Semperit AG Holding: Sonstige Zulassungsfolgepflichten
23 April 2024 - 2:59PM
EQS Non-Regulatory
Semperit AG Holding / Veröffentlichung gem. § 119 Abs. 9
BörseG
Semperit AG Holding: Sonstige Zulassungsfolgepflichten
23.04.2024 / 14:59 CET/CEST
Veröffentlichung einer Zulassungsfolgepflichtmitteilung übermittelt
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Semperit Aktiengesellschaft Holding
FN 112544 g
ISIN AT 0000785555
Veröffentlichung der Beschlüsse der Hauptversammlung vom
23. April 2024 über die Ermächtigung zum Erwerb und
Wiederveräußerung eigener Aktien gemäß
§ 65 Abs 1 Z 4 und Z 8 und
Abs 1a und 1b AktG iVm § 119 Abs 9 BörseG
und § 2 Abs 2 VeröffentlichungsV
In der am 23. April 2024 abgehaltenen 135. ordentlichen
Hauptversammlung wurden folgende Beschlüsse gefasst:
- Der Vorstand wird für die Dauer von 30 Monaten vom Tag der
Beschlussfassung an gemäß
§ 65 Absatz 1 Ziffer 8 sowie
Absatz 1a und 1b Aktiengesetz – unter gleichzeitiger
Aufhebung der diesbezüglichen Hauptversammlungsbeschlüsse vom
27. April 2022 – ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats eigene Aktien der Gesellschaft zu erwerben, wobei der
niedrigste beim Rückerwerb zu leistende Gegenwert 25% unter
dem gewichteten durchschnittlichen Börsenschlusskurs der letzten
20 Börsetage vor Beginn des entsprechenden Rückkaufprogramms
und der höchste beim Rückerwerb zu leistende Gegenwert 25%
über dem gewichteten durchschnittlichen Börsenschlusskurs der
letzten 20 Börsetage vor Beginn des entsprechenden
Rückkaufprogramms beträgt, sowie zur Festsetzung der
Rückkaufsbedingungen, wobei der Vorstand den Vorstandsbeschluss und
das jeweilige darauf beruhende Rückkaufsprogramm einschließlich
dessen Dauer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen (jeweils)
zu veröffentlichen hat. Der Vorstand kann diese Ermächtigung
innerhalb der gesetzlichen Vorgaben über die höchstzulässige Zahl
eigener Aktien einmal oder auch mehrfach insgesamt bis zu einer
Höchstgrenze von 10% des Grundkapitals ausüben. Die Ermächtigung
kann ganz oder teilweise oder auch in mehreren Teilbeträgen und in
Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke durch die Gesellschaft, durch
ein Tochterunternehmen
(§ 189a Ziffer 7 Unternehmensgesetzbuch) oder
für Rechnung der Gesellschaft durch Dritte ausgeübt werden. Der
Erwerb kann unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben börslich oder
außerbörslich erfolgen. Der Handel mit eigenen Aktien ist als Zweck
des Erwerbs ausgeschlossen.
- Der Vorstand wird ermächtigt, die erworbenen eigenen Aktien
ohne weiteren Hauptversammlungsbeschluss mit Zustimmung des
Aufsichtsrats einzuziehen oder wieder zu veräußern und die
Veräußerungsbedingungen festzusetzen. Die Ermächtigung kann ganz
oder in mehreren Teilbeträgen und in Verfolgung eines oder mehrerer
Zwecke durch die Gesellschaft, durch ein Tochterunternehmen
(§ 189a Ziffer 7 Unternehmensgesetzbuch) oder
für Rechnung der Gesellschaft durch Dritte ausgeübt werden. Der
Aufsichtsrat wird ermächtigt, Änderungen der Satzung der
Gesellschaft, die sich durch die Einziehung der eigenen Aktien
ergeben, zu beschließen.
- Der Vorstand wird für die Dauer von 5 Jahren vom Tag der
Beschlussfassung an ermächtigt, gemäß
§ 65 Absatz 1b Aktiengesetz – unter
gleichzeitiger Aufhebung der diesbezüglichen
Hauptversammlungsbeschlüsse vom 27. April 2022 – für die
Veräußerung eigener Aktien mit Zustimmung des Aufsichtsrats eine
andere gesetzlich zulässige Art der Veräußerung als über die Börse
oder ein öffentliches Angebot festzusetzen und über einen
allfälligen Ausschluss des Wiederkaufsrechts (Bezugsrechts) der
Aktionäre zu beschließen und die Veräußerungsbedingungen
festzusetzen.
23.04.2024 CET/CEST
|
Sprache: |
Deutsch |
Unternehmen: |
Semperit AG Holding |
| Am Belvedere 10 |
| 1100 Wien |
| Österreich |
Internet: |
www.semperitgroup.com |
|
Ende der Mitteilung |
EQS News-Service |
1887309 23.04.2024 CET/CEST
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