GEA Group Aktiengesellschaft / Verlängerung des
Zeitraums des Aktienrückkaufprogramms
GEA Group Aktiengesellschaft: Bekanntmachung gemäß Artikel 5 Abs. 1
lit. a) der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 und Artikel 2 Abs. 1 Satz
2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 der Kommission
07.11.2024 / 10:23 CET/CEST
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Düsseldorf, 6. November 2024
Bekanntmachung gemäß Artikel 5
Abs. 1 lit. a) der Verordnung (EU) Nr. 596/2014
und Artikel 2 Abs. 1 Satz 2 der Delegierten Verordnung (EU)
2016/1052 der Kommission
Verlängerung des Zeitraums des
Aktienrückkaufprogramms
Der Vorstand der GEA Group
Aktiengesellschaft in Düsseldorf ("GEA") hat am
7. November 2023 beschlossen, eigene Aktien der GEA (ISIN
DE0006602006) ("GEA-Aktien") zu einem insgesamt
aufzuwendenden Kaufpreis von bis zu EUR 400 Mio. (ohne
Erwerbsnebenkosten) über die Börse zu erwerben. Der Vorstand macht
dabei von der am 27. April 2023 von der Hauptversammlung
beschlossenen Ermächtigung Gebrauch. Die erworbenen Aktien sollen
eingezogen werden, ohne dass das Grundkapital der Gesellschaft
entsprechend herabgesetzt wird.
Die mit Mitteilung vom 8. Mai 2024
(veröffentlicht am 13. Mai 2024) angekündigte zweite Tranche mit
einem aufzuwendenden Kaufpreis (ohne Nebenkosten) von bis zu EUR
250 Mio., maximal jedoch 12.000.000 GEA-Aktien, sah bislang den
Erwerb von GEA-Aktien im Zeitraum vom 3. Juni 2024 bis
voraussichtlich Ende Februar 2025 vor.
Der Vorstand der GEA hat am
6. November 2024 eine Verlängerung der zweiten Tranche
beschlossen. GEA wird nunmehr eigene Aktien im Rahmen der zweiten
Tranche bis voraussichtlich zum 8. April 2025 erwerben.
Die übrigen der nach Art. 2
Abs. 1 Satz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 der
Kommission bekanntzugebenden Parameter des Aktienrückkaufprogramms
bleiben unverändert.
Über die Fortschritte des
Aktienrückkaufprogramms wird GEA weiterhin regelmäßig unter
www.gea.com informieren und dafür sorgen, dass die Informationen ab
dem Tag der Bekanntgabe dort mindestens fünf Jahre öffentlich
zugänglich bleiben.
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