OHB SE Bremen ISIN: DE0005936124
WKN: 593612 EINLADUNG ZUR ORDENTLICHEN HAUPTVERSAMMLUNG
Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am
Mittwoch, den 26. Juni 2024, um 10:00 Uhr (MESZ)
unter
https://www.ohb.de/de/investor-relations/hauptversammlung
virtuell abzuhaltenden ordentlichen Hauptversammlung ohne
physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten
(„virtuelle Hauptversammlung“) ein.
Der Veranstaltungsort im Sinne des Aktiengesetzes (AktG) sind
die Räumlichkeiten der Streamlab Studios & Events GmbH,
Bauerland 19, 28259 Bremen.
Diese wird ausschließlich als virtuelle Hauptversammlung ohne
die Möglichkeit der physischen Präsenz der Aktionäre oder ihrer
Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung (mit Ausnahme des von
der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreters)
abgehalten.
Virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der
Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der
Hauptversammlung
Der Vorstand hat auf Grundlage von § 18 Abs. 5 der Satzung der
Gesellschaft entschieden, dass die Hauptversammlung ohne physische
Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der
Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung gemäß § 118a AktG
abgehalten wird. Eine physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer
Bevollmächtigten (mit Ausnahme des von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreters) am Ort der Hauptversammlung ist daher
ausgeschlossen.
Die gesamte Hauptversammlung wird im passwortgeschützten
Internetservice zur Hauptversammlung unter
https://www.ohb.de/de/investor-relations/hauptversammlung
in Bild und Ton übertragen.
Die Hauptversammlung findet in Anwesenheit des Vorsitzenden des
Aufsichtsrats und der Mitglieder Vorstands, des von der
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreters sowie eines mit der
Niederschrift der Hauptversammlung beauftragten Notars in den in
den Räumlichkeiten der Streamlab Studios & Events GmbH,
Bauerland 19, 28259 Bremen, statt. Hierbei handelt es sich um den
Ort der Hauptversammlung im aktienrechtlichen Sinn. Auch die
weiteren Mitglieder des Aufsichtsrats werden an der
Hauptversammlung persönlich teilnehmen.
Tagesordnung
1 |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten
Konzernabschlusses (IFRS) sowie des zusammengefassten Lageberichts
für das Geschäftsjahr 2023, des Berichts des Aufsichtsrats für das
Geschäftsjahr 2023 und des erläuternden Berichts des Vorstands zu
den Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1
Handelsgesetzbuch
|
Diese Unterlagen können in den Geschäftsräumen am Sitz der
Gesellschaft, Manfred-Fuchs-Platz 2-4, 28359 Bremen, und im
Internet unter
https://www.ohb.de/investor-relations/hauptversammlung
eingesehen werden. Ferner werden die Unterlagen in der
Hauptversammlung zugänglich sein und näher erläutert werden. Sie
werden den Aktionären auf Wunsch auch kostenlos zugesandt.
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten
Jahresabschluss zum 31. Dezember 2023 sowie den Konzernabschluss
zum 31. Dezember 2023 in seiner Sitzung am 22. April 2024
gebilligt; der Jahresabschluss ist damit gemäß § 172 Satz 1 AktG
festgestellt. Einer Feststellung des Jahresabschlusses bzw.
Billigung des Konzernabschlusses durch die Hauptversammlung bedarf
es mithin nicht, weshalb zu Tagesordnungspunkt 1 keine
Beschlussfassung erfolgt.
2 |
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns aus
dem Geschäftsjahr 2023
|
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung vor, den
Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2023 in Höhe von EUR 37.585.317,30
wie folgt zu verwenden:
Ausschüttung einer Dividende von EUR
0,60 auf jede dividendenberechtigte Stückaktie
(19.152.420 Stückaktien) |
EUR 11.491.452,00 |
Vortrag auf neue Rechnung |
EUR 26.093.865,30 |
Bilanzgewinn |
EUR 37.585.317,30 |
Bei den angegebenen Beträgen für die Gesamtdividende und für den
Vortrag auf neue Rechnung sind die im Zeitpunkt des
Gewinnverwendungsvorschlages der Verwaltung dividendenberechtigten
Aktien berücksichtigt. Die von der Gesellschaft gehaltenen eigenen
Aktien (62.485 Stückaktien zum Zeitpunkt der Einberufung der
Hauptversammlung) sind gemäß § 71b AktG nicht
dividendenberechtigt.
Sollte die Anzahl der eigenen Aktien, die von der Gesellschaft
im Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung über die
Verwendung des Bilanzgewinns gehalten werden, größer oder kleiner
sein als im Zeitpunkt des Gewinnverwendungsvorschlages der
Verwaltung, vermindert bzw. erhöht sich der insgesamt an die
Aktionäre auszuschüttende Betrag um den Dividendenteilbetrag, der
auf die Differenz an Aktien entfällt. Der in den Vortrag auf neue
Rechnung einzustellende Betrag verändert sich gegenläufig um den
gleichen Betrag. Die auszuschüttende Dividende pro
dividendenberechtigter Stückaktie bleibt hingegen unverändert. Der
Hauptversammlung wird gegebenenfalls ein entsprechend modifizierter
Beschlussvorschlag unterbreitet werden.
Bei entsprechender Beschlussfassung ist der Anspruch auf die
Dividende gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG am dritten auf den
Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag, das heißt am 1.
Juli 2024, fällig.
3 |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des
Vorstands für das Geschäftsjahr 2023
|
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr
2023 amtierenden Mitgliedern des Vorstands Entlastung zu
erteilen.
4 |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2023
|
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr
2023 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats Entlastung zu
erteilen.
5 |
Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und
des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2024 sowie des
Prüfers für die prüferische Durchsicht (etwaiger) unterjähriger
Finanzinformationen für das Geschäftsjahr 2024 und für das erste
Quartal des Geschäftsjahres 2025
|
Der Aufsichtsrat schlägt (gestützt auf die Empfehlung des
Prüfungsausschusses) vor, die PricewaterhouseCoopers GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Bremen zu bestellen.
5.1 |
Zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das
Geschäftsjahr 2024.
|
5.2 |
Zum Prüfer für den Fall einer prüferischen Durchsicht des
verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts (§§ 115 Abs. 5
und 117 Nr. 2 Wertpapierhandelsgesetz (WpHG)) für das erste
Halbjahr des Geschäftsjahres 2024; sowie für den Fall einer
prüferischen Durchsicht von zusätzlichen unterjährigen
Finanzinformationen (§ 115 Abs. 7 WpHG) für das erste und/oder
dritte Quartal des Geschäftsjahres 2024 und/oder für das erste
Quartal des Geschäftsjahres 2025 zum Prüfer für eine solche
prüferische Durchsicht.
|
Der Aufsichtsrat erklärt, dass der Wahlvorschlag frei von
ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine Klausel
der in Art 16 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 genannten Art
auferlegt wurde.
6 |
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts
gemäß § 120a Abs. 4 AktG für das Geschäftsjahr 2023
|
Gemäß § 162 AktG ist von Vorstand und Aufsichtsrat
börsennotierter Gesellschaften jährlich ein Vergütungsbericht über
die Vergütung der Organmitglieder zu erstellen und der
Hauptversammlung gemäß § 120a Abs. 4 AktG zur Billigung
vorzulegen.
Der Vergütungsbericht wurde gemäß § 162 Abs. 3 AktG durch den
Abschlussprüfer daraufhin geprüft, ob die gesetzlich geforderten
Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht wurden. Der Vermerk
über die Prüfung des Vergütungsberichts ist dem Vergütungsbericht
beigefügt.
Der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2023 ist als Anlage
zu diesem Tagesordnungspunkt 6 im Anschluss an die Tagesordnung
wiedergegeben und außerdem über die Internetseite der Gesellschaft
unter
https://www.ohb.de/corporate-governance/verguetung
auch während der Hauptversammlung zugänglich.
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den nach § 162 AktG
erstellten und geprüften Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr
2023 zu billigen.
7 |
Beschlussfassung über die Änderung von § 16 Satz 2 der
Satzung
|
Durch das Gesetz zur Finanzierung von zukunftssichernden
Investitionen (Bundesgesetzblatt I Nr. 354 2023) wurde § 123 Abs. 4
Satz 2 AktG geändert und als Stichtag für den Nachweis des
Anteilsbesitzes bei Inhaberaktien börsennotierter Gesellschaften
statt des Beginns des 21. Tages vor der Hauptversammlung der
Geschäftsschluss des 22. Tages vor der Hauptversammlung
festgelegt.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung vor,
folgenden Beschluss zu fassen:
§ 16 Satz 2 der Satzung wird wie folgt neugefasst:
|
„Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss durch einen gemäß § 67c
Abs. 3 AktG durch den Letztintermediär in Textform ausgestellten
Nachweis über den Anteilsbesitz des Aktionärs, der der Gesellschaft
auch direkt durch den Letztintermediär übermittelt werden kann,
er-folgen und sich auf den Geschäftsschluss des 22. Tages vor der
Hauptversammlung beziehen (Nachweisstichtag).“
|
Die derzeit gültige Satzung ist unter der Internetadresse
https://www.ohb.de/investor-relations/hauptversammlung
zugänglich. Sie wird dort auch während der Hauptversammlung
zugänglich sein.
Anlage zu Tagesordnungspunkt 6
Das System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder wird gem. § 87
Abs. 1 AktG vom Aufsichtsrat festgelegt. Im Vordergrund stehen
dabei die Angemessenheit zu den Aufgaben und Leistungen der
Vorstandsmitglieder sowie zur Lage der Gesellschaft und die
Ausrichtung auf eine nachhaltige und langfristige Entwicklung der
Gesellschaft. Die Vorstandsvergütung leistet somit einen Beitrag
zur Umsetzung der Geschäftsstrategie und zum Wachstum der
Gesellschaft.
Gemäß § 120a Abs. 1 Satz 1 AktG beschließt die Hauptversammlung
bei jeder wesentlichen Änderung des Vergütungssystems, mindestens
jedoch alle vier Jahre über die Billigung des vom Aufsichtsrat
vorgelegten Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder im Sinne
des § 87a AktG. Vor diesem Hintergrund beschloss die ordentliche
Hauptversammlung der OHB SE am 01. Juni 2022 mit 96,01 % die
Billigung des aktuell zur Anwendung kommenden
Vergütungssystems.
Nach intensiver Auseinandersetzung insbesondere mit den
rechtlichen Anforderungen, den Bestimmungen des Deutschen Corporate
Governance Kodex in der zu diesem Zeitpunkt gültigen Fassung vom
16. Dezember 2019 („DCGK“) und den relevanten Aspekten unter
Berücksichtigung der Unternehmensinteressen hat der Aufsichtsrat im
April 2022 das im Folgenden dargestellte Vergütungssystem für die
Vorstandsmitglieder der OHB SE beschlossen. Der Aufsichtsrat hat in
diesem Zusammenhang auch berücksichtigt, dass es sich bei der
Gesellschaft um ein familiengeführtes Unternehmen handelt und der
Vorstandsvorsitzende, Herr Marco R. Fuchs, der Gründer- und
Eigentümerfamilie angehört. Das Vergütungssystem ist nach der
gesetzlichen Konzeption auf sämtliche Vorstandsmitglieder der
Gesellschaft anwendbar, die entsprechenden Grundvoraussetzungen für
eine zweckmäßige Vergütung sind wegen des genannten Umstands aber
unterschiedlich - so ist bei Herrn Fuchs etwa eine gesonderte
Incentivierung hinsichtlich des Aktienkurses wegen des Volumens der
gehaltenen Beteiligung an der Gesellschaft nicht zwingend
sachgerecht. Daher hält es der Aufsichtsrat für geboten, die
Vergütung im Rahmen des Vergütungssystems ggf. individuell
festlegen zu können. Nach Einschätzung des Aufsichtsrates muss das
Vergütungssystem diesem Umstand gerecht werden. Vor diesem
Hintergrund sieht das Vergütungssystem hierfür die entsprechenden
Möglichkeiten vor.
Für den für das Geschäftsjahr 2022 erstellten und geprüften
Vergütungsbericht nach § 162 AktG erfolgte im Rahmen der
ordentlichen Hauptversammlung am 25. Mai 2023 die Billigung nach §
120a Abs. 4 AktG mit einer Mehrheit von 97,19 %. Es ergaben sich
somit keine Aspekte, die hinsichtlich des Vergütungssystems oder
dessen Umsetzung in der Vergütungsberichterstattung zu
berücksichtigen sind.
Die jährliche Erstellung des Vergütungsberichtes nach § 162 AktG
liegt in der Verantwortung des Vorstandes und des Aufsichtsrates.
Der Vergütungsbericht sowie der Vermerk des Abschlussprüfers über
die durchgeführte formelle Prüfung sind auf der Internetseite der
OHB SE abrufbar. Informationen zu den jeweils aktuellen
Vergütungssystemen können ebenfalls auf der Internetseite abgerufen
werden.
2 |
VERGÜTUNGSSYSTEMATIK FÜR DIE VORSTANDSMITGLIEDER
|
Die Gestaltung der Vergütung des Vorstandes unterstützt direkt
die nachhaltige und langfristige Entwicklung der OHB SE bzw. der
OHB SE und ihrer Tochtergesellschaften („OHB-Gruppe“). Sie leistet
damit einen wesentlichen Beitrag zur erfolgreichen Umsetzung der
Geschäftsstrategie und zur Steigerung des Unternehmenswerts vor dem
Hintergrund einer zeitgemäßen und nachhaltigen Corporate Governance
seitens des Vorstandes. Ihre Ausgestaltung folgt strikt dem Prinzip
„Pay for Performance“, was sich sowohl in einem im Marktvergleich
moderaten Niveau der Festgehälter, wie auch bei der Höhe der
variablen Vergütungselemente in einer deutlichen Abhängigkeit von
den tatsächlich erzielten Überschüssen ausdrückt.
In dem Vergütungsbericht wird gem. § 162 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1
AktG über die Vergütung im Geschäftsjahr berichtet, in welchem die
der Vergütung zugrunde liegende Tätigkeit vollständig erbracht
worden ist (Auslegung 2 gemäß Definition IDW)1.
Regelmäßiges Verfahrensprinzip bei der Festlegung der
Vorstandsvergütung ist die konstante Gültigkeit der vereinbarten
Komponenten über die gesamte individuelle Bestelldauer ohne weitere
Überprüfung/Anpassung. Bei der Festlegung orientiert sich der
Aufsichtsrat an der Üblichkeit und Marktvergleichbarkeit der
vereinbarten Konditionen.
Die nachstehend beschriebene Vergütungssystematik findet keine
Anwendung auf Vorstandsmitglieder, die vor der Billigung der
Vergütungssystematik durch die Hauptversammlung (siehe Ziff.1)
durch Aufsichtsratsbeschluss bestellt oder deren Bestellung
verlängert worden ist. Insofern findet die Vergütungssystematik zum
Ende des Geschäftsjahres 2023 lediglich keine Anwendung auf das
Dienstverhältnis von Daniela Schmidt (Beschluss zur Bestellung vom
17. Dezember 2021) und Dr. Lutz Bertling (Verlängerungsbeschluss
der Bestellung vom 17. Dezember 2021).
1 IDW 2021, Fragen und Antworten: Erstellung eines
Vergütungsberichts gemäß § 162 AktG
Die Vorstandsvergütung unterliegt einer Systematik, welche den
Anforderungen des Gesetzes zur Umsetzung zur zweiten
Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) und den Empfehlungen und
Anregungen des DCGK gerecht wird. Die grundlegenden
Vergütungskomponenten sind in der folgenden Tabelle
zusammengefasst.
Vergütungskomponente |
Gestaltung der
Vergütungskomponente |
Festgehalt |
- |
Fester Betrag in Abhängigkeit von den Aufgaben und Leistungen
des jeweiligen Vorstandsmitglieds
|
- |
Zahlung in zwölf monatlich gleichen Raten
|
|
Einjährige variable
Vergütung |
- |
richtet sich nach finanziellen und/oder nichtfinanziellen
Leistungskriterien insbesondere mit Bezug zu entsprechenden
Jahreszielsetzungen
|
- |
primärer Fokus auf die Erzielung jährlicher
Ergebnisüberschüsse
|
- |
Finanzielles Leistungskriterium knüpft an einem vorab bestimmten
Prozentsatz einer erreichten wirtschaftlichen Kennzahl an
|
- |
mind. 70 Prozent der festgelegten Steigerungsrate
wirtschaftlicher Kennzahlen muss erreicht werden
|
- |
bei siebzigprozentiger Zielerreichung werden 70 Prozent der für
eine hundertprozentige Zielerreichung zu gewährenden Vergütung
gewährt
|
- |
darüber hinaus steigt die zu erreichende einjährige variable
Vergütung linear
|
- |
bei Nichterreichung entfällt die Bonuskomponente vollständig
|
|
Mehrjährige variable
Vergütung |
- |
Analog zu einjähriger variabler Vergütung mit Parametern, die an
eine mehrjährige Bemessungsgrundlage bzw. Referenzperiode geknüpft
sind
|
- |
jeweiliger Beitrag zur Erwirtschaftung positiver
Finanzergebnisse steht auch hier im Vordergrund
|
- |
Referenzperiode bis zu drei Jahren aber mind. größer ein
Jahr
|
|
Nebenleistungen |
- |
Gewährung angemessener Nebenleistungen nach billigem Ermessen
des Aufsichtsrates, die z.B.
- |
der Mobilität dienen, die technische Erreichbarkeit und der
Herstellung hinreichender Arbeitsbedingungen gewährleisten - und
ggf. auch privat genutzt werden
|
- |
angemessene Absicherung und Altersvorsorge
|
|
|
Bei einem unterjährigen Ein- oder Austritt wird die einjährige
variable Vergütung pro rata temporis anteilig ermittelt und
festgelegt.
Gestaltungsparameter des Aufsichtsrates hinsichtlich der
variablen Vergütungsbestandteile des Vorstandes sind:
Gestaltungsparameter |
Definition der
Gestaltungsparameter |
Zielvergütung |
- |
Bestimmung der Zielgesamtvergütung durch den Aufsichtsrat
individuell für jedes Vorstandsmitglied auf Basis der jeweils
aktuellen Planung
|
- |
der Zielgesamtvergütung liegt eine Zielerreichung finanzieller
und nichtfinanzieller Leistungskriterien zugrunde
|
|
Gewichtung der
Vergütungskomponenten |
- |
Festgehalt (einschließlich Nebenleistungen) 1/3 - 2/3
|
- |
einjährige variable Vergütung 0 - 2/3
|
- |
mehrjährige variable Vergütung 0 - 2/3
|
|
Auszahlungsvarianten der
Vergütung |
- |
einjährige variable Vergütung
- |
primär in bar möglich oder
|
- |
vollständig oder teilweise in Aktien der OHB SE
|
|
- |
mehrjährige variable Vergütung
- |
vollständig oder teilweise in Aktien der OHB SE
|
- |
sofern das betreffende Vorstandsmitglied nicht der
Eigentümerfamilie angehört: mehrjährige variable Vergütung primär
in Aktien
|
|
- |
Gewährung von Aktienoptionen oder anderen aktienbasierten
Vergütungsinstrumenten möglich
|
|
Eine nachträgliche Änderung der Zielwerte bzw.
Vergleichsparameter für die variable Vergütung nach dem Beginn der
für die jeweilige variable Vergütung maßgeblichen Referenzperiode
ist ausgeschlossen.
Von der Festlegung rechtlich bindender Prozentsätze wurde
abgesehen. Damit ist gewährleistet, dass der Aufsichtsrat die
Zielgesamtvergütung nach den in diesem Vergütungssystem dargelegten
Grundsätzen in einem angemessenen Verhältnis zur Lage der
Gesellschaft festsetzen kann. Die Festlegung einer Maximalvergütung
bleibt hiervon unberührt.
2.3 |
Verfahren zur Festsetzung und Überprüfung der
Vergütung
|
Bei der Festsetzung der Vergütung sind folgende Punkte zu
berücksichtigen:
• |
Aufgaben, funktionale Verantwortung und Leistungen des
Vorstandsmitglieds,
|
• |
Vergütungshöhe vergleichbarer Unternehmen (externer bzw.
horizontaler Vergleich),
|
• |
die Vergütungshöhe der Mitarbeitenden der Gesellschaft, die dem
oberen Führungskreis angehören und der Belegschaft insgesamt
(interner bzw. vertikaler Vergleich), wobei auch die zeitliche
Entwicklung der Vergütung berücksichtigt wird und
|
• |
die Lage der Gesellschaft.
|
Bei der Betrachtung der Vergütungshöhe vergleichbarer
Unternehmen zieht der Aufsichtsrat geeignete Vergleichsgruppen
heran, wobei, soweit im Hinblick auf das in der deutschen
Wirtschaft - insbesondere unter börsennotierten Gesellschaften -
vergleichsweise selten vertretene Geschäftsfeld der OHB-Gruppe
möglich, sowohl das Geschäftsfeld als auch die Größe und
Marktpositionierung des Unternehmens berücksichtigt werden.
Gegebenenfalls greift der Aufsichtsrat in diesem Zusammenhang auf
Vergütungsstudien zurück, um die Vergleichsbasis zu erweitern.
Der Aufsichtsrat hat die Möglichkeit, die Vergütung für jedes
Vorstandsmitglied individuell festzulegen. Die Zielparameter für
die variable Vergütung werden vom Aufsichtsrat im Vorhinein
festgelegt.
Die konkret erreichte variable Vergütung der einzelnen
Vorstandsmitglieder bemisst der Aufsichtsrat nach Ablauf der
jeweiligen Beurteilungszeiträume, die einjährige variable Vergütung
nach Ablauf des Geschäftsjahrs und Aufstellung des
Jahresabschlusses.
Die Vergütung wird insbesondere unter Berücksichtigung der
vorgenannten Aspekte regelmäßig durch den Aufsichtsrat unter der
Federführung seines Vorsitzenden überprüft.
Sollte es im Zusammenhang mit der Festsetzung, Umsetzung oder
Überprüfung des Vergütungssystems des Vorstandes in der Zukunft zu
Interessenkonflikten kommen, wird das betroffene
Aufsichtsratsmitglied einen solchen Konflikt im Einklang
insbesondere mit der Geschäftsordnung des Aufsichtsrates dem
Aufsichtsrat gegenüber offenlegen und sich gegebenenfalls an der
Beschlussfassung - bei hinreichend schweren Interessenkonflikten
gegebenenfalls auch an der Beratung - nicht beteiligen.
2.4 |
Abweichungen vom Vergütungssystem
|
Der Aufsichtsrat ist berechtigt, bei der Gewährung und
Auszahlung von variablen Vergütungskomponenten außergewöhnlichen
Entwicklungen in angemessenem Rahmen Rechnung zu tragen. Einer
entsprechenden Umsetzung müssen die Feststellung der
außergewöhnlichen Gründe und eine Beschlussfassung des
Aufsichtsrates über die Implementierung vorausgehen. Darüber hinaus
stehen dem Aufsichtsrat im Falle einer Verschlechterung der Lage
der Gesellschaft die Rechte aus § 87 Abs. 2 AktG zu.
Außergewöhnliche Gründe sind v.a.:
• |
die Notwendigkeit der Aufrechthaltung der Anreizwirkung der
Vergütung des Vorstandsmitglieds2 oder
|
• |
das Vorliegen außergewöhnlicher und weitreichender Änderungen
der Wirtschaftssituation (zum Beispiel durch eine schwere
Wirtschaftskrise).
|
Eine solche Abweichung kann sich auf sämtliche
Vergütungsbestandteile beziehen, wobei jedoch eine Überschreitung
der Maximalvergütung in jedem Fall ausgeschlossen ist.
2 Sofern eine Anpassung der bestehenden
Vergütungsbestandteile nicht ausreicht, um die Anreizwirkung der
Vergütung des Vorstandsmitglieds wiederherzustellen, hat der
Aufsichtsrat bei außergewöhnlichen Entwicklungen unter den gleichen
Voraussetzungen das Recht, vorübergehend zusätzliche
Vergütungsbestandteile zu gewähren.
2.5 |
Beitrag der Vergütung zur Förderung der Geschäftsstrategie
und zur langfristigen Entwicklung der OHB-Gruppe
|
Das Vergütungssystem leistet wesentliche Beiträge zum Ausbau der
Position der OHB-Gruppe als end-to-end Lösungsanbieter im Bereich
von raumgestützten Systemen, Raumfahrtträgersystemen und
-komponenten sowie daran geknüpfter Dienstleistungen, der
Steigerung der Gesamtleistung sowie der Profitabilität der
OHB-Gruppe.
Entsprechende Anreize werden gesetzt mittels:
• |
der kurzfristigen (einjährigen) variablen Vergütung (Short-Term
Incentive, „STI“), die sich primär auf die Erzielung eines
positiven Finanzergebnisses bezieht und
|
• |
der mehrjährigen variablen Vergütung (Long-Term Incentive,
„LTI“), die sich neben den angestrebten Finanzergebnissen
gegebenenfalls auf eine langfristig erfolgreiche Erreichung der im
Rahmen der Unternehmensstrategie zentralen nichtfinanziellen Ziele
bezieht.
|
Als Zielparameter für die einjährige wie für die mehrjährige
Vergütung kommen nach dem Ermessen des Aufsichtsrates, das ggf.
auch die Gewichtung mehrerer Zielparameter und eine etwaige
Durchschnittsbetrachtung zwischen mehreren Zielparametern
einschließt, insbesondere in Betracht:
|
Finanzielle Ziele (jeweils unter Zugrundelegung der
Rechnungslegung nach IFRS), d.h. Orientierung z.B. an
• |
EBT (Ergebnis vor Steuern (earnings before taxes)),
|
• |
EBIT (Ergebnis vor Zinsen und Steuern (earnings before interest
and taxes)),
|
• |
Net Leverage
|
• |
Umsatz / Entwicklung der Gesamtleistung
|
|
|
Aktienkursentwicklung
|
|
Nichtfinanzielle Ziele, d.h. Orientierung z.B. an
|
|
• |
ESG-Konzept
|
• |
Nachfolgeplanung
|
• |
Diversität
|
• |
Compliance
|
|
Das Vergütungssystem trägt so auch dazu bei, qualifizierte
Führungspersönlichkeiten zu gewinnen, langfristig an das
Unternehmen zu binden und die Geschäftsstrategie nachhaltig zu
fördern. Die Aktienkursentwicklung stellt einen entsprechenden
Interessengleichlauf der Vorstandsmitglieder mit den Aktionären
her.
Soweit die Vergütung in Form von Aktien bzw. aktienbasiert
gewährt wird, gelten die genannten Aspekte grundsätzlich
entsprechend. Hier kommt hinzu, dass eine Vergütung in Aktien der
Gesellschaft bzw. aktienbasiert grundsätzlich liquiditätsschonend
erfolgen kann, insbesondere soweit die Gesellschaft die
entsprechenden Aktien selbst schafft. Auf diese Weise können
zusätzliche Mittel in die Geschäftstätigkeit der Gesellschaft, die
Förderung und Umsetzung der Geschäftsstrategie und in die
langfristige Entwicklung der Gesellschaft investiert werden.
2.6 |
Spezifische Aspekte der Vergütungssystematik
|
Die für ein Geschäftsjahr gewährte Vergütung, bestehend aus
Festgehalt, einjähriger variabler Vergütung, mehrjähriger variabler
Vergütung sowie Nebenleistungen und gegebenenfalls
Sonderzuwendungen, ist für sämtliche Vorstandsmitglieder auf einen
Maximalbetrag in Höhe von insgesamt EUR 7.500.000,00 brutto
(„Maximalvergütung“) begrenzt. Für jedes Vorstandsmitglied, das
über die Zahl von fünf Mitgliedern hinausgeht, erhöht sich die
Maximalvergütung in Höhe von EUR 7.500.000,00 brutto um 20 %, also
EUR 1.500.000,00 brutto.
Bei der Berechnung werden Auszahlungen der einjährigen variablen
Vergütung jeweils dem vor der Auszahlung liegenden Geschäftsjahr
zugeordnet (etwaige nachlaufende variable Vergütungszahlungen aus
in der Vergangenheit abgeschlossenen Vergütungsmodellen werden
jedoch nicht berücksichtigt). Auszahlungen der mehrjährigen
variablen Vergütung werden den Geschäftsjahren, die der jeweilige
Referenzzeitraum umfasst, zu gleichen Teilen (gemittelt)
zugeordnet.
Die Maximalvergütung bezieht sich jeweils auf die Summe aller
Zahlungen, die aus den Vergütungsregelungen für ein Geschäftsjahr
resultieren. Bei der Gewährung von Aktien ist das Jahr maßgeblich,
in dem die Aktien gewährt werden. Bei der Gewährung von
Aktienoptionen ist das Geschäftsjahr maßgeblich, in dem die
Gesellschaft diese Vergütungselemente erstmals bilanzieren
muss.
Darüber hinaus kann der Aufsichtsrat eine der Höhe nach für die
einzelnen Vorstandsmitglieder begrenzte Sonderzuwendung
beschließen, wenn das Vorstandsmitglied im jeweiligen
Betrachtungszeitraum außergewöhnliche Leistungen erbracht hat. Dies
gilt etwa - ohne hierauf beschränkt zu sein - hinsichtlich von
Leistungen des Vorstandsmitglieds im Zusammenhang mit der
Durchführung einer Kapitalmaßnahme oder einer Restrukturierung
innerhalb der OHB-Gruppe.
Ferner kann der Aufsichtsrat in Einzelfällen zur Gewinnung neuer
Vorstandsmitglieder Vereinbarungen mit dem neuen Vorstandsmitglied
zum Ausgleich entfallender Vergütungsansprüche aus einem
vorangehenden Dienstverhältnis treffen sowie Sign-Ons in Euro,
Aktien der Gesellschaft oder aktienbasiert vereinbaren.
2.6.3 |
Rückforderung oder Reduzierung variabler Vergütung
(Claw-Back)
|
Auf der Grundlage einer entsprechenden Regelung in den
Vorstandsdienstverträgen ist die Gesellschaft im Fall von
schwerwiegenden Pflichtverletzungen berechtigt, von dem
betreffenden Vorstandsmitglied die einjährige variable Vergütung
und/oder die mehrjährige variable Vergütung für das Jahr, in dem
die schwere Pflichtverletzung erfolgt ist, ganz oder teilweise
zurückzufordern. Eine Rückforderung ist auch noch nach dem
Ausscheiden des Vorstandsmitgliedes möglich. Die Einschaltung eines
beratenden Ausschusses ist zulässig, die Entscheidung über eine
etwaige Rückforderung und ihre Höhe ist jedoch dem
Gesamtaufsichtsrat vorbehalten. Soweit die jeweilige variable
Vergütung noch nicht ausgezahlt worden ist, wird die variable
Vergütung entsprechend reduziert. Etwaige sonstige Ansprüche der
Gesellschaft, insbesondere Schadensersatzansprüche, bleiben von dem
Rückforderungsanspruch unberührt.
2.6.4 |
Vergütungsbezogene Rechtsgeschäfte und sonstige Elemente des
Vergütungssystems
|
2.6.4.1 |
Laufzeiten der Vorstandsdienstverträge
|
Die Laufzeit der Vorstandsdienstverträge beträgt in der Regel
drei bis fünf Jahre. Der Aufsichtsrat kann hiervon in begründeten
Einzelfällen unter Berücksichtigung der gesetzlichen Regelungen
(insb. § 84 AktG) abweichen.
2.6.4.2 |
Leistungen bei Vertragsbeendigung
|
Gegebenenfalls vertraglich vereinbarte Zahlungen an
Vorstandsmitglieder im Fall der vorzeitigen Beendigung des
Vorstandsdienstvertrages werden entsprechend der Empfehlung des
DCGK vertraglich auf zwei Jahresvergütungen, d.h. Gesamtbezüge im
Sinne des § 285 Nr. 9 a) HGB, (einschließlich Nebenleistungen)
beschränkt (Abfindungs-Cap) und dürfen die Vergütung für die
Restlaufzeit des Vorstandsvertrages, die ohne die vorzeitige
Beendigung geschuldet gewesen wäre, nicht überschreiten. Im Fall
eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots soll die
Abfindungszahlung entsprechend der Empfehlung des DCGK auf die in
den Vorstandsdienstverträgen zu regelnde Karenzentschädigung
angerechnet werden.
Die Auszahlung noch offener variabler Vergütungsbestandteile,
die auf die Zeit bis zur Vertragsbeendigung entfallen, erfolgt auch
im Fall der Vertragsbeendigung nach den ursprünglich vereinbarten
Zielen bzw. Vergleichsparametern und zu den vertraglich
vereinbarten Fälligkeitszeitpunkten.
2.6.4.3 |
Nebentätigkeiten von Vorstandsmitgliedern
|
Mit der Festvergütung sind grundsätzlich alle Tätigkeiten der
Vorstandsmitglieder für die Unternehmen der OHB-Gruppe
(einschließlich der OHB SE) abgegolten. Dies beinhaltet
insbesondere konzerninterne Aufsichtsratsmandate. Sofern
Vergütungsansprüche gegen verbundene Unternehmen entstehen, werden
diese grundsätzlich auf die Festvergütung angerechnet. Der
Aufsichtsrat kann von diesem Grundsatz nach billigem Ermessen
abweichen, insbesondere im Fall einer Verlängerung von
Vorstandsverträgen, die eine solche Anrechnung nicht vorsehen.
Bei Vergütungen für die Wahrnehmung konzernfremder
Aufsichtsratsmandate entscheidet der Aufsichtsrat im Einzelfall, ob
und inwieweit diese auf die Festvergütung anzurechnen sind (für das
Geschäftsjahr 2023 siehe Ziff. 2.7.3).
Die OHB SE unterhält für die Vorstandsmitglieder eine
D&O-Versicherung (Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung) mit
einem Selbstbehalt, der den Anforderungen des § 93 Abs. 2 Satz 3
AktG entspricht.
2.7 |
Vergütung der Vorstandsmitglieder
|
2.7.1 |
Zusammensetzung des Vorstandes
|
Der Vorstand der OHB SE besteht zum Ende des Geschäftsjahres
2023 aus sechs Mitgliedern. Mit Beschluss des Aufsichtsrates vom
06. August 2023 wurde die bis zum 30. Juni 2024 laufende Bestellung
von Marco R. Fuchs (CEO) um weitere vier Jahre als Mitglied des
Vorstandes bis zum 30. Juni 2028 verlängert. Klaus Hofmann (CHRO)
wurde mit Aufsichtsratsbeschluss vom 11. Oktober 2022 weiterhin als
Mitglied des Vorstandes bis zum 31. Dezember 2024 bestellt. Kurt
Melching (CFO) wurde ebenfalls mit Aufsichtsratsbeschluss vom 11.
Oktober 2022 weiterhin als Mitglied des Vorstandes bis zum 31. März
2026 bestellt (sein Dienstvertrag hat eine Laufzeit vom 01. April
2023 bis zum 31. März 2026 inne). Gemäß Aufsichtsratsbeschluss vom
17. Dezember 2021 wurde die Bestellung von Dr. Lutz Bertling (CSDO)
als Mitglied des Vorstandes bis zum 31. Dezember 2023 verlängert.
Mit Aufsichtsratsbeschluss vom 17. Dezember 2021 wurde Frau Daniela
Schmidt für die Dauer vom 01. Januar 2022 bis 31. Dezember 2024 als
Chief Integrity & Sustainability Officer (CISO) bestellt. Mit
Aufsichtsratsbeschluss vom 14. / 16. März 2023 wurde Herr Dr.
Markus Moeller für die Dauer vom 01. Juli 2023 bis 30. Juni 2027
als Mitglied des Vorstandes (Business Development) bestellt.
2.7.2 |
Vergütungskomponenten
|
Die Vergütung aller Mitglieder des Vorstandes setzt sich aus
Festgehalt, einjähriger variabler Vergütung sowie Nebenleistungen
zusammen.
Darüber hinaus erhält Daniela Schmidt einen aktienbasierten
Vergütungsbestandteil ohne Bezug zu finanziellen oder nicht
finanziellen Leistungskriterien. Die im Wege des Festgehaltes
zugeteilten Aktien dürfen erst zwei Jahre nach der jeweiligen
Zuteilung veräußert werden. Bei Widerruf der Bestellung vor Ablauf
der vereinbarten Vertragslaufzeit des Dienstvertrages mit dem
Vorstandsmitglied hat eine Rückübertragung der für das Jahr der
Vertragslaufzeit zugeteilten Aktien pro rata temporis durch das
Vorstandsmitglied an die Gesellschaft zu erfolgen. Hilfsweise
erfolgt eine Rückzahlung in Euro. Im Wege des aktienbasierten
Vergütungsbestandteils mit mittelfristiger Anreizwirkung hat
Daniela Schmidt im Geschäftsjahr 2023 300 Aktien der OHB SE
erhalten.
Bei den im Folgenden näher erläuterten und dargelegten
Vergütungskomponenten wurden die zugrunde liegenden fälligen
Verpflichtungen herangezogen. Als gewährt wird die Vergütung
angesehen, wenn die der Vergütung zugrunde liegende (ein- oder
mehrjährige) Tätigkeit im Geschäftsjahr vollständig erbracht worden
ist (Auslegung 2 gemäß IDW).
2.7.3 |
Zusammensetzung der variablen Komponente
|
Die variable Vergütung richtet sich nach finanziellen und nicht
finanziellen Leistungskriterien.
In der nachfolgenden Tabelle sind die für das Geschäftsjahr 2023
zugrunde gelegten Leistungskriterien für die variable Vergütung
sowie die jeweilige Zielerreichung ersichtlich, wobei, wie
nachfolgend im Einzelnen dargelegt wird, nicht sämtliche Kriterien
für sämtliche Vorstandsmitglieder gelten:
|
Ziele |
Zielgröße |
Zielerreichung |
Finanzielle
Leistungskriterien |
EBIT der OHB SE |
TEUR 70.000 |
TEUR 49.9643 |
Nichtfinanzielle
Leistungskriterien |
Personalentwicklung / Nachfolgeplanung
& Weiterentwicklung des Vorstandes der OHB SE und der OHB
System AG |
• |
Sicherstellung der lückenlosen Nachbesetzung von bekannten
Vakanzen auf Vorstands- und Geschäftsführerpositionen in der OHB
Gruppe
|
|
100% |
Personalpolitik /
Arbeitgeberattraktivität |
• |
Implementierung eines aktienbasierten
Mitarbeiterbeteiligungsprogramms
|
• |
Umsetzung eines zielgerichteten, attraktiven Gehaltsreviews in
den deutschen OHB Tochtergesellschaften
|
|
100% |
Effizienzsteigerung /
Digitalisierung |
• |
Optimierung der gemeinsamen Ressourcennutzung auf Gruppenlevel
in definierten Bereichen durch definierte Maßnahmen
|
• |
Förderung der konzernübergreifenden Zusammenarbeit
|
• |
Weiterentwicklung der Digitalisierung in definierten Bereichen
(u.a. Einführung Konzernabschlusskonsolidierungssoftware,
Digitalisierung des Reiseprozesses, Implementierung e-purchasing
Tool)
|
|
100% |
Nachhaltigkeit |
• |
Festlegung von Standards und Prozessen zum Life Cycle
Assessment
|
• |
Implementierung von notwendigen Standards und Prozessen in der
OHB System AG zur Umsetzung der Anforderungen aus dem
Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG)
|
• |
Implementierung von notwendigen Standards und Prozessen zur
Umsetzung der Anforderungen des Nachhaltigkeitreportings
|
• |
Veröffentlichung des OHB Nachhaltigkeitsprogramms
|
|
100% |
Integrität |
• |
Identifikation und Bewertung von Compliance-Risiken
|
• |
Festlegung von Maßnahmen und Prozessen im Rahmen des
Compliance-Programms
|
|
100% |
Unternehmenssicherheit |
• |
Umsetzung der Trennung definierter Netzwerke gem. externer
Anforderungen
|
• |
Festlegung der Grundlagen eines Business Continuity Managements
(BCM)
|
|
100% |
Recht |
• |
Festlegung einer Strategie zur Optimierung der technischen
Ausstattung sowie Kompetenzstärkung eines definierten Bereichs
|
|
100% |
Wirtschaftliche Erfolgssicherung /
Ergebnissteigerung der OHB-Gruppe |
• |
Sicherung von definierten Parametern sowohl auf Gruppenlevel und
für definierte Tochtergesellschaften
|
• |
Implementierung von notwendigen inflationsbedingten
Anpassungen
|
|
100% |
3 Ohne Berücksichtigung der Effekte infolge der
wesentlichen Geschäftsvorfälle infolge ergebniswirksamer
erstmaliger Bewertung at-equity zum Zeitwert der Beteiligung an der
Rocket Factory Augsburg AG sowie vollständiger Abwertung der
Gesellschafterdarlehen an der Aerotech Peissenberg GmbH & Co.
KG.
Die erfolgsabhängige Vergütung bei Marco R. Fuchs und Dr. Lutz
Bertling beträgt 1,5 % des EBT gemäß Konzernabschluss der OHB
SE.
Dr. Lutz Bertling hat für einen Teil seiner
Dienstvertragslaufzeit (01. April 2022 bis 31. Dezember 2023)
zusätzlich einen vertraglichen Anspruch auf eine Schlusszahlung in
Höhe eines Bruttobetrags, der sich (für jeden Monat des Bestehens
seines Dienstvertrags im entsprechenden Zeitraum, d.h. im
Berichtszeitraum für die vollen zwölf Monate) durch Multiplikation
des Durchschnittskurses der OHB-Aktie an der Frankfurter Börse in
den letzten 20 Handelstagen vor Vertragsende (31. Dezember 2023)
mit dem Faktor 1.040 errechnet. Die Auszahlung erfolgt in zwei
Raten, jeweils zum 31. März 2024 und zum 30. Juni 2024. Im
Vergütungsbericht wird diese entsprechend des Erdienungszeitraums
anteilig für 12 Monate mitberücksichtigt.
Bei Klaus Hofmann setzt sich die erfolgsabhängige Vergütung aus
zwei Komponenten zusammen: zum einen aus einer prozentualen
Erfolgsbeteiligung (0,2 % des EBT gemäß Konzernabschluss der OHB
SE) und zum anderen aus dem Zielerreichungsgrad nichtfinanzieller
Leistungskriterien. Im Geschäftsjahr 2023 lag der Fokus der
nichtfinanziellen Leistungskriterien auf der Personalentwicklung
und Nachfolgeplanung im Konzern, der Steigerung der
Arbeitgeberattraktivität sowie der Digitalisierung und Optimierung
definierter Bereiche auf Gruppenlevel durch entsprechende Maßnahmen
mit dem Ziel der Vernetzung und Effizienzsteigerung im Konzern.
Die erfolgsabhängige Vergütung von Kurt Melching setzt sich
ebenfalls aus zwei Komponenten zusammen: zum einen aus einer
prozentualen Erfolgsbeteiligung (0,2 % des EBT gemäß
Konzernabschluss der OHB SE) und zum anderen aus dem
Zielerreichungsgrad nichtfinanzieller Leistungskriterien. Im
Geschäftsjahr 2023 lag der Fokus der nichtfinanziellen
Leistungskriterien auf der wirtschaftlichen Erfolgssicherung und
Ergebnissteigerung der OHB-Gruppe sowie auf der Weiterentwicklung
der Digitalisierung in definierten Bereichen (u.a. Einführung
Konzernabschlusskonsolidierungssoftware, Digitalisierung des
Reiseprozesses, Implementierung e-purchasing Tool).
Bei Daniela Schmidt ist für die Höhe der erfolgsabhängigen
Vergütung der Zielerreichungsgrad ausschließlich nichtfinanzieller
Leistungskriterien relevant. Entsprechend ihres
Verantwortungsbereiches handelt es dabei um Ziele im Bereich
Nachhaltigkeit, Integrität, Recht und Unternehmenssicherheit.
Bei Dr. Markus Moeller beträgt die erfolgsabhängige Vergütung
1,5 % des EBT gemäß Konzernabschluss der OHB SE (im
Berichtszeitraum zeitanteilig mit der Dienstvertragslaufzeit, d.h.
ab dem 01. Juli 2023). Für diese erfolgsabhängige Vergütung sind
zwei zusätzliche Parameter (EBIT-Zielgröße sowie die Erfüllung
einer Steigerungsrate von mind. 70% zum Vorjahr) zu erfüllen.
Hierbei ist zu beachten, dass die Auszahlung sowohl in Form von
Bruttozahlungen als auch in Form von Aktienzuteilungen erfolgt.
Einschließlich der wesentlichen Geschäftsvorfälle der
ergebniswirksamen erstmaligen Bewertung at-equity zum Zeitwert der
Beteiligung an der Rocket Factory Augsburg AG sowie der
vollständigen Abwertung der Gesellschafterdarlehen an der Aerotech
Peissenberg GmbH & Co. KG betrug das EBT gemäß Konzernabschluss
im Geschäftsjahr 2023 TEUR 104.144. Für Zwecke der Ermittlung der
erfolgsabhängigen Vergütung der Vorstände wurden die vorgenannten
wesentlichen Geschäftsvorfälle unberücksichtigt gelassen. Daraus
ergibt sich, dass die EBT-Berechnungsgrundlage für die
erfolgsabhängigen Vergütungskomponenten TEUR 29.086 beträgt. Unter
Zugrundelegung der genannten Leistungskriterien ergibt sich eine
Zielerreichung für die einzelnen Vorstandsmitglieder in Bezug auf
die nichtfinanziellen Leistungskriterien wie folgt:
|
Zielerreichung im Berichtsjahr |
Klaus Hofmann |
100% |
Kurt Melching |
100% |
Daniela Schmidt |
100% |
Marco R. Fuchs und Dr. Lutz Bertling erhalten darüber hinaus
Bezüge für ihre Tätigkeit im Verwaltungsrat der OHB Italia S.p.A.,
Mailand, Italien und Marco R. Fuchs als Vorsitzender des
Aufsichtsrates für die MT Aerospace AG, Augsburg. Klaus Hofmann
erhält eine Mietzuzahlung in Höhe von monatlich EUR 500,00.
Für das besondere Engagement im Projekt Orchid haben Daniela
Schmidt (EUR 150.000,00 brutto), Kurt Melching (EUR 125.000,00
brutto) und Klaus Hofmann (EUR 100.000,00 brutto) jeweils zum Ende
des Berichtszeitraums eine einmalige Sonderzuwendung erhalten.
Ferner hat Herr Dr. Moeller zum Ausgleich entfallender
Vergütungsansprüche aus einem vorangegangenen Dienstverhältnis zum
Antritt seines Dienstvertrags einen einmaligen Signing-Bonus
erhalten. Der Anspruch auf diesen besteht jedoch nur, wenn das
Dienstverhältnis mindestens ein Jahr Bestand hat und nicht
vorzeitig auf Veranlassung des Vorstandsmitglieds beendet wird.
Herr Dr. Moeller erhält darüber hinaus eine Mietzuzahlung in Höhe
von bis zu EUR 1.000,00 monatlich.
Auf der Basis der Leistungskriterien sowie der Zielerreichung
der einzelnen Vorstandsmitglieder ergibt sich für das Geschäftsjahr
2023 folgende individuelle Gesamtvergütung:
In der nachfolgenden Tabelle sind die jedem einzelnen Mitglied des
Vorstandes gegenüber fälligen Vergütungsverpflichtungen, der
relative Anteil der variablen Vergütung im Verhältnis zur
Gesamtvergütung, der relative Anteil der fixen Vergütung im
Verhältnis zur Gesamtvergütung sowie die Veränderungen zum Vorjahr
dargestellt.
Mit einer gesamten Vergütung aller Vorstandsmitglieder von ca. TEUR
4.106 für das Geschäftsjahr 2023 wird die gem. der
Vergütungssystematik vorgegebene Maximalvergütung von TEUR 9.000
eingehalten. Die tatsächliche gesamte Vergütung aller
Vorstandsmitglieder beträgt im Jahr 2023 45,63 % der vorgegebenen
Maximalvergütung.
Im Fall des Todes eines Vorstandsmitgliedes haben Hinterbliebene
Anspruch auf Weiterzahlung der erfolgsunabhängigen Vergütung des
Verstorbenen für den Sterbemonat sowie bis zu sechs weiteren
Monaten. Gem. individueller vertraglicher Vereinbarung beläuft sich
dieser Anspruch bei Marco R. Fuchs auf sechs Monate, bei Kurt
Melching auf fünf Monate sowie bei den Vorstandsmitgliedern Klaus
Hofmann, Dr. Lutz Bertling, Daniela Schmidt und Dr. Markus Moeller
jeweils auf drei Monate.
Zugunsten des jeweiligen Vorstandsmitglieds wurde eine
Unfallversicherung abgeschlossen. Die Versicherungsleistungen
betragen:
• |
für den Todesfall EUR 125.000,00,
|
• |
für den Invaliditätsfall EUR 250.000,00 als Grundsumme,
|
• |
bei Vollinvalidität durch Progression steht eine Summe von EUR
875.000,00 zur Verfügung.
|
Die auf die Beitragszahlung entfallene Lohnsteuer trägt die
Gesellschaft.
3 |
VERGÜTUNGSSYSTEMATIK FÜR DIE AUFSICHTSRATSMITGLIEDER
|
Der Aufsichtsrat bestellt, überwacht und berät den Vorstand und
ist in Entscheidungen von grundlegender Bedeutung für das
Unternehmen unmittelbar eingebunden. Der Aufsichtsrat übt seine
Tätigkeit nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen, der Satzung,
der Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat sowie seiner Beschlüsse
aus. Er besteht seit dem Wirksamwerden der von der Hauptversammlung
vom 01. Juni 2022 beschlossenen Erweiterung des Aufsichtsrates aus
fünf Mitgliedern. Beschlüsse des Aufsichtsrats werden vor allem in
den Aufsichtsratssitzungen, aber auch im schriftlichen Verfahren
oder im Wege sonstiger Kommunikation gefasst.
3.1 |
Zusammensetzung des Aufsichtsrates
|
Der Aufsichtsrat setzt sich aus Herrn Robert Wethmar als
Vorsitzenden des Aufsichtsrates, Herrn Ingo Kramer (seit 2023
stellv. Vorsitzender des Aufsichtsrates), Frau Christa Fuchs und
Herrn Dr. Hans-Jörg Königsmann zusammen. Weiterhin wurde Herr
Raimund Wulf als Aufsichtsratsmitglied in der Hauptversammlung am
25. Mai 2023 neu bestellt. Die Amtszeit des Aufsichtsratsmitglieds
Herrn Prof. Dipl. Ing. Heinz Stoewer endete mit Ablauf der
Hauptversammlung zum 25. Mai 2023 (genau wie die Amtszeit des Herrn
Ingo Kramer, der jedoch sogleich zur erneuten Wahl zur Verfügung
gestanden hatte und von der Hauptversammlung sodann für eine
erneute Amtszeit bestellt wurde).
Der Aufsichtsrat dankt dem mit der Hauptversammlung im Jahr 2023
aus dem Aufsichtsrat ausgeschiedenen Herrn Prof. Dipl. Ing. Heinz
Stoewer für seine Amtszeit und die damit verbundenen Dienste.
Mit Beschluss der Hauptversammlung vom 26. Mai 2021 wurde § 13
der Satzung der OHB SE „Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder“
geändert. Demgemäß erhält jedes Aufsichtsratsmitglied außer dem
Ersatz seiner Auslagen für seine Tätigkeit eine feste jährliche
Vergütung in Höhe von TEUR 20. Die/Der Vorsitzende des
Aufsichtsrates erhält das Zweieinhalbfache, die/der Stellvertreter
das Eineinhalbfache dieses Betrages. Die feste Vergütung ist nach
Ablauf der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das
vorangegangene Geschäftsjahr beschließt, zahlbar.
Zusätzlich erhält jedes Mitglied eines Ausschusses eine
jährliche Vergütung in Höhe von TEUR 5. Die/Der
Ausschussvorsitzende erhält das Dreifache dieses Betrages. Für die
Mitgliedschaft in Ausschüssen, die im Geschäftsjahr nicht getagt
haben, wird keine Vergütung gezahlt. Sämtliche Ausschussvergütungen
sind nach Ablauf der Hauptversammlung, die über die Entlastung für
das vorangegangene Geschäftsjahr beschließt, zahlbar.
Aufsichtsratsmitglieder, die dem Aufsichtsrat oder einem
Ausschuss nicht während eines vollen Geschäftsjahres angehört
haben, erhalten die Vergütung pro rata temporis entsprechend der
Dauer ihrer Aufsichtsrats- bzw. Ausschusszugehörigkeit.
Die Gesellschaft erstattet jedem Aufsichtsratsmitglied die auf
seine Vergütung und Auslagen zu entrichtende Umsatzsteuer.
Die vorstehenden Regelungen fanden erstmals auf das
Geschäftsjahr 2021 Anwendung und gelten bis zu einer Neufestsetzung
durch die Hauptversammlung gemäß § 13 der Satzung der OHB SE. Im
Jahr 2023 galten die vorstehenden Regelungen für das gesamte
Geschäftsjahr.
3.3 |
Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder
|
Gemäß Anwendung der gültigen Vergütungssystematik werden die
Aufsichtsratsmitglieder für das Geschäftsjahr 2023 folgende
Vergütung erhalten.
3.4 |
Sonstige Zahlungen zugunsten von
Aufsichtsratsmitgliedern
|
Frau Christa Fuchs erhielt von der OHB System AG
Hinterbliebenenbezüge in Höhe von TEUR 22 für den im Jahr 2014
verstorbenen Vorstand Prof. Manfred Fuchs.
4 |
ANGABEN ZUR RELATIVEN ENTWICKLUNG DER VERGÜTUNG SOWIE ZUM
ERTRAG DER GESELLSCHAFT
|
Die nachfolgende Tabelle stellt die relative Entwicklung der
Vergütung der Vorstandsmitglieder, des Aufsichtsrates, der übrigen
Belegschaft sowie die Entwicklung des Unternehmens dar:
Letztgenannte anhand des Umsatzerlöses der Gesellschaft sowie des
EBT des Konzerns (für das Geschäftsjahr 2023 bereinigt um die
wesentlichen Geschäftsvorfälle wie unter Abschnitt 2.7.3
dargestellt, also in einer Höhe von TEUR 29.086). Der EBT der OHB
SE ist eine wesentliche Steuerungsgröße und Teil der finanziellen
Leistungskriterien der einjährigen variablen Vergütung des
Vorstandes und hat damit einen maßgeblichen Einfluss auf die Höhe
der Vergütung der Mitglieder des Vorstandes. Die Fokussierung auf
den Umsatzerlös der Gesellschaft begründet sich in der Konstante
dieser Kennziffer im Verhältnis von Ertrag der Gesellschaft zu den
Mitarbeiterzahlen im Konzern. Übrige Ertragskennzahlen sind volatil
und abhängig von jährlichen Ereignissen in den einzelnen
Tochtergesellschaften und bieten daher über die Jahre keine
aussagekräftige Vergleichsmöglichkeit.
Für die Darstellung der durchschnittlichen Vergütung der
Mitarbeitenden auf Vollzeitäquivalenz wird auf den Kreis aller
Mitarbeitenden der Gesellschaft OHB SE zum Stichtag 31. Dezember
2023 abgestellt.
Die im Jahr 2021 beschlossene Veränderung der Vergütung des
Aufsichtsrates wurde in Bezug auf die Zahlungen der
Ausschussvergütung im Geschäftsjahr 2021 nur pro rata temporis
angewandt. Die erstmalige Zahlung der vollständigen Vergütung
erfolgte mit Geschäftsjahr 2022. In dessen vollständiger Anwendung
war daher eine Steigerung der Aufsichtsratsvergütung im
Geschäftsjahr 2022 zu verzeichnen.
Bremen, den 19. April 2024
Für den Vorstand |
Für den Aufsichtsrat |
Marco R. Fuchs
Vorsitzender des Vorstandes |
Klaus Hofmann
Chief Human Resources Officer |
Robert Wethmar
Vorsitzender des Aufsichtsrates |
|
|
|
I. |
Allgemeine Hinweise zur virtuellen Hauptversammlung
|
Der Vorstand hat auf Grundlage von § 18 Abs. 5 der Satzung der
Gesellschaft entschieden, dass die Hauptversammlung ohne physische
Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der
Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung gemäß § 118a AktG
abgehalten wird. Aktionäre und ihre Bevollmächtigten können ihr
Stimmrecht in der Hauptversammlung ausschließlich im Wege der
elektronischen Briefwahl (keine elektronische Teilnahme) oder durch
Erteilung von Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter nach Maßgabe der nachfolgenden
Bestimmungen ausüben.
HINWEIS: Internetseite der Gesellschaft bzw. passwortgeschützter
Internetservice der Gesellschaft
bezieht sich im nachfolgenden Text immer auf folgende Adresse:
https://www.ohb.de/de/investor-relations/hauptversammlung
Die gesamte Hauptversammlung wird für die ordnungsgemäß
angemeldeten Aktionäre oder deren Bevollmächtigte nach Maßgabe der
nachfolgenden Bestimmungen am 26. Juni 2024 ab 10:00 Uhr (MESZ)
live im Internet auf der Internetseite der Gesellschaft im
passwortgeschützten Internetservice in Bild und Ton
übertragen. Eine physische Teilnahme der Aktionäre und ihrer
Bevollmächtigten (mit Ausnahme der Stimmrechtsvertreter der
Gesellschaft) am Versammlungsort ist ausgeschlossen. Die
Stimmrechtsausübung der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten
erfolgt ausschließlich im Wege der elektronischen Briefwahl oder
durch Vollmachtserteilung an die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter nach Maßgabe der im Abschnitt IV.
beschriebenen Bestimmungen.
II. |
Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts
|
Zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung durch
Verfolgung der Bild- und Tonübertragung der gesamten
Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts durch
elektronische Briefwahl (keine elektronische Teilnahme) oder durch
Erteilung von Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter sind gemäß § 16 der Satzung
diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich zur Hauptversammlung
angemeldet und der Gesellschaft ihren Anteilsbesitz nachgewiesen
haben. Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss durch einen gemäß §
67c Abs. 3 AktG durch den Letztintermediär in Textform
ausgestellten Nachweis über den Anteilsbesitz des Aktionärs, der
der Gesellschaft auch direkt durch den Letztintermediär übermittelt
werden kann, erfolgen und sich auf das Ende des 22. Tages vor der
Hauptversammlung beziehen, das ist der 4. Juni 2024, 24:00 Uhr
(MESZ) (sog. „Nachweisstichtag“). Ab dem 4. Juni 2024 steht auf der
Internetseite der Gesellschaft der passwortgeschützte
Internetservice zur Verfügung. Die Anmeldung und der Nachweis des
Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft jeweils unter der
nachfolgend genannten Adresse spätestens bis zum Ablauf des 19.
Juni 2024, 24:00 Uhr (MESZ), zugegangen sein:
OHB SE
c/o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München
E-Mail: anmeldung@linkmarketservices.eu
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Zuschaltung und die
Ausübung der Aktionärsrechte nur derjenige als Aktionär, der sich
fristgerecht angemeldet und die Berechtigung zur Zuschaltung zu der
Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachgewiesen hat
(ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre). Die Gesellschaft ist
berechtigt, bei Zweifeln an der Richtigkeit oder Echtheit des
Nachweises einen geeigneten weiteren Nachweis zu verlangen. Wird
dieser Nachweis nicht oder nicht in gehöriger Form erbracht, kann
die Gesellschaft den Aktionär zurückweisen.
Üblicherweise übernehmen die Letztintermediäre, insbesondere die
depotführenden Institute, die erforderliche Anmeldung und die
Übermittlung des Nachweises des Anteilsbesitzes für ihre Kunden.
Die Aktionäre werden daher gebeten, sich möglichst frühzeitig an
ihr jeweiliges depotführendes Institut zu wenden. Nach Eingang der
Anmeldung mit beigefügtem Nachweis des Anteilsbesitzes erhalten die
teilnahmeberechtigten Aktionäre das HV-Ticket als Bestätigung der
Anmeldung von der Anmeldestelle, in der die erforderlichen
Zugangsdaten für den passwortgeschützten Internetservice
enthalten sind.
III. |
Details zum Internetservice
|
Ab dem 4. Juni 2024 steht auf der Internetseite der Gesellschaft
der passwortgeschützte Internetservice zur Verfügung. Über
diesen passwortgeschützten Internetservice können Aktionäre
(bzw. ihre Bevollmächtigten) gemäß den dafür vorgesehenen Verfahren
ihr Stimmrecht im Wege der elektronischen Briefwahl ausüben und
elektronisch Vollmacht und Weisung an die Stimmrechtsvertreter der
Gesellschaft erteilen und Widerspruch gegen einen Beschluss der
Hauptversammlung, jeweils wie nachfolgend in den Abschnitten IV.,
VI., VII. näher beschrieben, einlegen. Die für die Nutzung des
passwortgeschützten Internetservice erforderlichen
individualisierten Zugangsdaten werden nach Zugang einer
ordnungsgemäßen Anmeldung und eines ordnungsgemäßen
Anteilsbesitznachweises zugesandt.
IV. |
Verfahren für die Stimmabgabe
|
Bevollmächtigung
Aktionäre haben die Möglichkeit, ihre Stimmrechte auch durch
einen Bevollmächtigten, z. B. durch eine Aktionärsvereinigung oder
einen Intermediär ausüben zu lassen. Auch in diesem Fall ist für
eine rechtzeitige Anmeldung unter Nachweis des Anteilsbesitzes
durch den Aktionär oder den Bevollmächtigten Sorge zu tragen.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der
Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform.
Die Vollmacht kann gegenüber dem zu Bevollmächtigenden oder
gegenüber der Gesellschaft erklärt werden. Die Übermittlung des
Nachweises der Bevollmächtigung kann per E-Mail oder postalisch bis
25. Juni 2024, 18:00 Uhr (MESZ), an folgende Anschrift oder
E-Mail-Adresse erfolgen:
OHB SE
c/o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München
Deutschland
E-Mail: ohb@linkmarketservices.eu
oder über den passwortgeschützten Internetservice auf der
Internetseite der Gesellschaft gemäß den dafür vorgesehenen
Verfahren bis unmittelbar vor Beginn der Abstimmungen in der
virtuellen Hauptversammlung übermittelt, geändert oder widerrufen
werden.
Aktionäre, die eine andere Person bevollmächtigen möchten,
können für die Erteilung einer Vollmacht das Formular verwenden,
welches nach ordnungsgemäßer Anmeldung und Nachweis des
Anteilsbesitzes zugeschickt wird. Ein entsprechendes Formular steht
auch auf der Internetseite der Gesellschaft bei den Angaben zur
ordentlichen Hauptversammlung 2024 zum Download zur Verfügung.
Vorstehende Übermittlungswege stehen jeweils bis zu den
vorstehend genannten Zeitpunkten auch zur Verfügung, wenn die
Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft
erfolgen soll; ein gesonderter Nachweis über die Erteilung der
Bevollmächtigung erübrigt sich in diesem Fall. Der Widerruf oder
die Änderung einer bereits erteilten Vollmacht kann ebenfalls auf
den vorgenannten Übermittlungswegen jeweils bis zu den vorstehend
genannten Zeitpunkten unmittelbar gegenüber der Gesellschaft
erklärt werden.
Bei der Bevollmächtigung von Intermediären,
Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberatern oder sonstigen nach §
135 Abs. 8 AktG gleichgestellten Personen oder Institutionen
richten sich das Verfahren, die Form und der Widerruf der
Bevollmächtigung nach besonderen Regelungen. Bitte wenden Sie sich
an den betreffenden Intermediär, die betreffende
Aktionärsvereinigung oder sonstige in § 135 Abs. 8 AktG genannte
Personen oder Institutionen, um Näheres zu erfahren.
Auch Bevollmächtigte können nicht physisch an der
Hauptversammlung teilnehmen. Sie können das Stimmrecht für die von
ihnen vertretenen Aktionäre lediglich im Rahmen ihrer jeweiligen
Vollmacht im Wege der elektronischen Briefwahl oder durch
(Unter-)Bevollmächtigung der weisungsgebundenen
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft ausüben.
Stimmrechtsvertretung durch weisungsgebundene
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
Aktionäre können ihr Stimmrecht durch Vollmacht an die durch die
Gesellschaft benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter
ausüben. Auch in diesem Fall sind die ordnungsgemäße Anmeldung und
der ordnungsgemäße Nachweis des Anteilsbesitzes, wie vorstehend im
Abschnitt II. beschrieben, erforderlich.
Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der
Gesellschaft können per Post oder E-Mail an die vorstehend in
diesem Abschnitt IV. genannte Anschrift oder E-Mail-Adresse bis zum
25. Juni 2024, 18:00 Uhr (MESZ) oder über den passwortgeschützten
Internetservice auf der Internetseite der Gesellschaft gemäß
den dafür vorgesehenen Verfahren bis zum Beginn der Abstimmung in
der virtuellen Hauptversammlung erteilt, geändert oder widerrufen
werden. Ein entsprechendes Formular wird nach ordnungsgemäßer
Anmeldung und Anteilsbesitznachweis zugesandt. Ein entsprechendes
Formular steht auch auf der Internetseite der Gesellschaft bei den
Angaben zur ordentlichen Hauptversammlung 2024 zum Download zur
Verfügung.
Bei einer Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter müssen diesen in jedem Falle Weisungen für die
Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Die Stimmrechtsvertreter
sind verpflichtet, entsprechend den ihnen erteilten Weisungen
abzustimmen; sie sind auch bei erteilter Vollmacht nur zur
Stimmrechtsausübung befugt, soweit eine ausdrückliche Weisung zu
den einzelnen Tagesordnungspunkten oder vor der Hauptversammlung
gemäß §§ 126, 127 AktG zugänglich gemachten Gegenanträgen und
Wahlvorschlägen von Aktionären vorliegt. Die Stimmrechtsvertreter
der Gesellschaft nehmen keine Vollmachten zur Einlegung von
Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse, zur Ausübung der
Fragemöglichkeit oder zur Stellung von Anträgen entgegen.
Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung
durchgeführt werden, ohne dass dies im Vorfeld der virtuellen
Hauptversammlung mitgeteilt wurde, so gilt eine Weisung zu diesem
Tagesordnungspunkt insgesamt auch als entsprechende Weisung für
jeden Punkt der Einzelabstimmung.
Stimmabgabe im Wege der elektronischen Briefwahl
Elektronische Briefwahlstimmen können über den
passwortgeschützten Internetservice auf der Internetseite
der Gesellschaft gemäß den dafür vorgesehenen Verfahren bis zum
Beginn der Abstimmung in der virtuellen Hauptversammlung abgegeben,
geändert oder widerrufen werden. Auch in diesem Fall sind die
ordnungsgemäße Anmeldung und der ordnungsgemäße Nachweis des
Anteilsbesitzes, wie vorstehend im Abschnitt II. beschrieben,
erforderlich.
Die Abgabe von Stimmen durch elektronische Briefwahl ist auf die
Abstimmung über die in der Einberufung zur virtuellen
Hauptversammlung bekanntgemachten Beschlussvorschläge von Vorstand
und/oder Aufsichtsrat und auf mit einer etwaigen Ergänzung der
Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 AktG bekanntgemachten
Beschlussvorschläge von Aktionären sowie etwaige vor der
Hauptversammlung gemäß §§ 126, 127 AktG zugänglich gemachte
Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären beschränkt.
V. |
Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung im
Internet
|
Angemeldete Aktionäre sowie ihre Bevollmächtigten können die
gesamte Versammlung am 26. Juni 2024 ab 10:00 Uhr (MESZ) live auf
der Internetseite der Gesellschaft im passwortgeschützten
Internetservice in Bild und Ton verfolgen.
VI. |
Widerspruch gegen einen Beschluss der
Hauptversammlung
|
Angemeldete Aktionäre sowie ihre Bevollmächtigten, die das
Stimmrecht im Wege der Briefwahl oder durch Vollmacht- und
Weisungserteilung an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
ausgeübt haben, haben die Möglichkeit, über den passwortgeschützten
Internetservice auf der Internetseite der Gesellschaft von
Beginn der virtuellen Hauptversammlung am 26. Juni 2024 an bis zum
Ende der virtuellen Hauptversammlung gemäß § 245 Nr. 1 AktG
Widerspruch gegen einen Beschluss der Hauptversammlung zu
erklären.
VII. |
Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126
Abs. 1, § 127, § 131 AktG, Art. 56 Satz 2 und 3. SE-VO, § 50 Abs. 2
SEAG
|
Einreichung von Stellungnahmen
Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten
haben das Recht, nach § 130a Absatz 1 bis 4 AktG Stellungnahmen zu
den Gegenständen der Tagesordnung in Textform oder im Videoformat
im Wege elektronischer Kommunikation einzureichen. Dafür steht
ihnen mit den entsprechenden Zugangsdaten der passwortgeschützte
Internetservice auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.ohb.de/investor-relations/hauptversammlung
zur Verfügung.
Stellungnahmen in Textform sind gemäß dem dafür vorgesehenen
Verfahren als Datei im Dateiformat PDF mit einer empfohlenen
Dateigröße von maximal 50 MB einzureichen. Stellungnahmen im
Videoformat sind gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren in den
Dateiformaten MPEG-4 oder MOV einzureichen; sie dürfen eine
Dateigröße von 1 GB nicht überschreiten.
Die Einreichung mehrerer Stellungnahmen ist möglich. Es sind nur
solche Stellungnahmen im Videoformat zulässig, in denen der
Aktionär bzw. sein Bevollmächtigter selbst in Erscheinung tritt.
Mit dem Einreichen erklärt sich der Aktionär bzw. sein
Bevollmächtigter damit einverstanden, dass die Stellungnahme unter
Nennung seines Namens im passwortgeschützten Internetservice
zugänglich gemacht wird.
Die Stellungnahmen sind bis spätestens fünf Tage vor der
Versammlung, also spätestens am 20. Juni 2024, 24.00 Uhr (MESZ),
einzureichen. Eingereichte Stellungnahmen zu den Gegenständen der
Tagesordnung werden, soweit nicht ausnahmsweise von einer
Zugänglichmachung nach § 130a Abs. 3 Satz 4 AktG abgesehen werden
darf, bis spätestens vier Tage vor der Hauptversammlung, also
spätestens am 21. Juni 2024, 24.00 Uhr (MESZ), in dem nur für
ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre bzw. deren Bevollmächtigte mit
den entsprechenden Zugangsdaten zugänglichen passwortgeschützten
Internetservice auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.ohb.de/investor-relations/hauptversammlung
zugänglich gemacht.
Anträge und Wahlvorschläge, Fragen und Widersprüche gegen
Beschlüsse der Hauptversammlung im Rahmen der in Textform oder im
Videoformat eingereichten Stellungnahmen werden in der
Hauptversammlung nicht berücksichtigt; das Stellen von Anträgen
bzw. Unterbreiten von Wahlvorschlägen, die Ausübung des
Auskunftsrechts sowie die Einlegung von Widersprüchen gegen
Beschlüsse der Hauptversammlung ist ausschließlich auf den in
dieser Einladung jeweils gesondert beschriebenen Wegen möglich.
Tagesordnungsergänzungsverlangen gemäß § 122 Abs. 2 AktG, §
50 SEAG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil (5 %) des
Grundkapitals, das entspricht zurzeit 960.745 Aktien, oder den
anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen (dies entspricht
500.000 Aktien), können verlangen, dass Gegenstände auf die
Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen
Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage
beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich oder in der elektronischen
Form des § 126a Bürgerliches Gesetzbuch (d. h. mit qualifizierter
elektronischer Signatur) an den Vorstand der Gesellschaft zu
richten und muss der Gesellschaft unter der nachstehenden Adresse
spätestens am 26. Mai 2024, 24:00 Uhr (MESZ), zugegangen sein.
OHB SE
Vorstand
Manfred-Fuchs-Platz 2-4
28359 Bremen
E-Mail: ir@ohb.de
Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens
90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien
sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands
über den Antrag halten werden.
Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit
nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht - unverzüglich
nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und
solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon
ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten
Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem unter der
Internetadresse der Gesellschaft bekannt gemacht und den Aktionären
mitgeteilt.
Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126
Abs. 1 und 127 AktG
Aktionäre können Gegenanträge (nebst einer etwaigen Begründung)
gegen einen Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem
bestimmten Tagesordnungspunkt sowie Wahlvorschläge an die
Gesellschaft übersenden.
Wahlvorschläge von Aktionären sowie Gegenanträge, die bis
spätestens 11. Juni 2024, 24:00 Uhr (MESZ), bei der Gesellschaft
unter der nachfolgend genannten Adresse oder E-Mail-Adresse
eingegangen sind, werden, soweit die übrigen Voraussetzungen für
eine Veröffentlichungspflicht nach §§ 126, 127 AktG erfüllt sind,
unverzüglich nach ihrem Eingang einschließlich des Namens des
Aktionärs und einer etwaigen Begründung auf der Internetseite der
Gesellschaft bei den Angaben zur ordentlichen Hauptversammlung 2024
zugänglich gemacht:
OHB SE
Vorstand
Manfred-Fuchs-Platz 2-4
28359 Bremen
E-Mail: ir@ohb.de
Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung zu etwaigen
Gegenanträgen und Wahlvorschlägen werden ebenfalls unter der
genannten Internetadresse veröffentlicht.
Anderweitig adressierte oder verspätet eingegangene Gegenanträge
oder Wahlvorschläge werden von der Gesellschaft nicht im Internet
veröffentlicht.
Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten, die zu der
Hauptversammlung zugeschaltet sind, haben darüber hinaus das Recht,
in der Versammlung im Wege der Videokommunikation Anträge und
Wahlvorschläge im Rahmen ihres Rederechts zu stellen.
Rederecht
Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten, die elektronisch zu der
Hauptversammlung zugeschaltet sind, haben ein Rederecht in der
Versammlung im Wege der Videokommunikation.
Ab Beginn der Hauptversammlung wird über den passwortgeschützten
Internetservice auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.ohb.de/investor-relations/hauptversammlung
ein virtueller Wortmeldetisch geführt, über den die Aktionäre
bzw. ihre Bevollmächtigten ihren Redebeitrag anmelden können. Das
Rederecht umfasst insbesondere auch das Recht, Anträge und
Wahlvorschläge nach § 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AktG zu stellen,
sowie das Auskunftsverlangen nach § 131 Abs. 1 AktG.
Die komplette virtuelle Hauptversammlung einschließlich der
Videokommunikation wird im passwortgeschützten Internetservice über
das System LinkMeeting von Better Orange IR & HV AG
abgewickelt. Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten, die ihren
Redebeitrag über den virtuellen Wortmeldetisch anmelden wollen,
benötigen für die Zuschaltung des Redebeitrags entweder ein
nicht-mobiles Endgerät (PC, Notebook, Laptop) mit dem installierten
Browser Chrome ab Version 89, Edge ab Version 88 oder Safari ab
Version 13.1 oder ein mobiles Endgerät (z.B. Smartphone oder
Tablet). Mobile Endgeräte mit ANDROID Betriebssystem benötigen als
installierten Browser Chrome ab Version 89; mobile Endgeräte mit
iOS Betriebssystem benötigen als installierten Browser Safari ab
Version 13.1. Für Redebeiträge müssen auf den Endgeräten eine
Kamera und ein Mikrofon, auf die vom Browser aus zugegriffen werden
kann, zur Verfügung stehen. Eine weitere Installation von
Softwarekomponenten oder Apps auf den Endgeräten ist nicht
erforderlich. Personen, die sich über den virtuellen Wortmeldetisch
für einen Redebeitrag angemeldet haben, werden im
passwortgeschützten Internetservice für ihren Redebeitrag
freigeschaltet. Die Gesellschaft behält sich vor, die
Funktionsfähigkeit der Videokommunikation zwischen Aktionär bzw.
Bevollmächtigtem und Gesellschaft in der Versammlung und vor dem
Redebeitrag zu überprüfen und diesen zurückzuweisen, sofern die
Funktionsfähigkeit nicht sichergestellt ist.
Auskunftsrecht
Es ist vorgesehen, dass der Leiter der Hauptversammlung
festlegen wird, dass das Auskunftsrecht nach § 131 Abs. 1 AktG in
der Hauptversammlung ausschließlich im Wege der Videokommunikation,
also im Rahmen der Ausübung des Rederechts ausgeübt werden
darf.
§ 131 Abs. 4 Satz 1 AktG bestimmt, dass dann, wenn einem
Aktionär wegen seiner Eigenschaft als Aktionär eine Auskunft
außerhalb der Hauptversammlung gegeben worden ist, diese Auskunft
jedem anderen Aktionär bzw. dessen Bevollmächtigtem auf dessen
Verlangen in der Hauptversammlung zu geben ist, auch wenn sie zur
sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung nicht
erforderlich ist.
Zudem bestimmt § 131 Abs. 5 Satz 1 AktG, dass dann, wenn einem
Aktionär eine Auskunft verweigert wird, er verlangen kann, dass
seine Frage und der Grund, aus dem die Auskunft verweigert worden
ist, in die Niederschrift über die Verhandlung aufgenommen
werden.
Im Rahmen der virtuellen Hauptversammlung wird gewährleistet,
dass Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten, die elektronisch zu der
Hauptversammlung zugeschaltet sind, ihr Verlangen nach § 131 Abs. 4
Satz 1 AktG sowie ihr Verlangen nach § 131 Abs. 5 Satz 1 AktG im
Wege der elektronischen Kommunikation über den passwortgeschützten
Internetservice auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.ohb.de/investor-relations/hauptversammlung
gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren mit den entsprechenden
Zugangsdaten in der Hauptversammlung übermitteln können.
VIII. |
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
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Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das
Grundkapital der Gesellschaft EUR 19.214.905,00 und ist eingeteilt
in 19.214.905 Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil am
Grundkapital von EUR 1,00 je Stückaktie. Jede Aktie gewährt eine
Stimme. Die Gesamtzahl der teilnahme- und stimmberechtigten Aktien
beträgt im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung somit
19.214.905. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung der
Hauptversammlung 62.485 eigene Aktien, aus denen der Gesellschaft
keine Stimmrechte zustehen.
IX. |
Weitergehende Erläuterungen und Informationen auf der
Internetseite der Gesellschaft/Unterlagen
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Alle gesetzlich erforderlichen Hauptversammlungsunterlagen und
Anträge von Aktionären sowie weitere Informationen einschließlich
der weitergehenden Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre gem.
§ 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127, § 131 Abs. 1 AktG sowie Art. 2 §
1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Nr. 4, Satz 2 Covid-19-Gesetz sind ab
Einberufung auf der Internetseite der Gesellschaft bei den Angaben
zur ordentlichen Hauptversammlung 2024 zugänglich. Die
Abstimmungsergebnisse werden nach der Hauptversammlung unter
derselben Internetadresse bekannt gegeben.
Auch während der Hauptversammlung werden die gesetzlich
zugänglich zu machenden Unterlagen auf der Internetseite der
Gesellschaft bei den Angaben zur ordentlichen Hauptversammlung 2024
zugänglich sein.
X. |
Informationen zum Datenschutz für Aktionäre
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1. Allgemeine Informationen
a) Einleitung
Die OHB SE legt großen Wert auf Datenschutz und die Wahrung der
Privatsphäre. Mit den folgenden Datenschutzhinweisen möchten wir
unsere Aktionäre über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen
Daten und ihre diesbezüglichen Rechte gemäß den anwendbaren
Datenschutzgesetzen, insbesondere der Verordnung (EU) 2016/679
(Datenschutz-Grundverordnung - DSGVO), im Zusammenhang mit der
Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der Hauptversammlung
informieren.
b) Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DSGVO
OHB SE, Manfred-Fuchs-Platz 2-4, 28359 Bremen
c) Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten
Jochen Zurborg
OHB SE
Manfred-Fuchs-Platz 2-4
28359 Bremen
E-Mail: datenschutz@ohb.de
2. Informationen bezüglich der Verarbeitung
a) Datenkategorien
Wir verarbeiten insbesondere folgende Kategorien
personenbezogener Daten:
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Vor- und Nachname,
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• |
Anschrift,
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• |
Aktienanzahl,
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• |
Aktiengattung,
|
• |
Besitzart der Aktien und
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• |
Nummer des HV-Tickets.
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Darüber hinaus können wir auch die personenbezogenen Daten eines
von einem Aktionär benannten Stimmrechtsvertreters (insbesondere
dessen Name sowie dessen Wohnort) verarbeiten. Sofern Aktionäre
oder ihre Vertreter mit uns in Kontakt treten, verarbeiten wir
zudem diejenigen personenbezogenen Daten, die erforderlich sind, um
etwaige Anliegen zu beantworten (etwa die vom Aktionär oder
Vertreter angegebenen Kontaktdaten, wie zum Beispiel E-Mail-Adresse
oder Telefonnummer). Gegebenenfalls verarbeiten wir auch
Informationen zu Anträgen, Fragen, Wahlvorschlägen und Verlangen
von Aktionären in der Hauptversammlung.
b) Zwecke und Rechtsgrundlagen der Verarbeitung
Wir verwenden personenbezogene Daten, um Aktionären die
Teilnahme an und die Ausübung von Rechten im Rahmen der
Hauptversammlung zu ermöglichen. Die Verarbeitung personenbezogener
Daten ist für die ordnungsgemäße Vorbereitung, Durchführung und
Nachbereitung der Hauptversammlung sowie zur Ermöglichung der
Teilnahme der Aktionäre an der Hauptversammlung nach §§ 118 ff.
AktG zwingend erforderlich. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung
der personenbezogenen Daten ist das AktG in Verbindung mit Art. 6
Abs. 1 Satz 1 lit. c) DSGVO.
Darüber hinaus verarbeiten wir personenbezogene Daten
gegebenenfalls auch zur Erfüllung weiterer gesetzlicher
Verpflichtungen wie z.B. aufsichtsrechtlicher Vorgaben sowie
aktien-, wertpapier-, handels- und steuerrechtlicher
Aufbewahrungspflichten. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung sind
die jeweiligen gesetzlichen Regelungen in Verbindung mit Art. 6
Abs. 1 Satz 1 lit. c) DSGVO.
Sämtliche Aktien der OHB SE sind Inhaberaktien. Anders als bei
Namensaktien führt die OHB SE kein Aktienregister im Sinne von § 67
AktG, in das Name, Geburtsdatum und Adresse des Aktionärs sowie die
Stückzahl der Aktien einzutragen sind.
c) Kategorien von Empfängern von personenbezogenen
Daten
Wir bedienen uns zur Vorbereitung, Durchführung und
Nachbereitung der Hauptversammlung zum Teil externer Dienstleister
(insbesondere bei Druck und Versand der Einladung zur
Hauptversammlung sowie bei der Anmeldung zur Hauptversammlung und
der Durchführung). Dienstleister, die zum Zwecke der Vorbereitung,
Abwicklung und Nachbereitung der Hauptversammlung beauftragt
werden, erhalten von uns nur solche personenbezogenen Daten, die
für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich
sind, und verarbeiten die Daten ausschließlich nach Weisung der OHB
SE. Jeder unserer Mitarbeiter und alle Mitarbeiter von externen
Dienstleistern, die Zugriff auf personenbezogene Daten haben
und/oder diese verarbeiten, sind verpflichtet, diese Daten
vertraulich zu behandeln.
Teilnehmer der Hauptversammlung können zudem die im gemäß § 129
Abs. 1 Satz 2 AktG in der Hauptversammlung zugänglich zu machenden
Teilnehmerverzeichnis zu allen Teilnehmern der Hauptversammlung
erfassten Daten einsehen.
d) Datenquellen
Wir bzw. unsere damit beauftragten Dienstleister erhalten die
personenbezogenen Daten der Aktionäre in der Regel über unsere
Anmeldestelle von den Kreditinstituten der Aktionäre, die diese mit
der Verwahrung unserer Aktien beauftragt haben (sog.
Depotbanken).
e) Speicherdauer
Für die im Zusammenhang mit der Hauptversammlung erfassten Daten
beträgt die Speicherdauer regelmäßig bis zu drei Jahre.
Grundsätzlich anonymisieren oder löschen wir personenbezogene
Daten, soweit uns nicht gesetzliche Nachweis- und
Aufbewahrungspflichten zu einer weiteren Speicherung verpflichten
oder eine längere Speicherung im Rahmen von gerichtlichen Verfahren
erforderlich ist. Informationen zu Frage- und Redebeiträgen von
Aktionären in der kommenden Hauptversammlung werden grundsätzlich
nach einem Monat anonymisiert, soweit eine längere Speicherung
nicht aus den oben genannten Gründen erforderlich ist.
3. Rechte von Betroffenen
Als Betroffene können sich Aktionäre jederzeit mit einer
formlosen Mitteilung unter den oben unter 1.c) genannten
Kontaktdaten an unseren Datenschutzbeauftragten wenden, um ihre
Rechte, deren Voraussetzungen im Einzelfall zu prüfen sind, gemäß
der DSGVO auszuüben. Dazu zählen insbesondere:
• |
das Recht, Auskunft über die Datenverarbeitung sowie eine Kopie
der verarbeiteten Daten zu erhalten (Auskunftsrecht, Art. 15
DSGVO),
|
• |
das Recht, die Berichtigung unrichtiger Daten oder die Ergänzung
unvollständiger Daten zu verlangen (Recht auf Berichtigung, Art. 16
DSGVO),
|
• |
das Recht, die Löschung personenbezogener Daten zu verlangen,
sowie, falls die personenbezogenen Daten veröffentlicht wurden, die
Information an andere Verantwortliche über den Antrag auf Löschung
(Recht auf Löschung, Art. 17 DSGVO),
|
• |
das Recht, die Einschränkung der Datenverarbeitung zu verlangen
(Recht auf Einschränkung der Verarbeitung, Art. 18 DSGVO).
|
Betroffene Personen haben ferner das Recht, eine Beschwerde bei
einer Aufsichtsbehörde einzureichen.
Bremen, im Mai 2024
Der Vorstand
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