Wienerberger AG: Sonstige Zulassungsfolgepflichten
07 Mai 2024 - 3:30PM
EQS Non-Regulatory
Wienerberger AG / Veröffentlichung gem. § 119 Abs. 9 BörseG
Wienerberger AG: Sonstige Zulassungsfolgepflichten
07.05.2024 / 15:30 CET/CEST
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Die 155. ordentliche Hauptversammlung der Wienerberger AG fasste
am 7. Mai 2024 folgende Beschlüsse:
Ermächtigung zum Rückkauf eigener Aktien (Tagesordnungspunkt
9.)
Der Vorstand der Wienerberger AG wird gemäß § 65 Absatz 1 Ziffer
8 sowie Absatz 1a und Absatz 1b Aktiengesetz während einer
Geltungsdauer von 30 Monaten ab dem Tag der heutigen
Beschlussfassung ermächtigt, eigene Aktien der Wienerberger AG zu
einem niedrigsten Gegenwert von EUR 1,-- je Aktie und einem
höchsten Gegenwert je Aktie, der höchstens 20% über dem
durchschnittlichen, ungewichteten Börsenschlusskurs der
vorangegangenen zehn Börsehandelstage vor dem jeweiligen Rückkauf
der Aktien liegen darf, ohne weitere Beschlussfassung der
Hauptversammlung zu erwerben. Der Bestand an unter dieser
Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien sowie sonstigen gehaltenen
eigenen Aktien darf 10% des Grundkapitals der Wienerberger AG zu
keinem Zeitpunkt überschreiten; die Gesamtstückzahl der gemäß der
Ermächtigung nach diesem Beschluss vom 7. Mai 2024 erworbenen
eigenen Aktien darf maximal 10% des Grundkapitals der Wienerberger
AG zum Tag dieser Beschlussfassung betragen. Der Vorstand ist zur
Festsetzung der Rückerwerbsbedingungen ermächtigt. Der Erwerb kann
nach Wahl des Vorstands börslich oder außerbörslich oder im Wege
eines öffentlichen Angebots erfolgen. Der Erwerb auch nur von
einzelnen Aktionären oder einem einzigen Aktionär ist zulässig.
Sofern gesetzlich keine Zustimmung des Aufsichtsrats zwingend
erforderlich ist, ist der Aufsichtsrat im Nachhinein vom Beschluss
des Vorstands in Kenntnis zu setzen. Im Falle des außerbörslichen
Erwerbs kann dieser auch unter Ausschluss des quotenmäßigen
Veräußerungsrechts der Aktionäre durchgeführt werden (umgekehrter
Bezugsrechtsausschluss). Der Handel mit eigenen Aktien ist als
Zweck des Erwerbs ausgeschlossen. Der Vorstand kann diese
Ermächtigung innerhalb der gesetzlichen Vorgaben insbesondere über
die höchstzulässige Zahl eigener Aktien ganz oder in Teilen,
einzeln oder gemeinsam, einmal oder auch mehrfach ausüben. Diese
Ermächtigung kann in Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke durch
die Gesellschaft, durch ein Tochterunternehmen (§ 228 Absatz 3
Unternehmensgesetzbuch) oder durch Dritte für Rechnung der
Gesellschaft ausgeübt werden.
Dieser Beschluss ersetzt die in der 153. ordentlichen
Hauptversammlung vom 3. Mai 2022 beschlossene Ermächtigung des
Vorstands zum Rückkauf eigener Aktien.
Ermächtigung zur Veräußerung eigener Aktien
(Tagesordnungspunkt 10.)
- Der Vorstand der Wienerberger AG wird für die Dauer von fünf
Jahren ab dem Tag der heutigen Beschlussfassung gemäß § 65 Absatz
1b Aktiengesetz ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats und
ohne neuerliche Beschlussfassung der Hauptversammlung für die
Veräußerung bzw. Verwendung gehaltener eigener Aktien eine andere
gesetzlich zulässige Art der Veräußerung als über die Börse oder
durch ein öffentliches Angebot, unter sinngemäßer Anwendung der
Regelungen über den Bezugsrechtsausschluss der Aktionäre, zu
beschließen und die Veräußerungsbedingungen festzusetzen. Diese
Ermächtigung umfasst die Veräußerung bzw. Verwendung eigener Aktien
auf eine andere gesetzlich zulässige Art der Veräußerung als über
die Börse oder ein öffentliches Angebot, insbesondere einen
außerbörslichen Verkauf (unter teilweisem oder vollständigem
Ausschluss des Wiederkaufsrechts der Aktionäre), etwa in Form einer
beschleunigten Privatplatzierung, oder als nicht in einer
Barleistung bestehende Transaktionswährung für den Erwerb von
Unternehmen, Unternehmensanteilen, Beteiligungen an Unternehmen
oder sonstigen Vermögenswerten.
Die Ermächtigung kann ganz oder teilweise oder auch in mehreren
Teilbeträgen und in Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke durch die
Gesellschaft, durch ein Tochterunternehmen (§ 228 Absatz 3
Unternehmensgesetzbuch) oder für Rechnung der Gesellschaft durch
Dritte ausgeübt werden.
- Der Vorstand der Wienerberger AG wird gemäß § 65 Absatz 1
Ziffer 8 letzter Satz Aktiengesetz ermächtigt, während einer
Geltungsdauer von 30 Monaten ab dem Tag dieser Beschlussfassung mit
Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital durch Einziehung von
erworbenen eigenen Aktien ohne weitere Beschlussfassung der
Hauptversammlung herabzusetzen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt,
Änderungen der Satzung zu beschließen, die sich durch die
Einziehung von Aktien ergeben.
Der Vorstand kann diese Ermächtigungen innerhalb der
gesetzlichen Vorgaben insbesondere über die höchstzulässige Zahl
eigener Aktien ganz oder in Teilen, einzeln oder gemeinsam, einmal
oder auch mehrfach ausüben. Die in den Punkten a) und b) erteilten
Ermächtigungen gelten sowohl für am Tag dieser Beschlussfassung
bereits von der Gesellschaft gehaltene eigene Aktien als auch für
künftig zu erwerbende eigene Aktien.
Dieser Beschluss ersetzt die in der 153. ordentlichen
Hauptversammlung vom 3. Mai 2022 beschlossene Ermächtigung zur
Veräußerung eigener Aktien.
Wien, am 7. Mai 2024
Der Vorstand
07.05.2024 CET/CEST
|
Sprache: |
Deutsch |
Unternehmen: |
Wienerberger AG |
| Wienerbergerplatz 1 |
| 1100 Wien |
| Österreich |
Internet: |
www.wienerberger.com |
|
Ende der Mitteilung |
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