Commerzbank AG: Bekanntmachung nach Art. 5 Abs. 1 lit. a) der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 und Art. 2 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1052 / (Aktienrückkaufprogramm 2024)
09 Januar 2024 - 1:45PM
EQS Non-Regulatory
Commerzbank Aktiengesellschaft / Aktienrückkaufprogramm 2024
Commerzbank AG: Bekanntmachung nach Art. 5 Abs. 1 lit. a) der
Verordnung (EU) Nr. 596/2014 und Art. 2 Abs. 1 der Delegierten
Verordnung (EU) Nr. 2016/1052 / (Aktienrückkaufprogramm 2024)
09.01.2024 / 13:45 CET/CEST
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Die Commerzbank AG hat nach Erhalt der regulatorischen
Zustimmungen mit einer Ad hoc-Mitteilung vom 20. Dezember 2023
angekündigt, ab Januar 2024 einen Rückkauf eigener Aktien (ISIN: DE
000 CBK 1001) durchführen zu wollen. Der Vorstand der Commerzbank
AG hat am 9. Januar 2024 beschlossen, den Aktienrückkauf zu einem
Gesamtkaufpreis (mit Erwerbsnebenkosten) von bis zu EUR 600 Mio.
("Aktienrückkaufprogramm 2024") vorzunehmen. Der Rückkauf über den
Xetra-Handel der Frankfurter Wertpapierbörse beginnt am 10. Januar
2024 und erfolgt innerhalb des Zeitraums bis spätestens zum 4.
April 2024. Zweck des Aktienrückkaufs ist die Verringerung des
Grundkapitals der Commerzbank AG. Die zurückgekauften Aktien der
Commerzbank AG werden daher eingezogen.
Das Aktienrückkaufprogramm 2024 wird auf der Grundlage der
Ermächtigung der ordentlichen Hauptversammlung der Commerzbank AG
vom 13. Mai 2020 durchgeführt. Danach ist die Commerzbank AG gemäß
§ 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG ermächtigt, bis zum 12. Mai 2025 eigene
Aktien bis zu insgesamt 10% des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung
über die Ermächtigung bestehenden Grundkapitals oder – falls dieser
Wert geringer ist – des zum Zeitpunkt der Ausübung der vorliegenden
Ermächtigung bestehenden Grundkapitals der Commerzbank AG zu
erwerben. Unter Berücksichtigung des im Juni 2023 durchgeführten
Aktienrückkaufprogramms können daher gemäß dieser Ermächtigung
derzeit noch bis zu Stück 113.101.458 Aktien zurückgekauft werden.
Beim Erwerb der Aktien der Commerzbank AG über die Börse darf der
gezahlte Gegenwert je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den
Mittelwert der Aktienkurse (Schlussauktionspreise der
Commerzbank-Aktie im Xetra-Handel bzw. in einem vergleichbaren
Nachfolgesystem an der Frankfurter Wertpapierbörse) an den dem
jeweiligen Erwerb vorangehenden drei Handelstagen um nicht mehr als
10% überschreiten und um nicht mehr als 20% unterschreiten.
Der Erwerb eigener Aktien im Rahmen des Aktienrückkaufprogramms
erfolgt unter Beauftragung eines Kreditinstituts, wobei das
Kreditinstitut die erworbenen Aktien an die Commerzbank AG
weiterverkauft. Es ist vorgesehen, dass das beauftragte
Kreditinstitut seine Entscheidungen über den Zeitpunkt des Erwerbs
von Aktien der Commerzbank AG entsprechend Art. 4 Abs. 2 lit. b)
der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 der Kommission vom 8.
März 2016 („Delegierte Verordnung (EU) 2016/1052“) unabhängig und
unbeeinflusst von der Commerzbank AG trifft. Die Commerzbank AG
wird insoweit keinen Einfluss auf die Entscheidungen des
Kreditinstituts nehmen.
Die Commerzbank AG wird den Erwerb im Einklang mit Art. 5 der
Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 16. April 2014 sowie den Bestimmungen der Delegierten
Verordnung (EU) 2016/1052 und auf Grundlage der zuvor genannten
Ermächtigung der Hauptversammlung der Commerzbank AG vom 13. Mai
2020 durchführen. Das mit dem Erwerb von Aktien der Commerzbank AG
beauftragte Kreditinstitut wurde von der Commerzbank AG
entsprechend verpflichtet.
Die Aktien der Commerzbank AG werden zu Marktpreisen im Einklang
mit den Handelsbedingungen gemäß Art. 3 der Delegierten Verordnung
(EU) 2016/1052 erworben. Insbesondere werden die Aktien der
Commerzbank AG nicht zu einem Kurs erworben, der über dem des
letzten unabhängig getätigten Abschlusses oder (sollte dieser höher
sein) über dem des derzeit höchsten unabhängigen Angebots auf dem
Handelsplatz, auf dem der Kauf stattfindet, liegt. Darüber hinaus
wird die Commerzbank AG an einem Handelstag nicht mehr als 25% des
durchschnittlichen täglichen Aktienumsatzes auf dem Handelsplatz,
auf dem der Kauf erfolgt, erwerben. Der durchschnittliche tägliche
Aktienumsatz wird berechnet auf Basis des durchschnittlichen
täglichen Handelsvolumens während der 20 Börsentage vor dem
jeweiligen Kauftermin.
Das Aktienrückkaufprogramm 2024 kann, soweit erforderlich und
rechtlich zulässig, jederzeit ausgesetzt und auch wieder
aufgenommen werden.
Informationen zu den mit dem Aktienrückkaufprogramm 2024
zusammenhängenden Geschäften werden spätestens am Ende des siebten
Handelstages nach dem Tag der Ausführung solcher Geschäfte gemäß
Art. 2 Abs. 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 angemessen
bekanntgegeben. Darüber hinaus wird die Commerzbank AG die
bekanntgegebenen Geschäfte auf ihrer Website im Bereich "Investor
Relations" (www.investor-relations.commerzbank.com) veröffentlichen
und dafür sorgen, dass die Informationen ab dem Tag der Bekanntgabe
mindestens fünf Jahre öffentlich zugänglich bleiben.
Kontakt Investor Relations
Ute Sandner +49 69 9353 47708
Pressekontakt
Svea Junge +49 69 9353 45691
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Deutsch |
Unternehmen: |
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| Kaiserstraße 16 |
| 60311 Frankfurt am Main |
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