Ringmetall SE München ISIN DE000A3E5E55/ WKN A3E5E5 Eindeutige
Kennung des Ereignisses: GMETHP3A0624 Einladung zur ordentlichen
(virtuellen) Hauptversammlung
Wir laden hiermit die Aktionäre unserer Gesellschaft zu der
am Dienstag, den 25. Juni 2024, um 10:00 Uhr (MESZ)
stattfindenden diesjährigen ordentlichen Hauptversammlung
der Ringmetall SE ein.
Die Hauptversammlung wird auf Grundlage von § 13 Absatz 3 der
Satzung der Ringmetall SE in der Form einer virtuellen
Hauptversammlung gemäß § 118a Aktiengesetz („AktG“) ohne physische
Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der
von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter)
abgehalten.
Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes ist:
hbW Conference Center - Haus der Bayerischen Wirtschaft,
Max-Joseph-Straße 5, 80333 München
Für die Aktionäre und deren Bevollmächtigte (mit Ausnahme der
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft) besteht kein Recht und keine
Möglichkeit zur Anwesenheit am Ort der Versammlung.
Die Hauptversammlung wird für ordnungsgemäß angemeldete
Aktionäre bzw. deren Bevollmächtigte live im Internet auf der
Internetseite der Gesellschaft unter
https://ringmetall.de/investor-relations/hauptversammlung/
im passwortgeschützten Internetservice (HV-Portal) der
Gesellschaft in Bild und Ton übertragen. Die Stimmrechtsausübung
der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten erfolgt ausschließlich im
Wege der elektronischen Briefwahl oder durch Vollmachtserteilung an
die gesellschaftsbenannten Stimmrechtsvertreter.
Weitere Einzelheiten zur Ausübung der Aktionärsrechte in Bezug
auf die virtuelle Hauptversammlung, insbesondere zur Ausübung des
Stimmrechts, sind im Anschluss an die Tagesordnung unter Abschnitt
IV abgedruckt.
I.
Tagesordnung und Beschlussvorschläge
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Ringmetall
SE zum 31. Dezember 2023, des gebilligten Konzernabschlusses zum
31. Dezember 2023, des zusammengefassten Lageberichts für die
Ringmetall SE und den Konzern zum 31. Dezember 2023, des Berichts
des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2023 sowie des erläuternden
Berichts zu den Angaben nach § 289a und § 315a
Handelsgesetzbuch
Zu Tagesordnungspunkt 1 wird kein Beschluss gefasst. Der
Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahres- und
Konzernabschluss gebilligt; damit ist der Jahresabschluss
festgestellt. Somit entfällt eine Feststellung durch die
Hauptversammlung. Die Hauptversammlung hat zu diesem
Tagesordnungspunkt deshalb keinen Beschluss zu fassen.
Jahresabschluss, Konzernabschluss, der zusammengefasste Lagebericht
für die Ringmetall SE und den Konzern, der Bericht des
Aufsichtsrats und der Bericht des Vorstands zu den Angaben nach §
289a und § 315a Handelsgesetzbuch sind der Hauptversammlung, ohne
dass es nach dem Aktiengesetz einer Beschlussfassung bedarf,
zugänglich zu machen.
Die genannten Unterlagen sind ab dem Zeitpunkt der
Bekanntmachung der Einberufung auf der Internetseite der
Gesellschaft unter
https://ringmetall.de/investor-relations/hauptversammlung/
zugänglich und können dort auch während der Hauptversammlung
eingesehen werden. Ferner werden die genannten Unterlagen in der
Hauptversammlung näher erläutert werden.
|
2. |
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinnes aus
dem Geschäftsjahr 2023
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, vom Bilanzgewinn der
Ringmetall SE aus dem Geschäftsjahr 2023 in Höhe von EUR
27.219.635,52
a) |
einen Teilbetrag von EUR 2.906.904,00 zur Zahlung einer
Dividende von EUR 0,10 je dividendenberechtigter Stückaktie zu
verwenden und
|
b) |
den verbleibenden Restbetrag von EUR 24.312.731,52 auf neue
Rechnung vorzutragen.
|
Dieser Gewinnverwendungsvorschlag berücksichtigt insgesamt
derzeit 29.069.040 dividendenberechtigte Stückaktien. Bis zum Tag
der Hauptversammlung kann sich die Anzahl der
dividendenberechtigten Stückaktien verändern. In diesem Fall wird
der Hauptversammlung bei unveränderter Ausschüttung von EUR 0,10 je
dividendenberechtigter Stückaktie ein entsprechend angepasster
Gewinnverwendungsvorschlag unterbreitet werden.
Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 Aktiengesetz ist der Anspruch auf die
Dividende am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden
Geschäftstag, das heißt am 28. Juni 2024, fällig.
|
3. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des
Vorstands für das Geschäftsjahr 2023
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den nachfolgend unter
lit. a) und b) genannten Mitgliedern des Vorstands für das
Geschäftsjahr 2023 Entlastung zu erteilen:
a) |
Christoph Petri
|
b) |
Konstantin Winterstein
|
Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der
Einzelabstimmung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands
entscheiden zu lassen.
|
4. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2023
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2023 Entlastung zu
erteilen.
|
5. |
Wahl des Abschluss- und Konzernabschlussprüfers für das
Geschäftsjahr 2024 sowie Wahl des Prüfers für die
Nachhaltigkeitsberichterstattung
Gestützt auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses schlägt der
Aufsichtsrat vor, die BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Eichwiesenring 11, 70567 Stuttgart, zu wählen
a) |
zum Abschluss- und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr
2024 sowie zum Prüfer für eine etwaige prüferische Durchsicht der
unterjährigen Finanzberichte bis zur nächsten ordentlichen
Hauptversammlung.
|
b) |
zum Prüfer für die Nachhaltigkeitsberichtserstattung für das
Geschäftsjahr 2024, vorausgesetzt, dass der nationale Gesetzgeber
eine Bestellung durch die Hauptversammlung vorsieht.
|
Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei
von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine die
Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinne von Art. 16
Abs. 6 der EU-Abschlussprüferverordnung auferlegt wurde (Verordnung
(EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.
April 2014).
|
6. |
Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb eigener
Aktien durch die Gesellschaft
§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Aktiengesetz bietet Aktiengesellschaften die
Möglichkeit, aufgrund einer Ermächtigung der Hauptversammlung
eigene Aktien bis zu insgesamt 10 % ihres Grundkapitals zu
erwerben. Viele Publikumsgesellschaften verfügen über dieses
flexible Instrument. Auch die Ringmetall SE hat im Interesse der
Gesellschaft und ihrer Aktionäre von dieser Möglichkeit Gebrauch
gemacht und in der Hauptversammlung vom 14. Juni 2019 die
Gesellschaft zum Erwerb eigener Aktien ermächtigt. Diese
Ermächtigung gilt jedoch nur bis zum 31. Mai 2024 und wird daher am
Tag der ordentlichen Hauptversammlung, dem 25. Juni 2024, bereits
erloschen sein. Der Vorstand soll deshalb erneut zum Erwerb eigener
Aktien ermächtigt werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
a) |
Der Gesellschaft wird gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Aktiengesetz
ermächtigt, bis zum 31. Mai 2029 eigene Aktien bis zu insgesamt 10
% des derzeitigen Grundkapitals von EUR 29.069.040,00 zu erwerben.
Auf die hiernach erworbenen Aktien dürfen zusammen mit eigenen
Aktien, die sich bereits im Besitz der Gesellschaft befinden oder
ihr nach den §§ 71 a ff. Aktiengesetz zuzurechnen sind, zu keinem
Zeitpunkt mehr als 10 % des Grundkapitals entfallen. Die
Ermächtigung kann ganz oder teilweise, in diesem Fall auch
mehrmals, für einen oder mehrere Zwecke ausgeübt werden. Die
Ermächtigung darf von der Gesellschaft nicht zum Handel in eigenen
Aktien genutzt werden.
Die Ermächtigung wird wirksam ab dem 26. Juni 2024 und gilt bis
zum 31. Mai 2029. Die durch die Hauptversammlung der Ringmetall
Aktiengesellschaft am 14. Juni 2019 erteilte Ermächtigung zum
Erwerb eigener Aktien wird mit Wirksamwerden der heute
beschlossenen Ermächtigung aufgehoben und durch diese Ermächtigung
ersetzt. Soweit aufgrund der Ermächtigung vom 14. Juni 2019 oder
aufgrund vorangegangener Ermächtigungen oder anderer
Rechtsgrundlagen eigene Aktien von der Gesellschaft erworben, aber
noch nicht veräußert wurden, gelten für deren Veräußerung die
nachfolgenden Regelungen.
|
b) |
Der Erwerb kann über die Börse oder mittels eines an alle
Aktionäre der Gesellschaft gerichteten öffentlichen Kaufangebots
erfolgen.
(1) |
Erfolgt der Erwerb über die Börse, so darf der von der
Gesellschaft gezahlte Gegenwert je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten)
den am Handelstag durch die Eröffnungsauktion ermittelten Kurs für
Aktien der Gesellschaft im XETRA-Handel (oder eines an die Stelle
des XETRA-Systems getretenen funktional vergleichbaren
Nachfolgesystems) der Frankfurter Wertpapierbörse um nicht mehr als
10 % über- oder unterschreiten.
|
(2) |
Erfolgt der Erwerb über die Abgabe eines öffentlichen
Kaufangebots an alle Aktionäre der Gesellschaft, dürfen der
angebotene Kaufpreis oder die Grenzwerte der angebotenen
Kaufpreisspanne je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den
arithmetischen Mittelwert der Schlussauktion im XETRA-Handel (oder
eines an die Stelle des XETRA-Systems getretenen funktional
vergleichbaren Nachfolgesystems) der Frankfurter Wertpapierbörse
für Aktien der Gesellschaft am zweiten bis vierten Handelstag vor
dem Tag der Veröffentlichung des Angebots um nicht mehr als 10 %
über- oder unterschreiten. Überschreitet die Zeichnung das Volumen
des Angebots, erfolgt die Annahme nach Quoten. Dabei kann eine
bevorrechtigte Annahme geringer Stückzahlen bis zu 100 angedienten
Aktien je Aktionär vorgesehen werden.
|
|
c) |
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
Aktien der Gesellschaft, die aufgrund der Ermächtigung erworben
werden, Dritten im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder
beim Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen
daran oder beim Erwerb von gewerblichen Schutzrechten oder
Lizenzrechten anzubieten und die mit einem solchen Erwerb im
Zusammenhang stehenden Tausch- und/oder Kaufpreisverpflichtungen
(zum Erwerbszeitpunkt oder zu einem im Kaufvertrag vereinbarten
Zeitpunkt) und sonstigen Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen.
|
d) |
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
Aktien der Gesellschaft, die aufgrund der Ermächtigung erworben
werden, einzuziehen, ohne dass die Durchführung der Einziehung
eines weiteren Beschlusses der Hauptversammlung bedarf. Die
Einziehung kann auf einen Teil der erworbenen Aktien beschränkt
werden. Von der Ermächtigung zur Einziehung kann mehrfach Gebrauch
gemacht werden. Die Einziehung führt zur Kapitalherabsetzung. Der
Vorstand kann abweichend hiervon bestimmen, dass das Grundkapital
bei der Einziehung unverändert bleibt und sich stattdessen durch
die Einziehung der Anteil der übrigen Aktien am Grundkapital gemäß
§ 8 Abs. 3 AktG erhöht. Der Vorstand ist für diesen Fall zur
Anpassung der Angabe der Zahl der Aktien in der Satzung
ermächtigt.
Das Bezugsrecht der Aktionäre auf diese eigenen Aktien ist
insoweit ausgeschlossen, als diese Aktien gemäß der vorstehenden
Ermächtigung aus lit. (c) verwendet werden.
Die Ermächtigungen vorstehend unter lit. (c) und (d) können ganz
oder in mehreren Teilbeträgen ausgenutzt werden. Der Preis, zu dem
die Aktien der Gesellschaft gemäß der Ermächtigung in lit. (c) an
Dritte abgegeben werden, darf das nicht gewichtete arithmetische
Mittel des Börsenkurses der Aktien der Gesellschaft in der
Schlussauktion im XETRA-Handel (oder einem an die Stelle des
XETRA-Systems getretenen funktional vergleichbaren Nachfolgesystem)
an der Wertpapierbörse Frankfurt/Main während der letzten fünf
Börsentage vor dem Zeitpunkt der verbindlichen Vereinbarung mit dem
Dritten oder vor Fälligkeit der Kaufpreis- bzw. sonstigen
Zahlungsverpflichtung aus einem solchen Erwerb oder Zusammenschluss
um nicht mehr als 10 % unterschreiten.
|
|
7. |
Beschlussfassung über die Billigung des gemäß § 162
Aktiengesetz erstellten und geprüften Vergütungsbericht für das
Geschäftsjahr 2023
Nach § 120a Absatz 4 Aktiengesetz hat die Hauptversammlung über
die Billigung des gemäß § 162 Aktiengesetz erstellten und geprüften
Vergütungsbericht für das vorausgegangene Geschäftsjahr Beschluss
zu fassen. Gemäß § 162 Aktiengesetz ist für das Geschäftsjahr 2023
ein Vergütungsbericht von Vorstand und Aufsichtsrat zu erstellen
und der Hauptversammlung gemäß §120a Abs. 4 Aktiengesetz zur
Billigung vorzulegen.
Der Vergütungsbericht wurde gemäß §162 Abs. 3 Aktiengesetz durch
den Abschlussprüfer daraufhin geprüft, ob die gesetzlich
geforderten Angaben nach §162 Abs. 1 und 2 Aktiengesetz gemacht
wurden. Der Vermerk über die Prüfung des Vergütungsberichts ist dem
Vergütungsbericht beigefügt.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung vor, den
als Anlage zu diesem Tagesordnungspunkt 7 in Abschnitt III im
Anschluss an die Tagesordnung abgedruckten, gemäß § 162
Aktiengesetz erstellten und geprüften Vergütungsbericht für das
Geschäftsjahr 2023 zu billigen.
Der gemäß § 162 Aktiengesetz erstellte und geprüfte
Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2023 ist als Anlage zu
diesem Tagesordnungspunkt 7 in Abschnitt III im Anschluss an die
Tagesordnung abgedruckt. Die Anlage ist Bestandteil dieser
Tagesordnung. Der Vergütungsbericht ist auch im Internet unter
https://ringmetall.de/investor-relations/hauptversammlung/
zugänglich und kann dort auch während der Hauptversammlung
eingesehen werden.
|
II.
Bericht an die Hauptversammlung
|
Bericht des Vorstands zu dem unter Ziffer 6 der Tagesordnung
genannten Bezugsrechtsausschluss (§ 186 Abs. 4 Satz 2 Aktiengesetz
in Verbindung mit § 71 Abs. 1 Nr. 8 Aktiengesetz)
|
|
Die Ringmetall SE hat in der Hauptversammlung vom 14. Juni 2019
zum Aktienrückkauf und zur anschließenden Veräußerung der
erworbenen eigenen Aktien einen Ermächtigungsbeschluss gefasst, der
bis zum 31. Mai 2024 befristet ist. Die Ermächtigung zum Rückerwerb
eigener Aktien wird daher am Tag der ordentlichen Hauptversammlung,
dem 25. Juni 2024, bereits erloschen sein. Der Vorstand soll
deshalb auf der Hauptversammlung am 25. Juni 2024 erneut zum Erwerb
eigener Aktien ermächtigt werden.
|
|
Mit der im Tagesordnungspunkt 6 vorgeschlagenen Ermächtigung
soll der Vorstand in die Lage versetzt werden, im Interesse der
Gesellschaft und ihrer Aktionäre eigene Aktien über die Börse oder
ein öffentliches Kaufangebot bis zur Höhe von insgesamt 10 % des
derzeitigen Grundkapitals der Gesellschaft zu erwerben.
|
|
Bei einem Erwerb über ein öffentliches Kaufangebot
("Tenderverfahren") kann jeder Aktionär entscheiden, wie viele
Aktien und - bei Festlegung einer Preisspanne - zu welchem Preis er
diese anbieten möchte. Übersteigt die Anzahl der zum festgesetzten
Preis angebotenen Aktien die Höchstmenge der von der Gesellschaft
nachgefragten Aktien, ist eine Zuteilung erforderlich. Hierbei soll
es möglich sein, eine bevorrechtigte Annahme kleiner Offerten oder
kleiner Teile von Offerten bis maximal 100 Aktien vorzusehen, damit
bei der Festlegung der zu erwerbenden Quoten gebrochene Beträge und
kleine Restbestände vermieden werden können und die technische
Abwicklung erleichtert wird.
|
|
Die von der Gesellschaft erworbenen eigenen Aktien können über
die Börse oder ein öffentliches Angebot an alle Aktionäre wieder
veräußert werden. Mit diesen Möglichkeiten des Verkaufs wird bei
der Wiederausgabe der Aktien das Recht der Aktionäre auf
Gleichbehandlung gewahrt.
|
|
Die Ermächtigung unter Ziffer 6 der Tagesordnung soll es der
Gesellschaft zudem ermöglichen, eigene Aktien zu erwerben, um diese
auch ohne erneuten Beschluss der Hauptversammlung einziehen zu
können.
|
|
In der Ermächtigung wird der Gesellschaft ferner die Möglichkeit
gegeben, eigene Aktien zur Verfügung zu haben, um diese als
Gegenleistung im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder beim
Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen daran
oder beim Erwerb von gewerblichen Schutzrechten oder Lizenzrechten
anbieten zu können. Der internationale Wettbewerb und die
Globalisierung der Wirtschaft verlangen zunehmend diese Form der
Akquisitionsfinanzierung. Die vorgeschlagene Ermächtigung soll der
Gesellschaft den notwendigen Handlungsspielraum geben, um sich
bietende Gelegenheiten zum Erwerb von Unternehmen oder
Beteiligungen daran schnell und flexibel ausnutzen zu können. Dem
trägt der vorgeschlagene Ausschluss des Bezugsrechts Rechnung. Bei
der Festlegung der Bewertungsrelationen wird der Vorstand
sicherstellen, dass die Interessen der Aktionäre angemessen gewahrt
werden. In der Regel wird sich der Vorstand bei der Bemessung des
Werts der als Gegenleistung hingegebenen Aktien am Börsenkurs der
Ringmetall SE-Aktie orientieren. Dabei ist eine schematische
Anknüpfung an einen Börsenkurs nicht vorgesehen, insbesondere um
einmal erzielte Verhandlungsergebnisse nicht durch Schwankungen des
Börsenkurses in Frage zu stellen.
|
|
Der Vorstand wird die nächste Hauptversammlung über die
Ausnutzung der Ermächtigung unterrichten.
|
III.
Anlage zu Tagesordnungspunkt 7 - Vergütungsbericht für das
Geschäftsjahr 2023 RINGMETALL SE VERGÜTUNGSBERICHT 2023
EINLEITUNG
VORBEMERKUNG
Die Ringmetall SE (nachfolgend: „Ringmetall“) ist ein führender
Spezialanbieter in der Verpackungsindustrie mit weltweiten
Produktions‐ und Vertriebsstandorten. Die Hauptaktivitäten der
Ringmetall und ihrer Tochterunternehmen werden den
Geschäftsbereichen Industrial Packaging und ‐ bis zum 30. Juni 2023
‐ Industrial Handling zugeordnet.
Mit dem Verkauf der HSM GmbH & Co. KG, der einzigen
operativen Gesellschaft in dem Geschäftsbereich Industrial
Handling, am 30. Juni 2023 wurde dieser Geschäftsbereich
geschlossen.
Eine übergeordnete Funktion in der Organisationsstruktur
übernimmt Ringmetall als geschäftsführende Holding. Sie vereint
zentrale Konzernfunktionen in sich. Sie wurde am 2. Dezember 1997
im Handelsregister München (HRB 118683) des Amtsgerichts München
als H.P.I. Holding Aktiengesellschaft eingetragen. Nach der
formwechselnden Umwandlung in eine Europäische Aktiengesellschaft
(Societas Europaea, kurz SE) wird die Ringmetall SE nun unter der
Nummer HRB 268321 des Amtsgerichts München geführt. Sitz der
Gesellschaft ist München. Die Anschrift lautet Innere Wiener Straße
9, 81667 München.
Der Vorstand und der Aufsichtsrat der Ringmetall SE erstellen
diesen Vergütungsbericht über die im Geschäftsjahr 2023 jedem
einzelnen Mitglied des Vorstands und des Aufsichtsrats von der
Gesellschaft gewährte und geschuldete Vergütung gemäß § 162 Abs. 1
AktG in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der zweiten
Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II).
KLARSTELLUNG
„Gewährte und geschuldete Vergütung“ im Sinne des § 162 Abs. 1
Satz 1 AktG ist eine im Geschäftsjahr tatsächlich zugeflossene
Vergütung („gewährte Vergütung“) oder eine Vergütung, die
ausweislich der Entwurfsbegründung (BT‐Drs. 19 / 9739, Seite 111)
„nach rechtlichen Kategorien fällig, aber (bisher) nicht
zugeflossen“ ist („geschuldete Vergütung“).
MITGLIEDER DER UNTERNEHMENSLEITUNG
Der Vorstand der Ringmetall SE besteht aus:
Christoph Petri |
|
Vorstandssprecher |
seit 01.04.2011 |
Wohnort |
Hamburg, Deutschland |
Berufliche Tätigkeit |
Kaufmann |
Konstantin Winterstein |
|
Vorstand |
seit 01.10.2014 |
Wohnort |
München, Deutschland |
Berufliche Tätigkeit |
Ingenieur |
Der Vorstandsvertrag mit Herrn Christoph Petri läuft bis zum 31.
Dezember 2024. Der Vorstandsvertrag mit Herrn Konstantin
Winterstein läuft bis zum 30. September 2026.
Der Aufsichtsrat setzt sich wie folgt zusammen:
Klaus F. Jaenecke, München |
Vorsitzender |
seit 30.08.2018 |
Berufliche Tätigkeit |
Selbständiger Unternehmensberater,
München |
Markus Wenner, München |
Mitglied |
seit 01.09.2014 |
Stellvertretender Vorsitzender |
seit 30.06.2016 |
Berufliche Tätigkeit |
Geschäftsführer der GCI Management
Consulting GmbH, München, und der MuM Industriebeteiligungen GmbH,
Wuppertal |
Ralph Heuwing, München |
Mitglied |
seit 30.08.2016 |
Berufliche Tätigkeit |
Partner und Head of DACH der int.
Private Equity Gesellschaft PAI Partners, München |
Monika Dussen, Hamburg |
Mitglied |
seit 23.08.2022 |
Berufliche Tätigkeit |
Partnerin der Struktur Management
Partner GmbH, Köln |
ÜBERBLICK
Für die Ringmetall Gruppe erwies sich das Geschäftsjahr 2023 als
herausfordernd. Wichtige Abnehmerindustrien, wie die chemische und
die pharmazeutische Industrie, bekamen im abgelaufenen
Geschäftsjahr den konjunkturellen Gegenwind deutlich zu spüren.
Über weite Strecken des Jahres hinweg war dadurch auch Ringmetall
mit einer rückläufigen Nachfrage nach ihren Produkten konfrontiert.
Nach der überdurchschnittlich guten Entwicklung im Jahr 2022 wurde
eine abgeschwächte Entwicklung jedoch antizipiert und es wurden
frühzeitig Gegenmaßnahmen in Form von Kostensenkungsmaßnahmen und
Produktionsanpassungen eingeleitet. Trotz Umsatz‐ und
Ergebnisrückgang war die Entwicklung der Gruppe insgesamt robust
und in Anbetracht dieser Umstände zufriedenstellend.
Die nachfolgende Analyse nimmt Bezug auf den Konzernabschluss
zum 31. Dezember 2023, der nach den International Financial
Reporting Standards („IFRS“) aufgestellt wurde, wie sie in der
Europäischen Union Anwendung finden.
Der Konzernumsatz reduzierte sich aufgrund des abgeschwächten
Wirtschaftsumfelds vor allem in der zweiten Jahreshälfte 2023
aufgrund einer gedämpften Nachfrage um 15,0 Prozent auf 181,6 Mio.
EUR (2022: 213,5 Mio. EUR). Dem Umsatzzuwachs aus den Zukäufen von
Protective Lining in den USA sowie der Liner Factory und von IDF in
Deutschland stand dabei ein Umsatzrückgang aufgrund eines
prozentual zweistelligen Rückgangs der Stahlpreise entgegen.
Die Veräußerung der Konzerntochter HSM GmbH & Co. KG zum 30.
Juni 2023 schlug sich darüber hinaus in einer niedrigeren
Umsatzbasis in der zweiten Jahreshälfte 2023 nieder. Ferner kam es
in Zusammenhang mit der Veräußerung von HSM zu einem
Entkonsolidierungseffekt in Höhe von ‐4,6 Mio. EUR.
KENNZAHLEN DER RINGMETALL SE UND DES KONZERNS
Die Ringmetall SE hat im Geschäftsjahr 2023 einen
Jahresüberschuss in Höhe von 1.287 TEUR (2022: 9.543 TEUR)
erwirtschaftet. Da sich die Vergütung des Vorstands ausschließlich
nach Konzerngrößen ermittelt, werden im Folgenden einige Kennzahlen
des Konzerns dargestellt.
BILANZ‐KENNZAHLEN
TEUR |
31.12.2023 |
31.12.2022 |
∆ |
∆ % |
Anlagevermögen |
77.509 |
73.462 |
4.047 |
6% |
Umlaufvermögen |
53.178 |
56.775 |
‐3.597 |
‐6% |
Eigenkapital |
79.217 |
77.464 |
1.753 |
2% |
Eigenkapitalquote |
60,0% |
59,0% |
| |
Verbindlichkeiten |
44.456 |
45.057 |
‐601 |
‐1% |
Bilanzsumme |
131.982 |
131.341 |
641 |
0% |
GUV‐KENNZAHLEN
TEUR |
2023 |
2022 |
∆ |
∆ % |
Umsatzerlöse |
181.584 |
213.511 |
‐31.927 |
‐15% |
Gesamtleistung |
180.161 |
216.535 |
‐36.374 |
‐17% |
Rohertrag |
90.252 |
91.715 |
‐1.463 |
‐2% |
EBITDA |
19.156 |
28.300 |
‐9.144 |
‐32% |
EBIT |
11.289 |
21.283 |
‐9.994 |
‐47% |
Konzernperiodenergebnis |
6.330 |
15.920 |
‐9.590 |
‐60% |
SONSTIGE KENNZAHLEN |
31.12.2023 |
31.12.2022 |
∆ |
∆ % |
ROCE
(EBIT geteilt durch das Ergebnis von: Buchwert der Sachanlagen
+
Forderungen aus Lieferungen und
Leistungen ./. Verbindlichkeiten aus Lieferungen und
Leistungen) |
% |
22,89 |
46,37 |
‐23,48 |
‐51% |
EPS
(unverwässertes Ergebnis je Aktie) |
EUR |
0,20 |
0,52 |
‐0,32 |
‐62% |
Mitarbeitende
Konzern GESAMT |
Anzahl
(Periodendurchschnitt) |
867 |
814 |
53 |
7% |
Mitarbeitende
Gesellschaften in Deutschland |
Anzahl
(Periodendurchschnitt) |
522 |
524 |
‐2 |
0% |
| Vergütung in TEUR |
23.540 |
21.956 |
1.584 |
7% |
DIE GESAMTVERGÜTUNG DER MITGLIEDER DER UNTERNEHMENSLEITUNG
ALLGEMEIN
Im Geschäftsjahr 2023 bestand die Vergütung der
Vorstandsmitglieder aus einer Festvergütung, dem Grundgehalt,
und aus einer leistungsabhängigen variablen Vergütung.
Das Vergütungssystem wird vom Aufsichtsrat festgelegt. Als
wesentliche Grundsätze beinhaltet es eine Verknüpfung von Vergütung
und Leistung und legt Wert auf die Nachhaltigkeit der Leistung. Es
soll eine der Tätigkeit und der Verantwortung angemessene Vergütung
der Vorstandsmitglieder gewährleisten, die als Grundlage für die
Entwicklung und Umsetzung der Geschäftsstrategie der Ringmetall
Gruppe dient.
Bei der Ausgestaltung des Vergütungssystem berücksichtigt der
Aufsichtsrat die geltenden Gesetze und Regelungen, insbesondere die
Vorgaben aus dem Aktiengesetz sowie die Bestimmungen des Deutschen
Corporate Governance Kodex (DCGK). Auf Basis dieses
Vergütungssystems legt der Aufsichtsrat die konkrete
Ziel‐Gesamtvergütung fest. Das Vergütungssystem und die
Angemessenheit der Vergütung werden regelmäßig vom Aufsichtsrat
überprüft. Im Einklang mit den Vorgaben des § 120a Abs. 1 AktG legt
der Aufsichtsrat das Vergütungssystem der Hauptversammlung im Falle
wesentlicher Änderungen, mindestens jedoch alle vier Jahre, zur
Beschlussfassung über dessen Billigung vor. Zuletzt ist dies in der
ordentlichen Hauptversammlung im Juni 2021 erfolgt, siehe
hierzu
https://ringmetall.de/investor‐relations/hauptversammlung/#toggle‐id‐1
Entsprechend der gesetzlichen Regelung (§ 87a Abs. 2 S. 2 AktG)
kann der Aufsichtsrat unter außergewöhnlichen Umständen
vorübergehend von den nachstehend beschriebenen Bestandteilen des
Vergütungssystems abweichen, wenn dies im Interesse des
langfristigen Wohlergehens der Gesellschaft notwendig ist.
Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder soll insgesamt
ausgewogen sein und in einem angemessenen Verhältnis zu ihrer
Verantwortung und ihren Aufgaben sowie zur Lage der Gesellschaft
stehen. Die jeweilige Höhe der jährlichen Vergütung berücksichtigt
die konkrete Funktion und die Verantwortung der
Aufsichtsratsmitglieder. Zugleich soll die Vergütung die Übernahme
eines Mandats als Mitglied oder Vorsitzender des Aufsichtsrats
hinreichend attraktiv erscheinen lassen, um entsprechend
qualifizierte Kandidaten für den Aufsichtsrat gewinnen und halten
zu können. Dies ist Voraussetzung für eine bestmögliche Überwachung
und Beratung des Vorstands, die wiederum einen wesentlichen Beitrag
für eine erfolgreiche Geschäftsstrategie und den langfristigen
Erfolg der Gesellschaft leistet. Die Aufsichtsratsmitglieder sollen
im Einklang mit der Anregung G.18 DCGK eine reine Festvergütung
erhalten, um die Unabhängigkeit des Aufsichtsrats zu stärken, eine
objektive und neutrale Wahrnehmung der Beratungs‐ und
Überwachungsfunktion sowie unabhängige Personal‐ und
Vergütungsentscheidungen zu ermöglichen.
Über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder ist entsprechend
dem Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie
(ARUG II) in § 113 Abs. 3 Aktiengesetz mindestens alle vier Jahre
ein Beschluss der Hauptversammlung zu fassen. Dies ist zuletzt in
der ordentlichen Hauptversammlung im Juni 2021 erfolgt, siehe
hierzu
https://ringmetall.de/investor‐relations/hauptversammlung/#toggle‐id‐1
VORSTANDSVERGÜTUNG
BESTANDTEILE DER VORSTANDSVERGÜTUNG
Beide Vorstände werden gleich vergütet. Das Grundgehalt
wird in zwölf gleichen Teilbeträgen jeweils am Monatsende
ausbezahlt; das Grundgehalt macht 50% der Gesamt‐Zielvergütung
aus.
Die variable Vergütung besteht aus einer jährlichen
kurzfristigen Vergütung (Short‐Term Incentive - STI) und einer
langfristigen Vergütung (Long‐Term Incentive - LTI), die jeweils
auf finanziellen Leistungskriterien basieren.
Die Struktur, die Gewichtung sowie die Höhe der einzelnen
Vergütungskomponenten soll angemessen und adäquat sein. Um dieses
Ziel zu erreichen, zieht der Aufsichtsrat Vergleiche sowohl in
horizontaler als auch in vertikaler Hinsicht.
Beim Horizontalvergleich überprüft der Aufsichtsrat die
Vorstandsvergütung regelmäßig auf Grundlage aktueller
Vergütungsstudien mit der Vergütung der Geschäftsführung anderer
Unternehmen des produzierenden Gewerbes der Eisen‐, Blech‐ und
Metallverarbeitenden (EBM) Industrie mit einem Umsatz von 100 bis
250 Mio. EUR und einer Mitarbeiterzahl zwischen 500 und 1.000.
Beim Vertikalvergleich berücksichtigt der Aufsichtsrat
bei der Festsetzung der Vorstandsvergütung auch die
unternehmensinterne Vergütungsstruktur in einem vertikalen
Vergleich. Maßgeblich für diesen Vergleich ist die Direktvergütung
(Bezüge ohne Altersvorsorge‐ und Nebenleistungen) eines
Vorstandsmitglieds und die durchschnittliche Direktvergütung eines
Mitarbeiters der Ringmetall Gruppe in Deutschland.
INTERNE UND EXTERNE MANDATE
Vorstandsmitglieder erhalten keine zusätzliche Vergütung für die
Übernahme von Aufgaben in zur Ringmetall Gruppe gehörenden
Gesellschaften. Sofern Vorstandsmitglieder mit Genehmigung des
Aufsichtsrats Mandate in gruppenfremden Gesellschaften innehaben,
wird eine dort gewährte Vergütung nicht auf ihre Vorstandsvergütung
angerechnet.
CLAWBACK
Sollten sich nachträgliche Änderungen der für die variable
Vergütung maßgeblichen Kennzahlen des Konzernabschlusses ergeben,
sind bereits gezahlte variable Vergütungsbestandteile im Falle
einer sich aus der Änderung ergebenden Überzahlung zurückzuzahlen
(Clawback). Für darüberhinausgehende Clawback‐ Vereinbarungen
besteht keine Veranlassung, da keine Vorschuss‐ oder
Abschlagzahlungen auf zukünftige Ansprüche auf variable Vergütung
erfolgen.
ALTERSVORSORGELEISTUNGEN
Die Mitglieder des Vorstands erhalten ungeachtet des
Nichtbestehens einer gesetzlichen Versicherungspflicht monatlich
die Hälfte des jeweiligen höchsten Beitragssatzes zur gesetzlichen
Rentenversicherung. Darüber hinaus bestehen keine Ruhegehalts‐ oder
Vorruhestandsregelungen.
NEBENLEISTUNGEN
Nebenleistungen bestehen im Wesentlichen aus der Stellung von
Dienstwagen bzw. einer Ausgleichszahlung bei Nichtinanspruchnahme
sowie Beiträgen für Unfall‐ und Haftpflichtversicherungen.
Nebenleistungen sind nicht leistungsabhängig. Zudem erhalten die
Mitglieder des Vorstands einen Zuschuss in Höhe der Hälfte ihrer
privaten Kranken‐ und Pflegeversicherungsversicherungsprämien,
begrenzt auf den Arbeitgeber‐Höchstsatz bei Bestehen gesetzlicher
Kranken‐ und Pflegeversicherungspflicht. Steuerpflichtige
Nebenleistungen werden von den Vorstandsmitgliedern individuell
versteuert. Die Höhe der Nebenleistungen ist dienstvertraglich
begrenzt und durch den Aufsichtsrat regelmäßig überprüft.
VERGÜTUNGSOBERGRENZE
Die für ein Geschäftsjahr zu gewährende Gesamtvergütung (Summe
aller für das betreffende Geschäftsjahr aufgewendeten
Vergütungsbeträge, einschließlich Grundvergütung, variabler
Vergütung und Nebenleistungen) der Vorstandsmitglieder ist nach
oben begrenzt („Maximalvergütung“). Die Maximalvergütung beträgt
700 TEUR je Vorstandsmitglied.
AUFSICHTSRATSVERGÜTUNG
Die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats besteht
gemäß § 12 Abs. 1 der Satzung der Ringmetall SE aus einer festen
jährlichen Vergütung in Höhe von 45 TEUR, die in vier gleichen
Raten jeweils zum Ende eines Kalenderquartals zahlbar ist. Zudem
erstattet die Gesellschaft den Aufsichtsratsmitgliedern ihre im
Zusammenhang mit der Aufsichtsratstätigkeit anfallenden Auslagen
sowie eine auf die Vergütung entfallende Umsatzsteuer. Entsprechend
der Empfehlung G.17 DCGK soll der höhere zeitliche Aufwand des
Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden des
Aufsichtsrats angemessen berücksichtigt werden. Als Vergütung ist
daher für den Aufsichtsratsvorsitzenden ein jährlicher Betrag in
Höhe von 70 TEUR und für den stellvertretenden Vorsitzende ein
jährlicher Betrag in Höhe von 50 TEUR vorgesehen.
Gesamtvergütung der Mitglieder der Unternehmensleitung
setzt sich wie folgt zusammen:
|
|
Feste Vergütung
(in TEUR) |
Variable Vergütung
(in TEUR) |
|
|
|
|
Mitglieder der
Unternehmensleitung |
Geschäftsjahr |
Grundgehalt |
einjährig / STI |
mehrjährig / LTI |
Gesamtgehalt
(in TEUR) |
Anteil feste Vergütung |
Anteil variable
Vergütung |
Verhältnis
feste / variable Vergütung |
Vorstand |
Christoph Petri
(Vorstandssprecher) |
2023 |
238 |
225 |
225 |
688 |
35% |
65% |
53% |
2022 |
238 |
225 |
35 |
498 |
48% |
52% |
92% |
Konstantin Winterstein |
2023 |
238 |
225 |
225 |
688 |
35% |
65% |
53% |
2022 |
238 |
225 |
35 |
498 |
48% |
52% |
92% |
Aufsichtsrat |
Klaus F. Jaenecke
(Vorsitzender) |
2023 |
70 |
‐ |
‐ |
70 |
100% |
‐ |
‐ |
2022 |
70 |
‐ |
‐ |
70 |
100% |
‐ |
‐ |
Markus Wenner |
2023 |
50 |
‐ |
‐ |
50 |
100% |
‐ |
‐ |
2022 |
50 |
‐ |
‐ |
50 |
100% |
‐ |
‐ |
Ralph Heuwing |
2023 |
45 |
‐ |
‐ |
45 |
100% |
‐ |
‐ |
2022 |
45 |
‐ |
‐ |
45 |
100% |
‐ |
‐ |
Monika Dussen |
2023 |
45 |
‐ |
‐ |
45 |
100% |
‐ |
‐ |
2022 |
23 |
‐ |
‐ |
23 |
100% |
‐ |
‐ |
AUSÜBUNG RÜCKFORDERUNGSRECHT
Im Geschäftsjahr 2023 gab es keine Rückforderung von variablen
Vergütungen.
ÜBEREINSTIMMUNG DER VERGÜTUNG MIT DER VERGÜTUNGSPOLITIK
In diesem Abschnitt wird erläutert, wie die Gesamtvergütung mit
der beschlossenen Vergütungspolitik der Ringmetall SE übereinstimmt
und wie diese zum langfristigen Erfolg des Unternehmens beiträgt.
Des Weiteren werden Informationen dazu gegeben, wie diese
Leistungskriterien angewandt wurden.
Hinweis: Da der Aufsichtsrat eine feste Vergütung erhält,
wird im Folgenden nur auf die Vergütung der Vorstände
eingegangen.
Die jährliche kurzfristige variable Vergütung, die 25%
der Gesamt‐Zielvergütung ausmacht, hängt vom Erreichen bestimmter
vom Aufsichtsrat vorgegebener finanzieller Ziele für das
entsprechende Geschäftsjahr ab, die in der Regel dem vom
Aufsichtsrat genehmigten Jahresbudget entsprechen. Diese umfassen
zu gleichen Anteilen die Umsatzerlöse und das EBITDA
(Ergebnis vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen) der Ringmetall
Gruppe. Beide Leistungskennzahlen sind bedeutende
Steuerungsgrößen in Bezug auf das angestrebte profitable
Umsatzwachstum. Die Höhe der Auszahlung richtet sich zu je 50%
linear nach dem Grad der Erreichung der jeweiligen Zielvorgabe,
wobei die Zielerreichung mindestens 80% betragen muss. Die
Auszahlung ist auf das Doppelte des für eine 100%‐ige
Zielerreichung vorgesehenen Auszahlungsbetrags begrenzt (Cap).
Die Werte für Zielerreichungen zwischen dem Mindest‐ und dem
Maximalwert werden sowohl bei der kurzfristig variablen als auch
bei der langfristig variablen Vergütung linear interpoliert.
Die langfristige variable Vergütung macht ebenfalls 25%
der Gesamt‐Zielvergütung aus. Ringmetall hat das Ziel, profitables
Wachstum über Akquisitionen zu erreichen und damit den
Unternehmenswert zu steigern. Der Aufsichtsrat hält dabei die
kapitalmarktrelevanten Ergebnis‐ bzw. Rentabilitätskennzahlen
EPS‐Wachstum (Wachstum des unverwässerten Ergebnisses je Aktie)
und ROCE (Kapitalrendite) für aussagekräftiger
hinsichtlich der langfristigen Wertsteigerung des
Unternehmens als den Aktienkurs, der von einer Vielzahl von
Faktoren beeinflusst ist, die sich der Kontrolle des Managements
entziehen. Hinzu kommt, dass die derzeitigen Vorstandsmitglieder
maßgeblich am Unternehmen beteiligt sind und die Anreizwirkung
einer am Aktienkurs orientierten variablen Vergütung daher vom
Eigeninteresse deutlich überwiegen würde. Verdiente LTI in Bezug
auf einen Bemessungszeitraum von drei Geschäftsjahren kommen
jeweils nach Billigung des Konzernabschlusses in dem auf den
Bemessungszeitraum nachfolgenden Jahr zur Auszahlung. Die Höhe der
Auszahlung richtet sich zu 50% linear nach dem Grad der Erreichung
der Zielvorgabe hinsichtlich des durchschnittlichen jährlichen
prozentualen Wachstums des unverwässerten Ergebnisses je Aktie
(EPS) über den Zeitraum der jeweils drei vorangegangenen
Geschäftsjahre und ist auf das Doppelte des für eine 100%‐ige
Zielerreichung vorgesehenen Auszahlungsbetrags begrenzt (Cap). Zu
weiteren 50% richtet sich die Auszahlung ebenfalls linear nach dem
Grad der Erreichung der Zielvorgabe hinsichtlich des
durchschnittlichen jährlichen prozentualen Wertes der
Konzern‐Kapitalrendite über den Zeitraum der jeweils drei
vorangegangenen Geschäftsjahre (ROCE). Bei der Ermittlung des ROCE
wird das EBIT durch das Ergebnis der folgenden Positionen aus der
Konzernbilanz geteilt: Buchwert der Sachanlagen plus Forderungen
aus Lieferungen und Leistungen minus Verbindlichkeiten aus
Lieferungen und Leistungen. Auch diese Auszahlung ist auf das
Doppelte des für eine 100%‐ige Zielerreichung vorgesehenen
Auszahlungsbetrags begrenzt (Cap).
Außergewöhnliche Entwicklungen kann der Aufsichtsrat im Rahmen
der Zielfeststellung bei den kurzfristigen sowie bei den
langfristigen Vergütungsbestandteilen entsprechend berücksichtigen.
Im Jahr 2020 wurde zum Beispiel aufgrund der COVID‐19‐Pandemie von
den Budgetwerten abgewichen und angepasste Werte für Umsatzerlöse
und EBITDA vorgegeben.
Insgesamt ist das Vergütungssystem der Ringmetall SE klar und
verständlich. Die wesentlichen Grundsätze wie die Verknüpfung von
Leistung und Vergütung sowie die Nachhaltigkeit der Leistung werden
eingehalten und stehen in Einklang mit der Geschäftsstrategie der
Ringmetall Gruppe.
Im Geschäftsjahr 2023 wurde die Gesamtvergütung des Vorstands
in Übereinstimmung mit der beschlossenen Vergütungspolitik der
Ringmetall SE ermittelt.
Im Folgenden ist das Ermittlungsschema für die variable
Vergütung zur Verdeutlichung und besseren Übersicht in Tabellenform
dargestellt.
Ermittlung der variablen Vergütung gemäß der vereinbarten
Vergütungspolitik:
Mitglieder der
Unternehmensleitung |
Fristigkeit der variablen
Vergütung |
Kriterien für die
Vergütungskomponente |
Relative
Gewichtung der
Leistungskriterien |
Informationen über
Leistungsziele |
Zielerreichung (%) |
Höhe der Vergütung (TEUR) |
Christoph Petri |
Short term incentive
(STI) |
Konzernumsatzerlöse |
50% |
< 80% |
0 |
100% |
56.250 |
> 120% |
112.500 |
EBITDA |
50% |
< 80% |
0 |
100% |
56.250 |
> 120% |
112.500 |
Long term incentive (LTI) |
Wachstum EPS |
50% |
< 0% |
0 |
100% |
56.250 |
> 200% |
112.500 |
ROCE |
50% |
< 80% |
0 |
100% |
56.250 |
> 120% |
112.500 |
Konstantin Winterstein |
Short term incentive
(STI) |
Konzernumsatzerlöse |
50% |
< 80% |
0 |
100% |
56.250 |
> 120% |
112.500 |
EBITDA |
50% |
< 80% |
0 |
100% |
56.250 |
> 120% |
112.500 |
Long term incentive (LTI) |
Wachstum EPS |
50% |
< 0% |
0 |
100% |
56.250 |
> 200% |
112.500 |
ROCE |
50% |
< 80% |
0 |
100% |
56.250 |
> 120% |
112.500 |
AUSNAHMEN UND ABWEICHUNGEN VON DER VERGÜTUNGSPOLITIK
UND DEM VERFAHREN ZU DEREN UMSETZUNG
Im Geschäftsjahr 2023 wurde von der Vergütungspolitik und deren
Umsetzung nicht abgewichen. Es hat keine Ausnahmen gegeben.
VERGLEICHENDE INFORMATIONEN ÜBER DIE VERÄNDERUNG
DER VERGÜTUNG UND DER UNTERNEHMENSLEISTUNG
Der Jahresüberschuss der Ringmetall SE ist um 8.256 TEUR (86,5%)
von 9.543 TEUR auf 1.287 TEUR zurückgegangen - dies ist
hauptsächlich Folge des Verkaufs der HSM GmbH & Co. KG. Da sich
die Vergütung des Vorstands ausschließlich nach der Entwicklung von
Konzerngrößen ermittelt, wird die Entwicklung des
Konzernjahresergebnisses der Ringmetall SE dargestellt. Darüber
hinaus werden auch die Entwicklung des EBITDA und des EBIT
angegeben.
Vergleichende Darstellung und
jährliche Veränderung... |
2023 |
2022 |
2023 <=> 2022 |
2021 |
2022 <=> 2021 |
2020 |
2021 <=> 2020 |
|
| TEUR |
TEUR |
% |
TEUR |
% |
TEUR |
% |
... der Vergütung der Mitglieder der
Unternehmensleitung |
Vorstand |
Christoph Petri
(Vorstandssprecher) |
688 |
498 |
38% |
399 |
25% |
306 |
30% |
Konstantin Winterstein |
688 |
498 |
38% |
399 |
25% |
306 |
30% |
Aufsichtsrat |
Klaus F. Jaenecke
(Vorsitzender) |
70 |
70 |
0% |
65 |
8% |
60 |
8% |
Markus Wenner |
50 |
50 |
0% |
45 |
11% |
40 |
13% |
Ralph Heuwing |
45 |
45 |
0% |
38 |
20% |
30 |
25% |
Monika Dussen |
45 |
23 |
96% |
‐ |
n.v. |
‐ |
‐ |
... der
Konzernleistungsgrößen |
EBITDA |
| 19.156 |
28.300 |
‐32% |
26.620 |
6% |
12.180 |
119% |
EBIT |
| 11.289 |
21.283 |
‐47% |
20.177 |
5% |
5.987 |
237% |
Konzernjahresergebnis |
| 6.330 |
15.920 |
‐60% |
14.917 |
7% |
2.735 |
445% |
... der durchschnittlichen Vergütung
der Mitarbeitenden auf Basis von Vollzeitäquivalenten |
Mitarbeitende der deutschen
Gesellschaften |
45 |
42 |
8% |
39 |
8% |
38 |
3% |
Für den Vergleich mit der Entwicklung der durchschnittlichen
Vergütung der Arbeitnehmer wird auf die durchschnittliche Vergütung
der Belegschaft der deutschen Gesellschaften des Ringmetall
Konzerns abgestellt. Diese Vorgehensweise wurde gewählt, da die
Arbeitnehmer‐ und Vergütungsstrukturen in den Tochtergesellschaften
vielfältig sind, insbesondere bei Beschäftigten im Ausland. Diese
Vergleichsgruppe wurde auch bei der Prüfung der Angemessenheit der
Vergütung der Mitglieder des Vorstands herangezogen. Dabei wurde
die Vergütung aller Arbeitnehmer, einschließlich der leitenden
Angestellten, berücksichtigt. Um die Vergleichbarkeit
sicherzustellen, wurde die Vergütung von Teilzeitarbeitskräften auf
Vollzeitäquivalente hochgerechnet.
INFORMATIONEN ZUR ABSTIMMUNG DER AKTIONÄRE
In der ordentlichen Hauptversammlung vom 20. Juni 2023 haben die
Aktionäre über den Tagesordnungspunkt Vergütungsbericht abgestimmt.
Der Vergütungsbericht 2022 über die den Mitgliedern des Vorstands
und des Aufsichtsrats der Ringmetall SE im Geschäftsjahr 2022
individuell gewährte und geschuldete Vergütung wurde mit einer
Mehrheit von 91,92% gebilligt.
München, 29. April 2024
|
Christoph Petri
Vorstandssprecher |
Konstantin
Winterstein
Vorstand |
|
|
Klaus F. Jaenecke
Aufsichtsratsvorsitzender |
Markus Wenner
Stv. Aufsichtsratsvorsitzender |
|
|
Ralph Heuwing
Mitglied des Aufsichtsrats |
Monika Dussen
Mitglied des Aufsichtsrats |
|
Prüfvermerk des unabhängigen Wirtschaftsprüfers über die
Prüfung des Vergütungsberichts nach § 162 Abs. 3 AktG
An die Ringmetall SE, München
Prüfungsurteil
Wir haben den Vergütungsbericht der Ringmetall SE, München, für
das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2023
daraufhin formell geprüft, ob die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2
AktG im Vergütungsbericht gemacht wurden. In Einklang mit § 162
Abs. 3 AktG haben wir den Vergütungsbericht nicht inhaltlich
geprüft.
Nach unserer Beurteilung sind im beigefügten Vergütungsbericht
in allen wesentlichen Belangen die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2
AktG gemacht worden. Unser Prüfungsurteil erstreckt sich nicht auf
den Inhalt des Vergütungsberichts.
Grundlage für das Prüfungsurteil
Wir haben unsere Prüfung des Vergütungsberichts in
Übereinstimmung mit § 162 Abs. 3 AktG unter Beachtung des IDW
Prüfungsstandards: Die Prüfung des Vergütungsberichts nach § 162
Abs. 3 AktG (IDW PS 870 (08.2021)) durchgeführt. Unsere
Verantwortung nach dieser Vorschrift und diesem Standard ist im
Abschnitt „Verantwortung des Wirtschaftsprüfers“ unseres Vermerks
weitergehend beschrieben. Wir haben als Wirtschaftsprüferpraxis die
Anforderungen der IDW Qualitätsmanagementstandards, die die
International Standards on Quality Management des IAASB umsetzten,
angewendet. Die Berufspflichten gemäß der Wirtschaftsprüferordnung
und der Berufssatzung für Wirtschaftsprüfer/vereidigte Buchprüfer
einschließlich der Anforderungen an die Unabhängigkeit haben wir
eingehalten.
Verantwortung des Vorstands und des Aufsichtsrats
Der Vorstand und der Aufsichtsrat sind verantwortlich für die
Aufstellung des Vergütungsberichts, einschließlich der
dazugehörigen Angaben, der den Anforderungen des § 162 AktG
entspricht.
Ferner sind sie verantwortlich für die internen Kontrollen, die
sie als notwendig erachten, um die Aufstellung eines
Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben, zu
ermöglichen, der frei von wesentlichen - beabsichtigten oder
unbeabsichtigten - falschen Darstellungen ist.
Verantwortung des Wirtschaftsprüfers
Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu
erlangen, ob im Vergütungsbericht in allen wesentlichen Belangen
die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht worden sind, und
hierüber ein Prüfungsurteil in einem Vermerk abzugeben.
Wir haben unsere Prüfung so geplant und durchgeführt, dass wir
durch einen Vergleich der im Vergütungsbericht gemachten Angaben
mit den in § 162 Abs. 1 und 2 AktG geforderten Angaben die formelle
Vollständigkeit des Vergütungsberichts feststellen können. In
Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir die inhaltliche
Richtigkeit der Angaben, die inhaltliche Vollständigkeit der
einzelnen Angaben oder die angemessene Darstellung des
Vergütungsberichts nicht geprüft.
Umgang mit etwaigen irreführenden Darstellungen
Im Zusammenhang mit unserer Prüfung haben wir die Verantwortung,
den Vergütungsbericht unter Berücksichtigung der Kenntnisse aus der
Abschlussprüfung zu lesen und dabei für Anzeichen aufmerksam zu
bleiben, ob der Vergütungsbericht irreführende Darstellungen in
Bezug auf die inhaltliche Richtigkeit der Angaben, die inhaltliche
Vollständigkeit der einzelnen Angaben oder die angemessene
Darstellung des Vergütungsberichts enthält.
Falls wir auf Grundlage der von uns durchgeführten Arbeiten zu
dem Schluss gelangen, dass eine solche irreführende Darstellung
vorliegt, sind wir verpflichtet, über diese Tatsache zu berichten.
Wir haben in diesem Zusammenhang nichts zu berichten.
Stuttgart, 29. April 2024
BDO AG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
|
Stratmann
Wirtschaftsprüfer |
Prof. Dr. Uebensee
Wirtschaftsprüfer |
|
|
|
|
|
IV.
Weitere Angaben und Hinweise zur virtuellen Hauptversammlung
1. Virtuelle Hauptversammlung/ Übertragung mit Bild und Ton/
Zuschaltung
Der Vorstand hat beschlossen, die Hauptversammlung gemäß § 118a
AktG i.V.m. § 13 Absatz 3 der Satzung als virtuelle
Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer
Bevollmächtigten abzuhalten. Eine physische Präsenz der Aktionäre
und ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der Stimmrechtsvertreter
der Gesellschaft) am Ort der Hauptversammlung ist
ausgeschlossen.
Die gesamte Hauptversammlung, einschließlich einer etwaigen
Fragenbeantwortung und der Abstimmungen, wird für die ordnungsgemäß
angemeldeten Aktionäre oder deren Bevollmächtigte nach Maßgabe der
nachfolgenden Bestimmungen am 25. Juni 2024 ab 10:00 Uhr (MESZ)
live im Internet auf der Internetseite der Ringmetall SE unter
https://ringmetall.de/investor-relations/hauptversammlung/
im passwortgeschützten HV-Portal in Bild und Ton übertragen.
Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre oder ihrer
Bevollmächtigten erfolgt ausschließlich im Wege der elektronischen
Briefwahl oder durch Vollmachtserteilung an die von der
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter.
Über das passwortgeschützte HV-Portal können die ordnungsgemäß
angemeldeten Aktionäre (und ggf. deren Bevollmächtigte) gemäß den
dafür vorgesehenen Verfahren unter anderem ihre Aktionärsrechte
ausüben. Für die Nutzung des passwortgeschützten HV-Portals zur
Hauptversammlung ist eine Zugangsberechtigung erforderlich.
Einzelheiten hierzu finden sich unten im nachfolgenden Abschnitt
„Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung" (Ziffer 2).
Die Nutzung des passwortgeschützten HV-Portals durch einen
Bevollmächtigten setzt voraus, dass der Bevollmächtigte die
entsprechenden Zugangsdaten erhält.
Auch bevollmächtigte Intermediäre, Aktionärsvereinigungen,
Stimmrechtsberater und sonstige durch § 135 Abs. 8 AktG
gleichgestellte Personen können sich des passwortgeschützten
Internetservices bedienen. Die Gesellschaft stellt ihnen auf Wunsch
einen elektronischen Zugang zur Verfügung.
Beim Betreten der virtuellen Hauptversammlung unter Nutzung des
passwortgeschützten HV-Portals während der Dauer der virtuellen
Hauptversammlung am 25. Juni 2024 sind die Aktionäre bzw. ihre
Bevollmächtigten elektronisch zur virtuellen Hauptversammlung
zugeschaltet. Die elektronische Zuschaltung ermöglicht jedoch weder
eine Teilnahme an der Versammlung im Sinne des § 118 Abs. 1 Satz 2
AktG noch eine Stimmrechtsausübung im Wege der elektronischen
Teilnahme im Sinne des § 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AktG.
2. Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung
Zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung im
passwortgeschützten HV-Portal der Gesellschaft sowie zur Ausübung
der weiteren Aktionärsrechte, insbesondere des Stimmrechts, sind
nach § 14 Abs. 1 und Abs. 2 der Satzung der Ringmetall SE
diejenigen Aktionäre berechtigt, die im Aktienregister als
Aktionäre der Gesellschaft eingetragen sind und die sich bei der
Gesellschaft unter der nachfolgend benannten Adresse oder
E-Mail-Adresse in Textform (§ 126b Bürgerliches Gesetzbuch) in
deutscher oder englischer Sprache bis spätestens 18. Juni 2024,
24:00 Uhr (MESZ) (Zeitpunkt des Zugangs), rechtzeitig anmelden:
Schriftlich unter der Postadresse:
Ringmetall SE
c/o Link Market Services GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
oder elektronisch per E-Mail:
namensaktien@linkmarketservices.de
oder elektronisch in dem passwortgeschützten
HV-Portal:
https://ringmetall.de/investor-relations/hauptversammlung/
Aktionäre, die erst nach dem Beginn des 4. Juni 2024 im
Aktienregister eingetragen werden, erhalten entsprechend der
gesetzlichen Vorschriften ohne Anforderung keine
Einladungsunterlagen und somit auch keine Zugangsdaten für das
passwortgeschützte HV-Portal zur Hauptversammlung übersandt. Sie
können die Einladung und die Zugangsdaten jedoch unter der oben
genannten Anmeldeanschrift oder E-Mail-Adresse anfordern.
Intermediäre (z. B. Kreditinstitute), Aktionärsvereinigungen,
Stimmrechtsberater sowie Personen, die sich geschäftsmäßig
gegenüber Aktionären zur Ausübung des Stimmrechts in der
Hauptversammlung erbieten, können das Stimmrecht für Aktien, die
ihnen nicht gehören, als deren Inhaber sie aber im Aktienregister
eingetragen sind, nur aufgrund einer Ermächtigung ausüben.
Die Aktionäre finden in den ihnen übersandten
Einladungsunterlagen die persönlichen Zugangsdaten, um das
Aktionärsportal zu nutzen.
Jede Stückaktie gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme.
3. Freie Verfügbarkeit der Aktien, Umschreibestopp
Aktionäre sind auch nach erfolgter Anmeldung zur
Hauptversammlung weiterhin berechtigt, über ihre Aktien zu
verfügen. Maßgeblich für die Ausübung des Stimmrechts und die
sonstigen Aktionärsrechte ist - unabhängig von etwaigen
Depotbeständen - der im Aktienregister eingetragene Bestand am Tag
der Hauptversammlung. Bitte beachten Sie, dass aus
abwicklungstechnischen Gründen mit Ablauf des 18. Juni 2024, 24.00
Uhr (MESZ), ein sog. Umschreibestopp gilt, währenddessen keine Ein-
und Austragungen im Aktienregister vorgenommen werden können. Das
bedeutet, dass Aufträge zur Umschreibung des Aktienregisters, die
der Gesellschaft nach dem Ende des letztes Anmeldetages, d.h.
zwischen dem 19. Juni 2024, 0.00 (MESZ), bis einschließlich dem 25.
Juni 2024 zugehen, erst mit Wirkung nach Beendigung der
Hauptversammlung am 25. Juni 2024 verarbeitet und berücksichtigt
werden können. Technisch maßgeblicher Bestandsstichtag (sogenannter
Technical Record Date) ist daher der Ablauf des 18. Juni 2024.
4. Verfahren der Stimmabgabe durch elektronische
Briefwahl
Aktionäre und deren Bevollmächtigte können ihr Stimmrecht im
Wege der elektronischen Kommunikation abgeben („elektronische
Briefwahl“). Zur Ausübung des Stimmrechts im Wege der
elektronischen Briefwahl sind nur diejenigen Aktionäre - persönlich
oder durch Bevollmächtigte - berechtigt, die sich ordnungsgemäß
angemeldet haben.
Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten können ihre Stimmen, auch
ohne an der Hauptversammlung teilzunehmen, im Wege der
elektronischen Kommunikation abgeben („elektronische
Briefwahl“). Auch in diesem Fall muss die Anmeldung rechtzeitig
und ordnungsgemäß erfolgen.
Briefwahlstimmen können unter Nutzung des auf der Internetseite
der Gesellschaft unter
https://ringmetall.de/investor-relations/hauptversammlung/
zugänglichen passwortgeschützten HV-Portals gemäß den dafür
vorgesehenen Verfahren bis zum Zeitpunkt der Schließung der
Abstimmung durch den Versammlungsleiter in der virtuellen
Hauptversammlung am 25. Juni 2024 abgegeben, geändert oder
widerrufen werden.
Die notwendigen Zugangsdaten für das passwortgeschützte
HV-Portal der Gesellschaft erhalten alle Aktionäre mit den
Einladungsunterlagen, wie im obigen Abschnitt „Teilnahme an der
virtuellen Hauptversammlung“ erläutert.
Sollte zu einem Tagesordnungspunkt statt einer Sammel- eine
Einzelabstimmung durchgeführt werden, so gilt die per
elektronischer Briefwahl erfolgte Abstimmung zu diesem
Tagesordnungspunkt entsprechend für jeden Punkt der
Einzelabstimmung.
Auch bevollmächtigte Intermediäre, Aktionärsvereinigungen,
Stimmrechtsberater, diesen gemäß § 135 Abs. 8 Aktiengesetz
gleichgestellte Personen sowie sonstige Bevollmächtigte können sich
der elektronischen Briefwahl über das passwortgeschützte HV-Portal
der Gesellschaft bedienen.
Bitte beachten Sie, dass andere Kommunikationswege für die
elektronische Briefwahl nicht zur Verfügung stehen, insbesondere
keine Übersendung der Briefwahlstimme per Post, Telefax oder E-Mail
möglich ist.
5. Verfahren für die Stimmabgabe durch
Bevollmächtigte
Aktionäre bzw. deren Bevollmächtigte haben die Möglichkeit, ihre
Stimmrechte auch durch einen Bevollmächtigten - zum Beispiel einen
Intermediär, einen Stimmrechtsberater, eine Aktionärsvereinigung
oder einen sonstigen Dritten - ausüben zu lassen. Auch im Falle
einer Bevollmächtigung muss die Anmeldung rechtzeitig und
ordnungsgemäß erfolgen. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine
Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen
zurückweisen.
Auch Bevollmächtigte können nicht physisch an der
Hauptversammlung teilnehmen. Sie können das Stimmrecht für die von
ihnen vertretenen Aktionäre lediglich im Rahmen ihrer jeweiligen
Vollmacht im Wege der elektronischen Briefwahl (siehe oben) oder
durch (Unter-)Bevollmächtigung der weisungsgebundenen
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft ausüben. Die Nutzung des
passwortgeschützten HV-Portals durch den Bevollmächtigten setzt
voraus, dass der Bevollmächtigte die entsprechenden Zugangsdaten
erhält.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der
Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform,
wenn weder ein Intermediär im Sinne von § 67a Abs. 4 Aktiengesetz,
noch ein Stimmrechtsberater, eine Aktionärsvereinigung oder eine
andere der in § 135 Abs. 8 Aktiengesetz gleichgestellten
Institutionen oder Personen zur Ausübung des Stimmrechts
bevollmächtigt wird, oder haben unter Verwendung der Eingabemaske
in dem passwortgeschützten HV-Portal der Gesellschaft gemäß den
dafür vorgesehenen Verfahren zu erfolgen. Werden Vollmachten zur
Stimmrechtsausübung an Intermediäre, Aktionärsvereinigungen,
Stimmrechtsberater oder Personen im Sinne § 135 Abs. 8 Aktiengesetz
erteilt, besteht kein Textformerfordernis, jedoch ist die
Vollmachtserteilung vom Bevollmächtigten nachprüfbar festzuhalten;
sie muss zudem vollständig sein und darf nur mit der
Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten. Wir bitten
daher die Aktionäre, sich in diesem Fall mit dem zu
Bevollmächtigenden über die Form der Vollmacht abzustimmen.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der
Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft müssen aus
organisatorischen Gründen spätestens bis zum 24. Juni 2024,
18.00 Uhr (MESZ), postalisch oder via E-Mail bei folgender Adresse
eingetroffen sein:
Ringmetall SE
c/o Link Market Services GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
oder per E-Mail: namensaktien@linkmarketservices.de
Die Erteilung der Vollmacht und ihr Widerruf sind darüber hinaus
unter Verwendung der Eingabemaske in dem passwortgeschützten
HV-Portal der Gesellschaft gemäß den dafür vorgesehenen Verfahren
vor und während der virtuellen Hauptversammlung möglich. Am Tag der
virtuellen Hauptversammlung am 25. Juni 2024 ist in dem
passwortgeschützten HV-Portal der Gesellschaft auch ein Widerruf
oder eine Änderung einer zuvor in Textform übersandten Vollmacht
möglich.
Aktionäre, die eine andere Person bevollmächtigen möchten,
können für die Erteilung einer Vollmacht das Formular verwenden,
das mit den Einladungsunterlagen versendet wird. Ein entsprechendes
Formular steht auch auf der Internetseite der Gesellschaft
unter
https://ringmetall.de/investor-relations/hauptversammlung/
zum Download zur Verfügung.
6. Verfahren für die Stimmabgabe durch von der Gesellschaft
benannte Stimmrechtsvertreter
Zur Ausübung des Stimmrechts im Rahmen der Hauptversammlung
bietet die Gesellschaft ihren Aktionären und ihren Bevollmächtigten
ferner die Möglichkeit, von der Gesellschaft benannte,
weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter zu bevollmächtigen. Auch in
diesem Fall muss die Anmeldung rechtzeitig und ordnungsgemäß
erfolgen.
Soweit die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft bevollmächtigt
werden, müssen diesen in jedem Fall Weisungen für die Ausübung des
Stimmrechts erteilt werden. Die Stimmrechtsvertreter üben das
Stimmrecht ausschließlich auf der Grundlage der vom Aktionär
erteilten Weisungen aus. Ohne Weisungen werden sich die
Stimmrechtsvertreter der Stimme enthalten.
Den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertretern müssen
in der Vollmacht verbindliche Weisungen für die Stimmrechtsausübung
erteilt werden; sie sind verpflichtet, gemäß den ihnen erteilten
Weisungen abzustimmen. Weisungen zur Ausübung sonstiger
Aktionärsrechte, insbesondere zur Ausübung des Rede- und
Fragerechts, zur Stellung von Anträgen, zum Einreichen von
Stellungnahmen oder zum Einlegen von Widersprüchen, nehmen die von
der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter nicht entgegen.
Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der
Gesellschaft können per Post oder E-Mail an die vorstehend im
Abschnitt „Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte“
genannte Anschrift oder E-Mail-Adresse bis spätestens 24 Juni
2024, 18.00 Uhr (MESZ), oder unter Nutzung des auf der
Internetseite der Gesellschaft unter
https://ringmetall.de/investor-relations/hauptversammlung/
zugänglichen passwortgeschützten HV-Portals gemäß den dafür
vorgesehenen Verfahren vor und während der virtuellen
Hauptversammlung bis zum Zeitpunkt der Schließung der Abstimmung
durch den Versammlungsleiter in der virtuellen Hauptversammlung am
25. Juni 2024 erteilt, geändert oder widerrufen werden.
Ein entsprechendes Formular wird mit den Einladungsunterlagen
zugesandt und steht auch auf der Internetseite der Gesellschaft
unter
https://ringmetall.de/investor-relations/hauptversammlung/
zum Download zur Verfügung.
Sollte zu einem Tagesordnungspunkt statt einer Sammel- eine
Einzelabstimmung durchgeführt werden, so gilt die Weisung an die
Stimmrechtsvertreter zu diesem Tagesordnungspunkt entsprechend für
jeden Punkt der Einzelabstimmung.
7. Einreichung von Stellungnahmen
Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten
haben das Recht, nach § 130a Absatz 1 bis 4 AktG Stellungnahmen zu
den Gegenständen der Tagesordnung in Textform oder im Videoformat
im Wege elektronischer Kommunikation einzureichen. Dafür steht
ihnen mit den entsprechenden Zugangsdaten das passwortgeschützte
HV-Portal auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://ringmetall.de/investor-relations/hauptversammlung/
zur Verfügung.
Der Umfang einer Stellungnahme soll 10.000 Zeichen (inkl.
Leerzeichen) bzw. - im Fall von Videobotschaften - drei Minuten
nicht überschreiten.
Die Einreichung mehrerer Stellungnahmen ist möglich. Es sind nur
solche Stellungnahmen im Videoformat zulässig, in denen der
Aktionär bzw. sein Bevollmächtigter selbst in Erscheinung tritt.
Mit dem Einreichen erklärt sich der Aktionär bzw. sein
Bevollmächtigter damit einverstanden, dass die Stellungnahme unter
Nennung seines Namens im passwortgeschützten HV-Portal zugänglich
gemacht wird.
Die Stellungnahmen sind bis spätestens fünf Tage vor der
Versammlung, also spätestens am 19. Juni 2024, 24.00 Uhr
(MESZ), einzureichen. Eingereichte Stellungnahmen zu den
Gegenständen der Tagesordnung werden, soweit nicht ausnahmsweise
von einer Zugänglichmachung nach § 130a Abs. 3 Satz 4 AktG
abgesehen werden darf, bis spätestens vier Tage vor der
Hauptversammlung, also spätestens am 20. Juni 2024, 24.00
Uhr (MESZ), in dem nur für ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre bzw.
deren Bevollmächtigte mit den entsprechenden Zugangsdaten
zugänglichen passwortgeschützten HV-Portal auf der Internetseite
der Gesellschaft unter
https://ringmetall.de/investor-relations/hauptversammlung/
zugänglich gemacht.
Anträge und Wahlvorschläge, Fragen und Widersprüche gegen
Beschlüsse der Hauptversammlung im Rahmen der in Textform oder im
Videoformat eingereichten Stellungnahmen werden in der
Hauptversammlung nicht berücksichtigt; das Stellen von Anträgen
bzw. Unterbreiten von Wahlvorschlägen (dazu unter Ziffer 10), die
Ausübung des Auskunftsrechts (dazu unter Ziffer 11) sowie die
Einlegung von Widersprüchen gegen Beschlüsse der Hauptversammlung
(dazu unter Ziffer 9) ist ausschließlich auf den in dieser
Einladung jeweils gesondert beschriebenen Wegen möglich.
8. Rederecht
Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten, die elektronisch zu der
Hauptversammlung zugeschaltet sind, haben ein Rederecht in der
Versammlung im Wege der Videokommunikation.
Ab Beginn der Hauptversammlung wird über das passwortgeschützte
HV-Portal auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://ringmetall.de/investor-relations/hauptversammlung/
ein virtueller Wortmeldetisch geführt, über den die Aktionäre
bzw. ihre Bevollmächtigten ihren Redebeitrag anmelden können.
Das Rederecht umfasst insbesondere auch das Recht, Anträge und
Wahlvorschläge nach § 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AktG zu stellen
(vgl. dazu auch unten unter Ziff. 10.), das Auskunftsverlangen nach
§ 131 Abs. 1 AktG, das Frage- und Nachfragerecht (vgl. dazu auch
unten unter Ziff. 11.) sowie das Recht, Widerspruch gegen einen
Beschluss der Hauptversammlung zu erklären (vgl. dazu auch unten
unter Ziff. 9.).
Für Redebeiträge müssen auf den Endgeräten eine Kamera und ein
Mikrofon, auf die vom Browser aus zugegriffen werden kann, zur
Verfügung stehen. Eine weitere Installation von Softwarekomponenten
oder Apps auf den Endgeräten ist nicht erforderlich. Personen, die
sich über den virtuellen Wortmeldetisch für einen Redebeitrag
angemeldet haben, werden im passwortgeschützten Internetservice für
ihren Redebeitrag freigeschaltet. Die Gesellschaft behält sich vor,
die Funktionsfähigkeit der Videokommunikation zwischen Aktionär
bzw. Bevollmächtigtem und Gesellschaft in der Versammlung und vor
dem Redebeitrag zu überprüfen und diesen zurückzuweisen, sofern die
Funktionsfähigkeit nicht sichergestellt ist.
Der Versammlungsleiter wird das Verfahren der Wortmeldung und
Worterteilung in der Hauptversammlung näher erläutern.
9. Einlegung von Widersprüchen
Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten,
die elektronisch zu der Hauptversammlung zugeschaltet sind, haben
das Recht, gegen einen Beschluss der Hauptversammlung über das
passwortgeschützten HV-Portal auf der Internetseite der
Gesellschaft unter
https://ringmetall.de/investor-relations/hauptversammlung/
gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren während der
Hauptversammlung, d.h. von der Eröffnung der Hauptversammlung an
bis zu ihrer Schließung, Widerspruch zu Protokoll des Notars
einzulegen.
Darüber hinaus haben sie auch im Rahmen ihres Rederechts (vgl.
dazu auch oben unter Ziff. 8.) die Möglichkeit, Widerspruch zu
Protokoll des Notars zu erklären. Die Gesellschaft weist nochmals
darauf hin, dass die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter keine Weisungen zum Einlegen von Widersprüchen
entgegennehmen.
10. Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären bzw. ihren
Bevollmächtigten gemäß Artikel 53 SE-VO, § 126 Abs. 1, § 127
Aktiengesetz
Anträge von Aktionären bzw. ihren Bevollmächtigten gegen einen
Vorschlag der Verwaltung zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt
gemäß Artikel 53 SE-VO in Verbindung mit § 126 Abs. 1 AktG sowie
Wahlvorschläge von Aktionären bzw. ihren Bevollmächtigten gemäß §
127 AktG sind ausschließlich zu richten an:
Ringmetall SE
c/o Link Market Services GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
oder E-Mail: antraege@linkmarketservices.de
Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären bzw. ihren
Bevollmächtigten, die bis zum 10. Juni 2024 bis 24.00 Uhr
(MESZ) unter dieser Adresse oder E-Mail-Adresse eingegangen sind
und die weiteren Voraussetzungen der §§ 126, 127 AktG erfüllen, und
eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden den anderen
Aktionären auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://ringmetall.de/investor-relations/hauptversammlung/
zugänglich gemacht. Anderweitig adressierte Anträge werden nicht
berücksichtigt.
Anträge oder Wahlvorschläge von Aktionären bzw. ihren
Bevollmächtigten, die gemäß § 126 oder § 127 AktG zugänglich zu
machen sind, gelten als im Zeitpunkt der Zugänglichmachung
gestellt. Die Gesellschaft ermöglicht, dass das Stimmrecht zu
diesen Anträgen oder Wahlvorschlägen ab diesem Zeitpunkt ausgeübt
werden kann. Anträge von nicht ordnungsgemäß angemeldeten oder
nicht ordnungsgemäß legitimierten Aktionären müssen in der
Hauptversammlung nicht behandelt werden.
Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten, die zu der
Hauptversammlung zugeschaltet sind, haben darüber hinaus das Recht,
in der Versammlung im Wege der Videokommunikation Anträge und
Wahlvorschläge im Rahmen ihres Rederechts zu stellen (vgl. dazu im
Detail oben unter Ziffer 8.).
11. Auskunftsrecht
In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär oder
Aktionärsvertreter vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der
Gesellschaft, die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der
Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen sowie die Lage des Konzerns
und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen verlangen,
soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands
der Tagesordnung erforderlich ist.
Es ist vorgesehen, dass der Leiter der Hauptversammlung
festlegen wird, dass das Auskunftsrecht nach § 131 Abs. 1 AktG, das
Fragerecht und das Nachfragerecht in der Hauptversammlung
ausschließlich im Wege der Videokommunikation, also im Rahmen der
Ausübung des Rederechts (dazu oben unter Ziffer 8.) ausgeübt werden
darf.
§ 131 Abs. 4 Satz 1 AktG bestimmt, dass dann, wenn einem
Aktionär wegen seiner Eigenschaft als Aktionär eine Auskunft
außerhalb der Hauptversammlung gegeben worden ist, diese Auskunft
jedem anderen Aktionär bzw. dessen Bevollmächtigtem auf dessen
Verlangen in der Hauptversammlung zu geben ist, auch wenn sie zur
sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung nicht
erforderlich ist.
Zudem bestimmt § 131 Abs. 5 Satz 1 AktG, dass dann, wenn einem
Aktionär eine Auskunft verweigert wird, er verlangen kann, dass
seine Frage und der Grund, aus dem die Auskunft verweigert worden
ist, in die Niederschrift über die Verhandlung aufgenommen
werden.
Im Rahmen der virtuellen Hauptversammlung wird gewährleistet,
dass Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten, die elektronisch zu der
Hauptversammlung zugeschaltet sind, ihr Verlangen nach § 131 Abs. 4
Satz 1 AktG sowie ihr Verlangen nach § 131 Abs. 5 Satz 1 AktG außer
im Wege der Videokommunikation, also im Rahmen des Rederechts und
des dafür vorgesehenen Verfahrens (vgl. dazu auch oben unter Ziff.
8.), auch im Wege der elektronischen Kommunikation über das
passwortgeschützte HV-Portal auf der Internetseite der Gesellschaft
unter
https://ringmetall.de/investor-relations/hauptversammlung/
gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren mit den entsprechenden
Zugangsdaten in der Hauptversammlung übermitteln können.
12. Tagesordnungsergänzungsverlangen gemäß Artikel 56 SE-VO,
§ 50 Abs. 2 SE-Ausführungsgesetz in Verbindung mit § 122 Abs. 2
Aktiengesetz
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des
Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00
erreichen (dies entspricht 500.000 Aktien), können verlangen, dass
Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt oder bekanntgemacht
werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine
Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich (§ 126
Bürgerliches Gesetzbuch) oder in der elektronischen Form des § 126a
Bürgerliches Gesetzbuch (d.h. mit qualifizierter elektronischer
Signatur) an den Vorstand der Ringmetall SE zu richten und muss der
Gesellschaft spätestens bis zum 25. Mai 2024 bis 24.00 Uhr
(MESZ) zugehen.
Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens
90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien
sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands
über den Antrag halten.
Etwaige Ergänzungsverlangen sind an folgende Anschrift zu
richten:
Vorstand der Ringmetall SE
Innere Wiener Str. 9
81667 München
oder per E-Mail (mit qualifizierter elektronischer Signatur):
antraege@linkmarketservices.de
Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden
unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt
gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei
denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in
der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem im
Internet unter
https://ringmetall.de/investor-relations/hauptversammlung/
bekannt gemacht und den Aktionären mitgeteilt.
13. Einsehbare Unterlagen und Informationen auf der
Internetseite der Gesellschaft
Der Jahresabschluss, der Konzernabschluss, der zusammengefasste
Lagebericht für die Ringmetall SE und den Konzern, der Bericht des
Aufsichtsrats jeweils für das Geschäftsjahr 2023, der erläuternde
Bericht zu den Angaben nach § 289a und § 315a Handelsgesetzbuch,
der Vorschlag des Vorstands über die Verwendung des Bilanzgewinns,
der Bericht des Vorstands zu dem unter Ziffer 6 der Tagesordnung
genannten Bezugsrechtsausschluss sowie der gemäß § 162 Aktiengesetz
erstellte und geprüfte Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2023
können im Internet unter
https://ringmetall.de/investor-relations/hauptversammlung/
eingesehen werden und sind auch während der Hauptversammlung
dort weiterhin online zugänglich.
Die Einberufung der Hauptversammlung mit den gesetzlich
geforderten Angaben und Erläuterungen ist über die Internetseite
der Gesellschaft
https://ringmetall.de/investor-relations/hauptversammlung/
zugänglich. Gleiches gilt auch für die Erläuterungen der Rechte
der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, §§ 127 Aktiengesetz,
131 Abs. 1 Aktiengesetz sowie die weiteren Informationen nach §
124a Aktiengesetz, die ebenfalls über die Internetseite der
Gesellschaft
https://ringmetall.de/investor-relations/hauptversammlung/
zugänglich sind. Die Abstimmungsergebnisse werden nach der
Hauptversammlung unter der gleichen Internetadresse bekannt
gegeben.
Auch während der Hauptversammlung werden die gesetzlich
zugänglich zu machenden Unterlagen auf der Internetseite der
Gesellschaft unter
https://ringmetall.de/investor-relations/hauptversammlung/
zugänglich sein.
14. Weitergehende Erläuterungen
Weitergehende Erläuterungen zu den Antragsrechten (§§ 122 Abs.
2, 126 Abs. 1, 127 Abs. 1 Aktiengesetz) und Auskunftsrechten (§ 131
Aktiengesetz) der Aktionäre können im Internet unter
https://ringmetall.de/investor-relations/hauptversammlung/
eingesehen werden.
15. Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte zum Zeitpunkt der
Einberufung der Hauptversammlung
Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das
Grundkapital der Gesellschaft EUR 29.069.040,00 und ist eingeteilt
in 29.069.040 Stückaktien. Jede Stückaktie gewährt eine Stimme. Die
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte an der Gesellschaft im
Zeitpunkt der Bekanntmachung der Einberufung der Hauptversammlung
im Bundesanzeiger beträgt damit jeweils 29.069.040. Aus von der
Gesellschaft gehaltenen oder ihr gemäß § 71d Aktiengesetz
zuzurechnenden eigenen Aktien können keine Stimmrechte ausgeübt
werden; zum Zeitpunkt der Bekanntmachung der Einberufung der
Hauptversammlung im Bundesanzeiger hält die Gesellschaft keine
eigenen Aktien.
16. Hinweis zum Datenschutz
Im Zusammenhang mit der Hauptversammlung der Ringmetall SE
werden personenbezogene Daten verarbeitet. In unserer
Datenschutzrechtlichen Betroffeneninformation für Aktionäre und
Aktionärsvertreter haben wir alle Informationen zur Verarbeitung
personenbezogener Daten unserer Aktionäre und Aktionärsvertreter
zusammengefasst. Die Datenschutzhinweise können im Internet
unter
https://ringmetall.de/investor-relations/hauptversammlung/
eingesehen werden.
München, im Mai 2024
Ringmetall SE
Der Vorstand
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