
Entlastung erteilt.
|
b) |
Dem im Geschäftsjahr 2022 amtierenden Mitglied des
Aufsichtsrates, Herrn Markus Gernot Schmieta, wird für diesen
Zeitraum Entlastung erteilt.
|
c) |
Dem im Geschäftsjahr 2022 amtierenden Mitglied des
Aufsichtsrates, Herrn Hartmut Brandt, wird für diesen Zeitraum
Entlastung erteilt.
|
6. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des
Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2023
|
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende Beschlüsse zu
fassen:
a) |
Dem im Geschäftsjahr 2023 amtierenden Mitglied des
Aufsichtsrates, Herrn Joachim Schwarzer, wird für diesen Zeitraum
Entlastung erteilt.
|
b) |
Dem im Geschäftsjahr 2023 amtierenden Mitglied des
Aufsichtsrates, Herrn Markus Gernot Schmieta, wird für diesen
Zeitraum Entlastung erteilt.
|
c) |
Dem im Geschäftsjahr 2023 amtierenden Mitglied des
Aufsichtsrates, Herrn Hartmut Brandt, wird für diesen Zeitraum
Entlastung erteilt.
|
7. |
Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers für das
Geschäftsjahr 2024
|
Der Aufsichtsrat schlägt vor, zum Abschlussprüfer des
Jahresabschlusses und Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr 2024
die MSW GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft, Berlin, zu wählen.
8. |
Beschlussfassung über die Erhöhung des Grundkapitals der
Gesellschaft gegen Bareinlagen unter Gewährung des mittelbaren
Bezugsrechts
|
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu
fassen:
1. |
Das Grundkapital der Gesellschaft wird gegen Bareinlagen um bis
zu 2.077.806,00 EUR durch Ausgabe von bis zu 2.077.806 neuen, auf
den Inhaber lautenden Stückaktien mit einem anteiligen Betrag am
Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von 1,00 EUR je Aktie unter
Gewährung des gesetzlichen Bezugsrechts erhöht. Hinsichtlich der
Spitzenbeträge erfolgt jedoch der Ausschluss des Bezugsrechts. Die
neuen Aktien sind ab dem Geschäftsjahr 2025 gewinnberechtigt. Der
Ausgabebetrag beträgt 1,00 EUR je Aktie, der Gesamtausgabebetrag
mithin bis zu 2.077.806,00 EUR.
|
2. |
Den Aktionären wird ein mittelbares Bezugsrecht in der Weise
eingeräumt, dass zur Zeichnung der neuen Aktien ein Kreditinstitut
oder ein nach § 53 Abs. 1 S. 1 oder § 53 b Abs. 1 S. 1 oder Abs. 7
des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG) tätiges Unternehmen
zugelassen wird mit der Verpflichtung,
a) |
die neuen Aktien den bisherigen Aktionären zu einem durch den
Vorstand der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats
festzulegenden Bezugspreis gegen Bareinlagen im Verhältnis 3:1
(d.h. für drei alte Aktien kann eine neue Aktie bezogen werden) zum
Bezug anzubieten, wobei der Bezugspreis mindestens dem
Ausgabebetrag entsprechen muss, und
|
b) |
den Mehrerlös aus der Platzierung der Aktien im Rahmen des
Bezugsangebotes an die Gesellschaft abzuführen.
|
|
3. |
Der Vorstand wird ermächtigt, nicht im Rahmen des
Bezugsangebotes platzierte Aktien durch Privatplatzierung und/oder
ein öffentliches Angebot bestens, jedoch mindestens zum Bezugspreis
unmittelbar oder über ein Kreditinstitut oder einen sonstigen mit
der Abwicklung beauftragten Emissionsmittler zu verwerten. Der
Bezugsrechtshandel ist nicht zugelassen.
|
4. |
Der Vorstand bestimmt die Bezugsfrist, die mindestens zwei
Wochen betragen muss. Der Beschluss über die Erhöhung des
Grundkapitals wird unwirksam, wenn die Kapitalerhöhung nicht bis
zum 11. Januar 2025 durchgeführt wurde. Eine Durchführung der
Kapitalerhöhung nach dem 11. Januar 2025 ist nicht zulässig.
|
5. |
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates
die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer
Durchführung, insbesondere die weiteren Bedingungen für die Ausgabe
der Aktien festzulegen.
|
6. |
Der Vorstand wird ermächtigt, die Durchführung der
Kapitalerhöhung auch in mehreren Tranchen zum Handelsregister
anzumelden.
|
7. |
Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung der
Gesellschaft entsprechend der Durchführung der Kapitalerhöhung zu
ändern.
|
9. |
Ermächtigung zur Ausgabe von Wandeldarlehen und zum
Ausschluss des Bezugsrechts nebst gleichzeitiger Schaffung eines
Bedingten Kapitals 2024/I und Satzungsänderung
|
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu
fassen:
a) |
Ermächtigung zur Ausgabe von Wandeldarlehen und zum Ausschluss
des Bezugsrechts
|
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates
bis zum 11. Juli 2029 einmalig oder mehrmals auf den Inhaber
lautende Wandeldarlehen im Gesamtnennbetrag von bis zu 2.000.000,00
EUR ohne Laufzeitbegrenzung auszugeben und den Inhabern von
Wandeldarlehen Wandlungsrechte auf bis zu 2.000.000 auf den Inhaber
lautende Stückaktien der Gesellschaft nach näherer Maßgabe der
Wandelanleihebedingungen zu gewähren.
Die Wandeldarlehen sind den Aktionären zum Bezug anzubieten. Die
Bezugsfrist beträgt vier Wochen.
Soweit nicht sämtliche Wandeldarlehen im Gesamtnennbetrag von
2.000.000,00 EUR gezeichnet werden, können die nicht-gezeichneten
Wandeldarlehen an die anderen Aktionäre oder an vom Vorstand mit
Zustimmung des Aufsichtsrates ausgewählte Dritte ausgegeben werden.
In diesem Fall legt der Vorstand die Bezugsfrist fest.
Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
Spitzenbeträge, die sich aufgrund des Bezugsverhältnisses ergeben,
von dem Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen und das Bezugsrecht
auch insoweit auszuschließen, wie es erforderlich ist, damit
Inhabern von bereits zuvor ausgegebenen Options- oder
Wandlungsrechten ein Bezugsrecht in dem Umfang eingeräumt werden
kann, wie es ihnen nach Ausübung der Options- oder Wandlungsrechte
als Aktionär zustehen würde.
Die Inhaber der Wandeldarlehen erhalten nach näherer Maßgabe der
Wandelanleihebedingungen das unentziehbare Recht, ihre
Wandeldarlehen gemäß den vom Vorstand mit Zustimmung des
Aufsichtsrates festgelegten Wandelanleihebedingungen in neue, auf
den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft umzutauschen.
Das Wandlungsverhältnis ergibt sich aus der Division des
Nennbetrages oder des unter dem Nennbetrag liegenden
Ausgabebetrages einer Teilschuldverschreibung durch den
festgesetzten Wandlungspreis für eine Aktie der Gesellschaft und
kann auf eine volle Zahl auf- oder abgerundet werden; ferner kann
eine in bar zu leistende Zuzahlung und die Zusammenlegung oder ein
Ausgleich für nicht wandlungsfähige Spitzen festgesetzt werden.
Sofern nach dem Wirksamwerden des jeweiligen Wandeldarlehens und
vor dem 11. Juli 2029 entweder die Hauptversammlung eine
Kapitalerhöhung oder der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates
die Ausnutzung eines genehmigten Kapitals beschließt, entspricht
der jeweils festzusetzende Wandlungspreis für eine Aktie dem
Ausgabebetrag für die neuen Aktien nach Maßgabe dieses
Kapitalerhöhungsbeschlusses bzw. Ausnutzungsbeschlusses abzüglich
bis zu 25 % Discount. Sowohl in diesem Fall als auch in dem Fall,
dass vor dem 11. Juli 2029 keine Kapitalerhöhung beschlossen wird,
muss der Wandlungspreis für eine Aktie (nach Abzug eines etwaigen
Discounts) mindestens 1,00 EUR betragen.
Der Wandlungspreis kann unbeschadet des § 9 Abs. 1 AktG aufgrund
einer Verwässerungsschutzklausel nach näherer Bestimmung der
Wandelanleihebedingungen dann ermäßigt werden, wenn die
Gesellschaft während der Wandlungsfrist unter Einräumung eines
Bezugsrechts an ihre Aktionäre oder durch eine Kapitalerhöhung aus
Gesellschaftsmitteln das Grundkapital erhöht oder weitere Options-
oder Wandelschuldverschreibungen/-darlehen begibt bzw. Options-
oder Wandlungsrechte oder -pflichten gewährt oder garantiert und
den Inhabern schon bestehender Options- oder Wandlungsrechte oder
-pflichten hierfür kein Bezugsrecht eingeräumt wird, wie es ihnen
nach Ausübung des Options- bzw. Wandlungsrechts bzw. nach Erfüllung
der Options- oder Wandlungspflicht zustehen würde. Die Ermäßigung
des Wandlungspreises kann auch durch eine Barzahlung bei Ausübung
des Wandlungsrechts bewirkt werden. Die Bedingungen der
Wandelanleihe können darüber hinaus für den Fall der
Kapitalherabsetzung oder anderer außerordentlicher Maßnahmen bzw.
Ereignisse (wie z.B. ungewöhnlich hohe Dividenden,
Kontrollerlangung durch Dritte) eine Anpassung der Wandlungsrechte
vorsehen.
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates
weitere Einzelheiten der Anleihebedingungen, der Ausgabe und
Ausstattung der Wandeldarlehen, insbesondere Zinssatz, Laufzeit und
Wandlungszeitraum und des Umtauschverfahrens festzusetzen.
b) |
Schaffung eines Bedingten Kapitals 2024/I
|
Das Grundkapital der Gesellschaft wird um bis zu 2.000.000,00
EUR durch Ausgabe von bis zu 2.000.000 neuen, auf den Inhaber
lautende Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2024/I). Die
bedingte Kapitalerhöhung dient der Gewährung von Wandlungsrechten
nach Maßgabe der Wandelanleihebedingungen an die Inhaber von
Wandeldarlehen, die aufgrund des Ermächtigungsbeschlusses der
Hauptversammlung vom 12. Juli 2024 bis zum 11. Juli 2029 von der
Gesellschaft ausgegeben werden. Die Ausgabe der neuen Aktien
erfolgt zu dem in den Wandelanleihebedingungen festgesetzten
Wandlungspreis; der Wandlungspreis (nach Abzug eines etwaigen
Discounts) beträgt mindestens 1,00 EUR.
Die bedingte Kapitalerhöhung ist nur im Falle der Begebung der
Wandeldarlehen und nur insoweit durchzuführen, wie die Inhaber der
Wandeldarlehen von ihren Wandlungsrechten Gebrauch machen. Die
aufgrund der Ausübung des Wandlungsrechts ausgegebenen neuen Aktien
nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie entstehen, am
Gewinn teil.
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates
die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten
Kapitalerhöhung festzusetzen.
§ 5 (Höhe und Einteilung des Grundkapitals) der Satzung wird um
folgenden neuen Absatz 7 ergänzt:
„Das Grundkapital ist um bis zu 2.000.000,00 EUR durch Ausgabe
von bis zu 2.000.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien bedingt
erhöht (Bedingtes Kapital 2024/I). Die bedingte Kapitalerhöhung
wird nur insoweit durchgeführt, wie die Inhaber der Wandeldarlehen,
die aufgrund des Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung vom
12. Juli 2024 bis zum 11. Juli 2029 von der Gesellschaft ausgegeben
werden, von ihren Wandlungsrechten Gebrauch machen. Die Ausgabe der
neuen Aktien erfolgt zu dem in den Wandelanleihebedingungen
festgesetzten Wandlungspreis; der Wandlungspreis (nach Abzug eines
etwaigen Discounts) beträgt mindestens 1,00 EUR. Die neuen Aktien
nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie aufgrund der
Ausübung von Wandlungsrechten entstehen, am Gewinn teil. Der
Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates die
weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten
Kapitalerhöhung festzusetzen.“
d) Ermächtigung des Aufsichtsrates zur Anpassung der Satzung
Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung des § 5 Absatz 1
und des neuen Ansatz 7 der Satzung entsprechend dem Umfang der
Ausgabe von Bezugsaktien anzupassen sowie alle sonstigen damit im
Zusammenhang stehenden Anpassungen der Satzung vorzunehmen, die nur
die Fassung betreffen. Entsprechendes gilt im Falle der
Nichtausnutzung der Ermächtigung zur Ausgabe von Wandeldarlehen
nach Ablauf des Ermächtigungszeitraums sowie im Falle der
Nichtausnutzung des bedingten Kapitals nach Ablauf der Fristen für
die Ausübung von Wandlungsrechten.
10. |
Beschlussfassung über die Änderung von § 1 Absatz 1 der
Satzung (Firma)
|
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu
fassen:
Die Firma der Gesellschaft wird geändert und lautet künftig:
Arzneiwerk AG VIDA.
§ 1 (Firma und Sitz) Absatz 1 der Satzung wird wie folgt neu
gefasst:
„Die Firma der Gesellschaft lautet: Arzneiwerk AG
VIDA.“
11. |
Beschlussfassung über die Änderung von § 3 der Satzung
(Gegenstand des Unternehmens)
|
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu
fassen:
§ 3 (Gegenstand des Unternehmens) der Satzung wird wie folgt neu
gefasst:
„Gegenstand des Unternehmens ist die Leitung von und die
Beteiligung an Unternehmen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung
und nicht als Dienstleistung für Dritte.
Insbesondere sind vom Gegenstand umfasst Tätigkeiten im Sinne
von Satz 1 in Bezug auf Unternehmen, die im Handel und der
Vermittlung sowie Herstellung von Arzneimitteln und
Gesundheitsprodukten aktiv sind, die in Forschung und Entwicklung
tätig sind sowie die Digitalisierung von Geschäftsvorgängen in
diesem Bereich. Gegenstand des Unternehmens ist auch die Vermietung
und Verwaltung von Immobilien.“
12. |
Beschlussfassung über die Änderung von § 15 der Satzung
(Ermächtigung des Vorstands zum Abhalten von virtuellen
Hauptversammlungen)
|
Durch das Gesetz zur Einführung virtueller Hauptversammlungen
von Aktiengesellschaften und Änderung genossenschafts- sowie
insolvenz- und restrukturierungsrechtlicher Vorschriften
(Bundesgesetzblatt I Nr. 27 2022, S. 1166 ff.) hat die virtuelle
Hauptversammlung eine dauerhafte Regelung im Aktiengesetz erfahren.
Nach § 118a Abs. 1 Satz 1 Aktiengesetz kann die Satzung vorsehen
oder den Vorstand für einen Zeitraum von längstens fünf Jahren nach
Eintragung der Satzungsänderung dazu ermächtigen vorzusehen, dass
die Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung, das heißt ohne
physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort
der Hauptversammlung, abgehalten wird. Von dieser Möglichkeit soll
Gebrauch gemacht und eine solche Ermächtigung des Vorstands
beschlossen werden. Dabei soll unter Berücksichtigung der neu
eingeführten Regelungen der gesetzlich mögliche
Ermächtigungszeitraum von bis zu fünf Jahren nicht voll
ausgeschöpft, sondern auf vier Jahre begrenzt werden. Die Aktionäre
können dadurch bereits zu einem früheren Zeitpunkt als bei voller
Ausschöpfung des gesetzlichen Rahmens über eine mögliche erneute
Ermächtigung des Vorstands zur Durchführung einer virtuellen
Hauptversammlung entscheiden. Während der vierjährigen Laufzeit der
Ermächtigung wird der Vorstand für jede Hauptversammlung neu
entscheiden, ob und unter welchen Voraussetzungen diese
gegebenenfalls als virtuelle Hauptversammlung einberufen werden
soll. Er wird hierbei die jeweils maßgeblichen konkreten Umstände
des Einzelfalls in Betracht ziehen und seine Entscheidung nach
pflichtgemäßem Ermessen zum Wohle der Gesellschaft und der
Aktionäre treffen. Dabei wird der Vorstand auch die angemessene
Wahrung der Beteiligungsrechte der Aktionäre in seine Entscheidung
einbeziehen.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu
fassen:
In § 15 der Satzung der Gesellschaft wird nach Absatz 5 der
folgende Absatz 6 neu eingefügt:
„6. Der Vorstand ist ermächtigt, vorzusehen, dass die
Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer
Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung abgehalten wird
(virtuelle Hauptversammlung). Diese Ermächtigung gilt nur
Hauptversammlungen, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2028
stattfinden “
13. |
Beschlussfassung über die Wahl eines
Aufsichtsratsmitglieds
|
Der Aufsichtsrat setzt sich gem. §§ 95, 96 Abs. 1 letzte
Alternative, 101 Abs. 1 AktG i. V. m. § 8 Abs. 1 der Satzung aus
drei Aufsichtsratsmitgliedern zusammen, die von der
Hauptversammlung zu wählen sind.
Die Amtszeit von Herrn Joachim Schwarzer wird durch
Amtsniederlegung mit Beendigung dieser Hauptversammlung enden.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgenden Beschluss zu fassen:
Dr. Walter Leven, Apotheker, Geschäftsführer der Cormus GmbH mit
Sitz in Wedemark, wohnhaft in Meerbusch, wird mit Wirkung ab
Beendigung dieser Hauptversammlung bis zur Beendigung der
Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr
2024 beschließt, zum Mitglied des Aufsichtsrates bestellt.
14. |
Beschlussfassung über die Änderung der Vergütung des
Aufsichtsrates
|
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu
fassen:
Der Hauptversammlungsbeschluss gemäß § 13 der Satzung vom 30.
Mai 2022 betreffend die Vergütung des Aufsichtsrates wird mit
Wirkung zum Ablauf des 31. Juli 2024 aufgehoben (bis dahin wird für
das Geschäftsjahr 2024 die Vergütung zeitanteilig - in Höhe von
7/12-tel - auf der Grundlage der bisherigen Beschlussfassung vom
17. Dezember 2021 gewährt) und ab dem Beginn des 01. August 2024
durch folgenden Beschluss ersetzt (ab dann wird für das
Geschäftsjahr 2024 die Vergütung zeitanteilig - in Höhe von
5/12-tel - auf der Grundlage der neuen Beschlussfassung vom 12.
Juli 2024 gewährt):
„(1) Jedes Aufsichtsratsmitglied erhält eine feste, nach Ablauf
eines Quartals anteilig zahlbare, Grundvergütung von jährlich EUR
5.000 (in Worten: fünftausend Euro). Der Vorsitzende des
Aufsichtsrats erhält das Zweieinhalbfache, sein Stellvertreter das
Anderthalbfache der Vergütung gemäß Satz 1.
(2) Zusätzlich zu der Grundvergütung erhält jedes einfache
Mitglied eine erfolgsabhängige Zusatzvergütung in Höhe von 0,15 %
eines positiven Jahresüberschusses von mindestens 50.000€ ohne
außerordentliche Erträge. Sie ist nach oben auf die Höhe der
Grundvergütung begrenzt. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält
das Zweieinhalbfache, sein Stellvertreter das Anderthalbfache der
Vergütung gemäß Satz 1.
(3) Aufsichtsratsmitglieder, die nur während eines Teils eines
Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat oder einem Ausschuss des
Aufsichtsrats angehören oder das Amt des Vorsitzenden des
Aufsichtsrats oder eines Ausschusses innehaben, erhalten eine
entsprechende zeitanteilige Vergütung.
(4) Die Gesellschaft erstattet jedem Aufsichtsratsmitglied die
ihm erwachsenden Auslagen sowie die auf seine Bezüge entfallende
Umsatzsteuer, soweit sie berechtigt sind, der Gesellschaft die
Umsatzsteuer gesondert in Rechnung zu stellen und dieses Recht
ausüben.
(5) Die Versicherungsprämie für eine von der Gesellschaft für
die Mitglieder des Aufsichtsrats abzuschließende
Vermögensschadenshaftpflichtversicherung (sog.
D&O-Versicherung) wird von der Gesellschaft getragen.“
15. |
Vorlage des nach § 162 AktG erstellten und von der Rödl &
Partner GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft, Nürnberg, Niederlassung Berlin, gemäß
§ 162 Abs. 3 AktG geprüften Vergütungsbericht der TELES
Aktiengesellschaft für das Geschäftsjahr 2022 einschließlich des
Vermerks nach § 162 Abs. 3 Satz 3 AktG
|
Eine Beschlussfassung ist zu diesem Tagesordnungspunkt nicht
vorgesehen.
Der Vergütungsbericht der Gesellschaft für das Jahr 2022 ist der
Einladung als Anlage 1 beigefügt.
16. |
Vorlage des nach § 162 AktG erstellten und von MSW GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft,
Berlin, gemäß § 162 Abs. 3 AktG geprüften Vergütungsbericht der
TELES Aktiengesellschaft für das Geschäftsjahr 2023 einschließlich
des Vermerks nach § 162 Abs. 3 Satz 3 AktG
|
Eine Beschlussfassung ist zu diesem Tagesordnungspunkt nicht
vorgesehen.
Der Vergütungsbericht der Gesellschaft für das Jahr 2023 ist der
Einladung als Anlage 2 beigefügt.
Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu
Tagesordnungspunkt 9 gemäß §§ 221 Abs. 4 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2
AktG
Der Vorstand hat gem. §§ 221 Abs. 4 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2
AktG einen schriftlichen Bericht über die Gründe für die in Punkt 9
der Tagesordnung vorgeschlagene Ermächtigung zum Ausschluss des
Bezugsrechts und zum vorgeschlagenen Ausgabebetrag erstattet. Der
Bericht liegt vom Tag der Einberufung der Hauptversammlung an in
den Geschäftsräumen der Gesellschaft zur Einsichtnahme durch die
Aktionäre aus. Auf Verlangen wird dieser Bericht jedem Aktionär
unverzüglich und kostenlos übersandt. Der Bericht wird wie folgt
bekannt gemacht:
Die zu Tagesordnungspunkt 9 vorgeschlagene Ermächtigung zur
Ausgabe von Wandeldarlehen im Gesamtnennbetrag von bis zu
2.000.000,00 EUR sowie zur Schaffung des dazugehörigen bedingten
Kapitals von bis zu 2.000.000,00 EUR soll die Möglichkeiten der
Gesellschaft zur Finanzierung ihrer Aktivitäten erweitern und dem
Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates, insbesondere bei
Eintritt günstiger Kapitalmarktbedingungen, den Weg zu einer im
Interesse der Gesellschaft liegenden flexiblen und zeitnahen
Finanzierung eröffnen.
Der Ausgabebetrag für die neuen Aktien muss (nach Abzug eines
etwaigen Discounts) mindestens 1,00 EUR je Aktie betragen.
Den Aktionären steht grundsätzlich das gesetzliche Bezugsrecht
auf die Wandeldarlehen zu (§ 221 Abs. 4 i.V.m. § 186 Abs. 1
AktG).
Der im Beschlussvorschlag vorgesehene Ausschluss des
Bezugsrechts für Spitzenbeträge ermöglicht die Ausnutzung der
erbetenen Ermächtigung durch runde Beträge. Dies erleichtert die
Abwicklung des Bezugsrechts der Aktionäre. Der Ausschluss des
Bezugsrechts zugunsten der Inhaber von bereits ausgegebenen
Wandlungs- und Optionsrechten hat den Vorteil, dass der Wandlungs-
bzw. Optionspreis für die bereits ausgegebenen Wandlungs- bzw.
Optionsrechte nicht ermäßigt zu werden braucht und dadurch
insgesamt ein höherer Mittelzufluss ermöglicht wird. Beide Fälle
des Bezugsrechtsausschlusses liegen daher im Interesse der
Gesellschaft und ihrer Aktionäre.
II. |
Weitere Angaben zur Einberufung
|
A. |
Internetseite der Gesellschaft und dort zugängliche
Unterlagen und Informationen
|
Diese Einladung zur Hauptversammlung, die der Hauptversammlung
zugänglich zu machenden Unterlagen und weitere Informationen im
Zusammenhang mit der Hauptversammlung sind ab Einberufung der
Hauptversammlung über die Internetseite der Gesellschaft unter
http://www.teles.com/investor-relations/hauptversammlung.html
zugänglich.
Etwaige bei der Gesellschaft eingehende und
veröffentlichungspflichtige Gegenanträge, Wahlvorschläge und
Ergänzungsverlangen von Aktionären werden ebenfalls über die oben
genannte Internetseite zugänglich gemacht werden. Unter dieser
Internetadresse werden nach der Hauptversammlung auch die
Abstimmungsergebnisse veröffentlicht.
B. |
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
|
Gemäß § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Wertpapierhandelsgesetz (WpHG)
teilen wir mit, dass das Grundkapital der Gesellschaft im Zeitpunkt
der Einberufung der Hauptversammlung in 6.233.418 auf den Inhaber
lautende Stückaktien eingeteilt ist. Gemäß § 17 Abs. 1 der Satzung
der Gesellschaft gewährt jede Aktie in der Hauptversammlung eine
Stimme. Die Gesamtzahl der Stimmrechte zum Zeitpunkt der
Einberufung dieser Hauptversammlung beläuft sich daher auf
6.233.418. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung
keine eigenen Aktien.
C. |
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und
die Ausübung der Aktionärsrechte, insbesondere des
Stimmrechts
|
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des
Stimmrechts sind gemäß § 16 der Satzung nur diejenigen Aktionäre
berechtigt, die sich bei der Gesellschaft in Textform (§ 126b BGB)
unter der nachfolgend genannten Adresse anmelden und der
Gesellschaft unter dieser Adresse einen Nachweis ihres
Anteilsbesitzes in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder
englischer Sprache, wobei als Nachweis ein solcher im Sinne des §
67c Abs. 3 AktG (Nachweis in Textform gemäß den Anforderungen nach
Artikel 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212) genügt,
übermitteln (ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre):
TELES Aktiengesellschaft
c/o Link Market Services GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de
Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den
Geschäftsschluss des 22. Tages vor der Hauptversammlung, also den
20.06.2024, 24.00 Uhr, sogenannter Nachweisstichtag,
beziehen. Anmeldung und Nachweis müssen der Gesellschaft bis
spätestens zum Ablauf des 05.07.2024, 24.00 Uhr, unter der oben
genannten Adresse zugehen.
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der
Versammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer
den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur
Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei
ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum
Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für
die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der
vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach
dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des
Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs am
Nachweisstichtag maßgeblich, d. h. Veräußerungen von Aktien nach
dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung
zur Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes
gilt für den Zuerwerb von Aktien nach dem Nachweisstichtag.
Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und
erst danach Aktionär werden, sind nicht teilnahme- und
stimmberechtigt.
Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises des
Anteilsbesitzes werden den Aktionären von der Anmeldestelle
Eintrittskarten für die Teilnahme an der Hauptversammlung
übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten
sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, möglichst frühzeitig
eine Eintrittskarte bei ihrem depotführenden Institut
anzufordern.
Wie in den Vorjahren wird jedem Aktionär grundsätzlich nur eine
Eintrittskarte zur Hauptversammlung ausgestellt.
Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung
teilnehmen möchten, können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung
im Wege der Briefwahl ausüben. Auch in diesem Fall müssen sich die
Aktionäre fristgemäß anmelden und einen Nachweis des
Anteilsbesitzes vorlegen (vgl. vorstehender Abschnitt C).
Per Briefwahl abzugebende Stimmen können schriftlich unter
Verwendung des hierfür vorgesehenen, mit der Eintrittskarte
zugesandten bzw. auf der Internetseite der Gesellschaft zur
Verfügung gestellten Briefwahlformulars abgegeben werden. Die per
Briefwahl abgegebenen Stimmen müssen aus organisatorischen Gründen
bis spätestens 11.07.2024, 24:00 Uhr, bei der Gesellschaft unter
der nachstehenden Adresse eingegangen sein.
Briefwahlstimmen sind - vorbehaltlich folgender Sätze -
schriftlich noch bis zu dem Zeitpunkt, bis zu dem sie abgegeben
werden können, widerruflich bzw. abänderbar. Die Briefwahl schließt
eine Teilnahme an der Hauptversammlung nicht aus. Die persönliche
Stimmabgabe oder die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten gilt
als Widerruf der bereits abgegebenen Briefwahlstimmen. Wenn
Briefwahlstimmen und Vollmacht/Weisungen an Stimmrechtsvertreter
der Gesellschaft eingehen, werden stets Briefwahlstimmen als
vorrangig betrachtet.
Bitte beachten Sie, dass per Briefwahl keine Stimmen zu
eventuellen, erst in der Hauptversammlung vorgebrachten
Gegenanträgen oder Wahlvorschlägen abgegeben werden können. Ebenso
können per Briefwahl keine Wortmeldungen, Widersprüche gegen
Hauptversammlungsbeschlüsse, Fragen oder Anträge entgegengenommen
werden.
Bitte senden Sie Ihre Briefwahlstimmen an die nachfolgende
Adresse:
TELES Aktiengesellschaft
c/o Link Market Services GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de
Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung
teilnehmen möchten, können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung
auch durch einen Bevollmächtigten, zum Beispiel ein Kreditinstitut,
eine Aktionärsvereinigung, einen von der Gesellschaft benannten
weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter oder eine andere Person
ihrer Wahl ausüben lassen.
Soweit weder ein Kreditinstitut noch eine den Kreditinstituten
nach § 135 Abs. 8 AktG oder § 135 Abs. 10 i. V. m. § 125 Abs. 5
AktG gleichgestellte Person oder Vereinigung (unter letztere fallen
insbesondere Aktionärsvereinigungen) bevollmächtigt werden,
bedürfen die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis
der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft der Textform (§
126b BGB). Bei der Bevollmächtigung eines Kreditinstituts, einer
Aktionärsvereinigung oder einer diesen nach § 135 AktG
gleichgestellten Person oder Vereinigung können Besonderheiten
gelten; die Aktionäre werden gebeten, sich in einem solchen Fall
mit dem zu Bevollmächtigenden rechtzeitig wegen einer von ihm
möglicherweise geforderten Form der Vollmacht abzustimmen.
Aktionäre, die sich hinsichtlich der Teilnahme und Ausübung
ihres Stimmrechts von einem Bevollmächtigten vertreten lassen
möchten, finden für die Erteilung einer Vollmacht ein Formular
gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 5 WpHG auf der Rückseite der Eintrittskarte.
Darüber hinaus wird den Aktionären auch jederzeit auf Verlangen ein
Vollmachtsformular zugesandt, und dieses ist außerdem im Internet
unter
http://www.teles.com/investor-relations/hauptversammlung.html
abrufbar. Eine Verpflichtung zur Verwendung des von der
Gesellschaft angebotenen Vollmachtsformulars besteht nicht.
Wir bieten unseren Aktionären an, dass sie sich nach Maßgabe
ihrer Weisungen auch durch von der Gesellschaft als
Stimmrechtsvertreter benannte Personen (Stimmrechtsvertreter der
Gesellschaft) in der Hauptversammlung vertreten lassen können. Von
der Vollmacht werden die Stimmrechtsvertreter nur Gebrauch machen,
soweit ihnen zuvor vom Aktionär Weisungen zur Ausübung des
Stimmrechts zu jedem einzelnen Tagesordnungspunkt erteilt wurden.
Sind Weisungen nicht eindeutig, enthalten sich die
Stimmrechtsvertreter zu den entsprechenden Tagesordnungspunkten der
Stimme, dies gilt stets für unvorhergesehene Anträge. Die Vollmacht
und die Stimmweisung an den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
müssen aus organisatorischen Gründen bis spätestens 11.07.2024,
24:00 Uhr, bei der Gesellschaft unter der nachstehenden Adresse
eingegangen sein. Hierdurch wird jedoch nicht die Möglichkeit
ausgeschlossen, die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft noch
während der Hauptversammlung vor Ort zu bevollmächtigen.
Für die Erklärung einer Vollmachtserteilung gegenüber der
Gesellschaft und ihren Widerruf sowie die Übermittlung des
Nachweises über die Bestellung eines Bevollmächtigten und den
Widerruf einer solchen Bevollmächtigung stehen nachfolgend genannte
Kontaktdaten, insbesondere auch für die elektronische Übermittlung,
zur Verfügung:
TELES Aktiengesellschaft
c/o Link Market Services GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de
1. |
Ergänzungsanträge zur Tagesordnung auf Verlangen einer
Minderheit gemäß § 122 Abs. 2 AktG
|
Aktionäre, deren Anteile zusammen mindestens den zwanzigsten
Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500.000,00
EUR des Grundkapitals erreichen, können verlangen, dass Gegenstände
auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem
neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage
beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich (§ 126 BGB) an den
Vorstand der TELES Aktiengesellschaft zu richten und muss der
Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung (der Tag
des Zugangs ist gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 AktG nicht mitzurechnen),
also spätestens am 11. Juni 2024, 24:00 Uhr, zugehen. Bitte richten
Sie entsprechende Verlangen an die nachfolgende Adresse:
TELES Aktiengesellschaft
Vorstand
Ordensmeisterstr. 15-16
12099 Berlin
Die betreffenden Aktionäre haben nachzuweisen, dass sie seit
mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber
der erforderlichen Zahl an Aktien sind und dass sie die Aktien bis
zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten.
Aktienbesitzzeiten Dritter kommen hierbei nach Maßgabe von § 70
AktG zur Anrechnung. Für den Nachweis reicht eine entsprechende
Bestätigung des depotführenden Kreditinstituts aus.
Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit
sie nicht bereits mit der Einberufung bekanntgemacht werden -
unverzüglich nach ihrem Eingang bei der Gesellschaft im
Bundesanzeiger bekanntgemacht und solchen Medien zur
Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden
kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union
verbreiten. Sie werden außerdem unverzüglich nach ihrem Eingang bei
der Gesellschaft über die Internetadresse
http://www.teles.com/investor-relations/hauptversammlung.html
zugänglich gemacht.
2. |
Gegenanträge und Wahlvorschläge gemäß §§ 126 Abs. 1, 127
AktG
|
Darüber hinaus hat jeder Aktionär das Recht, Anträge und
Wahlvorschläge zu Punkten der Tagesordnung sowie zur
Geschäftsordnung in der Hauptversammlung zu stellen, ohne dass es
hierfür vor der Hauptversammlung einer Ankündigung,
Veröffentlichung oder sonstigen besonderen Handlung bedarf.
Die Gesellschaft wird Gegenanträge im Sinne des § 126 Abs. 1
AktG und Wahlvorschläge im Sinne des § 127 AktG einschließlich des
Namens des Aktionärs ggf. der Begründung und einer etwaigen
Stellungnahme der Verwaltung unter
http://www.teles.com/investor-relations/hauptversammlung.html
zugänglich machen, wenn sie der Aktionär mindestens 14 Tage vor
der Hauptversammlung (der Tag des Zugangs ist gemäß § 126 Abs. 1
Satz 2 AktG nicht mitzurechnen), d. h. spätestens bis zum
27.06.2024, 24:00 Uhr, der Gesellschaft an nachfolgend genannte
Adresse übersandt hat:
TELES Aktiengesellschaft
Ordensmeisterstr. 15-16
12099 Berlin
Telefax-Nr.: +49 (30) 39928-01
E-Mail: ir@teles.com
und die übrigen Voraussetzungen für eine Pflicht zur
Zugänglichmachung gemäß § 126 AktG bzw. § 127 AktG erfüllt
sind.
3. |
Auskunftsrecht des Aktionärs gemäß § 131 Abs. 1 AktG
|
Jedem Aktionär ist gemäß § 131 Abs. 1 AktG auf Verlangen in der
Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der
Gesellschaft zu geben, soweit die Auskunft zur sachgemäßen
Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist und
kein Auskunftsverweigerungsrecht besteht. Die Auskunftspflicht des
Vorstands erstreckt sich auch auf die rechtlichen und
geschäftlichen Beziehungen der TELES Aktiengesellschaft zu den mit
ihr verbundenen Unternehmen sowie die Lage des TELES-Konzerns und
der in den TELES-Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen,
ebenfalls unter der Voraussetzung, dass sie zur sachgerechten
Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist und
kein Auskunftsverweigerungsrecht besteht.
G. |
Informationen und Unterlagen zur Hauptversammlung
|
Die Informationen und Unterlagen nach § 124a AktG können im
Internet unter
http://www.teles.com/investor-relations/hauptversammlung.html
eingesehen und auf Wunsch heruntergeladen werden. Sämtliche der
Hauptversammlung gesetzlich zugänglich zu machenden Unterlagen
liegen in der Hauptversammlung zur Einsichtnahme aus.
H. |
Information zum Datenschutz für Aktionäre
|
Die TELES Aktiengesellschaft verarbeitet personenbezogene Daten,
wie z.B. Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Aktienanzahl,
Aktiengattung, Besitzart der Aktien und Nummer der Eintrittskarte
auf Grundlage der geltenden Datenschutzgesetze, um den Aktionären
die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der Hauptversammlung zu
ermöglichen.
Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Aktionäre ist
für deren Teilnahme an der Hauptversammlung zwingend erforderlich.
Die im Zusammenhang mit der Hauptversammlung angefallenen Daten
löschen wir, nachdem die Speicherung insbesondere zum Nachweis der
ordnungsgemäßen Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der
Hauptversammlung nicht mehr erforderlich ist, oder schränken die
Verarbeitung ein, falls gesetzliche Aufbewahrungspflichten
bestehen.
Für die Verarbeitung ist die TELES Aktiengesellschaft die
verantwortliche Stelle im Sinne des Art. 4 Abs. 7
Datenschutz-Grundverordnung. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung
ist Art. 6 Abs. 1 lit. c) Datenschutz-Grundverordnung.
Der Dienstleister der TELES Aktiengesellschaft - Link Market
Services GmbH, Landshuter Allee 10, 80367 München - welcher zum
Zwecke der Ausrichtung der Hauptversammlung beauftragt wird, erhält
von der TELES Aktiengesellschaft nur solche personenbezogenen
Daten, welche für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung
erforderlich sind und verarbeitet die Daten ausschließlich nach
Weisung der TELES Aktiengesellschaft im Rahmen einer schriftlich
vereinbarten Auftragsdatenvereinbarung.
Die Aktionäre haben gegenüber der TELES Aktiengesellschaft
hinsichtlich der sie betreffenden personenbezogenen Daten ein Recht
auf Auskunft, Berichtigung oder Löschung, auf Einschränkung der
Verarbeitung, auf Widerspruch gegen die Verarbeitung, sowie ein
Recht auf Datenübertragung.
Diese Rechte können die Aktionäre gegenüber der TELES
Aktiengesellschaft unentgeltlich über die folgenden Kontaktdaten
geltend machen:
TELES Aktiengesellschaft
Ordensmeisterstr. 15-16
12099 Berlin
Fax: +49 (30) 39928-01
E-Mail: ir@teles.com
Die Aktionäre haben zudem das Recht, sich bei einer
Datenschutz-Aufsichtsbehörde (Art. 77 Datenschutz-Grundverordnung)
über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten durch uns zu
beschweren.
Die Aktionäre erreichen unseren betrieblichen
Datenschutzbeauftragten unter:
Andre Motzkus - Datenschutzbeauftragter
Ordensmeisterstr. 15-16
12099 Berlin
Fax: +49 (30) 39928-226
E-Mail: dsb@teles.com
Diese Einladung wurde solchen Medien zur Veröffentlichung
zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die
Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten.
Berlin, Juni 2024
TELES Aktiengesellschaft
Der Vorstand
Anlage 1
Vergütungsbericht der TELES AG für das Jahr 2022
Dieser Vergütungsbericht beschreibt die individuell gewährte und
geschuldete Vergütung der amtierenden Mitglieder des Vorstands und
Aufsichtsrats der TELES AG im Geschäftsjahr 2022. Hierbei
beschreibt der Bericht detailliert und individualisiert die
Struktur und Höhe der einzelnen Bestandteile der Vorstands- und
Aufsichtsratsvergütung. Der Vergütungsbericht wurde gemeinsam durch
den Vorstand und Aufsichtsrat erstellt und richtet sich nach den
Anforderungen des deutschen Aktiengesetzes (§ 162 AktG) und
entspricht den geltenden Empfehlungen des Deutschen Corporate
Governance Kodex (DCGK). Sowohl dem Vorstand als auch dem
Aufsichtsrat ist eine klare, verständliche und transparente
Berichterstattung sehr wichtig.
Eine detaillierte Beschreibung der Vergütungssysteme der
Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder der TELES AG findet sich auf
unserer Internetseite
https://www.teles.com/investor-relations/corporate-governance
Berlin, den 14. Dezember 2023
|
Joachim Schwarzer
Vorsitzender des Aufsichtsrats |
Oliver Olbrich
Vorsitzender des Vorstands |
|
|
|
|
|
1 |
Vergütung des Vorstands der TELES AG
|
Unter Berücksichtigung der Vorgaben von § 87a Abs. 1
Aktiengesetz hat der Aufsichtsrat mit Wirkung zum 1. April 2020 ein
neues Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder der TELES AG
beschlossen und das Vergütungssystem der Hauptversammlung am 17.
Dezember 2021 unter Tagesordnungspunkt 7 zur Billigung vorgelegt.
Die Hauptversammlung hat das Vergütungssystem für die Mitglieder
des Vorstands mit einer großen Mehrheit von 99,24 % der gültigen
abgegebenen Stimmen gebilligt. Gemäß § 120a Abs. 1 S. 1 AktG
beschließt die Hauptversammlung über die Billigung des vom
Aufsichtsrat vorgelegten Vergütungssystem für die
Vorstandsmitglieder bei jeder wesentlichen Änderung des
Vergütungssystems, mindestens jedoch alle vier Jahre, aufgrund der
erstmaligen Aufstellung in 2020, spätestens also in der
Hauptversammlung 2025.
2 |
Vorstandsvergütung im Geschäftsjahr 2022 im Überblick
|
Die nachfolgende Tabelle gibt einen Gesamtüberblick über die
Bestandteile des für das Geschäftsjahr 2022 geltenden
Vergütungssystems für die Mitglieder des Vorstands (2022: Oliver
Olbrich, 2021: Oliver Olbrich), die Ausgestaltung der einzelnen
Vergütungsbestandteile sowie die diesen jeweils zugrunde liegenden
Zielsetzungen zur Förderung der langfristigen Entwicklung der
Gesellschaft:
Bestandteil |
Zielsetzung |
Ausgestaltung |
Erfolgsunabhängige Vergütung (Anteil an
der Ziel-Gesamtvergütung liegt bei 41% bis 69%) |
Grundvergütung |
Soll die Rolle und den
Verantwortungsbereich im Vorstand widerspiegeln. Soll ein
angemessenes Grundeinkommen sichern und das Eingehen unangemessener
Risiken verhindern. |
- |
Jährliche Grundvergütung |
- |
Auszahlung in zwölf Monatsraten |
- |
Vorstandsvorsitzender EUR 180.000 |
Nebenleistungen |
- |
Dienstwagen |
Erfolgsabhängige Vergütung (Anteil an
der Ziel-Gesamtvergütung liegt bei 31% bis 59%) |
Einjährige variable Vergütung
(STI) |
Soll ein profitables Wachstum unter
Berücksichtigung der Gesamtverantwortung des Vorstands und der
individuellen Leistungen der Vorstandsmitglieder unterstützen |
- |
EBIT-Wachstum |
- |
Zielbetrag bei 100%-Zielerreichung
2022 |
|
- |
Vorstandsvorsitzender EUR 90.000 |
Mehrjährige variable Vergütung
(LTI) |
Soll eine nachhaltig absolut und
relativ positive Entwicklung des Unternehmenswerts fördern - bei
gleichzeitiger Verknüpfung der Interessen der Vorstandsmitglieder
mit denen der Aktionäre |
- |
Zuteilung von 55.000 Aktienoptionen mit
min. vierjähriger Laufzeit |
- |
Ausübungspreis EUR 2,00 |
- |
Erfolgsziel EUR 4,00 |
- |
Wertentwicklung abhängig von
30-Tages-Durchschnittskurs der TELES Aktie am Laufzeitende |
- |
Vorstandsvorsitzender 55.000
Aktienoptionen (aus AOP 2021) |
Maximalvergütung gemäß § 87a Abs. 1
Satz 2 Nr. 1 AktG |
Soll unkontrolliert hohe Auszahlungen
vermeiden |
Kürzung der variablen Bezüge bei
Überschreitung der Höchstgrenze für ein Geschäftsjahr: |
- |
Vorstandsvorsitzender: EUR 750.000 |
- |
Ordentliches Vorstandsmitglied: EUR
500.000 |
Malus- und Clawback-Regelung |
Dient dem Schutz des
Unternehmensinteresses |
Möglichkeit des Aufsichtsrats, STI und
LTI einzubehalten oder bereits ausbezahlte Vergütung
zurückzufordern |
Leistungen im Fall der Beendigung der
Tätigkeit |
Einvernehmliche Beendigung |
Soll unangemessen hohe
Abfindungszahlungen vermeiden |
- |
Abfindung begrenzt auf Restlaufzeit des
Anstellungsvertrags bzw. maximal zwei Jahresvergütungen
(Abfindungshöchstgrenze) |
Nachvertragliches
Wettbewerbsverbot |
Dient dem Schutz des
Unternehmensinteresses |
- |
Derzeit kein nachvertragliches
Wettbewerbsverbot |
- |
Der Aufsichtsrat kann für neu
abgeschlossene bzw. zu verlängernde Vorstandsdienstverträge jeweils
ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot für bis zu zwei Jahre
vorsehen bei Zahlung einer Karenzentschädigung in Höhe von 50 % der
zuletzt vertragsmäßig bezogenen Bezüge |
Wechsel der Unternehmenskontrolle |
Soll die Unabhängigkeit in
Übernahmesituationen sicherstellen |
- |
Die derzeit laufenden Vorstandsverträge
sehen keine Sonderregelungen vor |
- |
Bei Neuabschluss von Verträgen mit
Vorstandsmitgliedern (Erstbestellung) oder deren Verlängerung
können für den Fall eines Kontrollwechsels folgende
Sonderregelungen, jedoch keine zusätzliche Abfindung vereinbart
werden. |
- |
Im Falle eines Kontrollwechsels hat das
Vorstandsmitglied das Recht, sein Amt mit einer Frist von drei
Monaten niederzulegen. Zu diesem Zeitpunkt endet auch der
Dienstvertrag. |
3 |
Variable Vorstandsvergütung im Geschäftsjahr 2022
|
Die variable Vergütung der Vorstandsmitglieder soll die
richtigen Anreize für den Vorstand setzen, im Sinne der
Unternehmensstrategie sowie der Stakeholder zu handeln und
langfristige Ziele nachhaltig zu erreichen. Die erfolgsabhängigen
variablen Vergütungsbestandteile sind das STI, jeweils mit einer
Laufzeit von einem (Geschäfts-)Jahr und das LTI mit einer Laufzeit
von vier Jahren.
Übersteigt die Summe der Zahlungen aus einem Geschäftsjahr die
Maximalvergütung, wird der zuletzt zur Auszahlung kommende
Vergütungsbestandteil - in der Regel eine variable erfolgsabhängige
Vergütungskomponente - entsprechend gekürzt.
3.1 |
Einjährige variable Vergütung (STI)
|
Im Rahmen des Short-Term-Incentive ist eine Bonuszahlung an die
Mitglieder des Vorstandes vorgesehen, wenn bestimmte vom
Aufsichtsrat festgelegte ehrgeizige Ziele erreicht werden.
a. Zielvorgaben und Berechnung
Jedes Vorstandsmitglied kann in Abhängigkeit von der Erreichung
der festgelegten Ziele einen Betrag in Höhe von bis zu 100 % der
jeweils vereinbarten variablen Vergütung als STI erhalten. Die
konkreten Zielvorgaben und die Berechnung ihres Anteils am STI sind
wie folgt ausgestaltet:
EBIT-Wachstum: 100 % des STI können durch ein Wachstum des EBIT
(vor Sondereffekten) im Vergleich zum Vorjahr um einen vom
Aufsichtsrat festgelegten Prozentsatz erreicht werden;
Der Anteil der kurzfristigen variablen Vergütung unter dem STI
an der Ziel-Gesamtvergütung liegt bei 10% bis 21%.
b. Kennzahlen und sonstige Regelungen
Für das EBIT-Wachstum ist der nach HGB erstellte und geprüfte
Jahresabschluss für die TELES verbindlich. Zahlungen unter dem STI
sind im Falle einer unterjährig beginnenden oder endenden
Vertragslaufzeit eines Vorstandsmitglieds pro rata temporis
geschuldet. Der jeweilige Auszahlungsbetrag unter dem STI ist bis
zum letzten Tag des Monats zur Zahlung fällig, der auf die
Feststellung des Jahresabschlusses für das abgelaufene
Geschäftsjahr folgt.
c. Zielerreichung einjährige variable Vergütung (STI)
Der Aufsichtsrat bewertet am Ende des Geschäftsjahres die
Erreichung der individuellen Ziele (EBIT-Wachstum). Auf der
Grundlage der tatsächlich erreichten Ziele ergibt sich für das
Geschäftsjahr 2022 für die Mitglieder des Vorstands somit insgesamt
ein Zielerreichungsgrad in Höhe von 0,0%. Damit ergibt sich für die
einzelnen Vorstandsmitglieder der in der nachfolgenden Tabelle
dargestellte Jahresbonus 2022.
Höhe der einjährigen variablen
Vergütung (STI) |
|
Vorstand |
in EUR |
Oliver Olbrich |
0,00 |
3.2 |
Mehrjährige variable Vergütung (Aktienoptionsplan 2021)
|
Die variable langfristige Vergütung besteht bei TELES für
Vorstandsmitglieder aus einem Aktienoptionsplan
(Long-Term-Incentive Program, „LTIP“ oder „Aktienoptionsplan“). Der
Anteil der langfristigen variablen Vergütung unter dem LTIP an der
Ziel-Gesamtvergütung liegt bei 21% bis 38%.
TELES verfolgt eine an den Interessen der Aktionäre
ausgerichtete Vergütungspolitik im Sinne des
„Shareholder-Value-Prinzips“. Ziel ist die langfristige
Wertsteigerung der Beteiligung der Aktionäre, ausgedrückt durch die
Steigerung des Werts der Aktien der Gesellschaft. Auf dieses Ziel
sollen sowohl die Führungskräfte als auch die Mitarbeiter
incentiviert werden. Dadurch, dass ein wesentlicher Anteil der
Ziel-Gesamtvergütung in einer langfristigen variablen Vergütung in
Gestalt von Aktienoptionen besteht, wird eine starke Ausrichtung
der Unternehmensstrategie auf ein nachhaltiges Unternehmenswachstum
einschließlich Schaffung von Mehrwert für die Aktionäre und
sämtliche Stakeholder erreicht.
a. Gewährung
Im Rahmen des Aktienoptionsplans haben Mitglieder des Vorstands
Anspruch auf Optionen auf Aktien der TELES. Durch vertragliche
Vereinbarung mit jedem Vorstandsmitglied
(„Bezugsrechtsvereinbarung“) erhält das Vorstandsmitglied das
Recht, eine individuell vereinbarte Zahl von auf den Inhaber
lautenden Stückaktien der TELES („Stückaktien“) zu einem
Ausübungspreis von EUR 2,00 („Ausübungspreis“) nach Ablauf der
jeweiligen Wartefrist und bei Erfüllung des Erfolgsziels
entsprechend den Regelungen der Bezugsrechtsvereinbarung zu
erwerben („Aktienoptionen“). Das Erfolgsziel sieht eine
signifikante Steigerung des Aktienkurses der TELES-Aktie über deren
Kurs zum Zeitpunkt der Gewährung der Optionen vor.
Die Ausgabe der Aktienoptionen kann jährlich in einmaligen oder
mehrfachen Tranchen durch den Aufsichtsrat erfolgen. Es ist
vorgesehen, dass den Mitgliedern des Vorstands die ihnen für die
Jahre 2021 bis 2025 zugedachten Aktienoptionen aus dem bereits
beschlossenen Aktienoptionsplan 2021 in einer einheitlichen
Zuteilung im Geschäftsjahr 2021 zugeteilt werden. Für die Zwecke
des Vergütungssystems werden diese Aktienoptionen jährlich in
einmaligen oder mehrfachen Tranchen verteilt.
Im abgelaufenen Geschäftsjahr hat es keine Änderungen der
Bedingungen hinsichtlich der Aktien und Aktienoptionen gegeben.
b. Ausübbarkeit und Erfolgsziel
Mit dem Tag der Ausgabe der Aktienoptionen beginnt die
vierjährige Wartefrist („Wartefrist“). Das jeweilige
Vorstandsmitglied kann die Aktienoptionen erst nach Ablauf der
Wartefrist ausüben. Eine Ausübung der Aktienoptionen ist jeweils
nur hinsichtlich einer vertraglich vereinbarten Mindestzahl
zulässig.
Die Ausübung der Aktienoptionen kann innerhalb eines
Ausübungszeitraums von sieben Jahren erfolgen, der mit Ablauf der
Wartefrist beginnt („Ausübungszeitraum“). Werden die Optionsrechte
von dem Bezugsberechtigten nicht bis zum Ende des
Ausübungszeitraums ausgeübt, verfallen die Optionsrechte
ersatzlos.
Voraussetzung für die Ausübung der Aktienoptionen ist, dass in
einem Zeitraum von dreißig Börsenhandelstagen vor Ablauf der
Wartefrist das Erfolgsziel erreicht wurde. Das Erfolgsziel ist
erreicht, wenn der Schlusskurs der Aktie der Gesellschaft im
XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem der
Frankfurter Wertpapierbörse) an dreißig aufeinanderfolgenden
Börsenhandelstagen den Betrag von EUR 4,00 erreicht oder
überschreitet („Erfolgsziel“).
c. Sonstiges
Weitergehende Sperrfristen oder Aktienhaltefristen (wie
beispielsweise Share Ownership Guidelines) sind bei der TELES nicht
vorgesehen.
Bei Kündigung des Dienstverhältnisses durch die Gesellschaft
oder das Vorstandsmitglied sowie bei sonstiger Beendigung des
Organ- bzw. Dienstverhältnisses gleich aus welchem Grunde
(„Beendigung“), verfällt grundsätzlich derjenige Teil der
Aktienoptionen, für den bis zur Beendigung die jeweilige Wartefrist
noch nicht abgelaufen ist. Im Rahmen des Aktienoptionsplans ist
vorgesehen, dass von den zugeteilten Aktienoptionen jeweils zum
Ablauf des 31.12. eines Jahres ein Viertel der insgesamt
zugeteilten Aktienoptionen unverfallbar wird (sogenanntes
Vesting).
d. Auswirkung Aktienoptionsplan 2021 im Geschäftsjahr 2022
Im Jahr 2022 wurden 55.000 Aktienoptionen aus dem
Aktienoptionsplan 2021 ausgegeben. Davon 30.000 Aktienoptionen am
19.04.2022 und 25.000 Aktienoptionen am 21.12.2022.
3.3 |
Mehrjährige variable Vergütung (Aktienoptionsplan 2022)
|
Die variable langfristige Vergütung besteht bei TELES für
Vorstandsmitglieder aus einem Aktienoptionsplan
(Long-Term-Incentive Program, „LTIP“ oder „Aktienoptionsplan“). Der
Anteil der langfristigen variablen Vergütung unter dem LTIP an der
Ziel-Gesamtvergütung liegt bei 0 %.
TELES verfolgt eine an den Interessen der Aktionäre
ausgerichtete Vergütungspolitik im Sinne des
„Shareholder-Value-Prinzips“. Ziel ist die langfristige
Wertsteigerung der Beteiligung der Aktionäre, ausgedrückt durch die
Steigerung des Werts der Aktien der Gesellschaft. Auf dieses Ziel
sollen sowohl die Führungskräfte als auch die Mitarbeiter
incentiviert werden. Dadurch, dass ein wesentlicher Anteil der
Ziel-Gesamtvergütung in einer langfristigen variablen Vergütung in
Gestalt von Aktienoptionen besteht, wird eine starke Ausrichtung
der Unternehmensstrategie auf ein nachhaltiges Unternehmenswachstum
einschließlich Schaffung von Mehrwert für die Aktionäre und
sämtliche Stakeholder erreicht.
a. Gewährung
Im Rahmen des Aktienoptionsplans haben Mitglieder des Vorstands
Anspruch auf Optionen auf Aktien der TELES. Durch vertragliche
Vereinbarung mit jedem Vorstandsmitglied
(„Bezugsrechtsvereinbarung“) erhält das Vorstandsmitglied das
Recht, eine individuell vereinbarte Zahl von auf den Inhaber
lautenden Stückaktien der TELES („Stückaktien“) zu einem
Ausübungspreis von EUR 5,50 („Ausübungspreis“) nach Ablauf der
jeweiligen Wartefrist und bei Erfüllung des Erfolgsziels
entsprechend den Regelungen der Bezugsrechtsvereinbarung zu
erwerben („Aktienoptionen“). Das Erfolgsziel sieht eine
signifikante Steigerung des Aktienkurses der TELES-Aktie über deren
Kurs zum Zeitpunkt der Gewährung der Optionen vor.
Die Ausgabe der Aktienoptionen kann jährlich in einmaligen oder
mehrfachen Tranchen durch den Aufsichtsrat erfolgen. Es ist
vorgesehen, dass den Mitgliedern des Vorstands die ihnen für die
Jahre 2022 bis 2026 zugedachten Aktienoptionen aus dem bereits
beschlossenen Aktienoptionsplan 2022 in einer einheitlichen
Zuteilung im Geschäftsjahr 2022 zugeteilt werden. Für die Zwecke
des Vergütungssystems werden diese Aktienoptionen jährlich in
einmaligen oder mehrfachen Tranchen verteilt.
Im abgelaufenen Geschäftsjahr hat es keine Änderungen der
Bedingungen hinsichtlich der Aktien und Aktienoptionen gegeben.
b. Ausübbarkeit und Erfolgsziel
Mit dem Tag der Ausgabe der Aktienoptionen beginnt die
vierjährige Wartefrist („Wartefrist“). Das jeweilige
Vorstandsmitglied kann die Aktienoptionen erst nach Ablauf der
Wartefrist ausüben. Eine Ausübung der Aktienoptionen ist jeweils
nur hinsichtlich einer vertraglich vereinbarten Mindestzahl
zulässig.
Die Ausübung der Aktienoptionen kann innerhalb eines
Ausübungszeitraums von sieben Jahren erfolgen, der mit Ablauf der
Wartefrist beginnt („Ausübungszeitraum“). Werden die Optionsrechte
von dem Bezugsberechtigten nicht bis zum Ende des
Ausübungszeitraums ausgeübt, verfallen die Optionsrechte
ersatzlos.
Voraussetzung für die Ausübung der Aktienoptionen ist, dass in
einem Zeitraum von dreißig Börsenhandelstagen vor Ablauf der
Wartefrist das Erfolgsziel erreicht wurde. Das Erfolgsziel ist
erreicht, wenn der Schlusskurs der Aktie der Gesellschaft im
XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem der
Frankfurter Wertpapierbörse) an dreißig aufeinanderfolgenden
Börsenhandelstagen den Betrag von EUR 12,00 erreicht oder
überschreitet („Erfolgsziel“).
c. Sonstiges
Weitergehende Sperrfristen oder Aktienhaltefristen (wie
beispielsweise Share Ownership Guidelines) sind bei der TELES nicht
vorgesehen.
Bei Kündigung des Dienstverhältnisses durch die Gesellschaft
oder das Vorstandsmitglied sowie bei sonstiger Beendigung des
Organ- bzw. Dienstverhältnisses gleich aus welchem Grunde
(„Beendigung“), verfällt grundsätzlich derjenige Teil der
Aktienoptionen, für den bis zur Beendigung die jeweilige Wartefrist
noch nicht abgelaufen ist. Im Rahmen des Aktienoptionsplans ist
vorgesehen, dass von den zugeteilten Aktienoptionen jeweils zum
Ablauf des 31.12. eines Jahres ein Viertel der insgesamt
zugeteilten Aktienoptionen unverfallbar wird (sogenanntes
Vesting).
d. Auswirkung Aktienoptionsplan 2022 im Geschäftsjahr 2022
Im Jahr 2022 wurden keine Aktienoptionen aus dem
Aktienoptionsplan 2022 ausgegeben oder zugesagt.
4 |
Höhe der Vorstandsvergütung im Geschäftsjahr 2022
|
4.1 |
Gewährte und geschuldete Vergütung sowie zugesagte Zuwendungen
im Geschäftsjahr 2022
|
In den nachfolgenden Tabellen sind die jedem einzelnen Mitglied
des Vorstands im Geschäftsjahr 2022 gewährte und geschuldete
Vergütung (Zuflüsse) sowie die vertraglichen
Zuwendungen für das Geschäftsjahr 2022 individuell dargestellt.
Nach den Regelungen des § 162 AktG sind als gewährte und
geschuldete Vergütung (Zuflüsse) die Beträge anzugeben, die im
Berichtszeitraum fällig wurden und dem einzelnen Vorstandsmitglied
bereits zugeflossen sind oder deren fällige Zahlung noch nicht
erbracht ist. Im abgelaufenen Geschäftsjahr hat es keine
Abweichungen vom Vergütungssystem des Vorstands gegeben.
Gewährte und geschuldete Vergütung
(Zufluss) |
|
Oliver Olbrich,
Vorstandsvorsitzender |
|
2022 |
2021 |
|
in Tsd. EUR |
in % |
in Tsd. EUR |
in % |
Grundvergütung |
190 |
95 |
190 |
95 |
Nebenleistungen |
10 |
5 |
10 |
5 |
Summe |
200 |
100 |
200 |
100 |
Einjährige variable Vergütung |
0 |
0 |
0 |
0 |
Mehrjährige variable Vergütung |
0 |
0 |
0 |
0 |
Summe |
0 |
0 |
0 |
0 |
Abfindungsbetrag |
0 |
0 |
0 |
0 |
Gesamtvergütung |
200 |
100 |
200 |
100 |
4.2 |
Vertragliche Zuwendungen
|
Als „vertragliche Zuwendung“ wird die variable Vergütung im
Sinne der bisher im Deutschen Corporate Governance Kodex
enthaltenen Mustertabelle jeweils mit dem Wert zum Zeitpunkt der
Zusage (entspricht einer Zielerreichung von 100 %) für das
jeweilige Geschäftsjahr ausgewiesen. Die Vergütungselemente werden
um Angaben individuell erreichbarer Minimal- und Maximalvergütungen
ergänzt. Es hat im abgelaufenen Geschäftsjahr keine Vergütung von
Leistungen eines Vorstandsmitglieds gegeben, die von einem Dritten
im Hinblick auf seine Tätigkeit als Vorstandsmitglied zugesagt oder
im Geschäftsjahr gewährt worden sind.
Vertragliche Zuwendungen |
|
Oliver Olbrich,
Vorstandsvorsitzender |
in Tsd. EUR |
2022 |
2021 |
2022
(Min.) |
2022
(Max.) |
Grundvergütung |
190 |
190 |
190 |
190 |
Nebenleistungen |
10 |
10 |
10 |
10 |
Summe |
200 |
200 |
200 |
200 |
Einjährige variable Vergütung |
0 |
0 |
0 |
90 |
Mehrjährige variable Vergütung |
0 |
0 |
0 |
0 |
Summe |
0 |
0 |
0 |
290 |
Abfindungsbetrag |
0 |
0 |
0 |
0 |
Gesamtvergütung |
200 |
200 |
200 |
290 |
Angaben zur relativen Entwicklung der Vorstandsvergütung, der
Vergütung der übrigen Belegschaft sowie zur Ertragsentwicklung der
Gesellschaft.
Entwicklung der Vergütung des Vorstands
in Relation zur Vergütung der Belegschaft und zur
Ertragsentwicklung der Gesellschaft |
in % |
Veränderung 2022
gegenüber 2021 |
Vorstand |
|
Oliver Olbrich |
0 |
Ertragskennziffern |
|
EBIT TELES-Konzern |
-136% |
Umsatz TELES Konzern |
2.876% |
Belegschaft TELES-Konzern (alle
Mitarbeiter auf Vollzeitbasis (FTE)) |
-20% |
4.3 |
Einhaltung Vergütungsobergrenzen
|
Für das Geschäftsjahr 2022 ist zusätzlich neben den
betragsmäßigen Höchstgrenzen für die einjährige und mehrjährige
variable Vergütung entsprechend § 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG eine
betragsmäßige Höchstgrenze für die Vergütung des Geschäftsjahres
insgesamt (inklusive Nebenleistungen) vorgesehen. Diese
Maximalvergütung liegt für den Vorstandsvorsitzenden bei EUR
750.000 und für ein ordentliches Vorstandsmitglied bei EUR 500.000
und bezieht sich auf den tatsächlichen Aufwand beziehungsweise die
tatsächliche Auszahlung der für ein Geschäftsjahr zugesagten
Vergütung. Sollte die Vergütung für das Geschäftsjahr 2021 die
genannte Höchstgrenze überschreiten, erfolgt eine entsprechende
Kürzung der variablen Bezüge.
Da der Aufwandsbetrag für die mehrjährige variable
Vergütungskomponente aufgrund der vierjährigen Performanceperiode
erst im dritten Jahr nach Abschluss des Berichtsjahres vorliegt,
kann über die Einhaltung der Maximalvergütung für das Geschäftsjahr
2022 erst im Rahmen des Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr
2025 abschließend berichtet werden.
Die gewährten und geschuldeten Vergütungsbestandteile wurden der
Maximalvergütung (tabellarisch) gegenübergestellt und entsprechen
dem beschlossenen Vergütungssystem.
4.4 |
Malus- und Clawback-Regelung
|
Der Aufsichtsrat hat die Möglichkeit, die einjährige und
mehrjährige variable Vergütung in den Fällen einer vorsätzlichen
oder grob fahrlässigen Verletzung der gesetzlichen Pflichten oder
eines Verstoßes gegen unternehmensinterne Richtlinien
(Compliance-Malus und -Clawback) oder in den Fällen, in denen
variable Vergütungsbestandteile, die an das Erreichen bestimmter
Ziele geknüpft sind, auf der Grundlage falscher Daten zu Unrecht
ausbezahlt wurden (Performance-Clawback), einzubehalten oder
zurückzufordern.
Die Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs oder Einbehalts
steht im pflichtgemäßen Ermessen des Aufsichtsrats.
Im Geschäftsjahr 2022 hat der Aufsichtsrat von der Möglichkeit,
variable Vergütungsbestandteile einzubehalten beziehungsweise
zurückzufordern, keinen Gebrauch gemacht.
4.5 |
Leistungen im Fall der Beendigung der Tätigkeit
|
a. Abfindungshöchstgrenze
Bei einer vorzeitigen Beendigung des Vertrags, die nicht durch
einen wichtigen Grund oder durch einen Kontrollwechsel veranlasst
ist, wird die Gesellschaft gemäß der Empfehlung des Deutschen
Corporate Governance Kodex nicht mehr als den Wert der Ansprüche
für die Restlaufzeit des Vertrags vergüten, wobei die Zahlungen
zwei Jahresvergütungen nicht übersteigen dürfen
(Abfindungshöchstgrenze). Die Berechnung der Abfindungshöchstgrenze
bemisst sich nach der Höhe der Jahresvergütung, die sich aus der
Grundvergütung und den Zielwerten für die einjährige und
mehrjährige variable Vergütung zusammensetzt; Sachbezüge und
Nebenleistungen finden keine Berücksichtigung. Daraus ergibt sich
aktuell für ein ordentliches Vorstandsmitglied ein
Abfindungshöchstbetrag von EUR 1.000.000 pro Jahr beziehungsweise
EUR 1.500.000 für den Vorstandsvorsitzenden.
Für den Fall der regulären Beendigung der Vorstandstätigkeit
sind dem Vorstand keine zusätzlichen Leistungen zugesagt
worden.
b. Nachvertragliches Wettbewerbsverbot
In den derzeit laufenden Vorstandsdienstverträgen sind keine
nachvertraglichen Wettbewerbsverbote vereinbart.
Der Aufsichtsrat kann für neu abgeschlossene bzw. zu
verlängernde Vorstandsdienstverträge jeweils ein nachvertragliches
Wettbewerbsverbot für bis zu zwei Jahre vorsehen. Für die Dauer des
Wettbewerbsverbots ist an das jeweilige Vorstandsmitglied eine
Karenzentschädigung in Höhe von 50 % der zuletzt vertragsmäßig
bezogenen Bezüge zu zahlen. Während der Dauer des
Wettbewerbsverbots bezogenes anderweitiges Arbeitseinkommen wird
auf die Entschädigung angerechnet, soweit die Entschädigung unter
Hinzurechnung der anderweitigen Einkünfte die zuletzt bezogenen
vertragsmäßigen Bezüge übersteigen würde. Zusätzlich werden
sonstige vertragliche Abfindungszahlungen an ein Vorstandsmitglied
auf die Karenzentschädigung angerechnet.
Der Aufsichtsrat hat die Möglichkeit, eine solche Klausel - auch
im Einzelfall - zukünftig zu vereinbaren. Sofern ein
nachvertragliches Wettbewerbsverbot im Rahmen der Beendigung
vereinbart wird, wird vertraglich vereinbart, dass eine mögliche
Abfindungszahlung auf eine Karenzentschädigung angerechnet
wird.
c. Wechsel der Unternehmenskontrolle
Bei Neuabschluss von Verträgen mit Vorstandsmitgliedern
(Erstbestellung) oder deren Verlängerung können für den Fall eines
Kontrollwechsels folgende Sonderregelungen, jedoch keine
zusätzliche Abfindung vereinbart werden.
Im Falle eines Kontrollwechsels hat das Vorstandsmitglied das
Recht, sein Amt mit einer Frist von drei Monaten niederzulegen. Zu
diesem Zeitpunkt endet auch der Dienstvertrag.
Ein Kontrollwechsel liegt vor, wenn:
- |
die Aktien der Gesellschaft aus dem Börsenhandel an einem
regulierten Markt genommen werden (Delisting);
|
- |
die Bestellung des Vorstandsmitglieds durch einen Formwechsel
der Gesellschaft oder durch eine Verschmelzung der Gesellschaft auf
eine andere Gesellschaft endet, es sei denn, dem Vorstandsmitglied
wird eine Bestellung als Mitglied des Vorstands in der neuen
Gesellschaft zu wirtschaftlich gleichen Bedingungen wie bisher
angeboten;
|
- |
mit der TELES als abhängigem Unternehmen ein Unternehmensvertrag
nach §§ 291 ff. AktG geschlossen oder die Gesellschaft nach § 319
ff. AktG eingegliedert wird.
|
Die derzeit laufenden Vorstandsverträge sehen keine der
dargestellten Sonderregelungen vor.
5 |
Vergütung des Aufsichtsrats der TELES AG
|
Gemäß § 13 der Satzung der Gesellschaft legt die
Hauptversammlung die Höhe der Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder
fest. Vor 2021 hatte zuletzt die Hauptversammlung vom 28. August
2007 über die Vergütung des Aufsichtsrats beschlossen. Im Jahr 2021
hat der Aufsichtsrat mit Wirkung zum 1. Januar 2021 ein angepasstes
Vergütungssystem für die Aufsichtsratsmitglieder beschlossen. Die
Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder, einschließlich des Systems,
auf dem diese Vergütung basiert, wurde gemäß § 113 Abs. 3
Aktiengesetz durch Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung vom
17. Dezember 2021 mit einer großen Mehrheit von 99,24 % der
gültigen abgegebenen Stimmen bestätigt. Alle festen und variablen
Vergütungsbestandteile entsprechen dem maßgeblichen
Vergütungssystem. Die variablen Vergütungsbestandteile sind derzeit
aufgrund der gegenwärtigen Entwicklungsphase des Unternehmens auf
ein kurzfristig orientiertes Ziel (positiver Jahresüberschuss ohne
außergewöhnliche Geschäftsvorfälle) festgelegt. Die variable
Zusatzvergütung ist auf die Höhe der Grundvergütung begrenzt. Der
Aufsichtsrat hat keinen Anspruch auf Aktien und Aktienoptionen.
5.1 |
Vergütungssystem des Aufsichtsrats
|
Für Geschäftsjahre beginnend ab dem 1. Januar 2021 ist die
Vergütung des Aufsichtsrats wie folgt festgelegt:
(1) |
Jedes Aufsichtsratsmitglied erhält eine feste, nach Ablauf des
Geschäftsjahres zahlbare, Grundvergütung von jährlich EUR 20.000
(in Worten: zwanzigtausend Euro). Der Vorsitzende des Aufsichtsrats
erhält das Zweieinhalbfache, sein Stellvertreter das
Anderthalbfache der Vergütung gemäß Satz 1.
|
(2) |
Zusätzlich zu der Grundvergütung erhält jedes einfache Mitglied
eine erfolgsabhängige Zusatzvergütung in Höhe von 0,15 % eines
positiven Jahresüberschusses ohne außergewöhnliche
Geschäftsvorfälle. Sie ist nach oben auf die Höhe der
Grundvergütung begrenzt. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält
das Zweieinhalbfache, sein Stellvertreter das Anderthalbfache der
Vergütung gemäß Satz 1.
|
(3) |
Aufsichtsratsmitglieder, die nur während eines Teils eines
Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat oder einem Ausschuss des
Aufsichtsrats angehören oder das Amt des Vorsitzenden des
Aufsichtsrats oder eines Ausschusses innehaben, erhalten eine
entsprechende zeitanteilige Vergütung.
|
(4) |
Die Gesellschaft erstattet jedem Aufsichtsratsmitglied die ihm
erwachsenden Auslagen sowie die auf seine Bezüge entfallende
Umsatzsteuer, soweit sie berechtigt sind, der Gesellschaft die
Umsatzsteuer gesondert in Rechnung zu stellen und dieses Recht
ausüben.
|
(5) |
Die Versicherungsprämie für eine von der Gesellschaft für die
Mitglieder des Aufsichtsrats abzuschließende
Vermögensschadenshaftpflichtversicherung (sog.
D&O-Versicherung) wird von der Gesellschaft getragen.
|
5.2 |
Vergütung des Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2022
|
Für die einzelnen Mitglieder des Aufsichtsrats ergab sich die
nachfolgend dargestellte Vergütung gemäß § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG
für das Geschäftsjahr 2022 und 2021. Im Jahr 2022 hat es keinen
positiven Jahresüberschuss gegeben, somit insgesamt einen
Zielerreichungsgrad in Höhe von 0,0 %. Die Aufsichtsratsvergütung
für das Geschäftsjahr 2022 wird demnach als geschuldete Vergütung
betrachtet, die Vergütung für das Geschäftsjahr 2021 als gewährte
Vergütung.
Gewährte und geschuldete Vergütung der
Aufsichtsratsmitglieder der TELES AG
(Beträge in EUR bzw. in % der Gesamtvergütung) |
|
|
|
Grundvergütung |
Variable Vergütung |
Gesamtvergütung |
Joachim Schwarzer |
2022 |
in EUR |
50.000 |
0 |
50.000 |
|
|
in % |
100 |
0 |
100 |
|
2021 |
in EUR |
50.000 |
0 |
50.000 |
|
|
in % |
100 |
0 |
100 |
Markus Gernot Schmieta |
2022 |
in EUR |
30.000 |
0 |
30.000 |
|
|
in % |
100 |
0 |
100 |
|
2021 |
in EUR |
30.000 |
0 |
30.000 |
|
|
in % |
100 |
0 |
100 |
Hartmut Brandt |
2022 |
in EUR |
20.000 |
0 |
20.000 |
|
|
in % |
100 |
0 |
100 |
|
2021 |
in EUR |
20.000 |
0 |
20.000 |
|
|
in % |
100 |
0 |
100 |
Im Geschäftsjahr 2022 hat die Gesellschaft von der Möglichkeit,
variable Vergütungsbestandteile einzubehalten beziehungsweise
zurückzufordern, keinen Gebrauch gemacht.
Angaben zur relativen Entwicklung der Aufsichtsratsvergütung,
der Vergütung der übrigen Belegschaft sowie zur Ertragsentwicklung
der Gesellschaft.
Entwicklung der Vergütung des
Aufsichtsrats in Relation zur Vergütung der Belegschaft und zur
Ertragsentwicklung der Gesellschaft |
in % |
Veränderung 2022
gegenüber 2021 |
Aufsichtsrat |
|
Joachim Schwarzer |
0,0 |
Markus Gernot Schmieta |
0,0 |
Hartmut Brandt |
0,0 |
Ertragskennziffern |
|
EBIT TELES-Konzern |
-136 |
Umsatz TELES-Konzern |
2.876 |
Belegschaft TELES-Konzern (alle
Mitarbeiter auf Vollzeitbasis (FTE)) |
-20 |
6 |
Vergleichende Darstellung der Ertragsentwicklung und der
jährlichen Veränderung der Vergütung
|
Die nachfolgenden Tabellen stellen gemäß §162 Abs. 1 Satz 2 Nr.
2 AktG die Ertragsentwicklung der TELES AG, die jährliche
Veränderung der Vergütung der Mitglieder des Vorstands und des
Aufsichtsrats sowie die jährliche Veränderung auf
Vollzeitäquivalenzbasis über die letzten fünf Geschäftsjahre
dar.
Die Ertragsentwicklung wird anhand des Jahresergebnisses
abgebildet.
in TEUR |
2018 |
Veränderung
in % |
2019 |
Veränderung
in % |
2020 |
Veränderung
in % |
2021 |
Veränderung
in % |
2022 |
Veränderung
in % |
Jahresergebnis gemäß HGB
Einzelabschluss |
1.107 |
155,9% |
4 |
-99,7% |
825 |
21.205,2% |
-268 |
-132,4% |
-1.695 |
-533,6% |
Für die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats wird die
im jeweiligen Geschäftsjahr gewährte und geschuldete Vergütung im
Sinne des § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG dargestellt. Sollte die
Auszahlung der Aufsichtsratsvergütung ganz oder teilweise in einer
anderen Periode erfolgt sein, wurde zur besseren Vergleichbarkeit
der Vergütung die geschuldete Vergütung in den Perioden
ausgewiesen.
Vorstandsvergütung
in TEUR |
2018 |
Veränderung
in % |
2019 |
Veränderung
in % |
2020 |
Veränderung
in % |
2021 |
Veränderung
in % |
2022 |
Veränderung
in % |
Oliver Olbrich |
235 |
-8,6% |
222 |
-5,5% |
231 |
4,1% |
200 |
-13,4% |
200 |
0,0% |
Prof. Dr. Ing. Sigram Schindler bis
30.07.2019 |
37 |
0,0% |
26 |
-29,7% |
|
|
|
|
|
|
Thomas Haydn
bis 30.06.2019 |
172 |
-9,5% |
68 |
-60,5% |
|
|
|
|
|
|
Aufsichtsratsvergütung
in TEUR |
2018 |
Veränderung
in % |
2019 |
Veränderung
in % |
2020 |
Veränderung
in % |
2021 |
Veränderung
in % |
2022 |
Veränderung
in % |
Joachim Schwarzer
bis 31.07.2019, seit 14.08.2019 Vorsitzender des
Aufsichtsrates |
23 |
28,6% |
28 |
25,4% |
38 |
32,9% |
50 |
33,3% |
50 |
0,0% |
Markus Gernot Schmieta
AR seit 12.08.2019, Stellvertretender Vorsitzender des
Aufsichtsrates seit 14.08.2019 |
|
|
9 |
|
23 |
159,0% |
30 |
33,3% |
30 |
0,0% |
Hartmut Brandt
seit 12.08.2019 |
|
|
6 |
|
15 |
159,0% |
20 |
33,3% |
20 |
0,0% |
Prof. Dr. Walter Rust
bis 31.07.2019
Vorsitzender des Aufsichtsrates |
38 |
0,0% |
22 |
-41,7% |
|
|
|
|
|
|
Prof. Dr. Radu Popescu-Zeletin
bis 31.07.2019 |
15 |
-25,0% |
9 |
-41,7% |
|
|
|
|
|
|
Die durchschnittliche Vergütung dieser Arbeitnehmer (ohne
Nebenleistungen und Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung)
umgerechnet auf Vollzeitäquivalenzbasis hat sich wie dargestellt
entwickelt.
in TEUR |
2018 |
Veränderung
in % |
2019 |
Veränderung
in % |
2020 |
Veränderung
in % |
2021 |
Veränderung
in % |
2022 |
Veränderung
in % |
Ø Gehalt berechnet auf
Vollzeitäquivalent |
61 |
1,6% |
44 |
-27,7% |
63 |
44,1% |
65 |
2,7% |
86 |
32,5% |
Anlage 2
Vergütungsbericht der TELES AG für das Jahr 2023
Dieser Vergütungsbericht beschreibt die individuell gewährte und
geschuldete Vergütung der amtierenden Mitglieder des Vorstands und
Aufsichtsrats der TELES AG im Geschäftsjahr 2023. Hierbei
beschreibt der Bericht detailliert und individualisiert die
Struktur und Höhe der einzelnen Bestandteile der Vorstands- und
Aufsichtsratsvergütung. Der Vergütungsbericht wurde gemeinsam durch
den Vorstand und Aufsichtsrat erstellt und richtet sich nach den
Anforderungen des deutschen Aktiengesetzes (§ 162 AktG) und
entspricht den geltenden Empfehlungen des Deutschen Corporate
Governance Kodex (DCGK). Sowohl dem Vorstand als auch dem
Aufsichtsrat ist eine klare, verständliche und transparente
Berichterstattung sehr wichtig.
Eine detaillierte Beschreibung der Vergütungssysteme der
Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder der TELES AG findet sich auf
unserer Internetseite
https://www.teles.com/investor-relations/corporate-governance
Berlin, den 08. April 2024
|
Joachim Schwarzer
Vorsitzender des Aufsichtsrats |
Sascha Knoche
Vorstand |
|
|
|
|
|
1 |
Vergütung des Vorstands der TELES AG
|
Unter Berücksichtigung der Vorgaben von § 87a Abs. 1
Aktiengesetz hat der Aufsichtsrat mit Wirkung zum 1. April 2020 ein
neues Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder der TELES AG
beschlossen und das Vergütungssystem der Hauptversammlung am 17.
Dezember 2021 unter Tagesordnungspunkt 7 zur Billigung vorgelegt.
Die Hauptversammlung hat das Vergütungssystem für die Mitglieder
des Vorstands mit einer großen Mehrheit von 99,24 % der gültigen
abgegebenen Stimmen gebilligt. Gemäß § 120a Abs. 1 S. 1 AktG
beschließt die Hauptversammlung über die Billigung des vom
Aufsichtsrat vorgelegten Vergütungssystem für die
Vorstandsmitglieder bei jeder wesentlichen Änderung des
Vergütungssystems, mindestens jedoch alle vier Jahre, aufgrund der
erstmaligen Aufstellung im Jahr 2020, spätestens also in der
Hauptversammlung 2025.
2 |
Vorstandsvergütung im Geschäftsjahr 2023 im Überblick
|
Die nachfolgende Tabelle gibt einen Gesamtüberblick über die
Bestandteile des für das Geschäftsjahr 2023 geltenden
Vergütungssystems für die Mitglieder des Vorstands (2023: Oliver
Olbrich, 2022: Oliver Olbrich), die Ausgestaltung der einzelnen
Vergütungsbestandteile sowie die diesen jeweils zugrunde liegenden
Zielsetzungen zur Förderung der langfristigen Entwicklung der
Gesellschaft:
Bestandteil |
Zielsetzung |
Ausgestaltung |
Erfolgsunabhängige Vergütung (Anteil an
der Ziel-Gesamtvergütung liegt bei 41% bis 69%) |
Grundvergütung |
Soll die Rolle und den
Verantwortungsbereich im Vorstand widerspiegeln. Soll ein
angemessenes Grundeinkommen sichern und das Eingehen unangemessener
Risiken verhindern. |
- |
Jährliche Grundvergütung |
- |
Auszahlung in zwölf Monatsraten |
- |
Vorstandsvorsitzender EUR 180.000 |
Nebenleistungen |
- |
Dienstwagen |
Erfolgsabhängige Vergütung (Anteil an
der Ziel-Gesamtvergütung liegt bei 31% bis 59%) |
Einjährige variable Vergütung
(STI) |
Soll ein profitables Wachstum unter
Berücksichtigung der Gesamtverantwortung des Vorstands und der
individuellen Leistungen der Vorstandsmitglieder unterstützen |
- |
EBIT-Wachstum |
- |
Zielbetrag bei 100%-Zielerreichung
2023 |
- |
Vorstandsvorsitzender EUR 90.000 |
Mehrjährige variable Vergütung
(LTI) |
Soll eine nachhaltig absolut und
relativ positive Entwicklung des Unternehmenswerts fördern - bei
gleichzeitiger Verknüpfung der Interessen der Vorstandsmitglieder
mit denen der Aktionäre |
- |
Zuteilung von 55.000 Aktienoptionen mit
min. vierjähriger Laufzeit |
- |
Ausübungspreis EUR 2,00 |
- |
Erfolgsziel EUR 4,00 |
- |
Wertentwicklung abhängig von
30-Tages-Durchschnittskurs der TELES Aktie am Laufzeitende |
Maximalvergütung gemäß § 87a Abs. 1
Satz 2 Nr. 1 AktG |
Soll unkontrolliert hohe Auszahlungen
vermeiden |
Kürzung der variablen Bezüge bei
Überschreitung der Höchstgrenze für ein Geschäftsjahr: |
|
- |
Vorstandsvorsitzender: EUR 750.000 |
|
- |
Ordentliches Vorstandsmitglied: EUR
500.000 |
Malus- und Clawback-Regelung |
Dient dem Schutz des
Unternehmensinteresses |
Möglichkeit des Aufsichtsrats, STI und
LTI einzubehalten oder bereits ausbezahlte Vergütung
zurückzufordern |
Leistungen im Fall der Beendigung der
Tätigkeit |
Einvernehmliche Beendigung |
Soll unangemessen hohe
Abfindungszahlungen vermeiden |
- |
Abfindung begrenzt auf Restlaufzeit des
Anstellungsvertrags bzw. maximal zwei Jahresvergütungen
(Abfindungshöchstgrenze) |
Nachvertragliches
Wettbewerbsverbot |
Dient dem Schutz des
Unternehmensinteresses |
- |
Derzeit kein nachvertragliches
Wettbewerbsverbot |
- |
Der Aufsichtsrat kann für neu
abgeschlossene bzw. zu verlängernde Vorstandsdienstverträge jeweils
ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot für bis zu zwei Jahre
vorsehen bei Zahlung einer Karenzentschädigung in Höhe von 50 % der
zuletzt vertragsmäßig bezogenen Bezüge |
Wechsel der Unternehmenskontrolle |
Soll die Unabhängigkeit in
Übernahmesituationen sicherstellen |
- |
Die derzeit laufenden Vorstandsverträge
sehen keine Sonderregelungen vor |
- |
Bei Neuabschluss von Verträgen mit
Vorstandsmitgliedern (Erstbestellung) oder deren Verlängerung
können für den Fall eines Kontrollwechsels folgende
Sonderregelungen, jedoch keine zusätzliche Abfindung vereinbart
werden. |
- |
Im Falle eines Kontrollwechsels hat das
Vorstandsmitglied das Recht, sein Amt mit einer Frist von drei
Monaten niederzulegen. Zu diesem Zeitpunkt endet auch der
Dienstvertrag. |
3 |
Variable Vorstandsvergütung im Geschäftsjahr 2023
|
Die variable Vergütung der Vorstandsmitglieder soll die
richtigen Anreize für den Vorstand setzen, im Sinne der
Unternehmensstrategie sowie der Stakeholder zu handeln und
langfristige Ziele nachhaltig zu erreichen. Die erfolgsabhängigen
variablen Vergütungsbestandteile sind das STI, jeweils mit einer
Laufzeit von einem (Geschäfts-)Jahr und das LTI mit einer Laufzeit
von vier Jahren.
Übersteigt die Summe der Zahlungen aus einem Geschäftsjahr die
Maximalvergütung, wird der zuletzt zur Auszahlung kommende
Vergütungsbestandteil - in der Regel eine variable erfolgsabhängige
Vergütungskomponente - entsprechend gekürzt.
3.1 Einjährige variable Vergütung (STI)
Im Rahmen des Short-Term-Incentive ist eine Bonuszahlung an die
Mitglieder des Vorstandes vorgesehen, wenn bestimmte vom
Aufsichtsrat festgelegte ehrgeizige Ziele erreicht werden.
a. Zielvorgaben und Berechnung
Jedes Vorstandsmitglied kann in Abhängigkeit von der Erreichung
der festgelegten Ziele einen Betrag in Höhe von bis zu 100 % der
jeweils vereinbarten variablen Vergütung als STI erhalten. Die
konkreten Zielvorgaben und die Berechnung ihres Anteils am STI sind
wie folgt ausgestaltet:
EBIT-Wachstum: 100 % des STI können durch ein Wachstum des EBIT
(vor Sondereffekten) im Vergleich zum Vorjahr um einen vom
Aufsichtsrat festgelegten Prozentsatz erreicht werden;
Der Anteil der kurzfristigen variablen Vergütung unter dem STI
an der Ziel-Gesamtvergütung liegt bei 10% bis 21%.
b. Kennzahlen und sonstige Regelungen
Für das EBIT-Wachstum ist der nach HGB erstellte und geprüfte
Jahresabschluss für die TELES verbindlich. Zahlungen unter dem STI
sind im Falle einer unterjährig beginnenden oder endenden
Vertragslaufzeit eines Vorstandsmitglieds pro rata temporis
geschuldet. Der jeweilige Auszahlungsbetrag unter dem STI ist bis
zum letzten Tag des Monats zur Zahlung fällig, der auf die
Feststellung des Jahresabschlusses für das abgelaufene
Geschäftsjahr folgt.
c. Zielerreichung einjährige variable Vergütung (STI)
Der Aufsichtsrat bewertet am Ende des Geschäftsjahres die
Erreichung der individuellen Ziele (EBIT-Wachstum). Auf der
Grundlage der tatsächlich erreichten Ziele ergibt sich für das
Geschäftsjahr 2023 für die Mitglieder des Vorstands somit insgesamt
ein Zielerreichungsgrad in Höhe von 0,0%. Damit ergibt sich für die
einzelnen Vorstandsmitglieder der in der nachfolgenden Tabelle
dargestellte Jahresbonus 2023.
Höhe der einjährigen variablen
Vergütung (STI) |
|
Vorstand |
in EUR |
Oliver Olbrich |
0,00 |
3.2 Mehrjährige variable Vergütung (Aktienoptionsplan 2021)
Die variable langfristige Vergütung besteht bei TELES für
Vorstandsmitglieder aus einem Aktienoptionsplan
(Long-Term-Incentive Program, „LTIP“ oder „Aktienoptionsplan“). Der
Anteil der langfristigen variablen Vergütung unter dem LTIP an der
Ziel-Gesamtvergütung liegt bei 21% bis 38%.
TELES verfolgt eine an den Interessen der Aktionäre
ausgerichtete Vergütungspolitik im Sinne des
„Shareholder-Value-Prinzips“. Ziel ist die langfristige
Wertsteigerung der Beteiligung der Aktionäre, ausgedrückt durch die
Steigerung des Werts der Aktien der Gesellschaft. Auf dieses Ziel
sollen sowohl die Führungskräfte als auch die Mitarbeiter
incentiviert werden. Dadurch, dass ein wesentlicher Anteil der
Ziel-Gesamtvergütung in einer langfristigen variablen Vergütung in
Gestalt von Aktienoptionen besteht, wird eine starke Ausrichtung
der Unternehmensstrategie auf ein nachhaltiges Unternehmenswachstum
einschließlich Schaffung von Mehrwert für die Aktionäre und
sämtliche Stakeholder erreicht.
a. Gewährung
Im Rahmen des Aktienoptionsplans haben Mitglieder des Vorstands
Anspruch auf Optionen auf Aktien der TELES. Durch vertragliche
Vereinbarung mit jedem Vorstandsmitglied
(„Bezugsrechtsvereinbarung“) erhält das Vorstandsmitglied das
Recht, eine individuell vereinbarte Zahl von auf den Inhaber
lautenden Stückaktien der TELES („Stückaktien“) zu einem
Ausübungspreis von EUR 2,00 („Ausübungspreis“) nach Ablauf der
jeweiligen Wartefrist und bei Erfüllung des Erfolgsziels
entsprechend den Regelungen der Bezugsrechtsvereinbarung zu
erwerben („Aktienoptionen“). Das Erfolgsziel sieht eine
signifikante Steigerung des Aktienkurses der TELES-Aktie über deren
Kurs zum Zeitpunkt der Gewährung der Optionen vor.
Die Ausgabe der Aktienoptionen kann jährlich in einmaligen oder
mehrfachen Tranchen durch den Aufsichtsrat erfolgen. Für die Zwecke
des Vergütungssystems werden diese Aktienoptionen jährlich in
einmaligen oder mehrfachen Tranchen verteilt.
Im abgelaufenen Geschäftsjahr hat es keine Änderungen der
Bedingungen hinsichtlich der Aktien und Aktienoptionen gegeben.
b. Ausübbarkeit und Erfolgsziel
Mit dem Tag der Ausgabe der Aktienoptionen beginnt die
vierjährige Wartefrist („Wartefrist“). Das jeweilige
Vorstandsmitglied kann die Aktienoptionen erst nach Ablauf der
Wartefrist ausüben. Eine Ausübung der Aktienoptionen ist jeweils
nur hinsichtlich einer vertraglich vereinbarten Mindestzahl
zulässig.
Die Ausübung der Aktienoptionen kann innerhalb eines
Ausübungszeitraums von sieben Jahren erfolgen, der mit Ablauf der
Wartefrist beginnt („Ausübungszeitraum“). Werden die Optionsrechte
von dem Bezugsberechtigten nicht bis zum Ende des
Ausübungszeitraums ausgeübt, verfallen die Optionsrechte
ersatzlos.
Voraussetzung für die Ausübung der Aktienoptionen ist, dass in
einem Zeitraum von dreißig Börsenhandelstagen vor Ablauf der
Wartefrist das Erfolgsziel erreicht wurde. Das Erfolgsziel ist
erreicht, wenn der Schlusskurs der Aktie der Gesellschaft im
XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem der
Frankfurter Wertpapierbörse) an dreißig aufeinanderfolgenden
Börsenhandelstagen den Betrag von EUR 4,00 erreicht oder
überschreitet („Erfolgsziel“).
c. Sonstiges
Weitergehende Sperrfristen oder Aktienhaltefristen (wie
beispielsweise Share Ownership Guidelines) sind bei der TELES nicht
vorgesehen.
Bei Kündigung des Dienstverhältnisses durch die Gesellschaft
oder das Vorstandsmitglied sowie bei sonstiger Beendigung des
Organ- bzw. Dienstverhältnisses gleich aus welchem Grunde
(„Beendigung“), verfällt grundsätzlich derjenige Teil der
Aktienoptionen, für den bis zur Beendigung die jeweilige Wartefrist
noch nicht abgelaufen ist. Im Rahmen des Aktienoptionsplans ist
vorgesehen, dass von den zugeteilten Aktienoptionen jeweils zum
Ablauf des 31.12. eines Jahres ein Viertel der insgesamt
zugeteilten Aktienoptionen unverfallbar wird (sogenanntes
Vesting).
d. Auswirkung Aktienoptionsplan 2021 im Geschäftsjahr 2023
Im Jahr 2023 wurden keine Aktienoptionen aus dem
Aktienoptionsplan 2021 ausgegeben oder zugesagt.
3.3 Mehrjährige variable Vergütung (Aktienoptionsplan 2022)
Die variable langfristige Vergütung besteht bei TELES für
Vorstandsmitglieder aus einem Aktienoptionsplan
(Long-Term-Incentive Program, „LTIP“ oder „Aktienoptionsplan“). Der
Anteil der langfristigen variablen Vergütung unter dem LTIP an der
Ziel-Gesamtvergütung liegt bei 0 %.
TELES verfolgt eine an den Interessen der Aktionäre
ausgerichtete Vergütungspolitik im Sinne des
„Shareholder-Value-Prinzips“. Ziel ist die langfristige
Wertsteigerung der Beteiligung der Aktionäre, ausgedrückt durch die
Steigerung des Werts der Aktien der Gesellschaft. Auf dieses Ziel
sollen sowohl die Führungskräfte als auch die Mitarbeiter
incentiviert werden. Dadurch, dass ein wesentlicher Anteil der
Ziel-Gesamtvergütung in einer langfristigen variablen Vergütung in
Gestalt von Aktienoptionen besteht, wird eine starke Ausrichtung
der Unternehmensstrategie auf ein nachhaltiges Unternehmenswachstum
einschließlich Schaffung von Mehrwert für die Aktionäre und
sämtliche Stakeholder erreicht.
a. Gewährung
Im Rahmen des Aktienoptionsplans haben Mitglieder des Vorstands
Anspruch auf Optionen auf Aktien der TELES. Durch vertragliche
Vereinbarung mit jedem Vorstandsmitglied
(„Bezugsrechtsvereinbarung“) erhält das Vorstandsmitglied das
Recht, eine individuell vereinbarte Zahl von auf den Inhaber
lautenden Stückaktien der TELES („Stückaktien“) zu einem
Ausübungspreis von EUR 5,50 („Ausübungspreis“) nach Ablauf der
jeweiligen Wartefrist und bei Erfüllung des Erfolgsziels
entsprechend den Regelungen der Bezugsrechtsvereinbarung zu
erwerben („Aktienoptionen“). Das Erfolgsziel sieht eine
signifikante Steigerung des Aktienkurses der TELES-Aktie über deren
Kurs zum Zeitpunkt der Gewährung der Optionen vor.
Die Ausgabe der Aktienoptionen kann jährlich in einmaligen oder
mehrfachen Tranchen durch den Aufsichtsrat erfolgen. Für die Zwecke
des Vergütungssystems werden diese Aktienoptionen jährlich in
einmaligen oder mehrfachen Tranchen verteilt.
Im abgelaufenen Geschäftsjahr hat es keine Änderungen der
Bedingungen hinsichtlich der Aktien und Aktienoptionen gegeben.
b. Ausübbarkeit und Erfolgsziel
Mit dem Tag der Ausgabe der Aktienoptionen beginnt die
vierjährige Wartefrist („Wartefrist“). Das jeweilige
Vorstandsmitglied kann die Aktienoptionen erst nach Ablauf der
Wartefrist ausüben. Eine Ausübung der Aktienoptionen ist jeweils
nur hinsichtlich einer vertraglich vereinbarten Mindestzahl
zulässig.
Die Ausübung der Aktienoptionen kann innerhalb eines
Ausübungszeitraums von sieben Jahren erfolgen, der mit Ablauf der
Wartefrist beginnt („Ausübungszeitraum“). Werden die Optionsrechte
von dem Bezugsberechtigten nicht bis zum Ende des
Ausübungszeitraums ausgeübt, verfallen die Optionsrechte
ersatzlos.
Voraussetzung für die Ausübung der Aktienoptionen ist, dass in
einem Zeitraum von dreißig Börsenhandelstagen vor Ablauf der
Wartefrist das Erfolgsziel erreicht wurde. Das Erfolgsziel ist
erreicht, wenn der Schlusskurs der Aktie der Gesellschaft im
XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem der
Frankfurter Wertpapierbörse) an dreißig aufeinanderfolgenden
Börsenhandelstagen den Betrag von EUR 12,00 erreicht oder
überschreitet („Erfolgsziel“).
c. Sonstiges
Weitergehende Sperrfristen oder Aktienhaltefristen (wie
beispielsweise Share Ownership Guidelines) sind bei der TELES nicht
vorgesehen.
Bei Kündigung des Dienstverhältnisses durch die Gesellschaft
oder das Vorstandsmitglied sowie bei sonstiger Beendigung des
Organ- bzw. Dienstverhältnisses gleich aus welchem Grunde
(„Beendigung“), verfällt grundsätzlich derjenige Teil der
Aktienoptionen, für den bis zur Beendigung die jeweilige Wartefrist
noch nicht abgelaufen ist. Im Rahmen des Aktienoptionsplans ist
vorgesehen, dass von den zugeteilten Aktienoptionen jeweils zum
Ablauf des 31.12. eines Jahres ein Viertel der insgesamt
zugeteilten Aktienoptionen unverfallbar wird (sogenanntes
Vesting).
d. Auswirkung Aktienoptionsplan 2022 im Geschäftsjahr 2023
Im Jahr 2023 wurden keine Aktienoptionen aus dem
Aktienoptionsplan 2022 ausgegeben oder zugesagt.
4 |
Höhe der Vorstandsvergütung im Geschäftsjahr 2023
|
4.1. Gewährte und geschuldete Vergütung sowie zugesagte
Zuwendungen im Geschäftsjahr 2023
In den nachfolgenden Tabellen sind, die jedem einzelnen Mitglied
des Vorstands im Geschäftsjahr 2023 gewährte und geschuldete
Vergütung (Zuflüsse) sowie die vertraglichen Zuwendungen für das
Geschäftsjahr 2023 individuell dargestellt. Nach den Regelungen des
§ 162 AktG sind als gewährte und geschuldete Vergütung (Zuflüsse)
die Beträge anzugeben, die im Berichtszeitraum fällig wurden und
dem einzelnen Vorstandsmitglied bereits zugeflossen sind oder deren
fällige Zahlung noch nicht erbracht ist. Im abgelaufenen
Geschäftsjahr hat es keine Abweichungen vom Vergütungssystem des
Vorstands gegeben.
Gewährte und geschuldete Vergütung
(Zufluss) |
|
Oliver Olbrich,
Vorstandsvorsitzender |
|
2023 |
2022 |
|
in Tsd. EUR |
in % |
in Tsd. EUR |
in % |
Grundvergütung |
190 |
95 |
190 |
95 |
Nebenleistungen |
10 |
5 |
10 |
5 |
Summe |
200 |
100 |
200 |
100 |
Einjährige variable Vergütung |
0 |
0 |
0 |
0 |
Mehrjährige variable Vergütung |
0 |
0 |
|
|
Summe |
0 |
0 |
|
|
Abfindungsbetrag |
0 |
0 |
0 |
0 |
Gesamtvergütung |
200 |
100 |
200 |
100 |
4.2 Vertragliche Zuwendungen
Als „vertragliche Zuwendung“ wird die variable Vergütung im
Sinne der bisher im Deutschen Corporate Governance Kodex
enthaltenen Mustertabelle jeweils mit dem Wert zum Zeitpunkt der
Zusage (entspricht einer Zielerreichung von 100 %) für das
jeweilige Geschäftsjahr ausgewiesen. Die Vergütungselemente werden
um Angaben individuell erreichbarer Minimal- und Maximalvergütungen
ergänzt. Es hat im abgelaufenen Geschäftsjahr keine Vergütung von
Leistungen eines Vorstandsmitglieds gegeben, die von einem Dritten
im Hinblick auf seine Tätigkeit als Vorstandsmitglied zugesagt oder
im Geschäftsjahr gewährt worden sind.
Vertragliche Zuwendungen |
|
Oliver Olbrich,
Vorstandsvorsitzender |
in Tsd. EUR |
2023 |
2022 |
2023
(Min.) |
2023
(Max.) |
Grundvergütung |
190 |
190 |
190 |
190 |
Nebenleistungen |
10 |
10 |
10 |
10 |
Summe |
200 |
200 |
200 |
200 |
Einjährige variable Vergütung |
0 |
0 |
0 |
90 |
Mehrjährige variable Vergütung |
0 |
0 |
0 |
0 |
Summe |
0 |
0 |
0 |
290 |
Abfindungsbetrag |
0 |
0 |
0 |
0 |
Gesamtvergütung |
200 |
200 |
200 |
290 |
Angaben zur relativen Entwicklung der Vorstandsvergütung, der
Vergütung der übrigen Belegschaft sowie zur Ertragsentwicklung der
Gesellschaft.
Entwicklung der Vergütung des Vorstands
in Relation zur Vergütung der Belegschaft und zur
Ertragsentwicklung der Gesellschaft |
in % |
Veränderung 2023
gegenüber 2022 |
Vorstand |
|
Oliver Olbrich |
0 |
Ertragskennziffern |
|
EBIT TELES-Konzern |
86 |
Umsatz TELES Konzern |
-19 |
Belegschaft TELES-Konzern (alle
Mitarbeiter auf Vollzeitbasis (FTE)) |
-22 |
4.3 Einhaltung Vergütungsobergrenzen
Für das Geschäftsjahr 2023 ist zusätzlich neben den
betragsmäßigen Höchstgrenzen für die einjährige und mehrjährige
variable Vergütung entsprechend § 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG eine
betragsmäßige Höchstgrenze für die Vergütung des Geschäftsjahres
insgesamt (inklusive Nebenleistungen) vorgesehen. Diese
Maximalvergütung liegt für den Vorstandsvorsitzenden bei EUR
750.000 und für ein ordentliches Vorstandsmitglied bei EUR 500.000
und bezieht sich auf den tatsächlichen Aufwand beziehungsweise die
tatsächliche Auszahlung der für ein Geschäftsjahr zugesagten
Vergütung. Sollte die Vergütung für das Geschäftsjahr 2023 die
genannte Höchstgrenze überschreiten, erfolgt eine entsprechende
Kürzung der variablen Bezüge.
Da der Aufwandsbetrag für die mehrjährige variable
Vergütungskomponente aufgrund der vierjährigen Performanceperiode
erst im dritten Jahr nach Abschluss des Berichtsjahres vorliegt,
kann über die Einhaltung der Maximalvergütung für das Geschäftsjahr
2023 erst im Rahmen des Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr
2026 abschließend berichtet werden.
Die gewährten und geschuldeten Vergütungsbestandteile wurden der
Maximalvergütung (tabellarisch) gegenübergestellt und entsprechen
dem beschlossenen Vergütungssystem.
4.4 Malus- und Clawback-Regelung
Der Aufsichtsrat hat die Möglichkeit, die einjährige und
mehrjährige variable Vergütung in den Fällen einer vorsätzlichen
oder grob fahrlässigen Verletzung der gesetzlichen Pflichten oder
eines Verstoßes gegen unternehmensinterne Richtlinien
(Compliance-Malus und -Clawback) oder in den Fällen, in denen
variable Vergütungsbestandteile, die an das Erreichen bestimmter
Ziele geknüpft sind, auf der Grundlage falscher Daten zu Unrecht
ausbezahlt wurden (Performance-Clawback), einzubehalten oder
zurückzufordern.
Die Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs oder Einbehalts
steht im pflichtgemäßen Ermessen des Aufsichtsrats.
Im Geschäftsjahr 2023 hat der Aufsichtsrat von der Möglichkeit,
variable Vergütungsbestandteile einzubehalten beziehungsweise
zurückzufordern, keinen Gebrauch gemacht.
4.5 Leistungen im Fall der Beendigung der Tätigkeit
a. Abfindungshöchstgrenze
Bei einer vorzeitigen Beendigung des Vertrags, die nicht durch
einen wichtigen Grund oder durch einen Kontrollwechsel veranlasst
ist, wird die Gesellschaft gemäß der Empfehlung des Deutschen
Corporate Governance Kodex nicht mehr als den Wert der Ansprüche
für die Restlaufzeit des Vertrags vergüten, wobei die Zahlungen
zwei Jahresvergütungen nicht übersteigen dürfen
(Abfindungshöchstgrenze). Die Berechnung der Abfindungshöchstgrenze
bemisst sich nach der Höhe der Jahresvergütung, die sich aus der
Grundvergütung und den Zielwerten für die einjährige und
mehrjährige variable Vergütung zusammensetzt; Sachbezüge und
Nebenleistungen finden keine Berücksichtigung. Daraus ergibt sich
aktuell für ein ordentliches Vorstandsmitglied ein
Abfindungshöchstbetrag von EUR 1.000.000 pro Jahr beziehungsweise
EUR 1.500.000 für den Vorstandsvorsitzenden.
Für den Fall der regulären Beendigung der Vorstandstätigkeit
sind dem Vorstand keine zusätzlichen Leistungen zugesagt
worden.
b. Nachvertragliches Wettbewerbsverbot
In den derzeit laufenden Vorstandsdienstverträgen sind keine
nachvertraglichen Wettbewerbsverbote vereinbart.
Der Aufsichtsrat kann für neu abgeschlossene bzw. zu
verlängernde Vorstandsdienstverträge jeweils ein nachvertragliches
Wettbewerbsverbot für bis zu zwei Jahre vorsehen. Für die Dauer des
Wettbewerbsverbots ist an das jeweilige Vorstandsmitglied eine
Karenzentschädigung in Höhe von 50 % der zuletzt vertragsmäßig
bezogenen Bezüge zu zahlen. Während der Dauer des
Wettbewerbsverbots bezogenes anderweitiges Arbeitseinkommen wird
auf die Entschädigung angerechnet, soweit die Entschädigung unter
Hinzurechnung der anderweitigen Einkünfte die zuletzt bezogenen
vertragsmäßigen Bezüge übersteigen würde. Zusätzlich werden
sonstige vertragliche Abfindungszahlungen an ein Vorstandsmitglied
auf die Karenzentschädigung angerechnet.
Der Aufsichtsrat hat die Möglichkeit, eine solche Klausel - auch
im Einzelfall - zukünftig zu vereinbaren. Sofern ein
nachvertragliches Wettbewerbsverbot im Rahmen der Beendigung
vereinbart wird, wird vertraglich vereinbart, dass eine mögliche
Abfindungszahlung auf eine Karenzentschädigung angerechnet
wird.
c. Wechsel der Unternehmenskontrolle
Bei Neuabschluss von Verträgen mit Vorstandsmitgliedern
(Erstbestellung) oder deren Verlängerung können für den Fall eines
Kontrollwechsels folgende Sonderregelungen, jedoch keine
zusätzliche Abfindung vereinbart werden.
Im Falle eines Kontrollwechsels hat das Vorstandsmitglied das
Recht, sein Amt mit einer Frist von drei Monaten niederzulegen. Zu
diesem Zeitpunkt endet auch der Dienstvertrag.
Ein Kontrollwechsel liegt vor, wenn:
- |
die Aktien der Gesellschaft aus dem Börsenhandel an einem
regulierten Markt genommen werden (Delisting);
|
- |
die Bestellung des Vorstandsmitglieds durch einen Formwechsel
der Gesellschaft oder durch eine Verschmelzung der Gesellschaft auf
eine andere Gesellschaft endet, es sei denn, dem Vorstandsmitglied
wird eine Bestellung als Mitglied des Vorstands in der neuen
Gesellschaft zu wirtschaftlich gleichen Bedingungen wie bisher
angeboten;
|
- |
mit der TELES als abhängigem Unternehmen ein Unternehmensvertrag
nach §§ 291 ff. AktG geschlossen oder die Gesellschaft nach § 319
ff. AktG eingegliedert wird.
|
Die derzeit laufenden Vorstandsverträge sehen keine der
dargestellten Sonderregelungen vor.
5 |
Vergütung des Aufsichtsrats der TELES AG
|
Gemäß § 13 der Satzung der Gesellschaft legt die
Hauptversammlung die Höhe der Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder
fest. Vor 2021 hatte zuletzt die Hauptversammlung vom 28. August
2007 über die Vergütung des Aufsichtsrats beschlossen. Im Jahr 2021
hat der Aufsichtsrat mit Wirkung zum 1. Januar 2021 ein angepasstes
Vergütungssystem für die Aufsichtsratsmitglieder beschlossen. Die
Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder, einschließlich des Systems,
auf dem diese Vergütung basiert, wurde gemäß § 113 Abs. 3
Aktiengesetz durch Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung vom
17. Dezember 2021 mit einer großen Mehrheit von 99,24 % der
gültigen abgegebenen Stimmen bestätigt. Alle festen und variablen
Vergütungsbestandteile entsprechen dem maßgeblichen
Vergütungssystem. Die variablen Vergütungsbestandteile sind derzeit
aufgrund der gegenwärtigen Entwicklungsphase des Unternehmens auf
ein kurzfristig orientiertes Ziel (positiver Jahresüberschuss ohne
außergewöhnliche Geschäftsvorfälle) festgelegt. Die variable
Zusatzvergütung ist auf die Höhe der Grundvergütung begrenzt. Der
Aufsichtsrat hat keinen Anspruch auf Aktien und Aktienoptionen.
5.1 Vergütungssystem des Aufsichtsrats
Für Geschäftsjahre beginnend ab dem 1. Januar 2021 ist die
Vergütung des Aufsichtsrats wie folgt festgelegt:
(1) |
Jedes Aufsichtsratsmitglied erhält eine feste, nach Ablauf des
Geschäftsjahres zahlbare, Grundvergütung von jährlich EUR 20.000
(in Worten: zwanzigtausend Euro). Der Vorsitzende des Aufsichtsrats
erhält das Zweieinhalbfache, sein Stellvertreter das
Anderthalbfache der Vergütung gemäß Satz 1.
|
(2) |
Zusätzlich zu der Grundvergütung erhält jedes einfache Mitglied
eine erfolgsabhängige Zusatzvergütung in Höhe von 0,15 % eines
positiven Jahresüberschusses ohne außergewöhnliche
Geschäftsvorfälle. Sie ist nach oben auf die Höhe der
Grundvergütung begrenzt. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält
das Zweieinhalbfache, sein Stellvertreter das Anderthalbfache der
Vergütung gemäß Satz 1.
|
(3) |
Aufsichtsratsmitglieder, die nur während eines Teils eines
Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat oder einem Ausschuss des
Aufsichtsrats angehören oder das Amt des Vorsitzenden des
Aufsichtsrats oder eines Ausschusses innehaben, erhalten eine
entsprechende zeitanteilige Vergütung.
|
(4) |
Die Gesellschaft erstattet jedem Aufsichtsratsmitglied die ihm
erwachsenden Auslagen sowie die auf seine Bezüge entfallende
Umsatzsteuer, soweit sie berechtigt sind, der Gesellschaft die
Umsatzsteuer gesondert in Rechnung zu stellen und dieses Recht
ausüben.
|
(5) |
Die Versicherungsprämie für eine von der Gesellschaft für die
Mitglieder des Aufsichtsrats abzuschließende
Vermögensschadenshaftpflichtversicherung (sog.
D&O-Versicherung) wird von der Gesellschaft getragen.
|
5.2 Vergütung des Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2023
Für die einzelnen Mitglieder des Aufsichtsrats ergab sich die
nachfolgend dargestellte Vergütung gemäß § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG
für das Geschäftsjahr 2023 und 2022. Im Jahr 2022 hat es keinen
positiven Jahresüberschuss gegeben, somit insgesamt einen
Zielerreichungsgrad in Höhe von 0,0 %. Die Aufsichtsratsvergütung
für das Geschäftsjahr 2023 wird demnach als geschuldete Vergütung
betrachtet, die Vergütung für das Geschäftsjahr 2022 als gewährte
Vergütung.
Gewährte und geschuldete Vergütung der
Aufsichtsratsmitglieder der TELES AG
(Beträge in EUR bzw. in % der Gesamtvergütung) |
|
|
|
Grundvergütung |
Variable Vergütung |
Gesamtvergütung |
Joachim Schwarzer |
2023 |
in EUR |
50.000 |
0 |
50.000 |
|
|
in % |
100 |
0 |
100 |
|
2022 |
in EUR |
50.000 |
0 |
50.000 |
|
|
in % |
100 |
0 |
100 |
Markus Gernot Schmieta |
2023 |
in EUR |
30.000 |
0 |
30.000 |
|
|
in % |
100 |
0 |
100 |
|
2022 |
in EUR |
30.000 |
0 |
30.000 |
|
|
in % |
100 |
0 |
100 |
Hartmut Brandt |
2023 |
in EUR |
20.000 |
0 |
20.000 |
|
|
in % |
100 |
0 |
100 |
|
2022 |
in EUR |
20.000 |
0 |
20.000 |
|
|
in % |
100 |
0 |
100 |
Im Geschäftsjahr 2023 hat die Gesellschaft von der Möglichkeit,
variable Vergütungsbestandteile einzubehalten beziehungsweise
zurückzufordern, keinen Gebrauch gemacht.
Angaben zur relativen Entwicklung der Aufsichtsratsvergütung,
der Vergütung der übrigen Belegschaft sowie zur Ertragsentwicklung
der Gesellschaft.
Entwicklung der Vergütung des
Aufsichtsrats in Relation zur Vergütung der Belegschaft und zur
Ertragsentwicklung der Gesellschaft |
in % |
Veränderung 2023
gegenüber 2022 |
Aufsichtsrat |
|
Joachim Schwarzer |
0,0 |
Markus Gernot Schmieta |
0,0 |
Hartmut Brandt |
0,0 |
Ertragskennziffern |
|
EBIT TELES-Konzern |
86 |
Umsatz TELES-Konzern |
-19 |
Belegschaft TELES-Konzern (alle
Mitarbeiter auf Vollzeitbasis (FTE)) |
-22 |
6 |
Vergleichende Darstellung der Ertragsentwicklung und der
jährlichen Veränderung der Vergütung
|
Die nachfolgenden Tabellen stellen gemäß §162 Abs. 1 Satz 2 Nr.
2 AktG die Ertragsentwicklung der TELES AG, die jährliche
Veränderung der Vergütung der Mitglieder des Vorstands und des
Aufsichtsrats sowie die jährliche Veränderung auf
Vollzeitäquivalenzbasis über die letzten fünf Geschäftsjahre
dar.
Die Ertragsentwicklung wird anhand des Jahresergebnisses
abgebildet.
in TEUR |
2019 |
Veränderung
in % |
2020 |
Veränderung
in % |
2021 |
Veränderung
in % |
2022 |
Veränderung
in % |
2023 |
Veränderung
in % |
Jahresergebnis gemäß HGB
Einzelabschluss |
4 |
-99,7% |
825 |
21.205,2% |
-268 |
-132,4% |
-1.695 |
-533,6% |
-1.893 |
-11,7% |
Für die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats wird die
im jeweiligen Geschäftsjahr gewährte und geschuldete Vergütung im
Sinne des § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG dargestellt. Sollte die
Auszahlung der Aufsichtsratsvergütung ganz oder teilweise in einer
anderen Periode erfolgt sein, wurde zur besseren Vergleichbarkeit
der Vergütung die geschuldete Vergütung in den Perioden
ausgewiesen.
Vorstandsvergütung
in TEUR |
2019 |
Veränderung
in % |
2020 |
Veränderung
in % |
2021 |
Veränderung
in % |
2022 |
Veränderung
in % |
2023 |
Veränderung
in % |
Oliver Olbrich |
222 |
-5,5% |
231 |
4,1% |
200 |
-13,4% |
200 |
0,0% |
200 |
0,0% |
Prof. Dr. Ing. Sigram Schindler bis
30.07.2019 |
26 |
-29,7% |
|
|
|
|
|
|
|
|
Thomas Haydn
bis 30.06.2019 |
68 |
-60,5% |
|
|
|
|
|
|
|
|
Aufsichtsratsvergütung
in TEUR |
2019 |
Veränderung
in % |
2020 |
Veränderung
in % |
2021 |
Veränderung
in % |
2022 |
Veränderung
in % |
2023 |
Veränderung
in % |
Joachim Schwarzer
bis 31.07.2019, seit 14.08.2019 Vorsitzender des
Aufsichtsrates |
28 |
25,4% |
38 |
32,9% |
50 |
33,3% |
50 |
0,0% |
50 |
0,0% |
Markus Gernot Schmieta
AR seit 12.08.2019, Stellvertretender Vorsitzender des
Aufsichtsrates seit 14.08.2019 |
9 |
|
23 |
159,0% |
30 |
33,3% |
30 |
0,0% |
30 |
0,0% |
Hartmut Brandt
seit 12.08.2019 |
6 |
|
15 |
159,0% |
20 |
33,3% |
20 |
0,0% |
20 |
0,0% |
Prof. Dr. Walter Rust
bis 31.07.2019
Vorsitzender des Aufsichtsrates |
22 |
-41,7% |
|
|
|
|
|
|
|
|
Prof. Dr. Radu Popescu-Zeletin
bis 31.07.2019 |
9 |
-41,7% |
|
|
|
|
|
|
|
|
Die durchschnittliche Vergütung der Arbeitnehmer (ohne
Nebenleistungen und Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung)
umgerechnet auf Vollzeitäquivalenzbasis hat sich wie dargestellt
entwickelt.
in TEUR |
2019 |
Veränderung
in % |
2020 |
Veränderung
in % |
2021 |
Veränderung
in % |
2022 |
Veränderung
in % |
2023 |
Veränderung
in % |
Ø Gehalt berechnet auf
Vollzeitäquivalent |
44 |
-27,7% |
63 |
44,1% |
65 |
2,7% |
86 |
32,5% |
58 |
-32,7% |
|