1&1 AG Montabaur ISIN DE0005545503 / WKN 554 550 Eindeutige
Kennung des Ereignisses: 1U1052024oHV Einladung zur ordentlichen
Hauptversammlung Wir laden die Aktionäre unserer Gesellschaft ein
zu der ordentlichen Hauptversammlung am Donnerstag, 16. Mai 2024,
um 11:00 Uhr in der Alte Oper, Opernplatz 1, Mozartsaal, 60313
Frankfurt am Main
Tagesordnung
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des
gebilligten Konzernabschlusses, des zusammengefassten Lageberichts
für die Gesellschaft und den Konzern (einschließlich des
erläuternden Berichts zu den Angaben nach §§ 289a, 315a HGB) zum
31. Dezember 2023 sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das
Geschäftsjahr 2023 und des Vorschlags des Vorstands für die
Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2023
|
Die vorstehenden Unterlagen sind ab dem Tag der Einberufung der
Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.1und1.ag/investor-relations/hv2024 abrufbar. Die
Unterlagen werden dort auch während der Hauptversammlung zugänglich
sein und in der Hauptversammlung zur Einsichtnahme ausliegen.
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten
Jahresabschluss und den Konzernabschluss entsprechend §§ 172, 173
AktG gebilligt und den Jahresabschluss damit festgestellt.
Entsprechend den gesetzlichen Vorschriften ist somit zu
Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung vorgesehen.
2. |
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns für
das Geschäftsjahr 2023
|
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im festgestellten
Jahresabschluss der Gesellschaft zum 31. Dezember 2023
ausgewiesenen Bilanzgewinn des Geschäftsjahrs 2023 in Höhe von EUR
510.283.242,57 wie folgt zu verwenden:
Ausschüttung einer Dividende von EUR
0,05 je für das abgelaufene Geschäftsjahr 2023
dividendenberechtigter Stückaktie (insg. 176.299.649
dividendenberechtigte Stückaktien) |
EUR |
8.814.982,45 |
Vortrag auf neue Rechnung
|
EUR |
501.468.260,12 |
Bilanzgewinn |
EUR |
510.283.242,57 |
Der Gewinnverwendungsvorschlag berücksichtigt die 465.000 zum
Zeitpunkt der Aufstellung des Jahresabschlusses durch den Vorstand
von der Gesellschaft gehaltenen eigenen Aktien, die gemäß § 71b
AktG nicht dividendenberechtigt sind. Bis zur Hauptversammlung kann
sich die Zahl der dividendenberechtigten Aktien verändern. In
diesem Fall wird der Hauptversammlung bei unveränderter
Ausschüttung von EUR 0,05 je dividendenberechtigter Stückaktie ein
entsprechend angepasster Gewinnverwendungsvorschlag unterbreitet
werden.
Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG ist der Anspruch auf die Dividende
am dritten auf den Hautversammlungsbeschluss folgenden
Geschäftstag, das heißt am 22. Mai 2024, fällig.
3. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des
Vorstands für das Geschäftsjahr 2023
|
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr
2023 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum
Entlastung zu erteilen. Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung
über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands im Wege der
Einzelentlastung abstimmen zu lassen.
Sämtliche Mitglieder des Vorstands beabsichtigen, an der
gesamten Hauptversammlung teilzunehmen.
4. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2023
|
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr
2023 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum
Entlastung zu erteilen. Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung
über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats im Wege der
Einzelentlastung abstimmen zu lassen.
Sämtliche Mitglieder des Aufsichtsrats beabsichtigen, an der
gesamten Hauptversammlung teilzunehmen.
5. |
Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers und
Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2024 sowie, für den
Fall einer prüferischen Durchsicht, des Prüfers für unterjährige
Finanzberichte für das Geschäftsjahr 2024 sowie für das erste
Quartal des Geschäftsjahrs 2025
|
Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die Empfehlung seines
Prüfungsausschusses - vor, die PriceWaterhouseCoopers GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit Sitz in Frankfurt am Main zum
Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr
2024 sowie - sofern eine solche erfolgt - für die prüferische
Durchsicht unterjähriger Finanzberichte für das Geschäftsjahr 2024
sowie für das erste Quartal des Geschäftsjahres 2025 zu wählen.
Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass sein Vorschlag frei von
ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine die
Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinne von Art. 16
Abs. 6 der EU-Abschlussprüferverordnung auferlegt wurde.
6. |
Beschlussfassung über die Billigung des gemäß § 162 AktG
erstellten und geprüften Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr
2023
|
Vorstand und Aufsichtsrat haben gemäß § 162 AktG einen Bericht
über die im Geschäftsjahr 2023 den Mitgliedern des Vorstands und
des Aufsichtsrats gewährte und geschuldete Vergütung erstellt, der
der Hauptversammlung gemäß § 120a Abs. 4 AktG zur Billigung
vorgelegt wird.
Der Vergütungsbericht wurde gemäß § 162 Abs. 3 AktG durch den
Abschlussprüfer daraufhin geprüft, ob die gesetzlich geforderten
Angaben nach § 162 Abs. 1 und Abs. 2 AktG gemacht wurden. Der
Vermerk über die Prüfung des Vergütungsberichts ist dem
Vergütungsbericht beigefügt.
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den nach § 162 AktG
erstellten und geprüften Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr
2023 zu billigen.
Der Vergütungsbericht ist im Anschluss an den Tagesordnungspunkt
7 unter "Angaben zu Tagesordnungspunkt 6 (Billigung des gemäß § 162
AktG erstellten und geprüften Vergütungsberichts für das
Geschäftsjahr 2023)" einschließlich des Prüfvermerks abgedruckt. Er
ist von der Einberufung der Hauptversammlung an über die
Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.1und1.ag/investor-relations/hv2024 zugänglich. Der
Vergütungsbericht wird dort auch während der Hauptversammlung
zugänglich sein.
7. |
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungssystems für
die Vorstandsmitglieder
|
Gemäß § 120a Abs. 1 AktG beschließt die Hauptversammlung einer
börsennotierten Gesellschaft über die Billigung des vom
Aufsichtsrat vorgelegten Vergütungssystems für die
Vorstandsmitglieder bei jeder wesentlichen Änderung, mindestens
jedoch alle vier Jahre.
Die Hauptversammlung vom 26. Mai 2021 hatte das Vergütungssystem
für die Vorstandsmitglieder gebilligt. Der Aufsichtsrat hat
entschieden, das Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands
unter Berücksichtigung der Vorgaben von § 87a Abs. 1 AktG in
einzelnen Punkten anzupassen. Er hat dieses angepasste
Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder der 1&1 AG am 20.
März 2024 beschlossen sowie beschlossen, das geänderte
Vergütungssystem der Hauptversammlung zur Billigung vorzulegen. Das
angepasste Vergütungssystem ist im Anschluss an den
Tagesordnungspunkt 7 unter "Angaben zu Tageordnungspunkt 7
(Beschreibung des angepassten Vergütungssystems für die
Vorstandsmitglieder)“ abgedruckt und wird der Hauptversammlung zur
Billigung vorgelegt.
Der Aufsichtsrat schlägt der Hauptversammlung vor, das vom
Aufsichtsrat am 20. März 2024 beschlossene angepasste
Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder zu billigen.
Angaben zu Tagesordnungspunkt 6 (Billigung des gemäß § 162
AktG erstellten und geprüften Vergütungsberichts für das
Geschäftsjahr 2023)
A) |
Vergütungsbericht gemäß § 162 AktG der 1&1 AG für das
Geschäftsjahr 2023
|
Der folgende Vergütungsbericht erläutert die Grundsätze des
Vergütungssystems für die Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder
der 1&1 AG und beschreibt die Höhe und Struktur der Vergütung
der Organmitglieder für das Geschäftsjahr 2023. Der Bericht richtet
sich nach den Anforderungen des § 162 Aktiengesetz (AktG), der seit
dem Geschäftsjahr 2021 verpflichtend gilt.
Der Bericht umfasst dabei zwei Teile:
• |
In einem ersten Teil wird das Vergütungssystem von Vorstand und
Aufsichtsrat wiedergegeben, wie es von der Hauptversammlung der
Gesellschaft am 26. Mai 2021 gebilligt bzw. beschlossen wurde und
für das Geschäftsjahr 2023 maßgeblich ist.
|
• |
Der zweite Teil enthält ab Seite 14 den eigentlichen
Vergütungsbericht für Vorstand und Aufsichtsrat und erfüllt die in
§ 162 Aktiengesetz (AktG) geforderten Angaben.
|
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird in diesem Bericht bei
geschlechtsspezifischen Bezeichnungen die männliche Form gewählt.
1&1 weist darauf hin, dass die Verwendung der männlichen Form
explizit als geschlechtsunabhängig zu verstehen ist.
Aus rechentechnischen Gründen können in Tabellen und bei
Verweisen Rundungsdifferenzen zu den sich mathematisch exakt
ergebenden Werten (Geldeinheiten, Prozentangaben usw.)
auftreten.
Der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2022 wurde nach §
162 AktG erstellt und durch den Abschlussprüfer gemäß § 162 Absatz
3 Satz 1 und 2 AktG geprüft. Der Vergütungsbericht wurde von der
Hauptversammlung am 16. Mai 2023 mit einer Mehrheit von 97,7
Prozent gebilligt. Der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2023
wurde ebenfalls nach § 162 AktG erstellt und durch den
Abschlussprüfer gemäß § 162 Absatz 3 Satz 1 und 2 AktG geprüft. Der
Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2023 wird der
Hauptversammlung am 16. Mai 2024 zur Billigung vorgelegt.
In den Gesprächen mit den Investoren erhielten wir sehr positive
Rückmeldungen zu Aufbau und Transparenz des Vergütungsberichts und
es ergaben sich keine Hinweise oder Verbesserungsvorschläge
diesbezüglich. Entsprechend wurden keine Änderungen am
Vergütungsbericht vorgenommen.
Vergütungssystem der 1&1 AG
Vorstandsvergütung
Der Aufsichtsrat der 1&1 AG hat im Rahmen der
Hauptversammlung vom 26. Mai 2021 das aktuelle Vergütungssystem für
die Mitglieder des Vorstands vorgestellt und zur Billigung
vorgelegt. Das Vergütungssystem wurde mit 92,82 Prozent der
abgegebenen Stimmen gebilligt.
Vergütungssystem des Vorstands
Einführung
Das im Folgenden beschriebene Vergütungssystem der 1&1 AG
bildet ab der Hauptversammlung 2021 die Grundlage für den Abschluss
neuer Vorstandsdienstverträge. Zu diesem Zeitpunkt bereits
bestehende Dienstverträge bleiben hiervon unberührt, entsprechen
aber in wesentlichen Teilen bereits den Anforderungen des
Vergütungssystems.
Die Vergütung für Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft ist
an einer nachhaltigen und langfristigen Unternehmensentwicklung
ausgerichtet. Die Vorstandsmitglieder sollen angemessen und
entsprechend ihrer Verantwortung vergütet werden. Bei der Bemessung
der Vergütung sind die wirtschaftliche Lage, der Erfolg der
Gesellschaft, die persönliche Leistung des jeweiligen
Vorstandsmitglieds, die Belange mit der Gesellschaft verbundener
Personen und gesellschaftliche Themen zu berücksichtigen. Die
Vergütung soll einen Anreiz dafür schaffen, unter all diesen
Gesichtspunkten erfolgreich zu sein. Der Erfolg soll sich
langfristig einstellen, weshalb die Vergütung nicht zum Eingehen
kurzfristiger Risiken animieren darf.
Vergütungssystem, Verfahren, Vergleichsgruppen &
Vergütungsstruktur
Das System der Vorstandsvergütung wird vom Aufsichtsrat in
Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorgaben festgesetzt und von
diesem regelmäßig überprüft. Die für die Behandlung von
Interessenkonflikten geltenden Regelungen des Aktiengesetzes und
des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) werden eingehalten.
Auf Grundlage des Vergütungssystems erfolgt die Bemessung der
individuellen Vergütung der Vorstandsmitglieder.
Die individuelle Gesamtvergütung („Ziel-Gesamtvergütung“) eines
Vorstandsmitglieds wird vom Aufsichtsrat in angemessener Höhe auf
der Grundlage einer Leistungsbeurteilung und -erwartung festgelegt.
Kriterien für die Angemessenheit der individuellen Vergütung bilden
die Aufgaben des einzelnen Vorstandsmitglieds, die Leistung des
gesamten Vorstands, die persönliche Leistung des Vorstandsmitglieds
und seine Erfahrung, die wirtschaftliche Lage des Unternehmens, der
Erfolg und die Zukunftsaussichten des Unternehmens sowie die
Üblichkeit der Vergütung unter Berücksichtigung externer und
interner Vergleichsdaten. Für den internen (vertikalen) Vergleich
berücksichtigt der Aufsichtsrat das Verhältnis der
Vorstandsvergütung zur Vergütung des oberen Führungskreises und der
Belegschaft der Gesellschaft einschließlich der mit ihr verbundenen
Unternehmen und dessen zeitliche Entwicklung. Beim externen
(horizontalen) Vergleich werden Unternehmen in den Blick genommen,
die vergleichbaren Branchen angehören und / oder im TecDAX notiert
und im Hinblick auf Marktstellung, Umsatz und Mitarbeiterzahl mit
der Gesellschaft vergleichbar sind. Dabei zieht der Aufsichtsrat u.
a. Erkenntnisse unabhängiger Anbieter von Vergütungsstudien sowie
die veröffentlichten Geschäfts- und Vergütungsberichte der
vergleichbaren Unternehmen heran und lässt sich zudem von
erfahrenen und unabhängigen Vergütungsberatern unterstützen. Diese
Vergleiche nimmt der Aufsichtsrat auch bei der Festsetzung des
Vergütungssystems insgesamt vor.
Die Gesamtvergütung der Vorstandsmitglieder der Gesellschaft
besteht aus (i) einem festen, erfolgsunabhängigen Grundgehalt, (ii)
Nebenleistungen sowie (iii) einem variablen, erfolgsabhängigen
Anteil. Der variable Anteil besteht seinerseits wiederum aus einer
kurz- und einer langfristigen Komponente. Für die konkrete
Bemessung der jeweiligen Vergütungskomponenten sieht das
Vergütungssystem Bandbreiten und Schranken vor, innerhalb derer
sich der Aufsichtsrat bewegt, um die Gesamtvergütung unter
Berücksichtigung des variablen Anteils festzulegen.
Übersicht der Vergütungsstruktur
Erfolgsunabhängige
Vergütungskomponenten |
|
Grundvergütung |
Festes Gehalt, monatlich
ausgezahlt |
Nebenleistungen / sonstige Bezüge |
Versicherungsschutz (D&O etc.);
Dienstwagen; Wohn-, Umzugs-, Makler-, Heimreise- und
Steuerberatungskosten in gewissem Umfang;
ggf. Sonderzulagen und Signing-Bonus |
Erfolgsabhängige
Vergütungskomponenten |
|
Kurzfristige variable Vergütung
(STI) |
Basierend auf dem Erreichen bestimmter
Ziele (Umsatz und Ertragskennzahlen; operative / strategische
Aspekte; persönliche Performance;
nichtfinanzielle Leistungskriterien (ESG)) |
Langfristige variable Vergütung
(LTI) |
Teilnahme am SAR-Programm; Teilhabe an
der Wertsteigerung der Aktie der Gesellschaft; 5 Jahre
Laufzeit |
Mit der Gesamtvergütung sind grundsätzlich auch Tätigkeiten für
und Organpositionen in mit der Gesellschaft verbundenen
Unternehmen, assoziierten Unternehmen und
Beteiligungsgesellschaften abgegolten.
Sofern derartige Mandate übernommen werden, wird eine etwaig
hierfür gezahlte Vergütung (z. B. Sitzungsgelder) grundsätzlich auf
die Gesamtvergütung angerechnet und wird - unter Berücksichtigung
von steuerlichen Vorgaben - in der Regel von der zu zahlenden
kurzfristigen variablen Vergütung in Abzug gebracht. Für die
Vergütung für Mandate in assoziierten Unternehmen und
Beteiligungsgesellschaften kann der Aufsichtsrat etwas Abweichendes
mit dem betreffenden Vorstandsmitglied vereinbaren.
Vergütung und Geschäftsstrategie / langfristige Entwicklung
der Gesellschaft
Die Vergütung der Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft
fördert deren Geschäftsstrategie in mehrfacher Hinsicht:
• |
Im Rahmen der kurzfristigen variablen Vergütung werden mit den
Vorstandsmitgliedern Ziele vereinbart, die zum einen den
wirtschaftlichen Erfolg durch das Erreichen bestimmter Kennzahlen
sicherstellen. Zum anderen werden individuelle Ziele vereinbart,
die auch konkrete strategische Vorgaben enthalten können. Die
Aufnahme von Zielkriterien mit umweltbezogenen und sozialen
Aspekten soll auch gesellschaftliche Erfolge honorieren.
|
• |
Die langfristige variable Vergütung sorgt mit ihrer Orientierung
am Aktienkurs und ihrer mehrjährigen Laufzeit dafür, dass ein
Anreiz zu nachhaltigem wirtschaftlichen Erfolg gesetzt wird. Zudem
werden die Interessen der Gesellschaft und ihrer Aktionäre
langfristig mit denen des Vorstands verknüpft. Jedes
Vorstandsmitglied partizipiert dadurch am nachhaltigen Erfolg der
Gesellschaft, muss zusammen mit dieser aber auch wirtschaftlich
negative Entwicklungen schultern. Dieses Bonus- / Malus-System
lässt die Vorstandsmitglieder unternehmerisch mit langfristiger
Perspektive im Interesse der Gesellschaft tätig werden.
|
Erfolgsunabhängige Vergütungskomponenten
Festvergütung
Die Festvergütung hat die Funktion einer garantierten
Grundvergütung und wird monatlich als Gehalt ausgezahlt. Die
Festvergütung wird in regelmäßigen Abständen überprüft und ggf.
angepasst. Hierbei wird jeweils auch ein interner und externer
Vergleich herangezogen.
Nebenleistungen / sonstige Bezüge
Als Nebenleistungen werden standardmäßig angeboten:
• |
D&O und Unfallversicherungsschutz
|
• |
Dienstwagen mit privater Nutzungsmöglichkeit (alternativ eine
Car Allowance oder eine BahnCard)
|
Daneben können im Rahmen des „Onboardings“ neuer
Vorstandsmitglieder die folgenden Nebenleistungen gewährt
werden:
• |
Übernahme von angemessenen Umzugs- und / oder Maklerkosten
|
• |
Übernahme von ortsüblichen Wohnkosten (z. B. als Zuschuss zur
doppelten Haushaltsführung) für einen angemessenen Zeitraum
|
• |
Zahlung eines marktgerechten monatlichen Zuschusses für
Familienheimfahrten (Hin- und Rückfahrt) für einen angemessenen
Zeitraum
|
• |
Übernahme von marktüblichen Steuerberatungskosten anlässlich der
Begründung des Dienstverhältnisses
|
• |
Übernahme von marktüblichen Steuerberatungskosten bei
Sondersachverhalten (z. B. Sachverhalte mit Auslandsberührung) im
laufenden Dienstverhältnis
|
Daneben kann der Aufsichtsrat neuen Vorstandsmitgliedern
anlässlich ihres Wechsels aus einem anderen Anstellungsverhältnis
einen Signing-Bonus gewähren, der dem Ausgleich entgangener
Vergütungen aus dem vorherigen Anstellungsverhältnis dient. Der
Betrag des Signing-Bonus ist in jedem Fall mit etwaigen
Zahlungsansprüchen aus der langfristigen variablen Vergütung zu
verrechnen. Sollte das Vorstandsmitglied auf seinen Wunsch hin vor
vollständiger Anrechnung des Signing-Bonus aus der Gesellschaft
ausscheiden, muss von dem Vorstandsmitglied der noch offene Betrag
des Signing-Bonus an die Gesellschaft zurückgezahlt werden. Dabei
ist es dem Aufsichtsrat gestattet, mit dem Vorstandsmitglied eine
Regelung zu treffen, nach der sich der zurückzuzahlende Betrag über
einen längeren Zeitraum ratierlich verringert, wobei der Zeitraum
nur in begründeten Ausnahmefällen 24 Monate nach Aufnahme der
Tätigkeit für die Gesellschaft unterschreiten soll.
Darüber hinaus ist in begründeten Ausnahmefällen - z. B. falls
ein Vorstandsmitglied neben seiner eigentlichen
Ressortzuständigkeit weitere Ressortverantwortlichkeiten übernimmt
(z. B. aufgrund von Krankheit oder Abwesenheit eines
Vorstandskollegen/in oder einer Ressortumverteilung) - auch die
entsprechend angemessene Erhöhung der Festvergütung zulässig.
Erfolgsabhängige Vergütungskomponenten
Kurzfristige variable Vergütung (Short Term Incentive
(„STI“))
Neben der Grundvergütung erhält jeder Vorstand einen STI, dessen
Bezugszeitraum das jeweilige Geschäftsjahr der Gesellschaft ist.
Für den STI wird eine Zielgröße ausgelobt, die bei durchschnittlich
voller Erfüllung (= 100 Prozent) vereinbarter Ziele verdient ist.
Die Ziele werden jeweils zu Beginn eines Geschäftsjahres vom
Aufsichtsrat festgelegt. Als Ziele kommen in Betracht:
STI-Ziele |
Anteil am STI
(Minimum / Maximum) |
Wachstum des Umsatzes und der
Ertragskennzahlen (wie z. B. EBITDA)
sowie Kennzahlen der Kapitaleffizienz (wie z. B. ROI) der
1&1-Gruppe |
50 % - 70 % |
Operative / strategische Ziele (z. B.
Geschäftsentwicklung, Effizienzsteigerung, Marktausschöpfung) |
5 % - 20 % |
Persönliche Leistungsziele (z. B.
Verantwortung bestimmter Projekte;
Erreichen individueller / ressortbezogener
Leistungskennzahlen) |
5 % - 20 % |
Nichtfinanzielle Leistungskriterien wie
Belange von mit der Gesellschaft verbundenen Gruppen
(sog. Stakeholder), umweltbezogene und soziale Themen
(„ESG-Elemente“) |
5 % - 20 % |
Der Aufsichtsrat kann zum Erreichen einer angemessenen
Zielstruktur von den o. g. Anteilsempfehlungen für die Gewichtung
der einzelnen Ziele abweichen.
Die verschiedenen Kategorien erlauben der Gesellschaft, die
kurzfristige variable Vergütung optimal an ihren Interessen
auszurichten:
• |
Umsatz (-wachstum) und Ergebnis (vor allem EBITDA) der 1&1
Gruppe sind die maßgeblichen Kriterien zur Bewertung von deren
wirtschaftlichem Erfolg im vergangenen Geschäftsjahr. Aus diesem
Grund soll diese Kategorie unter den Zielen für den STI den größten
Anteil einnehmen. Hiermit werden der Einsatz und der Beitrag des
jeweiligen Vorstandsmitglieds zugunsten des Unternehmens und der
Unternehmensgruppe honoriert. Fehlender wirtschaftlicher Erfolg
wirkt sich unmittelbar nachteilig auf die Vergütung des
Vorstandsmitglieds aus.
|
• |
Operative und strategische Ziele setzen dagegen spezifischen
Anreiz für das Erreichen bestimmter kurzfristiger Parameter oder
das Durchführen von Maßnahmen undkönnen dadurch bestimmten
operativen und strategischen Entscheidungen passgenauer Rechnung
tragen als Umsatz und Ergebnis der Unternehmensgruppe. Diese Ziele
sollen für das Vorstandskollegium insgesamt ausgelobt werden.
|
• |
Persönliche Leistungsziele können für das einzelne
Vorstandsmitglied ausgelobt werden und damit einen Anreiz für den
erfolgreichen Abschluss bestimmter von dem jeweiligen
Vorstandsmitglied verantworteter Projekte, das Lösen individueller
ressortbezogener Herausforderungen und das Erreichen bestimmter
ressortspezifischer Kennzahlen (z. B. Kundenzufriedenheit)
schaffen.
|
• |
ESG-Elemente sind zwingend vorzusehen und dienen abweichend von
den vorherigen Kategorien vorrangig den Interessen mit der
Gesellschaft verbundener Gruppen und umweltbezogenen Zielen. Durch
diese Zielkomponente soll der Aufsichtsrat soziale Themen in den
Fokus der Vorstandsmitglieder rücken und einen Anreiz dazu
schaffen, sich diesen zu widmen. Aufgrund der Vielgestaltigkeit der
denkbaren Belange ist die Bandbreite hier groß. Deshalb soll der
Aufsichtsrat bei der Zielvorgabe dynamisch auf gesellschaftliche
und umweltbezogene Herausforderungen reagieren. Die ESG-Elemente
sind dabei nicht auf Themen außerhalb der Unternehmensgruppe
beschränkt, sondern sollen auch der Lösung entsprechender
Herausforderungen innerhalb der Gesellschaft und mit ihr
verbundener Unternehmen dienen (z. B. Diversity).
|
Für die Zielerreichung gilt in der Regel eine Bandbreite von 90
Prozent bis 120 Prozent. Werden die Ziele durchschnittlich zu
weniger als 90 Prozent erreicht, entfällt der Anspruch auf Zahlung
des STI vollständig. Werden die Ziele insgesamt durchschnittlich zu
mehr als 120 Prozent erfüllt, wird die Übererfüllung nur bis zu 120
Prozent der Zielgröße des STI berücksichtigt. Im Eintrittsjahr,
insbesondere in Rumpf-Geschäftsjahren, kann dem Vorstand ein
Mindestbetrag des STI für die ersten 6 bis 12 Monate der Amtszeit
vom Aufsichtsrat garantiert werden. Ein Teil dieses Mindestbetrags
kann auch auf monatlicher Basis an das Vorstandsmitglied ausgezahlt
werden.
Die Bewertung des Grades der Erfüllung beim STI erörtert und
stellt der Aufsichtsrat in einer Sitzung jeweils nach Feststellung
des Jahresabschlusses für die 1&1-Gruppe fest. Diese Sitzung
bereitet der Aufsichtsrat zusammen mit den Vorständen sowie den
zuständigen Abteilungen vor, so dass dem Gremium die für eine
Bewertung notwendigen Informationen und ggf. zusätzlicher
Sachverstand vollumfänglich zur Verfügung stehen.
Dabei werden für die Kategorie Umsatz und Ertrag die aus dem
Bereich Corporate Finance ermittelten Kennzahlen zu Grunde gelegt.
Umsatz- und Ergebnisziele sind Bestandteil der Prognoserechnung und
der Soll / Ist-Abgleich erfolgt anhand des geprüften
Jahresabschlusses.
Den Grad der Erfüllung der operativen und strategischen Ziele
ermittelt der Aufsichtsrat durch Bewertung der durch den Vorstand
vorgelegten Konzepte und ggf. weiterer erforderlicher Unterlagen.
Das Erreichen persönlicher Leistungsziele wird ebenfalls auf Basis
vom Vorstand vorgelegter und (ggf. mit zusätzlichem externen
Sachverstand) durch den Aufsichtsrat bewerteter Dokumente
ermittelt. Für die Zielerfüllung bei ESG-Elementen berücksichtigt
der Aufsichtsrat die jeweils festgelegten Kennzahlen und
Erfolgskriterien.
Nach Abschluss dieser Sitzung des Aufsichtsrats wird der STI,
soweit nicht weitere Umstände in Erfahrung zu bringen sind, mit dem
jeweils folgenden Gehaltslauf zur Auszahlung gebracht.
Langfristige variable Vergütung (Long Term Incentive
(„LTI“))
Als LTI existiert ein auf virtuellen Aktienoptionen basierendes
Programm (Stock Appreciation Rights („SAR“)-Programm). Ein SAR
entspricht dabei einem virtuellen Bezugsrecht auf eine Aktie der
Gesellschaft, d. h. stellt keine (echte) Option auf Erwerb von
Aktien an der Gesellschaft dar. Die Gesellschaft behält sich jedoch
das Recht vor, ihre Verpflichtung zur Auszahlung der SARs in bar
stattdessen nach freiem Ermessen auch durch die Übertragung je
einer Aktie pro SAR aus dem Bestand eigener Aktien zum
Ausübungspreis an den Teilnehmer zu erfüllen.
SAR-Programm der 1&1 AG |
Gegenstand |
Partizipation an Wertsteigerung der
Aktie der 1&1 AG |
Systematik |
Ausgabe einer Anzahl SARs, die zu
bestimmten Zeitpunkten in bestimmtem Umfang ausgeübt werden können.
Das Vesting erfolgt in vier Schritten:
1. 25 % der SARs erstmals ausübbar nach zwei Jahren,
2. weitere 25 % der SARs erstmals ausübbar nach drei Jahren,
3. weitere 25 % der SARs erstmals ausübbar nach vier Jahren,
4. und die restlichen 25 % der SARs erstmals ausübbar nach fünf
Jahren. |
Laufzeit / Erfüllung |
Laufzeit: 5 Jahre. Nach Ablauf von fünf
Jahren volles Vesting aller SARs. Die gevesteten Anteile sind
spätestens nach Ablauf von sechs Jahren nach dem Beginn des
Programms auszuüben; Zahlungsanspruch nach Wahl der Gesellschaft
bar oder in Aktien. |
Berechnungsparameter |
Differenz zwischen Anfangskurs
(Schlusskurs der Aktie bei Ausgabe) und Schlusskurs der Aktie bei
Ausübung der SARs (jeweils arithmetisches Mittel der letzten zehn
Handelstage). |
Beschränkungen |
- Wartefrist von zwei Jahren
- Zwei Ausübungsfenster pro Jahr
- Ausübung nur von bereits zugeteilten SARs möglich
- Ausübungshürde: Ausübbarkeit eines gevesteten SAR nur, wenn zum
Zeitpunkt der Ausübung eine Kurssteigerung von mindestens 20 % auf
den Anfangskurs gegeben ist |
Deckelung / Cap |
100 % des Anfangskurses |
Die Anzahl der jeweils für ein Vorstandsmitglied ausgelobten
SARs (im Durchschnitt pro Jahr der Laufzeit des Programms) bemisst
sich nach der für das Vorstandsmitglied beabsichtigten
Gesamtvergütung bei unterstelltem Erreichen der für die Entwicklung
der Aktien intern aufgestellten Prognosen. Unter Berücksichtigung
der Maßgaben des Vergütungssystems, insbesondere der
Maximalvergütung, ist während der Laufzeit einer SAR-Vereinbarung
auch der Abschluss einer weiteren SAR-Vereinbarung möglich.
Da die Wertentwicklung der SARs unmittelbar an die
Kursentwicklung der Aktien der Gesellschaft gekoppelt ist und das
Vesting über einen Zeitraum von insgesamt 5 Jahren erfolgt, schafft
das SAR-Programm einen Anreiz, im Interesse der Aktionäre die
Unternehmensentwicklung langfristig positiv zu beeinflussen.
Gleichzeitig partizipiert das Vorstandsmitglied nicht nur an einer
positiven Entwicklung der Gesellschaft, sondern wird auch von einer
negativen Entwicklung des Aktienkurses durch die Ausübungshürde und
die Berechnung des Auszahlungsbetrages getroffen. Da sich das
SAR-Programm als Vergütungskomponente zur Bindung der
Vorstandsmitglieder an die erfolgreiche nachhaltige Entwicklung des
Aktienkurses der Gesellschaft bewährt hat, soll dies unverändert
beibehalten werden.
Maximalvergütung
Die maximale Vergütung, welche ein ordentliches
Vorstandsmitglied rechnerisch aus der Summe aller
Vergütungsbestandteile, d. h. Grundgehalt, STI, LTI (Vergütung aus
SAR-Programm / Laufzeit in Jahren) und Nebenleistungen, erhalten
kann, darf sich nicht auf einen höheren Betrag als 3,0 Millionen
Euro brutto p. a. (Maximalvergütung) belaufen.
Die Maximalvergütung für den Vorstandsvorsitzenden kann bis zum
Zweifachen der Maximalvergütung für ein ordentliches
Vorstandsmitglied betragen.
Bei der Maximalvergütung handelt es sich nicht um eine vom
Aufsichtsrat für angemessen gehaltene Ziel-Gesamtvergütung der
Vorstandsmitglieder, sondern lediglich um eine absolute Obergrenze,
die in keinem Fall überschritten werden darf. Sollte es durch die
Auszahlung des LTI zu einer Überschreitung der Maximalvergütung
kommen, so verfällt der über den Betrag der Maximalvergütung
hinausgehende Anspruch aus dem LTI für das betreffende Jahr. Bei
Zahlungen, die auf Grundlage des LTI erfolgen, ist bei der
Berechnung der Maximalvergütung allerdings jeweils die Laufzeit des
LTI zu berücksichtigen. Zahlungen aus dem Programm sind daher bei
der Beurteilung, ob die jährliche Maximalvergütung eingehalten
wird, gleichmäßig auf die Jahre der Laufzeit zu verteilen.
Verhältnis von Festvergütung, STI und LTI und Bemessung der
individuellen Gesamtvergütung
Für das Verhältnis der einzelnen Vergütungskomponenten zur
individuellen Ziel-Gesamtvergütung gilt der folgende Rahmen:
Relativer Anteil einzelner
Vergütungselemente an der individuellen Gesamtvergütung (berechnet
p. a.) |
Absoluter Anteil einzelner
Vergütungselemente an der individuellen Gesamtvergütung (berechnet
p. a.) |
Festvergütung: |
20 % bis 40 % |
300.000 EUR bis 500.000 EUR |
STI (Zielbetrag): |
10 % bis 40 % |
50.000 EUR bis 200.000 EUR |
LTI (Zielbetrag p.a.): |
40 % bis 70 % |
200.000 EUR bis 2.000.000 EUR |
Die individuelle Ziel-Gesamtvergütung wird durch den
Aufsichtsrat im Hinblick auf
• |
die Aufgaben des Vorstandsmitglieds,
|
• |
seine Verantwortung in der Gesellschaft,
|
• |
seine Erfahrungen,
|
• |
den Umstand, ob das Vorstandsmitglied zum Vorsitzenden des
Vorstands bestellt wurde, und
|
• |
den internen / vertikalen und externen / horizontalen
Vergleich
|
bestimmt und es ist dabei zugleich sicherzustellen, dass der
Anteil der variablen, erfolgsabhängigen Vergütungen (STI und LTI)
zusammen mindestens 60 Prozent der Ziel-Gesamtvergütung betragen
muss.
Versorgungszusagen / Versicherungen
Das Unternehmen unterhält eine D&O-Versicherung sowie eine
Gruppenunfall- und Reiseversicherung. Im Rahmen ihrer Tätigkeit
sind die Vorstandsmitglieder in diese Rahmenverträge ebenfalls
eingeschlossen. Sollten darüber hinaus weitere konzernweit gültige
Versicherungen abgeschlossen werden, gelten diese ebenfalls für
alle Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft.
Eine betriebliche Altersversorgung (bAV) wird ausschließlich auf
Basis einer Entgeltumwandlung angeboten. Eine durch die
Gesellschaft finanzierte Altersversorgung wird nicht gewährt, es
sei denn, gesetzliche Regelungen verpflichten die Gesellschaft
hierzu.
Als Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung zahlt das
Unternehmen jedem Vorstandsmitglied maximal die Höhe der
Arbeitgeberbeiträge, die auch bei pflichtversicherten Arbeitnehmern
anfielen. Sollte sich ein Vorstandsmitglied dazu entschließen,
freiwillig dem gesetzlichen Rentenversicherungssystem beizutreten
oder bei Eintritt ins Unternehmen in der gesetzlichen
Rentenversicherung versichert sein, übernimmt das Unternehmen
ebenfalls die Beiträge hierfür bis maximal in Höhe der
Arbeitgeberbeiträge, die auch bei pflichtversicherten Arbeitnehmern
anfallen würden.
Daneben zahlt die Gesellschaft für den Fall, dass das
Vorstandsmitglied aus krankheitsbedingten Gründen an der
Arbeitsleistung gehindert sein sollte, die Vergütung für einen
Zeitraum von sechs Monaten unter Anrechnung sämtlicher Leistungen,
die dem Vorstandsmitglied von einer gesetzlichen oder privaten
Krankenversicherung für den Verdienstausfall gezahlt werden,
fort.
Weitere Regeln und Vereinbarungen
Vergütungsbezogene Rechtsgeschäfte und Abfindungsregelungen
Die Laufzeit der Dienstverträge der Mitglieder des Vorstands ist
an deren Amtszeit gekoppelt. Wird die Bestellung eines
Vorstandsmitglieds widerrufen, endet auch der Dienstvertrag. Beruht
der Widerruf nicht auf einem wichtigen Grund i.S.v. § 626 BGB, so
endet der Dienstvertrag erst mit Ablauf einer Frist von 12 Monaten
(oder, sollte dies früher eintreten, dem Ablauf der ursprünglichen
Amtszeit). Ansprüche auf Zahlungen von Abfindungen im Falle des
Ausscheidens werden den Vorstandsmitgliedern nicht gewährt. Im
Übrigen beachtet die Gesellschaft für Zahlungen bei vorzeitiger
Beendigung der Tätigkeit die Anforderungen des DCGK. Danach dürfen
Zahlungen an ein Vorstandsmitglied bei vorzeitiger Beendigung der
Vorstandstätigkeit den Wert von zwei Jahresvergütungen nicht
überschreiten und nicht mehr als die Restlaufzeit des
Anstellungsvertrags vergüten. Im Fall eines nachvertraglichen
Wettbewerbsverbots wird die etwaige Abfindungszahlung zudem auf die
Karenzentschädigung angerechnet.
Nachvertragliches Wettbewerbsverbot
Die Vorstandsverträge enthalten ein nachvertragliches
Wettbewerbsverbot mit einer Laufzeit von bis zu einem Jahr. Sofern
durch den Aufsichtsrat nicht auf das Wettbewerbsverbot verzichtet
wird, hat das Vorstandsmitglied Anspruch auf eine
Karenzentschädigung in Höhe von 75 Prozent bis 100 Prozent der
zuletzt gewährten festen Vergütung. Anderweitige Einkünfte aus
einer neuen Tätigkeit muss sich das Vorstandsmitglied auf die
Karenzentschädigung vollständig anrechnen lassen.
Claw Back-Klausel
Anstellungsverträge enthalten auch eine so genannte „Claw
Back“-Klausel, mit der an das Vorstandsmitglied gewährte
kurzfristige variable Vergütung ganz oder teilweise zurückgefordert
werden kann, wenn sich herausstellt, dass hierfür notwendige
Voraussetzungen tatsächlich nicht vorlagen (z. B. manipulierte oder
falsch ermittelte Kennzahlen). Entsprechendes wird in den Verträgen
zur langfristigen variablen Vergütung integriert. Schadensersatz-
und Bereicherungsansprüche bleiben von dieser Regelung
unberührt.
Außergewöhnliche Entwicklungen
Außergewöhnliche Entwicklungen wird der Aufsichtsrat bei der
Bemessung der Zielerreichung des STI berücksichtigen. Es kann sich
insbesondere bei den wirtschaftlichen Kennzahlen durch
Sondereinflüsse Korrekturbedarf ergeben. Außergewöhnlich schlechten
Entwicklungen kann der Aufsichtsrat daneben über § 87 Abs. 2 AktG
begegnen. Hiernach kann er die Bezüge der Vorstandsmitglieder auf
eine angemessene Höhe herabsetzen, wenn sich die Lage der
Gesellschaft nach der Festsetzung der Vergütung so verschlechtert,
dass die unveränderte Weitergewährung der Bezüge unbillig für die
Gesellschaft wäre.
Change of Control-Regelungen
Zusagen für Leistungen aus Anlass der vorzeitigen Beendigung des
Anstellungsvertrags durch das Vorstandsmitglied infolge eines
Kontrollwechsels (Change of Control) werden nicht vereinbart.
Aufsichtsratsvergütung
Der Aufsichtsrat der 1&1 AG hat im Rahmen der
Hauptversammlung vom 26. Mai 2021 das aktuelle Vergütungssystem für
die Mitglieder des Aufsichtsrats vorgestellt und zur
Beschlussfassung vorgelegt. Das Vergütungssystem wurde mit 99,95
Prozent der abgegebenen Stimmen beschlossen und gilt ab dem
Geschäftsjahr 2021.
Vergütungssystem des Aufsichtsrats
Das System zur Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder richtet
sich nach den gesetzlichen Vorgaben und berücksichtigt die Vorgaben
des Deutschen Corporate Governance Kodex.
Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten eine Festvergütung
zuzüglich eines Sitzungsgeldes ohne variable oder aktienbasierte
Vergütung. Die Gewährung einer Festvergütung entspricht der
gängigen überwiegenden Praxis in anderen börsennotierten
Gesellschaften und hat sich bewährt. Vorstand und Aufsichtsrat sind
der Auffassung, dass eine Festvergütung der Aufsichtsratsmitglieder
am besten geeignet ist, die Unabhängigkeit des Aufsichtsrats zu
stärken und der unabhängig vom Unternehmenserfolg zu erfüllenden
Beratungs- und Überwachungsfunktion des Aufsichtsrats Rechnung zu
tragen. Eine Festvergütung der Aufsichtsratsmitglieder ist auch in
der Anregung G.18 Satz 1 des DCGK vorgesehen.
• |
Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten eine feste
Jahresvergütung in Höhe von 45 Tausend Euro. In Übereinstimmung mit
der Empfehlung G.17 DCGK erhöht sich die Vergütung für den
Aufsichtsratsvorsitz und den stellvertretenden Aufsichtsratsvorsitz
aufgrund des erhöhten Zeitaufwands. Die feste jährliche Vergütung
für den Vorsitz im Aufsichtsrat beträgt 55 Tausend Euro, für seinen
Stellvertreter 50 Tausend Euro. Ebenfalls in Übereinstimmung mit
der Empfehlung G.17 DCGK erhält der Vorsitzende des Prüfungs- und
Risikoausschusses zusätzlich jährlich 20 Tausend Euro, jedes andere
Mitglied des Prüfungs- und Risikoausschusses erhält zusätzlich
jährlich 15 Tausend Euro. Die Gesellschaft hat die Mitglieder des
Prüfungs- und Risikoausschusses bei der Wahrnehmung von notwendigen
Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen zu unterstützen und auch die
dafür anfallenden Kosten in einem angemessenen Umfang zu
übernehmen.
|
• |
Zusätzlich zu der vorstehend genannten Vergütung erhält der
Vorsitzende des Prüfungs- und Risikoausschusses eine weitere
Vergütung von bis zu 15 Tausend Euro pro Geschäftsjahr, welche für
die Beauftragung von Wirtschaftsprüfern und / oder Steuerberatern
verwendet werden kann, deren Unterstützung der Vorsitzende bei der
Durchführung seiner Tätigkeit als Vorsitzender des Prüfungs- und
Risikoausschusses benötigt und die nicht bereits vorrangig durch
die der Gesellschaft zur Verfügung stehenden Hilfsmittel und
Beratungsmöglichkeiten geleistet werden kann.
|
• |
Aufsichtsratsmitglieder, die dem Aufsichtsrat oder dem Prüfungs-
und Risikoausschuss nur während eines Teils des Geschäftsjahres
angehört haben, erhalten je angefangenem Monat eine zeitanteilig
geringere Vergütung.
|
• |
Jedes Mitglied des Aufsichtsrats erhält darüber hinaus ein
Sitzungsgeld in Höhe von 1.000 Euro für jede Teilnahme an physisch
stattfindenden Sitzungen des Aufsichtsrats. Soweit Sitzungen des
Aufsichtsrats nicht physisch, sondern lediglich virtuell
stattfinden (wenn eine Sitzung nur telefonisch oder nur per
Videokonferenz stattfindet), so erhalten die Mitglieder des
Aufsichtsrats kein Sitzungsgeld, wenn die Sitzung nicht mehr als
eine Stunde gedauert hat, das hälftige Sitzungsgeld, wenn die
Sitzung länger als eine Stunde, aber nicht länger als zwei Stunden
gedauert hat und das volle Sitzungsgeld, wenn die Sitzung zwei
Stunden oder länger gedauert hat. Mitglieder, die nicht persönlich
an physisch stattfindenden Sitzungen des Aufsichtsrats teilnehmen
(wie die zugeschaltete Teilnahme per Telefon oder per
Videokonferenz), erhalten stets lediglich 25 Prozent des
Sitzungsgelds, wobei die Teilnahme allein durch die Abgabe einer
Stimmrechtsbotschaft zu keinem Anspruch auf ein Sitzungsgeld führt.
Ein Sitzungsgeld für die Teilnahme an Sitzungen des Prüfungs- und
Risikoausschusses wird nicht gewährt. Die Teilnahme an Sitzungen
des Prüfungs- und Risikoausschusses ist mit der zusätzlichen
jährlichen Vergütung abgegolten.
|
Die Vergütung ist insgesamt nach Ablauf des Geschäftsjahres
fällig. Die Erstattung der Auslagen erfolgt sofort. Außerdem wird
den Aufsichtsratsmitgliedern die Umsatzsteuer erstattet.
Vergütung der Organmitglieder der 1&1 AG
Vergütung der Vorstandsmitglieder im Geschäftsjahr
2023
Der Vorstand der 1&1 AG bestand im Geschäftsjahr 2023 aus
folgenden Mitgliedern:
Vorstandsmitglieder zum 31. Dezember 2023
• |
Ralph Dommermuth, Unternehmensgründer und Vorstandsvorsitzender
(CEO)
seit 1988 im Unternehmen)
|
• |
Markus Huhn (CFO)
|
• |
Alessandro Nava (COO)
|
Das von der Hauptversammlung vom 26. Mai 2021 gebilligte
Vergütungssystem der 1&1 AG bildet ab der Hauptversammlung 2021
die Grundlage für den Abschluss neuer Vorstandsdienstverträge. Die
zu diesem Zeitpunkt bereits bestehenden Dienstverträge
(„Altverträge“) mit den Vorständen Ralph Dommermuth, Markus Huhn
und Alessandro Nava bleiben hiervon unberührt, entsprechen aber in
wesentlichen Teilen bereits den Anforderungen des
Vergütungssystems. Diese Altverträge bestehen jeweils noch zwischen
den Vorstandsmitgliedern und der 100%igen Tochter der 1&1 AG,
der 1&1 Telecommunication SE. Bestehende Abweichungen werden in
den jeweiligen Abschnitten erläutert.
Wie im Vergütungssystem der 1&1 AG festgelegt, erhalten die
Vorstandsmitglieder der Gesellschaft eine Gesamtvergütung,
bestehend aus einem festen, erfolgsunabhängigen Grund- bzw.
Festgehalt, Nebenleistungen sowie einem variablen,
erfolgsabhängigen Anteil. Der variable Anteil besteht seinerseits
wiederum aus einer kurzfristigen (STI) und einer langfristigen
(LTI) Komponente.
Eine Ausnahme stellt der Vorstandsvorsitzende Herr Ralph
Dommermuth dar, der in Absprache mit dem Aufsichtsrat auf eine
Vorstandsvergütung verzichtet.
Bei Zahlungen, die auf Grundlage eines LTI-Programmes erfolgen,
ist bei der Berechnung des relativen Anteils einzelner
Vergütungskomponenten jeweils die Laufzeit des LTI zu
berücksichtigen. Entsprechend sind Zahlungen aus solchen Programmen
bei der Beurteilung des relativen Anteils, gleichmäßig auf die
Jahre der Laufzeit zu verteilen. Die Laufzeit der relevanten SAR
Vereinbarungen beträgt sechs Jahre.
Individuelle Vergütung der Vorstandsmitglieder
Die folgende Tabelle zeigt die individuell gewährte und
geschuldete Vergütung der Mitglieder des Vorstands. Der Ausweis der
verschiedenen Vergütungskomponenten erfolgt dabei nach folgenden
Grundsätzen:
• |
Grundvergütung und Nebenleistungen werden in dem Geschäftsjahr
als „gewährt“ ausgewiesen, in dem die der Vergütung
zugrundeliegende Tätigkeit / Leistung vollständig erbracht wurde -
unabhängig vom Zufluss- bzw. Auszahlungszeitpunkt.
|
• |
Gleiches gilt für die kurzfristige variable Vergütung (STI).
Auch die STI werden in dem Geschäftsjahr als „gewährt“ ausgewiesen,
in dem die der Vergütung zugrundeliegende Tätigkeit / Leistung
vollständig erbracht wurde - unabhängig vom Zufluss- bzw.
Auszahlungszeitpunkt.
|
• |
Die langfristige variable Vergütung (LTI) wird in dem
Geschäftsjahr als „gewährt“ ausgewiesen, in dem die Wandlungsrechte
für Stock Appreciation Rights (SARs) ausgeübt werden - im Rahmen
der festgelegten Ausübungszeitpunkte und Ausübungsumfänge sowie
unter der Voraussetzung der Erreichung der festgelegten
Ausübungshürden / Ziele.
|
Entsprechend der vorgenannten Grundsätze weist 1&1 keine
geschuldete Vergütung aus.
Gewährte Vergütung im jeweiligen Berichtsjahr
in T€ |
Jahr |
Grundvergütung (Fix) |
Variable Vergütung (Var) |
Total |
Anteil Fix / Var |
Festgehalt |
Neben-
leistungen |
STI |
LTI |
Ralph Dommermuth (CEO) |
2023 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
- |
2022 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
- |
Markus Huhn (CFO) |
2023 |
550 |
6 |
200 |
0 |
756 |
74 % / 26 % |
2022 |
500 |
6 |
98 |
0 |
604 |
84 % / 16 % |
Alessandro Nava (COO) |
2023 |
600 |
12 |
250 |
0 |
862 |
71 % / 29 % |
2022 |
500 |
14 |
197 |
0 |
711 |
72 % / 28 % |
Summe |
2023 |
1.150 |
18 |
450 |
0 |
1.618 |
70 % / 30 % |
2022 |
1.000 |
20 |
295 |
0 |
1.315 |
78 % / 22 % |
Vergütungskomponenten im Detail
Erfolgsunabhängige Vergütungskomponenten
Festgehalt
Die Mitglieder des Vorstands erhalten ein Festgehalt, das
monatlich in zwölf gleichen Teilbeträgen ausbezahlt wird.
Nebenleistungen
Die Nebenleistungen bestehen insbesondere aus einem der Position
angemessenen Dienstfahrzeug, dessen geldwerter Vorteil zu
versteuern ist.
Erfolgsabhängige Vergütungsbestandteile
Die erfolgsabhängigen variablen Vergütungskomponenten dienen dem
Ziel, die kurz- und langfristige Entwicklung des Unternehmens zu
fördern.
STI
Im Rahmen der kurzfristigen variablen Vergütung (STI) werden mit
den Vorstandsmitgliedern Ziele vereinbart, die zum einen den
wirtschaftlichen Erfolg durch das Erreichen bestimmter Kennzahlen
sicherstellen. Zum anderen werden individuelle Ziele vereinbart,
die auch konkrete strategische Vorgaben enthalten können. Die
Aufnahme von Zielkriterien mit umweltbezogenen und sozialen
Aspekten soll auch gesellschaftliche Erfolge honorieren.
Die Höhe der kurzfristigen variablen Vergütung ist von der
Erreichung bestimmter und zu Beginn des Geschäftsjahres fixierter
Ziele abhängig. Für die kurzfristige variable Vergütung (STI) wird
eine Zielgröße (Zielbetrag) festgelegt, die bei durchschnittlich
voller Erfüllung (= 100 Prozent) vereinbarter Ziele erreicht ist.
Die Ziele werden jeweils zu Beginn eines Geschäftsjahres vom
Aufsichtsrat festgelegt. Für die Zielerreichung gilt in der Regel
eine Bandbreite von 90 Prozent bis 120 Prozent. Werden die Ziele
durchschnittlich zu weniger als 90 Prozent erreicht, entfällt der
Anspruch auf Zahlung des STI vollständig. Werden die Ziele
insgesamt durchschnittlich zu mehr als 120 Prozent erfüllt, wird
die Übererfüllung nur bis zu 120 Prozent der Zielgröße des STI
berücksichtigt. Im Eintrittsjahr, insbesondere in
Rumpf-Geschäftsjahren, kann dem Vorstand ein Mindestbetrag des STI
für die ersten 6 bis 12 Monate der Amtszeit vom Aufsichtsrat
garantiert werden. Ein Teil dieses Mindestbetrags kann auch auf
monatlicher Basis an das Vorstandsmitglied ausgezahlt werden.
Der Zielbetrag von Herrn Huhn bei der kurzfristigen variablen
Vergütung belief sich im Geschäftsjahr 2023 auf 200 Tausend Euro p.
a.
Der Zielbetrag von Herrn Nava bei der kurzfristigen variablen
Vergütung belief sich im Geschäftsjahr 2023 auf 250 Tausend Euro p.
a. Für das Geschäftsjahr 2023 wurden bei Herrn Huhn und Herrn Nava
die folgende STI-Ziele festgelegt:
STI-Ziele |
| Anteil am STI Markus Huhn |
Anteil am STI Alessandro
Nava |
Finanzielles Ziel I: |
Anstieg des Service-Umsatzes des
Konzerns auf 3.230 Mio. € |
25 % |
25 % |
Finanzielles Ziel II: |
Konzern-EBITDA von 655 Mio. € |
25 % |
25 % |
Operatives / strategisches Ziel I: |
Nettovertragszuwachs von 500 Tausend
Verträgen |
10 % |
10 % |
Operatives / strategisches Ziel
II: |
Kundenwertigkeit |
20 % |
20 % |
Persönliche Ziele: Fokusthema ESG |
Entwicklung einer 1&1
Nachhaltigkeitsstrategie |
10 % |
10 % |
Persönliche Ziele: Fokusthema Markus
Huhn |
Erarbeitung einer HR-Strategie |
10 % |
0 % |
Persönliche Ziele: Fokusthema
Alessandro Nava |
Optimierung der Wertigkeit in der
Vermarktung als auch im Bestandskundenmanagement |
0 % |
10 % |
Summe |
| 100 % |
100 % |
Die Zielerreichung belief sich auf 100,4 Prozent beim
finanziellen Ziel I (Service-Umsatz 2023 = 3.243 Millionen Euro),
99,8 Prozent beim finanziellen Ziel II (operatives EBITDA = 653,8
Millionen Euro), 96,0 Prozent beim operativen / strategischen Ziel
I (operatives Kundenwachstum = 480 Tausend) sowie 102,0 Prozent bei
dem Ziel Kundenwertigkeit. Die Zielerreichung für das ESG Ziel
beträgt 100,0 Prozent. Die Zielerreichung bei den persönlichen
Zielen betrug für Herrn Markus Huhn 100,0 Prozent und für Herrn
Herrn Alessandro Nava 101,8 Prozent. Die gesamte Zielerreichung
belief sich im Mittel somit Bei Herrn Markus Huhn auf 100,1 Prozent
und bei Herrn Alessandro Nava auf 100,2 Prozent, so dass insgesamt
200,2 Tausend Euro an Herrn Markus Huhn sowie 250,6 Tausend Euro an
Herrn Alessandro Nava auszuzahlen sind.
LTI
Als Vergütungsbestandteil mit langfristiger Anreizwirkung (LTI)
existiert ein auf virtuellen Aktienoptionen basierendes
Beteiligungsprogramm (Stock Appreciation Rights („SAR“)-Programm).
Ein SAR entspricht dabei einem virtuellen Bezugsrecht auf eine
Aktie der Gesellschaft, d. h. stellt keine (echte) Option auf
Erwerb von Aktien an der Gesellschaft dar. Die Erfüllung der
SAR-Ansprüche kann nach freiem Ermessen in bar oder durch die
Übertragung je einer Aktie der 1&1 AG pro SAR an den Teilnehmer
erfüllt werden. Die Ausübungshürde des Programms liegt bei 120
Prozent des Ausübungspreises. Die Zahlung des Wertzuwachses ist auf
100 Prozent des ermittelten Börsenpreises bei der Einräumung der
virtuellen Optionen begrenzt.
Das Optionsrecht kann grundsätzlich hinsichtlich eines
Teilbetrags von bis zu 25 Prozent frühestens nach Ablauf von 24
Monaten seit dem Zeitpunkt der Ausgabe der Option, hinsichtlich
eines Teilbetrags von ins- gesamt bis zu 50 Prozent frühestens 36
Monate nach dem Zeitpunkt der Ausgabe der Option, hinsichtlich
eines Teilbetrags von insgesamt bis zu 75 Prozent frühestens 48
Monate nach dem Zeitpunkt der Ausgabe der Option und hinsichtlich
des Gesamtbetrags frühestens nach Ablauf von 60 Monaten nach dem
Zeitpunkt der Ausgabe der Option ausgeübt werden.
Die Anzahl der jeweils für ein Vorstandsmitglied ausgelobten
SARs (im Durchschnitt pro Jahr der Laufzeit des Programms) bemisst
sich nach der für das Vorstandsmitglied beabsichtigten
Gesamtvergütung bei unterstelltem Erreichen der für die Entwicklung
der Aktien intern aufgestellten Prognosen. Unter Berücksichtigung
der Maßgaben des Vergütungssystems, insbesondere der
Maximalvergütung, ist während der Laufzeit einer SAR-Vereinbarung
auch der Abschluss einer weiteren SAR-Vereinbarung möglich.
Da die Wertentwicklung der SARs unmittelbar an die
Kursentwicklung der Aktien der Gesellschaft gekoppelt ist und das
Vesting über einen Zeitraum von insgesamt 5 Jahren erfolgt, schafft
das SAR-Programm einen Anreiz, im Interesse der Aktionäre die
Unternehmensentwicklung langfristig positiv zu beeinflussen.
Gleich- zeitig partizipiert das Vorstandsmitglied nicht nur an
einer positiven Entwicklung der Gesellschaft, sondern wird auch von
einer negativen Entwicklung des Aktienkurses durch die
Ausübungshürde und die Berechnung des Auszahlungsbetrages
getroffen.
Herr Markus Huhn erhielt im Geschäftsjahr 2020 aus der
SAR-Tranche 2020 insgesamt 360.000 SARs. Der Ausgabepreis betrug
19,07 Euro je Option. Der durchschnittliche Marktwert je Option
gemäß IFRS 2 belief sich auf 3,64 Euro. Entsprechend belief sich
der Gesamtwert der in 2020 zugeteilten aktienbasierten Vergütung
auf 1.310 Tausend Euro. Im Geschäftsjahr 2023 erhielt Herr Huhn
weitere 1.037.000 SARs (SAR Tranche 2023). Der Ausgabepreis betrug
10,14 EUR je Option. Der durchschnittliche Marktwert je Option
gemäß IFRS 2 belief sich auf 2,18 Euro. Ansprüche aus der SAR
Tranche 2023 vermindern sich um den Bruttobetrag, bzw. den
(Brutto-)Gegenwert (im Falle der Erfüllung von Ansprüchen durch
Hingabe von Aktien), von Leistungen, die Herr Huhn auf Grundlage
der SAR-Tranche 2020 erhält.
Herr Alessandro Nava erhielt im Geschäftsjahr 2020 aus der
SAR-Tranche 2020 insgesamt 600.000 SARs. Der Ausgabepreis betrug
19,07 Euro je Option. Der durchschnittliche Marktwert je Option
gemäß IFRS 2 belief sich auf 3,64 Euro. Entsprechend belief sich
der Gesamtwert der in 2020 zugeteilten aktienbasierten Vergütung
auf 2.184 Tausend Euro. Im Geschäftsjahr 2023 erhielt Herr Nava
weitere 1.728.000 SARs (SAR Tranche 2023). Der Ausgabepreis betrug
10,14 EUR je Option. Der durchschnittliche Marktwert je Option
gemäß IFRS 2 belief sich auf 2,18 Euro. Ansprüche aus der SAR
Tranche 2023 vermindern sich um den Bruttobetrag, bzw. den
(Brutto-)Gegenwert (im Falle der Erfüllung von Ansprüchen durch
Hingabe von Aktien), von Leistungen, die Herr Nava auf Grundlage
der SAR-Tranche 2020 erhält.
Für das SAR-Programm wurde eine Zielvergütung in Höhe von 60
Prozent der maximal zulässigen Auszahlung aus dem Programm
vereinbart. Die maximal zulässige Auszahlung je Option beträgt 100%
des Ausübungspreises.
Im Geschäftsjahr 2023 wurden keine Optionen ausgeübt und es
verfielen keine SARs.
SAR-Tranche 2020/2023 |
Anzahl SARs zum 31.12.2022 |
Ausgegeben in 2023 |
Ausgeübt in 2023 |
Verfallen in 2023 |
Anzahl SARs zum 31.12.2023 |
Markus Huhn |
360.000 |
1.038.000 |
0 |
0 |
1.398.000 |
Alessandro Nava |
600.000 |
1.728.000 |
0 |
0 |
2.328.000 |
Unternehmensfinanzierte Vorsorgezusagen gegenüber den Vorständen
sowie sonstige Vergütungsbestandteile bestehen nicht.
Aufsichtsratsmandate bei Tochtergesellschaften werden den
Vorständen nicht vergütet. Den Mitgliedern des Vorstands wurden
keine Vorschüsse oder Kredite gewährt.
Claw Back-Klausel
Gemäß Vergütungssystem sollen „neue Anstellungsverträge“ auch
eine so genannte Claw Back-Klausel enthalten, mit der an das
Vorstandsmitglied gewährte kurzfristige variable Vergütung ganz
oder teilweise zurückgefordert werden kann, wenn sich herausstellt,
dass hierfür notwendige Voraussetzungen tatsächlich nicht vorlagen
(z. B. manipulierte oder falsch ermittelte Kennzahlen).
Entsprechendes soll in den Verträgen zur langfristigen variablen
Vergütung integriert werden. Schadensersatz- und
Bereicherungsansprüche bleiben von dieser Regelung unberührt.
In den bestehenden Altverträgen der 1&1 Vorstände ist keine
Claw Back-Klausel enthalten, da es sich hierbei noch um Altverträge
vor der Gültigkeit des aktuellen Vergütungssystems handelt. Es
ergaben sich im Geschäftsjahr 2023 jedoch auch keine Veranlassungen
für eine Rückforderung oder Reduzierung einer variablen
Vergütung.
Vergütungsbezogene Rechtsgeschäfte und Abfindungsregelungen
Die Laufzeit der Dienstverträge der Mitglieder des Vorstands ist
an deren Amtszeit gekoppelt. Wird die Bestellung eines
Vorstandsmitglieds widerrufen, endet auch der Dienstvertrag. Beruht
der Widerruf nicht auf einem wichtigen Grund i.S.v. § 626 BGB, so
endet der Dienstvertrag erst mit Ablauf einer Frist von 12 Monaten
(oder, sollte dies früher eintreten, dem Ablauf der ursprünglichen
Amtszeit). Ansprüche auf Zahlungen von Abfindungen im Falle des
Ausscheidens werden den Vorstandsmitgliedern nicht gewährt. Im
Übrigen beachtet die Gesellschaft für Zahlungen bei vorzeitiger
Beendigung der Tätigkeit die Anforderungen des DCGK. Danach dürfen
Zahlungen an ein Vorstandsmitglied bei vorzeitiger Beendigung der
Vorstandstätigkeit den Wert von zwei Jahresvergütungen
(Abfindungs-Cap) nicht überschreiten und nicht mehr als die
Restlaufzeit des Anstellungsvertrags vergüten. Laut
Vergütungssystem soll im Fall eines nachvertraglichen
Wettbewerbsverbots die etwaige Abfindungszahlung zudem auf die
Karenzentschädigung angerechnet werden. Eine solche Regelung ist in
den bestehenden Altverträgen der 1&1 Vorstandsmitglieder nicht
enthalten.
Es ergaben sich im Geschäftsjahr 2023 keine Änderungen an diesen
Regelungen.
Nachvertragliches Wettbewerbsverbot
Die Vorstandsverträge enthalten ein nachvertragliches
Wettbewerbsverbot mit einer Laufzeit von bis zu einem Jahr. Sofern
durch den Aufsichtsrat nicht auf das Wettbewerbsverbot verzichtet
wird, hat das Vorstandsmitglied Anspruch auf eine
Karenzentschädigung in Höhe von 75 Prozent bis 100 Prozent der
zuletzt gewährten festen Vergütung. Anderweitige Einkünfte aus
einer neuen Tätigkeit muss sich das Vorstandsmitglied auf die
Karenzentschädigung vollständig anrechnen lassen.
Es ergaben sich im Geschäftsjahr 2023 keine Änderungen an diesen
Regelungen.
Change of Control-Regelungen
Zusagen für Leistungen aus Anlass der vorzeitigen Beendigung des
Anstellungsvertrags durch das Vorstandsmitglied infolge eines
Kontrollwechsels (Change of Control) sind nicht vereinbart.
Es ergaben sich im Geschäftsjahr 2023 keine Änderungen an diesen
Regelungen.
Maximalvergütung
In den bestehenden Altverträgen der Vorstände sind keine
Maximalvergütungen enthalten, wohl aber Höchstgrenzen (Caps) beim
STI und LTI. Die Einhaltung der Maximalvergütung des
Vergütungssystems kann abschließend erst nach Ausübung aller SAR
bewertet werden. Die gewährte Vergütung übersteigt im Geschäftsjahr
2023 die Maximalvergütung des Vergütungssystems für kein
Vorstandsmitglied.
Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder im Geschäftsjahr
2023
Der Aufsichtsrat der 1&1 AG bestand im Geschäftsjahr 2023
aus folgenden Mitgliedern:
Aufsichtsratsmitglieder zum 31. Dezember 2023
• |
Kurt Dobitsch, Aufsichtsratsvorsitzender
(seit 16. Oktober 2017, Aufsichtsratsvorsitzender seit 16. März
2021, Mitglied „Prüfungs- und Risikoausschuss“ seit Mai 2021)
|
• |
Norbert Lang
(seit 12. November 2015, Stellvertretender
Aufsichtsratsvorsitzender seit 16. Mai 2023, Vorsitz „Prüfungs- und
Risikoausschuss“ seit Mai 2021)
|
• |
Matthias Baldermann
(seit 26. Mai 2021, Mitglied „Prüfungs- und Risikoausschuss“ seit
Mai 2023)
|
• |
Vlasios Choulidis
(seit 12. Januar 2018)
|
• |
Friedrich Joussen
(seit 16. Mai 2023)
|
• |
Christine Schöneweis
(seit 16. Mai 2023)
|
Gemäß Beschluss der Hauptversammlung erhält jedes Mitglied des
Aufsichtsrats pro Geschäftsjahr eine feste Vergütung in Höhe von 45
Tausend Euro. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält 55 Tausend
Euro und der stellvertretende Vorsitzende erhält 50 Tausend Euro.
Aufsichtsratsmitglieder, die nur während eines Teils des
Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat angehören oder den Vorsitz oder
den stellvertretenden Vorsitz im Aufsichtsrat führen, erhalten die
feste Vergütung zeitanteilig unter Aufrundung auf volle Monate.
Jedes Mitglied des Aufsichtsrats erhält darüber hinaus ein
Sitzungsgeld in Höhe von 1.000 Euro für jede Teilnahme an physisch
stattfindenden Sitzungen des Aufsichtsrats. Soweit Sitzungen des
Aufsichtsrats nicht physisch, sondern virtuell stattfinden
(insbesondere, wenn eine Sitzung nur telefonisch oder nur per
Videokonferenz stattfindet), so erhalten die Mitglieder des
Aufsichtsrats kein Sitzungsgeld, wenn die Sitzung nicht mehr als
eine Stunde gedauert hat, das hälftige Sitzungsgeld, wenn die
Sitzung länger als eine Stunde, aber nicht länger als zwei Stunden
gedauert hat und das volle Sitzungsgeld, wenn die Sitzung zwei
Stunden oder länger gedauert hat. Mitglieder, die nicht persönlich
an physisch stattfindenden Sitzungen des Aufsichtsrats teilnehmen
(wie die zugeschaltete Teilnahme per Telefon oder per
Videokonferenz), erhalten stets lediglich 25 Prozent des
Sitzungsgelds, wobei die Teilnahme allein durch die Abgabe einer
Stimmrechtsbotschaft zu keinem Anspruch auf ein Sitzungsgeld
führt.
Für die Tätigkeit im Prüfungs- und Risikoausschuss des
Aufsichtsrats erhält der Vorsitzende des Prüfungs- und
Risikoausschusses zusätzlich jährlich 20 Tausend Euro, jedes andere
Mitglied des Prüfungs- und Risikoausschusses erhält zusätzlich
jährlich 15 Tausend Euro. Ein Mitglied des Aufsichtsrats, das nur
während eines Teils des Geschäftsjahres dem Prüfungs- und
Risikoausschuss angehört oder den Vorsitz im Prüfungs- und
Risikoausschuss geführt hat, erhält die zusätzliche Vergütung
zeitanteilig unter Aufrundung auf volle Monate. Die Gesellschaft
hat die Mitglieder des Prüfungs- und Risikoausschusses bei der
Wahrnehmung von notwendigen Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen zu
unterstützen und auch die dafür anfallenden Kosten in einem
angemessenen Umfang zu übernehmen.
Die nachfolgende Tabelle zeigt die individuell gewährte und
geschuldete Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats. Der Ausweis
der Vergütungskomponenten erfolgt dabei nach folgenden
Grundsätzen:
• |
Die Festvergütung im Aufsichtsrat sowie in etwaigen Ausschüssen
wird in dem Geschäftsjahr als „gewährt“ ausgewiesen, in dem die der
Vergütung zugrundeliegende Tätigkeit / Leistung vollständig
erbracht wurde - unabhängig vom Zufluss- bzw.
Auszahlungszeitpunkt.
|
• |
Gleiches gilt für das Sitzungsgeld. Auch das Sitzungsgeld im
Rahmen der Aufsichtsratssitzungen wird in dem Geschäftsjahr als
„gewährt“ ausgewiesen, in dem die der Vergütung zugrundeliegende
Tätigkeit / Leistung vollständig erbracht wurde - unabhängig vom
Zufluss- bzw. Auszahlungszeitpunkt. Das Sitzungsgeld wird dabei als
variable Vergütung angesehen.
|
Entsprechend der vorgenannten Grundsätze weist 1&1 keine
geschuldete Vergütung aus.
Gewährte Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder
in T€ |
| Fix |
Sitzungsgeld |
Total |
Anteil Fix / Var |
Kurt Dobitsch |
2023 |
70 |
4 |
74 |
95 % / 5 % |
2022 |
70 |
4 |
74 |
95 % / 5 % |
Norbert Lang |
2023 |
68 |
3 |
71 |
96 % / 4 % |
2022 |
65 |
4 |
69 |
94 % / 6 % |
Matthias Baldermann |
2023 |
54 |
4 |
58 |
93 % / 7 % |
2022 |
45 |
4 |
49 |
92 % / 8 % |
Vlasios Choulidis |
2023 |
45 |
3 |
48 |
94 % / 6 % |
2022 |
45 |
4 |
49 |
92 % / 8 % |
Friedrich Joussen |
2023 |
28 |
2 |
30 |
93 % / 7 % |
2022 |
0 |
0 |
0 |
0 % / 0 % |
Christine Schöneweis |
2023 |
28 |
2 |
30 |
93 % / 7 % |
2022 |
0 |
0 |
0 |
0 % / 0 % |
Dr. Claudia Borgas-Herold |
2023 |
23 |
2 |
25 |
92 % / 8 % |
2022 |
60 |
4 |
64 |
94 % / 6 % |
Kai-Uwe Ricke |
2023 |
19 |
2 |
21 |
90 % / 10 % |
2022 |
50 |
4 |
54 |
93 % / 7 % |
Summe |
2023 |
335 |
22 |
357 |
93 % / 7 % |
2022 |
335 |
24 |
359 |
93 % / 7 % |
Um den Anforderungen des § 162 Abs. 1 Satz 2 Ziffer 2 AktG
nachzukommen, stellt die folgende Tabelle die jährliche Veränderung
der Vergütung der Vorstandsmitglieder, der Aufsichtsratsmitglieder
und der Gesamtbelegschaft (Mitarbeiter des 1&1 Konzerns
weltweit ohne Vorstände der (Einzel-)Gesellschaft 1&1 AG) sowie
die jährliche Veränderung der Umsatz- und der Ergebniskennzahlen
des Konzerns sowie des Ergebnisses der (Einzel-)Gesellschaft
dar.
Vergleichende Darstellung
| Veränderung 2023 zu 2022 |
Veränderung 2022 zu 2021 |
Veränderung 2021 zu 2020 |
Vergütung der
Vorstandsmitglieder |
|
| |
Ralph Dommermuth |
0,0 % |
0,0 % |
0,0 % |
Markus Huhn |
25,2 % |
-1,3 % |
+19,8 % |
Alessandro Nava |
21,2 % |
-1,1 % |
+17,1 % |
Vergütung der
Aufsichtsratsmitglieder |
|
| |
Kurt Dobitsch |
0,0 % |
+12,1 % |
+34,7 % |
Norbert Lang |
2,9 % |
+13,1 % |
+24,5 % |
Matthias Baldermann(c) |
18,4 % |
+75,0 % |
- |
Vlasios Choulidis |
-2,0 % |
0,0 % |
0,0 % |
Friedrich Joussen (a) |
- |
- |
- |
Christine Schöneweis
(a) |
- |
- |
- |
Dr. Claudia Borgas-Herold
(b) |
-60,9 % |
+10,3 % |
+18,4 % |
Kai-Uwe Ricke (b) |
-61,1 % |
+3,8 % |
+6,1 % |
Vergütung der Mitarbeiter |
|
| |
Ø Vergütung der Gesamtbelegschaft (auf
FTE-Basis) |
6,5 % |
+7,0 % |
+4,3 % |
Unternehmensentwicklung |
|
| |
Umsatz im Konzern |
3,4 % |
+1,4 % |
+3,2 % |
EBITDA (operativ) im Konzern |
-5,7 % |
+3,2 % |
+5,3 % |
Jahresergebnis der
Einzelgesellschaft |
n.a. |
n.a. |
> + 100,0 % |
(a) Neueintritt im Laufe des Geschäftsjahres 2023
(b) Austritt im Laufe des Geschäftsjahres 2023
(c) Neueintritt im Laufe des Geschäftsjahres 2021
Externer (horizontaler) Vergleich
Gemäß DCGK (Empfehlung G.3) soll der Aufsichtsrat zur
Beurteilung der Üblichkeit der konkreten Gesamtvergütung der
Vorstandsmitglieder im Vergleich zu anderen Unternehmen eine
geeignete Vergleichsgruppe anderer Unternehmen heranziehen, deren
Zusammensetzung er offenlegt.
Der Aufsichtsrat der 1&1 AG zieht zur Beurteilung der
konkreten Gesamtvergütung der Vorstandsmitglieder als
Vergleichsunternehmen alle zum Zeitpunkt der Erhebung ebenfalls im
TecDax notierten Unternehmen heran.
Namentlich waren dies bei der letzten Überprüfung: Aixtron SE,
Bechtle AG, Cancom SE, Carl Zeiss Meditec AG, Compugroup Medical SE
&Co. KGaA, Deutsche Telekom AG, Drägerwerk AG &Co. KGaA,
Eckert & Ziegler Strahlen-und Medizintechnik AG, Evotec SE,
freenet AG, Infineon Technologies AG, Jenoptik AG, LPKF Laser &
Electronics AG, MorphoSys AG, Nemetschek SE, New Work SE, Nordex
SE, Pfeiffer Vacuum Technology AG, QIAGEN NV., S&T AG, SAP SE,
Sartorius Aktiengesellschaft, Siemens Healthineers AG, Siltronic
AG, Software Aktiengesellschaft, TeamViewer AG, Telefónica
Deutschland Holding AG und Varta AG.
Montabaur, den 18. März 2024
1&1 Aktiengesellschaft
|
Ralph Dommermuth |
Markus Huhn |
Alessandro Nava |
|
|
|
|
|
|
B) |
Prüfungsvermerk der PriceWaterhouseCoopers GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit Sitz in Frankfurt am Main, über
die Prüfung des Vergütungsberichts der 1&1 AG für das
Geschäftsjahr 2023 gemäß § 162 Abs. 3 AktG
|
Vermerk des unabhängigen Wirtschaftsprüfers über die Prüfung
des Vergütungsberichts nach § 162 Abs. 3 AktG
An die 1&1 AG, Montabaur
Prüfungsurteil
Wir haben den Vergütungsbericht der 1&1 AG, Montabaur, für das
Geschäftsjahr vom 1. Januar bis 31. Dezember 2023 daraufhin formell
geprüft, ob die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG im
Vergütungsbericht gemacht wurden. In Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG
haben wir den Vergütungsbericht nicht inhaltlich geprüft.
Nach unserer Beurteilung sind im beigefügten Vergütungsbericht in
allen wesentlichen Belangen die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2
AktG gemacht worden. Unser Prüfungsurteil erstreckt sich nicht auf
den Inhalt des Vergütungsberichts.
Grundlage für das Prüfungsurteil
Wir haben unsere Prüfung des Vergütungsberichts in Übereinstimmung
mit § 162 Abs. 3 AktG unter Beachtung des IDW Prüfungsstandards:
Die Prüfung des Vergütungsberichts nach § 162 Abs. 3 AktG (IDW PS
870 (09.2023)) durchgeführt. Unsere Verantwortung nach dieser
Vorschrift und diesem Standard ist im Abschnitt „Verantwortung des
Wirtschaftsprüfers“ unseres Vermerks weitergehend beschrieben. Wir
haben als Wirtschaftsprüferpraxis die Anforderungen des IDW
Qualitätssicherungsstandards: Anforderungen an die
Qualitätssicherung in der Wirtschaftsprüferpraxis (IDW QMS 1
(09.2022)) angewendet. Die Berufspflichten gemäß der
Wirtschaftsprüferordnung und der Berufssatzung für
Wirtschaftsprüfer/vereidigte Buchprüfer einschließlich der
Anforderungen an die Unabhängigkeit haben wir eingehalten.
Verantwortung der gesetzlichen Vertreter und des
Aufsichtsrats
Die gesetzlichen Vertreter und der Aufsichtsrat sind verantwortlich
für die Aufstellung des Vergütungsberichts, einschließlich der
dazugehörigen Angaben, der den Anforderungen des § 162 AktG
entspricht. Ferner sind sie verantwortlich für die internen
Kontrollen, die sie als notwendig erachten, um die Aufstellung
eines Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben,
zu ermöglichen, der frei von wesentlichen falschen Darstellungen
aufgrund von dolosen Handlungen (d.h. Manipulationen der
Rechnungslegung und Vermögensschädigungen) oder Irrtümern ist.
Verantwortung des Wirtschaftsprüfers
Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu
erlangen, ob im Vergütungsbericht in allen wesentlichen Belangen
die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht worden sind, und
hierüber ein Prüfungsurteil in einem Vermerk abzugeben.
Wir haben unsere Prüfung so geplant und durchgeführt, dass wir
durch einen Vergleich der im Vergütungsbericht gemachten Angaben
mit den in § 162 Abs. 1 und 2 AktG geforderten Angaben die formelle
Vollständigkeit des Vergütungsberichts feststellen können. In
Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir die inhaltliche
Richtigkeit der Angaben, die inhaltliche Vollständigkeit der
einzelnen Angaben oder die angemessene Darstellung des
Vergütungsberichts nicht geprüft.
Düsseldorf, den 18. März 2024
PricewaterhouseCoopers GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
|
Erik Hönig
Wirtschaftsprüfer |
Christian David Simon
Wirtschaftsprüfer |
|
Angaben zu Tagesordnungspunkt 7 (Beschreibung des angepassten
Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder)
Vergütungssystem für Mitglieder des Vorstands der 1&1
Aktiengesellschaft („Gesellschaft“)
Dieses Vergütungssystem bildet ab der Hauptversammlung 2024 die
Grundlage für den Abschluss neuer Vorstandsdienstverträge. Daneben
werden unmittelbar nach der Hauptversammlung 2024, bzw. auf die
Billigung dieses Vergütungssystems durch die Hauptversammlung
bedingt, zwischen der Gesellschaft und ihren Vorstandmitgliedern
Dienstverträge abgeschlossen, die diesem Vergütungssystem voll
entsprechen. Etwaig bereits bestehende SAR-Vereinbarungen mit den
Vorstandsmitgliedern bleiben hiervon unberührt, entsprechen
inhaltlich aber ihrerseits den Vorgaben dieses
Vergütungssystems.
Die Vergütung für Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft ist
an einer nachhaltigen und langfristigen Unternehmensentwicklung
ausgerichtet. Die Vorstandsmitglieder sollen angemessen und
entsprechend ihrer Verantwortung vergütet werden. Bei der Bemessung
der Vergütung sind die wirtschaftliche Lage, der Erfolg der
Gesellschaft, die persönliche Leistung des jeweiligen
Vorstandsmitglieds, die Belange mit der Gesellschaft verbundener
Personen und gesellschaftliche Themen zu berücksichtigen. Die
Vergütung soll einen Anreiz dafür schaffen, unter all diesen
Gesichtspunkten erfolgreich zu sein. Der Erfolg soll sich
langfristig einstellen, weshalb die Vergütung nicht zum Eingehen
kurzfristiger Risiken animieren darf.
Das System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder ist einfach,
klar und verständlich gestaltet. Es entspricht den Vorgaben des
Aktiengesetzes und berücksichtigt mit den nachstehend dargestellten
Ausnahmen die Empfehlung des Deutschen Corporate Governance Kodex
in seiner Fassung vom 28. April 2022 (DCGK).
2. |
Vergütungssystem, Verfahren, Vergleichsgruppen &
Vergütungsstruktur
|
Das System der Vorstandsvergütung wird vom Aufsichtsrat in
Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorgaben festgesetzt und von
diesem regelmäßig überprüft. Nach Festsetzung des Vergütungssystems
legt der Aufsichtsrat dieses der Hauptversammlung zur Billigung
vor. Billigt die Hauptversammlung das Vergütungssystem, erfolgt
eine erneute Vorlage des Vergütungssystems zur Billigung durch die
Hauptversammlung bei wesentlichen Änderungen, spätestens jedoch
alle vier Jahre. Sollte das Vergütungssystem von der
Hauptversammlung nicht gebilligt werden, legt der Aufsichtsrat
spätestens in der nächsten ordentlichen Hauptversammlung ein
überprüftes Vergütungssystem vor. Die für die Behandlung von
Interessenkonflikten geltenden Regelungen des Aktiengesetzes und
des DCGK werden eingehalten.
Auf Grundlage des Vergütungssystems erfolgt die Bemessung der
individuellen Vergütung der Vorstandsmitglieder. Für jedes einzelne
Vorstandsmitglied legt der Aufsichtsrat dessen konkrete
Ziel-Gesamtvergütung fest. Diese muss in einem angemessenen
Verhältnis zu den Aufgaben und Leistungen des Vorstandsmitglieds
sowie zur Lage des Unternehmens stehen und darf die übliche
Vergütung nicht ohne besondere Gründe übersteigen.
Die Üblichkeit der konkreten Gesamtvergütung beurteilt sich
sowohl anhand eines Vergleichs zu anderen Unternehmen
(horizontaler Vergleich) als auch im Verhältnis zur
Vergütung innerhalb des Unternehmens (vertikaler
Vergleich).
Beim externen (horizontalen) Vergleich werden Unternehmen in den
Blick genommen, die vergleichbaren Branchen angehören und/oder
ebenfalls im TecDAX/SDAX notiert und im Hinblick auf Marktstellung,
Umsatz und Mitarbeiterzahl mit der Gesellschaft vergleichbar sind.
Die Zusammensetzung der Vergleichsgruppen wird offengelegt. Dabei
zieht der Aufsichtsrat u.a. Erkenntnisse unabhängiger Anbieter von
Vergütungsstudien sowie die veröffentlichten Geschäfts- und
Vergütungsberichte der vergleichbaren Unternehmen heran und lässt
sich zudem von erfahrenen und von Vorstand und Gesellschaft
unabhängigen Vergütungsberatern unterstützen. Für den internen
(vertikalen) Vergleich berücksichtigt der Aufsichtsrat das
Verhältnis der Vorstandsvergütung zur Vergütung des oberen
Führungskreises und der Belegschaft der Gesellschaft einschließlich
der mit ihr verbundenen Unternehmen der 1&1-Gruppe und dessen
zeitliche Entwicklung. Diese Vergleiche nimmt der Aufsichtsrat auch
bei der Festsetzung des Vergütungssystems insgesamt vor.
Die Gesamtvergütung der Vorstandsmitglieder der Gesellschaft
besteht aus (i) einem festen, erfolgsunabhängigen Grundgehalt, (ii)
Nebenleistungen sowie (iii) einem variablen, erfolgsabhängigen
Anteil. Der variable Anteil besteht seinerseits wiederum aus einer
kurz- und einer langfristigen Komponente. Für die konkrete
Bemessung der jeweiligen Vergütungskomponenten sieht das
Vergütungssystem Bandbreiten und Schranken vor, innerhalb derer
sich der Aufsichtsrat bewegt, um die Gesamtvergütung unter
Berücksichtigung des variablen Anteils festzulegen.
|
Übersicht Vergütungsstruktur |
Erfolgsunabhängige
Vergütungskomponenten |
Grundvergütung |
Festes Gehalt, monatlich
ausgezahlt |
Nebenleistungen/ sonstige Bezüge |
Versicherungsschutz (D&O, etc.);
Dienstwagen; Wohn-, Umzugs-, Makler, Heimreise- und
Steuerberatungs- kosten in gewissem Umfang; ggf. Sonderzulagen und
Signing-Bonus. |
Erfolgsabhängige
Vergütungskomponenten |
Kurzfristige variable Vergütung |
STI: basierend auf dem Erreichen
bestimmter Ziele (Umsatz und Ertragskennzahlen;
operative/strategische Aspekte; persönliche Performance;
nichtfinanzielle Leistungskriterien (ESG)) |
Langfristige variable Vergütung |
Teilnahme am SAR-Programm; Teilhabe an
der Wertsteigerung der Aktie der Gesellschaft; 5 Jahre
Laufzeit. |
|
Mit der Gesamtvergütung sind grundsätzlich auch Tätigkeiten für
und Organpositionen in mit der Gesellschaft verbundenen
Unternehmen, assoziierten Unternehmen und
Beteiligungsgesellschaften abgegolten.
Sofern derartige Mandate übernommen werden, wird eine etwaig
hierfür gezahlte Vergütung (z.B. Sitzungsgelder) grundsätzlich auf
die Gesamtvergütung angerechnet und wird - unter Berücksichtigung
von steuerlichen Vorgaben - in der Regel von der zu zahlenden
kurzfristigen variablen Vergütung in Abzug gebracht. Für die
Vergütung für Mandate in assoziierten Unternehmen und
Beteiligungsgesellschaften kann der Aufsichtsrat etwas Abweichendes
mit dem betreffenden Vorstandsmitglied vereinbaren.
3. |
Beitrag der Vergütung zur Förderung der Geschäftsstrategie
und zur langfristigen Entwicklung der Gesellschaft
|
Das Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder der
Gesellschaft ist darauf angelegt, die Vorstandsmitglieder
entsprechend ihren Aufgaben- und Verantwortungsbereichen, ihren
Leistungen und dem Erfolg des Unternehmens zu vergüten. Die
Vergütung der Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft fördert
deren Geschäftsstrategie in mehrfacher Hinsicht:
Im Rahmen der kurzfristigen variablen Vergütung werden mit den
Vorstandsmitgliedern Ziele vereinbart, die zum einen den
wirtschaftlichen Erfolg durch das Erreichen bestimmter Kennzahlen
sicherstellen. Zum anderen werden individuelle Ziele vereinbart,
die auch konkrete strategische Vorgaben enthalten sollen. Die
Aufnahme von Zielkriterien mit umweltbezogenen und sozialen
Aspekten soll auch gesellschaftliche Erfolge honorieren.
Die langfristige variable Vergütung sorgt mit ihrer Orientierung
am Aktienkurs und ihrer mehrjährigen Laufzeit dafür, dass ein
Anreiz zu nachhaltigem wirtschaftlichen Erfolg gesetzt wird. Zudem
werden die Interessen der Gesellschaft und ihrer Aktionäre
langfristig mit denen des Vorstands verknüpft. Jedes
Vorstandsmitglied partizipiert dadurch am nachhaltigen Erfolg der
Gesellschaft, muss zusammen mit dieser aber auch wirtschaftlich
negative Entwicklungen schultern. Dieses System lässt die
Vorstandsmitglieder unternehmerisch mit langfristiger Perspektive
im Interesse der Gesellschaft tätig werden.
4. |
Erfolgsunabhängige Vergütungskomponenten: Festvergütung und
Nebenleistungen
|
Die Festvergütung hat die Funktion einer garantierten
Grundvergütung und wird monatlich als Gehalt ausgezahlt. Die
Festvergütung wird in regelmäßigen Abständen überprüft und ggf.
angepasst. Hierbei wird jeweils auch ein interner und externer
Vergleich herangezogen (siehe oben). Bei einem unterjährigen Ein-
oder Austritt erhält das Vorstandsmitglied ein anteiliges
Jahresfestgehalt. Im Falle einer Dienstverhinderung aus
gesundheitsbedingten Gründen wird die Vergütung für einen Zeitraum
von drei Monaten, im Falle einer krankheitsbedingten Verhinderung
infolge eines Dienstunfalls für einen Zeitraum von sechs Monaten
unter Anrechnung sämtlicher Leistungen, die das Vorstandsmitglied
von einer gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung für den
Verdienstausfall gezahlt werden, fortgezahlt.
Als Nebenleistungen werden standardmäßig
• |
eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung
(D&O-Versicherung) mit Selbstbehalt gemäß § 93 Abs. 2 S. 3 AktG
sowie eine Strafrechtsschutzversicherung, die nicht nur die
Tätigkeit des Vorstandsmitglieds als Organ der Gesellschaft,
sondern auch als etwaiges Mitglied sonstiger Organe in den
Gesellschaften des Konzerns der United Internet AG abdeckt und
|
• |
Ein Dienstwagen mit privater Nutzungsmöglichkeit (alternativ
eine Car Allowance oder eine BahnCard)
|
angeboten. Zudem zahlt die Gesellschaft einen Zuschuss zur
Kranken- und Pflegeversicherung.
Daneben können im Rahmen des Onboardings neuer
Vorstandsmitglieder die folgenden Nebenleistungen gewährt
werden:
• |
Übernahme von angemessenen Umzugs- und/oder Maklerkosten;
|
• |
Übernahme von ortsüblichen Wohnkosten (z.B. als Zuschuss zur
doppelten Haushaltsführung) für einen angemessenen Zeitraum;
Zahlung eines marktgerechten monatlichen Zuschusses für
Familienheimfahrten (Hin- und Rückfahrt) für einen angemessenen
Zeitraum;
|
• |
Übernahme von marktüblichen Steuerberatungskosten anlässlich der
Begründung des Dienstverhältnisses;
|
• |
Übernahme von marktüblichen Steuerberatungskosten bei
Sondersachverhalten (z.B. Sachverhalte mit Auslandsberührung) im
laufenden Dienstverhältnis.
|
Daneben kann der Aufsichtsrat neuen Vorstandsmitgliedern
anlässlich ihres Wechsels aus einem anderen Anstellungsverhältnis
einen Signing-Bonus gewähren, der dem Ausgleich entgangener
Vergütungen aus dem vorherigen Anstellungsverhältnis dient. Der
Betrag des Signing-Bonus ist in jedem Fall mit etwaigen
Zahlungsansprüchen aus der langfristigen variablen Vergütung zu
verrechnen. Sollte das Vorstandsmitglied auf seinen Wunsch hin vor
vollständiger Anrechnung des Signing-Bonus aus der Gesellschaft
ausscheiden, muss von dem Vorstandsmitglied der noch offene Betrag
des Signing-Bonus an die Gesellschaft zurückgezahlt werden. Dabei
ist es dem Aufsichtsrat gestattet, mit dem Vorstandsmitglied eine
Regelung treffen, nach der sich der zurückzuzahlende Betrag über
einen längeren Zeitraum ratierlich verringert, wobei der Zeitraum
nur in begründeten Ausnahmefällen 24 Monate nach Aufnahme der
Tätigkeit für die Gesellschaft unterschreiten soll.
Darüber hinaus ist in begründeten Ausnahmefällen - z.B. falls
ein Vorstandsmitglied neben seiner eigentlichen
Ressortzuständigkeit weitere Ressortverantwortlichkeiten übernimmt
(z.B. aufgrund von Krankheit oder Abwesenheit eines
Vorstandskollegen/in oder einer Ressortumverteilung) - auch die
entsprechend angemessene Erhöhung der Festvergütung zulässig.
Altersvorsorgeleistungen werden nicht gewährt.
5. |
Erfolgsabhängige Vergütungskomponenten
|
Kurzfristige variable Vergütung (Short Term Incentive
(„STI“))
Neben der Grundvergütung erhält jeder Vorstand einen Anspruch
auf einen STI, dessen Bezugszeitraum das jeweilige Geschäftsjahr
der Gesellschaft ist. Für den STI wird im Dienstvertrag des
jeweiligen Vorstandmitglieds eine Zielgröße ausgelobt, die bei
durchschnittlich voller Erfüllung (= 100%) vereinbarter Ziele
verdient ist. Die Ziele werden jeweils zu Beginn eines
Geschäftsjahres vom Aufsichtsrat festgelegt. Als Ziele kommen in
Betracht:
|
STI - Ziele |
Anteil am STI (min/max) |
Wachstum des Umsatzes und von
Ertragskennzahlen (wie z.B. EBITDA), sowie Kennzahlen der
Kapitaleffizienz (wie z.B. ROI) der 1&1-Gruppe |
50-70% |
Strategische Ziele (z.B.
Geschäftsentwicklung, Effizienzsteigerung, Marktausschöpfung) |
5-25% |
Persönliche strategische Leistungsziele
(z.B. Verantwortung bestimmter Projekte) |
5-25% |
Nichtfinanzielle Leistungskriterien wie
Belange von mit der Gesellschaft verbundenen Gruppen (sog.
Stakeholder), umweltbezogene und soziale Themen
(„ESG-Elemente“) |
5-20% |
|
Der Aufsichtsrat kann zum Erreichen einer angemessenen
Zielstruktur von den o.g. Anteilsempfehlungen für die Gewichtung
der einzelnen Ziele abweichen. Vor Beginn eines
Performance-Zeitraums legt der Aufsichtsrat die einzelnen Ziele
fest.
Die verschiedenen Kategorien erlauben der Gesellschaft, die
kurzfristige variable Vergütung optimal an ihren Interessen
auszurichten:
Umsatz(-wachstum) und Ergebnis (vor allem EBITDA) der 1&1
-Gruppe sind die maßgeblichen Kriterien zur Bewertung von deren
wirtschaftlichem Erfolg im vergangenen Geschäftsjahr. Aus diesem
Grund soll diese Kategorie unter den Zielen für den STI einen
großen Anteil einnehmen. Hiermit werden der Einsatz und der Beitrag
des jeweiligen Vorstandsmitglieds zugunsten des Unternehmens und
der 1&1-Gruppe honoriert. Fehlender wirtschaftlicher Erfolg
wirkt sich unmittelbar nachteilig auf die Vergütung des
Vorstandsmitglieds aus.
Strategische Ziele setzen dagegen spezifischen Anreiz für das
Erreichen bestimmter Parameter oder das Durchführen von Maßnahmen
und können dadurch bestimmten in die Zukunft gerichteten
Entscheidungen passgenauer Rechnung tragen als Umsatz und Ergebnis
der 1&1-Gruppe. Diese Ziele sollen für das Vorstandskollegium
insgesamt ausgelobt werden.
Persönliche strategische Leistungsziele können für das einzelne
Vorstandsmitglied ausgelobt werden und damit einen Anreiz für den
erfolgreichen Abschluss bestimmter von dem jeweiligen
Vorstandsmitglied verantworteter Projekte, das Lösen individueller
ressortbezogener Herausforderungen und das Erreichen bestimmter
ressortspezifischer Kennzahlen (z.B. Kundenzufriedenheit)
schaffen.
ESG-Elemente sind zwingend vorzusehen und dienen abweichend von
den vorherigen Kategorien vorrangig den Interessen mit der
Gesellschaft verbundener Gruppen und umweltbezogenen Zielen. Durch
diese Zielkomponente soll der Aufsichtsrat soziale Themen in den
Fokus der Vorstandsmitglieder rücken und einen Anreiz dazu
schaffen, sich diesen zu widmen. Aufgrund der Vielgestaltigkeit der
denkbaren Belange ist die Bandbreite hier groß. Deshalb soll der
Aufsichtsrat bei der Zielvorgabe dynamisch auf gesellschaftliche
und umweltbezogene Herausforderungen reagieren. Die ESG-Elemente
sind dabei nicht auf Themen außerhalb der 1&1-Gruppe
beschränkt, sondern sollen auch der Lösung entsprechender
Herausforderungen innerhalb der Gesellschaft und mit ihr
verbundener Unternehmen dienen (z.B. Diversity).
Für die Zielerreichung gilt in der Regel eine Bandbreite von 90%
bis 120%. Werden die Ziele durchschnittlich zu weniger als 90%
erreicht, entfällt der Anspruch auf Zahlung des STI vollständig.
Werden die Ziele insgesamt durchschnittlich zu mehr als 120%
erfüllt, wird die Übererfüllung nur bis zu 120% der Zielgröße des
STI berücksichtigt. Im Eintrittsjahr, insbesondere in
Rumpf-Geschäftsjahren, kann dem Vorstand ein Mindestbetrag des STI
für die ersten sechs bis zwölf Monate der Amtszeit vom Aufsichtsrat
garantiert werden. Ein Teil dieses Mindestbetrags kann auch auf
monatlicher Basis an das Vorstandsmitglied ausgezahlt werden.
Es ist möglich, für die einzelnen Vorstandsmitglieder
unterschiedliche Ziele festzulegen. Umsatz- und Ergebnisziele
sollen aber immer einheitlich festgelegt werden.
Die Bewertung des Grades der Erfüllung beim STI erörtert und
stellt der Aufsichtsrat in einer Sitzung jeweils nach Feststellung
des Jahresabschlusses für die 1&1 -Gruppe fest. Diese Sitzung
bereitet der Aufsichtsrat zusammen mit den Vorständen sowie den
zuständigen Abteilungen vor, so dass dem Gremium die für eine
Bewertung notwendigen Informationen und ggf. zusätzlicher
Sachverstand vollumfänglich zur Verfügung stehen.
Dabei werden für die Kategorie Umsatz und Ertrag die aus dem
Bereich Corporate Financial Affairs & Investor Relations
ermittelten Kennzahlen zu Grunde gelegt. Umsatz- und Ergebnisziele
sind Bestandteil der Prognoserechnung und der Soll/Ist-Abgleich
erfolgt anhand des geprüften Jahresabschlusses.
Den Grad der Erfüllung der strategischen Ziele ermittelt der
Aufsichtsrat durch Bewertung der durch den Vorstand vorgelegten
Konzepte und ggf. weiterer erforderlicher Unterlagen. Das Erreichen
persönlicher Leistungsziele wird ebenfalls auf Basis vom Vorstand
vorgelegter und (ggf. mit zusätzlichem externen Sachverstand) durch
den Aufsichtsrat bewerteter Dokumente ermittelt. Für die
Zielerfüllung bei ESG-Elementen berücksichtigt der Aufsichtsrat die
jeweils festgelegten Kennzahlen und Erfolgskriterien.
Nach Abschluss dieser Sitzung des Aufsichtsrats wird der STI,
soweit nicht weitere Umstände in Erfahrung zu bringen sind, mit dem
jeweils folgenden Gehaltslauf zur Auszahlung gebracht.
Bei einem unterjährigen Ein- oder Austritt reduziert sich der
individuelle Zielbetrag um 1/12 für jeden Monat, in dem das
Vorstandsmitglied nicht Mitglied des Vorstands ist oder das
Vorstandsmitglied freigestellt ist oder sein Dienstverhältnis
ruht.
Langfristige variable Vergütung (Long Term Incentive
(„LTI“))
Als LTI existiert ein auf virtuellen Aktienoptionen basierendes
Programm (Stock Appreciation Rights („SAR“)-Programm
(„SAR-Programm“)). Die Gesellschaft behält sich das Recht
vor, ihrer Verpflichtung zur Auszahlung der SARs nach freiem
Ermessen in bar oder durch die Übertragung von Aktien an den
Teilnehmer zu erfüllen.
|
Beschreibung SAR-Programm der 1&1
AG |
Gegenstand |
Partizipation an Wertsteigerung der
Aktie der 1&1 AG |
Systematik |
Ausgabe einer Anzahl SARs, die zu
bestimmten Zeitpunkten in bestimmtem Umfang ausgeübt werden können.
Das Vesting erfolgt in vier Schritten: |
1. |
25% der SARs erstmals ausübbar nach
Ablauf von zwei Jahren,25% der SARs erstmals ausübbar nach Ablauf
von zwei Jahren, |
2. |
weitere 25% der SARs erstmals ausübbar
nach Ablauf von drei Jahren, |
3. |
weitere 25% der SARs erstmals ausübbar
nach Ablauf von vier Jahren, |
4. |
und die restlichen 25% der SARs
zugeteilt und erstmals ausübbar nach Ablauf von fünf Jahren. |
Laufzeit/Erfüllung |
Laufzeit: 6 Jahre. Nach Ablauf von 5
Jahren volles Vesting aller SARs. Mit Ablauf der Laufzeit des
SAR-Programms verfallen alle nicht ausgeübten SARs
entschädigungslos. Erfüllung nach Wahl der Gesellschaft bar oder in
Aktien. |
Berechnungsparameter |
Differenz zwischen Anfangskurs
(Schlusskurs der Aktie bei Ausgabe) und Schlusskurs der Aktie bei
Ausübung der SARs (jeweils arithmetisches Mittel der letzten zehn
Handelstage). |
Beschränkungen |
• |
anfängliche Wartefrist von zwei
Jahren; |
• |
Zwei Ausübungsfenster pro Jahr; |
• |
Ausübung nur von bereits zugeteilten
SARs möglich. |
• |
Ausübungshürde: Ausübbarkeit eines
gevesteten SARs nur, wenn zum Zeitpunkt der Ausübung eine
Kurssteigerung von mindestens 20% auf den Anfangskurs gegeben
ist. |
Deckelung/Cap |
• |
100% des Anfangskurses |
|
Die Anzahl der jeweils für ein Vorstandsmitglied ausgelobten
SARs (im Durchschnitt pro Jahr der Laufzeit des Programms) bemisst
sich nach der für das Vorstandsmitglied beabsichtigten
Gesamtvergütung bei unterstelltem Erreichen der für die Entwicklung
der Aktien aufgestellten internen Prognosen. Unter Berücksichtigung
der Maßgaben des Vergütungssystems, insbesondere der
Maximalvergütung, ist während der Laufzeit einer SAR-Vereinbarung
auch der Abschluss einer weiteren SAR-Vereinbarung möglich.
Da die Wertentwicklung der SARs unmittelbar an die
Kursentwicklung der Aktien der Gesellschaft gekoppelt ist und das
Vesting über einen Zeitraum von insgesamt 5 Jahren erfolgt, schafft
das SAR-Programm einen Anreiz, im Interesse der Aktionäre die
Unternehmensentwicklung langfristig positiv zu beeinflussen.
Gleichzeitig partizipiert das Vorstandsmitglied nicht nur an einer
positiven Entwicklung der Gesellschaft, sondern wird auch von einer
negativen Entwicklung des Aktienkurses durch die Ausübungshürde und
die Berechnung des Auszahlungsbetrages getroffen.
Bei Beendigung des Dienstvertrags behält das Vorstandsmitglied
die bis dahin erdienten SARs. Es muss sie aber spätestens im ersten
Ausübungsfenster nach Beendigung des Anstellungsverhältnisses
entsprechend der für die Ausübung geltenden Bestimmungen ausüben.
Andernfalls entfallen die bereits erdienten SARs. Noch nicht
erdiente SARs entfallen entschädigungslos. Bei fristloser Kündigung
aus wichtigem Grund verfallen auch die bereits erdienten, aber noch
nicht ausgeübten SARs.
In besonderen Konstellationen (z.B. Verschmelzung, Spin-Off)
kann der Aufsichtsrat einem Teilnehmer die vorzeitige Ausübung der
SARs anbieten. Darüber hinaus kann der Aufsichtsrat bei Vorliegen
bestimmter Umstände (z.B. Aktiensplit, Umwandlung der Gesellschaft)
den Ausübungspreis anpassen.
6. |
Maximalvergütung gem. § 87a AktG
|
Die maximale Vergütung, welche ein ordentliches
Vorstandsmitglied rechnerisch aus der Summe aller
Vergütungsbestandteile, d.h. Grundgehalt, STI, LTI (Vergütung aus
SAR-Programm / Laufzeit in Jahren) und Nebenleistungen, erhalten
kann, darf sich nicht auf einen höheren Betrag als EUR 3,5 Mio.
brutto p.a. (Maximalvergütung) belaufen. Als Nebenleistung gewährte
Sachleistungen werden mit ihrem für die Lohnsteuer maßgeblichen
Wert angesetzt.
Die Maximalvergütung für den Vorstandsvorsitzenden kann bis zum
Zweifachen der Maximalvergütung für ein ordentliches
Vorstandsmitglied betragen, die Maximalvergütung des Chief
Operating Officer (COO) kann bis zum 1,5-fachen der
Maximalvergütung eines ordentlichen Vorstandsmitglieds
betragen.
Bei der Maximalvergütung handelt es sich nicht um eine vom
Aufsichtsrat für angemessen gehaltene Ziel-Gesamtvergütung der
Vorstandsmitglieder, sondern lediglich um eine absolute Obergrenze,
die in keinem Fall überschritten werden darf. Sollte es durch die
Auszahlung des LTI zu einer Überschreitung der Maximalvergütung
kommen, so verfällt der über den Betrag der Maximalvergütung
hinausgehende Anspruch aus dem LTI für das betreffende Jahr. Bei
Zahlungen, die zur Erfüllung von LTI-Ansprüchen erfolgen, ist bei
der Berechnung der Maximalvergütung allerdings jeweils die Laufzeit
des LTI zu berücksichtigen. Zahlungen aus dem Programm sind daher
bei der Beurteilung, ob die jährliche Maximalvergütung eingehalten
wird, gleichmäßig auf die Jahre der Laufzeit der jeweiligen
Vereinbarung zu verteilen.
7. |
Verhältnis von Festvergütung, STI und LTI und Bemessung der
individuellen Gesamtvergütung
|
Für das Verhältnis der einzelnen Vergütungskomponenten zur
individuellen Ziel- Gesamtvergütung gilt unter Berücksichtigung der
Maximalvergütung der folgende Rahmen:
|
Relativer Anteil einzelner
Vergütungselemente an der individuellen Ziel-Gesamtvergütung
(berechnet p.a.) |
Absoluter Anteil einzelner
Vergütungselemente an der individuellen Ziel-Gesamtvergütung
(berechnet p.a.) |
Festvergütung: |
15% bis 40% |
EUR 300.000 bis EUR 600.000 |
STI (Zielbetrag): |
5% bis 40% |
EUR 50.000 bis EUR 400.000 |
LTI (Zielbetrag p.a.) |
40% bis 80% |
EUR 200.000 bis EUR 2.000.000 |
|
Die individuelle Ziel-Gesamtvergütung wird durch den
Aufsichtsrat im Hinblick auf
• |
die Aufgaben des Vorstandsmitglieds,
|
• |
seine Verantwortung in der Gesellschaft,
|
• |
seine Erfahrungen,
|
• |
den Umstand, ob das Vorstandsmitglied zum Vorsitzenden des
Vorstands bestellt wurde oder das Ressort des COO übernommen hat,
und
|
• |
den internen/vertikalen und externen/horizontalen Vergleich
|
bestimmt und es ist dabei zugleich sicherzustellen, dass der
Anteil der variablen, erfolgsabhängigen Vergütungen (STI und LTI)
zusammen mindestens 60% der Ziel- Gesamtvergütung betragen
muss.
8. |
Versorgungszusagen/Versicherungen
|
Das Unternehmen unterhält eine
Vermögensschadenhaftpflichtversicherung (D&O-Versicherung) mit
Selbstbehalt gemäß § 93 Abs. 2 S. 3 AktG sowie eine
Strafrechtsschutzversicherung, die nicht nur die Tätigkeit des
Vorstandsmitglieds als Organ der Gesellschaft, sondern auch als
etwaiges Mitglied sonstiger Organe in den Gesellschaften des
Konzerns der United Internet AG abdeckt (D&O-Versicherung)
sowie eine Gruppenunfall- und Reiseversicherung. Im Rahmen ihrer
Tätigkeit sind die Vorstandsmitglieder in diese Rahmenverträge
ebenfalls eingeschlossen. Sollten darüber hinaus weitere konzern-
weit gültige Versicherungen abgeschlossen werden, gelten diese
ebenfalls für alle Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft.
Eine betriebliche Altersversorgung (bAV) wird ausschließlich auf
Basis einer Entgeltumwandlung angeboten. Eine durch die
Gesellschaft finanzierte Altersversorgung wird nicht gewährt, es
sei denn, gesetzliche Regelungen verpflichten die Gesellschaft
hierzu.
Als Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung zahlt das
Unternehmen jedem Vorstandsmitglied maximal die Höhe der
Arbeitgeberbeiträge, die auch bei pflichtversicherten Arbeitnehmern
anfielen. Sollte sich ein Vorstandsmitglied dazu entschließen,
freiwillig dem gesetzlichen Rentenversicherungssystem beizutreten
oder bei Eintritt ins Unternehmen in der gesetzlichen
Rentenversicherung versichert sein, übernimmt das Unternehmen
ebenfalls die Beiträge hierfür bis maximal in Höhe der
Arbeitgeberbeiträge, die auch bei pflichtversicherten Arbeitnehmern
anfallen würden.
Daneben zahlt die Gesellschaft für den Fall, dass das
Vorstandsmitglied aus krankheitsbedingten Gründen an der
Arbeitsleistung gehindert sein sollte, die Vergütung für einen
Zeitraum von drei Monaten im Falle einer Dienstverhinderung aus
gesundheitsbedingten Gründen und für einen Zeitraum von sechs
Monaten im Falle einer krankheitsbedingten Verhinderung infolge
eines Dienstunfalls unter Anrechnung sämtlicher Leistungen, die dem
Vorstandsmitglied von einer gesetzlichen oder privaten
Krankenversicherung für den Verdienstausfall gezahlt werden,
fort.
9. |
Vergütungsbezogene Rechtsgeschäfte und Abfindungsregelungen/
nachvertragliche Wettbewerbsverbote/Claw
Back-Klausel/Außergewöhnliche Entwicklungen/ Change of
Control-Regelungen
|
Vergütungsbezogene Rechtsgeschäfte und
Abfindungsregelungen
Die Laufzeit der Dienstverträge der Mitglieder des Vorstands ist
an deren Amtszeit gekoppelt. Die Erstbestellung soll für maximal
drei Jahre erfolgen. Bei weiteren Bestellungen sind längere
Bestellungszeiträume möglich.
Wird die Bestellung eines Vorstandsmitglieds widerrufen, endet
auch der Dienstvertrag. Beruht der Widerruf nicht auf einem
wichtigen Grund i.S.v. § 626 BGB, so endet der Dienstvertrag erst
mit Ablauf einer Frist von 12 Monaten (oder, sollte dies früher
eintreten, dem Ablauf der ursprünglichen Amtszeit). Ansprüche auf
Zahlungen von Abfindungen im Falle des Ausscheidens werden den
Vorstandsmitgliedern nicht gewährt.
Das Dienstverhältnis endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf,
mit dem Zeitpunkt der Gewährung einer unbefristeten
Erwerbsunfähigkeitsrente, spätestens jedoch mit Ablauf des Monats,
in dem das Vorstandsmitglied erstmalig Anspruch auf
Regelaltersruhegeld hat.
Die Gesellschaft ist berechtigt, das Vorstandsmitglied im
Zusammenhang mit einer Beendigung des Dienstvertrags von seiner
Verpflichtung zur Arbeitsleistung für die Gesellschaft jederzeit
unter Fortzahlung der vertraglichen Bezüge und Anrechnung auf
Urlaubsansprüche freizustellen.
Im Übrigen beachtet die Gesellschaft für Zahlungen bei
vorzeitiger Beendigung der Tätigkeit die Anforderungen des DCGK.
Danach dürfen Zahlungen an ein Vorstandsmitglied bei vorzeitiger
Beendigung der Vorstandstätigkeit den Wert von zwei
Jahresvergütungen nicht überschreiten und nicht mehr als die
Restlaufzeit des Anstellungsvertrags vergüten. Im Fall eines
nachvertraglichen Wettbewerbsverbots wird die etwaige
Abfindungszahlung zudem auf die Karenzentschädigung
angerechnet.
Nachvertragliches Wettbewerbsverbot
Die Vorstandsverträge enthalten ein nachvertragliches
Wettbewerbsverbot mit einer Laufzeit von bis zu einem Jahr. Sofern
durch den Aufsichtsrat nicht auf das Wettbewerbsverbot verzichtet
wird, hat das Vorstandsmitglied Anspruch auf eine
Karenzentschädigung in Höhe von 75% bis 100% der zuletzt gewährten
festen Vergütung. Anderweitige Einkünfte aus einer neuen Tätigkeit
muss sich das Vorstandsmitglied auf die Karenzentschädigung
vollständig anrechnen lassen. Die Dienstverträge können vorsehen,
dass das nachvertragliche Wettbewerbsverbot erst dann gilt, wenn
eine Erstbestellung zum Mitglied des Vorstands verlängert wird.
Claw Back
Die Anstellungsverträge enthalten auch eine so genannte „Claw
Back“-Klausel, mit der an das Vorstandsmitglied gewährte
kurzfristige oder langfristige variable Vergütung ganz oder
teilweise zurückgefordert werden kann, wenn sich herausstellt, dass
hierfür notwendige Voraussetzungen tatsächlich nicht vorlagen (z.B.
manipulierte oder falsch ermittelte Kennzahlen). Schadensersatz-
und Bereicherungsansprüche bleiben von dieser Regelung
unberührt.
Hat ein Vorstandsmitglied eine Pflicht aus seinem Organ-
und/oder Anstellungsverhältnis verletzt und ist dem Grunde nach zum
Schadensersatz gegenüber der Gesellschaft verpflichtet, kann der
Aufsichtsrat der Gesellschaft nach billigem Ermessen die Erfüllung
von Vergütungsansprüchen über das Festgehalt sowie über die kurz-
und langfristige variable Vergütung ganz oder teilweise verweigern
oder bereits durch das Vorstandsmitglied erhaltene Leistungen
zurückfordern.
Außergewöhnliche Entwicklungen
Außergewöhnliche Entwicklungen wird der Aufsichtsrat bei der
Bemessung der Zielerreichung des STI berücksichtigen. Es kann sich
insbesondere bei den wirtschaftlichen Kennzahlen durch
Sondereinflüsse Korrekturbedarf ergeben. Außergewöhnlich schlechten
Entwicklungen kann der Aufsichtsrat daneben über § 87 Abs. 2 AktG
begegnen. Hiernach kann er die Bezüge der Vorstandsmitglieder auf
eine angemessene Höhe herabsetzen, wenn sich die Lage der
Gesellschaft nach der Festsetzung der Vergütung so verschlechtert,
dass die unveränderte Weitergewährung der Bezüge unbillig für die
Gesellschaft wäre.
Change of Control-Regelungen
Zusagen für Leistungen aus Anlass der vorzeitigen Beendigung des
Anstellungsvertrags durch das Vorstandsmitglied infolge eines
Kontrollwechsels (Change of Control) werden nicht vereinbart. Im
Falle eines Mergers oder Spin-offs oder ähnlichen Ereignissen oder
einer Unternehmensveräußerung kann die Gesellschaft die vorzeitige
Ausübung von SARs anbieten.
10. |
Vorübergehende Abweichungen vom Vergütungssystem
|
Der Aufsichtsrat kann in Ausnahmefällen vorübergehend von
einzelnen Bestandteilen des Vergütungssystems abweichen, wenn dies
im Interesse des langfristigen Wohlergehens der Gesellschaft
notwendig ist. Das betrifft insbesondere außergewöhnliche und nicht
vorhersehbare Situationen, in denen die Abweichung vom
Vergütungssystem notwendig ist, um den langfristigen Interessen und
der Tragfähigkeit der Gesellschaft zu dienen oder um ihre
Rentabilität zu gewährleisten. Derartige Situationen können sowohl
auf gesamtwirtschaftlichen als auch auf unternehmensbezogenen
Umständen beruhen. Abweichungen sind insbesondere in
wirtschaftlichen Krisen zulässig. Die Bestandteile des
Vergütungssystems, von denen in Ausnahmefällen abgewichen werden
kann, sind: das Jahresfestgehalt, die Nebenleistungen, die
kurzfristigen und die langfristigen variablen
Vergütungsbestandteile, sowie das Verhältnis der
Vergütungsbestandteile zueinander. Ferner kann der Aufsichtsrat
unter den genannten Voraussetzungen vorübergehend zusätzliche
Vergütungsbestandteile gewähren oder einzelne
Vergütungsbestandteile durch andere Vergütungsbestandteile
ersetzen, soweit dies erforderlich ist, um ein angemessenes
Anreizniveau der Vorstandsvergütung wiederherzustellen. Die im Zuge
einer solchen vorübergehenden Abweichung gegenüber dem
Vergütungssystem vorgenommenen Änderungen und Neukalibrierungen
sowie die Gründe hierfür werden im Vergütungsbericht offengelegt
und erläutert. Eine solche Abweichung setzt voraus, dass der
Aufsichtsrat durch Beschluss feststellt, dass eine Situation
vorliegt, die eine vorübergehende Abweichung vom Vergütungssystem
im Interesse des langfristigen Wohlergehens der Gesellschaft
erfordert, und durch Beschluss festlegt, welche konkreten
Abweichungen aus seiner Sicht geboten sind.
I. Weitere Angaben und Hinweise
1. |
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der
Einberufung der Hauptversammlung
|
Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung hat die
1&1 AG insgesamt 176.764.649 auf den Inhaber lautende
nennbetragslose Stückaktien ausgegeben. Jede Stückaktie gewährt
eine Stimme. Die Gesamtzahl der Stimmrechte im Zeitpunkt der
Einberufung der Hauptversammlung beläuft sich somit auf
176.764.649. Die Gesellschaft hält im Zeitpunkt der Einberufung
465.000 eigene Aktien, aus denen der Gesellschaft keine Rechte
zustehen.
2. |
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und
die Ausübung des Stimmrechts
|
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung der
Aktionärsrechte, insbesondere des Stimmrechts, sind nur diejenigen
Aktionäre berechtigt, die sich rechtzeitig angemeldet haben. Die
Anmeldung muss der Gesellschaft spätestens bis zum Ablauf des 9.
Mai 2024 (24:00 Uhr) unter der nachstehenden Adresse,
Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse
|
1&1 AG
c/o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München
Deutschland
Telefax: +49 (0)89 889 690 633
E-Mail: anmeldung@linkmarketservices.eu
|
zugegangen sein. Die Anmeldung bedarf der Textform und muss in
deutscher oder englischer Sprache erstellt sein.
Die Aktionäre müssen der Gesellschaft darüber hinaus ihre
Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung
des Stimmrechts nachweisen. Hierzu bedarf es eines Nachweises ihres
Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut, der sich auf den
Geschäftsschluss des 24. April 2024 (24:00 Uhr)
(Nachweisstichtag, sog. Record Date) beziehen und der Gesellschaft
unter der für die Anmeldung genannten Adresse spätestens bis zum
Ablauf des 9. Mai 2024 (24:00 Uhr) zugehen muss. Der
Nachweis bedarf der Textform und muss in deutscher oder englischer
Sprache erstellt sein. Den Anforderungen an den Nachweis genügt
auch ein Nachweis nach § 67c Abs. 3 AktG.
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der
Versammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer
den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur
Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei
ausschließlich nach dem Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag. Mit dem
Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des
Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder
teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem
Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des
Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum
Nachweisstichtag maßgeblich; d.h. Veräußerungen von Aktien nach dem
Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur
Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt
für Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag.
Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und
erst danach Aktionär werden, sind nicht teilnahme- und
stimmberechtigt. Die Möglichkeit der Bevollmächtigung des Erwerbers
bleibt unberührt. Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die
Dividendenberechtigung.
Nach Zugang der ordnungsgemäßen Anmeldung und eines
ordnungsgemäßen Nachweises des Anteilsbesitzes bis spätestens am 9.
Mai 2024 (24:00 Uhr) werden Eintrittskarten für die
Hauptversammlung sowie die Zugangsdaten (Zugangskennung und
Passwort) für die Nutzung des passwortgeschützten Internetservices
auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.1und1.ag/investor-relations/hv2024 übersandt. Um den
rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, werden
die Aktionäre gebeten, frühzeitig für die Anmeldung und Übersendung
eines ordnungsgemäßen Nachweises des Anteilsbesitzes an die
Gesellschaft Sorge zu tragen. Die Eintrittskarten sind lediglich
organisatorische Hilfsmittel und keine Voraussetzung für die
Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des
Stimmrechts.
3. |
Verfahren für die Stimmabgabe durch einen
Bevollmächtigten
|
Aktionäre können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung nach
entsprechender Vollmachtserteilung auch durch einen
Bevollmächtigten, beispielsweise einen Intermediär, eine
Aktionärsvereinigung oder einen sonstigen Dritten, ausüben lassen.
Auch im Fall der Vertretung des Aktionärs sind die fristgerechte
Anmeldung des Aktionärs und darüber hinaus der rechtzeitige
Nachweis des Anteilsbesitzes wie vorstehend beschrieben
erforderlich.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der
Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform,
wenn weder Intermediäre noch Aktionärsvereinigungen,
Stimmrechtsberater oder sonstige Personen nach § 135 Abs. 8 AktG,
die sich geschäftsmäßig gegenüber Aktionären zur Ausübung des
Stimmrechts in der Hauptversammlung erbieten, bevollmächtigt
werden.
Werden Vollmachten zur Stimmrechtsausübung an Intermediäre,
Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater oder sonstige Personen
nach § 135 Abs. 8 AktG, die sich geschäftsmäßig gegenüber
Aktionären zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung
erbieten, erteilt, besteht kein Textformerfordernis, jedoch ist die
Vollmachtserklärung vom Bevollmächtigten nachprüfbar festzuhalten.
Sie muss zudem vollständig sein und darf nur mit der
Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten. Wir bitten
daher Aktionäre, die einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung,
einen Stimmrechtsberater oder eine sonstige Person nach § 135 Abs.
8 AktG, die sich geschäftsmäßig gegenüber Aktionären zur Ausübung
des Stimmrechts in der Hauptversammlung erbietet, bevollmächtigen
wollen, sich mit dem zu Bevollmächtigenden über die Form der
Vollmacht abzustimmen.
Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die
Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.
Der Nachweis einer erteilten Bevollmächtigung kann unter anderem
auch dadurch geführt werden, dass der Bevollmächtigte am Tag der
Hauptversammlung die Vollmacht an der Einlasskontrolle vorweist.
Der Nachweis einer erteilten Bevollmächtigung, ihre Änderung oder
ihr Widerruf kann der Gesellschaft auch unter der nachstehenden
Adresse, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse
|
1&1 AG
c/o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München
Deutschland
Telefax: +49 (0)89 889 690 655
E-Mail: 1und1@linkmarketservices.eu
|
übermittelt werden.
Vorstehende Übermittlungswege stehen auch zur Verfügung, wenn
die Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der
Gesellschaft erfolgen soll; ein gesonderter Nachweis über die
Erteilung der Bevollmächtigung erübrigt sich in diesem Fall. Der
Widerruf oder die Änderung einer bereits erteilten Vollmacht kann
ebenfalls auf den vorgenannten Übermittlungswegen unmittelbar
gegenüber der Gesellschaft erklärt werden. Das persönliche
Erscheinen des Aktionärs in der Hauptversammlung gilt für sich
genommen nicht als Widerruf einer zuvor erteilten Vollmacht.
Vielmehr hat der Aktionär dann auf der Hauptversammlung einen
entsprechenden Widerruf in der erforderlichen Form zu erklären und
der Gesellschaft nachzuweisen. Die Gesellschaft hält für die
Aktionäre vorbereitete Widerrufsformulare bereit.
Eine Vollmacht kann auch im Internet über den
passwortgeschützten Internetservice unter
https://www.1und1.ag/investor-relations/hv2024 gemäß den dafür
vorgesehenen Verfahren bis spätestens Mittwoch, den 15. Mai 2024
(24:00 Uhr) erteilt, geändert oder widerrufen werden. Die für die
Nutzung des passwortgeschützten Internetservices erforderlichen
Zugangsdaten (Zugangskennung und Passwort) werden zusammen mit den
Eintrittskarten nach form- und fristgerechter Anmeldung
zugesandt.
Die Nutzung des passwortgeschützten Internetservices durch einen
Bevollmächtigten setzt voraus, dass der Bevollmächtigte die
entsprechenden Zugangsdaten erhält.
Vollmachten sind vorzugsweise über den passwortgeschützten
Internetservice unter
https://www.1und1.ag/investor-relations/hv2024 oder mittels des von
der Gesellschaft zur Verfügung gestellten Vollmachtsformulars zu
erteilen. Das Vollmachtsformular wird von der Gesellschaft nach
erfolgter Anmeldung zusammen mit der Eintrittskarte zur Verfügung
gestellt. Das Vollmachtsformular wird den Aktionären bzw. ihren
Bevollmächtigten auch jederzeit auf Verlangen zugesandt und ist
außerdem unter https://www.1und1.ag/investor-relations/hv2024
abrufbar.
4. |
Verfahren für die Stimmabgabe durch die von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter
|
Darüber hinaus bietet die Gesellschaft ihren Aktionären an, von
der Gesellschaft benannte Mitarbeiter als weisungsgebundene
Stimmrechtsvertreter zu bevollmächtigen. Die Stimmrechtsvertreter
sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen; sie können die
Stimmrechte nicht nach eigenem Ermessen ausüben. Dabei bitten wir
zu beachten, dass die Stimmrechtsvertreter das Stimmrecht nur zu
denjenigen Beschlussvorschlägen ausüben können, zu denen Aktionäre
eindeutige Weisung erteilen, und dass die Stimmrechtsvertreter
weder im Vorfeld noch während der Hauptversammlung Weisungen zu
Verfahrensanträgen entgegennehmen können. Ebenso wenig können die
Stimmrechtsvertreter Aufträge zur Einlegung von Widersprüchen gegen
Hauptversammlungsbeschlüsse oder zum Stellen von Fragen oder
Anträgen entgegennehmen. Auch im Falle einer Bevollmächtigung eines
von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreters ist eine
ordnungsgemäße Anmeldung sowie der rechtzeitige Nachweis des
Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen unter
„Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die
Ausübung des Stimmrechts“ erforderlich.
Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter können bis spätestens Mittwoch, den 15. Mai
2024 (24:00 Uhr) unter der nachstehenden Adresse, Telefax-Nummer
oder E-Mail-Adresse
|
1&1 AG
c/o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München
Deutschland
Telefax: +49 (0)89 889 690 655
E-Mail: 1und1@linkmarketservices.eu
|
oder über den passwortgeschützten Internetservice auf der
Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.1und1.ag/investor-relations/hv2024 gemäß dem dafür
vorgesehenen Verfahren abgegeben, geändert oder widerrufen
werden.
Darüber hinaus haben an der Hauptversammlung teilnehmende
Aktionäre und deren Vertreter auch während der Hauptversammlung die
Möglichkeit, die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft mit der
weisungsgebundenen Ausübung des Stimmrechts zu bevollmächtigen.
Im Falle des persönlichen Erscheinens des Aktionärs oder seines
Bevollmächtigten in der Hauptversammlung wird der von der
Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter eine ihm erteilte
Vollmacht nicht ausüben.
Weisungen an die Stimmrechtsvertreter zu Tagesordnungspunkt 2
dieser Einladung gelten auch im Fall der Anpassung des
Gewinnverwendungsvorschlags infolge einer Änderung der Anzahl
dividendenberechtigter Aktien.
Diejenigen, die eine Vollmacht und Weisungen an die von der
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter erteilen wollen, werden
gebeten, hierzu den passwortgeschützten Internetservice unter
https://www.1und1.ag/investor-relations/hv2024 oder das ihnen
gemeinsam mit der Eintrittskarte und den Zugangsdaten für den
passwortgeschützten Internetservice übersandte Vollmachts- und
Weisungsformular zu verwenden. Das Vollmachts- und Weisungsformular
wird den Aktionären bzw. ihren Bevollmächtigten auch jederzeit auf
Verlangen zugesandt und ist außerdem im Internet unter
https://www.1und1.ag/investor-relations/hv2024 abrufbar.
II. Rechte der Aktionäre
(Angaben nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127, § 131 Abs. 1 AktG)
1. |
Ergänzungsanträge zur Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2
AktG
|
Ergänzungsanträge zur Tagesordnung nach § 122 Abs. 2 AktG müssen
der Gesellschaft unter der nachstehenden Adresse bis zum Ablauf des
15. April 2024 (24:00 Uhr) schriftlich zugehen:
|
1&1 AG
Vorstand
Elgendorfer Straße 57
56410 Montabaur
Deutschland
|
Weitergehende Erläuterungen zu Ergänzungsanträgen zur
Tagesordnung nach § 122 Abs. 2 AktG und deren Voraussetzungen
stehen auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.1und1.ag/investor-relations/hv2024 zur Verfügung.
2. |
Gegenanträge von Aktionären gemäß § 126 Abs. 1 AktG
|
Jeder Aktionär hat das Recht, in der Hauptversammlung
Gegenanträge gegen die Vorschläge von Vorstand und/oder
Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten der Tagesordnung zu stellen.
Gegenanträge, die der Gesellschaft zu einem bestimmten Punkt der
Tagesordnung im Sinne von § 126 Abs. 1 AktG unter der nachstehend
angegebenen Adresse bis zum Ablauf des 1. Mai 2024 (24:00
Uhr) zugegangen sind, werden den Aktionären unverzüglich über
die Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.1und1.ag/investor-relations/hv2024 zugänglich
gemacht.
Für die Übermittlung von Gegenanträgen nebst einer etwaigen
Begründung ist folgende Adresse, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse
ausschließlich maßgeblich:
|
1&1 AG
Investor Relations
Elgendorfer Straße 57
56410 Montabaur
Deutschland
Telefax: +49 (0)6181 412-183
E-Mail: ir@1und1.de
|
Weitergehende Erläuterungen zu Gegenanträgen nach § 126 Abs. 1
AktG und deren Voraussetzungen sowie zu den Gründen, aus denen
gemäß § 126 Abs. 2 AktG ein Gegenantrag und dessen etwaige
Begründung nicht über die Internetseite zugänglich gemacht werden
müssen, stehen auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.1und1.ag/investor-relations/hv2024 zur Verfügung.
3. |
Wahlvorschläge von Aktionären gemäß § 127 AktG
|
Jeder Aktionär hat das Recht, in der Hauptversammlung
Wahlvorschläge zur Wahl von Mitgliedern des Aufsichtsrats und/oder
Abschlussprüfern zu machen.
Solche Wahlvorschläge von Aktionären im Sinne von § 127 AktG,
die der Gesellschaft unter der nachstehend angegebenen Adresse bis
zum Ablauf des 1. Mai 2024 (24:00 Uhr) zugegangen sind,
werden unverzüglich über die Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.1und1.ag/investor-relations/hv2024 zugänglich
gemacht.
Für die Übermittlung von Wahlvorschlägen ist folgende Adresse,
Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse ausschließlich maßgeblich:
|
1&1 AG
Investor Relations
Elgendorfer Straße 57
56410 Montabaur
Deutschland
Telefax: +49 (0)6181 412-183
E-Mail: ir@1und1.de
|
Weitergehende Erläuterungen zu Wahlvorschlägen nach § 127 AktG
und deren Voraussetzungen sowie zu den Gründen, aus denen gemäß §
127 Satz 1 i.V.m. § 126 Abs. 2 und § 127 Satz 3 AktG ein
Wahlvorschlag nicht über die Internetseite zugänglich gemacht
werden müssen, stehen auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.1und1.ag/investor-relations/hv2024 zur Verfügung.
4. |
Auskunftsrecht der Aktionäre gemäß § 131 Abs. 1 AktG
|
Nach § 131 Abs. 1 AktG ist jedem Aktionär auf Verlangen in der
Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der
Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des
Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Diese
Auskunftspflicht des Vorstands erstreckt sich auch auf die
rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu
einem verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und
der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Unter
bestimmten, in § 131 Abs. 3 AktG näher ausgeführten Voraussetzungen
darf der Vorstand die Auskunft verweigern.
Gemäß § 18 Abs. 3 der Satzung der 1&1 AG ist der
Versammlungsleiter ermächtigt, das Frage- und Rederecht der
Aktionäre zeitlich angemessen zu beschränken.
Weitergehende Erläuterungen zum Auskunftsrecht der Aktionäre
gemäß § 131 Abs. 1 AktG finden sich auf der Internetseite der
Gesellschaft unter
https://www.1und1.ag/investor-relations/hv2024
III. Informationen und Unterlagen;
Hinweis auf die Internetseite der Gesellschaft
Ab Einberufung der Hauptversammlung sind zusammen mit dieser
Einberufung die zugänglich zu machenden Unterlagen und weitere
Informationen auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.1und1.ag/investor-relations/hv2024 abrufbar. Sie werden
dort auch während der Hauptversammlung zugänglich sein und, sofern
erforderlich, in der Hauptversammlung zur Einsichtnahme
ausliegen.
Etwaige im Sinne der vorgenannten Fristen rechtzeitig bei der
Gesellschaft eingehende und veröffentlichungspflichtige
Gegenanträge, Wahlvorschläge und Ergänzungsverlangen von Aktionären
werden ebenfalls über die oben genannte Internetseite zugänglich
gemacht werden.
Die Abstimmungsergebnisse werden nach der Hauptversammlung unter
der gleichen Internetadresse veröffentlicht.
IV. Hinweise zum Datenschutz für Aktionäre
Die 1&1 AG verarbeitet im Rahmen der Hauptversammlung als
Verantwortlicher personenbezogene Daten der Aktionäre (Name und
Vorname, Anschrift, E-Mail-Adresse, Aktienanzahl, Aktiengattung,
Besitzart der Aktien und Nummer der Eintrittskarte mit
Zugangskennung und Passwort zum passwortgeschützten Internetservice
sowie gegebenenfalls personenbezogene Daten der Aktionärsvertreter
auf Grundlage der geltenden Datenschutzgesetze.
Zwecke und Rechtsgrundlagen
Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten ist für die
ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchführung der Hauptversammlung,
für die Stimmrechtsausübung der Aktionäre rechtlich zwingend
erforderlich. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist Art. 6 Abs.
1 Satz 1 lit. c) DS-GVO i.V.m. §§ 118 ff. AktG. Darüber hinaus
können Datenverarbeitungen, die der Organisation der
Hauptversammlung dienlich sind, auf Grundlage überwiegender
berechtigter Interessen erfolgen (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f)
DS-GVO). Soweit die Aktionäre ihre personenbezogenen Daten nicht
selbst zur Verfügung stellen, erhält die 1&1 AG diese in der
Regel von der Depotbank des Aktionärs.
Weitergabe von Daten
Wir beauftragen zur Abwicklung unserer Hauptversammlung auch
externe Dienstleister sowie konzernverbundene Unternehmen. Diese
erhalten von der Gesellschaft und den Depotbanken nur solche
personenbezogenen Daten, die zur Ausführung des jeweiligen Auftrags
erforderlich sind. Soweit sie Ihre personenbezogenen Daten
verarbeiten, sind sie für uns im Wege einer Auftragsverarbeitung
gemäß den Maßgaben von Art. 28 DS-GVO tätig.
Die von der Gesellschaft für die Zwecke der Ausrichtung der
Hauptversammlung beauftragten Dienstleister verarbeiten die
personenbezogenen Daten der Aktionäre und Aktionärsvertreter
ausschließlich nach Weisung der 1&1 AG und nur soweit dies für
die Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich ist.
Alle Mitarbeiter der Gesellschaft und die Mitarbeiter der
beauftragten Dienstleister, die Zugriff auf personenbezogene Daten
der Aktionäre bzw. Aktionärsvertreter haben und/oder diese
verarbeiten, sind verpflichtet, diese Daten vertraulich zu
behandeln. Darüber hinaus sind personenbezogene Daten von
Aktionären bzw. Aktionärsvertretern, die ihr Stimmrecht ausüben, im
Rahmen der gesetzlichen Vorschriften (insbesondere das
Teilnehmerverzeichnis, § 129 AktG, soweit die Aktionäre bzw.
Aktionärsvertreter darin aufgeführt werden) für andere Aktionäre
und Aktionärsvertreter einsehbar.
Speicherdauer
Die 1&1 AG löscht die personenbezogenen Daten der Aktionäre
und Aktionärsvertreter im Einklang mit den gesetzlichen Regelungen,
insbesondere wenn die personenbezogenen Daten für die
ursprünglichen Zwecke der Erhebung oder Verarbeitung nicht mehr
notwendig sind, die Daten nicht mehr im Zusammenhang mit etwaigen
Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren benötigt werden und keine
gesetzlichen Aufbewahrungspflichten bestehen.
Betroffenenrechte
Unter den gesetzlichen Voraussetzungen haben die Aktionäre bzw.
Aktionärsvertreter das Recht, Auskunft über ihre verarbeiteten
personenbezogenen Daten zu erhalten und die Berichtigung oder
Löschung ihrer personenbezogenen Daten oder die Einschränkung der
Verarbeitung zu beantragen. Zudem steht den Aktionären bzw.
Aktionärsvertretern ein Beschwerderecht bei den Aufsichtsbehörden
zu.
Werden personenbezogene Daten auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1
Satz 1 lit. f) DS-GVO verarbeitet, steht den Aktionären bzw.
Aktionärsvertretern unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch ein
Widerspruchsrecht zu.
Kontakt
Für Anmerkungen und Rückfragen zu der Verarbeitung von
personenbezogenen Daten erreichen Aktionäre bzw. Aktionärsvertreter
den Datenschutzbeauftragten der 1&1 AG unter:
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1&1 AG
Konzerndatenschutzbeauftragte
Wilhelm-Röntgen-Str. 1-5
63477 Maintal
E-Mail-Adresse: ir@1und1.de
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Weitere Informationen zum Datenschutz für Aktionäre sind auf der
Internetseite der 1&1 AG unter
https://www.1und1.ag/datenschutz
einsehbar.
Montabaur, im April 2024
1&1 AG
- Der Vorstand -
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